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DGUV Regel 114-601 - Branche Abfallwirtschaft - Teil I: Abfallsammlung
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Regel
(Ausgabe 10/2016)
| Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz. |
Redakt.
Hinweis:
Inhalte aus zurückgezogener "BGR 238-1 / DGUV Regel 114-012 - Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten der Abfallwirtschaft
Teil 1: Sammlung und Transport von Abfall" in DGUV Regel 114-601 enthalten
1 Wozu diese Regel?
Was ist eine DGUV Regel?
Arbeitsschutzmaßnahmen passgenau für Ihre Branche - dabei unterstützt Sie diese DGUV Regel. Sie wird daher auch "Branchenregel" genannt. DGUV Regeln werden von Fachleuten der gesetzlichen Unfallversicherung sowie weiteren Expertinnen und Experten zum Arbeitsschutz verfasst, die den betrieblichen Alltag in Unternehmen Ihrer Branche kennen und wissen, wo die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten liegen.
DGUV Regeln helfen Ihnen, staatliche Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Normen und viele verbindliche gesetzliche Regelungen konkret anzuwenden. Daneben erhalten Sie auch zahlreiche praktische Tipps und Hinweise für einen erfolgreichen Arbeitsschutz in Ihrem Unternehmen. Als Unternehmerin oder Unternehmer können Sie andere Lösungen wählen. Diese müssen aber im Ergebnis mindestens ebenso sicher sein.
An wen wendet sich diese DGUV Regel?
Mit dieser DGUV Regel sind in erster Linie Sie als Unternehmerin oder Unternehmer angesprochen. Denn Sie sind für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten verantwortlich. Durch den hohen Praxisbezug bietet die DGUV Regel aber auch großen Nutzen für alle weiteren Akteurinnen und Akteure in Ihrem Unternehmen, etwa Ihrem Personal- und Betriebsrat, Ihren Fachkräften für Arbeitssicherheit, Ihren Betriebsärztinnen und -ärzten sowie Ihren Sicherheitsbeauftragten.
Die vorliegende DGUV Regel bietet konkrete Hilfestellungen bei den Arbeitsschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten der Abfallwirtschaft. Sie umfasst die wichtigsten Präventionsmaßnahmen, um die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzziele für Ihr Unternehmen und Ihre Belegschaft zu erreichen.
2 Grundlagen für den Arbeitsschutz:
2.1 Was für alle gilt!
Von der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung über die Unterweisung und Gefährdungsbeurteilung bis hin zur Ersten Hilfe: Wer die Sicherheit und Gesundheit seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter systematisch in allen Prozessen berücksichtigt und diese dabei beteiligt, schafft eine solide Basis für einen gut organisierten Arbeitsschutz.
Als Unternehmerin oder Unternehmer sind Sie für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten in Ihrem Unternehmen verantwortlich. Dazu verpflichtet Sie das Arbeitsschutzgesetz. Doch es gibt viele weitere gute Gründe, warum Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in Ihrem Unternehmen wichtig sein sollten. So sind Beschäftigte, die in einer sicheren und gesunden Umgebung arbeiten, nicht nur weniger häufig krank, sie arbeiten auch engagierter und motivierter. Mehr noch: Investitionen in den Arbeitsschutz lohnen sich für Unternehmen nachweislich auch ökonomisch.
Die gesetzliche Unfallversicherung unterstützt Sie bei der Einrichtung des Arbeitsschutzes in Ihrem Unternehmen. Der erste Schritt: Setzen Sie die grundsätzlichen Präventionsmaßnahmen um, die auf den folgenden Seiten beschrieben sind. Sie bieten Ihnen die beste Grundlage für einen gut organisierten Arbeitsschutz und stellen die Weichen für weitere wichtige Präventionsmaßnahmen in Ihrem Unternehmen.
Verantwortung und Aufgabenübertragung
Die Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten liegt bei Ihnen als Unternehmerin oder Unternehmer. Das heißt, dass Sie die Arbeiten in Ihrem Betrieb so organisieren müssen, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden wird und die Belastung Ihrer Beschäftigten nicht über deren individuelle Leistungsfähigkeit hinausgeht.
Diese Aufgabe können Sie auch schriftlich an andere zuverlässige und fachkundige Personen im Unternehmen übertragen. Sie sind jedoch dazu verpflichtet, regelmäßig zu prüfen, ob diese Personen ihre Aufgabe erfüllen. Legen Sie bei Bedarf Verbesserungsmaßnahmen fest. Insbesondere nach einem Arbeitsunfall oder nach Auftreten einer Berufskrankheit müssen deren Ursachen ermittelt und die Arbeitsschutzmaßnahmen angepasst werden.
Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung
Unterstützung bei der Einrichtung von sicheren und gesunden Arbeitsplätzen erhalten Sie von den Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärztinnen und Betriebsärzten sowie Ihrem Unfallversicherungsträger. Die DGUV Vorschrift 2 gibt vor, in welchem Umfang Sie diese betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung gewährleisten müssen.
Rechtliche Grundlagen
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Weitere Informationen
| DGUV Information 204-022 "Erste Hilfe im Betrieb" DGUV Information 205-023 "Brandschutzhelfer" DGUV Information 250-010 "Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis" |
Sicherheitsbeauftragte
Arbeiten in Ihrem Unternehmen mehr als 20 Beschäftigte, müssen Sie zusätzlich Sicherheitsbeauftragte bestellen. Sicherheitsbeauftragte sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihres Unternehmens, die Sie ehrenamtlich neben ihren eigentlichen Aufgaben bei der Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes unterstützen. Sie achten z.B. darauf, dass Schutzvorrichtungen und -ausrüstungen vorhanden sind und weisen ihre Kolleginnen und Kollegen auf sicherheits- oder gesundheitswidriges Verhalten hin. So geben sie Ihnen verlässliche Anregungen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes.
Qualifikation für den Arbeitsschutz
Wirksamer Arbeitsschutz erfordert fundiertes Wissen. Stellen Sie daher sicher, dass alle Personen in Ihrem Unternehmen, die mit Aufgaben im Arbeitsschutz betraut sind, ausreichend qualifiziert sind. Geben Sie diesen Personen die Möglichkeit, an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen. Die Berufsgenossenschaften, Unfallkassen und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung bieten hierzu vielfältige Seminare sowie Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten an.
Beurteilung der Arbeitsbedingungen und Dokumentation (Gefährdungsbeurteilung)
Wenn die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz nicht bekannt sind, kann sich auch niemand davor schützen. Eine der wichtigsten Aufgaben des Arbeitsschutzes ist daher die Beurteilung der Arbeitsbedingungen, auch "Gefährdungsbeurteilung" genannt. Diese hat das Ziel, für jeden Arbeitsplatz in Ihrem Unternehmen mögliche Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten festzustellen und Maßnahmen zur Beseitigung dieser Gefährdungen festzulegen. Beurteilen Sie dabei sowohl die körperlichen als auch die psychischen Belastungen Ihrer Beschäftigten. Beachten Sie Beschäftigungsbeschränkungen und -verbote, z.B. für Jugendliche, Schwangere und stillende Mütter, insbesondere im Hinblick auf schwere körperliche Arbeiten sowie den Umgang mit Gefahrstoffen. Es gilt: Gefahren müssen immer direkt an der Quelle beseitigt oder vermindert werden. Wo dies nicht vollständig möglich ist, müssen Sie Schutzmaßnahmen nach dem T-O-P-Prinzip ergreifen. Das heißt, Sie müssen zuerst technische (T), dann organisatorische (O) und erst zuletzt personenbezogene (P) Maßnahmen festlegen und durchführen. Mit der anschließenden Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung kommen Sie nicht nur Ihrer Nachweispflicht nach, sondern erhalten auch eine Übersicht der Arbeitsschutzmaßnahmen in Ihrem Unternehmen. So lassen sich auch Entwicklungen nachvollziehen und Erfolge aufzeigen.
Arbeitsmedizinische Maßnahmen
Ein unverzichtbarer Baustein im Arbeitsschutz Ihres Unternehmens ist die arbeitsmedizinische Prävention. Dazu gehören die Beteiligung des Betriebsarztes oder der Betriebsärztin an der Gefährdungsbeurteilung, die Durchführung der allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung sowie die arbeitsmedizinische Vorsorge mit individueller arbeitsmedizinischer Beratung der Beschäftigten. Ergibt die Vorsorge, dass bestimmte Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ergriffen werden müssen, so müssen Sie diese für die betroffenen Beschäftigten in die Wege leiten. Je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung können zudem über die arbeitsmedizinische Vorsorge hinaus arbeitsmedizinische Untersuchungen notwendig sein, um die Eignung der Beschäftigten für bestimmte Tätigkeiten festzustellen.
Unterweisung
Ihre Beschäftigten können nur dann sicher und gesund arbeiten, wenn sie über die Gefährdungen an ihrem Arbeitsplatz sowie ihre Pflichten im Arbeitsschutz informiert sind und die erforderlichen Maßnahmen und betrieblichen Regeln kennen. Hierzu gehören auch die Betriebsanweisungen. Deshalb ist es wichtig, dass Ihre Beschäftigten eine Unterweisung möglichst an ihrem Arbeitsplatz erhalten. Diese kann durch Sie selbst oder eine von Ihnen beauftragte zuverlässige und fachkundige Person durchgeführt werden. Setzen Sie Beschäftigte aus Zeitarbeitsunternehmen ein, müssen Sie diese so unterweisen wie Ihre eigenen Mitarbeiter innen und Mitarbeiter. Betriebsärztin, -arzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit können hierbei unterstützen. Die Unterweisung muss mindestens einmal jährlich erfolgen und dokumentiert werden. Bei Jugendlichen ist dies halbjährlich erforderlich. Zusätzlich müssen Sie für Ihre Beschäftigten eine Unterweisung sicherstellen
Gefährliche Arbeiten
Manche Arbeiten in Ihrem Unternehmen sind besonders gefährlich für Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sorgen Sie in solchen Fällen dafür, dass eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute Person die Aufsicht führt. Ist nur eine Person allein mit einer gefährlichen Arbeit betraut, so sind Sie verpflichtet, für geeignete technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen zu sorgen, z.B. Kontrollgänge einer zweiten Person, zeitlich abgestimmte Telefon-/Funkmeldesysteme oder Personen-Notsignal-Anlagen. Ihr Unfallversicherungsträger berät Sie dazu gerne.
Zugang zu Vorschriften und Regeln
Machen Sie die für Ihr Unternehmen relevanten Unfallverhütungsvorschriften sowie die einschlägigen staatlichen Vorschriften und Regeln an geeigneter Stelle für alle zugänglich. So sorgen Sie nicht nur dafür, dass Ihre Beschäftigten über die notwendigen Präventionsmaßnahmen informiert werden, Sie zeigen ihnen auch, dass Sie Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz ernst nehmen. Bei Fragen zum Vorschriften- und Regelwerk hilft Ihnen Ihr Unfallversicherungsträger weiter.
Persönliche Schutzausrüstungen
Wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen Gefährdungen für Ihre Beschäftigten nicht ausgeschlossen werden können, sind Sie als Unternehmerin oder Unternehmer verpflichtet, ihnen kostenfrei persönliche Schutzausrüstungen (PSA) zur Verfügung zu stellen. Bei der Beschaffung ist darauf zu achten, dass die PSA mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist. Welche PSA dabei für welche Arbeitsbedingungen und Beschäftigten die richtige ist, leitet sich aus der Gefährdungsbeurteilung ab. Vor der Bereitstellung sind Sie verpflichtet, die Beschäftigten anzuhören.
Zur Sicherstellung des Schutzziels ist es wichtig, dass die Beschäftigten die PSA entsprechend der Gebrauchsanleitung und unter Berücksichtigung bestehender Tragezeitbegrenzungen und Gebrauchsdauern bestimmungsgemäß benutzen, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüfen und Ihnen festgestellte Mängel unverzüglich melden. Die bestimmungsgemäße Benutzung der PSA muss den Beschäftigten im Rahmen von Unterweisungen vermittelt werden. Durch die Organisation von Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen sowie durch ordnungsgemäße Lagerung tragen Sie dafür Sorge, dass die persönlichen Schutzausrüstungen während der gesamten Nutzungsdauer gut funktionieren und sich in hygienisch einwandfreiem Zustand befinden.
Werden in Ihrem Unternehmen PSA zum Schutz gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden eingesetzt (z.B. PSA gegen Absturz, Atemschutz), müssen zusätzliche Maßnahmen beachtet werden. So müssen Unterweisungen zur bestimmungsgemäßen Benutzung dieser PSA praktische Übungen beinhalten. Weitere Maßnahmen können z.B. die Planung und sachgerechte Durchführung von Rettungsmaßnahmen, Überprüfung der Ausrüstungen durch einen Sachkundigen oder die Erstellung von speziellen Betriebsanweisungen betreffen.
Mit Gebotszeichen zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung können Sie die Beschäftigten darauf hinweisen, an welchen Arbeitsplätzen PSA benutzt werden müssen.
Brandschutz- und Notfallmaßnahmen
Im Notfall müssen Sie und Ihre Beschäftigten schnell und zielgerichtet handeln können. Daher gehören die Organisation des betrieblichen Brandschutzes, aber auch die Vorbereitung auf sonstige Notfallmaßnahmen, wie zum Beispiel die geordnete Evakuierung Ihrer Arbeitsstätte, zum betrieblichen Arbeitsschutz. Lassen Sie daher so viele Beschäftigte wie möglich zu Brandschutzhelferinnen und Brandschutzhelfern ausbilden, empfehlenswert sind mindestens fünf Prozent der Belegschaft. Empfehlenswert ist auch die Bestellung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters zum Brandschutzbeauftragten. Das zahlt sich im Notfall aus. Damit Entstehungsbrände wirksam bekämpft werden können, müssen Sie Ihren Betrieb mit geeigneten Feuerlöscheinrichtungen, wie zum Beispiel tragbaren Feuerlöschern, ausstatten und alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit deren Benutzung durch regelmäßige Unterweisung vertraut machen.
Erste Hilfe
Die Organisation der Ersten Hilfe in Ihrem Betrieb gehört zu Ihren Grundpflichten. Unter Erste Hilfe versteht man alle Maßnahmen, die bei Unfällen, akuten Erkrankungen, Vergiftungen und sonstigen Notfällen bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes, eines Arztes oder einer Ärztin erforderlich sind. Dazu gehört zum Beispiel: Unfallstelle absichern, Verunglückte aus akuter Gefahr retten, Notruf veranlassen, lebensrettende Sofortmaßnahmen durchführen sowie Betroffene betreuen. Den Grundbedarf an Erste-Hilfe-Material decken der "Kleine Betriebsverbandkasten" nach DIN 13157 bzw. der "Große Betriebsverbandkasten" nach DIN 13169 ab. Zusätzlich können ergänzende Materialien aufgrund betriebsspezifischer Gefährdungen erforderlich sein.
Je nachdem wie viele Beschäftigte in Ihrem Unternehmen arbeiten, müssen Ersthelferinnen und Ersthelfer in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Diese Aufgabe können alle Beschäftigten übernehmen. Voraussetzung ist die erfolgreiche Ausbildung in einem Erste-Hilfe-Lehrgang und die regelmäßige Auffrischung alle zwei Jahre (Erste-Hilfe-Fortbildung). Die Lehrgangsgebühren werden von den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen getragen. Beachten Sie, dass auch im Schichtbetrieb und während der Urlaubszeit genügend Ersthelferinnen und -helfer anwesend sein müssen.
Wie viele Ersthelferinnen und Ersthelfer?
| Unternehmen mit 2 - 20 anwesenden Beschäftigten | 1 Ersthelferin/ Ersthelfer |
| Verwaltungs- und Handelsbetriebe | 5 % der anwesenden Beschäftigten |
| Sonstige Betriebe | 10 % der anwesenden Beschäftigten |
Regelmäßige Prüfung der Arbeitsmittel
Schäden an Arbeitsmitteln können zu Unfällen führen. Daher müssen die in Ihrem Unternehmen eingesetzten Arbeitsmittel regelmäßig kontrolliert und je nach Arbeitsmittel geprüft werden. Vor der Verwendung eines Arbeitsmittels muss dieses durch Inaugenscheinnahme, ggf. durch eine Funktionskontrolle, auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden, die so schnell entdeckt werden können. Neben diesen Kontrollen müssen Sie für wiederkehrende Prüfungen in angemessenen Zeitabständen sorgen. Wie, von wem und in welchen Abständen dies geschehen soll, beschreiben die TRBS 1201 und die TRBS 1203 (siehe Infobox "Rechtliche Grundlagen"). Im Einschichtbetrieb hat sich bei vielen Arbeitsmitteln ein Prüfabstand von einem Jahr bewährt. Die Ergebnisse der Prüfungen müssen Sie mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahren.
Planung und Beschaffung
Es lohnt sich, das Thema Sicherheit und Gesundheit von Anfang an in allen betrieblichen Prozessen zu berücksichtigen. Wenn Sie schon bei der Planung von Arbeitsstätten und Anlagen sowie dem Einkauf von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen an die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten denken, erspart Ihnen dies (teure) Nachbesserungen.
Abb. 1 Rettungszeichen für Sammelstelle
- nicht dargestellt - *
Barrierefreiheit
Denken Sie auch an die barrierefreie Gestaltung der Arbeitsräume in Ihrem Unternehmen. Barrierefreiheit kommt nicht nur Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Behinderung zugute, Ihre gesamte Belegschaft kann davon profitieren. So können zum Beispiel ausreichend breite Wege oder Armaturen, Lichtschalter und Türgriffe, die gut erreichbar sind, sowie trittsichere Bodenbeläge Unfallrisiken senken und zu weitaus geringeren Belastungen und Beanspruchungen führen.
Gesundheit im Betrieb
Gesundheit ist die wichtigste Voraussetzung, damit Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zum Rentenalter beschäftigungs- und leistungsfähig bleiben. Frühzeitige Maßnahmen, die arbeitsbedingte physische und psychische Belastungen verringern helfen, zahlen sich doppelt aus - sowohl für die Mitarbeiter als auch den Betrieb. Dazu gehören die Gestaltung sicherer und gesunder Arbeitsplätze und ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM). Auch die Stärkung eines gesundheits- bewussten Verhaltens Ihrer Beschäftigten und die Schaffung gesundheitsförderlicher Arbeitsbedingungen tragen zur Gesundheit Ihrer Beschäftigten bei. Ein Tipp: Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wissen oft am besten, was sie an ihrem Arbeitsplatz beeinträchtigt. Beziehen Sie sie daher in Ihre Überlegungen für Verbesserungsmaßnahmen mit ein. Das sorgt auch für motivierte Beschäftigte.
Fremdfirmen, Lieferanten und Einsatz auf fremdem Betriebsgelände
Auf Ihrem Betriebsgelände halten sich Fremdfirmen und Lieferanten auf? Hier können ebenfalls besondere Gefährdungen entstehen. Treffen Sie die erforderlichen Regelungen und sorgen Sie dafür, dass diese Personen die betrieblichen Arbeitsschutzregelungen Ihres Unternehmens kennen und beachten.
Arbeiten Sie bzw. Ihre Beschäftigten auf fremdem Betriebsgelände gilt dies umgekehrt auch für Sie: Sorgen Sie auch in Sachen Arbeitssicherheit für eine ausreichende Abstimmung mit dem Unternehmen, auf dessen Betriebsgelände Sie im Einsatz sind.
Integration von zeitlich befristet Beschäftigten
Die Arbeitsschutzanforderungen in Ihrem Unternehmen gelten für alle Beschäftigten - auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nur zeitweise in Ihrem Betrieb arbeiten, wie zum Beispiel Zeitarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer sowie Praktikantinnen und Praktikanten. Stellen Sie sicher, dass diese Personen ebenfalls in den betrieblichen Arbeitsschutz eingebunden sind.
Allgemeine Informationen
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2.2 Was für die Branche gilt
Abb. 2 Wandschrank mit Defibrillator, Erste-Hilfe-Material und Feuerlöscher
Rechtliche Grundlagen
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Spezielle Erste Hilfe
Ergänzend zu den allgemeinen Anforderungen an die Erste Hilfe ergeben sich in der Abfallwirtschaft besondere Anforderungen:
Durch Spritzen oder Kanülen verursachte Verletzungen erfordern spezielle Maßnahmen zur Ersten Hilfe. Sie sind in jedem Fall zu dokumentieren, da sich aus einer Infektion erst langfristig auftretende Gesundheitsschäden ergeben können. Auch andere, harmlos erscheinende Verletzungen können durch die Nähe zu Abfällen und den damit verbundenen Krankheitserregern besondere Maßnahmen erfordern. Legen Sie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, nach Beratung durch Ihre Betriebsärztin oder Ihren Betriebsarzt, einen Ablaufplan zur Vorgehensweise bei Verletzungen mit potenzieller Infektionsgefahr fest.
Der Plan kann z.B. Folgendes beinhalten:
Ermöglichen Sie, dass sich Personen im Anlagenbereich mit anderen verständigen können. Personen, die sich allein in einem Betriebsbereich aufhalten, müssen die Möglichkeit zum Absetzen eines Notrufs haben, z.B. durch den Einsatz einer Meldeeinrichtung für den Personennotruf.
Weitere Informationen
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3 Arbeitsplätze und Tätigkeiten:
Gefährdungen und Maßnahmen
3.1 Planung der Abfallsammlung
Eine sorgfältige Touren- bzw. Revier-Planung ist bei der Bereitstellung und beim Transport von Abfällen enorm wichtig: Dadurch können Sie kritische Fahrmanöver, lange Fußwege und gefährliche Straßenüberquerungen Ihrer Beschäftigten von vorn- herein minimieren. Sie reduzieren außerdem die Belastungen Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beim Behältertransport vor Ort.
Abb. 3 Wendeschleife
Rechtliche Grundlagen
Weitere Informationen
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Gefährdungen
Für Ihre Beschäftigen können sich u. a. Gefährdungen ergeben durch:
Maßnahmen
Stimmen Sie die Touren- bzw. Revier-Planung mit Ihrem Fahr- und Ladepersonal ab. Ihre Beschäftigten kennen am besten die Bedingungen vor Ort und können oft Lösungen vor- schlagen! Profitieren Sie vom Erfahrungsaustausch der Fahrerinnen und Fahrer untereinander.
Grundsätze der Touren- bzw. Revier-Planung
| Erreichbarkeit von Bereitstellungsplätzen Berücksichtigen Sie bei Ihrer Kalkulation insbesondere auch die Anforderungen durch kritische Bereitstellungssituationen (z.B. Sackgassen und enge, lange bzw. schwierige Wege)! |
Sie können gemeinsam mit dem Auftraggeber besprechen, wie z.B. durch bauliche Veränderungen (u. a. Umstellen von Stromkästen, Beseitigung von Pflanzen oder Pflanzenkübeln oder Anlegen von Wendestellen) oder die Einrichtung bzw. Durchsetzung von Haltverboten (ggf. zeitlich begrenzt), Rückwärtsfahrten vermieden werden.
Vereinbaren Sie nach Möglichkeit geeignete Bereitstellungsplätze, bei denen keine Rückwärtsfahrten erforderlich sind.
Überqueren von Straßen
Beschaffenheit von Straßen
Nutzlast
Zeitplanung
Umgang mit schwierigen Ladestellen
Beleuchtung
Prüfen Sie, ob Sie Touren mit besonders schlechter Umgebungsbeleuchtung in hellere Tagesabschnitte verlegen können.
3.2 Vor- und Nachbereitung der Abfallsammeltour
Ein bekanntes Sprichwort lautet: " Nach dem Spiel ist vor dem Spiel." Das gilt - im übertragenen Sinne - auch für Abfallsammeltouren: Was zwischen dem Ende einer Sammeltour und dem Anlassen des Motors am kommenden Tag passiert, ist nicht nur für einen reibungslosen Betriebsablauf, sondern auch für die Arbeitssicherheit wichtig!
Rechtliche Grundlagen
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Gefährdungen
Bei der Abfallsammeltour bestehen u. a. die folgenden Gefährdungen:
Maßnahmen
Vorbereitung der Tour:
Erstellen Sie auf der Grundlage des DGUV Grundsatzes 314-002 bzw. 314-003 eine Checkliste für die Abfahrtskontrolle.
Legen Sie innerbetrieblich fest, wenn Teile des Checks auf eine betriebseigene Werkstatt übertragen werden.
Planen Sie ausreichend Zeit für die Abfahrtskontrolle durch das Fahrpersonal ein.
Nachbereitung der Tour:
Die vollständige Nachbereitung einer Abfallsammeltour ist die Voraussetzung dafür, dass die nächste Tour sicher ablaufen kann!
Vorteilhaft ist ein Meldesystem, in dem beispielsweise folgende Informationen nach der Tour weitergeleitet werden: Arbeitszeitdokumentation, Lademasse der Tour, besondere Vorkommnisse, Reparaturaufträge, Anfahrbarkeit von Straßen, defekte Behälter, Beistellungen bzw. Nebenablagerungen, sonstige Besonderheiten.
Nutzen Sie zur unkomplizierten Weitergabe von Informationen beispielsweise im Fahrzeug mitgeführte Meldebögen, ein Tourentagebuch oder lassen Sie Vorkommnisse telefonisch melden.
Die Meldungen können Bestandteil des Betriebstagebuchs nach Entsorgungsfachbetriebeverordnung sein.
| Prüfpunkte für die Abfahrtkontrolle bei Lkw: | |
| [ ] | Fahrzeug: Luftdruck; Reifenzustand; Bremse; Federung (gerader Stand des Fahrzeugs); Lenkung (Spiel, Leichtgängigkeit) |
| [ ] | Sicht: saubere Frontscheibe; funktionierende Scheibenwischer; gefüllte Scheibenwaschanlage; keine Sichtbehinderung durch Gegenstände; korrekt eingestellte Spiegel; saubere und funktionstüchtige Scheinwerfer und Leuchten; funktionstüchtige Kontrollleuchten |
| [ ] | an Bord: angepasste Fahrersitzeinstellung; keine losen Gegenstände; Fahrzeugpapiere; Verbandkasten; Warndreieck; Feuerlöscher |
| [ ] | im Winter: Dach frei von Eis und Schnee; ggf. Bereitstellung von Streugut und Schaufel |
| zusätzliche Prüfpunkte für Abfallsammelfahrzeuge: | |
| [ ] | ausreichende, blendfreie Ausleuchtung des Arbeitsplatzes |
| [ ] | unbeschädigte elektrische Leitungen, Steuerelemente und Hydraulikleitungen |
| [ ] | deutlich gekennzeichnete Stellteile; Verhinderung eines unbeabsichtigten Betätigens der Stellteile; unbeschädigte Einrichtungen gegen unbeabsichtigtes Betätigen (z.B. Schutzkragen an Tastern) |
| [ ] | Zustand der Trittbretter (nicht verbogen); funktionstüchtige Trittbrettüberwachung F feste, nicht verbogene Haltegriffe; falls vorhanden: unbeschädigte Isolierungen |
| [ ] | äußerlich unbeschädigte Schüttung; Kamm und Verriegelungsleiste innerhalb des zulässigen Spiels |
| [ ] | Wirksame Einrichtungen zur hygienischen Händereinigung an Bord (Wasserbehälter, Seifenspender und Einmalhandtücher; ggf. Handreinigungstücher) |
| [ ] | Funktionsfähigkeit aller Sicherheits- und Signaleinrichtungen (z.B. Rückfahrwarnsignal; Fahrersignal; Klingel) |
| [ _] | ... |
3.3 Abfallbereitstellung
Stolper- und Sturzunfälle auf unebenem Gelände, Treppen und Kanten, hohe körperliche Belastung: Der Abfalltransport vom Sammel- bzw. Behälterstandplatz zum Sammelfahrzeug kann bei Ihren Beschäftigten zu schweren oder sogar bleibenden Verletzungen und Erkrankungen führen. Nehmen Sie bei der Vertragsgestaltung Einfluss auf die sichere Gestaltung von Abfallsammelplätzen!
Abb. 4 Geeignete Bereitstellungsplätze für Abfallsammelbehälter
Rechtliche Grundlagen
Weitere Informationen
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Gefährdungen
Für Ihre Beschäftigten bestehen insbesondere die folgenden Gesundheitsrisiken:
Maßnahmen
| Sorgen Sie, im Rahmen Ihrer Möglichkeiten, gemeinsam mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber, der zuständigen Kommune und der Grundstückseigentümerin oder dem -eigentümer für eine geeignete Gestaltung der Sammelplätze. Stellen Sie dazu geeignete Informationen bereit. |
Anforderungen an Standplätze von Abfallsammelbehältern
| Streben Sie bevorzugt direkt anfahrbare und maschinell ladbare Ladestellen an. Dies kann z.B. durch eine Bereitstellung der Behälter am Straßenrand oder Unterflur-Sammelsysteme erfolgen. |
Grundsätzliche Anforderungen an Transportwege von zwei- rädrigen Abfallsammelbehältern
| Rasengittersteine, Splitt und Schotter sind ungeeignet, da sie den Kraftaufwand für den Behältertransport massiv erhöhen. Ebenso stellen unbefestigte und verschmutzte Transportwege eine Gefahr für Ihre Beschäftigten dar. Es besteht akute Rutsch- und Sturzgefahr. |
Grundsätzliche Anforderungen an Transportwege von vierrädrigen Abfallsammelbehältern
Bei Transportwegen für vierrädrige Abfallsammelbehälter gelten die grundsätzlichen Anforderungen für zweirädrige Abfallsammelbehälter mit folgenden Abweichungen:
3.4 Transport zum Fahrzeug
Der Transport von Abfallsammelbehältern zum Fahrzeug birgt Gefahren, die z.B. von ungeeigneten Transportwegen, dem Straßenverkehr oder überfüllten Sammelbehältern ausgehen können. Außerdem kann es zu Konflikten mit Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern sowie Anwohnerinnen und Anwohnern kommen, die Ihre Beschäftigten zusätzlich belasten können.
Rechtliche Grundlagen
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Weitere Informationen
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Gefährdungen
Für Ihre Beschäftigten bestehen u. a. die folgenden Gefährdungen:
Maßnahmen
Auswahl geeigneter Behälter und Fahrzeuge
Die Abfallbehälter und die Behälterschüttung müssen aufeinander abgestimmt sein. Für die Sammlung von Abfallsäcken oder Sperrmüll sollte das Fahrzeug eine möglichst niedrige Ladekante haben. Achten Sie bei der Gestaltung der Fahrzeuge darauf, dass es nicht zu einer unnötigen Freisetzung von Staub kommt (z.B. Ausrüstung mit so genannten Staubschutzlappen).
Aufstellung des Fahrzeuges
Umgang mit Lasten
Zum sicheren Transport über Treppen zu zweit gibt es spezielle zweirädrige Behälter mit Zusatzgriff in Bodennähe. Gehen Sie davon aus, dass beladene vierrädrige Behälter grundsätzlich von zwei Beschäftigten transportiert werden müssen.
Abb. 5 Richtiges Verhalten bei der Sammlung
Verhalten an der Schüttung
Sammelvorgang
Ein Abfallbehälter gilt als überfüllt, wenn z.B. das zulässige Gesamtgewicht überschritten ist oder der Deckel nicht geschlossen werden kann.
Bei überfüllten Abfallbehältern besteht die Gefahr des Herausfallens von Abfall und damit verbundene Verletzungsgefahren.
Reduzieren Sie weitere Gefährdung insbesondere mit den folgenden Maßnahmen:
| Während des Betriebs dürfen Ihre Beschäftigten weder in den Aufbau von Abfallsammelfahrzeugen hineingreifen noch einsteigen. Dies gilt auch für Schüttungs- und Verdichtungseinrichtungen. Es besteht Lebensgefahr! |
Abb. 6 Geeignetes Hilfsmittel
3.5 Sperrmüllsammlung
Die Entsorgung von Sperrmüll kann eine Herausforderung für Ihre Beschäftigten darstellen: Der Müll kann schwer sein oder eine besondere Beschaffenheit und spezielle Abmessungen haben. Schützen Sie daher Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beim manuellen Transport von Sperrmüll sowie beim Einladen in das Abfallsammelfahrzeug mit geeigneten Maßnahmen.
Abb. 7 Sperrmüll
- nicht dargestellt - *
Rechtliche Grundlagen
Weitere Informationen
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Gefährdungen
Für Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestehen u. a. die folgenden Gefährdungen:
Maßnahmen
Organisatorische Maßnahmen bei der Sperrmüllbereitstellung
| Tragen Sie dazu bei, Fehlwürfe zu vermeiden, indem Sie die Bereitstellerinnen und Bereitsteller rechtzeitig über die erforderliche Art und Beschaffenheit des Sperrmülls informieren! |
Nehmen Sie diese Punkte in Ihre Geschäftsbedingungen auf.
Bauliche und technische Maßnahmen
Müllgroßbehälter für den Transport von Kleinteilen dürfen nur dann in die Ladewanne gekippt werden, wenn das Sammelfahrzeug über eine Schüttung verfügt.
Organisatorische Maßnahmen
Personenbezogene Maßnahmen
3.6 Abfalltransport mit dem Sammelfahrzeug
Zum sicheren Abfalltransport gehören ein sicheres Abfallsammelfahrzeug mit Rundumlicht und rotweißroter Kennzeichnung sowie geeignete Persönliche Schutzausrüstung (PSA) und das sicherheitsgerechte Verhalten Ihrer Beschäftigten. Hier muss jeder Handgriff sitzen - ohne dass die Arbeitsroutine überhandnimmt. Besondere Vorsicht ist bei der Mitfahrt auf dem Trittbrett geboten!
Abb. 8 Rechts fahren, rechts laden
Rechtliche Grundlagen
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Weitere Informationen
Gefährdungen
Beim Abfalltransport mit dem Sammelfahrzeug bestehen besondere Gefährdungen durch:
| Personen auf Standplätzen
Ein Zurücksetzen des Sammelfahrzeuges oder eine Rückwärtsfahrt mit besetztem Trittbrett ist verboten - es besteht Lebensgefahr! Das Rückwärtsfahren mit besetztem Trittbrett ist deshalb technisch zu verhindern, Manipulationen müssen Sie unterbinden. Ihre Beschäftigten dürfen sich in diesen Fahrsituationen auch nicht an sonstigen Aufbauten des Abfallsammelfahrzeugs aufhalten. |
Maßnahmen
Rundumlicht und Kennzeichnung
Sicherheitsgerechtes Verhalten
Unterweisen Sie vor allem darauf hin, dass Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Besondere Maßnahmen sind notwendig, wenn Ihre Beschäftigten auf Standplätzen (Trittbrettern) mitfahren:
Abb. 9 Sicherer Stand auf dem Trittbrett
3.7 Ablieferung und Entleerung
Bei der Ablieferung des gesammelten Abfalls an Abfallbehandlungsanlagen oder Umladestationen ("Kippstelle") können Ihre Beschäftigen auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus anderen Unternehmen treffen. Durch Tätigkeiten auf einem unbekannten Betriebsgelände und die Zusammenarbeit mit fremdem Personal können besondere Gefahrensituationen entstehen.
Abb. 10 Gesicherte Kippstelle
Rechtliche Grundlagen
Weitere Informationen
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Gefährdungen
Es bestehen Gefährdungen u. a. durch:
Maßnahmen
Verhalten an Kippstellen
| Ihre Beschäftigten dürfen nur dann rückwärtsfahren, wenn dies zwingend erforderlich und gefahrlos möglich ist (vgl. Kapitel 3.8). |
Entladen des Sammelfahrzeuges
| Bei Umladestationen mit Flachbunkern oder Entladeplatten besteht ein reger Fahrzeugverkehr durch innerbetriebliche Fahrzeuge, meist Radlader.
Geschüttete Abfälle können Personen verdecken - es besteht hier die akute Gefahr, von rangierenden Fahrzeugen erfasst zu werden. |
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) und Warnkleidung
Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten auch im Gebrauch der Notfalleinrichtungen, z.B. zum Stillsetzen von Krananlagen und Bodenabzugseinrichtungen sowie über Sprechverbindungen in Abfallbunkern, Kipp- und Entladestellen.
3.8 Rückwärtsfahren und Rangieren des Abfallsammelfahrzeuges
Abfallsammelfahrzeuge kommen oft in Situationen, in denen Rangieren, Zurücksetzen oder Wenden im Wendehammer erforderlich sind. Auch in Ausnahmefällen darüber hinausgehende Rückwärtsfahrten werden durchgeführt. Bei allen Rückwärtsbewegungen eines Abfallsammelfahrzeugs können Gefahrensituationen mit hohen Risiken für Beschäftigte und Dritte entstehen. Wenn Sie als Unternehmer oder Unternehmerin nicht auf Rückwärtsfahrten verzichten können, müssen Sie besondere Sicherheitsmaßnahmen treffen.
Rechtliche Grundlagen
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Gefährdungen
Beim Rückwärtsfahren und Rangieren können u. a. die folgenden Gefährdungen auftreten:
Dies kann zu schweren oder tödlichen Verletzungen führen.
Neben Ihren Beschäftigten sind vor allem Radfahrerinnen und Radfahrer, Kinder sowie ältere oder behinderte Personen gefährdet.
| Sicherheitsfunktionen beim Rückwärtsfahren
Das Manipulieren oder Umgehen von Sicherheitsfunktionen (z.B. Trittbrettüberwachung) ist verboten und für Ihre Beschäftigten lebensgefährlich. Das Rückwärtsfahren mit besetztem Trittbrett wird als Ordnungswidrigkeit geahndet. |
Maßnahmen
Grundsätzliche Schutzmaßnahmen
Das Rückwärtsfahren und das Zurücksetzen stellen so gefährliche Verkehrsvorgänge dar, dass sie nach Möglichkeit zu vermeiden sind. Nicht als Rückwärtsfahrt gilt ein kurzes Zurücksetzen wenn es zum Aufnehmen von speziellen Behältern (z.B. Umleerbehältern) notwendig ist oder ein Zurücksetzen in Wendeeinrichtungen.
Organisieren Sie Sammelfahrten so, dass möglichst keine Rückwärtsfahrten erforderlich sind.
Wenn Sie alle Möglichkeiten zur Minimierung des Rückwärtsfahrens nach eingehender Prüfung ausgeschöpft haben (vgl. Kapitel 3.1) und ein Rückwärtsfahren trotzdem notwendig ist, müssen Sie mittels der Gefährdungsbeurteilung festlegen, wie die gefahrlose Rückwärtsfahrt in dieser Situation durchzuführen ist. Vergleichbare Gefährdungssituationen können zusammengefasst werden.
Sie müssen über die erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von Ihnen festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis der Überprüfung dieser Maßnahmen ersichtlich sind.
Sorgen Sie dafür, dass Ihre Fahrerinnen und Fahrer und ggf. eingesetzte Laderinnen und Lader Kenntnis davon haben, welche Maßnahmen in unterschiedlichen Fahrsituationen zu treffen sind.
Dies gilt auch für Seiten- und Frontlader-Fahrzeuge.
| Wirken Sie darauf hin, dass die Fahrzeugbesatzung nicht gegen die von Ihnen festgelegten Maßnahmen, die eine gefahrlose Rückwärtsfahrt gewährleisten, verstößt. |
Beispielsweise können Sie die Fahrerinnen und Fahrer durch ein Verzeichnis mit Zuordnung der Maßnahmen unterstützen.
Dieses Verzeichnis kann touren-, ladestellen- bzw. fahrsituationsbezogen aufgebaut werden.
Reduzieren Sie die Gefährdungen Ihrer Beschäftigten insbesondere dadurch, dass Rückwärtsfahrten maximal mit Schrittgeschwindigkeit durchgeführt werden. Abstände zu Personen sind an die Verkehrssituation anzupassen.
Berücksichtigen Sie in Ihrer Gefährdungsbeurteilung auch:
Einweisen
Führen Sie praktische Übungen durch, die Ihren Beschäftigten das sichere Einweisen im betrieblichen Alltag ermöglichen.
| Verwendung von Heck- und Arbeitsbereichskameras
Heck- und Arbeitsbereichskameras informieren über die Tätigkeiten am Fahrzeugheck und können beim Rückwärtsfahren, Zurücksetzen bzw. genauen Positionieren des Fahrzeugs eine Hilfestellung bieten. Jedoch ist z.B. durch starre Blickwinkel nicht immer eine ausreichende Überwachung bzw. Einsehbarkeit des Gefahrenbereiches möglich, eine Gefährdung von Personen kann dadurch nicht ausgeschlossen werden. Ist eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht auszuschließen, müssen Sie dafür sorgen, dass das Fahrpersonal eingewiesen wird. |
Abb. 11 Handsignale beim Einweisen
| Einsatz technischer Systeme
Neuere Entwicklungen im Bereich Fahrerassistenzsysteme, welche z.B. mit aktiven Sensoren gekoppelt sind und aktiv in die Bremse eingreifen, erhöhen die Sicherheit weiter. Lassen Sie sich von den Herstellern solcher Systeme beraten, welche wirksamen Sicherungsfunktionen von diesen Systemen übernommen werden. Beziehen Sie diese Informationen in die Überlegungen zu Ihren Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung ein. Sofern eine Gefährdung von Personen durch technische Maßnahmen, z.B. Fahrerassistenzsysteme, ausgeschlossen werden kann, kann auf einen Einweiser verzichtet werden. Zur Zeit gilt als anerkannte Regel der Technik, dass ein Einweiser eingesetzt wird, wenn die Gefährdung von Personen/Verkehrsteilnehmern nicht ausgeschlossen wird. |
Unvorhersehbares Rückwärtsfahren
Legen Sie im Rahmen Ihrer Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen fest, die Ihre Beschäftigten befolgen müssen, falls diese in die Situation kommen, dass sie unerwartet (z.B. aufgrund von Verkehrshindernissen) rückwärtsfahren müssen.
Lassen Sie wiederholt auftretende Rückwärtsfahrstellen melden, um dies bei der künftigen Arbeitsplanung berücksichtigen zu können.
Erteilen Sie Ihren Fahrerinnen und Fahrern die Befugnis, in besonderen Situationen geeignete Personen zum Einweisen hinzuziehen, beispielsweise andere LKW-Fahrer.
Legen Sie dazu Anforderungen an diese auszuwählende Person fest.
Hierzu gehört auch die Kenntnis über die zu verwendenden Handsignale.
Bei bestehenden Unsicherheiten über die Vorgehensweise vor Ort soll sich die Fahrerin bzw. der Fahrer mit dem Betrieb über die Vorgehensweise abstimmen.
Dies kann z.B. telefonisch mit dem Einsatzleiter, Tourenplaner oder Disponenten des Unternehmens erfolgen.
3.9 Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene
Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient dazu, Ihre Beschäftigten im Hinblick auf mögliche Gesundheitsgefahren, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit stehen, individuell zu beraten und Erkrankungen möglichst früh zu erkennen. Lassen Sie sich von Ihrer Betriebsärztin oder Ihrem Betriebsarzt auch in puncto Arbeitshygiene beraten!
Rechtliche Grundlagen
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Weitere Informationen
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Gefährdungen
Für Ihre Beschäftigten bestehen unter anderem Gefährdungen durch:
Maßnahmen
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Sie sind verpflichtet, mit Hilfe Ihrer Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob Sie eine arbeitsmedizinische Vorsorge veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge) müssen (siehe Tabelle). Dies kann der Fall sein bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, biologischen Arbeitsstoffen bzw. sonstigen Belastungen (z.B. physische oder physikalische Belastungen).
Weisen Sie Ihre Beschäftigten darauf hin, dass die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt durch eine Erhebung der Krankengeschichte und eventuelle Untersuchungen (einschließlich Biomonitoring) Gesundheitsstörungen und Erkrankungen frühzeitig erkennen kann.
Informieren Sie Ihre Beschäftigten, dass sie sich auch auf eigenen Wunsch von der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt beraten und untersuchen lassen können (Wunschvorsorge).
| Die Vorsorge nach ArbMedVV dient nicht der Feststellung der Eignung für die Tätigkeit (vgl. § 2 ArbMedVV). Dazu können weitere, so genannte Eignungsuntersuchungen nötig sein, z.B. bei Fahr- und Steuertätigkeiten. |
Allgemeine Hygienemaßnahmen
Legen Sie gemeinsam mit Ihrer Betriebsärztin oder Ihrem Betriebsarzt für jeden Arbeitsbereich die erforderlichen Maßnahmen zur Reinigung, Desinfektion (einschließlich der Wartung von lüftungstechnischen Einrichtungen) sowie zur Ver- und Entsorgung in Abhängigkeit von der Gefährdung schriftlich fest.
Die allgemeinen Hygienemaßnahmen sollten Regelungen umfassen über:
Beispiele für Anlässe von Pflicht- und Angebotsvorsorgen in Abhängigkeit von dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung:
| Tätigkeit | Anlass für Pflichtvorsorge | Anlass für Angebotsvorsorge |
| Tätigkeiten mit oder in unmittelbarer Nähe von in Betrieb befindlichen Verbrennungsmotoren | Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Kohlenmonoxid | |
| Arbeiten in feuchtem Milieu, Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen | regelmäßig über 4 Stunden täglich | regelmäßig 2 bis 4 Stunden täglich |
| Fäkalien oder mit Fäkalien belastete Abfälle | Hepatitis-A-Virus (HAV) einschließlich Impfung | |
| Gefahr von Verletzungen durch blutige, scharfe Gegenstände (Skalpelle, Kanülen, Spritzen) im Abfall | Hepatitis-B-Virus (HBV) einschließlich Impfung, Hepatitis-C-Virus (HCV) | |
| Sammlung von mit biologischen Arbeitsstoffen (Bakterien, Schimmelpilze) belasteten Materialien | Tätigkeiten mit Exposition gegenüber sensibilisierend oder toxisch wirkenden biologischen Arbeitsstoffen | |
| Tätigkeiten mit Lärmexposition | Überschreitung von Lex, 8 h = 85 dB(A) bzw. LpC, peak = 137 dB(C) | Überschreitung von Lex, 8 h = 80 dB(A) bzw. LpC, peak = 135 dB(C) |
| Tätigkeiten mit erhöhten körperlichen Belastungen, die mit Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System beim Heben, Tragen, Ziehen und Schieben verbunden sind | Erreichen oder Überschreiten des Risikobereichs 3 bei der Beurteilung mit den Leitmerkmalmethoden "Heben, Halten und Tragen von Lasten" oder "Ziehen und Schieben" | |
| Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, z.B. mit alveolengängigem Staub (A-Staub) | Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten | Wenn eine Exposition nicht ausgeschlossen werden kann |
Persönliche Hygienemaßnahmen
Abb. 12 Hautschutzplan und Reinigungs-/ Pflegemittel
Weitere Hygienemaßnahmen auf dem Fahrzeug
Stellen Sie ggf. auch bei anderen Tätigkeiten außerhalb des Betriebsgeländes geeignete Handreinigungsmöglichkeiten (z.B. Wasserbehälter, Reinigungsmittel) bereit.
Aufnahme von Nahrungs- und Genussmitteln
Stellen Sie sicher, dass sich in der Nähe des Pausenraumes, der zum Essen und Trinken genutzt werden kann, eine Möglichkeit zur Händereinigung befindet.
Erfrischungsgetränke sollten so in der Nähe des Arbeitsplatzes platziert werden, dass ein Kontakt mit gefährlichen und gesundheitsschädlichen Stoffen nicht möglich ist.
3.10 Persönliche Schutzausrüstung (PSA) und Schutz vor Lärmeinwirkung
Es gibt Arbeitsbereiche und Tätigkeiten, in denen herkömmliche Berufskleidung nicht ausreicht. Die Abfallsammlung und -beförderung sowie die Entleerung des Sammelfahrzeugs gehören dazu. Beim Ladevorgang kann es richtig laut werden, so dass Lärmschwerhörigkeit droht! Schützen Sie Ihre Beschäftigten und stellen Sie die richtige PSA zur Verfügung!
Rechtliche Grundlagen
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Weitere Informationen
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Gefährdungen
Für Ihre Beschäftigten bestehen unter anderem die folgenden Gefährdungen:
Maßnahmen
Warnkleidung
Sie sind verpflichtet, Ihren Beschäftigten bei den folgenden Tätigkeiten Warnkleidung (in der Regel Klasse 3) zur Verfügung zu stellen:
Fuß-, Hand- und Körperschutz
Hygienischer Umgang mit Kleidung
| Reinigung und Trocknung von Schutzkleidung
Um ein Ausbreiten von Krankheitserregern zu vermeiden, sollte die Reinigung der Schutzkleidung in Fachbetrieben oder geeigneten betriebseigenen Einrichtungen erfolgen. Verschmutzte Schutzkleidung darf nicht in Wäschetrocknern mit rotierender Trommel getrocknet werden, damit die Vermehrung und Verteilung von Keimen verhindert wird. Benutzte Schutz-/Arbeitskleidung darf nicht mit nach Hause genommen werden. |
Maßnahmen zur Lärmminderung
Treffen Sie Maßnahmen zur Lärmminderung nach dem TOP-Prinzip. Dazu gehören:
| Maßnahmen beim Erreichen von Auslösewerten
Überprüfen Sie die Tätigkeiten Ihrer Beschäftigten daraufhin, ob untere oder obere Auslösewerte überschritten werden. Die unteren Auslösewerte liegen bei 80 dB(A) bzw. 135 dB (Cpeak), die oberen Auslösewerte bei 85 dB(A) bzw. 137 dB (Cpeak). |
Bei einer reinen Fahrtätigkeit, bei der die Fahr- und Schüttgeräusche im Fahrerhaus wahrgenommen werden, liegt der Lärmpegel in der Regel unterhalb von 80 dB(A), d. h. es sind keine Maßnahmen notwendig.
Dies trifft erfahrungsgemäß auch auf die Ladetätigkeit an Front- und Seitenladern zu, wenn diese aus dem Fahrerhaus ausgelöst wird.
Abb. 13 Beispiele für Messergebnisse (Quelle: Messungen BG Verkehr)
Bei den Lärmbelastungen sind Schwankungen möglich (abhängig von Faktoren wie Sammelgebiet, Anzahl und Material der Behälter, eingesetzter Technik, Wartungszustand der Fahrzeuge und Aufbauten).
Gehörschutz
Wenn untere oder obere Auslösewerte erreicht werden, müssen Sie geeigneten Gehörschutz zur Verfügung stellen. Beachten Sie bei der Auswahl von Gehörschutz, dass
Das Zusammenwirken mit anderen Personen bzw. Verkehrsteilnehmern kann für Ihre Beschäftigten mit Gehörschutz zu einer tödlichen Gefahr werden.
Berücksichtigen Sie deshalb bei der Planung der Abfallsammeltouren bzw. bei der Auswahl des Gehörschutzes, wie z.B. das Überqueren von Fahrbahnen, Radwegen und Bürgersteigen mit Gehörschutz gefahrlos möglich ist. Ihre Beschäftigten müssen Warnsignale jederzeit wahrnehmen können.
3.11 Wartung, Instandhaltung und Sonderaufträge
Als Unternehmerin oder Unternehmer sind Sie verpflichtet, Ihre Beschäftigten vor Gefahren zu schützen, die mit Sonderaufträgen verbunden sein können. Beispiele sind das Ausliefern, Tauschen und die Reparatur von leeren Abfallsammelbehältern, die ausnahmsweise Abfuhr von schweren, überladenen, defekten oder durch Brand zerstörten Behältern sowie die Entsorgung von Fehlwürfen.
Rechtliche Grundlagen
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Weitere Informationen
Gefährdungen
Für Ihre Beschäftigten bestehen unter anderem die folgenden Gefährdungen:
Maßnahmen
Bei Sonderaufträgen haben Ihre Beschäftigten an den Ladestellen mit sehr unterschiedlichen und besonderen Umständen zu tun. Sie können nicht für jede Situation vorab eine umfassende Gefährdungsbeurteilung durchführen.
Befähigen Sie daher die für die Tour verantwortliche Person dazu, die Situation vor Ort richtig einzuschätzen! Führen Sie eine Unterweisung zum manuellen Bewegen von Lasten (insbesondere zu Einzelbelastungen) durch.
Trainieren Sie typische Situationen mit Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
Weisen Sie Ihre Beschäftigten an, ggf. weitere Kolleginnen und Kollegen anzufordern.
Reparaturen an Abfallsammelbehältern vor Ort
Umgang mit Abfallbehältern
Zu den besonderen Aufgaben Ihrer Beschäftigten gehören auch die Auslieferung, der Tausch und Einzug von Behältern sowie der Transport besonders schwerer oder defekter Abfallbehälter. Achten Sie darauf, dass die folgenden Maßnahmen umgesetzt werden:
Umgang mit Fehlwürfen
Transport von Gefahrstoffen
| Verhalten an Brandstellen
Ihre Beschäftigten dürfen eine Brandstelle (z.B. in Müllräumen) nur betreten, wenn diese vollständig erkaltet und von den Einsatzkräften (u. a. Feuerwehr, Polizei) freigegeben worden ist. |
Stellen Sie für die Entsorgung von verbrannten Abfallsammelbehältern und deren Inhalt die notwendige PSA zur Verfügung.
Diese muss die Kontamination mit Schadstoffen (z.B. Ruße) verhindern und ausreichend Schutz vor mechanischen Einwirkungen bieten.
Bei der Entsorgung von verbrannten Abfällen sollen Ihre Beschäftigten einen Schutzanzug mit Kapuze aus verstärktem Papierflies oder Kunststoff in Kombination mit dem Körperschutz für Müllwerkerinnen und Müllwerker verwenden.
4 Anhang
4.1 Begriffsbestimmungen
Abfälle sind alle beweglichen Sachen, von denen sich die Besitzerin oder der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.
Abfallbehälter sind genormte Behälter nach DIN EN 840 Teile 1 bis 6 oder Abfallsäcke nach DIN EN 13592 und 13593, die zum Erfassen, Bereitstellen und ggf. zum Befördern von Abfällen verwendet werden. Abfallbehälter werden in der dafür geltenden Normreihe DIN EN 840 als "Abfallsammelbehälter" bezeichnet. Die weitaus meisten Abfallbehältertypen sind allerdings nicht genormt und dürfen dennoch verwendet werden, wenn sie den Anforderungen des Schüttungsherstellers entsprechen.
Abfallbehandlungsanlagen im Sinne dieser Regel sind Anlagen, in denen Abfälle mit chemischen, physikalischen, biologischen oder mechanischen Verfahren oder Kombinationen dieser Verfahren z.B. verdichtet, kompostiert, sortiert oder zerkleinert werden. Dazu zählen nicht: Anlagen für die Behandlung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen; Deponien; Anlagen, die dem Bergrecht unterliegen; thermische Abfallbehandlungsanlagen; Aufbereitungsanlagen für Bauschutt; Anlagen zur Zement- / Baustoff-Produktion; Anlagen zur Munitionszerlegung.
Abfallbunker ist ein Raum, der zur Zwischenlagerung von Abfällen dient. Bunkerausführungen können z.B. sein: Tief-, Plattenband- und Flachbunker.
Abfallsammelfahrt umfasst die Fahrt des Abfallsammelfahrzeuges von Ladestelle zu Ladestelle im Zusammenhang mit dem Sammeln und Laden von Abfall. Keine Abfallsammelfahrt ist die An- und Abfahrt zum Sammelbezirk.
Abfallsammelfahrzeuge sind Fahrzeuge mit Aufbauten und Einrichtungen zum Sammeln, Transportieren und/oder Verdichten von festen Abfällen. Zu Abfallsammelfahrzeugen gehören gemäß Maschinenverordnung in Verbindung mit der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG auch Hausmüllsammelwagen für die manuelle Beschickung mit Pressvorrichtung. Zum Verdichten von festen Abfällen werden z.B. Verdichtungsmechanismen mit Pressschnecken, Pressplatten sowie Trommeln mit fest eingebauter Schnecke und Konus eingesetzt.
Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen. Anlagen setzen sich aus mehreren Funktionseinheiten (Gesamtheit von Maschinen) zusammen, die zueinander in Wechselwirkung stehen und deren sicherer Betrieb wesentlich von diesen Wechselwirkungen bestimmt wird. Darunter fallen z.B. auch komplexe Anlagen zur Abfallbehandlung.
Bauschutt ist Abfall überwiegend mineralischen Ursprungs, der bei Bauarbeiten anfällt (z.B. Straßenaufbruchmaterial, Beton, Mauerwerk).
Baustellenabfälle (auch: Baustellenmischabfälle) sind nicht- mineralische Stoffe aus Bautätigkeiten, auch mit geringfügigen Fremdanteilen.
Belade- und Fördereinrichtungen sind Einrichtungen an und in Müllsammelfahrzeugen zum Einbringen und Fördern von Müll. Dazu gehören beispielsweise Schüttungen (Hubkippvorrichtungen) sowie Presswerke.
Biologische Arbeitsstoffe (auch: Biostoffe) sind im weitesten Sinne Mikroorganismen, die Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können.
Bioabfall sind im Siedlungsabfall enthaltene biologisch abbaubare, nativ- und derivativorganische Abfallanteile (z.B. organische Küchenabfälle, Gartenabfälle).
Eingangsbereich ist der Bereich auf dem Betriebsgelände einer Abfallbehandlungsanlage, in dem Abfälle angeliefert, gewichts- oder volumenmäßig erfasst und kontrolliert werden.
Gefahrstoffe sind Stoffe und Zubereitungen, die aufgrund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können. Die genaue Definition wird in der Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV) vorgenommen.
Haushaltsabfälle sind Abfälle hauptsächlich aus privaten Haushalten, die von den Entsorgungspflichtigen selbst oder von beauftragten Dritten im Entsorgungsgebiet regelmäßig gesammelt, transportiert und der weiteren Entsorgung zugeführt werden.
Haushaltsabfallähnliche Gewerbeabfälle sind in Gewerbebetrieben, auch in Geschäften, Dienstleistungsbetrieben, öffentlichen Einrichtungen und Industrie anfallende Abfälle, soweit sie nach Art und Menge gemeinsam mit oder wie Haushaltsabfälle entsorgt werden können.
Schüttungen sind Einrichtungen an Aufbauten von Abfallsammelfahrzeugen, die Abfallbehälter aufnehmen und in den Aufbau entleeren.
Siedlungsabfälle sind Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen. Dazu gehören z.B. Hausabfälle, Grün- und Bioabfälle, Sperrmüll, haushaltsabfallähnliche Gewerbeabfälle und Baustellenabfälle.
Sperrabfall (so genannter "Sperrmüll") sind feste Abfälle, die wegen ihrer Sperrigkeit nicht in die im Entsorgungsgebiet vor- geschriebenen Behälter passen und getrennt vom Haushaltsabfall gesammelt und transportiert werden.
Umgang ist jede Tätigkeit, die zur Entsorgung von Abfällen erforderlich wird.
Wertstoffe sind Abfallbestandteile oder Abfallfraktionen, die zur Wiederverwendung oder für die Herstellung verwertbarer Zwischen- oder Endprodukte geeignet sind.
4.2 Auflistung der Informationsgrundlagen
Die hier gelisteten Informationsgrundlagen geben den redaktionellen Stand zum Zeitpunkt des Beschlusses im Sachgebiet wieder. Für die sichere und gesundheitsfördernde Arbeit im Betrieb ist der jeweils aktuelle Stand der Vorschriften heranzuziehen und sinngemäß anzuwenden.
1. Gesetze
| Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG) | Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 427 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist |
2. Rechtsverordnungen
| Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) | Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist |
| Biostoffverordnung ( BioStoffV) | Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514) |
| Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ( GGVSEB) | Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2015 (BGBl. I S. 366), die zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist |
| Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV) | Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49) geändert worden ist |
| Lastenhandhabungsverordnung ( LasthandhabV) | Lastenhandhabungsverordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841, 1842), die zuletzt durch Artikel 428 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist |
| PSA-Benutzungsverordnung ( PSA-BV) | PSA-Benutzungsverordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841) |
| Straßenverkehrs-Ordnung ( StVO) | Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1463) geändert worden ist |
3. Unfallverhütungsvorschriften
| DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" | Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention", Ausgabe November 2013 |
| DGUV Vorschrift 43 und 44 "Müllbeseitigung" | Unfallverhütungsvorschrift "Müllbeseitigung" (bisher BGV C27 und GUV-V C27) vom Januar 1979, in der Fassung vom Januar 1997 1) 2) mit Durchführungsanweisungen vom Januar 1993 2) 1) In die Fassung vom Januar 1979 ist der 1. und 2. Nachtrag zu dieser Unfallverhütungsvorschrift eingearbeitet worden. |
| DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge" | Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (bisher BGV D29 und GUV-V D29) vom Oktober 1990, in der Fassung vom Januar 1997 **) *) mit Durchführungsanweisungen vom Januar 1993 2) **) In die Fassung vom Oktober 1990 ist der 1. und 2. Nachtrag zu dieser Unfallverhütungsvorschrift eingearbeitet worden. |
4. Technische Regeln
| AMR Nr. 14.2 "Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen" | Arbeitsmedizinische Regel (AMR) Nr. 14.2 "Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen" Ursprüngliche Bekanntmachung in: GMBl Nr. 37, 23. Juni 2014, S. 791 Zuletzt geändert am 04.11.15, GMBl Nr. 8, 2. März 2016, S. 173 |
| AMR Nr. 2.1 "Fristen für die Veranlassung/das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen" | Arbeitsmedizinische Regel (AMR) Nr. 2.1 "Fristen für die Veranlassung/das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen" Bekanntmachung in: GMBl Nr. 28, 20. Juli 2016, S. 558 |
| AMR Nr. 6.3 "Vorsorgebescheinigung" | Arbeitsmedizinische Regel (AMR) Nr. 6.3 "Vorsorgebescheinigung" Bekanntgemacht in: GMBl Nr. 5, 24. Februar 2014, S. 100 |
| AMR Nr. 6.4 "Mitteilungen an den Arbeitgeber nach § 6 Absatz 4 ArbMedVV" | Arbeitsmedizinische Regel (AMR) Nr. 6.4 "Mitteilungen an den Arbeitgeber nach § 6 Absatz 4 ArbMedVV" Bekanntmachung in: GMBl Nr. 37, 23. Juni 2014, S. 792 |
| AMR Nr. 6.5 "Impfungen als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" | Arbeitsmedizinische Regel (AMR) Nr. 6.5 "Impfungen als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" Bekanntmachung in: GMBl Nr. 76-77, 23. Dezember 2014, S. 1577 |
| ASR A4.1 "Sanitärräume" | Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A4.1 "Sanitärräume" Ausgabe: September 2013 |
| TRBA 213 "Abfallsammlung: Schutzmaßnahmen" | Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 213 "Abfallsammlung: Schutzmaßnahmen", Ausgabe: Mai 2005 |
| TRBA 400 "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" | Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 400 "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen", Ausgabe:
April 2006 Bundesarbeitsblatt 6-2006, 62-77 |
| TRBA 500 "Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" | Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 500 "Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen", Ausgabe: April 2012 |
| TRGS 500 "Schutzmaßnahmen" | Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 500 "Schutzmaßnahmen" Ausgabe: Januar 2008, ergänzt: Mai 2008 |
| TRGS 524 "Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen" | Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 524 "Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen", Ausgabe:
Februar 2010 GMBl 2010 Nr. 21 S. 419-450 (01.04.2010), zuletzt geändert und ergänzt: GMBl 2011 S. 1018-1019 [ Nr. 49-51] |
| TRLV Lärm, Teil " Allgemeines" und Teile 1 - 3 | Technische Regeln zur Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung (TRLV Lärm), Teil Allgemeines und Teile 1 - 3 TRLV Lärm - Teil "Allgemeines", Ausgabe: Januar 2010 GMBl. Nr. 18-20 vom 23. März 2010 S. 359 TRLV Lärm - Teil 1, Ausgabe: Januar 2010 GMBl. Nr. 18-20 vom 23. März 2010 S. 362 TRLV Lärm - Teil 2, Ausgabe: Januar 2010 GMBl. Nr. 18-20 vom 23. März 2010 S. 378 TRLV Lärm - Teil 3, Ausgabe: Januar 2010 GMBl. Nr. 18-20 vom 23. März 2010 S. 384 |
5. DGUV Regeln
| DGUV Regel 101-004 | DGUV Regel 101-004 "Kontaminierte Bereiche" (bisher BGR 128) Ausgabe April 1997, aktualisierte Fassung Februar 2006 |
| DGUV Regel 112-191 und 112-991 | DGUV Regel 112-191 "Benutzung von Fuß- und Knieschutz" (bisher BGR 191), Ausgabe Januar 2007 DGUV Regel 112-991 "Benutzung von Fuß- und Knieschutz" (bisher GUV-R 191), Ausgabe März 2007 (entspricht der Ausgabe Januar 2007 der BGR 191) |
| DGUV Regel 112-192 und 112-992 | DGUV Regel 112-192 "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz" (bisher BGR 192), vom Juli 2001, aktualisierte Nachdruckfassung Februar 2006 DGUV Regel 112-992 "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz" (bisher GUV-R 192), Ausgabe Juli 2002 (entspricht der Ausgabe Juli 2001 von BGR 192) |
| DGUV Regel 112-194 | DGUV Regel 112-194 "Benutzung von Gehörschutz" (bisher BGR/GUV-R 194), Ausgabe Mai 2011, aktualisierte Fassung Januar 2015 |
| DGUV Regel 112-195 und 112-995 | DGUV Regel 112-195 "Benutzung von Schutzhandschuhen" (bisher BGR 195), vom April 1994, aktualisierte Nachdruckfassung Oktober 2007 DGUV Regel 112-995 "Benutzung von Schutzhandschuhen" (bisher GUV-R 195), Oktober 1995, aktualisierte Fassung Oktober 2007 |
| DGUV Regel 114-010 und 114-011 | DGUV Regel 114-010 "Austauschbare Kipp- und Absetzbehälter" (bisher BGR 186), Ausgabe April 1992, aktualisierte Fassung 1999 DGUV Regel 114-011 "Austauschbare Kipp- und Absetzbehälter" (bisher GUV-R 186), Ausgabe Juli 1992, aktualisierte Fassung 2003 |
6. DGUV Informationen
| DGUV Information 201-028 | DGUV Information 201-028 "Handlungsanleitung Gesundheitsgefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Gebäudesanierung" (bisher BGI 858), Ausgabe Oktober 2006 |
| DGUV Information 212-016 | DGUV Information 212-016 "Warnkleidung" (bisher BGI/GUV-I 8591), Ausgabe Dezember 2010 |
| DGUV Information 212-019 | DGUV Information 212-019 "Chemikalienschutzkleidung bei der Sanierung von Altlasten, Deponien und Gebäuden" (bisher BGI/GUV-I 8685), Ausgabe April 2011 |
| DGUV Information 214-033 | DGUV Information 214-033 "Sicherheitstechnische Anforderungen an Straßen und Fahrwege für die Sammlung von Abfällen" (bisher BGI 5104), 2. Auflage, Mai 2012 (aktualisierte Fassung April 2016) |
7. DGUV Grundsätze
| DGUV Grundsatz 314-002 | DGUV Grundsatz 314-002 "Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal" (bisher BGG 915), Ausgabe Oktober 2003 |
| DGUV Grundsatz 314-003 | DGUV Grundsatz 314-003 "Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige" (bisher BGG 916), Ausgabe Oktober 2002 |
8. Technische Normen
| DIN 30710 | DIN 30710 "Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen und Geräten", Ausgabedatum 1990-03 |
| DIN EN 343 | DIN EN 343 "Schutzkleidung - Schutz gegen Regen", Ausgabedatum 2010-05 |
| DIN EN 388 | DIN EN 388 "Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken", Ausgabedatum 2014-09 |
| DIN EN 840 Teile 1 - 6 | DIN EN 840 "Fahrbare Abfall- und Wertstoffbehälter", Teile 1 - 3, Ausgabedatum 2013-03 und Teile 4 - 6, Ausgabedatum 2013-02 |
| DIN EN 13592 | DIN EN 13592 "Kunststoffsäcke für die Abfallsammlung aus Haushalten - Typen, Anforderungen und Prüfverfahren"; Ausgabedatum Deutsche Fassung EN 13592:2003+A1:2007+AC:2008 |
| DIN EN 13593 | DIN EN 13593 "Verpackung - Papiersäcke für die Abfallsammlung aus Haushalten - Typen, Anforderungen und Prüfverfahren", Ausgabedatum Deutsche Fassung EN 13593:2003 |
| DIN EN 1501 Teil 4 | DIN EN 1501 "Abfallsammelfahrzeuge und die dazugehörigen Schüttungen - Allgemeine Anforderungen und Sicherheitsanforderungen", Teil 4, Ausgabedatum 2008-01 |
| DIN EN ISO 20345 | DIN EN ISO 20345 "Persönliche Schutzausrüstung - Sicherheitsschuhe", Ausgabedatum 2012-04 |
| DIN EN ISO 20471 | DIN EN ISO 20471 "Hochsichtbare Warnkleidung - Prüfverfahren und Anforderungen", Ausgabedatum 2013-09 |
| VDI 2160 | VDI 2160 "Abfallsammlung in Gebäuden und auf Grundstücken - Anforderungen an Behälter, Standplätze und Transportwege", Ausgabedatum 2008-10 |
| VdS 2357 | VdS 2357 "Richtlinien zur Brandschadensanierung", Ausgabedatum 2014-06 |
9. Sonstiges
| LV 29 | Veröffentlichung des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI): Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen beim Ziehen und Schieben von Lasten (LV 29), Stand: September 2002 |
| RaSt 06 | Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RaSt 06), Ausgabe 2006 |
| Stellungnahme des ABAS | Stellungnahme des ABAS "Kriterien zur Auswahl der PSA bei Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe", Beschluss 45/2011 des ABAS vom 05.12.2011 |
| VwV-StVO | Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), vom 26. Januar 2001, In der Fassung vom 22. September 2015 |
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| ENDE | |