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DGUV Regel 114-602 - Branche Abfallwirtschaft - Teil II: Abfallbehandlung
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Regel

(Ausgabe 10/2016)



Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz.


1 Wozu diese Regel?

Was ist eine DGUV Regel?

Arbeitsschutzmaßnahmen passgenau für Ihre Branche - dabei unterstützt Sie diese DGUV Regel. Sie wird daher auch "Branchenregel" genannt. DGUV Regeln werden von Fachleuten der gesetzlichen Unfallversicherung sowie weiteren Expertinnen und Experten zum Arbeitsschutz verfasst, die den betrieblichen Alltag in Unternehmen Ihrer Branche kennen und wissen, wo die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten liegen.

DGUV Regeln helfen Ihnen, staatliche Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Normen und viele verbindliche gesetzliche Regelungen konkret anzuwenden. Daneben erhalten Sie auch zahlreiche praktische Tipps und Hinweise für einen erfolgreichen Arbeitsschutz in Ihrem Unternehmen. Als Unternehmerin oder Unternehmer können Sie andere Lösungen wählen. Diese müssen aber im Ergebnis mindestens ebenso sicher sein.

An wen wendet sich diese DGUV Regel?

Mit dieser DGUV Regel sind in erster Linie Sie als Unternehmerin oder Unternehmer angesprochen. Denn Sie sind für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten verantwortlich. Durch den hohen Praxisbezug bietet die DGUV Regel aber auch großen Nutzen für alle weiteren Akteurinnen und Akteure in Ihrem Unternehmen, etwa Ihrem Personal- und Betriebsrat, Ihren Fachkräften für Arbeitssicherheit, Ihren Betriebsärztinnen und -ärzten sowie Ihren Sicherheitsbeauftragten.

Die vorliegende DGUV Regel bietet konkrete Hilfestellungen bei den Arbeitsschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten der Abfallwirtschaft. Sie umfasst die wichtigsten Präventionsmaßnahmen, um die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzziele für Ihr Unternehmen und Ihre Belegschaft zu erreichen.

2 Grundlagen für den Arbeitsschutz

2.1 Was für alle gilt!

Von der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung über die Unterweisung und Gefährdungsbeurteilung bis hin zur Ersten Hilfe: Wer die Sicherheit und Gesundheit seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter systematisch in allen Prozessen berücksichtigt und diese dabei beteiligt, schafft eine solide Basis für einen gut organisierten Arbeitsschutz.

Als Unternehmerin oder Unternehmer sind Sie für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten in Ihrem Unternehmen verantwortlich. Dazu verpflichtet Sie das Arbeitsschutzgesetz. Doch es gibt viele weitere gute Gründe, warum Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in Ihrem Unternehmen wichtig sein sollten. So sind Beschäftigte, die in einer sicheren und gesunden Umgebung arbeiten, nicht nur weniger häufig krank, sie arbeiten auch engagierter und motivierter. Mehr noch: Investitionen in den Arbeitsschutz lohnen sich für Unternehmen nachweislich auch ökonomisch.

Die gesetzliche Unfallversicherung unterstützt Sie bei der Einrichtung des Arbeitsschutzes in Ihrem Unternehmen. Der erste Schritt: Setzen Sie die grundsätzlichen Präventionsmaßnahmen um, die auf den folgenden Seiten beschrieben sind. Sie bieten Ihnen die beste Grundlage für einen gut organisierten Arbeitsschutz und stellen die Weichen für weitere wichtige Präventionsmaßnahmen in Ihrem Unternehmen.

Verantwortung und Aufgabenübertragung
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Die Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten liegt bei Ihnen als Unternehmerin oder Unternehmer. Das heißt, dass Sie die Arbeiten in Ihrem Betrieb so organisieren müssen, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden wird und die Belastung Ihrer Beschäftigten nicht über deren individuelle Leistungsfähigkeit hinausgeht.

Diese Aufgabe können Sie auch schriftlich an andere zuverlässige und fachkundige Personen im Unternehmen übertragen. Sie sind jedoch dazu verpflichtet, regelmäßig zu prüfen, ob diese Personen ihre Aufgabe erfüllen. Legen Sie bei Bedarf Verbesserungsmaßnahmen fest. Insbesondere nach einem Arbeitsunfall oder nach Auftreten einer Berufskrankheit müssen deren Ursachen ermittelt und die Arbeitsschutzmaßnahmen angepasst werden.

Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung
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Unterstützung bei der Einrichtung von sicheren und gesunden Arbeitsplätzen erhalten Sie von den Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärztinnen und Betriebsärzten sowie Ihrem Unfallversicherungsträger. Die DGUV Vorschrift 2 gibt vor, in welchem Umfang Sie diese betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung gewährleisten müssen.

Rechtliche Grundlagen
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Weitere Informationen

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  • DGUV Information 204-022 "Erste Hilfe im Betrieb"
  • DGUV Information 205-023 "Brandschutzhelfer"
  • DGUV Information 250-010 "Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis"


Sicherheitsbeauftragte
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Arbeiten in Ihrem Unternehmen mehr als 20 Beschäftigte, müssen Sie zusätzlich Sicherheitsbeauftragte bestellen. Sicherheitsbeauftragte sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihres Unternehmens, die Sie ehrenamtlich neben ihren eigentlichen Aufgaben bei der Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes unterstützen. Sie achten z.B. darauf, dass Schutzvorrichtungen und -ausrüstungen vorhanden sind und weisen ihre Kolleginnen und Kollegen auf sicherheits- oder gesundheitswidriges Verhalten hin. So geben sie Ihnen verlässliche Anregungen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes.

Qualifikation für den Arbeitsschutz
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Wirksamer Arbeitsschutz erfordert fundiertes Wissen. Stellen Sie daher sicher, dass alle Personen in Ihrem Unternehmen, die mit Aufgaben im Arbeitsschutz betraut sind, ausreichend qualifiziert sind. Geben Sie diesen Personen die Möglichkeit, an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen. Die Berufsgenossenschaften, Unfallkassen und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung bieten hierzu vielfältige Seminare sowie Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten an.

Beurteilung der Arbeitsbedingungen und Dokumentation (Gefährdungsbeurteilung)

Wenn die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz nicht bekannt sind, kann sich auch niemand davor schützen. Eine der wichtigsten Aufgaben des Arbeitsschutzes ist daher die Beurteilung der Arbeitsbedingungen, auch "Gefährdungsbeurteilung" genannt. Diese hat das Ziel, für jeden Arbeitsplatz in Ihrem Unternehmen mögliche Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten festzustellen und Maßnahmen zur Beseitigung dieser Gefährdungen festzulegen. Beurteilen Sie dabei sowohl die körperlichen als auch die psychischen Belastungen Ihrer Beschäftigten. Beachten Sie Beschäftigungsbeschränkungen und -verbote, z.B. für Jugendliche, Schwangere und stillende Mütter, insbesondere im Hinblick auf schwere körperliche Arbeiten sowie den Umgang mit Gefahrstoffen. Es gilt: Gefahren müssen immer direkt an der Quelle beseitigt oder vermindert werden. Wo dies nicht vollständig möglich ist, müssen Sie Schutzmaßnahmen nach dem T-O-P-Prinzip ergreifen. Das heißt, Sie müssen zuerst technische (T), dann organisatorische (O) und erst zuletzt personenbezogene (P) Maßnahmen festlegen und durchführen. Mit der anschließenden Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung kommen Sie nicht nur Ihrer Nachweispflicht nach, sondern erhalten auch eine Übersicht der Arbeitsschutzmaßnahmen in Ihrem Unternehmen. So lassen sich auch Entwicklungen nachvollziehen und Erfolge aufzeigen.

Arbeitsmedizinische Maßnahmen

Ein unverzichtbarer Baustein im Arbeitsschutz Ihres Unternehmens ist die arbeitsmedizinische Prävention. Dazu gehören die Beteiligung des Betriebsarztes oder der Betriebsärztin an der Gefährdungsbeurteilung, die Durchführung der allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung sowie die arbeitsmedizinische Vorsorge mit individueller arbeitsmedizinischer Beratung der Beschäftigten. Ergibt die Vorsorge, dass bestimmte Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ergriffen werden müssen, so müssen Sie diese für die betroffenen Beschäftigten in die Wege leiten. Je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung können zudem über die arbeitsmedizinische Vorsorge hinaus arbeitsmedizinische Untersuchungen notwendig sein, um die Eignung der Beschäftigten für bestimmte Tätigkeiten festzustellen.

Unterweisung

Ihre Beschäftigten können nur dann sicher und gesund arbeiten, wenn sie über die Gefährdungen an ihrem Arbeitsplatz sowie ihre Pflichten im Arbeitsschutz informiert sind und die erforderlichen Maßnahmen und betrieblichen Regeln kennen. Hierzu gehören auch die Betriebsanweisungen. Deshalb ist es wichtig, dass Ihre Beschäftigten eine Unterweisung möglichst an ihrem Arbeitsplatz erhalten. Diese kann durch Sie selbst oder eine von Ihnen beauftragte zuverlässige und fachkundige Person durchgeführt werden. Setzen Sie Beschäftigte aus Zeitarbeitsunternehmen ein, müssen Sie diese so unterweisen wie Ihre eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Betriebsärztin, Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit können hierbei unterstützen. Die Unterweisung muss mindestens einmal jährlich erfolgen und dokumentiert werden. Bei Jugendlichen ist dies halbjährlich erforderlich. Zusätzlich müssen Sie für Ihre Beschäftigten eine Unterweisung sicherstellen

Gefährliche Arbeiten

Manche Arbeiten in Ihrem Unternehmen sind besonders gefährlich für Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sorgen Sie in solchen Fällen dafür, dass eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute Person die Aufsicht führt. Ist nur eine Person allein mit einer gefährlichen Arbeit betraut, so sind Sie verpflichtet, für geeignete technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen zu sorgen, z.B. Kontrollgänge einer zweiten Person, zeitlich abgestimmte Telefon-/Funkmeldesysteme oder Personen-Notsignal-Anlagen. Ihr Unfallversicherungsträger berät Sie dazu gerne.

Zugang zu Vorschriften und Regeln

Machen Sie die für Ihr Unternehmen relevanten Unfallverhütungsvorschriften sowie die einschlägigen staatlichen Vorschriften und Regeln an geeigneter Stelle für alle zugänglich. So sorgen Sie nicht nur dafür, dass Ihre Beschäftigten über die notwendigen Präventionsmaßnahmen informiert werden, Sie zeigen ihnen auch, dass Sie Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz ernst nehmen. Bei Fragen zum Vorschriften- und Regelwerk hilft Ihnen Ihr Unfallversicherungsträger weiter.

Persönliche Schutzausrüstungen

Wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen Gefährdungen für Ihre Beschäftigten nicht ausgeschlossen werden können, sind Sie als Unternehmerin oder Unternehmer verpflichtet, ihnen kostenfrei persönliche Schutzausrüstungen (PSA) zur Verfügung zu stellen. Bei der Beschaffung ist darauf zu achten, dass die PSA mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist. Welche PSA dabei für welche Arbeitsbedingungen und Beschäftigten die richtige ist, leitet sich aus der Gefährdungsbeurteilung ab. Vor der Bereitstellung sind Sie verpflichtet, die Beschäftigten anzuhören.

Zur Sicherstellung des Schutzziels ist es wichtig, dass die Beschäftigten die PSA entsprechend der Gebrauchsanleitung und unter Berücksichtigung bestehender Tragezeitbegrenzungen und Gebrauchsdauern bestimmungsgemäß benutzen, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüfen und Ihnen festgestellte Mängel unverzüglich melden. Die bestimmungsgemäße Benutzung der PSA muss den Beschäftigten im Rahmen von Unterweisungen vermittelt werden. Durch die Organisation von Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen sowie durch ordnungsgemäße Lagerung tragen Sie dafür Sorge, dass die persönlichen Schutzausrüstungen während der gesamten Nutzungsdauer gut funktionieren und sich in hygienisch einwandfreiem Zustand befinden.

Werden in Ihrem Unternehmen PSA zum Schutz gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden eingesetzt (z.B. PSA gegen Absturz, Atemschutz), müssen zusätzliche Maßnahmen beachtet werden. So müssen Unterweisungen zur bestimmungsgemäßen Benutzung dieser PSA praktische Übungen beinhalten. Weitere Maßnahmen können z.B. die Planung und sachgerechte Durchführung von Rettungsmaßnahmen, Überprüfung der Ausrüstungen durch einen Sachkundigen oder die Erstellung von speziellen Betriebsanweisungen betreffen.

Mit Gebotszeichen zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung können Sie die Beschäftigten darauf hinweisen, an welchen Arbeitsplätzen PSA benutzt werden müssen.

Brandschutz- und Notfallmaßnahmen

Im Notfall müssen Sie und Ihre Beschäftigten schnell und zielgerichtet handeln können. Daher gehören die Organisation des betrieblichen Brandschutzes, aber auch die Vorbereitung auf sonstige Notfallmaßnahmen, wie zum Beispiel die geordnete Evakuierung Ihrer Arbeitsstätte, zum betrieblichen Arbeitsschutz.

Lassen Sie daher so viele Beschäftigte wie möglich zu Brandschutzhelferinnen und Brandschutzhelfern ausbilden; empfehlenswert sind mindestens fünf Prozent der Belegschaft. Empfehlenswert ist auch die Bestellung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters zum Brandschutzbeauftragten. Das zahlt sich im Notfall aus. Damit Entstehungsbrände wirksam bekämpft werden können, müssen Sie Ihren Betrieb mit geeigneten Feuerlöscheinrichtungen, wie zum Beispiel tragbaren Feuerlöschern, ausstatten und alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit deren Benutzung durch regelmäßige Unterweisung vertraut machen.

Erste Hilfe

Die Organisation der Ersten Hilfe in Ihrem Betrieb gehört zu Ihren Grundpflichten. Unter Erste Hilfe versteht man alle Maßnahmen, die bei Unfällen, akuten Erkrankungen, Vergiftungen und sonstigen Notfällen bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes, eines Arztes oder einer Ärztin erforderlich sind. Dazu gehört zum Beispiel: Unfallstelle absichern, Verunglückte aus akuter Gefahr retten, Notruf veranlassen, lebensrettende Sofortmaßnahmen durchführen sowie Betroffene betreuen. Den Grundbedarf an Erste-Hilfe-Material decken der "Kleine Betriebsverbandkasten" nach DIN 13157 bzw. der "Große Betriebsverbandkasten" nach DIN 13169 ab. Zusätzlich können ergänzende Materialien aufgrund betriebsspezifischer Gefährdungen erforderlich sein.

Je nachdem wie viele Beschäftigte in Ihrem Unternehmen arbeiten, müssen Ersthelferinnen und Ersthelfer in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Diese Aufgabe können alle Beschäftigten übernehmen. Voraussetzung ist die erfolgreiche Ausbildung in einem Erste-Hilfe-Lehrgang und die regelmäßige Auffrischung alle zwei Jahre (Erste-Hilfe-Fortbildung). Die Lehrgangsgebühren werden von den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen getragen. Beachten Sie, dass auch im Schichtbetrieb und während der Urlaubszeit genügend Ersthelferinnen und -helfer anwesend sein müssen.

Wie viele Ersthelferinnen und Ersthelfer?

Unternehmen mit 2 - 20 anwesenden Beschäftigten 1 Ersthelferin/ Ersthelfer
Verwaltungs- und Handelsbetriebe 5 % der anwesenden Beschäftigten
Sonstige Betriebe 10 % der anwesenden Beschäftigten


Regelmäßige Prüfung der Arbeitsmittel

Schäden an Arbeitsmitteln können zu Unfällen führen. Daher müssen die in Ihrem Unternehmen eingesetzten Arbeitsmittel regelmäßig kontrolliert und je nach Arbeitsmittel geprüft werden. Vor der Verwendung eines Arbeitsmittels muss dieses durch Inaugenscheinnahme, ggf. durch eine Funktionskontrolle, auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden, die so schnell entdeckt werden können. Neben diesen Kontrollen müssen Sie für wiederkehrende Prüfungen in angemessenen Zeitabständen sorgen. Wie, von wem und in welchen Abständen dies geschehen soll, beschreiben die TRBS 1201 und die TRBS 1203 (siehe Infobox "Rechtliche Grundlagen"). Im Einschichtbetrieb hat sich bei vielen Arbeitsmitteln ein Prüfabstand von einem Jahr bewährt. Die Ergebnisse der Prüfungen müssen Sie mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahren.

Planung und Beschaffung

Es lohnt sich, das Thema Sicherheit und Gesundheit von Anfang an in allen betrieblichen Prozessen zu berücksichtigen. Wenn Sie schon bei der Planung von Arbeitsstätten und Anlagen sowie dem Einkauf von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen an die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten denken, erspart Ihnen dies (teure) Nachbesserungen.

Barrierefreiheit

Denken Sie auch an die barrierefreie Gestaltung der Arbeitsräume in Ihrem Unternehmen. Barrierefreiheit kommt nicht nur Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Behinderung zugute, Ihre gesamte Belegschaft kann davon profitieren. So können zum Beispiel ausreichend breite Wege oder Armaturen, Lichtschalter und Türgriffe, die gut erreichbar sind, sowie trittsichere Bodenbeläge Unfallrisiken senken und zu weitaus geringeren Belastungen und Beanspruchungen führen.

Gesundheit im Betrieb

Gesundheit ist die wichtigste Voraussetzung, damit Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zum Rentenalter beschäftigungs- und leistungsfähig bleiben. Frühzeitige Maßnahmen, die arbeitsbedingte physische und psychische Belastungen verringern helfen, zahlen sich doppelt aus - sowohl für die Mitarbeiter als auch den Betrieb. Dazu gehören die Gestaltung sicherer und gesunder Arbeitsplätze und ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM). Auch die Stärkung eines gesundheitsbewussten Verhaltens Ihrer Beschäftigten und die Schaffung gesundheitsförderlicher Arbeitsbedingungen tragen zur Gesundheit Ihrer Beschäftigten bei. Ein Tipp: Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wissen oft am besten, was sie an ihrem Arbeitsplatz beeinträchtigt. Beziehen Sie sie daher in Ihre Überlegungen für Verbesserungsmaßnahmen mit ein. Das sorgt auch für motivierte Beschäftigte.

Abb. 1 Sicherheitskennzeichnung


Fremdfirmen, Lieferanten und Einsatz auf fremdem Betriebsgelände

Auf Ihrem Betriebsgelände halten sich Fremdfirmen und Lieferanten auf? Hier können ebenfalls besondere Gefährdungen entstehen. Treffen Sie die erforderlichen Regelungen und sorgen Sie dafür, dass diese Personen die betrieblichen Arbeitsschutzregelungen Ihres Unternehmens kennen und beachten.

Arbeiten Sie bzw. Ihre Beschäftigten auf fremdem Betriebsgelände gilt dies umgekehrt auch für Sie: Sorgen Sie auch in Sachen Arbeitssicherheit für eine ausreichende Abstimmung mit dem Unternehmen, auf dessen Betriebsgelände Sie im Einsatz sind.

Integration von zeitlich befristet Beschäftigten

Die Arbeitsschutzanforderungen in Ihrem Unternehmen gelten für alle Beschäftigten - auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nur zeitweise in Ihrem Betrieb arbeiten, wie zum Beispiel Zeitarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer sowie Praktikantinnen und Praktikanten. Stellen Sie sicher, dass diese Personen ebenfalls in den betrieblichen Arbeitsschutz eingebunden sind.

Allgemeine Informationen

  • Datenbank Vorschriften, Regeln und Informationen der gesetzlichen Unfallversicherung:
    www.dguv.de/publikationen
  • Kompetenz-Netzwerk Fachbereiche Prävention:
    www.dguv.de (Webcode: d36139)
  • Datenbank der gesetzlichen Unfallversicherung zu Bio- und Gefahrstoffen (GESTIS):
    www.dguv.de (Webcode: d3380)
  • Arbeitsschutzgesetz und -verordnungen:
    www.gesetze-im-internet.de
  • Technische Regeln zu Arbeitsschutzverordnungen:
    www.baua.de


2.2 Was für die Branche gilt

Abb. 2 Vor rauen Einflüssen geschützte Notfallsäule (mit Defibrillator, Erste-Hilfe-Material und Feuerlöscher)


Rechtliche Grundlagen

  • DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"
  • DGUV Vorschrift 43 und 44 "Müllbeseitigung" (bisher BGV C27 und GUV-V C27)


Spezielle Erste Hilfe

Ergänzend zu den allgemeinen Anforderungen an die Erste Hilfe ergeben sich in der Abfallwirtschaft besondere Anforderungen:

Durch Spritzen oder Kanülen verursachte Verletzungen erfordern spezielle Maßnahmen zur Ersten Hilfe. Sie sind in jedem Fall zu dokumentieren, da sich aus einer Infektion erst langfristig auftretende Gesundheitsschäden ergeben können. Auch andere, harmlos erscheinende Verletzungen können durch die Nähe zu Abfällen und den damit verbundenen Krankheitserregern besondere Maßnahmen erfordern. Legen Sie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, nach Beratung durch Ihre Betriebsärztin oder Ihren Betriebsarzt, einen Ablaufplan bei Verletzungen mit potenzieller Infektionsgefahr fest.

Der Plan kann z.B. Folgendes beinhalten:

Weitere Informationen

  • DGUV Information 212-139 "Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen" (bisher BGI/GUV-I 5032)


3 Arbeitsplätze und Tätigkeiten: Gefährdungen und Maßnahmen

3.1 Neu- und Umbau von Abfallbehandlungsanlagen

Die Gestaltung der Arbeitsstätte und die Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel, Maschinen und Anlagen sind für sichere, reibungslose Arbeitsprozesse wichtig. Schon bei der Planung muss das Gesamtkonzept einer Abfallbehandlungsanlage sicherheits- technisch beurteilt werden. Gehen Sie sorgfältig vor, um Betriebsstörungen und Nachbesserungen zu vermeiden!

Rechtliche Grundlagen

  • §§ 3 - 6 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • §§ 3 - 20 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • §§ 1 - 3 der Neunten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung)
  • § 2, Abs. 1 - 3 und §§ 3, 5, 6 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"
  • Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1111 "Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung"
  • Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1122 "Änderungen und wesentliche Veränderungen von Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BetrSichV - Ermittlung der Prüf- und Erlaubnispflicht"
  • Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1123 "Änderungen und wesentliche Veränderungen von Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV - Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß § 14 Abs. 1 und 2 BetrSichV"
  • Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 2121 "Gefährdung von Personen durch Absturz - Allgemeine Anforderungen"
  • Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 2181 "Schutz vor Gefährdungen beim Eingeschlossensein in Personenaufnahmemitteln"
  • Bekanntmachung zur Betriebssicherheit (BekBS) 1113 "Beschaffung von Arbeitsmitteln"
  • Bekanntmachung zur Betriebssicherheit (BekBS) 2111 "Rückwärts fahrende Baumaschinen"


Weitere Informationen

  • Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen und Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung)
  • Bekanntmachung des BMAS vom 05.05.2011
    (IIIb5 39607 3), Interpretationspapier zum Thema "Gesamtheit von Maschinen"
  • Bekanntmachung des BMAS vom 11.03.2015 (GMBl 2015, Nr. 10, S. 183-186), Interpretationspapier zum Thema "Wesentliche Veränderung von Maschinen"


Gefährdungen

Für Ihre Beschäftigten bestehen insbesondere die folgenden Unfallgefahren und Gesundheitsrisiken:

Maßnahmen

Sie sind verpflichtet, die besonderen Erfordernisse des Arbeitsschutzes bereits vor Aufnahme der Tätigkeiten, z.B. durch die folgenden Punkte, zu berücksichtigen:

Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel

Sorgen Sie dafür, dass nur für den jeweiligen Arbeitsplatz geeignete Arbeitsmittel ausgewählt und von Ihren Beschäftigten eingesetzt werden. Maschinen und Anlagen müssen den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft entsprechen. Erstmalig eingesetzte Arbeitsmittel müssen somit mindestens die Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes erfüllen sowie den darauf aufbauenden Verordnungen.

Lassen Sie sich die Konformität der eingesetzten Arbeitsmittel zu den geltenden Rechtsvorschriften vom Inverkehrbringer aushändigen. Stellen Sie gemeinsam mit ihm sicher, dass alle erforderlichen technischen Unterlagen zur Risikobeurteilung vorliegen. Dazu gehören:

Diese Voraussetzungen gelten auch dann, wenn bei der Abfallbehandlung Maschinen zu Anlagen zusammengefügt und in Verkehr gebracht werden. Achten Sie darauf, dass bei der Auftragsvergabe die Herstellerpflichten geregelt sind. Ggf. müssen Sie diese Pflichten erfüllen, wenn Sie - gewollt oder ungewollt - als Hersteller fungieren!

Umbau oder Änderung von Maschinen und Anlagen

Prüfen Sie, ob die Maschine oder Anlage wesentlich verändert worden ist, z.B. durch den Austausch von Maschinenkomponenten, Leistungserhöhungen, Funktionsänderungen oder sicherheitstechnischen Änderungen. Sie müssen die Auswirkungen auf die Sicherheit Ihrer Beschäftigten systematisch prüfen, z.B. ob sich neue Gefährdungen ergeben oder bereits vorhandene Gefährdungen erhöht haben.

Welche Folgen hat die Veränderung von Maschinen und Anlagen?

3.2 Verkehrswege, Zugänge, Fußböden, Fluchtwege und Notausgänge, Beleuchtung

Wege, Beleuchtungselemente und Kennzeichnungen sind z.B. durch Tageszeit und Witterung und betriebliche Einwirkungen rauen Einflüssen ausgesetzt. Sie müssen sich von der einwandfreien Beschaffenheit von Wegen aller Art überzeugen, auch wenn diese nicht im direkten Einflussbereich Ihres Unternehmens stehen oder Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Fremdfirmen tätig sind.

Abb. 3 Gekennzeichneter Fußgängerüberweg auf einem Betriebsgelände


Rechtliche Grundlagen

  • §§ 3 - 6 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • § 15 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A1.2 "Raumabmessungen und Bewegungsflächen"
  • Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung"
  • Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A1.5/1,2 "Fußböden"
  • Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A1.7 "Türen und Tore"
  • Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A1.8 "Verkehrswege"
  • Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen"
  • Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan"
  • Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A3.4 "Beleuchtung"
  • Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A3.4/3 "Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme"
  • Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1111 "Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung"
  • Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 2121 "Gefährdung von Personen durch Absturz - Allgemeine Anforderungen"
  • Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 2121, Teil 1 "Gefährdungen von Personen durch Absturz - Bereitstellung und Benutzung von Gerüsten"
  • Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 2121, Teil 2 "Gefährdungen von Personen durch Absturz - Bereitstellung und Benutzung von Leitern"
  • DGUV Regel 108-003 "Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (bisher BGR/GUV-R 181)
  • DIN EN ISO 14122 "Sicherheit von Maschinen - Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen"
  • DIN EN 12464 "Licht und Beleuchtung - Beleuchtung von Arbeitsstätten"


Abb. 4 Betriebsanweisungen an gut sichtbarer Stelle


Weitere Informationen

  • Veröffentlichung des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI): Handlungsanleitung zur Beleuchtung von Arbeitsstätten (LV 41).

Gefährdungen

Für Ihre Beschäftigten bestehen die folgenden Gefährdungen:

Maßnahmen

Ihre Beschäftigten haben einen sicheren Zugang zu Steuereinrichtungen und anderen Teilen von Maschinen bzw. Anlagen, wenn ein direkter Zugang vom Boden vorhanden ist oder wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter feste Arbeitsbühnen über Rampen bzw. Treppen erreichen können.
Treppenleitern und Steigleitern können Sie dann als geeignet ansehen, wenn die Risikoeinschätzung entweder ergeben hat, dass sie als Zugänge selten benutzt werden oder es nicht notwendig ist, dass die Benutzerin oder der Benutzer große Werkzeuge oder andere Ausrüstungsgegenstände transportiert. Die Maßnahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen umgesetzt sein.

In Ihrer Gefährdungsbeurteilung müssen Sie ggf. auch Einzelfälle und Arbeitsbereiche außerhalb Ihres Betriebsgeländes betrachten und spezielle Maßnahmen für den jeweiligen Einzelfall festlegen.

3.3 Qualifikation von Führungskräften in Abfallbehandlungsanlagen

Das Arbeits- und Gesundheitsschutzniveau in einer Abfallbehandlungsanlage hängt maßgeblich von dem Sicherheitsbewusstsein der verantwortlichen Führungskräfte ab. Für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten ist es daher sehr wichtig, dass die Personen, die für die Leitung und Aufsicht zuständig sind, eine Reihe von Anforderungen erfüllen.

Abb. 5 Qualifizierung, Unterweisung und Informationsaustausch auf Augenhöhe

- nicht dargestellt - *

Rechtliche Grundlagen

  • §§ 3, 4, 7 - 9 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG)
  • §§ 3 - 6 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"
  • DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention"

Gefährdungen

Gefährdungen durch:

Maßnahmen

Anforderungen an leitende Personen

Als Unternehmerin oder Unternehmer tragen Sie entscheidend zur Reduzierung von Gefährdungen bei, wenn Sie Ihre Abfallbehandlungsanlage von persönlich und fachlich geeigneten Personen leiten und beaufsichtigen lassen. Die leitende Person muss den vorschriftsmäßigen und sicheren Betrieb gewährleisten, mit den besonderen Gefahren bei Arbeiten in Abfallbehandlungsanlagen vertraut und zuverlässig sein. Geeignet sind z.B. Personen, die einschlägige Erfahrung in Abfallbehandlungsanlagen nachweisen können und mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllen:

Fachlich ist ein Nachweis über ausreichende Erfahrungen und Kenntnisse im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz in Abfallbehandlungsanlagen ebenso erforderlich wie die Fähigkeit, Gefährdungsbeurteilungen für Arbeiten in Abfallbehandlungsanlagen erstellen zu können und dem Einzelfall angemessene Schutzmaßnahmen festzulegen. Ausreichende Kenntnisse über Sicherheit und Gesundheitsschutz können z.B. durch die Teilnahme an geeigneten Aus- und Fortbildungen erworben werden. Auch eine Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit ist fachlich geeignet.

Anforderungen an Aufsichtführende

Arbeiten in Abfallbehandlungsanlagen sind gefahrgeneigt, deshalb sollen sie durch eine Aufsicht führende Person überwacht werden. Eine Aufsicht führende Person ist, wer die arbeitssichere Durchführung der Tätigkeiten in der Abfallbehandlungsanlage sicherstellen kann. Sie muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

Anforderungen an die Aus- und Fortbildung für leitende Führungskräfte

Mit folgenden Themen sollten Sie und Ihre Führungskräfte sich auseinandergesetzt haben:

3.4 Arbeitsmittel und Anlagen in rauer Umgebung

Die Arbeitsmittel und Anlagen in der Abfallbehandlung sind besonderen mechanischen und korrosiven Einflüssen ausgesetzt. Vor allem führen Feststoffe, Gase und Dämpfe sowie Ab- und Prozesswässer der aeroben und anaeroben Abbauvorgänge zu einer erhöhten Korrosion und damit auch zu erheblichen Schäden. Daraus können sich Gefährdungen für Ihre Beschäftigten ergeben!

Abb. 6 Anfahrschutz


§ Rechtliche Grundlagen

  • §§ 3 - 6 und 12 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG)
  • §§ 3 - 14 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • §§ 3 - 5 der DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (bisher BGV A 3 und GUV-V A 3)
  • Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen"
  • Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1203 "Befähigte Personen"
  • DGUV Regel 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln" (bisher BGR 500 und GUV-R 500)


Weitere Informationen

  • DGUV Information 203-049 "Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel" (bisher BGI/GUV-I 8524)
  • DGUV Information 203-050 "Kommentar zur UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" " (bisher GUV-I 8590)


Gefährdungen

Aufgrund starker Korrosion, Abrasion oder sonstiger mechanischer Einwirkungen können insbesondere die folgenden Gefährdungen entstehen:

Bei Verwendung unterschiedlicher Metalle kann es zur Ionenwanderung kommen, die eine Korrosion an diesen Übergangsstellen begünstigt (z.B. mögliche Kontaktkorrosion zwischen Aluminiumpaneelen und Edelstahlschrauben).


Maßnahmen

Reduzieren Sie Gefährdungen durch technische und organisatorische Maßnahmen.

Bauliche und technische Maßnahmen

Dazu gehören z.B. die folgenden Punkte:

Organisatorische Maßnahmen

Zu den organisatorischen Maßnahmen gehören z.B. die folgenden Punkte:

3.5 Wartungs-, Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten

Wenn Ihre Beschäftigten Instandhaltungsarbeiten durchführen, Störungen beheben und Verschmutzungen an Maschinen und Anlagen beseitigen, müssen Sie als Unternehmensleitung entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung die erforderlichen Schutzmaß nahmen treffen, die ein sicheres Arbeiten gewährleisten. Sie müssen Ihre Beschäftigten mit diesen Maßnahmen vertraut machen.

Rechtliche Grundlagen

  • Anhang I, Nr. 1 und 2 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
  • §§ 4, 8, 9 der Biostoffverordnung (BiostoffV)
  • § 10 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 212 "Thermische Abfallbehandlung: Schutzmaßnahmen"
  • Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 214 "Abfallbehandlungsanlagen"
  • Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1112 "Instandhaltung"

Gefährdungen

Maßnahmen

Grundsätzliche Schutzmaßnahmen

Trotz ständigem Materialdurchsatz und laufenden Prozessen dürfen Störungsbeseitigungen und andere, kurzfristig erforderliche Maßnahmen nicht ohne Planung ablaufen. Stellen Sie sicher, dass Meldeverfahren, technische Abläufe und vorgeschriebene Arbeitsweisen eingehalten werden.

Bauliche und technische Maßnahmen

Anlagen sollen so konstruiert sein, dass sich keine unnötigen Verunreinigungen ansammeln oder sich nur mit hohem Aufwand beseitigen lassen.

Für die Bodenreinigung soll eine geeignete Maschine (Kehrsaugmaschine) vorhanden sein.

Behandlungsanlagen müssen so ausgewählt, betrieben, geprüft und gewartet werden, dass unvorhergesehene Störungsbeseitigungen möglichst selten vorkommen. Achten Sie auf die folgenden Punkte:

Gefährliche Bewegungen von Maschinen müssen automatisch und ohne Nachlauf gestoppt werden, wenn Verkleidungen oder Wartungstüren entfernt oder geöffnet werden. Maschinen dürfen nach einem solchen Stopp nicht selbsttätig, z.B. durch einfaches Schließen einer Wartungsklappe, wieder anlaufen können. Entsprechende automatische Schutzvorrichtungen (Positionsschalter) dürfen nicht außer Kraft gesetzt werden. Schutzabdeckungen müssen direkt nach der Aufgabenerledigung und vor dem erneuten Anlauf der Maschine wieder angebracht werden. Während der Arbeit an Maschinen ist eine wirksame Sicherung gegen Wiederanlaufen erforderlich.

Organisatorische Maßnahmen

Instandhaltungsarbeiten sowie Störungsbeseitigungen dürfen nur in gesichertem Zustand des Gesamtsystems oder in Teilsystemen der Maschinen bzw. Anlagen stattfinden. Zum Schutz vor Gefährdungen durch benachbarte Maschinen oder Arbeitsmittel sind diese ggf. außer Betrieb zu nehmen und gegen eine unbefugte bzw. irrtümliche Inbetriebnahme zu sichern.

Sind für die Durchführung der Arbeiten mehrere Personen erforderlich, müssen Sie eine Aufsicht führende Person benennen. Arbeiten mehrere Arbeitsgruppen zusammen, insbesondere von Fremdfirmen, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten, vor allem im Hinblick auf die folgenden Punkte:

Abb. 7 Gebotszeichen: Was vor dem Betreten des Arbeitsbereichs zu tun ist


Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung müssen Sie sicherstellen, dass mindestens nach jeder planmäßigen Instandhaltungsmaßnahme bzw. nach Störungsbeseitigungen die Aufsicht führende Person sich von der ordnungsgemäßen Wirkungsweise der Schutzeinrichtungen überzeugt.

Sie dürfen die Maschinen bzw. Anlagen nach der Instandhaltung oder der Behebung von Störungen nur in Betrieb nehmen, wenn der betriebssichere Zustand wiederhergestellt ist und niemand Ihrer Beschäftigten beim Anlaufen gefährdet werden kann.

Der Automatikbetrieb der Maschinen bzw. Anlagen oder von Teilsystemen darf nur eingeleitet werden, wenn

Vor dem Starten von Maschinen und Anlagen muss sichergestellt sein, dass sich keine Personen in Gefahrenbereichen befinden. Hierzu ist ggf. Aufsichtspersonal notwendig. Beim Start des Automatikbetriebes sind zusätzlich Warnsignale erforderlich.

Personenbezogene Maßnahmen

Bei der Störungsbeseitigung an hochgelegenen Plätzen kann es zu Absturzgefahren kommen. Wenn die Gefahr nicht anderweitig sicher zu beherrschen ist (z.B. durch Benutzung von Arbeitsbühnen) kann eine geeignete Persönliche Schutzausrüstung (PSA) erforderlich sein. Der Umgang damit muss unterwiesen und geübt werden.

Wartungs-, Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten können mit erheblicher Staubaufwirbelung verbunden sein. Auch wenn möglichst staubarme Arbeitsmethoden angewendet werden, müssen Ihre Beschäftigten in der Regel partikelfiltrierenden Atemschutz, mindestens der Klasse FFP2, mitführen und benutzen.

Ihre Beschäftigten müssen Gehörschutz tragen, wenn sie

Je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung für die durchzuführende Tätigkeit kann weitere PSA erforderlich sein.

3.6 Gefahrstoffe

Gefahrstoffe können z.B. in Form von Lösungsmitteln in der Werkstatt oder als Fehlwürfe im Abfall vorliegen. Teilweise entstehen sie erst durch den Kontakt von Stoffen miteinander oder durch biologische Abbauprozesse. Auch Abgase, mineralische Stäube, Stäube aus der Zerlegung von Elektroaltgeräten sowie Stäube, die überwiegend aus organischen Partikeln bestehen, zählen dazu.

Rechtliche Grundlagen

  • §§ 1 - 17 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
  • Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen"
  • Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 401 "Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen"
  • Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition"
  • Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 500 "Schutzmaßnahmen"
  • Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 520 "Errichtung und Betrieb von Sammelstellen und Zwischenlagern für Kleinmengen gefährlicher Abfälle"
  • Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 554 "Abgase von Dieselmotoren"
  • Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 559 "Mineralischer Staub"
  • Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte"


Weitere Informationen

  • DGUV (Hrsg.): BG/BIA-Empfehlungen zur Überwachung von Arbeitsbereichen. Manuelle Zerlegung von Bildschirm- und anderen Elektrogeräten.
  • Regierungspräsidium Kassel (Hrsg.): Handlungsanleitung zur guten Arbeitspraxis: "Elektronikschrottrecycling - Tätigkeiten mit Gefahrstoffen bei der manuellen Zerlegung von Bildschirm- und anderen Elektrogeräten".
  • Allgemeiner Staubgrenzwert (Quelle: Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 12 vom 2. April 2014, 65. Jg., S. 253) und TRGS 900


Gefährdungen

Gefährdungen durch Gefahrstoffe ergeben sich für Ihre Beschäftigten im Wesentlichen durch:

Maßnahmen

Gegen diese und weitere mögliche Gefährdungen durch Gefahrstoffe müssen Sie aufgrund der Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen treffen.

Grundsätzliche Schutzmaßnahmen

Bauliche und technische Maßnahmen

Abb. 8 Schutzbelüftungsanlage



Verhindern Sie die Exposition Ihrer Beschäftigten gegenüber Dieselmotoremissionen (DME), z.B. durch einen Elektroantrieb bei Gabelstaplern. Wenn dies nicht möglich ist, sorgen Sie mindestens für eine Minimierung von DME, z.B. durch Verwendung von schadstoffarmen Dieselmotoren.

Organisatorische Maßnahmen

Besonderer Hinweis: Ein trockenes Kehren oder Abblasen von Staubablagerungen mit Druckluft oder Hochdruckreiniger ist grundsätzlich nicht zulässig.

Persönliche Schutzausrüstung

Sie müssen Ihren Beschäftigten ggf. die folgende Persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung stellen:

3.7 Biologische Arbeitsstoffe

Biostoffe können am Abfall anhaften oder luftgetragen in Verbindung mit Stäuben in Arbeitsbereichen auftreten. Nicht die Abfälle selbst sind Biostoffe, sondern die Mikroorganismen, die ihnen anhaften. Damit sind Schimmelpilze, Bakterien oder Viren gemeint, die z.B. mit Biomüll oder Krankenhausabfällen in den Stoffstrom bei der Abfallbehandlung gelangen.

Abb. 9 Umkleideschränke in schwarz-weiß-getrennten Bereichen


Rechtliche Grundlagen

  • §§ 1 - 16 der Biostoffverordnung (BioStoffV)
  • Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 214 "Abfallbehandlungsanlagen"
  • Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 400 "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen"
  • Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 405 "Anwendung von Messverfahren und technischen Kontrollwerten für luftgetragene Biologische Arbeitsstoffe"
  • Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)/ Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 406 "Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege"


Weitere Informationen

  • Stellungnahme des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS): Kriterien zur Auswahl der PSA bei Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe. Beschluss 45/2011 des ABAS vom 05.12.2011.


Gefährdungen

Mikroorganismen können

hervorrufen.

Maßnahmen

Allgemeine Schutzmaßnahmen gegen Staubbelastung, die in Kapitel 3.6 beschrieben werden, sind in der Regel auch gegen luftgetragene biologische Arbeitsstoffe wirksam.

Bauliche und technische Maßnahmen

Organisatorische Maßnahmen

Sorgen Sie dafür, dass sich in Arbeitsbereichen, in denen Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe auftreten (z.B. Anlieferung, Materialaufbereitung oder Rotte), keine ständigen Arbeitsplätze befinden.

Kontrollieren Sie arbeitstäglich vor Aufnahme der Tätigkeiten die Funktion der lüftungstechnischen Anlagen.

Persönliche Schutzausrüstung

3.8 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Gefahrstoffen, biologischen Arbeitsstoffen bzw. physikalischen Belastungen ausgesetzt sind, müssen Sie prüfen, ob Sie arbeitsmedizinische Vorsorgen zu veranlassen oder anzubieten haben. Der Gesetzgeber unterscheidet hier zwischen Pflicht- und Angebotsvorsorge.

Abb. 10 Vertrauliches Vorsorgegespräch zwischen Betriebsärztin und Beschäftigtem

- nicht dargestellt - *

Rechtliche Grundlagen

  • §§ 4 - 6 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) in Verbindung mit dem Anhang zur ArbMedVV
  • Arbeitsmedizinische Regel (AMR) Nr. 2.1 "Fristen für die Veranlassung/das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen"
  • Arbeitsmedizinische Regel (AMR) Nr. 6.3 "Vorsorgebescheinigung"
  • Arbeitsmedizinische Regel (AMR) Nr. 6.4 "Mitteilungen an den Arbeitgeber nach § 6 Absatz 4 ArbMedVV"
  • Arbeitsmedizinische Regel (AMR) Nr. 6.5 "Impfungen als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen"
  • Arbeitsmedizinische Regel (AMR) Nr. 14.2 "Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen"
  • Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 214 "Abfallbehandlungsanlagen"


Weitere Informationen

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Hrsg.): DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen. Stuttgart, 6. Auflage 2014.


Gefährdungen

In der Abfallbehandlung bestehen unter anderem Gefährdungen für Ihre Beschäftigten durch:

Maßnahmen

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient vor allem der individuellen Beratung Ihrer Beschäftigten im Hinblick auf mögliche Gesundheitsrisiken, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeit stehen, und der Erkennung von Frühsymptomen von Erkrankungen. Weitere Informationen zur Beratung Ihrer Beschäftigten im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge enthält die TRBA 214. Ihre Betriebsärztin oder Ihr Betriebsarzt kann durch eine Erhebung der Krankengeschichte und eventuelle Untersuchung Ihrer Beschäftigten - einschließlich des Biomonitorings - Gesundheitsstörungen und Erkrankungen frühzeitig erkennen. Die Vorsorge nach ArbMedVV dient nicht der Feststellung der Eignung für die Tätigkeit. Dazu können weitere so genannte Eignungsuntersuchungen nötig sein, z.B. bei Fahr- und Steuertätigkeiten.

Abgesehen von den in der Tabelle genannten Vorsorgeanlässen, können sich Ihre Beschäftigten auch auf eigenen Wunsch von der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt beraten und untersuchen lassen (Wunschvorsorge).

Lassen Sie sich bei der Auswahl der Anlässe von Ihrer Betriebsärztin oder Ihrem Betriebsarzt beraten.

Zu diesen und weiteren Arten arbeitsmedizinischer Untersuchungen finden Sie umfangreiche Informationen in den "DGUV Grundsätzen für arbeitsmedizinische Untersuchungen". Sie gelten als allgemein anerkannte Regeln der Arbeitsmedizin. Bei der Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren liefern sie Ihrer Betriebsärztin oder Ihrem Betriebsarzt eine solide Grundlage für eine qualitativ einheitliche Vorgehensweise bei der Durchführung arbeitsmedizinischer Untersuchungen.


In Abhängigkeit vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung können sich, z.B. bei folgenden Tätigkeiten und Expositionen, Anlässe für Pflicht- oder Angebotsvorsorgen ergeben:

Tätigkeit Anlass für Pflichtvorsorge Anlass für Angebotsvorsorge
Tätigkeiten mit verfaulenden Abfällen, Exposition durch Faulgase Schwefelwasserstoff (H2S)  
Aufsetzen und Umsetzen von Kompostmieten alveolengängiger Staub (A-Staub)  
Absieben oder Windsichten von Kompost einatembarer Staub (E-Staub)  
Recycling von Nickel-Metallhydrid-Batterien Nickel, Nickelverbindungen  
Zerlegen von Leuchtstofflampen, Kompakt-Leuchtstofflampen und Hg-Dampflampen Quecksilber, anorganische Quecksilberverbindungen  
Tätigkeiten mit oder in unmittelbarer Nähe von
in Betrieb befindlichen Verbrennungsmotoren
polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Kohlenmonoxid  
Arbeiten in feuchtem Milieu, Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen regelmäßig über 4 Stunden täglich regelmäßig 2 bis 4 Stunden täglich
Schweißen und Trennen von Metallen Schweißrauchexposition über 4 mg/m3 Schweißrauchexposition unter 4 mg/m3
Fäkalien und mit Fäkalien belastete Abfälle   Hepatitis-A-Virus (HAV) einschließlich Impfung
Gefahr von Verletzungen durch blutige, scharfe Gegenstände (Skalpelle, Kanülen, Spritzen) im Abfall   Hepatitis-B-Virus (HBV) einschließlich Impfung, Hepatitis-C-Virus (HCV)
Kompostierung, Recycling von mit Biostoffen (Bakterien, Schimmelpilze) belasteten Materialien   Tätigkeiten mit Exposition gegenüber sensibilisierend oder toxisch wirkenden biologischen Arbeitsstoffen
Tätigkeiten mit Lärmexposition Überschreitung von Lex, 8h = 85dB(A) bzw. LpC, peak = 137dB(C) Überschreitung von Lex, 8h = 80dB(A) bzw. LpC, peak = 135dB(C)
Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten erfordern Tragen von Geräten der Gruppen 2 und 3 Tragen von Geräten der Gruppe 1
Tätigkeiten in Überwachungswarten oder anderen Räumen mit Bildschirmgeräten   Tätigkeiten an Bildschirmgeräten


3.9
Persönliche Schutzausrüstung

Falls alle technischen und organisatorischen Möglichkeiten ausgeschöpft und immer noch Gefährdungen vorhanden sind, müssen Sie Ihren Beschäftigten geeignete Persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung stellen, die bestimmungsgemäß zu verwenden ist. Sie müssen die Wartung und Pflege der PSA organisieren und deren hygienisch einwandfreien Zustand sicherstellen.

Abb. 11 Präsentation bereitgestellter PSA


Rechtliche Grundlagen

  • §§ 1 - 3 der PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV)
  • Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung"
  • Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 401 "Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen"
  • Technische Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung ( TRLV)
  • DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" (bisher BGR/GUV-R 190)
  • DGUV Regel 112-194 "Benutzung von Gehörschutz" (bisher BGR/GUV-R 194)
  • DGUV Regel 112-991 "Benutzung von Fuß- und Knieschutz" (bisher GUV-R 191)
  • DGUV Regel 112-992 "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz" (bisher GUV-R 192)
  • DGUV Regel 112-993 "Benutzung von Kopfschutz" (bisher GUV-R 193)
  • DGUV Regel 112-995 "Benutzung von Schutzhandschuhen" (bisher GUV-R 195)


Weitere Informationen

  • DGUV Information 212-007 "Chemikalienschutzhandschuhe" (bisher BGI/GUV-I 868)
  • DGUV Information 212-016 "Warnkleidung" (bisher BGI /GUV-I 8591)


Gefährdungen

Sie müssen durch technische oder organisatorische Maßnahmen den Gesundheitsschutz sicherstellen. Dennoch können Gefährdungen auftreten, z.B. durch:

Berücksichtigen Sie bei der Auswahl der PSA alle Gefährdungsfaktoren, die bei der zu bewertenden Tätigkeit auftreten können. Hierzu gehören auch die Gefährdungen, die durch das Tragen der PSA entstehen (z.B. durch schwere körperliche Arbeit unter Atemschutz mit Filtertechnik).

Maßnahmen

Die Gefährdungen sind häufig nicht konkret bekannt. Deshalb ist grundsätzlich körperbedeckende Arbeits- oder Schutzkleidung vorzusehen. Es kann auch Betriebsbereiche geben, in denen Sie das Tragen von spezieller PSA an weisen müssen. Bringen Sie an den Zugängen entsprechende Kennzeichnungen an.


Wetterschutzkleidung und innerbetrieblicher Verkehr

Stellen Sie Ihren Beschäftigten, die den Einflüssen des Wettergeschehens ausgesetzt sind, geeignete Wetterschutzkleidung zur Verfügung. Dazu gehört auch geeigneter Schutz vor Sonneneinstrahlung.

Bei Tätigkeiten im öffentlichen Verkehrsbereich muss Kleidung als hochsichtbare Warnkleidung ausgeführt sein oder entsprechend ergänzt werden.


Kopfschutz und Kopfbedeckung

Schutzkleidung

Für Tätigkeiten, bei denen Spritzer von flüssigen und pastösen Abfällen auftreten können, müssen Sie sprüh- und staubdichte Einweg-Schutzkleidung zur Verfügung stellen (z.B. Overalls mit Kapuze gemäß Kategorie III, Typ 5 und 6).

Fuß- und Handschutz

Augen-, Gesichts- und Gehörschutz

Weitere Maßnahmen

Zur Trocknung nasser Arbeits- und Schutzkleidung sind Wäschetrockner mit rotierender Trommel nicht geeignet: Diese können die Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe erhöhen.

3.10 Atemschutz

In Abfallbehandlungsanlagen kann es entweder aufgrund der Arbeitsprozesse oder wegen besonderer Umstände erforderlich sein, dass Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Atemschutz verwenden. Als Unternehmerin oder Unternehmer sind Sie verpflichtet, Ihren Beschäftigten einen geeigneten Atemschutz zur Verfügung zu stellen.

Abb. 12 Fremdbelüfteter Schweißhelm


Rechtliche Grundlagen

  • §§ 1 - 3 der PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV)
  • Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 407 "Tätigkeiten mit Gasen - Gefährdungsbeurteilung"
  • DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" (bisher BGR/GUV-R 190)
  • DIN EN 143 "Atemschutzgeräte - Partikelfilter - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung", Ausgabedatum 2007-02
  • DIN EN 149 "Atemschutzgeräte - Filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikel", Ausgabedatum 2009-08


Weitere Informationen

  • Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) (Hrsg.): Unternehmer-Handbuch Entsorgungswirtschaft. Bonn, 2014.


Gefährdungen

Stäube und mikrobiell belastete Aerosole können u. a. bei den folgenden Tätigkeiten auftreten:

Gefahr von Sauerstoffmangel besteht oft in schlecht belüfteten Bereichen mit stark sauerstoffzehrenden Vorgängen.

Insbesondere bei einem Ausfall oder bei Störungen von technischen Schutzmaßnahmen ist höchste Aufmerksamkeit geboten.


Beispiele sind Gruben, Kanäle, Silos und die Vergärung oder sonstige Behandlung organischer Abfälle, auch bei der Kompostierung können "anaerobe Nester" (Zonen ohne ausreichenden Sauerstoffgehalt) entstehen.

Bei Prozessen unter Sauerstoffabschluss (z.B. Vergärung) muss zusätzlich mit giftigen Gasen wie Ammoniak, Schwefelwasserstoff, Kohlendioxid und Kohlenmonoxid gerechnet werden.

Grundsätzliche Maßnahmen

Vor der Verwendung von Atemschutz, besonders in engen Räumen, wie z.B. in Silos oder Gruben, kann zunächst eine (technische) Belüftung mit anschließender Freimessung erforderlich sein! Da Atemschutzgeräte oder partikelfiltrierende Halbmasken eine zusätzliche Belastung für Ihre Beschäftigten darstellen, müssen die Tragezeitbegrenzungen beachtet werden. Prüfen Sie bei betriebsmäßiger Verwendung (d. h. arbeitstägliche Benutzung eines Atemschutzgerätes für mehr als 30 Minuten), ob eine arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich ist.

Maßnahmen bei der Gefährdung durch partikelförmige Stoffe

Bei einer Gefährdung durch Stäube oder mikrobiell belastete Aerosole oder andere partikelförmige Stoffe muss mindestens eine Halbmaske mit Partikelfilter der Klasse P2 nach DIN EN 143 oder eine partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 gemäß DIN EN 149 getragen werden.

Halbmasken mit Partikelfilter oder gebläseunterstützter Atemschutz (z.B. Hauben oder Helme) dichten in der Regel besser ab (geringere Randleckage) als partikelfiltrierende Halbmasken der gleichen Filterklasse und bieten damit einen besseren Schutz.

Bei partikelfiltrierenden Halbmasken sollten bevorzugt solche mit Ausatemventil eingesetzt werden. Die Angaben zur Filterklasse sowie das CE-Kennzeichen müssen auf der Atemschutzmaske aufgedruckt sein.

Ihre Beschäftigten müssen die Atemschutzfilter und filtrierenden Halbmasken bei Bedarf, mindestens jedoch arbeitstäglich wechseln.

Partikelfiltrierender Atemschutz bietet keinen Schutz gegen Gase oder Sauerstoffmangel!

Tragezeiten

Schutzausrüstung Tragedauer (Minuten) Erholungsdauer (Minuten) Einsätze pro Arbeitsschicht Arbeitsschichten pro Woche
Filtergeräte        
Vollmaske 105 30 3 5
Halb-/ Viertelmaske 120 30 3 5
Filtrierende Halbmaske ohne Ausatemventil 75 30 5 2 Tage
1 Tag Pause
2 Tage
Filtrierende Halbmaske mit Ausatemventil 120 30 3 5

Quellen: BGHW, DGUV Regel 112-190

Maßnahmen bei der Gefährdung durch Sauerstoffmangel

Bei einer Gefährdung durch Sauerstoffmangel müssen Ihre Beschäftigten umgebungsluftunabhängigen Atemschutz tragen.

Voraussetzung für die Verwendung von Filtergeräten ist ein Sauerstoffgehalt in der Atemluft von mindestens 10 Vol.-%. Zur Auswahl der erforderlichen Filter empfiehlt es sich, dass Sie dem Filterhersteller oder -vertreiber möglichst genaue Angaben über die zu erwartenden oder bereits ermittelten Gefahrstoffe und biologischen Arbeitsstoffe machen und von diesen die höchstzulässige Gebrauchsdauer der Filter erfragen.

Bei einer Unterschreitung von 21 Vol.- % Sauerstoff müssen Sie prüfen, welche Stoffe sich mit dem Sauerstoff verbunden haben und ob, über den Sauerstoffmangel hinaus, andere schädliche Stoffe gesundheitsgefährliche Konzentrationen erreichen.

Maßnahmen bei der Gefährdung durch Gase

Bei Gasen kann Atemschutz mit geeigneten Gasfiltern verwendet werden, wenn ausreichend Sauerstoff vorhanden ist und der Filtertyp und die Filterklasse für die jeweils höchste anzunehmende Gaskonzentration geeignet ist.

3.11 Hygienemaßnahmen und Hautschutz, Aufnahme von Nahrungs- und Genussmitteln

Beim Umgang mit Abfällen ist Hygiene für den Gesundheitsschutz Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter besonders wichtig. Dieses Kapitel informiert Sie über allgemeine und persönliche Hygienemaßnahmen. Es schildert auch, was Ihre Beschäftigten beim Essen und Trinken sowie bei der Aufnahme von Genussmitteln beachten sollen.

Abb. 13 Farblich codierte Spender und Hautschutzplan am Händewaschplatz


Rechtliche Grundlagen

  • Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 214 "Abfallbehandlungsanlagen"
  • Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege"
  • Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 500 "Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen"


Gefährdungen

Mögliche Gefährdungen bestehen in der Übertragung von Krankheiten und der Verschleppung von Keimen, auch in den privaten häuslichen Bereich.

Maßnahmen

Allgemeine Hygienemaßnahmen

Entsprechend der Gefährdung müssen für die einzelnen Arbeitsbereiche die notwendigen Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion (einschließlich der Wartung von lüftungstechnischen Einrichtungen sowie der Ver- und Entsorgung) schriftlich festgelegt werden. Dokumentieren und überwachen Sie die Durchführung dieser Maßnahmen.

Die allgemeinen Hygienemaßnahmen sollten Regelungen umfassen über:

Prüfen Sie, in welchen Fällen Sie täglich gereinigte Schutzkleidung zur Verfügung stellen müssen!


Persönliche Hygienemaßnahmen

Legen Sie die persönlichen Hygienemaßnahmen gemeinsam mit Ihrer Betriebsärztin oder Ihrem Betriebsarzt in einer Betriebsanweisung und einem Hautschutzplan fest. Informieren Sie Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einer geeigneten Form darüber und gehen Sie auch bei den Unterweisungen ausdrücklich auf diese Maßnahmen ein.

Die persönlichen Hygienemaßnahmen sollten Hinweise zur Körperreinigung, zum Hautschutz und zum Verhalten bei der Nahrungsaufnahme sowie beim Rauchen umfassen.

Sie müssen Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern grundsätzlich geeignete Wasch- und Reinigungsmöglichkeiten in ausreichender Anzahl zur Verfügung stellen. Dazu gehören Duschmöglichkeiten, Waschräume und Stiefelreinigungsanlagen.

Aufnahme von Nahrungs- und Genussmitteln

Nahrungs- und Genussmittel dürfen nur dann aufgenommen werden, wenn eine Aufnahme von Gefahrstoffen oder Krankheitserregern aus der Arbeitsumgebung zuverlässig vermieden wird. Sie können dies z.B. erreichen, wenn Sie

Hygiene in Pausenräumen

In Pausenräumen können Sie hygienische Bedingungen u. a. durch technische und organisatorische Maßnahmen erreichen. Dazu gehören z.B.:

Organisieren Sie die sogenannte Schwarz-Weiß-Trennung!

Dazu gehören vor allem:

3.12 Brandgefährdung in der Abfallbehandlung

In Abfallbehandlungsanlagen für Hausmüll oder Verpackungsabfälle sowie in Anlagen zur Altpapierverwertung bestehen sehr hohe Brandlasten. Es gibt eine ganze Reihe von Abfallbehandlungsanlagen, die bereits durch Großbrände zerstört worden sind. Achten Sie daher auf den Brandschutz! Dieser ist in nahezu allen Anlagenarten von großer Bedeutung.

Abb. 14 Demonstration einer stationären Löschanlage im Müllbunker


Rechtliche Grundlagen

  • § 10 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG)
  • Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A2.2 "Maßnahmen gegen Brände"
  • Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A2.3 "Flucht- und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan"
  • DIN 14096 "Brandschutzordnung", Ausgabedatum 2014-05
  • DIN 4102 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen"
  • DIN EN 13501 "Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten" (Teile 1-6), Ausgaben Januar 2010, Februar 2010 und Juli 2014.


Weitere Informationen

  • DGUV Information 205-001 "Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz" (bisher BGI 560)
  • DGUV Information 205-003 "Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten" (bisher BGI 847)
  • DGUV Information 205-023 "Brandschutzhelfer" (bisher BGI/ GUV-I 5182)


Gefährdungen

Brandgefährdungen bestehen in

Bei Bränden kann es zu einer schnellen und starken Rauchentwicklung kommen. Feuer, Rauch und Brandgase können für Ihre Beschäftigten tödlich sein. Bedenken Sie, dass für Löschversuche nur sehr wenig Zeit bleibt!


Maßnahmen

Vorbeugender Brandschutz

Ergreifen Sie Maßnahmen im vorbeugenden Brandschutz. Dazu gehören alle baulichen und technischen Maßnahmen, die eine Entstehung und Ausbreitung von Bränden vermeiden. Welche Brandschutzanforderungen Sie in einer Anlage beachten müssen, können Sie dem Genehmigungsbescheid und den Auflagen des Brandschutzversicherers entnehmen. Berücksichtigen Sie unbedingt die betriebliche Gefährdungsbeurteilung!

Setzen Sie insbesondere folgende Punkte um:

Meldeeinrichtungen

Abb. 15 Betätigungs- und Meldeeinrichtungen des Brandschutzes


Organisatorischer Brandschutz

Vermeiden Sie grundsätzlich Zündquellen in allen Anlagenbereichen (z.B. durch Rauchverbot, Verbot von offenen Flammen). Füllen Sie vor der Aufnahme von Schweiß-, Löt- und Trennschleifarbeiten einen Heißarbeitserlaubnisschein aus und legen Sie darin die zur Brandverhütung notwendigen Maßnahmen fest. Lassen Sie Schäden an elektrischen Einrichtungen (z.B. beschädigte Kabel, Schalter, Funkenbildung, Schmorgerüche) unverzüglich und ausschließlich durch Elektrofachkräfte beseitigen.

3.13 Maßnahmen zur Rettung von Personen

Abfallbehandlungsanlagen haben Betriebsbereiche, die nicht ohne Weiteres zugänglich sind, um Personen zu helfen oder zu retten. Wartung und Instandhaltung in diesen Bereichen werden außerdem meist durch eine Einzelperson ausgeführt. Sorgen Sie dafür, dass vor Beginn solcher Tätigkeiten ein wirksames Rettungskonzept ausgearbeitet und erprobt wird.

Rechtliche Grundlagen

  • § 10 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbschG)
  • §§ 3, 3a, 4 der Arbeitsstättenverordnung (ArbstättV)
  • §§ 3 - 6, 11 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • §§ 3, 8, 24 - 28 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"
  • Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 2121, Teil 4 "Gefährdungen von Personen durch Absturz - Heben von Personen mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln"
  • DGUV Regel 101-005 "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" (bisher BGR/GUV-R 159)
  • DGUV Regel 112-139 "Einsatz von Personen-Notsignal- Anlagen" (bisher BGR/GUV-R 139)
  • DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (bisher BGR/GUV-R 198)
  • DGUV Regel 112-199 "Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen" (bisher BGR/GUV-R 199)
  • DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume, Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen" (bisher BGR/GUV-R 117-1)


Weitere Informationen

  • DGUV Information 204-007 "Handbuch zur Ersten Hilfe" (bisher BGI 829)
  • DGUV Information 204-010 "Automatisierte Defibrillation" (bisher BGI/GUV-I 5163)
  • DGUV Information 204-011 "Erste Hilfe - Notfallsituation: Hängetrauma" (bisher BGI/GUV-I 8699)
  • DGUV Information 212-139 "Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen" (bisher BGI/GUV-I 5032)
  • DGUV Information 212-515 "Persönliche Schutzausrüstungen" (bisher BGI 515)
  • DGUV Information 213-055 "Retten aus Behältern, Silos und engen Räumen" (bisher BGI 5028)


Gefährdungen

Für Ihre Beschäftigten bestehen die folgenden Gefährdungen:

Maßnahmen

Zugänglichkeit

Rettungseinrichtungen

Rettungskonzept

Organisation gefährlicher Arbeiten

Abb. 16 Rettungskorb in einem Müllbunker


3.14 Anlieferung, innerbetrieblicher Verkehr und Umladen von Abfällen

Anlagen, auf denen Abfälle angeliefert und abgekippt bzw. umgeladen werden, müssen sorgfältig geplant werden. Der Betriebsablauf muss optimal organisiert sein, damit es in der Betriebsphase nicht zu unangenehmen Überraschungen kommt. Abfälle lassen sich auch oft nicht ortsnah verwerten oder entsorgen. Beim Weitertransport und Umladen ergeben sich Gefährdungen.

Abb. 17 Abladen (Kippen) von Bio-Abfall an gesicherter Kippstelle


Rechtliche Grundlagen

  • §§ 3, 10 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • §§ 9, 10 der Biostoffverordnung (BioStoffV)
  • §§ 8, 9, 11, 13, 14 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
  • Straßenverkehrsordnung ( StVO)


Gefährdungen

Für Ihre Beschäftigten bestehen Gefährdungen durch:

Maßnahmen

Maßnahmen zum innerbetrieblichen Verkehr

Abb. 18 Verladen fester Vergärungsreste


Bauliche und technische Maßnahmen

Organisatorische Maßnahmen

Persönliche Maßnahmen

3.15 Innerbetrieblicher Abfalltransport durch Flurförderzeuge und Stetigförderer

In Anlagen und Einrichtungen der Entsorgungswirtschaft werden Abfälle mit Flurförderzeugen (z.B. Gabelstaplern) oder Stetigförderern (z.B. Bandförderern) transportiert. Das sorgt für ständige Bewegung in den Anlagen und Einrichtungen. Für Ihre Beschäftigten ergibt sich daraus eine permanente Gefahrenquelle!

Abb. 19 Innerbetrieblicher Transport von Abfällen mit einem schutzbelüfteten Teleskop-Radlader


Rechtliche Grundlagen

  • §§ 3 - 14 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • §§ 1, 20a - 34 der DGUV Vorschrift 67 "Flurförderzeuge" (bisher GUV-V D 27.1)
  • §§ 4 - 21, 25, 28 - 36 der DGUV Vorschrift 68 und 69 "Flurförderzeuge" (bisher BGV/GUV-V D27)
  • Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 214 "Abfallbehandlungsanlagen"
  • Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 554 "Abgase von Dieselmotoren"
  • DGUV Regel 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln" (bisher BGR 500 und GUV-R 500)


Weitere Informationen

  • DGUV Information 208-018 "Stetigförderer" (bisher BGI 710)
  • DGUV Information 214-018 "Schutzmaßnahmen beim Betreiben von Ballenpressanlagen" (bisher BGI 5008)
  • DGUV Information 201-004 "Fahrerkabinen mit Anlagen zur Atemluftversorgung auf Erdbaumaschinen und Spezialmaschinen des Tiefbaues" (bisher BGI 581)


Gefährdungen

An Stetigförderern bestehen für Ihre Beschäftigten die folgenden Gefährdungen:

Beim Einsatz von Flurförderzeugen bestehen die folgenden Gefährdungen:

Maßnahmen

Lassen Sie Flurförderzeuge und Stetigförderer entsprechend den Ergebnissen Ihrer Gefährdungsbeurteilung prüfen.

Setzen Sie beim Einsatz von Stetigförderern insbesondere die folgenden Maßnahmen um:

Beim Einsatz von Flurförderzeugen müssen Sie die folgenden Punkte beachten:

3.16 Mechanische Abfallaufbereitung

Anlagen zur mechanischen Abfallaufbereitung sind störanfällig. Führen Sie daher regelmäßige Kontroll- und Reinigungsarbeiten durch. Diese Arbeitsabläufe müssen Sie gut organisieren: Häufig ist der Zugang zu Antriebselementen oder sogar das Einsteigen in Maschinen notwendig. Sorgen Sie unbedingt dafür, dass die Antriebe sicher stillgesetzt werden!

Rechtliche Grundlagen

  • §§ 3 - 6 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • §§ 3 - 14 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • §§ 2a - 22, 31 - 36, 37, 42 der Röntgenverordnung (RöV)
  • DGUV Vorschrift 11 und 12 "Laserstrahlung" (bisher BGV B2 und GUV-V B2)
  • Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung"
  • Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A1.8 "Verkehrswege"
  • Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan"
  • Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A3.4/3 "Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme"
  • Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung ( OstrV)


Gefährdungen

Bei der mechanischen Abfallaufbereitung ergeben sich für Ihre Beschäftigten besondere Gefährdungen durch:

Maßnahmen

Machen Sie Ihren Beschäftigten durch Unterweisung und Betriebsanweisung deutlich, welche Abläufe für das sichere Abschalten, Betreten von Anlagenteilen, die Durchführung von Störungsbeseitigungen und das Wiedereinschalten notwendig sind.


Grundsätzliche Schutzmaßnahmen

Maßnahmen bei Reinigung und Störungsbeseitigung

Maßnahmen bei ungeschützten Arbeitsplätzen

Schutz benachbarter Arbeitsplätze

Steuerstände

Abfallzerkleinerungsanlagen

Lasersortieranlagen

Röntgensortieranlagen

Prüfen Sie, ob Sie ggf. Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauftragte benennen müssen.

3.17 Manuelle Sortierung

Altglas, Altpapier, Biomüll, Plastikmüll: Auf den Transportbändern der manuellen Sortierung werden Wertstoffe vom Restmüll getrennt. Dabei können verschiedene Gefährdungen und Belastungen für Ihre Beschäftigten entstehen. Achten Sie unter anderem auf eine gesundheitlich zuträgliche Luft, die ergonomische Gestaltung der Sortiertätigkeit und Hygienemaßnahmen.

Rechtliche Grundlagen

  • Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 214 "Abfallbehandlungsanlagen"
  • Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A3.4 "Beleuchtung"


Weitere Informationen

  • DGUV Information 206-012 "Psychische Belastungen - Checklisten für den Einstieg" (bisher GUV-I 8766)
  • Veröffentlichung des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI): Bewegungsergonomische Gestaltung von andauernder Steharbeit (LV 50).
  • Leitmerkmalmethode Manuelle Arbeitsprozesse. Erarbeitung und Anwendungserprobung einer Handlungshilfe zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen (baua 2007, F 1994)
  • Forschungsbericht der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA): Beleuchtung von Sortierarbeitsplätzen im Recycling (Fb 811)
  • VDI-Richtlinie (VDI 6022), Blatt 7.1: Raumlufttechnik, Raumluftqualität: Abfallbehandlungsanlagen


Manuelles Öffnen von Abfallsäcken ist grundsätzlich zu vermeiden und wird hier daher nicht berücksichtigt.

Gefährdungen

Achten Sie bei der manuellen Sortierung auf die folgenden Gefährdungen:

Maßnahmen

Gegen diese und weitere mögliche Gefährdungen sind, abhängig von der Gefährdungsbeurteilung, z.B. die folgenden Maßnahmen zu treffen:

Luft

Außerhalb der Sortierkabine darf in Abfallbehandlungsanlagen nur ausnahmsweise sortiert werden. Dabei muss Atemschutz getragen werden.

Raum

Steharbeitsplätze

Dämmung

Beleuchtung

Not-Halt

Lärm und Schwingungen

Bei Sortierarbeiten am Band kann es bei häufigen, stets wiederkehrenden Bewegungen auch bei geringen Gewichten des Materials zu Belastungen des Hand-Arm-Schulterbereichs Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kommen. Sorgen Sie daher für entsprechenden Ausgleich.

Hygiene

Persönliche Schutzausrüstung

Belüftung der Sortierkabine

Bei der Belüftung der Sortierkabine hat sich die turbulenzarme Verdrängungsströmung mit Zu- und Abluft bewährt. Die Strömung kann im Wesentlichen auf zwei Arten sinnvoll geleitet werden:

Angaben zur technischen Ausgestaltung, Volumenströme und andere Details können Sie der TRBA 214 oder der VDI-Richtlinie 6022, Blatt 7.1 entnehmen.


3.18 Zerlegung von Elektro-Altgeräten

Jedes Jahr fallen in Deutschland rund zwei Millionen Tonnen Elektro- und Elektronikschrott an, der z.B. Batterien, Kondensatoren, quecksilber- und asbesthaltige Bauteile oder bromierte Flammschutzmittel enthält. Bei der gesetzeskonformen Rücknahme und Verwertung sind Sie für den Arbeitsschutz Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verantwortlich.

Abb. 20 Halde mit Elektroschrott


- nicht dargestellt - *

Rechtliche Grundlagen

  • §§ 9 - 12 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG)


Weitere Informationen

  • DGUV Information 213-045 "Tätigkeiten mit PCB-haltigen Produkten" (bisher BGI/GUV-I 8655)
  • Mitteilung der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 31: Anforderungen zur Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten. Altgeräte-Merkblatt.
  • Regierungspräsidium Kassel (Hrsg.): Handlungsanleitung zur guten Arbeitspraxis: "Elektroschrottrecycling - Tätigkeiten mit Gefahrstoffen bei der manuellen Zerlegung von Bildschirm- und anderen Elektrogeräten".


Gefährdungen

Die Behandlung von Altgeräten umfasst alle Tätigkeiten, die nach der Übergabe der Altgeräte an eine Anlage zur Entfrachtung von Schadstoffen, zur Demontage, zum Schreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung durchgeführt werden. Wesentliche Gefährdungen sind:

Maßnahmen

Die nachfolgenden Regelungen gelten für die Zerlegung von Bildschirmgeräten (z.B. TV-Geräte, Computermonitore und Elektrokleingeräte wie Telefone, PC, Staubsauger, Unterhaltungselektronik). Sie gelten nicht für die Zerlegung von quecksilberhaltigen Leuchtmitteln und die Zerlegung Weißer Ware, die Gefahrstoffe enthält.


Grundsätzliche Schutzmaßnahmen

Bauliche und technische Maßnahmen

Organisatorische Maßnahmen

Beziehen Sie Ihre Betriebsärztin oder Ihren Betriebsarzt in die Gefährdungsbeurteilung ein. Unter Umständen ist ein Biomonitoring sinnvoll oder gar erforderlich.

Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Stellen Sie sicher, dass Ihre Beschäftigten

Schutzmaßnahmen bei Geräten mit quecksilberhaltigen Beleuchtungsröhren

Setzen Sie bei der Demontage dieser Geräte zusätzlich folgende Anforderungen um:

Die Lagerung zerbrochener Beleuchtungsröhren erfolgt in gekennzeichneten und verschließbaren Behältern. Der geöffnete Behälter muss während der Arbeitszeit am belüfteten Arbeitsplatz aufbewahrt und nach Abschluss der Arbeiten verschlossen werden.

Instandhaltungsarbeiten

Beim Austausch oder der Reinigung von Filtern aus lüftungstechnischen Anlagen müssen Ihre Beschäftigten persönliche Atemschutzausrüstung (FFP3) sowie geprüfte und zertifizierte Nitril- oder PVC-beschichtete Chemikalienschutzhandschuhe tragen.

3.19 Kompostierung

Bei der Kompostierung kommt es prozessbedingt zu einer starken Vermehrung von Mikroorganismen im Abfall und damit verbunden zu einem hohen Sauerstoffverbrauch sowie zur Bildung von Kohlendioxid. Dieses Kapitel informiert Sie über grundsätzliche Schutzmaßnahmen für die Kompostierung und über Schutzmaßnahmen in der Intensivrotte.

Abb. 21 Belüftungsboxen für feste Gärreste mit Schlitzboden

- nicht dargestellt - *

Rechtliche Grundlagen

  • Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 214 "Abfallbehandlungsanlagen"
  • DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume", Teil 1: "Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen" (bisher BGR/GUV-R 117-1)


Weitere Informationen

  • DGUV Information 201-004 "Fahrerkabinen mit Anlagen zur Atemluftversorgung auf Erdbaumaschinen und Spezialmaschinen des Tiefbaues" (bisher BGI 581)


Gefährdungen

Bei der Kompostierung kommen Mikroorganismen vor, die

hervorrufen können.

Gefährdungen können auch durch Sauerstoffmangel und toxisch wirkende oder luftverdrängende Gase auftreten.

Speziell bei längerer Betriebsunterbrechung der Tunnelbelüftung in Tunnelrottensystemen müssen Sie mit dem Auftreten von Sauerstoffmangel und toxischen Gasen rechnen.


Maßnahmen

Grundsätzliche Schutzmaßnahmen für die Kompostierung

Trennen Sie den Rottebereich baulich von den übrigen Anlageteilen, um eine Belastung Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch die im Verlauf der Rotte freigesetzten biologischen Arbeitsstoffe zu minimieren.

Schutzmaßnahmen bei der Intensivrotte

Müssen Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Rottebereich zu Reinigungs-, Kontroll- und Instandhaltungsarbeiten betreten, sind Schutzmaßnahmen erforderlich. Dazu zählen:

Zur Auswahl der erforderlichen Filter für persönlichen Atemschutz und für Kabinen von Erdbaumaschinen müssen Sie dem Filterhersteller oder -vertreiber genaue Angaben über die zu erwartenden oder bereits ermittelten Gefahrstoffe und biologischen Arbeitsstoffe machen und von diesen die höchstzulässige Gebrauchsdauer der Filter erfragen. Ist dies nicht möglich, setzen Sie umluftunabhängigen Atemschutz ein.

3.20 Vergärung

Tätigkeiten bei der Vergärung von Abfällen zur Herstellung von Biogas sind gefährlich. In der Anlage bestehen vor allem Explosionsgefahren durch das Biogas selbst sowie Gefährdungen durch Biostoffe und andere giftige Gase, die als Nebenprodukte auftreten. Bei der Herstellung von Biogas spielen auch teils giftige Hilfsstoffe zur Prozessoptimierung eine Rolle.

Rechtliche Grundlagen

  • § 14 Abs. 6 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 529 "Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas"
  • Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 214 "Abfallbehandlungsanlagen"
  • Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1112, Teil 1 "Explosionsgefährdungen bei und durch Instandhaltungsarbeiten - Beurteilungen und Schutzmaßnahmen"
  • Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1201, Teil 1 "Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Überprüfung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen"
  • Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 2152, Teil 3 "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre"


Weitere Informationen

  • DGUV Information 203-049 "Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel" (bisher BGI/GUV-I 8524)


Gefährdungen

Für Ihre Beschäftigten bestehen die folgenden Gefährdungen:

Maßnahmen

Bauliche und technische Maßnahmen

Organisatorische Maßnahmen

Die Vermischung von Substraten muss unbedingt verhindert werden, wenn durch chemische Reaktionen gefährliche Gase außerhalb geschlossener Behälter entstehen können (z.B. Schwefelwasserstoff, Kohlendioxid oder Ammoniak)!

Persönliche Schutzausrüstung

Mindestanforderungen für geeigneten Atemschutz bei Biogas:

Filtergeräte: Filtertyp BK (bei Anwesenheit von Schwefelwasserstoff und Ammoniak bis zu 0,5 Vol.-%), Filterklasse 2 bei ausreichender Belüftung,

Isoliergeräte: (z.B. Frischluft-Druckschlauchgerät, Druckluft-Schlauchgerät) bei Erstickungsgefahr/Sauerstoffmangel.

4 Anhang

4.1 Begriffsbestimmungen

Abfälle sind alle beweglichen Sachen, von denen sich die Besitzerin oder der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.

Abfallbehandlungsanlagen im Sinne dieser Regel sind Anlagen, in denen Abfälle mit chemischen, physikalischen, biologischen oder mechanischen Verfahren oder Kombinationen dieser Verfahren, z.B. verdichtet, kompostiert, sortiert oder zerkleinert werden. Dazu zählen nicht: Anlagen für die Behandlung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, Deponien, Anlagen, die dem Bergrecht unterliegen, thermische Abfallbehandlungsanlagen, Aufbereitungsanlagen für Bauschutt, Anlagen zur Zement-/Baustoff-Produktion, Anlagen zur Munitionszerlegung.

Abfallbunker ist ein Raum, der zur Zwischenlagerung von Abfällen dient. Bunkerausführungen können z.B. sein: Tief-, Plattenband- und Flachbunker.

Aerobe Behandlung ist ein Verfahren zum Ab- bzw. Umbau von organischer Substanz durch Mikroorganismen, die für ihre Stoffwechselvorgänge Sauerstoff benötigen.

Anaerobe Behandlung ist ein gelenkter biologischer Abbau bzw. Umbau von nativorganischen Abfällen in geschlossenen Systemen unter Luftabschluss (Faulung).

Anlagen zur Kompostherstellung sind Abfallbehandlungsanlagen, in denen nativorganische Abfälle in verwertbare Komposte umgewandelt werden.

Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen. Anlagen setzen sich aus mehreren Funktionseinheiten (Gesamtheit von Maschinen) zusammen, die zueinander in Wechselwirkung stehen und deren sicherer Betrieb wesentlich von diesen Wechselwirkungen bestimmt wird. Darunter fallen z.B. auch komplexe Anlagen zur Abfallbehandlung.

Bauschutt ist Abfall überwiegend mineralischen Ursprungs, der bei Bauarbeiten anfällt (z.B. Straßenaufbruchmaterial, Beton, Mauerwerk).

Biologische Arbeitsstoffe (auch: Biostoffe) sind im weitesten Sinne Mikroorganismen, die Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können.

Bioabfall sind im Siedlungsabfall enthaltene biologisch abbaubare nativ- und derivativorganische Abfallanteile (z.B. organische Küchenabfälle, Gartenabfälle).

Biogas ist gezielt erzeugtes - > Faulgas.

Biologische Behandlung ist der gelenkte Abbau bzw. Umbau von biologisch abbaubaren organischen Abfällen durch aerobe (Verrottung) bzw. anaerobe (Faulung) Verfahren.

Deponien sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb und unterhalb der Erdoberfläche.

Eingangsbereich ist der Bereich auf dem Betriebsgelände einer Abfallbehandlungsanlage, in dem Abfälle angeliefert, gewichts- oder volumenmäßig erfasst und kontrolliert werden.

Gefahrstoffe sind Stoffe und Zubereitungen, die aufgrund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können. Die genaue Definition wird in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vorgenommen.

Faulgas ist ein Gasgemisch (u. a. aus CH4, CO2, H2S, O2, H2), das in sehr unterschiedlichen Zusammensetzungen vorkommen kann. Die Dichte von Faulgas wird fast nur von dem Verhältnis CH4/CO2 bestimmt. Es kann sowohl schwerer als auch leichter als Luft sein. Beim Faulgas treten die Wirkungen der einzelnen Komponenten in Kombination auf.

Methan (CH4) ist ein farb- und geruchloses, brennbares Gas, das leichter als Luft ist. Es entsteht durch biologische Prozesse der Vergärung (Faulung). Methan bildet zündfähige Gemische mit der Luft. Methan kann Sauerstoff verdrängen und damit zu - > Sauerstoffmangel führen.

Kohlenstoffdioxid (CO2) oder Kohlendioxid ist ein unbrennbares, farb- und geruchloses Gas, das schwerer als Luft ist. Bei ansteigender Konzentration tritt zunächst Herzklopfen und Kopfschmerzen, Schwindel und Benommenheit bis hin zu Bewusstlosigkeit, Lähmung des Atemzentrums, Narkose und in der Folge der Tod ein.

Kompostierung ist ein biologischer Abbau bzw. Umbau biologisch abbaubarer organischer Abfälle unter aeroben Bedingungen.

Ortsveränderliche elektrische Arbeitsmittel sind solche, die während des Betriebes bewegt werden oder die leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden können, während sie an den Versorgungsstromkreis angeschlossen sind. Im Allgemeinen sind es solche Arbeitsmittel, die während des Betriebes in der Hand gehalten werden können.

Ortsfeste elektrische Arbeitsmittel sind fest angebrachte Betriebsmittel oder Arbeitsmittel ohne Tragevorrichtung, deren Masse so groß ist, dass sie nicht leicht bewegt werden können. Dazu gehören auch elektrische Arbeitsmittel, die vorübergehend fest angebracht sind und über bewegliche Anschlussleitungen betrieben werden.

Sauerstoffmangel (O2-Mangel) ist das Absinken der Sauerstoffkonzentration in der umgebenden Atmosphäre, auf einen Wert unterhalb der Normalkonzentration (ca. 20,9 Vol.- %). Er verursacht ein Absinken der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit. Unterhalb von 10 Vol.- % schwindet das Bewusstsein ohne Warnung. Gehirnschädigung und Tod treten in wenigen Minuten ein, wenn nicht sofort eine Wiederbelebung erfolgt. Alle zusätzlich eingebrachten Gase und Dämpfe reduzieren den Sauerstoffanteil in der Atmosphäre.

Schwefelwasserstoff (H2S) ist ein übel riechendes, farbloses, stark giftiges und brennbares Gas, das schwerer als Luft ist. Es entsteht bei der Zersetzung von schwefelhaltigen Aminosäuren in den Proteinen und hat einen charakteristischen Geruch nach faulen Eiern. Bereits bei sehr geringen Konzentrationen in der Atemluft kommt es zu Reizungen des Atemtraktes und Verlust des Geruchssinns nach kurzer Zeit. H2S ist für den Menschen dann nicht mehr wahrnehmbar! Bei höheren Konzentrationen kommt es zu Herzrasen, Bewegungsunsicherheiten und lebensbedrohlichen Wirkungen auf das zentrale Nervensystem und das Herz. Mit dem Tod ist zu rechnen.

Sortieranlage ist eine Abfallbehandlungsanlage, in der gemischt erfasste Abfälle in Fraktionen, insbesondere zur Rückgewinnung verwertbarer Rohstoffe, getrennt werden.

Ständige Arbeitsplätze im Sinne dieser Regel sind Arbeitsplätze, an denen Personen mehr als 30 Tage im Kalenderjahr oder mehr als zwei Stunden je Arbeitstag beschäftigt sind.

Thermische Behandlung ist ein Verfahren zur thermischen Trocknung, Verbrennung, Pyrolyse oder Vergasung von Abfällen sowie Kombinationen dieser Verfahren.

Wertstoffe sind Abfallbestandteile oder Abfallfraktionen, die zur Wiederverwendung oder für die Herstellung verwertbarer Zwischen- oder Endprodukte geeignet sind.

5 Anhang

5.1 Beispiele für bewährte Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen von überwachungs- bzw. prüfpflichtigen Arbeitsmitteln, Maschinen, Geräten und Einrichtungen

Arbeitsmittel, Geräte, Maschinen, Einrichtungen Rechtsregelungen, Vorschrift Prüfung durch Mindest-Prüffrist (empfohlen) Dokumentation
Anschlagmittel § 14 BetrSichV, TRBS 1201 dafür befähigte Person einmal pro Jahr Nachweis erforderlich, Prüfplakette empfohlen
Augennotduschen, Körperduschen § 14 BetrSichV, TRBS 1201 dafür beauftragte Person einmal monatlich  
Stetigförderer (z.B. Förderbänder) § 14 BetrSichV, TRBS 1201, Kap. 2.9 DGUV Regel 100-500 sowie Angaben des Herstellers dafür befähigte Person einmal jährlich erforderlich
ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel § 14 BetrSichV, TRBS 1201, § 5 DGUV Vorschrift 3 und DGUV Vorschrift 4, DGUV Information 203-049, DGUV Information 203-071 dafür befähigte Person alle sechs Monate Nachweis erforderlich (z.B. durch Prüfbuch oder Prüfprotokoll), Kennzeichnung (z.B. durch Prüfplakette) empfohlen
ortsfeste elektrische Betriebsmittel § 5 DGUV Vorschrift 3 und DGUV Vorschrift 4 dafür befähigte Person einmal jährlich in Räumen besonderer Art nach VDE 0100 Gruppe 700, sonst alle vier Jahre erforderlich
RCD (Fehlerstromschutzeinrichtungen) in stationäre Anlagen in mobilen Anlagen § 14 BetrSichV, TRBS 1201 dafür befähigte Person alle sechs Monate täglich  
Erdbaumaschinen Kap. 2.9 DGUV Regel 100-500 sowie Angaben des Herstellers dafür befähigte Person einmal jährlich Nachweis erforderlich, Prüfplakette empfohlen
Einrichtungen zur Abfallbehandlung (z.B. Presseneinrichtungen, Zerkleinerungsmaschinen, Siebeinrichtungen) § 14 BetrSichV, TRBS 1201 sowie nach Angaben des Herstellers dafür befähigte Person einmal jährlich Nachweis erforderlich
Fahrzeuge § 57 DGUV Vorschrift 70 und 71, DGUV Grundsatz 314-003 Sachverständige oder Sachverständiger, dafür befähigte Person siehe § 29 StVZO, nach Bedarf, mindestens einmal jährlich Nachweis erforderlich
Fahrzeuge § 36 DGUV Vorschrift 70 und 71, Anhang - Musterprüfliste des DGUV Grundsatzes 314-002 Fahrzeugführerin/-führer vor Beginn jeder Arbeitsschicht und während des Betriebs  
in Fahrerkabinen: Anlagen zur Atemluftversorgung § 14 BetrSichV, TRBS 1201, DGUV Information 201-004 befähigte Person einmal jährlich Nachweis erforderlich
Flurförderzeuge § 14 BetrSichV, TRBS 1201, § 20 DGUV Vorschrift 67, § 37 DGUV Vorschrift 68 und 69 Sachverständige oder Sachverständiger, dafür befähigte Person einmal jährlich Nachweis erforderlich, Prüfplakette empfohlen
Feuerlöscheinrichtungen § 14 BetrSichV, TRBS 1201 dafür befähigte Person, Sachkundige oder Sachkundiger mindestens alle zwei Jahre Nachweis erforderlich
Hebebühnen § 14 BetrSichV, TRBS 1201, Kap. 2.10 DGUV Regel 100-501 sowie Angaben des Herstellers dafür befähigte Person einmal jährlich Nachweis erforderlich, Prüfplakette empfohlen
Kipp-, Abroll- u. Absetzbehälter § 14 BetrSichV, TRBS 1201, DGUV Regel 114-010 und 114-011 dafür befähigte Person einmal jährlich Nachweis erforderlich, Prüfplakette empfohlen
Krane (auch: Lkw-Ladekrane) § 14 BetrSichV, § 26 DGUV Vorschriften 52 und 53 sowie nach Angaben des Herstellers dafür befähigte Person Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger alle vier Jahre,

ab dem 13. Betriebsjahr einmal jährlich

Prüfplakette empfohlen, Nachweis erforderlich, Prüfbuch
Lastaufnahmemittel § 14 BetrSichV, TRBS 1201, DGUV Regel 109-005 und 109-006 von der Unternehmerin oder dem Unternehmer beauftragte, dafür befähigte Person einmal jährlich Nachweis erforderlich
Leitern § 14 BetrSichV, TRBS 1201, DGUV Information 208-016 und 208-017 von der Unternehmerin oder dem Unternehmer beauftragte, dafür befähigte Person nach Betriebsverhältnissen und betrieblicher Beanspruchung Nachweis empfohlen
Persönliche Schutzausrüstung (allgemein) § 14 BetrSichV Benutzerin oder Benutzer vor und während jeder Nutzung auf Beschädigung  
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz § 14 BetrSichV, TRBS 1201, DGUV Regel 112-198 dafür befähigte Person nach Bedarf, mindestens einmal jährlich Nachweis empfohlen
Sicherheitseinrichtungen (z.B. Brandmeldeanlagen Sicherheitsbeleuchtung, Notschalter) § 14 BetrSichV, TRBS 1201 dafür befähigte Person einmal jährlich Nachweis erforderlich
Lüftungstechnische Anlagen § 14 BetrSichV, TRBS 1201, TRBA 214 dafür befähigte Person mindestens alle zwei Jahre Nachweis erforderlich


5.2
Auflistung der Informationsgrundlagen

Die hier gelisteten Informationsgrundlagen geben den redaktionellen Stand zum Zeitpunkt des Beschlusses im Sachgebiet wieder. Für die sichere und gesundheitsfördernde Arbeit im Betrieb ist der jeweils aktuelle Stand der Vorschriften heranzuziehen und sinngemäß anzuwenden.

1. Gesetze

Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG) Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 427 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist

2. Rechtsverordnungen

Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist
Biostoffverordnung ( BioStoffV) Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514)
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ( GGVSEB) Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2015 (BGBl. I S. 366), die zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist
Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV) Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49) geändert worden ist
Lastenhandhabungsverordnung ( LasthandhabV) Lastenhandhabungsverordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841, 1842), die zuletzt durch Artikel 428 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist
PSA-Benutzungsverordnung ( PSA-BV) PSA-Benutzungsverordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841)
Straßenverkehrs-Ordnung ( StVO) Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1463) geändert worden ist

3. Unfallverhütungsvorschriften

DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention Ausgabe November 2013
DGUV Vorschrift 43 und 44 "Müllbeseitigung" Unfallverhütungsvorschrift Müllbeseitigung (bisher BGV C27 und GUV-V C27) vom Januar 1979, in der Fassung vom Januar 1997 1) 2)
mit Durchführungsanweisungen vom Januar 1993 2)

1) In die Fassung vom Januar 1979 ist der 1. und 2. Nachtrag zu dieser Unfallverhütungsvorschrift eingearbeitet worden.
2) Aktualisierte Ausgabe 1999

DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge" Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge (bisher BGV D29 und GUV-V D29) vom Oktober 1990, in der Fassung vom Januar 1997 **)
mit Durchführungsanweisungen vom Januar 1993 *)

**) In die Fassung vom Oktober 1990 ist der 1. und 2. Nachtrag zu dieser Unfallverhütungsvorschrift eingearbeitet worden.
*) aktualisierte Fassung August 2007

4. Technische Regeln

AMR Nr. 14.2 "Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen" Arbeitsmedizinische Regel (AMR) Nr. 14.2 "Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen"
Ursprüngliche Bekanntmachung in: GMBl Nr. 37, 23. Juni 2014, S. 791
Zuletzt geändert am 04.11.15, GMBl Nr. 8, 2. März 2016, S. 173
AMR Nr. 2.1 "Fristen für die Veranlassung/das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen" Arbeitsmedizinische Regel (AMR) Nr. 2.1 "Fristen für die Veranlassung/das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen"
Bekanntmachung in: GMBl Nr. 28, 20. Juli 2016, S. 558
AMR Nr. 6.3 "Vorsorgebescheinigung" Arbeitsmedizinische Regel (AMR) Nr. 6.3 "Vorsorgebescheinigung" Bekanntgemacht in: GMBl Nr. 5, 24. Februar 2014, S. 100
AMR Nr. 6.4 "Mitteilungen an den Arbeitgeber nach § 6 Absatz 4 ArbMedVV" Arbeitsmedizinische Regel (AMR) Nr. 6.4 "Mitteilungen an den Arbeitgeber nach § 6 Absatz 4 ArbMedVV"
Bekanntmachung in: GMBl Nr. 37, 23. Juni 2014, S. 792
AMR Nr. 6.5 "Impfungen als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" Arbeitsmedizinische Regel (AMR) Nr. 6.5 "Impfungen als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen"
Bekanntmachung in: GMBl Nr. 76-77, 23. Dezember 2014, S. 1577
ASR A4.1 "Sanitärräume" Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A4.1 "Sanitärräume" Ausgabe: September 2013
TRBA 213 "Abfallsammlung: Schutzmaßnahmen" Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 213 "Abfallsammlung: Schutzmaßnahmen", Ausgabe: Mai 2005
TRBA 400 "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 400 "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen", Ausgabe: April 2006
Bundesarbeitsblatt 6-2006, 62-77
TRBA 500 "Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 500 "Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen", Ausgabe: April 2012
TRGS 500 "Schutzmaßnahmen" Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 500 "Schutzmaßnahmen" Ausgabe: Januar 2008, ergänzt: Mai 2008
TRGS 524 "Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen" Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 524 "Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen", Ausgabe: Februar 2010
GMBl 2010 Nr. 21 S. 419-450 (01.04.2010),
zuletzt geändert und ergänzt: GMBl 2011 S. 1018-1019 [ Nr. 49-51]
TRLV Lärm, Teil Allgemeines und Teile 1 - 3 Technische Regeln zur Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung (TRLV Lärm), Teil Allgemeines und Teile 1 - 3
TRLV Lärm - Teil Allgemeines, Ausgabe: Januar 2010
GMBl. Nr. 18-20 vom 23. März 2010 S. 359
TRLV Lärm - Teil 1, Ausgabe: Januar 2010
GMBl. Nr. 18-20 vom 23. März 2010 S. 362
TRLV Lärm - Teil 2, Ausgabe: Januar 2010
GMBl. Nr. 18-20 vom 23. März 2010 S. 378
TRLV Lärm - Teil 3, Ausgabe: Januar 2010
GMBl. Nr. 18-20 vom 23. März 2010 S. 384

5. DGUV Regeln

DGUV Regel 101-004 DGUV Regel 101-004 "Kontaminierte Bereiche", (bisher BGR 128) Ausgabe April 1997, Aktualisierte Fassung Februar 2006
DGUV Regel 112-191 und 112-991 DG UV Regel 112-191 "Benutzung von Fuß- und Knieschutz" (bisher BGR 191), Ausgabe Januar 2007

DGUV Regel 112-991 "Benutzung von Fuß- und Knieschutz" (bisher GUV-R 191), Ausgabe März 2007 (entspricht der Ausgabe Januar 2007 der BGR 191)

DGUV Regel 112-192 und 112-992 DGUV Regel 112-192 "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz" (bisher BGR 192), vom Juli 2001, Aktualisierte Nachdruckfassung Februar 2006

DGUV Regel 112-992 "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz" (bisher GUV-R 192), Ausgabe Juli 2002 (entspricht der Ausgabe Juli 2001 von BGR 192)

DGUV Regel 112-194 DGUV Regel 112-194 "Benutzung von Gehörschutz" (bisher BGR/GUV-R 194), Ausgabe Mai 2011, aktualisierte Fassung Januar 2015
DGUV Regel 112-195 und 112-995 DGUV Regel 112-195 "Benutzung von Schutzhandschuhen" (bisher BGR 195), vom April 1994, Aktualisierte Nachdruckfassung Oktober 2007

DGUV Regel 112-995 (bisher GUV-R 195), Oktober 1995,
aktualisierte Fassung Oktober 2007

DGUV Regel 114-010 und 114-011 DGUV Regel 114-010 "Austauschbare Kipp- und Absetzbehälter" (bisher BGR 186), Ausgabe April 1992, Aktualisierte Fassung 1999

DGUV Regel 114-011 "Austauschbare Kipp- und Absetzbehälter" (bisher GUV-R 186), Ausgabe Juli 1992, aktualisierte Fassung 2003

6. DGUV Informationen

DGUV Information 201-028 DGUV Information 201-028 "Handlungsanleitung Gesundheitsgefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Gebäudesanierung" (bisher BGI 858), Ausgabe Oktober 2006
DGUV Information 212-016 DGUV Information 212-016 "Warnkleidung" (bisher BGI/GUV-I 8591), Ausgabe Dezember 2010
DGUV Information 212-019 DGUV Information 212-019 "Chemikalienschutzkleidung bei der Sanierung von Altlasten, Deponien und Gebäuden" (bisher BGI/GUV-I 8685), Ausgabe April 2011
DGUV Information 214-033 DGUV Information 214-033 "Sicherheitstechnische Anforderungen an Straßen und Fahrwege für die Sammlung von Abfällen" (bisher BGI 5104), 2. Auflage, Mai 2012 (aktualisierte Fassung April 2016)

7. DGUV Grundsätze

DGUV Grundsatz 314-002 DGUV Grundsatz 314-002 "Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal" (bisher BGG 915), Ausgabe Oktober 2003
DGUV Grundsatz 314-003 DGUV Grundsatz 314-003 "Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige" (bisher BGG 916), Ausgabe Oktober 2002

8. Technische Normen

DIN 30710 DIN 30710 "Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen und Geräten", Ausgabedatum 1990-03
DIN EN 343 DIN EN 343 "Schutzkleidung - Schutz gegen Regen", Ausgabedatum 2010-05
DIN EN 388 DIN EN 388 "Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken",
Ausgabedatum 2014-09
DIN EN 840 Teile 1 - 6 DIN EN 840 "Fahrbare Abfall- und Wertstoffbehälter",
Teile 1 - 3, Ausgabedatum 2013-03 und Teile 4 - 6, Ausgabedatum 2013-02
DIN EN 1501 Teil 4 DIN EN 1501 "Abfallsammelfahrzeuge und die dazugehörigen Schüttungen - Allgemeine Anforderungen und Sicherheitsanforderungen", Teil 4, Ausgabedatum 2008-01
DIN EN ISO 20345 DIN EN ISO 20345 "Persönliche Schutzausrüstung - Sicherheitsschuhe", Ausgabedatum 2012-04
DIN EN ISO 20471 DIN EN ISO 20471 "Hochsichtbare Warnkleidung - Prüfverfahren und Anforderungen", Ausgabedatum 2013-09
VDI 2160 VDI 2160: Abfallsammlung in Gebäuden und auf Grundstücken - Anforderungen an Behälter, Standplätze und Transportwege, Ausgabedatum: 2008-10
VdS 2357 VdS 2357: "Richtlinien zur Brandschadensanierung", Ausgabedatum: 2014-06

9. Sonstiges

LV 29 Veröffentlichung des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI): Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen beim Ziehen und Schieben von Lasten (LV 29), Stand: September 2002
RaSt 06 Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RaSt 06), Ausgabe 2006
Stellungnahme des ABAS Stellungnahme des ABAS "Kriterien zur Auswahl der PSA bei Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe", Beschluss 45/2011 des ABAS vom 05.12.2011
VwV-StVO Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), vom 26. Januar 2001, In der Fassung vom 22. September 2015


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*) DGUV Information 114-602


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