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DGUV Regel 113-614 - Branche Herstellung von Asphaltmischgut

September 2024



1 Wozu diese Regel?

Was ist eine DGUV Regel?

Arbeitsschutzmaßnahmen passgenau für Ihre Branche - dabei unterstützt Sie diese DGUV Regel. Sie wird daher auch "Branchenregel" genannt. DGUV Regeln werden von Fachleuten der gesetzlichen Unfallversicherung sowie weiteren Expertinnen und Experten verfasst, die den betrieblichen Alltag in Unternehmen Ihrer Branche kennen und wissen, wo die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten liegen.

DGUV Regeln helfen Ihnen, staatliche Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Normen und viele verbindliche gesetzliche Regelungen konkret anzuwenden. Daneben erhalten Sie auch zahlreiche praktische Tipps und Hinweise zur Arbeitssicherheit und einem erfolgreichen Gesundheitsschutz in Ihrem Unternehmen. Als Unternehmerin oder Unternehmer können Sie andere Lösungen wählen. Diese müssen aber im Ergebnis mindestens ebenso sicher sein.

An wen wendet sich diese DGUV Regel?

Mit dieser DGUV Regel sind in erster Linie Sie als Unternehmerin oder Unternehmer angesprochen. Denn Sie sind für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten verantwortlich. Durch den hohen Praxisbezug bietet die DGUV Regel aber auch großen Nutzen für alle weiteren Akteurinnen und Akteure in Ihrem Unternehmen, etwa Ihrem Personal- und Betriebsrat, Ihren Fachkräften für Arbeitssicherheit, Ihren Betriebsärztinnen und -ärzten sowie Ihre Sicherheitsbeauftragte.

Die vorliegende DGUV Regel bietet konkrete Hilfestellungen bei den Arbeitsschutzmaßnahmen im Rahmen der Herstellung von Asphaltmischgut mit Asphaltmischanlagen. Sie umfasst die wichtigsten Präventionsmaßnahmen, um die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzziele für Ihr Unternehmen und Ihre Belegschaft zu erreichen.

2 Grundlagen für Sicherheit und Gesundheit:
Was grundsätzlich gilt

Von der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung über die Unterweisung und Gefährdungsbeurteilung bis hin zur Ersten Hilfe: Binden Sie die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten systematisch in die betrieblichen Strukturen und Prozesse ein. Damit schaffen Sie eine solide Basis für sichere und gesunde Arbeitsbedingungen.

Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlagen der Branche

Weitere Informationen

Weitere Informationen der Branche

Allgemeine Informationen

Als Unternehmerin oder Unternehmer sind Sie für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten in Ihrem Unternehmen verantwortlich. Dazu verpflichtet Sie das Arbeitsschutzgesetz . Doch es gibt weitere gute Gründe, warum Ihnen Sicherheit und Gesundheit in Ihrem Unternehmen wichtig sein sollten. So sind Beschäftigte, die in einer sicheren und gesunden Umgebung arbeiten, nicht nur weniger häufig und lange krank, sie arbeiten auch engagierter und motivierter. Mehr noch: Investitionen in Sicherheit und Gesundheit lohnen sich für Unternehmen nachweislich auch ökonomisch.

Die gesetzliche Unfallversicherung unterstützt Sie bei der Einrichtung des Arbeitsschutzes in Ihrem Unternehmen. Der erste Schritt: Setzen Sie die grundsätzlichen Präventionsmaßnahmen um, die auf den folgenden Seiten beschrieben sind. Sie bieten Ihnen die beste Grundlage für einen gut organisierten Arbeitsschutz und stellen die Weichen für weitere wichtige Präventionsmaßnahmen in Ihrem Unternehmen.

Verantwortung und Aufgabenübertragung

Die Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten liegt bei Ihnen als Unternehmerin oder Unternehmer. Das heißt, Sie müssen die Arbeiten in Ihrem Betrieb so organisieren, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit vermieden wird und die Belastung Ihrer Beschäftigten nicht über deren individuelle Leistungsfähigkeit hinausgeht. Diese Aufgabe können Sie auch schriftlich an andere zuverlässige und fachkundige Personen im Unternehmen übertragen. Sie sind jedoch dazu verpflichtet, regelmäßig zu prüfen, ob diese Personen ihre Aufgabe erfüllen. Legen Sie bei Bedarf Verbesserungsmaßnahmen fest. Spätestens nach einem Arbeitsunfall oder nach Auftreten einer Berufskrankheit müssen deren Ursachen ermittelt und die Arbeitsschutzmaßnahmen angepasst werden.

Der Betriebsrat hat im Arbeits- und Gesundheitsschutz ein vollumfängliches Mitbestimmungsrecht, wenn ein Gesetz oder eine Vorschrift einen Sachverhalt nicht abschließend regelt.

Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung

Unterstützung bei der Einrichtung von sicheren und gesunden Arbeitsplätzen erhalten Sie von den Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärztinnen und Betriebsärzten sowie Ihrem Unfallversicherungsträger. Die DGUV Vorschrift 2 gibt vor, in welchem Umfang Sie diese betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung gewährleisten müssen.

Sicherheitsbeauftragte

Arbeiten in Ihrem Unternehmen mehr als 20 Beschäftigte, müssen Sie zusätzlich Sicherheitsbeauftragte bestellen. Sicherheitsbeauftragte sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihres Unternehmens, die Sie ehrenamtlich neben ihren eigentlichen Aufgaben bei der Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes unterstützen. Sie achten z.B. darauf, dass Schutzvorrichtungen und -ausrüstungen vorhanden sind und weisen ihre Kolleginnen und Kollegen auf sicherheits- oder gesundheitswidriges Verhalten hin. So geben sie Ihnen verlässliche Anregungen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes.

Qualifikation für den Arbeitsschutz

Wirksamer Arbeitsschutz erfordert fundiertes Wissen. Stellen Sie daher sicher, dass alle Personen in Ihrem Unternehmen, die mit Aufgaben zur Gestaltung sicherer und gesunder Arbeitsplätze und Arbeitsverfahren betraut sind, ausreichend qualifiziert sind. Geben Sie diesen Personen die Möglichkeit, an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen. Die Berufsgenossenschaften, Unfallkassen und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung bieten hierzu vielfältige Seminare sowie Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten an.

Beurteilung der Arbeitsbedingungen und Dokumentation (Gefährdungsbeurteilung)

Wenn die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz nicht bekannt sind, kann sich auch niemand davor schützen. Eine der wichtigsten Aufgaben ist daher die Beurteilung der Arbeitsbedingungen, auch "Gefährdungsbeurteilung" genannt. Diese hat das Ziel, für jeden Arbeitsplatz in Ihrem Unternehmen mögliche Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten festzustellen und Maßnahmen zur Beseitigung dieser Gefährdungen festzulegen. Beurteilen Sie dabei sowohl die körperlichen als auch die psychischen Belastungen Ihrer Beschäftigten. Beachten Sie Beschäftigungsbeschränkungen und -verbote, z.B. für Jugendliche, Schwangere und stillende Mütter, insbesondere im Hinblick auf schwere körperliche Arbeiten sowie den Umgang mit Gefahr- und Biostoffen. Es gilt: Gefahren müssen immer direkt an der Quelle beseitigt oder vermindert werden. Wo dies nicht vollständig möglich ist, müssen Sie Schutzmaßnahmen nach dem T-O-P-Prinzip ergreifen. Das heißt, Sie müssen zuerst technische (T), dann organisatorische (O) und erst zuletzt personenbezogene (P) Maßnahmen festlegen und durchführen. Mit der anschließenden Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung kommen Sie nicht nur Ihrer Nachweispflicht nach, sondern erhalten auch eine Übersicht der Arbeitsschutzmaßnahmen in Ihrem Unternehmen. So lassen sich auch Entwicklungen nachvollziehen und Erfolge aufzeigen.

Verkehrssicherheit

Unfälle im Straßenverkehr führen überdurchschnittlich oft zu schweren und tödlichen Verletzungen. Nutzen Sie Ihre Möglichkeiten, die Sicherheit im Straßenverkehr positiv zu gestalten, egal ob es um tägliche Wege zur Arbeit, Universität, Schule oder Kindertageseinrichtung, um berufliche Fahrten oder um komplexe Transportaufgaben geht. Kinder und Jugendliche bewegen sich sicherer im Straßenverkehr, wenn Sie mit ihnen die notwendigen Verhaltensregeln einüben. Setzen Sie Akzente, z.B. indem Sie Fahrzeuge mit hochwertigen Sicherheitsausstattungen beschaffen, deren Benutzung unterweisen und Gefährdungen unterbinden (z.B. Rückwärtsfahren mit eingeschränkter Sicht). Machen Sie deutlich, dass Sie Fahrlässigkeit wie Sichteinschränkung in Fahrzeugen durch Aufkleber, Spruchbänder oder Gegenstände nicht akzeptieren. Fordern Sie Verantwortlichkeit ein, indem Sie dafür sorgen, dass nach jedem beruflichen Verkehrsunfall ein Auswertungsgespräch geführt wird.

Arbeitsmedizinische Maßnahmen

Ein unverzichtbarer Baustein im Arbeitsschutz Ihres Unternehmens ist die arbeitsmedizinische Prävention. Dazu gehören die Beteiligung des Betriebsarztes oder der Betriebsärztin an der Gefährdungsbeurteilung, die Durchführung der allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung sowie die arbeitsmedizinische Vorsorge mit individueller arbeitsmedizinischer Beratung der Beschäftigten. Ergibt die Vorsorge, dass bestimmte Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ergriffen werden müssen, müssen Sie diese für die betroffenen Beschäftigten in die Wege leiten.

Unterweisung

Ihre Beschäftigten können nur dann sicher und gesund arbeiten, wenn sie über die Gefährdungen an ihrem Arbeitsplatz sowie ihre Pflichten informiert sind. Stellen Sie sicher, dass Ihre Beschäftigten die erforderlichen Maßnahmen und betrieblichen Regeln kennen und ausreichende Anweisungen erhalten, um Arbeiten sicher ausführen zu können. Hierzu gehören auch die Betriebsanweisungen. Deshalb ist es wichtig, dass Ihre Beschäftigten eine Unterweisung möglichst an ihrem Arbeitsplatz erhalten. Diese kann durch Sie selbst oder eine von Ihnen beauftragte, zuverlässige und fachkundige Person durchgeführt werden. Setzen Sie Beschäftigte aus Zeitarbeitsunternehmen ein, müssen Sie diese so unterweisen wie Ihre eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Betriebsärztin bzw. arzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit können hierbei unterstützen. Die Unterweisung muss mindestens einmal jährlich erfolgen und dokumentiert werden. Bei Jugendlichen ist dies halbjährlich erforderlich. Zusätzlich müssen Sie für Ihre Beschäftigten eine Unterweisung sicherstellen

Gefährliche Arbeiten

Manche Arbeiten in Ihrem Unternehmen sind besonders gefährlich für Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sorgen Sie in solchen Fällen dafür, dass eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute Person die Aufsicht führt. Ist nur eine Person allein mit einer gefährlichen Arbeit betraut, sind Sie verpflichtet, für geeignete technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen zu sorgen, z.B. Kontrollgänge einer zweiten Person, zeitlich abgestimmte Telefon-/Funkmeldesysteme oder Personen-Notsignal-Anlagen. Ihr Unfallversicherungsträger berät Sie dazu gerne.

Zugang zu Vorschriften und Regeln

Machen Sie die für Ihr Unternehmen relevanten Unfallverhütungsvorschriften sowie die einschlägigen staatlichen Vorschriften und Regeln an geeigneter Stelle für alle zugänglich. So sorgen Sie nicht nur dafür, dass Ihre Beschäftigten über die notwendigen Präventionsmaßnahmen informiert werden, Sie zeigen ihnen auch, dass Sie Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz ernst nehmen. Bei Fragen zum Vorschriften- und Regelwerk hilft Ihnen Ihr Unfallversicherungsträger weiter.

Persönliche Schutzausrüstungen

Wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen Gefährdungen für Ihre Beschäftigten nicht ausgeschlossen werden können, sind Sie als Unternehmerin oder Unternehmer verpflichtet, ihnen kostenfrei persönliche Schutzausrüstungen (PSA) zur Verfügung zu stellen. Bei der Beschaffung ist darauf zu achten, dass die PSA mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist. Welche PSA dabei für welche Arbeitsbedingungen und Beschäftigten die richtige ist, leitet sich aus der Gefährdungsbeurteilung ab. Vor der Bereitstellung sind Sie verpflichtet, die Beschäftigten anzuhören.

Zur Sicherstellung des Schutzziels ist es wichtig, dass die Beschäftigten die PSA entsprechend der Gebrauchsanleitung und unter Berücksichtigung bestehender Tragezeitbegrenzungen und Gebrauchsdauern bestimmungsgemäß benutzen, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüfen und Ihnen festgestellte Mängel unverzüglich melden. Die bestimmungsgemäße Benutzung der PSA muss den Beschäftigten im Rahmen von Unterweisungen vermittelt werden. Durch die Organisation von Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen sowie durch ordnungsgemäße Lagerung tragen Sie dafür Sorge, dass die persönlichen Schutzausrüstungen während der gesamten Nutzungsdauer gut funktionieren und sich in hygienisch einwandfreiem Zustand befinden.

Werden in Ihrem Unternehmen PSA zum Schutz gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden eingesetzt (z.B. PSA gegen Absturz, Atemschutz), müssen zusätzliche Maßnahmen beachtet werden. So müssen Unterweisungen zur bestimmungsgemäßen Benutzung dieser PSA praktische Übungen beinhalten. Weitere Maßnahmen können z.B. die Planung und sachgerechte Durchführung von Rettungsmaßnahmen, Überprüfung der Ausrüstungen durch Sachkundige oder die Erstellung von speziellen Betriebsanweisungen betreffen.

Mit Gebotszeichen zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung können Sie die Beschäftigten darauf hinweisen, an welchen Arbeitsplätzen PSA benutzt werden müssen.

Kennzeichnung von sicheren Produkten

Seit 1995 unterliegen alle Maschinen und viele andere Produkte europaweit geltenden Vorschriften zum Inverkehrbringen. Die Einhaltung muss der Hersteller oder Inverkehrbringer beim Verkauf mit einer CE-Kennzeichnung und einer Konformitätserklärung dokumentieren. Darüber hinaus kann der Hersteller oder Inverkehrbringer die Produkte auch durch unabhängige Stellen prüfen lassen. Eine erfolgreiche Prüfung der Sicherheit erkennt man z.B. am GS-Zeichen oder am DGUV Test-Zeichen.

Für die Branche gilt: Maschinensicherheit

Auch die in den Anlagen verbauten Aggregate bergen Gefahren für Ihre Mitarbeitenden. Modernste Steuerungstechnik sorgt dafür, dass die automatisierten Abläufe in der Produktion reibungslos funktionieren. Dies bedeutet zugleich, dass viele gefahrbringende Bewegungen entstehen, die durch Schutzsysteme und Schutzeinrichtungen gesichert werden müssen. Automatisierten Anlagen müssen durchgängige Schutzkonzepte zu Grunde liegen, die nicht nur den Normal betrieb-, sondern ebenso den Wartungs- und Störungsfall berücksichtigen.

Vor und während des Einsatzes dieser Maschinen stellen sich folgende Fragen:

Was ist bei der Verwendung von Maschinen zu beachten?

Sie dürfen nur sichere Maschinen zur Verfügung stellen und verwenden lassen. Daher sind Sie nach der Betriebssicherheitsverordnung dazu verpflichtet, für Maschinen (egal, ob neu oder gebraucht) vor der erstmaligen Verwendung im eigenen Betrieb eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und die Maschine auf Sicherheit nach dem Stand der Technik in Bezug auf die sichere Verwendung zu überprüfen (z.B. mit der App "Maschinen-Check" der BG RCI). Ergreifen Sie ggf. zusätzliche Maßnahmen, um die sichere Verwendung der Maschine zu gewährleisten, wie z.B. Nachrüstung von Sicherheitstechnik (siehe EmpfBS 1114). Diese Schutzmaßnahmen sind in dieser Branchenregel im Wesentlichen beschrieben. Einen "Bestandsschutz" gibt es nicht.

Überprüfen und aktualisieren Sie regelmäßig die Gefährdungsbeurteilung und berücksichtigen Sie dabei den Stand der Technik in Bezug auf die sichere Verwendung. Besondere Anlässe zur Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung sind zudem:

Was ist bei der Beschaffung neuer Maschinen zu beachten?

Nach der Betriebssicherheitsverordnung dürfen Sie als Unternehmer bzw. Unternehmerin nur Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die sicher sind und den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen. Für die Beschaffung neuer Maschinen bedeutet das, dass diese nach der europäischen Maschinenrichtlinie gebaut sein und über eine EG-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung verfügen müssen. Vor der erstmaligen Verwendung der Maschine müssen Sie in einer Gefährdungsbeurteilung das Sicherheitskonzept und die Schutzeinrichtungen systematisch bewerten (z.B. mit der App "Maschinen-Check" der BG RCI) und eine Prüfung der Maschine vornehmen. Um falsche Beschaffungsentscheidungen zu vermeiden, sollten Sie die Gefährdungsbeurteilung in den Beschaffungsprozess integrieren (siehe EmpfBS 1113). So werden beispielsweise für regelmäßig durchzuführende Instandhaltungsarbeiten sichere Verkehrswege und Arbeitsplätze benötigt. Die Zugänge zu hochliegenden Arbeitsplätzen sind nach Möglichkeit als Treppen zu gestalten.

Was ist die Maschinenrichtlinie?

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG legt für neue Maschinen einen umfassenden Katalog von Anforderungen fest, wie eine Maschine gebaut sein muss, damit sie die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Sie richtet sich zwar an Hersteller von Maschinen, dennoch ist ein Grundlagenwissen darüber für Sie als Betreiber genauso wichtig. Beispielsweise sollten Sie wissen, unter welchen Umständen Herstellerpflichten auf Sie zukommen können, was eine Maschine von einer unvollständigen Maschine unterscheidet und welche Pflichten ein Hersteller gegenüber Ihnen als Käufer hat. In den folgenden Fragen und deren Beantwortung zur Maschinenrichtlinie erhalten Sie dazu wertvolle Informationen.

Gilt die Maschinenrichtlinie auch für selbst gebaute Maschinen, die nur im eigenen Betrieb verwendet werden?

Ja, wenn Sie Maschinen für den Eigengebrauch herstellen, haben Sie die gleichen Pflichten wie ein externer Hersteller. Das ist z.B. der Fall beim Eigenbau einer Einzelmaschine, beim Zusammenfügen von Einzelmaschinen zu einer Maschinenanlage (Gesamtheit von Maschinen), beim Einbau einer unvollständigen Maschine sowie bei einer wesentlichen Veränderung.

Worauf müssen Sie bei Lieferung einer Maschine achten?

Überprüfen Sie vor der Inbetriebnahme einer neuen Maschine, ob die Herstellerfirma ihren Pflichten nachgekommen ist, Ihnen sowohl eine EG-Konformitätserklärung als auch eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen, die auch eine Beschreibung aller sicherheitsrelevanten Tätigkeiten enthält, und ob die CE-Kennzeichnung an der Maschine angebracht ist.

Was ist eine unvollständige Maschine?

Unvollständige Maschinen sind dazu bestimmt, in andere Maschinen eingebaut oder an andere Maschinen angebaut oder zu einer Gesamtheit von Maschinen zusammengefügt zu werden. Sie müssen daher vorher die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie nur teilweise erfüllen. Unvollständige Maschinen dürfen Sie nicht in Betrieb nehmen, wenn diese nicht durch den Einbau Teil einer Maschine geworden sind, für die die Herstellerpflichten nach Maschinenrichtlinie erfüllt wurden (unter anderem vollständige Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, EG-Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung). Für unvollständige Maschinen muss vom Hersteller eine Einbauerklärung und Montageanleitung vorliegen.

Was ist eine Gesamtheit von Maschinen?

Häufig werden Maschinen und/oder unvollständige Maschinen zu einer Maschinenanlage zusammengefügt. Die Maschinenrichtlinie bezeichnet dieses als Gesamtheit von Maschinen, wenn sowohl ein produktionstechnischer Zusammenhang als auch ein sicherheitstechnischer Zusammenhang zwischen den Maschinen besteht. Für eine Gesamtheit von Maschinen müssen die gleichen Herstellerpflichten nach Maschinenrichtlinie übernommen werden wie für eine Einzelmaschine. Als Hersteller der Gesamtheit von Maschinen gilt, wer diese zusammenfügt. Dabei ist unerheblich, dass einzelne Maschinen oder unvollständige Maschinen der Gesamtheit von Maschinen von verschiedenen Herstellern zugeliefert werden können. Sofern Sie also nicht zusätzliche Herstellerpflichten übernehmen möchten, sollten Sie einen Generalunternehmer beauftragen und vertraglich vereinbaren, dass dieser als Hersteller der Gesamtheit von Maschinen gilt. Das ist umso wichtiger, wenn verschiedene Zulieferer am Projekt beteiligt sind oder Sie sogar selbst vorhaben, bestimmte Teile der Maschinenanlage zuzuliefern.

Was ist eine wesentliche Veränderung?

Wenn Sie eine Veränderung an einer Maschine vornehmen (zum Beispiel Leistungsänderung, Funktionsänderung, Sicherheitstechnik, Austausch von Anlagenteilen), müssen Sie nach § 10 Absatz 5 der Betriebssicherheitsverordnung beurteilen, ob diese Änderung wesentlich ist und Ihr Ergebnis dokumentieren. Denn eine Maschine, die gegenüber ihrem ursprünglichen Zustand wesentlich verändert wird, wird als neue Maschine angesehen. Wenn Sie also eine wesentliche Veränderung an einer Maschine vornehmen, werden Sie somit zum Hersteller der Maschine und müssen die Herstellerpflichten nach Maschinenrichtlinie übernehmen. Als Folge daraus müssen Sie als neuer Hersteller die Maschine unabhängig von ihrem ursprünglichen Baujahr auf das Sicherheitsniveau der aktuellen Maschinenrichtlinie nachrüsten. Der Austausch von Bauteilen der Maschine durch identische Bauteile oder Bauteile mit identischer Funktion und identischem Sicherheitsniveau sowie der Einbau von Schutzeinrichtungen, die zu einer Erhöhung des Sicherheitsniveaus der Maschine führen und die darüber hinaus keine zusätzlichen Funktionen ermöglichen, werden nicht als wesentliche Veränderung angesehen.

Zur Bewertung und Dokumentation von Veränderungen an Maschinen bietet die BG RCI eine Arbeitshilfe in Form einer interaktiven PDF-Datei (s."Weitere Informationen").

Was ist eine Sicherheitsfunktion und was ist ein Performance Level (PL)?

Bei vielen Schutzeinrichtungen an Maschinen spielt die Maschinensteuerung eine wichtige Rolle. Eine Sicherheitsfunktion beschreibt dabei, wie und unter welchen Bedingungen eine Steuerungsfunktion der Maschine für Sicherheit sorgt. Ein Beispiel verdeutlicht, was gemeint ist:

Automatikbetrieb: Das Öffnen einer Schutztür führt zum Stillsetzen aller Maschinenbewegungen.

Die Sicherheit der Bedienerpersonen hängt dabei von der Zuverlässigkeit der Maschinensteuerung ab. Der Ausfall der Sicherheitsfunktion kann gefährliche Folgen

haben. Die gesamte Steuerungskette einer Sicherheitsfunktion ist daher so auszulegen, dass sie zuverlässig genug für den vorgesehenen Einsatzzweck ist. Die Steuerungskette kann dabei aus Bauteilen bestehen, die unterschiedlichen Technologien (zum Beispiel elektrisch/elektronisch, pneumatisch, hydraulisch) angehören. Sie beginnt an dem Punkt, an dem sicherheitsbezogene Signale erzeugt werden (zum Beispiel Positionsschalter an der Schutztür) und endet in der Regel an den Ausgängen der Leistungssteuerungselemente (zum Beispiel Hauptkontakte eines Schützes oder Ausgang eines Magnetventils).

Abb. 1 Steuerungskette einer Sicherheitsfunktion (Bildnachweis IFA Report 2/2017, S. 30)

Grundlage für die Auslegung und Bewertung von Sicherheitsfunktionen ist die Normenreihe DIN EN ISO 13849. Sie teilt das Sicherheitsniveau von Sicherheitsfunktionen in fünf Stufen von a bis e ein, die sich Performance Level (PL) nennen.

Was muss ich als Betreiber einer Maschine über Sicherheitsfunktionen wissen?

Als Betreiber sollten Sie grundsätzlich verstehen, was eine Sicherheitsfunktion ist (siehe "Was ist eine Sicherheitsfunktion?"). Denn sowohl Änderungen an Sicherheitsfunktionen als auch deren Entwurf und Realisierung erfordern eine entsprechende Qualifikation und Erfahrung, die nur durch regelmäßige theoretische und praktische Anwendung zu erlangen ist. Sofern Sie darüber nachdenken, selbst Sicherheitsfunktionen zu ändern oder zu realisieren, sollten Sie unbedingt prüfen, ob Sie die notwendige Qualifikation und Erfahrung dafür besitzen (TRBS 1115 "Sicherheitsrelevante Steuer- und Regeleinrichtungen"). Suchen Sie sich gegebenenfalls Hilfe bei entsprechenden Fachleuten oder beauftragen Sie eine Fachfirma.

Was sind Verriegelungseinrichtungen, Zuhaltungen und Schlüsseltransfersysteme?

Bewegliche Abdeckungen, Türen oder Klappen (bewegliche trennende Schutzeinrichtungen) müssen dort vorgesehen werden, wo ein Eingriff in den Prozess zu Bedien- oder Servicezwecken häufig (> 1-mal pro Woche) notwendig ist. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass die gefahrbringenden Maschinenfunktionen verhindert werden, solange die Schutzeinrichtung nicht geschlossen ist (Schutz vor unerwartetem Anlauf). Beim Öffnen der Schutzeinrichtung müssen Gefahr bringende Maschinenfunktionen stillgesetzt bzw. abgeschaltet werden. Um dies zu erreichen, ist eine Stellungsüberwachung der Schutzeinrichtung erforderlich. Diese Stellungsüberwachung erfolgt beispielsweise durch elektromechanische Positionsschalter (Bauart 1 oder 2) oder Näherungsschalter (Bauart 3 oder 4), die mit weiteren sicherheitsrelevanten Teilen der Steuerung zu einer Verriegelungseinrichtung verknüpft sind (siehe "Was ist eine Sicherheitsfunktion?" und DGUV Information 203-079). Wo es besonders auf Robustheit (z.B. Wasser- und Staubfestigkeit) oder Manipulationssicherheit ankommt, sollten kodierte Näherungsschalter der Bauart 4 zum Einsatz kommen.

Muss die bewegliche trennende Schutzeinrichtung so lange zugehalten bleiben, bis das Risiko durch die gefährdenden Maschinenfunktionen nicht mehr besteht (z.B. bei langem Nachlauf), ist zusätzlich eine Zuhaltung erforderlich (Beispiel: Eine Tür wird durch einen gesteuerten Bolzen zugehalten). Ein Stillstandswächter oder ein Zeitglied erzeugt in dieser Sicherheitsfunktion das erforderliche Signal, um die Zuhaltung zu entsperren.

Verriegelungseinrichtungen oder Zuhaltungen können auch durch sogenannte Schlüsseltransfersystem realisiert werden. Hierbei wird die Sicherheitsfunktion durch zwangsläufigen Transfer von Schlüsseln zwischen den Komponenten und ein zwangsläufiges Sperren einzelner Komponenten umgesetzt (siehe DGUV Information 203-087).

Wie müssen Wartungsöffnungen für seltenen Zugang gesichert werden?

Wartungsöffnungen für seltenen Zugang müssen mit feststehenden trennenden Schutzeinrichtungen gesichert sein. Diese dürfen nur mit Werkzeug zu öffnen sein und dürfen im geöffneten Zustand nicht in der Schutzstellung verbleiben.

Klappen für reine Kontrolltätigkeiten müssen mit einem fest angebrachten Eingreifschutz versehen oder mit einer elektrischen Verriegelung ausgestattet sein.

Brandschutz- und Notfallmaßnahmen

Im Notfall müssen Sie und Ihre Beschäftigten schnell und zielgerichtet handeln können. Daher gehören die Organisation des betrieblichen Brandschutzes, aber auch die Vorbereitung auf sonstige Notfallmaßnahmen, wie z.B. die geordnete Evakuierung Ihrer Arbeitsstätte, zum betrieblichen Arbeitsschutz. Lassen Sie daher so viele Beschäftigte wie möglich zu Brandschutzhelferinnen und Brandschutzhelfern ausbilden, empfehlenswert sind mindestens fünf Prozent der Belegschaft. Empfehlenswert ist auch die Bestellung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters zum Brandschutzbeauftragten. Das zahlt sich im Notfall aus. Damit Entstehungsbrände wirksam bekämpft werden können, müssen Sie Ihren Betrieb mit geeigneten Feuerlöscheinrichtungen, wie z.B. tragbaren Feuerlöschern ausstatten und alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit deren Benutzung durch regelmäßige Unterweisungen vertraut machen.

Erste Hilfe

Die Organisation der Ersten Hilfe in Ihrem Betrieb gehört zu Ihren Grundpflichten. Unter Erste Hilfe versteht man alle Maßnahmen, die bei Unfällen, akuten Erkrankungen, Vergiftungen und sonstigen Notfällen bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes, eines Arztes oder einer Ärztin erforderlich sind. Dazu gehört z.B.: Unfallstelle absichern, Verunglückte aus akuter Gefahr retten, Notruf veranlassen, lebensrettende Sofortmaßnahmen durchführen sowie Betroffene betreuen. Den Grundbedarf an Erste-Hilfe-Material decken der "Kleine Betriebsverbandkasten" nach DIN 13157 bzw. der "Große Betriebsverbandkasten" nach DIN 13169 ab. Zusätzlich können ergänzende Materialien aufgrund betriebsspezifischer Gefährdungen erforderlich sein. Je nachdem wie viele Beschäftigte in Ihrem Unternehmen arbeiten, müssen Ersthelferinnen und Ersthelfer in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Diese Aufgabe können alle Beschäftigten übernehmen. Voraussetzung ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Erste-Hilfe-Ausbildung und die regelmäßige Auffrischung alle zwei Jahre (Erste-Hilfe-Fortbildung). Die Lehrgangsgebühren werden von den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen getragen. Beachten Sie, dass auch im Schichtbetrieb und während der Urlaubszeit genügend Ersthelferinnen und -helfer anwesend sein müssen.

? Wie viele Ersthelferinnen und Ersthelfer?
Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten eine Ersthelferin bzw. ein Ersthelfer
Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
a) in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %
b) in sonstige Betrieben 10 %

Betriebssanitäter in Großbetrieben bzw. auf Baustellen

Der Betriebssanitäter oder die Betriebssanitäterin sollen erweiterte Erste Hilfe leisten und dadurch zu einer lückenlosen Versorgung von verletzten oder erkrankten Personen beitragen.

Sind im Betrieb gewöhnlich mehr als 1500 Beschäftigte oder auf Baustellen gewöhnlich mehr als 100 Beschäftigte anwesend, muss sich mindestens ein Betriebssanitäter oder eine Betriebssanitäterin einsatzbereit unter ihnen befinden. Behalten Sie Schichtdienst, Urlaubs- und mögliche Krankheitszeiten im Blick, wenn Sie die Anzahl der erforderlichen Betriebssanitäter und Betriebssanitäterinnen erheben.

Arbeitsschutzausschuss

Arbeiten in Ihrem Unternehmen mehr als 20 Beschäftigte, sind Sie verpflichtet, einen Arbeitsschutzausschuss (ASA) in ihrem Betrieb zu bilden. Dieser dient dem Austausch und der Zusammenarbeit aller an der Gestaltung von Sicherheit und Gesundheit im Betrieb beteiligten Stellen.

Der Kreis der Teilnehmenden ist gesetzlich vorgegeben und umfasst:

Der Arbeitsschutzausschuss trifft sich mindestens zu vier Sitzungen im Jahr und erörtert Strategien, Neuerungen, Ereignisse oder auch Einzelfragen zum Thema Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Dazu gehören z.B. die Analyse des Unfallgeschehens, die Auswertung von Gefährdungsbeurteilungen und die Koordinierung von Maßnahmen zur Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit im Betrieb. Auch betriebliche Veränderungen, wie der Einsatz neuartiger persönlicher Schutzausrüstungen sowie die Einführung neuer Arbeitsverfahren, Arbeitsmittel oder Stoffe können Themen im Arbeitsschutzausschuss sein.

Regelmäßige Prüfung der Arbeitsmittel

Schäden an Arbeitsmitteln können zu Unfällen führen. Daher müssen die in Ihrem Unternehmen eingesetzten Arbeitsmittel regelmäßig kontrolliert und je nach Arbeitsmittel geprüft werden. Vor der Verwendung eines Arbeitsmittels muss dieses durch Inaugenscheinnahme, ggf. durch eine Funktionskontrolle, auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden, die so schnell entdeckt werden können. Neben diesen Kontrollen müssen Sie für wiederkehrende Prüfungen in angemessenen Zeitabständen sorgen. Wie, von wem und in welchen Abständen dies geschehen soll, beschreiben die TRBS 1201 und die TRBS 1203 (siehe Infobox "Rechtliche Grundlagen"). Im Einschichtbetrieb hat sich bei vielen Arbeitsmitteln ein Prüfabstand von einem Jahr bewährt. Die Ergebnisse der Prüfungen müssen Sie mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahren.

Planung und Beschaffung

Es lohnt sich, das Thema Sicherheit und Gesundheit von Anfang an in allen betrieblichen Prozessen zu berücksichtigen. Wenn Sie schon bei der Planung von Arbeitsstätten und Anlagen sowie dem Einkauf von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen an die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten denken, erspart Ihnen dies (teure) Nachbesserungen.

Barrierefreiheit

Denken Sie auch an die barrierefreie Gestaltung der Arbeitsräume in Ihrem Unternehmen. Barrierefreiheit kommt nicht nur Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Behinderung zugute, Ihre gesamte Belegschaft kann davon profitieren. So können z.B. ausreichend breite Wege oder Armaturen, Lichtschalter und Türgriffe, die gut erreichbar sind, sowie trittsichere Bodenbeläge Unfallrisiken senken und zu weitaus geringeren Fehlbelastungen und Beanspruchungen führen.

Gesundheit im Betrieb

Gesundheit ist die wichtigste Voraussetzung, damit Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zum Rentenalter beschäftigungs- und leistungsfähig bleiben. Frühzeitige Maßnahmen, die arbeitsbedingte physische und psychische Fehlbelastungen vermeiden helfen, zahlen sich doppelt aus - sowohl für die Beschäftigten als auch den Betrieb. Dazu gehören die Gestaltung sicherer und gesunder Arbeitsplätze und ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM). Auch die Stärkung eines gesundheitsbewussten Verhaltens Ihrer Beschäftigten und die Schaffung gesundheitsförderlicher Arbeitsbedingungen tragen zur Gesundheit Ihrer Beschäftigten bei. Ein Tipp: Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wissen oft am besten, was sie an ihrem Arbeitsplatz beeinträchtigt. Beziehen Sie sie daher in Ihre Überlegungen für Verbesserungsmaßnahmen mit ein. Das sorgt auch für motivierte Beschäftigte.

Für die Branche gilt: Gesundheitsgefahren durch Lärm, Staub und biogene Gefahrstoffe

Die Herstellung von Asphaltmischgut erfordert den Umgang mit großen Mengen an Schüttgut. Durch den Betrieb der hierzu eingesetzten Fahrzeuge, Erdbaumaschinen und Stetigförderer werden Staubpartikel und Lärm freigesetzt. Diese können die Gesundheit Ihrer Beschäftigten gefährden. Sie müssen diesen Gefährdungen mit geeigneten Maßnahmen begegnen.

Ihre Grundpflichten zur Lärmbekämpfung sind in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung beschrieben. Lassen Sie sich hierzu von Fachleuten beraten. Oft lassen sich schon durch einfache Maßnahmen erhebliche Verbesserungen erzielen.

Dies sind Beispiele für Ihre Möglichkeiten dem Lärm auf einfache Weise zu begegnen.

Eine weitere Gesundheitsgefährdung bei der Herstellung von Asphaltmischgut resultiert aus dem unvermeidbaren Umgang mit staubenden und staubförmigen Ausgangsstoffen. Oftmals enthalten die Gesteinskörnungen Quarzanteile, die die Atmungsorgane in Form von Quarzfeinstaub in besonderem Maße gefährden.

Setzen Sie nach Möglichkeit geschlossene, dichte Systeme ein, um die Ausbreitung von Staub zu verhindern. Zur Beseitigung von angefallenem Staub setzen Sie vorzugsweise zentrale Staubsauganlagen ein. Bei der Reinigung der Hofflächen haben sich Kehrfahrzeuge mit Bedüsung bewährt. Trockenkehren mit dem Besen ist tabu. Nähere Informationen zur Vermeidung und Beseitigung von Quarzfeinstaub finden Sie in der TRGS 559.

Vor Aufnahme von Tätigkeiten sind Informationen vom Lieferanten darüber einzuholen, ob im angelieferten Material (Gesteinskörnungen oder Ausbauasphalt) Asbest nachgewiesen wurde. In diesem Fall sind die Schutzmaßnahmen nach TRGS 517 einzuhalten.

Gesundheitlich bedenklich ist auch der Kot, den die in den Mischanlagen nistenden Tauben abgeben sowie deren Kadaver. Hinweise zum Umgang mit diesen Gefährdungen finden Sie in der DGUV Information 201-031 "Gesundheitsgefährdungen durch Taubenkot".

Fremdfirmen, Lieferanten und Einsatz auf fremdem Betriebsgelände

Auf Ihrem Betriebsgelände halten sich Fremdfirmen und Lieferanten auf? Hier können ebenfalls besondere Gefährdungen entstehen. Treffen Sie die erforderlichen Regelungen und sorgen Sie dafür, dass diese Personen die betrieblichen Arbeitsschutzregelungen Ihres Unternehmens kennen und beachten.

Arbeiten Sie bzw. Ihre Beschäftigten auf fremdem Betriebsgelände, gilt dies umgekehrt auch für Sie: Sorgen Sie auch in Sachen Arbeitssicherheit für eine ausreichende Abstimmung mit dem Unternehmen, auf dessen Betriebsgelände Sie im Einsatz sind.

Integration von zeitlich befristeten Beschäftigten

Die Arbeitsschutzanforderungen in Ihrem Unternehmen gelten für alle Beschäftigten - auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nur zeitweise in Ihrem Betrieb arbeiten, wie z.B. Zeitarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer sowie Praktikantinnen und Praktikanten. Stellen Sie sicher, dass diese Personen ebenfalls in den betrieblichen Arbeitsschutz eingebunden sind.

3 Arbeitsplätze und Tätigkeiten: Gefährdungen und Maßnahmen

3.1 Innerbetrieblicher Verkehr im Asphaltmischwerk

Auf dem Betriebsgelände findet vielfältiger innerbetrieblicher Verkehr statt. So nutzen z.B. gewerbliche und private Kunden, Zulieferer und auch eigene Beschäftigte mit Fahrzeugen dieselben Verkehrsflächen. Durch deren Zusammentreffen entstehen vielfältige Gefährdungen. Für betriebsfremde Personen und Fahrzeuge bestehen besondere Verkehrssicherungs- und Informationspflichten für Sie als Unternehmer oder Unternehmerin.

Rechtliche Grundlagen

Weitere Informationen

Gefährdungen

Diese Gefährdungen können Sie mit folgenden Maßnahmen reduzieren:

Maßnahmen

Abb. 2 Barriere zwischen Fahrweg und Tür

Beachten Sie dabei, dass das Aufstellen von Verkehrszeichen gemäß StVO an bestimmte Festlegungen gebunden ist. Diesbezüglich erteilt Ihnen die zuständige Behörde Auskunft.

Abb. 3 Radlader mit Rückfahrkamerasystem

Abb. 3a Blick auf Monitor in der Fahrerkabine


Beste Praxis

Abb. 4 Zufahrtsbeschränkung mit Terminal zur Kommunikation


3.2 Anlieferung und Lagerung der Ausgangsstoffe und Beschickung der Doseure

3.2.1 Gesteinskörnungen

Splitte und Sande werden per LKW, Bahn oder Schiff auf das Werksgelände geliefert und als Halden oder in Materialboxen gelagert. Diese sind zum Teil überdacht, um das Material vor Regen zu schützen. Die Beschickung der Vordosierung erfolgt meistens mittels Radlader.

Abb. 5 Radlader mit Kehrmaschinenaufsatz und Wasserwagen


Rechtliche Grundlagen

Weitere Informationen

Gefährdungen

Abb. 6 Beschickung Reihendoseur - sauber gehaltener Bereich vor dem Anschlag

Maßnahmen

Organisatorisch/Betriebsfläche

Maßnahmen Materialhalden

Abb. 7 Entladung in Materialboxen - Fahrzeug steht geradlinig

Maßnahmen Vordosierung

Abb. 8 Rampe mit seitlichem Überfahrschutz

3.2.2 Ausbauasphalt

Bei Anlieferung, Lagerung und Beschickung von Ausbauasphalt ergeben sich grundsätzlich die gleichen Gefährdungen wie bei Gesteinskörnungen. Jedoch sind hier auf Grund der Materialbeschaffenheit und der Haldengestaltung einige zusätzliche Gefährdungen gegeben.

Abb. 9 Gefahr durch zu hohe Wandhöhen bei nicht selbständig nach rutschendem Material

Rechtliche Grundlagen

Weitere Informationen

Gefährdungen

Diese Gefährdungen können Sie mit folgenden Maßnahmen reduzieren:

Maßnahmen

Organisatorisch/Betriebsfläche

Abb. 10 eingefügte Zwischenebene auf Ausbauasphalthalde

Materialhalden

Abb. 11 Kippstelle auf der Halde (5 m vor der Kante)


Abb. 12 Absperrung der Kippstelle bei Entnahme von Material am Haldenfuß


Asphaltgranulat-Vordosierung

3.2.3 Füller und andere blasfähige Zusatzstoffe

Bei der Herstellung von Asphalt werden eine Reihe von Zusatzstoffen beigemischt. Durch diese Zusatzstoffe treten unterschiedliche Gefährdungen auf.

Rechtliche Grundlagen

Weitere Informationen

Gefährdungen

Diese Gefährdungen können Sie mit folgenden Maßnahmen reduzieren:

Maßnahmen

Abb. 13 Abschaltventil am Einblasstutzen für Füller


3.2.4 Bitumen

Um Asphalt herstellen zu können, wird Bitumen als Bindemittel benötigt. Da dieses in Abhängigkeit seiner physikalischen Eigenschaften erst ab einer Temperatur von ca. 140 Grad Celsius ausreichend fließfähig ist, muss es heiß gelagert und verarbeitet werden. Die Temperatur wird durch eingebaute Heizungen erreicht und gehalten. Es treten insbesondere thermisch bedingte Gefährdungen auf.

Rechtliche Grundlagen

Weitere Informationen

Abb. 14 Notdusche


Gefährdungen

Bei Anlieferung von Bitumen

Abb. 15 Mit PSA ausgerüsteter Lieferant, Sicherheitsbereich gekennzeichnet

Im laufenden Betrieb

Diese Gefährdungen können Sie mit folgenden Maßnahmen reduzieren:

Maßnahmen

Bei Anlieferung von Bitumen

Bild 16 Hinweistafel PSA

Abb. 17 Stationäre Pumpe zum Entladen von Bitumen

Im laufenden Betrieb

Beste Praxis

Zur drucklosen Entladung von Bitumen aus dem Tankkraftwagen hat sich der Einsatz von stationären Pumpen (Befüllpumpen) bewährt ( Abb. 17). Dadurch ist die Gefahr durch plötzlichen Austritt von heißem Bitumen durch Schlauchplatzer oder andere druckbedingte Beschädigungen am Befüllschlauch gebannt. Ferner kann durch die Verwendung von Befüllpumpen die mit organischen Dämpfen aus Bitumen durchsetzte Drängeluft aus dem Bitumentank in das Tankkraftwagen zurückgependelt und Lärm durch den Betrieb eines Bordkompressors vermieden werden.

3.2.5 Zusätze und Additive

Für Asphaltmischgutarten und -sorten mit speziellen Eigenschaften werden Zusätze und Additive mit verschiedenen chemischen und physikalischen Eigenschaften eingesetzt. Im Zuge der Anlieferung und Lagerung treten unterschiedliche Gefährdungen auf.

Abb. 18 Verschließbarer Schrank mit Auffangwanne für die Lagerung von Additiven in IBC-Behältern


Rechtliche Grundlagen

Weitere Informationen

Gefährdungen

Maßnahmen

3.2.6 Gleit- und Trennmittel

Um Anhaftungen von Asphaltgranulat und Asphaltmischgut im Produktionsprozess und beim späteren Transport zu vermeiden, können Gleit- und Trennmittel zum Einsatz kommen. Gleit- und Trennmittel können in stationären Behältern oder in IBC-Behältern gelagert werden. Von den Gleit- und Trennmitteln können bei Kontakt gesundheitliche Gefahren ausgehen.

Abb. 19 Lager mit Dosiervorrichtung für Gleit- und Trennmitteln oder andere Flüssigadditive

Rechtliche Grundlagen

Weitere Informationen

Gefährdungen

Maßnahmen

3.3 Energieträger und Heizung

3.3.1 Heizöl

Heizöl, das in speziellen Tanks gelagert und mittels Pumpen und Rohrleitungen transportiert wird, dient als Brennstoff für den Brenner.

Abb. 20 sichere Zugänge und Standfläche zum Tankdom

Rechtliche Grundlagen

Weitere Informationen

Gefährdungen

Maßnahmen

Abb. 21 Kennzeichnung Tank und Betriebsanweisung gut sichtbar angebracht


Abb. 22 Verbotszeichen "Keine offene Flamme; Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten"

3.3.2 Erdgas

Erdgas dient als Brennstoff für den Brenner. Ab der Anschlussstelle Erdgasversorgung wird eine Erdgasstrecke, bestehend aus Rohrleitungen, Absperreinrichtungen und Druckminderer, angebracht

Rechtliche Grundlagen

Weitere Informationen

Gefährdungen

Maßnahmen

Abb. 23 Erdgasanschluss in Übergabestation

3.3.3 Flüssiggas

Flüssiggas dient als Brennstoff für den Brenner. Es wird in speziellen Flüssiggastanks gelagert.

Rechtliche Grundlagen

Weitere Informationen

Gefährdungen

Abb. 24 Flüssiggastank mit Beton-Schildwand im Erdhügel gesichert, Tankkopf und Armaturen überdacht

Maßnahmen

3.3.4 Braunkohlenstaub (BKS)

Braunkohlenstaub dient als Brennstoff für den Brenner. Die Förderung erfolgt über eine Kohlenstaubdosierung und ein Fördergebläse. Der Braunkohlenstaub wird in einem speziellen Silo gelagert.

Abb. 25 Hinweistafel Ex.zone


Abb. 26 BKS-Löscher


Rechtliche Grundlagen

Weitere Informationen

Gefährdungen

Maßnahmen

3.3.5 Zündgas

Zündgas (Propan) dient der Versorgung des im Brennerkopf angeordneten Zündbrenners, zur Zündung der Hauptbrennstoffe Heizöl, Erdgas, Flüssiggas oder Braunkohlestaub.

Rechtliche Grundlagen

Weitere Informationen

Gefährdungen

Maßnahmen

Abb. 27 Zündgasflasche (Propan)


3.4 Vordosieren, Fördern, Trocknen, Entstauben

3.4.1 Vordosieren

Für die Herstellung von Asphalt muss das Mineral, aufgeteilt in verschiedene Korngrößen, dosiert zugegeben werden. Hierfür wird für jede Fraktion ein Doseur durch z.B. einen Radlader beschickt. Aus den Doseuren wird das Material bedarfsweise mittels Abzugseinrichtung auf Sammelbänder aufgegeben. Je nach Art der Arbeiten in und um den Doseur können Sie mit verschiedenen Maßnahmen die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten vermeiden.

Abb. 28 Doseur mit Rostabdeckung, Laufsteg und Rüttler

Rechtliche Grundlagen

Weitere Informationen

Gefährdungen

Maßnahmen

Abb. 29 Rüttler am Doseur

Abb. 30 Radlader reinigt Rost
Abb. 30a Detailansicht von Abb. 3

3.4.2 Fördern

Mit Förderanlagen werden Mineralien zwischen den einzelnen Verarbeitungsstufen transportiert. Anlagen zur Förderung sind Förderbänder, Becherwerke und Vibrationsrinnen. Schutzeinrichtungen an Förderanlagen verhindern das Eingreifen in Gefahrstellen oder den Aufenthalt in Gefahrbereichen. Häufig entstehen Probleme durch Verunreinigungen. Gefährlich wird es, wenn zu deren Beseitigung in automatische Bereiche eingegriffen wird oder wenn Schutzeinrichtungen entfernt und danach nicht wieder montiert werden.

Rechtliche Grundlagen

Weitere Informationen

Gefährdungen

Diese Gefährdungen können Sie mit folgenden Maßnahmen reduzieren:

Maßnahmen

Allgemein

Abb. 31 Schutzeinrichtung an Abzugsbändern unter den Doseuren


Abb. 32 Förderband mit Abstreifer


Förderbänder

Abb. 33 Becherwerk-Klappe mit Schlüssel-Transfer-System und Vor-Ort-Schaltung

Abb. 34 Becherwerk mit Isolierung

Becherwerke

3.4.3 Trocknen

Die Trockentrommel ist als Teilmaschine in einer Asphaltmischanlage zwischen Vordosierung und Becherwerk eingebaut. Sie ist motorisch drehbar und dient mit dem angeflanschten Brenner zum Trocknen von Mineralstoffen für den bitumenhaltigen Straßenbau. Das Mineralgemisch wird abhängig vom Mischgut auf ca. 130 bis 250 Grad Celsius erhitzt. Nach längerem Betrieb kann es notwendig werden, die Einbauten der Trockentrommel teilweise oder ganz zu erneuern.

Abb. 35 Schutzeinrichtung an Laufrollen und Antriebswellen der Trockentrommel


Abb. 36 Sicherer Arbeitsstand am Brenner


Rechtliche Grundlagen

Weitere Informationen

Abb. 37 Hinweis auf vorgeschriebene PSA an der Sichtöffnung


Gefährdungen

Abb. 38 Sichere Verkehrswege über Rohrleitungen


Maßnahmen

3.4.4 Entstaubung

Die Entstaubungsanlage dient der Filterung der entstehenden staubhaltigen Abgase und Abluft der Asphaltmischanlage. Die so abgeschiedenen Stäube werden über Fördereinrichtungen einem Silo zugeführt und dort zwischengelagert (sog. Eigenfüller). Die gereinigten Gase werden mit einem Gebläse über den Kamin abgeführt.

Rechtliche Grundlagen

Weitere Informationen

Gefährdungen

Abb. 39 Treppe als Zugang zur Wartungsbühne der Filteranlage


Abb. 40 Erhöhte Geländer auf der Wartungsbühne der Filteranlage


Maßnahmen

Abb. 41 Die Überdachung der Mineralhalde ermöglicht die trockene Lagerung der Mineralstoffe und mindert diffuse Staubemissionen. Der Eintritt von brennbaren Fremdkörpern wird reduziert.


3.5 Sieben, Heißsilo, Verwiegen, Mischen, Faserzugabe

3.5.1 Heißabsieben mit Siebmaschine und Lagerung im Heißsilo

Mit Hilfe einer Siebmaschine werden heiße Gesteinskörnungen in definierte Fraktionen klassiert oder unklassiert über einen Bypass-Durchlauf in das Heißsilo übergeben. Das Heiß silo besteht aus mehreren Taschen, in denen das erhitzte und getrocknete Mineral thermisch isoliert zwischengelagert und über Dosierverschlüsse in die darunterliegende Wiegeeinrichtung portioniert werden kann.

Rechtliche Grundlagen

Weitere Informationen

Gefährdungen

Maßnahmen

Abb. 42 Sichere Verkehrswege am/auf dem Siebdach xxx


Abb. 43 Geöffnete Schutzabdeckung über pneumatischen Schließzylindern

Abb. 44 Isolationsabdeckungen und Wartungsluken eines Heißsilos zum Schutz vor Kontakt mit heißen Oberflächen


3.5.2 Verwiegen und Mischen von Mineralien, Bindemittel, Zuschlags- und Hilfsstoffen

Durch unterschiedliche Wiegeeinrichtungen werden das im Heißsilo zwischengelagerte Mineral sowie Bindemittel, Zuschlags- und Hilfsstoffe verwogen und anschließend gemäß Rezeptur dem Mischer zugeführt. Durch den Einsatz eines Mischers werden Mineralstoffe, Bindemittel, Zuschlags- und Hilfsstoffe zu fertigem Mischgut verarbeitet.

Rechtliche Grundlagen

Weitere Informationen

Gefährdungen

Mineral-, Füller- und Faserwaage

Bindemittelwaage

Mischer

Abb. 45 Sicher verschließbare Öffnungen an einer Mineralwaage zur Entnahme von Proben aus den Mineraltaschen

Maßnahmen

Mineral-, Füller und Faserwaage sowie Bindemittelwaage

Mischer

Abb. 46 Kompensationsmaterial am Übergang Waage/ Mischer

Abb. 47 Schlüsseltransfersystem an einer Wartungsluke in der Mischerhaube

3.5.3 Zugabe von Faserstoffen, Zusätzen und Additiven

Faserstoffe werden zur Stabilisierung des Bindemittels beigemischt und verhindern ein Ablaufen des Bindemittels aus dem Mischgut. Die Zugabe kann z.B. mit Hilfe einer pneumatischen Fördereinrichtung, Zellenradschleusen oder Förderschnecken aus Silos oder Big Bags über die Wiegeeinrichtung in den Mischer erfolgen. Zur Herstellung von Asphaltmischgutarten und -sorten mit spezifischen Eigenschaften werden Zusätze und Additive mit verschiedenen chemischen und physikalischen Eigenschaften eingesetzt. Bei deren Anlieferung und Lagerung treten unterschiedliche Gefährdungen auf.

Rechtliche Grundlagen

Weitere Informationen

Gefährdungen

Abb. 48 Vorratsbehälter einer Faserstoffzugabe mit sicherem Podest zur Öffnung der Big Bags


Maßnahmen

Abb. 49 Zugabeschleuse für Sackware mit abgesetztem Quittiertaster (linker Bildrand)


Abb. 50 Tragfähige Podeste für das Absetzen von Sackware

3.6 Mischgutsilobeschickung und Mischgutsilo

Die Mischgutsilobeschickung umfasst den Bereich von der Mischerentleerung bis zum Befüllen der Mischgutsilos. Der Transport erfolgt über eine Verladeeinrichtung. Die Verladeeinrichtung ist in den meisten Fällen ein Verfahrkübel. Bei neben dem Mischer stehenden Mischgutsilos ist dieser als Schrägaufzug ausgebildet. Diese Elemente transportieren das Mischgut zu den unter oder neben dem Mischer stehenden Silos, in welchen es bis zur Abholung zwischengelagert wird. Über die Verschlussorgane der Silos, z.B. Klappen und Schieber, erfolgt die Verladung des Mischguts in die Fahrzeuge.

Rechtliche Grundlagen

Weitere Informationen

Gefährdungen

Abb. 51 Schematische Darstellung eines Mischturmes mit horizontal beweglichem Verfahrkübel


Abb. 52 Bereichssicherung für den Verfahrkübel


Maßnahmen

Abb. 53 Schlüsseltransfersystem und Vor-Ort-Steuerung


Beste Praxis

Eine sichere Möglichkeit zur Beseitigung von Stopfern im Auslauf des Mischgutsilos sind Dorne, welche auf die Gabeln vom Stapler oder Radlader montiert werden ( Abb. 54). Auf diese Weise wird die Gefahr, dass Beschäftigte von herabfallendem Mischgut getroffen werden, verhindert.

Abb. 54 Dorn zum Stochern als Anbauvorrichtung für Radlader mit Gabelausrüstung


3.7 Ausbauasphalt

3.7.1 Aufbereitung von Ausbauasphalt

Ausbauasphalt wird zur Schonung der natürlichen Ressourcen verstärkt bei der Herstellung von frischem Asphaltmischgut eingesetzt. Das Material wird von den Straßenbaustellen in Form von Schollenmaterial oder als Fräsgut an die Asphaltmischanlagen geliefert. Der so gezielt gewonnene Ausbauasphalt sollte entsprechend dem vorgesehenen Verwendungszweck getrennt gelagert werden. Zur Weiterverarbeitung wird er vorwiegend in mobilen Brech- und Klassieranlagen aufbereitet. Diese sind teilweise mit Magnetabscheidern ausgerüstet.

Rechtliche Grundlagen

Weitere Informationen

Abb. 55 Materialaufgabe mit Bagger von sicherer Standfläche

Gefährdungen

Abb. 56 Kettenvorhang gegen Herausschleudern von Material

Abb. 57 Gut gesichertes Austragsband der mobilen Anlage


Maßnahmen

3.7.2 Zugabe von Ausbauasphalt zum Mischprozess

Der aufbereitete Ausbauasphalt wird meist mit einem Radlader aufgenommen und über einen Recycling-Doseur (RC-Doseur) der Asphaltmischanlage zugeführt. Von dort wird das Material über Fördereinrichtungen, z.B. Förderbänder, Becherwerke weiter transportiert. Das Material wird häufig in Paralleltrommeln separat getrocknet und erhitzt. Es kann dem Mischer aber auch direkt kalt zugeführt werden.

Rechtliche Grundlagen

Weitere Informationen

Gefährdungen

Abb. 58 Sichere Verkehrswege an hochgelegener Paralleltrommel


Diese Gefährdungen können Sie mit folgenden Maßnahmen reduzieren:

Maßnahmen

Abb. 59 Sichere Verkehrswege am Becherwerkskopf und abgedeckte Übergaberinne in die Paralleltrommel


Abb. 60 überdachte Materialhalde

Abb. 61 Abgedecktes Förderband für die Zugabe von Asphaltgranulat in den Mischer über Kaltzugabe


Abb. 62 Expansionsrohr zur Ableitung des Dampfstoßes vom Mischer zur Entstaubungsanlage


3.8 Leitstand, Verladen und Waage

In den Asphaltmischanlagen wird der gesamte Ablauf durch den Anlagenführer gesteuert. Hierzu zählen im Wesentlichen die folgenden Aufgaben: das Starten und Hochfahren der Anlagen sowie Kontrollgänge in der Anlage und auf dem Betriebsgelände

Abb. 63 und 63a Moderner Steuerstand im Asphaltmischwerk mit höhenverstellbarem Tisch


Für Anlagen führende Personen in einer Asphaltmischanlage kommt erschwerend hinzu, dass sie häufig zusätzlich für folgende Vorgänge zuständig sind:

Ein großes Problem stellt die teilweise hohe psychische Belastung durch die geforderte räumliche und zeitliche Flexibilität der Einsatzzeit der Beschäftigten dar.

Rechtliche Grundlagen

Weitere Informationen

Gefährdungen

Bild 64 Direktverladung, durch trennende, bewegliche Schutzeinrichtung mit elektrischer Verriegelung gesichert


Diese Gefährdungen können Sie mit folgenden Maßnahmen reduzieren:

Maßnahmen

3.9 Instandhaltungsarbeiten

Häufige Unfallursache bei Instandhaltungsarbeiten ist eine unzureichende Planung. Daher müssen die Arbeiten sorgfältig geplant werden und für die jeweiligen Arbeiten qualifiziertes Personal eingesetzt werden. Insbesondere sind die Verwendung von geeignetem Material und Werkzeug und die Koordination und die Information aller Betroffenen zu gewährleisten. Durch vorbeugende Instandhaltungsmaßnahmen können Sie unvorhergesehene Störungen reduzieren.

3.9.1 Organisation von Instandhaltungsarbeiten

Um Instandhaltungsarbeiten sicher durchzuführen ist eine vorherige gute Planung, Vorbereitung und Organisation notwendig. Sofern mehrere Personen oder Gewerke beteiligt sind, sind die Arbeiten aufeinander abzustimmen. Gegebenenfalls ist ein Koordinator zu bestimmen.

Rechtliche Grundlagen

Weitere Informationen

Gefährdungen

Maßnahmen

Abb. 65 Umlaufende Arbeitsbühne am Becherwerkskopf

3.9.2 Instandhaltungsarbeiten an Fördereinrichtungen

In Asphaltmischanlagen werden große Mengen an Schüttgut und Ausgangsstoffen durchgesetzt, die dem Prozess über Fördereinrichtungen zugeführt werden. Dadurch sind die Anlagen großem Verschleiß ausgesetzt. Die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten müssen oft unter erschwerten Bedingungen, wie z.B. Arbeiten unter Absturzgefahr, oder an heißen Oberflächen durchgeführt werden.

Im Folgenden werden die auftretenden Gefährdungen und Maßnahmen für die einzelnen Komponenten der Gesamtanlage behandelt:

Rechtliche Grundlagen

Weitere Informationen

Gefährdungen

Förderbänder

Becherwerke

Förderschnecken

Zellradschleusen

Kübelbahn

Pumpen und Rohrleitungen für Bindemittel

Pumpen und Rohrleitungen für Heizöl

Diese Gefährdungen können Sie mit folgenden Maßnahmen reduzieren:

Maßnahmen

Förderbänder

Abb. 66 Spanneinrichtung an Förderband


Abb. 67 Vor Ort Steuerung Becherwerk


Becherwerk

Sorgen Sie dafür, dass

Förderschnecken
Sorgen Sie dafür, dass

Zellradschleusen

Stellen Sie sicher, dass

Kübelbahn

Sorgen Sie dafür, dass

Abb. 68 Verfahrkübelebene mit Lukendeckeln

Pumpen für Bindemittel und Heizöl

Sorgen Sie dafür, dass ausreichend Absperr- und Entleereinrichtungen vorhanden sind, um den Flüssigkeitsstrom für Wartungsarbeiten zu allen Seiten der Ausrüstung zu unterbrechen (z.B. vor und hinter Pumpen, an Behältern).

Weisen Sie Ihre Beschäftigten darauf hin, dass

3.9.3 Instandhaltungsarbeiten in und an Silos und Behältern

Instandhaltungsarbeiten sind auch mit dem Einsteigen oder Einfahren in Silos und Behälter verbunden. Hier sind besondere Gefahren vorhanden.

Folgende Anlagenkomponenten werden unterschieden:

Rechtliche Grundlagen

Weitere Informationen

Gefährdungen

Grundsätzlich können bei Instandhaltungsarbeiten in Silos und Behältern folgende Gefährdungen auftreten:

Darüber hinaus treten an einigen Komponenten der Asphaltmischanlagen weitere Gefährdungen bei Instandhaltungsarbeiten auf:

Mineraldoseur

Füllersilos

Heißsilierung

Mischgutsilos

BKS-Silos

Mineralwaage

Füllerwaage

Heizöltanks

Bindemitteltanks

Druckbehälter

Diese Gefährdungen können Sie mit folgenden Maßnahmen reduzieren:

Maßnahmen

Bei Arbeiten in und an Silos und Behältern beachten Sie grundsätzlich Folgendes:

Abb. 69 Absperrhahn für Pneumatik mit Schloss

Abb. 70a Stahlseilsicherung einer Auslaufklappe


Abb. 70b Sicherung der Auslaufklappe mit Bolzen (Pfeil)


Abb. 71 Siloeinfahreinrichtung und PSA gegen Absturz


Abb. 72 Silodach mit umlaufendem Geländer


Abb. 73 Dichtung zwischen Füllersilo und Abzugseinrichtung


Füllersilos

Mischgutsilos

Füller- und Mineralwaage

BKS-Silo

Sorgen Sie dafür, dass Instandhaltungsarbeiten nur durch eine Fachfirma durchgeführt werden.

Bindemitteltanks

Stellen Sie sicher, dass

Abb. 74 Zugang zum Dom-Deckel des Heizöltanks

Heizöltanks

Druckbehälter

Sorgen Sie dafür, dass

3.9.4 Instandhaltungsarbeiten an Trockentrommel, Paralleltrommel, Brenner, Filteranlage, Mischer und Faserzugabe

Da die Instandhaltungsarbeiten an diesen Anlagenteilen oft unter Absturz- und Quetschgefahr ausgeführt werden, sind hier besondere Maßnahmen erforderlich.

Rechtliche Grundlagen

Weitere Informationen

Gefährdungen

Allgemein

Trockentrommel, Paralleltrommel und Brenner

Filteranlage

Mischer

Faserzugabe

Abb. 75 Treppe und Arbeitsbühne als Zugang zur Wartungsklappe


Abb. 76 Zugang zu Wartungsplatz, erhöhtes Geländer

Diese Gefährdungen können Sie mit folgenden Maßnahmen reduzieren:

Maßnahmen

Abb. 77 Wartungsbühne der Filteranlage mit Absturzsicherung

3.9.5 Instandhaltungsarbeiten an der Siebanlage

Die Instandhaltung von Siebanlagen erfordert das Arbeiten unter beengten Platzverhältnissen und häufig große Kraftanstrengungen. Daher sind hier Vorkehrungen zu treffen, die das Arbeiten erleichtern.

Rechtliche Grundlagen

Weitere Informationen

Gefährdungen

Maßnahmen

Abb. 78 Siebanlage mit festmontiertem und schwenkbarem Kran


Abb. 79 Geöffnete Siebanlage mit noch nicht abgedeckten Heißmineraltaschen


3.10 Asphaltlabor

Aufgabe der Labore ist die Probennahme und Prüfung von Ausgangsstoffen, die Analyse von Mischgutproben im Rahmen der Qualitätssicherung und die Beprobung von Ausbauasphalt. Bei den Asphalt-Analysen werden Dichte, Hohlraumgehalt und Korngrößenverteilung bestimmt.

Rechtliche Grundlagen

Weitere Informationen

3.10.1 Probennahme der Ausgangsstoffe

Zu den Aufgaben der Labormitarbeiterinnen und Labormitarbeiter gehören auch Arbeiten im Außenbereich der Asphaltmischanlage: Es werden Proben der Bitumensorten, mineralischer Bestandteile, der Additive und des angelieferten Ausbauasphalts genommen.

Gefährdungen

Diese Gefährdungen können Sie mit folgenden Maßnahmen reduzieren:

Maßnahmen

Abb. 80 Probennahmebühne für Mischgutentnahme bei LKWs


Abb. 81 Probennahme von Bitumen


3.10.2 Arbeiten im Labor - Allgemein

Im Labor werden sowohl die Ausgangsstoffe als auch das Asphaltmischgut und der Ausbauasphalt mittels physikalischer und chemischer Methoden untersucht. Beim angelieferten Bitumen werden u. a. Härtegrad und Erweichungspunkt ermittelt. Bei der mineralischen Körnung werden Kornform, Bruchfläche und Sieblinie bestimmt.

Abb. 82 Stauberfassung im Labor


Abb. 83 Schallisolierter Siebmaschinenschrank


Abb. 84 Eingehauster Marshallhammer


Gefährdungen

Maßnahmen

3.10.3 Arbeiten im Labor - Tätigkeiten mit Extraktionsmitteln

Bei der Asphaltanalyse wird unter anderem die mineralische Körnung vom Bindemittel getrennt. Trichlorethen (TRI) darf als Extraktionsmittel seit dem 21.04.2023 nicht mehrverwendet werden. Als Ersatzstoff ist Tetrachlorethen (PER) vorgesehen. Für dieses sind besondere Regelungen zu beachten.

Gefährdungen

Gesundheitsgefahren durch chemischphysikalischen Eigenschaften der Extraktionsmittel.

Gefahren von Tetrachlorethen (PER)
CAS-Nr.: 127-18-4

ACHTUNG

Maßnahmen

Beschäftigungsbeschränkungen

Jugendliche dürfen nur dann schädlichen Einwirkungen durch Gefahrstoffe ausgesetzt sein, wenn es für die Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, der Schutz durch die Aufsicht einer fachkundigen Person gewährleistet ist und die Beurteilungsmaßstäbe unterschritten werden.

Für werdende und stillende Mütter gelten besondere Beschäftigungsbeschränkungen für Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen.

Bitte beachten sie:
Tetrachlorethen (PER):

  1. Werdende Mütter dürfen Tätigkeiten mit Tetrachlorethen (PER) nur ausführen, wenn der Luftgrenzwert (AGW) unterschritten ist und kein Hautkontakt besteht.
  2. Für stillende Mütter wird empfohlen ebenso zu verfahren. Im Falle der Tätigkeiten im Labor ist jedoch ein Hautkontakt, selbst bei der Benutzung der Schutzhandschuhe, nicht gänzlich auszuschließen.

Besondere Maßnahmen für die Tätigkeit mit den vorgenannten Extraktionsmitteln

Für den Einsatz von Tetrachlorethen (PER) ist die Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwert zur Beurteilung der inhalativen Exposition nachzuweisen. Darüber hinaus ist dafür zu sorgen, dass kein Hautkontakt stattfindet. Sorgen Sie dafür, dass nachfolgende wesentlichsten Forderungen für Asphaltlabore umgesetzt werden:

Abb. 85 Geschlossene Extraktions-Anlagenach dem Waschtrommelverfahren (geöffneter Abzug)


Abb. 86 Bitumenrückgewinnung durch Destillation des Extraktionsmittels am Rotationsverdampfer


Abb. 87 Sieb als Spritzschutz (heißes Ölbad)


Abb. 88 Bitumenspülmaschine mit Tetrachlorethen (PER) betrieben


Abb. 89 Asphaltanalysator mit Rotationsverdampfermodul


Beste Praxis

In der Praxis haben sich Rotationsverdampfer bewährt, bei denen das Tetrachlorethen (PER) im geschlossenen System extrahiert wird und somit ohne zusätzliche Absaugeinrichtung betrieben werden können ( Abb. 89).

Arbeitsmedizinische Vorsorge für Tätigkeiten mit den Extraktionsmitteln

Wunschvorsorge:

Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat den Beschäftigten auf deren Wunsch eine Wunschvorsorge zu ermöglichen, wenn bei Tätigkeiten ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann. Die Beschäftigten müssen auf die Möglichkeit einer Wunschvorsorge in der Unterweisung ausdrücklich hingewiesen werden.

Tetrachlorethen (PER)

Pflichtvorsorge:

Bei Überschreitung des Arbeitsplatzgrenzwertes (AGW) oder, wenn eine Gesundheitsgefährdung durch Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Pflichtvorsorge durchzuführen.

Angebotsvorsorge:

Wenn eine Exposition beim Einsatz von Tetrachlorethen (PER) nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Angebotsvorsorge anzubieten, auch wenn der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten wird.

Trichlorethen (TRI)

Für das früher verwendete Trichlorethen (TRI) ist auch nach Beendigung der Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Trichlorethen (TRI) eine nachgehende Vorsorge anzubieten. Unterstützt werden Sie hierbei durch den Organisationsdienst für nachgehende Untersuchungen (ODIN). Dieser ist eine zentrale Dienstleistungseinrichtung der gesetzlichen Unfallversicherungsträger. Durch ODIN stellen die Unfallversicherungsträger sicher, dass auch nach dem Ausscheiden aus einer Tätigkeit mit krebserzeugenden bzw. erbgutverändernden Stoffen und Gemische arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten wird.

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Verkehrskonzept Anhang 1



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Betriebsanweisung "Sicheres Arbeiten mit Bitumen" Anhang 2


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Leitfaden Verbrennung durch Bitumen Anhang 3



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Havarieplan für Braunkohlenstaubsilo Anhang 4


Bildnachweis

Abb. 1 DGUV
Abb. 2, 6, 8, 10, 14, 16, 28, 29, 31, 32, 57, 58, 59, 61, 66, 69, 71, 75, 78: BG RCI, Dr. Ulrich Mörters
Abb. 3, 3a, 27, 30, 30a, 54, 60, 7: DEUTAG
Abb. 4, 18, 19, 38: Deutsche Asphalt GmbH
Abb. 5 Mineral Baustoff GmbH
Abb. 7, 9, 11, 15, 19, 23, 24, 41, 49, 81, Anhang 1: Bayerische Asphaltmischwerke GmbH & Co. KG
Abb. 12, 40, 82: Thorsten Volkmer
Abb. 13, 73, 39: Hermann Wegener GmbH & Co. KG
Abb. 17, 33, 33a, 33b, 62-63a, 67: BG RCI
Abb. 20, 21, 25, 26, 74: BG RCI, Kai Rabald
Abb. 34, 35, 36: Benninghoven GmbH & Co. KG
Abb. 37, 42, 50, 65, 72, 76, 77: Makadamwerk Schwaben GmbH & Co. KG
Abb. 43-47, 51, 52, 53, 55, 68, 70: Ammann Asphalt GmbH
Abb. 48 AWM Asphaltmischwerk Mötzingen GmbH & Co. KG
Abb. 56: B-A-U Katzer
Abb. 64 BG RCI, Robert Dedow
Abb. 80, 83, 84, 88: TPA GmbH
Abb. 85-87: Basalt-Actien-Gesellschaft
Abb. 89 Alwin Königsmann
Anhang 2-3: Eurobitume


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