Änderungstext

Erste Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung
für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft

Vom 21. Februar 2005
(BGBl. I Nr. 12 vom 28.02.2005 S. 323)


Auf Grund

jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821):

Artikel 1

Die Kostenverordnung für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4241) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe "45 Euro" durch die Angabe "50 Euro" und die Angabe "540 Euro" durch die Angabe "595 Euro" ersetzt.

2. Die Anlage zu § 2 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

"Anlage (zu § 2 Abs. 1)

Gebührenverzeichnis

Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr Euro
I. Amtshandlungen auf dem Gebiet der Schiffssicherheit

A. Freibord-Zeugnisse
nach dem Internationalen Freibord-Übereinkommen 1966/88 sowie dem SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung von 1998 und der Verordnung (EG) Nr. 789/2004

001 Erteilung des Freibordzeugnisses vor Indienststellung des Schiffes gemäß Anhang 1
  Erteilung des Freibordzeugnisses für vorhandene Schiffe  
007 BRZ bis 2.999 360
008 BRZ 3.000 bis 5.999 575
009 BRZ 6.000 bis 9.999 715
010 BRZ 10.000 bis 29.999 860
011 BRZ ab 30.000 1.075
012 erneute Erteilung des Freibordzeugnisses nach Erneuerungsbesichtigung durch die Verwaltung gemäß Anhang 1
013 Bestätigung der von der Verwaltung durchgeführten jährlichen Besichtigung im Zeugnis

Internationale Freibord-Ausnahmezeugnisse

a) für Schiffe neuartiger Bauart

b) für einmalige Auslandsfahrt

Erteilung des Zeugnisses vor Indienststellung des Schiffes

gemäß Anhang 1
014 BRZ bis 2.999 360
015 BRZ 3.000 bis 5.999 575
016 BRZ 6.000 bis 9.999 715
017 BRZ 10.000 bis 29.999 860
018 BRZ ab 30.000 1.075
019 Erneute Erteilung des Internationalen Freibord-Ausnahmezeugnisses nach Erneuerungsbesichtigungen durch die Verwaltung 1,5fache der Gebühr nach Nummer 012
020 Bestätigung der durch die Verwaltung durchgeführten jährlichen Besichtigung im Freibord-Ausnahmezeugnis 1,5fache der Gebühr nach Nummer 013
021 Genehmigung von Änderungen nach einer Besichtigung oder Überprüfung durch die Verwaltung 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 001, mindestens 115
  Genehmigung von Änderungen nach einer Besichtigung oder Überprüfung durch die zuständige Klassifikationsgesellschaft  
022 BRZ bis 2.999 360
023 BRZ 3.000 bis 5.999 575
024 BRZ 6.000 bis 9.999 715
025 BRZ 10.000 bis 29.999 860
026 BRZ ab 30.000 1.075
027 Testat der Verwaltung zur Eintragung der jährlichen Besichtigung (sofern nicht lfd. Nr. 013) 230
028 Zeugniserteilung aufgrund einer Überprüfung im Zusammenhang mit der Umregistrierung Gebühr nach Nummer 013
029 Zeugniserteilung aufgrund eines EG-Zeugnisses 465
030 Erteilung des Freibord-Zeugnisses aufgrund weiterer Besichtigungen der zuständigen Klassifikationsgesellschaft 230
031 Testat der Verwaltung zur Verlegung des Jahresdatums 230
B. Sicherheitszeugnisse für Fahrgastschiffe, Spezialschiffe und Ausbildungsfahrzeuge gemäß § 52a der Schiffssicherheitsverordnung von 1986 und gewerblich genutzte Sportboote sowie Traditionsschiffe

nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung von 1998, dem IMO-Code über die Sicherheit von Spezialschiffen und dem Internationalen Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code)

  Sicherheitszeugnisse für Fahrgastschiffe, Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge  
101 Erteilung des Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes gemäß Anhang 1
102 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe gemäß Anhang 1
103 Prüfung des Erfordernisses umfangreicherer Besichtigungen Gebühr nach Nummer 102
104 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge vor Indienststellung 1,5fache der Gebühr nach Nummer 101
105 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge 1,5fache der Gebühr nach Nummer 102
106 Bestätigung der regelmäßigen Besichtigung im Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge 1,5fache der Gebühr nach Nummer 102
107 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen vor deren Indienststellung 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 101 oder 301 oder 501
108 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von vorhandenen Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen 40 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 102 oder 302 oder 502
109 Bestätigung der regelmäßigen Besichtigung im Zeugnis über die Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 102 oder 302 oder 502
110 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Spezialschiffe vor deren Indienststellung Gebühr nach Nummer 101
111 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Spezialschiffe Gebühr nach Nummer 102
  Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Ausbildungsfahrzeuge gemäß § 52a der Schiffssicherheitsverordnung von 1986 und für gewerblich genutzte Sportboote vor der Indienststellung oder bei Erstbesichtigung

bei Schiffen mit einer

 
112 Rumpflänge von 8 m bis 16 m 335
113 Rumpflänge über 16 m bis 24 m 665
  Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Ausbildungsfahrzeuge gemäß § 52a der Schiffssicherheitsverordnung von 1986 und für vorhandene gewerblich genutzte Sportboote

bei Schiffen mit einer

 
114 Rumpflänge von 8 m bis 16 m 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 112
115 Rumpflänge über 16 m bis 24 m 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 113
116 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Sportfahrzeuge als Ausbildungsfahrzeug gemäß § 52a der Schiffssicherheitsverordnung von 1986 oder als gewerblich genutztes Sportboot 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 112, 113, 114 oder 115
117 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Traditionsschiffe vor der Indienststellung nach einer Besichtigung durch einen vereidigten Sachverständigen für das Sachgebiet "Traditionsschiffe" 230
118 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Traditionsschiffe nach einer Besichtigung durch einen vereidigten Sachverständigen für das Sachgebiet "Traditionsschiffe" 115
119 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Traditionsschiffe vor der Indienststellung nach einer Besichtigung durch die Verwaltung Gebühr nach Nummer 101
120 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Traditionsschiffe nach einer Besichtigung durch die Verwaltung Gebühr nach Nummer 102
121 Zusätzliche Genehmigung zum Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe 115
122 Bestätigung der Zwischenbesichtigung oder zusätzlichen Zwischenbesichtigung 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 102
123 Testat durch die Verwaltung 115
C. Bau-Sicherheitszeugnisse
nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88 sowie der Verordnung (EG) Nr. 789/2004
  Bau-Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr in der Auslandsfahrt  
201 Erteilung des Bau-Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes gemäß Anhang 1
  Erteilung des Bau-Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe  
207 BRZ bis 2.999 360
208 BRZ 3.000 bis 5.999 575
209 BRZ 6.000 bis 9.999 715
210 BRZ 10.000 bis 29.999 860
211 BRZ ab 30.000 1.075
212 Bestätigung der Verwaltung der jährlichen Pflichtbesichtigungen oder Zwischenbesichtigungen 230
213 Prüfung des Erfordernisses umfangreicherer Besichtigungen 220 bis 825
214 Zeugniserteilung aufgrund eines EG-Zeugnisses 465
215 Testat durch die Verwaltung 230
216 Zeugniserteilung aufgrund einer Überprüfung im Zusammenhang mit der Umregistrierung 50 vom Hundert der Gebührengruppe 207 bis 211
D. Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse
nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung von 1998 und der Verordnung (EG) Nr. 789/2004
  Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr in der Auslandsfahrt  
301 Erteilung des Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes gemäß Anhang 1
302 Erteilung eines Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses sowie die Bestätigung der regelmäßigen Besichtigung im Zeugnis für vorhandene Schiffe gemäß Anhang 1
303 Bestätigung der jährlichen Pflichtbesichtigung im Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 302
304 Bestätigung der Zwischenbesichtigungen von Tankschiffen im Alter von zehn und mehr Jahren im Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis Gebühr nach Nummer 302
305 Prüfung des Erfordernisses umfangreicherer Besichtigungen Gebühr nach Nummer 302
306 Zeugniserteilung aufgrund einer Überprüfung im Zusammenhang mit der Umregistrierung Gebühr nach Nummer 303
307 Zeugniserteilung aufgrund eines EG-Zeugnisses 465
308 Testat durch die Verwaltung 230
E. Sicherheitszeugnisse für Reaktorschiffe
nach Kapitel VIII der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88 Sicherheitszeugnisse für Reaktor-Fahrgastschiffe und Reaktor-Frachtschiffe
401 Erteilung des Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes 3fache der Gebühr nach Nummer 101 oder Nummer 201 und 301
402 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe 3fache der Gebühr nach Nummer 102 oder der Gebührengruppe 207 bis 211 und 302
F. Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse und Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe und Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr
nach der Schiffssicherheitsverordnung von 1998 und der Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr in der nationalen Fahrt, Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 und Sonderfahrzeuge sowie Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe
501 Erteilung des Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes gemäß Anhang 1
502 Erteilung des Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe gemäß Anhang 1
503 Bestätigung der Zwischenbesichtigung oder der jährlichen Pflichtbesichtigung 40 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 502
504 Erteilung des Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses aufgrund der Änderung der Zweckbestimmung oder des Erwerbs des Rechts zur Führung der Bundesflagge Gebühr nach Nummer 502
505 Testat der Verwaltung zur Verlegung des Jahresdatums 230
506 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe und des Sicherheitszeugnisses für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr vor Indienststellung des Schiffes Gebühr nach Nummer 501
507 Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe und des Sicherheitszeugnisses für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr bei vorhandenen Schiffen Gebühr nach Nummer 502
508 Bestätigung der Zwischenbesichtigung oder der regelmäßigen Besichtigung bei Fischereifahrzeugen von 24 Meter Länge und mehr 40 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 502
G. Ausnahmezeugnisse
nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung von 1998, der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 und der Richtlinie 97/70/EG
  Ausnahmebescheinigungen oder Ausnahmezeugnisse für Sicherheitszeugnisse für Fahrgastschiffe oder Fischereifahrzeuge, Bau-Sicherheitszeugnisse, Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse, Freibordzeugnisse sowie Funk-Sicherheitszeugnisse und vergleichbare Zeugnisse  
601 Zulassung der Ausnahme vor Indienststellung des Schiffes 85 bis 1 655
602 Zulassung der Ausnahme für vorhandene Schiffe 40 bis 825
603 Zeugniserteilung aufgrund eines EG-Zeugnisses 465
604 Zeugniserteilung aufgrund einer Überprüfung im Zusammenhang mit der Umregistrierung 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 602
H. Funk-Sicherheitszeugnisse
nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung von 1998 und der Verordnung (EG) Nr. 789/2004
  Erteilung des Funk-Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes  
701 - bei Schiffen BRZ bis 1.599 115
702 - bei Schiffen BRZ ab 1.600

Erteilung des Funk-Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe

230
703 - bei Schiffen BRZ bis 1 599 57
704 - bei Schiffen BRZ ab 1 600 115
705 Zeugnisumschreibung aufgrund eines EG-Zeugnisses Gebühr nach Nummer 703 oder 704
706 Testat der Verwaltung zur Eintragung der jährlichen Besichtigung -
J. Sonstige Amtshandlungen
nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung von 1998, der Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge, dem Internationalen Übereinkommen von 1973 und Protokoll von 1978 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL 73/78), der Richtlinien 94/57/EG und 96/98/EG sowie der Gefahrgutverordnung See und dem Ölschadengesetz
801 Erteilung einer Genehmigung von Änderungen nach einer Besichtigung 10 vom Hundert der Gebühr, die für die vorhergehende Besichtigung erhoben wurde, mindestens jedoch 115
802 Verlängerung der Gültigkeit eines Freibord-Zeugnisses bis zu fünf Monaten 10 vom Hundert der Gebühr, die für die vorhergehende Besichtigung erhoben wurde, mindestens jedoch 115
803 Verlängerung der Gültigkeit eines Sicherheits- oder Ausnahme-Zeugnisses bis zu fünf Monaten 10 vom Hundert der Gebühr, die für die vorhergehende Besichtigung erhoben wurde, mindestens jedoch 115
804 Genehmigung zur Beförderung von Getreide für den ersten Getreidebeladungsfall 495 bis 5 510
805 für jeden weiteren Getreidebeladungsfall 50 bis 550
806 Erteilung der Bescheinigung für Schiffe, die unter fremder Flagge eingesetzt werden sollen  
a) Neubauten vor Indienststellung Gebühr nach Nummer 001 und 101 bzw. 001, 201, 301 und 701 oder 702 bzw. 001, 501 und 701 oder 702 sowie den Gebührengruppen 1001 bis 1018
b) vorhandene Schiffe Gebühr nach Nummer 007 bis 011 oder 012, 102 bzw. 007 bis 011 oder 012, 207, 302 und 703 oder 704; bzw. 007 bis 011 oder 012, 502 oder 504 und 703 oder 704 sowie den Gebührengruppen 1005 bis 1018 und sofern zutreffend 1023 bis 1026 und 1028
807 Erteilung der Bescheinigung für Schiffe unter fremder Flagge, die in der Nationalen Fahrt eingesetzt werden sollen Gebühr nach Nummer 102 oder 302 oder 502
808 Zulassung von Gegenständen im Bereich Schiffssicherheit 165 bis 11 020
809 Erteilung von Sicherheitszeugnissen, Ausnahmen, Genehmigungen oder Zulassungen aufgrund zusätzlicher Prüfungen und Besichtigungen von Schiffsanlagen, -einrichtungen und -ausrüstungen insbesondere nach Empfehlungen, Richtlinien und Entschließungen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) 85 bis 8 265
810 Erteilung von Sicherheitszeugnissen, Ausnahmen, Genehmigungen oder Zulassungen aufgrund von Prüfungen von Plänen und anderen Unterlagen sowie Besichtigungsberichten im Zusammenhang mit Besichtigungen und Überprüfungen durch die vom Germanischen Lloyd anerkannten, im Ausland ansässigen freiberuflichen Besichtiger 75 vom Hundert der Gebühren für Besichtigungen und Überprüfungen im Inland
811 Verbot des Auslaufens oder Weiterfahrens, Gestattung des Auslaufens oder Weiterfahrens unter Auflagen oder Bedingungen 220 bis 2 755 zuzüglich Auslagen für die Benutzung von Luft- und Wasserfahrzeugen im Inland
812 Überprüfung im Zusammenhang mit der Verweigerung des Hafenzugangs 110 bis 2 755 zuzüglich Auslagen für die Benutzung von Luft- und Wasserfahrzeugen im Inland
813 Nachbesichtigung nach einer der in Nummer 811 oder 812 bezeichneten Maßnahme 110 bis 2 755 zuzüglich Auslagen für die Benutzung von Luft- und Wasserfahrzeugen im Inland
814 Operational Control nach SOLAS/Load Line/MARPOL 110 bis 5 510 zuzüglich Auslagen für die Benutzung von Luft- und Wasserfahrzeugen im Inland
815 Erteilung von Probefahrtsbescheinigungen 660 bis 8 265 Diese Gebühr kann auf die Gebühren, die für Zeugnisse nach § 9 der Schiffssicherheitsverordnung zu erheben sind, angerechnet werden.
816 Erteilung zusätzlicher Zeugnisse für einen weiteren Einsatz 115
817 Ausstellen einer Ersatzausfertigung oder Änderung eines Zeugnisses, einer Genehmigung, Bescheinigung oder Zulassung nach Abschnitt 1 dieses Gebührenverzeichnisses ohne erneute Prüfung der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben 115
818 Zulassung einer Ausnahme ohne notwendige Besichtigung 230
819 Bestätigung der Übereinstimmung des Notfallplans mit MARPOL 45
820 Einziehung des Schiffssicherheitszeugnisses durch die See-Berufsgenossenschaft 230 bis 2 755
821 Bestätigung der Übereinstimmung des Ladungssicherungshandbuches mit Kapitel VI bzw. VII jeweils Regel 5.6 des SOLAS-Übereinkommens 45
822 Bestätigung des SAR-Zusammenarbeitsplans für Fahrgastschiffe 45
823 Erteilung einer Prüfbescheinigung nach § 9 Abs. 4 Satz 6 der Schiffssicherheitsverordnung von 1998 110
824 Festlegung der Abstände zur Überprüfung des sicheren Zustandes nach § 9 Abs. 4 Satz 4 der Schiffssicherheitsverordnung von 1998 Amtshandlungen in Verbindung mit der Prüf- und Zertifizierungsstelle 110
830 Auslagen und Vergütungen für Inlandsdienstreisen zum Zwecke der Prüfung und Zertifizierung von Firmen, Einrichtungen, Ausrüstungen und Gegenständen nach Aufwand
831 Prüfung und Zertifizierung von Firmen "Produktaudit" nach Aufwand
832 Typerprobung und Produktzertifizierung Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Anerkennung und Akkreditierung von Klassifikationsgesellschaften und Sachverständigen nach Aufwand
850 Begründung eines Auftragsverhältnisses (vor Begründung eines Vertrages oder vor Vertragsänderungen) nach Aufwand
852 Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung von Feuerlöschern Zulassung des Handbuches für Verfahren und Vorkehrungen nach Anlage II zu MARPOL 73/78 bei Schiffen 165 bis 1655
856 BRZ 400 bis 3.999 110
857 BRZ ab 4.000 165
  Ausstellung einer Ersatzausfertigung des Handbuches für Verfahren und Vorkehrungen nach Anlage II zu MARPOL 73/78  
858 BRZ 400 bis 3.999 55
859 BRZ ab 4.000 80
860 Gebühr für Amtshandlungen soweit nicht im Einzelnen in den Nummern 001 bis 1210 genannt 115 bis 5510
  Ausstellung von Zeugnissen für Tankschiffe, die flüssige Gase oder gefährliche Güter als Massengut befördern, durch die See-Berufsgenossenschaft (§ 6 Abs. 11 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung See)  
870 Erstausfertigung BRZ bis 2.999 715
871 BRZ 3.000 bis 7.999 1 145
872 BRZ 8.000 bis 19.999 1 430
873 BRZ ab 20.000 2150
874 Ausstellung des Internationalen Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung von INF-Ladung 55 bis 550
875 Erneuerung der Zeugnisse zu lfd. Nr. 870 bis 874 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 870 bis 874
876 Ersatzausfertigung oder Änderung der Zeugnisse zu lfd. Nr. 870 bis 874 115
877 Anerkennung der Betriebssicherheit von elektrischen Anlagen in Laderäumen von Seeschiffen, die bestimmte gefährliche Güter befördern 230
K. Zeugnisse für die sichere Schiffsbetriebsführung
nach dem SOLAS-Übereinkommen 1974/88 in Verbindung mit dem Internationalen Code für sichere Betriebsführung und der Schiffssicherheitsverordnung von 1998
  Erfüllungsnachweis für die Landorganisation (DOC) Ro/Ro-Fahrgastschiffe, Fahrgastschiffe, Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge  
901 Erteilung des DOC nach erstmaliger Prüfung der Landorganisation  
bis 19 in der Landorganisation Beschäftigte 505
ab 20 in der Landorganisation Beschäftigte 780
902 Erteilung des DOC nach Erneuerungsprüfung  
bis 19 in der Landorganisation Beschäftigte 140
ab 20 in der Landorganisation Beschäftigte Sonstige Schiffe 275
903 Erteilung des DOC nach erstmaliger Prüfung der Landorganisation  
bis 19 in der Landorganisation Beschäftigte 370
ab 20 in der Landorganisation Beschäftigte 505
904 Erteilung des DOC nach Erneuerungsprüfung  
bis 19 in der Landorganisation Beschäftigte 70
ab 20 in der Landorganisation Beschäftigte 140
905 Bestätigung der jährlichen Prüfung 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 902
Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (SMC)  
Ro/Ro-Fahrgastschiffe, Fahrgastschiffe, Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge  
910 Erteilung des SMC nach erstmaliger Prüfung es Schiffes bei einer Schiffsgröße  
BRZ bis 2.999 480
BRZ ab 3.000 725
911 Erteilung des SMC nach Erneuerungsprüfung bei einer Schiffsgröße  
BRZ bis 2.999 125
BRZ ab 3.000 -

Sonstige Schiffe

250
912 Erteilung des SMC nach erstmaliger Prüfung es Schiffes bei einer Schiffsgröße  
BRZ bis 2.999 115
BRZ ab 3.000 230
913 Erteilung des SMC nach Erneuerungsprüfung bei einer Schiffsgröße  
BRZ bis 2.999 57
BRZ ab 3.000 115
914 Bestätigung der Zwischenprüfung 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 911 oder 913
II. Amtshandlungen auf dem Gebiet der Verhütung der Meeresverschmutzung
nach dem Internationalen Übereinkommen von 1973 und Protokoll von1978 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL 73/78), der B. Ostsee-Umweltschutz- Änderungsverordnung, der Verordnung über die Verhütung der Verschmutzung der Nordsee durch Schiffsabwasser, der Schiffssicherheitsverordnung von 1998 und dem SOLAS-Übereinkommen 1974/88
  Internationale Zeugnisse über die Verhütung der Ölverschmutzung

- für Öltankschiffe mit einer Bruttoraumzahl größer 150

Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung vor Indienststellung des Schiffes

 
1001 BRZ bis 2.999 715
1002 BRZ 3.000 bis 7.999 1.145
1003 BRZ 8.000 bis 19.999 1.435
1004 BRZ ab 20.000 2.150
1005 BRZ bis 2.999 360
1006 BRZ 3.000 bis 7.999 575
1007 BRZ 8.000 bis 19.999 715
1008 BRZ ab 20.000

- für sonstige Schiffe mit einer Bruttoraumzahl größer als 400

Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung vor Indienststellung des Schiffes

1.075
1009 BRZ bis 2.999 360
1010 BRZ 3.000 bis 5.999 575
1011 BRZ 6.000 bis 9.999 715
1012 BRZ 10.000 bis 29.999 860
1013 BRZ ab 30.000

Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung für vorhandene Schiffes

1.075
1014 BRZ bis 2.999 205
1015 BRZ 3.000 bis 5.999 285
1016 BRZ 6.000 bis 9.999 360
1017 BRZ 10.000 bis 29.999 430
1018 BRZ ab 30.000 535
  Internationale Zeugnisse über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut

Erteilen eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut vor Indienststellung des Schiffes

 
1019 BRZ bis 2.999 715
1020 BRZ 3.000 bis 7.999 1.145
1021 BRZ 8.000 bis 19.999 1.435
1022 BRZ ab 20.000 2.150
  Erteilung eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut für vorhandene Schiffe  
1023 BRZ bis 2.999 360
1024 BRZ 3.000 bis 7.999 575
1025 BRZ 8.000 bis 19.999 715
1026 BRZ ab 20.000 1.075
  Internationale Zeugnisse über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser  
1027 Erteilung eines Internationalen Zeugnisses oder einer Bescheinigung über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser vor Indienststellung des Schiffes 575
1028 Erteilung eines Internationalen Zeugnisses oder einer Bescheinigung über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser für vorhandene Schiffe 285
1029 Erteilung eines Internationalen Zeugnisses über ein Bewuchsschutzsystem vor Indienststellung des Schiffes 575
1030 Erteilung eines Internationalen Zeugnisses über ein Bewuchsschutzsystem für vorhandene Schiffe 290
1031 Erteilung einer Bescheinigung über die Verhütung der Luftverschmutzung vor Indienststellung des Schiffes 590
1032 Erteilung einer Bescheinigung über die Verhütung der Luftverschmutzung für vorhandene Schiffe 295
1038 Verlängerung der Gültigkeit eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung, eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut oder eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser bis zu fünf Monaten 10 vom Hundert der Gebührengruppen 1005 bis 1008 oder 1014 bis 1018 oder 1023 bis 1026
1039 Zulassungen von Anlagen und Geräten zur Verhütung der Meeresverschmutzung 165 bis 3.855
1040 Vorläufige Bewertung von Chemikalien, die noch nicht den einzelnen Stoffgruppen zugeordnet sind 165 bis 1.655
1041 Bestätigung der ordnungsgemäßen Abgabe von Ladungsresten 275 bis 1.655
1042 Befreiung von den Bestimmungen zur Abgabe von Ladungsresten oder Bestätigung alternativer Maßnahmen zum Vorwaschen von Ladungstanks 140 bis 1.100
1043 Ausstellen einer Ersatzausfertigung oder Änderung eines Zeugnisses, Genehmigung, Bescheinigung oder Zulassung ohne erneute Prüfung der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben 115
1044 Testat der Verwaltung 230
1045 Zeugniserteilung aufgrund eines EG-Zeugnisses 465
III. Amtshandlungen nach der Verordnung über die Seediensttauglichkeit
1101 Allgemeine körperliche Untersuchung einschließlich Prüfung des Hörvermögens 12
1102 Prüfung der Sehschärfe 4
1103 Prüfung der Farbtüchtigkeit 4
1104 Röntgenaufnahme der Lunge 20
1105 Ergänzungsuntersuchung durch beauftragte Ärzte einfacher Satz der nach der Gebührenordnung für Ärzte zu zahlenden Beträge
1106 Erteilung des Seediensttauglichkeitszeugnisses bzw. der Bescheinigung über Seedienstuntauglichkeit 3
1107 Ausstellen der Bescheinigung zur Vorlage zum Erwerb von Befähigungszeugnissen 3
1108 Belehrung und Ausstellung der Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 und 4 des Infektionsschutzgesetzes 6
IV. Amtshandlungen auf dem Gebiet der Besetzung der Schiffe
nach der Schiffsbesetzungsverordnung und der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
  Schiffsbesatzungszeugnisse  
1201 Erteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses 110 bis 1.100
1202 Neuerteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses nach Ablauf der Gültigkeit oder einer Änderung 55 bis 550
1203 Ersatzausstellung des Schiffsbesatzungszeugnisses 11 bis 55
1204 Verbot des Auslaufens oder Genehmigung der Weiterfahrt unter Auflagen 220 bis 2.205
1206 Erteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses für Fischereifahrzeuge mit bis zu zwei Mann Besatzung  
a) Erstausstellung 22
b) Neuerteilung 11
  Erteilung des Befähigungsnachweises  
1207 Rettungsbootmann 17
1208 Rettungsbootmann für schnelle Bereitschaftsboote 17
1209 Fortschrittliche Brandbekämpfung 17
1210 über Einführung - und Sicherheitsgrundausbildung und Unterweisung für alle Seeleute 17
V. Sonstige gebührenpflichtige Tatbestände
1301 Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat bis zu 75 vom Hundert der Gebühr für die Amtshandlung
1302 Antragsablehnungen aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit oder Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung bis zu 75 vom Hundert der Gebühr für die Amtshandlung
1303 Teilweise oder vollständige Zurückweisung des Widerspruchs, soweit sich der Widerspruch nicht ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet.

Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist.

    • 10 bis zu dem Betrag, der für die Vornahme der angefochtenen Amtshandlung vorgesehen ist.
1304 Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung jedoch vor deren Beendigung bis zu 75 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 1303

Anhang 1 zum Gebührenverzeichnis

Bruttoraumzahl Zu laufenden Nummern des Gebührenverzeichnisses
001 2
Euro
012
Euro
013
Euro
101 1, 2
Euro
102 1, 2
Euro
201 2, 6
Euro
301 2, 6
Euro
302 2, 6
Euro
501 3, 4, 5
Euro
502 3, 4, 5
Euro
bis 150 1.137,03 254,40 127,19 5 685,15 340,88 - - - 1.790,06 197,94
bis 300 1.137,03 254,40 127,19 5685,15 681,76 - - - 1.790,06 197,94
über 300 1.137,03 254,40 127,19 5685,15 681,76 758,11 1.575,19 442,24 1.790,06 197,94
zuzüglich für je 233,33 49,99 29,97 13,47 606,49 446,44 - - - 181,09 19,73
über 1.000 1.283,61 335,27 167,59 7.504,62 2.021,10 769,13 1.575,19 442,24 2.333,33 261,07
zuzüglich für je 200 37,06 20,23 9,61 454,87 250,17 18,19 96,89 26,97 142,38 16,00
über 3.000 1.654,25 537,56 268,73 12.053,30 4.522,80 940,77 2.544,03 711,86 3.757,16 421,09
zuzüglich für je 100 19,54 10,95 5,47 242,59 94,35 9,43 52,23 14,73 75,81 8,65
über 9.000 2.826,66 1.195,10 596,66 26.608,74 10.183,71 1.506,03 5.677,90 1.595,89 8.305,84 940,02
zuzüglich für je 100 11,80 6,73 3,38 158,36 58,97 6,06 37,07      
über 14.000 3.416,59 1.531,75 765,69 34.526,53 13.131,93 1.809,16 7.531,64 2.101,59 10.917,39 1.227,37
zuzüglich für je 100 9,43 5,38 2,68 117,93 44,71 4,72 28,65 8,00 40,43 4,54
über 27.000 4.642,75 2.231,26 1.113,62 49.857,27 18.936,80 2.422,98 11.256,28 3.141,70 16.172,92 1.817,02
zuzüglich für je 100 4,72 2,68 1,36 - 22,73 2,36 15,15 4,22 21,05 2,37
über 92.000 7.711,83 3.970,90 1.992,59 - 33.714,52 3.953,85 21.108,09 5.888,49 29.851,92 3.355,23
zuzüglich für je 100 2,36 1,36 0,67 - - 1,18 8,42 2,53 - -

1) Zu lfd. Nr. 101 und 102 = Haben Fahrgastschiffe oder Traditionsschiffe kein gültiges Klassenzertifikat*, werden die Gebühren auf das 4,5fache erhöht.
2) Zu lfd. Nr. 001, 101, 102 und 201 sowie zu lfd Nr. 301 und 302 = Ermäßigung der Gebühr auf das 0,7fache bei Fahrgastschiffen mit geschlossenen Ro/Ro-Einrichtungen und Frachtschiffen mit geschlossenen Ro/Ro-Laderäumen.
3) Zu lfd. Nr. 501 und 502 = Liegt kein gültiges Klassenzertifikat* vor, werden die Gebühren auf das 6,3fache erhöht.
4) Zu lfd. Nr. 501 und 502 = Bei Schiffen ohne eigenen Antrieb und ohne unter Schiffssicherheitsgesichtspunkten zu prüfende Hilfsmaschinen oder Tanks ermäßigen sich die Gebühren auf das 0,5fache.
5) Zu lfd. Nr. 501 und 502 = Bei Behördenschiffen ermäßigt sich die Gebühr auf das 0,5fache, wenn die Behörde eine Eigenüberwachung durchführt
6) Zu lfd. Nr. 201, 301, 302 = Ab einer Bruttoraumzahl größer/gleich 500.

*) Klassenzertifikat einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft, mit der die See-Berufsgenossenschaft ein Auftragsverhältnis geregelt hat.

 

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE