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Zu § 6 Abs. 1:

Bei Arbeiten an aktiven Teilen elektrischer Anlagen, deren spannungsfreier Zustand für die Dauer der Arbeiten nicht hergestellt und sichergestellt ist (Arbeiten unter Spannung), sowie beim Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender aktiver Teile gemäß § 7 kann es sich um gefährliche Arbeiten im Sinne des § 8 UVV "Grundsätze der Prävention" (GUV-V A1) sowie des § 22 Abs. 1 Nr. 3 "Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend ( Jugendarbeitsschutzgesetz)" handeln.

Zu § 6 Abs. 2:

Das Arbeiten in spannungsfreiem Zustand setzt voraus, daß die betroffenen Anlagenteile festgelegt und die Beschäftigten entsprechend auf den zulässigen Arbeitsbereich hingewiesen werden. Dazu gehört die Kennzeichnung der Arbeitsstelle bzw. des Arbeitsbereiches und, falls erforderlich, des Weges zur Arbeitsstelle innerhalb der elektrischen Anlage.

Das Herstellen des spannungsfreien Zustandes vor Beginn der Arbeiten und dessen Sicherstellen an der Arbeitsstelle für die Dauer der Arbeiten geschieht unter Beachtung der nachfolgenden fünf Sicherheitsregeln, deren Anwendung der Regelfall sein muss:

Die unter besonderer Berücksichtigung der betrieblichen und örtlichen Verhältnisse, z.B. bei Hoch- oder Niederspannungs-Freileitungen, -Kabel oder -Schaltanlagen, durchzuführenden Maßnahmen sind im einzelnen in den elektrotechnischen Regeln (siehe Anhang 3) festgelegt.

Bei Arbeiten mit Kabelbeschußgeräten oder Kabelschneidgeräten kann nach dem Beschießen bzw. Schneiden eines Kabels am Gerät im ungünstigsten Fall Spannung anstehen. Diese Spannung ist mit herkömmlichen, für die Nennspannung der Anlage bemessenen Spannungsprüfern, häufig nicht feststellbar. Daher ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen (z.B. Rückfrage bei der netzführenden Stelle) vor der Freigabe der Arbeit möglichst eindeutig zu klären, ob am Kabelbeschuss- oder Kabelschneidgerät Spannung anstehen kann.

Zu § 6 Abs. 3:

Sind in der Nähe der Arbeitsstelle Anlagenteile nicht freigeschaltet, müssen vor Arbeitsbeginn Sicherheitsmaßnahmen wie beim Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile getroffen werden (siehe DA zu § 7).

Zu § 7:

Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile sind Tätigkeiten aller Art, bei denen eine Person mit Körperteilen oder Gegenständen die Schutzabstände nach Tabelle 4 von unter Spannung stehenden Teilen, gegen deren direktes Berühren kein vollständiger Schutz besteht, unterschreiten kann, ohne unter Spannung stehende Teile zu berühren oder bei Nennspannungen über 1 kV die Gefahrenzone zu erreichen.

Die Forderung hinsichtlich des Schutzes durch Abdecken oder Abschranken ist erfüllt,

Schutzeinrichtungen müssen mechanisch ausreichend fest bemessen sein. Bei Einengung der Gefahrenzone durch Schutzeinrichtungen (z.B. Trennwände, isolierende Schutzplatten) ist die elektrische Festigkeit zu beachten.

Die Forderung hinsichtlich der zulässigen Annäherungen (Schutz durch Abstand) ist erfüllt, wenn sichergestellt ist, daß

Tabelle 2: Gefahrenzone DL, abhängig von der Nennspannung (DIN VDE 0105-100)

Netz-
Nennspannung
Un (Effektivwert)
kV
Äußere Grenze der Gefahrenzone
DL 1) (Abstand in Luft)
mm
Bemessungs-Steh- Blitz- /
Schaltstoßspannung Uimp(Scheitelwert)
kV
Innenraumanlage Freiluftanlage
< 1 Keine Berührung 4
3 60 120 40
6 90 120 60
10 120 150 75
15 160 95
20 220 125
30 320 170
36 380 200
45 480 250
66 630 325
70 750 380
110 1100 550
132 1300 650
150 1500 750
220 2100 1050
275 2400 850
380 2900/3400 950/1050
480 4100 1175
700 6400 1550
1) Werte DL sind für die höchste Bemessungs-Stehstoßspannung (Blitz- oder Schaltstoßspannung) angegeben; weitere Werte für niedrigere Bemessungsspannungen siehe DIN VDE 0101)


Tabelle 3: Schutzabstände bei bestimmten elektrotechnischen Arbeiten abhängig von der Nennspannung in der Nähe aktiver Teile
 

Netz-Nennspannung
Un (Effektivwert)
kV
Schutzabstand
(Abstand in Luft von ungeschützten
unter Spannung stehenden Teilen)
m
bis 1
über 1 bis 30
über 30 bis 110
über 110 bis 220
über 220 bis 380
0,5
1,5
2,0
3,0
4,0

Die Schutzabstände nach Tabelle 3 gelten für die folgenden Tätigkeiten, wenn diese von Elektrofachkräften oder von elektrotechnisch unterwiesenen Personen oder unter deren Aufsichtführung ausgeführt werden:

Aufsichtführung ist die ständige Überwachung der gebotenen Sicherheitsmaßnahmen bei der Durchführung der Arbeiten an der Arbeitsstelle. Der Aufsichtführende darf dabei nur Arbeiten ausführen, die ihn in der Aufsichtführung nicht beeinträchtigen.

Bei der Bemessung der Abdeckung oder Abschrankung oder des Abstandes besonders zu berücksichtigen, daß Beschäftigte auch durch unbeabsichtigte und unbewußte Bewegungen, die z.B. von

 abhängig sind, oder

durch unkontrollierte Bewegungen von Werkzeugen, Hilfsmitteln, Materialien und Abfallstücken, z.B. durch

bei Nennspannungen bis 1000 V unter Spannung stehende aktive Teile nicht berühren bzw. bei Nennspannungen über 1 kV die Grenze der Gefahrenzone nach Tabelle 2 nicht erreichen können.

Bei nichtelektrotechnischen Arbeiten (z.B. bei Bau-, Montage-, Transport-, Anstrich- und Ausbesserungsarbeiten), bei Gerüstarbeiten, Arbeiten mit Hebezeugen, Baumaschinen, Fördergeräten oder sonstigen Geräten und Bauhilfsmitteln ist die Forderung hinsichtlich der zulässigen Annäherungen (Schutz durch Abstand) erfüllt, wenn die Schutzabstände nach Tabelle 4 nicht unterschritten werden.

In Ausnahmefällen dürfen die Schutzabstände nach Tabelle 4 auf die Abstände nach Tabelle 3 reduziert werden, wenn die Arbeiten unter Beaufsichtigung durch Elektrofachkräfte oder elektrotechnisch unterwiesene Personen des Betreibers der entsprechenden elektrischen Anlage ausgeführt werden.

Beaufsichtigung erfordert die ständige ausschließliche Durchführung der Aufsicht. Daneben dürfen keine weiteren Tätigkeiten durchgeführt werden.

Tabelle 4:Schutzabstände bei nichtelektrotechnischen Arbeiten, abhängig von der Nennspannung

Netz-Nennspannung
Un (Effektivwert)
Schutzabstand
(Abstand in Luft von ungeschützten
unter Spannung stehenden Teilen)
kV m
bis 1 1,0
über 1 bis 110 3,0
über 110 bis 220 4,0
über 220 bis 360 5,0

Die Schutzabstände nach der Tabelle 4 müssen auch beim Ausschwingen von Lasten, Tragmitteln und Lastaufnahmemitteln eingehalten werden. Dabei muß auch ein Ausschwingen des Leiterseiles berücksichtigt werden.

Zu § 8 Nr. 1:

Eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder Lichtbogenbildung ist ausgeschlossen, wenn

Soweit in elektrotechnischen Regeln keine Grenzwerte festgelegt sind, darf unter Spannung gearbeitet werden, wenn

Zu § 8 Nr. 2:
Zwingende Gründe können vorliegen, wenn durch Wegfall der Spannung

Beim Arbeiten unter Spannung besteht eine erhöhte Gefahr der Körperdurchströmung und der Lichtbogenbildung. Dieses erfordert besondere technische und organisatorische Maßnahmen. Das verbleibende Risiko (Eintrittswahrscheinlichkeit und Verletzungsschwere, siehe DIN VDE 31000-2) muss damit auf ein zulässiges Maß reduziert werden. Dies wird erreicht, wenn die nachfolgenden Anforderungen erfüllt und die elektrotechnischen Regeln eingehalten werden.

Sollen Arbeiten unter Spannung durchgeführt werden, ist vom Unternehmer schriftlich für jede der vorgesehenen Arbeiten festzulegen, welche Gründe als zwingend angesehen werden. Hierbei muß das jeweilige gewählte Arbeitsverfahren, die Häufigkeit der Arbeiten und die Qualifikation der mit der Durchführung der Arbeiten betrauten Personen berücksichtigt werden. Für die Durchführung der Arbeiten ist eine Arbeitsanweisung zu erstellen und geeignete Schutz- und Hilfsmittel für das Arbeiten unter Spannung sind zur Verfügung zu stellen.

Beim Herausnehmen und Einsetzen von unter Spannung stehenden Sicherungseinsätzen des NH-Systems ohne Berührungsschutz und ohne Lastschalteigenschaften wird eine Gefährdung durch Körperdurchströmung und durch Lichtbögen weitgehend ausgeschlossen, wenn NH-Sicherungsaufsteckgriffe mit fest angebrachter Stulpe verwendet werden sowie Gesichtsschutz (Schutzschirm) getragen wird.

Isolierte Werkzeuge und isolierende Hilfsmittel zum Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen sind geeignet, wenn sie mit dem Symbol des Isolators oder mit einem Doppeldreieck und der zugeordneten Spannungs- oder Spannungsbereichsangabe oder der Klasse gekennzeichnet sind.

Die Forderungen hinsichtlich der fachlichen Eignung für Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen sind erfüllt, wenn die Festlegungen in Tabelle 5 beachtet werden und eine Ausbildung für die unter Spannung durchzuführenden Arbeiten erfolgt ist. Die Kenntnisse und Fertigkeiten müssen in regelmäßigen Abständen (ca. 1 Jahr) überprüft werden und, wenn erforderlich, muß die Ausbildung wiederholt oder ergänzt werden.

Im Rahmen der organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen sollen die Arbeiten von einer in der Ersten Hilfe ausgebildeten und mindestens elektrotechnisch unterwiesenen Person überwacht werden (siehe § 26 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (GUV-V A1)).

Die Sicherheitsmaßnahmen sind für den Einzelfall oder für bestimmte, regelmäßig wiederkehrende Fälle schriftlich festzulegen. Dabei sind die Festlegungen in den elektrotechnischen Regeln zu beachten.

Tabelle 5: Randbedingungen für das Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen hinsichtlich der Auswahl des Personals in Abhängigkeit von der Nennspannung

Elektrofachkraft: EF
Elektrotechnisch unterwiesene Person: EUP
Elektrotechnischer Laie: L
Nennspannungen Arbeiten EF EUP L
bis AC 50 V
bis DC 120 V
Alle Arbeiten, soweit eine Gefährdung, z.B. durch Lichtbogenbildung, ausgeschlossen ist X X X
über AC 50 V
über DC 120 V
1. Heranführen von Prüf-, Mess- und Justiereinrichtungen, z.B. Spannungsprüfern, von Werkzeugen zum Bewegen leichtgängiger Teile, von Betätigungsstangen X X  
2. Heranführen von Werkzeugen und Hilfsmitteln zum Reinigen sowie das Anbringen von geeigneten Abdeckungen und Abschrankungen X X  
3. Herausnehmen und Einsetzen von nicht gegen direktes Berühren geschützten Sicherungseinsätzen mit geeigneten Hilfsmitteln, wenn dies gefahrlos möglich ist X X  
4. Anspritzen von unter Spannung stehenden Teilen bei der Brandbekämpfung oder zum Reinigen X X  
5. Arbeiten an Akkumulatoren und Photovoltaikanlagen unter Beachtung geeigneter Vorsichtsmaßnahmen X X  
6. Arbeiten in Prüfanlagen und Laboratorien unter Beachtung geeigneter Vorsichtsmaßnahmen, wenn es die Arbeitsbedingungen erfordern X X  
7. Abklopfen von Rauhreif mit isolierenden Stangen X X  
8. Fehlereingrenzung in Hilfsstromkreisen (z.B. Signalverfolgung in Stromkreisen, Überbrückung von Teilstromkreisen) sowie Funktionsprüfung von Geräten und Schaltungen X    
9. Sonstige Arbeiten, wenn
  1. zwingende Gründe durch den Betreiber festgestellt wurden und
  2. Weisungsbefugnis, Verantwortlichkeiten, Arbeitsmethoden und Arbeitsablauf (Arbeitsanweisung) schriftlich für speziell ausgebildetes Personal festgelegt worden sind
X    
Bei allen Nenn-
spannungen
Alle Arbeiten, wenn die Stromkreise mit ausreichender Strom-, oder Energiebegrenzung versehen sind und keine besonderen Gefährdungen (z.B. wegen Exlposionsgefahr) bestehen. X X X
Arbeiten zum Abwenden erheblicher Gefahren, z.B. für Leben und Gesundheit von Personen oder Brand- und Explosionsgefahren X    
Arbeiten an Fernmeldeanlagen mit Fernspeisung, wenn Strom kleiner als AC 10 mA oder DC 30 mA X X X

 

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Anpassung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel an elektrotechnische Regeln  Anhang 1


Eine Anpassung an neuerschienene elektrotechnische Regeln ist nicht allein schon deshalb erforderlich, weil in ihnen andere, weitergehende Anforderungen an neue elektrische Anlagen und Betriebsmittel erhoben werden. Sie enthalten aber mitunter Bau- und Ausrüstungsbestimmungen, die wegen besonderer Unfallgefahren oder auch eingetretener Unfälle neu in VDE-Bestimmungen aufgenommen wurden. Eine Anpassung bestehender elektrischer Anlagen an solche elektrotechnischen Regeln kann dann gefordert werden.

Wegen vermeidbarer besonderer Unfallgefahren werden die folgenden Anpassungen gefordert:

  1. Realisierung des teilweisen Berührungsschutzes für Bedienvorgänge nach
    DIN VDE 0106-100, 3/83
    bis zum 31. Dezember 1999
  2. Sicherstellen des Schutzes beim Bedienen von Hochspannungsanlagen nach
    DIN VDE 0101, 5/89 Abschnitt 4.4
    bis zum 31. Oktober 2000
  3. Anpassung elektrischer Anlagen auf Baustellen an die BG-Information "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen" (BGI 608)
    bis zum 31. Dezember 1997
  4. Sicherstellen des Zusatzschutzes in Prüfanlagen nach
    DIN VDE 0104, 10/89 Abschnitt 3.2 und 3.3
    bis zum 31. Dezember 1997
  5. Kennzeichnung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel gemäß der BG-Information "Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Einsatzbereichen" (BGI 600)
    bis zum 30. Juni 1998

Insbesondere für die neuen Bundesländer gilt:

  1. Umstellen von Drehstromsteckvorrichtungen nach der alten Norm DIN 49450/451 (Flachsteckvorrichtung) auf das Rundsteckvorrichtungssystem nach DIN 49462/463
    bis zum 31. Dezember 1997
  2. Anpassung von Innenraumschaltanlagen ISA 2000 an die BG-Information "Sicherer Betrieb von Niederspannungs-Innenraumschaltanlagen ISA 2000" (BGI 755)
    31. Dezember 1999
  3. Anpassung von Schutz- und Hilfsmittel, sofern an diese elektrotechnische Anforderungen gestellt werden, an die elektrotechnischen Regeln bis
    zum 31. Dezember 1997
  4. Trennung von Erdungsanlagen in elektrischen Verteilungsnetzen und Verbraucheranlagen von Wasserrohrnetzen bis zum 31. Dezember 1997
  5. Ausrüstung von Leuchtenvorführständen mit Zusatzschutz nach DIN VDE 0100-559, 3/93 Abschnitt 6 bis zum 31. Dezember 1997

 
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Bezugsquellenverzeichnis  Anhang 2

 

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 Elektrotechnische Regeln Anhang 3


Für das Inverkehrbringen und für die erstmalige Bereitstellung von Arbeitsmitteln, das sind Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden, sind die Rechtsvorschriften anzuwenden, durch die die einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien auf der Grundlage des Artikel 95  des EG-Vertrages in deutsches Recht umgesetzt werden. Soweit diese Rechtsvorschriften nicht zutreffen, gelten die sonstigen Rechtsvorschriften, die die Beschaffenheit elektrischer Betriebsmittel regeln. Nach diesen Vorschriften sind bereits zahlreiche Normen oder andere technische Spezifikationen als anerkannte Regeln der Technik oder zur Beschreibung des Standes der Technik bezeichnet (siehe laufende Bekanntmachungen des BMWA im Bundesanzeiger und Bundesarbeitsblatt).

Diese Normen und Spezifikationen haben auch für die Instandhaltung und Änderung elektrischer Betriebsmittel Bedeutung und sind in diesem Zusammenhang als "Elektrotechnische Regeln" i.S. der UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (GUV-V A3, bisher GUV-V A2) anzusehen.

Auf eine gesonderte Bezeichnung im Rahmen dieses Anhangs zu den Durchführungsanweisungen der UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (GUV-V A3, bisher GUV-V A2) wird deshalb verzichtet.

Die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand verweisen in Ausfüllung von § 2 Abs. 2 Satz 1 der UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (GUV-V A3, bisher GUV-V A2) vom 01.12.1978

  1. auf die einschlägigen Bekanntmachungen nach den o. g. Rechtsvorschriften im Bundesanzeiger und Bundesarbeitsblatt
  2. auf folgende VDE-Bestimmungen für den Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel:
- DIN VDE 0105-100 "Betrieb von elektrischen Anlagen",
- DIN VDE 0104 "Prüfanlagen; Errichten und Betreiben",
- DIN VDE 0800-1 "Fernmeldetechnik; Allgemeine Begriffe, Anforderungen
    und Prüfungen für die Sicherheit der Anlagen".


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