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DGUV Vorschrift 84 - Seeschifffahrt
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Vorschrift; Unfallverhütungsvorschrift
Vom 01.04.2018
(Ausgabe 01/1981; 01/2011; 04/2018)
Gültig ab 01.04.2018 1)
Archiv 01/2011
Siehe auch: (e) DGUV
Vorschrift 84 - Accident Prevention Regulations for Shipping Enterprises (04/2018)
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer und Versicherte in Unternehmen der Seeschifffahrt, einschließlich Fischerei.
(2) §§ 11 bis 19 dienen der Umsetzung der EU-Richtlinie 93/103/EG in nationales Recht und gelten nur für Fischereifahrzeuge.
(3) §§ 20 bis 22 dienen der Umsetzung des Übereinkommens Nummer 152 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und gelten nur bei der Hafenarbeit.
§ 2 Besonderheiten der Seefahrt; Grundpflichten des Unternehmers
(1) Der Unternehmer hat nach § 2 Absatz 1 DGUV Vorschrift 1 die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen. Ergänzend zu den nachfolgenden Regelungen und den in Anlage 1 der DGUV Vorschrift 1 genannten Vorschriften hat er dabei insbesondere die in Anlage 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift aufgeführten schifffahrtsrechtlichen Arbeitsschutzbestimmungen zu beachten, die unberührt bleiben.
(2) Der Unternehmer hat bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 3 DGUV Vorschrift 1 die Besonderheiten der Seeschifffahrt und des Schiffsbetriebes zu berücksichtigen.
Dazu zählen insbesondere
§ 3 Verhalten und Grundpflichten an Bord
(1) Das Weisungsrecht des Unternehmers erstreckt sich auch auf das Verhalten der Versicherten in der dienstfreien Zeit sowie auf Einrichtungen in Unterkunftsräumen, soweit die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Versicherten dies zwingend erfordert.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nur in den von ihm dafür vorgesehenen Bereichen geraucht wird. Das Rauchen in der Koje ist verboten.
(3) Der Unternehmer hat die Umsetzung und Wirksamkeit von Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Versicherten zu überwachen, die z.B. aufgrund von § 2 Absatz 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift erforderlich sind oder die in der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Absatz 1 DGUV Vorschrift 1 ermittelt wurden.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Sicherheits- und Meldeeinrichtungen regelmäßig einem Probebetrieb unterzogen werden.
(5) Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass Arbeits- und Durchgangsbereiche frei von Hindernissen gehalten werden.
(6) Der Unternehmer hat zu gewährleisten, dass Gefahrensignale und Durchsagen an Bord durch alle Versicherten wahrgenommen werden können.
(7) Versicherte haben sich so zu verhalten, dass sie Gefahrensignale und Durchsagen jederzeit wahrnehmen können.
(8) Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie die im Notfall ihnen zugewiesenen Aufgaben nicht erfüllen können.
(9) Absatz 8 gilt auch für die Einnahme von Medikamenten.
(10) Die Versicherten sind verpflichtet, gemäß der Unterweisung und Weisung des Unternehmers bei der Arbeit sowie nach ihren Möglichkeiten in der dienstfreien Zeit an Bord für ihre Sicherheit und Gesundheit zu sorgen. Eine entsprechende Verpflichtung haben sie gegenüber denjenigen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind.
(11) Der Unternehmer hat vor der Durchführung von Hafenarbeiten eine zuverlässige und fachkundige Person schriftlich damit zu beauftragen, die von anderen Unternehmern zu erbringenden Hafenarbeiten zur Vermeidung von gegenseitigen Gefährdungen mit den Arbeiten des Schiffsbetriebs abzustimmen.
§ 4 Arbeits- und Aufenthaltsbereiche, Verkehrswege, Zugang zum Schiff
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass ein Fallreep, ein Landgangsteg oder eine sonstige geeignete Vorrichtung vorhanden ist, um den sicheren Zugang zum Schiff zu gewährleisten.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Zugangsmöglichkeiten zum Schiff sicher eingerichtet und auch bei wechselnden Umgebungsbedingungen sicher erhalten werden.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass an Bord kommende Personen sich so verhalten, dass Versicherte nicht gefährdet werden.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verkehrswege sowie Arbeitsräume und -bereiche auf dem Schiff so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit von Personen ausgehen.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsplätze, Verkehrswege, Geländer und Haltevorrichtungen auf dem Schiff so eingerichtet und betrieben werden, dass unter Berücksichtigung der maximal zu erwartenden Belastungen eine sichere Benutzung gewährleistet ist.
(6) Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen Absturzgefahr für Versicherte oder die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen besteht oder die an Gefahrenbereiche grenzen, muss der Unternehmer mit Schutzvorrichtungen versehen, die verhindern, dass Versicherte abstürzen, durch herabfallende Gegenstände verletzt werden oder in die Gefahrenbereiche gelangen.
(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Steigleitern und Steigeisengänge sicher benutzbar sind. Dazu gehört, dass sie
§ 5 Arbeitssprache
(1) Der Unternehmer hat eine Arbeitssprache an Bord schriftlich festzulegen.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass jeder Versicherte an Bord die Arbeitssprache soweit beherrscht, dass er die für Sicherheit und Gesundheit erforderlichen Weisungen und Informationen erfassen kann.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Unterweisung und Anweisung der Versicherten sowie die Dokumentation aller Pflichten im Arbeits- und Gesundheitsschutz an Bord in der Arbeitssprache erfolgt.
§ 6 Fortführung wiederkehrender Pflichten beim Wechsel von Besatzungsmitgliedern
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass auch beim Wechsel von Besatzungsmitgliedern die lückenlose Fortführung wiederkehrender Kontroll-, Prüf-, Unterweisungs-, Überwachungs- und Dokumentationspflichten organisatorisch sichergestellt ist, z.B. indem die Übertragung nicht personenbezogen erfolgt, sondern entsprechend den für die Besatzungsmitglieder festgelegten Funktionen an Bord.
(2) Der Unternehmer hat ein Verzeichnis der in Absatz 1 genannten wiederkehrenden Pflichten zu erstellen und Wiederholungsintervalle sowie Verantwortlichkeiten schriftlich festzulegen.
(3) Bei funktionsbezogener Übertragung von Pflichten nach Absatz 1 hat der Unternehmer sicherzustellen, dass die betreffenden Funktionen nur Personen zugewiesen werden, die ausreichend qualifiziert und in der Lage sind, die damit einhergehenden Kontroll-, Prüf-, Unterweisungs-, Überwachungs- und Dokumentationspflichten zu erfüllen.
§ 7 Schiffsbewegungen, Beschleunigungskräfte und überkommende See
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Annäherung an Schlechtwettergebiete oder bei sonstiger Gefahr von starken Schiffsbewegungen alle an Bord befindlichen Personen rechtzeitig und umfassend informiert, der Verschlusszustand des Schiffes hergestellt und die Sicherungs- und Sicherheitsmaßnahmen überprüft werden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Gefährdung von Versicherten bei der Überprüfung des Verschlusszustandes und der Sicherungsmaßnahmen in Schlechtwettergebieten so gering wie möglich gehalten wird.
(3) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Versicherte während Arbeiten an Deck vor der unmittelbar drohenden Gefahr schwerer überkommender See gewarnt werden.
(4) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Gegenstände in Arbeitsbereichen und Unterkunftsräumen so gesichert werden, dass eine Gefährdung durch unbeabsichtigte Bewegung vermieden wird.
(5) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Arbeitsmittel und Arbeitsgegenstände so benutzt werden, dass eine Gefährdung durch unbeabsichtigte Bewegung vermieden wird.
(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bewegliche Behälter so angeordnet und aufgestellt sind, dass eine sichere Entnahme und Befüllung auch bei widrigen Witterungs- und Umgebungsbedingungen möglich ist.
(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Instandhaltungsarbeiten an Maschinen nur bei günstigen Witterungsbedingungen durchgeführt werden.
(8) Abweichend von Absatz 7 dürfen Instandsetzungsarbeiten an Maschinen, deren Ausfall die Schiffssicherheit unmittelbar gefährdet, durchgeführt werden, wenn diese und ihre Teile so gesichert sind, dass keine Gefährdung durch unkontrolliert bewegte Teile oder durch die Freisetzung von Energie besteht. Der Eintrag von Energie durch Umgebungseinflüsse wie Wind und Strom ist zu berücksichtigen.
§ 8 Gefährliche Arbeiten auf Seeschiffen
(1) Der Unternehmer hat bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 3 DGUV Vorschrift 1 für den Schiffsbetrieb ein Verzeichnis der Arbeiten anzulegen, die mit besonderen Gefahren verbunden sind. Das Betreten oder Befahren gefährlicher Räume ist dabei zu berücksichtigen.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Auftrag zur Durchführung gefährlicher Arbeiten im Sinne des Absatz 1 schriftlich erteilt wird. Die erforderlichen Schutzmaßnahmen sind im Auftrag festzuhalten.
§ 9 Beschaffung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen außerhalb der EU
(1) Der Unternehmer hat, soweit möglich, dafür zu sorgen, dass auch außerhalb der EU nur solche Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe beschafft und an Bord bereitgestellt werden, bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind.
(2) Soweit bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen außerhalb der EU die Anforderungen des Absatz 1 nicht eingehalten werden können, hat der Unternehmer für Arbeiten mit diesen Produkten zu prüfen, ob besondere Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Das Ergebnis der Überprüfung ist zu dokumentieren, die Versicherten sind entsprechend zu informieren.
§ 10 Instandhaltung von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln im Bordbetrieb
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Instandhaltung von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln nur Personen mit ausreichender Qualifikation übertragen und diese Übertragung der Aufgaben dokumentiert wird.
Zweites Kapitel
Vorschriften für Fischereifahrzeuge
Vorschriften zur Umsetzung der EU-Richtlinie 93/103/EG des Rates vom 23. November 1993 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen
§ 11 Elektrische Anlagen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Haupt- und Notschalttafeln nach Möglichkeit so aufgestellt werden, dass nicht beide gleichzeitig im Fall eines Brandes oder bei Eintreten von Wasser in ihrer Funktion beeinträchtigt werden können.
(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Sicherungskästen, insbesondere im Hinblick auf die Sicherungsstärke der Sicherungen, regelmäßig überprüft werden.
§ 12 Türen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sich Türen jederzeit ohne besondere Hilfsmittel von innen öffnen lassen. Wenn die Arbeitsstätten besetzt sind, müssen sich die Türen von beiden Seiten öffnen lassen.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Türen bei allen Wetter- und Seebedingungen sicher funktionieren. Auf Schiebetüren soll, soweit möglich, verzichtet werden.
§ 13 Fluchtwege und Notausgänge
Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass verschlossene Ausgänge, die als Notausgänge benutzt werden können, im Notfall von jedem Versicherten oder von Rettungsmannschaften sofort von innen und von außen ohne Schwierigkeiten geöffnet werden können.
§ 14 Brandabwehr
Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass von Hand zu betätigende Feuerlöscheinrichtungen leicht zu erreichen und zu handhaben sind.
§ 15 Raumtemperaturen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in den Arbeitsräumen, in denen aus betriebstechnischer Sicht keine spezifischen Anforderungen an die Raumtemperatur gestellt werden, während der Arbeitszeit nach Maßgabe der durchzuführenden Tätigkeiten, der körperlichen Beanspruchung der Versicherten sowie der Witterungsbedingungen, eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur herrscht.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Unterkunfts-, Sanitär-, Kantinen- und Sanitätsräumen, sofern vorhanden, die Temperatur dem jeweiligen Nutzungszweck der Räume entspricht.
§ 16 Beleuchtung
(1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Arbeitsstätten möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und mit einer künstlichen, den Gegebenheiten der jeweiligen Tätigkeit angepassten Beleuchtung ausgestattet sind, ohne dass die Sicherheit und Gesundheit der Versicherten gefährdet und andere Fahrzeuge bei der Navigation behindert werden.
(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Arbeitsstätten, in denen die Versicherten bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung Unfallgefahren ausgesetzt sind, über eine ausreichende Notbeleuchtung verfügen.
§ 17 Fangdecks auf Fischereifahrzeugen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der obere Teil der Aufschleppe auf Heckfängern mit einem Gitter oder einer sonstigen Sicherheitseinrichtung versehen ist, um dort arbeitende Personen vor der Gefahr eines Sturzes in die Aufschleppe hinein zu schützen. Diese Sicherheitseinrichtung muss die gleiche Höhe haben wie die angrenzenden Schanzkleider.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Sicherheitseinrichtung nach Absatz 1, leicht zu öffnen und zu schließen ist und nur während des Aus- und Einholens des Netzes geöffnet wird. Für neue Fischereifahrzeuge soll die Sicherheitseinrichtung nach Absatz 1 vorzugsweise durch Fernbedienung geöffnet und geschlossen werden können.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zwischen Brücke und Arbeitsdeck eine zuverlässige Kommunikation gewährleistet ist.
§ 18 Unterkunfts- und Wirtschaftsräume
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Zugänge zu Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen einen angemessenen Schutz vor Witterungseinflüssen und Seegang bieten.
(2) Soweit die Konzeption, die Abmessungen und der Verwendungszweck des Schiffs dies zulassen, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen der Schiffsbewegungen und Beschleunigungen auf die Unterkunftsräume der Versicherten durch die Lage dieser Räume auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Unterkunftsräume über eine wirksame Lüftung verfügen, die eine ständige Frischluftzufuhr sicherstellt und Kondensation verhindert.
(4) Der Unternehmer hat neue Fischereifahrzeuge, auf denen sich ein Unterkunftsraum befindet, mit Duschen mit fließendem warmem und kaltem Wasser, Waschbecken und Toiletten auszustatten; die betreffenden Räume müssen angemessen belüftet sein.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Unterkunftsräume mit einer geeigneten Beleuchtung versehen sind, die mindestens aus
§ 19 Lärm
Erfolgt die Überwachung der Motoren vom Maschinenraum aus, so hat der Unternehmer für einen schall- und wärmegedämmten Leitstand zu sorgen, der vom Maschinenraum getrennt und ohne Durchqueren dieses Maschinenraums erreichbar ist. Die Kommandobrücke gilt als Raum, der die Auflage nach Satz 1 erfüllt.
Drittes Kapitel
Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit
Vorschriften zur Umsetzung des Übereinkommens Nummer 152 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit
§ 20 Steigleitern in Betriebsräumen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Steighöhen von mehr als 10 m Länge in Betriebsräumen zwei versetzte Steigleitern vorhanden sind, die in einer Höhe von 6 m durch ein Podest verbunden sein müssen.
§ 21 Raumleitern
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Laderäume mit fest eingebauten stählernen Raumleitern versehen sind. In Laderäumen mit einer gesamten Raumtiefe bis zu 3,00 m dürfen fest eingebaute stählerne Raumleitern durch Anlegeleitern ersetzt werden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Laderäumen von mehr als 15,00 m Länge vorn und hinten mindestens je eine stählerne Raumleiter vorhanden ist.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass senkrechte Raumleitern von mehr als 10,00 m Länge so gestaltet sind, dass eine Gelegenheit zum Ausruhen durch Podeste, Sitzbügel o. Ä. besteht.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Teildecks durch Raumleitern zugänglich sind. Am Wellentunnel müssen Raumleitern auf jeder Seite nach unten führen.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Raumleitern mindestens 0,30 m breit sind. Der Sprossenabstand muss 0,30 m betragen. Der waagerechte Abstand der Sprossenmitte von festen Bauteilen darf 0,15 m nicht unterschreiten. Die Sprossen müssen in einer Flucht liegen und aus hochkant stehendem Vierkantstahl bestehen.
(6) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Einsteiglukensülle, die höher als 0,80 m sind, außen mit einer ausreichenden Anzahl von gekröpften Steigeisen oder Wandsprossen versehen sind.
(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der freie Querschnitt von Einsteigluken mindestens 0,60 m x 0,60 m beträgt. Den gleichen Querschnitt müssen Decksausschnitte und Schächte haben, in denen Raumleitern angebracht sind.
(8) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Einsteiglukendeckel eine selbstsichernde Feststellvorrichtung gegen unbeabsichtigtes Zuschlagen haben.
(9) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Raumleitern in Ladetanks schräg stehen und mit Geländern auf beiden Seiten versehen sind. Die Stufen müssen mindestens aus zwei hochkant stehenden Vierkantstählen auf gleicher Höhe bestehen oder andere rutschsichere Auftritte haben.
(10) Absatz 2 bis 4 gelten nicht für Ladetanks.
§ 22 Schutzvorrichtungen an geöffneten Luken, Pforten und Rampen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Lade- und Ausrüstungsluken mit weniger als 0,80 m Süllhöhe mit einem Geländer oder gleichwertigen Vorrichtungen versehen sind, die mindestens 1,0 m über Deck reichen. Bei Süllen von weniger als 0,45 m Höhe und bei Glattdeckluken muss das Geländer auf halber Höhe einen zweiten Durchzug aufweisen. Satz 1 gilt nicht für Sülle, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser UVV bereits mit einem Geländer oder gleichwertigen Vorrichtungen ausgerüstet waren, die mindestens 0,9 m über Deck reichen.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Absperrung von teilweise oder ganz geöffneten Zwischendecksluken Geländer, Ketten, Netze oder Strecktaue sowie geeignete Vorrichtungen zum Befestigen vorhanden sind.
(3) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass für Trimmlöcher und andere kleine Öffnungen in Zwischendecks geeignete Sicherungen oder Abdeckungen vorhanden sind.
(4) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass bei Pforten und Rampen Quetsch- und Scherstellen durch ausreichenden Abstand zwischen bewegten Teilen oder zwischen bewegten und festen Teilen vermieden werden oder durch ausreichenden Sicherheitsabstand gesichert sind. Wo dies nicht möglich ist, hat der Unternehmer auf andere Weise sicherzustellen, dass Personen nicht gefährdet werden.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Pforten und Rampen so weit wie möglich feste Geländer oder Schranken als Schutz gegen Absturz vorhanden sind. Bei beweglichen Absperrungen sind, falls erforderlich, zusätzlich optische oder akustische Warnsignale vorzusehen.
(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass an Rampen dauerhaft und sichtbar die Angaben über die höchstzulässige Belastung angebracht sind.
(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass schräg stehende Rampen mit einer Rutschsicherung versehen sind.
(8) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Gefahrenbereich bei Pforten und Rampen gut markiert und beleuchtet ist.
Viertes Kapitel
Inkrafttreten, Aufhebung von Unfallverhütungsvorschriften
§ 23 Inkrafttreten, Aufhebung von Unfallverhütungsvorschriften
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 01. April 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten die Vorschriften der Unfallverhütungsvorschrift "Unfallverhütungsvorschriften für Unternehmen der Seefahrt" vom 01. Januar 1981 in der Fassung vom 01. Januar 2011 außer Kraft.
| Schifffahrtsrechtliche Arbeitsschutzvorschriften | Anlage 1 |
Neben den staatlichen Arbeitsschutzvorschriften hat der Unternehmer die in internationalen Übereinkommen und in seeschifffahrtsspezifischen nationalen Vorschriften enthaltenen weiteren Arbeitsschutzvorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten, die unberührt bleiben.
Dazu zählen insbesondere:
Die vorstehende Aufzählung ist nicht abschließend.
| Begriffsbestimmungen | Anhang |
Fischereifahrzeug
Jedes zu gewerblichen Zwecken entweder für den Fang oder für den Fang und die Verarbeitung von Fisch oder sonstigen Seelebewesen eingesetzte Fahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt oder unter der unbeschränkten Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats eingetragen ist.
Neues Fischereifahrzeug
Jedes Fischereifahrzeug, dessen Länge zwischen den Loten 15 Meter oder mehr beträgt, für das
Vorhandenes Fischereifahrzeug
Jedes Fischereifahrzeug, dessen Länge zwischen den Loten 18 Meter oder mehr beträgt und das kein neues Fischereifahrzeug ist.
Wohn- und Aufenthaltsbereiche
Dazu zählen insbesondere folgende Unterkunftsräume:
Hafenarbeit
Hafenarbeit ist das Be- und Entladen von Seeschiffen einschließlich der Vorbereitungs- und Abwicklungsarbeiten sowie der damit zusammenhängenden Umschlag-, Transport- und Bereitstellungsarbeiten während der Liegezeit.
________
1) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).
| ENDE | |