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DGUV Regel 114-612 Branche Wildtierhaltung
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Regel
(Ausgabe 06/2023)
| Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz. |
1 Wozu diese Regel?
Was ist eine DGUV Regel?
Arbeitsschutzmaßnahmen passgenau für Ihre Branche - dabei unterstützt Sie diese DGUV Regel. Sie wird daher auch "Branchenregel" genannt. DGUV Regeln werden von Fachleuten der gesetzlichen Unfallversicherung sowie weiteren Expertinnen und Experten verfasst, die den betrieblichen Alltag in Unternehmen Ihrer Branche kennen und wissen, wo die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten liegen.
DGUV Regeln helfen Ihnen, staatliche Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Normen und viele verbindliche gesetzliche Regelungen konkret anzuwenden. Daneben erhalten Sie auch zahlreiche praktische Tipps und Hinweise zur Arbeitssicherheit und einem erfolgreichen Gesundheitsschutz in Ihrem Unternehmen. Als Unternehmerin oder Unternehmer können Sie andere Lösungen wählen. Diese müssen aber im Ergebnis mindestens ebenso sicher sein.
An wen wendet sich diese DGUV Regel?
Mit dieser DGUV Regel sind in erster Linie Sie als Unternehmerin oder Unternehmer angesprochen. Denn Sie sind für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten verantwortlich. Durch den hohen Praxisbezug bietet die DGUV Regel aber auch großen Nutzen für alle weiteren Akteurinnen und Akteure in Ihrem Unternehmen, etwa Ihrem Personal- und Betriebsrat, Ihren Fachkräften für Arbeitssicherheit, Ihren Betriebsärztinnen und -ärzten sowie Ihre Sicherheitsbeauftragte.
Die vorliegende DGUV Regel bietet konkrete Hilfestellungen bei den Arbeitsschutzmaßnahmen im Rahmen [...]. Sie umfasst die wichtigsten Präventionsmaßnahmen, um die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzziele für Ihr Unternehmen und Ihre Belegschaft zu erreichen
2 Grundlagen für Sicherheit und Gesundheit:
Was grundsätzlich gilt
Von der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung über die Unterweisung und Gefährdungsbeurteilung bis hin zur Ersten Hilfe: Binden Sie die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten systematisch in die betrieblichen Strukturen und Prozesse ein. Damit schaffen Sie eine solide Basis für sichere und gesunde Arbeitsbedingungen.
2.1 Rechtliche Grundlagen
2.2 Weitere Informationen
Als Unternehmerin oder Unternehmer sind Sie für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten in Ihrem Unternehmen verantwortlich. Dazu verpflichtet Sie das Arbeitsschutzgesetz. Doch es gibt weitere gute Gründe, warum Ihnen Sicherheit und Gesundheit in Ihrem Unternehmen wichtig sein sollten. So sind Beschäftigte, die in einer sicheren und gesunden Umgebung arbeiten, nicht nur weniger häufig und lange krank, sie arbeiten auch engagierter und motivierter. Mehr noch: Investitionen in Sicherheit und Gesundheit lohnen sich für Unternehmen nachweislich auch ökonomisch.
Die gesetzliche Unfallversicherung unterstützt Sie bei der Einrichtung des Arbeitsschutzes in Ihrem Unternehmen. Der erste Schritt: Setzen Sie die grundsätzlichen Präventionsmaßnahmen um, die auf den folgenden Seiten beschrieben sind. Sie bieten Ihnen die beste Grundlage für einen gut organisierten Arbeitsschutz und stellen die Weichen für weitere wichtige Präventionsmaßnahmen in Ihrem Unternehmen.
2.3 Verantwortung und Aufgabenübertragung
Die Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten liegt bei Ihnen als Unternehmerin oder Unternehmer. Das heißt, Sie müssen die Arbeiten in Ihrem Betrieb so organisieren, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit vermieden wird und die Belastung Ihrer Beschäftigten nicht über deren individuelle Leistungsfähigkeit hinausgeht.
Diese Aufgabe können Sie auch schriftlich an andere zuverlässige und fachkundige Personen im Unternehmen übertragen. Sie sind jedoch dazu verpflichtet, regelmäßig zu prüfen, ob diese Personen ihre Aufgabe erfüllen. Legen Sie bei Bedarf Verbesserungsmaßnahmen fest. Spätestens nach einem Arbeitsunfall oder nach Auftreten einer Berufskrankheit müssen deren Ursachen ermittelt und die Arbeitsschutzmaßnahmen angepasst werden.
Der Betriebsrat hat im Arbeits- und Gesundheitsschutz ein vollumfängliches Mitbestimmungsrecht, wenn ein Gesetz oder eine Vorschrift einen Sachverhalt nicht abschließend regelt.
2.4 Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung
Unterstützung bei der Einrichtung von sicheren und gesunden Arbeitsplätzen erhalten Sie von den Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärztinnen und Betriebsärzten sowie Ihrem Unfallversicherungsträger. Die DGUV Vorschrift 2 gibt vor, in welchem Umfang Sie diese betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung gewährleisten müssen.
2.5 Sicherheitsbeauftragte
Arbeiten in Ihrem Unternehmen mehr als 20 Beschäftigte, müssen Sie zusätzlich Sicherheitsbeauftragte bestellen. Sicherheitsbeauftragte sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihres Unternehmens, die Sie ehrenamtlich neben ihren eigentlichen Aufgaben bei der Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes unterstützen. Sie achten z.B. darauf, dass Schutzvorrichtungen und -ausrüstungen vorhanden sind und weisen ihre Kolleginnen und Kollegen auf sicherheits- oder gesundheitswidriges Verhalten hin. So geben sie Ihnen verlässliche Anregungen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes.
2.6 Qualifikation für den Arbeitsschutz
Wirksamer Arbeitsschutz erfordert fundiertes Wissen.
Stellen Sie daher sicher, dass alle Personen in Ihrem Unternehmen, die mit Aufgaben zur Gestaltung sicherer und gesunder Arbeitsplätze und Arbeitsverfahren betraut sind, ausreichend qualifiziert sind.
Geben Sie diesen Personen die Möglichkeit, an Aus- und- Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen.
Die Berufsgenossenschaften, Unfallkassen und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung bieten hierzu vielfältige Seminare sowie Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten an.
| Für die Branche gilt:
Beachten Sie, dass jeder Betrieb, in dem gefährliche Tiere gehalten werden, über mindestens eine Tierpflegerin oder einen Tierpfleger verfügt. Dabei ist der Abwesenheit von Tierpflegern und Tierpflegerinnen, z.B. durch Urlaub, Krankheit, Schichtdienst, Rechnung zu tragen. |
2.7 Beurteilung der Arbeitsbedingungen und Dokumentation (Gefährdungsbeurteilung)
Wenn die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz nicht bekannt sind, kann sich auch niemand davor schützen. Eine der wichtigsten Aufgaben ist daher die Beurteilung der Arbeitsbedingungen, auch "Gefährdungsbeurteilung" genannt. Diese hat das Ziel, für jeden Arbeitsplatz in Ihrem Unternehmen mögliche Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten festzustellen und Maßnahmen zur Beseitigung dieser Gefährdungen festzulegen. Beurteilen Sie dabei sowohl die körperlichen als auch die psychischen Belastungen Ihrer Beschäftigten. Beachten Sie Beschäftigungsbeschränkungen und -verbote, z.B. für Jugendliche, Schwangere und stillende Mütter, insbesondere im Hinblick auf schwere körperliche Arbeiten sowie den Umgang mit Gefahr- und Biostoffen. Es gilt: Gefahren müssen immer direkt an der Quelle beseitigt oder vermindert werden. Wo dies nicht vollständig möglich ist, müssen Sie Schutzmaßnahmen nach dem T-O-P-Prinzip ergreifen. Das heißt, Sie müssen zuerst technische (T), dann organisatorische (O) und erst zuletzt personenbezogene (P) Maßnahmen festlegen und durchführen. Mit der anschließenden Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung kommen Sie nicht nur Ihrer Nachweispflicht nach, sondern erhalten auch eine Übersicht der Arbeitsschutzmaßnahmen in Ihrem Unternehmen. So lassen sich auch Entwicklungen nachvollziehen und Erfolge aufzeigen.
2.8 Verkehrssicherheit
Unfälle im Straßenverkehr führen überdurchschnittlich oft zu schweren und tödlichen Verletzungen. Nutzen Sie Ihre Möglichkeiten, die Sicherheit im Straßenverkehr positiv zu gestalten, egal ob es um tägliche Wege zur Arbeit, Universität, Schule oder Kindertageseinrichtung, um berufliche Fahrten oder um komplexe Transportaufgaben geht. Kinder und Jugendliche bewegen sich sicherer im Straßenverkehr, wenn Sie mit ihnen die notwendigen Verhaltensregeln einüben. Setzen Sie Akzente, z.B. indem Sie Fahrzeuge mit hochwertigen Sicherheitsausstattungen beschaffen, deren Benutzung unterweisen und Gefährdungen unterbinden (z.B. Rückwärtsfahren mit eingeschränkter Sicht). Machen Sie deutlich, dass Sie Fahrlässigkeit wie Sichteinschränkung in Fahrzeugen durch Aufkleber, Spruchbänder oder Gegenstände nicht akzeptieren. Fordern Sie Verantwortlichkeit ein, indem Sie dafür sorgen, dass nach jedem beruflichen Verkehrsunfall ein Auswertungsgespräch geführt wird.
2.9 Arbeitsmedizinische Maßnahmen
Ein unverzichtbarer Baustein im Arbeitsschutz Ihres Unternehmens ist die arbeitsmedizinische Prävention. Dazu gehören die Beteiligung des Betriebsarztes oder der Betriebsärztin an der Gefährdungsbeurteilung, die Durchführung der allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung sowie die arbeitsmedizinische Vorsorge mit individueller arbeitsmedizinischer Beratung der Beschäftigten. Ergibt die Vorsorge, dass bestimmte Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ergriffen werden müssen, müssen Sie diese für die betroffenen Beschäftigten in die Wege leiten.
2.10 Unterweisung
Ihre Beschäftigten können nur dann sicher und ges- und arbeiten, wenn sie über die Gefährdungen an ihrem Arbeitsplatz sowie ihre Pflichten informiert sind. Stellen Sie sicher, dass Ihre Beschäftigten die erforderlichen Maßnahmen und betrieblichen Regeln kennen und ausreichende Anweisungen erhalten, um Arbeiten sicher ausführen zu können. Hierzu gehören auch die Betriebsanweisungen. Deshalb ist es wichtig, dass Ihre Beschäftigten eine Unterweisung möglichst an ihrem Arbeitsplatz erhalten. Diese kann durch Sie selbst oder eine von Ihnen beauftragte zuverlässige und fachkundige Person durchgeführt werden. Setzen Sie Beschäftigte aus Zeitarbeitsunternehmen ein, müssen Sie diese so unterweisen wie Ihre eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Betriebsärztin bzw. -arzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit können hierbei unterstützen. Die Unterweisung muss mindestens einmal jährlich erfolgen und dokumentiert werden. Bei Jugendlichen ist dies halbjährlich erforderlich. Zusätzlich müssen Sie für Ihre Beschäftigten eine Unterweisung sicherstellen
2.11 Gefährliche Arbeiten
Manche Arbeiten in Ihrem Unternehmen sind besonders gefährlich für Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Sorgen Sie in solchen Fällen dafür, dass eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute Person die Aufsicht führt. Ist nur eine Person allein mit einer gefährlichen Arbeit betraut, sind Sie verpflichtet, für geeignete technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen zu sorgen, z.B. Kontrollgänge einer zweiten Person, zeitlich abgestimmte Telefon-/Funkmeldesysteme oder Personen-Notsignal-Anlagen.
Ihr Unfallversicherungsträger berät Sie dazu gerne.
| Für die Branche gilt:
Ist bei Arbeiten in der Nähe der Gehegeeinfriedung der (unbeabsichtigte) Kontakt zu gefährlichen oder besonders gefährlichen Tieren möglich, so kann es sich um eine gefährliche Arbeit handeln. Abb. 1 Arbeiten im Bediengang (Schleuse) in der Nähe zu besonders gefährlichen Tieren |
Orientieren Sie sich an folgenden Fragestellungen:
Je nach Ergebnis können Maßnahmen wie Kontrollgänge durch eine zweite Person, Videoüberwachung oder Personennotsignalanlagen nicht ausreichend sein, Sie dürfen dann die gefährliche Alleinarbeit nicht zulassen.
Durch eine Ruf- oder Sichtverbindung zu einem zweiten Beschäftigten kann nicht nur in einem Notfall die Erste Hilfe unverzüglich eingeleitet werden, sondern möglicherweise eine noch bestehende Tiergefahr abgewendet werden.
Arbeiten in Zusammenhang mit gefährlichen Tieren dürfen nur in Anwesenheit eines Tierpflegers oder einer Tierpflegerin durchgeführt werden. Dies kann z.B. sein:
Benennen Sie eine Aufsichtführende Person, sobald gefährliche Arbeiten von mehreren Personen ausgeführt werden und zur Vermeidung von Gefährdungen eine gegenseitige Verständigung notwendig ist. Beispiele:
Aufsichtführende Person ist eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute und auch weisungsbefugte Person. Diese beaufsichtigt und überwacht die arbeitssichere Durchführung der gefährlichen Arbeiten. Hierfür muss sie ausreichende fachliche Kenntnisse besitzen.
2.12 Zugang zu Vorschriften und Regeln
Machen Sie die für Ihr Unternehmen relevanten Unfallverhütungsvorschriften sowie die einschlägigen staatlichen Vorschriften und Regeln an geeigneter Stelle für alle zugänglich. So sorgen Sie nicht nur dafür, dass Ihre Beschäftigten über die notwendigen Präventionsmaßnahmen informiert werden, Sie zeigen ihnen auch, dass Sie Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz ernst nehmen. Bei Fragen zum Vorschriften- und Regelwerk hilft Ihnen Ihr Unfallversicherungsträger weiter.
2.13 Persönliche Schutzausrüstungen
Wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen Gefährdungen für Ihre Beschäftigten nicht ausgeschlossen werden können, sind Sie als Unternehmerin oder Unternehmer verpflichtet, ihnen kostenfrei persönliche Schutzausrüstungen (PSA) zur Verfügung zu stellen. Bei der Beschaffung ist darauf zu achten, dass die PSA mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist. Welche PSA dabei für welche Arbeitsbedingungen und Beschäftigten die richtige ist, leitet sich aus der Gefährdungsbeurteilung ab. Vor der Bereitstellung sind Sie verpflichtet, die Beschäftigten anzuhören.
Zur Sicherstellung des Schutzziels ist es wichtig, dass die Beschäftigten die PSA entsprechend der Gebrauchsanleitung und unter Berücksichtigung bestehender Tragezeitbegrenzungen und Gebrauchsdauern bestimmungsgemäß benutzen, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüfen und Ihnen festgestellte Mängel unverzüglich melden. Die bestimmungsgemäße Benutzung der PSA muss den Beschäftigten im Rahmen von Unterweisungen vermittelt werden. Durch die Organisation von Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen sowie durch ordnungsgemäße Lagerung tragen Sie dafür Sorge, dass die persönlichen Schutzausrüstungen während der gesamten Nutzungsdauer gut funktionieren und sich in hygienisch einwandfreiem Zustand befinden.
Werden in Ihrem Unternehmen PSA zum Schutz gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden eingesetzt (z.B. PSA gegen Absturz, Atemschutz), müssen zusätzliche Maßnahmen beachtet werden. So müssen Unterweisungen zur bestimmungsgemäßen Benutzung dieser PSA praktische Übungen beinhalten. Weitere Maßnahmen können z.B. die Planung und sachgerechte Durchführung von Rettungsmaßnahmen, Überprüfung der Ausrüstungen durch Sachkundige oder die Erstellung von speziellen Betriebsanweisungen betreffen.
Mit Gebotszeichen zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung können Sie die Beschäftigten darauf hinweisen, an welchen Arbeitsplätzen PSA benutzt werden müssen.
2.14 Kennzeichnung von sicheren Produkten
Seit 1995 unterliegen alle Maschinen und viele andere Produkte europaweit geltenden Vorschriften zum Inverkehrbringen. Die Einhaltung muss der Hersteller oder Inverkehrbringer beim Verkauf mit einer CE-Kennzeichnung und einer Konformitätserklärung dokumentieren. Darüber hinaus kann der Hersteller oder Inverkehrbringer die Produkte auch durch unabhängige Stellen prüfen lassen. Eine erfolgreiche Prüfung der Sicherheit erkennt man am GS-Zeichen oder am DGUV Test-Zeichen.
2.15 Brandschutz- und Notfallmaßnahmen
Im Notfall müssen Sie und Ihre Beschäftigten schnell und zielgerichtet handeln können. Daher gehören die Organisation des betrieblichen Brandschutzes, aber auch die Vorbereitung auf sonstige Notfallmaßnahmen, wie z.B. die geordnete Evakuierung Ihrer Arbeitsstätte, zum betrieblichen Arbeitsschutz. Lassen Sie daher so viele Beschäftigte wie möglich zu Brandschutzhelferinnen und Brandschutzhelfern ausbilden, empfehlenswert sind mindestens fünf Prozent der Belegschaft. Empfehlenswert ist auch die Bestellung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters zum Brandschutzbeauftragten. Das zahlt sich im Notfall aus. Damit Entstehungsbrände wirksam bekämpft werden können, müssen Sie Ihren Betrieb mit geeigneten Feuerlöscheinrichtungen, wie z.B. tragbaren Feuerlöschern, ausstatten und alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit deren Benutzung durch regelmäßige Unterweisungen vertraut machen.
2.16 Erste Hilfe
Die Organisation der Ersten Hilfe in Ihrem Betrieb gehört zu Ihren Grundpflichten. Unter Erste Hilfe versteht man alle Maßnahmen, die bei Unfällen, akuten Erkrankungen, Vergiftungen und sonstigen Notfällen bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes, eines Arztes oder einer Ärztin erforderlich sind. Dazu gehört z.B.: Unfallstelle absichern, Verunglückte aus akuter Gefahr retten, Notruf veranlassen, lebensrettende Sofortmaßnahmen durchführen sowie Betroffene betreuen. Den Grundbedarf an Erste-Hilfe-Material decken der "Kleine Betriebsverbandkasten" nach DIN 13157 bzw. der "Große Betriebsverbandkasten" nach DIN 13169 ab. Zusätzlich können ergänzende Materialien aufgrund betriebsspezifischer Gefährdungen erforderlich sein.
Je nachdem wie viele Beschäftigte in Ihrem Unternehmen arbeiten, müssen Ersthelferinnen und Ersthelfer in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen.
Diese Aufgabe können alle Beschäftigten übernehmen.
Voraussetzung ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Erste-Hilfe-Ausbildung und die regelmäßige Auffrischung alle zwei Jahre (Erste-Hilfe-Fortbildung). Die Lehrgangsgebühren werden von den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen getragen.
Beachten Sie, dass auch im Schichtbetrieb und während der Urlaubszeit genügend Ersthelferinnen und -helfer anwesend sein müssen.
| Für die Branche gilt:
Ausreichende Anzahl Sorgen Sie für eine ausreichende Anzahl von Ersthelfern oder Ersthelferinnen von mindestens 10 % der Beschäftigten. Bedenken Sie, dass eine höhere Anzahl bei weit auseinanderliegenden Revieren erforderlich sein kann. Verhalten nach Tierbiss Informieren Sie Ihre Beschäftigten darüber, dass diese auch kleinere Stich-, Biss- oder Kratzwunden durch Tierkontakt dokumentieren (z.B. im Verbandbuch oder Meldeblock) und wirken Sie darauf hin, dass diese wegen der hohen Infektionsgefahr unverzüglich einen D-Arzt aufsuchen. Gifteinwirkung Beachten Sie, dass mit Arbeiten in der Haltung von Gifttieren nur Tierpflegerinnen oder Tierpfleger mit einer Ersthelfer-Ausbildung beschäftigt werden dürfen. Diese müssen zusätzlich für die Erstversorgung nach Gifteinwirkung tierartspezifisch unterwiesen werden. Stellen Sie sicher, dass im Falle einer Gifteinwirkung Serum rechtzeitig in ausreichender Menge zur Verfügung gestellt werden kann. Betäubungsmittel Halten Sie beim Umgang mit Betäubungsmitteln Gegenmittel für den Fall einer unbeabsichtigten Aufnahme durch Personen in ausreichender Menge bereit. Ein Hautkontakt kommt bereits als Übertragungsweg in Betracht. Unterweisen Sie Ihre Mitarbeiter dazu. |
2.17 Betriebssanitäter in Großbetrieben bzw. auf Baustellen
Der Betriebssanitäter oder die Betriebssanitäterin sollen erweiterte Erste Hilfe leisten und dadurch zu einer lückenlosen Versorgung von verletzten oder erkrankten Personen beitragen.
Sind im Betrieb gewöhnlich mehr als 1500 Beschäftigte oder auf Baustellen gewöhnlich mehr als 100 Beschäftigte anwesend, muss sich mindestens ein Betriebssanitäter oder eine Betriebssanitäterin einsatzbereit unter ihnen befinden. Behalten Sie Schichtdienst, Urlaubs- und mögliche Krankheitszeiten im Blick, wenn Sie die Anzahl der erforderlichen Betriebssanitäter und Betriebssanitäterinnen erheben.
2.18 Arbeitsschutzausschuss
Arbeiten in Ihrem Unternehmen mehr als 20 Beschäftigte, sind Sie verpflichtet, einen Arbeitsschutzausschuss (ASA) in Ihrem Betrieb zu bilden. Dieser dient dem Austausch und der Zusammenarbeit aller an der Gestaltung von Sicherheit und Gesundheit im Betrieb beteiligten Stellen.
Der Kreis der Teilnehmenden ist gesetzlich vorgegeben und umfasst:
Selbstverständlich kann dieser Kreis bei Bedarf durch weitere Entscheidungsträger und -trägerinnen sowie inner- oder außerbetriebliche Spezialistinnen und Spezialisten erweitert werden.
Der Arbeitsschutzausschuss trifft sich mindestens zu vier Sitzungen im Jahr und erörtert Strategien, Neuerungen, Ereignisse oder auch Einzelfragen zum Thema Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Dazu gehören z.B. die Analyse des Unfallgeschehens, die Auswertung von Gefährdungsbeurteilungen und die Koordinierung von Maßnahmen zur Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit im Betrieb. Auch betriebliche Veränderungen, wie der Einsatz neuartiger persönlicher Schutzausrüstungen sowie die Einführung neuer Arbeitsverfahren, Arbeitsmittel oder Stoffe können Themen im Arbeitsschutzausschuss sein.
2.19 Regelmäßige Prüfung der Arbeitsmittel
Schäden an Arbeitsmitteln können zu Unfällen führen. Daher müssen die in Ihrem Unternehmen eingesetzten Arbeitsmittel regelmäßig kontrolliert und je nach Arbeitsmittel geprüft werden. Vor der Verwendung eines Arbeitsmittels muss dieses durch Inaugenscheinnahme, ggf. durch eine Funktionskontrolle, auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden, die so schnell entdeckt werden können. Neben diesen Kontrollen müssen Sie für wiederkehrende Prüfungen in angemessenen Zeitabständen sorgen. Wie, von wem und in welchen Abständen dies geschehen soll, beschreiben die TRBS 1201 und die TRBS 1203 (siehe Infobox "Rechtliche Grundlagen"). Im Einschichtbetrieb hat sich bei vielen Arbeitsmitteln ein Prüfabstand von einem Jahr bewährt. Die Ergebnisse der Prüfungen müssen Sie mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahren.
2.20 Planung und Beschaffung
Es lohnt sich, das Thema Sicherheit und Gesundheit von Anfang an in allen betrieblichen Prozessen zu berücksichtigen. Wenn Sie schon bei der Planung von Arbeitsstätten und Anlagen sowie dem Einkauf von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen an die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten denken, erspart Ihnen dies (teure) Nachbesserungen.
2.21 Barrierefreiheit
Denken Sie auch an die barrierefreie Gestaltung der Arbeitsräume in Ihrem Unternehmen. Barrierefreiheit kommt nicht nur Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Behinderung zugute, Ihre gesamte Belegschaft kann davon profitieren. So können z.B. ausreichend breite Wege oder Armaturen, Lichtschalter und Türgriffe, die gut erreichbar sind, sowie trittsichere Bodenbeläge Unfallrisiken senken und zu weitaus geringeren Fehlbelastungen und Beanspruchungen führen.
2.22 Gesundheit im Betrieb
Gesundheit ist die wichtigste Voraussetzung, damit Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zum Rentenalter beschäftigungs- und leistungsfähig bleiben. Frühzeitige Maßnahmen, die arbeitsbedingte physische und psychische Fehlbelastungen vermeiden helfen, zahlen sich doppelt aus - sowohl für die Beschäftigten als auch den Betrieb. Dazu gehören die Gestaltung sicherer und gesunder Arbeitsplätze und ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM). Auch die Stärkung eines gesundheitsbewussten Verhaltens Ihrer Beschäftigten und die Schaffung gesundheitsförderlicher Arbeitsbedingungen tragen zur Gesundheit Ihrer Beschäftigten bei. Ein Tipp: Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wissen oft am besten, was sie an ihrem Arbeitsplatz beeinträchtigt. Beziehen Sie sie daher in Ihre Überlegungen für Verbesserungsmaßnahmen mit ein. Das sorgt auch für motivierte Beschäftigte.
2.23 Fremdfirmen, Lieferanten und Einsatz auf fremdem Betriebsgelände
Auf Ihrem Betriebsgelände halten sich Fremdfirmen und Lieferanten auf? Hier können ebenfalls besondere Gefährdungen entstehen. Treffen Sie die erforderlichen Regelungen und sorgen Sie dafür, dass diese Personen die betrieblichen Arbeitsschutzregelungen Ihres Unternehmens kennen und beachten.
Arbeiten Sie bzw. Ihre Beschäftigten auf fremdem Betriebsgelände, gilt dies umgekehrt auch für Sie: Sorgen Sie auch in Sachen Arbeitssicherheit für eine ausreichende Abstimmung mit dem Unternehmen, auf dessen Betriebsgelände Sie im Einsatz sind.
2.24 Integration von zeitlich befristet Beschäftigten
Die Arbeitsschutzanforderungen in Ihrem Unternehmen gelten für alle Beschäftigten - auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nur zeitweise in Ihrem Betrieb arbeiten, wie z.B. Zeitarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer sowie Praktikantinnen und Praktikanten. Stellen Sie sicher, dass diese Personen ebenfalls in den betrieblichen Arbeitsschutz eingebunden sind.
2.25 Allgemeine Informationen
3 Arbeitsplätze und Tätigkeiten: Gefährdungen und Maßnahmen
Zoos leisten einen bedeutenden Beitrag zur Erhaltung der Artenvielfalt in der Tierwelt sowie zur Bildung und zur Sensibilisierung der Menschen gegenüber der Natur. Allerdings stellen die gewachsenen Ansprüche der Besucherinnen und Besucher die Zoos vor die Aufgabe, die Präsentation der Tiere ständig zu verbessern. Zur Umsetzung dieser Anforderungen stehen oft begrenzte ökonomische Mittel zur Verfügung.
Auch unter diesen schwierigen Rahmenbedingungen müssen Sie als Unternehmerin oder Unternehmer Arbeitsplätze und Tätigkeiten so gestalten, dass Störungen, Fehler und Unfälle im Ablauf der Arbeiten vermieden werden, um ein sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten zu ermöglichen.
Diese Branchenregel beschreibt die wesentlichen Gefährdungen und Maßnahmen, die mit der Haltung von Wildtieren verbunden sind. Sie findet auch Anwendung auf domestizierte Tierformen, die in diesen Einrichtungen gehalten werden.
Abb. 2 Eisbärengehege eines Zoos
Abb. 3 Weitläufiges Wildgehege
Abb. 4 Landteil eines Schauterrariums für Krokodile
Abb. 5 Besucheransicht eines Schauaquariums
Wildtierhaltungen gibt es in den unterschiedlichsten Ausprägungen und Bezeichnungen. Beispiele sind: Zoologischer Garten, Tierpark, Tiergarten, Wildpark, Wildgehege, Safaripark, Wildtierauffangstation, Schauterrarium, Schauaquarium, Tierhaltung im Forschungsinstitut, Tierheime (sofern Wildtiere aufgenommen werden)
Nicht zur Wildtierhaltung gehören Einrichtungen oder Tätigkeiten aus folgenden Bereichen: Betriebe der Landwirtschaft, Jagdgatter oder Schausteller und Zirkusunternehmen.
Grundsätzlich steht zunächst der Schutz Ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Fokus der Betrachtung. Bei der Suche nach geeigneten Lösungen sollten Sie aber nicht die Wechselwirkung zwischen dem Schutz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, dem Schutz der Besucherinnen und Besucher und dem Schutz der Tiere aus den Augen verlieren.
Abb. 6 Wechselwirkung zwischen Schutz der Mitarbeiter, Schutz von Besuchern und Schutz der Tiere
Was erwartet Sie auf den folgenden Seiten?
In den Kapiteln 3.1 bis 3.5 werden insbesondere die Fragestellungen behandelt, die direkt mit der Haltung von Tieren in Verbindung stehen:
Denken Sie daran, dass die o.g. Fragestellungen nicht voneinander losgelöst, sondern im Zusammenhang betrachtet werden müssen.
In den weiteren Kapiteln werden typische Arbeitsplätze und Tätigkeiten dieser Branche behandelt, die gegebenenfalls spezifischer Lösungsansätze und Maßnahmen bedürfen.
3.1 Analyse und Bewertung des Tierbestandes
Die Haltung von Wildtieren, insbesondere von gefährlichen oder besonders gefährlichen Wildtieren, ist mit Risiken verbunden. Aus diesem Grund ist zunächst eine systematische Erfassung und Beurteilung ihres Tierbestandes erforderlich. Das Ergebnis bietet anschließend die Grundlage für die weiteren Schritte.
Abb. 7 Wenig gefährliches Wildtier
Abb. 8 Gefährliches Wildtier
Abb. 9 Besonders gefährliches Wildtier
3.1.1 Rechtliche Grundlagen
3.1.2 Gefährdungen
Tiere können Personen durch ihre Körperkräfte, Waffen, Gifte oder Körpermasse Verletzungen zufügen. Dies kann gezielt, aber auch aus der Situation heraus geschehen, z.B. durch Quetschen von Personen infolge des Tiergewichts.
3.1.3 Maßnahmen
Verschaffen Sie sich zunächst einen Überblick über ihren Tierbestand, indem Sie die Tiere hinsichtlich ihrer Fähigkeit, Personen Verletzungen zufügen zu können, in verschiedene Schadenskategorien einteilen bzw. diese konkreten Schadensziffern zuordnen.
Diese Zuordnung bietet die Grundlage für die sichere und tiergerechte Gestaltung der Gehege, den Betrieb der Gehegeanlage, sowie Arbeiten mit möglichem Tierkontakt.
Die beispielhafte Liste von Tieren (Tabelle 1) liefert Ihnen wichtige Hinweise zu der Einstufung.
Tabelle 1: Ermittlung der Schadensschwere STier durch beispielhafte Zuordnung von Tieren zu Schadenskategorien/Schadensziffern
Hinweise zur Nutzung der Tabelle
3.2 Sichere und tiergerechte Gehegeanlagen
Gehegeanlagen können je nach Tierbestand sehr unterschiedlich gestaltet sein.
Durch die baulichen Anlagen in Verbindung mit dem Einbau von sicherheitstechnischen Einrichtungen werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass alle anfallenden Arbeiten ohne unbeabsichtigten Tierkontakt ausgeführt werden können.
Berücksichtigen Sie bei der Planung neben den tierhalterischen Erfordernissen und der Tiergefahr auch den möglichen Tierbestand in der Zukunft.
Abb. 10 Schiebertätigkeiten in einer Schleuse aus einem sicheren Bereich heraus
Abb. 11 Gehegeeinfriedung aus Ringgeflecht
3.2.1 Rechtliche Grundlagen
3.2.2 Weitere Informationen
3.2.3 Gefährdungen
Bei fehlerhaft oder ungenügend geplanten und gestalteten Gehegeanlagen kann es zu einem unbeabsichtigten Kontakt zwischen Personen und Tieren kommen.
3.2.4 Maßnahmen
Planen und gestalten Sie Ihre Gehegeanlagen anhand der nachfolgend beschrieben Schritte oder passen Sie bereits bestehende Gehegeanlagen an das erforderliche Sicherheitsniveau an.
Schritt 1:
Legen Sie aufgrund Ihrer Gefährdungsbeurteilung fest, welches Sicherheitsniveau Sie grundsätzlich für die entsprechende Tierart anstreben.
Tiere mit einer hohen Schadensziffer erfordern nicht automatisch eine hohe Sicherheitsstufe (z.B. Steinfische).
Hilfestellung bei der Zuordnung bietet Ihnen die Abb. 12. Diese unterscheidet vier Sicherheitsstufen zwischen I und III+. Die Sicherheitsstufe I definiert das niedrigste, die Sicherheitsstufe III+ das höchste Sicherheitsniveau. Die Übergänge zwischen den einzelnen Sicherheitsstufen sind nicht zwingend starr und müssen den betrieblichen Gegebenheiten angepasst werden.
Um den Haltungsbedingungen einzelner Tierarten, den baulichen und den betrieblichen Gegebenheiten in dem jeweiligen Betrieb Rechnung zu tragen, sind den einzelnen Sicherheitsstufen zunächst nur die jeweiligen Mindestanforderungen zugewiesen.
Die Mindestanforderungen beinhalten bauliche Aspekte der Gehegegestaltung sowie Angaben zu sicherheitstechnischen Einrichtungen.
Schritt 2:
Ordnen Sie den beschriebenen Mindestanforderungen der gewählten Sicherheitsstufe konkrete Maßnahmen zu. Beispielhafte Maßnahmen entnehmen Sie der Abb. 12.
Schritt 3:
Überprüfen Sie, ob die Maßnahmen der Mindestanforderungen bereits ausreichen, um das von ihnen an gestrebte Sicherheitsniveau zu erreichen oder ob zusätzliche Maßnahmen (z.B. aus der Abb. 12) notwendig sind.
Abb.12 Übersicht der Sicherheitsstufen mit beispielhafter Zuordnung von Tierarten, Zuordnung von beispielhaften Maßnahmen zu den Mindestanforderungen einer Sicherheitsstufe (siehe Seite 20-22)
Abb. 13 Schlüsseltransfersystem, Zuhaltung an einer Gehegetür
Abb. 14 Schlüsseltransfersystem, Ansicht einer Schlüsselwechselstation
Abb. 15 Verriegelung einer Gehegetür durch eine Sicherheits-SPS
3.3 Betrieb der Gehegeanlagen
Die Schaffung der rein baulichen Voraussetzungen in Verbindung mit den sicherheitstechnischen Einrichtungen nach Kapitel 3.2 ist kein alleiniger Garant für die Sicherheit. Erst durch die Festlegung von organisatorischen Rahmenbedingungen in Verbindung mit persönlicher Unterweisung können Sie erreichen, dass ein Arbeiten ohne ungewollten Tierkontakt möglich ist.
Abb. 16 Prinzipskizze einer Gehegeanlage. Nur wenn technische und organisatorische Maßnahmen perfekt aufeinander abgestimmt sind, wird ein sicheres Arbeiten gewährleistet
3.3.1 Rechtliche Grundlagen
3.3.2 Weitere Informationen
3.3.3 Gefährdungen
Es kann zu einem unbeabsichtigten Kontakt zwischen Personen und Tieren kommen, wenn
3.3.4 Maßnahmen
Sorgen Sie dafür, dass durch Umsetzung der nachfolgenden Maßnahmen ein bestimmungsgemäßer Betrieb sichergestellt ist.
Minimieren Sie technische Fehlfunktionen:
Behalten sie einen Überblick über das Wettergeschehen, insbesondere im Hinblick auf:
Organisieren Sie Ihren Betrieb so, dass ein fehlerhaftes Verhalten Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter minimiert wird. Stellen Sie sicher, dass
Berühren von Elektrozäunen vermeiden
3.4 Arbeiten bei möglichem Tierkontakt
Grundsätzlich dürfen alle Arbeiten nur so ausgeführt werden, dass ein direkter Kontakt zu gefährlichen oder besonders gefährlichen Tieren vermieden wird. Diese Forderung wird idealerweise durch das Abschiebern der Tiere vor Betreten eines Geheges umgesetzt.
Es gibt aber Tätigkeiten, wo der direkte Kontakt zum Tier erforderlich sein kann, z.B. beim Einfangen und/oder zur Behandlung von Tieren.
Abb. 17 Hufpflege
Abb. 18 Klauen schneiden bei einer Heidschnucke
Darüber hinaus gibt es weitere Tätigkeiten, die zwar nicht den direkten Kontakt zu Tieren, aber die Anwesenheit des Tierpflegers in mit Tieren besetzten Gehegen notwendig machen können, z.B. bei Schaufütterungen.
Weitere Tätigkeiten, wie Target- und/oder Medical Training, können sowohl im direkten als auch im geschützten Kontakt durchgeführt werden. Weitere Gründe für Arbeiten bei möglichen Tierkontakt können sich auch aufgrund von speziellen Betriebsabläufen ergeben.
Für alle Tätigkeiten gilt, dass Sie den Schutz Ihrer Beschäftigten gewährleisten müssen. Dieser Abschnitt hilft ihnen bei der Überprüfung.
Abb. 19 Target Training Seelöwe
3.4.1 Rechtliche Grundlagen
3.4.2 Gefährdungen
Bei Tätigkeiten mit der Möglichkeit des Kontaktes zu gefährlichen oder besonders gefährlichen Tieren können Personen durch diese Tiere verletzt werden. Es ist zu unterscheiden zwischen Arbeiten:
3.4.3 Maßnahmen
Arbeiten im Gehege
Versuchen Sie zunächst einzuschätzen, wie hoch das Risiko bei einer Kontaktmöglichkeit zu dem gefährlichen oder besonders gefährlichen Tier für die geplante Tätigkeit unter Berücksichtigung weiterer Faktoren wie z.B. Gehegegröße und Gehegestruktur ist.
Mit Hilfe des Ergebnisses können Sie dann entscheiden, ob der Schutz Ihrer Tierpfleger und Tierpflegerinnen unter den gegebenen Voraussetzungen ausreichend ist oder die Tätigkeit ggf. nicht durchgeführt werden kann.
Das Risiko R wird durch die Schadensschwere Sges und die Eintrittswahrscheinlichkeit EW bestimmt.
Als Hilfsmittel nutzen Sie die folgende Risikomatrix.
Abb. 20 Risikomatrix zur Einschätzung des Risikos
Für Sie als Unternehmerin oder Unternehmer ist die Risikomatrix ein Hilfsmittel zur Bestimmung des Risikos und dient der grundsätzlichen Einschätzung von geplanten Betriebsabläufen bei Arbeiten mit möglichem direktem Tierkontakt. Die Einschätzung der einzelnen Faktoren setzt detaillierte tierartspezifische Kenntnisse voraus und kann damit nur durch qualifiziertes Personal durchgeführt werden.
Die Risikomatrix ersetzt nicht die tägliche Einschätzung des Tierverhaltens durch Ihre tierpflegenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Revieren vor Ort. Es muss jeweils in der Entscheidungsgewalt der Tierpflegerinnen und Tierpfleger liegen, ob Arbeiten mit der Möglichkeit des direkten Tierkontakts durchführt werden oder nicht. Dies kann bedeuten, dass z.B. eine geplante Schaufütterung bei auffälligem Verhalten eines Tieres auch kurzfristig abgesagt wird.
Schritt 1:
Ermitteln Sie die Schadensschwere Sges.
Diese setzt sich zusammen aus
SGes = STier - SAlter - SPSA - SWaff
| STier: Mögliche Schadensschwere durch das Tier ( Tabelle 1)
SAlter: Alter des Tieres SPSA: PSA oder Schutzkleidung tragen SWaff: Änderungen der Waffen des Tieres |
Entnehmen Sie für das zu betrachtende Tier/Tiergruppe die mögliche Schadensschwere.
STier = Schadensziffer aus der für Ihren Tierbestand erstellten Tabelle, die Sie in Anlehnung nach Tabelle 1 in Kapitel 3.1 erstellt haben.
Überprüfen Sie anschließend, ob eine Reduzierung der Schadensschwere STier durch die oben genannten Minderungsfaktoren SAlter, SPSA oder SWaff gegeben ist. Übertragen Sie diese in die Tabelle, Sie erhalten nun die neue Schadensschwere Sges.
Die Einschätzung, welche Minderungsfaktoren greifen, sowie die Höhe der einzelnen/gesamten Minderung muss individuell entsprechend der Gegebenheiten vor Ort durchgeführt werden.
Schritt 2:
Ermitteln Sie die Eintrittswahrscheinlichkeit EW
(Die Wahrscheinlichkeit, dass die Person durch das Tier verletzt wird).
Diese setzt sich zusammen aus
EW = WTierangriff - WAbwehr - WSich
| WTierangriff: Die Wahrscheinlichkeit eines Angriffs des Tieres für die geplante Tätigkeit unter den vorgegebenen Rahmenbedingungen.
Diese hängt u. a. von nachfolgenden Faktoren ab, die einzeln, aber auch im Zusammenhang wirken können.
Bei der Angriffswahrscheinlichkeit ist das "normale artspezifische" Verhalten zu verstehen.
Beispiele für Einflussfaktoren
WAbwehr: Durch Abwehrgeräte kann die Möglichkeit einer Verletzung verringert werden. |
Überprüfen Sie, ob diese Minderungsfaktoren in Betracht kommen. Die Einschätzung, welche Minderungsfaktoren greifen, sowie die Höhe der einzelnen/gesamten Minderung muss individuell entsprechend der Gegebenheiten vor Ort durchgeführt werden. Übertragen Sie diese in die Tabelle, Sie erhalten nun die Eintrittswahrscheinlichkeit EW.
Schritt 3:
Aus der Schnittstelle der ermittelten Werten der Schadensschwere Sges und der Eintrittswahrscheinlichkeit EW wird nun in der Risikomatrix das Risiko R bestimmt.
Ergebnis
Bei jeglichen Änderungen von Einflussfaktoren ist die Entscheidung zu überprüfen.
Arbeiten außerhalb des Geheges - im geschützten Kontakt
Abb. 21 Target Training Braunbär
Abb. 22 Training beim Elefanten
Das Haltungssystem "geschützter Kontakt" gewinnt zunehmend an Bedeutung und wird dort eingesetzt, wo das Risiko für Arbeiten mit der Möglichkeit des direkten Kontakts zu hoch ist.
Es ist damit zu rechnen, dass dieses Haltungssystem in naher Zukunft bei fast allen Tieren/Tierarten angewendet werden kann.
Der Tierpfleger oder die Tierpflegerin befindet sich außerhalb des Geheges in der Nähe der Gehegeeinfriedung. Die Gehegeinfriedung bietet durch ihre Gestaltung einen Schutz vor den Waffen des Tieres. Die mögliche Schadensschwere STier des Tieres wird verringert und somit sinkt das Risiko für den Tierpfleger oder die Tierpflegerin bei dieser Tätigkeit. Mithilfe des Target- oder Medicaltrainings kann erreicht werden, dass sämtliche erforderlichen Pflegemaßnahmen, tierpflegerische Eingriffe sowie Fütterung und Beschäftigung der Tiere weiterhin durchgeführt werden können, ohne dass Personen das Gehege betreten müssen.
Für Arbeiten im geschützten Kontakt müssen Sie sicherstellen, dass
3.5 Fang, Transport und Behandlung von Tieren
Das Fangen, Transportieren und Behandeln von Tieren stellt im betrieblichen Ablauf eine Sondersituation dar. Sowohl die handelnden Personen, als auch die Tiere stehen unter erhöhtem Stress. Eine sorgfältige Planung und Abstimmung sowie ruhiges und umsichtiges Handeln ist unverzichtbar.
Welche Methode beim Fangen von Tieren angewandt werden kann, hängt maßgeblich vom Tier bzw. der Tierart zugeordneten Schadenskategorie ab. Ein Einfangen von besonders gefährlichen Tieren ohne Immobilisation ist sicherlich nur im Einzelfall möglich (siehe Kapitel 3.4 "Arbeiten bei möglichem Tierkontakt). Allerdings stellt jede Immobilisation auch immer eine Gefährdung für das Tier dar und sollte deshalb nur auf das absolut notwendige Maß beschränkt werden.
Abb. 23 Einsatzbesprechung vor der Fangaktion durch die Aufsichtsführende Person
Behandlungen von Tieren werden im direkten oder geschützten Kontakt bei der Huf-, Nagel- oder Klauenpflege, im Rahmen der Verabreichung von Medikamenten und operativen Eingriffen durchgeführt.
Durch die damit verbundene Nähe zum Tier und dem Einwirkungsbereich seiner Waffen ist diese Tätigkeit wie beim Einfangen mit besonderer Achtsamkeit durchzuführen.
Abb. 24 Behandlung eines Tieres
3.5.1 Rechtliche Grundlagen
3.5.2 Weitere Informationen
3.5.3 Gefährdungen
3.5.4 Maßnahmen
Einfangen, Umschiebern und Transportieren von Tieren
Schusswaffen dürfen nicht als Abwehrgeräte eingesetzt werden
Abb. 25 Andockstation einer Transportkiste für Eisbären
Lassen Sie das Verladen der Tiere möglichst rechtzeitig üben, d. h. vor der ersten Verladeaktion. Dies kann z.B. dadurch erreicht werden, indem die vorgesehene Verladekiste geöffnet an einem Schieber oder in einem Laufgang platziert wird.
Abb. 26 Gesicherte Transportkiste
Beachten Sie, dass für den Transport auf dem Luftweg insbesondere die Transportvorschriften "Live Animals Regulations" (LAR) der IATA (International Air Transport Association) gelten.
Die hier angeführten konstruktiven Vorgaben für Transportbehälter sollten auch bei einem Transport auf dem Land- wie Wasserweg angewendet werden.
Beachten Sie die komplexen Verantwortlichkeiten in der Ladungssicherung.
Abb. 27 Verantwortlichkeiten in der Ladungssicherung
Umgang mit Betäubungsmitteln beim Fang oder Behandlung
Sorgen Sie dafür, dass:
Behandlung von Tieren
| Eingriffe an Tieren regelt das Tierschutzgesetz. Ein mit Schmerzen verbundener Eingriff an Wirbeltieren darf grundsätzlich nicht ohne Betäubung durchgeführt werden. |
Abb. 28 Narkotisiertes Tier
Zum Schutz der beteiligten Personen, aber auch zum Schutz der zu behandelnden Tiere, sind diese bei der Behandlung zu fixieren. Dies erreichen Sie durch Festhalten, Festbinden, durch die Nutzung von Behandlungs- bzw. Zwangsständen sowie Sedierung oder Immobilisierung.
Abb. 29 Zwangsstand für Bisons
Röntgenstrahlen bei Röntgenarbeiten
Abb. 30 Stationäres Röntgengerät mit Schutzkleidung
Abb. 31 Mobiles Röntgengerät
Verringerung der Infektionsgefahr bei Arbeiten in Behandlungsräumen
Abb. 32 Höhenverstellbarer Behandlungstisch
3.6 Lagerung, Zubereitung und Transport von Futter
Die Lagerung, Zubereitung und der Transport von Futtermitteln gehören zur täglichen Routinearbeit. Die Warenanlieferung an zentrale Futterküchen erfolgt oft über Laderampen. Üblicherweise werden dort die Waren gelagert und für die weitere Verarbeitung im Revier vorbereitet. Nach dem Transport in das jeweilige Revier erfolgt dort die eigentliche Zubereitung der Futtermittel für die jeweiligen Tiere.
Abb. 33 Arbeiten in einer Schaufutterküche
Abb. 34 Futterküche im Revier
3.6.1 Rechtliche Grundlagen
3.6.2 Weitere Informationen
3.6.3 Gefährdungen
Bei der Lagerung, Zubereitung und dem Transport von Futtermitteln treten verschiedenartige Gefährdungen auf. Dies sind z.B.:
3.6.4 Maßnahmen
Diese Gefährdungen können durch folgende Maßnahmen reduziert werden:
Kühlräume
Begehbare Kühlräume mit einer Grundfläche von mehr als 10 m2 müssen jederzeit verlassen werden können, auch wenn die Tür versehentlich von außen verschlossen wurde. Meist ist diese Forderung durch eine von innen leicht zu entriegelnde Tür gewährleistet. Überprüfen Sie in regelmäßigen Abständen, ob der Entriegelungsmechanismus noch funktioniert.
Damit die Ausgänge der Kühlräume auch bei abgeschalteter Hauptbeleuchtung aufgefunden werden können, lassen Sie an diesen Markierungen aus lang nachleuchtenden Materialien anbringen, bei Räumen größer 100 m2 ist zusätzlich eine Sicherheitsbeleuchtung notwendig.
Kühlräume mit Raumtemperaturen unter -10 °C und einer Fläche über 20 m2 müssen mit einer Notrufeinrichtung ausgestattet sein. Sie müssen sicherstellen, dass die Notrufeinrichtung unabhängig von der allgemeinen Stromversorgung ist und auch bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung im Kühlraum gesehen und betätigt werden kann.
Der Notruf muss an eine Stelle geleitet werden, die während der Betriebszeit besetzt ist.
Stellen Sie sicher, dass bei Arbeiten in Kühlräumen den Beschäftigten geeignete warme Bekleidung entsprechend der Temperaturen, der Verweilzeiten und der Beschäftigungsart zur Verfügung gestellt werden. Bei Temperaturen unter -5°C ist eine Kälteschutzkleidung für Gesicht, Hände und Füße erforderlich.
Herabfallende, verrutschende und umfallende Lasten
Stapeln Sie Lagergüter so, dass diese nicht umstürzen oder Teile herabfallen können - zum Beispiel im Verbund stapeln.
Prüfen Sie sämtliche Lagereinrichtungen systematisch und regelmäßig.
Stellen Sie sicher, dass die zulässige Tragfähigkeit des Bodens nicht überschritten wird.
Quetschen oder Abstürzen bei Arbeiten an Laderampen
Abb. 35 Im Verbund gestapelte Heuballen
Abb. 36 Gesichertes Ladeblech
Stolpern, Ausrutschen und Stürzen auf Transportwegen in Futterküchen oder Lagern
Abb. 37 Rutschfeste Ablauföffnung mit ausreichendem Gefälle
Belastung des Muskel-Skelett-Systems durch Heben, Tragen, Ziehen oder Schieben von schweren Lasten
Sollte die Belastung durch Hebe- und Tragevorgänge für einzelne Tätigkeiten nur schwer einschätzbar sein, dann lassen Sie diese Tätigkeiten mit Hilfe der Leitmerkmal Methode überprüfen. Das Ergebnis liefert Ihnen Auskunft über die Höhe der Belastung.
Organisieren Sie die Hebe- und Tragetätigkeiten so, dass wiederkehrend hohe Belastungen des Muskel-Skelett-Systems vermieden werden.
Prüfen Sie im ersten Schritt, ob eine Reduktion der Gewichte möglich ist, z.B. durch den Einkauf kleinerer Gebinde.
Nutzen Sie soweit wie möglich Transporthilfsmittel, wie zum Beispiel Flurförderzeuge, Sackkarren oder Schubkarren.
Wenn keine Hilfsmittel zur Verfügung stehen, werden schwere Lasten sinnvollerweise von zwei Personen getragen.
Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten in rückenschonenden Hebe- und Tragetechniken.
Abb. 38 Flurförderzeug zum Bewegen von Lasten
Schnitt- und Stichverletzungen beim Umgang mit Handmessern
Ein sinnvoll gewähltes, überschaubares Messersortiment hilft bei der Wahl des richtigen Messers für die jeweils gestellte Schneideanforderung.
Achten Sie beim Einkauf darauf, Messer mit Spitze nur dann zu beschaffen, wenn dies für den Verwendungszweck notwendig ist. Wählen Sie ansonsten nur Messer ohne Spitze oder mit abgerundeter Spitze aus. Ein ergonomischer Griff kann das Abrutschen der Hand in Richtung Klinge verhindern.
Lassen Sie Ihre Beschäftigten ausschließlich mit scharfen Messern arbeiten. Dies ist sicherer und weniger anstrengend als die Benutzung eines stumpfen Messers.
Legen Sie nach Tätigkeit und Nutzungsgrad notwendige Schleifintervalle fest. Das Benutzen von Abziehgeräten erleichtert die Arbeit.
Sorgen Sie für eine gute Beleuchtung und eine ausreichende Bewegungsfläche am Schneideplatz.
Eine ergonomische Körperhaltung beim Schneiden erleichtert die Arbeit und ist förderlich für konzentriertes Arbeiten. Die passende Arbeitshöhe kann durch höhenverstellbare Tische oder Schneidunterlagen erreicht werden.
Unterweisen Sie Ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in den richtigen Schneidtechniken. Den "Krallengriff" immer, falls möglich, anwenden.
Bei Ausbein - und Auslösearbeiten kann das Messer schnell abrutschen. Für diese Arbeiten müssen deshalb Stechschutzhandschuhe und ggf. Stechschutzschürzen getragen werden.
Für das Tournieren von Gemüse oder Obst ist ein Daumenschutz die geeignete Wahl.
Abb. 39 Notwendige PSA bei Ausbeinarbeiten
Messer müssen sicher verwahrt werden können. Bewährt haben sich dafür Messerblöcke, Messerhalter oder Schubladen mit Einlagen. Diese sollen sich in der Nähe des Schneidplatzes befinden.
Verletzungen durch ungeschützt bewegte Teile beim Umgang mit Maschinen und Geräten
Küchenmaschinen verfügen über wichtige Sicherheitseinrichtungen. Überzeugen Sie sich regelmäßig von deren Funktionsfähigkeit und dem ordnungsgemäßen Zustand.
Veranlassen Sie, dass Art, Umfang und Fristen der Prüfungen festgelegt und durchgeführt werden.
Achten Sie bei der Aufstellung von stationären Maschinen auf ausreichend große Bewegungsflächen vor der Maschine. Diese dürfen sich nicht mit anderen Bewegungsflächen, wie z.B. Verkehrswegen, überschneiden.
Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten über die bestimmungsgemäße Verwendung.
Hautbelastung durch Feuchtarbeit
Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tragen bei der Futterzubereitung oft flüssigkeitsdichte Handschuhe oder führen Arbeiten im feuchten Milieu aus. Feuchtarbeit belastet die Haut und kann auf Dauer zu Hautproblemen und Hauterkrankungen führen. Daher sind konsequente Hautschutzmaßnahmen erforderlich.
Stäube und Allergene
Brand- und Explosionsgefährdung
3.7 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
Gefahrstoffe können in zoologischen Einrichtungen in vielfältiger Form zum Einsatz kommen, insbesondere im Tierhaltungsbereich zum Desinfizieren von Gehegen (z.B. Natronlauge) oder zur Wasseraufbereitung (z.B. Ozon).
Diese sind meist mit Gefahrenpiktogrammen, Signalwort, Gefahrenhinweisen (H- und EUH-Sätze) und Sicherheitshinweisen (P-Sätze) gekennzeichnet, die ihre gefährlichen Eigenschaften widerspiegeln. Werden Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt, müssen von ihnen ausgehende Gefährdungen ausgeschlossen sein. Ist dies nicht möglich, sorgen Sie dafür, dass diese auf ein Minimum begrenzt werden (Minimierungsgebot).
Abb. 40 Gefahrstoffe in der Wasseraufbereitung
3.7.1 Rechtliche Grundlagen
3.7.2 Weitere Informationen
3.7.3 Gefährdungen
Gesundheitsgefahren durch Gefahrstoffe entstehen durch direkten Kontakt bzw. Aufnahme in den Körper. Möglich ist dies durch das Einatmen von Gasen oder Dämpfen (inhalativ), durch Verschlucken von Flüssigkeiten oder Feststoffen (oral) und durch die Aufnahme über die Haut (resorptiv).
Die Gefährdungen können verstärkt werden durch:
3.7.4 Maßnahmen
Gefahrstoffe möglichst vermeiden
Bevor Ihre Beschäftigten einen Gefahrstoff beschaffen und verwenden, muss geprüft werden, ob es für die Arbeiten eine Alternative mit einem geringerem Gefährdungspotenzial gibt. Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu dokumentieren.
| Hinweise zum Gefährdungspotenzial von Gefahrstoffen liefern die Kennzeichnung der Gebinde und das Sicherheitsdatenblatt. Alternativ dazu können Ihnen die Gefahrstoffinformationssysteme der Unfallversicherungsträger (GESTIS, GISBAU, GisChem) hilfreich sein. |
Wenn Gefährdungen nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen verhindert werden können, müssen individuelle Schutzmaßnahmen getroffen werden (z.B. Schutzhandschuhe, Augenschutz, Atemschutz, Schutzkleidung).
Hygienemaßnahmen:
Vermeiden Sie Kontaminationen durch gezielte Hygienemaßnahmen. Stellen Sie sicher, dass
Gefahrstoffverzeichnis erstellen
Durch das Erstellen eines Gefahrstoffverzeichnisses erhalten Sie einen Überblick über die in Ihrem Betrieb vorhandenen Gefahrstoffe, entsprechende Arbeitsbereiche, Mengen oder auch den Lagerort. Dieses Verzeichnis ist aktuell zu halten.
Betriebsanweisung und Unterweisung
Erstellen Sie auf Basis des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung Betriebsanweisungen für alle im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe. Gefahrstoffe mit gleichen Gefährdungsmerkmalen (z.B. ätzende Gefahrstoffe ohne toxische Eigenschaften) können in einer Gruppen-Betriebsanweisung zusammengefasst werden. Die Unterweisung erfolgt mündlich vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeiten und anschließend jährlich. Dokumentieren Sie alle Unterweisungen.
Abb. 41 Tätigkeitsspezifische Unterweisung in einem Aquarium
Lagerung von Gefahrstoffen
Sorgen Sie dafür, dass verschließbare Behälter für eine sichere Lagerung, Handhabung und Beförderung von Gefahrstoffen, auch bei der Abfallentsorgung, verwendet werden - nach Möglichkeit die Originalgebinde.
Um Missbrauch oder Fehlgebrauch zu verhindern, muss bei Behältern die Verwechslungsgefahr mit solchen für Lebensmittel ausgeschlossen sein. Behälter mit Gefahrstoffen dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von Lebensmitteln oder Futtermitteln aufbewahrt oder gelagert werden. Verkehrswege, Sanitärräume und Pausenräume sind keine geeigneten Orte für eine Lagerung.
Bestimmte Gefahrstoffe, wie z.B. lebensgefährliche Stoffe oder krebserzeugende Stoffe, sind unter Verschluss zu lagern oder so aufzubewahren, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben.
Reinigen von Gehegen
Lassen Sie für den sicheren Umgang Ihrer Beschäftigten mit Reinigungsmitteln und Desinfektionsmitteln Betriebsanweisungen erstellen. Dies gilt ebenso für einen Hochdruckreiniger, falls er zum Einsatz kommt. Für die Wahl eines geeigneten Desinfektionsmittels bietet die Desinfektionsmittelliste der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft e.V. (DVG) eine gute Orientierung.
Für alle zu reinigenden Arbeitsplätze sind Reinigungspläne anzufertigen.
Wasseraufbereitung durch Ozon
Abb. 42 Reinigungsarbeiten mit einem Hochdruckreiniger
Abb. 43 Namentlich gekennzeichenete Vollmasken
Abb. 44 Zugang zu einer Ozonanlage
3.8 UV-Strahlung und klimatische Bedingungen
In Zoos erfolgen viele Tätigkeiten im Freien, wo die Beschäftigten der natürlichen UV-Strahlung, aber auch Nässe, Kälte und Wind ausgesetzt sind.
In den Innenbereichen, z.B. in Terrarien und Aquarien, wird aus tierhalterischen Gründen oftmals künstliche UV-B Strahlung eingesetzt.
In Tropenhäusern oder Terrarien ist das Klima, insbesondere hinsichtlich von Temperatur und Luftfeuchtigkeit, auf den Tierbestand abgestimmt. Dies kann bei Arbeiten in dieser Umgebung zu besonderen Beanspruchungen führen.
Abb. 45 Arbeiten im Freien
Abb. 46 Arbeiten im Tropenhaus
3.8.1 Rechtliche Grundlagen
3.8.2 Weitere Informationen
3.8.3 Gefährdungen
UV-Strahlung (natürliche und künstliche)
Diese kann zu Schädigungen an der Haut (Sonnenbrand, Hautkrebs, Hautalterung, phototoxische Reaktionen) oder den Augen (Entzündung der Hornhaut und der Bindehaut, Verbrennung der Netzhaut, Trübung der Augenlinsen) führen.
Gesundheitliche Einschränkungen durch erhöhte Ozonwerte
Je nach Wetterlage kann es im Freien zu erhöhten Ozonwerten kommen.
Dies kann zu gesundheitlichen Einschränkungen führen, wie z.B. Reizerscheinungen der Augen (Tränenreiz), Atemwegsbeschwerden (Husten) oder Kopfschmerzen.
Hitzearbeit
Bei einer ungünstigen Kombination von Belastungen aus Hitze und körperlicher Arbeit kann es zu einer Erwärmung des Körpers und damit zu einem Anstieg der Körpertemperatur kommen. Dadurch können Gesundheitsschäden entstehen.
Unwetter
Es ist eine direkte Gefährdung für Personen (Blitzschlag) oder eine indirekte Gefährdung (z.B. abbrechende Äste bei Sturm) möglich.
3.8.4 Maßnahmen
Sonneneinstrahlung (natürliche UV-Strahlung) und/oder erhöhte Ozonwerte, Hitzearbeit
Abb. 47 und 48 Befahranlage zum Arbeiten in großer Höhe
Künstliche UV-Strahlung
Unwetter
Sorgen Sie dafür, dass die Arbeiten rechtzeitig eingestellt werden und Ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gegebenenfalls Schutz in Gebäuden oder Fahrzeugen aufsuchen.
3.9 Taucherarbeiten
Taucherarbeiten in Zoos sind wegen der wissenschaftlichen Zielrichtung mit denen der Forschungstaucher vergleichbar.
Diese werden in Aquarien für Fische, aber auch in Wasserbecken für Säugetiere wie z.B. Eisbären und Seelöwen durchgeführt. Die Größe und Tiefe der Becken kann dabei variieren. Tätigkeiten, die Tauchende durchführen, sind meist den tierpflegerischen Arbeiten zuzuordnen. Dazu gehören auch Reinigungs- oder Dekorationsarbeiten
Abb. 49 Taucheinsatzbesprechung
3.9.1 Rechtliche Grundlagen
3.9.2 Weitere Informationen
3.9.3 Gefährdungen
Taucherarbeiten sind Arbeiten im Wasser, bei denen die Tauchenden über Tauchgeräte mit atembarem Druckgas versorgt werden.
Mögliche Gefährdungen bei Taucherarbeiten sind:
3.9.4 Maßnahmen
Tauchende vor dem Ertrinken schützen durch:
Ausbildung
Sorgen Sie für eine geeignete Ausbildung Ihrer Taucher. Diese ist in Zoos dann als ausreichend anzusehen, wenn die Ausbildung nach der DGUV Regel 101-023 "Einsatz von Forschungstauchern" gegeben ist.
Taucherarbeiten innerhalb dieser Einrichtungen können von denen im offenen Gewässer abweichen. Legen Sie deshalb vor Beginn der Tauchtätigkeiten die notwendige Qualifizierung der tauchenden Personen durch eine fachkundige Gefährdungsbeurteilung fest.
Abb. 50 Taucherarbeiten unter einfachen Bedingungen
Beispiel 1 Tätigkeit: Säubern kleinerer Glasflächen Rahmenbedingung:
Beispiel 2 Tätigkeit: Dekorationsarbeiten Rahmenbedingung:
Abb. 51 Taucherarbeiten unter erschwerten Bedingungen
- wird nicht dargestellt - *)
Körperliche Eignung
Setzen Sie als Taucher oder Taucherin bzw. Sicherungstaucher oder Sicherungstaucherin nur Personen ein, die mindestens 18 Jahre alt sind und über einen Nachweis einer gültigen Vorsorge "Taucherarbeiten" nach der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung ( ArbMedVV) verfügen.
Diese Vorsorge vor Aufnahme der Tätigkeit ist verpflichtend (Pflichtvorsorge). Die zweite Vorsorge muss spätestens nach 12 Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit veranlasst werden, alle weiteren spätestens nach 36 Monaten nach der voran gegangenen.
Vergewissern Sie sich, dass die Tauchenden sich vor Beginn eines Tauchgangs in aktuell guter gesundheitlicher Verfassung befinden und insbesondere keine Erkältungen oder Atemwegserkrankungen haben.
Nach Erkrankungen, die auch die Lungenfunktion einschränken können, wie z.B. COVID 19, müssen Sie vor Aufnahme einer Tauchtätigkeit eine erneute (zusätzliche) Pflichtvorsorge veranlassen. Keinesfalls dürfen Medikamente zur Erreichung der Tauchtauglichkeit eingenommen werden.
Planung eines Tauchganges
Bestellen Sie schriftlich einen Taucheinsatzleiter oder Taucheinsatzleiterin. Dieser oder diese sollte befähigt sein den Taucheinsatz zu leiten und ist verantwortlich für die Durchführung des Taucheinsatzes.
Der Taucheinsatzleiter oder die Taucheinsatzleiterin muss sicherstellen, dass im Notfall eine funktionierende Rettungskette gewährleistet ist. Dies erfordert ein Konzept, welches sicherstellt, dass:
Dies bedeutet weiterhin, dass ständig (auch im Rettungsfall) für eine ausreichende Kommunikation unabhängig von den Umgebungsbedingungen gesorgt wird.
Sie können dieses Ziel idealerweise dadurch erreichen, wenn jeder Tauchgang durch eine Tauchgruppe durchgeführt wird, die sich aus dem Einsatztaucher oder der Einsatztaucherin, dem Sicherungstaucher oder der Sicherungstaucherin sowie einem Signalmann oder einer Signalfrau zusammensetzt.
| Sicherungstaucher/ Sicherungstaucherinnen sind Personen, die zum sofortigen Einsatz an der Tauchstelle bereitstehen, um im Wasser befindlichen Tauchern im Notfall zu helfen. Der Signalmann/die Signalfrau sorgt für eine geeignete Kommunikation mit den Einsatztauchern/ Einsatztaucherinnen und Sicherungstauchern/ Sicherungstaucherinnen z.B. durch Signalleine, Sprechfunk, Handzeichen. |
Je nach Rahmenbedingungen des Taucheinsatzes, kann sich im Einzelfall als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung eine abweichende Zusammenstellung der Tauchgruppe ergeben (z.B. bei geringen Wassertiefen).
Abb. 52 Zulässige Lösung
Beispiel 1:
Ein Taucher (1) für Arbeiten im Becken, ein Sicherungstaucher (2) hält sich einsatzbereit außerhalb des Beckens auf. Ein Signalmann (3) mit Sichtkontakt zum Taucher (Kommunikation zwischen Signalmann und Sicherungstaucher muss sichergestellt sein.)
Abb. 53 Nicht zulässige Lösung
Beispiel 2:
Zwei Tauchende (1) und (2) für Arbeiten im Becken, die sich im Notfall gegenseitig helfen sollen (Problem: im Notfall ist keine funktionierende Rettungskette gewährleistet).
Ausrüstung
Es wird eine bei Taucherinnen und Tauchern übliche Ausrüstung eingesetzt, mit der die Tauchenden vertraut sind und die dem Stand der Technik entspricht. (zum Beispiel autonome Leichttauchgeräte (aLtg) nach DIN EN 250, Tarierweste/Jacket, Schwimmflossen, Schutzkleidung gegen Unterkühlung, geeignete Luftversorgung, Kommunikationseinrichtung, Rettungsmittel wie z.B. Bergegurt)
Ergänzung des Erste Hilfe Materials
Sorgen Sie dafür, dass zusätzlich eine ausreichende Menge Sauerstoff mit Beatmungsmaske für den Notfall bereitgehalten wird.
Unterkühlung
Der Aufenthalt und die Arbeit unter Wasser sind je nach Wassertemperatur, Tauchzeit und Art der Tätigkeit stets mit einer mehr oder weniger starken Auskühlung des oder der Tauchenden verbunden. Prüfen Sie deshalb in Abhängigkeit von der geplanten Tauchzeit, ob der Einsatz eines Trockenanzuges nicht sinnvoll bzw. erforderlich ist.
Aufgrund der Rahmenbedingungen im Wasser legt der Taucheinsatzleiter bzw. die Taucheinsatzleiterin die Art des Tauchanzuges fest. Die Tauchenden müssen befähigt sein, die persönliche Schutzausrüstung richtig zu bedienen. Sorgen Sie deshalb für eine Unterweisung.
Gefährdungen durch technische Einrichtungen verhindern
Als Taucheinsatzleiter bzw. Taucheinsatzleiterin sorgen Sie dafür, dass vor Beginn des Tauchgangs Anlagen oder Einrichtungen, die die Tauchenden gefährden können, wie z.B. Wellenmaschinen oder Pumpen, abgestellt werden. Stellen Sie sicher, dass ein unbeabsichtigtes Einschalten dieser Anlagen verhindert wird.
Einen geeigneten Einstieg/ Ausstieg sicherstellen
Ein- und Ausstiegsstellen müssen so gestaltet sein, dass ein gefahrloser Einstieg oder Ausstieg gewährleistet ist. Dazu gehören auch Einrichtungen oder Hilfsmittel, mit denen im Notfall bewegungseingeschränkte Tauchende aus dem Wasser bewegt werden können.
Abb. 54 Sicherer Taucheinstieg
3.10 Arbeitsplätze und Verkehrswege in Gehegeanlagen
Bei der Gestaltung von Gehegen werden die Bedürfnisse der Tiere und die Attraktivität für die Besucherinnen und Besucher berücksichtigt. In den verschiedensten Bereichen der Gehege werden neben den tierpflegerischen Arbeiten auch weitere Tätigkeiten durchgeführt. Dazu gehören z.B. Kontrollgänge, Reinigungs- und Dekorationsarbeiten oder Instandhaltungsmaßnahmen. Auch wenn die Arbeitsplätze zum Teil schwer zugänglich sein können, gilt jedoch für alle Tätigkeiten: Die Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen so gestaltet sein, dass jederzeit ein sicheres und ergonomisches Arbeiten möglich ist.
Dieser Aspekt ist insbesondere bei der Planung von neuen Gehegeanlagen zu berücksichtigen.
Abb. 55 Grünpflegearbeiten mit Absturzgefahr
3.10.1 Rechtliche Grundlagen
3.10.2 Weitere Informationen
3.10.3 Gefährdungen
3.10.4 Maßnahmen
Stolpern, Stürzen, Ausrutschen
Abstürzen an Absturzkanten
Sofern Sie sicherstellen, dass die Arbeitsplätze oder Verkehrswege einen Abstand von mindestens 2,00 m von der Absturzkante aufweisen, liegt keine Gefährdung durch Absturz vor. Der Zugang zum Gefahrenbereich ist in geeigneter Form zu verhindern.
Bedenken Sie bei der Auswahl der Schutzmaßnahmen: Bauliche und technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen und individuellen Schutzmaßnahmen. Sie sind entsprechend der nachfolgenden Rangfolge zu treffen.
Abb. 56 Arbeiten außerhalb des Gefahrenbereiches mit Sicherung des Gefahrenbereiches z.B. durch Kette oder Begehen eines Verkehrsweges außerhalb des Gefahrenbereiches mit Kennzeichnung
Absturzsicherungen
Sorgen Sie dafür, dass ab einer Absturzhöhe von 1,00 m die Absturzkanten durch Umwehrungen gesichert sind. Diese sind mindestens 1,00 m hoch und müssen den zu erwartenden Belastungen standhalten.
Abb. 57 Verfahrbare Umwehrung (eingefahren)
Abb. 58 Verfahrbare Umwehrung .(ausgefahren), wenn der Verkehrsweg genutzt wird
Auffangeinrichtungen
Können Sie aus betriebstechnischen Gründen (z.B. Arbeitsverfahren, zwingende technische Gründe) Absturzsicherungen nicht verwenden, müssen Sie an deren Stelle Auffangeinrichtungen verwenden.
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (individuelle Schutzmaßnahme)
Wenn Sie keine Absturzsicherungen oder Auffangeinrichtungen einsetzen können, sind Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) als individuelle Schutzmaßnahme zu verwenden.
Die geeignete PSAgA muss sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben. Voraussetzung für die Verwendung von PSAgA ist das Vorhandensein geeigneter Anschlageinrichtungen.
Die Benutzenden sind vor der ersten Benutzung und nach Bedarf, mindestens jedoch alle 12 Monate, zu unterweisen. Darüber hinaus sind die Angaben in der Betriebsanweisung im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln. Diese berücksichtigen u. a. auch die Inhalte des Rettungskonzepts (z.B. Rettungsübungen).
Abb. 59 Reinigungsarbeiten mit Absturzgefahr
Sonderfälle
Ist zum Beispiel das Arbeiten im Gehege ohne ein Abschiebern der Tiere vorgesehen bzw. erforderlich (siehe auch Kapitel 3.4) kann auf Absturzsicherungen oder Auffangeinrichtungen oder Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) nur dann verzichtet werden, wenn Sie sicherstellen, dass:
Begründete Ausnahmefälle können z.B. sein:
Das Einfangen von Tieren kann durch die Anwendung von PSAgA erschwert oder unmöglich gemacht werden.
Tiere können sich durch die PSAgA verletzen.
Diese Verletzungen können wiederrum Auswirkungen auf die Sicherheit der Beschäftigten haben.
Prüfen Sie, ob oder unter welchen Voraussetzungen Alleinarbeit möglich ist.
Arbeiten mit Ertrinkungsgefahr
Aus tierhalterischen Gründen kann es sein, dass das Anbringen von Umwehrungen bei Arbeiten an der Absturzkante von Wassergräben ungeeignet sein kann. Prüfen Sie, ob dann der Einsatz von Rettungswesten eine zweckmäßige und geeignete Lösung darstellt.
Abb. 60 Tragen einer Rettungsweste bei Arbeiten mit Ertrinkungsgefahr
Stellen Sie nur geeignete Rettungswesten zur Verfügung: Diese sind grundsätzlich automatisch aufblasbar und weisen mindestens 150 N Auftrieb auf (DIN EN ISO 124023 "Persönliche Auftriebsmittel; Teil 3: Rettungswesten, Stufe 150; Sicherheitstechnische Anforderungen").
Achten Sie beim Einsatz von Rettungswesten darauf, dass vor dem ersten Einsatz die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit der Handhabung vertraut und unterwiesen sind.
Rettungswesten sind Persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren schützen. Deshalb sind die Unterweisungen durch praktische Übungen zu ergänzen. Stellen Sie sicher, dass jeweils vor der Benutzung der Rettungsweste ein Kurzcheck der Einsatzbereitschaft durch die Benutzenden durchgeführt wird.
Prüfen Sie, ob und unter welchen Voraussetzungen Alleinarbeit möglich ist.
Achtung!!
Informieren Sie Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, dass Arbeiten mit Wathosen insbesondere in Gewässern mit Strömungskraft sehr gefährlich sein können. Sie können sich im ungünstigsten Fall schnell mit Wasser füllen. Eine mit Wasser gefüllte Wathose bietet eine hohe Angriffsfläche für strömendes Wasser! Eine Gefährdung besteht auch, wenn der Träger mit dem Oberkörper ins Wasser eintaucht und Luft in der Wathose eingeschlossen wird. Der Auftrieb durch die Luft innerhalb der Wathose kann die Beine an die Wasseroberfläche auftreiben, was wiederum dazu führen kann, dass es den Oberkörper unter Wasser drückt. Deshalb ist eine Rettungsweste mit größerem Auftrieb unbedingt erforderlich.
Für diesen Einsatz mit Wathosen sind z.B. Rettungswesten mit 275 N Auftriebskraft nach DIN EN ISO 12402-2 geeignet.
Durchbrechen durch nicht tragfähige Flächen
Oberlichter und Glasabdeckungen sollen zur Verhinderung eines Durchsturzes aus Bauteilen bestehen, die betretbar und durchsturzsicher sind.
Sind dennoch nicht betretbare Oberlichter und Glasabdeckungen eingebaut, müssen Sie sicherstellen, dass diese mit dauerhaften Umwehrungen, Brüstungen oder Unterfangungen ausgestattet sind.
Absturzgefahr beim Arbeiten auf Leitern (z.B. für Dekorationsarbeiten)
Prüfen Sie zunächst, ob für die vorgesehene Tätigkeit kein "sichereres" Arbeitsmittel als eine Leiter verwendet werden kann. Dies können z.B. Laufstege oder verfahrbare Arbeitsbühnen sein.
Die Verwendung von Leitern als hochgelegene Arbeitsplätze ist nur in solchen Fällen zulässig, in denen wegen der geringen Gefährdung und wegen der geringen Dauer der Verwendung die Verwendung anderer, sicherer Arbeitsmittel nicht verhältnismäßig ist und die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Arbeiten sicher durchgeführt werden können.
Beim Einsatz von Leitern als hochgelegener Arbeitsplatz ist grundsätzlich eine Stufen- oder Plattformleiter zu verwenden. In besonders begründeten Ausnahmefällen ist ein Arbeiten auf tragbaren Leitern mit Sprossen zulässig.
Diese besonderen Gründe müssen Sie in der Gefährdungsbeurteilung dokumentieren.
3.11 Biostoffe
Bei Tätigkeiten in der Wildtierhaltung ist naturgemäß mit einer Exposition gegenüber Biostoffen, z.B. bei Kontakten zum Tierbestand, zu Pflanzen, zur Einstreu oder zu Futtermitteln, zu rechnen. Auch an Arbeitsmitteln oder der Kleidung können Biostoffe anhaften. Jedoch führt eine Exposition erfahrungsgemäß nicht regelhaft zu einer Erkrankung der Beschäftigten.
Abb. 61 Tätigkeiten mit Biostoffen
3.11.1 Rechtliche Grundlagen
3.11.2 Weitere Informationen
3.11.3 Gefährdungen
Biostoffe sind insbesondere Bakterien, Viren, Pilze und Parasiten, die zu Erkrankungen durch ihre infektiösen, sensibilisierenden oder toxischen Eigenschaften führen können.
| Zoonosen sind Infektionskrankheiten, die zwischen Tieren und Menschen übertragen werden können und in der Wildtierhaltung eine besondere Bedeutung haben. |
Beachten Sie die verschiedenen Wege für die Aufnahme und Übertragung von Biostoffen.
Beispiele:
Tabelle 2: Beispielhafte Liste von Zoonosen und möglichen Übertragungswegen
| Erkrankung | Tierarten | Möglicher Übertragungsweg (nicht abschließend) |
| Borreliose (Lyme) | Zecken | Zeckenstich |
| FSME | Zecken | Zeckenstich |
| Hantavirus-Infektion | Rötelmaus, Brandmaus | Einatmen von aufgewirbelten Bioaerosolen, Aufnahme über die Haut oder die Schleimhaut bei Verletzungen |
| Hepatitis A | Altweltaffen, Neuweltaffen | Aufnahme über den Mund nach Kontakt mit infektiösem Kot |
| Hepatitis B | Altweltaffen, insbesondere Gibbonartige | Aufnahme über die Haut bei Biss- und Kratzverletzungen |
| Affenherpesinfektion | Makaken | Aufnahme über die Haut bei Biss- und Kratzverletzungen |
| Leptospirose | Rind, Schaf, Nagetiere | Aufnahme über den Mund und die Schleimhaut nach Kontakt mit Sekreten und Ausscheidungen |
| Ornithose | Vögel, Wiederkäuer | Aufnahme über den Mund und die Schleimhaut, Einatmen von Stäuben |
| Parapocken | Affen, Kamele, Schafe | Aufnahme über die Haut |
| Q-Fieber | Schafe, Damwild, Ziegen, Rinder | Einatmen von Bioaerosolen, Aufnahme über den Mund und die Schleimhaut nach Kontakt mit Sekreten, Ausscheidungen, Abortmaterial oder Fruchtwasser |
| Salmonellose | Reptilien, Säugetiere, Vögel | Aufnahme über Mund und die Schleimhaut nach Kontakt mit Sekreten oder Ausscheidungen |
| Shigellose | Menschenaffen | Aufnahme über den Mund nach Kontakt mit infektiösem Kot |
| Tollwut | Säugetiere, insbesondere Fledermäuse | Aufnahme über die Haut bei Biss- und Kratzverletzungen |
| Tuberkulose | Fische | Aufnahme über die Haut bei Verletzungen der Haut |
(Detaillierte Hinweise liefert die TRBA 230 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Land- und Forstwirtschaft und bei vergleichbaren Tätigkeiten")
3.11.4 Maßnahmen
Alle Maßnahmen zur Verringerung einer Infektion zielen direkt oder indirekt darauf hin, die Übertragungswege zu minimieren.
Abb. 62 und 63 Separate Spinde für Privat- und Arbeitskleidung
Bei Tieren, die Symptome einer auf den Menschen übertragbaren Krankheit aufweisen, oder bei verstorbenen Tieren können nachfolgende zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein. Dies sind:
Abb. 64 Schuhtrockner
Abb. 65 Schuhreinigungs- und Desinfektionsanlage
3.12 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können bei ihrer Arbeit Gefahrstoffen, Biostoffen oder physikalischen Belastungen ausgesetzt sein.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient dazu, arbeitsbedingte Gesundheitsbeschwerden frühzeitig zu erkennen und arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten zu verhüten.
Abb. 66 Impfung im Rahmen einer arbeitsmedizinischen Vorsorge
- wird nicht dargestellt - *)
3.12.1 Rechtliche Grundlagen
3.12.2 Weitere Informationen
3.12.3 Gefährdungen
In der Wildtierhaltung können Einwirkungen gegeben sein z.B. durch:
3.12.4 Maßnahmen
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Sie müssen mit Hilfe der Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob Sie arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen (Pflicht vorsorge) oder anzubieten (Angebotsvorsorge) haben.
Informieren Sie Ihre Beschäftigten, dass diese sich auch auf eigenen Wunsch von der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt beraten und/oder untersuchen lassen können (Wunschvorsorge), wenn diese einen Zusammenhang zwischen gesundheitlichen Beschwerden und ihrer beruflichen Tätigkeit vermuten.
Zur arbeitsmedizinischen Vorsorge gehört als zentrales Instrument die Beratung durch die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt.
Ebenfalls können sinnvolle Untersuchungen nach Aufklärung durch diese dann durchgeführt werden, wenn die Beschäftigten dies nicht ablehnen.
Aus tätigkeitsbedingten erhöhten Infektionsrisiken kann die Tabelle 3: Anlässe für eine Angebots- oder Pflichtvorsorge Empfehlung zur Impfung folgen.
Biomonitoring ist ebenfalls Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge, soweit dafür arbeitsmedizinisch anerkannte Analyseverfahren und geeignete Werte zur Beurteilung zur Verfügung stehen.
| Die Vorsorge nach der ArbMedVV dient nicht der Feststellung der Eignung für die jeweilige Tätigkeit. Eignungsuntersuchungen (Tauglichkeitsuntersuchungen) sind gutachtliche Untersuchungen im Auftrag des Arbeitgebers und gehen der Frage nach, ob die psychischen und physischen Fähigkeiten der Beschäftigten erwarten lassen, dass diese ihre Tätigkeiten ausüben können (wie z.B. Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten bei Flurförderzeugen). |
Lassen Sie sich dazu von Ihrem Betriebsarzt oder Betriebsärztin beraten.
Nutzen Sie bei Tätigkeiten mit Exposition durch Biostoffe auch die Fachkunde Ihrer Veterinäre.
Tabelle 3: Anlässe für eine Angebots- oder Pflichtvorsorge
| Tätigkeiten | Angebotsvorsorge | Pflichtvorsorge |
| Tätigkeiten mit Lärmexposition (Holzbearbeitungsmaschinen, Motorsägen, "lärmintensive" Tiere, wie z.B. Brüllaffen) | Überschreitung des unteren Auslöse- wertes von Lex,8h = 80 dB(A) beziehungsweise LpC, peak = 132 dB(C) | Überschreitung des oberen Auslösewertes von Lex,8h = 85 dB(A) beziehungsweise LpC, peak = 137 dB(C) |
| Tätigkeiten mit Vibrationsexposition (z.B. Motor- sägen, Freischneider) | Überschreitung des unteren Auslöse wertes A(8) = 2,5 m/s2 für Tätigkeiten mit Hand-Arm-Vibrationen | Überschreitung des oberen Auslösewertes von A(8) = 5 m/s2 für Tätigkeiten mit Hand-Arm-Vibrationen |
| Tätigkeiten mit Exposition durch inkohärente künstliche optische Strahlung (z.B. UV-A oder UV-B Strahler) | Wenn die Expositionsgrenzwerte über- schritten werden können | Wenn die Expositionsgrenzwerte überschritten werden |
| Heff = 30 J * m-2 (Wellenlänge 100-400 nm (UV-A, UV-B) | Heff = 30 J * m-2 (Wellenlänge 100-400 nm (UV-A, UV-B) | |
| Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung | im Zeitraum April bis September zwischen 10:00 Uhr und 15:00 Uhr (MEZ) ab einer Dauer von insgesamt mindestens 1 Stunde pro Arbeitstag an mindestens 50 Arbeitstagen pro Jahr | |
| Tätigkeiten unter Wasser, bei denen der oder die Beschäftigte über ein Tauchgerät mit Atemgas versorgt wird (Taucherarbeiten) | X | |
| Feuchtarbeit (z.B. Tragen flüssigkeitsdichter Handschuhe, direkter Hautkontakt zu Wasser) | regelmäßig zwei Stunden oder mehr je Tag | regelmäßig vier Stunden oder mehr je Tag |
| Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben | Bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 1 Milligramm pro Kubikmeter einatembarem Staub | Bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 4 Milligramm pro Kubikmeter einatembarem Staub |
| Schädlingsbekämpfung nach der Gefahrstoffverordnung | X | |
| Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten erfordern | Atemschutzgeräte der Gruppe 1 | Atemschutzgeräte der Gruppen 2 und 3 |
| In der Vogelhaltung bei regelmäßigen Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Tieren hinsichtlich der aviären Stämme von Chlamydia psitta | X | |
| Tätigkeiten mit engem Kontakt zu Fledermäusen (z.B. Europäische Fledermaus Tollwutviren) | X | |
| Tätigkeiten in niederer Vegetation hinsichtlich Borrellia burgdorferi oder in Endemiegebieten Frühsommermeningoenzephalitis-(FSME)-Virus. | X | |
| Tätigkeiten mit Exposition gegenüber: (nicht abschließend)
| X | |
| Tätigkeiten mit Exposition gegenüber sensibilisierend oder toxisch wirkenden Biostoffen (z.B. verschimmeltes Futtermitteln oder Einstreu) | X | |
| Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen, die mit Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System verbunden sind (Lastenhandhabung schwerer Lasten, z.B. beim Futtertransport) |
X AMR 13.2 (Leitmerkmalmethode ab Stufe 3) | |
| Tätigkeiten in Tropen, Subtropen und sonstige Auslandsaufenthalte mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen | X | |
| Tätigkeiten an Bildschirmgeräten | X |
3.13 Sicherheits- und Notfallkonzepte (insbesondere Tierausbruch)
Durch die Haltung von Tieren, insbesondere von gefährlichen und besonders gefährlichen Tieren, können Sie praxiserprobte Sicherheits- und Notfallkonzepte aus anderen Branchen nicht immer 1 :1 übernehmen. Die Wechselwirkungen zwischen dem Schutz Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, dem Schutz weiterer Personengruppen (Fremdfirmen und Besucherinnen und Besucher) und dem Schutz Ihres Tierbestandes können sehr komplex sein.
Insbesondere das im Ereignisfall oft nicht voraussehbare tierische Verhalten sollte in alle Konzepte zur Sicherheits- und Notfallorganisation Eingang finden bzw. einfließen.
Abb. 67 Alarmpläne für verschiedene Szenarien
3.13.1 Rechtliche Grundlagen
3.13.2 Weitere Informationen
3.13.3 Gefährdungen
Tiere können aus dem Gehegebereich entweichen. Je nach Risikopotenzial der Tiere und weiteren Rahmenbedingungen, wie z.B. Anzahl von Besucherinnen und Besuchern und "Lage" des Zoos, kann dies zu erheblichen Risiken für Personen führen.
Gründe für einen Tierausbruch können sein:
Ausfall der Stromversorgung
Ein Stromausfall kann je nach Intensität und Dauer erhebliche sicherheitsrelevante Auswirkungen haben.
3.13.4 Maßnahmen
Schritt 1:
Versuchen Sie zunächst, mögliche Schwachstellen in Bezug auf den Tierausbruch und einen Stromausfall zu identifizieren. Folgende Fragestellungen können dabei helfen:
Abb. 68 Unter der Schneelast nachgegebene Gehegeeinfriedung in einem Tropenhaus
Abb. 69 Warn App des DWD
Schritt 2:
Lassen Sie erkannte Risiken so gut wie möglich reduzieren. Beispielhafte Maßnahmen können sein:
Legen Sie ein Konzept zur Notstromversorgung fest.
Schritt 3:
Für Restrisiken und unerkannte Risiken gilt: Entwickeln Sie eine Notfallorganisation. Diese sorgt dafür, dass Ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bei Eintritt eines Ereignisses angemessen reagieren können. Dazu gehört, dass Verantwortliche für die Erstellung der Notfallorganisation benannt sind und idealerweise ein Notfallhandbuch erstellt ist. Je nach Art und Größe des Betriebes ist darin festgelegt:
Abb. 70 Notfallkiste
Abb. 71 Ausgewählte Inhalte
Abb. 72 Lageplan der Notfallkisten
| Hinweis:
Für nicht vorhersehbare Ereignisse mit einer außerordentlichen Schadensschwere (Katastrophe), die nicht mit der Notfallorganisation bewältigt werden können, kann der Aufbau einer Krisenorganisation/Krisenmanagement im Vorfeld in Betracht kommen. |
4 Begriffsbestimmungen
Wildtierhaltung im Sinne dieser DGUV Regel umfasst die Unterbringung, Versorgung, Pflege und Zucht der Wildtiere. Dazu gehören auch domestizierte Tierformen, die in den Einrichtungen wie Wildtiere gehalten werden und von denen Gefahren wie von Wildtieren ausgehen.
Wildtiere sind alle Angehörigen nicht domestizierter Tierformen.
Tierpfleger oder Tierpflegerinnen sind Versicherte, die ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen in der Tierpflege haben und die mit tierpflegerischen Arbeiten verbundenen Gefährdungen und Maßnahmen zu deren Abwehr, bezogen auf den jeweiligen Tierbestand vor Ort, kennen. Ausreichende Kenntnisse sind z.B. gegeben, wenn eine Ausbildung zum Zootierpfleger oder Zootierpflegerin vorliegt. Je nach Tierbestand können zusätzliche Kenntnisse erforderlich sein.
Tierpflegerische Arbeiten sind alle Maßnahmen, die durch eine Tierpflegerin oder einen Tierpfleger zum Wohlbefinden und zur Gesunderhaltung der Tiere erforderlich sind. Dazu gehören z.B. Fütterung, Behandlung, Training, Beschäftigung oder Reinigung der Gehege. Dies schließt auch Tätigkeiten zum sicheren Betrieb einer Gehegeanlage (zum Beispiel Schiebern) mit ein.
Gehege sind Bereiche, die für die Haltung von Tieren bestimmt sind und durch Gehegeeinfriedungen begrenzt werden. Dazu gehören z.B.: Innen- und Außengehege, Absperrboxen, Terrarien, Aquarien, Volieren, Durchfahrgehege, Gehege zur Quarantäne oder Eingewöhnung
Gehegeeinfriedungen sind Einrichtungen, die Gehege unmittelbar begrenzen, einschließlich der zugehörigen Türen, Tore und Schieber.
Dies sind z.B. Zäune, Gitter, Mauern, Verglasungen, Wasser- oder Trockengräben.
Psychologische Barrieren und E-Draht können jeweils in Verbindung mit den o.g. Einrichtungen als zusätzliche Sicherungsmaßnahme zum Einsatz kommen.
E-Draht als alleinige Sicherung ist aufgrund der fehlenden mechanischen Festigkeit nicht ausreichend.
Gefährliche Tiere sind Wildtiere und domestizierte Tiere, die Personen durch ihre Körperkräfte, Waffen, Gifte oder Körpermasse erheblich (Schadensziffer 6) verletzen können (Auch geringe Verletzungen sind möglich: Schadensziffer 4-5).
Besonders gefährliche Tiere sind Wildtiere und domestizierte Tiere, die Personen durch ihre Körperkräfte, Waffen, Gifte oder Körpermasse tödlich (Schadensziffer 9) verletzen können (Auch geringe Verletzungen sind möglich: Schadensziffer 7-8).
Die Schadensschwere STier ist eine pauschale Einschätzung und gibt an, wie schwer Personen durch die Körperkräfte, Waffen, Gifte oder Körpermasse der Tiere verletzt werden können. Die Schwere der möglichen bzw. geschätzten Verletzung wird durch eine Schadensziffer zwischen 1-9 festgelegt.
Die Schadensschwere SGes ist eine Einschätzung, die sich an den betrieblichen Gegebenheiten orientiert und gibt an, wie schwer Personen tätsächlich durch die Körperkräfte, Waffen, Gifte oder Körpermasse der Tiere verletzt werden können. SGes kann STier entsprechen oder aber durch die Wirkung verschiedener Faktoren wie z.B. das Alter des Tieres (Jungtier) oder die Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung geringer ausfallen.
Die Eintrittswahrscheinlichkeit EW gibt an, wie wahrscheinlich es ist, dass eine Person durch ein Tier mit der Schadensschwere SGes verletzt wird. Diese Eintrittswahrscheinlichkeit wird insbesondere durch die Wahrscheinlichkeit eines "Tierangriffes" WTierangriff bestimmt, kann aber durch weitere Faktoren (z.B. Einsatz von Abwehrgeräten, Aufsuchen von Schutzbereichen) gemindert werden.
Das Risikopotenzial eines Tieres ist die Kombination aus der Schadensschwere SGes und der Angriffswahrscheinlichkeit WTierangriff unter den bestehenden Rahmenbedingungen.
Das Risiko bei einem direkten Kontakt zu einem Tier ermittelt sich aus der Schadensschwere Sges und der Eintrittswahrscheinlichkeit EW.
Kontakt zu einem Tier ist dann möglich, wenn sich die Reichweiten einer Person und einem Tier überschneiden können.
Direkter Kontakt zu einem Tier ist dann möglich, wenn sich Versicherte für Arbeiten gleichzeitig mit dem Tier im Gehege befinden. Es ist nicht auszuschließen, dass sich die Reichweiten der Versicherten mit den Waffen des Tiers überschneiden. Das Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen spricht dem nicht entgegen.
Geschützter Kontakt (protected contact) zu einem Tier ist dann gegeben, wenn sich die Reichweiten der Versicherten und einem Tier überschneiden können und Versicherte, durch die Gehegeeinfriedung teilweise geschützt, Tiere pflegen, behandeln, trainieren oder beschäftigen.
Medical Training/ Target Training
Eine Methode zur Konditionierung von bestimmten Verhaltensweisen bei Tieren mit Hilfe eines "Targets" (= Ziel) wie z.B. einem Stab ("Target-Stick"). Das zu trainierende Tier wird dabei veranlasst, den Stab mit einem Körperteil zu berühren bzw. bei Bewegung des Targets Kontakt zu halten bzw. ihm zu folgen. Damit kann zum einen ein Verhalten durch Kommando beigebracht werden, das bei einer Art nur schwierig zu trainieren ist, aber auch im sog."Medical Training" die Tiere auf Injektionen (zur Narkose oder Medikamentengabe) und diagnostische Untersuchungen vorbereitet werden.
Schutzbereiche sind Bereiche in Gehegen, in denen sich Beschäftigte bei einem drohenden Tierangriff in Sicherheit bringen können (z.B. ein Fahrzeug in einem Außengehege).
Betreten eines Geheges ist dann gegeben, wenn sich Beschäftigte innerhalb der Gehegeeinfriedung befinden. Sinngemäß gilt dies auch für das "Hineinfassen" eines Armes in ein Aquarium oder in ein Terrarium.
Sicherheitsstufen legen Mindestanforderungen an die sichere Gestaltung von Gehegen einschließlich Schleusen, Schiebern, Türen und den dazugehörigen Sicherheitseinrichtungen fest und definieren ein gewähltes Sicherheitsniveau.
Die Zuordnung eines Tieres zu einer Sicherheitsstufe ergibt sich aus der möglichen Schadensschwere STier, den spezifischen Haltungsbedingen in Verbindung mit dem zu erwartendem "Angriffsverhalten" des Tieres bei unbeabsichtigtem Tierkontakt unter den gegebenen betrieblichen Voraussetzungen.
Die Zuordnung sollte auch auf die zu erwartende "Entwicklung" ausgelegt sein.
Umwehrungen sind Einrichtungen, die ein Erreichen der Gehegeeinfriedung erschweren und den erforderlichen Sicherheitsabstand markieren. Dies können z.B. sein: Abschrankungen, Wasserflächen, Hecken, Ketten, Seile und/ oder Kombinationen davon.
Schleusen sind den Gehegezugängen vorgelagerte Räume (keine Gehege), die über innere und äußere Schleusentüren verfügen und die vorrangig ein Freikommen von Tieren aus dem Gehegekomplex verhindern sollen.
Schieber sind Einrichtungen in Gehegeeinfriedungen, die Gehege gegeneinander abtrennen oder miteinander verbinden.
Taucherarbeiten sind Tauchgänge, die innerhalb der Nullzeit durchgeführt werden und eine Tauchzeit von 2 Stunden nicht überschreiten. Die Taucherarbeiten finden in einem abgegrentzen Umfeld mit vorgegebenem Randbedingungen nur innerhalb der Einrichtung statt.
Bildnachweis:
Abb. 4, 14-16, 35, 37, 38, 40, 67, 70-72: M. Bludau; Abb. 1, 2, 10, 11, 17-19, 22, 25, 29, 30, 32, 34, 42-45, 49, 54, 55, 59-65: Zoo Hannover gGmbH; Abb 3, 8, 13, 21, 23, 24, 26, 28, 39: Wildpark Schwarze Berge GmbH & Co. KG; Abb. 5, 47, 48: Aquazoo Löbbecke Museum Düsseldorf; Abb. 6, 20, 27: DGUV; Abb. 7, 33, 41, 50: Tierpark Bochum gGmbH; Abb. 9, 31, 46, 68: Zoo Krefeld gGmbH; Abb. 36: konzept quartier/DGUV; Abb. 52, 53, 56-58: H.ZWEI.S Werbeagentur GmbH/DGUV; Abb. 69: Deutscher Wetterdienst
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