Frame öffnen

BGR/GUV-R 117-2 / DGUV Regel 113-005 - Behälter, Silos und enge Räume - Teil 2: Umgang mit transportablen Silos
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Regel

(Ausgabe 04/2007; 07/2013; 07/2016)



Archiv 04/2007; 07/2013

Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können.

Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.

Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/ Betriebsarten-/ Bereichsorientierung) sind Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei diesen Regeln nicht.

Vorbemerkung

Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen sind gefährliche Arbeiten nach § 8 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und § 22 des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Für die gefährlichen Arbeiten "Einsteigen" und "Einfahren" besteht ein Beschäftigungsverbot für Jugendliche.

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese Regel findet Anwendung auf den Umgang mit transportablen Silos, die nach Abschnitt 2 definiert sind.

1.2 Das Arbeiten in transportablen Silos wird in der DGUV Regel 113-004 "Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen" geregelt.

Auch das Hineinbeugen zählt zu den Arbeiten in Silos.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

1. Transportable Silos sind ortsbewegliche Einrichtungen zur Lagerung von Schüttgut, die von oben oder von der Seite befüllt und nach unten oder zur Seite hin entleert werden.

Typische transportable Silos sind z.B. Einkammer-Wechsel-Silos nach DIN 30.734 "Einkammer-Wechsel-Silo (Freifall) für Silo-Absetz- und Abrollkipper-Fahrzeuge; Anschlussmaße, Anforderungen".

Abroll- und Abgleitbehälter, Silofahrzeuge, Spänecontainer, Sammel- und Abfallbehälter sind keine transportablen Silos im Sinne dieser Regel.

2. Schüttgut sind Stoffe, die im transportablen Silo gelagert werden, z.B. Zement, Trockenmörtel, Anhydrit, Zuschlagstoffe der Baustoffindustrie, Nahrungs- und Futtermittel, Granulate und Pellets.

3. Umgang mit transportablen Silos umfasst das Befüllen, das Aufstellen, das Um setzen, das Betreiben und die Instandhaltung.

Der Transport und die Ladungssicherung von transportablen Silos werden in der DGUV Vorschriften 70 und 71 "Fahrzeuge" geregelt.

4. Hersteller sind die Unternehmer oder Unternehmerinnen, die das Schüttgut herstellen.

Hersteller sind in der Regel die Eigentümer oder Eigentümerinnen der transportablen Silos.

5. Spediteure sind die Unternehmer oder Unternehmerinnen, die transportable Silos transportieren und im Bedarfsfall Schüttgut nachfüllen.

Hersteller und Spediteure können identische Unternehmen sein.

6. Betreiber oder Betreiberin ist das Unternehmen, das die transportablen Silos an den Einsatzstellen betreibt.

7. Betreiben transportabler Silos umfasst

  1. das direkte Entnehmen des Schüttguts,
  2. die Entnahme des Schüttguts durch fest mit dem transportablen Silo verbundenen Maschinen, z.B. Misch-, Pumpeinrichtungen,
  3. die Steuerung der Einrichtung.
Schüttgüter der Baustoffindustrie werden z.B. aus dem Silo abgezogen und unter dosierter Wasserzugabe zu dem gewünschten Produkt gemischt, z.B. Mörtel, Estrich, Putz.

8. Zusatzeinrichtungen sind mit transportablen Silos verbundene Einrichtungen z.B. zum Füllen, Entnehmen, Auflockern, Mischen, Pumpen des Schüttguts oder zur Überwachung der Atmosphäre im Silo, Explosionsunterdrückung und Brandbekämpfung.

9. Zubehör sind zeitweilig mit dem transportablen Silo verbundene Einrichtungen.

Dies können z.B. Schläuche zur Weiterleitung von Material, Wasserschläuche, Druckluftleitungen, Aufsetzfiltersein.

3 Gefährdungsbeurteilung, Gefährdungs- und Belastungskatalog

3.1 Gefährdungsbeurteilung

Der folgende Gefährdungs- und Belastungskatalog gibt einen Überblick über die möglichen Gefährdungen und Belastungen, die beim Umgang mit transportablen Silos auftreten können. Er ist als Arbeitshilfe zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung zu verstehen.

3.2 Gefährdungs- und Belastungskatalog

Gefährdungen/ Gefährdungsfaktoren Maßnahmen Abschnitt
Organisatorische Mängel 4.1
Mangelhafter Arbeitsablauf
  • Arbeitsablauforganisation und Zuständigkeiten festlegen,
  • Unterweisung durchführen
4.1.1
Unzureichende Zufahrt und Zugänglichkeit
  • Verkehrswege planen und aufrechterhalten
4.1.2
4.1.3
Fehlende Prüfung nach Umsetzen
  • Prüfung vor Inbetriebnahme an der Einsatzstelle
4.1.4
Absturz von Personen 4.2
Absturz von transportablen Silos beim Befüllen
  • Geeignete Einrichtungen gegen Absturz benutzen
4.2.1
Absturz von transportablen Silos beim Besteigen an der Einsatzstelle
  • Geeignete Einrichtungen gegen Absturz benutzen
4.2.2
Umstürzen/Abstürzen 4.3
Umstürzen beim Aufnehmen
  • Geeignete/zugelassene Geräte benutzen
4.3.1
Umstürzen beim Absetzen/ Aufstellen
  • Standsicherheit beachten
4.3.2
Umstürzen beim Betreiben
  • Standsicherheit kontrollieren, zusätzliche Einflüsse beachten
4.3.3
Umstürzen/ Abstürzen beim Umsetzen
  • Geeignete/zugelassene Geräte benutzen
4.3.4
Gefahrstoffe 4.4
Einatmen staubförmigen Schüttguts bei unkontrolliertem Austritt
  • Unkontrolliertes Austreten der Schüttgüter verhindern
4.4.1
Hautkontakt mit dem Schüttgut bei der kontrollierten Entnahme
  • Geeignete persönliche Schutzausrüstungen benutzen
4.4.2
Elektrischer Strom 4.5
Kontakt zu Freileitungen
  • Erforderlichen Abstand einhalten
4.5.1
Berühren spannungsführender Teile
  • Elektrische Installationen den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichten, ändern und instand halten
4.5.2
Sonstige Gefährdungen 4.6
Instandhaltungsarbeiten, Störungsbeseitigung
  • Betriebsanweisung aufstellen und beachten
4.6.1
Quetschen an Entnahme- und Mischeinrichtungen
  • Gefahrstellen bei der Planung vermeiden oder konstruktiv sichern
4.6.2
Gefährdungen durch gespeicherte Energie
  • Freisetzen der Energien verhindern
4.6.2


4
Schutzmaßnahmen beim Umgang mit transportablen Silos

4.1 Organisatorische Schutzmaßnahmen

4.1.1 Arbeitsablauforganisation

Bei der Bereitstellung transportabler Silos am Einsatzort müssen die möglichen Fahr- und Transportbewegungen im Rahmen einer Arbeitsablaufsorganisation berücksichtigt werden, um eine gegenseitige Gefährdung auszuschließen.

Gefährdungen können z.B. auf Baustellen entstehen, wenn zeitgleich mehrere Anlieferungen von Baumaterialien auf der Baustelle eintreffen oder wenn Verkehrswege, die für die Wiederbefüllung oder Abholung des transportablen Silos vorgesehen waren, nicht mehr in ausreichender Breite oder insgesamt nicht mehr zur Verfügung stehen (siehe Abschnitte 4.1.2 und 4.3.4).

Die Arbeitsablauforganisation umfasst auch

4.1.2 Zufahrt zur Einsatzstelle (Aufstellort)

4.1.2.1 Der Betreiber oder die Betreiberin hat für eine ausreichende Zufahrt zur Einsatzstelle des transportablen Silos während der gesamten Nutzungsdauer zu sorgen.

Die ausreichende Zufahrt umfasst auch die Aufrechterhaltung von Zufahrtswegen für Fahrzeuge, welche die transportablen Silos befüllen, umsetzen oder abtransportieren.

Unter ausreichender Zufahrt sind z.B. ausreichend breite und tragfähige Verkehrswege (Breite mindestens 3,5 m ohne Gegenverkehr, mögliche Achslasten bis 10 t) mit einer der Größe der eingesetzten Fahrzeuge angemessenen Straßenführung (Kurvenradien, Beleuchtung, Wendemöglichkeit) zu verstehen.

Siehe auch § 45 Abs. 1 der DGUV Vorschriften 70 und 71 "Fahrzeuge", § 16 der DGUV Vorschriften 43 und 44 "Müllbeseitigung" sowie DIN EN 349 "Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen".

4.1.2.2 Die Verkehrsführung ist so zu planen, dass Rückwärtsfahrten nur für den eigentlichen Absetz-/Aufnahmevorgang des transportablen Silos erforderlich sind.

Rückwärtsfahrten können z.B. durch ringförmig angelegte Baustraßen vermieden werden. Einbahnstraßen erhöhen die Verkehrssicherheit.

4.1.2.3 Bei unübersichtlicher Verkehrsführung, eingeschränkten Wegebreiten oder wenn Rückwärtsfahrten erforderlich sind, hat der Betreiber oder die Betreiberin dafür zu sorgen, dass den Versicherten (Fahrer / Fahrerin) Einweiser oder Einweiserinnen gestellt werden.

Siehe auch § 46 der DGUV Vorschriften 70 und 71 "Fahrzeuge".

Einweiser oder Einweiserinnen dürfen sich nur im Sichtbereich des Fahrzeugführers und nicht zwischen dem sich bewegenden Fahrzeug und in Bewegungsrichtung befindlichen Hindernissen aufhalten. Sie dürfen während des Einweisens keine anderen Tätigkeiten ausführen.

Es empfiehlt sich, den Einweiser oder die Einweiserin mit Warnkleidung nach DIN EN ISO 20471 "Hochsichtbare Warnkleidung; Prüfverfahren und Anforderungen ", wie sie auch im Straßenverkehr verwendet wird, auszustatten.

4.1.3 Zugänglichkeit

Der Betreiber oder die Betreiberin hat dafür zu sorgen, dass deren Schalt-, Steuer- und Entnahmeinrichtungen während der gesamten Nutzungsdauer leicht und sicher erreichbar sind.

Dies kann z.B. erreicht werden durch

4.1.4 Prüfungen vor Inbetriebnahme

Nach jedem Umsetzen sind transportable Silos mit ihren Zusatzeinrichtungen sowie (bereitgestelltes) Zubehör auf ordnungsgemäße Aufstellung und mögliche Beschädigungen zu prüfen.

Diese Prüfung erfolgt in der Regel durch den Betreiber oder die Betreiberin.

Der Prüfumfang ergibt sich aus den Betriebsanleitungen der Hersteller. Das Ergebnis der Prüfung ist in geeigneter Form zu dokumentieren, z.B. durch eine Checkliste.

Bedingt durch häufiges Umsetzen und erschwerten Einsatzbedingungen, z.B. beim Baustellenbetrieb, unterliegen transportable Silos und ihr Zubehör (elektrische Anschlusskabel, Pump-/Förderschläuche) einem erhöhten Verschleiß.

Die Notwendigkeit weiterer Prüfungen und deren Dokumentation (z.B. wiederkehrende Prüfungen) kann sich aus § 3 Abs. 6 und §§ 14 bis 17 der Betriebssicherheitsverordnung ergeben.

4.2 Schutzmaßnahmen gegen Absturz von Personen

4.2.1 Befüllen und Wartungsarbeiten am Befüllort

4.2.1.1 Versicherte, die transportable Silos besteigen, haben Schutzeinrichtungen gegen Absturz zu benutzen.

Bei transportablen Silos, die im befüllten Zustand ausgeliefert werden, müssen Versicherte in der Regel die entsprechenden Öffnungen von Hand öffnen, den Verladerüssel einführen und die Öffnungen wieder verschließen.

Abb. 1 Ortsfeste Beladestelle transportabler Silos

Druck- und Lokalversion

Bei transportablen Silos, die stehend befüllt werden, sind in der Regel klappbare oder schwenkbare Geländer und Übergänge an der Befüllstation vorhanden.

Bei transportablen Silos, die liegend befüllt werden, sind in der Regel klappbare Übergänge vorhanden (siehe Abb. 1).

4.2.1.2 Wird durch die vorhandene Schutzeinrichtung ein Absturz nicht sicher verhindert, hat der Unternehmer oder die Unternehmerin zusätzliche Maßnahmen gegen Absturz zu treffen.

Ein nicht ausreichender Schutz gegen Absturz kann z.B. bei der Befüllung transportabler Silos verschiedener Durchmesser oder Höhen auftreten.

Mögliche Maßnahmen können z.B. sein:

sofern keine anderen sicherheitstechnischen Maßnahmen möglich sind:

4.2.2 Besteigen am Einsatzort

Sollen Versicherte transportable Silos am Einsatzort besteigen, müssen geeignete Zugangsmittel zur Verfügung stehen und geeignete Schutzmaßnahmen gegen Absturz getroffen werden.

Geeignete Zugangsmittel können z.B. fest installierte Leitern mit Rücken- bzw. Steigschutz nach DIN EN 353-1 "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz - Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich einer Führung - Teil 1: Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich fester Führung", Hubarbeitsbühnen oder Krane mit Personenaufnahmemittel sein.

Geeignete Schutzeinrichtungen gegen Absturz sind z.B.

Sofern keine anderen sicherheitstechnischen Maßnahmen möglich sind, sind geeignete persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz nach der DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" zu benutzen.

4.3 Schutzmaßnahmen gegen Umstürzen/Abstürzen transportabler Silos

4.3.1 Umstürzen beim Aufnehmen

Die Spediteure dürfen nur solche Einrichtungen verwenden, die hierfür geeignet sind.

Dies sind z.B.

4.3.2 Umstürzen beim Absetzen/Aufstellen transportabler Silos

Die Spediteure haben für eine standsichere Aufstellung zu sorgen.

Bei der Aufstellung transportabler Silos

Tabelle 1: Anhaltswerte für zulässige Bodenpressung

Bodenart Zulässige Bodenpressung
N/cm2
A) Angeschütteter, nicht künstlich verdichteter Boden 0-10
B) Gewachsener, offensichtlich unberührter Boden
1. Schlamm, Moor, Mutterboden 0
2. Nichtbindige, ausreichend festgelagerte Böden;
Fein- bis Mittelsand;
15
Grobsand bis Kies
20
3. Bindige Böden
breiig
0
weich
4
steif
10
halbfest
20
fest
30
4. Fels, unverwittert mit geringer Klüftung und in günstiger Lage 150-300


Der Betreiber oder die Betreiberin hat dafür zu sorgen, dass die Bedingungen für eine standsichere Aufstellung gegeben sind.

Diese Bedingungen sind vom Unternehmen, das transportable Silos aufstellt, dem Betreiber oder der Betreiberin mitzuteilen.

Solche Bedingungen sind z.B.:

Abb. 2 Sicherheitsabstand zu Baugruben in Verbindung mit den zulässigen Böschungswinkeln

Druck- und Lokalversion

Bedingungen für eine standsichere Aufstellung sind auch der Betriebsanleitung oder den Aufstellbedingungen der transportablen Silos zu entnehmen.
Die Betriebsanleitung wird vom Hersteller der transportablen Silos erstellt und in geeigneter Weise übergeben (siehe Abb. 3).

4.3.3 Umstürzen beim Betreiben

Die Betreiber oder Betreiberinnen haben dafür zu sorgen, dass die standsichere Aufstellung erhalten bleibt.

Die Standsicherheit kann z.B. gefährdet werden durch

Geeignete Maßnahmen können sein:

Abb. 3 Übergabemöglichkeit der Betriebsanleitung

Druck- und Lokalversion

Abb. 4 Verbreiterung der Aufstandsflächen zur Erhöhung der Standsicherheit

Druck- und Lokalversion

4.3.4 Umstürzen/Abstürzen beim Umsetzen

Die Betreiber oder Betreiberinnen haben dafür zu sorgen, dass ein Umsetzen nur mittels der dafür in der Betriebsanleitung des Herstellers ausdrücklich zugelassenen Geräte erfolgt.

Transportable Silos werden mit von dem Hersteller vorgesehenen Versetzfahrzeugen bewegt.

Ob sich ein transportables Silo für den Hebezeugbetrieb eignet, ist der Betriebsanleitung zu entnehmen. Darüber hinaus sind die dort genannten Bedingungen zu beachten, z.B. die mögliche Einschränkung, dass ein Transport mit Hebezeugen nur im unbefüllten Zustand oder mittels spezieller Lastaufnahmeeinrichtungen zulässig ist.

4.4 Schutzmaßnahmen gegen Gefahrstoffe und Stäube

4.4.1 Kontrolliertes Befüllen

Die Spediteure haben dafür zu sorgen, dass Schüttgüter nicht unkontrolliert entweichen.

Die in den Betriebsanleitungen aufgeführten Betriebsdrücke dürfen nicht überschritten werden.

In der Regel werden staubförmige Schüttgüter am Aufstellort in die transportablen Silos mit Druckluft eingeblasen. Zu einem unkontrollierten Austritt kann es insbesondere kommen, wenn

Ein unzulässiger Überdruck kann zum Zerplatzen des transportablen Silos führen.

Ein unzulässiger Überdruck und eine Zerstörung der Filter kann auch durch zu hohem Luftdruck beim Einblasen des Schüttguts auftreten. Die zulässigen Einblasdrücke werden vom Hersteller der transportablen Silos in der Betriebsanleitung festgelegt.

4.4.2 Kontrollierte Entnahme

Das Schüttgut darf nur durch die von dem Hersteller dazu vorgesehenen Entnahmeeinrichtungen oder -öffnungen aus transportablen Silos entnommen werden. Die Druckausgleichsöffnungen müssen wirksam sein, um einen Unterdruck im transportablen Silo zu verhindern.

Übliche Entnahmeeinrichtungen sind z.B.

Unzulässiger Unterdruck im transportablen Silo kann zum Versagen der Silokonstruktion führen. Dieser kann z.B. auftreten

Ein Hautkontakt mit dem Schüttgut oder ein Aufwirbeln des Schüttguts bei der Entnahme muss soweit möglich vermieden werden.

Dies kann z.B. durch

erreicht werden.

Abhängig vom Schüttgut kann bei einer Staubentwicklung

Gegebenenfalls müssen geeignete Atemschutzgeräte und Schutzhandschuhe getragen werden; siehe auch DGUV Regeln 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" und 112-195 sowie 112-995 "Benutzung von Schutzhandschuhen".

Hinweise zum Explosionsschutz finden sich in § 9 Abs. 4 der Betriebssicherheitsverordnung sowie in der DGUV Regel 113-001 "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)".

Hinweise beim möglichen Auftreten mineralischer Stäube finden sich in der Gefahrstoffverordnung.

4.5 Schutzmaßnahmen gegen elektrischen Strom

4.5.1 Abstand zu Freileitungen

Die Spediteure haben die erforderlichen Sicherheitsabstände zu elektrischen Freileitungen einzuhalten (siehe Tabelle 2).

Tabelle 2: Mindestabstände zu Freileitungen

Nennspannung Mindestabstand
bis 1000 V 1,0 m
über 1 kV bis 110 kV 3,0 m
über 110 kV bis 220 kV 4,0 m
über 220 kV bis 380 kV 5,0 m
bei unbekannter Nennspannung 5,0 m


4.5.2 Elektrischer Anschluss

Benötigt das transportable Silo elektrische Energie, z.B. zum Betrieb von Misch- und Entnahmeeinrichtungen, so sind die Vorgaben des Herstellers des transportablen Silos zu beachten.

Hinweise finden sich in der Betriebsanleitung des Herstellers des transportablen Silos.

Werden transportable Silos auf Baustellen eingesetzt, ist zusätzlich die DGUV Information 203-006 "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montage stellen" zu beachten.

Elektrische Betriebsmittel auf Baustellen müssen von einem besonderen Speisepunkt aus versorgt werden. Üblich sind Baustromverteiler nach DIN EN 61439-4 (VDE 0660-600-4) "Niederspannungs-Schaltgerätekombinationen; Teil 4: Besondere Anforderungen an Baustromverteiler (BV)".

4.6 Schutzmaßnahmen gegen sonstige Gefährdungen

4.6.1 Instandhaltung, allgemein

In einer Betriebsanweisung sind von dem Betreiber oder der Betreiberin die erforderlichen Reinigungs- und Wartungsarbeiten festzulegen. Auf vorhersehbare Störungen und die hierbei erforderlichen Maßnahmen ist hinzuweisen.

Die Versicherten haben die Arbeiten entsprechend der Betriebsanweisung durchzuführen.

Die Versicherten der Betreiber verfügen in der Regel über keine ausreichenden Kenntnisse der speziellen Gefährdungen bei Instandhaltungsarbeiten an transportablen Silos.

Daher sollen nur die in der Betriebsanweisung angegebenen Tätigkeiten durchgeführt und Arbeitsabläufe eingehalten werden. Grundlage der Betriebsanweisung ist die jeweilige Betriebsanleitung des Herstellers (siehe Abb. 5).

Spezielle Gefährdungen bestehen z.B.:

Abb. 5 Steuereinheit mit Hauptschalter und Hinweisen zum sicheren Betrieb

Druck- und Lokalversion

4.6.2 Schutzmaßnahmen bei Instandhaltungsarbeiten

4.6.2.1 Mit Instandhaltungsarbeiten an transportablen Silos darf erst begonnen werden, nachdem Gefahr bringende Bewegungen durch bewegliche Einrichtungen zum Stillstand gekommen sind und ein unbefugtes, irrtümliches oder unerwartetes Ingangsetzen sicher vermieden ist.

Ein Ingangsetzen wird z.B. sicher vermieden, wenn abschließbare Schalter mit Trenneigenschaften (Netztrenneinrichtungen) abgeschaltet und verschlossen sind.

4.6.2.2 Zusätzlich muss das Wirksamwerden gespeicherter Energien sicher vermieden werden.

Gefahrbringende Bewegungen können z.B. vermieden werden,


.

Betriebsanweisung für transportable Silos auf Baustellen Anhang 1


Firma:
Betriebsanweisung für transportable Silos auf Baustellen Nr.:
Arbeitsbereich:

Arbeitsplatz:

Tätigkeit:

Anwendungsbereich
Diese Betriebsanweisung gilt für transportable Silos mit Entnahmemischeinrichtung und angebautem Kompressor für Fließestrich
Gefahren für Mensch und Umwelt

Druck- und Lokalversion

  • Quetschgefahren beim Aufstellen
  • Gefahren durch Umstürzen des Silos
  • Gefahren durch drehende und/oder druckbeaufschlagte Teile
  • Gefahren durch herausgeschleudertes Material
  • Belastungen durch im Silo gelagerte Gefahrstoffe
  • Gefahren bei Instandhaltungsarbeiten
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
  • Bedienungsanleitung des Herstellers beachten.
  • Beim Aufstellen nicht im Gefahrenbereich aufhalten.
  • Auf tragfähigem Untergrund aufstellen und maximalen Stützdruck beachten. Verlauf von Kanälen und Schächten berücksichtigen.
  • Abstand zu Baugruben, Gräben und Freileitungen einhalten.
  • Bei Unwetterwarnungen zusätzlich gegen Windkräfte verankern.
  • Unterspülen des Standplatzes durch Regen- und Brauchwasser vermeiden.
  • Den sicheren Stand mindestens wöchentlich kontrollieren.
  • Zugangswege dauerhaft sicherstellen.
  • Beim Befüllen alle Mischer, Kompressor und Rüttler stillsetzen.
  • Beim Befüllen und Entleeren die zulässigen Betriebsdrücke einhalten.
  • Auf funktionsfähige Sicherheitseinrichtungen achten.
  • Förderleitungen/Schläuche vor Beschädigungen und Verstopfungen schützen.
  • Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe beachten. Hautschutzmaßnahmen treffen und persönliche Schutzausrüstungen, wie Hand- und Augenschutz, benutzen.
  • Silos nur mit dafür zugelassenen Geräten umsetzen, keinesfalls Baustellenkrane verwenden.
Verhalten bei Störungen
  • Verschüttetes Material ohne Staubaufwirbelung aufnehmen, dabei Schutzbrille, Typ ... ... ... ..., und Handschuhe, Typ ... ... ... ..., tragen.
  • Bei unerwarteten Materialaustritt beim Befüllen den Ladevorgang sofort abbrechen
Erste Hilfe
Notruf

  • Betrieb sofort einstellen!
  • Ersthelfer heranziehen.
  • Unfall bei Bauleitung melden.
  • Bei Kontakt mit Gefahrstoff entsprechende Betriebsanweisung beachten
Sachgerechte Entsorgung
  • Bedienungsanleitung beachten und gegebenenfalls Fachpersonal hinzuziehen.
Datum: Unterschrift


.

Vorschriften und Regeln Anhang 2


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften, Regeln und Informationen zusammengestellt.

1. Gesetze, Verordnungen

Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG)

Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV)

Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV)

2. Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

Bezugsquelle:
Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger und unter www.dguv.de/publikationen

Unfallverhütungsvorschriften

DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

DGUV Vorschriften 38 und 39 "Bauarbeiten" (bisher BGV/GUV-V C22)

DGUV Vorschriften 70 und 71 "Fahrzeuge" (bisher BGV/GUV-V D29)

Regeln

DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention"

DGUV Regel 113-001 "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" (bisher BGR 104)

DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume; Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen" (bisher BGR/GUV-R 117-1)

DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" (bisher BGR/GUV-R 190)

DGUV Regel 112-195 und 112-995 "Benutzung von Schutzhandschuhen" (bisher BGR/GUV-R 195)

DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (bisher BGR/GUV-R 198).

Informationen

DGUV Information 203-006 "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen" (bisher BGI/GUV-I 608),

DGUV Information 201-055 "Feuerfest-, Turm- und Schornsteinbau"

DGUV Information 213-055 "Retten aus Behältern, Silos und engen Räumen" (bisher BGI 5028).

3. Normen/VDE-Bestimmungen

Bezugsquelle:
Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin
bzw. VDE- Verlag, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin

DIN 4124:2012-01 Baugruben und Gräben; Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten
DIN 4420-1:2004-03 Arbeits- und Schutzgerüste; Teil 1: Schutzgerüste; Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung
DIN 4420-3:2006-01 Arbeits- und Schutzgerüste; Teil 3: Ausgewählte Gerüstbauarten und ihre Regelausführungen
DIN 30734:1998-12 Einkammer-Wechsel-Silo (Freifall) für Silo-Absetz- und Abrollkipper-Fahrzeuge; Anschlussmaße, Anforderungen
DIN EN 280:2016-04 Fahrbare Hubarbeitsbühnen; Berechnung; Standsicherheit; Bau; Sicherheit; Prüfungen
DIN EN 353-1:2014-12 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz - Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich einer Führung - Teil1: Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich fester Führung
DIN EN ISO 20471:2013-09 Hochsichtbare Warnkleidung; Prüfverfahren und Anforderungen
DIN EN 12-811-1:2004-03 Temporäre Konstruktionen für Bauwerke; Teil 1: Arbeitsgerüste; Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung
DIN EN 61439-4:2013-09 VDE 0660-600-4:2013-09 Niederspannungs-Schaltgerätekombinationen; Teil 4: Besondere Anforderungen an Baustromverteiler (BV)
DIN EN ISO 14122-3:2002-01 Sicherheit von Maschinen; Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen; Teil 3: Treppen, Treppenleitern und Geländer


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE Frame öffnen