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F. Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse und Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe und Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr
nach der Schiffssicherheitsverordnung von 1998 und der Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr in der nationalen Fahrt, Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 und Sonderfahrzeuge sowie Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe
501 Erteilung des Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes gemäß Anhang 1
502 Erteilung des Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe gemäß Anhang 1
503 Bestätigung der Zwischenbesichtigung oder der jährlichen Pflichtbesichtigung 40 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 502
504 Erteilung des Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses aufgrund der Änderung der Zweckbestimmung oder des Erwerbs des Rechts zur Führung der Bundesflagge Gebühr nach Nummer 502
505 Testat der Verwaltung zur Verlegung des Jahresdatums 230
506 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe und des Sicherheitszeugnisses für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr vor Indienststellung des Schiffes Gebühr nach Nummer 501
507 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe und des Sicherheitszeugnisses für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr bei vorhandenen Schiffen Gebühr nach Nummer 502
508 Bestätigung der Zwischenbesichtigung oder der regelmäßigen Besichtigung bei Fischereifahrzeugen von 24 Meter Länge und mehr 40 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 502
G. Ausnahmezeugnisse
nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung von 1998, der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 und der Richtlinie 97/70/EG
  Ausnahmebescheinigungen oder Ausnahmezeugnisse für Sicherheitszeugnisse für Fahrgastschiffe oder Fischereifahrzeuge, Bau-Sicherheitszeugnisse, Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse, Freibordzeugnisse sowie Funk-Sicherheitszeugnisse und vergleichbare Zeugnisse  
601 Zulassung der Ausnahme vor Indienststellung des Schiffes 85 bis 1 655
602 Zulassung der Ausnahme für vorhandene Schiffe 40 bis 825
603 Zeugniserteilung aufgrund eines EG-Zeugnisses 465
604 Zeugniserteilung aufgrund einer Überprüfung im Zusammenhang mit der Umregistrierung 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 602
H. Funk-Sicherheitszeugnisse
nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung von 1998 und der Verordnung (EG) Nr. 789/2004
  Erteilung des Funk-Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes  
701 - bei Schiffen BRZ bis 1.599 115
702 - bei Schiffen BRZ ab 1.600

Erteilung des Funk-Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe

230
703 - bei Schiffen BRZ bis 1 599 57
704 - bei Schiffen BRZ ab 1 600 115
705 Zeugnisumschreibung aufgrund eines EG-Zeugnisses Gebühr nach Nummer 703 oder 704
706 Testat der Verwaltung zur Eintragung der jährlichen Besichtigung -
J. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung von 1998, der Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge, dem Internationalen Übereinkommen von 1973 und Protokoll von 1978 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL 73/78), der Richtlinien 94/57/EG und 96/98/EG sowie der Gefahrgutverordnung See und dem Ölschadengesetz
801 Erteilung einer Genehmigung von Änderungen nach einer Besichtigung 10 vom Hundert der Gebühr, die für die vorhergehende Besichtigung erhoben wurde, mindestens jedoch 115
802 Verlängerung der Gültigkeit eines Freibord-Zeugnisses bis zu fünf Monaten 10 vom Hundert der Gebühr, die für die vorhergehende Besichtigung erhoben wurde, mindestens jedoch 115
803 Verlängerung der Gültigkeit eines Sicherheits- oder Ausnahme-Zeugnisses bis zu fünf Monaten 10 vom Hundert der Gebühr, die für die vorhergehende Besichtigung erhoben wurde, mindestens jedoch 115
804 Genehmigung zur Beförderung von Getreide für den ersten Getreidebeladungsfall 495 bis 5 510
805 für jeden weiteren Getreidebeladungsfall 50 bis 550
806 Erteilung der Bescheinigung für Schiffe, die unter fremder Flagge eingesetzt werden sollen  
a) Neubauten vor Indienststellung Gebühr nach Nummer 001 und 101 bzw. 001, 201, 301 und 701 oder 702 bzw. 001, 501 und 701 oder 702 sowie den Gebührengruppen 1001 bis 1018
b) vorhandene Schiffe Gebühr nach Nummer 007 bis 011 oder 012, 102 bzw. 007 bis 011 oder 012, 207, 302 und 703 oder 704; bzw. 007 bis 011 oder 012, 502 oder 504 und 703 oder 704 sowie den Gebührengruppen 1005 bis 1018 und sofern zutreffend 1023 bis 1026 und 1028
807 Erteilung der Bescheinigung für Schiffe unter fremder Flagge, die in der Nationalen Fahrt eingesetzt werden sollen Gebühr nach Nummer 102 oder 302 oder 502
808 Zulassung von Gegenständen im Bereich Schiffssicherheit 165 bis 11 020
809 Erteilung von Sicherheitszeugnissen, Ausnahmen, Genehmigungen oder Zulassungen aufgrund zusätzlicher Prüfungen und Besichtigungen von Schiffsanlagen, -einrichtungen und -ausrüstungen insbesondere nach Empfehlungen, Richtlinien und Entschließungen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) 85 bis 8 265
810 Erteilung von Sicherheitszeugnissen, Ausnahmen, Genehmigungen oder Zulassungen aufgrund von Prüfungen von Plänen und anderen Unterlagen sowie Besichtigungsberichten im Zusammenhang mit Besichtigungen und Überprüfungen durch die vom Germanischen Lloyd anerkannten, im Ausland ansässigen freiberuflichen Besichtiger 75 vom Hundert der Gebühren für Besichtigungen und Überprüfungen im Inland
811 Verbot des Auslaufens oder Weiterfahrens, Gestattung des Auslaufens oder Weiterfahrens unter Auflagen oder Bedingungen 220 bis 2 755 zuzüglich Auslagen für die Benutzung von Luft- und Wasserfahrzeugen im Inland
812 Überprüfung im Zusammenhang mit der Verweigerung des Hafenzugangs 110 bis 2 755 zuzüglich Auslagen für die Benutzung von Luft- und Wasserfahrzeugen im Inland
813 Nachbesichtigung nach einer der in Nummer 811 oder 812 bezeichneten Maßnahme 110 bis 2 755 zuzüglich Auslagen für die Benutzung von Luft- und Wasserfahrzeugen im Inland
814 Operational Control nach SOLAS/Load Line/MARPOL 110 bis 5 510 zuzüglich Auslagen für die Benutzung von Luft- und Wasserfahrzeugen im Inland
815 Erteilung von Probefahrtsbescheinigungen 660 bis 8 265 Diese Gebühr kann auf die Gebühren, die für Zeugnisse nach § 9 der Schiffssicherheitsverordnung zu erheben sind, angerechnet werden.
816 Erteilung zusätzlicher Zeugnisse für einen weiteren Einsatz 115
817 Ausstellen einer Ersatzausfertigung oder Änderung eines Zeugnisses, einer Genehmigung, Bescheinigung oder Zulassung nach Abschnitt 1 dieses Gebührenverzeichnisses ohne erneute Prüfung der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben 115
818 Zulassung einer Ausnahme ohne notwendige Besichtigung 230
819 Bestätigung der Übereinstimmung des Notfallplans mit MARPOL 45
820 Einziehung des Schiffssicherheitszeugnisses durch die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr 230 bis 2 755
821 Bestätigung der Übereinstimmung des Ladungssicherungshandbuches mit Kapitel VI bzw. VII jeweils Regel 5.6 des SOLAS-Übereinkommens 45
822 Bestätigung des SAR-Zusammenarbeitsplans für Fahrgastschiffe 45
823 Erteilung einer Prüfbescheinigung nach § 9 Abs. 4 Satz 6 der Schiffssicherheitsverordnung von 1998 110
824 Festlegung der Abstände zur Überprüfung des sicheren Zustandes nach § 9 Abs. 4 Satz 4 der Schiffssicherheitsverordnung von 1998 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Verbindung mit der Prüf- und Zertifizierungsstelle 110
830 Auslagen und Vergütungen für Inlandsdienstreisen zum Zwecke der Prüfung und Zertifizierung von Firmen, Einrichtungen, Ausrüstungen und Gegenständen nach Aufwand
831 Prüfung und Zertifizierung von Firmen "Produktaudit" nach Aufwand
832 Typerprobung und Produktzertifizierung Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Anerkennung und Akkreditierung von Klassifikationsgesellschaften und Sachverständigen nach Aufwand
850 Begründung eines Auftragsverhältnisses (vor Begründung eines Vertrages oder vor Vertragsänderungen) nach Aufwand
852 Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung von Feuerlöschern Zulassung des Handbuches für Verfahren und Vorkehrungen nach Anlage II zu MARPOL 73/78 bei Schiffen 165 bis 1655
856 BRZ 400 bis 3.999 110
857 BRZ ab 4.000 165
  Ausstellung einer Ersatzausfertigung des Handbuches für Verfahren und Vorkehrungen nach Anlage II zu MARPOL 73/78  
858 BRZ 400 bis 3.999 55
859 BRZ ab 4.000 80
860 Gebühr für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen soweit nicht im Einzelnen in den Nummern 001 bis 1210 genannt 115 bis 5510
  Ausstellung von Zeugnissen für Tankschiffe, die flüssige Gase oder gefährliche Güter als Massengut befördern, durch die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr (§ 6 Abs. 11 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung See)  
870 Erstausfertigung BRZ bis 2.999 715
871 BRZ 3.000 bis 7.999 1 145
872 BRZ 8.000 bis 19.999 1 430
873 BRZ ab 20.000 2150
874 Ausstellung des Internationalen Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung von INF-Ladung 55 bis 550
875 Erneuerung der Zeugnisse zu lfd. Nr. 870 bis 874 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 870 bis 874
876 Ersatzausfertigung oder Änderung der Zeugnisse zu lfd. Nr. 870 bis 874 115
877 Anerkennung der Betriebssicherheit von elektrischen Anlagen in Laderäumen von Seeschiffen, die bestimmte gefährliche Güter befördern 230
K. Zeugnisse für die sichere Schiffsbetriebsführung
nach dem SOLAS-Übereinkommen 1974/88 in Verbindung mit dem Internationalen Code für sichere Betriebsführung und der Schiffssicherheitsverordnung von 1998
  Erfüllungsnachweis für die Landorganisation (DOC) Ro/Ro-Fahrgastschiffe, Fahrgastschiffe, Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge  
901 Erteilung des DOC nach erstmaliger Prüfung der Landorganisation  
bis 19 in der Landorganisation Beschäftigte 505
ab 20 in der Landorganisation Beschäftigte 780
902 Erteilung des DOC nach Erneuerungsprüfung  
bis 19 in der Landorganisation Beschäftigte 140
ab 20 in der Landorganisation Beschäftigte Sonstige Schiffe 275
903 Erteilung des DOC nach erstmaliger Prüfung der Landorganisation  
bis 19 in der Landorganisation Beschäftigte 370
ab 20 in der Landorganisation Beschäftigte 505
904 Erteilung des DOC nach Erneuerungsprüfung  
bis 19 in der Landorganisation Beschäftigte 70
ab 20 in der Landorganisation Beschäftigte 140
905 Bestätigung der jährlichen Prüfung 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 902
Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (SMC)  
Ro/Ro-Fahrgastschiffe, Fahrgastschiffe, Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge  
910 Erteilung des SMC nach erstmaliger Prüfung es Schiffes bei einer Schiffsgröße  
BRZ bis 2.999 480
BRZ ab 3.000 725
911 Erteilung des SMC nach Erneuerungsprüfung bei einer Schiffsgröße  
BRZ bis 2.999 125
BRZ ab 3.000 -

Sonstige Schiffe

250
912 Erteilung des SMC nach erstmaliger Prüfung es Schiffes bei einer Schiffsgröße  
BRZ bis 2.999 115
BRZ ab 3.000 230
913 Erteilung des SMC nach Erneuerungsprüfung bei einer Schiffsgröße  
BRZ bis 2.999 57
BRZ ab 3.000 115
914 Bestätigung der Zwischenprüfung 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 911 oder 913
II. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet der Verhütung der Meeresverschmutzung
nach dem Internationalen Übereinkommen von 1973 und Protokoll von1978 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL 73/78), der B. Ostsee-Umweltschutz- Änderungsverordnung, der Verordnung über die Verhütung der Verschmutzung der Nordsee durch Schiffsabwasser, der Schiffssicherheitsverordnung von 1998 und dem SOLAS-Übereinkommen 1974/88
  Internationale Zeugnisse über die Verhütung der Ölverschmutzung

- für Öltankschiffe mit einer Bruttoraumzahl größer 150

Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung vor Indienststellung des Schiffes

 
1001 BRZ bis 2.999 715
1002 BRZ 3.000 bis 7.999 1.145
1003 BRZ 8.000 bis 19.999 1.435
1004 BRZ ab 20.000 2.150
1005 BRZ bis 2.999 360
1006 BRZ 3.000 bis 7.999 575
1007 BRZ 8.000 bis 19.999 715
1008 BRZ ab 20.000

- für sonstige Schiffe mit einer Bruttoraumzahl größer als 400

Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung vor Indienststellung des Schiffes

1.075
1009 BRZ bis 2.999 360
1010 BRZ 3.000 bis 5.999 575
1011 BRZ 6.000 bis 9.999 715
1012 BRZ 10.000 bis 29.999 860
1013 BRZ ab 30.000

Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung für vorhandene Schiffes

1.075
1014 BRZ bis 2.999 205
1015 BRZ 3.000 bis 5.999 285
1016 BRZ 6.000 bis 9.999 360
1017 BRZ 10.000 bis 29.999 430
1018 BRZ ab 30.000 535
  Internationale Zeugnisse über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut

Erteilen eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut vor Indienststellung des Schiffes

 
1019 BRZ bis 2.999 715
1020 BRZ 3.000 bis 7.999 1.145
1021 BRZ 8.000 bis 19.999 1.435
1022 BRZ ab 20.000 2.150
  Erteilung eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut für vorhandene Schiffe  
1023 BRZ bis 2.999 360
1024 BRZ 3.000 bis 7.999 575
1025 BRZ 8.000 bis 19.999 715
1026 BRZ ab 20.000 1.075
  Internationale Zeugnisse über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser  
1027 Erteilung eines Internationalen Zeugnisses oder einer Bescheinigung über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser vor Indienststellung des Schiffes 575
1028 Erteilung eines Internationalen Zeugnisses oder einer Bescheinigung über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser für vorhandene Schiffe 285
1029 Erteilung eines Internationalen Zeugnisses über ein Bewuchsschutzsystem vor Indienststellung des Schiffes 575
1030 Erteilung eines Internationalen Zeugnisses über ein Bewuchsschutzsystem für vorhandene Schiffe 290
1031 Erteilung einer Bescheinigung über die Verhütung der Luftverschmutzung vor Indienststellung des Schiffes 590
1032 Erteilung einer Bescheinigung über die Verhütung der Luftverschmutzung für vorhandene Schiffe 295
1038 Verlängerung der Gültigkeit eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung, eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut oder eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser bis zu fünf Monaten 10 vom Hundert der Gebührengruppen 1005 bis 1008 oder 1014 bis 1018 oder 1023 bis 1026
1039 Zulassungen von Anlagen und Geräten zur Verhütung der Meeresverschmutzung 165 bis 3.855
1040 Vorläufige Bewertung von Chemikalien, die noch nicht den einzelnen Stoffgruppen zugeordnet sind 165 bis 1.655
1041 Bestätigung der ordnungsgemäßen Abgabe von Ladungsresten 275 bis 1.655
1042 Befreiung von den Bestimmungen zur Abgabe von Ladungsresten oder Bestätigung alternativer Maßnahmen zum Vorwaschen von Ladungstanks 140 bis 1.100
1043 Ausstellen einer Ersatzausfertigung oder Änderung eines Zeugnisses, Genehmigung, Bescheinigung oder Zulassung ohne erneute Prüfung der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben 115
1044 Testat der Verwaltung 230
1045 Zeugniserteilung aufgrund eines EG-Zeugnisses 465
III. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der Verordnung über die Seediensttauglichkeit
1101 Allgemeine körperliche Untersuchung einschließlich Prüfung des Hörvermögens 12
1102 Prüfung der Sehschärfe 4
1103 Prüfung der Farbtüchtigkeit 4
1104 Röntgenaufnahme der Lunge 20
1105 Ergänzungsuntersuchung durch beauftragte Ärzte einfacher Satz der nach der Gebührenordnung für Ärzte zu zahlenden Beträge
1106 Erteilung des Seediensttauglichkeitszeugnisses bzw. der Bescheinigung über Seedienstuntauglichkeit 3
1107 Ausstellen der Bescheinigung zur Vorlage zum Erwerb von Befähigungszeugnissen 3
1108 Belehrung und Ausstellung der Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 und 4 des Infektionsschutzgesetzes 6
IV. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet der Besetzung der Schiffe
nach der Schiffsbesetzungsverordnung und der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
  Schiffsbesatzungszeugnisse  
1201 Erteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses 110 bis 1.100
1202 Neuerteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses nach Ablauf der Gültigkeit oder einer Änderung 55 bis 550
1203 Ersatzausstellung des Schiffsbesatzungszeugnisses 11 bis 55
1204 Verbot des Auslaufens oder Genehmigung der Weiterfahrt unter Auflagen 220 bis 2.205
1206 Erteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses für Fischereifahrzeuge mit bis zu zwei Mann Besatzung  
a) Erstausstellung 22
b) Neuerteilung 11
  Erteilung des Befähigungsnachweises  
1207 Rettungsbootmann 17
1208 Rettungsbootmann für schnelle Bereitschaftsboote 17
1209 Fortschrittliche Brandbekämpfung 17
1210 über Einführung - und Sicherheitsgrundausbildung und Unterweisung für alle Seeleute 17
V. Sonstige gebührenpflichtige Tatbestände
1301 Widerruf oder Rücknahme eines Verwaltungsaktes, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat bis zu 75 vom Hundert der Gebühr für den Verwaltungsakt
1302 Antragsablehnungen aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit oder Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung bis zu 75 vom Hundert der Gebühr für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung
1303 Teilweise oder vollständige Zurückweisung des Widerspruchs, soweit sich der Widerspruch nicht ausschließlich gegen eine Gebührenfestsetzung richtet.
Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist.
10 bis zu dem Betrag, der für die Vornahme des angefochtenen Verwaltungsaktes vorgesehen ist
1304 Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung jedoch vor deren Beendigung bis zu 75 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 1303

.

zum Gebührenverzeichnis  Anhang 1


Bruttoraumzahl Zu laufenden Nummern des Gebührenverzeichnisses
001 2
Euro
012
Euro
013
Euro
101 1, 2
Euro
102 1, 2
Euro
201 2, 6
Euro
301 2, 6
Euro
302 2, 6
Euro
501 3, 4, 5
Euro
502 3, 4, 5
Euro
bis 150 1.137,03 254,40 127,19 5 685,15 340,88 - - - 1.790,06 197,94
bis 300 1.137,03 254,40 127,19 5685,15 681,76 - - - 1.790,06 197,94
über 300 1.137,03 254,40 127,19 5685,15 681,76 758,11 1.575,19 442,24 1.790,06 197,94
zuzüglich für je 233,33 49,99 29,97 13,47 606,49 446,44 - - - 181,09 19,73
über 1.000 1.283,61 335,27 167,59 7.504,62 2.021,10 769,13 1.575,19 442,24 2.333,33 261,07
zuzüglich für je 200 37,06 20,23 9,61 454,87 250,17 18,19 96,89 26,97 142,38 16,00
über 3.000 1.654,25 537,56 268,73 12.053,30 4.522,80 940,77 2.544,03 711,86 3.757,16 421,09
zuzüglich für je 100 19,54 10,95 5,47 242,59 94,35 9,43 52,23 14,73 75,81 8,65
über 9.000 2.826,66 1.195,10 596,66 26.608,74 10.183,71 1.506,03 5.677,90 1.595,89 8.305,84 940,02
zuzüglich für je 100 11,80 6,73 3,38 158,36 58,97 6,06 37,07      
über 14.000 3.416,59 1.531,75 765,69 34.526,53 13.131,93 1.809,16 7.531,64 2.101,59 10.917,39 1.227,37
zuzüglich für je 100 9,43 5,38 2,68 117,93 44,71 4,72 28,65 8,00 40,43 4,54
über 27.000 4.642,75 2.231,26 1.113,62 49.857,27 18.936,80 2.422,98 11.256,28 3.141,70 16.172,92 1.817,02
zuzüglich für je 100 4,72 2,68 1,36 - 22,73 2,36 15,15 4,22 21,05 2,37
über 92.000 7.711,83 3.970,90 1.992,59 - 33.714,52 3.953,85 21.108,09 5.888,49 29.851,92 3.355,23
zuzüglich für je 100 2,36 1,36 0,67 - - 1,18 8,42 2,53 - -


1) Zu lfd. Nr. 101 und 102 = Haben Fahrgastschiffe oder Traditionsschiffe kein gültiges Klassenzertifikat*, werden die Gebühren auf das 4,5fache erhöht.
2) Zu lfd. Nr. 001, 101, 102 und 201 sowie zu lfd Nr. 301 und 302 = Ermäßigung der Gebühr auf das 0,7fache bei Fahrgastschiffen mit geschlossenen Ro/Ro-Einrichtungen und Frachtschiffen mit geschlossenen Ro/Ro-Laderäumen.
3) Zu lfd. Nr. 501 und 502 = Liegt kein gültiges Klassenzertifikat* vor, werden die Gebühren auf das 6,3fache erhöht.
4) Zu lfd. Nr. 501 und 502 = Bei Schiffen ohne eigenen Antrieb und ohne unter Schiffssicherheitsgesichtspunkten zu prüfende Hilfsmaschinen oder Tanks ermäßigen sich die Gebühren auf das 0,5fache.
5) Zu lfd. Nr. 501 und 502 = Bei Behördenschiffen ermäßigt sich die Gebühr auf das 0,5fache, wenn die Behörde eine Eigenüberwachung durchführt
6) Zu lfd. Nr. 201, 301, 302 = Ab einer Bruttoraumzahl größer/gleich 500.

*) Klassenzertifikat einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft, mit der die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr ein Auftragsverhältnis geregelt hat.

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