|
DGUV Regel 114-615 - Branche Güterkraftverkehr - Gütertransport im Straßenverkehr
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Regel
(Ausgabe: April 2021)
| Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz. |
1 Wozu diese Regel?
Was ist eine DGUV Regel?
Arbeitsschutzmaßnahmen passgenau für Ihre Branche - dabei unterstützt Sie diese DGUV Regel. Sie wird daher auch "Branchenregel" genannt. DGUV Regeln werden von Fachleuten der gesetzlichen Unfallversicherung sowie weiteren Expertinnen und Experten zum Arbeitsschutz verfasst, die den betrieblichen Alltag in Unternehmen Ihrer Branche kennen und wissen, wo die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten liegen.
DGUV Regeln helfen Ihnen, staatliche Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Normen und viele verbindliche gesetzliche Regelungen konkret anzuwenden. Daneben erhalten Sie auch zahlreiche praktische Tipps und Hinweise für einen erfolgreichen Arbeitsschutz in Ihrem Unternehmen. Als Unternehmerin oder Unternehmer können Sie andere Lösungen wählen. Diese müssen aber im Ergebnis mindestens ebenso sicher sein.
An wen wendet sich diese DGUV Regel?
Mit dieser DGUV Regel sind in erster Linie Sie als Unternehmerin oder Unternehmer angesprochen. Denn Sie sind für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten verantwortlich. Durch den hohen Praxisbezug bietet die DGUV Regel aber auch großen Nutzen für alle weiteren Akteurinnen und Akteure in Ihrem Unternehmen, etwa Ihrem Personal- und Betriebsrat, Ihren Fachkräften für Arbeitssicherheit, Ihren Betriebsärztinnen und -ärzten sowie Ihren Sicherheitsbeauftragten.
Die vorliegende DGUV Regel bietet konkrete Hilfestellungen bei den Arbeitsschutzmaßnahmen im Rahmen des Gütertransportes im Straßenverkehr. Sie richtet sich in erster Linie an Unternehmen sowie an Betriebe des öffentlichen Dienstes, die Transporte mit Lkw, Anhängern oder Sattelkraftfahrzeugen durchführen. Kurier-, Express- und Paketdienste werden in dieser DGUV Regel nicht behandelt. Sie umfasst die wichtigsten Präventionsmaßnahmen, um die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzziele für Ihr Unternehmen und Ihre Belegschaft zu erreichen.
2 Grundlagen für den Arbeitsschutz
2.1 Was für alle gilt
Von der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung über die Unterweisung und Gefährdungsbeurteilung bis hin zur Ersten Hilfe: Wer die Sicherheit und Gesundheit seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter systematisch in allen Prozessen berücksichtigt und diese dabei beteiligt, schafft eine solide Basis für einen gut organisierten Arbeitsschutz.
2.1.1 Rechtliche Grundlagen
2.1.2 Weitere Informationen
Als Unternehmerin oder Unternehmer sind Sie für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten in Ihrem Unternehmen verantwortlich. Dazu verpflichtet Sie das Arbeitsschutzgesetz. Doch es gibt viele weitere gute Gründe, warum Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in Ihrem Unternehmen wichtig sein sollten. So sind Beschäftigte, die in einer sicheren und gesunden Umgebung arbeiten, nicht nur weniger häufig krank, sie arbeiten auch engagierter und motivierter. Mehr noch: Investitionen in den Arbeitsschutz lohnen sich für Unternehmen nachweislich auch ökonomisch.
Die gesetzliche Unfallversicherung unterstützt Sie bei der Einrichtung des Arbeitsschutzes in Ihrem Unternehmen. Der erste Schritt: Setzen Sie die grundsätzlichen Präven-tionsmaßnahmen um, die auf den folgenden Seiten beschrieben sind. Sie bieten Ihnen die beste Grundlage für einen gut organisierten Arbeitsschutz und stellen die Weichen für weitere wichtige Präventionsmaßnahmen in Ihrem Unternehmen.
2.1.3 Verantwortung und Aufgabenübertragung
Die Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten liegt bei Ihnen als Unternehmerin oder Unternehmer. Das heißt, dass Sie die Arbeiten in Ihrem Betrieb so organisieren müssen, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden wird und die Belastung Ihrer Beschäftigten nicht über deren individuelle Leistungsfähigkeit hinausgeht.
Diese Aufgabe können Sie auch schriftlich an andere zuverlässige und fachkundige Personen im Unternehmen übertragen. Sie sind jedoch dazu verpflichtet, regelmäßig zu prüfen, ob diese Personen ihre Aufgabe erfüllen. Legen Sie bei Bedarf Verbesserungsmaßnahmen fest. Insbesondere nach einem Arbeitsunfall oder nach Auftreten einer Berufskrankheit müssen deren Ursachen ermittelt und die Arbeitsschutzmaßnahmen angepasst werden.
2.1.3.1 Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung
Unterstützung bei der Einrichtung von sicheren und gesunden Arbeitsplätzen erhalten Sie von den Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärztinnen und Betriebsärzten sowie Ihrem Unfallversicherungsträger. Die DGUV Vorschrift 2 gibt vor, in welchem Umfang Sie diese betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung gewährleisten müssen.
2.1.3.2 Sicherheitsbeauftragte
Arbeiten in Ihrem Unternehmen mehr als 20 Beschäftigte, müssen Sie zusätzlich Sicherheitsbeauftragte bestellen. Sicherheitsbeauftragte sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihres Unternehmens, die Sie ehrenamtlich neben ihren eigentlichen Aufgaben bei der Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes unterstützen. Sie achten z.B. darauf, dass Schutzvorrichtungen und -ausrüstungen vorhanden sind und weisen ihre Kolleginnen und Kollegen auf sicherheits- oder gesundheitswidriges Verhalten hin. So geben sie Ihnen verlässliche Anregungen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes.
2.1.3.3 Qualifikation für den Arbeitsschutz
Wirksamer Arbeitsschutz erfordert fundiertes Wissen. Stellen Sie daher sicher, dass alle Personen in Ihrem Unternehmen, die mit Aufgaben im Arbeitsschutz betraut sind, ausreichend qualifiziert sind. Geben Sie diesen Personen die Möglichkeit, an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen. Die Berufsgenossenschaften, Unfallkassen und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung bieten hierzu vielfältige Seminare sowie Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten an.
2.1.3.4 Beurteilung der Arbeitsbedingungen und Dokumentation (Gefährdungsbeurteilung)
Wenn die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz nicht bekannt sind, kann sich auch niemand davor schützen. Eine der wichtigsten Aufgaben des Arbeitsschutzes ist daher die Beurteilung der Arbeitsbedingungen, auch "Gefährdungsbeurteilung" genannt. Diese hat das Ziel, für jeden Arbeitsplatz in Ihrem Unternehmen mögliche Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten festzustellen und Maßnahmen zur Beseitigung dieser Gefährdungen festzulegen. Beurteilen Sie dabei sowohl die körperlichen als auch die psychischen Belastungen Ihrer Beschäftigten. Beachten Sie Beschäftigungsbeschränkungen und -verbote, z.B. für Jugendliche, Schwangere und stillende Mütter, insbesondere im Hinblick auf schwere körperliche Arbeiten sowie den Umgang mit Gefahrstoffen. Es gilt: Gefahren müssen immer direkt an der Quelle beseitigt oder vermindert werden. Wo dies nicht vollständig möglich ist, müssen Sie Schutzmaßnahmen nach dem T-O-P-Prinzip ergreifen. Das heißt, Sie müssen zuerst technische (T), dann organisatorische (O) und erst zuletzt personenbezogene (P) Maßnahmen festlegen und durchführen. Mit der anschließenden Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung kommen Sie nicht nur Ihrer Nachweispflicht nach, sondern erhalten auch eine Übersicht der Arbeitsschutzmaßnahmen in Ihrem Unternehmen. So lassen sich auch Entwicklungen nachvollziehen und Erfolge aufzeigen.
2.1.3.5 Arbeitsmedizinische Maßnahmen
Ein unverzichtbarer Baustein im Arbeitsschutz Ihres Unternehmens ist die arbeitsmedizinische Prävention. Dazu gehören die Beteiligung des Betriebsarztes oder der Betriebsärztin an der Gefährdungsbeurteilung, die Durchführung der allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung sowie die arbeitsmedizinische Vorsorge mit individueller arbeitsmedizinischer Beratung der Beschäftigten. Er gibt die Vorsorge, dass bestimmte Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ergriffen werden müssen, so müssen Sie diese für die betroffenen Beschäftigten in die Wege leiten.
2.1.3.6 Unterweisung
Ihre Beschäftigten können nur dann sicher und ges- und arbeiten, wenn sie über die Gefährdungen an ihrem Arbeitsplatz sowie ihre Pflichten im Arbeitsschutz informiert sind und die erforderlichen Maßnahmen und betrieblichen Regeln kennen. Hierzu gehören auch die Betriebsanweisungen. Deshalb ist es wichtig, dass Ihre Beschäftigten eine Unterweisung möglichst an ihrem Arbeitsplatz erhalten. Diese kann durch Sie selbst oder eine von Ihnen beauftragte zuverlässige und fachkundige Person durchgeführt werden. Setzen Sie Beschäftigte aus Zeitarbeitsunternehmen ein, müssen Sie diese so unterweisen wie Ihre eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Betriebsärztin, -arzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit können hierbei unterstützen. Die Unterweisung muss mindestens einmal jährlich erfolgen und dokumentiert werden. Bei Jugendlichen ist dies halbjährlich erforderlich. Zusätzlich müssen Sie für Ihre Beschäftigten eine Unterweisung sicherstellen
2.1.3.7 Gefährliche Arbeiten
Manche Arbeiten in Ihrem Unternehmen sind besonders gefährlich für Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sorgen Sie in solchen Fällen dafür, dass eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute Person die Aufsicht führt. Ist nur eine Person allein mit einer gefährlichen Arbeit betraut, so sind Sie verpflichtet, für geeignete technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen zu sorgen, z.B. Kontrollgänge einer zweiten Person, zeitlich abgestimmte Telefon-/Funkmeldesysteme oder Personen-Notsignal-Anlagen. Ihr Unfallversicherungsträger berät Sie dazu gerne.
2.1.3.8 Zugang zu Vorschriften und Regeln
Machen Sie die für Ihr Unternehmen relevanten Unfallverhütungsvorschriften sowie die einschlägigen staatlichen Vorschriften und Regeln an geeigneter Stelle für alle zugänglich. So sorgen Sie nicht nur dafür, dass Ihre Beschäftigten über die notwendigen Präventionsmaßnahmen informiert werden, Sie zeigen ihnen auch, dass Sie Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz ernst nehmen. Bei Fragen zum Vorschriften- und Regelwerk hilft Ihnen Ihr Unfallversicherungsträger weiter.
2.1.3.9 Persönliche Schutzausrüstungen
Wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen Gefährdungen für Ihre Beschäftigten nicht ausgeschlossen werden können, sind Sie als Unternehmerin oder Unternehmer verpflichtet, ihnen kostenfrei persönliche Schutzausrüstungen (PSA) zur Verfügung zu stellen. Bei der Beschaffung ist darauf zu achten, dass die PSA mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist. Welche PSA dabei für welche Arbeitsbedingungen und Beschäftigten die richtige ist, leitet sich aus der Gefährdungsbeurteilung ab. Vor der Bereitstellung sind Sie verpflichtet, die Beschäftigten anzuhören.
Zur Sicherstellung des Schutzziels ist es wichtig, dass die Beschäftigten die PSA entsprechend der Gebrauchsanleitung und unter Berücksichtigung bestehender Tragezeitbegrenzungen und Gebrauchsdauern bestimmungsgemäß benutzen, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüfen und Ihnen festgestellte Mängel unverzüglich melden. Die bestimmungsgemäße Benutzung der PSA muss den Beschäftigten im Rahmen von Unterweisungen vermittelt werden. Durch die Organisation von Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen sowie durch ordnungsgemäße Lagerung tragen Sie dafür Sorge, dass die persönlichen Schutzausrüstungen während der gesamten Nutzungsdauer gut funktionieren und sich in hygienisch einwandfreiem Zustand befinden.
Werden in Ihrem Unternehmen PSA zum Schutz gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden eingesetzt (z.B. PSA gegen Absturz, Atemschutz), müssen zusätzliche Maßnahmen beachtet werden. So müssen Unterweisungen zur bestimmungsgemäßen Benutzung dieser PSA praktische Übungen beinhalten. Weitere Maßnahmen können z.B. die Planung und sachgerechte Durchführung von Rettungsmaßnahmen, Überprüfung der Ausrüstungen durch einen Sachkundigen oder die Erstellung von speziellen Betriebsanweisungen betreffen.
Mit Gebotszeichen zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung können Sie die Beschäftigten darauf hinweisen, an welchen Arbeitsplätzen PSA benutzt werden müssen.
2.1.3.10 Brandschutz- und Notfallmaßnahmen
Im Notfall müssen Sie und Ihre Beschäftigten schnell und zielgerichtet handeln können. Daher gehören die Organisation des betrieblichen Brandschutzes, aber auch die Vorbereitung auf sonstige Notfallmaßnahmen, wie zum Beispiel die geordnete Evakuierung Ihrer Arbeitsstätte, zum betrieblichen Arbeitsschutz. Lassen Sie daher so viele Beschäftigte wie möglich zu Brandschutzhelferinnen und Brandschutzhelfern ausbilden, empfehlenswert sind mindestens fünf Prozent der Belegschaft. Empfehlenswert ist auch die Bestellung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters zum Brandschutzbeauftragten. Das zahlt sich im Notfall aus. Damit Entstehungsbrände wirksam bekämpft werden können, müssen Sie Ihren Betrieb mit geeigneten Feuerlöscheinrichtungen, wie zum Beispiel tragbaren Feuerlöschern, ausstatten und alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit deren Benutzung durch regelmäßige Unterweisung vertraut machen.
2.1.3.11 Erste Hilfe
Die Organisation der Ersten Hilfe in Ihrem Betrieb gehört zu Ihren Grundpflichten. Unter Erste Hilfe versteht man alle Maßnahmen, die bei Unfällen, akuten Erkrankungen, Vergiftungen und sonstigen Notfällen bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes, eines Arztes oder einer Ärztin erforderlich sind. Dazu gehört zum Beispiel: Unfallstelle absichern, Verunglückte aus akuter Gefahr retten, Notruf veranlassen, lebensrettende Sofortmaßnahmen durchführen sowie Betroffene betreuen. Den Grundbedarf an Erste-Hilfe-Material decken der "Kleine Betriebsverbandkasten" nach DIN 13157 bzw. der "Große Betriebsverbandkasten" nach DIN 13169 ab. Zusätzlich können ergänzende Materialien aufgrund betriebsspezifischer Gefährdungen erforderlich sein.
Je nachdem wie viele Beschäftigte in Ihrem Unternehmen arbeiten, müssen Ersthelferinnen und Ersthelfer in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Diese Aufgabe können alle Beschäftigten übernehmen. Voraussetzung ist die erfolgreiche Fortbildung in einem Erste-Hilfe-Lehrgang und die regelmäßige Auffrischung alle zwei Jahre (Erste-Hilfe-Fortbildung). Die Lehrgangsgebühren werden von den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen getragen. Beachten Sie, dass auch im Schichtbetrieb und während der Urlaubszeit genügend Ersthelferinnen und -helfer anwesend sein müssen.
| ? Wie viele Ersthelferinnen und Ersthelfer? | |
| Unternehmen mit bis zu 20 anwesenden Beschäftigten | eine Ersthelferin bzw. ein Ersthelfer |
| bei mehr als 20 anwesenden Beschäftigten | |
| a) in Verwaltungs- und Handels- betrieben | 5 % |
| b) in sonstigen Betrieben | 10 % |
2.1.3.12 Regelmäßige Prüfung der Arbeitsmittel
Schäden an Arbeitsmitteln können zu Unfällen führen. Daher müssen die in Ihrem Unternehmen eingesetzten Arbeitsmittel regelmäßig kontrolliert und je nach Arbeitsmittel geprüft werden. Vor der Verwendung eines Arbeitsmittels muss dieses durch Inaugenscheinnahme, ggf. durch eine Funktionskontrolle, auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden, die so schnell entdeckt werden können. Neben diesen Kontrollen müssen Sie für wiederkehrende Prüfungen in angemessenen Zeitabständen sorgen. Wie, von wem und in welchen Abständen dies geschehen soll, beschreiben die TRBS 1201 und die TRBS 1203 (siehe Infobox "Rechtliche Grundlagen"). Im Einschichtbetrieb hat sich bei vielen Arbeitsmitteln ein Prüfabstand von einem Jahr bewährt. Die Ergebnisse der Prüfungen müssen Sie mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahren.
2.1.3.13 Planung und Beschaffung
Es lohnt sich, das Thema Sicherheit und Gesundheit von Anfang an in allen betrieblichen Prozessen zu berücksichtigen. Wenn Sie schon bei der Planung von Arbeitsstätten und Anlagen sowie dem Einkauf von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen an die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten denken, erspart Ihnen dies (teure) Nachbesserungen.
Fordern Sie bereits bei der Bestellung von Arbeitsmitteln schriftlich die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften und/oder einschlägiger Normen und Regeln. Nutzen Sie z.B. folgende Formulierung:
"Der Auftragnehmer erklärt, dass die Ausführung der vorstehenden Bestellung den Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen wird".
2.1.3.14 Barrierefreiheit
Denken Sie auch an die barrierefreie Gestaltung der Arbeitsräume in Ihrem Unternehmen. Barrierefreiheit kommt nicht nur Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Behinderung zugute, Ihre gesamte Belegschaft kann davon profitieren. So können zum Beispiel ausreichend breite Wege oder Armaturen, Lichtschalter und Türgriffe, die gut erreichbar sind, sowie trittsichere Bodenbeläge Unfallrisiken senken und zu weitaus geringeren Belastungen und Beanspruchungen führen.
2.1.3.15 Gesundheit im Betrieb
Gesundheit ist die wichtigste Voraussetzung, damit Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zum Rentenalter beschäftigungs- und leistungsfähig bleiben. Frühzeitige Maßnahmen, die arbeitsbedingte physische und psychische Belastungen verringern helfen, zahlen sich doppelt aus - sowohl für die Beschäftigten als auch den Betrieb. Dazu gehören die Gestaltung sicherer und gesunder Arbeitsplätze und ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM). Auch die Stärkung eines gesundheitsbewussten Verhaltens Ihrer Beschäftigten und die Schaffung gesundheitsförderlicher Arbeitsbedingungen tragen zur Gesundheit Ihrer Beschäftigten bei. Ein Tipp: Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wissen oft am besten, was sie an ihrem Arbeitsplatz beeinträchtigt. Beziehen Sie sie daher in Ihre Überlegungen für Verbesserungsmaßnahmen mit ein. Das sorgt auch für motivierte Beschäftigte.
2.1.3.16 Fremdfirmen, Lieferanten und Einsatz auf fremdem Betriebsgelände
Auf Ihrem Betriebsgelände halten sich Fremdfirmen und Lieferanten auf? Hier können ebenfalls besondere Gefährdungen entstehen. Treffen Sie die erforderlichen Regelungen und sorgen Sie dafür, dass diese Personen die betrieblichen Arbeitsschutzregelungen Ihres Unternehmens kennen und beachten.
Arbeiten Sie bzw. Ihre Beschäftigten auf fremdem Betriebsgelände, gilt dies umgekehrt auch für Sie: Sorgen Sie auch in Sachen Arbeitssicherheit für eine ausreichende Abstimmung mit dem Unternehmen, auf dessen Betriebsgelände Sie im Einsatz sind.
2.1.3.17 Integration von zeitlich befristet Beschäftigten
Die Arbeitsschutzanforderungen in Ihrem Unternehmen gelten für alle Beschäftigten - auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nur zeitweise in Ihrem Betrieb arbeiten, wie zum Beispiel Zeitarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer sowie Praktikantinnen und Praktikanten. Stellen Sie sicher, dass diese Personen ebenfalls in den betrieblichen Arbeitsschutz eingebunden sind.
2.1.4 Allgemeine Informationen
2.2 Was für die Branche gilt
Der Gütertransport findet im öffentlichen Straßenverkehr mit all seinen Gefahren statt. Die meisten Arbeiten verrichten Ihre Beschäftigten nicht im eigenen Betrieb, sondern an wechselnden Arbeitsstellen - häufig in einer unbekannten Umgebung. Dies bedeutet eine besondere Herausforderung für die Organisation des Arbeitsschutzes.
2.2.1 Rechtliche Grundlagen
2.2.2 Weitere Informationen
Medien der BG Verkehr, die in dieser Regel genannt sind, finden Sie unter www.bgverkehr.de
2.2.3 Sicherheitsbeauftragte
Da die Fahrerinnen und Fahrer während der Betriebszeiten üblicherweise unterwegs sind, bedarf es einer sorgfältigen Auswahl der Sicherheitsbeauftragten. Diese sollten dann anwesend sein, wenn sich die Mehrzahl der Fahrerinnen und Fahrer im Betrieb befinden und sie müssen über die fachliche Nähe zu den Beschäftigten verfügen. Die notwendige fachliche Nähe ist z.B. gegeben, wenn die Sicherheitsbeauftragten und die Beschäftigten dauerhaft gleiche oder ähnliche Tätigkeiten ausüben.
2.2.4 Beurteilung der Arbeitsbedingungen und Dokumentation (Gefährdungsbeurteilung)
Wie bereits erwähnt, erledigen Ihre Fahrerinnen und Fahrer viele ihrer Aufgaben außerhalb Ihres Betriebs. Die dabei immer wieder wechselnden oder sich ändernden Arbeitsbedingungen erfordern eine sehr weitreichende Gefährdungsbeurteilung, die ständig überprüft werden muss. Die Einholung von Informationen bei Auftraggebern bis zu einer Besichtigung der Arbeitsstellen vor Ort kann erforderlich sein.
Auch die Fahrtätigkeit selbst ist in die Gefährdungsbeurteilung mit einzubeziehen.
Pausen und Ruhezeiten sind zwar keine Arbeitszeiten, müssen aber in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden, wenn diese im Führerhaus verbracht werden. Grund dafür sind die dort herrschenden Bedingungen, die den Erholungswert und damit die Sicherheit der anschließenden Weiterfahrt beeinflussen. Platzverhältnisse und Klima im Führerhaus, Lärm sowie die Gefahr eines Überfalls sind mit einzubeziehen.
2.2.5 Arbeitsmedizinische Maßnahmen
Lkw-Fahrerinnen und Fahrer tragen eine sehr hohe Verantwortung und müssen jeden Tag volle Konzentration beweisen. Deshalb werden an sie besondere Anforderungen bei der Erteilung und der Verlängerung der Fahrerlaubnis Klasse C, C1, CE und C1E gestellt. Die Fahrerlaubnis-Verordnung ( FeV) schreibt vor der Erteilung und der Verlängerung eine Überprüfung der geistigen und körperlichen Eignung sowie des Sehvermögens vor.
Über die Aufgaben nach dem Arbeitssicherheitsgesetz ( ASiG) hinaus könnte der Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin auch Eignungsfeststellung, z.B. im Rahmen der FeV, vornehmen.
2.2.6 Unterweisung
Fahrerinnen und Fahrer, die Transporte im Güterkraftverkehr auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen und hierfür eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C oder CE benötigen, müssen sich in einem Zeitraum von 5 Jahren weiterbilden ( § 5 Berufskraftfahrerqualifizierungsgesetz - BKrFQG). Die 35-stündige Weiterbildung kann die betriebliche Unterweisung nur ergänzen aber nicht ersetzen - es sei denn, sie berücksichtigt betriebsspezifische Gefährdungen.
Abb. 1 Unterweisung in der Praxis
2.2.7 Gefährliche Arbeiten
Viele Tätigkeiten, wie Be- und Entladen, Kuppeln etc., werden meistens alleine durchgeführt. Hier bedarf es einer geeigneten technischen oder organisatorischen Überwachung, um bei einem Arbeitsunfall schnell die Rettungsmaßnahmen einleiten zu können.
2.2.8 Zugang zu Vorschriften und Regeln
Da Ihre Fahrerinnen und Fahrer üblicherweise unterwegs sind, haben sie keinen Zugang zu den im Betrieb zur Verfügung gestellten Vorschriften und Regeln. Für diese Beschäftigten hat es sich in der Praxis als hilfreich erwiesen, die für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz notwendigen Informationen in einem Fahrerhandbuch zusammenzufassen, das im Führerhaus mitgeführt wird.
2.2.9 Brandschutz- und Notfallmaßnahmen
Auch außerhalb des Betriebes kann es zu Notfällen kommen, die Ihre Fahrerinnen und Fahrer bewältigen müssen. Stellen Sie daher eindeutige Regeln auf, wie sich Ihre Beschäftigten z.B. bei Pannen, Fahrzeugbränden, Gefahrgutfreisetzung oder Verkehrsunfällen verhalten müssen.
2.2.10 Erste Hilfe
Bei Verwendung von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr deckt der Kfz-Verbandkasten nach DIN 13164 den Grundbedarf an Erste-Hilfe-Material ab.
2.2.11 Regelmäßige Prüfung der Arbeitsmittel
Ihre Fahrzeuge sind Arbeitsmittel, die Ihre Beschäftigten verwenden.
Diese unterliegen hinsichtlich de Prüfung verkehrsrechtlichen Vorschriften, z.B. § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
Daneben müssen die Fahrzeuge auch beim Arbeiten am stehenden Fahrzeug sicher sein, was durch zusätzliche Prüfungen zu gewährleisten ist.
3.1.9 Prüfung von Fahrzeugen
2.2.12 Fremdfirmen, Lieferanten und Einsatz auf fremdem Betriebsgelände
Sollen Ihre Beschäftigten beim Kunden dessen Arbeitsmittel, wie z.B. Gabelstapler, verwenden, so müssen sie hierfür geeignet, qualifiziert, eingewiesen, unterwiesen und beauftragt sein. Dies gilt es mit dem Fremdunternehmen abzustimmen.
Im folgenden Text: Zeichen und ihre Bedeutung
| Hinweise |
| Best-Practice-Lösungen |
| Verweise auf andere Kapitel |
| Achtung/wichtige Informationen |
| Positivbeispiel |
| Negativbeispiel |
3 Arbeitsplätze und Tätigkeiten: Gefahren und Maßnahmen
3.1 Eignung und Zustand von Fahrzeugen
Fahrzeuge sind für den Gütertransport auf öffentlichen Straßen unentbehrlich. In der Regel fahren Sie als Unternehmerin oder Unternehmer die Fahrzeuge nicht selbst, sondern stellen sie Ihren Beschäftigten als Arbeitsmittel zur Verfügung.
Dabei müssen Sie eine Vielzahl von Rechtsvorschriften berücksichtigen ( Abbildung 2), damit ein sicherer Einsatz möglich ist:
Abb. 2 Rechtsgebiete für Fahrzeuge
3.1.0 Verkehrsrechtliche Vorschriften
Egal ob sie privat, dienstlich oder gewerblich genutzt werden, unterliegen Fahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, verkehrsrechtlichen Vorschriften. Diese enthalten Bestimmungen über
um die Fahrzeuge sicher auf den Straßen betreiben zu können. Als Fahrzeughalterin bzw. Fahrzeughalter, aber auch als Arbeitergeberin bzw. Arbeitgeber müssen Sie die Pflichten, die sich daraus ergeben, beachten, wenn Sie die Fahrzeuge Ihren Beschäftigten zur Verfügung stellen.
Vorschriften über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Ihre Beschäftigten oder auch Sie fahren nicht nur die Fahrzeuge, sondern führen mit oder an diesen Arbeitsmitteln die verschiedensten Tätigkeiten aus. Insbesondere das Vor- und Nachbereiten zur Be- und Entladung erfordert den arbeitssicheren Zustand der Fahrzeuge, der durch die verkehrsrechtlichen Vorschriften nicht erfasst wird. Hier sind Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber bzw. als Einkäuferin oder Einkäufer gefordert. Beachten Sie bei der Beschaffung von Fahrzeugen die Vorschriften über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, insbesondere die DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge".
Abb. 3 Fahrzeug im Straßenverkehr
Abb. 4 Abschluss des Ladevorgangs
Sind Fahrzeugaufbauten maschinell angetrieben, wie zum Beispiel Kippaufbauten, Hubladebühnen, Ladekrane, dürfen Sie diese Ihren Beschäftigten nur zur Verfügung stellen, wenn die Voraussetzungen nach der Maschinenverordnung erfüllt sind. Dies erkennen Sie an der CE-Kennzeichnung und der EG-Konformitätserklärung. Dieses Dokument ist aufzubewahren, um es erforderlichenfalls vorweisen zu können.
Achten Sie darauf, dass Ihre Lieferanten alle erforderlichen Informationen, wie z.B. die Betriebsanleitung, zur Verfügung stellen. Diese sind auch eine wichtige Grundlage für Ihre Gefährdungsbeurteilung.
Betriebssicherheit = Verkehrssicherheit + Arbeitssicherheit
Nehmen Sie in die Kaufverträge mit auf, dass die zu liefernden Fahrzeuge und Aufbauten den Anforderungen an Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen müssen.
Selbstverständlich gibt es kein Universalfahrzeug für jede erdenkliche Transportaufgabe.
Deshalb achten Sie bei der Beschaffung darauf, dass Ihre Fahrzeuge
Verkehrssicherheit
3.1.1 Fahrerassistenzsysteme
Das Führen eines Fahrzeuges verlangt von Ihrer Fahrerin bzw. Ihrem Fahrer eine ständige Aufmerksamkeit und das zum Teil über Stunden hinweg. Fahrerassistenzsysteme unterstützen bei der Fahraufgabe und können innerhalb physikalischer und technischer Grenzen Fahrfehler ausgleichen. Sie tragen deutlich zur Unfallvermeidung und Minderung von Unfallfolgen bei.
3.1.1.1 Rechtliche Grundlagen
3.1.1.2 Weitere Informationen
3.1.1.3 Gefährdungen
Sind Sie oder Ihre Fahrerinnen oder Fahrer im öffentlichen Straßenverkehr unterwegs, kann es zu folgenden unmittel baren Gefährdungen kommen:
3.1.1.4 Maßnahmen
Fahrerassistenzsysteme unterstützen Ihre Fahrerinnen und Fahrer, die anspruchsvollen Fahraufgaben zu bewältigen. Neben den Systemen, die heute schon gesetzlich vorgeschrieben sind, können Sie bei der Beschaffung eine zunehmende Anzahl von Fahrerassistenzsystemen ordern. Welche davon für Sie sinnvoll sind, entscheiden Sie nach dem jeweiligen Einsatzzweck.
| Das Antiblockiersystem (ABS) gewährleistet bei einer Vollbremsung die Lenkbarkeit des Fahrzeuges. |
| Der Abstandsregeltempomat (Adaptive Cruise Control - ACC) erfasst den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug und passt die Geschwindigkeit und den Abstand automatisch durch Motorsteuerungs- und Bremseingriff an. Der ACC erfüllt nicht die Funktion eines Notbrems-Assistenten. |
| Der Notbrems-Assistent überwacht den Bereich vor dem Fahrzeug. Unterschreitet die Abstandreduzierung zu einem vorausfahrenden Fahrzeug einen kritischen Wert, erfolgt zunächst optisch und akustisch eine Warnung. Greift das Fahrpersonal nicht ein, wird das Fahrzeug automatisch teilgebremst. Nimmt der Abstand weiterhin ab und erfolgt noch immer keine Reaktion, wird eine Gefahrenbremsung eingeleitet. Systeme neuester Generation können ein Fahrzeug vor einem Stauende zum Stehen bringen und auch Personen erkennen, obwohl dies gesetzlich noch nicht gefordert ist. |
| Der Spurverlassenswarner (Lane Departure Warner System - LDWS) und der Spurhalteassistent (Lane Keeping Assist System - LKAS) ermitteln kontinuierlich die Position des Fahrzeugs in der Spur. Das LDWS warnt bei Unterschreitung des Abstandes zu Fahrstreifenbegrenzungen und Leitlinien. Das LKAS korrigiert die Längsführung durch Eingriff in die Lenkung. |
| Das Fahrdynamik-Regelsystem (Electronic Stability Control - ESC) greift bei kritischen Fahrsituationen, z.B. nicht mehr beherrschbarem Unter- oder Übersteuern, in die Motorsteuerung ein, bremst gezielt einzelne Räder ab und stabilisiert das Fahrzeug. |
| Der Spurwechselassistent (Blind Spot Intervention System - BSIS) warnt beim Fahrstreifenwechsel vor einer möglichen Kollision mit anderen Fahrzeugen durch optische, akustische und/oder taktile Signale. |
| Die Antriebsschlupfregelung (Traction Control System - TCS) verhindert durch Brems- und Motorsteuerungseingriff ein Durchdrehen der Antriebsräder und somit ein Ausbrechen des Fahrzeugs. |
| Der Fernlichtassistent passt Leuchtweite und Leuchtbreite der Scheinwerfer stufenlos zwischen Abblend- und Fernlicht so an die Umgebung und den Verkehr an, dass Fahrerinnen und Fahrer stets optimale Sicht haben, ohne andere Verkehrsteilnehmende zu blenden. |
| Das statische Kurvenlicht (Abbiegelicht) wird durch Zuschalten einer separaten Lichtfunktion realisiert. Der Reflektor ist feststehend und so ausgerichtet, dass er den gewünschten Bereich vor dem Fahrzeug ausleuchtet. |
| Das adaptive Kurvenlicht bietet eine optimale Kurvenausleuchtung durch Schwenken des Abblendlichts in Abhängigkeit zum Kurvenradius. |
| Der Abbiegeassistent unterstützt beim Rechtsabbiegen. Bei Kollisionsgefahr mit anderen Verkehrsteilnehmerinnen oder Verkehrsteilnehmern wird das Fahrpersonal je nach System optisch, akustisch oder mit beiden Warnsignalen gewarnt. Systeme neuester Generation können ein Fahrzeug automatisch abbremsen. |
| Kamera-Monitor-Systeme (KMS) unterstützen beim Rangieren, Rückwärtsfahren und anderen Aufgaben.
Dabei werden je nach Aufgabe, wie Vorwärts-, Rückwärtsfahrt, Abbiegen, spezielle Kameras eingesetzt, die z.B. zur Umfelderfassung genutzt werden. 3.1.4 Führerhaus:
Hinweise bezüglich der Anbringung von KMS 3.3.3 Sehen und Erkennen:
Anwendungshinweise |
| Rückfahr-Assistenzsysteme (RAS) weisen beim Rückwärtsfahren optisch und akustisch auf Personen und Objekte hin. Verschiedene Systeme bremsen automatisch ein. |
| Navigationssysteme gehören heute bereits zum NAVI Standard. Die Software sollte für das betreffende Fahrzeug angepasst sein, damit Streckenbeschränkungen bei der zu suchenden Route berücksichtigt werden. Obwohl eine Sprachsteuerung die Eingabe erleichtert, sollte das Navigationssystem grundsätzlich vor der Abfahrt programmiert werden. |
| Der Aufmerksamkeitsassistent erkennt Bedienungenauigkeiten bereits in einer frühen Phase und warnt Fahrerinnen und Fahrer. Er erfasst unter anderem Lenkradbewegungen, Blinker- und Pedalbetätigungen. |
| Der Seitenwindassistent kann das Fahrzeug bei kräftigen Windböen in der Spur halten und ggf. so ein Abkommen des Fahrzeugs von der Fahrbahn verhindern. |
| Die Automatische Feststellbremse wird aktiviert, wenn die Fahrerin bzw. der Fahrer keine Bedienung mehr ausübt und den Fahrersitz verlässt. Die Feststellbremse kann erst wieder gelöst werden, wenn die Fahrerin bzw. der Fahrer sich in Bedienbereitschaft befindet oder mit entsprechenden Handlungen den Fahrwunsch signalisiert. |
3.1.2 Räder, Reifendruckkontrollsysteme, Ersatzradunterbringung und Unterlegkeile
Reifen sind die einzigen Kontaktflächen der Fahrzeuge zur Fahrbahn. Sie übertragen Beschleunigungs- aber vor allem Seitenführungs- und Bremskräfte. Ein Versagen der Reifen kann deshalb katastrophal enden. Sollte unterwegs ein Radwechsel vorgenommen werden müssen, zeigen sich oft Probleme bei der Handhabung von Ersatzrädern und Unterlegkeilen.
3.1.2.1 Rechtliche Grundlagen
3.1.2.2 Weitere Informationen
3.1.2.3 Gefährdungen
Folgende Gefährdungen können durch ungeeignete Bereifung auftreten:
Folgende Gefährdungen können durch Reifendefekte auftreten:
Folgende Gefährdungen können durch die ungeeignete Unterbringung von Ersatzrädern und Unterlegkeilen entstehen:
Abb. 5 Quetschgefahr bei der Entnahme von Unterlegkeilen
3.1.2.4 Maßnahmen
Das Risiko eines Unfalles, der auf die Beschaffenheit oder den Zustand der Reifen zurückzuführen ist, können Sie zum Beispiel mit folgenden Maßnahmen reduzieren:
3.1.2.4.1 Auswahl von Reifen
Billigreifen locken mit attraktiven Preisen.
Tests zeigen jedoch, dass Fahrzeuge mit diesen Reifen in der Regel einen deutlich längeren Bremsweg benötigen als bei Ausstattung mit Markenreifen.
Berücksichtigen Sie deshalb beim Reifenkauf auch die Testergebnisse unabhängiger Organisationen.
3.1.2.4.2 Winterreifen
Winterreifen sind durch ihre spezielle Gummimischung und Profilierung an die klimatischen und fahrbahnbedingten Anforderungen an gepasst.
Beachten Sie folgende Hinweise:
Winterreifen sollten eine Profiltiefe von mehr als 4 mm besitzen, damit diese ihre optimalen Eigenschaften entfalten können.
Beachten Sie hierzu ggf. die Regelungen anderer Länder.
3.1.2.4.3 Einsatz von Reifendruckkontrollsystemen
Zu niedriger Luftdruck ist die Ursache für mehr als 2/3 aller Reifenpannen.
Daher stellt der Einbau und die Nutzung von Reifendruckkontrollsystemen einen erheblichen Sicherheitsgewinn dar ( Abbildung 6). Für Nutzfahrzeuge sind diese Systeme zurzeit bei den Fahrzeugherstellern optional zu erhalten.
Sie können aber auch nachgerüstet werden.
Neben dem Reifendruck messen diese Geräte auch die Reifentemperatur, die frühzeitig einen Defekt an der Radlagerung oder der Radbremse erkennen lässt.
Ein korrekter Reifendruck dient nicht nur der Sicherheit, sondern erhöht ebenfalls die Reifennutzungsdauer und optimiert den Kraftstoffverbrauch.
Abb. 6 Reifendruckkontrollsystem
3.1.2.4.4 Unterbringung von Ersatzrädern
Setzen Sie nur Fahrzeuge ein, bei denen Ersatzräder bei Bedarf leicht und gefahrlos entnommen, untergebracht und befestigt werden können.
Das bedeutet:
Die Bereitstellung einer geeigneten Hebeeinrichtung empfiehlt sich auch beim Umgang mit Rädern geringeren Gewichts.
3.1.2.4.5 Anzahl und Erreichbarkeit von Unterlegkeilen
Fahrzeuge müssen entsprechend StVZO gewichts- und achsabhängig mit Unterlegkeilen ausgerüstet sein.
Rüsten Sie Ihre zweiachsigen Anhängefahrzeuge mit zwei Unterlegkeilen aus. Damit kann das Fahrzeug bei nicht eindeutigen Gefälleverhältnissen in beide Richtungen gesichert werden.
Abb. 7 Unterbringung der Unterlegkeile in der Nähe der Hinterachse
3.1.3 Ladungssicherungsmittel
Die Sicherung der Ladung auf den Fahrzeugen bedeutet Sicherheit für andere Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer und die Fahrzeuginsassen, sowohl beim Fahren als auch beim Be- und Entladen. Um dies im ausreichenden Maße durchführen zu können, müssen Ihre Fahrzeuge mit Ladungssicherungsmitteln ausgerüstet sein, die Sie nach den zu transportierenden Gütern auswählen.
3.1.3.1 Rechtliche Grundlagen
3.1.3.2 Weitere Informationen
3.1.3.3 Gefährdungen
Wird die Ladung bzw. werden Teile davon auf Grund fehlender oder ungeeigneter Einrichtungen und Hilfsmittel nicht ausreichend gesichert oder versagen Hilfsmittel zur Ladungssicherung, können bei einer Vollbremsung oder einer plötzlichen Ausweichbewegung z.B. folgende Gefährdungen auftreten:
3.1.3.4 Maßnahmen
3.1.3.4.1 Einrichtungen zur Ladungssicherung
Achten Sie bereits bei der Beschaffung der Fahrzeuge darauf, dass Fahrzeugaufbau und Einrichtungen zur Ladungssicherung möglichst hohe Sicherungskräfte aufnehmen können.
Dies reduziert den Sicherungsaufwand für Ihr Fahrpersonal und vermeidet Gefährdungen beim Anbringen von Hilfsmitteln zur Ladungssicherung.
Zu den Ladungssicherungseinrichtungen zählen z.B.:
Abb. 8 Beispiel einer Kennzeichnung von Zurrpunkten
In der Praxis ist es sinnvoll, die Fahrzeuge mit einer größeren Anzahl von Zurrpunkten oder mit Zurrpunkten höherer zulässiger Zugkraft auszurüsten, als in der Norm gefordert.
Damit können Sie die Ladungssicherung flexibler gestalten.
Informieren Sie sich bei Fahrzeugherstellern über mögliche Lösungen.
Abb. 9 Vom Boden aus zu betätigendes Schiebeverdeck
3.1.3.4.2 Hilfsmittel
Ist eine Ladungssicherung durch den Fahrzeugaufbau bzw. die Einrichtungen zur Ladungssicherung allein nicht gewährleitstet, müssen Sie ausreichend Hilfsmittel zur Verfügung stellen, mit denen Sie Ladegüter auf Ladeflächen oder in Laderäumen von Fahrzeugen sichern können.
Dazu zählen:
Abb. 10 Beispiel eines vollständigen Etiketts am Zurrgurt
GS-geprüfte Zurrmitteln gewährleisten, dass die Anforderungen der Normen eingehalten sind.
Ein Gurtlift-System erleichtert und beschleunigt den Vorgang der Ladungssicherung, indem Zurrgurte dicht unter das Fahrzeugdach gezogen werden und somit jederzeit griffbereit zur Verfügung stehen.
Der Aufenthalt auf der Ladefläche oder der Ladung zum Anbringen der Zurrgurte wird unnötig.
Abb. 11 Sperrbalken in Ankerschienen zum formschlüssigen Sichern von Ladung
Abb. 12 Geeignetes Ladungssicherungsnetz
Abb. 13 Zur Ladungssicherung ungeeignetes Abdecknetz
3.4.3 Lastverteilung und Ladungssicherung:
Informationen zur Durchführung geeigneter Ladungssicherung
Ladungssicherungsmittel sind mindestens einmal jährlich durch zur Prüfung befähigte Personen bzw. durch Sachkundige zu prüfen. Vergessen Sie nicht, diese Prüfungen zu dokumentieren.
Denken Sie auch für mitgeführte Gegenstände im Führerhaus an Ablagemöglichkeiten, wie z.B. verschließbare Staufächer, Getränkehalter, und Befestigungen für die Kommunikationstechnik.
3.1.4 Führerhaus und 3.3.1 Verhalten vor und während der Fahrt
Arbeitssicherheit
3.1.4 Führerhaus
Ein Fahrzeugkauf wird oft von Aspekten wie Preis, Leistung, Abmessungen, Nutzlast oder Eignung für Sondereinsätze bestimmt. An die Fahrerinnen und Fahrer, ihre Sicherheit beim Erreichen des Führerhauses und beim Aufenthalt darin sowie an ihre ergonomischen Bedürfnisse, wird oft erst zu spät gedacht. Dieses Kapitel soll helfen, dass Ihnen so etwas nicht passiert.
3.1.4.1 Rechtliche Grundlagen
3.1.4.2 Weitere Informationen
3.1.4.3 Gefährdungen
Beim Ein- und Aussteigen aus dem Führerhaus, beim Fahren wie auch beim Aufenthalt im Führerhaus bei stehendem Fahrzeug können folgende Gefährdungen auftreten:
3.1.4.4 Maßnahmen
Das Führerhaus ist Hauptaufenthaltsort für Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der täglichen Arbeit. Defizite machen sich hier schnell bemerkbar. Achten Sie deshalb bei der Beschaffung eines Fahrzeuges vor allem auf folgende Merkmale:
3.1.4.4.1 Einstiege
Einstiege ins Führerhaus müssen sicher und ergonomisch optimal gestaltet sein.
Achten Sie auf folgende Punkte:
Abb. 14 Großflächige, trittsichere Auftritte
Abb. 15 Ergonomisch gut gestaltete Haltegriffe
3.3.2 Besteigen, Verlassen und Begehen von Fahrzeugen:
Sicheres Verhalten beim Ein und Aussteigen
3.1.4.4.2 Aufstieg zur Reinigung der Frontscheibe
Für das sichere Fahren ist eine saubere Frontscheibe notwendig.
Um hartnäckigen Schmutz wie festklebende Insekten und Eis bzw. Reif entfernen zu können, muss das Fahrpersonal dicht an die Scheibe heran.
Beträgt der Abstand vom Boden zur Oberkante der Windschutzscheibe mehr als 2 m, sind für ein sicheres Erreichen der Scheibe im Frontbereich folgende Voraussetzungen ( Abbildung 16) erforderlich:
Abb. 16 Aufstieg zur Reinigung der Frontscheibe
3.1.4.4.3 Ergonomische Sitze
Ein ergonomisch gestalteter und individuell einstellbarer Sitz kann einerseits die körperlichen Belastungen reduzieren.
Andererseits trägt er dazu bei, vorzeitige Ermüdung zu vermeiden.
Der Sitz muss einen Verstellbereich haben, der möglichst allen Fahrerinnen und Fahrern eine bequeme und ergonomische Sitzposition ermöglicht ( Abbildung 17). Zu dicht hinter dem Sitz positionierte Trenn- bzw. Rückwände oder Liegen schränken den Verstellbereich oft ein.
Abb. 17 Ergonomische Sitzposition
Sitze sollten folgende Eigenschaften haben:
Eine Sitzbelüftung kann das Schwitzen im Rückenbereich reduzieren. Durch eine Sitzheizung kann das Tragen dicker Jacken im Winter entbehrlich sein, denn diese können die Wirkung des Sicherheitsgurtes stark einschränken.
Manche klappbaren Beifahrersitze erfüllen die vorgenannten ergonomischen Kriterien nicht, auch wenn sie für den Straßenverkehr zugelassen sind. Laut Herstellern dienen diese Sitze nur der gelegentlichen Mitnahme von Personen. Gelegentlich bedeutet dabei: selten und unregelmäßig. Erfahrungsgemäß lohnt eine solche "Sparmaßnahme" nicht, verzichten Sie deshalb besser auf den Notsitz und wählen die ergonomischere Variante.
3.3.4 Sitzen/Sicherheitsgurte:
Informationen zur optimalen Sitzeinstellung
3.1.4.4.4 Informations- und Kommunikationsgeräte
Telefonieren lenkt stark ab und ist während der Fahrt zu vermeiden.
Deshalb ist bei der Beschaffung von Fahrzeugen der Einsatz alternativer Informations- und Kommunikationsgeräte für Ihr Unternehmen zu prüfen. Informieren Sie sich über werkseitige Lösungen und beachten Sie folgende Punkte:
Sollte das Telefonieren während der Fahrt tatsächlich unvermeidbar sein, beachten Sie folgende Punkte:
Sollten Sie sich für mobile Geräte entscheiden, achten Sie zusätzlich zu den oben genannten Punkten auf folgende Merkmale:
Weitere Hinweise für den Einsatz von Kommunikations- und Informationssystemen in Fahrzeugen finden Sie in der Betriebsanleitung des Geräte- und Fahrzeugherstellers.
3.1.4.4.5 Betätigungseinrichtungen von Aufbauten und Zusatzeinrichtungen
Betätigungseinrichtungen wie Hebel, Taster, z.B. für Anbaugeräte oder Kipperaufbauten, müssen so angeordnet, beschaffen, gestaltet und gekennzeichnet sein, dass sie
Achten Sie deshalb vor allem bei nachträglich eingebauten Betätigungseinrichtungen auf die Vermeidung von Quetschstellen z.B. zu einem Schwingsitz ( Abbildung 18).
Abb. 18 Klemm- bzw. Quetschstellen bei nachträglich eingebauten Betätigungseinrichtungen
3.1.4.4.6 Außenspiegel
Damit Außenspiegel bei Regen trocken bleiben und das Abtauen von Eis beschleunigt wird, sollten diese beheizbar sein.
Eine elektrische Verstellbarkeit - insbesondere der rechten Außenspiegel und des Frontspiegels - verbessert und beschleunigt den Einstellvorgang.
Digitale Spiegel bilden die Sichtfelder der Spiegel auf Monitoren ab. Dies entlastet die Fahrerinnen und Fahrer, da ein sehr großer Bereich vor und neben den Fahrzeugen kontrolliert werden kann.
Vor dem Einsatz müssen Sie die Fahrerinnen und Fahrer aber mit den geänderten Perspektiven vertraut machen.
3.1.4.4.7 Kamera-Monitor-Systeme für Rangiervorgänge und Rückwärtsfahren
Zusätzlich zu den Spiegeln werden Lkw und Anhänger zunehmend mit Kamera-Monitor-Systemen (KMS) für Rangiervorgänge und Rückwärtsfahren ausgerüstet.Ob ein KMS tauglich ist oder nicht, ist eine Qualitätsfrage.
Sparen Sie deshalb nicht am falschen Ende."Billigware" lässt bei Dunkelheit, Regen, Nebel, Verschmutzung des Objektivs oder durch unzulängliche Monitoreigenschaften oft nicht viel erkennen.
Bei der Anbringung des Monitors ist zu beachten, dass er
3.3.3 Sehen und Erkennen:
Hinweise zum Umgang mit KMS
Aber auch wenn Sie bei Ihren Fahrzeugen die Sichtverhältnisse optimiert haben:
Ein KMS ist kein hundertprozentiger Ersatz für den Einweiser bzw. die Einweiserin! Das müssen Sie auch Ihren Fahrerinnen und Fahrern deutlich machen.
3.3.6 Rangieren, Rückwärtsfahren und Einweisen:
Hinweise zum Einweisen
3.1.4.4.8 Klimaanlagen
An Tagen mit hoher Lufttemperatur und intensiver Sonneneinstrahlung lässt sich im Innenraum des Führerhauses alleine durch die Lüftung keine erträgliche Temperatur erreichen.
Nach einer Untersuchung der Bergischen Universität Wuppertal steht die Wärmebelastung von Fahrpersonal nach der witterungsbedingten Sichteinschränkung und der nassen Fahrbahn an dritter Stelle der unfallbegünstigenden Faktoren, denn mit steigender Umgebungswärme nimmt u. a. die Konzentrationsfähigkeit ab.
Im Allgemeinen sind die Kosten einer Klimaanlage im Verhältnis zu den Anschaffungskosten eines Fahrzeuges gering, der Nutzen aber ist groß:
3.2.3 Klima im Fahrzeug:
Hinweise zum richtigen Umgang mit Klimaanlagen
3.1.4.4.9 Standheizung/Standklimaanlage
Wenn öfter längere Standzeiten anfallen, im stehenden Fahrzeug gearbeitet werden muss oder sogar übernachtet wird, bedarf es einer ausreichenden Erwärmung, besser noch Klimatisierung der Kabine.
Da der Fahrzeugmotor aus Umweltschutzgründen im Stand nicht betrieben werden darf, kann die nötige Erwärmung bzw. Klimatisierung über eine Standheizung bzw. Standklimaanlage erzielt werden.
Verzichten Sie nicht darauf, denn angenehme Temperaturen bedeuten leitungsfähigeres Fahrpersonal und geringere Unfallzahlen.
Das kann den Mehrpreis schnell ausgleichen.
3.1.4.4.10 Einrichtungen gegen Aufheizen durch Sonneneinstrahlung
Selbst wenn mit der Klimaanlage die Lufttemperatur am Fahrerarbeitsplatz begrenzt werden kann, wird starke Sonneneinstrahlung als unangenehm empfunden.
Hilfreich sind:
3.1.4.4.11 Liegeplätze
Viele Fahrerinnen und Fahrer nutzen für ihre Pausen die vorhandenen Sitze mit der Folge, dass sie im Anschluss verspannt sind, also muskuläre Probleme haben und deshalb nicht ausgeruht sind. Bessere Alternativen sind z.B. transportable Ruhemöglichkeiten bestehend aus Matratze, Kissen und dämmenden Sichtschutzelementen. Sie werden z.B. für verschiedene Transportertypen angeboten und ermöglichen, unterwegs eine erholsame Pause ein zulegen. Diese transportablen Ruhemöglichkeiten entsprechen aber keineswegs den Liegeplätzen in Lkw und sind deshalb zur Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten ungeeignet.
Für Führerhäuser mit Liegeplätzen gelten unter anderem folgende Voraussetzungen:
Tabelle 1 Maße für Liegeflächen
| mindestens (mm) | empfohlen (mm) | |
| Breite | > 600 | > 700 |
| Länge | > 1.900 | > 2.000 |
| Lichte Höhe über Liegefläche | > 550 | > 650 |
Achten Sie zudem auf folgende Kriterien:
3.1.4.4.12 Einbruchsicherungen
Abb. 19 Zusätzliche Sicherungen, die einen Einbruch in das Führerhaus erschweren
Die Angst vor Überfällen führt bei den betroffenen Fahrerinnen und Fahrern oft zu Schlafstörungen mit der Folge von vorzeitiger Ermüdung während der Lenkzeit. Außerdem weigern sich nach solchen Vorfällen nicht wenige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, weiterhin im Fahrzeug zu übernachten. Unabhängig davon bedeuten gestohlene Wertgegenstände, Firmenunterlagen sowie Polizeiermittlungen etc. einen erheblichen Zeitverzug beim Transportauftrag.
Die meisten Fahrzeughersteller bieten mittlerweile Einbruchsicherungen und Gaswarner zur Alarmierung beim Einleiten von Narkosegasen an, um Überfällen vorzubeugen.
Das ist nur sinnvoll, wenn Sie mit einem Aufkleber am Führerhaus darauf hinweisen.
Nutzen Sie diese Möglichkeit, Ihre Fahrzeuge entsprechend auszustatten ( Abbildung 19).
3.1.4.4.13 Ausstattung und Eignung von Warnkleidung
Als Unternehmensleitung aber auch als Fahrzeughalter sind Sie verpflichtet, Kraftfahrzeuge mit geeigneter Warnkleidung auszurüsten.
3.1.5 Fahrzeugaufbauten
Neben dem sicheren Transport der Ladung bei verschiedensten Einsatzbedingungen müssen auch alle Vor- und Nachbereitungen gefahrlos möglich sein. Grundvoraussetzung dafür sind Fahrzeugaufbauten, die so gebaut sind, dass sie Gefährdungen möglichst ausschließen. Manchmal sind es nur Kleinigkeiten, die einen vermeidbaren Unfall verursachen können.
Abb. 20 Fahrzeugaufbau mit geöffneter Plane
3.1.5.1 Rechtliche Grundlagen
3.1.5.2 Weitere Informationen
3.1.5.3 Gefährdungen
Erst durch die Aufbauten lassen sich Ladungen mit Fahrzeugen transportieren. Wenn diese nicht dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen, können beim Umgang mit den Aufbauten folgende Gefährdungen entstehen:
3.1.5.4 Maßnahmen
Fahrzeugaufbauten unterliegen nur in wenigen Punkten verkehrsrechtlichen Vorschriften, die für eine Betriebserlaubnis bzw. Typgenehmigung erforderlich sind. Die arbeitssichere Gestaltung der Aufbauten ist im Verkehrsrecht grundsätzlich nicht geregelt. Dafür sind die Hersteller selbst und Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin verantwortlich. Damit die Beschäftigten neben dem Fahren auch andere Tätigkeiten am Fahrzeug sicher erledigen können, wie z.B. Be- und Entladen, Auf- und Abplanen, müssen Sie bei der Beschaffung auf folgende Ausstattungsmerkmale achten:
Abb. 21 Sicherung einer Kipperbrücke gegen unbeabsichtigtes Absinken
Abb. 22 Federentlastung für die seitliche Bordwand
3.1.6 Aufstiege und Arbeitsplätze auf Fahrzeugen
Die überwiegende Anzahl der Arbeitsunfälle ereignet sich bei den ganz alltäglichen Arbeiten am Fahrzeug. Dazu gehören insbesondere Stürze und Abstürze beim Auf- und Absteigen sowie beim Aufenthalt auf den Fahr zeugen. Die damit verbundenen schweren Verletzungen können bleibende Behinderungen zur Folge haben oder sogar zum Tod führen.
3.1.6.1 Rechtliche Grundlagen
3.1.6.2 Weitere Informationen
3.1.6.3 Gefährdungen
Beim Auf- und Absteigen sowie beim Aufenthalt auf den Fahrzeugen bestehen Gefährdungen, die häufig unterschätzt werden. Ein Sturz oder Absturz kann Folge von fehlenden, ungeeigneten oder schadhaften
sein.
3.1.6.4 Maßnahmen
3.1.6.4.1 Sicherer Aufenthalt
Arbeitsplätze auf Fahrzeugen, z.B. für Be- oder Entladearbeiten, zur Ladungssicherung oder zum Verbinden und Trennen von Fahrzeugen, müssen einen sicheren Aufenthalt gewährleisten.
Dazu gehören die nachfolgenden Anforderungen:
Abb. 23 Fahrzeug mit beidseitigem Laufsteg
Abb. 24 Große Standfläche zum Überstieg auf Arbeitsbühne
3.1.6.4.2 Sicherer Zugang
Arbeitsplätze auf Aufbauten, Ladeflächen, Sattelzugmaschinen zur Leitungsverbindung, Kipperbrücken müssen gefahrlos erreicht und verlassen werden können.
Dazu müssen die Fahrzeuge mit geeigneten Aufstiegen ausgerüstet sein, die
Die Aufstiege können sowohl als Stufenaufstiege (siehe Tabelle 2) als auch als Leiteraufstiege (siehe Tabelle 3) gestaltet sein.
Reifen, Radnaben und Felgen sind als Aufstiege unzulässig, seitliche Schutzvorrichtungen sind in der Regel ungeeignet.
Tabelle 2 Gestaltung von Stufenaufstiegen
| Benennung | Abstand | Erläuterung |
| Abstand der untersten Stufe vom Boden | maximal 500 mm; Geländefahrzeuge maximal 650 mm; Kastenwagen maximal 400 mm | im unbeladenen Zustand des Fahrzeuges |
| Abstand der Stufen untereinander und zum Arbeitsplatz | maximal 400 mm | Stufenabstände untereinander möglichst gleich; Abweichung maximal 10 % |
| Auftrittstiefe der Stufen | mindestens 80 mm | |
| Fußraumtiefe | mindestens 150 mm | Abstand von Vorderkante Stufe bis zum festen Bauteil |
| Fußraumhöhe | mindestens 150 mm | empfohlen 190 mm |
| Auftrittsbreite der Stufen | mindestens 300 mm | empfohlen 400 mm |
| Trittsicherheit | rutschhemmende Oberflächen; wenn sie außen liegen: profilierte Roste, Lochbleche, Streckbleche |
Tabelle 3 Gestaltung von Leiteraufstiegen
| Benennung | Abstand | Erläuterung |
| Abstand der untersten Sprosse vom Boden | maximal 500 mm; sofern technisch notwendig, z.B. auf Grund Unterfahrschutzeinrichtungen, seitlichen Schutzeinrichtungen, maximal 650 mm | im unbeladenen Zustand des Fahrzeuges; Leiterende gegebenenfalls klappbar ausführen |
| Abstand der Sprossen untereinander und zum Arbeitsplatz | maximal 280 mm | gleichmäßig, ohne Unterbrechungen |
| Auftrittstiefe der Sprossen | mindestens 20 mm | |
| Fußraumtiefe | mindestens 150 mm | Abstand von Mitte Sprosse zum festen Bauteil |
| Trittsicherheit | z.B. Profilierung oder geeignete Überzüge | |
| Holmabstand | mindestens 300 mm maximal 450 mm | |
| Holmführung | senkrecht; Neigung bis zu 70 ° gegen die Waagerechte zulässig; gebogene, den Fahrzeugaufbauten folgende Holme sind ungeeignet; Trittflächen bei jeder Holmführung waagerecht | |
| Haltemöglichkeit am oberen Leiterende | Höhe mindestens 1000 mm; Durchmesser 16 mm bis 38 mm (empfohlen 25 mm) | durch Holmverlängerung, klappbaren Haltegriff oder Geländer |
| Ausziehbare, klappbare Leitern | leichtgängig, ohne Quetsch- und Scherstellen; kein Durchpendeln oder Durchdrücken (Nachgeben) in Arbeitsstellung; während der Fahrt formschlüssig zu sichern |
Abb. 25 Haltemöglichkeit zum Erreichen der Ladefläche
Achten Sie bei Stufenaufstiegen sowie ausziehbaren, klappbaren Leiteraufstiegen auf ergonomische Haltemöglichkeiten ( Abbildung 25):
Zum Aufstieg auf die Ladeflächen können geeignete Anlegeleitern mitgeführt und verwendet werden. Diese müssen standsicher und so lang sein, dass sie mindestens 1 m über die Austrittsstelle hinausragen, sofern nicht andere Vorrichtungen ein sicheres Festhalten erlauben.
3.3.2 Besteigen, Verlassen und Begehen von Fahrzeugen:
Hinweise zum Umgang mit Leitern
3.1.7 Fahrzeugverbindende Einrichtungen
An die Verbindung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger werden verkehrsrechtlich sehr hohe Anforderungen gestellt, denn ein sich unbeabsichtigt lösender Anhänger kann verheerende Folgen nach sich ziehen. Aber auch der Kupplungsvorgang an sich ist kritisch, wenn bauliche Defizite vorliegen.
3.1.7.1 Rechtliche Grundlagen
3.1.7.2 Weitere Informationen
3.1.7.3 Gefährdungen
Beim Kuppeln von Fahrzeugen können z.B. folgende Gefährdungen entstehen:
3.1.7.4 Maßnahmen
Mit folgenden Maßnahmen können Sie die genannten Gefährdungen vermeiden bzw. reduzieren:
Abb. 26 Mindestmaße für Freiräume in mm zur Betätigung der Bolzenkupplung nach DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge"
Abb. 27 Verriegelungsanzeige
3.1.6 Aufstiege und Arbeitsplätze auf Fahrzeugen:
Hinweise zu Anforderungen an Aufstiege und Standfläche
Weitere Empfehlungen
Achten Sie beim Kauf der Fahrzeuge/Anhänger auf folgende Punkte:
3.3.7 Kuppeln und Abstellen von Fahrzeugen:
Hinweise zum sicheren Kuppeln von Fahrzeugen
3.1.8 Aufgebaute Maschinen zum Be- und Entladen
Aufgebaute Maschinen, wie Ladekrane oder Hubladebühnen, unterstützen Ihr Fahrpersonal beim Be- und Entladen. Fahrzeug- und Aufbauhersteller haben bei Konstruktion und Montage dieser Maschinen am Fahrzeug gesetzliche Vorgaben einzuhalten. Ihre Aufgabe als Unternehmensleitung ist es, bereits bei Auftragsvergabe dafür zu sorgen, dass auch die Kombination von Fahrzeug und Maschine für den geplanten Einsatz sicher ist.
3.1.8.1 Rechtliche Grundlagen
3.1.8.2 Weitere Informationen
3.1.8.3 Gefährdungen
Wenn Sie Ihren Beschäftigten Fahrzeuge mit aufgebauten maschinellen Ladeeinrichtungen zur Verfügung stellen, können z.B. folgende Gefährdungen entstehen:
3.1.8.4 Maßnahmen
Achten Sie bei der Bestellung oder beim Kauf darauf, dass die maschinelle Ladeeinrichtung den Arbeits- und Gesundheitsschutzvorschriften entspricht. Berücksichtigen Sie unter anderem folgende Punkte:
Abb. 28 Steuereinrichtungen mit Wahlschalter und NOT-HALT an Lkw-Ladekran
3.1.6 Aufstiege und Arbeitsplätze auf Fahrzeugen:
Hinweise zu Anforderungen an Aufstiege
Ein schwenkbarer Aufstieg an Hubladebühnen sorgt für mehr Sicherheit beim Auf- und Absteigen.
Da die Stufen wie bei einer Treppe angeordnet sind, steigen Ihre Fahrerinnen und Fahrer gerade zur Hubladebühne auf und ab ( Abbildung 29).
Abb. 29 Schwenkbarer Aufstieg zur Hubladebühne
Abb. 30 Schutzüberzüge an Hydraulikleitungen in der Nähe eines Steuerstandes
3.1.9 Prüfung von Fahrzeugen
Fahrzeuge, die im öffentlichen Straßenverkehr unterwegs sind, müssen sowohl den verkehrsrechtlichen Vorschriften, wie auch den Vorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz entsprechen und unter Beachtung beider Rechtsgebiete betrieben werden. Die verkehrsrechtlichen Vorschriften haben den Schutz aller Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer im Blick, die Arbeits- und Gesundheitsschutzvorschriften den Schutz der Beschäftigten.
3.1.9.1 Rechtliche Grundlagen
3.1.9.2 Weitere Informationen
3.1.9.3 Gefährdungen
Um die Verkehrs- und Arbeitssicherheit von Fahrzeugen zu gewährleisten, sind regelmäßige Prüfungen vorgeschrieben. Werden diese nicht ordnungsgemäß und in den vorgeschriebenen Zeitabständen durchgeführt, können Mängel an den Fahrzeugen nicht rechtzeitig erkannt und behoben werden. Dadurch entstehen Gefährdungen, die das eigene Fahrpersonal, aber auch andere am Straßenverkehr teilnehmende Personen, betreffen.
3.1.9.4 Maßnahmen
Sie als Unternehmerin bzw. Unternehmer sind dafür verantwortlich, dass keine Fahrzeuge mit Sicherheitsmängeln eingesetzt werden. Ihre Fahrzeuge müssen sich in einem verkehrssicheren Zustand befinden und den Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes entsprechen. Daher müssen Sie dafür sorgen, dass regelmäßig die Prüfungen zur Gewährleistung der Verkehrs- und Arbeitssicherheit durchgeführt werden.
3.1.9.4.1 Hauptuntersuchung (HU) nach § 29 StVZO
Bei der Hauptuntersuchung werden, gemäß den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, unter anderem die Brems- und Lenkanlage, lichttechnische Einrichtungen und andere Teile der elektrischen Anlage, Achsen, Räder, Reifen, Aufhängungen, Fahrgestell, Rahmen, Aufbau sowie daran befestigte Teile geprüft. Hauptuntersuchungen sind von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation durch einen von ihr betrauten Prüfingenieur durchführen zu lassen.
3.1.9.4.2 Sicherheitsprüfung (SP) nach § 29 StVZO
Die Zielsetzung der Sicherheitsprüfung ist das Erkennen von Mängeln an verschleißbehafteten und sicherheitsrelevanten Fahrzeugteilen von Nutzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse > 7,5 t und von Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse > 10 t zwischen den turnusmäßigen Hauptuntersuchungen.
Sie ist nicht zu verwechseln mit der Prüfung auf Arbeitssicherheit.
Die Durchführung der SP erstreckt sich nicht auf das gesamte Fahrzeug, sondern auf die Prüfbereiche:
Sicherheitsprüfungen sind von einer hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt, einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation durch einen von ihr betrauten Prüfingenieur durchführen zu lassen.
3.1.9.4.3 Prüfung auf Arbeitssicherheit ("UVV-Prüfung")
Bei der Prüfung auf Arbeitssicherheit, der sogenannten UVV-Prüfung, werden Einrichtungen kontrolliert, die für die sichere Arbeit rund um das Fahrzeug notwendig sind ( Abbildung 31 und Abbildung 32). Dies sind z.B. Aufstiege und Absturzsicherungen an hochgelegenen Arbeitsplätzen, Ersatzradunterbringung oder Kippeinrichtungen.
Die Prüfung auf Arbeitssicherheit ist nach Bedarf, spätestens nach 12 Monaten durch Sachkundige bzw. zur Prüfung befähigte Personen durchzuführen und muss dokumentiert werden.
Abb. 31 Defekte Hydraulik-Schlauchleitung
Abb.32 Loser Haltegriff
3.1.9.4.4 Prüfung auf Verkehrssicherheit (VS)
Fahrzeuge, für die nicht mindestens einmal jährlich Hauptuntersuchungen vorgeschrieben sind, müssen im Abstand von höchstens 12 Monaten von Sachkundigen/ einer zur Prüfung befähigten Person auf den verkehrssicheren Zustand untersucht werden.
Dies ist zu dokumentieren.
Hinweise zur Prüfung von Fahrzeugen gibt der DGUV Grundsatz 314-003 "Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit".
Neben der DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge" können weitere staatliche Rechtsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und DGUV Regeln für die Prüfung von Nutzfahrzeugauf- und anbauten von Bedeutung sein, z.B.:
Die Prüffristen für Kraftfahrzeuge und Anhänger zur Güterbeförderung finden Sie im Anhang 1: Prüffristen für Fahrzeuge.
3.2 Der Faktor Mensch und seine Belastungen
Die Begriffe "Belastung" und "Beanspruchung" sind in der Arbeitswissenschaft definiert. Unter Belastung wird die Gesamtheit der äußeren Einflüsse verstanden, die auf den Menschen einwirken. Mit Beanspruchung meint man die körperlichen (physischen) und seelischen (psychischen) Reaktionen des Menschen auf diese Belastungen.
Abb. 33 Belastung und Beanspruchung
Jeder Mensch reagiert anders auf Belastungen. Wie stark er durch eine Belastung beansprucht wird, hängt von seiner körperlichen und psychischen Verfassung ab.
Belastungen können verschiedener Natur sein. Es gibt körperliche Belastungen ebenso wie psychische. Gefährdungen im Gütertransport können sich insbesondere ergeben aus:
Viele Belastungen, die das Fahrpersonal bei seiner Arbeit erlebt, ergeben sich aus Anforderungen der Arbeitsaufgabe und lassen sich nicht einfach beseitigen. Es ist jedoch möglich, einzelne Belastungen zu reduzieren oder zu vermeiden. Dazu kommen, je nach Art der Belastung, technische Lösungen in Betracht, z.B. Einsatz von Ladehilfsmitteln. In anderen Fällen kann das Fahrpersonal durch sein Verhalten dazu beitragen, seine Beanspruchungen zu reduzieren, z.B. durch richtiges Heben und Tragen. Oft führt nur die Kombination beider Maßnahmen zum Ziel, z.B. durch einen richtig eingestellten, ergonomischen Fahrersitz in Verbindung mit gesundheitsförderndem Verhalten des Fahrpersonals. Diese Strategie gilt grundsätzlich für alle in Frage kommenden Belastungen.
Was können Sie konkret gegen Belastungen in Ihrem Unternehmen tun? Hilfestellung finden Sie in den folgenden Kapiteln.
3.2.1 Eignung des Fahrers bzw. der Fahrerin
Das von Ihnen eingesetzte Fahrzeug muss für den Einsatzzweck geeignet sein und sich in einem vorschriftsmäßigen Zustand befinden. Und Ihre Fahrerinnen und Fahrer? Auch sie müssen in der Lage sein, die ihnen übertragenen Aufgaben sicher und zuverlässig ausführen zu können.
Abb. 34 Fahrer am Steuer
3.2.1.1 Rechtliche Grundlagen
3.2.1.2 Weitere Informationen
3.2.1.3 Gefährdungen
Die Aufgaben Ihrer Fahrerinnen und Fahrer beim Gütertransport werden immer vielfältiger und komplexer. Damit steigen auch die Anforderungen. Neben der "reinen" Fahrtätigkeit gehört z.B. das Be- und Entladen der Fahrzeuge oder das Sichern der Ladung zu den auszuübenden Tätigkeiten. Dazu kommt der Umgang mit modernen Assistenzsystemen und Kommunikationsmitteln, die immer mehr Einzug in die Fahrzeuge und den Arbeitsalltag halten.
Der Einsatz von nicht ausreichend qualifizierten oder unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidenden, Fahrerinnen und Fahrern kann u. a. zur Missachtung von Verkehrs und Arbeitsschutzvorschriften, Fehlbedienen der Fahrzeuge, Nichtnutzen von Sicherheitseinrichtungen führen. Die Folgen können sein:
3.2.1.4 Maßnahmen
Um den oben genannten Gefährdungen wirksam begegnen zu können, erfordert es gut ausgebildete, unterwiesene, verantwortungsvolle und zuverlässige Fahrer und Fahrerinnen, die auch gesundheitlich der Arbeitsaufgabe gewachsen sein müssen.
3.2.1.4.1 Verkehrsrecht
Grundvoraussetzung für das Führen von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr ist der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis.
Beim Gütertransport mit Fahrzeugen über 3,5 t zulässige Gesamtmasse (zGM) ist zusätzlich der Nachweis über die Berufskraftfahrerqualifizierung erforderlich.
Trotz der Mitwirkungspflicht Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, ein Fahrverbot oder den Entzug der Fahrerlaubnis zu melden, ist es eine Ihrer Aufgaben als Unternehmerin oder Unternehmer, den Führerschein vor der Beauftragung zum Fahren und danach wiederkehrend zu überprüfen. Achten Sie auch auf Befristungen oder mögliche Einschränkungen für das Führen der jeweiligen Fahrzeugklasse.
3.2.1.4.2 Arbeitsschutzrecht
Über die straßenverkehrsrechtlichen Regelungen hinaus verpflichtet Sie die DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge" mit dem selbstständigen Führen von Kraftfahrzeugen nur Fahrpersonal zu beauftragen, das:
3.2.1.4.3 Körperliche und geistige Eignung (Verkehrs- und Arbeitsrecht)
Ihre Beschäftigten müssen für die auszuübende Tätigkeit geeignet sein.
Hierzu gehört z.B. eine entsprechende Vorbildung, Kenntnisse, Berufserfahrung sowie Zuverlässigkeit.
Darüber hinaus müssen - in Abhängigkeit von der Tätigkeit - auch gesundheitliche Aspekte berücksichtigt werden.
Im Rahmen des Fahrerlaubnisrechts sind für die Klassen C1, C1E, C, CE Eignungsuntersuchungen zum Erwerb und zur Verlängerung der jeweiligen Fahrerlaubnis vorgeschrieben. Diese Eignungsuntersuchungen sind unabhängig von den auszuübenden Tätigkeiten erforderlich und berücksichtigen nicht die individuellen Anforderungen der jeweiligen Tätigkeit. Was bedeutet das für Sie als Unternehmerin oder Unternehmer?
Sind Ihre Fahrer und Fahrerinnen in Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der oben genannten Klassen können Sie von einer grundsätzlichen gesundheitlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen.
Ergeben sich aus dem Arbeitsplatz Ihrer Fahrerinnen und Fahrer zusätzliche Tätigkeitsanforderungen, können weitere Eignungsuntersuchungen angezeigt sein.
In allen Fragen der Untersuchungsanlässe können Ihre Betriebsärztin oder Ihr Betriebsarzt Sie beraten.
Diese können Ihnen helfen, notwendige Untersuchungen festzulegen.
Darüber hinaus können sich weitere Anlässe für Eignungsuntersuchungen ergeben.
3.2.8 Medizinische Betreuung
3.2.1.4.4 Nachweis theoretischer und praktischer Befähigung
Insbesondere bei Neueinstellungen sollten Sie sich nicht auf Bescheinigungen oder mündliche Aussagen früherer Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bzw. der Beschäftigten verlassen.
Lassen Sie sich die relevanten Arbeitsschritte am Fahrzeug praktisch vorführen.
Achten Sie auf akute Anzeichen wie Krankheitssymptome, Unwohlsein, Übermüdung, Alkohol- oder Drogenkonsum.
Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass Beschäftigte sich oder andere gefährden könnten, darf diese Tätigkeit nicht weiter ausgeführt werden.
Der Einbau einer Alkohol-Wegfahrsperre kann z.B. eine Trunkenheitsfahrt verhindern.
3.2.9 Alkohol, Drogen, Medikamente
Die Vorsorge nach ArbMedVV dient nicht der Feststellung der Eignung für die Tätigkeit, vgl. § 2 ArbMedVV. Zur Eignungsfeststellung dienen Eignungsuntersuchungen z.B. auf Grundlage staatlichen Rechts, wie FeV, oder vertraglicher Vereinbarungen, wie Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag.
3.2.2 Kommunikation und Koordination
Eine gute Kommunikation fördert das Betriebsklima und die Motivation Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Darüber hinaus verbessert sie die Arbeitssicherheit. Dies gilt sowohl für das eigene Unternehmen als auch für Tätigkeiten Ihrer Beschäftigten in Fremdbetrieben. Für die Kommunikation zwischen Fahrzeugführenden und Betrieb werden überwiegend elektronische Informations- und Kommunikationssysteme eingesetzt.
Abb. 35 Telematiksystem
3.2.2.1 Rechtliche Grundlagen
3.2.2.2 Weitere Informationen
3.2.2.3 Gefährdungen
Fehlende oder unzureichende Kommunikation und Koordination im eigenen Unternehmen und unterwegs z.B. auf Betriebshöfen, an Be- und Entladestellen oder auf Baustellen kann zu vielfältigen Gefährdungen führen.
Gefährdungen können sich auch aus der Benutzung von Navigationsgerät, Kommunikations- und Informationssystemen ergeben. Solche Systeme sind z.B. Smartphone, Laptop oder sonstige Telematiksysteme mit Funktionen zur Navigation und Auftragsabwicklung.
Beispiele für solche Gefährdungen sind:
3.2.2.4 Maßnahmen
Mögliche Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdungen sind:
3.2.2.4.1 Kommunikation und Koordination im eigenen Betrieb
möglichst nur bei stehendem Fahrzeug erledigt werden.
3.2.2.4.2 Kommunikation und Koordination mit Fremdbetrieben
3.2.2.4.3 Anweisungen für Betrieb von Fahrzeugen
3.2.3 Klima im Fahrzeug
In Befragungen von Kraftfahrern wurden hohe Temperaturen und schlechte Sicht an erster Stelle der als belastend empfundenen Umgebungsbedingungen genannt. Nahezu jede/jeder Zweite macht Hitze im Führerhaus für das Nachlassen der Reaktionsfähigkeit verantwortlich. Auch in Verbindung mit Müdigkeit wird Hitze häufig genannt.
Abb. 36 Einflussgrößen auf das Klima und Klimaempfinden im Fahrzeug
3.2.3.1 Rechtliche Grundlagen
3.2.3.2 Weitere Informationen
3.2.3.3 Gefährdungen
Wesentliche physikalische Größen für das Klima in Fahrzeugen sind Lufttemperatur, Luftfeuchte, Luftgeschwindigkeit und Sonneneinstrahlung. Diese werden unter anderem durch die Fahrzeugfarbe, Anordnung und Größe der Glasflächen, Farbe der Oberflächen von Sitzen, Verkleidungen und Armaturenbrett beeinflusst. Ein dunkles Fahrzeug heizt sich im Sommer wesentlich stärker auf als ein helles, dies gilt auch für Innenverkleidungen und Fahrzeugsitze. Neben den physikalischen Größen haben individuelle Faktoren der Fahrerinnen und Fahrer, wie etwa die Fähigkeit, sich wechselnden Klimabedingungen anzupassen, körperlicher und psychischer Gesundheitszustand sowie die Beschaffenheit der Bekleidung einen Einfluss.
Durch hohe Temperaturen, insbesondere in Verbindung mit schlechter Luftqualität, kann es zu körperlichen Reaktionen, wie z.B. erhöhter Herzfrequenz, steigender Körpertemperatur, stärkerer Hautdurchblutung, zunehmender Schweißproduktion, kommen. Diese Belastungen können zu folgenden Gefährdungen führen:
Damit steigt das Unfallrisiko.
Abb. 37 Luftführung und Temperaturverteilung im Kühlbetrieb
3.2.3.4 Maßnahmen
Was können Sie konkret gegen diese Belastungen in Ihrem Unternehmen tun? Oft hilft schon die Berücksichtigung folgender Punkte:
3.2.3.4.1 Tipps zur Nutzung von Lüftungs- und Klimaanlagen
3.1.4 Führerhaus:
Informationen zur Ausrüstung von Fahrzeugen mit Klimaanlagen
3.2.3.4.2 Luftqualität in Fahrzeugen
Stäube, Fasern, Gerüche, Pollen aber auch Fahrzeugabgase kommen als Quellen für eine Luftverunreinigung in Fahrzeugkabinen in Betracht.
Zusätzlich können Schmutz, Schadstoffe, Keime bzw. Bakterien, die an der Kleidung oder an sonstigen Gegenständen haften, die Luftqualität negativ beeinflussen.
Mögliche Maßnahmen sind:
Das Rauchen ist eine weitere wesentliche Ursache für schlechte Luftqualität im Fahrzeug. Tabakrauch besteht aus einem "Cocktail" von ca. 4000 Substanzen, von denen alleine 40 als krebserzeugend gelten. Bei längerem Aufenthalt in verrauchten Fahrzeugkabinen können Bindehautreizungen, Kopfschmerzen, Husten, Übelkeit, Halsschmerzen und Schwindelsymptome auftreten. Deshalb hat der Gesetzgeber in der Arbeitsstättenverordnung den Nichtraucherschutz auf Fahrzeuge ausgedehnt. Es ist Ihre Aufgabe die Nichtraucher zu schützen. Dies können Sie z.B. erreichen durch:
Abb. 38 Rauchen verboten
3.2.4 Lärm
Lärm wird als Gefahr für die Gesundheit häufig unterschätzt. Dabei können die Folgen für das Gehör oder die Psyche erheblich sein. Auch Fahrerinnen und Fahrer sind einigen Lärmquellen ausgesetzt: z.B. beim Be- und Entladen oder auf Rast- und Parkplätzen, wenn die Nachtruhe durch Geräte wie Kühlaggregate, Zuschlagen von Türen oder den fließenden Verkehr gestört wird.
3.2.4.1 Rechtliche Grundlagen
3.2.4.2 Weitere Informationen
3.2.4.3 Gefährdungen
Lärm kann im Organismus unterschiedliche Wirkungen auslösen. So können, bei ansonsten ruhiger Umgebung, bereits relativ leise Geräusche, wie z.B. ein tropfender Wasserhahn, psychische und physische Reaktionen hervorrufen. Folgen können eine Erhöhung der Herzfrequenz oder Gereiztheit sein.
Durch Lärm entstehen Belastungen, die folgende Reaktionen auslösen können:
Dies kann zu Fehlhandlungen führen und steigert damit das Unfallrisiko.
Bei einem Tages-Lärmexpositionspegel von 85 dB(A) oder mehr kann es bei langjähriger Lärmeinwirkung zu bleibenden Hörschäden kommen.
3.2.4.4 Maßnahmen
Bei modernen Lkw stellen die Innengeräusche, die durch das eigene Fahrzeug verursacht werden, in der Regel kein Problem dar. Allerdings wirken sich während der Fahrt geöffnete Fenster und Schiebedächer ungünstig auf die Geräuschsituation im Fahrzeuginnenraum aus.
Außerhalb des Führerhauses besteht eine Lärmbelastung u. U. durch die Umgebung, z.B. beim Be- und Entladen in Stahlwerken oder auf Baustellen. Bei Transportfahrzeugen, wie Kühlfahrzeugen, können Hilfsaggregate, wie Kompressoren und Pumpen, eine deutliche Lärmbelastung darstellen.
Was können Sie konkret gegen Belastungen in Ihrem Unternehmen tun? Oft hilft schon die Berücksichtigung folgender Punkte:
3.1.4 Führerhaus:
Informationen zur Ausrüstung von Fahrzeugen mit Klimaanlagen
Versuchen Sie, die Wahl eines geeigneten Parkplatzes schon über die Disposition zu steuern und übernehmen Sie eventuell anfallende Parkgebühren. Dies ist eine gute Investition in die Leistungsfähigkeit Ihrer Fahrerinnen und Fahrer.
Der Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8h ist der über die Zeit gemittelte Lärmexpositionspegel, bezogen auf eine Achtstundenschicht. Er umfasst alle am Arbeitsplatz auftretenden Schallereignisse.
Der Spitzenschalldruckpegel LpC,peak ist ein Maß für die während einer Messperiode maximal aufgetretenen Schallspitzen. Dieser ist wichtig zur Beurteilung von knallartigen Ereignissen.
Tabelle 4 Übersicht erforderlicher Maßnahmen in Abhängigkeit von der Lärmeinwirkung
| Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8h | Spitzenschalldruckpegel LpC,peak | Maßnahmen | |
| < 80 dB(A) | < 135 dB(C) | - Stand der Technik und mittelbare Gefahren beachten | |
| Untere Auslösewerte | 80 dB(A) | 135 dB(C) | |
| > 80 dB(A) | > 135 dB(C) | - Beschäftigte über Gefahren informieren und unterweisen | |
| > 80 dB(A) | > 135 dB(C) | - geeigneten Gehörschutz bereitstellen - Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten | |
| Obere Auslösewerte | 85 dB(A) | 137 dB(C) | |
| > 85 dB(A) | > 137 dB(C) | - Beschäftigte müssen geeigneten Gehörschutz benutzen - Bestimmungsgemäße Benutzung des Gehörschutzes sicherstellen - Arbeitsmedizinische Vorsorge veranlassen (Pflichtvorsorge) | |
| > 85 dB(A) | > 137 dB(C) | - Lärmbereiche kennzeichnen und Zugang beschränken - Lärmminderungsprogramm aufstellen und durchführen |
Abb. 39 Gebotszeichen: Gehörschutz benutzen
3.2.5 Ernährung
"Der Mensch ist, was er isst" - dieses Sprichwort thematisiert den Zusammenhang zwischen dem Wohlbefinden des Menschen und seiner Ernährung. Viele Menschen essen zu viel, zu fett und zu süß. Herz-Kreislauf-Erkrankungen und andere Krankheitsbilder mit zum Teil langfristigen Ausfallzeiten Ihres Personals sind oft die Folge. Eine bewusste, gesunde Ernährung sollte deshalb das Ziel sein.
Abb. 40 Gesunde Ernährung
wird nicht dargestellt *)
3.2.5.1 Weitere Informationen
3.2.5.2 Gefährdungen
Eine umfangreiche Untersuchung, die im Auftrag der BG Verkehr an der Universität Kiel durchgeführt wurde, belegt, dass Lkw-Fahrerinnen und Fahrer im Vergleich zur Gesamtbevölkerung ein erheblich höheres Körpergewicht aufweisen. Neben fehlender Bewegung liegt die Ursache hierfür in erster Linie in einer überhöhten Aufnahme von Fett, Zucker und Alkohol.
Falsche Ernährung begünstigt Übergewicht und Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Auch Bluthochdruck und Schlaganfall sind häufig ernährungsbedingt. Diese Krankheiten führen nicht nur zu betrieblichen Ausfallzeiten, sondern können auch Unfälle verursachen.
3.2.5.3 Maßnahmen
Mögliche Maßnahmen zur Reduzierung der genannten Gefährdungen sind die Empfehlungen für eine gesunde Ernährung der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e. V. (DGE). Diese hat zehn Grundsätze für eine gesunde Ernährung formuliert, ohne dass man komplizierte Ernährungsvorschriften oder gar Diäten befolgen muss. Ziel ist, diese Grundsätze schrittweise in das eigene Ernährungsverhalten einzubauen. Dabei bleibt der Genuss am Essen erhalten und wird teilweise sogar gesteigert.
Aber auch der Betrieb kann Anregungen für eine ausgeglichene Ernährung und Bewegung geben.
Beispiele dafür sind eine gefüllte Obstschale, die zum Zugreifen im Vorübergehen einlädt, oder Angebote zu gemeinsamen Sportaktivitäten.
Abb. 41 Ernährungskreis
3.2.6 Ermüdung
Unter Ermüdung wird im Allgemeinen ein Zustand herabgesetzter Leistungs- und Widerstandsfähigkeit verstanden. Das kennt jeder: stundenlanges Fahren auf der Autobahn, ohne Abwechslung und Ansprache. Obwohl die Ruhepausen eingehalten werden, wer ermüdet da nicht? In der Nacht arbeitet man auch noch gegen seine "innere Uhr". Passiert jetzt etwas Unerwartetes, kann es schnell zu spät sein.
Abb. 42 Ermüdung
3.2.6.1 Rechtliche Grundlagen
3.2.6.2 Weitere Informationen
3.2.6.3 Gefährdungen
Das Schlafbedürfnis des erwachsenen Menschen ist genetisch unterschiedlich. Durch Willensanstrengung oder Training kann das individuelle Schlafbedürfnis nicht beeinflusst werden. Bereits eine über mehrere Tage andauernde Verkürzung der gewohnten Schlafdauer um eine Stunde kann ein Gefühl der Abgespanntheit hervorrufen. Experimente belegen, dass bei einer längerfristigen Reduktion der Schlafdauer um 40 Prozent ein vollständiger Leistungszusammenbruch eintritt.
Schätzungen gehen davon aus, dass bei ca. 20 % aller Verkehrsunfälle Müdigkeit eine entscheidende Rolle spielt. Bei den tödlichen Unfällen wird sogar von etwa 30 % ausgegangen.
Durch Ermüdung kann es bei Ihren Fahrerinnen und Fahrern zu:
kommen. Dadurch kann ein Fahrzeug im Straßenverkehr nicht mehr sicher geführt werden.
Anzeichen für ungewolltes Einschlafen ("Sekundenschlaf") können sein:
schwer werdende Augenlider, brennende oder schmerzende Augen, trockene Mundschleimhaut, Gähnen, das sich kaum mehr unterdrücken lässt, das Bedürfnis, sich die Nasenwurzel zu massieren, leichtes Frösteln, wiederholtes Aufschrecken aus Unaufmerksamkeit.
3.2.6.4 Maßnahmen
Fragt man Fahrerinnen und Fahrer, was sie gegen aufkommende Müdigkeit beim Fahren tun, hört man immer wieder die gleichen Rezepte: Manche meinen, sie könnten allein durch erhöhte Frischluftzufuhr bei geöffnetem Fenster die Müdigkeit vertreiben, andere schwören auf laute Musik oder die Unterhaltung per Funk. Auch der Griff zum Kaffeebecher, Energy Drink oder Aufputschmittel wird von vielen fälschlicherweise als hilfreich betrachtet.
Aber: Gegen Müdigkeit hilft nur ausreichender Schlaf.
Eine ausreichend lange Regenerationsphase ist das einzige Mittel, das den Organismus wieder voll leistungsfähig macht.
Folgende Tipps sollten Ihre Fahrerinnen und Fahrer beachten:
3.2.3 Klima im Fahrzeug.
3.2.9 Alkohol, Drogen, Medikamente und
3.2.1 Eignung des Fahrers bzw. der Fahrerin.
Abb. 43 Pausen zur Bewegung nutzen
3.2.6.4.1 Grundsätzliche Maßnahmen
Stellen Sie Ihren Fahrerinnen und Fahrern Fahrzeuge zur Verfügung mit
3.1.1 Fahrerassistenzsysteme.
Der Schlüssel zur Lösung des Problems "Übermüdung" kann auch bei der Planung im Betrieb liegen. Sicherheit im Güterverkehr setzt eine verantwortungsvolle Disposition voraus. Berücksichtigen Sie immer auch die Be- und Entladezeiten inkl. der erforderlichen Ladungssicherung und unvorhergesehene Störungen.
Bedenken Sie, dass Ihre Fahrerinnen und Fahrer wesentlich zu Ihrem Unternehmenserfolg beitragen. Beziehen Sie sie in die Zeit und Routenplanung ein und denken Sie dabei auch an geeignete Park und Übernachtungsmöglichkeiten, die auch saubere Sanitäranlagen bieten.
SaniStop: Informationen zu sauberen Toiletten und Duschen finden Sie u. a. unter https://www.docstop.eu/sanistop
Haben Ihre Fahrerinnen und Fahrer einmal eine unvorhergesehene Unterbrechung eingelegt, seien Sie vorsichtig mit voreiliger Kritik bzw. Maßregelung und erkundigen Sie sich erst einmal nach dem Warum.
3.2.7 Arbeitszeit und Erholung
Saisonale Schwankungen, Termindruck und Verzögerungen prägen den Arbeitsalltag im Transportgewerbe. Es verwundert kaum, dass sich viele Fahrerinnen und Fahrer über die Unregelmäßigkeit sowie die Länge ihrer Abwesenheit von zu Hause beklagen. Eine erholsame Gestaltung der Pausen und Ruhezeiten ist deshalb wichtig.
3.2.7.1 Rechtliche Grundlagen
3.2.7.2 Weitere Informationen
3.2.7.3 Gefährdungen
Eine Befragung ergab, dass bei der überwiegenden Anzahl der Fahrerinnen und Fahrer (56 Prozent) Beginn und Ende der Arbeitstage nicht vorhersehbar sind. Änderungen in Abhängigkeit von den betrieblichen Bedingungen sind nicht selten. Auch die arbeitsfreie Zeit unterwegs kann nicht den persönlichen Bedürfnissen entsprechend genutzt werden. Hiervon sind besonders die Beschäftigten im Fernverkehr betroffen. Entsprechend groß ist der Anteil derer, die diese Situation als belastend empfinden.
Mögliche Folgen können sein:
Daraus resultieren erhöhte Gesundheits- und Unfallgefährdungen.
3.2.7.4 Maßnahmen
Auch wenn Sie wenig Spielraum für die Einführung mitarbeiterorientierter Arbeitszeitmodelle sehen, gibt es doch Möglichkeiten, die sowohl den betrieblichen Belangen als auch den Bedürfnissen der Beschäftigten Rechnung tragen.
Was können Sie konkret gegen Belastungen in Ihrem Unternehmen tun? Oft hilft schon die Berücksichtigung folgender Punkte:
Wie auch immer das Arbeitszeitmodell in der Praxis aussieht: Wichtig ist auf jeden Fall, dass die Beschäftigten und ggf. der Betriebsrat bei der Planung und Einführung aktiv einbezogen werden. Für Unternehmen, die dieses praktizieren, ist die Bilanz eindeutig positiv. Es fördert neben den gesundheitlichen Aspekten auch die Mitarbeitermotivation und die Bindung an den Betrieb.
Tipp: Pausen sinnvoll nutzen, Freizeitgestaltung
Achten Sie darauf, dass Ihre Fahrer und Fahrerinnen regelmäßig Pausen einlegen können, um den Belastungen durch Monotonie und Zwangshaltung entgegenwirken zu können.
Dabei spielt die aktive körperliche Bewegung eine wichtige Rolle, also einen Gegenpol zum Dauersitzen schaffen.
3.2.8 Medizinische Betreuung
Die medizinischen Untersuchungen, denen sich Lkw-Fahrpersonal im Rahmen der Fahrerlaubnisverordnung unterziehen muss, dienen der Feststellung der Fahreignung. Die davon unabhängige betriebsärztliche Betreuung bietet Ihnen und Ihren Beschäftigten eine Hilfe in vielen Gesundheitsfragen.
Abb. 44 Gesundheitliche Betreuung
wird nicht dargestellt *)
3.2.8.1 Rechtliche Grundlagen
3.2.8.2 Weitere Informationen
3.2.8.3 Gefährdungen
Werden Gesundheitsprobleme beim Fahren durch z.B.
nicht rechtzeitig erkannt, kann es zu Unfällen und damit zu Sach- und Personenschäden kommen.
3.2.8.4 Maßnahmen
Wenn Sie Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter beschäftigen, müssen Sie als Unternehmen einen Betriebsarzt bzw. eine Betriebsärztin bestellen. Dazu verpflichtet Sie das Arbeitssicherheitsgesetz. Nähere Einzelheiten werden in der DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" festgelegt. Die Aufgabe einer Betriebsärztin bzw. eines Betriebsarztes ist es, Sie in allen Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes zu unterstützen und zu beraten sowie Arbeitsplätze aus arbeitsmedizinischer Sicht zu beurteilen. Zu den Aufgaben gehört nicht die Überprüfung von Krankmeldungen. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch für Betriebsärztinnen und Betriebsärzte.
Stellen Sie sicher, dass die Kontaktdaten Ihres Betriebsarztes bzw. Ihrer Betriebsärztin allen Beschäftigten zugänglich sind, z.B. am "Schwarzen Brett".
Je nach Tätigkeit können sich aus der Gefährdungsbeurteilung aufgrund der identifizierten Belastungen auf Grundlage der ArbMedVV folgende Maßnahmen ergeben:
Um die Gesundheit und somit die Leistungsfähigkeit Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu erhalten, stellen Sie folgende Angebote zur Verfügung:
Gesunde, leistungsfähige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind ein wichtiges Kapital für Ihr Unternehmen. Investitionen in die betriebliche Gesundheitsvorsorge rechnen sich deshalb auch unter betriebswirtschaftlichen Aspekten.
Einige Unfallversicherungsträger bieten für eine erste telefonische Kontaktaufnahme in solchen Fällen speziell geschulte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sogenannten "Trauma-Lotsen", an, die alles Weitere in die Wege leiten.
Abb. 45 DocStop
DocStop
DocStop ermöglicht eine medizinische Unterwegsversorgung für Ihre Fahrerinnen und Fahrer.
Es stehen bundesweit mehr als 700 Mediziner, Kliniken und Krankenhäuser zur schnellen ambulanten Hilfe zur Verfügung.
Unter der DocStop-Hotline kann kostenlos die Adresse der nächstgelegenen DocStop-Anlauflaufstelle oder des nächsten DocStop-Arztes entlang der Fahrtroute erfragt werden.
3.2.9 Alkohol, Drogen, Medikamente
In der gesamten Arbeitswelt wie auch im Straßenverkehr geht es darum, Menschenleben nicht zu gefährden. Sie und Ihre Fahrerinnen und Fahrer haben hier eine ganz besondere Verantwortung für sich und Dritte. Selbst wenn es nicht zu einem Unfall kommt - die Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss kann für Ihre Beschäftigten den Entzug der Fahrerlaubnis bedeuten und damit deren Existenzgrundlage vernichten.
3.2.9.1 Rechtliche Grundlagen
3.2.9.2 Weitere Informationen
3.2.9.3 Gefährdungen
Die Wirkung von Alkohol, Drogen und einer Vielzahl von Medikamenten mit ihren möglichen Neben und Wechselwirkungen können sein:
Betrachtet man die beschriebenen Wirkungen, wird schnell deutlich, dass die Teilnahme am Straßenverkehr, aber auch andere Tätigkeiten im Betrieb unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten mit einer Vielzahl von Gefährdungen verbunden sind.
3.2.9.4 Maßnahmen
Sowohl beim Konsum von Alkohol wie auch von Medikamenten ist der Übergang in die Sucht fließend.
3.2.9.4.1 Alkohol
In der Gesellschaft herrscht eine weit verbreitete unkritisch Einstellung zum Alkohol vor. Kaum ein unterhaltsamer Abend kommt ohne Bier, Wein & Co aus. Wenn der Konsum außer Kontrolle gerät, macht er auch vor dem Arbeitsplatz nicht halt.
Die unmittelbaren Folgen sind neben Schädigungen der Gesundheit des Einzelnen, verminderte Leistungsfähigkeit und dadurch eine erhöhte Unfallgefahr.
Um zu erkennen, ob Handlungsbedarf besteht, bietet sich der Selbsttest im Anhang 2: Alkohol-Selbsttest der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) an.
3.2.9.4.2 Medikamente
Bei Medikamenten ist der Selbsttest noch einfacher:
Werden Medikamente über die Behandlung einer konkreten Erkrankung hinaus oder sogar ohne Erkrankung eingenommen?
Unabhängig davon kann aber auch schon die reguläre Einnahme von Medikamenten Einschränkungen der Arbeits- oder Fahrtauglichkeit bewirken.
3.2.9.4.3 Drogen
Die Wirkung von Rauschmittel ist zwar im Detail unterschiedlich, läuft aber immer auf folgende Merkmale hinaus:
Enthemmung, längere Reaktionszeiten, Wahrnehmungsstörungen, Tunnelblick - was eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr ausschließt. Dabei gibt es keinen Schwellenwert, d. h., wer unter Drogeneinfluss am Steuer erwischt wird, ist dran.
Egal, wieviel nachgewiesen wird.
Auch der Genuss von hochdosiertem Koffein oder Energy Drinks kann zu ähnlichen Wirkungen wie bei Drogen führen.
3.2.9.4.4 Ansatzmöglichkeiten
Es ist nicht einfach für Sie als Unternehmerin oder Unternehmer, Ihre Beschäftigten auf eine mögliche Suchterkrankung anzusprechen.
Erfahrungen zeigen aber, dass Suchtkranke am ehesten bereit sind eine Therapie anzutreten, wenn es zu Problemen am Arbeitsplatz kommt.
Das unterstreicht die Bedeutung auch Ihres Betriebes bei der Lösung eines Suchtproblems.
Ignorieren von Suchterkrankungen hilft den Betroffenen nicht weiter.
Anzeichen von Suchterkrankungen können sein:
3.2.9.4.5 Was können Sie als Verantwortliche bei solchen Anzeichen tun?
3.2.9.4.6 Was können Sie als Unternehmerin oder Unternehmer im Vorfeld tun?
Unabhängig von betrieblichen Hilfestellungen gibt es mittlerweile ein vielfältiges Angebot von Hilfs- und Beratungsstellen für Betroffene sowie Informationen und Unterstützung für Betriebe, z.B. von den Krankenkassen oder unabhängigen Institutionen, wie der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen e. V., den Anonymen Alkoholikern oder auch regionalen Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen.
3.2.1 Eignung des Fahrers bzw. der Fahrerin:
Untersagung der Fahrtätigkeit
Alkohol-Wegfahrsperre
Auch die beste Präventionsarbeit im Unternehmen gerät beim Thema Alkohol während der Fahrt oft an ihre Grenzen.
Eine Lösung, wie Fahrten unter Alkoholeinfluss verhindert werden können, ist der Einsatz von so genannten Alkohol-Wegfahrsperren ( Abbildung 46). Das sind Atemalkohol-Messgeräte, die im Führerhaus angebracht und mit einer Wegfahrsperre verbunden werden.
Nach dem Einschalten der Zündung fordert das Gerät zu einer Atemprobe auf. Ist der Fahrer oder die Fahrerin nüchtern, schaltet die Wegfahrsperre den Anlasser frei - wird ein unzulässiger Alkoholwert im Atem gemessen, kann der Motor nicht gestartet werden.
Der Einbau dieser Geräte ist in fast allen Pkw, Lkw und auch bei Gabelstaplern aller gängigen Hersteller möglich.
Damit lässt sich auch ein möglicher Alkoholmissbrauch erkennen.
Abb. 46 Alkohol- Wegfahrsperre
3.2.10 Psychische Belastung
Anhaltender Stress beeinträchtigt Motivation, Lebens- und Arbeitsqualität. Folgen können erhöhte Risikobereitschaft, z.B. durch aufkommende Aggressionen, mangelnde Aufmerksamkeit bzw. Ablenkung, und Denkblockaden sein. Wer permanent unter hohem Stress steht, kann eher Fehler machen. Dauerhaft hoher Stress beeinflusst auch die Gesundheit: muskuläre Verspannungen, Bluthochdruck, Magengeschwüre können die Folge sein.
Abb. 47 Keine Zeit für Stress
3.2.10.1 Rechtliche Grundlagen
3.2.10.2 Weitere Informationen
3.2.10.3 Gefährdungen
Was ist Stress?
Stress ist eine natürliche körperliche und psychische Reaktion auf innere und äußere Reize, z.B. überraschende Situationen, sowie Anforderungen, z.B. Arbeitsaufgaben.
Stress kann positiv oder negativ empfunden werden.
Dauerhaft hoher und insbesondere negativ empfundener Stress kann zu gesundheitlichen Problemen und Leistungsschwankungen Ihrer Beschäftigten führen.
Häufige psychische Belastungsfaktoren sind:
3.2.10.4 Maßnahmen
Das Arbeitsschutzgesetz verlangt von Ihnen, dass Gefährdungen möglichst vermieden und die verbleibenden Gefährdungen möglichst geringgehalten werden. Das gilt auch für Gefährdungen, die aus psychischen Belastungen resultieren. Wie alle arbeits- und gesundheitsschutzrelevanten Themen ist auch dieses in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.
Was können Sie konkret für die psychische Gesundheit Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tun? Oft hilft schon die Berücksichtigung folgender Punkte:
Überfälle und Diebstähle stellen eine besondere Situation für Ihre Fahrerinnen und Fahrer dar und diese Erfahrungen werden auch sehr unterschiedlich verarbeitet. Nehmen Sie sich nach einem solchen Ereignis Zeit für ein persönliches Gespräch, um Lösungen anbieten zu können. Zudem können Sie folgende Punkte beachten:
3.1.4 Führerhaus:
Einbruchssicherungen
3.2.11 Konflikte und Konfliktbewältigung
Überall, wo Menschen miteinander umgehen, kann es Konflikte geben, die meist als belastend empfunden werden. Häufig treten dabei seelische und körperliche Reaktionen auf, die die Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigen können. Das liegt auch daran, dass nur wenige wissen, wie sie mit Konflikten umgehen bzw. wie sie sich in einem Konflikt verhalten sollen.
Abb. 48 Positives Betriebsklima
3.2.11.1 Rechtliche Grundlagen
3.2.11.2 Weitere Informationen
3.2.11.3 Gefährdungen
Konflikte kann es mit verschiedenen Parteien geben: Mit
Geraten Ihre Beschäftigten durch diese Konflikte unter Stress, kann das z.B. folgende Auswirkungen haben:
Vielfältige Gefährdungen, wie die Beeinträchtigung der Wahrnehmungsfähigkeit im Straßenverkehr, können die Folge sein.
3.2.11.4 Maßnahmen
Das Arbeitsschutzgesetz verlangt unter anderem von Ihnen als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber, dass die Arbeit so gestaltet ist, dass eine Gefährdung für die psychische Gesundheit, wie sie durch Konflikte entstehen kann, möglichst vermieden wird. Wie so viele andere arbeits- und gesundheitsschutzrelevante Themen ist auch dieses ein Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung und zu dokumentieren.
Unabhängig von dem formellen Aspekt: Was können Sie konkret gegen Konflikte in Ihrem Unternehmen oder im Umgang mit Kunden tun? Oft hilft schon die Berücksichtigung folgender Punkte:
Und wenn es doch zu einem Konflikt kommt? Die folgenden Regeln helfen Ihnen, dieses Gespräch möglichst ruhig und konstruktiv zu führen:
Sollte die Situation trotz aller Bemühungen unlösbar erscheinen, nutzen Sie die Kompetenz von Mediatorinnen (Vermittlerinnen) bzw. Mediatoren (Vermittlern).
3.3 Rund ums Fahren
3.3.1 Verhalten vor und während der Fahrt
Einsteigen und Losfahren! Plötzlich kommen doch Zweifel auf. War der Kollege schon fertig mit der Beladung? Sind alle Bordwände geschlossen? Ist das Fahrzeug überhaupt technisch in Ordnung? Eine sorgfältige Vorbereitung der Fahrt spart Zeit und Ärger und mit einer vorausschauenden, angepassten Fahrweise kommt man sicher ans Ziel.
3.3.1.1 Rechtliche Grundlagen
3.3.1.2 Weitere Informationen
3.3.1.3 Gefährdungen
Es darf erst losgefahren werden, wenn alle erforderlichen Vorbereitungen abgeschlossen sind. Ansonsten kann es zu Gefährdungen für Fahrerinnen und Fahrer, mitfahrende Personen oder andere Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer kommen:
Während der Fahrt können durch Fehleinschätzungen oder Fehlverhalten weitere Gefährdungen auftreten:
3.3.1.4 Maßnahmen
Vor Fahrtantritt muss sich Ihre Fahrerin bzw. Ihr Fahrer vergewissern, dass alle Vorkehrungen für einen sicheren Fahrbetrieb getroffen sind. Sorgen Sie deshalb dafür, dass
Checklisten zur Abfahrtkontrolle
Zu Beginn jeder Arbeitsschicht muss eine Sicht und Funktionskontrolle durch das Fahrpersonal durch geführt werden.
Der DGUV Grundsatz 314002 "Kontrolle von Fahrzeugen durch Fahrpersonal" enthält unter anderem eine Musterliste, die Sie als Vorlage für Ihre Checklisten verwenden können.
Ergänzen Sie Ihre Checklisten anhand der Betriebsanleitung Ihrer Fahrzeuge sowie Fahrzeugaufbauten und der Einsatzbedingungen.
Festgestellte Mängel hat die Fahrzeugführerin bzw. der Fahrzeugführer dem bzw. der Vorgesetzten, bei Personalwechsel auch der nachfolgenden Fahrerin bzw. dem nachfolgenden Fahrer, mitzuteilen. Bei Mängeln, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können, darf die Fahrerin bzw. der Fahrer die Fahrt nicht antreten bzw. hat den Betrieb einzustellen.
Vor der Abfahrt müssen Ihre Fahrerinnen und Fahrer außerdem beachten, dass
Abb. 49 Runter mit Eis und Schnee
Für Planenfahrzeuge gibt es Einrichtungen, z.B. Luftschlauchsysteme, die ein Ansammeln von Wasser und somit die Bildung von Eisplatten auf den Fahrzeugdächern verhindern.
3.3.3 Sehen und Erkennen
3.1.1 Fahrerassistenzsysteme
Abb. 50 Raum der Handerreichbarkeit (Einhandzone)
Fahrerassistenzsysteme (FAS)
FAS sind nicht immer selbsterklärend und haben ihre Grenzen.
Deshalb ist es wichtig, dass Sie Ihre Fahrerinnen und Fahrer in der Funktion und korrekten Anwendung der Assistenzsysteme unterweisen und sie dazu anhalten, die vorhandenen Systeme zu nutzen.
3.3.4 Sitzen/Sicherheitsgurte
Abb. 51 Spiegeleinstellplane der BG Verkehr
Außerdem müssen Ihre Fahrerinnen und Fahrer ihre Fahrweise an die aktuellen Bedingungen anpassen. Bei der Fahrt sind die Fahrbahn, Verkehrs, Sicht und Witterungsverhältnisse, die Fahreigenschaften des Fahrzeuges sowie Einflüsse durch die Ladung zu berücksichtigen.
In einem Fahrsicherheitstraining lernen auch routinierte Fahrerinnen und Fahrer die Risiken des Straßenverkehrs besser einzuschätzen und Strategien zur Gefahrenvermeidung kennen.
Informieren Sie sich zu Fahrsicherheitstrainings bei Ihrem Unfallversicherungsträger.
3.3.1.4.1 Aufmerksamkeit während der Fahrt
Konzentration und Aufmerksamkeit hängen neben körperlicher und geistiger Fitness auch von der Einrichtung des Fahrerarbeitsplatzes ab. Auf der einen Seite ist es die fahrzeugeigene Ergonomie, die hier entscheidende Voraussetzungen schafft.
Andererseits haben Ihre Fahrerinnen und Fahrer oft selbst Einfluss, wie gut oder schlecht sie an ihrem Arbeitsplatz arbeiten können.
Der Mensch kann sich nur auf eine Tätigkeit ganz fokussieren.
Das Führen eines Fahrzeuges benötigt die gesamte Aufmerksamkeit.
Deshalb muss die Konzentration auf die Fahraufgabe oberstes Gebot sein.
Machen Sie das Thema Verkehrssicherheit zur Chefsache und zu einem Bestandteil Ihrer Unternehmenskultur! Achten Sie als Unternehmer bzw. Unternehmerin auf folgende Punkte:
Sorgen Sie darüber hinaus, dass Ihre Fahrer und Fahrerinnen:
Während der Fahrt gehört die Aufmerksamkeit ausschließlich dem Straßenverkehr!
3.3.2 Besteigen, Verlassen und Begehen von Fahrzeugen
Die meisten Unfälle am stehenden Fahrzeug, z.B. beim Be- und Entladen, sind Stürze und Abstürze. Viele davon ereignen sich beim Ein- und Aussteigen, beim Besteigen, Verlassen und Begehen von Ladeflächen oder Fahrzeugaufbauten sowie bei Tätigkeiten auf diesen Arbeitsplätzen.
Abb. 52 Richtiges Aussteigen - nie vom Fahrzeug springen
3.3.2.1 Rechtliche Grundlagen
3.3.2.2 Weitere Informationen
3.3.2.3 Gefährdungen
Beim Besteigen, Verlassen und Begehen von Fahrzeugen bestehen Gefährdungen durch Stürze oder Abstürze. Ursachen hierfür können sein:
3.3.2.4 Maßnahmen
Berücksichtigen Sie diese und weitere mögliche Gefährdungen in Ihrer Gefährdungsbeurteilung. Treffen Sie beispielsweise nachfolgende Maßnahmen:
3.3.2.4.1 Fahrzeugeigene Aufstiege und Arbeitsplätze
3.1.6 Aufstiege und Arbeitsplätze auf Fahrzeugen:
Gestaltungshinweise
Denken Sie daran, die Überprüfung der fahrzeugeigenen Aufstiege und Arbeitsplätze ist Bestandteil der Prüfung nach der DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge".
3.1.9 Prüfung von Fahrzeugen
Es wird unterschätzt, welche Kräfte bei Sprüngen von Aufstiegen, Ladeflächen und Hubladebühnen wirken.
So belastet ein Sprung aus 60 cm Höhe die an der "Landung" beteiligten Muskeln, Bänder und Knochen bis zum Vierfachen des Körpergewichts.
Anhang 3: Betriebsanweisung zum sicheren Ein- und Aussteigen ins bzw. aus dem Lkw-Führerhaus
3.3.2.4.2 Leitern
Stellen Sie sicher, dass zum Erreichen von Arbeitsplätzen oder für Tätigkeiten am Fahrzeug geeignete Leitern benutzt werden.
Nach der TRBS 2121 Teil 2 dürfen Arbeiten auf Leitern nur noch ausgeführt werden, wenn man mit beiden Füßen auf einer Stufe oder Plattform steht. Häufig können wegen beschränkter Staumöglichkeiten an Fahrzeugen nur Sprossenleitern mitgeführt werden. Müssen von diesen aus Arbeiten ausgeführt werden, ist dies in der Gefährdungsbeurteilung zu begründen.
Sorgen Sie dafür, dass Leitern sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden und regelmäßig wiederkehrend geprüft werden. Tauschen Sie defekte Leitern konsequent aus.
Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten in der sicheren Benutzung ( Abbildung 53):
Und für alle genannten Tätigkeiten gilt
Sorgen Sie dafür, dass Ihre Fahrerinnen und Fahrer bei den Be- und Entladetätigkeiten Sicherheitsschuhe mindestens der Kategorie S2 tragen.
Abb. 53 Benutzungsanleitung von Leitern beachten
3.3.3 Sehen und Erkennen
Das Auge liefert 80-90 Prozent der für den Straßenverkehr notwendigen Informationen. Damit ist der optische Sinn für die Fahrerinnen und Fahrer der wichtigste Informationskanal. Es gibt zahlreiche Stör- und Fehlerquellen, die die Wahrnehmung negativ beeinflussen und im Straßenverkehr gefährliche Auswirkungen haben können.
3.3.3.1 Rechtliche Grundlagen
3.3.3.2 Weitere Informationen
3.3.3.3 Gefährdungen
Die Einflussfaktoren auf das Sehen und Erkennen sind vielfältig und können zu Belastungen und Gefährdungen führen.
3.3.3.3.1 Sehvermögen und Sehschwäche
Ergebnisse der Unfallforschung zeigen, dass viele Verunglückte Defizite bei ihrem Sehvermögen aufweisen.
Unfallgefahren können sich beispielsweise ergeben infolge von:
Daraus ergibt sich ein erhöhtes Unfallrisiko.
Abb. 54 Tunnelblick in Abhängigkeit von der Fahrgeschwindigkeit
wird nicht dargestellt *)
3.3.3.3.2 Tunnelblick und Nachtfahrten
Je höher die gefahrene Geschwindigkeit, umso mehr orientiert sich der Blick in die Ferne.
Es entsteht der so genannte "Tunnelblick", nur Objekte im Zentrum unseres Blickes werden scharf abgebildet.
Personen oder auch Fahrzeuge im Nahbereich, bzw. am Fahrbahnrand, werden "ausgeblendet" ( Abbildung 54). Dieser Effekt wird durch Müdigkeit oder Beeinträchtigungen der körperlichen Fitness noch verstärkt.
Das Nacht-Sehvermögen beim Menschen ist gegenüber der Tages-Sehleistung erheblich eingeschränkt. Es beträgt nur ein Zwanzigstel des tagsüber erreichbaren Wertes.
3.3.3.3.3 Spiegeleinstellung, Windschutzscheibe und Scheinwerfer
3.3.3.3.4 Blickabwendung während der Fahrt
Fahrerinnen und Fahrer sind im Straßenverkehr einer Vielzahl von visuellen und akustischen Reizen ausgesetzt.
Die Bedienung des Radios, CB-Funks, Mobiltelefons oder Navigationssystems lenken das Fahrpersonal zusätzlich von der Fahrtätigkeit ab und haben einen negativen Einfluss auf die Informationsverarbeitung.
Ein kurzer Blick aufs Navi (3 s) bei 50 km/h und man ist 42 m sozusagen im Blindflug unterwegs.
3.3.3.4 Maßnahmen
Folgende Maßnahmen können Sie in Ihrem Unternehmen zur Vermeidung der genannten Gefährdungen treffen:
3.3.3.4.1 Sehvermögen und Sehschwäche
Praxistipps für Brillenträger
3.3.3.4.2 Tunnelblick und Nachtfahrten
Unterweisen Sie Ihre Fahrerinnen und Fahrer:
3.3.3.4.3 Spiegeleinstellung, Windschutzscheibe und Scheinwerfer
Stellen Sie sicher, dass sich Ihre Fahrzeuge immer in einem verkehrssicheren Zustand befinden:
3.3.1 Verhalten vor und während der Fahrt:
Spiegel einstellplane
3.3.4 Sitzen/Sicherheitsgurte:
Richtig sitzen
Abb. 55 Auswirkungen verschiedener Faktoren auf die Sichtweite
3.3.3.4.4 Kamera-Monitor-Systeme (KMS)
Grundsätzlich können Kamera-Monitor-Systeme im Straßenverkehr und auf dem Betriebsgelände als Hilfsmittel eingesetzt werden, da sie die Gefährdungen durch eingeschränkte Sicht verringern können.
Beachten Sie folgende Hinweise:
3.1.1 Fahrerassistenzsysteme
3.1.4 Führerhaus:
Weitere Hinweise KMS
Aber auch wenn Sie bei Ihren Fahrzeugen die Sichtverhältnisse optimiert haben:
Ein KMS ist kein hundertprozentiger Ersatz für den Einweiser bzw. die Einweiserin! Das müssen Sie auch Ihren Fahrerinnen und Fahrern deutlich machen.
3.3.6 Rangieren, Rückwärtsfahren und Einweisen:
Hinweise zum Einweisen
3.3.3.4.5 Blickabwendung während der Fahrt
Sorgen Sie dafür, dass Ihre Fahrerinnen und Fahrer:
Tragen von Warnkleidung
Generelles Tragen von Warnkleidung auf Betriebsgeländen ist ein einfaches Mittel, die Erkennbarkeit Ihrer Beschäftigten zu erhöhen.
3.3.4 Sitzen/Sicherheitsgurte
Den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit verbringen Ihre Fahrerinnen und Fahrer im Sitzen. Ein einfacher Job, könnte man meinen - doch weit gefehlt. Das stundenlange Sitzen stellt eine große Belastung für Muskulatur und Wirbelsäule dar. Moderne Fahrersitze können eine ganze Menge, aber trotzdem gehen die langen "Sitzungen" nicht spurlos an Ihren Beschäftigten vorüber.
Abb. 56 Broschüre "Fit auf langen Fahrten"
3.3.4.1 Rechtliche Grundlagen
3.3.4.2 Weitere Informationen
3.3.4.3 Gefährdungen
Nicht ergonomisches oder langes Sitzen ermüdet und kann zu gesundheitlichen Problemen wie Verspannungen oder Rückenschmerzen führen. Die Folgen können sein:
Wird der Sicherheitsgurt nicht genutzt, besteht bei Unfällen die Gefahr,
3.3.4.4 Maßnahmen
Langes, bewegungsarmes Sitzen fordert die Muskulatur wenig, sodass sie sich mehr und mehr zurückbildet. Folgen sind die bekannten Symptome wie Verspannungen und Rückenschmerzen häufig in Kombination mit einer Fehlhaltung beim Sitzen. Damit es möglichst nicht dazu kommt, sorgen Sie für folgende Maßnahmen, damit Ihre Fahrerinnen und Fahrer fit und aufmerksam bleiben:
3.1.4 Führerhaus:
Ergonomische Sitze
Abb. 57 Richtig sitzen
3.2.7 Arbeitszeit und Erholung
Abb. 58 Die Muskulatur des Rumpfes
Muskeln sorgen für Stabilisation
Erst die Muskulatur der Wirbelsäule und die Muskeln der angrenzenden Körperbereiche ermöglichen dem Menschen Haltung und Bewegung.
Die Einbindung der Wirbelsäule in Muskeln und Bänder wird häufig mit der Verspannung eines Mastes auf einem Segelschiff verglichen.
Insbesondere Bauch und Rückenmuskulatur halten die Wirbelsäule aufrecht und ermöglichen im Zusammenspiel die Seitenneigung und Drehung der Wirbelsäule
Auch beim Arbeiten mit dem Kipperfahrzeug lauert die Gefahr: Kommt es beim Abkippen von Schüttgut auf unebenem Boden zu einem Umstürzen des Fahrzeugs auf die rechte Fahrzeugseite, stürzt die Fahrerin oder der Fahrer im Führerhaus ab, wenn der Sicherheitsgurt nicht angelegt ist. Dies kann zu schweren Kopf und Nackenverletzungen führen, die vielfach auch tödlich enden.
Sorgen Sie dafür, dass sich Ihre Fahrerinnen und Fahrer immer angurten, wenn sie mit Ihrem Fahrzeug auf der Straße und im Gelände unterwegs sind, auch beim Abkippvorgang.
Abb. 59 Kampagne des DVR "Hat's geklickt?"
3.3.5 Verkehrswege, auch innerbetrieblich
Verkehrswege sind sowohl öffentliche Straßen als auch Bereiche auf Betriebsgeländen und Baustellen, die für den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr bestimmt sind. Die Gestaltung der Verkehrswege ist entscheidend für einen sicheren Betrieb und richtet sich nach Art der Fahrzeuge, deren Abmessungen und Gewicht, deren Einsatzbedingungen sowie dem Verkehrsaufkommen.
Abb. 60 Eindeutige Kennzeichnung innerbetrieblicher Verkehrswege
3.3.5.1 Rechtliche Grundlagen
3.3.5.2 Weitere Informationen
3.3.5.3 Gefährdungen
Das Befahren von ungeeigneten Verkehrswegen kann zu folgenden Gefährdungen führen:
3.3.5.4 Maßnahmen
Abhängig von Ihrer Gefährdungsbeurteilung sind folgende Maßnahmen möglich:
Abb. 61 Sicherheitsabstände von Fahrzeugen zu nicht verbauten Baugruben und Gräben mit Böschung
Abb. 62 Mindestmaße von Sicherheitszuschlägen für die Verkehrswegbreiten für Geschwindigkeiten < 20 km/h ( ASR A1.8)
Abb. 63 Mangelnde Instandhaltung
3.3.6 Rangieren, Rückwärtsfahren und Einweisen
Das Rangieren, Rückwärtsfahren und Einweisen sind komplexe und gefährliche Vorgänge, die immer wieder zu schweren und tödlichen Unfällen führen. Selbst die besten Fahrerinnen und Fahrer können weder tote Winkel einsehen noch den Bereich hinter ihrem Fahrzeug vollständig überblicken.
3.3.6.1 Rechtliche Grundlagen
3.3.6.2 Weitere Informationen
3.3.6.3 Gefährdungen
Folgende Gefährdungen können beim Rangieren, Rückwärtsfahren und Einweisen entstehen:
3.3.6.4 Maßnahmen
Mit folgenden Maßnahmen können Sie die o. g. Gefährdungen vermeiden bzw. reduzieren:
3.3.3 Sehen und Erkennen:
Informationen zu KMS
3.3.6.4.1 Verhalten beim Einweisen
Fahrerin/Fahrer
Einweiser/Einweiserin
Was können Sie als Unternehmen sonst noch tun?
3.3.5 Verkehrswege, auch innerbetrieblich
Für die Branche Entsorgung bestehen teilweise abweichende Anforderungen zum Rückwärtsfahren, die in der DGUV Regel 114-601 Branche "Abfallwirtschaft - Teil I Abfallsammlung" beschrieben sind.
Abb. 64 Handzeichen zum Einweisen von Fahrzeugen
3.3.7 Kuppeln und Abstellen von Fahrzeugen
Unsachgemäßes Kuppeln und Fehler beim Abstellen von Fahrzeugen sind keine Seltenheit und können Ursache für schwere oder tödliche Unfälle sein. Erfahrungsgemäß werden falsche Vorgehensweisen schnell zur Routine. Darum ist es besonders wichtig, die richtigen Abläufe regelmäßig zu unterweisen und zu trainieren.
3.3.7.1 Rechtliche Grundlagen
3.3.7.2 Weitere Informationen der BG
3.3.7.3 Gefährdungen
Wenn Ihre Beschäftigten Fahrzeuge abstellen, können folgende Gefährdungen entstehen:
Beim Auf- und Absatteln kann es zu folgenden Gefährdungen kommen:
Beim Kuppeln können folgende Gefährdungen auftreten:
3.3.7.4 Maßnahmen
Sorgen Sie dafür, dass Ihre Fahrerinnen und Fahrer folgende Punkte beachten:
3.3.7.4.1 Abstellen des Fahrzeugs
3.3.7.4.2 Auf und Absatteln von Aufliegern
3.1.6 Aufstiege und Arbeitsplätze auf Fahrzeugen
Rangieren, Rückwärtsfahren und Einweisen:
Hinweise zum Verhalten beim Einweisen
Abb. 65 Betätigen der Feststellbremse am Sattelanhänger
3.3.7.4.3 Kuppeln von Deichselhängern
Nie einen Anhänger auf das Zugfahrzeug auflaufen lassen!
Achten Sie beim Herstellen der Bremsluftleitungen auf die richtige Reihenfolge.
Richtig: ROT NIE ALLEIN!
Der Unterlegkeil ist Ihre Lebensversicherung und die Ihrer Fahrerinnen und Fahrer.
Detaillierte Informationen zum Kuppeln oder Auf- und Absatteln finden Sie im Anhang 4: Arbeitsschritte beim Kuppeln und in der DGUV Information 214-080 "Kuppeln - aber sicher!".
3.3.8 Pannen und Notfälle
Eine Panne oder einen Verkehrsunfall wünscht sich niemand. Wenn es doch passiert, dann heißt es: schnell und richtig reagieren. Wer jetzt einen Plan hat, braucht nicht zu improvisieren. Eine detaillierte Vorbereitung hilft, diese Ausnahmesituationen professionell zu bewältigen, ohne dass die eigene Sicherheit zu kurz kommt.
Abb. 66 Bei einem Radwechsel unterwegs Warnkleidung, Sicherheitsschuhe und Arbeitshandschuhe tragen
3.3.8.1 Rechtliche Grundlagen
3.3.8.2 Weitere Informationen
3.3.8.3 Gefährdungen
Bei der Pannenbehebung oder nach einem Verkehrsunfall befindet sich Ihre Fahrerin und Ihr Fahrer in einer Ausnahmesituation. Eine geringe Praxiserfahrung steht jetzt dem erforderlichen schnellen Handeln entgegen und die Umgebungsbedingungen sind nicht vorhersehbar. All das müssen Sie in Ihrer Gefährdungsermittlung berücksichtigen.
3.3.8.3.1 Gefährdungen beim Aufenthalt im Bereich des fließenden Verkehrs:
3.3.8.3.2 Gefährdungen bei der Pannenbehebung:
3.3.8.4 Maßnahmen
Sorgen Sie dafür, dass Ihre Beschäftigten folgende Verhaltensweise beachten: Eigenschutz geht immer vor!
3.3.8.4.1 Beim Aufenthalt im Bereich des fließenden Verkehrs
Abb. 67 Absicherung bei Fahrzeugpanne
3.3.8.4.2 Bei der Pannenbehebung
Die wirksamste Maßnahme ist, Ihre Fahrerinnen und Fahrer bei Pannen keine eigenen Instandsetzungsmaßnahmen durchführen zu lassen, sondern professionelle Hilfe anzufordern.
Ansonsten sorgen Sie dafür, dass folgende Punkte beachtet werden:
Erste Regel:
Niemals sich selbst in Gefahr bringen!
Wagenheber oder unter Druck gesetzte Luftfederung sind keine Sicherungen!
Wenn das Fahrzeug in einem Tunnel in Brand gerät sollte es möglichst herausgefahren werden.
Anhang 5: Notfall im Tunnel
3.4 Be- und Entladen
3.4.1 Was immer gilt (Grundsätzliches)
Beim Be- und Entladen gibt es Bereiche rund um das Fahrzeug, in denen es gefährlich werden kann. Zum Beispiel kann kippgefährdete Ladung herabfallen oder Aufbauteile können sich unbeabsichtigt in Bewegung setzen. Auch an der Ladestelle drohen Gefahren.
3.4.1.1 Rechtliche Grundlagen
3.4.1.2 Weitere Informationen
3.4.1.3 Gefährdungen
Folgende Gefährdungen können durch das Fahrzeug und seine Ladung bei Ladearbeiten auftreten:
Abb. 68 Aufenthalt auf Ladung ohne Sicherungsmaßnahmen
Folgende Gefährdungen können z.B. aufgrund von Besonderheiten an der Ladestelle auftreten:
3.4.1.4 Maßnahmen
Berücksichtigen Sie diese und weitere mögliche Gefährdungen in Ihrer Gefährdungsbeurteilung. Maßnahmen sind beispielsweise:
Abb. 69 Gabelstange zum Entnehmen von Steckbrettern
Halten sich Personen im Gefahrenbereich auf, darf das Bewegen von Aufbauten/Aufbauteilen nichteingeleitet bzw. muss sofort gestoppt werden!
Maßnahmen aufgrund Besonderheiten an der Ladestelle:
3.4.2 Manuelles Bewegen von Lasten
Auch wenn häufig Ladegeräte, wie Gabelstapler, zur Verfügung stehen, kommt es vor, dass von Hand be- oder entladen wird. Das Heben und Tragen, Ziehen und Schieben von Lasten stellt jedoch eine körperliche Belastung für Ihre Beschäftigten dar. Diese ist z.B. abhängig von den Lastgewichten, der Anzahl der Umsetzvorgänge sowie der Körperhaltung.
Abb. 70 Richtiges und falsches Heben
3.4.2.1 Rechtliche Grundlagen
3.4.2.2 Weitere Informationen
3.4.2.3 Gefährdungen
Beim manuellen Bewegen von Lasten können folgende Gefährdungen entstehen:
3.4.2.3.1 Beurteilung der Gefährdungen durch Heben, Tragen, Ziehen und Schieben
Als Unternehmerin bzw. Unternehmer sind Sie verpflichtet, die Gefährdungen, die sich aus der Handhabung schwerer Lasten in Abhängigkeit von Häufigkeit und Körperhaltung für Ihre Beschäftigten ergeben, zu beurteilen. Ein praxisgerechtes Verfahren stellt die sogenannte Leitmerkmalmethode (LMM) für Hebe- oder Tragetätigkeiten dar. Hierbei werden die Leitmerkmale, wie z.B. Zeit, Last, Haltung und Ausführungsbedingung, unterschiedlich gewichtet und daraus eine Punktsumme ermittelt. Diese stellt ein Maß für die Belastung dar. Aufgrund der Punktsumme können Tätigkeiten bestimmten Risiko bereichen zugeordnet werden ( Tabelle 5).
Aus dieser Gefährdungsabschätzung sind sofort Gestaltungsnotwendigkeiten für die Arbeit erkennbar. Dies können sein:
Eine vergleichbare Methode gibt es auch zu Ziehen und Schieben.
Tabelle 5 Auszug aus der Leitmerkmalmethode zum Heben, Halten und Tragen der BAuA
| Risiko | Punktwert | Belastungshöhe * | a) Wahrscheinlichkeit körperlicher Überbeanspruchung b) Mögliche gesundheitliche Folgen | Maßnahmen | |
| 1 | < 20 Punkte | gering | a) Körperliche Überbeanspruchung ist unwahrscheinlich b) Gesundheitsgefährdung nicht zu erwarten | Keine | |
| 2 | 20 - < 50 Punkte | mäßig erhöht | a) Körperliche Überbeanspruchung ist bei vermindert belastbaren Personen möglich. b) Ermüdung, geringgradige Anpassungsbeschwerden, die in der Freizeit kompensiert werden können | Für vermindert belastbare Personen sind Maßnahmen zur Gestaltung und sonstige Präventionsmaßnahmen sinnvoll. | |
| 3 | 50 - < 100 Punkte | wesentlich erhöht | a) Körperliche Überbeanspruchung ist auch für normal belastbare Personen möglich b) Beschwerden (Schmerzen) ggf. mit Funktionsstörungen, meistens reversibel, ohne morphologische Manifestation | Maßnahmen zur Gestaltung und sonstige Präventionsmaßnahmen sind zu prüfen. | |
| 4 | ≥ 100 Punkte | hoch | a) Körperliche Überbeanspruchung ist wahrscheinlich. b) Stärker ausgeprägte Beschwerden und/oder Funktionsstörungen, Strukturschäden mit Krankheitswert | Maßnahmen zur Gestaltung sind erforderlich. Sonstige Präventionsmaßnahmen sind zu prüfen. | |
| * Die Grenzen zwischen den Risikobereichen sind aufgrund der individuellen Arbeitstechniken und Leistungsvoraussetzungen fließend. Damit darf die Einstufung nur als Orientierungshilfe verstanden werden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass mit steigenden Punktwerten die Wahrscheinlichkeit einer körperlichen Überbeanspruchung zunimmt. | |||||
3.4.2.4 Maßnahmen
Prüfen Sie zunächst, ob es unbedingt notwendig ist, Lasten von Hand zu bewegen. Ist dies unvermeidbar, treffen Sie in Abhängigkeit von Ihrer Gefährdungsbeurteilung z.B. folgende Maßnahmen:
Scherenhubwagen entlasten Ihre Beschäftigten vom Heben und Tragen.
Wenn diese elektrisch angetrieben werden, erleichtert dies zusätzlich das Ziehen und Schieben.
3.4.3 Lastverteilung und Ladungssicherung
Ladungssicherung bedeutet Sicherheit für Mensch, Ladung und den logistischen Ablauf. Wenn sich eine ungesicherte Ladung in Bewegung setzt, können Kräfte wirken, die der Fahrzeugaufbau nicht mehr aufnehmen kann. Nach vorn schießende Gegenstände können bis in das Führerhaus eindringen und die Fahrerin bzw. den Fahrer verletzen.
3.4.3.1 Rechtliche Grundlagen
3.4.3.2 Weitere Informationen
3.4.3.3 Gefährdungen
Folgende Gefährdungen können durch falsche Verteilung der Ladung, durch eine Bewegung der Ladung im Fahrbetrieb, durch ungeeignete bzw. schadhafte Zurrmittel und bei Ladungssicherungsarbeiten auftreten:
3.4.3.3.1 Gefährdungen durch falsche Verteilung der Ladung auf dem Fahrzeug
Unkontrollierbares Fahrverhalten aufgrund
3.4.3.3.2 Gefährdungen durch verrutschende, umfallende, hin- und herrollende oder herabfallende Ladung aufgrund unzureichender oder fehlender Sicherung
3.4.3.3.3 Gefährdungen durch ungeeignete bzw. schadhafte Zurrmittel
Unter Zurrmitteln versteht man Zurrgurte, Zurrketten, Zurrdrahtseile und Ladungssicherungsnetze.
3.4.3.4 Maßnahmen
In Abhängigkeit der ermittelten Gefährdungen treffen Sie z.B. folgende Maßnahmen:
3.4.3.4.1 Grundsätzliche Maßnahmen:
Abb. 71 Prinzipdarstellung: Steckrungen und Verstellkeile
Tabelle 6 Beispiele für Reibpaarung (Quelle:
TUL-Log/BG Verkehr)
| Reibpaarung | Empfohlene Gleit-Reibbeiwerte μ | |
| Ladefläche | Ladungsträger/Ladegut | |
| Sperrholz, melaminharzbeschichtet, glatte Oberfläche | Europaletten (Holz) | 0,20 |
| Gitterboxpaletten (Stahl) | 0,25 | |
| Kunststoffpaletten (PP) | 0,20 | |
| Sperrholz, melaminharzbeschichtet, Siebstruktur | Europaletten (Holz) | 0,25 |
| Gitterboxpaletten (Stahl) | 0,25 | |
| Kunststoffpaletten (PP) | 0,25 | |
| Aluminiumträger in der Ladefläche - Lochschienen | Europaletten (Holz) | 0,25 |
| Gitterboxpaletten (Stahl) | 0,35 | |
| Kunststoffpaletten (PP) | 0,25 | |
Abb. 72 Schema des Lastverteilungsplanes
Mögliche Lage des Gesamtladungsschwerpunktes gemessen von der Stirnwand der Ladefläche in Abhängigkeit vom Ladungsgewicht
Mängel, die zum Aussondern von Zurrgurten führen, sind detailliert im BGL/BG Verkehr-Handbuch "Laden und Sichern, Merkblatt:
Ablegereife von Zurrgurten", beschrieben.
3.4.3.4.2 Ladungssicherungs-Methoden
Bei den Ladungssicherungsmaßnahmen unterscheidet man zwei Methoden:
3.4.3.4.2.1 Das formschlüssige Sichern:
Sollte dies nicht möglich sein, ist zu prüfen, ob das Ladegut direkt gezurrt werden kann:
Schüttgüter, wie Kies oder Sand, müssen gegen Herabfallen oder Herabwehen gesichert sein, z.B. durch überhohe Bordwände oder Planen.
3.4.3.4.2.2 Das kraftschlüssige Sichern (Niederzurren):
Beim Niederzurren wird Ladegut mittels Spannelementen an den Zurrmitteln auf die Ladefläche nieder gedrückt ( Abbildung 75) und dadurch die Reibungskraft erhöht. Beachten Sie:
Dieses Verfahren ist ineffektiv und mit vielen Unsicherheiten behaftet:
Zusätzlich aufgesteckte Verlängerungen auf Spannelementen, wie Ratschen oder Kettenspanner, sind unzulässig!
Abb. 73 Prinzipdarstellung: Direktes Zurren
Abb. 74 Prinzipdarstellung: Zurren mit Kopfschlinge (Hebeband), zusätzliche Ladungssicherung zur Seite und nach hinten notwendig
Abb. 75 Prinzipdarstellung: Kraftschlüssiges Sichern (Niederzurren)
Eine Vorspannkraftüberwachung im Zurrmittel unterstützt Ihren Fahrer und Ihre Fahrerin dabei, die Ladungssicherung vor und während des Transportes im Blick zu behalten.
Es gibt praktische Hilfsmittel, die auch vor Ort einsetzbar sind, um eine überschlägige Abschätzung der notwendigen Ladungssicherung durchführen zu können ( Abbildung 76).
Abb. 76 Eine mögliche Arbeitshilfe zur Ermittlung der Ladungssicherung
3.4.3.4.3 Die 5 Grundregeln der Ladungssicherung:
3.4.4 Be- und Entladen mit fahrzeugeigenen Einrichtungen
Hubladebühnen, Ladekrane und Schubböden erleichtern Ihren Fahrern und Fahrerinnen das Be- und Entladen, sparen Zeit und Geld. Vor allem aber helfen sie, Gefährdungen durch manuelles Be- und Entladen zu vermeiden. Der Einsatz dieser Einrichtungen erfordert jedoch eine besondere Qualifikation und verantwortungsbewusstes Handeln.
3.4.4.1 Rechtliche Grundlagen
3.4.4.2 Weitere Informationen
3.4.4.3 Gefährdungen
Beim Be- und Entladen mit fahrzeugeigenen Einrichtungen können folgende Gefährdungen auftreten:
3.4.4.4 Maßnahmen
Legen Sie gegen diese und weitere mögliche Gefährdungen, abhängig von Ihrer Gefährdungsbeurteilung entsprechende Maßnahmen fest.
Sorgen Sie dafür, dass Ihre Beschäftigten neben den allgemeinen Regeln zum Abstellen von Fahrzeugen
3.3.7 Kuppeln und Abstellen von Fahrzeugen
auch die folgenden Regeln einhalten:
3.4.4.4.1 Ladekran
3.4.4.4.2. Hubladebühne
Abb. 77 Ladetätigkeiten mit Hubladebühne
3.4.4.4.3 Schubboden
Achten Sie darauf, dass Ihre Fahrerinnen und Fahrer beim Entladen folgende Verhaltensregeln in dieser Reihenfolge einhalten:
Darüber hinaus ist:
Reinigungsarbeiten und Begehen der Ladefläche sind nur bei stillgesetztem Schubboden zulässig!
3.4.5 Be- und Entladen mit nicht fahrzeugeigenen Einrichtungen
Nicht zum Fahrzeug gehörende Einrichtungen, wie z.B. Krane, Gabelstapler oder Mitgänger-Flurförderzeuge, unterstützen Ihre Fahrerinnen und Fahrer beim Be- und Entladen. Aber auch Ladebrücken, Überladebleche und der klassische Handhubwagen gehören zum Arbeitsalltag. Neben der Arbeitserleichterung können diese aber, z.B. bei falscher Anwendung oder mangelnder Wartung, zu Gefährdungen führen.
Abb. 78 Mitgänger-Flurförderzeug
3.4.5.1 Rechtliche Grundlagen
3.4.5.2 Weitere Informationen
3.4.5.3 Gefährdungen
Beim Be- und Entladen mit Kranen oder Flurförderzeugen, wie Handhubwagen, Elektroameise, Stapler, können z.B. folgende Gefährdungen auftreten:
Beim Be- und Entladen durch die Fahrerin bzw. den Fahrer:
Beim Be- und Entladen durch Dritte:
3.4.5.4 Maßnahmen
3.4.5.4.1 Was immer gilt:
Fahrzeuge sind gegen Wegrollen zu sichern, durch Betätigen der Feststellbremse sowie Anlegen von Unterlegkeilen. Anhänger und Wechselbehälter müssen wenn notwendig zusätzlich gegen Kippen oder Umstürzen, z.B. durch mobile Abstützungen ( Abbildung 79), gesichert werden.
Ihre Beschäftigten dürfen nur Gabelstapler und Krane führen, wenn sie geeignet, darin ausgebildet, unterwiesen sowie von Ihnen schriftlich beauftragt sind.
Dies gilt auch bei der Nutzung von Geräten, die von Fremdbetrieben gestellt werden.
Sorgen Sie dafür, dass Ihre Beschäftigten grundsätzlich Folgendes beachten:
3.4.5.4.2 Flurförderzeuge
Beim Be- und Entladen durch die Fahrerin bzw. den Fahrer:
Beim Be- und Entladen durch Dritte:
Abb. 79 Mobile Ladestütze
3.4.5.4.3 Ladebrücken oder bleche
3.4.5.4.4. Krane
3.4.6 Aufnehmen und Absetzen von Wechselbehältern
Wechselbehälter (umgangssprachlich Wechselbrücken) gehören zu den austauschbaren Ladungsträgern. Auch wenn sie sich schnell und einfach zwischen verschiedenen Fahrzeugen austauschen oder beim Kunden abstellen lassen, lauern viele Gefahren beim Aufnahme und Absetzvorgang. Sind die Wechselbehälter in einem schlechten Wartungszustand, erschwert das Ihren Fahrerinnen und Fahrern zusätzlich den sicheren Umgang.
Abb. 80 Umgang mit Stützen vom Wechselbehälter
3.4.6.1 Rechtliche Grundlagen
3.4.6.2 Gefährdungen
Folgende Gefährdungen können rund um das Aufnehmen und Absetzen von Wechselbehältern entstehen:
3.4.6.3 Maßnahmen
Treffen Sie in Abhängigkeit von Ihrer Gefährdungsbeurteilung folgende und eventuell weitere Maßnahmen:
Abb. 81 Beim Einschieben der Stütze Quetschen der Hände vermeiden
Die wichtigsten Regeln beim Aufstellen der Stützen sind:
Wechselbehälter immer auf allen Stützen abstellen!
3.4.7 Gefahrgut und Gefahrstoffe
Zum kennzeichnungspflichtigen Transport von Gefahrgut in Fahrzeugen dürfen nur speziell ausgebildete Fahrerinnen und Fahrer mit ADR -Bescheinigung eingesetzt werden. Doch auch andere Fahrerinnen und Fahrer können es mit Gefahrgütern und Gefahrstoffen zu tun haben, beispielsweise beim Transport von Gefahrgut in freigestellten Mengen, wie der 1.000 Punkte-Regel, oder wenn der Gefahrstoff nicht dem Gefahrgutrecht unterliegt. In jedem Fall müssen Fahrerinnen bzw. Fahrer vor Aufnahme dieser Tätigkeit unterwiesen sein.
3.4.7.1 Rechtliche Grundlagen
3.4.7.2 Weitere Informationen
3.4.7.3 Gefährdungen
Folgende Gefährdungen können beispielhaft rund um den Transport von Gefahrstoffen, beim Be- und Entladen oder bei einem Unfall zusätzlich zu den üblichen Transportgefährdungen entstehen:
Bei der Gefährdungsbeurteilung zusätzlich beachten:
Bei der Handhabung von Gefahrgut ist es wichtig zu wissen, dass die Kennzeichnung nach ADR (Transportrecht) ausschließlich Haupt- und Nebengefahr für die normale Beförderung in sicher verschlossenen Verpackungen, Behältern, Tanks und Fahrzeugaufbauten beschreibt.
Die Gefahrgutvorschriften enthalten stoffbezogene Verpackungsvorgaben, die unter normalen Beförderungsbedingungen den Belastungen standhalten.
Jedoch werden weitere Gefahren, die erst beim Gefahrstoffaustritt auftreten, ausdrücklich nicht berücksichtigt.
Einer der häufigsten derartigen Gefahrgutunfälle ist eine Beschädigung von IBC ( Abbildung 82).
Abb. 82 Beschädigen eines Intermediate Bulk Containers (IBC) bei Ladetätigkeiten
3.4.7.4 Maßnahmen
Ermitteln Sie sorgfältig die Eigenschaften des Transportgutes. Um geeignete Maßnahmen für die Gesundheit und Sicherheit Ihrer Mitarbeiter abzuleiten, benötigen Sie unbedingt das Sicherheitsdatenblatt.
3.4.7.4.1 Transport von Gefahrstoffen und Gefahrgütern
Beim Transport von Gefahrgütern auf öffentlichen Straßen gelten zusätzlich zum Verkehrsrecht die Gefahrgutvorschriften, z.B. die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ( GGVSEB) in Verbindung mit dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ( ADR) und der Gefahrgutbeauftragtenverordnung ( GbV).
Verbindliche Auskünfte über die aktuell geltenden Vorschriften und zu Fragen der Auslegung, z.B. zu den Freistellungsgrenzen, erteilen die jeweils zuständigen Landesbehörden. Welche Behörde in den verschiedenen Bundesländern zuständig ist, kann bei den Polizeidienststellen oder den Regierungspräsidien erfragt werden.
3.4.7.4.2 Be- und Entladen von Gefahrstoffen und Gefahrgütern
Wichtig bei Ladetätigkeiten von Gefahrgut ist, dass die Kennzeichnung nach ADR (Transportrecht) nicht alle wichtigen Informationen zum Umgang beinhalten.
So entfallen nach Transportrecht beispielsweise die Aussagen zu Eigenschaften, wie Augenschädigung oder Krebserzeugung.
Solche Aussagen finden Sie jedoch im Sicherheitsdatenblatt.
Auch Stoffe, die nicht dem Gefahrgutrecht unterliegen, wie z.B. Kalk, können gefährliche Eigenschaften aufweisen und unter das Gefahrstoffrecht fallen.
3.4.7.4.3 Bei der Beförderung von Gefahrstoffen sind besondere Maßnahmen erforderlich:
Die in den Punkten 1 bis 4 genannten Klammerausdrücke beziehen sich auf die besonderen Unterweisungen für am Gefahrguttransport Beteiligte nach ADR 1.3. Wichtig ist dies besonders für Fahrer und Fahrerinnen von freigestelltem Gefahrgut, die nicht Inhaber einer ADR-Bescheinigung sind.
3.4.7.4.4 Austritt gefährlicher oder unbekannter Stoffe
Ziel eines geregelten Betriebsablaufes ist es, solche Vorkommnisse zu vermeiden.
Dennoch müssen Sie für den Gefahrstoffaustritt Vorsorge treffen.
Deshalb sorgen Sie dafür, dass für Ihren Betrieb ein Notfallplan aufgestellt wird und auch die entsprechenden Anweisungen für die Entladestellen bekannt sind.
Unterrichten Sie Ihre Fahrer und Fahrerinnen über folgende Punkte:
Anhand einer praktischen Übung lernen Ihre Fahrerinnen und Fahrer am besten, wie sie sich beim Austritt gefährlicher oder unbekannter Stoffe zu verhalten haben. Weitere Maßnahmen eines Notfallplans sind z.B.:
Beachten Sie bei allen Maßnahmen:
Eigenschutz geht immer vor!
Bei Beschädigungen von Behältern können, z.B. entzündbare oder giftige Flüssigkeiten und Gase austreten.
Beachten Sie und Ihre Fahrerinnen und Fahrer deshalb folgende Punkte:
Abb. 83 Verhalten beim Austritt von Gefährlichen Stoffen und Gütern ( DGUV Information 208-050)
3.4.8 Umgebungseinflüsse beim Be- und Entladen
Be- und Entladen von Fahrzeugen ist kein Schönwetterjob. Egal wo die Fahrzeuge stehen, was um sie herum passiert oder welches Wetter herrscht: Ihre Fahrer und Fahrerinnen sind jetzt gefordert. Sie dabei vor gefährlichen und gesundheitsschädlichen Umwelteinflüssen zu schützen, ist technisch und organisatorisch oft schwer möglich, da diese Arbeiten meistens außerhalb des eigenen Betriebes stattfinden.
3.4.8.1 Rechtliche Grundlagen
3.4.8.2 Weitere Informationen
3.4.8.3 Gefährdungen
Das Wetter lässt sich nicht beeinflussen, mittlerweile aber ziemlich gut vorhersagen. Wenn Sie die Gefahren der verschiedenen Wettersituationen kennen, können Sie Ihre Fahrerinnen und Fahrer gezielt darauf vorbereiten.
3.4.8.3.1 Unfallgefahren infolge des Wettergeschehens
Auf Grund von
3.4.8.3.2 Gesundheitsgefahren infolge des Wettergeschehens
Gesundheitsgefahren können auftreten z.B.
Abb. 84 Unfallgefahren infolge der Bedingungen vor Ort
Unabhängig davon was und wie verladen wird, können im Be- und Entladebereich besondere Bedingungen vor liegen, die zu einer Gefährdung Ihrer Fahrerinnen und Fahrer führen können.
3.4.8.3.3 Unfallgefahren infolge der Bedingungen vor Ort
3.4.8.3.4 Gesundheitsgefahren infolge der Umgebungsbedingung
Gesundheitsgefahren können auftreten, wenn z.B.
3.4.8.4 Maßnahmen
3.4.8.4.1 Abwendung von Unfallgefahren infolge des Wettergeschehens
3.4.8.4.2 Abwendung von Gesundheitsgefahren infolge des Wettergeschehens
Sorgen Sie z.B. dafür, dass
3.4.8.4.3 Abwendung von Unfallgefahren infolge der Bedingungen vor Ort
Unfallgefahren im Be- und Entladebereich lassen sich minimieren, wenn Sie z.B.
3.4.8.4.4 Abwendung der Gesundheitsgefahren infolge der Umgebungsbedingungen
Gesundheitsgefahren infolge besonderer Bedingungen im Be- und Entladebereich lassen sich minimieren, wenn Sie z.B.
Denken Sie daran, wenn sich Ihre Beschäftigten in einem Kältebereich mit einer Lufttemperatur von -25 °C und kälter aufhalten, ist eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge zu veranlassen.
3.2.4 Lärm
Lärmbereiche sind wie folgt gekennzeichnet:
Abb. 85 Kennzeichnung Lärmbereich
Maßnahmen bei Zeckenbiss können Sie der DGUV Information 214-078 "Vorsicht Zecken!" entnehmen.
| Anhang |
| Prüffristen für Fahrzeuge | Anhang 1 |
| Prüffristen für Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung (Lkw) | Anhang 1.1 |
| Prüffristen für Anhänger | Anhang 1.2 |
| Alkohol-Selbsttest der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) | Anhang 2 |
Quelle: BZgA im Rahmen der Kampagne "Alkohol? Kenn dein Limit!", www.kenndeinlimit.de
| Betriebsanweisung zum sicheren Ein- und Aussteigen ins bzw. aus dem Lkw-Führerhaus | Anhang 3 |
Quelle: BG Verkehr, Betriebsanweisung Sicheres Ein und Aussteigen ins bzw. aus dem Lkw-Führerhaus" 2020/Mat. Nr. 670-300-071
| Arbeitsschritte beim Kuppeln | Anhang 4 |
Das "abweichende Aufsatteln" ist ausschließlich bei Sattelanhängern zulässig, bei denen aufgrund der Bauart im aufgesattelten Zustand der Abstand zur Zugmaschine so gering ist, dass von der herkömmlichen Arbeitsweise abgewichen werden muss. Dazu können bereits vor dem Einfahren der Zugmaschine die Verbindungsleitungen angeschlossen werden; erst danach erfolgt das endgültige Aufsatteln. Die geänderte Reihenfolge beim Aufsatteln in Anlehnung an die DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge" wird als bestimmungsgemäß und arbeitssicher angesehen, wenn gemäß der genannten neun Schritte vorgegangen wird. Weitere Informationen finden Sie in der DGUV Information 214-080 "Kuppeln - aber sicher!".
| Notfall im Tunnel | Anhang 5 |
| Notfall im Tunnel
Bei Panne oder Unfall:
Bei einem Brand:
Für alle gilt:
|
zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter
www.dguv.de/publikationen Webcode: p114615
Diese Publikation ist urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung, auch auszugsweise, ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung gestattet.
Für die Fotoaufnahmen, die im Rahmen der Erarbeitung dieser DGUV Regel angefertigt wurden, bedanken wir uns für die freundliche Unterstützung beim Berufsbildungszentrum Nordhausen gGmbH, bei der Adam Offergeld Spedition Lagerung und Ferntransporte GmbH & Co. Kommanditgesellschaft sowie bei der PEMA GmbH.
Abb. 3, Abb. 25: Bellwinkel - DGUV;
Abb. 1: Grubenglueck - DGUV;
Abb. 2, 6, 8, 26, 33, 41, 55, 58, 61 - 62, 67, 71 - 75, Anhang 4: KonzeptQuartier GmbH - DGUV;
Abb. 4, 11, 15, 17, 20, 27, 34 - 35, 42 - 43, 47 - 48, 60, 65 - 66, 69 - 70, 77 - 79, 82: Daniela Schmitter - DGUV;
Abb. 5 - 6, 9 - 10, 13 - 14, 18, 21 - 24, 28, 30 - 31, 49, 51, 63, 68: H.ZWEI.S Werbeagentur GmbH - DGUV;
Abb. 7, 19, 29, 32, 56 - 57, Anhang 1, Anhang: BG Verkehr;
Abb. 12: SpanSet GmbH & Co KG;
Abb. 16, 27, 50, 52, 80 - 81, 83 DGUV;
Abb. 36 - 37: Weiffenbach - DGUV;
Abb. 45: DocStop;
Abb. 46: Drägerwerk AG & CO. KGaA, Lübeck, Alle Rechte vorbehalten;
Abb. 53: H.ZWEI.S Werbeagentur GmbH - BG BAU;
Abb. 59: DVR;
Abb. 64: marketeam GmbH - DGUV;
Tabelle 5: BAuA;
Abb. 76: Dolezych GmbH & Co KG;
Anhang 2: BZgA;
Anhang 3: Andreas Denzer - BG Verkehr
________
1) Mit dem Begriff "Sattelzug" ist das Sattelkraftfahrzeug gemeint.
2) Mit dem Begriff "Auflieger" ist der Sattelanhänger/Sattelauflieger gemeint.
| ENDE | |