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DGUV Regel 114-018 - Waldarbeiten
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Regel

(Ausgabe: Oktober 2025)




Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz.


Archiv: 02/2011


DGUV Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können.

DGUV Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.

Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/Betriebsarten-/Bereichsorientierung) sind DGUV Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei DGUV Regeln nicht.

1 Anwendungsbereich

Diese DGUV Regel findet Anwendung bei Waldarbeiten im Forstbetrieb und bei der Anwendung forstlicher Arbeitsverfahren in anderen Bereichen. Sie gilt auch für den Betrieb der hierfür erforderlichen Einrichtungen, Fahrzeuge, Maschinen, Anlagen, Geräte und Ausrüstungen.

Diese DGUV Regel ist eine Konkretisierung zu den bestehenden staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und den Regelwerken der Unfallversicherungsträger und beschreibt beispielhaft Maßnahmen, mit denen die vorgegebenen Schutzziele bei der Waldarbeit erreicht werden können.

2 Begriffsbestimmungen

Bei Baumfällarbeiten wird der Gefahrenbereich des zu fällenden Baumes (=Gefahrenquelle) traditionell als Fallbereich bezeichnet:

Der Fallbereich eines Baumes ist in der Regel die Kreisfläche mit einem Radius von mindestens der zweifachen Baumlänge um den zu fällenden Baum, siehe Anhang 1, Abbildung 1.

Unter bestimmten Bedingungen kann der Fallbereich reduziert werden, siehe Anhang 1, Abbildungen 2 und 3.

3 Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheit bei Waldarbeiten

3.1 Pflichten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

3.1.1 Arbeitsschutzorganisation

Nach § 2 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen.

Dies bedeutet, die Arbeiten so zu organisieren, Geräte und Maschinen so auszuwählen sowie die Arbeitsverfahren so zu gestalten, dass

Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, sind gemäß § 8 Arbeitsschutzgesetz und § 6 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtet, zusammenzuarbeiten.

Insbesondere haben sie, soweit es zur Vermeidung möglicher gegenseitiger Gefährdung erforderlich ist,

Festlegung von Verantwortungsbereichen

Waldarbeiten werden in der Regel dezentral und in kleinen Gruppen durchgeführt. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können in diesem Fall ihnen obliegende Aufgaben für den Arbeitsschutz nach § 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz auf zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich übertragen. Hierbei sind Verantwortungsbereich und Befugnisse festzulegen.

Bei Waldarbeiten sind fachkundige Personen z.B.:

Nach § 3 Abs. 2 Ziffer 2 Arbeitsschutzgesetz sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass von ihnen bestellte Personen die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen.

Dies wird z.B. dadurch erreicht, dass

Betriebsärztinnen und Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte unterstützen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei ihren Aufgaben zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Versicherten.

Einsatz fachlich und gesundheitlich geeigneter Beschäftigter

Nach § 7 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" haben die Unternehmerinnen und Unternehmer bei der Übertragung von Aufgaben auf Versicherte je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Versicherten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zu beachtenden Bestimmungen bei der Aufgabenerfüllung einzuhalten.

Aufgrund der Besonderheiten bei der Waldarbeit wie

können die Anforderungen dadurch eingehalten werden, wenn

Nach § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Jugendliche im Alter unter 18 Jahren nicht mit gefährlichen Arbeiten beschäftigt werden. Gefährliche Waldarbeiten sind im Abschnitt 2 aufgeführt. Jugendlich im Sinne des Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Im Rahmen der Berufsausbildung dürfen Jugendliche diese Arbeiten ausführen, wenn sie für die Erreichung des Ausbildungsziels notwendig sind und die ständige Aufsicht durch eine fachkundige Person gewährleistet ist.

Festlegung zu Arbeitsabläufen und Arbeitsmitteln

Waldarbeiten werden in der Regel nach den in den Zielvereinbarungen/Arbeitsaufträgen festgelegten einheitlichen Vorgaben und Mindestanforderungen durchgeführt. Besondere Bedeutung haben das Einhalten von Arbeitsabläufen und die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel.

Dazu gehört z.B.:

3.1.2 Gefährdungsbeurteilung

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben gemäß §§ 5 , 6 Arbeitsschutzgesetz i. V. m. § 3 Betriebssicherheitsverordnung sowie § 3 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen, zu dokumentieren und bei sich ändernden Bedingungen zu ergänzen. Entsprechend den festgestellten Gefährdungen sind die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen.

Allgemein

Die Beurteilung wird nach Arbeitsbereichen oder nach Art der Tätigkeit durchgeführt. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die repräsentative Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

Im Rahmen der Beurteilung sind alle vorhersehbaren Gefährdungen und Belastungen zu berücksichtigen.

Dazu gehören u. a.:

Lärm und Vibrationen

Bei Tätigkeiten mit Lärm- und Vibrationseinwirkungen, z.B. bei der Arbeit mit der Motorsäge oder beim Fahren eines Harvesters, ist gemäß der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung zu prüfen, ob die Auslöse- bzw. Expositionsgrenzwerte erreicht bzw. überschritten werden. Ggf. sind die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten zu treffen.

Gefahrstoffe

Nach § 6 Gefahrstoffverordnung haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen (z.B. Kraftstoffe, Schmierstoffe, Sprühfarben, Pflanzenschutzmittel, organische Reinigungsmittel) oder ob Gefahrstoffe bei Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden (z.B. Abgase von Verbrennungsmotoren). Die Gefahrstoffverordnung legt in § 6 Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung fest. Im Bereich der Waldarbeit bedeutet dies insbesondere:

Vgl. auch die Technische Regel für Gefahrstoffe "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" ( TRGS 400).

Biologische Arbeitsstoffe

Biologische Arbeitsstoffe (Biostoffe) sind u. a. Mikroorganismen, die beim Menschen Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können. Bei der Beurteilung der Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe ist § 4 Biostoffverordnung heranzuziehen. Bei der Waldarbeit sind in der Regel relevant:

Hinweise enthält die Technische Regel Biologische Arbeitsstoffe "Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" ( TRBA 500).

Zeigt die Gefährdungsbeurteilung (Wirksamkeitskontrolle) einen Handlungsbedarf zum Schutz der Beschäftigten auf, sind entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

Hinweise enthält die Technische Regel Biologische Arbeitsstoffe "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Land- und Forstwirtschaft und vergleichbaren Tätigkeiten" ( TRBA 230).

Gefährdung durch natürliche UV-Strahlung Bei der Gefährdungsbeurteilung müssen Expositionsdauer und Intensität der Sonnenstrahlung bewertet und ggf. erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten getroffen werden.

Hinweise enthält die DGUV Information 203-085 "Arbeiten unter der Sonne - Handlungshilfe für Unternehmerinnen und Unternehmer".

3.1.3 Betriebsanweisungen

Nach § 12 Abs. 2 Betriebssicherheitsverordnung sind für die benutzten Arbeitsmittel, soweit erforderlich, Betriebsanweisungen für die Versicherten in verständlicher Form und Sprache aufzustellen. Nach § 14 Gefahrstoffverordnung und § 14 Biostoffverordnung ist sicherzustellen, dass Betriebsanweisungen für die Tätigkeit mit Gefahrstoffen bzw. biologischen Arbeitsstoffen vorliegen. Dabei sind die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sowie die von den Herstellern zur Verfügung gestellten Informationen zu berücksichtigen. Die Betriebsanweisungen sind in die Unterweisungen nach Abschnitt 3.1.4 einzubeziehen, an geeigneter Stelle zur Verfügung zu stellen bzw. mitzuführen.

Betriebsanweisungen sind z.B. aufzustellen für

Im Anhang 4 sind Musterbetriebsanweisungen für die Durchführung von Waldarbeiten enthalten.

3.1.4 Unterweisung

Nach § 4 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention", § 14 Gefahrstoffverordnung, § 14 Biostoffverordnung und § 12 Abs. 2 Betriebssicherheitsverordnung sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtet, die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen, zu unterweisen. Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Sie ist mindestens einmal jährlich zu wiederholen und zu dokumentieren.

In § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz ist festgelegt, dass die Unterweisung bei

durchzuführen ist.

Darüber hinaus können fallbezogene Unterweisungen vor der Aufnahme einer Arbeit notwendig werden, wenn mit der Arbeit besondere Bedingungen verbunden sind, die im Rahmen der regelmäßigen Unterweisungen nicht berücksichtigt werden konnten. Diese können sich gegebenenfalls direkt aus den Arbeitsbedingungen eines Einsatzes vor Ort ergeben.

Die Wiederholung der Unterweisung nach § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" ist auch erforderlich nach Arbeitsunfällen oder festgestelltem Fehlverhalten (z.B. Manipulation an Sicherheitseinrichtungen, sicherheitswidriges Arbeiten).

Die Beschäftigten sind bei der Bereitstellung der persönlichen Schutzausrüstung über deren bestimmungsgemäße Verwendung zu unterweisen. Bei der Unterweisung sind die Herstellerangaben zur Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung zu beachten.

Hinweis: Gemäß § 31 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" hat der Unternehmer für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, PSA der Kategorie III, z.B. Schnittschutz, Gehörschutz und PSA gegen Absturz, die nach § 3 Abs. 2 der PSA-Benutzungsverordnung bereitzuhaltende Benutzungsinformation den Versicherten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln.

3.1.5 Sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung, Sicherheitsbeauftragte

Gemäß §§ 2 , 5 Arbeitssicherheitsgesetz in Verbindung mit § 2 DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit für die erforderliche Einsatzzeit zu bestellen.

Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gemäß § 1 Arbeitssicherheitsgesetz beim Arbeitsschutz und der Unfallverhütung unterstützen.

Eine effiziente Unterstützung wird durch die Einbindung dieser Personen z.B. bei

Gemäß § 20 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" haben die Unternehmerinnen und Unternehmer in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten unter Berücksichtigung der im Unternehmen bestehenden Verhältnisse hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Arbeitsumgebung sowie der Arbeitsorganisation Sicherheitsbeauftragte in der erforderlichen Anzahl zu bestellen. Dabei sind Unfall- und Gesundheitsgefahren, räumliche, zeitliche und fachliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten sowie die Anzahl der Beschäftigten zu berücksichtigen.

Sicherheitsbeauftragte sollten über berufliche Praxis und Erfahrung bei der Waldarbeit verfügen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist den Sicherheitsbeauftragten die Teilnahme an Betriebsbesichtigungen zu ermöglichen.

Hinweis: Weiterführende Informationen sind in den DGUV Informationen 211-042 "Sicherheitsbeauftragte" und 211-039 "Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten im öffentlichen Dienst" zu finden.

3.1.6 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben nach § 3 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV) auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen.

Pflichtvorsorgen sind bei bestimmten besonders gefährlichen Tätigkeiten zu veranlassen. Sie sind als Erst- und als Nachvorsorgen in regelmäßigen Zeitabständen durchzuführen. Nach § 4 Abs. 2 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge dürfen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn die erforderlichen Pflichtvorsorgen durchgeführt wurden. Die Bescheinigung der Teilnahme an der Pflichtvorsorge ist Tätigkeitsvoraussetzung.

Angebotsvorsorgen sind bei bestimmten gefährlichen Tätigkeiten als Erstvorsorgen und als Nachvorsorgen in regelmäßigen Zeitabständen anzubieten.

Wunschvorsorgen haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Beschäftigten auf ihren Wunsch unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften zu ermöglichen, es sei denn, aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen. Die Beschäftigten können sich hierbei je nach den arbeitsbedingten Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit regelmäßig arbeitsmedizinisch beraten und ggf. untersuchen lassen.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben nach § 3 Abs. 4 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge eine Vorsorgekartei mit Angaben über Anlass, Tag und Ergebnis jeder Vorsorge zu führen. Die Kartei kann elektronisch geführt werden.

Die Betriebsärztin und der Betriebsarzt haben nach § 6 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

  1. das Ergebnis sowie die Befunde der arbeitsmedizinischen Vorsorge schriftlich festzuhalten und die Beschäftigten darüber zu beraten,
  2. den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin das Ergebnis zur Verfügung zu stellen sowie
  3. den Beschäftigten und der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber eine Vorsorgebescheinigung darüber auszustellen, dass wann und aus welchem Anlass, ein arbeitsmedizinischer Vorsorgetermin stattgefunden hat; die Vorsorgebescheinigung enthält auch die Angabe, wann eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist.

Für die mit Waldarbeiten Beschäftigten haben folgende arbeitsmedizinischen Vorsorgen Bedeutung:

Pflichtvorsorgen sind zu veranlassen, wenn

Hinweis: Bei Arbeiten z.B. mit der Motorsäge ist davon auszugehen, dass der Tages-Lärmexpositionspegel den oberen Auslösewert LEX(8) = 85 dB(A) erreicht oder überschreitet.

Bei einer möglichen Gefährdung durch FSME ist der/dem Beschäftigten die kostenfreie FSME-Impfung anzubieten.

Alle Pflichtvorsorgen (Lärm, Biostoffe etc.) sind regelmäßig von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zu veranlassen und auch Tätigkeitsvoraussetzung. Dies bedeutet, dass ohne die Bescheinigung über die durchgeführte Pflichtvorsorge, die Beschäftigten nicht mit der gefährdenden Tätigkeit (Lärm, Tätigkeit im Freien mit einem Zeckenstichrisiko etc.) betraut werden dürfen.

Angebotsvorsorgen sind den Beschäftigten anzubieten, wenn

Weitere Angebotsvorsorgen sind bei Erfordernis gemäß § 5 und dem Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge anzubieten.

Wegen des Risikos einer Tetanusinfektion wird empfohlen, im Zusammenhang mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge den Tetanusimpfschutz zu überprüfen und bei Bedarf eine Auffrischung des Impfschutzes zu veranlassen.

3.1.7 Erste Hilfe, Rettung Verletzter

Nach § 25 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" haben Unternehmerinnen und Unternehmer dafür zu sorgen, dass unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.

Zum Erreichen dieses Schutzzieles ist es erforderlich, vor Beginn der Waldarbeiten die Rettung eventuell Verletzter unter Berücksichtigung der forstspezifischen Rahmenbedingungen zu organisieren.

Eine unverzügliche notwendige Hilfe kann herbeigerufen und geleistet werden, wenn z.B.

In der Regel werden die Rettungskräfte durch Ortskundige zum Unfallort geleitet. Hierzu ist es notwendig, Rettungstreffpunkte festzulegen, die mit den Rettungsdiensten vereinbart sind und von diesen angefahren werden.

Zum Sicherstellen einer wirksamen Ersten Hilfe zählt auch, dass bei Waldarbeiten entsprechend der bestehenden Gefährdung nach § 26 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" eine ausreichende Anzahl von Ersthelferinnen und Ersthelfern am Arbeitsort anwesend ist.

Eine ausreichende Zahl ist z.B. dann vorhanden, wenn am Arbeitsort mindestens zwei ausgebildete Ersthelferinnen oder Ersthelfer anwesend sind.

Ausreichendes Erste-Hilfe-Material im Sinne des § 25 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" ist dann jederzeit leicht erreichbar oder leicht zugänglich, wenn z.B. ein Verbandkasten C nach DIN 13157:2021-11 vor Ort (etwa im Waldarbeiterschutzwagen) vorhanden ist und jede Waldarbeiterin und jeder Waldarbeiter ein persönliches Verbandpäckchen groß (G) oder mittel (M) nach DIN 13151:2008-12 bei sich trägt.

3.1.8 Gefährliche Waldarbeiten

Bei gefährlichen Waldarbeiten (Beispiele siehe Abschnitt 2) ist das Unfall- und Verletzungsrisiko besonders hoch. § 24 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" fordert von Unternehmerinnen und Unternehmern, dafür zu sorgen, dass nach einem Unfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet und eine erforderliche ärztliche Versorgung veranlasst wird. Dieses Schutzziel wird bei der Durchführung gefährlicher Waldarbeiten erreicht, wenn weitere Beschäftigte am Arbeitsort sind und diese eine ständige Ruf-, Sicht- oder sonstige Verbindung haben, damit nach einem Unfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet und erforderliche Hilfe herbeigerufen werden kann.

Kommunikationseinrichtungen, die eine Verständigung der Beschäftigten untereinander gewährleisten, z.B. Helmfunk, verbessern die Möglichkeiten der Ersten Hilfe nach einem Unfall.

Personen-Notsignal-Anlagen (PNA) können zur Überwachung von gefährlichen Arbeiten in Alleinarbeit und zur Alarmierung nach einem Unfall eingesetzt werden. Bei der Auswahl und dem Einsatz ist die DGUV Regel 112-139 "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen" zu beachten.

Nach den Grundsätzen der DGUV Regel 112-139 "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen" ist ein passives Notrufsystem für die Alleinarbeit im Wald z.B. in folgenden Fällen nicht ausreichend:

Hinweis: Weitere Informationen finden Sie in der DGUV Information 212-140 "Notrufmöglichkeiten für forstlich allein arbeitende Personen".

Beim Arbeiten mit Seilwinden kann ohne ständige Ruf- und Sichtverbindung zu anderen Beschäftigten gearbeitet werden, wenn eine Personen-Notsignal-Anlage benutzt wird.

Wird eine gefährliche Waldarbeit von mehreren Personen gemeinschaftlich ausgeführt und ist zur Vermeidung von Gefahren eine gegenseitige Verständigung erforderlich, haben gemäß § 8 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" die Unternehmerinnen und Unternehmer dafür zu sorgen, dass eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute, fachlich geeignete, weisungsberechtigte Person die Aufsicht führt. Um Missverständnisse zu vermeiden, wird empfohlen, die mit der Aufsicht betraute Person im Arbeitsauftrag schriftlich zu bestellen.

3.1.9 Persönliche Schutzausrüstung

Gemäß §§ 23, 29, 30, 31 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" in Verbindung mit der PSA-Benutzungsverordnung haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber geeignete persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen.

Für Waldarbeiten sind aufgrund der Ergebnisse der Beurteilung der Arbeitsbedingungen je nach Tätigkeit und Gefährdung zum Beispiel folgende persönliche Schutzausrüstungen erforderlich:

Bei der Beschaffung von persönlicher Schutzausrüstung ist auf das Vorliegen einer EG-Konformitätserklärung, einer CE-Kennzeichnung und auf die Kennzeichnung mit den einschlägigen EN-Normen zu achten. Die persönliche Schutzausrüstung muss für den einzelnen Beschäftigten für die Benutzung geeignet sein.

Ein vorhandenes FPA-Prüfzeichen bestätigt zusätzlich die Gebrauchstauglichkeit der persönlichen Schutzausrüstung für die Waldarbeit.

Die Versicherten sind nach § 29 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" vor der Bereitstellung der persönlichen Schutzausrüstung anzuhören.

Nach § 3 PSA-Benutzungsverordnung haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Beschäftigten darin zu unterweisen, wie die persönliche Schutzausrüstung sicherheitsgerecht benutzt wird. Bei der Unterweisung sind die Herstellerangaben zur Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung zu beachten.

Im Fall von PSA der Kategorie III sind die bereitzuhaltenden Benutzungsinformationen im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln.

Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass die persönliche Schutzausrüstung benutzt wird. Dies kann z.B. durch entsprechende Anweisungen geschehen, deren Einhaltung stichprobenartig überprüft wird.

Nach § 30 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und § 15 Arbeitsschutzgesetz sind die Beschäftigten verpflichtet, die persönliche Schutzausrüstung zu benutzen und regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen, z.B. durch Sichtprüfung. Mängel sind sofort zu melden.

Es wird nur persönliche Schutzausrüstung in ordnungsgemäßem Zustand benutzt. Ein nicht ordnungsgemäßer Zustand ist insbesondere dann gegeben, wenn die PSA beschädigt und in ihrer Schutzfunktion beeinträchtigt ist.

3.2 Durchführung der Arbeiten

3.2.1 Allgemeine Anforderungen

Nach § 2 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" haben Unternehmerinnen und Unternehmer notwendige Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen. Bei der Waldarbeit sind dabei u. a. die Einflüsse, die sich aus den Umgebungsbedingungen sowie aus den verwendeten Arbeitsmitteln ergeben zu beachten. Dabei finden auch ergonomische Anforderungen Berücksichtigung.

Geeignete Schutzmaßnahmen sind z.B. bei: Umgebungsbedingungen

Maßnahmen gegen Absturz sind z.B.:

Arbeitsmittel

Ergonomie

3.2.2 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Nach § 6 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung wird gefordert, dass Gefahrstoffe durch Stoffe zu ersetzen sind, die für die Gesundheit der Beschäftigten weniger gefährlich sind. Da die Abgase beim Betrieb handgeführter Maschinen mit Verbrennungsmotor mit benzolhaltigen Vergaserkraftstoffen krebserzeugend sind und diese im erhöhten Maß von der Bedienperson eingeatmet werden, müssen diese Maschinen mit benzolarmem Kraftstoff (Alkylatbenzin) betrieben werden.

Gefahrstoffe sind z.B. Kraftstoffe, Sprühfarben, Insektizide, Herbizide, Rodentizide oder chemische Verbissschutzmittel. Nach § 14 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung sind die Beschäftigten anhand der Betriebsanweisungen über auftretende Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich zu unterweisen. Zeitpunkt und Gegenstand der Unterweisungen sind im Anschluss an die Unterweisung schriftlich festzuhalten und von der unterwiesenen Person durch Unterschrift zu bestätigen. Musterbetriebsanweisungen zum Schutz vor Gesundheitsgefahren beim Umgang mit Gefahrstoffen bei Waldarbeiten sind im Anhang 4 enthalten.

Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben entsprechend § 6 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen.

Für die Waldarbeit bedeutet dies, dass anhand der Sicherheitsdatenblätter, die die Hersteller zur Verfügung stellen müssen, die von den eingesetzten Gefahrstoffen ausgehenden Gefahren zu ermitteln sind. Dabei sind insbesondere die Gefahrenpiktogramme, die Gefahrenklassen und die H-Sätze (Gefahrenhinweise) zu berücksichtigen. Auf dieser Grundlage ist dann über den Eintrag ins Gefahrstoffverzeichnis zu entscheiden.

Es sind Maßnahmen zu treffen, die die Gefahren für die Beschäftigten so gering wie möglich halten. Das bedeutet bei der Waldarbeit für die Verwendung von Kraftstoffen, dass

3.2.3 Tätigkeiten mit biologischen Gefährdungen

Biologische Gefährdungen bestehen bei der Waldarbeit u. a. durch

Nach § 9 Biostoffverordnung und §§ 3 und 4 Arbeitsschutzgesetz haben die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Schutzmaßnahmen vor biologischen Gefährdungen zu treffen. Zu den von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zu treffenden Schutzmaßnahmen gehört z.B., dass

Die Beschäftigten tragen zum Schutz vor Insekten- und Zeckenstichen körperbedeckende Arbeitskleidung. Am Körper festgestellte Zecken werden umgehend entfernt. Die Entfernung von Zecken wird als Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert.

Hinweis: Weitere Informationen zu Zecken enthält die DGUV Information 214-078 "Vorsicht Zecken!".

Nach § 14 Biostoffverordnung und § 12 Arbeitsschutzgesetz sind die Beschäftigten über die biologischen Gefahren und die Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Zeitpunkt und Gegenstand der Unterweisungen sind im Anschluss an die Unterweisung schriftlich festzuhalten und von den unterwiesenen Personen durch Unterschrift zu bestätigen. Eine Musterbetriebsanweisung zum Schutz vor biologischen Gefährdungen bei der Durchführung von Waldarbeiten kann dem Anhang 4 entnommen werden.

3.2.4 Transport und Aufbewahrung von Arbeitsmitteln, Gefahrgut

Arbeitsmittel werden so mitgeführt und aufbewahrt, dass sich niemand an ihnen verletzen kann. Schneiden von Werkzeugen werden mit einem Schutz versehen. Arbeitsgeräte und Maschinen einschließlich ihres Zubehörs werden beim Transport in Fahrzeugen so verstaut und gesichert, dass bei üblichen Verkehrsbedingungen eine Gefährdung, z.B. durch Verrutschen, Wegrollen, Umfallen oder Herabfallen der Ladung, ausgeschlossen ist (Ladungssicherung). Zu den üblichen Verkehrsbedingungen zählen auch Anfahren, Vollbremsungen und Unebenheiten der Fahrbahn.

Beim Transport von Gefahrgütern werden die Bestimmungen der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt beachtet. Dazu gehören z.B. die Einhaltung der zulässigen Mengen und der Verpackungsvorschriften, die Ladungssicherung, die Kennzeichnung der Behältnisse bzw. Verpackungen und die Unterweisung der Beteiligten.

Weitere Hinweise sind enthalten in

3.2.5 Wartung, Instandhaltung und Störungsbeseitigung

Arbeitsmittel, z.B. forstwirtschaftliche Fahrzeuge, Maschinen und Geräte, werden nur unter Beachtung des Standes der Technik und der Betriebsanleitung des Herstellers gewartet und instand gehalten. Nach § 57 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 70/71 "Fahrzeuge" haben Unternehmerinnen und Unternehmer Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch eine Sachkundige oder einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen.

Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie Störungsbeseitigungen werden nur beim Stillstand der Maschine durchgeführt. Hierzu werden Antriebsmotoren stillgesetzt und der Stillstand nachlaufender Maschinenteile abgewartet. Verbrennungsmotoren werden gegen ungewolltes Anlaufen, z.B. durch Abziehen des Zündkerzensteckers, gesichert. Elektrische Geräte und Maschinen werden von der Stromquelle getrennt. Ausgenommen sind Arbeiten, die nur bei laufendem Motor vorgenommen werden können, z.B. das Einstellen des Vergasers. Diese Arbeiten führen nur Personen durch, welche die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Das Reinigen, Warten und Auswechseln von Maschinenteilen erfolgt nur mit geeigneten Werkzeugen und geeigneter persönlicher Schutzausrüstung. Beim Wechseln von Sägeketten werden z.B. Schutzhandschuhe, die vor Schnittverletzungen schützen, getragen.

Muss unter angehobenen Bauteilen gearbeitet werden, sind diese gegen Absinken, Herabfallen oder Zuschlagen gesichert. An Fahrzeugen mit Knicklenkung wird das Knickgelenk formschlüssig festgelegt (blockiert), wenn in diesem Bereich gearbeitet wird.

Bei Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie Störungsbeseitigungen an erhöht liegenden Arbeitsplätzen auf forstwirtschaftlichen Fahrzeugen werden geeignete Aufstiege und bei Bedarf Absturzsicherungen benutzt. Dies gilt auch für Reparaturen vor Ort.

Weitere Hinweise enthalten die DGUV Regel 109-009 "Fahrzeug-Instandhaltung" und die DGUV Information 209-007 "Fahrzeuginstandhaltung".

3.2.6 Motormanuelle Holzernte

3.2.6.1 Allgemein

Die motormanuelle Holzernte zählt zu den gefährlichen Arbeiten. Die Gefährdungen können deutlich reduziert werden, wenn bei der Waldarbeit unter Berücksichtigung der Bestandes- und Umgebungsbedingungen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Versicherten getroffen werden und für deren Einhaltung während des Hiebes gesorgt wird.

Folgende Maßnahmen sind z.B. praxisbewährt:

In diesem Fall können z.B. folgende wirksame sicherheitstechnische Maßnahmen ergriffen werden:

Können keine wirksamen sicherheitstechnischen Maßnahmen ergriffen werden, die die Beschäftigten vor den besonderen Gefahren bei der Holzernte im belaubten Zustand schützen, sind diese Arbeiten nicht zulässig.

Können keine wirksamen sicherheitstechnischen Maßnahmen ergriffen werden, die die Beschäftigten vor den besonderen Gefahren des Totholzes schützen, wird in diesem Bereich nicht gearbeitet.

werden im Einzelfall geeignete zusätzliche Maßnahmen zum Schutz dieser Personen getroffen, z.B.

3.2.6.2 Fällung

Bei der motormanuellen Fällung reduziert sich die Gefährdung, wenn die folgenden Maßnahmen umgesetzt werden:

3.2.6.3 Gefahren durch Spannung im Holz

Spannungen im Holz stellen eine große Gefährdung der Versicherten dar. Spannungen können z.B. auftreten

Spannungen im Holz können z.B. entstehen durch

Beim Fällen und Aufarbeiten von Bäumen haben die Versicherten die Spannungen so zu beseitigen, dass sie nicht gefährdet werden.

Zur fachgerechten Beseitigung gehört

3.2.6.4 Arbeiten am Hang

Arbeiten am Hang sind durch abrutschende, abgleitende oder abrollende Stämme, Stammteile, Steine oder Arbeitsmittel und der erhöhten Sturz- bzw. Rutschgefahr mit zusätzlichen Gefährdungen verbunden.

Diese Gefährdungen sind u. a. durch folgende Maßnahmen zu reduzieren:

Es wird für einen sicheren Stand gesorgt. Die Standsicherheit wird durch Sicherheitsschuhe mit stark profilierter Sohle erhöht. Bei Frost bzw. Schnee sind geeignete Hilfsmittel von Vorteil, z.B. Steigeisen.

3.2.6.5 Angesägte und hängengebliebene Bäume

Bei angesägten und hängengebliebenen Bäumen besteht die Gefahr, dass diese plötzlich herabstürzen. Aufgrund dieser erheblichen Gefahr ist es unzulässig, sich im Fallbereich von diesen aufzuhalten mit Ausnahme der fachgerechten Beseitigung der Gefahr.

Zur Beseitigung der Gefahr haben sich folgende Maßnahmen bewährt:

Fachgerechte Maßnahmen zum Zufallbringen sind z.B.:

Unzulässige und äußerst gefährliche Maßnahmen zum Zufallbringen sind z. B

In dichten Schwachholzbeständen, in denen der zu fällende Baum in jeder Richtung aufgehalten wird, stellt das stückweise Absägen des hängengebliebenen Baumes eine fachgerechte Maßnahme dar, wenn die Schnittführung nicht über Brusthöhe erfolgt.

Kann die Gefährdung durch hängengebliebene Bäume nicht unverzüglich beseitigt werden, wird die Gefahrenstelle abgesperrt (z.B. mittels Warnband).

3.2.6.6 Seilunterstützte Fällungen

Seilunterstützte Fällungen werden zur sicheren Einhaltung der Fällrichtung, beispielsweise bei Schwierigkeitsfällungen im Siedlungsbereich oder zur Fällung von Rückhängern, angewandt. Sie bieten sicherheitstechnische und ergonomische Vorteile.

Für eine sichere Arbeitsausführung werden z.B. folgende Maßnahmen beachtet:

Siehe auch DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz"

Es werden fachgerechte Fälltechniken angewandt, z.B.:

Weitere Informationen können der DGUV Information 214-060 "Seilarbeit im Forstbetrieb" entnommen werden.

3.2.6.7 Kombinierte Seillinienverfahren

Kombinierte Seillinienverfahren bieten ergonomische Vorteile, z.B. in dichten Beständen oder bei Frost. Die Bäume werden zur Einhaltung der vorgegebenen Fällrichtung in der Regel mit Seilzug zu Fall gebracht und vorgezogen. Hierbei werden die Bäume verfahrensbedingt teilweise kurzzeitig angelehnt.

Bei den kombinierten Seillinienverfahren reduzieren sich die Gefährdungen, wenn folgende Maßnahmen umgesetzt werden:

3.2.7 Mechanisierte Holzernte

Die mechanisierte Holzernte (z.B. mit Harvestern und Prozessoren) verringert die Unfallgefahren bei der Holzernte.

Bei der mechanisierten Holzernte haben sich folgende Maßnahmen in der Praxis für ein sicheres Arbeiten bewährt:

3.2.8 Holzbringung

Die Holzbringung, auch Holzrückung genannt, wird z.B. durchgeführt mit Seilwinden als Seilzugarbeit, mit Tragschleppern (Forwarder) bzw. Anhängern mit Ladekran, Seilkrananlagen und Zugtieren. Die Gefährdungen können deutlich reduziert werden, wenn bei der Holzbringung unter Berücksichtigung der Bestandes- und Umgebungsbedingungen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Versicherten getroffen werden und für deren Einhaltung gesorgt wird. Dazu sind z.B. folgende Maßnahmen erforderlich:

Bei der Arbeit mit der Seilwinde haben sich in der Praxis folgende Maßnahmen bewährt:

Weitere Informationen enthält die DGUV Information 214-060 "Seilarbeit im Forstbetrieb".

Beim Einsatz von Fahrzeugen mit Ladekran haben sich in der Praxis folgende Maßnahmen bewährt:

Rücken mit Seilkrananlagen

3.2.9 Aufarbeitung von geworfenem und gebrochenem Holz xxxx

Die Arbeiten in geworfenem und gebrochenem Holz sind besonders gefährliche Arbeiten. Die Gefährdungen können deutlich reduziert werden, wenn bei diesen Arbeiten unter Berücksichtigung der Bestandes- und Umgebungsbedingungen vorrangig besondere technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Versicherten getroffen werden und für deren Einhaltung gesorgt wird. Folgende Maßnahmen haben sich z.B. in der Praxis bewährt:

Zur Sicherung des Wurzeltellers gehört auch, dass sich die Motorsägenführerinnen und Motorsägenführer vor dem Abtrennen davon überzeugen, dass sich niemand hinter dem Wurzelteller aufhält und dass der Wurzelteller nach dem Abtrennen des Stammes möglichst zurückgeklappt wird.

3.2.10 Besteigen von Bäumen, Arbeiten am stehenden Stamm, Wertästung

Beim Besteigen von Bäumen, bei Arbeiten am stehenden Stamm, wenn nicht vom Boden aus gearbeitet wird, und bei Arbeiten in der Baumkrone besteht eine erhöhte Absturzgefahr. Das Besteigen von Bäumen kann mit Steigeisen, Baumvelo u. Ä. oder durch die Anwendung der Seilklettertechnik erfolgen. Um Abstürze zu vermeiden, sind geeignete Maßnahmen getroffen und es wird für deren Einhaltung gesorgt.

Folgende Maßnahmen haben sich z.B. in der Praxis bewährt:

3.2.11 Errichten und Besteigen von Poltern

Polter werden so errichtet, erhalten und abgetragen, dass Beschäftigte durch herabfallende oder wegrollende Teile nicht gefährdet werden. Die Gefährdung ist unter anderem abhängig von der Beschaffenheit und Feuchtigkeit der Oberfläche der Stämme, z.B. mit oder ohne Rinde, im Saft oder beregnetes Holz.

Beim Besteigen von Holzpoltern werden Schutzmaßnahmen gegen Absturz, Abgleiten und Einquetschen getroffen.

Geeignete Schutzmaßnahmen sind z.B.:

3.2.12 Jungbestandspflege

Bei der Jungbestandspflege wird in Beständen, in denen noch keine Holzernte erfolgte, gearbeitet. Die Bestände sind überwiegend dicht und es werden spezielle Arbeitstechniken angewendet.

Folgende Maßnahmen sind z.B. praxisbewährt:

Dichtes Schwachholz ist in sicherheitstechnischer Hinsicht gegeben, wenn der zu fällende Baum in jeder Richtung aufgehalten wird.

Dies sind z.B.:

3.2.13 Einsatz forstwirtschaftlicher Fahrzeuge

3.3 Prüfungen

Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben nach § 3 Abs. 6 Betriebssicherheitsverordnung für Arbeitsmittel insbesondere Art, Umfang und Fristen für erforderliche Prüfungen zu ermitteln.

3.3.1 Prüfung durch befähigte Personen

- Nach § 14 Betriebssicherheitsverordnung sind Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und Werkzeuge entsprechend den einschlägigen Vorschriften und Regeln von zur Prüfung befähigten Personen zu prüfen.
Prüfungen sind z.B. notwendig:

Die Technische Regel für Betriebssicherheit "Zur Prüfung befähigte Personen" (TRBS 1203) konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung.

3.3.2 Kontrolle durch die Bedienperson

Hinweise zur Feststellung des betriebssicheren Zustandes von Fahrzeugen enthält z.B. der DGUV Grundsatz 314-002 "Kontrolle von Fahrzeugen durch Fahrpersonal" . Prüfungen sind auf das einzelne forstliche Fahrzeug mit den speziellen Auf- und Anbauten abzustimmen.

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Fall- und Gefahrenbereiche Anhang 1


Abb. 1 Gefahrenbereich = Fallbereich (doppelte Baumlänge rundherum)

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Abb. 2 Gefahrenbereich bei Seilsicherung oder starkem Vorhänger = reduzierter Fallbereich zuzüglich situativ ermittelter Gefahrenbereich (Totholz, Kronenprojektionsfläche, etc.)


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Abb. 3 Gefahrenbereich bei umgelenktem Zug = reduzierter Fallbereich zuzüglich situativ ermittelter Gefahrenbereich (Seilinnenwinkel, Totholz, rückschlagende Baumteile etc.)


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Abb.4 Gefahrenbereich bei Maschineneinsatz = erweiterter Gefahrenbereich (Herstellerangaben des Harvesters) ausgehend von der Gefahrenquelle "Harvester" (Kettenschuss)

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Beispiele fachgerechter Fälltechniken Anhang 2

Beispiele fachgerechter Fälltechniken

Abb. 5 Fachgerechte Stockmaße für Fallkerb, Bruchstufe und Bruchleiste


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Abb. 6 Sicherheitsfälltechnik bei normal gewachsenen und ausreichend dimensionierten Bäumen


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Abb. 7 Fällen mit Stützbandtechnik oder Stützleiste (z.B. beim Rückhänger)


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Abb. 8 Fällen mit Haltebandtechnik (z.B. beim Vorhänger)


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Abb. 9 Schrägschnitt im Schwachholz (bis BHD 12 cm)


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Abb. 10 negative Bruchstufe (z.B. bei stark rückhängenden Bäumen und seilunterstützter Fällung)

Abb. 11 Fällheberschnitt


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Abb. 12 Kombiniertes Seillinienverfahren mit Fällheberschnitt


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Abb. 13 Würzenschnitt (z.B. bei seilunterstützter Fällung)


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Gefahrenbereich im Seilinnenwinkel Anhang 3


Abb. 14 Gefahrenbereich im Seilinnenwinkel


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Betriebsanweisungen Motorkettensäge, Freischneider, Ladungssicherung, Alkylatbenzin (Sonderkraftstoff), Eichenprozessionsspinner Anhang 4


Betriebsanweisungen Motorkettensäge, Freischneider, Ladungssicherung, Alkylatbenzin (Sonderkraftstoff), Eichenprozessionsspinner

Die Betriebsanweisung muss auf die betrieblichen Gegebenheiten abgestimmt sein und ganz konkret auf die dort vorhandenen Gefahren, Schutzmaßnahmen und Verhaltensweisen eingehen. Es ist deshalb die Aufgabe der Unternehmerinnen und Unternehmer, eine entsprechende Betriebsanweisung zu erstellen.

Die Betriebsanweisung selbst muss so konkret abgefasst sein, dass sie in praktisches Verhalten oder Handeln umgesetzt werden kann. Dies bedeutet, dass Arbeitsmittel, persönliche Schutzausrüstungen, Stoffe usw. genau bezeichnet sind und unbestimmte Begriffe wie "regelmäßig, ausreichend, erforderlichenfalls, eventuell, angemessen, gelegentlich, weitgehend, geeignet, normal, möglichst, üblich" nicht verwendet werden. Darüber hinaus ist die Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache der Beschäftigten abzufassen, d. h. unnötige Fremdwörter sind zu vermeiden. Der Umfang einer Betriebsanweisung ist so zu wählen, dass sie für die betriebliche Praxis - also für den Anwender bzw. die Anwenderin - überschaubar bleibt. Dabei sollen ein oder zwei DIN A4-Seiten nicht überschritten werden.

Hinweis:
Bei den nachfolgenden Betriebsanweisungen handelt es sich um Muster-Betriebsanweisungen. Diese sind den konkreten betrieblichen Verhältnissen entsprechend anzupassen, d. h. dass nicht zutreffende Aussagen zu streichen, andererseits notwendige Ergänzungen vorzunehmen sind.

Bildnachweis:
alle Abbildungen: DGUV


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