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DGUV Regel 115-003 - Überfallprävention in Kreditinstituten zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention"
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Regel

(Ausgabe 04/2021)



Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz.


DGUV Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können.

DGUV Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.

Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/ Betriebsarten-/Bereichsorientierung) sind DGUV Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei DGUV Regeln nicht.

Vorbemerkung

Diese DGUV Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz konkretisiert und erläutert die DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" für Kreditinstitute.

Konkretisierungen oder Erläuterungen sind den Bestimmungstexten der Unfallverhütungsvorschrift, die kursiv erfolgen, unmittelbar nachgeordnet.

Weitere Hinweise, wie die Schutzziele der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" erreicht werden können, finden Sie für

Wird in einer Betriebsstätte eines Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstituts parallel eine Spielstätte, Verkaufsstelle oder Kasse beziehungsweise Zahlstelle der öffentlichen Hand betrieben, sollten in diesen Bereichen die entsprechenden, oben aufgeführten Regeln angewendet werden.

1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

1.1 Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich DGUV Vorschrift 25

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für

  1. Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute,
  2. Spielstätten,
  3. Verkaufsstellen sowie
  4. Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand

in denen Versicherte

haben.

Diese DGUV Regel ist anzuwenden auf Betriebsstätten von Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstituten sowie Agenturen von Kreditinstituten nach § 25b Kreditwesengesetz (Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unternehmen).

Im weiteren Text wird für diese Betriebsstätten bzw. deren Teilbereiche der Begriff Kreditinstitute verwendet.

§ 1 Geltungsbereich DGUV Vorschrift 25

(2) Soweit in den nachfolgenden Paragrafen nicht abweichend bestimmt, richten sich diese sowohl an Unternehmer als auch an Versicherte.

Zu dieser Bestimmung werden hier keine erläuternden Hinweise gegeben.

1.2 Begriffsbestimmungen DGUV Vorschrift

§ 2 Begriffsbestimmung DGUV Vorschrift 25

Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift

  1. sind Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig betreiben. Dazu gehören auch Unternehmen, welche Ein- und Auszahlungen von Geldbeträgen als Transferdienstleistungen ohne kontenmäßige Beziehung erbringen.

Zu Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstituten gehören Privatbanken, öffentlich-rechtliche und genossenschaftliche Kreditinstitute, Spezialbanken sowie sonstige Institute wie z.B. Mietersparvereine, Unternehmen die Sortenhandel betreiben oder Finanztransferdienstleistungen erbringen.

Finanztransferdienstleistungen liegen dann vor, wenn z.B. im Inland Bargeld von einer Person zugunsten einer anderen eingezahlt wird und dieser Betrag im Ausland an diese andere Person unter Vorlegen eines Identifikationsmerkmals ausbezahlt wird. Der Umgang mit Bargeld (z.B. Annahme oder Ausgabe von Bargeld) erfolgt hierbei üblicherweise bei selbständigen Gewerbetreibenden (Agentinnen und Agenten), die im Auftrag den Zahlungsdienst erbringen.

§ 2 Begriffsbestimmung
  1. sind Spielstätten Spielbanken, Spielhallen, Wettbüros oder ähnliche Unternehmen, die ausschließlich oder überwiegend der gewerbsmäßigen Aufstellung von Geldspielgeräten sowie der Veranstaltung anderer Glücksspiele oder der Annahme von Wetten dienen.

Eine Spielbank ist eine Betriebsstätte, in der gewerbsmäßig Gelegenheit zu öffentlichem Glücksspiel gegeben wird und die einer entsprechenden Konzession nach dem jeweiligen Landesrecht bedarf.

Eine Spielhalle ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens, in dem ausschließlich oder überwiegend Geldspielgeräte aufgestellt sind.

Ein Wettbüro ist eine Betriebsstätte, in der zwischen der Kundschaft, dem Wettbüro und einem Wettunternehmen auf den Ausgang eines bestimmten Ereignisses zu festen Gewinnquoten gewettet werden kann. Dabei kann es sich um Sportwetten oder um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handeln. In Wettbüros wird der Kundschaft insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmgeräten Gelegenheit geboten, die Wettangebote bzw. Wettergebnisse live mit zu verfolgen.

Geldspielgeräte sind gewerbsmäßig betriebene Spielgeräte gemäß Gewerbeordnung mit Gewinnmöglichkeit, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und deren Bauart von der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt zugelassen ist. Zum Schutz des Spielers oder der Spielerin sind Höchsteinsatz, Höchstgewinn, Mindestdauer eines Spieles sowie das Verhältnis des Einsatzes zum Gewinn gesetzlich festgelegt. Geldspielgeräte werden auch als Glücksspielgeräte oder Glücksspielautomaten bezeichnet.

§ 2 Begriffsbestimmung
  1. sind Verkaufsstellen Einrichtungen des Groß- und Einzelhandels.

Zu einer Verkaufsstelle zählen z.B.:

§ 2 Begriffsbestimmung
  1. sind Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände.

Beispiele für Kassen und Zahlstellen, in denen Versicherte Umgang mit Bargeld haben können, sind:

Stadtkassen, Theater, Bäder, Museen, Stadthallen, Bürgerbüros, Stadtbibliotheken, Schulsekretariate, Ordnungsämter, Meldeämter, Altenheime, Krankenhäuser, Touristeninformationen, Veranstaltungen, Gesundheitsämter, Standesämter, Zulassungsstellen, Fundämter, Kindergärten, und andere.

§ 2 Begriffsbestimmung
  1. umfasst Umgang die Ausgabe, die Annahme, das Verwahren, das Bearbeiten und das Transportieren von Bargeld oder sonstigen Zahlungsmitteln.

Zu dieser Bestimmung werden hier keine erläuternden Hinweise gegeben.

§ 2 Begriffsbestimmung
  1. umfasst Bargeld Banknoten und Münzen.

Als Bargeld gelten Banknoten und Münzen, die auf Euro lauten.

§ 2 Begriffsbestimmung
  1. sind sonstige Zahlungsmittel Werte, die wie Bargeld zur Zahlung eingesetzt werden können.

In Kreditinstituten sind dies insbesondere White-Cards, Sorten, Edelmetalle, Schecks und sonstige Wertpapiere, die als Bargeldäquivalent genutzt werden.

§ 2 Begriffsbestimmung
  1. sind Wertsachen Waren von hohem materiellen Wert oder solche, von denen erfahrungsgemäß ein Anreiz zu Überfällen ausgeht.

In Kreditinstituten sind dies zum Beispiel Edelmetalle in Form von Münzen oder Barren.

§ 2 Begriffsbestimmung
  1. umfasst die Ausgabe von Banknoten auch das Vorzählen.

Zu dieser Bestimmung werden hier keine erläuternden Hinweise gegeben.

§ 2 Begriffsbestimmung
  1. umfasst die Annahme von Banknoten auch das Nachzählen und Prüfen der übergebenen Banknoten.

Zu dieser Bestimmung werden hier keine erläuternden Hinweise gegeben.

§ 2 Begriffsbestimmung
  1. sind Banknoten verwahrt, wenn sie in Wertbehältnissen, Wertschutzschränken oder Wertschutzräumen gesichert sind.

Zu dieser Bestimmung werden hier keine erläuternden Hinweise gegeben.

§ 2 Begriffsbestimmung
  1. umfasst die Bearbeitung von Banknoten die Bestandsprüfung, das Sortieren, das Verpacken und das Vorbereiten für den Transport.

Dazu gehört auch die Prüfung auf Echtheit und Umlauffähigkeit, das Banderolieren, Kommissionieren, die Befüllung von Kassetten von Banknotenautomaten und ggf. Einschweißen von Banknoten.

§ 2 Begriffsbestimmung
  1. ist der Transport von Banknoten ausschließlich der nicht gewerbsmäßige Transport in öffentlich zugänglichen Bereichen. Er ist gewerbsmäßig, wenn der Unternehmer diesen gegenüber Dritten als Haupt- oder als eigenständige Leistung erbringt.

Der nicht gewerbsmäßige Transport kann innerhalb einer Betriebsstätte oder zwischen verschiedenen Betriebsstätten des Kreditinstitutes erfolgen.

Der Transport von Banknoten zur Auszahlung an die Kundschaft außerhalb des Kreditinstituts ist ebenfalls dem nicht gewerbsmäßigen Transport zuzurechnen, wenn dieser lediglich der Erfüllung einer vertraglichen Nebenpflicht dient.

Für den gewerbsmäßigen Transport sind die Vorgaben der DGUV Vorschrift 23 und 24 "Wach- und Sicherungsdienste" mit der zugehörigen DGUV Regel 115-001 "Sicherheitsregeln für Geldtransportfahrzeuge" einzuhalten.

§ 2 Begriffsbestimmung
  1. sind Banknoten griffbereit, wenn auf sie ohne zeitliche Verzögerung zugegriffen werden kann.

Zu dieser Bestimmung werden hier keine erläuternden Hinweise gegeben.

§ 2 Begriffsbestimmung
  1. umfasst die Versorgung von Automaten das Befüllen von Automaten mit Banknoten und das Entnehmen von Banknoten aus Automaten.

Die Versorgung von Banknotenautomaten erfolgt entweder über die Öffnung des entsprechenden Wertgelasses und den Tausch vorbereiteter Kassetten oder über die Nutzung der Ein- und Auszahlfunktion des Automaten.

§ 2 Begriffsbestimmung
  1. sind öffentlich zugänglich solche Bereiche, die ohne besondere Hilfsmittel betretbar sind.

Öffentlich zugänglich sind z.B. alle Kundenbereiche. Besondere Hilfsmittel sind z.B. Schlüssel, Zugangscode oder biometrische Merkmale.

§ 2 Begriffsbestimmung
  1. sind Sicherheitseinrichtungen alle Einrichtungen, zur Alarmierung, zur Sicherung von Werten mit zugriffsverhindernden oder zeitverzögernden Funktionen sowie Einrichtungen zur Aufzeichnung von Überfällen.

Zu den Sicherheitseinrichtungen gehören zum Beispiel Überfallmeldeanlagen (ÜMA) zur Alarmierung, die optischen Raumüberwachungsanlagen (ORÜA) zur Aufzeichnung von Überfällen, Wertbehältnisse, Sperrzeitsysteme sowie biometrisch gesteuerte Personenvereinzelungsschleusen.

1.3 Begriffsbestimmung DGUV Regel

Sicherheitsbereiche sind Bereiche, in denen versicherte Personen vornehmlich Banknoten hinter mechanischen Abtrennungen ausgeben, annehmen oder bearbeiten.

Ständige Anwesenheit mit Blickkontakt ist gegeben, wenn zwei versicherte Personen sich so im Kundenbereich aufhalten, dass sowohl sie sich gegenseitig ohne Einschränkungen sehen können als auch von einer den Service-Bereich (auch als 8-Stunden-Bereich bezeichnet) betretenden Person gesehen werden. Die ständige Anwesenheit darf nur kurzfristig unterbrochen werden, z.B. zum Toilettengang, Vorschließen eines Kundenmietfaches oder Ablegen bzw. Holen eines Dokuments.

Als kurzfristige Unterbrechung können z.B. nicht angesehen werden:

Banknotenautomaten sind Geräte, die abgezählte Banknoten programmgesteuert an Kundinnen bzw. Kunden oder versicherte Personen ausgeben oder Banknoten nach einem Zähl- und Prüfvorgang zur Annahme einziehen.

Im weiteren Text werden Wertschutzschränke oder Wertschutzräume unter dem Begriff Wertbehältnis zusammengefasst.

2 Grundpflichten

2.1 Allgemeine Grundsätze

§ 3 Allgemeine Grundsätze DGUV Vorschrift 25

(1) Der Unternehmer hat zum Schutz der Versicherten den Umgang mit Bargeld oder sonstigen Zahlungsmitteln oder Zugriff auf Wertsachen so zu gestalten, dass der Anreiz zu Überfällen nachhaltig verringert wird.

Grundsätzlich ist durch den Umgang mit Bargeld oder sonstigen Zahlungsmitteln ein Anreiz zu Überfällen gegeben.

Anreize zu einem Überfall können z.B. im Folgenden liegen:

Der Anreiz wird nachhaltig verringert, wenn Sicherungskonzepte zum Einsatz kommen, die geeignet sind, das Überfallrisiko zu senken bzw. dem Täter bzw. der Täterin den Taterfolg zu verwehren. Ebenso sind die Arbeitsabläufe so zu gestalten, dass von ihnen kein weiterer Anreiz ausgeht.

Nachfolgend werden die Anforderungen zum Umgang mit Bargeld beschrieben. Es ist zu beachten, dass in Kreditinstituten die Vorgaben zum Umgang mit Bargeld innerhalb der Sicherungskonzepte nicht beliebig kombiniert werden dürfen, da gegenseitige Abhängigkeiten bestehen. Anlage 1 enthält eine Übersicht, die aufzeigt, wie die einzelnen Sicherungskonzepte unter Beachtung grundlegender Sicherungsformen gestaltet werden können.

§ 3 Allgemeine Grundsätze DGUV Vorschrift 25

(2) Kommt es dennoch zu einem Überfall, hat der Schutz von Leben und Gesundheit Vorrang vor dem Schutz von Werten.

Der Vorrang des Schutzes von Leben und Gesundheit bedeutet, dass zum Beispiel Banknoten, im Rahmen der Möglichkeiten des Sicherungskonzeptes, bei einer Bedrohung durch einen Täter oder einer Täterin übergeben werden.

Beim Einsatz von Banknotenautomaten zur Ausgabe von Banknoten ist ein Bereithalten von griffbereiten Banknoten in Erwartung eines Überfalls nicht zulässig.

2.2 Beurteilung der Arbeitsbedingungen zur Prävention von Überfällen

§ 4 Beurteilung der Arbeitsbedingungen zur Prävention von Überfällen DGUV Vorschrift 25

Haben Versicherte Umgang mit Bargeld oder sonstigen Zahlungsmitteln oder Zugriff auf Wertsachen, hat der Unternehmer in seiner Beurteilung der Arbeitsbedingungen insbesondere die Gefährdung durch einen Überfall zu berücksichtigen.

Mit der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) hinsichtlich des Gefährdungsfaktors "Sonstige Gefährdungen durch Menschen (z.B. Überfall)" gemäß DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention" hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer sich regelmäßig und systematisch mit der Feststellung und Bewertung von relevanten Anreizen zu Überfällen auseinanderzusetzen.

Die aktuellen Erkenntnisse des Tatgeschehens, die allgemeine Sicherheitslage und die besonderen örtlichen Bedingungen der Betriebsstätte sollten berücksichtigt und wirksame Maßnahmen zum Schutz der versicherten Personen ergriffen werden.

Folgende Tätigkeiten der versicherten Personen sollten beurteilt werden:

Bei der Auswahl der Maßnahmen zur Gestaltung der Betriebsstätte und des Umgangs mit Bargeld oder sonstigen Zahlungsmitteln oder Wertsachen sollten Unternehmerinnen und Unternehmer die nachfolgenden Vorgaben dieser Regel berücksichtigen.

Die nachfolgenden Grundsätze minimieren den Anreiz zu Überfällen:

Beim Umgang mit sonstigen Zahlungsmitteln oder Wertsachen sollten die Grundsätze entsprechend berücksichtigt werden.

Bei Veränderung der Arbeitsbedingungen sowie nach einem Überfall oder einem versuchten Überfall hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer die Beurteilung zu überprüfen und die sich daraus ergebenden Maßnahmen gegebenenfalls anzupassen.

2.3 Gestaltung der Betriebsstätte

§ 5 Gestaltung der Betriebsstätte DGUV Vorschrift 25

(1) Der Unternehmer hat die Betriebstätte so zu gestalten, dass der Anreiz zu Überfällen nachhaltig verringert wird.

Um Überfälle beim Betreten bzw. Verlassen des Gebäudes zu erschweren, sollten Versteckmöglichkeiten innerhalb und außerhalb des Gebäudes vermieden werden. Ein- und Ausgangsbereiche für versicherte Personen (Personalzugänge) sollten in Bereichen vorgesehen werden, die von der allgemeinen Öffentlichkeit überblickt werden können. Ist dies nicht möglich, ist durch technische Einrichtungen die Überblickbarkeit von innen nach außen herzustellen.

Außentüren, die nicht dem Publikumsverkehr dienen, sollen mit Sicherheitsschlössern ausgerüstet, selbstschließend und geschlossen (mindestens mit Kreuzfalle) oder verschlossen sein. Sie dürfen sich von außen nur mit Schlüsseln oder vergleichbaren Medien öffnen lassen. Vergleichbare Medien sind z.B. Chipkarten, Transponder.

Eine Übersichtlichkeit und ausreichende Beleuchtung aller Ein- und Ausgänge ist sicherzustellen. Dies ist gegeben, wenn relevante Außenbereiche mit mindestens 100 lx ausgeleuchtet sind. Die Sicht auf die Außenbereiche sollte nicht durch Hecken, Buschwerk, Zäune, Mauern, Rollbehälter u. a. eingeschränkt sein.

Die Zugangsbereiche, wie zum Beispiel Eingänge zu Geschäftsstellen oder Nebeneingänge zu Beratungsbereichen sollten so gestaltet sein, dass es versicherten Personen möglich ist, Personen vor deren Einlass zu identifizieren (z.B. Spione in den Türen, Kamera-Monitor-Systeme).

Sicherheitsbereiche sollten so gestaltet werden, dass sie über einen ausreichenden Schutz gegen gewaltsames Eindringen und gegen Einblick von außen verfügen.

Sicherungen gegen Einblick von außen können z.B. sein:

Die Wirksamkeit sollte nicht durch die Innenraumbeleuchtung oder durch Gegenlicht aufgehoben werden.

Ein ausreichender Schutz gegen gewaltsames Eindringen in Sicherheitsbereiche ist gegeben, wenn beispielsweise:

Sicherheitsbereiche mit Arbeitsplätzen, an denen überwiegend Bargeld in größerem Umfang (zum Beispiel Cash-center oder Hauptkasse) bearbeitet wird, sind im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen, gesondert zu betrachten und gegebenenfalls zusätzlich zu sichern (zum Beispiel durch Erhöhung der Widerstandsklasse oder Einrichtung einer Zutrittssteuerung).

Wertbehältnisse sollten so aufgestellt beziehungsweise Zugänge von Wertschutzräumen sollten so gestaltet sein, dass es beim Öffnen der Türen zu keinen Quetsch- und Scherstellen mit Bauwerksteilen oder Einrichtungsgegenständen kommt.

Um den innerbetrieblichen Transport von Banknoten so sicher wie möglich zu gestalten, sollten Standorte von Banknotenautomaten und Wertbehältnissen so gewählt werden, dass ein Transport durch öffentlich zugängliche Bereiche vermieden wird.

§ 5 Gestaltung der Betriebsstätte DGUV Vorschrift 25

(2) Der Unternehmer hat die Arbeitsplätze, an denen Versicherte Banknoten annehmen oder ausgeben, so zu gestalten, dass Täter von Versicherten frühzeitig wahrgenommen werden können.

Diese Arbeitsplätze sollten übersichtlich gestaltet werden, so dass sowohl Personen, die in den Sichtbereich kommen, als auch die in diesem Bereich tätigen versicherten Personen, leicht wahrgenommen werden können.

Versicherte Personen, die Täter oder Täterinnen frühzeitig wahrnehmen können, haben die Gelegenheit noch vor einer direkten Bedrohung angemessen zu reagieren. Sie könnten z.B. Alarm auslösen, sich in Sicherheit bringen oder andere Personen warnen.

§ 5 Gestaltung der Betriebsstätte DGUV Vorschrift 25

(3) Der Unternehmer hat die Betriebsstätte so zu gestalten, dass die Einsichtnahme auf Banknotenbestände durch Unberechtigte weitestgehend verhindert wird.

Unberechtigt sind beispielsweise Kundinnen und Kunden, aber auch Dienstleistende, die in der Betriebsstätte tätig werden.

Kassenarbeitsplätze sollten so angeordnet werden, dass griffbereite Banknotenbestände durch Unberechtigte möglichst nicht einsehbar sind.

Behältnisse mit Sperrzeitsystemen sind so aufzustellen, dass die Einsicht auf die Banknoten bei Öffnung des Behältnisses durch Unberechtigte weitestgehend verhindert ist.

Die Einsichtnahme auf Banknotenbestände in Wertschutzschränken und Wertschutzräumen aus öffentlich zugänglichen Bereichen sollte grundsätzlich verhindert werden. Dies ist beispielsweise erfüllt, wenn diese entsprechend aufgestellt oder geeignete Vorhänge oder Sichtblenden angebracht werden.

2.4 Alarmierung

§ 6 Alarmierung DGUV Vorschrift 25

(1) Der Unternehmer hat den Versicherten, die Umgang mit Banknoten haben, für ihre Tätigkeit geeignete Alarmierungsmöglichkeiten, mindestens ein Telefon, zur Verfügung zu stellen, über die sie eine hilfebringende Stelle unmittelbar erreichen können.

Eine geeignete Alarmierungsmöglichkeit in Kreditinstituten ist eine Überfallmeldeanlage (ÜMA) mit stillem Alarm. Um jederzeit eine hilfebringende Stelle erreichen zu können, müssen Überfallmeldeanlagen ständig betriebsbereit sein. Sie sollten daher mit einer zweiten, netzunabhängigen Energieversorgung ausgestattet sein. Weder die Auslösung des Alarmes noch die Art der Alarmierung darf zu einer Gefährdung der versicherten Personen führen. Zusätzlich ist zur Kommunikation mit hilfebringenden Stellen ein Telefon notwendig.

Der Alarm muss direkt zu einer hilfebringenden Stelle übertragen werden. Hilfebringende Stellen sind beispielsweise ständig besetzte Notruf- und Serviceleitstellen oder die Leitstellen der Polizei.

Alarmauslöser der Überfallmeldeanlage sind an allen Plätzen zu installieren, an denen Banknoten von versicherten Personen ausgegeben, angenommen, bearbeitet oder verwahrt werden. Darüber hinaus ist bei mehr als einer ständig anwesenden versicherten Person mindestens ein weiterer Alarmauslöser an anderer geeigneter Stelle anzubringen.

Ist eine Ausgabe von Banknoten aus Automaten unter Mitwirkung versicherter Personen möglich, sollte zusätzlich eine in den Auszahlvorgang integrierte Alarmauslösemöglichkeit vorgesehen werden. Dazu gehört auch die Ausgabe von Banknoten über White-Cards bzw. Debit-Cards. Zusätzlich sollte in weiteren Arbeitsabläufen, bei denen versicherte Personen besonders gefährdet sind, eine Möglichkeit der unbemerkten Alarmauslösung integriert sein. Dies sind beispielsweise das Betreten der Betriebsstätte, Unscharfschaltung der Alarmtechnik oder die Öffnung von Wertschutzräumen oder Wertbehältnissen.

Beim Transport von Banknoten außerhalb von Betriebsstätten sind die versicherten Personen mit einer geeigneten Alarmierungsmöglichkeit (z.B. Handsender oder Mobiltelefon) auszustatten. Versorgen versicherte Personen Automaten mit Banknoten in Automatenstellen ist neben der mobilen Alarmierungsmöglichkeit keine Überfallmeldeanlage notwendig.

§ 6 Alarmierung DGUV Vorschrift 25

(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die hilfebringende Stelle bei einem Überfall unverzüglich angemessen reagieren und sachgerechte Hilfemaßnahmen einleiten kann.

Mit der hilfebringenden Stelle sind eindeutige Vereinbarungen zur Reaktion auf die Alarmierung zu treffen. Dazu sind alle notwendigen Kontaktinformationen sowie Angaben zur Betriebsstätte für einen sachgerechten Alarmeinsatz der hilfebringenden Stelle zur Verfügung zu stellen.

Die direkte telefonische Erreichbarkeit der Betriebsstätte durch die hilfebringende Stelle muss gewährleistet sein.

2.5 Aufzeichnung von Überfällen DGUV Vorschrift 25

§ 7 Aufzeichnung von Überfällen

(1) Um den Anreiz zu Überfällen nachhaltig zu verringern, hat der Unternehmer in öffentlich zugänglichen Bereichen von Betriebsstätten, in denen Versicherte Banknoten ausgeben oder annehmen, durch den Einsatz erkennbarer Kameras sicherzustellen, dass Bildaufzeichnungen von Überfällen erstellt werden.
Dazu hat er abzuwägen, ob die Bildaufzeichnung unter Berücksichtigung der hiermit in Zusammenhang stehenden berechtigten Interessen aller betroffenen Personen auch verhältnismäßig ist.
Wenn der Einsatz der Kameras und die damit verbundene Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten nicht verhältnismäßig ist, sind andere technische oder organisatorische Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, Täter von einem Überfall abzuhalten.

Diese Forderung ist erfüllt, wenn Betriebsstätten von Kreditinstituten, in denen versicherte Personen Banknoten annehmen oder ausgeben, mit einer optischen Raumüberwachungsanlage (ORÜA) für Bildaufzeichnungen ausgestattet sind.

Optische Raumüberwachungsanlagen dienen dem Schutz von versicherten Personen vor Überfällen. Wird die Bildaufzeichnung ausschließlich auf die potentiell bei einem Überfall betroffenen Räumlichkeiten im Inneren der Betriebsstätte begrenzt, ist davon auszugehen, dass die Aufzeichnung regelmäßig verhältnismäßig ist.

Die Bildaufzeichnung dient präventiv der Abschreckung sowie als Fahndungshilfe und Beweismittel für die Strafverfolgungsbehörden. Eine Überwachung der versicherten Personen, zum Beispiel hinsichtlich ihrer Arbeitsleistung, ist untersagt.

Auf die Aufzeichnung ist durch Hinweisschilder an den Eingangstüren vor Betreten der erfassten Bereiche hinzuweisen.

§ 7 Aufzeichnung von Überfällen DGUV Vorschrift 25

(2) Die aufgezeichneten Bilddaten müssen gegen unberechtigten Zugriff gesichert sein. Nach einem Überfall ist ein berechtigter Zugriff auf die aufgezeichneten Bilddaten zeitnah sicherzustellen.
Bilddaten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es der zulässige Zweck ihrer Verarbeitung erfordert. Die in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen Bestimmungen zum Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt.

Die Aufzeichnung der Bilddaten im Sinne der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" dient ausschließlich der Prävention und Aufklärung von Überfällen. Ein unbefugter Zugriff liegt dann vor, wenn die Verarbeitung der Bilddaten nicht den vorgenannten Zwecken dient.

Die Forderung der Sicherung gegen unberechtigten Zugriff ist erfüllt, wenn durch sichere Aufstellung des Aufzeichnungsgeräts (z.B. in einem nicht öffentlich zugänglichen Bereich) eine Wegnahme verhindert ist. Die Möglichkeit des berechtigten Zugriffs durch autorisierte Personen ist sicherzustellen, um das Datenmaterial den Strafverfolgungsbehörden ohne Verzögerungen übergeben zu können.

Werden Videosysteme verwendet, die in der Kamera die Bilddateien abspeichern, sind diese gegen einfache Wegnahme zu sichern.

Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat bei der Erfassung von Bilddaten die einschlägigen Vorschriften des Datenschutzes (Datenschutzgrundverordnung ( DSGVO), Bundesdatenschutzgesetz ( BDSG) zu beachten.

Dabei sind die zu erfassenden Bilddaten auf ein notwendiges Minimum zu reduzieren und die aufgezeichneten Bilddaten unverzüglich zu löschen, wenn sie nicht mehr benötigt werden.

§ 7 Aufzeichnung von Überfällen DGUV Vorschrift 25

(3) Die aufgezeichneten Bilddaten müssen Täter und die wesentlichen Phasen des Überfalls deutlich wiedergeben.

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die installierten Kameras die Bedrohung der versicherten Personen sowie die Geldübergabe an Täter oder Täterinnen erfassen. Kameras zum Erkennen von Tätern oder Täterinnen sind so zu installieren, dass diese mit dem Gesicht zur Kamera oder, wenn dies nicht möglich ist, im Profil oder Halbprofil erfasst werden.

Die Qualität der Bilder ist ausreichend, wenn ein Täter oder eine Täterin deutlich erkennbar und neben der gesamten Person auch auswertbare Aufzeichnungen des Gesichts erfolgen. Zur Prüfung der Aufnahmequalität dienen die "Prüftafel zum Erkennen des Täters bzw. des Tatverdächtigen" bzw."Prüftafel zum Erfassen der wesentlichen Phasen eines Überfalls" in Anlage 3.

Es sollte technisch sichergestellt sein, dass eine ausreichend lange Historie und genügend Bilder des Überfalls festgehalten werden können. Jede Kamera der Optischen Raumüberwachungsanlage sollte mindestens Videobilder der vorhergegangenen 15 Minuten mit mindestens einem Bild pro 1/2 Sekunde vor Auslösung der Überfallmeldeanlage aufzeichnen. Mit der Alarmauslösung sollte für mindestens weitere 15 Minuten eine Aufzeichnung erfolgen. Zusammen mit den Bildern sind Datum und Uhrzeit abzuspeichern. Die im Zusammenhang mit einer Alarmauslösung bzw. als Verdachtsaufnahmen aufgezeichneten Bilder dürfen nicht unbeabsichtigt gelöscht oder überschrieben werden. Bei einem Stromausfall dürfen die bis dahin bereits aufgezeichneten Bilder nicht verloren gehen. Die Anlage sollte nach Beendigung des Stromausfalls selbstständig wieder in Betrieb gehen.

Über die vorgeschriebenen Kameras hinaus können weitere Kameras im Bereich der Ein- bzw. Ausgänge oder des Foyers sinnvoll sein, um den Tathergang umfänglich zu erfassen.

Bei den zur Bildaufzeichnung eingesetzten Komponenten, d. h. Kameras und Bildaufzeichnungsgeräte, ist der Stand der Technik zu berücksichtigen. DGUV Testgeprüfte Systeme erfüllen diese Anforderungen.

§ 7 Aufzeichnung von Überfällen DGUV Vorschrift 25

(4) Auf den Einsatz von Einrichtungen zur Bildaufzeichnungen kann abweichend von Absatz 1 verzichtet werden, wenn der Unternehmer andere technische oder organisatorische Maßnahmen trifft, die ebenso geeignet sind, Täter von einem Überfall abzuhalten.

In Betriebsstätten, in denen versicherte Personen Banknoten in öffentlich zugänglichen Bereichen annehmen oder ausgeben, sollte aufgrund des besonderen Risikos auf eine Bildaufzeichnung grundsätzlich nicht verzichtet werden.

Ausnahmsweise kann auf die Bildaufzeichnung verzichtet werden, wenn die Ausgabe oder Annahme von Banknoten in institutsfremden Räumen mit einfacher Abtrennung (nach § 10 Absatz 2 der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" in Verbindung mit Sicherungskonzept D in Anlage 1 zu dieser DGUV Regel) erfolgt.

2.6 Betriebsanweisungen

§ 8 Betriebsanweisungen DGUV Vorschrift 25

(1) Der Unternehmer hat auf Grundlage der Beurteilung der Arbeitsbedingungen in Betriebsanweisungen

  1. den Umgang mit Banknoten,
  2. den Umgang mit Mängeln und Störungen an Sicherheitseinrichtungen sowie
  3. das Verhalten der Versicherten bei Überfällen

schriftlich festzulegen und den Versicherten in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen.

Grundlage für die Betriebsanweisungen ist insbesondere die Beurteilung der Arbeitsbedingungen und die daraus abgeleiteten Maßnahmen.

Betriebsanweisungen müssen die konkreten örtlichen Gegebenheiten berücksichtigen und tätigkeits- oder arbeitsplatzbezogen sein.

Betriebsanweisungen müssen so konkret abgefasst sein, dass sie von versicherten Personen in praktisches Verhalten oder Handeln umgesetzt werden können. Sie müssen ihnen an den Arbeitsplätzen, an denen sie Umgang mit Banknoten haben, zugänglich sein. Sie sollten jedoch vor unberechtigter Einsichtnahme geschützt werden.

In Betriebsanweisungen sollten mindestens folgende Inhalte geregelt werden:

  1. das Betreten und Verlassen der Betriebsstätte
  2. der Umgang mit Banknoten, deren
  3. der Umgang mit Sicherheitseinrichtungen
  4. das Verhalten versicherter Personen
  5. der Umgang mit Mängeln und Störungen
§ 8 Betriebsanweisungen DGUV Vorschrift 25

(2) Versicherte haben die Betriebsanweisungen nach Absatz 1 zu befolgen und Sicherheitseinrichtungen bestimmungsgemäß zu benutzen.

Das sicherheitsgerechte Verhalten sowie die bestimmungsgemäße Nutzung der Sicherheitseinrichtungen vermindern den Anreiz zu Überfällen.

2.7 Unterweisung

§ 9 Unterweisung DGUV Vorschrift 25

(1) Der Unternehmer hat die Versicherten, die Umgang mit Banknoten haben oder von einem Überfall betroffen sein können, auf Grundlage der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und unter Berücksichtigung der Betriebsanweisungen nach § 8 Absatz 1 vor Aufnahme der Tätigkeit und mindestens halbjährlich sowie bei Bedarf zu unterweisen.

Die Unterweisung zielt darauf, dass die versicherten Personen die vorgesehenen Maßnahmen, beschrieben in den Betriebsanweisungen, kennen und anwenden können. Damit versicherte Personen Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen erkennen und entsprechend handeln können, müssen sie auf ihre individuelle Arbeits- und Tätigkeitssituation zugeschnittene Informationen, Erläuterungen und Anweisungen in Form einer Unterweisung erhalten.

Ein ausschließliches Selbststudium der versicherten Personen, z.B. mittels elektronischer Medien, ist zur Unterweisung nicht ausreichend. Die Unterweisung hat die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen und kann durch praktische Übungen, zum Beispiel durch Auslösen von Alarmeinrichtungen, ergänzt werden. Dabei können sicherheitsrelevante Tätigkeiten und Handlungsabläufe sowie deeskalierende Maßnahmen trainiert werden. Es wird nicht empfohlen, die komplette Überfallsituation nachzustellen, weil ein zu realistisches Szenario belastend auf die versicherten Personen einwirken könnte.

Die Unterweisung der versicherten Personen hat vor Aufnahme der Tätigkeit und bei einem Wechsel der Betriebsstätte vor Ort zu erfolgen. Sie ist auf Grundlage der Betriebsanweisungen zur Überfallprävention mindestens halbjährlich zu wiederholen.

Für versicherte Personen mit ständig wechselnder Einsatzstätte kann die Unterweisung zur Überfallprävention separat erfolgen. Bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit in einer Betriebsstätte ist die versicherte Person über die betriebsstättenspezifischen Sicherheitseinrichtungen zu informieren. Bei wiederholter Aufnahme der Tätigkeit ist die Aktualität der Informationen zu prüfen.

Weiterer Bedarf zur Unterweisung besteht z.B.:

Wichtige Unterweisungsinhalte zur Überfallprävention sind z.B.:

Grundlage für die Unterweisungsinhalte bilden die Betriebsanweisungen nach § 8 der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention".

Die Pflicht zur Unterweisung kann auf einen oder mehrere zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich übertragen werden. Die Kontrollverantwortung über die sachgerechte Durchführung der Unterweisung liegt bei der Unternehmerin bzw. bei dem Unternehmer.

§ 9 Unterweisung DGUV Vorschrift 25

(2) Der Unternehmer hat die Unterweisung zu dokumentieren.

Die Dokumentation sollte alle notwendigen Angaben, wie Betriebsstätte, Anlass der Unterweisung, Datum und Inhalt der Unterweisung, Namen der versicherten Person und der unterweisenden Person enthalten.

Der Nachweis kann z.B. in Form des im Anhang 1 befindlichen Musters erfolgen.

3 Umgang mit Bargeld

3.1 Ausgabe von Banknoten

§ 10 Ausgabe von Banknoten DGUV Vorschrift 25

(1) Der Unternehmer hat die Ausgabe von Banknoten so zu gestalten, dass diese ohne Mitwirkung von Versicherten über automatisierte Systeme erfolgt.

Diese Forderung ist erfüllt, wenn Betriebsstätten von Kreditinstituten mit einem von der Kundschaft bedienten Banknotenautomaten ausgestattet sind. Die Ausgabe von Banknoten darf hier nur über ein von der Kundschaft mitgebrachtes persönliches Sicherheitsmerkmal ausgelöst werden. Sicherheitsmerkmale im Sinne der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" sind zum Beispiel Debit-, Kreditkarten, PIN oder biometrische Merkmale.

Die Ausgabe von Banknoten ohne Mitwirkung von versicherten Personen bedeutet, dass die üblicherweise in der Betriebsstätte tätigen anwesenden versicherten Personen keine Möglichkeit zur Auslösung einer Auszahlung und somit keinen Zugriff auf Banknoten haben dürfen.

Die Anpassung von Ausgabelimits oder Stückelung ist keine Mitwirkung im Sinne der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention".

Dabei sind die in Anlage 1 unter A aufgeführten baulichtechnischen und organisatorischen Bedingungen zu beachten.

§ 10 Ausgabe von Banknoten DGUV Vorschrift 25

(2) Abweichend von Absatz 1 können Banknoten durch Versicherte ausgegeben werden, wenn diese bereitgehaltenen Banknotenbestände durch geeignete technische oder bauliche Einrichtungen gesichert sind. Zusätzlich hat der Unternehmer geeignete organisatorische Schutzmaßnahmen vorzusehen.

Banknoten dürfen durch versicherte Personen ausgegeben werden, wenn mindestens eines der in Anlage 1 unter B bis D aufgeführten Sicherungskonzepte mit seinen technischen oder baulichen und organisatorischen Bedingungen eingehalten wird.

3.2 Annahme von Banknoten

§ 11 Annahme von Banknoten DGUV Vorschrift 25

(1) Von Versicherten angenommene Banknoten sind unverzüglich vor dem Zugriff Unberechtigter zu sichern.

Ein unverzügliches Sichern von Banknoten ist dann gegeben, wenn die angenommenen Banknoten ohne schuldhaftes Verzögern in die zur Verfügung gestellten Einrichtungen nach § 11 Absatz 2 der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" gegeben werden.

Unberechtigte sind beispielsweise Kundinnen und Kunden sowie Liefernde oder Dienstleistende, die sich in der Betriebsstätte aufhalten.

Die Annahme von größeren Mengen an Banknoten sollte diskret erfolgen.

§ 11 Annahme von Banknoten DGUV Vorschrift 25

(2) Der Unternehmer hat zur Sicherung angenommener Banknoten geeignete Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.

Zur Sicherung angenommener Banknoten geeignete Einrichtungen sind in Abhängigkeit des gewählten Sicherungskonzepts nach § 10 "Ausgabe von Banknoten" der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" unter Beachtung der Anlage 1 zum Beispiel:

Bei der Auswahl geeigneter Wertbehältnisse sind die Vorgaben der Absätze (2) und (3) des § 12 "Verwahrung von Banknoten" der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" zu beachten.

3.3 Verwahrung von Banknoten

§ 12 Verwahrung von Banknoten DGUV Vorschrift 25

(1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass alle Banknotenbestände verwahrt werden.

Banknotenbestände sind dann verwahrt, wenn sie gegen unberechtigten Zugriff in geeigneten Wertbehältnissen gesichert sind. Es sei denn, sie werden nach § 12 Absatz 4 DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" gesichert.

§ 12 Verwahrung von Banknoten DGUV Vorschrift 25

(2) Wertbehältnisse zur Verwahrung von Banknoten müssen einen ausreichenden Widerstand gegen Aufbruch bieten und gegen einfache Wegnahme gesichert sein.

Ein ausreichender Widerstand gegen Aufbruch ist dann gegeben, wenn die Dauer eines Angriffs mit einfachen Werkzeugen bis zum Zugriff auf den Inhalt vergleichbar mit der erforderlichen Zeitverzögerung gemäß den Vorgaben zu § 12 (3) der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" ist.

Eine Sicherung gegen Wegnahme wird durch eine entsprechende Verankerung in Wand- oder Bodenelementen, durch den festen Einbau in Möbel oder das Gewicht des Wertbehältnisses realisiert. Bei der Verankerung und Befestigung ist darauf zu achten, dass diese nicht einfach gelöst werden kann.

§ 12 Verwahrung von Banknoten DGUV Vorschrift 25

(3) Der Zugriff auf verwahrte Banknotenbestände muss für Berechtigte, die regelmäßig in der Betriebsstätte anwesend sind, zeitverzögert sein. Die Zeitverzögerungen dürfen nur von dazu Berechtigten verändert werden können.

Werden Banknoten ausschließlich nach § 10 Absatz 1 "Ausgabe von Banknoten" der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" ausgegeben, so dürfen die regelmäßig anwesenden versicherten Personen keinen Zugriff auf verwahrte Banknotenbestände haben. Sie sind im Sinne des § 12 Absatz 3 der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" keine Berechtigten.

Entsprechend des gewählten Sicherungskonzepts auf Basis dieser Regel zu § 10 Absatz 2 "Ausgabe von Banknoten" der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" und unter Beachtung der Anlage 1 sind versicherte Personen berechtigt, wenn:

Die Forderung nach Zeitverzögerung ist erfüllt, wenn sie bis zum Zugriff auf die Banknoten grundsätzlich mindestens 5 Minuten beträgt.

Für nicht regelmäßig in der Betriebsstätte anwesende berechtigte Personen darf z.B. für kurzzeitige Service-, Kontroll- oder Versorgungsaufgaben, ein Zugriff auf Banknoten ohne Zeitverzögerung erfolgen.

Berechtigt zur Änderung von Zeitverzögerungen sind Personen, die vom Unternehmen dazu beauftragt sind. Es ist technisch oder organisatorisch sicherzustellen, dass eine Änderung nicht vor Ablauf der eingestellten Zeitverzögerung wirksam wird.

§ 12 Verwahrung von Banknoten DGUV Vorschrift 25

(4) Abweichend von Absatz 1 dürfen Banknoten griffbereit gehalten werden, wenn diese durch geeignete technische oder bauliche Einrichtungen gesichert und geeignete organisatorische Maßnahmen getroffen sind.

Griffbereit dürfen Banknoten nur in nichtöffentlich zugänglich abgetrennten Bereichen entsprechend des gewählten Sicherungskonzepts nach § 10 Absatz 2 "Ausgabe von Banknoten" der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" vorgehalten werden.

Die geeigneten technisch oder baulichen Einrichtungen und die zusätzlichen organisatorischen Maßnahmen sind in Anlage 1 unter C und D aufgeführt.

3.4 Versorgung von Automaten mit Banknoten

§ 13 Versorgung von Automaten mit Banknoten DGUV Vorschrift 25

(1) Die Versorgung von Automaten mit Banknoten durch Berechtigte ist so zu gestalten, dass sie in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen erfolgt. Der Einblick in diesen Versorgungsbereich ist weitestgehend zu verhindern.

Berechtigt sind die in dieser Regel zu § 12 Absatz 3 "Verwahrung von Banknoten" der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" genannten versicherten Personen.

Das Öffnen der Wertbehältnisse von Automaten mit Banknoten in öffentlich zugänglichen Bereichen durch versicherte Personen ist grundsätzlich nicht zulässig.

Der Einblick in den Versorgungsbereich ist dann weitestgehend verhindert, wenn z.B. Lamellenvorhänge an Fenstern, Glastüren oder -wänden zumindest temporär geschlossen sind. Bei der Einrichtung von Versorgungsbereichen sollten die in dieser Regel zu § 5 Absatz 1 der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" genannten Vorgaben beachtet werden.

§ 13 Versorgung von Automaten mit Banknoten DGUV Vorschrift 25

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Automaten mit Banknoten in öffentlich zugänglichen Bereichen durch Berechtigte versorgt werden, wenn der Unternehmer dafür geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen getroffen hat.

Kann die Versorgung des Automaten mit Banknoten nur im öffentlich zugänglichen Bereich erfolgen, ist die öffentliche Zugänglichkeit für den Zeitraum der Versorgung zu verwehren.

Eine weitere geeignete Maßnahme für die Versorgung von Automaten mit Banknoten in öffentlich zugänglichen Bereichen ist zum Beispiel die Nutzung eines Automaten mit Ein- und Auszahlfunktion. Hier ist zu beachten, dass die Versorgung pro Vorgang maximal auf die einfache Aufnahmekapazität des Ein- und Auszahlfaches begrenzt ist. Die mit der Versorgung beauftragte versicherte Person ist durch mindestens eine weitere anwesende versicherte Person zu sichern. Diese muss die Möglichkeit besitzen in einer Bedrohungssituation sofort Alarm auslösen zu können.

Hinweis:
Wird die Versorgung durch Geld- und Werttransportunternehmen durchgeführt, gelten hierfür die Regelungen der DGUV Vorschrift 23 und 24 "Wach- und Sicherungsdienste". Wenn dabei von der Regelung nach § 13 (1) der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" abgewichen werden soll, ist durch eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz nachzuweisen, dass hierdurch keine zusätzliche Gefährdung für die im Umfeld des Automaten arbeitenden Personen entsteht.

3.5 Bearbeitung von Banknoten

§ 14 Bearbeitung von Banknoten DGUV Vorschrift 25

(1) Banknoten dürfen nur von Berechtigten bearbeitet werden.

Berechtigt sind die in dieser Regel zu § 12 Absatz 3 "Verwahrung von Banknoten" der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" genannten versicherten Personen.

§ 14 Bearbeitung von Banknoten DGUV Vorschrift 25

(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Bereiche, in denen Banknoten bearbeitet werden, nicht öffentlich zugänglich sind und über einen ausreichenden Widerstand gegen unberechtigtes Eindringen verfügen.

Die Forderung ist erfüllt, wenn die Bearbeitung in Sicherheitsbereichen erfolgt.

Eine nicht dauerhafte, nicht erkennbare Bearbeitung von Banknoten kann auch in einem separaten, nicht einsehbaren Raum erfolgen. Der Raum ist gegen unberechtigtes Eindringen durch Verschließen zu sichern. Eine ständige Bearbeitung sollte hier nicht stattfinden. Die Bearbeitung sollte so kurz wie möglich sein.

§ 14 Bearbeitung von Banknoten DGUV Vorschrift 25

(3) Die Bearbeitung von Banknoten darf von öffentlich zugänglichen Bereichen aus nicht erkennbar sein.

Erfolgt die Bearbeitung in abgetrennten Bereichen, ist dafür zu sorgen, dass Türen und Fenster blickdicht sind, so dass dauerhaft eine Erkennbarkeit der Bearbeitung von Banknoten von öffentlichen Bereichen aus nicht möglich ist.

Bei durchsichtigen Fenstern oder Fensterfronten sind zusätzliche Sichtschutzvorrichtungen vorzusehen und wirksam einzusetzen, beispielsweise:

Die Wirksamkeit darf nicht durch die Innenraumbeleuchtung oder durch Gegenlicht aufgehoben werden.

Neben einer visuellen ist auch die akustische Erkennbarkeit möglichst zu verhindern.

§ 14 Bearbeitung von Banknoten DGUV Vorschrift 25

(4) Abweichend von Absatz 2 und 3 können auch an anderen Arbeitsplätzen Banknoten bearbeitet werden, wenn dies unregelmäßig und kurzzeitig erfolgt.

In Kreditinstituten sollte grundsätzlich keine Bearbeitung von Banknoten an Arbeitsplätzen in öffentlich zugänglichen Bereichen erfolgen.

Als andere Arbeitsplätze eignen sich separate, nicht einsehbare Räume. Diese Räume sollten beispielsweise mit einem Außenknauf an der Tür gesichert sein.

3.6 Transport von Banknoten

§ 15 Transport von Banknoten DGUV Vorschrift 25

(1) Der Transport von Banknoten muss so gestaltet sein, dass er für Außenstehende in Ablauf, in der Abwicklung und hinsichtlich sonstiger Umstände nicht als solcher erkennbar ist.

Für Außenstehende nicht erkennbare Transporte von Banknoten liegen dann vor, wenn diese unregelmäßig erfolgen und weder durch Transportbehälter noch durch die Bauart des Fahrzeugs auf den Transport geschlossen werden kann. Dabei tragen die mit dem Transport Beauftragten bürgerliche Kleidung.

Als bürgerliche Kleidung sind alle Kleidungsstücke anzusehen, die keine Dienstkleidung sind und keine Hinweise auf die Firmenzugehörigkeit oder dergleichen geben. Hierzu gehören auch Taschen und Behältnisse, die allgemein üblich sind und keinen Rückschluss auf ihren Inhalt zulassen.

Werden bestellte Banknoten zur Ausgabe außerhalb des Kreditinstituts zur Kundschaft transportiert, hat die Übergabe im nichtöffentlichen Bereich zu erfolgen. Zusätzlich wird das An- und Abmelden der durchführenden Personen in einer betriebsinternen Stelle empfohlen.

§ 15 Transport von Banknoten DGUV Vorschrift 25

(2) Kann der Transport von Banknoten nur so gestaltet werden, dass er für Außenstehende erkennbar ist, hat der Unternehmer abweichend von Absatz 1 dafür zu sorgen, dass

  1. eine geeignete Transportsicherung eingesetzt wird oder
  2. die Transportzeit oder der Transportweg unregelmäßig geändert werden. Dabei ist der Transport durch eine zweite Person zu sichern.

Die Transportsicherungen sind geeignet, wenn versicherten Personen auf ihrer Wegstrecke im öffentlichen Bereich ein Zugriff auf die Werte nicht möglich ist und somit einer Erpressbarkeit weitgehend entgegengewirkt wird oder die zu transportierenden Banknoten nach einem Überfall beispielsweise so verändert werden, dass sie für Täterinnen und Täter unbrauchbar sind oder an Wert verlieren. Die Auslösung der Transportsicherung hat entweder nach einer erzwungenen Übergabe, dem Entreißen des Transportbehältnisses oder bei unbefugtem Zugriff auf das Transportgut automatisch in einem angemessenen Zeitabstand zu erfolgen.

Die Aktivierung und Deaktivierung von technischen Transportsicherungen darf nur in Bereichen erfolgen, die öffentlich nicht zugänglich sind. Die den Transport durchführenden versicherte Personen dürfen die hierfür erforderlichen Hilfsmittel nicht mit sich führen.

DGUV Testgeprüfte Systeme erfüllen diese Anforderungen.

Werden keine geeigneten Transportsicherungen verwendet, sind die Transportzeiten oder -wege unregelmäßig zu ändern. Dabei ist der Transport mit zwei versicherten Personen durchzuführen. Die zweite Person hat die Aufgabe, das Umfeld zu beobachten und verfügt über eine Alarmauslösemöglichkeit, über die jederzeit eine hilfebringende Stelle alarmiert werden kann.

§ 15 Transport von Banknoten DGUV Vorschrift 25

(3) Setzt der Unternehmer für den Transport von Banknoten Versicherte ein, müssen diese mindestens 18 Jahre alt, geeignet und für diese Aufgabe besonders unterwiesen sein.

Die versicherten Personen können als geeignet angesehen werden, wenn sie sich sicherheitsbewusst verhalten. Sie sind im Rahmen einer gesonderten Unterweisung für diese Tätigkeit zu schulen, damit sie sich im Falle eines Überfalls deeskalierend verhalten können.

3.7 Umgang mit Münzen

§ 16 Umgang mit Münzen DGUV Vorschrift 25

Ergibt sich aus der Beurteilung der Arbeitsbedingungen, dass vom Wert des Bestandes an Münzen ein Anreiz zum Überfall ausgeht, gelten die Regelungen für den Umgang mit Banknoten entsprechend für den Umgang mit Münzen.

Zu diesen Bestimmungen werden hier keine erläuternden Hinweise gegeben.

4 Besondere Bestimmungen für sonstige Zahlungsmittel und Wertsachen

4.1 Sonstige Zahlungsmittel

§ 17 Sonstige Zahlungsmittel DGUV Vorschrift 25

Ergibt sich aus der Beurteilung der Arbeitsbedingungen, dass vom Wert des Bestandes an sonstigen Zahlungsmitteln ein Anreiz zum Überfall ausgeht, gelten beim Umgang mit diesen die Regelungen für den Umgang mit Banknoten entsprechend.

Zu diesen Bestimmungen werden hier keine erläuternden Hinweise gegeben.

4.2 Wertsachen

§ 18 Wertsachen DGUV Vorschrift 25

Die Paragrafen 5 bis 9, 11, 12, 15 und 19 dieser DGUV Vorschrift gelten entsprechend für Wertsachen.

Zu diesen Bestimmungen werden hier keine erläuternden Hinweise gegeben.

5 Sonstige Anforderungen

5.1 Kennzeichnung

§ 19 Kennzeichnung DGUV Vorschrift 25

Der Unternehmer hat an Kundeneingängen sowie an Arbeitsplätzen in öffentlich zugänglichen Bereichen, an denen Banknoten ausgegeben, angenommen oder verwahrt werden, dauerhaft, deutlich erkennbar sowie leicht verständlich auf zugriffsverhindernde und zeitverzögernde Einrichtungen hinzuweisen.

Neben der präventiv anreizvermindernden Wirkung sollen die Hinweise die versicherten Personen im Falle eines Überfalls bei der notwendigen Kommunikation mit dem Täter bzw. der Täterin unterstützen. Sie sind vorzugsweise als Piktogramm auszuführen und deutlich erkennbar an Kundeneingängen und an den Kassenarbeitsplätzen bzw. Service-Plätzen anzubringen. Die beweglichen Elemente von Schiebetüren sind als Ort der Anbringung ungeeignet.

Entsprechende Hinweisschilder und Aufkleber:

sind beim zuständigen Unfallversicherungsträger erhältlich.

Hinweis:
Siehe auch Anhang 2 Hinweisschilder

5.2 Betreuung von Überfallbetroffenen

§ 20 Betreuung von Überfallbetroffenen DGUV Vorschrift 25

(1) Der Unternehmer hat im Rahmen seiner Notfallplanung festzulegen, welche Maßnahmen unmittelbar nach einem Überfall zu ergreifen sind. Dazu gehört die angemessene Betreuung der Versicherten, die von einem Überfall betroffen waren.

Im Rahmen der Notfallplanung sollten folgende Aspekte durch eine zielgerichtete Aufbau- und Ablauforganisation geregelt werden:

Neben den Maßnahmen zur ersten Hilfe nach DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" ist den betroffenen versicherten Personen eine angemessene psychologische Betreuung anzubieten, um mögliche psychische Schäden zu minimieren.

Es ist sinnvoll, betriebliche Erstbetreuerinnen bzw. Erstbetreuer zu benennen und sie entsprechend zu schulen.

Hinweis:
Weitere Information sind z.B. in der DGUV Information 206-017 "Mit traumatischen Ereignissen im Betrieb umgehen" zu finden.

§ 20 Betreuung von Überfallbetroffenen DGUV Vorschrift 25

(2) Der Unternehmer hat einen Überfall unverzüglich dem zuständigen Unfallversicherungsträger mitzuteilen.

Zu diesen Bestimmungen werden hier keine erläuternden Hinweise gegeben.

5.3 Instandhaltung und Prüfung von Sicherheitseinrichtungen

§ 21 Instandhaltung und Prüfung von Sicherheitseinrichtungen DGUV Vorschrift 25

(1) Der Unternehmer hat die regelmäßige Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Sicherheitseinrichtungen sicherzustellen und zu dokumentieren.

Die Wartung umfasst die Pflege zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtung.

Unter Inspektion versteht man die Beurteilung des IST-Zustandes einer Sicherheitseinrichtung. Dabei wird die Funktionsweise der gesamten Anlage und deren Einstellungsparameter überprüft.

Instandsetzung bedeutet, dass eine defekte Sicherheitseinrichtung wieder in einen funktionsfähigen Zustand zurückversetzt wird.

Die Instandhaltung von Sicherheitseinrichtungen ist die Kombination aller technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Erhaltung des funktionsfähigen Zustands.

Die Sicherheitseinrichtungen zur Alarmierung oder die biometrisch gesteuerte Personenvereinzelungsschleuse müssen bzw. muss ihrem Zweck entsprechend funktionieren und sind daher regelmäßig instand zu halten. Die Fristen zwischen zwei Instandhaltungen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden. Eine Wartung sollte nach Bedarf, jedoch mindesten einmal jährlich erfolgen.

Die Wartung einer Sicherheitseinrichtung beinhaltet eine Inspektion.

Sind bei bestimmungsgemäßen Gebrauch von Wertbehältnissen Mängel und Störungen unmittelbar feststellbar, kann auf eine regelmäßige Wartung und Inspektion verzichtet werden.

Bei Wartung, Inspektion und Instandsetzung sind fachkundige Personen einzusetzen. Beispielsweise können einschlägig ausgebildete und erfahrene Mitarbeitende der herstellenden Betriebe, Wartungsfirmen oder Betriebsangehörige mit entsprechender Qualifikation diese Aufgaben übernehmen.

Die Dokumentation sollte mindestens das Datum, die ausführende Person, das ausführende Unternehmen und stichwortartig das Ergebnis beinhalten.

§ 21 Instandhaltung und Prüfung von Sicherheitseinrichtungen DGUV Vorschrift 25

(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Sicherheitseinrichtungen in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden. Die Zeitabstände für die Prüfung sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.

Die Funktionsprüfung ist die Überprüfung, ob Produkte und Systeme ihre bestimmungsgemäßen Leistungen erbringen.

Als Richtwert für die Frist der Prüfung auf Funktionsfähigkeit gilt

Wenn bei bestimmungsgemäßem Gebrauch von Sicherheitseinrichtungen die Funktionsfähigkeit feststellbar ist, erübrigt sich eine separate Prüfung.

§ 21 Instandhaltung und Prüfung von Sicherheitseinrichtungen DGUV Vorschrift 25

(3) Der Unternehmer hat die Prüfung der Funktionsfähigkeit der Bildaufzeichnungen sowie der Alarmierungsmöglichkeiten gemäß Absatz 2 zu dokumentieren.

Die Dokumentation sollte die ausführende Person, das Datum und das Ergebnis der Prüfung beinhalten.

Sie kann elektronisch oder in Papierform erfolgen.

5.4 Umgang mit Mängeln und Störungen

§ 22 Umgang mit Mängeln und Störungen DGUV Vorschrift 25

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Mängel oder Störungen an Sicherheitseinrichtungen unverzüglich beseitigt werden.

Diese Forderung ist erfüllt, wenn das Unternehmen nach Bekanntwerden des Mangels oder der Störung diese ohne schuldhafte Verzögerung fachgerecht beseitigt oder beseitigen lässt und die nach Absatz 2 dieses Paragrafen geforderten Ersatzmaßnahmen trifft.

§ 22 Umgang mit Mängeln und Störungen DGUV Vorschrift 25

(2) Solange Mängel oder Störungen an Sicherheitseinrichtungen nicht beseitigt sind, kann der Betrieb nur dann aufrechterhalten werden, wenn diese durch geeignete Maßnahmen so kompensiert werden, dass es zu keiner Erhöhung der Gefährdung kommt.

Bei Ausfall der Überfallmeldeanlage (ÜMA) ist eine andere technische Maßnahme zur Erreichung der hilfeleistenden Stelle zu realisieren. Zusätzlich sollte eine Person ausschließlich zur Beobachtung und zur Sicherstellung der Alarmierung bereitgestellt werden.

Anlassbezogen, zum Beispiel bei einem Ausfall der Bildaufzeichnungsanlage (ORÜA), sind die versicherten Personen zu erhöhter Aufmerksamkeit aufzufordern.

Bei einem Ausfall der Steuerung einer biometrisch gesteuerten Personenvereinzelungsschleuse als Zugang zu einem mechanisch abgetrennten Kassenbereich ist, für die Aufrechterhaltung des Kassenbetriebs, dieser ständig zu besetzen.

Bei einem Ausfall des Banknotenautomaten kann die Ausgabe von Banknoten durch versicherte Personen aufrechterhalten werden, wenn eine Kasse entsprechend der Vorgaben des in Anlage 1 unter C aufgeführten Sicherungskonzeptes vorhanden und besetzt ist. Alternativ kann eine versicherte Person Kundinnen bzw. Kunden einzeln in einen nicht öffentlich zugänglichen Nebenraum führen, in welchem die Ausgabe von Banknoten, wie mit den technischen oder baulichen bzw. organisatorischen Bedingungen in Anlage 1 unter D beschrieben, erfolgt.

6 Ordnungswidrigkeiten

§ 23 Ordnungswidrigkeiten DGUV Vorschrift 25

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer als Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 in seiner Beurteilung der Arbeitsbedingungen insbesondere die Gefährdung durch einen Überfall nicht berücksichtigt hat,
  2. entgegen § 6 Abs. 1 kein Telefon zur Verfügung stellt,
  3. entgegen § 8 Abs. 1 den Umgang mit Banknoten, den Umgang mit Mängeln und Störungen an Sicherheitseinrichtungen oder das Verhalten der Versicherten bei Überfällen nicht in Betriebsanweisungen schriftlich festlegt und den Versicherten zur Verfügung stellt,
  4. entgegen § 9 Abs. 1 Versicherte nicht oder nicht entsprechend den Maßgaben des § 9 Abs. 1 unterweist,
  5. entgegen § 15 Abs. a.
    • den Transport nicht mit geeigneten Transportsicherungen durchführt oder.
    • für den Transport nicht unregelmäßig Transportzeit oder Transportweg ändert und diesen nicht durch eine zweite Person sichern lässt,
  6. entgegen § 15 Abs. 3 Versicherte einsetzt, die unter 18 Jahre alt, nicht geeignet oder für diese Aufgabe nicht besonders unterwiesen sind,
  7. entgegen § 19 an Kundeneingängen sowie an Arbeitsplätzen in öffentlich zugänglichen Bereichen nicht dauerhaft und deutlich erkennbar sowie leicht verständlich auf zugriffsverhindernde und zeitverzögernde Einrichtungen hinweist,
  8. entgegen § 20 Abs. 1 keine Maßnahmen festgelegt, die unmittelbar nach einem Überfall zu ergreifen sind,
  9. entgegen § 20 Abs. 2 den Überfall nicht unverzüglich dem zuständigen Unfallversicherungsträger anzeigt,
  10. entgegen § 21 Abs. 1 die regelmäßige Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Sicherheitseinrichtungen nicht sicherstellt oder nicht dokumentiert,
  11. entgegen § 21 Abs. 2 Sicherheitseinrichtungen nicht in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Funktionsfähigkeit prüft,
  12. entgegen § 21 Abs. 3 die Prüfung der Funktionsfähigkeit der Bildaufzeichnungen sowie der Alarmierungsmöglichkeiten nicht dokumentiert,
  13. entgegen § 22 Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass Mängel oder Störungen an Sicherheitseinrichtungen unverzüglich beseitigt werden.

Zu diesen Bestimmungen werden hier keine erläuternden Hinweise gegeben.

7 Hinweis zu den §§ 24, 25 und 26 der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention"

Zu diesen Bestimmungen werden keine Erläuterungen gegeben, da diese Paragrafen bei den erlassenden Unfallversicherungsträgern unterschiedlich gefasst sind.


.

Sicherungskonzepte Anlage 1


Übersicht Sicherungskonzepte

Umgang mit Banknoten durch versicherte Personen Sicherungskonzepte für den Umgang mit Bargeld
automatisiertes System mechanische Abtrennung
ohne Mitwirkung (Zahlungsauslösung) durch Versicherte nach § 10 (1) unter Mitwirkung (Zahlungsauslösung) durch Versicherten nach § 10 (2)
Banknotenautomat von der Kundschaft bedient
(A)
Banknotenautomat durch versicherte Personen bedient
(B)
durchschusshemmende Abtrennung
(C1)
Durchbruchhemmende Abtrennung mit durchschusshemmenden Schirm
(C2)
durchbruchhemmende Abtrennung
(C3)
einfache Abtrennung in institutsfremden Räumen (D)
§ 10 Ausgabe von Banknoten - √ √ √ √ √
§ 11 Annahme von Banknoten √ √ √ √ √ √
§ 12 (3) Verwahrung von Banknoten (Zugriff aufverwahrte Banknoten) - √ √ √ √ √
§ 12 (4) Verwahrung von Banknoten (griffbereites Bargeld) - - √ √ √ √
§ 13 Versorgung von Automaten mit Banknoten - √ √ √ √ -
§ 14 Bearbeitung von Banknoten - √ √ √ √ √
§ 15 Transport von Banknoten - √ √ √ √ √
- Prozess ist im Sicherungskonzept nicht zugelassen
√ Prozess ist unter Einhaltung der nachfolgenden technischen oder baulich sowie organisatorischen Bedingungen zugelassen

Die Angaben beziehen sich grundsätzlich auf den Umgang mit Banknoten durch die regelmäßig anwesenden versicherten Personen.


Die technischen oder baulich sowie organisatorischen Bedingungen zur Verwahrung, Versorgung von Automaten und zur Bearbeitung von Banknoten ergeben sich aus dem Text dieser DGUV Regel zu den §§ 12 bis 14 der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention". Diese sind in der vorherigen Übersicht dargestellt.

zu (A) Banknotenautomat, von der Kundschaft bedient

Für das Sicherungskonzept "automatisiertes System ohne Mitwirkung von Versicherten/ Banknotenautomat, von der Kundschaft bedient" (A) sind die technischen und organisatorischen Bedingungen erfüllt, wenn:

zu (B) Banknotenautomat, durch versicherte Person bedient

Für das Sicherungskonzept "automatisiertes System mit Mitwirkung von Versicherten/Banknotenautomat, durch versicherte Person bedient" (B) sind bei:

im öffentlichen Bereich, die allgemeinen, technischen oder baulichen und organisatorischen Bedingungen erfüllt, wenn:

Bei Einsatz eines biometrischen Systems zur Legitimation zweier berechtigter Personen sind neben den allgemeinen, folgende weitere Bedingungen zu beachten:

Bei der ständigen Anwesenheit von mindestens zwei versicherten Personen mit Blickkontakt ist zu beachten, dass neben den allgemeinen Bedingungen die Ausgabe von Banknoten programmgesteuert abgezählt durch Automaten oder über Ausgabe einer White-Card erfolgt.

zu (C) mechanische Abtrennungen

Mechanische Abtrennung können als

ausgeführt sein.

Die Sicherungskonzepte durchschusshemmende Abtrennung (C1) und durchbruchhemmende Abtrennung in Verbindung mit durchschusshemmenden Schirm (C2) können ab einer versicherten Person betrieben werden, welche sich ständig im abgetrennten Bereich aufhalten muss. Das Sicherungskonzept durchbruchhemmende Abtrennung (C3) kann nur mit mindestens zwei versicherten Personen betrieben werden.

Die ständige Besetzung des abgetrennten Bereiches (C1-C3) kann entfallen, wenn dieser Bereich über biometrisch gesteuerte Personenvereinzelungsschleusen erreichbar ist. Dabei sind die technischen oder baulichen und organisatorischen Bedingungen (siehe Anlage 1 unter Biometrisch gesteuerte Personenvereinzelungsschleuse) einzuhalten.

zu (C1) durchschusshemmende Abtrennung

Die technischen oder baulichen und organisatorischen Bedingungen für durchschusshemmende Abtrennungen sind erfüllt, wenn:

zu (C2) durchbruchhemmende Abtrennungen in Verbindung mit durchschusshemmenden Schirm

Die technischen oder baulichen und organisatorischen Bedingungen für durchbruchhemmende Abtrennungen in Verbindung mit durchschusshemmenden Schirm sind erfüllt, wenn:

zu (C3) durchbruchhemmende Abtrennung

Die technischen oder baulichen und organisatorischen Bedingungen für durchbruchhemmende Abtrennungen sind erfüllt, wenn:

zu (D) einfache Abtrennungen in institutsfremden Räumen

Banknoten können außerhalb von Betriebsstätten in institutsfremden Räumen an einfachen Abtrennungen zum Beispiel Schreibtischen bzw. Tresen durch eine versicherte Person ausgegeben oder angenommen werden.

Dabei sind die technischen oder baulichen bzw. organisatorischen Bedingungen erfüllt, wenn:

Für dieses Sicherungskonzept sind keine Einrichtungen zur Aufzeichnung von Überfällen nach § 7 der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" erforderlich.

Biometrisch gesteuerte Personenvereinzelungsschleusen

Die technischen oder baulichen und organisatorischen Bedingungen für biometrisch gesteuerte Personenvereinzelungsschleusen sind erfüllt, wenn:


.

Vorschriften und Regeln Anlage 2


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften, Regeln und Informationen zusammengestellt.

1. Gesetze, Verordnungen

Bezugsquelle:
Buchhandel und Internet: z.B. www.gesetze-im-internet.de

2. Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

Bezugsquelle:
Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen

Vorschriften

Regeln

Informationen

3. Normen/VDE-Bestimmungen

Bezugsquelle:
Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin bzw.
VDE-Verlag, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin


.

Dokumentation der Unterweisung Anhang 1


Beispiel für die Dokumentation der Unterweisung

Pflichten des Unternehmens

Muster für die Dokumentation der Unterweisung

Bestätigung der Unterweisung nach § 9 der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention"
Unternehmen:
Betriebsteil, Arbeitsbereich: (Name und Anschrift des Unternehmens)
Durchgeführt von:
Durchgeführt am:
Unterweisungsinhalte (insbesondere Gefahrquellen, Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz, erste Hilfe):
Name und Unterschrift der Teilnehmenden
Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass sich an der Unterweisung teilgenommen und den Inhalt verstanden habe.
Name, Vorname, Unterschrift
Name, Vorname, Unterschrift
Name, Vorname, Unterschrift
Name, Vorname, Unterschrift
Name, Vorname, Unterschrift
Bemerkungen
Unterschrift der oder des Unterweisenden Leitung z. K.

.

Hinweisschilder Anhang 2


Druck- und Lokalversion

Druck- und Lokalversion

Bargeld automatengesichert
(Auszahlung nur über den Geldautomat)
DGUV Information 215-617 und 215-621
Bargeld zeitschlossgesichert
(Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Sperrzeiten)
DGUV Information 215-616 und 215-620


Druck- und Lokalversion Druck- und Lokalversion
Druck- und Lokalversion Druck- und Lokalversion
Bargeld biometrisch gesichert
(Barauszahlung durch einen Mitarbeiter allein nicht möglich)
DGUV Information 215-615 und 215-619
Kasse zutrittgesichert
(Nur autorisierte Personen haben einzeln Zutritt)
DGUV Information 215-614 und 215-618


.

Prüftafeln Anhang 3


Einleger Prüftafel für die Bildaufzeichnung zum Erkennendes Täters/Tatverdächtigen

Für die Erkennung von Tätern bzw. Täterinnen reicht die Auflösung aus, wenn bei einer Aufnahmebreite von 1,5 m mindestens das Muster "C" der "Prüftafel zum Erkennen des Täters/ Tatverdächtigen" erkennbar ist. Bei den abgespeicherten Bilddaten sind dabei die definierten Strukturen als einzelne schwarze und weiße Balken deutlich erkennbar. Sofern das verwendete System aufgrund einer höheren Auflösung die Anforderung bei einer größeren Aufnahmebreite als 1,5 m erreicht, kann diese größere Breite auch bei der Installation verwendet werden.

Einleger Prüftafel für die Bildaufzeichnung zum Erfassen wesentlicher Phasen eines Überfalls

Für die Erkennung der wesentlichen Phasen eines Überfalls reicht die Auflösung aus, wenn bei einer Aufnahmebreite von 6 m mindestens das Muster "2" der "Prüftafel zum Erfassen der wesentlichen Phasen eines Überfalls" erkennbar ist. Bei den abgespeicherten Bilddaten sind dabei die definierten Strukturen als einzelne schwarze und weiße Balken deutlich erkennbar. Sofern das verwendete System - aufgrund einer höheren Auflösung die Anforderung auch bei einer größeren Aufnahmebreite als 6 m erreicht, kann diese größere Breite auch bei der Installation verwendet werden.


________


Bildnachweis
Anhang 2: © VBG,
Anhang 3: © DGUV


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