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DGUV Regel 115-402 - Branche Call center
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Regel

(Ausgabe 01/2017)



Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz.


1 Wozu diese Regel?

Was ist eine DGUV Regel?

Arbeitsschutzmaßnahmen passgenau für Ihre Branche - dabei unterstützt Sie diese DGUV Regel. Sie wird daher auch "Branchenregel" genannt. DGUV Regeln werden von Fachleuten der gesetzlichen Unfallversicherung sowie weiteren Expertinnen und Experten zum Arbeitsschutz verfasst, die den betrieblichen Alltag in Unternehmen Ihrer Branche kennen und wissen, wo die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten liegen.

DGUV Regeln helfen Ihnen, staatliche Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Normen und viele verbindliche gesetzliche Regelungen konkret anzuwenden. Daneben erhalten Sie auch zahlreiche praktische Tipps und Hinweise für einen erfolgreichen Arbeitsschutz in Ihrem Unternehmen. Als Unternehmerin oder Unternehmer können Sie andere Lösungen wählen. Diese müssen aber im Ergebnis mindestens ebenso sicher sein.

An wen wendet sich diese DGUV Regel?

Mit dieser DGUV Regel sind in erster Linie Sie als Unternehmerin oder Unternehmer angesprochen. Denn Sie sind für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten verantwortlich. Durch den hohen Praxisbezug bietet die DGUV Regel aber auch großen Nutzen für alle weiteren Akteurinnen und Akteure in Ihrem Unternehmen, etwa Ihrem Personal- und Betriebsrat, Ihren Fachkräften für Arbeitssicherheit, Ihren Betriebsärztinnen und -ärzten sowie Ihren Sicherheitsbeauftragten.

Die vorliegende DGUV Regel bietet konkrete Hilfestellungen bei den Arbeitsschutzmaßnahmen in Call centern. Sie können diese DGUV Regel auch heranziehen, wenn in Ihrem Unternehmen ein Call center betrieben wird, Sie aber sonst andere wirtschaftliche Ziele mit Ihrem Unternehmen verfolgen. Sie umfasst die wichtigsten Präventionsmaßnahmen, um die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzziele für Ihr Unternehmen und Ihre Belegschaft zu erreichen.

Hinweis:
Call center werden häufig auch als Contactcenter, Dialogcenter, Servicecenter, Customer Service center bezeichnet. In dieser Branchenregel wird zur besseren Lesbarkeit nur der Begriff Call center eingesetzt.


An dieser DGUV-Regel 115-402 Branche "Call center" haben die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), der Call center Verband Deutschland e. V. (CCV), der Deutsche Dialogmarketing Verband e. V. (DDV), und der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) mitgearbeitet.

2 Grundlagen für den Arbeitsschutz:

2.1 Was für alle gilt!

Von der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung über die Unterweisung und Gefährdungsbeurteilung bis hin zur Ersten Hilfe: Wer die Sicherheit und Gesundheit seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter systematisch in allen Prozessen berücksichtigt und diese dabei beteiligt, schafft eine solide Basis für einen gut organisierten Arbeitsschutz.

Als Unternehmerin oder Unternehmer sind Sie für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten in Ihrem Unternehmen verantwortlich. Dazu verpflichtet Sie das Arbeitsschutzgesetz. Doch es gibt viele weitere gute Gründe, warum Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in Ihrem Unternehmen wichtig sein sollten. So sind Beschäftigte, die in einer sicheren und gesunden Umgebung arbeiten, nicht nur weniger häufig krank, sie arbeiten auch engagierter und motivierter. Mehr noch: Investitionen in den Arbeitsschutz lohnen sich für Unternehmen nachweislich auch ökonomisch.

Die gesetzliche Unfallversicherung unterstützt Sie bei der Einrichtung des Arbeitsschutzes in Ihrem Unternehmen. Der erste Schritt: Setzen Sie die grundsätzlichen Präventionsmaßnahmen um, die auf den folgenden Seiten beschrieben sind. Sie bieten Ihnen die beste Grundlage für einen gut organisierten Arbeitsschutz und stellen die Weichen für weitere wichtige Präventionsmaßnahmen in Ihrem Unternehmen.

Verantwortung und Aufgabenübertragung
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Die Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten liegt bei Ihnen als Unternehmerin oder Unternehmer. Das heißt, dass Sie die Arbeiten in Ihrem Betrieb so organisieren müssen, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden wird und die Belastung Ihrer Beschäftigten nicht über deren individuelle Leistungsfähigkeit hinausgeht.

Diese Aufgabe können Sie auch schriftlich an andere zuverlässige und fachkundige Personen im Unternehmen übertragen. Sie sind jedoch dazu verpflichtet, regelmäßig zu prüfen, ob diese Personen ihre Aufgabe erfüllen. Legen Sie bei Bedarf Verbesserungsmaßnahmen fest. Insbesondere nach einem Arbeitsunfall oder nach Auftreten einer Berufskrankheit müssen deren Ursachen ermittelt und die Arbeitsschutzmaßnahmen angepasst werden.

Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung
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Unterstützung bei der Einrichtung von sicheren und gesunden Arbeitsplätzen erhalten Sie von den Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärztinnen und Betriebsärzten sowie Ihrem Unfallversicherungsträger. Die DGUV Vorschrift 2 gibt vor, in welchem Umfang Sie diese betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung gewährleisten müssen.

Rechtliche Grundlagen
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Weitere Informationen
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  • DGUV Information 204-022 "Erste Hilfe im Betrieb"
  • DGUV Information 205-023 "Brandschutzhelfer"
  • DGUV Information 250-010 "Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis"


Sicherheitsbeauftragte
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Arbeiten in Ihrem Unternehmen mehr als 20 Beschäftigte, müssen Sie zusätzlich Sicherheitsbeauftragte bestellen. Sicherheitsbeauftragte sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihres Unternehmens, die Sie ehrenamtlich neben ihren eigentlichen Aufgaben bei der Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes unterstützen. Sie achten z.B. darauf, dass Schutzvorrichtungen und -ausrüstungen vorhanden sind und weisen ihre Kolleginnen und Kollegen auf sicherheits- oder gesundheitswidriges Verhalten hin. So geben sie Ihnen verlässliche Anregungen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes.

Qualifikation für den Arbeitsschutz
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Wirksamer Arbeitsschutz erfordert fundiertes Wissen. Stellen Sie daher sicher, dass alle Personen in Ihrem Unternehmen, die mit Aufgaben im Arbeitsschutz betraut sind, ausreichend qualifiziert sind. Geben Sie diesen Personen die Möglichkeit, an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen. Die Berufsgenossenschaften, Unfallkassen und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung bieten hierzu vielfältige Seminare sowie Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten an.

Beurteilung der Arbeitsbedingungen und Dokumentation (Gefährdungsbeurteilung)

Wenn die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz nicht bekannt sind, kann sich auch niemand davor schützen. Eine der wichtigsten Aufgaben des Arbeitsschutzes ist daher die Beurteilung der Arbeitsbedingungen, auch "Gefährdungsbeurteilung" genannt. Diese hat das Ziel, für jeden Arbeitsplatz in Ihrem Unternehmen mögliche Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten festzustellen und Maßnahmen zur Beseitigung dieser Gefährdungen festzulegen. Beurteilen Sie dabei sowohl die körperlichen als auch die psychischen Belastungen Ihrer Beschäftigten. Beachten Sie Beschäftigungsbeschränkungen und -verbote, z.B. für Jugendliche, Schwangere und stillende Mütter, insbesondere im Hinblick auf schwere körperliche Arbeiten sowie den Umgang mit Gefahrstoffen. Es gilt: Gefahren müssen immer direkt an der Quelle beseitigt oder vermindert werden. Wo dies nicht vollständig möglich ist, müssen Sie Schutzmaßnahmen nach dem T-O-P-Prinzip ergreifen. Das heißt, Sie müssen zuerst technische (T), dann organisatorische (O) und erst zuletzt personenbezogene (P) Maßnahmen festlegen und durchführen. Mit der anschließenden Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung kommen Sie nicht nur Ihrer Nachweispflicht nach, sondern erhalten auch eine Übersicht der Arbeitsschutzmaßnahmen in Ihrem Unternehmen. So lassen sich auch Entwicklungen nachvollziehen und Erfolge aufzeigen.

Arbeitsmedizinische Maßnahmen

Ein unverzichtbarer Baustein im Arbeitsschutz Ihres Unternehmens ist die arbeitsmedizinische Prävention. Dazu gehören die Beteiligung der Betriebsärztin oder des Betriebsarztes an der Gefährdungsbeurteilung, die Durchführung der allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung sowie die arbeitsmedizinische Vorsorge mit individueller arbeitsmedizinischer Beratung der Beschäftigten. Ergibt die Vorsorge, dass bestimmte Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ergriffen werden müssen, so müssen Sie diese für die betroffenen Beschäftigten in die Wege leiten.

Unterweisung

Ihre Beschäftigten können nur dann sicher und gesund arbeiten, wenn sie über die Gefährdungen an ihrem Arbeitsplatz sowie ihre Pflichten im Arbeitsschutz informiert sind und die erforderlichen Maßnahmen und betrieblichen Regeln kennen. Hierzu gehören auch die Betriebsanweisungen. Deshalb ist es wichtig, dass Ihre Beschäftigten eine Unterweisung möglichst an ihrem Arbeitsplatz erhalten. Diese kann durch Sie selbst oder eine von Ihnen beauftragte zuverlässige und fachkundige Person durchgeführt werden. Setzen Sie Beschäftigte aus Zeitarbeitsunternehmen ein, müssen Sie diese so unterweisen wie Ihre eigenen Mitarbeiter innen und Mitarbeiter. Betriebsärztin, -arzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit können hierbei unterstützen. Die Unterweisung muss mindestens einmal jährlich erfolgen und dokumentiert werden. Bei Jugendlichen ist dies halbjährlich erforderlich. Zusätzlich müssen Sie für Ihre Beschäftigten eine Unterweisung sicherstellen

Zugang zu Vorschriften und Regeln

Machen Sie die für Ihr Unternehmen relevanten Unfallverhütungsvorschriften sowie die einschlägigen staatlichen Vorschriften und Regeln an geeigneter Stelle für alle zugänglich. So sorgen Sie nicht nur dafür, dass Ihre Beschäftigten über die notwendigen Präventionsmaßnahmen informiert werden, Sie zeigen ihnen auch, dass Sie Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz ernst nehmen. Bei Fragen zum Vorschriften- und Regelwerk hilft Ihnen Ihr Unfallversicherungsträger weiter.

Brandschutz- und Notfallmaßnahmen

Im Notfall müssen Sie und Ihre Beschäftigten schnell und zielgerichtet handeln können. Daher gehören die Organisation des betrieblichen Brandschutzes, aber auch die Vorbereitung auf sonstige Notfallmaßnahmen, wie zum Beispiel die geordnete Evakuierung Ihrer Arbeitsstätte, zum betrieblichen Arbeitsschutz. Lassen Sie daher so viele Beschäftigte wie möglich zu Brandschutzhelferinnen und Brandschutzhelfern ausbilden, empfehlenswert sind mindestens fünf Prozent der Belegschaft. Empfehlenswert ist auch die Bestellung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters zum Brandschutzbeauftragten. Das zahlt sich im Notfall aus. Damit Entstehungsbrände wirksam bekämpft werden können, müssen Sie Ihren Betrieb mit geeigneten Feuerlöscheinrichtungen, wie zum Beispiel tragbaren Feuerlöschern, ausstatten und alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit deren Benutzung durch regelmäßige Unterweisung vertraut machen.

Erste Hilfe

Die Organisation der Ersten Hilfe in Ihrem Betrieb gehört zu Ihren Grundpflichten. Unter Erste Hilfe versteht man alle Maßnahmen, die bei Unfällen, akuten Erkrankungen, Vergiftungen und sonstigen Notfällen bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes, einer Ärztin oder eines Arztes erforderlich sind. Dazu gehört zum Beispiel: Unfallstelle absichern, Verunglückte aus akuter Gefahr retten, Notruf veranlassen, lebensrettende Sofortmaßnahmen durchführen sowie Betroffene betreuen. Den Grundbedarf an Erste-Hilfe-Material decken der "Kleine Betriebsverbandkasten" nach DIN 13157 bzw. der "Große Betriebsverbandkasten" nach DIN 13169 ab. Zusätzlich können ergänzende Materialien aufgrund betriebsspezifischer Gefährdungen erforderlich sein.

Je nachdem wie viele Beschäftigte in Ihrem Unternehmen arbeiten, müssen Ersthelferinnen und Ersthelfer in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Diese Aufgabe können alle Beschäftigten übernehmen. Voraussetzung ist die erfolgreiche Fortbildung in einem Erste-Hilfe-Lehrgang und die regelmäßige Auffrischung alle zwei Jahre (Erste-Hilfe-Fortbildung). Die Lehrgangsgebühren werden von den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen getragen. Beachten Sie, dass auch im Schichtbetrieb und während der Urlaubszeit genügend Ersthelferinnen und -helfer anwesend sein müssen.

Wie viele Ersthelferinnen und Ersthelfer?

Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten eine Ersthelferin bzw. ein Ersthelfer
Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
a) in Verwaltungs- und Handelsbetriebe
5 %
b) in sonstige Betriebe
10 %


Regelmäßige Prüfung der Arbeitsmittel

Schäden an Arbeitsmitteln können zu Unfällen führen. Daher müssen die in Ihrem Unternehmen eingesetzten Arbeitsmittel regelmäßig kontrolliert und je nach Arbeitsmittel geprüft werden. Vor der Verwendung eines Arbeitsmittels muss dieses durch Inaugenscheinnahme, ggf. durch eine Funktionskontrolle, auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden, die so schnell entdeckt werden können. Neben diesen Kontrollen müssen Sie für wiederkehrende Prüfungen in angemessenen Zeitabständen sorgen. Wie, von wem und in welchen Abständen dies geschehen soll, beschreiben die TRBS 1201 und die TRBS 1203 (siehe Infobox "Rechtliche Grundlagen"). Im Einschichtbetrieb hat sich bei vielen Arbeitsmitteln ein Prüfabstand von einem Jahr bewährt. Die Ergebnisse der Prüfungen müssen Sie mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahren.

Planung und Beschaffung

Es lohnt sich, das Thema Sicherheit und Gesundheit von Anfang an in allen betrieblichen Prozessen zu berücksichtigen. Wenn Sie schon bei der Planung von Arbeitsstätten und Anlagen sowie dem Einkauf von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen an die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten denken, erspart Ihnen dies (teure) Nachbesserungen.

Barrierefreiheit

Denken Sie auch an die barrierefreie Gestaltung der Arbeitsräume in Ihrem Unternehmen. Barrierefreiheit kommt nicht nur Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Behinderung zugute, Ihre gesamte Belegschaft kann davon profitieren. So können zum Beispiel ausreichend breite Wege oder Armaturen, Lichtschalter und Türgriffe, die gut erreichbar sind, sowie trittsichere Bodenbeläge Unfallrisiken senken und zu weitaus geringeren Belastungen und Beanspruchungen führen.

Gesundheit im Betrieb

Gesundheit ist die wichtigste Voraussetzung, damit Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zum Rentenalter beschäftigungs- und leistungsfähig bleiben. Frühzeitige Maßnahmen, die arbeitsbedingte physische und psychische Belastungen verringern helfen, zahlen sich doppelt aus - sowohl für die Mitarbeiter als auch den Betrieb. Dazu gehören die Gestaltung sicherer und gesunder Arbeitsplätze und ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM). Auch die Stärkung eines gesundheitsbewussten Verhaltens Ihrer Beschäftigten und die Schaffung gesundheitsförderlicher Arbeitsbedingungen tragen zur Gesundheit Ihrer Beschäftigten bei. Ein Tipp: Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wissen oft am besten, was sie an ihrem Arbeitsplatz beeinträchtigt. Beziehen Sie sie daher in Ihre Überlegungen für Verbesserungsmaßnahmen mit ein. Das sorgt auch für motivierte Beschäftigte.

Fremdfirmen, Lieferanten und Einsatz auf fremdem Betriebsgelände

Auf Ihrem Betriebsgelände halten sich Fremdfirmen und Lieferanten auf? Hier können ebenfalls besondere Gefährdungen entstehen. Treffen Sie die erforderlichen Regelungen und sorgen Sie dafür, dass diese Personen die betrieblichen Arbeitsschutzregelungen Ihres Unternehmens kennen und beachten.

Arbeiten Sie bzw. Ihre Beschäftigten auf fremdem Betriebsgelände gilt dies umgekehrt auch für Sie: Sorgen Sie auch in Sachen Arbeitssicherheit für eine ausreichende Abstimmung mit dem Unternehmen, auf dessen Betriebsgelände Sie im Einsatz sind.

Integration von zeitlich befristet Beschäftigten

Die Arbeitsschutzanforderungen in Ihrem Unternehmen gelten für alle Beschäftigten - auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nur zeitweise in Ihrem Betrieb arbeiten, wie zum Beispiel Zeitarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer sowie Praktikantinnen und Praktikanten. Stellen Sie sicher, dass diese Personen ebenfalls in den betrieblichen Arbeitsschutz eingebunden sind.

Allgemeine Informationen

  • Datenbank Vorschriften, Regeln und Informationen der gesetzlichen Unfallversicherung: www.dguv.de/publikationen
  • Kompetenz-Netzwerk Fachbereiche Prävention: www.dguv.de (Webcode: d36139)
  • Datenbank der gesetzlichen Unfallversicherung zu Bio- und Gefahrstoffen (GESTIS): www.dguv.de (Webcode: d3380)
  • Arbeitsschutzgesetz und -verordnungen: www.gesetzeim-internet.de
  • Technische Regeln zu Arbeitsschutzverordnungen: www.baua.de


2.2
Was für die Branche gilt

Damit die Arbeiten in Ihrem Call center sicher und gesund durchgeführt werden können, ist es wichtig, außer den in Kapitel 2.1 dargelegten Aspekten noch weitere Punkte zu berücksichtigen. Diese werden im Folgenden dargestellt.

Rechtliche Grundlagen

Mitbestimmungsrechte
  • Betriebsverfassungsgesetz ( BetrVG)
  • Bundespersonalvertretungsgesetz ( BPersVG)
  • Personalvertretungsgesetze der Länder
  • § 93 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

Reinigung und Hygiene

  • § 4 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG)
  • § § 4 - 8 und 14 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
  • § 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" (ersetzt BGV A1/GUV-V A1)

Arbeitsmedizinische Vorsorge

  • § 6 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG)
  • § 3 der Verordnung zur arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV) in Verbindung mit Anhang Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsvorsorge, Teil 4 (2)
  • Bekanntmachung von Empfehlungen von Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) Nr. 2.1 "Fristen für die Veranlassung/das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen"
  • Bekanntmachung von Empfehlungen von Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) Nr. 5.1 "Anforderungen an das Angebot von arbeitsmedizinischer Vorsorge"
  • Bekanntmachung von Empfehlungen von Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) Nr. 14.1 "Angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens"

Unterbrechung Bildschirmtätigkeit

  • § 3 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) i. V .m. Anhang Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Absatz 1, Nr. 6.1

Barrierefreie Arbeitsmittel

  • § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG)
  • § 4 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0)


Betriebsräte

Sofern in Ihrem Unternehmen ein Betriebsrat besteht, sind Sie verpflichtet, diesen in vielen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes einzubinden. Zu den allgemeinen Aufgaben des Betriebsrates gehört gemäß Betriebsverfassungsgesetz ( BetrVG) die Überwachung der zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestehenden Schutzvorschriften und auch die Förderung von Maßnahmen zum Arbeitsschutz. Bei einzelnen speziellen Vorhaben (z.B. der Organisation des betrieblichen Gesundheitsschutzes) sind die Mitbestimmungsrechte berührt.

Die frühzeitige Information und die Einbindung des Betriebsrates als gewählte Interessenvertretung der Beschäftigten kann bei den vielfältigen Themen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes von Vorteil sein.

Reinigung

Regelmäßige Reinigungsarbeiten sind in Ihrem Unternehmen bestimmt eine Selbstverständlichkeit. Wussten Sie, dass Reinigungsmittel auch Gefahrstoffe sein können? Sie enthalten häufig Lösungsmittel, Säuren oder Laugen. Achten Sie deshalb darauf, möglichst Reinigungsmittel ohne Gefahrstoffe einzusetzen. Wenn Sie einen Dienstleister mit den Reinigungsarbeiten beauftragen, sollten Sie mit diesem eine entsprechende Vereinbarung schließen.

Wichtige Informationen zu den Bestandteilen von Reinigungsmitteln und davon ausgehenden möglichen Gefährdungen können Sie den Sicherheitsdatenblättern zu den Produkten entnehmen. Diese müssen vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Die Sicherheitsdatenblätter enthalten Informationen zum Umgang und zur Anwendung des Reinigungsmittels sowie Hinweise zu Maßnahmen, um Gefährdungen zu vermeiden. Sie sind ein wichtiges Hilfsmittel zur Erstellung der Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten.

Achten Sie darauf, dass Reinigungsmittel nicht zusammen mit Lebensmitteln aufbewahrt werden (z.B. Entkalker neben Zucker und Kaffee im Pausenraumschrank). Reinigungsmittel sollten so aufbewahrt werden, dass sie nur den Personen zugänglich sind, die mit den Reinigungsarbeiten beauftragt sind. Die Aufbewahrung sollte in verschlossenen Behältern erfolgen. Es handelt sich dabei möglichst um Originalbehälter oder die Originalverpackung und nicht um Behälter, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt verwechselt werden kann.

Lassen Sie die bei Reinigungsarbeiten verwendeten elektrischen Geräte (z.B. Staubsauger) regelmäßig auf einen betriebssicheren Zustand und elektrische Sicherheit überprüfen.


Hinweis: Viele Sicherheitsdatenblätter und weitere Hilfsmittel (auch zu Reinigungsmitteln) stehen Ihnen in der Wingis-Online Datenbank zur Verfügung.
www.wingisonline.de


Reinigung von Arbeitsmitteln, Hygiene

Durch die gemeinsame Verwendung von Tastatur, Maus und Headset von mehreren Personen können Krankheitserreger übertragen werden.

Im Idealfall stellen Sie Ihren Beschäftigten persönliche Arbeitsmittel zur Verfügung. Der Arbeitsplatz muss für einen schnellen Wechsel von Tastatur, Maus und Headset geeignet sein. Andernfalls ist darauf zu achten, dass die Arbeitsmittel regelmäßig gereinigt werden. Üblicherweise erfolgt dies zu Beginn oder am Ende einer Arbeitsschicht (siehe Musteranweisung im Register, Anhang 2).

Bei der Beschaffung der Arbeitsmittel sollten Sie darauf achten, dass diese leicht zu reinigen sind. Bei der Auswahl des Reinigungsmittels (z.B. Reinigungstücher) ist darauf zu achten, dass hierdurch die Arbeitsmittel nicht beschädigt werden (z.B. Abrieb der Tastaturbeschriftung der Tastatur; Schädigung der Kunststoffoberfläche). Berücksichtigen Sie die Reinigungshinweise des Herstellers und achten Sie darauf, dass die Reinigungsmittel hautverträglich sind.

Zu Beginn jeder Schicht sollten Ihre Beschäftigten die Ohr- und Mikrofonpolster der Headsets tauschen. Hier empfiehlt es sich ganz besonders, dass die Beschäftigten über ein eigenes Headset verfügen. Aber auch in diesem Fall sollten Sie die Polster aus hygienischen Gründen regelmäßig ersetzen lassen.

Grundsätzlich müssen Sie für eine regelmäßige Reinigung auch bei den persönlich genutzten Arbeitsmitteln sorgen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Beschäftigte in Call centern arbeiten in der Regel an Bildschirmarbeitsplätzen. Als Unternehmerin oder Unternehmer müssen Sie in regelmäßigen Abständen eine arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten (Angebotsvorsorge). Diese umfasst immer ein ärztliches Gespräch und eine ärztliche Beratung und, sofern die Beschäftigten dies wünschen, einen Sehtest.

Vermuten Ihre Beschäftigten einen Zusammenhang zwischen Gesundheitsbeschwerden (z.B. aufgrund psychischer Fehlbelastungen oder regelmäßiger Nachtarbeit) und ihrer Tätigkeit, ist grundsätzlich eine arbeitsmedizinische Vorsorge (Wunschvorsorge) zu ermöglichen.

Abb. 1 Beispiel für persönliche Arbeitsmittel im Call center (Tasche mit Tastatur, Maus und Headset)


Pausen - Unterbrechungen der Bildschirmtätigkeit

Für ein beschwerdefreies und produktives Arbeiten im Call center organisieren Sie die Tätigkeit am besten so, dass die tägliche Arbeit regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder Erholungszeiten (Pausen) unterbrochen wird. Die Forderung nach regelmäßiger Unterbrechung der Bildschirmarbeit durch Tätigkeitsanteile, die vom Bildschirm unabhängig sind, wird durch das Konzept der Mischarbeit verwirklicht. Hierbei werden verschiedene Tätigkeiten mit unterschiedlichen Anforderungen kombiniert, sodass Sie einseitige Belastungen Ihrer Beschäftigten vermeiden. Dies betrifft insbesondere eine Belastung der Augen sowie die psychische Belastung Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie erhalten außerdem die Leistungsfähigkeit der Stimme Ihrer Beschäftigten. Legen Sie bei der Arbeit im Call center Wert darauf, dass Ihre Beschäftigten wechselnde Körperhaltungen einnehmen. Sind unterschiedliche Tätigkeitsanteile mit wechselnden Belastungen nicht möglich, sollten Sie eine Unterbrechung der täglichen Arbeit am Bildschirmgerät durch regelmäßige kurze Erholungszeiten ermöglichen. Mehrere kürzere Erholungszeiten haben einen höheren Erholungseffekt als wenige längere Erholungszeiten von gleicher Gesamtdauer. Das Zusammenziehen oder das Aufsparen von Erholungszeiten zur Verkürzung der täglichen Gesamtarbeitszeit hat keinen Erholungseffekt und ist deshalb ungeeignet. Günstig ist, wenn Ihre Beschäftigten in den Erholungszeiten Bewegungsübungen durchführen können. In der Praxis haben sich Erholungszeiten bewährt, die pro Stunde mindestens fünf Minuten betragen.

Barrierefreie Arbeitsmittel

Einrichtungen, Produkte und auch Software, die auch von Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis selbständig genutzt werden können, werden als "barrierefrei" bezeichnet. In diesem Begriff schwingt stets auch die Bedeutung von "universell nutzbar" mit. Es geht also nicht um Lösungen speziell für Behinderte, sondern um ein erweitertes Nutzungskonzept, das möglichst alle Zielgruppen einbezieht. Sie sollten daher z.B. darauf achten, dass die in Ihrem Call center eingesetzte Software an die weitestreichenden Bedürfnisse (z.B. bezüglich Kontrast, Darstellungsgröße, Informationsaufbereitung) der potenziellen Nutzerinnen und Nutzer anpassbar ist.

"Barrierefrei sind ... Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen ..., wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind."

Definition "Barrierefreiheit" nach § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG)


3 Arbeitsplätze und Tätigkeiten: Gefährdungen und Maßnahmen

Die wesentlichen Gefährdungen und Maßnahmen auf einen Blick: Das ist das Prinzip der nachfolgenden Seiten. Diese Informationen zur Arbeitsgestaltung im Call center sollen Sie als Unternehmerin oder Unternehmer dabei unterstützen, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, diese zu aktualisieren sowie eine Unterweisung Ihrer Beschäftigten durchzuführen.

Kommunikation: Das ist die zentrale Aufgabe und Kern der Dienstleistung von modernen Call centern. Dazu nutzen die Unternehmen alle zur Verfügung stehenden Kanäle. Nicht nur die Anzahl, sondern auch die Art der zur Verfügung stehenden Kommunikationskanäle hat sich in den vergangenen Jahren stark verändert. Die Entwicklung reicht vom reinen Telefonkontakt bis hin zur so genannten Multichannel-Kommunikation. Beispiele für diese Art der vielseitigen Kundenkommunikation sind Chats, E-Mail, SMS sowie Social Media-Anwendungen.

Diese technische Entwicklung beeinflusst die Tätigkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Führungskräfte in Ihrem Call center. Mit Hilfe von technischen Systemen, aber auch durch die besonderen Fähigkeiten Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Call center Agents) 1) werden Kundenanliegen gesteuert, Anfragen und Wünsche bearbeitet und Produkte und Dienstleistungen vermarktet.

Die praktische Erfahrung zeigt, dass für den Betrieb eines Call centers die technischen, arbeitsorganisatorischen und personellen Ressourcen zwar wichtig sind. Eine ganz besonders große Bedeutung kommen aber den Fähigkeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu. Als Unternehmerin oder Unternehmer sollten Sie also bedenken, dass Ihr Call center daher immer nur so gut sein kann, wie es die Beschäftigten sind. Hinzu kommen produkt- und auftragsspezifische Anforderungen.

Neben den Bereichen Arbeitsmittel und Arbeitsumgebung sollten Sie auch den Bereichen Arbeitsorganisation und Arbeitsinhalte/-aufgaben ein besonderes Augenmerk widmen. Außerdem sollten Sie die sozialen Kontakte Ihrer Beschäftigten untereinander, zu den Führungskräften sowie zu den Kundinnen und Kunden bestmöglich gestalten. Sie beugen damit möglichen Gesundheitsgefahren vor und fördern gleichzeitig die Motivation und die Leistungsfähigkeit Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Davon profitieren Sie als Unternehmerin und Unternehmer.

Was erwartet Sie auf den folgenden Seiten?

In den folgenden Kapiteln möchten wir Ihnen die wesentlichen Gefährdungen bei der Tätigkeit in Call centern erläutern und geeignete Präventionsmaßnahmen darstellen. Jedes Kapitel ist nach einer einheitlichen Systematik aufgebaut. Durch diese klare Gliederung in die vier Teile

erhalten Sie alle wichtigen Hinweise auf einen Blick.

Diese Branchenregel wird nicht alle in Ihrem Unternehmen auftretenden Gefährdungen vollständig erfassen können. Auch kann sie eine individuell auf die Arbeitsplätze in Ihrem Betrieb erstellte Gefährdungsbeurteilung nicht ersetzen. Die Informationen sollen Ihnen jedoch eine praxisnahe Grundlage geben, um die Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, zu aktualisieren und die Unterweisung Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durchzuführen.

Sie haben Fragen zu Themen der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit?

Wenden Sie sich an die Fachleute Ihres Unfallversicherungsträgers! Als Mitgliedsunternehmen haben Sie Anspruch auf eine umfassende Beratung und erhalten vielfältige Informationen zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz!


3.1 Arbeitsorganisation

Mit einer guten Arbeitsorganisation im Inbound- und Outbound-Bereich schaffen Sie die Voraussetzungen für ein reibungsloses und erfolgreiches Zusammenspiel von Mensch, Technik, Informationsflüssen und Organisationseinheiten in Ihrem Unternehmen. Die Arbeitsorganisation wird direkt von Aufgaben und Zielen Ihres Call centers beeinflusst.

Rechtliche Grundlagen

  • § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG)
  • § § 3 - 7 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG)


Weitere Informationen

  • BAuA (Hrsg.): Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung: Erfahrungen und Empfehlungen, Berlin, 2014.
  • GDA-Arbeitsprogramm Psyche (Hrsg.): Arbeitsschutz in der Praxis. Empfehlungen zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung, Berlin, 2016.
  • VBG (Hrsg.) Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung. Handlungshilfe für die betriebliche Praxis (= VBG-Fachwissen, Version 1.0/2015-05), Hamburg.
  • DIN EN 614 "Sicherheit von Maschinen - Ergonomische Gestaltungsgrundsätze", Teil 2 "Wechselwirkungen zwischen der Gestaltung von Maschinen und den Arbeitsaufgaben", Ausgabedatum: 2008-12
  • DIN EN ISO 6385 "Grundsätze der Ergonomie für die Gestaltung von Arbeitssystemen", Ausgabedatum: 2004-05
  • DIN EN 29241 "Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten mit Bildschirmgeräten", Teil 2 "Anforderungen an die Arbeitsaufgaben; Leitsätze (ISO 9241-2:1992)", Ausgabedatum: 1993-06


Gefährdungen

Rolle der Führungskräfte
Call center zeichnen sich durch flache Hierarchien und schlanke, überschaubare Organisationsstrukturen aus. Dennoch kann es Defizite in der Arbeitsorganisation geben. Führungskräfte spielen daher eine zentrale Rolle bei der Gestaltung der Arbeitsorganisation.


Für Ihre Beschäftigten bestehen vor allem Gefährdungen durch

Schichtsysteme
Ungünstige Schichtsysteme können zu psychischen Beeinträchtigungen, einer Erhöhung des Risikos für Herz-Kreislauf-Erkankungen, zu Schlafstörungen und Unfällen (z.B. Wegeunfall) führen.


Maßnahmen

Sorgen Sie für Transparenz, indem Sie die Aufgaben und Verantwortungen für Ihre Beschäftigten mit Stellen- und Funktionsbeschreibungen sowie Organisationsdiagrammen eindeutig festlegen und darstellen. Beugen Sie Demotivation und Abwanderungstendenzen vor und zeigen Sie Ihren Beschäftigten realistische Perspektiven im Unternehmen auf (z.B. Ausbildung als Senior Agent/-in, Mitarbeit in Projektgruppen, Unterstützung in Mentorenteams, andere spezifische Entwicklungsmöglichkeiten).

Arbeitszeitgestaltung

Arbeitsablauf und -intensität

Kommunikation und Kooperation

Verbessern Sie Kommunikation und Kooperation, indem Sie Gespräche der Call center Agents untereinander sowie gegenseitige Hilfe zulassen. Legen Sie eine Kontakthistorie in den Kundendaten und Bearbeitungssystemen ab. Sorgen Sie dafür, dass Informationen von vor- und nachgelagerten Abteilungen und Organisationseinheiten immer zeitnah abrufbar sind. Vorgehensweisen und Ziele müssen einheitlich definiert und hinterlegt sein. Stellen Sie sicher, dass First- und Second-Level miteinander kooperieren und kommunizieren.

3.2 Arbeitsinhalt / Arbeitsaufgabe

Aufgaben und Arbeitsinhalte im Call center sind auf den ersten Blick eindeutig und wenig gestaltbar. Daraus können aber langfristig Risiken für die Gesundheit und Motivation Ihrer Beschäftigten sowie für die Arbeitsqualität entstehen. Der folgende Abschnitt zeigt Ihnen, wie Sie Ihre Beschäftigten dauerhaft vor Fehlbeanspruchungsfolgen schützen.

Rechtliche Grundlagen

§ 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG)


Weitere Informationen

  • BAuA (Hrsg.): Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung: Erfahrungen und Empfehlungen, Berlin, 2014.
  • GDA-Arbeitsprogramm Psyche (Hrsg.): Arbeitsschutz in der Praxis. Empfehlungen zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung, Berlin, 2016.
  • VBG (Hrsg.) Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung. Handlungshilfe für die betriebliche Praxis (= VBG-Fachwissen, Version 1.0/2015-05), Hamburg.
  • DIN EN 614 "Sicherheit von Maschinen - Ergonomische Gestaltungsgrundsätze", Teil 2 "Wechselwirkungen zwischen der Gestaltung von Maschinen und den Arbeitsaufgaben", Ausgabedatum: 2008-12
  • DIN EN ISO 6385 "Grundsätze der Ergonomie für die Gestaltung von Arbeitssystemen", Ausgabedatum: 2004-05
  • DIN EN 29241 "Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten mit Bildschirmgeräten", Teil 2 "Anforderungen an die Arbeitsaufgaben; Leitsätze (ISO 9241-2:1992)", Ausgabedatum 1993-06


Gefährdungen

Stark arbeitsteilige Prozess- und Ablauforganisationen, in denen fast alle Arbeitsinhalte oder Teilaufgaben mit Zeitvorgaben und einer elektronischen Überwachung versehen sind, können eine Gefährdung für Ihre Beschäftigten darstellen. Diese Ablaufsteuerung schränkt oftmals die individuellen Gestaltungsmöglichkeiten und Freiheitsgrade Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stark ein.

Insbesondere stellen die folgenden Merkmale langfristig Gefährdungen für Ihre Beschäftigten dar:

Für die Beschäftigten kann sich daraus das Risiko folgender Fehlbeanspruchungsfolgen und Gesundheitsrisiken erhöhen:

Risiko von Fehlbeanspruchungsfolgen
Das Risiko, dass sich die oben beschriebenen Fehlbeanspruchungsfolgen langfristig manifestieren, steigt, je intensiver Sie in Ihrem Call center auf eine starke Arbeitsteilung setzen (d. h. je kleiner der Anteil einzelner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den Gesamtprozessen ist) und je weniger Spielraum und Verantwortung Sie an Beschäftigte oder Teams übertragen.


Maßnahmen

Gewährung von Handlungsspielräumen

Vollständigkeit und Variabilität der Arbeitstätigkeit

Sorgen Sie dafür, dass ein Kundenanliegen von der ersten Kontaktaufnahme bis zum Abschluss von einem Call center Agent bearbeitet wird. Dieses Vorgehen ermöglicht Mischtätigkeiten, d. h Arbeitsaufgaben mit verschiedenen Tätigkeitsanteilen (z.B. Inbound- und Outboundtelefonie, Backoffice- oder Sachbearbeitungstätigkeiten, Datenpflege, Qualitätssicherung und Controlling).

Manche Arbeitsaufgaben lassen sich nicht als Mischtätigkeit gestalten. In diesen Fällen sind systematische oder zumindest zeitlich befristete Tätigkeits- oder Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Arbeitstages eine gute Gestaltungsmöglichkeit.

Informationsmanagement und Qualifikation

Verantwortung

3.3 Soziale Beziehungen

Bei der Arbeitsgestaltung und Gefährdungsbeurteilung Ihres Call centers sollten Sie den sozialen Beziehungen Ihrer Beschäftigten untereinander ausreichend Aufmerksamkeit widmen. Durch soziale Unterstützung können Sie wichtige Ressourcen für Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter etablieren. Sie beugen so vielen unnötigen Fehlbeanspruchungsfolgen vor.

Rechtliche Grundlagen

  • § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG)


Weitere Informationen

  • BAuA (Hrsg.): Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung: Erfahrungen und Empfehlungen, Berlin, 2014.
  • GDA-Arbeitsprogramm Psyche (Hrsg.): Arbeitsschutz in der Praxis. Empfehlungen zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung, Berlin, 2016.
  • VBG (Hrsg.) Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung. Handlungshilfe für die betriebliche Praxis (= VBG-Fachwissen, Version 1.0/2015-05), Hamburg.
  • VBG (Hrsg.): Gesund und erfolgreich führen. Informationen für Führungskräfte (= VBG-Fachwissen, Version 1.0/2013-04), Hamburg.
  • DIN EN ISO 6385 "Grundsätze der Ergonomie für die Gestaltung von Arbeitssysteme", Ausgabedatum: 2004-05
  • DIN EN 29241 "Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten mit Bildschirmgeräten", Teil 2 "Anforderungen an die Arbeitsaufgaben; Leitsätze (ISO 9241-2:1992)", Ausgabedatum 1993-06


Gefährdungen

Bei den sozialen Beziehungen werden drei Bereiche unterschieden, von denen Gefährdungen für Ihre Beschäftigen ausgehen können:

Emotionsarbeit
Emotionsarbeit bedeutet, die eigene Gefühlslage in der Außendarstellung zurückzunehmen, um den Kundinnen und Kunden ein einheitliches oder betrieblich gewünschtes Serviceerlebnis zu gewähren. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter sind z.B. immer freundlich und bemüht, unabhängig davon, wie es ihr oder ihm emotional geht, oder wie der Kunde sie oder ihn behandelt. Dies erfordert die ständige Kontrolle der eigenen Emotionen. Dauerhafte Emotionsarbeit geht langfristig mit einem erhöhten Risiko für Burnout sowie psychischer und psychosomatischer Beschwerden einher und erhöht das Depressionsrisiko der Beschäftigten.


Die aufgeführten Gefährdungen begünstigen bei Ihren Beschäftigten das Auftreten von

Maßnahmen

Soziale Beziehungen innerhalb der Belegschaft

Oftmals lernen neue Kolleginnen und Kollegen viel schneller durch informellen Austausch mit erfahrenen Agents. Schaffen Sie für diese Lern- und Austauschmöglichkeiten den nötigen zeitlichen Freiraum.

Soziale Beziehung zu Vorgesetzten

Feedback:

ist eine wichtige Führungsaufgabe der Teamleiterinnen und -leiter an die Beschäftigten,
kann in schriftlicher oder mündlicher Form bezogen auf eine Gruppe von Beschäftigten (Teams) oder auf einzelne Beschäftigte erfolgen,
gibt den Call center Agents regelmäßig, schnell und detailliert positive und negative Rückmeldungen zur Auftragsbearbeitung,
erfolgt auf der Grundlage von eindeutig definierten Aufgaben mit realistischen Zielen und entsprechenden Qualitätskriterien.

Kriterien für Feedback

Definieren Sie nicht nur quantitative Kriterien (z.B. Handling-, Nacharbeitszeit), sondern auch qualitative Kriterien (z.B. Kundenzufriedenheit, Redialer-Quoten). Achten Sie darauf, die Anonymität Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu wahren.

Soziale Beziehungen zu Kundinnen und Kunden

Beugen Sie mit folgenden Maßnahmen einer zu ausgeprägten Emotionsarbeit oder emotionaler Inanspruchnahme Ihrer Beschäftigten vor:

3.4 Stimme

Die Stimme ist für Ihre Beschäftigten im Call center ein wichtiges Arbeitsinstrument. Häufiges und langes Telefonieren belastet die Stimme. Fehlende Pausen, Hintergrundgeräusche, Stress, geringe Trinkmengen und Rauchen können diesen negativen Effekt noch weiter verstärken. Daraus resultierende Stimmstörungen können Betroffene stark einschränken.

Rechtliche Grundlagen

§ § 3, 5, 11 und 12 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG)

§ § 3, 3a, 4, 5 und 6 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

§ § 2 und 3 Verordnung zur arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV)


Weitere Informationen

DGUV Information 215-410 "Bildschirm- und Büroarbeitsplätze - Leitfaden für die Gestaltung" (bisher BGI 650)

DGUV Information 215-441 "Büroraumplanung - Hilfen für das systematische Planen und Gestalten von Büros" (bisher BGI 5050)


Gefährdungen

Arbeiten im Call center - ein Sprechberuf

Die Tätigkeit im Call center gehört zu den sogenannten Sprechberufen. Die Stimme ist ein unverzichtbares Arbeitsinstrument, an das besondere Anforderungen gestellt wird. Ist die Stimme überbelastet, kann sie rauh, aber auch leise und kraftlos klingen.


Für Ihre Beschäftigten bestehen die folgenden Gefährdungen:

Folgende Faktoren wirken sich zusätzlich belastend auf die Stimme Ihrer Beschäftigten aus:

Lombardeffekt
Eine schlechte Übertragungsqualität der Headsets sowie Hintergrund- und Störgeräusche führen dazu, dass Menschen, die sprechen müssen, lauter werden (Lombardeffekt). Dies bedeutet eine vermehrte Stimmbelastung.


Maßnahmen

Ergonomische Maßnahmen

Technische Maßnahmen

Personenbezogene Maßnahmen

Weitere Maßnahmen

Folgende Maßnahmen tragen außerdem dazu bei, dass Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Stimme nicht überlasten:

Kurzpausen entlasten die Stimme. Ermutigen Sie Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, regelmäßig zu trinken (z.B. Tees, stille Mineralwässer). Bereitgestellte Getränke am Arbeitsplatz fördern das regelmäßige Trinken. Tipps zum richtigen und ergonomischen Sprechen sollten möglichst durch Fachleute gegeben werden (ggf. Schulungen zum richtigen Atmen und Sprechen, Umgang mit Emotionen und Deeskalationsmaßnahmen im Gespräch).

Bei anhaltenden Stimmproblemen sollten Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter medizinische Hilfe in Anspruch nehmen, da neben funktionellen Störungen auch organische Veränderungen als Ursache in Frage kommen. Ansprechperson kann die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt sein.

3.5 Bildschirm

Qualität und Geräteeinstellungen des Bildschirms entscheiden zu einem erheblichen Teil darüber, wie beschwerdefrei Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten können. So kann eine falsche Aufstellung und Höheneinstellung zu Muskel-Skelett-Beschwerden und eine schlechte Darstellung der Bildschirmanzeige zu Befindlichkeitsstörungen führen.

Rechtliche Grundlagen

§ § 3 und 3a der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) i.V.m. Anhang Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1, Nr. 6.1 bis 6.4


Weitere Informationen

DGUV Information 215-410 "Bildschirm- und Büroarbeitsplätze - Leitfaden für die Gestaltung" (bisher BGI 650)


Gefährdungen

Für Ihre Beschäftigten bestehen die folgenden Gefährdungen z.B. durch eine nicht ergonomische Anordnung des Bildschirms, schlechte Bildschirmgestaltung, ungünstige Bildschirmeinstellungen:

Risikofaktoren für das Auftreten solcher Beschwerden sind:

Maßnahmen

Reduzieren Sie diese Gefährdungen durch die Umsetzung der folgenden Maßnahmen.

Bei der Beschaffung von Bildschirmen kann die Einhaltung der Mindestanforderungen an Sicherheit und Ergonomie durch das GS-Zeichen nachgewiesen werden. Als Unternehmerin oder Unternehmer sollten Sie nur Geräte mit GS-Zeichen beschaffen. Lassen Sie sich das zugehörige Zertifikat aushändigen.

Abb. 2 Anordnung des Bildschirms


Abb. 3 Störende Spiegelungen und Reflexionen


Abb. 4 Einteilung von Bildschirmen in Reflexionsklassen (aus DGUV Information 215-410)

Leuchtdichte von gerichtet reflektierten Lichtquellen [cd/m2] Passende Umgebung Alte Reflexionsklasse nach DIN EN ISO 13406-2
Lgrossfl = 200 und Lkleinfl = 2000 Geeignet für allgemeinen Bürogebrauch *) I
Lgrossfl = 200 oder Lkleinfl = 2000 Geeignet für die meisten, aber nicht alle Büroumgebungen **) II
Lgrossfl = 125 oder Lkleinfl = 200 Erfordert eine spezielle, kontrollierte Umgebungsbeleuchtung ***) III
großfl = großflächige Lichtquelle; kleinfl = kleinflächige Lichtquelle
* Bildschirme dieses Typs können in jeder Büroumgebung eingesetzt werden.
** Bei diesen Bildschirmen ist bei nicht idealen Beleuchtungsbedingungen oder fensternaher Aufstellung der Geräte eventuell mit störenden Reflexionen auf dem Bildschirm zu rechnen.
*** Bei diesen Bildschirmen sind Störungen durch Reflexionen in der Regel so stark, dass diese Geräte für Büroarbeit in normalen Büroumgebungen nicht infrage kommen. Diese Störungen lassen sich nur durch eine vollständig diffuse Beleuchtung, die technisch kaum realisierbar ist, vermeiden, wenn man gleichzeitig verhindert, dass sich helle Flächen (Wände, Fenster) im Bildschirm spiegeln können.


Wenn Ihre Beschäftigten mit mehreren Fenstern oder eingescannten Dokumenten arbeiten, hängt es von der Arbeitsaufgabe ab, ob ein Großbildschirm (z.B. 22, 24 oder 27 Zoll) oder zwei Bildschirme benutzt werden. Eingescannte DIN A4-Dokumente lassen sich auf einem 19 Zoll-Bildschirm im Hochformat gut darstellen und bei Dokumenten mit kleinen Schriftzeichen auch leicht vergrößern.

Die aktuelle Bildschirmnorm sieht die bisher gebräuchlichen Reflexionsklassen nicht mehr vor und gibt nur die Bedingungen an, unter denen die Reflexionen des Bildschirms messtechnisch ermittelt werden (erste Spalte der neben stehenden Tabelle). Im GS-Zertifikat entspricht die Angabe "Lichtquelle mit großflächiger Öffnung = 200 cd/m2 und Lichtquelle mit kleinflächiger Öffnung = 2000 cd/m2" der alten Reflexionsklasse I. Sie sollten diesen Bildschirm in allen Büroumgebungen einsetzen.

Damit Ihre Beschäftigten beim Arbeiten mit Großbildschirmen oder mehreren Bildschirmen übermäßige Kopf- und Augenbewegungen mit eventuellen Beschwerden vermeiden, sollten Sie möglichst schmale und niedrige Bildschirmkombinationen verwenden. Dies gilt insbesondere für Beschäftigte mit einem durch eine Gleitsichtbrille eingeschränkten Blickfeld. Bei der Zwei-Bildschirm-Lösung sollten die Bildschirme schmale Gehäuserahmen haben und dicht beieinander stehen. Setzen Sie keine Bildschirme mit geringer Blickwinkelabhängigkeit ein (d. h. keine TN (Twisted Nematic)-Anzeige).

Abb. 5 Anordnung zweier Bildschirme


Ältere Beschäftigte können unter Umständen zur Verbesserung der Sehleistung bei Arbeiten an Großbildschirmen oder mit mehreren Bildschirmen eine spezielle Bildschirmbrille benötigen. Lassen Sie sich und Ihre Beschäftigten hierzu von Ihrer Betriebsärztin oder Ihrem Betriebsarzt beraten.

3.6 Eingabemittel

Im Call center werden als Eingabemittel vor allem Tastaturen und Mäuse verwendet. Achten Sie auch hier auf eine ergonomische Gestaltung. Eine nichtergonomische Gestaltung sowie eine falsche Ein- oder Aufstellung kann bei Ihren Beschäftigten zu Beschwerden im Muskel-Skelett-System der Hand, des Armes, der Schulter und des Nackens sowie zu Augenproblemen führen.

Rechtliche Grundlagen

  • § § 3 und 3a der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) i.V.m. Anhang Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1, Nr. 6.3 und 6.4


Weitere Informationen

  • DGUV Information 215-410 "Bildschirm- und Büroarbeitsplätze - Leitfaden für die Gestaltung" (bisher BGI 650)
  • VBG (Hrsg.): Alternative Eingabemittel an Bildschirmarbeitsplätzen. Informationen für Arbeitsmediziner und Betriebsärzte (= VBG-Fachwissen; Version 1.1/2013), Hamburg.
  • DIN EN ISO 9241 "Ergonomie der Mensch-System-Interaktion - Teil 410: Gestaltungskriterien für physikalische Eingabegeräte", Ausgabedatum: 2012-12


Gefährdungen

Für Ihre Beschäftigten bestehen Gefährdungen für

Risikofaktoren für das Auftreten solcher Beschwerden sind:

Maßnahmen

Bei der Beschaffung von Tastaturen und Mäusen kann die Einhaltung der Mindestanforderungen an Sicherheit und Ergonomie durch das GS-Zeichen nachgewiesen werden. Als Unternehmerin oder Unternehmer sollten Sie nur Eingabemittel mit GS-Zeichen beschaffen. Lassen Sie sich das zugehörige Zertifikat aushändigen.

Tastatur

Abb. 6 Anordnung der Tastatur auf der Arbeitsfläche


Setzen Sie Volltastaturen mit alphanumerischem und numerischen sowie Editier- und Funktionsbereich ein, wenn Texteingaben, numerische Eingaben oder das Editieren von Daten notwendig sind. Wählen Sie Kompakttastaturen ohne numerischen Block, wenn nur wenige numerische Eingaben notwendig sind oder die Mausbedienung im Vordergrund steht. Ihre Beschäftigten haben dann eine entspannte und neutrale Armhaltung, wenn sie die Maus mit der rechten Hand bedienen (vgl. Abbildung 7).

Achten Sie bei der Beschaffung von Tastaturen auf eine gut lesbare Tastenbeschriftung.

Zu einer gut lesbaren Tastenbeschriftung (vgl. Abbildung 8) gehören eine ausreichende Schriftgröße von mindestens 2,9 mm Zeichenhöhe (besser 3,2 mm) und dunkle Schriftzeichen auf hellem Untergrund mit gutem Kontrast.

Abb. 7 Position einer Volltastatur (links) und einer Kompakttastatur mit besserer Erreichbarkeit der Fläche für die Mausbedienung (rechts)



Vorteile von hellen Tastaturen
Helle Tastaturen mit dunkler Beschriftung passen besser zur Positivdarstellung am Bildschirm (d. h. dunkle Zeichen auf hellem Untergrund). Sie vermeiden störende Helligkeitsunterschiede und ersparen dadurch den Augen Ihrer Beschäftigten unnötige Helligkeitsanpassungen (Adaptationen). Tastenoberflächen glänzen bei längerer Benutzung entweder infolge von Abnutzung oder durch Fingerschweiß. Dies fällt bei hellen Tasten weniger auf als bei dunklen Tasten.


Abb. 8 Anforderungen an Tastaturen


Telefontastatur

Maus

Alternative Eingabemittel

Für Beschäftigte mit Gesundheitsbeschwerden im Bereich der Arme und Hände kann die Anschaffung spezieller alternativer Eingabemittel (z.B. Vertikalmaus, geteilte Tastatur) im Einzelfall Sinn machen. Lassen Sie sich hierzu von Ihrer Betriebsärztin oder Ihrem Betriebsarzt beraten!

3.7 Bewegungsmangel

Arbeiten im Call center heißt in der Regel: eine sitzende Tätigkeit und wenig körperliche Bewegung. Zusätzlich können Arbeitsmittel auf oder unter dem Tisch oder die Verkabelung des Headsets die Bewegungsfreiheit Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiter eingeschränken. Aus diesem Bewegungsmangel ergeben sich nicht selten Gesundheitsstörungen.

Rechtliche Grundlagen

§ § 3 und 3a der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) i.V.m. Anhang Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1, Nr. 6.1

Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A1.2 "Raumabmessungen und Bewegungsflächen"


Weitere Informationen

DGUV Information 215-410 "Bildschirm- und Büroarbeitsplätze - Leitfaden für die Gestaltung" (bisher BGI 650)

DGUV-Information 215-441 "Büroraumplanung - Hilfen für das systematische Planen und Gestalten von Büros" (bisher BGI 5050)

VBG (Hrsg.): Gymnastik im Büro. Fit durch den Tag (= VBG-Info; Version 1.1/2010-12), Hamburg.

VBG (Hrsg.): Gesundheit im Büro - Fragen und Antworten (= VBG-Fachwissen; Version 5.0/2015-10), Hamburg.


Gefährdungen

Für Ihre Beschäftigten bestehen die folgenden Gefährdungen:

Risikofaktoren für das Auftreten solcher Beschwerden sind:

Rückenbeschwerden in Call centern
Grundsätzlich gelten Arbeitsplätze im Call center als belastungsarm. Untersuchungen zeigen, dass sitzende Tätigkeiten prinzipiell nicht häufiger mit Rückenbeschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule verbunden sind als andere Tätigkeiten. Sie kommen in allen Berufsgruppen vor und sind nicht spezifisch für Arbeitsplätze in Call centern. Bewegungsmangel kann jedoch vor allem bei Vorschädigungen des Bewegungsapparates und in Verbindung mit einer schwachen Muskulatur - Beschwerden auslösen oder verschlimmern.


Maßnahmen

Reduzieren Sie diese Gefährdungen durch die Umsetzung der folgenden Maßnahmen.

Prüfen Sie, ob Drucker, Kopierer und Faxgeräte an zentraler Stelle und nicht unmittelbar am Arbeitsplatz untergebracht werden können. Stellen Sie Ihren Beschäftigten Stehpulte oder höhenverstellbare Tische zur Verfügung. Führen Sie Besprechungen nicht am Arbeitsplatz Ihres Beschäftigten und auch im Stehen durch.

Ein Wechsel zwischen Sitzen und Stehen ist gut, ein Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen noch besser. Dies fördert die Bewegung der Wirbelsäule, trägt zur Versorgung der Bandscheiben bei, löst Verspannungen der Nacken-, Schulter- und Rückenmuskulatur und regt das Herz-Kreislauf-System an. Weisen Sie Ihre Beschäftigten darauf hin!

Bewegungstraining oder Massage?
Sie sollten ein Bewegungstraining durchführen lassen, um zu einer Reduzierung von Beschwerden und einer Belastungsoptimierung Ihrer Beschäftigten beizutragen. Damit lassen sich durch den Bewegungsmangel entstandene Trainingsdefizite ausgleichen und muskuläre Dysbalancen beseitigen. Massagen setzen demgegenüber nicht ursächlich an den Bedingungen für die Entstehung von Muskelverspannungen an, sondern lindern nur kurzfristig die Symptome.


3.8 Büroarbeitstische, Schränke und Regale

Büroarbeitstische, Schränke und Regale sind wesentliche Arbeitsmittel in Ihrem Call center. Auch wenn es auf den ersten Blick nicht so aussieht, können von diesen Arbeitsmitteln Unfall- und Gesundheitsgefahren ausgehen: So kann sich z.B. ein Fachboden in einem Regal stark verformen oder brechen; Tischplatten können sich lösen oder Tische kippen.

Rechtliche Grundlagen

  • § § 3 bis 11 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • § § 3 und 3a der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) i.V.m. Anhang Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1, Nr. 6.1
  • DGUV Regel 108-007 "Lagereinrichtungen und -geräte" (bisher BGR 234)


Weitere Informationen

  • DGUV Information 215-410 "Bildschirm- und Büroarbeitsplätze - Leitfaden für die Gestaltung" (bisher BGI 650)
  • DIN EN 527 "Büromöbel - Büro-Arbeitstische", Teil 1 "Maße", Ausgabedatum: 2011-08
  • DIN EN 527 "Büromöbel - Büro-Arbeitstische", Teil 2 "Mechanische Sicherheitsanforderungen", Ausgabedatum: 2003-01
  • DIN EN 527 "Büromöbel - Büro-Arbeitstische", Teil 3 "Prüfverfahren für die Bestimmung der Standsicherheit und der mechanischen Festigkeit der Konstruktion", Ausgabedatum: 2003-06
  • DIN EN 1023 "Büromöbel - Raumgliederungselemente", Teil 1 "Maße", Ausgabedatum: 1996-05
  • DIN EN 1023 "Büromöbel - Raumgliederungselemente", Teil 2 "Mechanische Sicherheitsanforderungen", Ausgabedatum: 2001-01
  • DIN EN 1023 "Büromöbel - Raumgliederungslemente", Teil 3 "Prüfung", Ausgabedatum: 2001-01
  • DIN EN 14073 "Büromöbel - Büroschränke", Teil 2 "Sicherheitstechnische Anforderungen", Ausgabedatum: 2004-11
  • DIN EN 14073 "Büromöbel - Büroschränke", Teil 3 "Prüfverfahren zur Bestimmung der Standsicherheit und der Festigkeit der Konstruktion", Ausgabedatum: 2004-11


Gefährdungen

Für Ihre Beschäftigten bestehen die folgenden Gefährdungen:

Abb. 9 Greifbereich des Menschen zur Anordnung der Arbeitsmittel auf dem Büroarbeitstisch


Abb. 10 Vollständig höhenverstellbare Büroarbeitstische


Maßnahmen

Bei der Beschaffung von Büromöbeln kann die Einhaltung der Mindestanforderungen an Sicherheit und Ergonomie durch das GS-Zeichen nachgewiesen werden. Die Prüfungen umfassen verschiedene Einsatzarten und berücksichtigen bis zu einem gewissen Grad auch Fehlbeanspruchungen. Ein Büroarbeitstisch muss auch bei Fehlbelastung an ungünstiger Stelle noch stabil und standsicher sein, z.B. wenn sich eine Person auf die Tischkante setzt. Als Unternehmerin oder Unternehmer sollten Sie nur Büromöbel mit GS-Zeichen beschaffen. Lassen Sie sich das zugehörige Zertifikat aushändigen.

Tische

Eine Arbeitsfläche ist ausreichend groß, wenn sie mindestens 1600 mm breit und 800 mm tief ist. Sie können die Arbeitsflächenbreite auf 1200 mm verringern, wenn es sich um einen Arbeitsplatz handelt, der nur mit einem Bildschirmgerät ausgerüstet ist, an dem nur wenig Schriftgut verwendet wird und keine wechselnden Tätigkeiten ausgeübt werden.

Verwenden Sie Sitz-/Steharbeitstische um einen Wechsel zwischen stehender und sitzender Tätigkeit zu ermöglichen. Diese müssen im Bereich von 650 bis 1250 mm stufenlos höhenverstellbar sein (vgl. Abbildung 10). Die Beinraumbreite sollte 1200 mm betragen.

Schränke, Regale und weitere Ablagemöglichkeiten

Standsicher sind im Allgemeinen: Möbel mit entsprechendem Eigengewicht und möglichst niedrigem Schwerpunkt; Möbel, die an Decken, Wänden oder untereinander gegen Umstürzen gesichert sind; Schränke und Bürocontainer mit Auszügen und Auszugsperren sowie ggf. Zusatzgewichten; Schränke mit Flügeltüren; Schränke mit Schiebe- oder Rolltüren sowie Regale, wenn das in Abbildung 11 dargestellte Verhältnis von der Sockeltiefe zur Höhe der obersten Ablage eingehalten wird.

Abb. 11 Verhältnis der Sockeltiefe zur Höhe der obersten Ablage


3.9 Büroarbeitsstühle und alternative Sitzmöbel

Ihre Beschäftigten verbringen den Großteil ihrer Arbeitszeit im Sitzen. Geeignete Büroarbeitsstühle unterstützen die natürliche Haltung des Menschen im Sitzen. Moderne Stühle ermöglichen und fördern außerdem die Bewegung durch dynamisches Sitzen. Dieses Kapitel informiert, worauf Sie bei der Beschaffung von Stühlen achten müssen.

Abb. 12 Verstellmöglichkeiten an einem Büroarbeitsstuhl


Rechtliche Grundlagen

  • § § 3 - 11 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • § § 3 und 3a der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) i.V.m. Anhang Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1, Nr. 3.3


Weitere Informationen

  • DGUV Information 215-410 "Bildschirm- und Büroarbeitsplätze - Leitfaden für die Gestaltung" (bisher BGI 650)
  • VBG (Hrsg.): Die Qual der Wahl - wie beschaffe ich den passenden Stuhl? (= VBG-Praxis-Kompakt, Version 1.2/2015-03), Hamburg.
  • DIN EN 1335 "Büromöbel - Büro-Arbeitsstuhl", Teil 1 "Maße; Bestimmung der Maße", Ausgabedatum: 2002-08
  • DIN EN 1335 "Büromöbel - Büro-Arbeitsstuhl", Teil 2 "Sicherheitsanforderungen", Ausgabedatum: 2010-01
  • DIN EN 1335 "Büromöbel - Büro-Arbeitsstuhl", Teil 3 "Prüfverfahren", Ausgabedatum: 2009-08


Gefährdungen

Für Ihre Beschäftigten bestehen die folgenden Gefährdungen:

Maßnahmen

Reduzieren Sie diese Gefährdungen durch die Auswahl geeigneter Büroarbeitsstühle (vgl. Abbildungen 12 und 13).

Bei der Beschaffung von Büroarbeitsstühlen kann die Einhaltung der Mindestanforderungen an Sicherheit und Ergonomie durch das GS-Zeichen nachgewiesen werden. Als Unternehmerin oder Unternehmer sollten Sie nur Büroarbeitsstühle mit GS-Zeichen beschaffen. Lassen Sie sich das zugehörige Zertifikat aushändigen.

Abb. 13 Auswahlhilfe für ergonomisch gestaltete Büroarbeitsstühle

Sitzhöhe < 400 bis 530 mm
Verstellbereich Sitzhöhe > 120 mm
Sitztiefe 370 bis 470 mm
Sitzbreite > 450 mm
Lordosenstütze Abstützpunkt verstellbar im Bereich 170 bis 230 mm über Sitzfläche
Oberkante der Rückenlehne über der Sitzfläche > 450 mm
Rückenlehnenbreite > 400 mm
Rückenlehnenneigung verstellbar, mehr als 15°

Die richtige Einstellung des Stuhls orientiert sich am Büroarbeitstisch. Für rund 90 Prozent der Menschen ist eine feste Tischhöhe von 740 mm ± 20 mm akzeptabel. Personen, die kleiner als 165 cm sind, brauchen ggf. eine Fußstütze.

Abb. 14 Links Rolle für harte Bodenbeläge (Zweifarbig, sogenannte Parkettrolle); rechts Rolle für weiche Bodenbeläge (einfarbig, sogenannte Teppichbodenrolle)


Bei Beschäftigten mit einer Körpergröße von mehr als 185 cm ist in der Regel eine Tischerhöhung notwendig. Setzen Sie, wenn möglich, höhenverstellbare Arbeitstische ein.

Alternative Sitzmöbel: Keine Dauerlösung!
Alternative Sitzmöbel sollen dem Bewegungsmangel und möglichen Fehlhaltungen vorbeugen. Bei der Benutzung von Sitzbällen und Pendelhockern werden zwar immer wieder unterschiedliche Muskelpartien aktiviert und die statische Beanspruchung der Muskulatur im Sinne von Haltearbeit vermindert. Bei längerem Sitzen kehrt sich diese positive Wirkung der Stärkung der Rückenmuskulatur ins Negative um. Bei Kniestühlen gibt es zwar ebenfalls einige positive Aspekte, doch auch hier überwiegen bei dauerhafter Nutzung die negativen Effekte.


Abb. 15 Dynamisches Sitzen, darunter versteht man den häufigen Wechsel zwischen verschiedenen Sitzpositionen auf dem Stuhl.


3.10 Flächennutzung und Verkehrswege im Call center

Kennen Sie das unangenehme Gefühl, wenn Ihnen jemand Fremdes zu nahe kommt? Haben Sie sich schon mal über einen blauen Fleck am Oberschenkel geärgert, weil Sie sich in beengten Verhältnissen an einer Tischkante gestoßen haben? Mit einer guten und ausreichenden Flächengestaltung können Sie solche Situationen in Ihrem Call center vermeiden.

Rechtliche Grundlagen

§ § 3 und 3a der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) i.V.m. Anhang Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1, Nr. 1 ,2 und 6.1

Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A1.2 "Raumabmessungen und Bewegungsflächen"

Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A1.8 "Verkehrswege"

Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan


Weitere Informationen

DGUV Information 215-410 "Bildschirm- und Büroarbeitsplätze - Leitfaden für die Gestaltung" (bisher BGI 650)

DGUV Information 215-441 "Büroraumplanung - Hilfen für das systematische Planen und Gestalten von Büros" (bisher BGI 5050)


Gefährdungen

In beengten Räumlichkeiten bestehen für Ihre Beschäftigten die folgenden Gefährdungen:

Denken Sie an den Notfall!
Engpässe, verstellte Verkehrswege und nicht benutzbare Fluchtwege können in Notfallsituationen zu unnötigen Behinderungen führen, Panik auslösen und eine kontrollierte Evakuierung verhindern.


Maßnahmen

Bildschirm- und Büroarbeitsplätze

Damit in Ihrem Call center ausreichend Flächen zur Verfügung stehen und um die oben beschriebenen Gefährdungen zu vermeiden, sind für Bildschirm- und Büroarbeitsplätze folgende Richtwerte festgelegt:

Diese Flächen setzten sich in der Regel aus folgenden Einzelflächen zusammen:

Abb. 16 Flächen am Arbeitsplatz im Call center


Verkehrs- und Fluchtwege

Raumhöhe

center: lineare Anordnung der Arbeitsplätze


Abb. 17 Benutzerfläche an einem Schrank mit Auszügen


Abb. 18 Mindestbreiten von Verkehrs- und Fluchtwegen

Mindestbreiten von Verkehrs- und Fluchtwegen*
(Ermittlung in Abhängigkeit der Anzahl der Benutzerinnen und Benutzer)
Anzahl der Benutzerinnen
und Benutzer *
Lichte Breite mögliche Einschränkungen der lichten Breite nur an Türen in Fluren
bis 5 875 mm
an keiner Stelle weniger
als 800 mm
maximal um 75 mm,
d.h. mindestens 800 mm Breite
bis 20 1000 mm maximal um 150 mm
bis 200 1200 mm
bis 300 1800 mm
bis 400 2400 mm


*) Bei der Ermittlung der Anzahl müssen Sie auch Besucherinnen und Besucher berücksichtigen, die zu kurzen Besprechungen am Arbeitsplatz sowie Coachings oder Meetings kommen.


Grundfläche lichte Höhe von Büroräumen
< 50 m2 mindestens 2,50 m
> 50 m2 mindestens 2,75 m
> 100 m2 mindestens 3,00 m
> 2000 m2 mindestens 3,25 m


3.11 Beleuchtung

Die Qualität der Beleuchtung wirkt sich auf das visuelle Leistungsvermögen des Menschen aus. Vor allem ein ausreichender Tageslichteinfall steigert das Wohlbefinden Ihrer Beschäftigten und somit deren Motivation und Produktivität. Die Qualität der Beleuchtung wird durch eine ganze Reihe von Gütemerkmalen bestimmt, die im Folgenden beschrieben werden.

Rechtliche Grundlagen

  • § § 3 und 3a der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) i.V.m. Anhang Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1, Nr. 3.4 und 6.1
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A3.4 "Beleuchtung"


Weitere Informationen

  • DGUV Information 215-210 "Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten"
  • DGUV Information 215-410 "Bildschirm- und Büroarbeitsplätze - Leitfaden für die Gestaltung" (bisher BGI 650)
  • DGUV Information 215-442 "Beleuchtung im Büro. Hilfen für die Planung von Beleuchtungsanlagen von Räumen mit Bildschirm- und Büroarbeitsplätzen" (bisher BGI 856)
  • DGUV Information 215-444 "Sonnenschutz im Büro" (bisher BGI 827)
  • DIN 5035 "Beleuchtung mit künstlichem Licht", Teil 7 "Beleuchtung von Räumen mit Bildschirmarbeitsplätzen", Ausgabedatum: 2004-08
  • DIN 5035 "Beleuchtung mit künstlichem Licht", Teil 8 "Arbeitsplatzleuchten - Anforderungen, Empfehlung und Prüfung", Ausgabedatum: 2007-07
  • DIN EN 12464 "Licht und Beleuchtung - Beleuchtung von Arbeitsstätten", Teil 1 "Arbeitsstätten in Innenräumen", Ausgabedatum: 2011-08
  • Verein zur Förderung der Arbeitssicherheit in Europa e.V. (VFA) (Hrsg.): KAN-Positionspapier zum Thema künstliche, biologisch wirksame Beleuchtung in der Normung, Sankt Augustin, 2015


Gefährdungen

Für Ihre Beschäftigten bestehen die folgenden Gefährdungen:

Diese können sich durch körperliche Symptome (z.B. vorzeitige Ermüdung, Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen, tränende und brennende Augen, Flimmern vor den Augen, Schlafstörungen, Stimmungsschwankungen) äußern, aber auch durch eine höhere Fehlerquote und sinkende Produktivität.

Maßnahmen

Als Unternehmerin oder Unternehmer müssen Sie angemessene Lichtverhältnisse schaffen. Berücksichtigen Sie das Sehvermögens Ihrer Beschäftigten. Beachten Sie dabei auch die folgenden lichttechnischen Gütemerkmale.

Beleuchtungsniveau

Leuchtdichteverteilung

Leuchtdichte
Die Leuchtdichte ist die lichttechnische Kenngröße für die Helligkeit. Der Helligkeitseindruck eines Raumes oder einer Fläche wird von der Beleuchtungsstärke und der Farbgebung in Verbindung mit dem Reflexionsgrad beeinflusst.

Abb. 21 Reflexionsgrade

Reflexionsgrade*
Decke 0,7 bis 0,9
Wände 0,5 bis 0,8
Boden 0,2 bis 0,4
Arbeitsflächen 0,15 bis 0,75
*) Die hier angegebenen Reflexionsgrade gelten auch für Einrichtungen und Geräte.


Abb. 22 Beispiele für Reflexblendung. Auf hellen Flächen kann sich Sonnenlicht oder künstliches Licht im Bildschirm spiegeln


Begrenzung der Direktblendung

Die Bewertung der psychologischen Blendung durch Leuchten erfolgt durch das Unified Glare Rating-Verfahren (UGR-Verfahren) nach DIN EN 12464-1. In Räumen mit Bildschirmplätzen darf der UGR-Wert nicht größer als 19 sein, unabhängig vom Beleuchtungsniveau.

Begrenzung der Reflexblendung

Reflexblendung
Reflexblendungen können z.B. durch Fenster, Leuchten oder andere Flächen mit hoher Leuchtdichte hervorgerufen werden. Sie treten dann auf, wenn hohe Leuchtdichten auf glänzende Flächen treffen (vgl. Abbildung 23).

Bringen Sie verstellbare Licht- bzw. Sonnenschutzvorrichtungen an den Fenstern an, um die Direkt- und Reflexblendung zu begrenzen sowie eine zu hohe Beleuchtungsstärke zu vermeiden.

Lichtrichtung und Schattigkeit

Abb. 23 Bildschirm mit glänzender Anzeige


Lichtfarbe und Farbwiedergabe

Durch eine dynamische Beleuchtung mit wechselnden oder verstellbaren Lichtfarben können Sie bei geringem Tageslichteinfall oder Schichtbetrieb zum Wohlbefinden Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beitragen. Beachten Sie zur biologischen Wirksamkeit von Beleuchtung das KAN-Positionspapier zum Thema künstliche, biologisch wirksame Beleuchtung in der Normung.

Tageslicht

Eine Arbeitsstätte verfügt dann über ausreichend Tageslicht, wenn das Verhältnis von lichtdurchlässiger Fenster-, Tür- oder Wandfläche bzw. Oberlichtfläche zur Raumgrundfläche mindestens 1:10 beträgt oder ein Tageslichtquotient von mehr als zwei Prozent am Arbeitsplatz eingehalten wird.

Weitere Maßnahmen

3.12 Lärm und Akustik

Austausch über Kundenanfragen, Beratungsgespräche am Nachbarplatz, eigene Telefonate: Dies alles führt zu Lärmbelastungen Ihrer Beschäftigten. Hinzu kommen Geräusche durch Drucker, Klimatechnik sowie Straßen- und Verkehrslärm. Eine gute Raumakustik reduziert Störungen und schafft die Voraussetzungen für eine gute Beratung der Kundinnen und Kunden.

Rechtliche Grundlagen

  • § 3 und 3a der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) i.V.m. Anhang Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1, Nr. 3.7
  • § § 3, 6 und 7 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)

Weitere Informationen

  • DGUV Information 215-410 "Bildschirm- und Büroarbeitsplätze - Leitfaden für die Gestaltung" (bisher BGI 650)
  • DGUV Information 215-443 "Akustik im Büro - Hilfen für die Akustische Gestaltung von Büros" (bisher BGI 5141)
  • DIN 45645 "Ermittlung von Beurteilungspegeln aus Messungen", Teil 2 "Ermittlung des Beurteilungspegels am Arbeitsplatz bei Tätigkeiten unterhalb des Pegelbereiches der Gehörgefährdung", Ausgabedatum: 2012-09


Gefährdungen

Für Ihre Beschäftigten bestehen die folgenden Gefährdungen:

Maßnahmen

Sie können diese Gefährdungen reduzieren, indem Sie technische Maßnahmen zur Lärmminderung treffen.

Auswahl von Arbeitsmitteln

Headsets sollten über eine Pegelbegrenzung verfügen, sodass die übertragenen Signale auf ein unschädliches Maß begrenzt werden (Spitzenpegel 118 dB(A)). Ihre Beschäftigten sollten die Lautstärke durch eine Regelmöglichkeit den individuellen Bedürfnissen und der jeweiligen Situation (z.B. schlechte Verbindung, laut sprechende Person) anpassen können.

Beeinflussung der Raumakustik

Lombardeffekt
Ein hoher Hintergrundgeräuschpegel führt nicht nur dazu, dass Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Lautstärke am Headsets hochregeln, sondern auch die Lautstärke ihrer Stimme erhöhen (Lombardeffekt). Der Effekt funktioniert auch in umgekehrter Richtung: Werden Hintergrundgeräusche durch raumakustische Maßnahmen reduziert, sprechen auch Ihre Beschäftigten leiser und die Lärmbelastung nimmt weiter ab.


Sorgen Sie dafür, dass in Ihrem Call center ein Beurteilungspegel von 55 dB(A) und eine Nachhallzeit von 0,5 Sekunden nicht überschritten werden, indem Sie

Abb. 24 Möglichkeiten zur Verbesserung der Raumakustik: Schallabsorbierende Lamellenstores und Möbel mit Schallabsorptionsfläche sowie schallabsorbierender Teppichboden


Je größer die Fläche von Trennwänden, desto mehr verringern sie die Nachhallzeit. Je höher und breiter die Trennwände sind, desto besser schirmen sie den Schall ab.

Schallabsorptionsgrad
Der Schallabsorptionsgrad ist eine wichtige Kenngröße für Materialien. Er gibt an, wieviel Schall an der Oberfläche "geschluckt" wird. Bei einem Absorptionsgrad von 1 wird der auftretende Schall vollständig absorbiert. Ein Absorptionsgrad von 0 heißt, dass der Schall vollständig reflektiert wird (vgl. Abbildung 25).


Achten Sie beim Neubau oder der Neuplanung von Räumen darauf, dass die Raumakustik ein Bestandteil der Planung ist. Beziehen Sie Fachleute für Raumakustik ein, wenn Sie Änderungen an bestehenden Räumen vornehmen lassen möchten.

Abb. 25 Absorption und Reflexion von Schall


3.13 Klima

Ein behagliches Raumklima hat großen Einfluss auf die Leistung der Beschäftigten in Ihrem Call center. In diesem Abschnitt wird dargestellt, welche Werte Sie für die Klimafaktoren (z.B. Lufttemperatur, Luftfeuchte, Luftbewegung und Wärmestrahlung) umsetzen sollten, damit Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das Raumklima als behaglich empfinden.

Rechtliche Grundlagen

  • § § 3 und 3a der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) i.V.m. Anhang Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1, Nr. 3.5, 3.6 und 6.1
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A1.5/1,2 "Fußböden"
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A3.5 "Raumtemperatur"
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A3.6 "Lüftung"


Weitere Informationen

  • DGUV Information 215-510 "Beurteilung des Raumklimas" (bisher BGI/GUV-I 7003)
  • DGUV Information 215-520 "Klima im Büro - Antworten auf die häufigsten Fragen" (bisher BGI 7004)
  • DGUV Information 215-444 "Sonnenschutz im Büro" (bisher BGI 827)


Gefährdungen

Für Ihre Beschäftigten bestehen die folgenden Gefährdungen:

Maßnahmen

Wärmedämmung (Isolation)

Heizung

Lüftung

Abb. 26 Maßnahmen entsprechend der Lufttemperaturen im Raum

Temperaturbereich Maßnahmen
bis 26 °C
  • keine zusätzlichen Maßnahmen erforderlich
ab 26 °C bis 30 °C Maßnahmen sollen ergriffen werden
  • effektive Steuerung des Sonnenschutzes
  • effektive Steuerung der Lüftungseinrichtungen
  • Lüftung in den frühen Morgenstunden
  • Reduzierung von thermischen Lasten
  • Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung
  • Lockerung der Bekleidungsregelungen
  • Bereitstellung geeigneter Getränke
ab 30 °C bis 35 °C Maßnahmen müssen ergriffen werden
ab 35 °C
  • Raum ist ohne technische Maßnahmen (z.B. Luftdusche) und organisatorische Maßnahmen (z.B. Entwärmungsphase) als Arbeitsraum nicht nutzbar.


Luftfeuchte
Bei einer Fensterlüftung ergibt sich die relative Luftfeuchte durch den Luftaustausch. Grundsätzlich ist eine zusätzliche Befeuchtung der Raumluft aus gesundheitlichen Gründen nicht notwendig. Es ist wichtig, dass Ihre Beschäftigten ausreichend Flüssigkeit zu sich nehmen. Raumlufttechnische Anlagen mit Luftbefeuchtern sollten so ausgelegt sein, dass die relative Luftfeuchte maximal 50 Prozent beträgt. Eine zu hohe Luftfeuchte begünstigt die Bildung von Schimmelpilzen.


Behaglichkeitsempfinden
Das Behaglichkeitsempfinden kann individuell differieren und ist abhängig von z.B. Geschlecht, Aktivitätsgrad, Alter, Bekleidung und der Aufenthaltsdauer im Raum. Es unterliegt tages- und jahreszeitlichen Schwankungen.


Abb. 27 Übersicht zu Raumklimafaktoren in einem Arbeitsraum


3.14 Softwareergonomie

Software spielt in Ihrem Call center eine wichtige Rolle. Sie beeinflusst Arbeitsleistung, Leistungsbereitschaft und Produktivität. Eine hohe Nutzungsqualität der eingesetzten Software beeinflusst maßgeblich die Qualität der Arbeitsergebnisse sowie die Zufriedenheit und Motivation Ihrer Beschäftigten. Dies wirkt sich auch auf den Kundenkontakt aus.

Rechtliche Grundlagen

  • § § 3 und 3a der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) i.V.m. Anhang Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1, Nr. 6.2 und 6.5
  • § 6 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • § § 3 und 4 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"


Weitere Informationen

  • DGUV Information 215-450 "Software-Ergonomie"
  • DIN EN ISO 9241 (verschiedene Teile)
  • Link zum Kontrast-Analyzer / Mess-Folie c2web.de im Downloadbereich unter "Werkzeuge"

Gefährdungen

Für Ihre Beschäftigen bestehen die folgenden Gefährdungen:

Maßnahmen

Stellen Sie Ihren Beschäftigten gebrauchstaugliche Software zur Verfügung, sodass Arbeitsaufgaben effektiv, effizient und zufriedenstellend erledigt werden können. Achten Sie bei der Auswahl und Beschaffung von Software insbesondere auf die im Folgenden genannten Punkte.

Anpassbarkeit der Software an den Bildschirm

Darstellung und Gestaltung von Informationen

Informationsdesign
Nicht alle Farben sind für Texte, Symbole, Elemente oder für den Bildschirmhintergrund geeignet. Mit dem Begriff Informationsdesign wird u. a. die Eignung von Farbkombinationen (vgl. Abbildung 28), die farbliche Hinterlegung am Bildschirm, Schriftart und -größe sowie die Anordnung von Elementen und Informationen bezeichnet.


Abb. 28
Chromostereopsis-Effekt


Bestimmen Sie die Eignung von Farbkombinationen, z.B. mit dem Kontrast-Analyzer. Sie können damit auch den theoretischen Kontrast ermitteln. Dieser sollte bei Normalschriften mindestens 4,5:1 betragen, optimal sind jedoch Kontraste größer als 7:1.

Achten Sie beim Einsatz von farblich codierten Informationen darauf, dass diese noch zusätzlich auf eine zweite Art kodiert sind, z.B. durch Symbole oder Zeichenformen wie ein rotes Ausrufezeichen oder einen grünen Haken(z.B. ! - ).

Interaktionsdesign

Abb. 29 Unterschiede zwischen einer serifenlosen Schrift und Serifen-Schrift


Abb. 30 Empfohlene Zeichenhöhe in Abhängigkeit zum Sehabstand

Empfohlene Zeichengröße in Abhängigkeit vom Sehabstand
Sehabstand (mm) Empfohlene Zeichenhöhe (mm)
500 3,2 bis 4,5
600 3,9 bis 5,5
700 4,5 bis 6,4
800 5,2 bis 7,3


Abb. 31
Empfehlung für Maskengestaltung bei Softwareanwendungen


Abb. 32 Anforderungen an Software

Aufgabenangemessenheit Die Software stellt alle zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Werkzeuge und Informationen vollständig bereit. Es gibt keine unnötigen Funktionen und Angaben.
Selbstbeschreibungsfähigkeit Softwaredialoge sind so gestaltet, dass sie für die Benutzerin oder den Benutzer verständlich sind. Diese erhalten ggf. angemessene Erklärungen, z.B. unmittelbar durch Rückmeldung oder auf Verlangen.
Lernförderlichkeit Die Software führt die Benutzerin oder den Benutzer beim Erlernen der Bedienung. Sie unterstützt bei der Nutzung und fördert die Wissensgenerierung.
Steuerbarkeit Die Benutzerin oder der Benutzer kann den Dialogablauf bis zum Erreichen des Arbeitsziels starten sowie dessen Richtung und Geschwindigkeit ohne Datenverlust beeinflussen.
Fehlertoleranz Das beabsichtigte Arbeitsergebnis wird trotz erkennbar fehlerhaften Eingaben mit keinem oder einem vertretbaren Korrekturaufwand erreicht. Die Benutzerin oder der Benutzer erhält eine konstruktive Erläuterung, sofern sich ein Fehler ereignet.
Individualisierbarkeit Die Benutzerin oder der Benutzer kann die Darstellung von Informationen und die Bedienung der Software an individuelle Bedürfnisse und Fähigkeiten anpassen.


4 Register

Glossar

Agent typische Bezeichnung für eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten im Call center, häufig auch Call center Agent; die Berufsbezeichnung ist der englischen Sprache entnommen und schließt beide Geschlechter gleichberechtigt ein.
ACD Automatic Call Distribution, System zur automatischen Verteilung von Anrufen in einem Call center
Dialer Einwahlprogramm zum computergestützten Aufbau von Telefonverbindungen
Inbound Bezeichnung im Call center für die Bearbeitung von eingehenden Kundenanfragen
Outbound Bezeichnung im Call center für die aktive Kontaktaufnahme mit Kundinnen und Kunden
UGR Unfied Glare Rating, Wert zur Berurteilung der psychologischen Blendung
Redailer-Quoten Kennzahl zu Rückrufen von Kundinnen und Kunden
BackOffice Tätigkeitsbereiche im Call center ohne unmittelbaren Kundendialog
Chat elektronische Kommunikation in Echtzeit, meist über das Internet
Social Media digitale Medien, die es den Call center Kundinnen und Kunden ermöglichen, mit dem Call center in Kontakt zu treten und umgekehrt
Kontakthistorie Erfassung aller wichtigen Kontaktinformationen zu Kundinnen und Kunden von Call centern
First-Level auch First-Level-Support; erste Anlaufstelle für alle eingehenden Kundenanfragen
Second-Level auch Second-Level-Support; Anlaufstelle für weitergehende Anfrage, die in der Regel nicht im First-Level bearbeitet werden können
GS-Zeichen GS als Abkürzung für: Geprüfte Sicherheit; das Zeichen bescheinigt einem Produkt, dass es den Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes entspricht und damit die Mindestanforderungen an Sicherheit und Ergonomie erfüllt

Links und Literaturtipps

Gefährdungsbeurteilung
Praktische Unterstützung und Hilfestellungen zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung in Call centern unter
www.gefaehrdungsbeurteilung.de (Angebot der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin)

Unterweisungshilfen
Alle vorgestellten Medien stehen kostenlos als Download unter www.vbg.de zur Verfügung.

VBG (Hrsg.): VBG-Fragebogen Call center (= Fragebogen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, FB 7). Hilfsmittel zur Unterweisung von Beschäftigten in Call centern.

VBG (Hrsg.): Gesund arbeiten am PC. Testen Sie Ihren Arbeitsplatz (Version 2./2012), Hamburg. Faltblatt zur Unterweisung am Bildschirmarbeitsplatz; mit Hinweisen zur Aufstellung und Anordnung der Arbeitsmittel auf dem Schreibtisch sowie zur richtigen Einstellung von Tisch und Stuhl.

VBG (Hrsg.): Gymnastik im Büro. Fit durch den Tag (Version 1.1/2010-12), Hamburg. Faltblatt zur Bewegungsförderung in Call centern. Mit zahlreichen Anleitungen zu Übungen, die auf dem Stuhl am Arbeitsplatz oder im Pausenraum durchgeführt werden können.

Links zu weiteren branchenbezogenen Informationen
www.dgb.de
Internetangebot des Deutschen Gewerkschaftsbundes

www.arbeitgeber.de
Internetangebot der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände

www.baua.de
Internetangebot der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

www.bitkom.org
Internetangebot des Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien

www.callcenterverband.de
Internetangebot des Call center Verbandes Deutschland

www.ddv.de
Internetangebot des Deutschen Dialogmarketing Verbandes

www.dguv.de
Internetangebot der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung

www.vbg.de
Internetangebot der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft

www.verdi.de
Interngebot der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft


.

Prüfung von Arbeitsmitteln, Auszug aus den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 1201 "Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" Anhang 1


Bewährte Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen/ Überprüfungen

Arbeitsmittel Prüffrist Prüfumfang
Elektrische Arbeitsmittel (ortsfest) alle 4 Jahre Prüfung nach den geltenden elektrotechnischen Regeln
Elektrische Arbeitsmittel (ortsveränderlich - soweit benutzt)
auch: Verlängerungs- und Geräteanschlussleitung
alle 6 Monate

bei Fehlerquote < 2 %: in allen Betriebsstätten außerhalb von Büros: 1 mal pro Jahr

in Büros: alle 2 Jahre

Prüfung nach den geltenden elektrotechnischen Regeln

Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote < 2 % erreicht, kann die Prüffrist auf die in der Spalte "Prüffrist" angegebenen Fristen verlängert werden.
Bei der Berechnung der Fehlerquote ist darauf zu achten, dass nur Arbeitsmittel aus gleichen bzw. vergleichbaren Bereichen herangezogen werden z.B. nur Werkstatt, nur Fertigung, nur Bürobereich.

Regale (auch kraftbetrieben) 1 mal pro Jahr Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Befehls- und Sicherheitseinrichtungen, Kennzeichnung


Bewährte Fristen zur Inaugenscheinnahme vor der Verwendung und der Funktionsprüfung

Arbeitsmittel Frist Umfang der Inaugenscheinnahme/ Funktionskontrolle
Leitern vor jedem Gebrauch Sichtprüfung auf Beschädigungen und Vollständigkeit


.

Muster für mögliche Inhalte einer Vereinbarung zu Verhaltensregeln und Hygiene am Arbeitsplatz Anhang 2


Nichtzutreffendes streichen.


________


1 Beschäftigte in Call centern werden in der Branche sehr häufig mit dem aus dem Englischen stammenden Begriff Call center Agents (Singular: Call center Agent) bezeichnet. Wenn in den folgenden Kapiteln diese Berufsbezeichnung verwendet wird, sind stets beide Geschlechter damit gemeint.

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