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RWBestV 2025 - Rentenwertbestimmungsverordnung 2025
Verordnung zur Bestimmung des Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Bestimmung weiterer Werte zum 1. Juli 2025

Vom 23. Juni 2025
(BGBl. I Nr. 148 vom 25.06.2025; aufgehoben)
Gl.-Nr.: 8232-48-46



Zur aktuellen Fassung

Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Archiv: 2020, 2021, 2023, 2024

Die Bundesregierung verordnet aufgrund

§ 1 Aktueller Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem 1. Juli 2025 40,79 Euro.

§ 2 Ausgleichsbedarf in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Ausgleichsbedarf beträgt ab dem 1. Juli 2025 1,0000.

§ 3 Sicherungsniveau vor Steuern in der gesetzlichen Rentenversicherung

Das Sicherungsniveau vor Steuern beträgt für das Jahr 2025 48,00 Prozent.

§ 4 Allgemeiner Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte

Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2025 18,83 Euro.

§ 5 Anpassung der Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung

(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2025 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Absatz 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0374.

(2) Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt ab dem 1. Juli 2025 für Versicherungsfälle, auf die § 44 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 462 Euro und 1.838 Euro
monatlich.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.


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