Mantelgesetz

Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX)
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

Vom 19. Juni 2001
(BGBl. I 2001 S. 1046)



Artikel 1
Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX)
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -

- wie eingefügt -


Artikel 7
Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -

(860-7)

(BGBl. 2001, S. 1104)

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels (vor § 26) wird wie folgt gefasst:

alt neu
Heilbehandlung, Rehabilitation, Pflege, Geldleistungen  "Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe am
Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen".

a) Die Überschrift des Dritten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels (vor § 35) wird wie folgt gefasst:

alt neu
Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation   "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben"..


c) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Umfang der berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation  "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben".

d) Die Angabe zu den §§ 36 bis 38 wird wie folgt gefasst:

" §§ 36 bis 38 (weggefallen)":

§ 36 Leistungen an Arbeitgeber

Berufsfördernde Leistungen umfassen auch Zuschüsse an Arbeitgeber, wenn sie erforderlich sind insbesondere für

  1. eine dauerhafte berufliche Eingliederung,
  2. eine befristete Probebeschäftigung,
  3. eine Ausbildung oder Umschulung im Betrieb.

Die Zuschüsse können von Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden.

§ 37 Leistungen in einer Werkstatt für Behinderte

Berufsfördernde Leistungen in einer anerkannten Werkstatt für Behinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes werden erbracht,

  1. im Eingangsverfahren, wenn sie erforderlich sind, um im Zweifelsfall festzustellen, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung für die Eingliederung des Behinderten in das Arbeitsleben ist, sowie welche Bereiche der Werkstatt und welche berufsfördernden und ergänzenden Maßnahmen zur Eingliederung für den Behinderten in Betracht kommen,
  2. im Arbeitstrainingsbereich, wenn sie erforderlich sind, um die Leistungsfähigkeit oder Erwerbsfähigkeit des Behinderten soweit wie möglich zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und erwartet werden kann, daß der Behinderte nach Teilnahme an diesen Maßnahmen in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne des § 54 des Schwerbehindertengesetzes zu erbringen.

§ 38 Dauer der berufsfördernden Leistungen

(1) Die berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation sollen für die Zeit erbracht werden, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Berufsziel zu erreichen. Leistungen für die berufliche Umschulung und Fortbildung sollen in der Regel nur erbracht werden, wenn die Leistung bei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauert, es sei denn, daß die Versicherten nur durch eine länger dauernde Leistung eingegliedert werden können.

(2) Leistungen in einer Werkstatt für Behinderte werden erbracht

  1. im Falle des § 37 Nr. 1 bis zur Dauer von vier Wochen,
  2. im Falle des § 37 Nr. 2 bis zur Dauer von zwei Jahren; über ein Jahr hinaus werden Leistungen nur erbracht, wenn die Leistungsfähigkeit des Behinderten weiterentwickelt oder wiedergewonnen werden kann.

e) Die Überschrift des Vierten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels (vor § 39) wird wie folgt gefasst:

alt neu
Umfang der Leistungen zur sozialen Rehabilitation und der ergänzenden Leistungen  "Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen".

f) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Umfang der Leistungen zur sozialen Rehabilitation und der ergänzenden Leistungen  "Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen".

g) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Haushaltshilfe  "Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten".

h) Die Überschrift des Sechsten Unterabschnitts des Dritten Kapitels (vor § 45) wird wie folgt gefasst:

alt neu
Geldleistungen während der Heilbehandlung und der beruflichen Rehabilitation  "Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen
zur Teilhabe am Arbeitsleben".


i) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Voraussetzungen für das Übergangsgeld  "Übergangsgeld".


j) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Beginn und Ende des Übergangsgeldes  "Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes".

k) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst: " § 51 (weggefallen)".

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. Behinderte, die in nach dem Schwerbehindertengesetz anerkannten Werkstätten für Behinderte oder in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, "4. behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,".

b) In Nummer 15 Buchstabe a werden die Wörter "Leistungen stationärer oder teilstationärer medizinischer Rehabilitation" durch die Wörter "stationär, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" ersetzt.

c) In Nummer 15 Buchstabe b werden die Wörter "berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation" durch die Wörter "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation" durch die Wörter "von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation" durch die Wörter "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.

4. Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels (vor § 26) wird wie folgt gefasst:

alt neu
Heilbehandlung, Rehabilitation, Pflege, Geldleistungen  "Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe am
Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen".

5. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen der medizinischen Rehabilitation, auf berufsfördernde, soziale und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen.  "(1) Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. die Versicherten nach ihrer Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung ihrer Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit möglichst auf Dauer beruflich einzugliedern,  "2. den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen,  "3. Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbständigen Lebens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen,"

cc) In Nummer 4 werden die Wörter "zur Rehabilitation" durch die Wörter "zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft" ersetzt.

Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Rehabilitation" durch das Wort "Teilhabe" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "dieses" die Wörter "oder das Neunte" eingefügt und das Wort "vorsieht" durch das Wort "vorsehen" ersetzt.

In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "Rehabilitation" durch die Wörter "der Leistungen zur Teilhabe" ersetzt.

6. In § 27 Abs. 1 Nr. 7 werden die Wörter "einschließlich Belastungserprobung und Arbeitstherapie" durch die Wörter "nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 7 und Abs. 3 des Neunten Buches" ersetzt.

7. Dem § 34 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:
"Soweit die Stellen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ausführen oder an ihrer Ausführung beteiligt sind, werden die Beziehungen durch Verträge nach § 21 des Neunten Buches geregelt."

8. Die Überschrift des Dritten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels (vor § 35) wird wie folgt gefasst:

alt neu
Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation  "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben".

9. § 35 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 35 Umfang der berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation

(1) Die berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation umfassen insbesondere

1. Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich der Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme,

2. Berufsvorbereitung einschließlich der wegen eines Gesundheitsschadens erforderlichen Grundausbildung,

3. berufliche Anpassung, Fortbildung, Ausbildung und Umschulung einschließlich des zur Inanspruchnahme dieser Leistungen erforderlichen schulischen Abschlusses,

4. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu oder zur Entwicklung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten vor Beginn der Schulpflicht,

5. Arbeits- und Berufsförderung im Eingangsverfahren und im Arbeitstrainingsbereich einer anerkannten Werkstatt für Behinderte.

Diese Leistungen können auch zum beruflichen Aufstieg erbracht werden.

(2) Das Verfahren zur Auswahl der berufsfördernden Leistungen nach Absatz 1 schließt, soweit erforderlich, eine Berufsfindung oder Arbeitserprobung ein; die Absätze 4 und 5 sowie § 39 gelten entsprechend.

(3) Ist eine von Versicherten angestrebte höherwertige Tätigkeit nach ihrer Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung ihrer Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit nicht angemessen, kann eine Berufsförderungsmaßnahme bis zur Höhe des Aufwandes gefördert werden, der bei einer angemessenen Maßnahme entstehen würde.

(4) Die berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation werden in Einrichtungen erbracht, wenn dies wegen Art oder Schwere des Gesundheitsschadens oder zur Sicherung des Erfolgs der Rehabilitation erforderlich ist. Voraussetzung ist, daß

1. die Leistung nach Dauer, Gestaltung des Lehrplans, Unterrichtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche berufliche Rehabilitation erwarten läßt,

2. die Einrichtung angemessene Teilnahmebedingungen bietet und behinderungsgerecht ist,

3. die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden, insbesondere die Kostensätze angemessen sind.

(5) Wenn die Inanspruchnahme von berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder elterlichen Haushalts erfordert, werden die erforderliche Unterkunft und Verpflegung erbracht.

(6) Während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung werden berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.

" § 35 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

(1) Die Unfallversicherungsträger erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 33 bis 38 des Neunten Buches sowie in Werkstätten für behinderte Menschen nach den §§ 40 und 41 des Neunten Buches, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu oder zur Entwicklung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten vor Beginn der Schulpflicht.

(3) Ist eine von Versicherten angestrebte höherwertige Tätigkeit nach ihrer Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung ihrer Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit nicht angemessen, kann eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben bis zur Höhe des Aufwandes gefördert werden, der bei einer angemessenen Maßnahme entstehen würde.

(4) Während einer auf Grund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung werden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen."

10. Die §§ 36 bis 38

§ 36 Leistungen an Arbeitgeber

Berufsfördernde Leistungen umfassen auch Zuschüsse an Arbeitgeber, wenn sie erforderlich sind insbesondere für

  1. eine dauerhafte berufliche Eingliederung,
  2. eine befristete Probebeschäftigung,
  3. eine Ausbildung oder Umschulung im Betrieb.

Die Zuschüsse können von Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden.

§ 37 Leistungen in einer Werkstatt für Behinderte

Berufsfördernde Leistungen in einer anerkannten Werkstatt für Behinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes werden erbracht,

  1. im Eingangsverfahren, wenn sie erforderlich sind, um im Zweifelsfall festzustellen, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung für die Eingliederung des Behinderten in das Arbeitsleben ist, sowie welche Bereiche der Werkstatt und welche berufsfördernden und ergänzenden Maßnahmen zur Eingliederung für den Behinderten in Betracht kommen,
  2. im Arbeitstrainingsbereich, wenn sie erforderlich sind, um die Leistungsfähigkeit oder Erwerbsfähigkeit des Behinderten soweit wie möglich zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und erwartet werden kann, daß der Behinderte nach Teilnahme an diesen Maßnahmen in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne des § 54 des Schwerbehindertengesetzes zu erbringen.

§ 38 Dauer der berufsfördernden Leistungen

(1) Die berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation sollen für die Zeit erbracht werden, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Berufsziel zu erreichen. Leistungen für die berufliche Umschulung und Fortbildung sollen in der Regel nur erbracht werden, wenn die Leistung bei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauert, es sei denn, daß die Versicherten nur durch eine länger dauernde Leistung eingegliedert werden können.

(2) Leistungen in einer Werkstatt für Behinderte werden erbracht

  1. im Falle des § 37 Nr. 1 bis zur Dauer von vier Wochen,
  2. im Falle des § 37 Nr. 2 bis zur Dauer von zwei Jahren; über ein Jahr hinaus werden Leistungen nur erbracht, wenn die Leistungsfähigkeit des Behinderten weiterentwickelt oder wiedergewonnen werden kann.

werden aufgehoben.

11. Die Überschrift des Vierten Unterabschnitts das Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels (vor § 39) wird wie folgt gefasst:

alt neu
Leistungen zur sozialen Rehabilitation und ergänzende Leistungen  "Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen".

12. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
Umfang der Leistungen zur sozialen Rehabilitation und der ergänzenden Leistungen  "Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Leistungen zur sozialen Rehabilitation und die ergänzenden Leistungen umfassen

1. Kraftfahrzeughilfe,

2. Wohnungshilfe,

3. Beratung sowie sozialpädagogische und psychosoziale Betreuung,

4. Haushaltshilfe,

5. Reisekosten,

6. ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung,

7. Übernahme der Kosten, die mit den berufsfördernden Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lehrmittel, Arbeitskleidung und Arbeitsgeräte,

8. sonstige Leistungen zur Erreichung und zur Sicherstellung des Rehabilitationserfolges.

"(1) Neben den in § 44 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 sowie in den §§ 53 und 54 des Neunten Buches genannten Leistungen umfassen die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und die ergänzenden Leistungen
  1. Kraftfahrzeughilfe
  2. sonstige Leistungen zur Erreichung und zur Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe." 

13. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter, "Eingliederung in das Berufsleben oder die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft" durch die Wörter "Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "sozialen Rehabilitation" durch die Wörter "Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft" ersetzt.

14. § 42 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 42 Haushaltshilfe

(1) Haushaltshilfe wird erbracht, wenn

1. Versicherte wegen der medizinischen, berufsfördernden oder sonstigen Leistungen außerhalb des eigenen Haushalts untergebracht sind und ihnen deshalb die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist,

2. eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann und

3. im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe

a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder

b) behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

(2) Haushaltshilfe kann bei ambulanter Heilbehandlung erbracht werden, wenn der Haushalt wegen Art oder Schwere des Gesundheitsschadens vom Versicherten oder von einer anderen im Haushalt lebenden Person nicht weitergeführt werden kann.

(3) Kann eine Haushaltshilfe nicht gestellt werden oder besteht Grund, hiervon abzusehen, werden die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe oder für die Mitnahme oder anderweitige Unterbringung des Kindes bis zur Höhe des Aufwands für die sonst zu erbringende Haushaltshilfe übernommen. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden Kosten nicht erstattet; erforderliche Fahrkosten und Verdienstausfall können jedoch erstattet werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten stehen.

  § 42 Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten

Haushaltshilfe und Leistungen zur Kinderbetreuung nach § 54 Abs. 1 bis 3 des Neunten Buches werden auch bei Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erbracht.

15. In § 43 Abs. 1 werden die Wörter "beruflichen Rehabilitation" durch die Wörter "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.

16. In § 44 Abs. 3 werden die Wörter "berufliche Rehabilitation" durch die Wörter "Teilhabe am Arbeitsleben" und das Wort "Behinderte" durch die Wörter "behinderte Menschen" ersetzt.

17. Die Überschrift des Sechsten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels (vor § 45) wird wie folgt gefasst:

alt neu
Geldleistungen während der Heilbehandlung und der beruflichen Rehabilitation "Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben".

18. § 45 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation" durch die Wörter "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "berufsfördernde Maßnahmen" durch die Wörter "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter "berufsfördernde Maßnahmen" durch die Wörter "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.

19. In § 46 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "berufsfördernde Leistungen" durch die Wörter "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.

20. § 47 Abs. 7

(7) Das Verletztengeld wird entsprechend § 47 Abs. 5 des Fünften Buches angepaßt.

wird aufgehoben.

21. § 49 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 49 Voraussetzungen für das Übergangsgeld

Übergangsgeld wird erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls berufsfördernde Leistungen nach § 35 Abs. 1 erhalten und wegen dieser Leistungen eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können.

 " § 49 Übergangsgeld

Übergangsgeld wird erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten."

22 § 50 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 50 Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes

(1) Übergangsgeld wird für die Dauer der berufsfördernden Leistungen erbracht.

(2) Übergangsgeld wird weitergezahlt

1. bis zu sechs Wochen in dem Zeitraum, in dem Versicherte die berufsfördernden Leistungen aus gesundheitlichen oder aus anderen Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht mehr in Anspruch nehmen können, und keinen Anspruch auf Verletzten- oder Krankengeld haben, längstens jedoch bis zum Tage der Beendigung der Leistung,

2. bis zu drei Monaten in dem Zeitraum, in dem Versicherte im Anschluß an eine abgeschlossene berufsfördernde Leistung arbeitslos sind, wenn sie sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können und keinen Anspruch auf Verletzten- oder Krankengeld haben; der Zeitraum von drei Monaten vermindert sich um die Anzahl von Tagen, für die die Versicherten im Anschluß an die berufsfördernde Leistung einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen können.

 " § 50 Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes

Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach den §§ 46 bis 51 des Neunten Buches soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt; im Übrigen gelten die Vorschriften für das Verletztengeld entsprechend."

23. § 51 wird aufgehoben.

24. In § 55 Abs. 4 werden die Wörter "berufsfördernde Leistungen" durch die Wörter "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.

25. In § 177 Abs. 2 werden die Wörter "berufsfördernde und soziale Rehabilitation" durch die Wörter "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft" ersetzt.

26. In § 193 Abs. 3 werden die Wörter "Leistungen stationärer medizinischer Rehabilitation" durch die Wörter "stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" ersetzt.

27. § 204 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden jeweils die Wörter "der Rehabilitation" durch die Wörter "zur Teilhabe" ersetzt.

bb) In den Nummern 3, 4 und 6 wird jeweils das Wort "Rehabilitation" durch die Wörter "Maßnahmen zur Teilhabe" ersetzt.

cc) In Nummer 5 werden das Wort "Rehabilitationsleistungen" durch die Wörter "Leistungen zur Teilhabe", das Wort "Rehabilitations-Dokumentation" durch die Wörter "Rehabilitation- und Teilhabe-Dokumentation" und das Wort "Rehabilitation" durch die Wörter "Maßnahmen zur Teilhabe" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 12 wird das Wort "Rehabilitation" durch das Wort "Teilhabe" ersetzt.

28. In § 206 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort "Rehabilitation" durch die Wörter "Maßnahmen zur Teilhabe" ersetzt.

29. In § 214 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "der beruflichen Rehabilitation" durch die Wörter "zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.

...

Artikel 9
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

(860-10-1/2)
(BGBl. 2001, S. 1107)

Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), geändert durch Artikel 8 § 3 des Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBl. I S. 904), wird wie folgt geändert:

1. In § 19 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt:

"Hörbehinderte Menschen haben das Recht, zur Verständigung in der Amtssprache Gebärdensprache zu verwenden; Aufwendungen für Dolmetscher sind von der Behörde oder dem für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger zu tragen."

2. § 94 wird wie folgt geändert:

a. Absatz 1

(1) Die Leistungsträger und ihre Verbände können zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben zur Eingliederung Behinderter Arbeitsgemeinschaften bilden.

wird aufgehoben.

b. Absatz 5 wird Absatz 1.

c. Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Arbeitsgemeinschaften unterliegen staatlicher Aufsicht, die sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht erstreckt, das für die Arbeitsgemeinschaften, die Leistungsträger und ihre Verbände maßgebend ist;  "Können nach anderen Büchern Arbeitsgemeinschaften gebildet werden, unterliegen diese staatlicher Aufsicht, die sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht erstreckt, das für die Arbeitsgemeinschaften, die Leistungsträger und ihre Verbände maßgebend ist;"

Artikel 33
Änderung der Handwerksordnung

(7110-1)
(BGBl. I 2001, S. 1117)

Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu den § § 42b und 42c das Wort "Behinderter" durch die Wörter "behinderter Menschen" ersetzt.

2. In der Überschrift zum Siebten Abschnitt des Zweiten Teils wird das Wort "Behinderter" durch die Wörter "behinderter Menschen" ersetzt.

3. § 42b wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Behinderter" durch die Wörter "behinderter Menschen" ersetzt.

b) In Absatz 1 werden die Wörter "körperlich, geistig oder seelisch Behinderter" durch die Wörter "behinderter Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt.

c) Die Absätze 2 und 3

(2) Regelungen nach § 41 sollen die besonderen Verhältnisse der Behinderten berücksichtigen.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist

  1. der Berufsausbildungsvertrag mit einem Behinderten in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (§ 28) einzutragen,
  2. der Behinderte zur Abschlußprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 nicht vorliegen.

werden aufgehoben.

4. Nach § 42b werden folgende §§ 42c und 42d eingefügt:

" § 42c Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen

(1) Regelungen nach den §§ 38 und 41 sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen.

(2) Der Berufsausbildungsvertrag mit einem behinderten Menschen ist in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (§ 28) einzutragen. Der behinderte Mensch ist zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 nicht vorliegen.

§ 42d Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen

(1) Für behinderte Menschen, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Rahmen von § 42c nicht in Betracht kommt, können die zuständigen Stellen unter Berücksichtigung von Empfehlungen des Hauptausschusses auf Grund von Vorschlägen des Ausschusses für Fragen behinderter Menschen beim Bundesinstitut für Berufsbildung entsprechende Ausbildungsregelungen treffen. Die Ausbildungsinhalte sollen unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des allgemeinen Arbeitsmarktes aus den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe entwickelt werden.

(2) § 42c Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend."

5. Der bisherige § 42c wird § 42e.

6. Im neuen § 42e wird das Wort "Behinderter" durch die Wörter "behinderter Menschen" ersetzt.

Artikel 66
Umstellung auf Euro

1. In § 43 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046), das durch Artikel 3 § 55a des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266, 1046) geändert worden ist, werden die Angabe "50 Deutsche Mark" durch die Angabe "26 Euro", jeweils die Angabe "630 Deutsche Mark" durch die Angabe "323 Euro" und die Angabe "580 Deutsche Mark" durch die Angabe "300 Euro" ersetzt.

2. § 54 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046), das durch Artikel 3 § 55a des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266, 1046) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "120 Deutsche Mark" durch die Angabe "65 Euro" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "200 Deutsche Mark" durch die Angabe "105 Euro" ersetzt.

3. § 77 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046), das durch Artikel 3 § 55a des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266, 1046) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe "200 Deutsche Mark" durch die Angabe "105 Euro" ersetzt.

b) In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe "350 Deutsche Mark" durch die Angabe "180 Euro" ersetzt.

c) In Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe "500 Deutsche Mark" durch die Angabe "260 Euro" ersetzt.

d) In Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe "200 Deutsche Mark" durch die Angabe "105 Euro" ersetzt.

e) In Satz 2 Nr. 2 werden die Angabe "200 Deutsche Mark" durch die Angabe "105 Euro" und die Angabe "350 Deutsche Mark" durch die Angabe "180 Euro" ersetzt.

4. § 145 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046), das durch Artikel 3 § 55a des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266, 1046) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden die Angabe "120 Deutsche Mark" durch die Angabe "60 Euro" und die Angabe "60 Deutsche Mark" durch die Angabe "30 Euro" ersetzt.

b) In Satz 4 werden die Angabe "10 Deutsche Mark" durch die Angabe "5 Euro" und die Angabe "30 Deutsche Mark" durch die Angabe "15 Euro" ersetzt.

5. In § 156 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046), das durch Artikel 3 § 55a des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266, 1046) geändert worden ist, werden die Wörter "fünftausend Deutsche Mark" durch die Angabe "2 500 Euro" ersetzt.

6. In § 159 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046), das durch Artikel 3 § 55a des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266, 1046) geändert worden ist, wird die Angabe "200 Deutsche Mark" durch die Angabe "105 Euro" ersetzt.

7. In § 101 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Angabe "520 Deutsche Mark" durch die Angabe "270 Euro" und die Angabe "695 Deutsche Mark" durch die Angabe "360 Euro" ersetzt.

8. In § 111 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 66 Nr. 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe "495 Deutsche Mark" durch die Angabe "260 Euro" ersetzt.

9. § 41 Abs. 1 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt durch Artikel 57 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "der entsprechend auf Euro umgestellte Betrag" durch die Angabe "180 Millionen Euro" ersetzt.

b) In Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe "350 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe "180 Millionen Euro" ersetzt.

Artikel 67
Übergangsvorschriften

(1) Auf Leistungen zur Teilhabe sind bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn vor diesem Tag

1. der Anspruch entstanden ist,

2. die Leistung zuerkannt worden ist oder

3. die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist.

(2) Ist eine Leistung nur für einen begrenzten Zeitraum zuerkannt worden, richtet sich eine Verlängerung nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung geltenden Vorschriften.

Artikel 68
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2001 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Mit Wirkung vom 1. Juli 2000 treten in Kraft:

Artikel 1 § 56 und Artikel 15 Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1).

(3) Mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 treten in Kraft:

Artikel 3 Nr. 38 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb und Buchstabe e Doppelbuchstabe bb sowie Nr. 39.

(4) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft:

Artikel 1 § 50 Abs. 3 und § 144 Abs. 2.

(5) Am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats treten in Kraft:

Artikel 1 §§ 155 und 156.

(6) Am 1. August 2001 treten in Kraft:

Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe t und Nr. 62.

(7) Am 1. Januar 2002 treten Artikel 15 Nr. 17, Artikel 47 Nr. 17 und Artikel 66 in Kraft.


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