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GebV-BGTV - Gebührenverordnung für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr

Vom 21. Dezember 2001
(BGBl. Nr. 77 vom 31.12.2001 S. 4241; 21.02.2005 S. 323 05; 07.08.2013 S. 3154 13 13a *)
Gl.-Nr. 9510-27



*) Die Änderung BGBl. I vom 07.08.2013 Seite 3154 wurde wiederum geändert durch BGBl. I vom 18.07.2016 S .1666 Artikel 2

Auf Grund

§ 1 Anwendungsbereich 13

(1) Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf den Gebieten der Schiffssicherheit, der Verhütung der Meeresverschmutzung, der Beförderung gefährlicher Güter, der Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, der Untersuchung der Seeleute auf Seediensttauglichkeit, der Schiffsoffiziersausbildung und der Besetzung der Schiffe Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.

(2) Verpflichtungen zur Zahlung von Gebühren und Auslagen für Tätigkeiten der anerkannten Klassifikationsgesellschaften im Rahmen des nach Nummer 3.1 des Abschnitts B der Anlage 2 zur Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 1999 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, geregelten Auftragsverhältnisses sowie für Tätigkeiten der vom Germanischen Lloyd anerkannten im Ausland ansässigen freiberuflichen Besichtiger auf dem Gebiet der Schiffssicherheit werden durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 2 Gebührenbemessung 05 13

(1) Für die in dem Gebührenverzeichnis (Anlage) aufgeführten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen wird eine Gebühr erhoben. Wird für das Ausstellen eines Dokumentes die Durchführung mehrerer individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen notwendig, so wird die Summe der jeweiligen Gebühren für diese Leistungen nach dem Gebührenverzeichnis erhoben. Auslagen, mit Ausnahme der Vergütung für Inlandsdienstreisen der haupt- und nebenamtlichen Technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr werden gesondert erhoben, sofern nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist.

(2) Gebühren werden nach der im amtlichen Schiffsmessbrief ausgewiesenen Bruttoraumzahl (BRZ) erhoben.

(3) Wird eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung im Ausland durchgeführt, erhöht sich die Gebühr um 50 vom Hundert. Werden auf einem deutschen Fahrgastschiff während der Reise, die in einem deutschen Hafen beginnt oder endet, individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" vorgenommen, gelten diese als im Inland durchgeführt. Erfordert eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung im Ausland eine Verlängerung des Aufenthaltes eines Bediensteten der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr, die der Eigentümer eines Schiffes oder der Schiffsführer zu vertreten hat, so wird zusätzlich zu den Reisekosten für die dadurch entstandene Warte- und Ausfallzeit der Betrag von 50 Euro je Bediensteten und je angefangene Stunde, höchstens jedoch 595 Euro je Tag erhoben.

(4) Werden auf Antrag individuell zurechenbare öffentliche Leistungen für Fahrzeuge durchgeführt, die nicht berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, erhöht sich die Gebühr um 50 vom Hundert.

(5) Gebühren für Seediensttauglichkeitsuntersuchungen werden nur erhoben, soweit diese Kosten nicht von der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr nach § 102b Abs. 2 oder vom Bund nach § 102b Abs. 4 des Seemannsgesetzes übernommen werden.

(6) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gegenüber der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger werden keine Gebühren erhoben.

(7) Wird aus verwaltungsseitigen Gründen bei vorhandenen Schiffen die Gültigkeit eines Zeugnisses entgegen der in den Vorschriften vorgesehenen Gültigkeitsdauer auf eine kürzere Gültigkeitsdauer begrenzt, so wird die Besichtigungs- beziehungsweise Prüfungsgebühr anteilmäßig auf volle Jahre der Gültigkeit auf- oder abgerundet berechnet.

(8) Werden bei einem Dienstgang drei und mehr verschiedene Testate seitens der Verwaltung für ein und dasselbe Schiff erteilt, so werden höchstens für zwei Testate Gebühren erhoben.

§ 3 Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gebührenforderungen

Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen auf Zahlung von Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung entsprechend.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft vom 23. September 1983 (BGBl. I S. 1205), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Dezember 1995 ( BGBl. I S. 2103,1996 I S. 51 ), außer Kraft.

 

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Gebührenverzeichnis  Anlage 05 13
(zu § 2 Abs. 1)


Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr Euro
I. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet der Schiffssicherheit

A. Freibord-Zeugnisse
nach dem Internationalen Freibord-Übereinkommen 1966/88 sowie dem SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung von 1998 und der Verordnung (EG) Nr. 789/2004

001 Erteilung des Freibordzeugnisses vor Indienststellung des Schiffes gemäß Anhang 1
  Erteilung des Freibordzeugnisses für vorhandene Schiffe  
007 BRZ bis 2.999 360
008 BRZ 3.000 bis 5.999 575
009 BRZ 6.000 bis 9.999 715
010 BRZ 10.000 bis 29.999 860
011 BRZ ab 30.000 1.075
012 erneute Erteilung des Freibordzeugnisses nach Erneuerungsbesichtigung durch die Verwaltung gemäß Anhang 1
013 Bestätigung der von der Verwaltung durchgeführten jährlichen Besichtigung im Zeugnis

Internationale Freibord-Ausnahmezeugnisse

a) für Schiffe neuartiger Bauart

b) für einmalige Auslandsfahrt

Erteilung des Zeugnisses vor Indienststellung des Schiffes

gemäß Anhang 1
014 BRZ bis 2.999 360
015 BRZ 3.000 bis 5.999 575
016 BRZ 6.000 bis 9.999 715
017 BRZ 10.000 bis 29.999 860
018 BRZ ab 30.000 1.075
019 Erneute Erteilung des Internationalen Freibord-Ausnahmezeugnisses nach Erneuerungsbesichtigungen durch die Verwaltung 1,5fache der Gebühr nach Nummer 012
020 Bestätigung der durch die Verwaltung durchgeführten jährlichen Besichtigung im Freibord-Ausnahmezeugnis 1,5fache der Gebühr nach Nummer 013
021 Genehmigung von Änderungen nach einer Besichtigung oder Überprüfung durch die Verwaltung 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 001, mindestens 115
  Genehmigung von Änderungen nach einer Besichtigung oder Überprüfung durch die zuständige Klassifikationsgesellschaft  
022 BRZ bis 2.999 360
023 BRZ 3.000 bis 5.999 575
024 BRZ 6.000 bis 9.999 715
025 BRZ 10.000 bis 29.999 860
026 BRZ ab 30.000 1.075
027 Testat der Verwaltung zur Eintragung der jährlichen Besichtigung (sofern nicht lfd. Nr. 013) 230
028 Zeugniserteilung aufgrund einer Überprüfung im Zusammenhang mit der Umregistrierung Gebühr nach Nummer 013
029 Zeugniserteilung aufgrund eines EG-Zeugnisses 465
030 Erteilung des Freibord-Zeugnisses aufgrund weiterer Besichtigungen der zuständigen Klassifikationsgesellschaft 230
031 Testat der Verwaltung zur Verlegung des Jahresdatums 230
B. Sicherheitszeugnisse für Fahrgastschiffe, Spezialschiffe und Ausbildungsfahrzeuge gemäß § 52a der Schiffssicherheitsverordnung von 1986 und gewerblich genutzte Sportboote sowie Traditionsschiffe

nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung von 1998, dem IMO-Code über die Sicherheit von Spezialschiffen und dem Internationalen Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code)

  Sicherheitszeugnisse für Fahrgastschiffe, Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge  
101 Erteilung des Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes gemäß Anhang 1
102 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe gemäß Anhang 1
103 Prüfung des Erfordernisses umfangreicherer Besichtigungen Gebühr nach Nummer 102
104 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge vor Indienststellung 1,5fache der Gebühr nach Nummer 101
105 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge 1,5fache der Gebühr nach Nummer 102
106 Bestätigung der regelmäßigen Besichtigung im Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge 1,5fache der Gebühr nach Nummer 102
107 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen vor deren Indienststellung 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 101 oder 301 oder 501
108 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von vorhandenen Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen 40 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 102 oder 302 oder 502
109 Bestätigung der regelmäßigen Besichtigung im Zeugnis über die Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 102 oder 302 oder 502
110 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Spezialschiffe vor deren Indienststellung Gebühr nach Nummer 101
111 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Spezialschiffe Gebühr nach Nummer 102
  Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Ausbildungsfahrzeuge gemäß § 52a der Schiffssicherheitsverordnung von 1986 und für gewerblich genutzte Sportboote vor der Indienststellung oder bei Erstbesichtigung

bei Schiffen mit einer

 
112 Rumpflänge von 8 m bis 16 m 335
113 Rumpflänge über 16 m bis 24 m 665
  Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Ausbildungsfahrzeuge gemäß § 52a der Schiffssicherheitsverordnung von 1986 und für vorhandene gewerblich genutzte Sportboote

bei Schiffen mit einer

 
114 Rumpflänge von 8 m bis 16 m 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 112
115 Rumpflänge über 16 m bis 24 m 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 113
116 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Sportfahrzeuge als Ausbildungsfahrzeug gemäß § 52a der Schiffssicherheitsverordnung von 1986 oder als gewerblich genutztes Sportboot 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 112, 113, 114 oder 115
117 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Traditionsschiffe vor der Indienststellung nach einer Besichtigung durch einen vereidigten Sachverständigen für das Sachgebiet "Traditionsschiffe" 230
118 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Traditionsschiffe nach einer Besichtigung durch einen vereidigten Sachverständigen für das Sachgebiet "Traditionsschiffe" 115
119 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Traditionsschiffe vor der Indienststellung nach einer Besichtigung durch die Verwaltung Gebühr nach Nummer 101
120 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Traditionsschiffe nach einer Besichtigung durch die Verwaltung Gebühr nach Nummer 102
121 Zusätzliche Genehmigung zum Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe 115
122 Bestätigung der Zwischenbesichtigung oder zusätzlichen Zwischenbesichtigung 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 102
123 Testat durch die Verwaltung 115
C. Bau-Sicherheitszeugnisse
nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88 sowie der Verordnung (EG) Nr. 789/2004
  Bau-Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr in der Auslandsfahrt  
201 Erteilung des Bau-Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes gemäß Anhang 1
  Erteilung des Bau-Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe  
207 BRZ bis 2.999 360
208 BRZ 3.000 bis 5.999 575
209 BRZ 6.000 bis 9.999 715
210 BRZ 10.000 bis 29.999 860
211 BRZ ab 30.000 1.075
212 Bestätigung der Verwaltung der jährlichen Pflichtbesichtigungen oder Zwischenbesichtigungen 230
213 Prüfung des Erfordernisses umfangreicherer Besichtigungen 220 bis 825
214 Zeugniserteilung aufgrund eines EG-Zeugnisses 465
215 Testat durch die Verwaltung 230
216 Zeugniserteilung aufgrund einer Überprüfung im Zusammenhang mit der Umregistrierung 50 vom Hundert der Gebührengruppe 207 bis 211
D. Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse
nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung von 1998 und der Verordnung (EG) Nr. 789/2004
  Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr in der Auslandsfahrt  
301 Erteilung des Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes gemäß Anhang 1
302 Erteilung eines Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses sowie die Bestätigung der regelmäßigen Besichtigung im Zeugnis für vorhandene Schiffe gemäß Anhang 1
303 Bestätigung der jährlichen Pflichtbesichtigung im Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 302
304 Bestätigung der Zwischenbesichtigungen von Tankschiffen im Alter von zehn und mehr Jahren im Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis Gebühr nach Nummer 302
305 Prüfung des Erfordernisses umfangreicherer Besichtigungen Gebühr nach Nummer 302
306 Zeugniserteilung aufgrund einer Überprüfung im Zusammenhang mit der Umregistrierung Gebühr nach Nummer 303
307 Zeugniserteilung aufgrund eines EG-Zeugnisses 465
308 Testat durch die Verwaltung 230
E. Sicherheitszeugnisse für Reaktorschiffe
nach Kapitel VIII der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88 Sicherheitszeugnisse für Reaktor-Fahrgastschiffe und Reaktor-Frachtschiffe
401 Erteilung des Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes 3fache der Gebühr nach Nummer 101 oder Nummer 201 und 301
402 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe 3fache der Gebühr nach Nummer 102 oder der Gebührengruppe 207 bis 211 und 302


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