|
DGUV Regel 113-006 - Einsatz von Fahrzeugen in Explosivstoffbetrieben
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Regel
(Ausgabe 04/1996; 11/2005; 09/2020)
| Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz. |
Archiv: 04/1996; 11/2005
bisher:
BGR 123
DGUV Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können.
DGUV Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.
Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/Betriebsarten-/Bereichsorientierung) sind DGUV Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei DGUV Regeln nicht.
Diese DGUV Regel enthält Anforderungen für den Einsatz von Fahrzeugen in Explosivstoffbetrieben. Sie soll dazu dienen, einen gefahrlosen Einsatz der Fahrzeuge in Explosivstoffbetrieben zu gewährleisten, um insbesondere gefährliche Wechselwirkungen zwischen den Fahrzeugen und den Explosivstoffen auszuschließen.
Neben dieser DGUV Regel sind insbesondere die Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) ( 9. ProdSV), das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz - EMVG), sowie DIN- und EN-Normen über elektrische Anlagen und deren Betriebsmittel in explosivstoffgefährdeten Bereichen zu berücksichtigen.
Fahrzeuge für den Transport von Explosivstoffen müssen nach dieser DGUV Regel und im Übrigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik betrieben werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
1 Anwendungsbereich
Diese DGUV Regel findet Anwendung auf Fahrzeuge, die im gefährlichen Betriebsteil von Explosivstoffbetrieben zum Einsatz kommen.
Diese DGUV Regel findet keine Anwendung bei Bränden, Explosionen und sonstigen Vorkommnissen, bei denen die Sicherheit des Betriebes gefährdet oder schnelle Hilfeleistung notwendig ist.
In Notfällen darf der gesamte gefährliche Betriebsteil auch von Normalfahrzeugen (Feuerwehr, Krankenwagen und dergleichen) befahren werden.
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser DGUV Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
1. Explosivstoffe
Sprengstoffe, Treibstoffe, Zündstoffe, Anzündstoffe und Gegenstände, die diese Stoffe beinhalten (hierzu zählen auch Munition und Teile von Munition im Sinne des Waffengesetzes) sowie Pyrotechnische Sätze und Pyrotechnische Gegenstände inklusive Anzündmittel.
Explosionsgefährliche Stoffe, die zur Herstellung von Explosivstoffen dienen, sind den Explosivstoffen gleichgestellt.
Zu den Explosivstoffen zählen auch die explosionsfähigen aber nicht explosionsgefährlichen Stoffe, die als Sprengstoffe, Treibstoffe oder als Pyrotechnische Sätze verwendet werden.
Gegenstände mit Explosivstoff sind z.B. Zündmittel, Pyrotechnische Gegenstände, Munition.
Zu den Treibstoffen zählen Treibladungspulver, Treibladungen und Raketentreibstoffe.
2. Gefährliche Arbeitsplätze, Betriebsteile, Gebäude, Plätze, Räume
Arbeitsplätze, Betriebsteile, Gebäude, Plätze und Räume an oder in denen bestimmungsgemäß Explosivstoffe vorhanden sein können.
Ausgenommen davon sind Laboratorien.
3. Versandmäßig verpackte Explosivstoffe
Explosivstoffe, die nach den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter verpackt sind.
Unverpackte Munition gilt nur dann als versandmäßig verpackt, wenn die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter die Beförderung dieser unverpackten Munition ausdrücklich zulassen.
4. Fahrzeuge
Motorisch angetriebene, nicht an Schienen gebundene Landfahrzeuge und deren Anhängefahrzeuge sowie kraftbetriebene Flurförderzeuge und deren Anhängefahrzeuge.
5. Explosivstoffgeschützte Fahrzeuge
Fahrzeuge mit Schutzeinrichtungen gegen gefährliche Wechselwirkungen zwischen versandmäßig verpacktem oder unverpacktem Explosivstoff und dem Fahrzeug.
6. Geschützte Fahrzeuge
Fahrzeuge mit Schutzeinrichtungen gegen gefährliche Wechselwirkungen zwischen versandmäßig verpacktem Explosivstoff und dem Fahrzeug.
Behördlich für die Beförderung von Explosivstoffen zugelassene Kraftfahrzeuge der Typen Ex/II und Ex/III, die der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern ( GGVSEB) entsprechen, gelten auch als geschützte Fahrzeuge im Sinne dieser DGUV Regel.
7. Nichtgeschützte Fahrzeuge
Fahrzeuge ohne besondere Schutzeinrichtungen (im Folgenden als Normalfahrzeuge bezeichnet)
8. Bereichseinteilung
Die durch die Unternehmensleitung entsprechend DIN V VDE V 0166 "Errichten elektrischer Anlagen in Bereichen, die durch Stoffe mit explosiven Eigenschaften gefährdet sind" durchzuführende Einteilung in
3 Betrieb
3.1 Allgemeines
Der innerbetriebliche Transport von Explosivstoffen muss nach den Anweisungen der Unternehmensleitung vorsichtig und umsichtig erfolgen. Dabei sind Beanspruchungen, wie Stoßen, Schlagen, Reiben, Schleifen, Werfen, zu vermeiden.
Explosivstoffe dürfen nur in versandmäßiger Verpackung oder in allseitig dichten und geschlossenen Behältern transportiert werden. Dies gilt nicht für Gegenstände mit Explosivstoff, die nach den gefahrgutrechtlichen Vorschriften auch unverpackt zur Beförderung zugelassen sind.
3.2 Fahrzeugführende
Die Unternehmensleitung darf mit dem selbstständigen Führen kraftbetriebener Fahrzeuge nur Beschäftigte beauftragen,
Geeignet sind solche Beschäftigte, die auf Grund ihrer Vorbildung, Kenntnisse, Berufserfahrung und persönlichen Eigenschaften zum Führen des Fahrzeugs befähigt sind.
Fahrzeugführende müssen im Besitz einer betrieblichen Fahrerlaubnis sein (z.B. VDI 3313 "Fahrerausweis für motorkraftbetriebene Flurförderzeuge im inner betrieblichen Werksverkehr mit Sicherheitshinweisen für Fahrer bzw. Fahrerinnen von Sitz-, Stand- und Mitgänger-Flurförderzeugen").
Die Unternehmensleitung hat sicherzustellen, dass sich betriebsfremde Fahrzeugführende bei der Einfahrt in den Betrieb melden. Betriebsfremde Fahrzeugführende sind einzuweisen und gegebenenfalls durch eine betriebskundige Person zu begleiten.
3.3 Betriebsanweisung
Die Unternehmensleitung hat eine schriftliche Betriebsanweisung in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten zu erstellen, die insbesondere Angaben enthält über
Ein Muster einer Betriebsanweisung befindet sich in Anhang 1 dieser Regel. Die Unternehmensleitung hat die Betriebsanleitung des Herstellers bei der Erstellung der Betriebsanweisung zu berücksichtigen.
Die Fahrzeugführenden haben die Betriebsanweisung zu beachten. Die Betriebsanweisung ist den Fahrzeugführenden gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
3.4 Unterweisung
Die Unternehmensleitung hat die Fahrzeugführenden anhand der Betriebsanweisung über die bei ihrer Tätigkeit auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch halbjährlich, zu unterweisen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.
3.5 Transportbeschränkungen
Auf Fahrzeugen einschließlich deren Anhängefahrzeugen dürfen grundsätzlich nicht transportiert werden:
Die Transportbeschränkungen gelten nicht für Fahrzeuge, die von Hand geschoben oder gezogen werden.
3.6 Beladen von Fahrzeugen
Auf den Fahrzeugen sind Explosivstoffe so zu verladen, dass sie nicht über die Begrenzung der Ladefläche hinausragen und weder umfallen, herabfallen, noch ein Umkippen der Fahrzeuge verursachen können. Die Fahrzeug dürfen nur bei abgestelltem Motor be- und entladen werden.
3.7 Höchstgeschwindigkeit
Die Höchstgeschwindigkeit ist von der Unternehmensleitung nach den Betriebsverhältnissen festzulegen. Für Fahrzeuge, die mit Explosivstoff beladen sind, darf die Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 25 km/h betragen. Die Höchstgeschwindigkeit darf auch bei Talfahrt nicht überschritten werden.
An den Werkseinfahrten sind Verkehrszeichen für die zulässige Höchstgeschwindigkeit anzubringen.
3.8 Fahren und Abstellen von Fahrzeugen
Das Mitfahren von Beschäftigten oder sonstigen Personen auf Fahrzeugen ist nur zulässig, wenn besondere Sitze oder Mitfahrerstände vorhanden sind. Das Mitfahren auf Anhängefahrzeugen ist nicht zulässig.
Auf unübersichtlichen Wegstrecken, vor Einmündungen, Kreuzungen, Ausfahrten und Gleisübergängen, in Kurven und Gefällstrecken ist die Geschwindigkeit zu verringern und besondere Vorsicht geboten.
Bei Abwärtsfahrten darf der Motor nicht abgestellt und nicht ausgekuppelt werden. Hierbei ist der Motor möglichst als Bremse zu benutzen. Dies bewirkt, dass die Bremsanlage gegen übermäßige Erwärmung geschützt wird.
Abgestellte oder stillstehende Fahrzeuge sind durch Betätigen der Feststellbremse zu sichern. Bei Gefällstrecken sind Vorlegeklötze mitzuführen, die bei abgestellten Fahrzeugen zu verwenden sind.
Beim Verlassen des Fahrzeuges hat der oder die Fahrzeugführende durch die vorhandenen technischen Maßnahmen des Fahrzeugs ein Starten des Motors durch Unbefugte zu verhindern. Dies kann z.B. durch Abziehen des Schalt- oder Zündschlüssels erreicht werden.
Vor den Walldurchgängen und vor den Türen von gefährlichen Gebäuden dürfen Fahrzeuge nur so abgestellt werden, dass die Flucht- und Rettungswege nicht - auch nicht vorübergehend - versperrt sind.
Bei Dunkelheit oder Nebel dürfen Fahrzeuge nur mit eingeschalteter Beleuchtung gefahren werden. Auf Verkehrswegen dürfen die Fahrzeuge in der Dunkelheit nicht unbeleuchtet abgestellt werden. Hinsichtlich der Ausführung der Beleuchtung ist z.B. die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ( StVZO) zu berücksichtigen.
3.9 Verkehrsbereich der Fahrzeuge
Normalfahrzeuge dürfen bis zu 20 m an gefährliche Gebäude oder an ihre Umwallung heranfahren oder ohne Halt auch unmittelbar an gefährlichen Gebäuden vorbeifahren. Sie dürfen auch bis unmittelbar an die gefährlichen Räume heranfahren, wenn die Explosivstoffe in den Gebäuden so beschaffen oder so verpackt sind, dass eine Zündgefahr nicht besteht.
Dieselbetriebene Normalfahrzeuge, geschützte Fahrzeuge und behördlich zugelassene Fahrzeuge der Typen Ex/II und Ex/III nach der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern ( GGVSEB) dürfen bis an die gefährlichen Gebäude heranfahren.
Geschützte Fahrzeuge dürfen auch in die gefährlichen Räume hineinfahren, wenn es sich um einen E3 Bereich handelt.
Explosivstoffgeschützte Fahrzeuge dürfen bis an die gefährlichen Gebäude heranfahren. Sie dürfen auch in die gefährlichen Räume hineinfahren, wenn es sich um einen E2 oder E3 Bereich handelt.
Kraftbetriebene Fahrzeuge jedweder Art dürfen in E1 Bereiche nicht hineinfahren. Von dieser Forderung darf im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Unternehmensleitung dies schriftlich unter Festlegung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen anordnet.
Normalfahrzeuge dürfen bei einer unausweichlichen Betriebsnotwendigkeit auf schriftliche Erlaubnis der Betriebsleitung oder einer von ihr beauftragten Person unter Festlegung besonderer Sicherheitsmaßnahmen und unter ausschließlicher Verantwortung dieser Person sämtliche Fahrwege des Betriebes befahren.
Eine unausweichliche Betriebsnotwendigkeit liegt z.B. vor, wenn Maschinen oder Maschinenteile nur mit Spezialfahrzeugen an die Betriebsteile transportiert werden können.
Die Erlaubnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Ein Muster eines Erlaubnisscheines befindet sich in Anhang 2 dieser DGUV Regel.
Bei der Beschilderung von Verkehrswegen sollen die Verkehrszeichen der Straßenverkehrs-Ordnung ( StVO) verwendet werden. Die Unternehmensleitung hat verbotene Verkehrswege durch Verbotszeichen nach ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" zu kennzeichnen.
Verkehrswege müssen so angelegt sein, dass sie einen gefahrlosen Gegenverkehr zulassen. Ist dies wegen zu geringer Fahrbahnbreite nicht möglich, sind genügend Ausweichstellen vorzusehen, oder es ist Einbahnverkehr einzurichten.
Verkehrswege müssen mit einem festen Belag versehen sein. Abweichend hiervon sind Straßen und Wege ohne Belag zulässig, wenn eine ausreichende Tragfähigkeit für die auf ihnen verkehrenden Fahrzeuge gewährleistet ist.
Verkehrswege müssen in einem verkehrssicheren Zustand gehalten werden. Dazu sind insbesondere größere Unebenheiten, Schlaglöcher und Frostaufbrüche unverzüglich zu beseitigen. Die Verkehrswege sind möglichst schneefrei zu halten und bei Glätte zu streuen. Schneeketten dürfen nur in Ausnahmefällen verwendet werden.
Durch Sand können in Kontakt mit einigen Explosivstoffen (z.B. Treibladungspulver, pyrotechnische Sätze, Zünd- und Anzündstoffe) Gefahren gegeben sein. Es sollen dann andere Streumittel benutzt werden. Besonders ist auf die Reinhaltung des Schuhwerkes vor dem Betreten gefährlicher Räume zu achten.
Im Gefahrbereich vor den Ausblaseseiten gefährlicher Gebäude ist ein Abstellen von Fahrzeugen mit Explosivstoff verboten. Dort dürfen nur Verkehrswege angelegt sein, die ausschließlich für den Betrieb dieser Gebäude notwendig sind. Diese Verkehrswege müssen für den allgemeinen Werkverkehr gesperrt sein.
Zum Gefahrbereich von Ausblaseflächen können auch Zugänge und Tunnel gehören.
Kreuzungen und Einmündungen müssen übersichtlich sein, steiles Gefälle muss vermieden sein. Steiles Gefälle liegt in der Regel bei mehr als 10 % Gefälle vor.
Innerhalb gefährlicher Betriebsteile dürfen Explosivstoffe oder leicht entzündliche Stoffe nicht so abgestellt werden, dass sie durch Brandübertragung vom Fahrzeug her gefährdet werden können. Ist dies nicht möglich, sind zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
Gefährdungen durch Brandübertragung können z.B. auftreten bei Abfalltonnen mit Explosivstoff, Entladestellen für Geschosse, Plätzen für das vorübergehende Abstellen von Explosivstoffen und brennbaren Flüssigkeiten.
Fahren auf Verkehrswegen Fahrzeuge mit nicht versandmäßig verpacktem Explosivstoff und andere Fahrzeuge, ist hintereinander ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten. Als ausreichend ist in der Regel ein Sicherheitsabstand von mindestens 20 m anzusehen.
3.10 Wartung und Instandhaltung
Fahrzeuge müssen in regelmäßigen Zeitabständen gewartet werden. Die Unternehmensleitung hat die Wartungs- und Instandhaltungsintervalle nach den Betriebsverhältnissen, der Betriebsanleitung des Herstellers und unter Berücksichtigung der Betriebssicherheitsverordnung festzulegen.
Der oder die Fahrzeugführende hat vor der Inbetriebnahme Fahrzeug und Anhänger auf ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Fahrzeuge mit Mängeln dürfen nicht verwendet werden.
Die Unternehmensleitung hat dafür zu sorgen, dass jede Störung am Fahrzeug behoben wird. Bei sicherheitsrelevanten Mängeln während des Betriebes ist das Fahrzeug unverzüglich stillzulegen.
Die Wartungsarbeiten haben sich insbesondere zu erstrecken auf die ordnungsgemäße Beschaffenheit und Wirksamkeit der Bremsen, den ordnungsgemäßen Zustand der dem Explosivstoffschutz dienenden Einrichtungen und das Sauberhalten des Motors. Zeitpunkt und Umfang der Wartungsarbeiten sind zu dokumentieren.
Die Unternehmensleitung darf Instandsetzungsarbeiten an Fahrzeugen nur vornehmen lassen, wenn hierfür zuverlässiges und fachkundiges Personal zur Verfügung steht.
4 Prüfung
4.1 Wiederkehrende Prüfungen
Die Unternehmensleitung hat geschützte und explosivstoffgeschützte Fahrzeuge nach Instandsetzung, mindestens jedoch einmal jährlich, durch eine befähigte Person auf ordnungsgemäßen Zustand prüfen zu lassen. Die Prüfergebnisse sind zu dokumentieren und bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.
Hinsichtlich der Prüfung von Flurförderzeugen siehe § 37 der DGUV Vorschriften 68 und 69 "Flurförderzeuge".
Zur Prüfung befähigte Person ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet von geschützten und explosivstoffgeschützten Fahrzeugen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DGUV Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen) soweit vertraut ist, dass er oder sie den arbeitssicheren Zustand der zu prüfenden Fahrzeuge beurteilen kann. Weitere Informationen über zur Prüfung befähigte Personen können der TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen" entnommen werden.
4.2 Prüfung explosivstoffgeschützter Fahrzeuge nach wesentlichen Änderungen
Die Unternehmensleitung hat explosivstoffgeschützte Fahrzeuge nach wesentlichen Änderungen vor Wiederinbetriebnahme durch eine anerkannte Stelle erneut prüfen zu lassen. Wesentliche Änderungen sind z.B. solche, die den Explosivstoffschutz betreffen.
Als Prüfstelle ist z.B. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) anerkannt. Für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge sind anerkannt z.B. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) und die Technischen Überwachungsorganisationen.
4.3 Prüfung geschützter Fahrzeuge nach wesentlichen Änderungen
Die Unternehmensleitung hat geschützte Fahrzeuge nach wesentlichen Änderungen vor Wiederinbetriebnahme durch einen Sachverständigen oder eine Sachverständige erneut prüfen zu lassen.
|
Muster für die Inhalte einer Betriebsanweisung für Fahrzeugführende von Fahrzeugen in Explosivstoffbetrieben |
Anhang 1 |
|
Muster eines Erlaubnisscheines |
Anhang 2 |
Wesentliche Instandsetzungs- oder Änderungsarbeiten an Einrichtungen, Arbeitsmaschinen und elektrischen Anlagen (z.B. solche Arbeiten, von denen infolge mechanischer oder thermischer Beanspruchung der Explosivstoffe eine erhöhte Gefährdung ausgehen kann) dürfen nur auf Grundlage einer schriftlichen Erlaubnis durchgeführt werden.
| Ort und Zeit der Arbeiten: | |
| Betriebsteil: | |
| Gebäude: | |
| Datum: | |
| Beginn: | |
| Ende: | |
| Art der Arbeiten | |
| Instandsetzungs- oder Änderungsarbeiten | [ ] |
| Ausschachten | [ ] |
| Abbrucharbeiten | [ ] |
| Demontage | [ ] |
| Bauarbeiten | [ ] |
| Sonstige Arbeiten | [ ] |
| Aufsichtführende/r: | |||
| Ausführende/r: | |||
| Ausführung der Arbeiten | |||
| Schutzmaßnahmen | ja | Nein | Art der Maßnahmen |
| Beseitigen der Explosivstoffe | [ ] | [ ] | |
| Reinigen der Arbeitsstelle/des Gefahrenbereichs | [ ] | [ ] | |
| Elektrische Anlagen spannungsfrei schalten; gegen unbeabsichtigtes Wiedereinschalten sichern | [ ] | [ ] | |
| Feuerschutzmaßnahmen/ Brandwache | [ ] | [ ] | |
| Verwendung besonderer Werkzeuge | [ ] | [ ] | |
| Verwendung besonderer elektrischer Betriebsmittel | [ ] | [ ] | |
| Persönliche Schutzausrüstungen | [ ] | [ ] | |
| Sonstiges (z.B. Feuchthalten) | [ ] | [ ] | |
| Zuständig | Unterschrift | Datum | |
| Schutzmaßnahmen festgelegt | |||
| Schutzmaßnahmen geprüft | |||
| Prüfung auf Funktionssicherheit vor Wiederinbetriebnahme |
|
Literaturverzeichnis |
Anhang 3 |
Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften, Regeln und Informationen zusammengestellt.
1 Gesetze, Verordnungen
2 Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Bezugsquelle:
Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger und unter
www.dguv.de/publikationen
Unfallverhütungsvorschriften
Regeln
Merkblätter
3 Normen/VDI- und VDE-Richtlinien
Bezugsquelle:
Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin
bzw. VDE-Verlag, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin
| ENDE | |