|
DGUV Vorschrift 2 - Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit
abgestimmter Mustertext
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Vorschrift; Unfallverhütungsvorschrift
Vom 29. November 2024
(Ausgabe 11/2024)
Übersicht nach Berufsgenossenschaft/ Unfallkasse
(DGUV Vorschrift 2)
Legende:
fett:
Text der DGUV Vorschrift 2
(fett, kursiv): Unfallversicherungsträgerspezifische Regelungen bzw. Regelungsmöglichkeiten
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Unfallverhütungsvorschrift bestimmt näher die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ( Arbeitssicherheitsgesetz) ergebenden Pflichten zu treffen hat.
§ 2 Bestellung
(1) Der Unternehmer hat Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den §§ 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz bezeichneten Aufgaben schriftlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen. Der Unternehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, wie er die Verpflichtung nach Satz 1 erfüllt hat.
(2) Bei Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten richtet sich der Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung nach Anlage 1.
(3) Bei Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten gelten die Bestimmungen nach Anlage 2.
(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann der Unternehmer nach Maßgabe von Anlage 3 bzw. Anlage 4 ein alternatives Betreuungsmodell wählen, wenn er aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist und die Zahl der Beschäftigten bis zu ... (Konkrete Regelungen des jeweiligen Unfallversicherungsträgers einsetzen; Anlage 3: Obergrenze 50; Anlage 4: 20) ... beträgt.
(5) Bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten sind jährliche Durchschnittszahlen zugrunde zu legen; bei der Berechnung des Schwellenwertes in den Absätzen 2, 3 und 4 sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von
zu berücksichtigen.
(6) Der Unfallversicherungsträger kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde Abweichungen von den Absätzen 2, 3 und 4 zulassen, soweit im Betrieb die Unfall- und Gesundheitsgefahren vom Durchschnitt abweichen und die abweichende Festsetzung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Als Vergleichsmaßstab dienen Betriebe der gleichen Art.
(7) Die Beschäftigten sind über die Art der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung sowie die bestellten Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder das zuständige Kompetenzzentrum zu informieren.
§ 3 Arbeitsmedizinische Fachkunde
Der Unternehmer kann die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärztinnen und Ärzten, die nachweisen, dass sie berechtigt sind,
§ 4 Sicherheitstechnische Fachkunde
(1) Der Unternehmer kann die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit als nachgewiesen ansehen, wenn diese den in den Absätzen 2 bis 6 festgelegten Anforderungen genügen.
(2) Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie
Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieure, die aufgrund ihrer Hochschulausbildung berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Sicherheitsingenieurin oder Sicherheitsingenieur" zu führen und eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieurin oder Ingenieur ausgeübt haben, erfüllen ebenfalls die Anforderungen.
(3) In der Funktion als Sicherheitsingenieurin oder Sicherheitsingenieur können auch Personen tätig werden, die über gleichwertige Qualifikationen verfügen. Ihr Einsatz in der Funktion als Sicherheitsingenieurin oder Sicherheitsingenieur im Betrieb erfordert eine Zulassung im Einzelfall nach § 7 Absatz 2 Arbeitssicherheitsgesetz durch die zuständige Behörde.
(4) Sicherheitstechnikerinnen und Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie
Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannte Technikerin oder staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre lang als Technikerin oder Techniker oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen Qualifizierungslehrgang nach Satz 1 Nummer 3 mit Erfolg abgeschlossen hat.
(5) Sicherheitsmeisterinnen und Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie
Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meisterin oder Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen Qualifizierungslehrgang nach Satz 1 Nummer 3 mit Erfolg abgeschlossen hat.
(6) Personen mit einem Studienabschluss in Physik, Chemie, Biologie, Humanmedizin, Ergonomie, Arbeits- und Organisationspsychologie, Arbeitshygiene oder Arbeitswissenschaft erfüllen als gleichwertig qualifizierte Personen entsprechend Absatz 2, 3, 4 oder 5 die Anforderungen, wenn sie
Zusätzlich bedarf es einer Zulassung im Einzelfall nach § 7 Absatz 2 Arbeitssicherheitsgesetz durch die zuständige Behörde, wenn die Berufsbezeichnung "Ingenieurin oder Ingenieur" nicht geführt werden darf und die Person an Stelle einer Sicherheitsingenieurin oder eines Sicherheitsingenieurs tätig werden soll.
(7) Der Qualifizierungslehrgang nach den Absätzen 2, 4, 5 und 6 umfasst die Lernfelder 1 bis 5 (branchenübergreifende Qualifizierung) und das Lernfeld 6 (branchenspezifische Qualifizierung) inklusive der begleitenden Praktikumsphasen. Bestandteile des Lernfeldes 6 sind die nachfolgenden Rahmenthemen:
(Konkrete Regelungen des jeweiligen Unfallversicherungsträgers einsetzen).
(8) Bei einem Wechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die das Lernfeld 6 (branchenspezifische Qualifizierung) entsprechend den Festlegungen eines anderen Unfallversicherungsträgers absolviert hat, in eine andere Branche, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen branchenspezifischen Kenntnisse durch Fortbildung erwirbt. Die (Name des Unfallversicherungsträgers eintragen) entscheidet über den erforderlichen Umfang an Fortbildung unter Berücksichtigung der Inhalte ihres Lernfeldes 6 und der bereits bestehenden Kompetenzen der Fachkraft für Arbeitssicherheit.
§ 5 Bericht
Der Unternehmer muss die gemäß § 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift bestellten Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig elektronisch oder schriftlich zu berichten. Die Berichte sollen auch über die Zusammenarbeit der Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit und der gegebenenfalls eingesetzten Personen mit spezieller Fachkompetenz Auskunft geben. Zudem müssen die Berichte Nachweise über die von Betriebsärztinnen oder Betriebsärzten sowie Fachkräften für Arbeitssicherheit absolvierten Fortbildungen enthalten, die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
§ 6 Nutzung von digitalen Informations- und Kommunikationstechnologien
(1) Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung muss grundsätzlich in Präsenz erbracht werden. Die Leistungen können unter Nutzung digitaler Informations- und Kommunikationstechnologien erfolgen, wenn die betrieblichen Verhältnisse bekannt sind. Diese Art der Betreuung ist durch die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt sowie die Fachkraft für Arbeitssicherheit persönlich zu erbringen. Diese Art der Betreuung ist nicht möglich, wenn Sachgründe eine betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung in Präsenz im Betrieb erfordern.
(2) In der Betreuung nach § 2 Absatz 2 und 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift ist die Nutzung digitaler Informations- und Kommunikationstechnologien jeweils bis zu einem Drittel der Leistungen möglich, wenn der Betrieb durch eine Erstbegehung bekannt ist und die jeweils notwendigen Voraussetzungen für die Anwendung von digitalen Informations- und Kommunikationstechnologien vorliegen. Der Anteil der unter Nutzung digitaler Informations- und Kommunikationstechnologien erbrachten betriebsärztlichen oder sicherheitstechnischen Leistungen kann bei einer Betreuung nach § 2 Absatz 2 und 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift ein Drittel übersteigen, wenn (Konkrete Regelungen des jeweiligen Unfallversicherungsträgers einsetzen; die Nutzung digitaler Informations- und Kommunikationstechnologien darf einen Anteil von 50% der Gesamtleistungen nicht überschreiten).
(3) In der anlassbezogenen Betreuung nach § 2 Absatz 4 dieser Unfallverhütungsvorschrift entscheidet der Unternehmer auf Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung über Art und Umfang der Nutzung digitaler Informations- und Kommunikationstechnologien.
(4) Bei der Beratung zu speziellen Fachthemen durch Personen mit entsprechender Fachkompetenz, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsärztin oder Betriebsarzt oder als Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen, gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Die Leistungserbringung unter Nutzung von digitalen Informations- und Kommunikationstechnologien ist im Bericht gemäß § 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift zu dokumentieren.
Zweites Kapitel
Übergangsbestimmungen
§ 7 Übergangsbestimmungen
(1) Sofern Ärztinnen oder Ärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach einer vor dem .... (Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Unfallverhütungsvorschrift) geltenden Fassung dieser Unfallverhütungsvorschrift ihre arbeitsmedizinische oder sicherheitstechnische Fachkunde erfolgreich erworben haben, kann der Unternehmer die in dieser Unfallverhütungsvorschrift insoweit geforderte Fachkunde als gegeben ansehen.
(2) (Übergangsbestimmungen hinsichtlich bisheriger "Unternehmermodelle" und bestehender Verträge mit Dienstleistungsunternehmen werden vom Unfallversicherungsträger ergänzt. Gilt nur für die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherung Bund und Bahn (ehemals Eisenbahn-Unfallkasse); Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand tragen hier ein: "entfällt").
(3) Die Verpflichtung nach § 5 Satz 3 gilt ab 1. Januar (Unfallversicherungsträger setzt Jahr ein, das drei Jahre nach Inkrafttreten von § 5 Satz 3 liegt), wenn in Verträgen, die zwischen dem Unternehmer und
vor dem 1. Januar (Unfallversicherungsträger setzt Jahr des Inkrafttretens von § 5 Satz 3 ein) geschlossen wurden, insoweit keine oder abweichende Regelungen enthalten sind.
Drittes Kapitel
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
§ 8 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am ersten Tag des auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Fassung der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" vom ... .
| (zu § 2 Absatz 2 DGUV Vorschrift 2) | Anlage 1 |
I. Allgemeines (Abschnitt I)
Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten
Wesentliche Grundlage von Art und Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung nach Anlage 1 sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sowie die Aufgaben gemäß den §§ 3 bzw. 6 Arbeitssicherheitsgesetz.
Die zu erbringende betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung umfasst die Unterstützung des Unternehmers bei der Erstellung und Aktualisierung der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) und die Durchführung anlassbezogener Betreuungen. Die Inhalte der Betreuung können kombiniert werden.
Bei der Erstellung bzw. der Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung muss der Sachverstand von Betriebsärztinnen oder Betriebsärzten sowie Fachkräften für Arbeitssicherheit einbezogen werden. Dies kann dadurch geschehen, dass die oder der Erstberatende den Sachverstand des jeweils anderen Sachgebietes hinzuzieht.
Die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung ist bei maßgeblicher Änderung der Arbeitsbedingungen, spätestens aber nach ... Jahren zu wiederholen:
(Konkrete Regelungen des jeweiligen Unfallversicherungsträgers unter Anwendung folgender Orientierungshilfe einsetzen: Gruppe I nach Anlage 2 Abschnitt IV: höchstens ein Jahr; Gruppe II nach Anlage 2 Abschnitt IV: höchstens drei Jahre; Gruppe III nach Anlage 2 Abschnitt IV: höchstens fünf Jahre).
II. Anlassbezogene Betreuungen (Abschnitt II)
Der Unternehmer ist verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen durch eine Betriebsärztin oder einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen.
Insbesondere bei folgenden Anlässen hat der Unternehmer zu prüfen, ob eine Betreuung durch die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt, durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder durch beide Professionen erforderlich ist:
(Weitere Konkretisierungen kann der jeweilige Unfallversicherungsträger vornehmen).
Anlassbezogene Beratungen zu speziellen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit entsprechender Fachkompetenz erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsärztin oder Betriebsarzt oder als Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen.
Unternehmer können sich zur gemeinsamen Nutzung betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Regelbetreuung zusammenschließen, soweit die Möglichkeiten zur Organisation im Betrieb nicht ausreichen.
| (zu § 2 Absatz 3 DGUV Vorschrift 2) | Anlage 2 |
Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten
I. Allgemeines (Abschnitt I)
Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung nach Anlage 2 besteht aus der Grundbetreuung und dem betriebsspezifischen Teil der Betreuung. Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung bilden zusammen die Gesamtbetreuung.
Der Unternehmer hat die Aufgaben der Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit entsprechend den betrieblichen Erfordernissen unter Mitwirkung der betrieblichen Interessenvertretung unter Verweis auf § 9 Absatz 3 Arbeitssicherheitsgesetz zu ermitteln, aufzuteilen und mit ihnen elektronisch oder schriftlich zu vereinbaren.
Maßgeblich für die Bemessung des Betreuungsumfangs der Grundbetreuung sind die gemäß Abschnitt II für die Betriebe geltenden Einsatzzeiten.
Der Umfang des betriebsspezifischen Teils der Betreuung gemäß Abschnitt III ist vom Unternehmer zu ermitteln, regelmäßig sowie bei wesentlichen Änderungen zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.
Der Unternehmer hat sich durch eine Betriebsärztin oder einen Betriebsarzt sowie eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Festlegung der Grundbetreuung und des betriebsspezifischen Teils der Betreuung beraten zu lassen.
Die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist nicht auf die Einsatzzeiten der Grundbetreuung anzurechnen, sondern Bestandteil des betriebsspezifischen Teils der Betreuung.
Betriebsspezifische Beratungen zu speziellen Fachthemen können auch durch Personen mit entsprechender Fachkompetenz erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsärztin oder Betriebsarzt oder als Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen; die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt sowie die Fachkraft für Arbeitssicherheit sind zu informieren. Beteiligungsrechte der Beschäftigten und der gewählten Mitbestimmungsorgane gemäß Betriebsverfassungsgesetz und Personalvertretungsgesetzen bleiben unberührt.
Wegezeiten können nicht als Einsatzzeiten angerechnet werden.
Bei Verwendung von digitalen Informations- und Kommunikationstechnologien gilt der zulässige Höchstanteil jeweils für die Grundbetreuung und die betriebsspezifische Betreuung.
II. Grundbetreuung (Abschnitt II)
Die Grundbetreuung weist drei Betreuungsgruppen auf, für die jeweils feste Einsatzzeiten als Summenwerte für die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt sowie die Fachkraft für Arbeitssicherheit gelten. Die Betriebe sind über ihre jeweilige Betriebsart den Betreuungsgruppen gemäß Abschnitt IV zugeordnet. Für die Grundbetreuung ist je nach Zuordnung in eine der drei Gruppen folgende Einsatzzeit in Stunden pro Beschäftigtem und Jahr erforderlich:
| Gruppe I | Gruppe II | Gruppe III | |
| Einsatzzeit (Stunden / Jahr pro Beschäftigtem) | 2,5 | 1,5 | 0,5 |
Bei der Aufteilung der Zeiten auf die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist in der Grundbetreuung ein Mindestanteil von 20 Prozent für jeden dieser Leistungserbringer anzusetzen.
Die Grundbetreuung umfasst folgende Aufgabenfelder, deren Berücksichtigung in der Regel eine Begehung voraussetzt:
1. Unterstützung bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung)
1.1 Unterstützung bei der Implementierung eines Gesamtkonzeptes zur Gefährdungsbeurteilung
1.2 Unterstützung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
1.3 Beobachtung der gelebten Praxis und Auswertung der Gefährdungsbeurteilung
1.4 Unterstützung bei der Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung
2. Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung - Verhältnisprävention
2.1 Unterstützung bei der Arbeitssystemgestaltung in Planung, Ausführung und Unterhaltung
2.2 Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention an bestehenden Arbeitssystemen und ihren Arbeitsbedingungen sowie bei deren Veränderungen
3. Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung - Verhaltensprävention
3.1 Unterstützung bei Unterweisungen, Betriebsanweisungen, Qualifizierungsmaßnahmen
3.2 Motivieren zum sicherheits- und gesundheitsgerechten Verhalten
3.3 Information und Aufklärung
3.4 Kollektive arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten
4. Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit
4.1 Integration von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in die Aufbauorganisation und Berücksichtigung in betrieblichen Prozessen
4.2 Integration von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in die Unternehmensführung
4.3 Beratung zu erforderlichen Ressourcen zur Umsetzung der Maßnahmen bezogen auf Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
4.4 Kommunikation und Information sichern
4.5 Organisation der "Ersten Hilfe" im Betrieb
4.6 Organisation und Verbesserung betrieblicher Prozesse derart, dass die Maßnahmen bezogen auf Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen.
5. Untersuchung nach Ereignissen
5.1 Untersuchungen von Ereignissen, Ursachenanalysen und deren Auswertungen
5.2 Ermitteln von Unfallschwerpunkten sowie Schwerpunkten arbeitsbedingter Erkrankungen
5.3 Verbesserungsvorschläge
6. Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten
6.1 Beratung zu Rechtsgrundlagen, Stand der Technik, Arbeitsmedizin, Hygiene und sonstigen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen
6.2 Beantwortung von Anfragen, Erfassen und Aufarbeiten von Hinweisen von Beschäftigten
6.3 Verbreitung der Information im Unternehmen, einschließlich Teambesprechungen
6.4 Organisation externer Beratung zu speziellen Problemen bezogen auf Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
6.5 Beratung zum Bedarf und Umfang betriebsspezifischer Betreuung
7. Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten
7.1 Unterstützung bei der Erstellung von Dokumentationen
7.2 Unterstützung bei der Erfüllung von Meldepflichten gegenüber den zuständigen Behörden und Unfallversicherungsträgern
7.3 Dokumentation von Vorschlägen an den Arbeitgeber einschließlich Angabe des jeweiligen Umsetzungsstandes
7.4 Dokumentation zur eigenen Tätigkeit und zur Inanspruchnahme der Einsatzzeiten
8. Mitwirken an betrieblichen Besprechungen
8.1 Direkte persönliche Beratung von Arbeitgebern und deren Führungskräften
8.2 Teilnahme an Dienstgesprächen des Arbeitgebers mit seinen Führungskräften
8.3 Teilnahme an Besprechungen der betrieblichen Beauftragten entsprechend §§ 9, 10 und 11 Arbeitssicherheitsgesetz, insbesondere am Arbeitsschutzausschuss
8.4 Teilnahme an sonstigen Besprechungen, einschließlich Betriebsversammlungen
9. Selbstorganisation
9.1 Organisation der erforderlichen Fortbildung (Aktualisierung und Erweiterung)
9.2 Entwicklung und Nutzung von Wissensmanagement
9.3 Nutzung des Erfahrungsaustauschs, insbesondere mit den Unfallversicherungsträgern und den zuständigen Behörden
III. Betriebsspezifische Betreuung (Abschnitt III)
Der Unternehmer muss ermitteln und prüfen, welche Leistungen in der betriebsspezifischen Betreuung erforderlich sind und welcher Personalaufwand dafür benötigt wird. Dabei hat er sich von einer Betriebsärztin oder einem Betriebsarzt sowie einer Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten zu lassen.
Der Unternehmer hat auf der Grundlage des ermittelten Personalaufwandes die Betreuungsleistungen mit der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt sowie der Fachkraft für Arbeitssicherheit festzulegen und elektronisch oder schriftlich zu vereinbaren.
Die Beratung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) ist in der betriebsspezifischen Betreuung fortzuführen, soweit die Einsatzzeiten (Grundbetreuung) dafür nicht ausreichen oder wenn Gefährdungen aus für den Betriebszweck untypischen Tätigkeiten ergänzend zu berücksichtigen sind.
Der Unternehmer hat bei der Ermittlung des Bedarfs an betriebsspezifischer Betreuung die unten aufgeführten Aufgabenfelder zu berücksichtigen. Er hat diese hinsichtlich ihrer Relevanz für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung regelmäßig, insbesondere nach wesentlichen Änderungen, zu prüfen.
Die Aufgabenfelder für die betriebsspezifische Betreuung sind:
| 1 | Regelmäßig vorliegende Anlässe der betriebsspezifischen Betreuung | |
| 1.1 | Gefährliche Arbeiten; Tätigkeiten, Arbeitsplätze und Arbeitsstätten mit besonderen Gefährdungen | |
| 1.2 | Arbeitsorganisation und Gestaltung der Arbeit bei Vorhandensein von besonderen Gefährdungen | |
| 1.3 | Besondere betriebsspezifische Anforderungen beim Personaleinsatz | |
(Konkrete Angabe des jeweiligen Unfallversicherungsträgers möglich; soweit es sich bei den regelmäßig vorliegenden Aufgabenfeldern um betriebsartenspezifische Besonderheiten handelt, kann der Unfallversicherungsträger in der DGUV Regel 100-002 Betreuungszeiten für die betriebsspezifische Betreuung empfehlen.)
| 2 | Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation | |
| 2.1 | Beschaffung von grundlegend neuartigen Maschinen, Geräten | |
| 2.2 | Grundlegende Veränderungen zur Errichtung neuer Arbeitsplätze bzw. der Arbeitsplatzausstattung; Planung, Neuerrichtung von Betriebsanlagen; Umbau, Neubaumaßnahmen | |
| 2.3 | Einführung neuer Stoffe bzw. Materialien | |
| 2.4 | Grundlegende Veränderung betrieblicher Abläufe und Prozesse; grundlegende Veränderung der Arbeitszeitgestaltung; Einführung neuer Arbeitsverfahren | |
| 2.5 | Spezifische Erfordernisse zur Schaffung einer geeigneten Organisation zur Durchführung der Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie der Integration in die Führungstätigkeit und zum Aufbau eines Systems der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) | |
| 3 | Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation | |
| 3.1 | Neue Vorschriften, die für den Betrieb umfangreiche Änderungen nach sich ziehen | |
| 3.2 | Weiterentwicklung des für den Betrieb relevanten Stands der Technik, der Arbeitsmedizin, Hygiene oder sonstigen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse | |
| 4 | Arbeitsmedizinische Vorsorge | |
| Arbeitsmedizinische Vorsorge richtet sich nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV). | ||
| 5 | Betriebliche Aktionen, Schwerpunktprogramme und Kampagnen | |
| 5.1 | Abstimmungsbedarf bei Einführung oder Weiterentwicklung eines freiwilligen Gesundheitsmanagements | |
| 5.2 | Schwerpunktprogramme und Kampagnen zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit | |
IV. Zuordnung der Betriebsarten zu den Betreuungsgruppen (Abschnitt IV)
Die nachfolgende Tabelle weist die Zuordnung der Betriebe anhand des WZ-Schlüssels der jeweiligen Betriebsart zu den Betreuungsgruppen der Grundbetreuung nach Abschnitt II aus.
Auszug für (Unfallversicherungsträger benennen) aus der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008). Eine vollständige Liste mit den Angaben aller Unfallversicherungsträger wird bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) geführt.
| WZ 2008 | WZ 2008 - Bezeichnung (a. n. g. = anderweitig nicht genannt) | Gruppe I 2,5 h | Gruppe II 1,5 h | Gruppe III 0,5 h |
| A | ABSCHNITT A - LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT, FISCHEREI | |||
| 01.5 | Gemischte Landwirtschaft | X | ||
| 02 | Forstwirtschaft und Holzeinschlag | |||
| 02.1 | Forstwirtschaft | X | ||
| 02.2 | Holzeinschlag | X | ||
| 02.4 | Erbringung von Dienstleistungen für Forstwirtschaft und Holzeinschlag | X | ||
| B | ABSCHNITT B - BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN | |||
| 05 | Kohlenbergbau | |||
| 05.1 | Steinkohlenbergbau | X | ||
| 05.2 | Braunkohlenbergbau | X | ||
| 06 | Gewinnung von Erdöl und Erdgas | |||
| 06.1 | Gewinnung von Erdöl | X | ||
| 06.2 | Gewinnung von Erdgas | X | ||
| 07 | Erzbergbau | |||
| 07.1 | Eisenerzbergbau | X | ||
| 07.2 | NE-Metallerzbergbau | X | ||
| 08 | Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau | |||
| 08.1 | Gewinnung von Natursteinen, Kies, Sand, Ton und Kaolin | |||
| 08.11 | Gewinnung von Naturwerksteinen und Natursteinen, Kalk- und Gipsstein, Kreide und Schiefer | X | ||
| 08.12 | Gewinnung von Ton und Kaolin | X | ||
| 08.9 | Sonstiger Bergbau; Gewinnung von Steinen und Erden a. n. g. | X | ||
| 09 | Erbringung von Dienstleistungen für den Bergbau und für die Gewinnung von Steinen und Erden | |||
| 09.1 | Erbringung von Dienstleistungen für die Gewinnung von Erdöl und Erdgas | X | ||
| 09.9 | Erbringung von Dienstleistungen für den sonstigen Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden | X | ||
| C | ABSCHNITT C - VERARBEITENDES GEWERBE | |||
| 10 | Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln | |||
| 10.1 | Schlachten und Fleischverarbeitung | X | ||
| 10.2 | Fischverarbeitung | X | ||
| 10.3 | Obst- und Gemüseverarbeitung | X | ||
| 10.4 | Herstellung von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten | X | ||
| 10.5 | Milchverarbeitung | |||
| 10.51 | Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis) | X | ||
| 10.52 | Herstellung von Speiseeis | X | ||
| 10.52.1 | Industriell | X | ||
| 10.52.2 | Kleingewerblich | X | ||
| 10.6 | Mahl- und Schälmühlen, Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen | X | ||
| 10.7 | Herstellung von Back- und Teigwaren | X | ||
| 10.8 | Herstellung von sonstigen Nahrungsmitteln | |||
| 10.81 | Herstellung von Zucker | X | ||
| 10.82 | Herstellung von Süßwaren (ohne Dauerbackwaren) | X | ||
| 10.89 | Herstellung von sonstigen Nahrungsmitteln a. n. g. | X | ||
| 10.9 | Herstellung von Futtermitteln | X | ||
| 11 | Getränkeherstellung | |||
| 11.0 | Getränkeherstellung | |||
| 11.01 | Herstellung von Spirituosen | X | ||
| 11.02 | Herstellung von Traubenwein | X | ||
| 11.05 | Herstellung von Bier | X | ||
| 11.06 | Herstellung von Malz | X | ||
| 11.07 | Herstellung von Erfrischungsgetränken; Gewinnung natürli- cher Mineralwässer | X | ||
| 11.08 | Herstellung von sonstigen Getränken a. n. g. | X | ||
| 12 | Tabakverarbeitung | |||
| 12.0 | Tabakverarbeitung | X | ||
| 13 | Herstellung von Textilien | |||
| 13.1 | Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei | X | ||
| 13.2 | Weberei | X | ||
| 13.3 | Veredlung von Textilien und Bekleidung | X | ||
| 13.9 | Herstellung von sonstigen Textilwaren | |||
| 13.91 | Herstellung von gewirktem und gestricktem Stoff | X | ||
| 13.92 | Herstellung von konfektionierten Textilwaren (ohne Bekleidung) | X | ||
| 13.93 | Herstellung von Teppichen | X | ||
| 13.94 | Herstellung von Seilerwaren | X | ||
| 13.95 | Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung) | X | ||
| 13.96 | Herstellung von technischen Textilien | X | ||
| 13.99 | Herstellung von sonstigen Textilwaren | X | ||
| 14 | Herstellung von Bekleidung | |||
| 14.1 | Herstellung von Bekleidung (ohne Pelzbekleidung) | X | ||
| 14.2 | Herstellung von Pelzwaren | X | ||
| 14.3 | Herstellung von Bekleidung aus gewirktem und gestricktem Stoff | X | ||
| 15 | Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen | |||
| 15.1 | Herstellung von Leder und Lederwaren (ohne Herstellung von Lederbekleidung) | |||
| 15.11 | Herstellung von Leder und Lederfaserstoff; Zurichtung und Färben von Fellen | X | ||
| 15.12 | Lederverarbeitung (ohne Herstellung von Lederbekleidung) | X | ||
| 15.2 | Herstellung von Schuhen | X | ||
| 16 | Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel) | |||
| 16.1 | Säge-, Hobel- und Holzimprägnierwerke | X | ||
| 16.2 | Herstellung von sonstigen Holz-, Kork-, Flecht- und Korbwaren (ohne Möbel) | X | ||
| 17 | Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus | |||
| 17.1 | Herstellung von Holz- und Zellstoff, Papier, Karton und Pappe | X | ||
| 17.2 | Herstellung von Waren aus Papier, Karton und Pappe | X | ||
| 18 | Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern | |||
| 18.1 | Herstellung von Druckerzeugnissen | |||
| 18.11 | Drucken von Zeitungen | X | ||
| 18.12 | Drucken a. n. g. | X | ||
| 18.13 | Druck- und Medienvorstufe | X | ||
| 18.14 | Binden von Druckerzeugnissen u. damit verbundene Dienstleistung | X | ||
| 18.2 | Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern | X | ||
| 19 | Kokerei und Mineralölverarbeitung | |||
| 19.1 | Kokerei | X | ||
| 19.2 | Mineralölverarbeitung | X | ||
| 20 | Herstellung von chemischen Erzeugnissen | |||
| 20.1 | Herstellung von chemischen Grundstoffen, Düngemitteln und Stickstoffverbindungen, Kunststoffen in Primärformen und synthetischem Kautschuk in Primärformen | X | ||
| 20.2 | Herstellung von Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- und Desinfektionsmitteln | X | ||
| 20.3 | Herstellung von Anstrichmitteln, Druckfarben und Kitten | X | ||
| 20.4 | Herstellung von Seifen, Wasch-, Reinigungs- und Körperpflegemitteln sowie von Duftstoffen | X | ||
| 20.5 | Herstellung von sonstigen chemischen Erzeugnissen | X | ||
| 20.6 | Herstellung von Chemiefasern | X | ||
| 21 | Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen | |||
| 21.1 | Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen | X | ||
| 21.2 | Herstellung von pharmazeutischen Spezialitäten und sonstigen pharmazeutischen Erzeugnissen | X | ||
| 22 | Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren | |||
| 22.1 | Herstellung von Gummiwaren | X | ||
| 22.2 | Herstellung von Kunststoffwaren | X | ||
| 23 | Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden | |||
| 23.1 | Herstellung von Glas und Glaswaren | X | ||
| 23.2 | Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren | X | ||
| 23.3 | Herstellung von keramischen Baumaterialien | X | ||
| 23.4 | Herstellung von sonstigen Porzellan- und keramischen Erzeugnissen | X | ||
| 23.5 | Herstellung von Zement, Kalk und gebranntem Gips | X | ||
| 23.6 | Herstellung von Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips | |||
| 23.61 | Herstellung von Erzeugnissen aus Kalksandstein für den Bau | X | ||
| 23.62 | Herstellung von Gipserzeugnissen für den Bau | X | ||
| 23.63 | Herstellung von Frischbeton (Transportbeton) | X | ||
| 23.64 | Herstellung von Mörtel und anderem Beton (Trockenbeton) | X | ||
| 23.65 | Herstellung von Faserzementwaren | X | ||
| 23.69 | Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips a. n. g. | X | ||
| 23.7 | Be- und Verarbeitung von Naturwerksteinen und Natursteinen a. n. g. | |||
| 23.71 | Industrielle Be- und Verarbeitung von Naturwerksteinen und Natursteinen | X | ||
| 23.72 | Steinmetzmäßige Bearbeitung von Naturwerkstein | X | ||
| 23.91 | Herstellung von Schleifkörpern und Schleifmitteln auf Unterlage | X | ||
| 23.99 | Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien, a. n. g. | X | ||
| 24 | Metallerzeugung und -bearbeitung | |||
| 24.1 | Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen | X | ||
| 24.2 | Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücken aus Stahl | X | ||
| 24.4 | Erzeugung und erste Bearbeitung von NE-Metallen | X | ||
| 24.5 | Gießereien | X | ||
| 25 | Herstellung von Metallerzeugnissen | |||
| 25.1 | Stahl- und Leichtbau | X | ||
| 25.4 | Herstellung von Waffen und Munition | X | ||
| 25.5 | Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen | X | ||
| 25.6 | Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung; Mechanik a. n. g. | |||
| 25.61 | Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung | |||
| 25.61.1 | Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung (ohne Galvanotechnik/ elektrochemische Oberflächenbehandlung) | X | ||
| 25.61.2 | Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung (Galvanotechnik/ elektrochemische Oberflächenbehandlung) | X | ||
| 25.62 | Mechanik a. n. g. | X | ||
| 25.7 | Herstellung von Schneidwaren, Werkzeugen, Schlössern und Beschlägen aus unedlen Metallen | X | ||
| 25.9 | Herstellung von sonstigen Metallwaren | X | ||
| 26 | Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen | |||
| 26.1 | Herstellung von elektronischen Bauelementen und Leiterplatten | X | ||
| 26.2 | Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten | X | ||
| 26.3 | Herstellung von Geräten und Einrichtungen der Telekommunikationstechnik | X | ||
| 26.4 | Herstellung von Geräten der Unterhaltungselektronik |
X | ||
| 26.5 | Herstellung von Mess-, Kontroll-, Navigations- u. ä. Instrumenten und Vorrichtungen; Herstellung von Uhren | |||
| 26.51 | Herstellung von Mess-, Kontroll-, Navigations- u. ä. Instrumenten und Vorrichtungen |
X | ||
| 26.52 | Herstellung von Uhren |
X | ||
| 26.53 | Herstellung von Mess-, Steuer-, Automations- und Regel technik a. n. g. | X | ||
| 26.6 | Herstellung von Bestrahlungs- und Elektrotherapiegeräten und elektromedizinischen Geräten |
X | ||
| 26.7 | Herstellung von optischen und fotografischen Instrumenten und Geräten |
X | ||
| 26.8 | Herstellung von magnetischen und optischen Datenträgern |
X | ||
| 27 | Herstellung von elektrischen Ausrüstungen | |||
| 27.1 | Herstellung von Elektromotoren, Generatoren, Transformatoren, Elektrizitätsverteilungs- und -schalteinrichtungen | |||
| 27.11 | Herstellung von Elektromotoren, Generatoren und Transformatoren |
X | ||
| 27.12 | Herstellung von Elektrizitätsverteilungs- und -schalteinrichtungen |
X | ||
| 27.2 | Herstellung von Batterien und Akkumulatoren | X | ||
| 27.3 | Herstellung von Kabeln und elektrischem Installationsmaterial | X | ||
| 27.4 | Herstellung von elektrischen Lampen und Leuchten | X | ||
| 27.5 | Herstellung von Haushaltsgeräten | X | ||
| 27.9 | Herstellung von sonstigen elektrischen Ausrüstungen und Geräten a. n. g. | X | ||
| 28 | Maschinenbau | |||
| 28.1 | Herstellung von nicht wirtschaftszweigspezifischen Maschinen | |||
| 28.11 | Herstellung von Verbrennungsmotoren und Turbinen (ohne Motoren für Luft und Straßenfahrzeuge) | X | ||
| 28.12 | Herstellung von hydraulischen und pneumatischen Komponenten und Systemen | X | ||
| 28.13 | Herstellung von Pumpen und Kompressoren a. n. g. | X | ||
| 28.14 | Herstellung von Armaturen a. n. g. | X | ||
| 28.15 | Herstellung von Lagern, Getrieben, Zahnrädern und Antriebselementen | X | ||
| 28.16 | Antriebs- und Regelungstechnik | X |
| WZ 2008 | WZ 2008 - Bezeichnung (a. n. g. = anderweitig nicht genannt) | Gruppe I 2,5 h | Gruppe II 1,5 h | Gruppe III 0,5 h |
| 28.2 | Herstellung von sonstigen nicht wirtschaftszweigspezifischen Maschinen | X | ||
| 28.4 | Herstellung von Werkzeugmaschinen | X | ||
| 28.9 | Herstellung von Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige | X | ||
| 29 | Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen | |||
| 29.1 | Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren | X | ||
| 29.2 | Herstellung von Karosserien, Aufbauten und Anhängern | X | ||
| 29.3 | Herstellung von Teilen und Zubehör für Kraftwagen | X | ||
| 30 | Sonstiger Fahrzeugbau | |||
| 30.1 | Schiff- und Bootsbau | X | ||
| 30.2 | Schienenfahrzeugbau | |||
| 30.20.1 | Herstellung von Lokomotiven und anderen Schienenfahrzeugen | X | ||
| 30.20.2 | Herstellung von Eisenbahninfrastruktur | X | ||
| 30.3 | Luft- und Raumfahrzeugbau | |||
| 30.3.1 | Herstellung von Luft- und Raumfahrzeugen | X | ||
| 30.3.2 | Herstellung von Flugzeugteilen und Zubehör | X | ||
| 30.3.3 | Luftfahrzeugkomponenten | X | ||
| 30.3.4 | Herstellung und Wartung von Turbinen für Luftfahrzeuge | X | ||
| 30.3.5 | Instandhaltung, Wartung und Umbau von Luftfahrzeugen | X | ||
| 30.3.6 | Herstellung von Hubschraubern | X | ||
| 30.9 | Herstellung von Fahrzeugen a. n. g. | X | ||
| 31 | Herstellung von Möbeln | |||
| 31.0 | Herstellung von Möbeln | X | ||
| 31.03 | Herstellung von Matratzen | X | ||
| 31.09 | Herstellung von sonstigen Möbeln | X | ||
| 32 | Herstellung von sonstigen Waren | |||
| 32.1 | Herstellung von Münzen, Schmuck und ähnlichen Erzeugnissen | X | ||
| 32.2 | Herstellung von Musikinstrumenten | X | ||
| 32.3 | Herstellung von Sportgeräten | X | ||
| 32.4 | Herstellung von Spielwaren | X | ||
| 32.5 | Herstellung von medizinischen und zahnmedizinischen Apparaten und Materialien | X | ||
| 32.9 | Herstellung von Erzeugnissen a. n. g. | X |
| WZ 2008 | WZ 2008 - Bezeichnung (a. n. g. = anderweitig nicht genannt) | Gruppe I 2,5 h | Gruppe II 1,5 h | Gruppe III 0,5 h |
| 33 | Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen | |||
| 33.1 | Reparatur von Metallerzeugnissen, Maschinen und Ausrüstungen | X | ||
| 33.2 | Installation von Maschinen und Ausrüstungen a. n. g. | X | ||
| D | ABSCHNITT D - ENERGIEVERSORGUNG | |||
| 35 | Energieversorgung | |||
| 35.1 | Elektrizitätsversorgung | X | ||
| 35.2 | Gasversorgung | X | ||
| 35.3 | Wärme- und Kälteversorgung | X | ||
| E | ABSCHNITT E - WASSERVERSORGUNG; ABWASSER- und ABFALLENTSORGUNG UND BESEITIGUNG VON UMWELTVERSCHMUTZUNGEN | |||
| 36 | Wasserversorgung | X | ||
| 37 | Abwasserentsorgung | X | ||
| 38 | Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung | |||
| 38.1 | Sammlung von Abfällen | X | ||
| 38.21 | Abfallbehandlung und -beseitigung | X | ||
| 38.22 | Behandlung und Beseitigung gefährlicher Abfälle | X | ||
| 38.3 | Rückgewinnung | X | ||
| 39 | Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung | X | ||
| F | ABSCHNITT F - BAUGEWERBE | |||
| 41 | Hochbau | |||
| 41.2 | Bau von Gebäuden | X | ||
| 42 | Tiefbau | |||
| 42.1 | Bau von Straßen und Bahnverkehrsstrecken | |||
| 42.11 | Bau von Straßen | X | ||
| 42.12 | Bau von Bahnverkehrsstrecken | |||
| 42.12.1 | Bau von Bahnverkehrsstrecken | X | ||
| 42.12.2 | Errichtung, Wartung und Instandhaltung von elektrischen Anlagen der Bahninfrastruktur | X | ||
| 42.13 | Brücken- und Tunnelbau | |||
| 42.13.1 | Brückenbau | X | ||
| 42.13.2 | Tunnelbau | X | ||
| 42.2 | Leitungstiefbau und Kläranlagenbau | |||
| 42.21 | Rohrleitungstiefbau, Brunnenbau und Kläranlagenbau | X | ||
| 42.22 | Kabelnetzleitungstiefbau | X | ||
| 42.23 | Rohrleitungstiefbau, Brunnenbau und Kläranlagenbau, Schwerpunkt Wartung und Instandsetzung | X | ||
| 42.9 | Sonstiger Tiefbau | X | ||
| 43 | Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe | |||
| 43.1 | Abbrucharbeiten und vorbereitende Baustellenarbeiten | X | ||
| 43.2 | Bauinstallation | |||
| 43.21 | Elektroinstallation | X | ||
| 43.22 | Gas-, Wasser-, Heizungs- sowie Lüftungs- und Klimainstallation | X | ||
| 43.29 | Sonstige Bauinstallation; Elektrotechnische Großinstallation | X | ||
| 43.3 | Sonstiger Ausbau | X | ||
| G | ABSCHNITT G - HANDEL; INSTANDHALTUNG UND REPARATUR VON KRAFTFAHRZEUGEN | |||
| 45 | Handel mit Kraftfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen | |||
| 45.1 | Handel mit Kraftwagen | X | ||
| 45.2 | Instandhaltung und Reparatur von Kraftwagen | X | ||
| 45.3 | Handel mit Kraftwagenteilen und -zubehör | X | ||
| 45.4 | Handel mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör; Instandhaltung und Reparatur von Krafträdern | X | ||
| 46 | Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) | |||
| 46.1 | Handelsvermittlung | X | ||
| 46.2 | Großhandel mit landwirtschaftlichen Grundstoffen und lebenden Tieren | X | ||
| 46.3 | Großhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren | X | ||
| 46.4 | Großhandel mit Gebrauchs- und Verbrauchsgütern | X | ||
| 46.5 | Großhandel mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik | X | ||
| 46.6 | Großhandel mit sonstigen Maschinen, Ausrüstungen und Zubehör | X | ||
| 46.7 | Sonstiger Großhandel | |||
| 46.71 | Großhandel mit festen Brennstoffen und Mineralölerzeugnissen | X | ||
| 46.72 | Großhandel mit Erzen, Metallen und Metallhalbzeug | X | ||
| 46.73 | Großhandel mit Holz, Baustoffen, Anstrichmitteln und Sanitärkeramik | X | ||
| 46.74 | Großhandel mit Metall- und Kunststoffwaren für Bauzwecke sowie Installationsbedarf für Gas, Wasser und Heizung | X | ||
| 46.75 | Großhandel mit chemischen Erzeugnissen | X | ||
| 46.76 | Großhandel mit sonstigen Halbwaren | X | ||
| 46.77 | Großhandel mit Altmaterialien und Reststoffen | X | ||
| 46.9 | Großhandel ohne ausgeprägten Schwerpunkt | X | ||
| 47 | Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) | |||
| 47.1 | Einzelhandel mit Waren verschiedener Art (in Verkaufsräumen) | X | ||
| 47.2 | Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren (in Verkaufsräumen) | X | ||
| 47.3 | Einzelhandel mit Motorenkraftstoffen (Tankstellen) | X | ||
| 47.4 | Einzelhandel mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik (in Verkaufsräumen) | X | ||
| 47.5 | Einzelhandel mit sonstigen Haushaltsgeräten, Textilien, Heimwerker- und Einrichtungsbedarf (in Verkaufsräumen) | X | ||
| 47.6 | Einzelhandel mit Verlagsprodukten, Sportausrüstungen und Spielwaren (in Verkaufsräumen) | X | ||
| 47.7 | Einzelhandel mit sonstigen Gütern (in Verkaufsräumen) | X | ||
| 47.73 | Apotheken | X | ||
| 47.8 | Einzelhandel an Verkaufsständen und auf Märkten | X | ||
| 47.9 | Einzelhandel, nicht in Verkaufsräumen, an Verkaufsständen oder auf Märkten | X | ||
| H | ABSCHNITT H - VERKEHR UND LAGEREI | |||
| 49 | Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen | |||
| 49.1 | Personenbeförderung im Eisenbahnfernverkehr | X | ||
| 49.2 | Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr | X | ||
| 49.3 | Sonstige Personenbeförderung im Landverkehr | X | ||
| 49.4 | Güterbeförderung im Straßenverkehr, Umzugstransporte | X | ||
| 49.5 | Transport in Rohrfernleitungen | X | ||
| 50 | Schifffahrt | |||
| 50.1 | Personenbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt | X | ||
| 50.2 | Güterbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt | X | ||
| 50.3 | Personenbeförderung in der Binnenschifffahrt | X | ||
| 50.4 | Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt | X | ||
| 51 | Luftfahrt | |||
| 51.1 | Personenbeförderung in der Luftfahrt | X | ||
| 51.2 | Güterbeförderung in der Luftfahrt und Raumtransport | X | ||
| 52 | Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr | |||
| 52.1 | Lagerei | X | ||
| 52.2 | Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr | X | ||
| 52.21.2 | Betrieb von Verkehrswegen für Straßenfahrzeuge | X | ||
| 52.22.1 | Betrieb von Wasserstraßen | X | ||
| 52.22.2 | Betrieb von Häfen | X | ||
| 52.23 | Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für die Luftfahrt | X | ||
| 53 | Post-, Kurier- und Expressdienste | |||
| 53.1 | Postdienste von Universaldienstleistungsanbietern | X | ||
| 53.2 | Sonstige Post-, Kurier- und Expressdienste | X | ||
| I | ABSCHNITT I - GASTGEWERBE | |||
| 55 | Beherbergung | |||
| 55.1 | Hotels, Gasthöfe und Pensionen | X | ||
| 55.2 | Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten | X | ||
| 55.3 | Campingplätze | X | ||
| 56 | Gastronomie | |||
| 56.1 | Restaurants, Gaststätten, Imbissstuben, Cafés, Eissalons u. Ä. | X | ||
| 56.2 | Caterer und Erbringung sonstiger Verpflegungsdienstleistungen | |||
| 56.21 | Caterer | X | ||
| 56.22 | Sonstige Verpflegungseinrichtungen | X | ||
| J | ABSCHNITT J - INFORMATION UND KOMMUNIKATION | |||
| 58 | Verlagswesen | |||
| 58.1 | Verlegen von Büchern und Zeitschriften; sonstiges Verlagswesen (ohne Software) | X | ||
| 58.13 | Verlegen von Zeitungen | X | ||
| 58.2 | Verlegen von Software | X | ||
| 59 | Herstellung, Verleih und Vertrieb von Filmen und Fernsehprogrammen; Kinos; Tonstudios und Verlegen von Musik | |||
| 59.1 | Herstellung von Filmen und Fernsehprogrammen, deren Verleih und Vertrieb; Kinos | X | ||
| 59.2 | Tonstudios; Herstellung von Hörfunkbeiträgen; Verlegen von bespielten Tonträgern und Musikalien | X | ||
| 60 | Rundfunkveranstalter | |||
| 60.1 | Hörfunkveranstalter | X | ||
| 60.2 | Fernsehveranstalter | X | ||
| 61 | Telekommunikation | |||
| 61.1 | Leitungsgebundene Telekommunikation | X | ||
| 61.2 | Drahtlose Telekommunikation | X | ||
| 61.3 | Satellitentelekommunikation | X | ||
| 61.9 | Sonstige Telekommunikation | X | ||
| 62 | Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie | X | ||
| 63 | Informationsdienstleistungen | |||
| 63.1 | Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten; Webportale | X | ||
| 63.9 | Erbringung von sonstigen Informationsdienstleistungen | X | ||
| K | ABSCHNITT K - ERBRINGUNG VON FINANZ- UND VERSICHERUNGSDIENSTLEISTUNGEN | |||
| 64 | Erbringung von Finanzdienstleistungen | |||
| 64.1 | Zentralbanken und Kreditinstitute | X | ||
| 64.9 | Sonstige Finanzierungsinstitutionen | X | ||
| 65 | Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung) | |||
| 65.1 | Versicherungen | X | ||
| 65.3 | Pensionskassen und Pensionsfonds | X | ||
| 66 | Mit Finanz- und Versicherungsdienstleistungen verbundene Tätigkeiten | |||
| 66.1 | Mit Finanzdienstleistungen verbundene Tätigkeiten | X | ||
| 66.2 | Mit Versicherungsdienstleistungen und Pensionskassen verbundene Tätigkeiten | X | ||
| 66.3 | Fondsmanagement | X | ||
| L | ABSCHNITT L - GRUNDSTÜCKS- UND WOHNUNGSWESEN | |||
| 68 | Grundstücks- und Wohnungswesen | |||
| 68.1 | Kauf und Verkauf von eigenen Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen | X | ||
| 68.2 | Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen | X | ||
| 68.3 | Vermittlung und Verwaltung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen für Dritte | X | ||
| M | ABSCHNITT M - ERBRINGUNG VON FREIBERUFLICHEN, WISSENSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN DIENSTLEISTUNGEN | |||
| 69 | Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung | |||
| 69.1 | Rechtsberatung | X | ||
| 69.2 | Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung; Buchführung | X | ||
| 70 | Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatung | |||
| 70.1 | Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben | X | ||
| 70.2 | Public-Relations- und Unternehmensberatung | X | ||
| 71 | Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung | |||
| 71.1 | Architektur- und Ingenieurbüros | X | ||
| 71.2 | Technische, physikalische und chemische Untersuchung | X | ||
| 72 | Forschung und Entwicklung | |||
| 72.1 | Forschung und Entwicklung im Bereich Natur-, Ingenieur-, Agrarwissenschaften und Medizin | X | ||
| 72.19 | Sonstige Forschung und Entwicklung im Bereich Natur-, Ingenieur-, Agrarwissenschaften und Medizin | X | ||
| 72.2 | Forschung und Entwicklung im Bereich Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sowie im Bereich Sprach-, Kultur- und Kunstwissenschaften | X | ||
| 73 | Werbung und Marktforschung | |||
| 73.1 | Werbung | X | ||
| 73.2 | Markt- und Meinungsforschung | X | ||
| 74 | Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten | |||
| 74.1 | Ateliers für Textil-, Schmuck-, Grafik- u. ä. Design | X | ||
| 74.2 | Fotografie und Fotolabors | X | ||
| 74.9 | Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten a. n. g. | X | ||
| 75 | Veterinärwesen | X | ||
| N | ABSCHNITT N - ERBRINGUNG VON SONSTIGEN WIRTSCHAFTLICHEN DIENSTLEISTUNGEN | |||
| 77 | Vermietung von beweglichen Sachen | |||
| 77.1 | Vermietung von Kraftwagen | X | ||
| 77.2 | Vermietung von Gebrauchsgütern | X | ||
| 77.3 | Vermietung von Maschinen, Geräten und sonstigen beweglichen Sachen | X | ||
| 78 | Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften | |||
| 78.1 | Vermittlung von Arbeitskräften | X | ||
| 78.2 | Befristete Überlassung von Arbeitskräften (gewerblich) | X | ||
| 78.3 | Befristete Überlassung von Arbeitskräften (kaufm.-verw.) | X | ||
| 79 | Reisebüros, Reiseveranstalter und Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen | |||
| 79.1 | Reisebüros und Reiseveranstalter | X | ||
| 79.9 | Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen | X | ||
| 80 | Wach- und Sicherheitsdienste sowie Detekteien | |||
| 80.1 | Private Wach- und Sicherheitsdienste | X | ||
| 80.2 | Sicherheitsdienste mithilfe von Überwachungs- und Alarmsystemen | X | ||
| 80.3 | Detekteien | X | ||
| 81 | Gebäudebetreuung; Garten- und Landschaftsbau | |||
| 81.1 | Hausmeisterdienste | X | ||
| 8.2 | Reinigung von Gebäuden, Straßen und Verkehrsmitteln | |||
| 81.21 | Allgemeine Gebäudereinigung | X | ||
| 81.22 | Spezielle Reinigung von Gebäuden und Reinigung von Maschinen | |||
| 81.22.9 | Sonstige spezielle Reinigung von Gebäuden und Reinigung von Maschinen | X | ||
| 81.29.1 | Reinigung von Verkehrsmitteln | X | ||
| 81.29.2 | Desinfektion und Schädlingsbekämpfung | X | ||
| 81.29.9 | Sonstige Reinigung a. n. g. | X | ||
| 82 | Erbringung von wirtschaftlichen Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen a. n. g. | |||
| 82.1 | Sekretariats- und Schreibdienste, Copy-Shops | X | ||
| 82.2 | Call center | X | ||
| 82.3 | Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter | X | ||
| 82.9 | Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen | |||
| 82.91 | Inkassobüros und Auskunfteien | X | ||
| 82.92 | Abfüllen und Verpacken | X | ||
| 82.99 | Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen a. n. g. | X | ||
| O | ABSCHNITT O - ÖFFENTLICHE VERWALTUNG, VERTEIDIGUNG; SOZIALVERSICHERUNG | |||
| 84 | Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung | |||
| 84.1 | Öffentliche Verwaltung | X | ||
| 84.2 | Auswärtige Angelegenheiten, Verteidigung, Rechtspflege, öffentliche Sicherheit und Ordnung | |||
| 84.21 | Auswärtige Angelegenheiten | X | ||
| 84.22 | Verteidigung | X | ||
| 84.23 | Rechtspflege | |||
| 84.23.1 | Justizvollzugsanstalten | X | ||
| 84.23.2 | Gerichte | X | ||
| 84.24 | Öffentliche Sicherheit und Ordnung | X | ||
| 84.251 | Feuerwehren | X | ||
| 84.3 | Sozialversicherung | X | ||
| P | ABSCHNITT P - ERZIEHUNG UND UNTERRICHT | |||
| 85 | Erziehung und Unterricht | |||
| 85.1 | Kindertageseinrichtungen 2 und Vorschulen | X | ||
| 85.2 | Grundschulen | X | ||
| 85.3 | Weiterführende Schulen | X | ||
| 85.4 | Tertiärer und postsekundärer, nicht tertiärer Unterricht | X | ||
| 85.5 | Sonstiger Unterricht | X | ||
| 85.6 | Erbringung von Dienstleistungen für den Unterricht | X | ||
| Q | ABSCHNITT Q - GESUNDHEITS- UND SOZIALWESEN | |||
| 86 | Gesundheitswesen | |||
| 86.1 | Krankenhäuser | |||
| 86.10.1 | Krankenhäuser (ohne Hochschulkliniken, Vorsorge- und Rehabilitationskliniken) | X | ||
| 86.10.2 | Hochschulkliniken | X | ||
| 86.10.3 | Vorsorge- und Rehabilitationskliniken | X | ||
| 86.2 | Arzt- und Zahnarztpraxen | X | ||
| 86.9 | Gesundheitswesen a. n. g. | X | ||
| 87 | Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime) | |||
| 87.1 | Pflegeheime | X | ||
| 87.2 | Stationäre Einrichtungen zur psychosozialen Betreuung, Suchtbekämpfung u. Ä. | X | ||
| 87.3 | Altenheime; Alten- und Behindertenwohnheime | X | ||
| 87.9 | Sonstige Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime) | X | ||
| 88 | Sozialwesen (ohne Heime) | |||
| 88.1 | Soziale Betreuung älterer Menschen und Behinderter | |||
| 88.10.1 | Ambulante soziale Dienste | X | ||
| 88.10.2 | Sonstige soziale Betreuung älterer Menschen und Menschen mit Behinderungen | |||
| 88.10.2.1 | Sonstige soziale Betreuung älterer Menschen und Menschen mit Behinderungen: Tagespflege | X | ||
| 88.10.2.2 | Werkstätten für Menschen mit Behinderungen | X | ||
| 88.9 | Sonstiges Sozialwesen (ohne Heime) | X | ||
| 88.91 | Tagesbetreuung von Kindern mit Ausnahme von Kindertageseinrichtungen und Vorschulen | X | ||
| 88.99 | Sonstiges Sozialwesen a. n. g. | X | ||
| R | ABSCHNITT R - KUNST, UNTERHALTUNG UND ERHOLUNG | |||
| 90 | Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten | |||
| 90.0 | Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten | |||
| 90.01 | Darstellende Kunst | X | ||
| 90.02 | Erbringung von Dienstleistungen für die darstellende Kunst | X | ||
| 90.03 | Künstlerisches und schriftstellerisches Schaffen (Journalisten, Pressefotografen) | X | ||
| 90.04 | Betrieb von Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen | X | ||
| 91 | Bibliotheken, Archive, Museen, botanische und zoologische Gärten | |||
| 91.0 | Bibliotheken, Archive, Museen, botanische und zoologische Gärten | |||
| 91.01 | Bibliotheken und Archive | X | ||
| 91.02 | Museen | X | ||
| 91.03 | Betrieb von historischen Stätten und Gebäuden und ähnlichen Attraktionen | X | ||
| 91.04 | Botanische und zoologische Gärten sowie Naturparks | X | ||
| 92 | Spiel-, Wett- und Lotteriewesen | X | ||
| 93 | Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung | |||
| 93.1 | Erbringung von Dienstleistungen des Sports | X | ||
| 93.11 | Betrieb von Sportanlagen | |||
| 93.11.1 | Schwimmbäder und -stadien | X | ||
| 93.11.2 | Betrieb von Sportanlagen | X | ||
| 93.2 | Erbringung von sonstigen Dienstleistungen der Unterhaltung und der Erholung | |||
| 93.21 | Vergnügungs- und Themenparks | X | ||
| 93.29 | Erbringung von Dienstleistungen der Unterhaltung und der Erholung a. n. g. | X | ||
| S | ABSCHNITT S - ERBRINGUNG VON SONSTIGEN DIENSTLEISTUNGEN | |||
| 94 | Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen (ohne Sozialwesen und Sport) | |||
| 94.1 | Wirtschafts- und Arbeitgeberverbände, Berufsorganisationen | X | ||
| 94.2 | Arbeitnehmervereinigungen | X | ||
| 94.9 | Kirchliche Vereinigungen; politische Parteien sowie sonstige Interessenvertretungen und Vereinigungen a. n. g. | X | ||
| 94.99 | Sonstige Interessenvertretungen und Vereinigungen a. n. g. | X | ||
| 95 | Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern | |||
| 95.1 | Reparatur von Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten | X | ||
| 95.2 | Reparatur von Gebrauchsgütern | |||
| 95.21 | Reparatur von Geräten der Unterhaltungselektronik | X | ||
| 95.22 | Reparatur von elektrischen Haushaltsgeräten und Gartengeräten | X | ||
| 95.23 | Reparatur von Schuhen und Lederwaren | X | ||
| 95.25 | Reparatur von Uhren und Schmuck | X | ||
| 96 | Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen | |||
| 96.0 | Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen | |||
| 96.01 | Wäscherei und chemische Reinigung | X | ||
| 96.02 | Frisör- und Kosmetiksalons | X | ||
| 96.03 | Bestattungswesen | X | ||
| 96.04 | Saunas, Solarien, Bäder u. Ä. | X | ||
| 96.09 | Erbringung von sonstigen Dienstleistungen a. n. g. | X | ||
| 99.00 | Exterritoriale Organisation und Körperschaft | X |
| (zu § 2 Absatz 4 DGUV Vorschrift 2) | Anlage 3 |
Alternative betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit (setzt Unfallversicherungsträger ein bis zu ... maximal 50) Beschäftigten
(Der Unfallversicherungsträger setzt konkrete Maßnahmen unter Anwendung der "Rahmenbedingungen für einheitliche Strukturlösungen für alternative Betreuungsmodelle der bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung" des Fachausschusses "Organisation des Arbeitsschutzes" vom 14. Oktober 2003 und bestehender Erfahrungen und Weiterentwicklungen beim Einsatz elektronischer Qualifizierungsmethoden ein, wobei die Zuordnung zu Gruppen unter Anwendung der "Orientierungshilfe für die Einordnung der Branche/Berufsgenossenschaft in die Gruppen I, II und III der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung" des Fachausschusses "Organisation des Arbeitsschutzes" erfolgt).
I. Allgemeines (Abschnitt I)
Bei der Anwendung der alternativen betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung hat der Unternehmer zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb an Informations-, Motivations- und Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen.
Der Unternehmer hat nach Abschluss der Informations- und Motivationsmaßnahmen auf Grundlage der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung), die soweit erforderlich unter Einschaltung einer Betriebsärztin oder eines Betriebsarztes sowie einer Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen durchgeführt wird, Erfordernis und Ausmaß der anlassbezogenen Betreuung festzulegen.
II. Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen (Abschnitt II)
Die Motivations- und Informationsmaßnahmen umfassen: ...
Sie sind innerhalb von ... (Unfallversicherungsträger setzt konkrete Regelung ein, maximal 5 Jahre) Jahren zu absolvieren.
Im Anschluss daran hat der Unternehmer im Abstand von höchstens (Unfallversicherungsträger setzt konkrete Regelung ein, maximal 5 Jahre) ... Jahren an von dem Unfallversicherungsträger durchgeführten oder anerkannten Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen; der Umfang beträgt mindestens ... Lehreinheiten.
III. Anlassbezogene Betreuung (Abschnitt III)
Der Unternehmer ist verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen durch eine Betriebsärztin oder einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen.
Insbesondere bei folgenden Anlässen hat der Unternehmer zu prüfen, ob eine Betreuung durch die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt, durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder durch beide erforderlich ist:
(Weitere Konkretisierungen kann der jeweilige Unfallversicherungsträger vornehmen).
Anlassbezogene Beratungen zu speziellen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit entsprechender Fachkompetenz erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsärztin oder Betriebsarzt oder als Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen.
IV. Schriftliche Nachweise (Abschnitt IV)
Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten elektronischen oder schriftlichen Nachweise zur Einsichtnahme durch die zuständigen Aufsichtsorgane vorzuhalten:
Erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtungen im Rahmen der alternativen Betreuungsform nicht, unterliegt er mit seinem Betrieb der Regelbetreuung nach § 2 Absatz 2 oder 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift.
| (zu § 2 Absatz 4 DGUV Vorschrift 2) | Anlage 4 |
Alternative betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten durch Kompetenzzentren
(Der Unfallversicherungsträger, der diese Form der alternativen Betreuung vorsieht, setzt konkrete Maßnahmen unter Anwendung der "Rahmenbedingungen für einheitliche Strukturlösungen für alternative Betreuungsmodelle der bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung" des Fachausschusses "Organisation des Arbeitsschutzes" vom 14. Oktober 2003 und bestehender Erfahrungen und Weiterentwicklungen beim Einsatz elektronischer Qualifizierungsmethoden ein. Kompetenzzentren werden nach den vom Fachausschuss entwickelten Kriterien vom 18. Dezember 2003 betrieben).
I. Allgemeines (Abschnitt I)
Bei der Anwendung der alternativen betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung hat der Unternehmer zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb an Informations- und Motivationsmaßnahmen teilzunehmen.
Der Unternehmer hat nach Abschluss der Informations- und Motivationsmaßnahmen auf Grundlage der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung), die soweit erforderlich unter Einschaltung des Kompetenzzentrums durchgeführt wird, Erfordernis und Ausmaß der anlassbezogenen Betreuung festzulegen.
II. Motivations- und Informationsmaßnahmen (Abschnitt II)
(Konkrete Maßnahmen des jeweiligen Unfallversicherungsträgers einsetzen: siehe oben!)
III. Anlassbezogene Betreuung (Abschnitt III)
Der Unternehmer ist verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen durch das Kompetenzzentrum in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen.
Insbesondere bei folgenden Anlässen hat der Unternehmer zu prüfen, ob eine Betreuung durch das Kompetenzzentrum erforderlich ist:
(Weitere Konkretisierungen kann der jeweilige Unfallversicherungsträger vornehmen).
Anlassbezogene Beratungen zu speziellen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit entsprechender Fachkompetenz erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsärztin oder Betriebsarzt oder als Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen.
IV. Schriftliche Nachweise (Abschnitt IV)
Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten elektronischen oder schriftlichen Nachweise zur Einsichtnahme durch die zuständigen Aufsichtsorgane vorzuhalten:
Erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtungen im Rahmen der alternativen Betreuungsform nicht, unterliegt er mit seinem Betrieb der Regelbetreuung nach § 2 Absatz 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift.
________
1 Die Zuordnung bezieht sich auf hauptamtlich tätige Personen, die im Feuerwehrdienst tätig sind, sofern nicht die UVV "Feuerwehren" als Spezialregelung anzuwenden ist.
2 Bezeichnung "Kindertageseinrichtungen" weicht von der Bezeichnung von 85.1. in Destatis ab.
* siehe auch
DGUV Vorschrift 2 - abgestimmter Mustertext 2024
| ENDE | |