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DGUV Regel 113-605 - Herstellung von Beschichtungsstoffen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Regel

(Ausgabe 12/2020)



Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz.


1 Wozu diese Regel?

Was ist eine DGUV Regel?

Arbeitsschutzmaßnahmen passgenau für Ihre Branche - dabei unterstützt Sie diese DGUV Regel. Sie wird daher auch "Branchenregel" genannt. DGUV Regeln werden von Fachleuten der gesetzlichen Unfallversicherung sowie weiteren Expertinnen und Experten zum Arbeitsschutz verfasst, die den betrieblichen Alltag in Unternehmen Ihrer Branche kennen und wissen, wo die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten liegen.

DGUV Regeln helfen Ihnen, staatliche Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Normen und viele verbindliche gesetzliche Regelungen konkret anzuwenden. Daneben erhalten Sie auch zahlreiche praktische Tipps und Hinweise für einen erfolgreichen Arbeitsschutz in Ihrem Unternehmen. Als Unternehmerin oder Unternehmer können Sie andere Lösungen wählen. Diese müssen aber im Ergebnis mindestens ebenso sicher sein.

An wen wendet sich diese DGUV Regel?

Mit dieser DGUV Regel sind in erster Linie Sie als Unternehmerin oder Unternehmer angesprochen. Denn Sie sind für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten verantwortlich. Durch den hohen Praxisbezug bietet die DGUV Regel aber auch großen Nutzen für alle weiteren Akteurinnen und Akteure in Ihrem Unternehmen, etwa Ihrem Personal- und Betriebsrat, Ihren Fachkräften für Arbeitssicherheit, Ihren Betriebsärztinnen und -ärzten sowie Ihren Sicherheitsbeauftragte.

Die vorliegende DGUV Regel bietet konkrete Hilfestellungen bei den Arbeitsschutzmaßnahmen im Rahmen der Herstellung von Beschichtungsstoffen. Sie umfasst die wichtigsten Präventionsmaßnahmen, um die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzziele für Ihr Unternehmen und Ihre Belegschaft zu erreichen.

2 Grundlagen für den Arbeitsschutz

2.1 Was für alle gilt

Von der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung über die Unterweisung und Gefährdungsbeurteilung bis hin zur Ersten Hilfe: Wer die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten systematisch in allen Prozessen berücksichtigt und diese dabei beteiligt, schafft eine solide Basis für einen gut organisierten Arbeitsschutz.

2.1.1 Rechtliche Grundlagen

2.1.2 Weitere Informationen

Als Unternehmerin oder Unternehmer sind Sie für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten in Ihrem Unternehmen verantwortlich. Dazu verpflichtet Sie das Arbeitsschutzgesetz. Doch es gibt viele weitere gute Gründe, warum Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in Ihrem Unternehmen wichtig sein sollten. So sind Beschäftigte, die in einer sicheren und gesunden Umgebung arbeiten, nicht nur weniger häufig krank, sie arbeiten auch engagierter und motivierter. Mehr noch: Investitionen in den Arbeitsschutz lohnen sich für Unternehmen nachweislich auch ökonomisch.

Die gesetzliche Unfallversicherung unterstützt Sie bei der Einrichtung des Arbeitsschutzes in Ihrem Unternehmen. Der erste Schritt: Setzen Sie die grundsätzlichen Präventionsmaßnahmen um, die auf den folgenden Seiten beschrieben sind. Sie bieten Ihnen die beste Grundlage für einen gut organisierten Arbeitsschutz und stellen die Weichen für weitere wichtige Präventionsmaßnahmen in Ihrem Unternehmen.

2.1.3 Verantwortung und Aufgabenübertragung

Die Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten liegt bei Ihnen als Unternehmerin oder Unternehmer. Das heißt, dass Sie die Arbeiten in Ihrem Betrieb so organisieren müssen, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden wird und die Belastung Ihrer Beschäftigten nicht über deren individuelle Leistungsfähigkeit hinausgeht.

Diese Aufgabe können Sie auch schriftlich an andere zuverlässige und fachkundige Personen im Unternehmen übertragen. Sie sind jedoch dazu verpflichtet, regelmäßig zu prüfen, ob diese Personen ihre Aufgabe erfüllen. Legen Sie bei Bedarf Verbesserungsmaßnahmen fest. Insbesondere nach einem Arbeitsunfall oder nach Auftreten einer Berufskrankheit müssen deren Ursachen ermittelt und die Arbeitsschutzmaßnahmen angepasst werden.

2.1.4 Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung

Unterstützung bei der Einrichtung von sicheren und gesunden Arbeitsplätzen erhalten Sie von den Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärztinnen und Betriebsärzten sowie Ihrem Unfallversicherungsträger. Die DGUV Vorschrift 2 gibt vor, in welchem Umfang Sie diese betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung gewährleisten müssen.

2.1.5 Sicherheitsbeauftragte

Arbeiten in Ihrem Unternehmen mehr als 20 Beschäftigte, müssen Sie zusätzlich Sicherheitsbeauftragte bestellen. Sicherheitsbeauftragte sind Beschäftigte Ihres Unternehmens, die Sie ehrenamtlich neben ihren eigentlichen Aufgaben bei der Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes unterstützen. Sie achten beispielsweise darauf, dass Schutzvorrichtungen und -ausrüstungen vorhanden sind und weisen ihre Kolleginnen und Kollegen auf sicherheits- oder gesundheitswidriges Verhalten hin. So geben sie Ihnen verlässliche Anregungen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes.

2.1.6 Qualifikation für den Arbeitsschutz

Wirksamer Arbeitsschutz erfordert fundiertes Wissen. Stellen Sie daher sicher, dass alle Personen in Ihrem Unternehmen, die mit Aufgaben im Arbeitsschutz betraut sind, ausreichend qualifiziert sind. Geben Sie diesen Personen die Möglichkeit, an Aus- und- Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen. Die Berufsgenossenschaften, Unfallkassen und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung bieten hierzu vielfältige Seminare sowie Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten an.

2.1.7 Beurteilung der Arbeitsbedingungen und Dokumentation (Gefährdungsbeurteilung)

Wenn die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz nicht bekannt sind, kann sich auch niemand davor schützen. Eine der wichtigsten Aufgaben des Arbeitsschutzes ist daher die Beurteilung der Arbeitsbedingungen, auch "Gefährdungsbeurteilung" genannt. Diese hat das Ziel, für jeden Arbeitsplatz in Ihrem Unternehmen mögliche Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten festzustellen und Maßnahmen zur Beseitigung dieser Gefährdungen festzulegen. Beurteilen Sie dabei sowohl die körperlichen als auch die psychischen Belastungen Ihrer Beschäftigten.

Beachten Sie Beschäftigungsbeschränkungen und -verbote, beispielsweise für Jugendliche, Schwangere und stillende Mütter, insbesondere im Hinblick auf schwere körperliche Arbeiten sowie den Umgang mit Gefahrstoffen. Es gilt: Gefahren müssen immer direkt an der Quelle beseitigt oder vermindert werden. Wo dies nicht vollständig möglich ist, müssen Sie Schutzmaßnahmen nach dem T-O-P-Prinzip ergreifen. Das heißt, Sie müssen zuerst technische (T), dann organisatorische (O) und erst zuletzt personenbezogene (P) Maßnahmen festlegen und durchführen. Mit der anschließenden Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung kommen Sie nicht nur Ihrer Nachweispflicht nach, sondern erhalten auch eine Übersicht der Arbeitsschutzmaßnahmen in Ihrem Unternehmen. So lassen sich auch Entwicklungen nachvollziehen und Erfolge aufzeigen.

2.1.8 Arbeitsmedizinische Maßnahmen

Ein unverzichtbarer Baustein im Arbeitsschutz Ihres Unternehmens ist die arbeitsmedizinische Prävention. Dazu gehören die Beteiligung des Betriebsarztes oder der Betriebsärztin an der Gefährdungsbeurteilung, die Durchführung der allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung sowie die arbeitsmedizinische Vorsorge mit individueller arbeitsmedizinischer Beratung der Beschäftigten. Ergibt die Vorsorge, dass bestimmte Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ergriffen werden müssen, so müssen Sie diese für die betroffenen Beschäftigten in die Wege leiten.

2.1.9 Unterweisung

Ihre Beschäftigten können nur dann sicher und gesund arbeiten, wenn sie über die Gefährdungen an ihrem Arbeitsplatz sowie ihre Pflichten im Arbeitsschutz informiert sind und die erforderlichen Maßnahmen und betrieblichen Regeln kennen. Hierzu gehören auch die Betriebsanweisungen. Deshalb ist es wichtig, dass Ihre Beschäftigten eine Unterweisung möglichst an ihrem Arbeitsplatz erhalten. Diese kann durch Sie selbst oder eine von Ihnen beauftragte zuverlässige und fachkundige Person durchgeführt werden. Setzen Sie Beschäftigte aus Zeitarbeitsunternehmen ein, müssen Sie diese so unterweisen wie Ihre eigenen Beschäftigte. Betriebsärztin, -arzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit können hierbei unterstützen. Die Unterweisung muss mindestens einmal jährlich erfolgen und dokumentiert werden. Bei Jugendlichen ist dies halbjährlich erforderlich. Zusätzlich müssen Sie für Ihre Beschäftigten eine Unterweisung sicherstellen

2.1.10 Gefährliche Arbeiten

Manche Arbeiten in Ihrem Unternehmen sind besonders gefährlich für Ihre Beschäftigten. Sorgen Sie in solchen Fällen dafür, dass eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute Person die Aufsicht führt. Ist nur eine Person allein mit einer gefährlichen Arbeit betraut, so sind Sie verpflichtet, für geeignete technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen zu sorgen, beispielsweise Kontrollgänge einer zweiten Person, zeitlich abgestimmte Telefon-/Funkmeldesysteme oder Personen-Notsignal-Anlagen. Ihr Unfallversicherungsträger berät Sie dazu gerne.

2.1.11 Zugang zu Vorschriften und Regeln

Machen Sie die für Ihr Unternehmen relevanten Unfallverhütungsvorschriften sowie die einschlägigen staatlichen Vorschriften und Regeln an geeigneter Stelle für alle zugänglich. So sorgen Sie nicht nur dafür, dass Ihre Beschäftigten über die notwendigen Präventionsmaßnahmen informiert werden, Sie zeigen ihnen auch, dass Sie Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz ernst nehmen. Bei Fragen zum Vorschriften- und Regelwerk hilft Ihnen Ihr Unfallversicherungsträger weiter.

2.1.12 Persönliche Schutzausrüstungen

Wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen Gefährdungen für Ihre Beschäftigten nicht ausgeschlossen werden können, sind Sie als Unternehmerin oder Unternehmer verpflichtet, ihnen kostenfrei persönliche Schutzausrüstungen (PSA) zur Verfügung zu stellen. Bei der Beschaffung ist darauf zu achten, dass die PSA mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist. Welche PSA dabei für welche Arbeitsbedingungen und Beschäftigten die richtige ist, leitet sich aus der Gefährdungsbeurteilung ab. Vor der Bereitstellung sind Sie verpflichtet, die Beschäftigten anzuhören.

Zur Sicherstellung des Schutzziels ist es wichtig, dass die Beschäftigten die PSA entsprechend der Gebrauchsanleitung und unter Berücksichtigung bestehender Tragezeitbegrenzungen und Gebrauchsdauern bestimmungsgemäß benutzen, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüfen und Ihnen festgestellte Mängel unverzüglich melden. Die bestimmungsgemäße Benutzung der PSA muss den Beschäftigten im Rahmen von Unterweisungen vermittelt werden. Durch die Organisation von Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen sowie durch ordnungsgemäße Lagerung tragen Sie dafür Sorge, dass die persönlichen Schutzausrüstungen während der gesamten Nutzungsdauer gut funktionieren und sich in hygienisch einwandfreiem Zustand befinden.

Werden in Ihrem Unternehmen PSA zum Schutz gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden eingesetzt (z.B. PSA gegen Absturz, Atemschutz), müssen zusätzliche Maßnahmen beachtet werden. So müssen Unterweisungen zur bestimmungsgemäßen Benutzung dieser PSA praktische Übungen beinhalten. Weitere Maßnahmen können z.B. die Planung und sachgerechte Durchführung von Rettungsmaßnahmen, Überprüfung der Ausrüstungen durch einen Sachkundigen oder die Erstellung von speziellen Betriebsanweisungen betreffen.

Mit Gebotszeichen zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung können Sie die Beschäftigten darauf hinweisen, an welchen Arbeitsplätzen PSA benutzt werden müssen.

2.1.13 Brandschutz- und Notfallmaßnahmen

Im Notfall müssen Sie und Ihre Beschäftigten schnell und zielgerichtet handeln können. Daher gehören die Organisation des betrieblichen Brandschutzes, aber auch die Vorbereitung auf sonstige Notfallmaßnahmen, wie zum Beispiel die geordnete Evakuierung Ihrer Arbeitsstätte, zum betrieblichen Arbeitsschutz. Lassen Sie daher so viele Beschäftigte wie möglich zu Brandschutzhelferinnen und Brandschutzhelfern ausbilden, empfehlenswert sind mindestens fünf Prozent der Belegschaft. Empfehlenswert ist auch die Bestellung einer oder eines Beschäftigten zum Brandschutzbeauftragten. Das zahlt sich im Notfall aus. Damit Entstehungsbrände wirksam bekämpft werden können, müssen Sie Ihren Betrieb mit geeigneten Feuerlöscheinrichtungen, wie zum Beispiel tragbaren Feuerlöschern, ausstatten und alle Beschäftigten mit deren Benutzung durch regelmäßige Unterweisung vertraut machen.

2.1.14 Erste Hilfe

Die Organisation der Ersten Hilfe in Ihrem Betrieb gehört zu Ihren Grundpflichten. Unter Erste Hilfe versteht man alle Maßnahmen, die bei Unfällen, akuten Erkrankungen, Vergiftungen und sonstigen Notfällen bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes, eines Arztes oder einer Ärztin erforderlich sind. Dazu gehört zum Beispiel: Unfallstelle absichern, Verunglückte aus akuter Gefahr retten, Notruf veranlassen, lebensrettende Sofortmaßnahmen durchführen sowie Betroffene betreuen. Den Grundbedarf an Erste-Hilfe-Material decken der "Kleine Betriebsverbandkasten" nach DIN 13157 bzw. der "Große Betriebsverbandkasten" nach DIN 13169 ab. Zusätzlich können ergänzende Materialien aufgrund betriebsspezifischer Gefährdungen erforderlich sein.

Je nachdem wie viele Beschäftigte in Ihrem Unternehmen arbeiten, müssen Ersthelferinnen und Ersthelfer in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Diese Aufgabe können alle Beschäftigten übernehmen. Voraussetzung ist die erfolgreiche Fortbildung in einem Erste-Hilfe-Lehrgang und die regelmäßige Auffrischung alle zwei Jahre (Erste-Hilfe-Fortbildung). Die Lehrgangsgebühren werden von den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen getragen. Beachten Sie, dass auch im Schichtbetrieb und während der Urlaubszeit genügend Ersthelferinnen und -helfer anwesend sein müssen.

Wie viele Ersthelferinnen und Ersthelfer?
1. Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten eine Ersthelferin bzw. ein Ersthelfer
2. Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
a) in Verwaltungs- und Handels- betrieben 5 %
b) in sonstige Betrieben 10 %

2.1.15 Regelmäßige Prüfung der Arbeitsmittel

Schäden an Arbeitsmitteln können zu Unfällen führen. Daher müssen die in Ihrem Unternehmen eingesetzten Arbeitsmittel regelmäßig kontrolliert und je nach Arbeitsmittel geprüft werden. Vor der Verwendung eines Arbeitsmittels muss dieses durch Inaugenscheinnahme, gegebenenfalls, durch eine Funktionskontrolle, auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden, die so schnell entdeckt werden können. Neben diesen Kontrollen müssen Sie für wiederkehrende Prüfungen in angemessenen Zeitabständen sorgen. Wie, von wem und in welchen Abständen dies geschehen soll, beschreiben die TRBS 1201 und die TRBS 1203 (siehe Infobox "Rechtliche Grundlagen"). Im Einschichtbetrieb hat sich bei vielen Arbeitsmitteln ein Prüfabstand von einem Jahr bewährt. Die Ergebnisse der Prüfungen müssen Sie mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahren.

2.1.16 Planung und Beschaffung

Es lohnt sich, das Thema Sicherheit und Gesundheit von Anfang an in allen betrieblichen Prozessen zu berücksichtigen. Wenn Sie schon bei der Planung von Arbeitsstätten und Anlagen sowie dem Einkauf von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen an die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten denken, erspart Ihnen dies (teure) Nachbesserungen.

2.1.17 Barrierefreiheit

Denken Sie auch an die barrierefreie Gestaltung der Arbeitsräume in Ihrem Unternehmen. Barrierefreiheit kommt nicht nur Ihren Beschäftigten mit Behinderung zugute, Ihre gesamte Belegschaft kann davon profitieren. So können zum Beispiel ausreichend breite Wege oder Armaturen, Lichtschalter und Türgriffe, die gut erreichbar sind, sowie trittsichere Bodenbeläge Unfallrisiken senken und zu weitaus geringeren Belastungen und Beanspruchungen führen.

2.1.18 Gesundheit im Betrieb

Gesundheit ist die wichtigste Voraussetzung, damit Ihre Beschäftigten bis zum Rentenalter beschäftigungs- und leistungsfähig bleiben. Frühzeitige Maßnahmen, die arbeitsbedingte physische und psychische Belastungen verringern helfen, zahlen sich doppelt aus - sowohl für die Beschäftigten als auch den Betrieb. Dazu gehören die Gestaltung sicherer und gesunder Arbeitsplätze und ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM). Auch die Stärkung eines gesundheitsbewussten Verhaltens Ihrer Beschäftigten und die Schaffung gesundheitsförderlicher Arbeitsbedingungen tragen zur Gesundheit Ihrer Beschäftigten bei. Ein Tipp: Ihre Beschäftigten wissen oft am besten, was sie an ihrem Arbeitsplatz beeinträchtigt. Beziehen Sie sie daher in Ihre Überlegungen für Verbesserungsmaßnahmen mit ein. Das sorgt auch für motivierte Beschäftigte.

2.1.19 Fremdfirmen, Lieferanten und Einsatz auf fremdem Betriebsgelände

Auf Ihrem Betriebsgelände halten sich Fremdfirmen und Lieferanten auf? Hier können ebenfalls besondere Gefährdungen entstehen. Treffen Sie die erforderlichen Regelungen und sorgen Sie dafür, dass diese Personen die betrieblichen Arbeitsschutzregelungen Ihres Unternehmens kennen und beachten.

Arbeiten Sie bzw. Ihre Beschäftigten auf fremdem Betriebsgelände, gilt dies umgekehrt auch für Sie: Sorgen Sie auch in Sachen Arbeitssicherheit für eine ausreichende Abstimmung mit dem Unternehmen, auf dessen Betriebsgelände Sie im Einsatz sind.

2.1.20 Integration von zeitlich befristet Beschäftigten

Die Arbeitsschutzanforderungen in Ihrem Unternehmen gelten für alle Beschäftigten - auch für Beschäftigte, die nur zeitweise in Ihrem Betrieb arbeiten, wie zum Beispiel Zeitarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer sowie Praktikantinnen und Praktikanten. Stellen Sie sicher, dass diese Personen ebenfalls in den betrieblichen Arbeitsschutz eingebunden sind.

2.1.21 Allgemeine Informationen

2.2 Was für die Branche gilt

Ihre Branche umfasst im Wesentlichen drei Bereiche: Beschichtungsstoffe für industrielle Zwecke, Lacke und Farben für Bauten und Druckfarben für Publikationen und Verpackungen. Typische Gefährdungen gehen von Stoffen, Maschinen und Anlagen aus. Unfallschwerpunkte liegen im innerbetrieblichen Transport und bei Störungsbeseitigung oder Instandhaltung.

2.2.1 Rechtliche Grundlagen

2.2.2 Weitere Informationen

Maschinen und Anlagen - Stand der Technik

Bei automatisierten Produktionsabläufen entstehen häufig gefahrbringende Bewegungen, die durch Schutzsysteme und Schutzeinrichtungen gesichert werden müssen. Deshalb benötigen Sie durchgängige Schutzkonzepte, die neben dem Normalbetrieb sämtliche möglichen Betriebszustände berücksichtigen. Überproportional viele Unfälle ereignen sich bei Instandhaltung, Wartung und Reinigung.

Prüfen Sie, ob Gründe für die Manipulation von Schutzeinrichtungen vorliegen und verringern Sie entsprechende Anreize durch Verbesserung des Sicherheitskonzepts.

Der Stand der Sicherheitstechnik entwickelt sich ständig weiter. Einen Bestandsschutz für gebrauchte Maschinen gibt es nicht.

Arbeitsmittel dürfen insbesondere erst verwendet werden, nachdem Sie

Gefahrstoffe

Neben Umwelt- und physikalischen Gefahren wie der Verursachung von Bränden und Explosionen können Gefahrstoffe auch direkt gesundheitsschädigend wirken. Während die Wirkungen ätzender oder toxischer Stoffe unmittelbar zu erkennen sind, werden Wirkungen durch beispielsweise krebserzeugende oder sensibilisierende Stoffe häufig erst nach langer Zeit erkannt.

Entsprechende Informationen können Sie den aktuellen Sicherheitsdatenblättern entnehmen.

Treffen Sie geeignete Schutzmaßnahmen nach dem Minimierungsgebot der Gefahrstoffverordnung in der Rangfolge "STOP":

  1. Substitution: Erörtern Sie Möglichkeiten, Gefahrstoffe oder Arbeitsverfahren durch weniger gefährliche zu ersetzen.
  2. Technische Maßnahmen: Vermeiden Sie einen offenen Umgang mit Gefahrstoffen und achten Sie auf eine angemessene Be- und Entlüftung. Freigesetzte Gefahrstoffe müssen so nahe wie möglich an der Entstehungsstelle abgesaugt werden.
  3. Organisatorische Maßnahmen: Sorgen Sie für eine geeignete Arbeitsschutzorganisation - Gefahrstoffverzeichnis, Kennzeichnung, Betriebsanweisung, Unterweisung. Kontrollieren Sie das sichere Verhalten der Beschäftigten.
  4. Persönliche Schutzmaßnahmen: Beschaffen Sie unter Einbeziehung Ihrer Beschäftigten geeignete Schutzbrillen, ableitfähige Sicherheitsschuhe, Chemikalienschutzhandschuhe, Schutzkleidung und falls erforderlich Atemschutzgeräte.

Für eine wirksame Erste Hilfe tragen Sie dafür Sorge, dass an geeigneten Stellen Körper- und Augennotduschen zur Verfügung stehen, um Kontaminationen durch Gefahrstoffe zu entfernen.

Informationen zur Prüfung von Körper- und Augennotduschen sowie zu Tragezeiten von Chemikalienschutzhandschuhen entnehmen Sie der DGUV Information 213-850 "Sicheres Arbeiten in Laboratorien - Grundlagen und Handlungshilfen". Die Inhalte zu diesen Themen gelten auch für Produktionsbetriebe.

Bei Alleinarbeit mit Gefahrstoffen sind zusätzliche Schutzmaßnahmen für gefährliche Arbeiten (siehe Kapitel 2.1) zu gewährleisten.

Besondere Aufmerksamkeit ist krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Stoffen entgegen zu bringen (z.B. formaldehydhaltigen Melaminharzen, Chromatpigmenten, Benzol als Bestandteil von Rohöldestillaten, Nickel-Titantrioxid). Dabei sind zusätzliche Maßnahmen der Gefahrstoffverordnung und der entsprechenden Technischen Regeln für Gefahrstoffe umzusetzen (u.a. Expositionsverzeichnis, arbeitsmedizinische Vorsorge, Meldung zur nachgehenden Vorsorge/ODIN).

Bei sensibilisierenden Stoffen wie beispielsweise Isocyanaten können durch einmaligen intensiveren Kontakt oder mehrfachen Kontakt mit geringeren Isocyanatmengen Atemwege oder Haut sensibilisiert werden. Bei zukünftigem Kontakt können dann allergische Erkrankungen bei den Beschäftigten auftreten.

Der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV) und den entsprechenden Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) entnehmen Sie konkrete Anlässe zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge, Wunschvorsorge). Pflichtvorsorge ist beispielsweise erforderlich, wenn bei Tätigkeiten mit Isocyanaten ein regelmäßiger Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann oder eine Luftkonzentration von 0,05 mg/m3 überschritten wird. Auch Feuchtarbeit (Tragen von Chemikalienschutzhandschuhen fällt darunter) von regelmäßig mehr als vier Stunden pro Tag führt zur Pflichtvorsorge, zwischen zwei und vier Stunden zu einer Angebotsvorsorge.

Explosionsschutz

Explosionen bzw. Brände mit gefährlichen Auswirkungen können auftreten, wenn vier Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:

Wenn Sie mit entzündbaren Lösemitteln arbeiten, wenn bei Ihnen brennbare Stäube entstehen oder wenn Sie Lacke versprühen (Aerosole), dann prüfen Sie, ob Sie Maßnahmen zum Explosionsschutz treffen müssen. Bereits ein Rest von einem Teelöffel Benzin füllt ein 200 Liter Fass mit gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre. Schon 10 Liter zusammenhängende explosionsfähige Atmosphäre in geschlossenen Räumen sind unabhängig von der Raumgröße als gefahrdrohend zu betrachten.

Auch wasserbasierende Aerosole können eine Explosionsgefahr darstellen. Die DGUV Regel 113-001 "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" enthält in Anlage 4 "Beispielsammlung" unter Abschnitt 4.5.1 eine Formel, mit der Sie berechnen können, ob ein wasserbasierender Beschichtungsstoff explosionsfähige Gemische bilden kann.

Kann die Entstehung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre nicht verhindert werden, müssen Sie jegliche Zündquellen vermeiden. Ist dies nicht möglich, so kommt der konstruktive Explosionsschutz wie beispielsweise explosionsdruckfeste Bauweise oder explosionstechnische Entkopplung (Flammendurchschlagsicherung usw.) ins Spiel.

Treffen Sie die erforderlichen Maßnahmen gemeinsam mit einer fachkundigen Person:

Elektrostatische Aufladungen

Eine häufig unterschätzte Zündquelle sind Entladungen statischer Elektrizität: Mit Aufladungen ist beispielsweise zu rechnen beim

Mit folgenden Maßnahmen sind Sie auf der sicheren Seite:

Innerbetrieblicher Transport

Bei der Herstellung von Beschichtungsstoffen stellt der innerbetriebliche Transport einen Unfallschwerpunkt dar. Er kann beispielsweise mittels Hubwagen, kraftbetriebenen Flurförderzeugen oder Rollenbahnen erfolgen.

Ergonomie, Transport von Hand

Bei der Herstellung von Beschichtungsstoffen werden Arbeitsmittel und -stoffe häufig händisch transportiert. Bei diesen Tätigkeiten ereignen sich auch überproportional viele Unfälle, außerdem können sich langfristig Muskel-Skelett-Erkrankungen entwickeln.

3 Arbeitsplätze und Tätigkeiten - Gefährdungen und Maßnahmen

Die wesentlichen Gefährdungen bei der Herstellung von Beschichtungsstoffen auf einen Blick: Das ist das Prinzip der nachfolgenden Seiten. Aufgeführt nach Arbeitsplätzen und Tätigkeiten unterstützen Sie die Informationen dabei, Ihre Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, diese zu aktualisieren und die Unterweisungen Ihrer Beschäftigten durchzuführen.

Abb. 1 Blick in eine Produktionsanlage


Druck- und Lokalversion

3.1a Rechtliche Grundlagen

3.1b Weitere Informationen

Grundsätzlich werden bei den Beschichtungsstoffen Pulverlacke und flüssige Beschichtungsstoffe unterschieden.

Zur Herstellung von Pulverlacken werden die Bestandteile in Extrudern homogenisiert und danach zu feinen Pulvern vermahlen.

Flüssige Beschichtungsstoffe bestehen in der Regel aus einem Bindemittel, Pigmenten, Farbstoffen, Füllstoffen, Additiven und Lösemitteln (auch Wasser). Das Herstellungsverfahren gliedert sich üblicherweise in sechs Hauptarbeitsschritte:

Die festen oder flüssigen Inhaltsstoffe werden in einer bestimmten Reihenfolge in mit Rührwerken versehene Mischgefäße gegeben und gerührt, bis eine homogene Mischung vorliegt. Diese wird anschließend in Dispergiereinheiten bearbeitet, um eine Feinverteilung und gute Benetzung der Pigmente und Füllstoffe durch die Bindemittel zu erreichen. Anschließend erfolgt eventuell die Zugabe restlicher Bindemittel- und Additivanteile entsprechend der Rezeptur. Die Farbtöne werden gemäß den Vorgaben angeglichen.

Nach Prüfung der weiteren Spezifikationen werden die Lacke über Siebe geleitet und in Transportgefäße abgefüllt.

Tinten bedürfen eines hohen Aufwandes bei der Filtration und enthalten in vielen Fällen keine Bindemittel.

Zur Fertigung von Dispersionsfarben werden in Polymerisationskesseln im wässrigen Medium Kunststoffdispersionen aus flüssigen Monomeren hergestellt und mit Pigmenten, Füllstoffen und anderen Hilfsmitteln versehen. Die verwendeten Bindemittel, d. h. organische Polymere (Harze), werden von den größeren Lackherstellern häufig selbst produziert. Hierbei sind besondere Anforderungen an den Verfahrensablauf zu stellen.

Beim Herstellen von Beschichtungsstoffen, die eine hohe Viskosität aufweisen (z.B. Spachtelmassen, Druck- oder Künstlerfarben) werden zum Mischen und Dispergieren überwiegend Kneter oder Walzenmaschinen verwendet.

Das Reinigen der Ansetzgefäße und eventuell zurückgenommener Transportgefäße wird in einer Maschine oder per Hand mit Lösemitteln und/oder wässrigen Tensiden vorgenommen.

Was erwartet Sie auf den folgenden Seiten?

Entlang des Herstellungsprozesses von Beschichtungsstoffen werden die wesentlichen Gefährdungen an branchentypischen Arbeitsplätzen mit den entsprechenden Tätigkeiten geschildert. Aufgrund des Gefahrenpotentials werden Tätigkeiten mit Nitrocellulose und Maßnahmen zur Zündquellenvermeidung separat behandelt. Es werden geeignete Schutzmaßnahmen vorgestellt, die sich eng an der betrieblichen Praxis orientieren. Sie erhalten so die wichtigsten Informationen auf einen Blick, um für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten zu sorgen.

Diese Branchenregel erhebt nicht den Anspruch, sämtliche in Ihrem Unternehmen auftretenden Gefährdungen umfassend zu berücksichtigen. Außerdem kann sie Ihnen die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung für Ihren Betrieb mit seinen spezifischen Rahmenbedingungen nicht abnehmen. Sie bietet Ihnen aber die grundlegenden Informationen, um Ihre Gefährdungsbeurteilung und darauf basierende Betriebsanweisungen zu erstellen und schließlich die Unterweisungen Ihrer Beschäftigten durchzuführen.

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3.1 Ansetzen

Beim Ansetzen werden flüssige und feste Rohstoffe in einem definierten Mischungsverhältnis homogenisiert.

3.1.1 Zugeben flüssiger Rohstoffe

Die flüssigen Rohstoffe zur Herstellung von Beschichtungsstoffen werden in der erforderlichen Menge und in einer bestimmten Reihenfolge in mit Rührwerken versehene Mischgefäße gegeben und solange gerührt, bis eine homogene Mischung vorliegt.

3.1.1.1 Rechtliche Grundlagen

3.1.1.2 Weitere Informationen

3.1.1.3 Gefährdungen

3.1.1.4 Maßnahmen

Ergonomie

Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern

Abb. 2 Betriebliche Zapfstelle


Druck- und Lokalversion

Abb. 3 Befestigung einer Schlauchleitung am Kesselrand


Druck- und Lokalversion

Abb. 4 Schutzgitter an der Einfüllöffnung eines Behälters


Druck- und Lokalversion

Abb. 5 Körper- und Augennotdusche


Druck- und Lokalversion

Absturz

Gefahrstoffe

Brand- und Explosionsschutz

3.1.2 Zugeben fester Rohstoffe

Feste Rohstoffe wie Farbpigmente, Bindemittel, Füllstoffe und Additive werden aus Behältnissen wie Säcken und FIBC ("Big Bags") meist direkt in die Mischbehälter eingefüllt. Dies geschieht oftmals bei laufendem Rührwerk, um Zusammenballungen zu vermeiden.

Pulverlacke

Für die Herstellung von Pulverlacken werden überwiegend pulverförmige oder pulverisierbare Rohstoffe (z.B. Chips oder Granulat) eingesetzt. Üblich ist auch der Einsatz von vorgefertigten Masterbatches, die als Pulver oder staubarme Chips vorgelegt werden. Die festen Bindemittel und Härter (z.B. Epoxy-, Polyurethan- oder Polyesterharze) werden vorzerkleinert und mit Pigmenten, Füllstoffen, Katalysatoren und Additiven vermischt.

3.1.2.1 Rechtliche Grundlagen

3.1.2.2 Weitere Informationen

3.1.2.3 Gefährdungen

3.1.2.4 Maßnahmen

Ergonomie

Mechanische Gefährdungen

Abb. 6 Produktionsanlage mit Sackschütte


Druck- und Lokalversion

Abb. 7 Vakuumheber zum Umsetzen von Säcken


Abb. 8 Explosionsgeschützter Industriestaubsauger


Gefahrstoffe und Explosionen

3.1.3 Arbeiten an Rührwerken, Mischern und Knetern

Rührwerke bestehen aus einer Rührwelle mit einem Mischorgan, die durch einen Motor angetrieben wird und in einen Rührbehälter eintaucht. Mischorgane können unterschiedliche Formen haben, beispielsweise Scheiben oder Propeller. Mit Rührwerken werden die Einsatzstoffe zu homogenen Zubereitungen verarbeitet und feste Stoffe dispergiert.

3.1.3.1 Rechtliche Grundlagen

3.1.3.2 Weitere Informationen

3.1.3.3 Gefährdungen

3.1.3.4 Maßnahmen

Ergonomie

Gefahrstoffe

Mechanische Gefährdungen

Abb. 9 Schutzgitter mit elektrischer Verriegelung als trennende Schutzeinrichtung

Abb. 10 Wellenschutz eines Rührwerks durch einen Faltenbalg


Abb. 11 Wellenschutz eines kleinen Rührwerks


Abb. 12 Rührwerk mit teleskopartigem Rührwellenschutz


Abb. 13 Innen liegender Wellenschutz mit durch Schutzrohr schwer erreichbarer Welle


Explosionen

Physikalische Gefährdungen: Lärm

Rührwerke im Laborbetrieb

Bei bestimmten Einsatzbedingungen lassen sich nicht alle genannten Schutzmaßnahmen umsetzen. Im Laborbetrieb werden häufig unterschiedlich große Gebinde in schnellem Wechsel an einem Rührwerk bearbeitet. Oftmals sind dabei die Abstände zur Welle und zum Werkzeug sehr gering. Zudem müssen die Einsatzstoffe häufig in kleinen Mengen unter Rühren zugegeben werden. Produktverluste führen hierbei zu Qualitätseinbußen.

Abb. 14 Laborrührwerk mit ausreichenden Schutzeinrichtungen: links: überwachte Spannzange, einstellbare Wellenschutzhülse bzw. rechts: angehängtem Rührwellenschutz für Rührwerke mit einer Antriebsleistung von maximal 300 Watt

Abb. 15 Rührregale für Kleingebinde mit Wellenschutz


In diesen Fällen müssen die Abweichungen von jeder einzelnen Schutzmaßnahme schriftlich in einer Gefährdungsbeurteilung begründet werden. Die Begründung und zusätzlich erforderliche organisatorische und personenbezogene Maßnahmen sind dabei zu dokumentieren. Weitere Hinweise dazu sind im Fachbereich AKTUELL FBRCI-004 "Sicherheitsanforderungen für Stativ- und Hängerührwerke" zu finden.

Bei kleineren Antriebsleistungen (< 300 W) gilt: Im Rahmen Ihrer Gefährdungsbeurteilung können Sie vereinfachte Maßnahmen festlegen, solange keine besondere Gefährdung, beispielsweise durch scharfe Kanten oder Messer, vom Mischorgan ausgeht.

Bei mobilen Rührwerken sind besondere Maßnahmen erforderlich. Um diese gegen unbefugtes Benutzen zu schützen, schließen Sie beispielsweise den Netzstecker oder gleich das ganze Rührwerk ein. Ebenfalls sollten Sie diese nur durch Zustimmungsschalter betätigen können, so dass das mobile Rührwerk anhält, wenn der Schalter losgelassen wird.

Stellen Sie sicher, dass enganliegende Kleidung und bei Bedarf Haarnetze getragen werden. Achten Sie aber darauf, dass keine Handschuhe getragen werden.

Abb. 16 Laborrührwerk mit Wellenschutzhülse, Erdung und Absaugung (Gebinde 30 Liter)


Abb. 17 Laborrührwerk (< 1500 Watt) mit Faltenbalg, Behälter ist gegen Mitdrehen gesichert (mit Antrieb verriegelt)


3.2 Dispergieren

Unter Dispergieren wird das Zerkleinern und feine Verteilen von Partikeln in einer flüssigen Phase mit Hilfe von Rührwerksmühlen oder Walzenmaschinen verstanden. Durch das Dispergieren entsteht die optimale Durchmischung der einzelnen Rezepturbestandteile des Beschichtungsstoffes.

3.2.1 Arbeiten an Rührwerksmühlen

Rührwerksmühlen dispergieren mit Hilfe von Mahlkörpern in einer Flüssigkeit suspendierte Feststoffe. Zum Dispergieren werden überwiegend geschlossene Rührwerksmühlen, sogenannte Perlmühlen, eingesetzt. Mit Hilfe von Mahlkörpern wie beispielsweise Keramik-, Glas-, Zirkonoxid- oder Stahlperlen werden feste Rezepturbestandteile in einer Flüssigkeit fein verteilt, so dass eine homogene Mischung entsteht. Vorteile dieses Verfahrens sind die kontinuierliche Fertigung sowie geringe bis keine Lösemittelemissionen.

3.2.1.1 Rechtliche Grundlagen

3.2.1.2 Weitere Informationen

Abb. 18 Rührwerksmühlen in der Produktion


Abb. 19 Rührwerksmühle im Technikumsmaßstab


3.2.1.3 Gefährdungen

3.2.1.4 Maßnahmen

Gefahrstoffe

Explosionen

Abb. 20 Vorlagebehälter für Laborrührwerksmühle mit Absaugung


Physikalische Gefährdungen:
Lärm, heiße Oberflächen

3.2.2 Arbeiten an Walzenmaschinen

Walzenmaschinen sind Walzwerke, die in einem Walzenspalt Farben und ähnliche Mischungen zerkleinern, mischen und homogenisieren. Sie werden in der Regel beim Dispergieren von hochviskosen Materialien eingesetzt.

3.2.2.1 Rechtliche Grundlagen

3.2.2.2 Weitere Informationen

3.2.2.3 Gefährdungen

3.2.2.4 Maßnahmen

Mechanisch

Abb. 21 Dreiwalze mit Schutzhaube und Verriegelung


Abb. 22 Verriegelung der Schutzhaube an der Dreiwalze


Abb. 23 Vollständig abgedeckter Dreiwalzenstuhl mit Absaugung


Gefahrstoffe/ Explosionen

3.2.2.5 Persönliche Schutzausrüstungen

3.3 Qualitätskontrolle

Unter Qualitätskontrolle versteht man die Prüfung der gewünschten Produkteigenschaften, die durch staatliche Vorschriften, Normen oder Absprachen mit dem Kunden vorgegeben sind.

Für den zu verarbeitenden Beschichtungsstoff sind Stabilität, umweltrelevante Aspekte sowie Applikationsfähigkeit entscheidende Kriterien. Sie werden durch physikalische, chemische und technologische Prüfungen des Beschichtungsstoffes oder der Beschichtung selbst beurteilt. Dazu werden Proben entnommen und vor Ort oder im Labor geprüft.

Auf die verschiedenen Gefährdungen bei physikalischen Prüfmethoden wird hier aufgrund der Vielzahl und Varianz nicht näher eingegangen.

3.3.1 Probenahme

Proben von festen und flüssigen Stoffen werden gezogen zur

Beim Wareneingang sowie bei Zwischen- und Endprodukten kann die Probenahme mittels langer Kellen oder über Probenahmeventile erfolgen. Bei festen Stoffen erfolgt die Probenahme manuell nach Öffnen der Gebinde oder Silos.

3.3.1.1 Rechtliche Grundlagen

3.3.1.2 Weitere Informationen

3.3.1.3 Gefährdungen

3.3.1.4 Maßnahmen

Verringern Sie die Probenzahl, beispielsweise durch Online-Messungen oder organisatorische Maßnahmen wie Herstellerzertifikate und mitgelieferte Proben zur Sicherstellung von Identität und Qualität von Einsatzstoffen.

Absturz

Abb. 24 Aufstiegshilfe zur Probenahmestelle

Mechanisch

Abb. 25 Pneumatisches Probenahmeventil am Mischer


Gefahrstoffe/ Explosionen

Abb. 26 Probenahmehahn


3.3.2 Beschichten von Oberflächen

Im Herstellungsgang von Beschichtungsstoffen muss im Komplettierungsschritt insbesondere deren Farbstärke, Farbton und Glanz überprüft werden. Aber auch die Entwicklung von Lacken und Farben sowie die Qualitätsvorgaben für Verkaufsprodukte erfordern ständige Kontrollen ihrer chemischen und physikalischen Eigenschaften.

Abb. 27 Beschichten von Farbtonmustertafeln


Dies macht es notwendig, Proben auf solche Materialien aufzubringen, für die das Endprodukt vorgesehen ist (Metalle, Holz, Kunststoffe, Papier). Dazu müssen die Untergründe in der Regel vorbehandelt werden, um sie danach mit einem anwendungstypischen Verfahren zu beschichten. Nach dem Trocknen und Aushärten, das überwiegend maschinell erfolgt, können die Prüfungen vorgenommen werden.

3.3.2.1 Rechtliche Grundlagen

3.3.2.2 Weitere Informationen

3.3.2.3 Gefährdungen

3.3.2.4 Maßnahmen

Mechanisch

Elektrische Gefährdungen durch Hochspannung

Brände und Explosionen

Gefahrstoffe

Physikalische Gefährdungen: Heiße Oberflächen, UV-Strahlung, Lärm

Abb. 28 Lackierroboter zur Beschichtung von Mustern


3.3.3 Arbeiten an Druckmaschinen

Zur Qualitätsprüfung von Druckfarben und ähnlichen Erzeugnissen müssen diese auf den entsprechenden Untergrund (Papier o. ä.) aufgebracht werden. Für realistische Praxistests werden Geräte vom Labormaßstab bis hin zu kleineren vollwertigen Druckmaschinen, wie sie auch in Druckereien stehen, verwendet.

Abb. 29 Labordruckmaschine mit Einhausung und Schiebetüren


3.3.3.1 Rechtliche Grundlagen

3.3.3.2 Weitere Informationen

3.3.3.3 Gefährdungen

Abb. 30 Abnehmbares Geländer an der Arbeitsplattform einer Druckmaschine


3.3.3.4 Maßnahmen

Ergonomie

Absturz

Mechanische Gefährdungen

Abb. 31 Fingerschutzabdeckung an Druckwalze


Abb. 32 Aerosolabsaugung an Druckwalze, darunter Gitter als Berührungsschutz


Gefahrstoffe

Brände und Explosionen

Physikalische Gefährdungen: Lärm, UV-Strahlung

3.4 Abfüllen, Verpacken, Transport

Nach der Herstellung der Beschichtungsstoffe werden die Produkte in unterschiedliche Gebinde abgefüllt und verpackt. Der innerbetriebliche Transport ist ein Unfallschwerpunkt in der Branche.

3.4.1 Abfüllen von Hand

Das Abfüllen von Hand erfolgt ohne maschinelle Unterstützung mit einfachen Arbeitsmitteln wie beispielsweise Trichtern, Sieben und Dosierventilen in unterschiedliche Gebinde wie Dosen, Kannen, Eimer, Fässer oder Hobbocks. Die Gebinde werden nach dem Abfüllen verschlossen, etikettiert und verpackt.

3.4.1.1 Rechtliche Grundlagen

3.4.1.2 Weitere Informationen

3.4.1.3 Gefährdungen

3.4.1.4 Maßnahmen

Ergonomie

Mechanisch

Gefahrstoffe

Abb. 33 Werkzeug zum Verschließen von Spannringen


Abb. 34 Vakuumheber für die Handhabung von Hobbocks


Abb. 35 Manuelle Abfüllung


Explosionsschutz

Physikalische Gefährdungen: Heiße Oberflächen

3.4.2 Arbeiten an Abfüllautomaten

Das Abfüllen an Abfüllautomaten erfolgt hierbei mit maschineller Unterstützung in unterschiedliche Gebinde. Hochviskose Produkte werden durch Auspressvorrichtungen und Dosierventile abgefüllt.

Abb. 36 Abfüllanlage


Abb. 37 Abfüllanlage


Je nach Anlage erfolgt

3.4.2.1 Rechtliche Grundlagen

3.4.2.2 Weitere Informationen

3.4.2.3 Gefährdungen

3.4.2.4 Maßnahmen

Mechanisch

Abb. 38 Fassabfüllung mit Erdungsüberwachung


Abb. 39 Containerabfüllung mit Erdungsüberwachung


Gefahrstoffe/ Explosionen

Physikalische Gefährdung: Lärm

Physikalische Gefährdungen: Heiße Oberflächen und Medien

3.4.3 Verpacken

Die verschiedenen abgefüllten Gebinde werden manuell oder automatisch verpackt. Eine Verpackung ist als Voraussetzung zum sicheren Transport notwendig. Die Art der Verpackung hängt von der Gebindegröße und -art und von den Erfordernissen des weiteren Transports ab. In vielen Fällen ist das Palettieren Teil des Verpackungsvorgangs.

Abb. 40 Halbautomatische Wickelmaschine (Verpackungsmaschine) mit Trittmatte


3.4.3.1 Rechtliche Grundlagen

3.4.3.2 Weitere Informationen

3.4.3.3 Gefährdungen

3.4.3.4 Maßnahmen

Ergonomie

Mechanisch

Brandschutz und Explosionsschutz

Physikalische Gefährdung: Lärm

Abb. 41 Palettierroboter mit Sicherheitslichtschranke


3.4.4 Bereitstellen, Lagern und innerbetrieblicher Transport

Das Kommissionieren geht dem Bereitstellen von Aufträgen zum innerbetrieblichen Transport voraus. Der innerbetriebliche Transport kann mittels Hubwagen, kraftbetriebenen Flurförderzeugen oder Rollenbahnen erfolgen. Auch beim innerbetrieblichen Transport sind die Grundsätze zur Ladungssicherung zu beachten. Die Produkte werden bis zum Transport zum Kunden sachgemäß gelagert.

Abb. 42 Getrennte Verkehrswege für Fußgänger und Fahrzeuge im Betrieb


3.4.4.1 Rechtliche Grundlagen

3.4.4.2 Weitere Informationen

3.4.4.3 Gefährdungen

3.4.4.4 Maßnahmen

Organisatorisch

Mechanisch

Abb. 43 Gabelstapler mit Bluespot


Abb. 44 Positivbeispiel eines Regals mit Anfahrschutz


Abb. 45 Sicherung von Verkehrswegen im Lager


Gefahrstoffe

Physikalische Gefährdungen: Vibrationen

3.5 Reinigen

Bei der Herstellung von Beschichtungsstoffen verbleiben Anhaftungen von Rohstoffen, Halbfabrikaten und Fertigprodukten an allen produktberührten Aggregaten und Arbeitsmitteln. Diese Anhaftungen müssen aus Gründen der Produktqualität oder Sicherheit gründlich entfernt und gereinigt werden.

Beim Reinigen kommt dem Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen eine besondere Bedeutung zu.

3.5.1a Persönliche Schutzausrüstungen

Stellen Sie - wo erforderlich - die entsprechende persönliche Schutzausrüstung (z.B.: Atemschutz, Korbbrille/Gesichtsschild, Chemikalienschutzhandschuhe, Schürze, Gehörschutz, PSA gegen Absturz) zur Verfügung. Wählen Sie geeignete Typen an Handschuhen und Atemschutzgeräten aus und beachten Sie die maximale Tragedauer sowie die Durchbruchszeiten für Schutzhandschuhe. Sorgen Sie dafür, dass persönliche Schutzausrüstungen ordnungsgemäß benutzt, gegebenenfalls gereinigt und aufbewahrt werden.

3.5.1 Reinigen von Behältern und Anlagen

Zum Reinigen von Behältern und Anlagen können organische Lösemittel, Wasser und wässrige Lösungen mit organischen Lösemitteln, Tensiden, Säuren oder Laugen, Dampf oder Strahlmittel zum Einsatz kommen. Eine Reinigungswirkung kommt durch Einwirken insbesondere aber auch durch Anwendung von Druck und turbulenter Strömung, mechanischer Unterstützung durch Bürsten, Ultraschall, erhöhte Temperatur und durch Versprühen zustande.

Abb. 46 Behälterreinigungsmaschine


3.5.1.1 Rechtliche Grundlagen

3.5.1.2 Weitere Informationen

3.5.1.3 Gefährdungen

3.5.1.4 Maßnahmen

Generell

Ergonomie

Befahren von Behältern/ Absturz

Abb. 47 Aufstiegshilfe mit ableitfähigen Rollen und Standfüßen


Abb. 48 Anlage zur Behälterreinigung

Mechanisch

Gefahrstoffe/ Explosion

3.5.2 Weitere Reinigungsarbeiten: Kleinteile, Produktionsräume

Die Reinigung kleinerer ortsbeweglicher Anlagenteile und Werkzeuge (Arbeitsmittel) erfolgt üblicherweise von Hand. Hierfür sind geeignete Waschplätze einzurichten.

Bei Produktaustritt aus Anlagen können auch Fußböden, Wände und Einrichtungen verschmutzt werden, die dann gereinigt werden müssen. Da hier in der Regel keine besonderen technischen Vorkehrungen getroffen sind, muss das Reinigungsverfahren an die Umgebung angepasst sein.

3.5.2.1 Rechtliche Grundlagen

3.5.2.2 Weitere Informationen

3.5.2.3 Gefährdungen

3.5.2.4 Maßnahmen

Ergonomie

Abb. 49 Reinigungstisch mit Absaugung, Lenkdüsen und Glasspritzschutzscheibe in Gesichtshöhe


Abb. 50 Bodenreinigungsmaschine


Mechanische Gefährdung

Gefahrstoffe/ Explosion

Abb. 51 Deckelreingungsanlage mit nach unten abgesaugtem Abtropftisch

3.6 Herstellen von Bindemitteln

Bindemittel wie Harze, Filmbildner und Weichmacher bestimmen die Eigenschaften eines Beschichtungsstoffes wesentlich. Sie können anorganischer oder organischer Natur sein.

Abb. 52 Blick in eine Produktionsanlage zur Herstellung von Bindemitteln


Als organische Bindemittel kommen polymere Verbindungen und Naturstoffe oder ihre Derivate zum Einsatz. Polymere Verbindungen werden unter anderem durch die Polymerisation monomerer Ausgangsstoffe hergestellt. Ein Problem dieser Verfahren ist die kontrollierte Abfuhr der entstehenden Reaktionswärme (exotherme Reaktionen).

3.6.1 Rechtliche Grundlagen

3.6.2 Weitere Informationen

3.6.3 Gefährdungen

Die in den Abschnitten zur Herstellung von Beschichtungsstoffen genannten Gefährdungen sind auch bei der Herstellung von Bindemitteln relevant. Darüber hinaus können weitere Gefährdungen durch die zusätzliche Zündquelle exotherme Reaktion sowie durch Druckaufbau in Reaktoren oder spezielle Gefahrstoffe wie Acrylat-Monomere und Isocyanate bestehen.

3.6.4 Maßnahmen

Gefahrstoffe, Brand- und Explosionsgefahr

Abb. 53 Reaktor zur Herstellung von Bindemitteln


Abb. 54 Reaktionsbehälter mit Schutzgitter an Einfüllöffnung und Absaugung


3.7 Herstellen von Pulverlacken

Pulverlacke werden ohne die Verwendung von Lösemitteln hergestellt. Daher wird eine völlig andere Produktionstechnologie als bei Flüssiglacken verwendet. Das Thema "Vorlegen der Rohstoffe zum Herstellen von Pulverlacken" wird in Abschnitt 3.1.2 behandelt.

3.7.1 Arbeiten an Extrudern

Abb. 55 Extrusionsanlage zur Herstellung von Pulverlacken


Beim Extrudieren werden vorgemischte Rohstoffe aufgeschmolzen, verdichtet und homogenisiert. Nach Austreten wir das pastöse Material durch Walzen zu einem dünnen Band ausgewalzt. Durch Kühlwalzen und -bänder wird das Material schnell auf Raumtemperatur abgekühlt.

3.7.1.1 Weitere Informationen

3.7.1.2 Gefährdungen

3.7.1.3 Maßnahmen

Mechanische Gefährdungen

Physikalische Gefährdungen: Heiße Oberflächen

Abb. 56 Verriegelter Einfülltrichter eines Extruders mit Endschalter. Bei Öffnung der verriegelten Schutzeinrichtung des Trichters wird die Anlage sofort stillgesetzt


3.7.2 Arbeiten an Mahlanlagen

Um die erforderliche Teilchengrößenverteilung des Pulverlackes zu erhalten, wird das ausgewalzte und abgekühlte Material einem Walzenbrecher zugeführt, der die erkaltete Masse zu Chips zerkleinert. Nach einem Feinmahlen der Chips auf die gewünschte Partikelgrößenverteilung in einer Prallzerkleinerungsmühle (z.B. Sichter- oder Stiftmühle) wird der Pulverlack gesiebt und abgefüllt.

Abb. 57 Mahlanlage


3.7.2.1 Rechtliche Grundlagen

3.7.2.2 Weitere Informationen

3.7.2.3 Gefährdungen

3.7.2.4 Maßnahmen

Mechanische Gefährdungen

Brand- und Explosionsschutz

Abb. 58 Flanschverbindung mit Überwurfmutter


Abb. 59 Explosionssicherungsventil an druckstoßfest ausgelegter Mühle


3.8 Tätigkeiten mit Nitrocellulose

Nitrocellulose ist ein wichtiges Bindemittel für physikalisch trocknende Beschichtungsstoffe. Niedrig nitrierte Nitrocellulose (Collodiumwolle) mit einem Stickstoffgehalt < 12,6 % findet als ausreichend angefeuchtete Wolle (min. 25 % Anfeuchtmittel wie Wasser oder Alkohol) oder in Form von plastifizierten Nitrocellulose-Chips (min. 18 % Weichmacher) Verwendung bei der Herstellung von Beschichtungsstoffen.

Abb. 60 Korrekte Entleerung von Nitrocellulose-Gebinden; Folieninliner sind ableitfähig ausgelegt


Nicht ausreichend angefeuchtete oder plastifizierte Nitrocellulose ist ein hoch feuergefährlicher, sehr schlag- und reibungsempfindlicher Explosivstoff und unterliegt dem Sprengstoffgesetz.

3.8.1 Rechtliche Grundlagen

3.8.2 Weitere Informationen

3.8.3 Gefährdungen

3.8.4 Maßnahmen

Brand- und Explosionsschutz

3.9 Maßnahmen zur Zündquellenvermeidung

Lässt sich die Bildung oder Ansammlung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre nicht sicher verhindern, beispielsweise durch ausreichende Unterschreitung der Flammpunkte oder Lüftungsmaßnahmen, sind umfangreiche Maßnahmen zur Vermeidung von Zündquellen zu treffen.

Im Folgenden wird nur auf die häufigsten Zündquellen eingegangen. Wenn Sie selbst nicht über die notwendige Fachkunde verfügen, sollten Sie sich Unterstützung bei Ihrem Unfallversicherungsträger holen.

3.9.1 Rechtliche Grundlagen

3.9.2 Weitere Informationen

3.9.3 Gefährdungen

3.9.4 Maßnahmen

Abb. 61 Auszug aus Zoneneinteilung bzw. EX-Zonenplan


Bei Verwendung von Feststoffen

Abb. 62 Erdungszange und Überwachungseinrichtung


Abb. 63 Ableitfähiger FIBC, Typ C mit Erdung


Peroxide und Nitrocellulose

Bildnachweis

Abb. 3 Axalta Coating Systems, Deutschland Holding GmbH & Co. KG; Abb. 1, 6, 8, 12, 13, 14 a, 14b, 16-19, 20, 25-28, 34, 35, 38-41, 49-53 BASF Coatings GmbH; Abb. 2 ELAFLEX - Gummi Ehlers GmbH; Abb. 4, 5, 10, 11, 15 a, 15b, 46, 61, 62 AkzoNobel; Abb. 7, 33, 42 Mankiewicz Gebr. & Co (GmbH & Co. KG); Abb. 9 Pelikan PBS Produktionsgesellschaft mbH &Co. KG; Abb. 21-23, 29-32 Sun Chemical Group GmbH; Abb. 36, 37, 43, 45, 47 Berger-Gruppe, Grünstadt; Abb. 44 Boplan Deutschland GmbH; Abb. 48 D.W.RENZMANN Apparatebau GmbH; Abb. 54 Siegwerk Büdingen GmbH; Abb. 55-59, 63 Emil Frei GmbH & Co. KG; Abb. 60 DDP Specialty Products Germany GmbH & Co. KG


________


*) siehe DGUV Information 113-605


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