Gesetz zur Sicherstellung der Rentenauszahlung im Vormonat
(Rentenauszahlungsgesetz)

Vom 27. Juni 2000
(BGBl. I. S. 939)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

§ 118 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261; 1990 1 S. 1337), das zuletzt durch Artikel .3 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 910) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes Werden zum letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem. Monat vorausgeht, in dem sie fällig werden (§ 41 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch)."

Artikel 2
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch 

§ 96 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Verletzten- und Übergangsgeldes werden monatlich im voraus ausgezahlt. "(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Verletzten- und Übergangsgeldes werden zum letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat vorausgeht, in dem sie fällig werden (§ 41 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch)."

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

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