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DGUV Regel 113-601 - Branche Gewinnung und Aufbereitung von mineralischen Rohstoffen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Regel

(Ausgabe 03/2016)



Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz.


1 Wozu diese Regel?

Was ist eine DGUV Regel?

Arbeitsschutzmaßnahmen passgenau für Ihre Branche - dabei unterstützt Sie diese DGUV Regel. Sie wird daher auch "Branchenregel" genannt. DGUV Regeln werden von Fachleuten der gesetzlichen Unfallversicherung sowie weiteren Expertinnen und Experten zum Arbeitsschutz verfasst, die den betrieblichen Alltag in Unternehmen Ihrer Branche kennen und wissen, wo die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten liegen.

DGUV Regeln helfen Ihnen, staatliche Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Normen und viele verbindliche gesetzliche Regelungen konkret anzuwenden. Diese sind oft komplex und allgemein formuliert. DGUV Regeln erläutern Ihnen dagegen anschaulich, welche dieser Vorgaben wo in Ihrem Unternehmen angewendet werden müssen. Daneben erhalten Sie auch zahlreiche praktische Tipps und Hinweise für einen erfolgreichen Arbeitsschutz in Ihrem Unternehmen.

An wen wendet sich diese DGUV Regel?

Mit dieser DGUV Regel sind in erster Linie Sie als Unternehmerin oder Unternehmer angesprochen. Denn Sie sind für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten verantwortlich. Durch den hohen Praxisbezug bietet die DGUV Regel aber auch großen Nutzen für alle weiteren Akteurinnen und Akteure in Ihrem Unternehmen, etwa Ihrem Personal- und Betriebsrat, Ihren Fachkräften für Arbeitssicherheit, Ihren Betriebsärztinnen und -ärzten sowie Ihren Sicherheitsbeauftragten.

Die vorliegende DGUV Regel bietet konkrete Hilfestellungen bei den Arbeitsschutzmaßnahmen im Rahmen der Gewinnung und Aufbereitung von mineralischen Rohstoffen. Sie umfasst die wichtigsten Präventionsmaßnahmen, um die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzziele für Ihr Unternehmen und Ihre Belegschaft zu erreichen.

2 Grundlagen für den Arbeitsschutz

2.1 Was für alle gilt!

Von der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung über die Unterweisung und Gefährdungsbeurteilung bis hin zur Ersten Hilfe: Wer die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten systematisch in alle Prozesse einbindet und die Beschäftigten dabei beteiligt, schafft eine solide Basis für einen gut organisierten Arbeitsschutz.

Als Unternehmerin oder Unternehmer sind Sie für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten in Ihrem Unternehmen verantwortlich. Dazu verpflichtet Sie das Arbeitsschutzgesetz. Doch es gibt viele weitere gute Gründe, warum Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in Ihrem Unternehmen wichtig sein sollten. So sind Beschäftigte, die in einer sicheren und gesunden Umgebung arbeiten, nicht nur weniger häufig krank, sie arbeiten auch engagierter, motivierter und effektiver. Mehr noch: Investitionen in den Arbeitsschutz lohnen sich für Unternehmen nachweislich auch ökonomisch.

Die gesetzliche Unfallversicherung unterstützt Sie bei der Einrichtung des Arbeitsschutzes in Ihrem Unternehmen. Der erste Schritt: Setzen Sie die grundsätzlichen Präventionsmaßnahmen um, die auf den folgenden Seiten beschrieben sind. Sie bieten Ihnen die beste Grundlage für einen gut organisierten Arbeitsschutz und stellen die Weichen für weitere wichtige Präventionsmaßnahmen in Ihrem Unternehmen.

Verantwortung und Aufgabenübertragung
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Die Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten liegt bei Ihnen als Unternehmerin oder Unternehmer. Das heißt, dass Sie die Arbeiten in Ihrem Betrieb so organisieren müssen, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit Ihrer Beschäftigten möglichst vermieden wird, die Belastung Ihrer Beschäftigten nicht über ihre Leistungsfähigkeit hinausgeht und nicht zu arbeitsbedingten Gesundheitsschäden führt.

Diese Aufgabe können Sie auch schriftlich an andere zuverlässige und fachkundige Personen im Unternehmen übertragen. Sie sind jedoch dazu verpflichtet, regelmäßig zu prüfen, ob diese Personen ihre Aufgabe erfüllen. Legen Sie bei Bedarf Verbesserungsmaßnahmen fest. Insbesondere nach einem Arbeitsunfall sollten der Unfallhergang bewertet und die Arbeitsschutzmaßnahmen überprüft werden.

Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung
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Unterstützung bei der Einrichtung von sicheren und gesunden Arbeitsplätzen erhalten Sie von den Fachkräften für Arbeitssicherheit sowie Betriebsärztinnen und Betriebsärzten. Die DGUV Vorschrift 2 gibt vor, in welchem Umfang Sie diese betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung gewährleisten müssen.

Sicherheitsbeauftragte
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Arbeiten in Ihrem Unternehmen mehr als 20 Beschäftigte, müssen Sie zusätzlich Sicherheitsbeauftragte bestellen. Sicherheitsbeauftragte sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihres Unternehmens, die Sie ehrenamtlich bei der Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes unterstützen. Sie achten darauf, dass Schutzvorrichtungen und -ausrüstungen vorhanden sind und weisen Ihre Kolleginnen und Kollegen auf sicherheits- oder gesundheitswidriges Verhalten hin.

Rechtliche Grundlagen
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Sicherheitsbeauftragte beobachten und überprüfen die betrieblichen Abläufe in ihrer Arbeitsumgebung regelmäßig und stellen potenzielle Gefahren fest. So geben sie Ihnen verlässliche Anregungen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes.

Qualifikation für den Arbeitsschutz
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Wirksamer Arbeitsschutz erfordert fundiertes Wissen. Stellen Sie daher sicher, dass alle Personen in Ihrem Unternehmen, die mit Aufgaben im Arbeitsschutz betraut sind, ausreichend qualifiziert sind und regelmäßig geschult werden. Die Berufsgenossenschaften, Unfallkassen und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung bieten hierzu vielfältige Seminare sowie Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten an.

Beurteilung der Arbeitsbedingungen und Dokumentation (Gefährdungsbeurteilung)
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Wenn die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz nicht bekannt sind, kann sich auch niemand davor schützen. Eine der wichtigsten Aufgaben des Arbeitsschutzes ist daher die Beurteilung der Arbeitsbedingungen, auch "Gefährdungsbeurteilung" genannt. Diese erlaubt es Ihnen, Schritt für Schritt für jeden Arbeitsplatz in Ihrem Unternehmen mögliche Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten festzustellen, Verbesserungsmaßnahmen einzuführen sowie diese auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Analysieren Sie dabei sowohl die körperlichen als auch die psychischen Belastungen Ihrer Beschäftigten. Es gilt: Gefahren müssen immer direkt an der Quelle beseitigt oder vermindert werden. Wo dies nicht vollständig möglich ist, müssen Sie Schutzmaßnahmen nach dem T-O-P-Prinzip ergreifen. Das heißt, Sie müssen zuerst technische (T), dann organisatorische (O) und erst zuletzt personenbezogene (P) Maßnahmen festlegen und durchführen. Mit der anschließenden Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung kommen Sie nicht nur Ihrer Nachweispflicht nach, sondern erhalten auch eine zuverlässige Analyse der Arbeitsschutzmaßnahmen in Ihrem Unternehmen. So lassen sich auch Entwicklungen nachvollziehen und Erfolge aufzeigen.

Arbeitsmedizinische Maßnahmen

Ein unverzichtbarer Baustein im Arbeitsschutz Ihres Unternehmens ist die arbeitsmedizinische Prävention. Dazu gehören die Beteiligung des Betriebsarztes oder der Betriebsärztin an der Gefährdungsbeurteilung, die Durchführung der allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung sowie die arbeitsmedizinische Vorsorge mit individueller arbeitsmedizinischer Beratung der Beschäftigten. Ergibt die Vorsorge, dass bestimmte Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ergriffen werden müssen, so müssen Sie diese für die betroffenen Beschäftigten in die Wege leiten. Je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und dem Anforderungsprofil können zudem über die arbeitsmedizinische Vorsorge hinaus arbeitsmedizinische Untersuchungen notwendig sein, um die Eignung der Beschäftigten für bestimmte Tätigkeiten festzustellen.

Unterweisung

Ihre Beschäftigten können nur dann sicher und gesund arbeiten, wenn sie über die Gefährdungen an ihrem Arbeitsplatz sowie ihre Pflichten im Arbeitsschutz informiert sind und die erforderlichen Maßnahmen und betrieblichen Regeln kennen. Deshalb ist es wichtig, dass Ihre Beschäftigten eine Unterweisung an ihrem Arbeitsplatz erhalten. Diese kann durch Sie selbst oder eine von Ihnen bestellte zuverlässige und fachkundige Person durchgeführt werden. Setzen Sie Beschäftigte aus Zeitarbeitsunternehmen ein, müssen Sie diese so unterweisen wie Ihre eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Betriebsärztin, -arzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit können hierbei unterstützen. Die Unterweisung muss mindestens einmal jährlich erfolgen und dokumentiert werden. Zusätzlich müssen Sie für Ihre Beschäftigten eine Unterweisung sicherstellen

Gefährliche Arbeiten

Manche Arbeiten in Ihrem Unternehmen sind besonders gefährlich für Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sorgen Sie in solchen Fällen dafür, dass eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute Person die Aufsicht führt. Ist nur eine Person allein mit einer gefährlichen Arbeit betraut, so sind Sie verpflichtet, über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen.

Zugang zu Vorschriften und Regeln

Machen Sie die für Ihr Unternehmen relevanten Unfallverhütungsvorschriften sowie die einschlägigen staatlichen Vorschriften und Regeln an geeigneter Stelle für alle zugänglich. So sorgen Sie nicht nur dafür, dass Ihre Beschäftigten über die notwendigen Präventionsmaßnahmen informiert werden, Sie zeigen ihnen auch, dass Sie Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz ernst nehmen. Bei Fragen zum relevanten Regelwerk hilft Ihnen Ihr Unfallversicherungsträger weiter.

Persönliche Schutzausrüstungen

Wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen Gefährdungen für Ihre Beschäftigten nicht ausgeschlossen werden können, sind Sie als Unternehmerin oder Unternehmer verpflichtet, ihnen kostenfrei Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) zur Verfügung zu stellen. Bei der Beschaffung ist darauf zu achten, dass die PSA mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist. Welche PSA dabei für welche Arbeitsbedingungen und Beschäftigten die Richtige ist, leitet sich aus der Gefährdungsbeurteilung ab. Vor der Bereitstellung sind Sie verpflichtet, die Beschäftigten anzuhören.

Zur Sicherstellung des Schutzziels ist es wichtig, dass die Beschäftigten die PSA entsprechend der Gebrauchsanleitung und unter Berücksichtigung bestehender Tragezeitbegrenzungen und Gebrauchsdauern bestimmungsgemäß benutzen, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüfen und Ihnen festgestellte Mängel unverzüglich melden. Die bestimmungsgemäße Benutzung der PSA muss den Beschäftigten im Rahmen von Unterweisungen vermittelt werden. Durch die Organisation von Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen sowie durch ordnungsgemäße Lagerung tragen Sie dafür Sorge, dass die Persönlichen Schutzausrüstungen während der gesamten Nutzungsdauer gut funktionieren und sich in hygienisch einwandfreiem Zustand befinden.

Werden in Ihrem Unternehmen PSA zum Schutz gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden eingesetzt (z.B. PSA gegen Absturz, Atemschutz), müssen zusätzliche Maßnahmen beachtet werden. So müssen Unterweisungen zur bestimmungsgemäßen Benutzung dieser PSA praktische Übungen beinhalten. Weitere Maßnahmen können z.B. die Planung und sachgerechte Durchführung von Rettungsmaßnahmen, Überprüfung der Ausrüstungen durch einen Sachkundigen oder die Erstellung von speziellen Betriebsanweisungen betreffen.

Mit Gebotszeichen zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung können Sie die Beschäftigten darauf hinweisen, an welchen Arbeitsplätzen PSA benutzt werden müssen.

Brandschutz- und Notfallmaßnahmen

Im Notfall müssen Sie und Ihre Beschäftigten schnell und zielgerichtet handeln können. Daher gehört die Organisation des betrieblichen Brandschutzes, aber auch die Vorbereitung auf sonstige Notfallmaßnahmen, wie zum Beispiel die geordnete Evakuierung Ihrer Arbeitsstätte, zum betrieblichen Arbeitsschutz. Lassen Sie daher so viele Beschäftigte wie möglich zu Brandschutzhelferinnen und Brandschutzhelfern ausbilden, mindestens jedoch fünf Prozent der Belegschaft. Empfehlenswert ist die Bestellung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters zum Brandschutzbeauftragten. Das zahlt sich im Notfall aus.

Damit Entstehungsbrände wirksam bekämpft werden können, müssen Sie Ihren Betrieb mit geeigneten Feuerlöscheinrichtungen, wie zum Beispiel tragbaren Feuerlöschern, ausstatten und alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit deren Benutzung durch regelmäßige Unterweisung vertraut machen.

Erste Hilfe

Die Organisation der Ersten Hilfe in Ihrem Betrieb gehört zu Ihren Grundpflichten. Unter Erste Hilfe versteht man alle Maßnahmen, die bei Unfällen, akuten Erkrankungen, Vergiftungen und sonstigen Notfällen bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes, eines Arztes oder einer Ärztin erforderlich sind, damit sich der Gesundheitszustand der betroffenen Beschäftigten nicht weiter verschlechtert. Dazu gehört zum Beispiel: Unfallstelle absichern, Verunglückte aus akuter Gefahr retten, Notruf veranlassen, lebensrettende Sofortmaßnahmen durchführen sowie Betroffene betreuen. Den Grundbedarf an Erste-Hilfe-Material decken der "Kleine Betriebsverbandkasten" nach DIN 13157 bzw. der "Große Betriebsverbandkasten" nach DIN 13169 ab. Zusätzlich können ergänzende Materialien aufgrund betriebsspezifischer Gefährdungen erforderlich sein.

Je nachdem wie viele Beschäftigte in Ihrem Unternehmen arbeiten, müssen Ersthelferinnen und Ersthelfer in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Diese Aufgabe können alle interessierten Beschäftigten übernehmen. Voraussetzung ist die erfolgreiche Ausbildung in einem Erste-Hilfe-Lehrgang und die regelmäßige Auffrischung alle zwei Jahre (Erste-Hilfe-Fortbildung). Die Lehrgangsgebühren werden von den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen getragen. Beachten Sie, dass auch im Schichtbetrieb und während der Urlaubszeit genügend Ersthelferinnen und -helfer anwesend sein müssen.

Wie viele Ersthelferinnen und Ersthelfer?
Unternehmen mit 2 - 20 anwesenden Beschäftigten 1 Ersthelferin/ Ersthelfer
Verwaltungs- und Handelsbetriebe 5 % der anwesenden Beschäftigten
Sonstige Betriebe 10 % der anwesenden Beschäftigten

Regelmäßige Prüfung der Arbeitsmittel

Schäden an Arbeitsmitteln können zu Unfällen führen. Daher müssen die in Ihrem Unternehmen eingesetzten Arbeitsmittel regelmäßig kontrolliert und geprüft werden. Eine Funktionskontrolle zu Beginn der Arbeiten sollte für alle Beschäftigten Pflicht sein. Offensichtliche Mängel können so schnell entdeckt werden.

Neben diesen Kontrollen müssen Sie für wiederkehrende Prüfungen in angemessenen Zeitabständen sorgen. Wie, von wem und in welchen Abständen dies geschehen soll, beschreiben die TRBS 1201 und die TRBS 1203 (siehe Infobox "Rechtliche Grundlagen"). Im Einschichtbetrieb hat sich bei vielen Arbeitsmitteln ein Prüfabstand von einem Jahr bewährt. Die Ergebnisse der Prüfungen müssen Sie mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahren.

Planung und Beschaffung

Es lohnt sich, das Thema Sicherheit und Gesundheit von Anfang an in alle betrieblichen Prozesse einzubinden. Wenn Sie schon bei der Planung von Arbeitsstätten und Anlagen sowie dem Einkauf von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen an die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten denken, erspart Ihnen dies (teure) Nachbesserungen.

Barrierefreiheit

Denken Sie auch an die barrierefreie Gestaltung der Arbeitsräume in Ihrem Unternehmen. Barrierefreiheit kommt nicht nur Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Behinderung sowie älteren Beschäftigten zugute, Ihre gesamte Belegschaft kann davon profitieren. So können zum Beispiel ausreichend breite Wege ohne Stolperfallen, Armaturen, Lichtschalter und Türgriffe, die gut erreichbar sind sowie trittsichere Bodenbeläge Unfallrisiken senken und zu weitaus geringeren Belastungen und Beanspruchungen führen.

Gesundheit im Betrieb

Gesundheit ist die wichtigste Voraussetzung, damit Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zum Rentenalter beschäftigungs- und leistungsfähig bleiben. Frühzeitige Maßnahmen, die nicht nur arbeitsbedingte physische, sondern auch psychische Belastungen verringern helfen, ersparen Kosten. Dazu gehören nicht nur die Gestaltung sicherer und gesunder Arbeitsplätze und ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM). Auch die Stärkung der Gesundheitskompetenzen Ihrer Beschäftigten und die Schaffung gesundheitsförderlicher Arbeitsbedingungen tragen zur Gesundheit Ihrer Beschäftigten bei. Ein Tipp: Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wissen oft am besten, was sie an ihrem Arbeitsplatz beeinträchtigt. Beziehen Sie sie daher in Ihre Überlegungen für Verbesserungsmaßnahmen mit ein. Das sorgt auch für motivierte Beschäftigte.

Fremdfirmen, Lieferanten und Einsatz auf fremdem Betriebsgelände

Auf Ihrem Betriebsgelände halten sich Fremdfirmen und Lieferanten auf? Hier können ebenfalls besondere Gefährdungen entstehen. Treffen Sie die erforderlichen Regelungen und sorgen Sie dafür, dass diese Personen die betrieblichen Arbeitsschutzregelungen Ihres Unternehmens kennen und beachten.

Arbeiten Sie bzw. Ihre Beschäftigten auf fremdem Betriebsgelände gilt dies umgekehrt auch für Sie: Sorgen Sie auch in Sachen Arbeitssicherheit für eine ausreichende Abstimmung mit dem Unternehmen, auf dessen Betriebsgelände Sie im Einsatz sind.

Integration von zeitlich befristet Beschäftigten

Die Arbeitsschutzanforderungen in Ihrem Unternehmen gelten für alle Beschäftigten - auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nur zeitweise in Ihrem Betrieb arbeiten, wie zum Beispiel Zeitarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer sowie Praktikantinnen und Praktikanten. Stellen Sie sicher, dass diese Personen ebenfalls in den betrieblichen Arbeitsschutz eingebunden sind.

Weitere Informationen

2.2 Was für die Branche gilt

Alleinarbeit, Lärm und Vibrationen, mineralischer Staub, Biostoffe: Bei der Gewinnung und Aufbereitung von mineralischen Rohstoffen bestehen besondere Gefährdungen für Ihre Beschäftigten. Die hier beschriebenen grundlegenden Präventionsmaßnahmen unterstützen Sie dabei, diese Gefährdungen zuverlässig zu vermindern.

Rechtliche Grundlagen

Weitere Informationen

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument

Sie sind dazu verpflichtet, für Ihr Unternehmen ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument (SGD) zu erstellen und auf Nachfrage vorweisen zu können. Das SGD gibt einen Überblick über die Organisation des Arbeitsschutzes in Ihrem Betrieb und sollte mindestens folgende Punkte enthalten:

Halten Sie das SGD stets übersichtlich und auf aktuellem Stand. Überprüfen Sie insbesondere nach Veränderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen an den Arbeitsstätten oder Arbeitsverfahren, ob die Inhalte des SGD überarbeitet werden müssen.

Arbeits- und Betriebsanweisungen

In Arbeits- und Betriebsanweisungen legen Sie schriftlich fest, wie mit Arbeiten mit besonderen Gefahren umgegangen werden muss. Das betrifft zum Beispiel:

Alle Arbeits- und Betriebsanweisungen müssen im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument (SGD) hinterlegt sein. Sie dienen als Grundlage für Unterweisungen.

Leitung, Aufsicht, Koordination

Die Leitung, Aufsicht und Koordination aller Arbeiten in Ihrem Unternehmen dürfen nur speziell dafür qualifizierte und ausgebildete Personen übernehmen. Dies können Sie selbst oder etwa leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Aufsichtsführende sein, die Sie schriftlich mit den Aufgaben beauftragen. Diese Personen müssen

Aufgabe der Aufsichtsführenden ist es, die Arbeiten zu überwachen und mindestens einmal während einer Schicht für die sicherheitsgerechte Ausführung zu sorgen. Dazu gehören zum Beispiel die Planung und Organisation des Arbeitsablaufs, die Prüfung der Arbeitsplätze auf Sicherheit und Gesundheitsschutz oder die Durchführung der Unterweisungen.

Kommunikations-, Warn- und Alarmsysteme

Bei Bränden, Explosionen oder Unfällen muss Hilfe schnell verfügbar sein. Deshalb müssen an jeder Arbeitsstätte Kommunikations-, Warn- und Alarmsysteme installiert sein, um im Notfall unverzügliche Hilfs-, Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen zu ermöglichen. Bedenken Sie auch, dass eventuell Rettungskräfte, wie Feuerwehr und Notarzt, zu dem Einsatzort geführt werden müssen.

Meldepflicht

Sie sind dazu verpflichtet, gefährliche Vorkommnisse sowie tödliche und schwere Arbeitsunfälle den zuständigen Stellen unverzüglich zu melden. Dazu gehören unter anderem:

Alleinarbeit

Von Alleinarbeit spricht man, wenn eine Person außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen Arbeiten ausführt. Alleinarbeit betrifft etwa Bohrmaschinenführer, Lkw- und SKW-Fahrer, Radladerfahrer und Baggerführer, insbesondere in der Nassgewinnung. Es gibt auch Arbeiten in Ihrem Betrieb, die nicht alleine durchgeführt werden dürfen, zum Beispiel Sprengarbeiten, Arbeiten in Silos und engen Räumen.

Alleinarbeit bedeutet immer eine besondere Gefährdung für Ihre Beschäftigten. Folgende Maßnahmen können hilfreich sein, um diese zu vermindern:

Kopfschutz

In den Gewinnungsbetrieben treten häufig Gefährdungen durch herabfallende, pendelnde, umfallende, wegfliegende Gegenstände auf. Legen Sie in der Gefährdungsbeurteilung fest, welche Art von Kopfschutz für die Arbeitsbereiche Ihres Unternehmens erforderlich ist.

Fußschutz

Durch die Umgebungsbedingungen in den Gewinnungsbetrieben sind Gefährdungen vorhanden, die zu Fußverletzungen führen können. Für bestimmte Tätigkeiten, z.B. Elektroarbeiten, gibt es besondere Anforderungen an den Fußschutz. Legen Sie in der Gefährdungsbeurteilung fest, welche Art von Fußschutz für die Arbeitsbereiche und Tätigkeiten Ihres Unternehmens erforderlich ist.

Lärm und Vibration

Lärm und Vibrationen können zu dauerhaften gesundheitlichen Schädigungen führen. Sie sind dazu verpflichtet, Ihre Beschäftigten davor zu schützen. Die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte dürfen nicht überschritten werden.

Überschreitet die Lärmbelastung an den Arbeitsplätzen die Grenzwerte, die in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung angegeben sind, führen Sie nacheinander folgende Maßnahmen durch:

Überschreitet die Vibrationseinwirkung an den Arbeitsplätzen die Grenzwerte, die in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung angegeben sind, führen Sie nacheinander folgende Maßnahmen durch:

Biogefährdung

In Ihrem Betrieb können Biogefährdungen auftreten. Biostoffe können an Roh- und Baustoffen anhaften, zum Beispiel durch Kontakt mit Nagetieren, Vögeln und Insekten, durch deren Exkremente, aber auch durch Schimmelpilze, Bakterien und Viren. Vermindern Sie die Gefährdungen durch:

Technische Anforderungen

Organisatorische Maßnahmen

Persönliche Maßnahmen:

Mineralischer Staub

Beim Gewinnen, Aufbereiten und Fördern von mineralischen Rohstoffen entsteht Staub. Dieser kann zu Reizungen der Atemwege, der Augen und der Haut führen. Durch das Einatmen mineralischer Stäube können zudem chronische Erkrankungen der Atemwege (z.B. Silikose, chronische Bronchitis) entstehen.

Können Sie das Auftreten von Stäuben nicht verhindern, müssen Sie vorrangig technische, danach organisatorische und zuletzt persönliche Maßnahmen (z.B. Atemschutzmaske) ergreifen.

Zu den technischen Schutzmaßnahmen zählen z.B.:

Zu den organisatorischen Schutzmaßnahmen zählen z.B.:

Beachten Sie: Das trockene Kehren sowie das Abblasen mit Druckluft sind verboten! Als Unternehmerin oder Unternehmer müssen Sie staubminimierende und staubbindende Reinigungsverfahren einsetzen (z.B. Industriekehrsaugmaschinen, geeignete Industriestaubsauger).

Natürliche UV-Strahlung

Ihre Beschäftigten sind häufig unter freiem Himmel tätig. Beachten Sie: Eine dauerhafte Beschäftigung im Freien kann zu krankhaften Hautveränderungen führen, da der UV-Anteil der Sonnenstrahlung Sonnenbrände und Hautkrebs hervorrufen kann. Die sommerliche Hitze birgt weitere Gefahren wie Hitzschlag und Dehydrierung. Vermindern Sie die Gefährdungen wie folgt:

3 Arbeitsplätze und Tätigkeiten: Gefährdungen und Maßnahmen

Die wesentlichen Gefährdungen und Maßnahmen auf einen Blick: Das ist das Prinzip der nachfolgenden Seiten. Aufgeführt nach Arbeitsplätzen und Tätigkeiten unterstützen Sie die Informationen dabei, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, diese zu aktualisieren sowie die Unterweisung Ihrer Beschäftigten durchzuführen.

Die Arbeitswelt befindet sich in einem ständigen Wandel - und macht auch vor der Branche der Gewinnung und Aufbereitung von mineralischen Rohstoffen nicht Halt. Das hat seine guten Seiten: Durch den höheren Mechanisierungsgrad in den Gewinnungsbetrieben hat sich die körperliche Belastung der Beschäftigten verringert. Lediglich im Werksteinbereich werden in der Gewinnung häufig noch Handarbeiten durchgeführt. Andererseits hat die Verringerung der Mitarbeiterzahlen vielerorts zu einer Arbeitsverdichtung geführt. Mit der Folge, dass die psychischen Belastungen für die Beschäftigten gestiegen sind.

Wer heute zum Beispiel einen Radlader bedienen muss, hat neben den Fahrertätigkeiten zusätzlich Verwiegungen, Überwachungs-, Kommunikations- und Steuerungsaufgaben der Aufbereitungsanlagen ebenso zu erledigen wie Störungsbeseitigungen. Für Sie als Unternehmerin oder Unternehmer ergibt sich daraus eine besondere Verpflichtung: Wählen Sie für die Arbeiten in Ihrem Betrieb nur geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus, die über eine ausreichende Qualifikation verfügen. Zusätzliche Eigenschaften, wie ein großes Maß an Flexibilität und umfangreiches Wissen, sind unabdingbar, um die Arbeiten in Steinbrüchen, Werksteinbrüchen, Kies- und Sand- sowie Ton- und Lehmgruben sicher und gesund ausführen zu können.

Was erwartet Sie auf den folgenden Seiten?

Auf den folgenden Seiten behandeln wir gesondert die vier Teilbereiche der Gewinnung:

Die daran anschließenden Kapitel "Maschinen und Fahrzeuge" sowie das Kapitel "Aufbereitung und Recycling" gelten für alle vier Teilbereiche der Gewinnung.

Dabei weisen wir auf die wesentlichen Gefährdungen an den typischen Arbeitsplätzen und Tätigkeiten in den Gewinnungsbetrieben hin und zeigen geeignete Maßnahmen auf. Auf einen Blick erhalten Sie so, bezogen auf die einzelnen Arbeitsplätze in Ihrem Unternehmen, die wichtigsten Informationen, um für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten zu sorgen.

Diese Branchenregel wird nicht alle in Ihrem Unternehmen auftretenden Gefährdungen vollständig erfassen können. Auch kann sie eine individuell auf die Arbeitsplätze in Ihrem Betrieb erstellte Gefährdungsbeurteilung nicht ersetzen. Die Informationen auf den folgenden Seiten sollen Ihnen jedoch eine praxisnahe Grundlage geben, um die Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, zu aktualisieren und die Unterweisung Ihrer Beschäftigten durchzuführen.

Sie haben Fragen zu Themen der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit?

Wenden Sie sich an die Expertinnen und Experten Ihres Unfallversicherungsträgers! Als Mitgliedsunternehmen haben Sie Anspruch auf eine umfassende Beratung und vielfältige Informationen zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.

3.1 Gewinnung in Steinbrüchen - Schotter und Splitt

3.1.1 Abraumbeseitigung

Um an verwertbares Material zu kommen, muss zunächst der Abraum, das heißt Bäume, Baumwurzeln, Erdreich, loses Gestein und vieles andere, beseitigt werden. Dabei kann es zu verschiedenen Gefährdungen kommen. Schützen Sie Ihre Beschäftigten mit den geeigneten Maßnahmen!

Abb. 1 Regelkonformes Abschieben von Abraum mit einer Raupe

Rechtliche Grundlagen

Gefährdungen

Maßnahmen

Entfernen Sie in jedem Fall den Abraum, bevor Sie mit der Gewinnung des nutzbaren Materials beginnen! Darüber hinaus können Sie die Gefährdungen mit folgenden Maßnahmen reduzieren:

Baumfällarbeiten

Auf dem Abraum stehende Bäume müssen entfernt werden, bevor der Abtrag des Abraums das Wurzelwerk erreicht. Lassen Sie Baumfällarbeiten nur durch speziell ausgebildete Personen durchführen und die Arbeitsbereiche währenddessen großräumig absperren und kennzeichnen. Während der Baumfällarbeiten sollten nicht beteiligte Personen von diesen Arbeitsplätzen fern gehalten werden.

Schutzstreifen

Damit keine Abraummassen oder Bewuchs auf tiefer gelegene Arbeitsplätze oder Verkehrswege fallen können, muss zwischen dem Fuß des Abraums und der Vorderkante des freigelegten Materials stets ein Schutzstreifen vorhanden sein. Die Breite dieses Schutzstreifens ist abhängig von der Art der Abraumbeseitigung und den dabei eingesetzten Geräten:

Weitere Maßnahmen

Sorgen Sie für ausreichende Kommunikationsmöglichkeiten (z.B. Betriebs- oder Mobilfunk), um über Gefährdungen zu informieren und diese zu vermeiden.
Lassen Sie im Rahmen der betriebsärztlichen Beratung prüfen, ob bei Ihren Beschäftigten ein ausreichender Impfschutz besteht.
Sorgen Sie vorzugsweise durch technische Maßnahmen dafür, dass die Expositionswerte für Lärm und Vibrationen nicht überschritten werden. Setzen Sie zum Beispiel nur lärm- und schwingungsarme Maschinen ein.
Organisieren Sie die Erste Hilfe, insbesondere bei Alleinarbeitsplätzen!

Abb. 2 Sicheres Arbeiten mit der Kettensäge

Abb. 3 Hier besteht Lebensgefahr für die Arbeitsplätze unterhalb des Abraums

3.1.2 Gestaltung von Wänden und Böschungen

Die Standsicherheit von Wänden und Böschungen gehört zu den wichtigsten Voraussetzungen für den sicheren Betrieb eines Steinbruchs. Schon bei der Planung muss daher der Gestaltung von Wänden und Böschungen besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Geschieht dies nicht, drohen das Abstürzen von Massen und damit eine Gefährdung für Ihre Beschäftigten.

Rechtliche Grundlagen

Gefährdungen

Abb. 1 Regelgerechter Wandaufbau

Maßnahmen

Wände und Böschungen

Achten Sie auf ausreichende Standsicherheit der Wände und Böschungen! Planen und legen Sie die Abbauwand stets so an, dass keine Rutschungs- und Gleitflächen entstehen:

Wandhöhen und Wandneigungen

Für die Gestaltung der Wandhöhen und Wandneigungen bestehen je nach Art der Arbeiten verbindliche Vorgaben (siehe Infobox "Rechtliche Grundlagen"). Beachten Sie insbesondere:

Abb. 2 So nicht! Gefahr durch abstürzende Steine und Massen

Weitere Maßnahmen

Beachten Sie stets: Treten bei der Anlage und dem Betrieb von Abbauwänden Standsicherheitsprobleme auf, die Sie nicht beurteilen und beseitigen können, müssen Sie Fachleute mit entsprechenden Kenntnissen hinzuziehen.

Abb. 3 Herstellung der Wandneigung durch Bohrarbeiten

Abb. 4 Maximale Wandhöhen 30 m bis zur Senkrechten bei Sprengarbeiten im Großbohrlochverfahren

3.1.3 Gestaltung von Verkehrswegen und Sohlen

Zu enge Fahrwege, rutschige Fahrbahnen, Zusammenstöße oder Staub gehören zu den Gefahren für Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten auf Verkehrswegen. Planen Sie die Verkehrswege stets in Abhängigkeit der eingesetzten Fahrzeuge und Maschinen und berücksichtigen Sie dabei geologische, witterungsbedingte und abbauspezifische Einflüsse.

Rechtliche Grundlagen

Gefährdungen

Abstürze

Bei Verkehrswegen bestehen unter anderem Gefährdungen durch Abstürze der verfahrbaren Maschinen, Fahrzeuge und Gewinnungsgeräte über die Absturzkanten, zum Beispiel wegen

Weitere Gefährdungen

Abb. 1 Mit Freisteinen gegen Überfahren gesicherte Bruchkante

Maßnahmen

Beschildern Sie die Verkehrswege und weisen Sie auch Betriebsfremde auf betriebsspezifische Verhaltensregeln hin.
Achten Sie auf eine geringe Neigung der Fahrstraßen. Bewährt hat sich eine Neigung von 7 bis 10 Prozent.

Abb. 2 Einspurige Fahrstraße im Steinbruch

Abb. 3 Gestaltung von Sohlen

Abb. 4 Berechnung Mindestbreite der Fahrstraßen

3.1.4 Gewinnungsverfahren

Die Gewinnung in Steinbrüchen zur Schotter- und Splittherstellung erfolgt überwiegend durch Sprengarbeiten. Das so hergestellte Haufwerk wird mit Erdbaumaschinen weggeladen. Daneben gibt es einige weitere Gewinnungsverfahren, zum Beispiel mit Heckaufreißern oder speziellen Baggern.

Abb. 1 Mehrreihensprengung

Rechtliche Grundlagen

Gefährdungen

Gefährdungen durch die Sprengung

Abb. 2 Gewinnung durch Aufreißen des Gesteins mit einer Raupe

Steinfall und abrutschende Massen durch

Weitere Gefährdungen

Maßnahmen

Bei Sprengungen

Abb. 3 Gewinnung im Hochschnitt

Weitere Maßnahmen

Kann die Gefahr von Steinfall oder abrutschenden Massen nicht sofort beseitigt werden, müssen Sie den Gefahrbereich räumen und absperren lassen.

3.1.5 Arbeiten im Bereich von Wänden

Zu den Arbeiten im Bereich der Abbauwand zählen zum Beispiel Wandvermessungsarbeiten, Bohr- und Sprengarbeiten, Lade- und Transportarbeiten oder Wandberäumarbeiten. Dabei kommt es immer wieder zu schweren Unfällen durch Abrutschen von Massen und Steinen oder Abstürzen von Beschäftigten, zum Beispiel durch Rissbildung, Unterhöhlung oder aus witterungsbedingten Gründen.

Rechtliche Grundlagen

Abb. 1 Hier besteht Lebensgefahr!

Gefährdungen

Die Möglichkeit des Abrutschens von Massen und Steinfalls ist abhängig von den

Maßnahmen

Anlegen der Verkehrswege und Sohlen

Prüfen und Beobachten

auf Steinfall oder abrutschende Massen und beräumen Sie gegebenenfalls.

Abb. 2 Absturzsicherung im Arbeitsbereich einer Bruchwand

Innerhalb abgesperrter Stellen dürfen sich nur Beschäftigte aufhalten, die mit dem Beseitigen der Massen oder Steinen beauftragt sind. Für alle anderen ist dies verboten! Als Unternehmerin oder Unternehmer haben Sie dafür zu sorgen, dass Arbeiten in oder vor Abraum- und Abbauwänden unterhalb absturzdrohender Massen oder Steinen unterbrochen werden.

Weitere Maßnahmen

Organisieren Sie die Arbeiten so, dass keine Notwendigkeit besteht im Gefahrbereich arbeiten zu müssen, zum Beispiel:

Können die Gefährdungen durch abrutschende Massen nicht unmittelbar beseitigt werden, müssen Sie:

In den Gefahrbereich dürfen Sie nur Personen arbeiten lassen, die mit der Beseitigung der Massen oder Steine beauftragt wurden.

Können Sie die Gefährdungen durch abrutschende Massen nicht ausreichend beurteilen, müssen Sie Fachleute hinzuziehen.
Bei notwendigen Arbeiten in der Nähe der Bruchkante müssen Sie Sicherungen gegen Absturz veranlassen. Dies sollten vorrangig technischen Maßnahmen sein. Ist dies nicht möglich, müssen Sie eine Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz zur Verfügung stellen. Denken Sie daran, dass dies spezielle Unterweisungen und Übungen erfordert.

Beachten Sie, dass insbesondere die Beseitigung von losen Steinen oder Massen gefährlich sein kann. Die Verfahrensweise muss genauestens geplant und beurteilt werden. Alle davon Betroffenen, auch Betriebsfremde, müssen in Kenntnis gesetzt werden!

3.1.6 Unterhöhlen und Überhänge

Unterhöhlungen und Überhänge können in Steinbrüchen durch geologische Besonderheiten, maschinellen Einsatz oder ungenügende Abraumbeseitigung entstehen. Sie bergen eine hohe Unfallgefahr, zum Beispiel wenn Gesteinsmassen einstürzen. Versuchen Sie durch planerische Maßnahmen Unterhöhlungen zu vermeiden.

Abb. 1 Unterhöhlungen und Überhänge bedeuten Lebensgefahr

Rechtliche Grundlagen

Gefährdungen

Achten Sie darauf, dass im Bereich von Wänden oder Halden keine Unterhöhlungen und Überhänge entstehen. Durch das Herabfallen von Gesteinsmassen und Material können Personen gefährdet werden.

Maßnahmen

Treten beim Abbau unvorhergesehene Überhänge oder Unterhöhlungen auf, so müssen Sie diese im Rahmen Ihrer Gefährdungsbeurteilung bewerten und geeignete Maßnahmen ergreifen!

Abb. 2 Gefährdungen im Bereich der Bruchwand durch Unterhöhlung

Abb. 3 Achtung Lebensgefahr!

3.1.7 Abkippen an Entladestellen

Das Abkippen von Baustoffen und Rohmaterialien an Steinbruch- und Deponiehalden kann besonders gefährlich für Ihre Beschäftigten sein. An Entladestellen können Fahrzeuge abstürzen, umstürzen oder abrutschen. Entladestellen finden sich zum Beispiel auf Halden, an Bruchkanten und Brechern.

Abb. 1 Regelgerechte Ausführung einer Abkippstelle

Rechtliche Grundlagen

Gefährdungen

Abstürzen und Abrutschen

Umstürzen des Fahrzeuges durch die Verlagerung des Schwerpunkts

Maßnahmen

Ortsfeste Kippstellen

Installieren Sie feste Anschläge, zum Beispiel Stahl- oder Holzträger und Stahlbetonaufkantungen. Die Höhe des Anschlages sollte etwa ein Drittel des Raddurchmessers der abkippenden Fahrzeuge betragen, damit ein Überfahren des Anschlages vermieden wird. Halten Sie den Anschlagbereich sauber, damit sich keine Materialrampe an der Kippstelle bilden kann.

Ortsveränderliche Kippstellen

An ortsveränderlichen Kippstellen müssen mobile Anschläge oder Anschläge wie an ortsfesten Kippstellen vorhanden sein. Ist dies nicht möglich,

Weitere Maßnahmen

Abb. 2 Stationäre Abkippstelle mit festen Anschlägen

Abb. 3 Unfall bei Abkippstelle ohne Anschlag

3.1.8 Wegladen des Haufwerks und Nachzerkleinerung

Auch das Wegladen des Haufwerks sowie die mechanische Nachbearbeitung können Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten bergen. Neben Lärm, Staub und Vibrationen können ihnen auch psychische Belastungen wie Monotonie zusetzen. Mit geeigneten Maßnahmen können Sie dem entgegentreten.

Abb. 1 Verladen von Haufwerk mit Hochlöffelbagger

Rechtliche Grundlagen

Gefährdungen

Beim Wegladen

Nachzerkleinerung: Arbeiten mit dem Hydraulikhammer und einer Stahlkugel

Nachzerkleinerung: Bohren und Sprengen von Knäppern

Maßnahmen

Sorgen Sie vorzugsweise durch technische Maßnahmen dafür, dass die Expositionswerte für Lärm und Vibrationen sowie Staub nicht überschritten werden. Setzen Sie zum Beispiel nur lärm- und schwingungsarme Arbeitsmittel ein.
Sie sind dazu verpflichtet, Ihren Beschäftigten eine geeignete Persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Hier eignen sich beispielsweise auch Persönliche Schutzausrüstungen gegen Lärm, Staub und Augenverletzungen.

Abb. 2 Nachzerkleinerung mit einem Hydraulikhammer

Abb. 3 Nachzerkleinern von Knäppern mit einer Stahlkugel

3.1.9 Betrieb von Halden

In Steinbrüchen werden Halden zur Bevorratung am Vorbrecher oder für Fertigprodukte angelegt, die bis zum Versand zwischengelagert werden müssen. Beim Aufschütten und Befahren der Halden sowie beim Wegladen können gefährliche Situationen entstehen. Häufig ereignen sich Unfälle mit umstürzenden und abstürzenden Fahrzeugen und Erdbaumaschinen.

In manchen Steinbruchbetrieben werden Halden angelegt, bei denen Material mit Unterflurabzügen entnommen wird. Die Festigkeit und Standsicherheit der Halden ist von vielen Parametern abhängig, wie zum Beispiel Kornaufbau, Dauer der Liegezeit, Verfestigung durch Befahren, Feuchtegehalt in den Halden, Auflasten auf den Halden und Witterungseinflüssen.

Abb. 1 Abschieben des abgekippten Materials mit einer Raupe

Rechtliche Grundlagen

Gefährdungen

Abb. 2 Gefahr von nachrutschenden Massen an einer Halde

Maßnahmen

Abb. 3 Absturzgefahr beim Abkippen

Legen Sie in Ihrer Gefährdungsbeurteilung fest, in welchen Zeitabständen Sie die Überprüfungen der Halden vornehmen.

3.1.10 Absetzbecken und Absetzteiche

In Absetzbecken werden Prozesswässer eingeleitet, in denen sich dann die mineralischen Feinstmaterialien absetzen. Absetzbecken können ein hohes Gefährdungspotenzial bergen: Es ist nur eine Wasser- oder Seefläche sichtbar, die unterhalb der Wasseroberfläche sedimentierten und abgelagerten Feststoffe können dagegen nur schlecht wahrgenommen werden. Folgende Maßnahmen unterstützen Sie dabei, die Gefährdungen zu vermindern.

Abb. 1 Absetzbecken mit Rohblöcken als Randsicherung

Rechtliche Grundlagen

Gefährdungen

Maßnahmen

Machen Sie Ihre Beschäftigten auf die speziellen Gefährdungen aufmerksam. Führen Sie Unterweisungen durch.

Abb. 2 Einsinken in nicht verfestigten Materialien sedimentiertem Feinstmaterial

3.2 Gewinnung in Werksteinbrüchen

3.2.1 Abraumbeseitigung

Um an verwertbares Material zu kommen, muss zunächst der Abraum, das heißt, Bäume, Baumwurzeln, Erdreich, loses Gestein und vieles andere, beseitigt werden. Dabei kann es zu verschiedenen Gefährdungen kommen. Schützen Sie Ihre Beschäftigten mit den geeigneten Maßnahmen

Abb. 1 Abraum ausreichend beseitigt - Schutzstreifen ausreichend

Rechtliche Grundlagen

Gefährdungen

Bei der Beseitigung des Abraums können Bäume und Wurzelwerk Personen verletzen. Achten Sie darüber hinaus auf folgende Gefährdungen:

Maßnahmen

Entfernen Sie in jedem Fall den Abraum, bevor Sie mit der Gewinnung des nutzbaren Materials beginnen! Darüber hinaus können Sie die Gefährdungen mit folgenden Maßnahmen reduzieren:

Baumfällarbeiten

Auf dem Abraum stehende Bäume müssen entfernt werden, bevor der Abtrag des Abraums das Wurzelwerk erreicht. Lassen Sie Baumfällarbeiten nur durch speziell ausgebildete Personen mit der erforderlichen Persönlichen Schutzausrüstung durchführen und die Arbeitsbereiche währenddessen großräumig absperren und kennzeichnen. Während der Baumfällarbeiten sollten nicht beteiligte Personen von diesen Arbeitsplätzen fern gehalten werden.

Abb. 2 Sicheres Arbeiten mit der Kettensäge

Schutzstreifen

Damit keine Abraummassen oder Bewuchs auf tiefer gelegene Arbeitsplätze oder Verkehrswege fallen können, muss zwischen dem Fuß des Abraums und der Vorderkante des freigelegten Materials stets ein Schutzstreifen vorhanden sein. Die Breite dieses Schutzstreifens ist abhängig von der Art der Abraumbeseitigung und den dabei eingesetzten Geräten:

Weitere Maßnahmen

Sorgen Sie für ausreichende Kommunikationsmöglichkeiten (z.B. Betriebs- oder Mobilfunk), um über Gefährdungen zu informieren und diese zu vermeiden.
Lassen Sie im Rahmen der betriebsärztlichen Beratung prüfen, ob bei Ihren Beschäftigten ein ausreichender Impfschutz besteht.
Sorgen Sie vorzugsweise durch technische Maßnahmen dafür, dass die Expositionswerte für Lärm und Vibrationen nicht überschritten werden. Setzen Sie zum Beispiel nur lärm- und schwingungsarme Maschinen ein.
Organisieren Sie die Erste Hilfe, insbesondere bei Alleinarbeitsplätzen!

3.2.2 Gestaltung von Wänden und Böschungen

Die Standsicherheit von Wänden und Böschungen gehört zu den wichtigsten Voraussetzungen für den sicheren Betrieb eines Werksteinbruchs. Schon bei der Planung muss daher der Gestaltung von Wänden und Böschungen besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Geschieht dies nicht, drohen das Abstürzen von Massen, das Abgleiten von Sohlen und damit eine Gefährdung für Ihre Beschäftigten.

Rechtliche Grundlagen

Gefährdungen

Maßnahmen

Wände

Achten Sie auf ausreichende Standsicherheit der Wände! Planen und legen Sie die Abbauwand stets so an, dass Ihre Beschäftigten durch herabfallende Massen und Steine nicht gefährdet werden. Zum Beispiel mit folgenden Maßnahmen:

Wandhöhen und Wandneigungen

Für die Gestaltung der Wandhöhen und Wandneigungen bestehen je nach Art der Arbeiten verbindliche Vorgaben (siehe Infobox "Rechtliche Grundlagen"). Beachten Sie insbesondere: Die Wandhöhe darf beim Wegladen von Hand 12 Meter nicht überschreiten. Beim maschinellen Wegladen beträgt die maximal zulässige Wandhöhe 30 Meter.

Weitere Maßnahmen

Beachten Sie stets: Treten bei der Anlage und dem Betrieb von Abbauwänden Standsicherheitsprobleme auf, die Sie nicht beurteilen und beseitigen können, müssen Sie Fachleute mit entsprechenden Kenntnissen hinzuziehen.

Abb. 1 Bruchwände und Verkehrswege

Abb. 2 Wandgestaltung im Werksteinbereich

3.2.3 Gestaltung von Verkehrswegen und Sohlen

Zu enge Fahrwege, rutschige Fahrbahnen, Zusammenstöße oder Staub gehören zu den Gefahren für Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten auf Verkehrswegen. In Werksteinbrüchen werden viele manuelle Arbeiten durchgeführt. Unwegsamkeiten können dann schnell zu Stolperfallen werden. Planen Sie sichere Verkehrswege für Ihre Beschäftigten, Maschinen und Fahrzeuge und berücksichtigen Sie dabei geologische, witterungsbedingte und abbauspezifische Einflüsse.

Rechtliche Grundlagen

Abb. 1 Verkehrsweg Leiter, fixiert oben und unten

Gefährdungen

In Werksteinbrüchen müssen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Arbeitsplätze häufig zu Fuß erreichen. Dabei müssen sie nicht selten Unwegsamkeiten und Höhenunterschiede im Gelände überwinden. Stolper-, Rutsch- und Absturzunfälle sind oft die Folge.

Achten Sie darüber hinaus auf folgende Gefährdungen:

Abstürze

Bei Verkehrswegen bestehen unter anderem Gefährdungen durch Abstürze über die Absturzkanten, zum Beispiel wegen

Weitere Gefährdungen

Maßnahmen

Beschildern Sie die Verkehrswege und weisen Sie auch Betriebsfremde auf betriebsspezifische Verhaltensregeln hin.

Weitere wirksame Maßnahmen in Abhängigkeit von der Größe und dem Einsatz der Geräte sind:

Achten Sie auch auf eine geringe Neigung der Fahrstraßen. Bewährt hat sich eine Neigung von 7 bis 10 Prozent.
Reduzieren Sie darüber hinaus die Staubgefährdung und die Vibrationsbelastung der Fahrstraßen, indem Sie:

Mit folgenden Maßnahmen gewährleisten Sie darüber hinaus sichere Verkehrswege für Personen in Ihrem Betrieb:

Abb. 2 Sichere Verkehrswege in Werksteinbrüchen

3.2.4 Gewinnungsverfahren

Bei der Gewinnung von Werksteinen stehen grundsätzlich mehrere Verfahren zur Verfügung. Weit verbreitet ist die Gewinnung mittels Bohren, Keilen sowie Sprengen. Beim händischen Gewinnungsverfahren sind Ihre Beschäftigten besonderen Gefahren ausgesetzt.

Rechtliche Grundlagen

Gefährdungen

Gefährdungen durch die Sprengung

Steinfall und abrutschende Massen durch

Weitere Gefährdungen

Gefährdungen bei der manuellen Gewinnung (Bohren und Keilen)

Gefährdung bei der Gewinnung durch Seilsägen/ Schrämmsägen

Maßnahmen

Bei Sprengungen

Weitere Maßnahmen

Setzen Sie lärmgeminderte Maschinen ein und stellen Sie Ihren Beschäftigten vibrationsarme Arbeitsmittel zur Verfügung. Vermeiden Sie die Vibrations- und Stoßbelastungen beim Anheben von Blöcken durch z.B. ausreichend dimensionierte Ladegeräte.
Stellen Sie witterungsangepasste Schutzkleidung zur Verfügung.
Kann die Gefahr von Steinfall oder abrutschenden Massen nicht sofort beseitigt werden, muss der Gefahrbereich geräumt und abgesperrt werden!

Abb. 1 Gewinnung durch Schrämmen

Abb. 2 Gewinnung durch Bohren und Sprengen

Abb. 3 Abdrücken von Rohblöcken mit Hydrauliklanzen

3.2.5 Unterhöhlen und Überhänge

Unterhöhlungen und Überhänge können in Werksteinbrüchen durch geologische Besonderheiten, Abbauverfahren oder ungenügende Abraumbeseitigung entstehen. Sie bergen eine hohe Unfallgefahr, zum Beispiel wenn Gesteinsmassen einstürzen. Versuchen Sie durch planerische Maßnahmen Unterhöhlungen zu vermeiden.

Abb. 1 Unregelmäßiger Wandaufbau im Werksteinbruch

Rechtliche Grundlagen

DGUV Vorschrift 29 "Steinbrüche, Gräbereien und Halden" (bisher BGV C11)
§ 20 Unterhöhlungen, Überhänge

Gefährdungen

Achten Sie darauf, dass im Bereich von Wänden oder Halden keine Unterhöhlungen und Überhänge entstehen. Durch den Einsturz sowie das Herabfallen von Gesteinsmassen und Material können Personen gefährdet werden.

Auch im massigen Gestein können sich durch natürliche Kluftflächen oder geologische Gegebenheiten Überhänge ergeben, die eine Gefährdung bedeuten. Diese Gefährdungen sind von Ihnen zu ermitteln und zu bewerten.

Abb. 2 Wandüberhang bei Plattenkalkgewinnung

Maßnahmen

Treten beim Abbau unvorhergesehene Überhänge oder Unterhöhlungen z.B. durch geologische Strukturen auf, so müssen Sie diese im Rahmen Ihrer Gefährdungsbeurteilung bewerten und geeignete Maßnahmen ergreifen!

3.2.6 Arbeiten im Wandbereich - Sicherheitsabstände

Zu den Arbeiten im Bereich der Abbauwand zählen zum Beispiel Aufmaß-, Bohr- und Sprengarbeiten sowie Lade- und Transportarbeiten oder Wand- und Sohlenberäumarbeiten. Dabei kann es immer wieder zu Unfällen durch Abrutschen von Massen und Steinen oder Abstürzen von Beschäftigten kommen, zum Beispiel durch Rissbildung, Unterhöhlung oder aus witterungsbedingten Gründen. Gefahren können auch von stillgelegten Wänden ausgehen, wenn etwa Verkehrswege an diesen vorbeiführen.

Abb. 1 Absturzsicherung an einer Wand im Werksteinbruch

Rechtliche Grundlagen

Gefährdungen

Die Gefahr des Abrutschens von Massen und Steinfalls ist abhängig von den

Achten Sie bei Arbeiten im Bereich der Bruchwand auf folgende Gefährdungen:

Maßnahmen

Prüfen und Beobachten

Innerhalb abgesperrter Stellen dürfen sich nur Beschäftigte aufhalten, die mit dem Beseitigen der Massen oder Steine beauftragt sind. Für alle anderen ist dies verboten! Als Unternehmerin oder Unternehmer haben Sie dafür zu sorgen, dass Arbeiten in oder vor Abraum- und Abbauwänden unterhalb absturzdrohenden Massen oder Steinen unterbrochen werden.

Weitere Maßnahmen

Organisieren Sie die Arbeiten so, dass keine Notwendigkeit besteht im Gefahrbereich arbeiten zu müssen, zum Beispiel:

Können Sie die Gefährdungen durch abrutschende Massen nicht ausreichend beurteilen, müssen Sie Fachleute hinzuziehen.
Bei notwendigen Arbeiten in der Nähe der Bruchkante müssen Sie Sicherungen gegen Absturz veranlassen. Dies sollten vorrangig technische Maßnahmen, z.B. Netze, sein. Ist das nicht möglich, muss Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz zur Verfügung gestellt werden. Denken Sie daran, dass dies spezielle Unterweisungen und Übungen erfordert.

Beachten Sie, dass insbesondere die Beseitigung von losen Steinen oder Massen gefährlich sein kann. Die Verfahrensweise muss genauestens geplant und beurteilt werden. Alle davon Betroffenen, auch Betriebsfremde, sind in Kenntnis zu setzen!

Abb. 2 Sicherung mit Rückhaltesystem bei Arbeiten vor der Absturzkante

3.2.7 Umgang mit Rohblöcken

In der Werksteinindustrie werden die Rohblöcke häufig noch im Steinbruch von Hand oder durch den Einsatz von Maschinen zugerichtet. Transport und Verladung der Blöcke erfolgen üblicherweise mit Radladern, Staplern und LKW. Dabei können verschiedene Gefährdungen für Ihre Beschäftigten entstehen.

Abb. 1 Blocklager

Rechtliche Grundlagen

Gefährdungen

Beim Zurichten der Blöcke

Beim Transport der Blöcke mit LKW

Beim Transport mit Radladern

Beim Transport der Blöcke mit Kranen

Beim Transport der Blöcke mit Bänkepaletten oder Transportwagen

Maßnahmen

Zurichten der Blöcke

Mineralischer Staub: Verwenden Sie zum Herstellen von Bohrlöchern möglichst maschinelle Verfahren, zum Beispiel Lafettenbohrgeräte oder Schrämmaschinen mit Staubabsaugung sowie lärmgedämmter und staubgeschützter Kabine.

Sorgen Sie beim Bohren der Keillöcher mit Handbohrhammer dafür, dass freigesetzte Stäube möglichst vollständig an der Entstehungsstelle erfasst werden, zum Beispiel durch Absaugtöpfe. Setzen Sie darüber hinaus schwingungsgedämpfte Geräte ein und stellen Sie eine Persönliche Schutzausrüstung gegen Staub und Vibrationen zur Verfügung.

Beim Abkeilen von Hand

Sollten technische Maßnahmen nicht ausreichen oder nicht möglich sein, stellen Sie die entsprechende Persönliche Schutzausrüstung (z.B. gegen Staub, Lärm, Augenverletzungen) zur Verfügung und sorgen Sie dafür, dass diese benutzt wird.

Weitere Maßnahmen

Abb. 2 Arbeiten auf dem Rohblock mit Absaugung

Abb. 3 Gefährdung durch Lärm und Vibration beim Herstellen von Keillöchern

3.2.8 Betrieb von Halden und Entladestellen

In Werksteinbrüchen werden Halden zur Bevorratung des grobstückigen Restmaterials oder auch in Form von Abraumhalden angelegt. Das Material wird am Haldenfuß häufig mit Baggern aufgenommen und einer weiteren Verarbeitung, zum Beispiel Brechen oder Spalten zugeführt. Hierbei können sich Gefährdungen durch den Einsatz ungeeigneter Arbeitsmaschinen und das unkontrollierte Nachrutschen von Steinen ergeben. Auch an Entladestellen können gefährliche Situationen entstehen, etwa wenn Fahrzeuge abstürzen, umstürzen oder abrutschen.

Abb. 1 Werksteinbruch mit Halde

Rechtliche Grundlagen

Gefährdungen

Beim Betrieb von Halden

An Entladestellen

Fahrwege auf Abraumhalden sind oft schmal. Hier besteht häufig die Gefahr abzustürzen, insbesondere wenn rückwärts gefahren werden muss.

Maßnahmen

Um diese Gefährdungen zu vermindern, legen Sie ausreichend breite, stabile und ebene Fahrwege an, mit möglichst geringen Neigungen. Sorgen Sie zudem für Sicherungen an Absturzkanten von Fahrwegen und an Kippstellen:

Ortsfeste Kippstellen

Installieren Sie feste Anschläge, zum Beispiel massive Stahl- oder Holzträger oder Stahlbetonaufkantungen. Die Höhe des Anschlages sollte etwa ein Drittel des Raddurchmessers der abkippenden Fahrzeuge betragen, damit ein Überfahren des Anschlages vermieden wird. Halten Sie den Anschlagbereich sauber, damit sich keine Materialrampe an der Kippstelle bilden kann.

Ortsveränderliche Kippstellen

An ortsveränderlichen Kippstellen müssen mobile Anschläge oder Anschläge wie an ortsfesten Kippstellen vorhanden sein.

Ist dies nicht möglich,

Weitere Maßnahmen

Prüfen Sie den sicheren Zustand der Halden. Legen Sie die Zeitabstände der regelmäßigen Überprüfungen in Ihrer Gefährdungsbeurteilung fest.

3.2.9 Absetzbecken

In Absetzbecken werden anfallende Wässer eingeleitet, in denen sich dann die mineralischen Feinstmaterialien absetzen. Absetzbecken können ein hohes Gefährdungspotenzial bergen: Es ist nur die Wasserfläche sichtbar, die unterhalb der Wasseroberfläche sedimentierten und abgelagerten Feststoffe können dagegen nur schlecht wahrgenommen werden. Folgende Maßnahmen unterstützen Sie dabei, die Gefährdungen zu vermindern.

Abb. 1 Absetzbecken mit Absturzsicherung

Rechtliche Grundlagen

Gefährdungen

Maßnahmen

Kontrollieren Sie regelmäßig die Standfestigkeit der Geländer und Böschungen Ihrer Becken beim Bau und im Betrieb.

Machen Sie Ihre Beschäftigten auf die speziellen Gefährdungen mit Betriebsanweisungen und Unterweisungen aufmerksam.

Abb. 2 Einsinken von Maschinen in nicht verfestigtem Material

3.3 Gewinnung von Kies und Sand

3.3.1 Abraumbeseitigung

Um an verwertbares Material zu kommen, muss zunächst der Abraum, das heißt Erdreich, Wurzelwerk, Oberböden und Deckschichten, beseitigt werden. Dabei kann es zu verschiedenen Gefährdungen kommen. Besondere Gefährdungen können sich bei der Beseitigung des Abraums in Grundwassernähe und offenen Wasserflächen ergeben. Schützen Sie Ihre Beschäftigten mit den geeigneten Maßnahmen.

Abb. 1 Abraumbeseitigung für die Kiesgewinnung

Abb. 2 So nicht! Fehlender Schutzstreifen nach der Abraumbeseitigung

Rechtliche Grundlagen

Gefährdungen

Maßnahmen

Entfernen Sie in jedem Fall den Abraum, bevor Sie mit der Gewinnung des nutzbaren Materials beginnen! Darüber hinaus können Sie die Gefährdungen mit folgenden Maßnahmen reduzieren:

Baumfällarbeiten

Auf dem Abraum stehende Bäume müssen entfernt werden, bevor der Abtrag des Abraums das Wurzelwerk erreicht. Lassen Sie Baumfällarbeiten nur durch speziell ausgebildete Personen durchführen und die Arbeitsbereiche währenddessen großräumig absperren und kennzeichnen. Während der Baumfällarbeiten sollten nicht beteiligte Personen von diesen Arbeitsplätzen fern gehalten werden.

Schutzstreifen bei der Trockengewinnung

Damit keine Abraummassen oder Bewuchs auf tiefer gelegene Arbeitsplätze oder Verkehrswege fallen können, muss zwischen dem Fuß des Abraums und der Vorderkante des freigelegten Materials stets ein Schutzstreifen vorhanden sein. Die Breite dieses Schutzstreifens ist abhängig von der Art der Abraumbeseitigung und den dabei eingesetzten Geräten, aber auch von der Materialbeschaffenheit zum Beispiel Kornaufbau, Wassersättigung und Kornverteilung:

Weitere Maßnahmen

Sorgen Sie für ausreichende Kommunikationsmöglichkeiten (z.B. Betriebs- oder Mobilfunk), um über Gefährdungen zu informieren und diese zu vermeiden.
Lassen Sie im Rahmen der betriebsärztlichen Beratung prüfen, ob bei Ihren Beschäftigten ein ausreichender Impfschutz besteht.
Sorgen Sie vorzugsweise durch technische Maßnahmen dafür, dass die Expositionswerte für Lärm und Vibrationen nicht überschritten werden. Setzen Sie zum Beispiel nur lärm- und schwingungsarme Maschinen ein.
Organisieren Sie die Erste Hilfe, insbesondere bei Alleinarbeitsplätzen!

Abb. 3 Schutzstreifen bei Abraumbeseitigung von Hand

Abb. 4 Schutzstreifen bei maschineller Abraumbeseitigung im Hochschnitt

3.3.2 Gestaltung von Wänden und Böschungen

Die Standsicherheit von Wänden und Böschungen in Kies- und Sandgruben gehört zu den wichtigsten Voraussetzungen für einen sicheren Betrieb. Bereits bei der Abbauplanung sollten Sie daher Auswahl und Einsatz der Gewinnungsgeräte berücksichtigen, weil sich daraus besondere Einflüsse auf die Gestaltung der Wände und Böschungen ergeben können.

Abb. 1 Bei der Nassgewinnung ist ein ausreichender Abstand zur Uferböschung notwendig

Rechtliche Grundlagen

In Kies- und Sandgruben wird je nach Lage des Vorkommens zwischen Trocken- und Nassgewinnung unterschieden. Wird Material unterhalb des Grundwasserspiegels entnommen, wird dies als Nassgewinnung bezeichnet.

Bei der Nassgewinnung müssen Sie neben geologischen Gegebenheiten insbesondere witterungsbedingte Einflüsse berücksichtigen, wie zum Beispiel Wellenschlag und starke Niederschläge.

Bei der Trockengewinnung steht das Gewinnungsgerät entweder vor der Grubenwand und baut nach oben ab (Hochschnitt) oder es steht auf dem Vorkommen und gräbt die darunterliegenden Schichten ab (Tiefschnitt).

Gefährdungen

Maßnahmen

Abb. 2 Gewinnung mit dem Radlader und regelgerechter Wandhöhe

3.3.3 Gestaltung von Verkehrswegen und Sohlen

Zu enge Fahrwege, rutschige Fahrbahnen, Zusammenstöße oder Staub gehören zu den Gefahren für Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten auf Verkehrswegen. Planen Sie die Verkehrswege stets in Abhängigkeit der eingesetzten Fahrzeuge und Maschinen und berücksichtigen Sie dabei geologische, witterungsbedingte und abbauspezifische Einflüsse.

Abb. 1 Fahrstraßen müssen zu den offenen Wasserflächen hin gegen Hineinstürzen gesichert sein

Rechtliche Grundlagen

Gefährdungen

Abstürze

Bei Verkehrswegen bestehen unter anderem Gefährdungen durch Abstürze der verfahrbaren Maschinen, Fahrzeuge und Gewinnungsgeräte über die Absturzkanten, zum Beispiel wegen

Weitere Gefährdungen

Maßnahmen

Beschildern Sie die Verkehrswege und weisen Sie auch Betriebsfremde auf betriebsspezifische Verhaltensregeln hin.
Achten Sie auch auf eine geringe Neigung der Fahrstraßen. Bewährt hat sich eine Neigung von 7 bis 10 Prozent.

Abb. 2 mit Wall abgesicherte Fahrstraße bei der Sandgewinnung

Abb. 3 Berechnung Mindestbreite der Fahrstraßen

3.3.4 Trockengewinnung

In der Trockengewinnung im Hochschnitt steht das Gewinnungsgerät unmittelbar vor der Wand. Hierfür werden heute in den meisten Fällen Radlader oder Hydraulikbagger eingesetzt. In einigen Gruben sind auch Schaufelradbagger anzutreffen. Häufig werden Kies und Sand auch im Tiefschnitt abgebaut. Hierfür werden in der Regel Seilbagger mit Schleppschaufeln oder Tieflöffelbagger eingesetzt. Abstürzen, Verschüttet werden, Lärm und Vibrationen: Die Gefährdungen bei der Trockengewinnung in Kies- und Sandgruben sind vielfältig.

Abb. 1 Sandgewinnung mit dem Radlader und regelgerechter Wandhöhe an der Gewinnungsstelle

Rechtliche Grundlagen

Gefährdungen

Maßnahmen

Sorgen Sie vorzugsweise durch technische Maßnahmen dafür, dass die Expositionswerte für Lärm und Vibrationen nicht überschritten werden. Setzen Sie zum Beispiel nur lärm- und schwingungsarme Maschinen ein.

Abb. 2 Gewinnung im Tiefschnitt mit einem Hydraulikbagger

3.3.5 Nassgewinnung von Land

Bei Vorkommen geringer Mächtigkeit bietet sich der Einsatz von Seilbaggern mit Schleppschaufelausrüstung, Tieflöffelbaggern, Eimerkettenbaggern oder Schrappern als Gewinnungsgeräte an. Sie ermöglichen die Nassgewinnung von Land aus. Beachten Sie, dass auch dabei Gefährdungen für Ihre Beschäftigten entstehen können.

Abb. 1 Nassgewinnung mit Eimerkettenbaggern im Betrieb

Rechtliche Grundlagen

Gefährdungen

Abb. 2 Bei der Gewinnung mit Seilbaggern ist auf einen ausreichenden Sicherheitsabstand zur Wasseroberfläche zu achten

Maßnahmen

Legen Sie Maßnahmen gegen das Ertrinken infolge Abstürzens fest. Dazu gehören zum Beispiel das Einhalten bestimmter Sicherheitsabstände oder das Tragen von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) gegen Ertrinken. Geeignete Persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken sind automatisch wirkende Rettungswesten nach DIN EN ISO 12402-3.
Organisieren Sie Erste-Hilfe-Maßnahmen insbesondere bei Alleinarbeit!

3.3.6 Nassgewinnung mit schwimmenden Geräten

Für die Nassgewinnung vom Wasser aus werden verschiedene schwimmende Geräte eingesetzt, zum Beispiel Schwimmgreifer, Eimerketten- und Saugbagger, Schwimmbänder, schwimmende Rohrleitungen sowie Schuten. Bei dem Einsatz dieser Gerätschaften auf, am sowie im Wasser entstehen besondere Gefahren

Rechtliche Grundlagen

Gefährdungen

Maßnahmen

Stellen Sie rutschfeste Sicherheitsschuhe zur Verfügung und sorgen Sie dafür, dass diese getragen werden! Geeignet sind Sicherheitsschuhe S3 oder S5, die mit Zehenschutzkappe, Durchtrittsicherheit und profilierter Laufsohle ausgerüstet sind, als Halbschuh, Stiefel niedrig, Stiefel halbhoch oder hoch. Beachten Sie auch:
Organisieren Sie Erste-Hilfe-Maßnahmen, insbesondere bei Alleinarbeit!

Weitere Maßnahmen

Beachten Sie: Gefährliche Arbeiten, speziell mit Absturzgefahr ins Wasser, dürfen nie alleine ausgeführt werden, um schnelle Erste-Hilfe-Maßnahmen gewährleisten zu können!
Schwimmende Geräte dürfen Sie erst in Betrieb nehmen, wenn

Dies gilt auch wenn das Gerät umgebaut und wesentliche Teile verändert worden sind!

Halten Sie die Ergebnisse der Prüfung in einem Prüfbuch fest. Achten Sie auf ein ordnungsgemäß geführtes Prüfbuch. Dies gilt besonders beim Erwerb gebrauchter Geräte.

Abb. 1 Sichere Verkehrswege auf schwimmendem Gerät

Abb. 2 Nassgewinnung mit Schwimmbagger

3.3.7 Absetzteiche

In der Sand- und Kiesgewinnung fallen Prozesswässer an. Diese werden zusammen mit Oberflächenwässern in Absetzteiche eingeleitet, in denen sich dann die mineralischen Feinstmaterialien absetzen. Absetzteiche können ein hohes Gefährdungspotenzial besitzen. Es ist nur eine Wasser- oder Seefläche sichtbar, die unterhalb der Wasseroberfläche abgelagerten Feststoffe können dagegen nur schlecht wahrgenommen werden. Folgende Maßnahmen unterstützen Sie dabei, die Gefährdungen zu vermindern.

Abb. 1 Absetzteich mit der Gefahr des Einsinkens

Rechtliche Grundlagen

Gefährdungen

Maßnahmen

Machen Sie Ihre Beschäftigten auf die speziellen Gefährdungen mit Betriebsanweisungen und Unterweisungen aufmerksam.

Abb. 2 Warnschild mit Zutrittsverbot

3.4 Gewinnung von Ton und Lehm

3.4.1 Abraumbeseitigung

Bäume, Baumwurzeln, loses Gestein und vieles andere: Um an verwertbares Material zu kommen, muss zunächst der Abraum beseitigt werden. Bei der Beseitigung von Oberböden und Deckschichten können besondere Gefahren durch rutschigen Untergrund entstehen. Nicht nur die verminderte Haftung, sondern auch witterungsbedingte Einflüsse, wie etwa Wasser, können diese Gefährdungen erhöhen. Schützen Sie Ihre Beschäftigten mit den geeigneten Maßnahmen

Abb. 1 Vorsicht: Fahrstraße mit Absturzgefahr!

Rechtliche Grundlagen

Gefährdungen

Maßnahmen

Entfernen Sie in jedem Fall den Abraum, bevor Sie mit der Gewinnung des nutzbaren Materials beginnen! Darüber hinaus können Sie die Gefährdungen mit folgenden Maßnahmen reduzieren:

Baumfällarbeiten

Auf dem Abraum stehende Bäume müssen entfernt werden, bevor der Abtrag des Abraums das Wurzelwerk erreicht. Lassen Sie Baumfällarbeiten nur durch speziell ausgebildete Personen durchführen und die Arbeitsbereiche währenddessen großräumig absperren und kennzeichnen. Während der Baumfällarbeiten sollten nicht beteiligte Personen von diesen Arbeitsplätzen fern gehalten werden.

Schutzstreifen

Damit keine Abraummassen oder Bewuchs auf tiefer gelegene Arbeitsplätze oder Verkehrswege fallen können, muss zwischen dem Fuß des Abraums und der Vorderkante des freigelegten Materials stets ein Schutzstreifen vorhanden sein. Die Breite dieses Schutzstreifens ist abhängig von der Art der Abraumbeseitigung und den dabei eingesetzten Geräten:

Abb. 2 Schutzstreifen bei Abraumbeseitigung von Hand

Abb. 3 Schutzstreifen bei maschineller Abraumbeseitigung im Hochschnitt

Weitere Maßnahmen

Sorgen Sie für ausreichende Kommunikationsmöglichkeiten (z.B. Betriebs- oder Mobilfunk), um über Gefährdungen zu informieren und diese zu vermeiden.
Lassen Sie im Rahmen der betriebsärztlichen Beratung prüfen, ob bei Ihren Beschäftigten ein ausreichender Impfschutz besteht.
Sorgen Sie vorzugsweise durch technische Maßnahmen dafür, dass die Expositionswerte für Lärm und Vibrationen nicht überschritten werden. Setzen Sie zum Beispiel nur lärm- und schwingungsarme Maschinen ein.
Organisieren Sie die Erste Hilfe, insbesondere bei Alleinarbeitsplätzen!

Abb. 4 Abraumbeseitigung bei der Lehm- und Tongewinnung

3.4.2 Gestaltung von Verkehrswegen und Sohlen

Zu enge, unbefestigte Fahrwege, rutschige Fahrbahnen und Rohstofflagerplätze, Zusammenstöße oder Staub gehören zu den Gefahren für Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten. Planen Sie die Verkehrswege und Lagerplätze stets in Abhängigkeit der eingesetzten Fahrzeuge und Maschinen und berücksichtigen Sie dabei geologische, witterungsbedingte und abbauspezifische Einflüsse.

Abb. 1 Lagerplatz mit breiten und befestigten Verkehrswegen

Rechtliche Grundlagen

Abb. 2 Mit Betonplatten befestigte Fahrstraßen

Gefährdungen

Abstürze

Bei Verkehrswegen bestehen unter anderem Gefährdungen durch Abstürze der verfahrbaren Maschinen, Fahrzeuge und Gewinnungsgeräte über die Böschungskanten, zum Beispiel wegen

Abb. 3 Berechnung Mindestbreite der Fahrstraßen

Weitere Gefährdungen

Maßnahmen

Beschildern Sie die Verkehrswege und weisen Sie auch Betriebsfremde auf betriebsspezifische Verhaltensregeln hin.
Achten Sie auch auf eine geringe Neigung der Fahrstraßen. Bewährt hat sich eine Neigung von 7 bis 10 Prozent.

3.4.3 Gewinnungsverfahren

Bedingt durch die geologischen Verhältnisse wird der Rohstoff Ton in der Regel lagenweise im Tiefschnitt mit Hydraulikbaggern abgebaut. Hierbei wird der Rohstoff von oben nach unten selektiv nach anstehenden Qualitäten gelöst und abtransportiert. Die Förderung der verschiedenen Tonqualitäten erfolgt mit Straßen-LKWs, Dumpern oder Gurtförderern mit vorgeschaltetem Mobilbrecher.

Die Standsicherheit von Wänden und Böschungen in Ton- und Lehmgruben gehört mit zu den Voraussetzungen für einen sicheren Betrieb. Dies sollte bereits bei der Abbauplanung berücksichtigt werden. Bei der Gewinnung müssen die Einflüsse von Wasser besonders beachtet werden. Damit die Wässer regelgerecht abgeleitet werden können, sind häufig Gräben anzulegen.

Abb. 1 Ton/Lehmabbau mit Förderband

Rechtliche Grundlagen

Gefährdungen

Maßnahmen

Schützen Sie Ihre Beschäftigten gegen Staub und Quarzstaub durch Maschinen und Fahrzeuge mit klimatisierten Fahrerkabinen und Staubfiltern. Achten Sie darauf, dass die Türen und Fenster der Geräte zur Reduzierung der Lärm- und Staubbelastung geschlossen gehalten werden.
Sorgen Sie vorzugsweise durch technische Maßnahmen dafür, dass die Expositionswerte für Lärm und Vibrationen nicht überschritten werden. Setzen Sie zum Beispiel nur lärm- und schwingungsarme Maschinen ein.
Stellen Sie Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern angemessene Schutzkleidung gegen Witterungseinflüsse zu Verfügung. Statten Sie Ihre Belegschaft mit Sicherheitsschuhen mit grober Profilsohle aus und stellen Sie Beschäftigten in Lärmbereichen Gehörschutzmittel zu Verfügung.

Abb. 2 Lagenweise Gewinnung in Tongrube

3.5 Maschinen und Fahrzeuge für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe

3.5.1 Bohrgeräte und Bohrmaschinen

In Steinbrüchen werden zur Herstellung von Sprengbohrlöchern Bohrgeräte und Bohrmaschinen eingesetzt. Mithilfe der Maschinen werden im drehenden oder schlagenden Bohrverfahren, oder in einer Kombination beider Verfahren, die Bohrlöcher abgeteuft. Es wird zwischen Kopflöchern, Sohllöchern und Hebern unterschieden. Der Maschinenführer ist im Regelfall allein im Bohrbereich tätig und dadurch besonderen Gefährdungen ausgesetzt.

Abb. 1 Großbohrlochmaschine arbeitet senkrecht zur Bruchwand. Achtung: Absturzgefahr an der Bruchkante.

Rechtliche Grundlagen

Gefährdungen

Maßnahmen

Achten Sie bereits beim Kauf auf die Sicherheitsstandards. Moderne Maschinen haben eine geschlossene, schallgedämmte Steuerkabine, eine Stangenwechseleinrichtung mit Stangenmagazin und eine Entstaubung am Bohrlochmund mit Filteranlage.

Zudem können Sie die genannten Gefährdungen mit folgenden Maßnahmen reduzieren:

Bohrtätigkeiten sind häufig Alleinarbeitsplätze. Ergreifen Sie Maßnahmen (z.B. Mobil- oder Betriebsfunk), um eine schnelle Erste Hilfe sicherzustellen.
Der richtige Umgang mit Bohrgeräten und Bohrmaschinen sowie eine sorgfältige Planung der Bohrarbeiten vermindern das Risiko für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten erheblich. Nutzen Sie die Unterweisung, um Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darüber zu informieren, dass sie

Abb. 2 Großbohrlochmaschine bei der Erstellung von Bohrlöchern mit Absicherung des Arbeits- und Verkehrsbereichs

Abb. 3 Achtung: Lebensgefahr beim Aussteigen

Abb. 4 Lafettenbohrmaschine in der Werksteingewinnung

3.5.2 Bagger, Radlader und Raupen

In den Unternehmen der Industrie der mineralischen Rohstoffe werden bei der Gewinnung, bei der Rückverladung sowie im Halden- und Deponiebetrieb Bagger, Lader und Raupen eingesetzt. Sie dienen der Gewinnung und dem Transport von Material, der Rückverladung und dem Modellieren von Geländeoberflächen. Durch den Betrieb und die oftmals auftretende Alleinarbeit treten besondere Gefährdungen auf.

Abb. 1 Raupe im Steinbruch. Die Tür muss beim Fahren geschlossen bleiben

Rechtliche Grundlagen

Abb. 2 Beladen mit einem Tieflöffelbagger von der erhöhten Arbeitsfläche

Gefährdungen

Maßnahmen

Setzen Sie für den Hebezeugbetrieb nur Erdbaumaschinen und Arbeitsausrüstungen ein, die vom Hersteller zugelassen sind. Beurteilen Sie die Tätigkeiten für den Hebezeugbetrieb in ihrer Gefährdungsbeurteilung.
Statten Sie Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Sicherheitsschuhen aus, die das Fußgelenk stabilisieren. Geeignet sind Sicherheitsschuhe mindestens S3, die mit Zehenschutzkappe, Durchtrittsicherheit und profilierter Laufsohle ausgerüstet sind.
Der richtige Umgang mit Erdbaumaschinen sowie eine sorgfältige Planung der Arbeiten vermindern das Risiko für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten erheblich. Nutzen Sie die Unterweisung, um Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darüber zu informieren, dass sie

Abb. 3 Achtung Lebensgefahr! Mitfahren auf einem Radlader ist verboten

3.5.3 SKW, Dumper und LKW

Zum Transport größerer Massen von der Gewinnungsstelle zur Aufbereitung oder zur Halde werden häufig Schwerlastkraftwagen (SKW), Dumper und Lastkraftwagen (LKW) eingesetzt. Durch den Betrieb und die oftmals auftretende Alleinarbeit treten besondere Gefährdungen auf.

Abb. 1 Dumper in unebenem Gelände

Rechtliche Grundlagen

Gefährdungen

Maßnahmen

Der richtige Umgang mit SKW, Dumpern und LKW sowie eine sorgfältige Planung der Arbeiten vermindern das Risiko für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten erheblich. Nutzen Sie die Unterweisung, um Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darüber zu informieren, dass sie

Abb. 2 SKW mit sicherem Zugang zum Führerhaus Achtung: Der PKW dahinter befindet sich im "toten Winkel".

3.5.4 PKW und Kleintransporter

Personenkraftwagen (PKW) und Kleintransporter werden sowohl im innerbetrieblichen als auch im öffentlichen Verkehr zum Transport von Personen, Werkzeug und Material eingesetzt. Durch den Betrieb und oft fehlende Instandhaltung treten besondere Gefährdungen auf.

Rechtliche Grundlagen

Gefährdungen

Maßnahmen

Dokumentieren Sie die Ergebnisse der Prüfungen und halten Sie dieses zur Einsicht bereit.
Der richtige Umgang mit PKW und Kleintransportern sowie eine sorgfältige Planung der Fahrten vermindern das Risiko für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten erheblich. Nutzen Sie die Unterweisung, um Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darüber zu informieren, dass sie

Abb. 1 Innerbetrieblich genutzter PKW in verkehrssicherem Zustand

Abb. 2 Innerbetrieblich genutztes Tankfahrzeug

Abb. 3 Lebensgefährliche Situation: Sichteinschränkung bei Großgeräten

3.6 Maschinen zur Aufbereitung von mineralischen Rohstoffen

3.6.1 Brecher

In den Betrieben der Steine- und-Erden-Industrie werden stationäre und mobile Brecher zur Zerkleinerung von mineralischen Rohstoffen verwendet. Das können zum Beispiel Backenbrecher, Prallmühlen, Kreisel- und Kegelbrecher sein. Zu den Gefährdungen beim Brechen gehören insbesondere die Lärm- und Staubbelastung sowie Unfallgefahren während Instandhaltungsarbeiten.

Rechtliche Grundlagen

Weiterer Informationen

Gefährdungen

Im Betrieb

Bei Wartung, Instandhaltung und Störungsbeseitigung

Maßnahmen

Installieren Sie schallgeschützte und mit Entstaubungsanlagen ausgerüstete Steuerkabinen oder nutzen Sie Fernüberwachungssysteme.
Sorgen Sie dafür, dass die notwendige regelmäßige Prüfung der Maschinen und Anlagen durchgeführt wird.
Am Einlauf der Vorbrecher haben sich Bedüsungen zur Staubniederschlagung bewährt!

Bei Störungsbeseitigungen und Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten

Installieren Sie bei Arbeiten mit Absturzgefahr Absturzsicherungen oder stellen Sie Ihren Beschäftigten eine Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz zur Verfügung.

Abb. 1 Brecherkabine schützt vor Lärm, Staub und Steinflug

Abb. 2 Mobile Brecheranlage mit Raupenfahrwerk bei der Reparatur

Abb. 3 Brechereinlauf mit Ketten zur Steuerung des Materialflusses

3.6.2 Klassiermaschinen

Wichtige Prozesse bei der Herstellung mineralischer Rohstoffe sind das Klassieren, Sortieren sowie Waschen des Materials. Dabei kommen Siebe, Kies- und Sandwäschen und Magnetabscheider zum Einsatz. In der Industrie der mineralischen Rohstoffe werden die gebrochenen Materialien mit Klassiermaschinen in unterschiedliche Korngrößen und Qualitäten aufgeteilt, um bestimmte Produkte herzustellen.

Abb. 1 Sichere Verkehrswege an der Aufbereitung und Hydraulikhammer zur Beseitigung von Verstopfungen

Rechtliche Grundlagen

Gefährdungen

Bei Reparaturarbeiten

Maßnahmen

Ergreifen Sie folgende Maßnahmen gegen diese Gefährdungen:

Sorgen Sie dafür, dass die notwendigen regelmäßigen Prüfungen und Wartungsarbeiten an den Maschinen und Anlagen durchgeführt werden. Bei Arbeiten auf der Anlage achten Sie auf einen sicheren Stand Ihrer Mitarbeiter.
Statten Sie Ihre Beschäftigten mit einer geeigneten Persönlichen Schutzausrüstung gegen Staub und Lärm aus und stellen Sie sicher, dass diese auch getragen wird!

Bei Störungsbeseitigungen und Instandhaltungsarbeiten

Abb. 2 Achtung: Quetsch- und Scherstellen an Schwertwäsche sind zu sichern

3.6.3 Förderanlagen

In der Industrie der Steine und Erde werden Stetigförderer, wie zum Beispiel Förderbänder, Becherwerke, Förderschnecken, Schubroste, Rohrleitungen und Seilbahnen, zum Transport von Rohmaterialien und Produkten eingesetzt. Auch dabei entstehen Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten.

Abb. 1 Unterflurabzug mit Einsinkgefahr im Abzugstrichter

Rechtliche Grundlagen

Gefährdungen

Bei Störungsbeseitigung und Instandhaltungsarbeiten

Maßnahmen

Sorgen Sie für Staubminderungsmaßnahmen, wie Niederschlagung durch Bedüsung, Absaugung und Kapselung.

Bei Störungsbeseitigung und Instandhaltungsarbeiten achten Sie darauf, dass

Abb. 2 Abgedecktes Landband zum Schutz vor Witterungseinflüssen

Abb. 3 Förderband mit Reißleine für den Not-Halt

3.6.4 Siloanlagen

Silos werden in der Steine- und Erden Industrie als Zwischenlager für Zwischen- und Endprodukte genutzt und dienen als Einrichtung zum Beladen. Üblicherweise werden Silos mit Stetigförderen beschickt und über das Schwerkraftprinzip wird das Fördergut abgezogen. Silos können konstruktiv auch so ausgebildet sein, dass die Forderungen für Enge Räume beachtet werden müssen. Je nach Art der Arbeiten in und um Silos können Sie mit verschiedenen Maßnahmen die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten vermeiden.

Rechtliche Grundlagen

Gefährdungen

Im Normalbetrieb

Bei Instandhaltungsarbeiten

Weitere Gefährdungen bei Instandhaltungsarbeiten im Silo:

Maßnahmen

Im Normalbetrieb

Sorgen Sie dafür, dass

Bei Reparatur, Wartung und Instandhaltung

Bei Arbeiten in Silos

Allgemeine Maßnahmen

Beachten Sie, dass

Arbeiten oberhalb des Schüttguts (z.B. auf einer Bühne oder von einer Leiter)

Sorgen Sie dafür, dass

Sorgen Sie zudem dafür, dass die Person, welche die Arbeiten durchführt, eine geeignete und geprüfte Persönliche Schutzausrüstung (PSA) gegen Absturz anlegt und angeseilt wird.

Arbeiten auf dem Schüttgut

Sorgen Sie dafür, dass

Erstellen Sie für das Einsteigen sowie Einfahren in Silos Betriebsanweisungen und verwenden Sie diese zur regelmäßigen Unterweisung Ihrer Mitarbeiter!
Die Persönliche Schutzausrüstung (PSA) gegen Absturz sowie zur Rettung, die Seile, die Winden und die Siloeinfahreinrichtung müssen vor jeder Benutzung entsprechend den Vorgaben des Herstellers von einer dazu befähigten Person geprüft werden!

Achten Sie darauf, dass bei Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen Laufstege, Bühnen und Geländer vorhanden sind. Sind diese technischen Maßnahmen nicht möglich, müssen Sie Ihren Beschäftigten eine PSA gegen Absturz zur Verfügung stellen. Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten im Umgang mit der Persönlichen Schutzausrüstung und lassen Sie dies regelmäßig praktisch üben. Die Auswahl der PSA erfolgt gemäß der Gefährdungsbeurteilung. Bei der Arbeit in Silos gehören dazu insbesondere:

Als Augenschutz wird eine Schutzbrille als Gestell- oder Korbbrille gegen mechanische und optische Gefährdungen empfohlen. Als Gehörschutz werden Gehörschutzkapseln (geringere Dämmung bei tiefen Frequenzen) oder Gehörschutzstöpsel empfohlen, die den Tageslärmexpositionspegel auf max. 85 dB(A) begrenzen.

Geeignet sind Sicherheitsschuhe mindestens S3, die mit Zehenschutzkappe, Durchtrittsicherheit und profilierter Laufsohle ausgerüstet sind.

Abb. 1 Sicher begehbare Silos

3.6.5 Verladeeinrichtungen

Da mineralische Rohstoffe im Gewinnungsbetrieb häufig nicht weiterverarbeitet werden, müssen sie weitertransportiert werden. Dazu wird sowohl Schüttgut als auch das Stückgut verladen. Schüttgut wird in der Regel mit LKW, Bahn und Schiffen versandt. Der Transport von Stückgut erfolgt überwiegend mit LKW. Je nach Art der Verladung müssen Sie mit verschiedenen Gefährdungen für Ihre Beschäftigten rechnen.

Rechtliche Grundlagen

WEITERE INFORMATIONEN

Abb. 1 Verladestelle für Schüttgütern mit Staubabsaugung

Gefährdungen

Verladung in LKWs (Mulde)

Verladung in Silofahrzeuge

Verladung von Stückgut

Verladung in Waggons

Verladung in Schiffe

Maßnahmen

Bei der Verladung in LKWs (Mulde)
Sorgen Sie dafür, dass

Bei der Verladung in Silofahrzeuge
Sorgen Sie dafür, dass

Bei der Verladung von Stückgut
Sorgen Sie dafür, dass

Bei der Beladung von Waggons
Sorgen Sie dafür, dass

Bei der Be- bzw. Entladung von Schiffen
Sorgen Sie dafür, dass

Sorgen Sie zudem dafür, dass technische Maßnahmen zur Verhinderung von Abstürzen installiert sind. Sollte dies nicht möglich sein, müssen Sie eine geeignete Persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung stellen.

Abb. 2 Schiffsverladung von mineralischen Rohstoffen

Abb. 3 Bahnverladung von mineralischen Rohstoffen

4 Anhang

4.1 Begriffsbestimmungen

Abraum Erdreich, Wurzelwerk, loses Gestein und sonstige Materialien, das auf oder zwischen dem nutzbaren Gestein lagert
Halden Arbeitsstätten, in denen künstliche Aufschüttungen erstellt und abgetragen werden.
Gefahrbereich Diejenigen Bereiche vor Abraum- und Abbauwänden, in denen mit einer Gefährdung durch Steinfall oder Abrutschen von Massen zu rechnen ist sowie alle Bereiche in denen Abrutschgefahr von Personen oder Geräten besteht.
Fallbereich Teil eines Gefahrbereiches, in dem eine unmittelbare Gefährdung durch Steinfall oder Abrutschen von Massen besteht.
Hochschnitt Abbau mit dem Abbaugerät vor dem Material stehend
Tiefschnitt Abbau mit dem Abbaugerät auf dem Material stehend
Einfallen Neigungswinkel der geologischen Fläche gegenüber der Horizontalen
Großbohrlochsprengungen Bohrlochsprengungen in Bohrlöchern von mehr als 12 m Länge und mit Durchmessern über 50 mm
Knäppern Zerkleinern von Steinbrocken, die für eine weitere Verarbeitung zu groß sind, z.B. durch Sprengen oder meißeln

4.2 Stichwortverzeichnis

- nicht dargestellt -

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