Änderungstext

Gesetz zur Reform des Reisekostenrechts

Vom 26. Mai 2005
(BGBl. I Nr. 30 vom 31.05.2005 S. 1418)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
BRKG - Bundesreisekostengesetz

wie eingefügt

Artikel 2
Änderung des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes

§ 2 Abs. 2 Buchstabe b Nr. 5 Satz 1 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183) wird wie folgt gefasst:

"Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges wird als Reisebeihilfe eine Wegstreckenentschädigung in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes ohne Begrenzung auf den Höchstbetrag gewährt."

Artikel 3
Änderung der Bundeswahlordnung

In § 10 Abs. 1 der Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), die zuletzt durch die Verordnung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3429) geändert worden ist, wird die Angabe " §§ 5 und 6 Abs. 1" durch die Angabe " §§ 4 und 5 Abs. 1" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Europawahlordnung

In § 10 Abs. 1 der Europawahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), die zuletzt durch die Verordnung vom 12. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2551, 2004 I S. 622) geändert worden ist, wird die Angabe " §§ 5 und 6 Abs. 1" durch die Angabe " §§ 4 und 5 Abs. 1" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes

In § 44 Abs. 1 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, werden das Semikolon und die Angabe "die Reisekostenvergütungen sind nach den für Beamte der Besoldungsgruppen A 15 geltenden Bestimmungen zu bemessen" gestrichen.

Artikel 6
Änderung des Richterwahlgesetzes

In § 14 Satz 1 des Richterwahlgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 301-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 30. Juli 1968 (BGBl. I S. 873) geändert worden ist, werden das Semikolon und die Angabe "die Reisekostenvergütung richtet sich nach der Reisekostenstufe E" gestrichen.

Artikel 7
Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes

In § 45 Abs. 1 Satz 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 766), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) geändert worden ist, werden das Semikolon und die Angabe "die Reisekosten sind nach den für Soldaten der Besoldungsgruppe A 15 geltenden Bestimmungen zu bemessen" gestrichen.

Artikel 8
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -

In § 46 Abs. 2 Satz 3 und § 67 Abs. 2 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe " § 6 Abs. 1" durch die Angabe " § 5 Abs. 1" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -

In § 140f Abs. 5 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) geändert worden ist, werden die Wörter "nach den Vorschriften über Reisekostenvergütung der Beamten des Bundes oder des Landes nach der Reisekostenstufe C" durch die Wörter "nach dem Bundesreisekostengesetz oder nach den Vorschriften des Landes über Reisekostenvergütung" ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung -

In § 43 Abs. 2 Nr. 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) geändert worden ist, wird die Angabe "Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung" durch das Wort "Wegstreckenentschädigung" ersetzt.

Artikel 11
Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung

§ 13 Abs. 6 Satz 4 der Auslandstrennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 189), die zuletzt durch Artikel 5 Abs. 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 12
Änderung der Auslandsreisekostenverordnung

Die Auslandsreisekostenverordnung vom 21. Mai 1991 (BGBl. I S. 1140), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 468), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird die Angabe "abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes" gestrichen.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Bei Bahnreisen werden die Kosten für das Benutzen der ersten Klasse und der Spezial- oder Doppelbettklasse in Schlafwagen erstattet."

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Bei Flugreisen werden die Kosten für das Benutzen der Business- oder einer vergleichbaren Klasse erstattet."

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

"(3) Bei Schiffsreisen werden neben dem Fahrpreis die Kosten für das Benutzen einer Zwei-Bett-Kabine im Zwischen- oder Oberdeck erstattet."

3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Angabe "abweichend von den §§ 9 und 10 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes" gestrichen und die Angabe " § 24 Abs. 2" durch die Angabe " § 16" ersetzt.

b) In Satz 3 werden vor dem Wort "Auslandsübernachtungsgeld" das Wort "jeweilige" eingefügt und die Wörter "für die gesamte Auslandsdienstreise" gestrichen.

c) Satz 4 wird aufgehoben.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "abweichend von § 11 des Bundesreisekostengesetzes" gestrichen.

b) In Absatz 3 wird die Angabe "im Rahmen des § 14 des Bundesreisekostengesetzes" gestrichen.

5. In § 6 Satz 2 werden die Angabe "abweichend von § 1 Satz 2 der Verordnung zu § 16 Abs. 6 des Bundesreisekostengesetzes" gestrichen und die Angabe " § 9" durch die Angabe " § 6 Abs. 1" ersetzt.

Artikel 13
Änderung der Trennungsgeldverordnung

Die Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 wird die Angabe " § 12 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3" durch die Angabe " § 7 Abs. 2" ersetzt.

2. In § 5 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort "erstattet" das Komma und die Angabe "bei Mitnahme in einem Kraftfahrzeug begrenzt auf die Sätze nach § 6 Abs. 3 des Bundesreisekostengesetzes" gestrichen.

3. § 6 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "(§ 16 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes)" gestrichen.

b) In Satz 2 wird die Angabe " § 10 Abs. 2" durch die Angabe " § 7 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

Artikel 14
Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung

§ 4 der Auslandsumzugskostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2360), die durch Artikel 5 Abs. 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Nr. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Wird die Umzugsreise mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt, wird Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 des Bundesreisekostengesetzes ohne Begrenzung auf den Höchstbetrag gewährt."

2. In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe " § 9" durch die Angabe " § 6 Abs. 1" ersetzt.

Artikel 15
Änderung der Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung

In § 7 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung vom 20. Mai 1996 (BGBl. I S. 694), die zuletzt durch Artikel 264 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird die Angabe "Reisekostenstufe B des Bundesreisekostengesetzes" durch die Wörter "dem Bundesreisekostengesetz" ersetzt.

Artikel 16
Änderung der Wehrpflichtverordnung

Die Wehrpflichtverordnung vom 23. November 2001 (BGBl. I S. 3221) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: "Reisekosten § 10".

b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst: "weggefallen § 11".

c) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: "weggefallen § 12".

2. § 10 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 10 Fahrkosten bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel

(1) Dem Wehrpflichtigen werden auf Antrag die notwendigen Fahrkosten erstattet. Notwendig sind Fahrkosten, die für die Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel zwischen der Wohnung und dem Ort, an dem der Wehrpflichtige sich einzufinden hat, in der niedrigsten Zug- und Wagenklasse tatsächlich entstehen. Reist der Wehrpflichtige von einem anderen Ort an oder kehrt er dorthin zurück, werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten nur erstattet, wenn die Wehrersatzbehörde vorher zugestimmt hat. Die Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse werden auch dann nicht erstattet, wenn der Wehrpflichtige einen Zug benutzt, der nur diese Klasse führt.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden einem gedienten Wehrpflichtigen auf Antrag die Fahrkosten erstattet, die bei Benutzung der seinem Dienstgrad entsprechenden Wagenklasse entstehen (§ 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes).

 " § 10 Reisekosten

Für Reisen auf Veranlassung des Kreiswehrersatzamtes zur Erfüllung der Pflichten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes wird Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz mit folgenden Einschränkungen gewährt:

  1. Reist der Wehrpflichtige von einem anderen Ort als dem Wohnort an oder dorthin zurück, werden die hierdurch entstandenen Mehrkosten nur bei Vorliegen eines zwingenden Grundes, und wenn das Kreiswehrersatzamt vorher zugestimmt hat, erstattet.
  2. Entstandene Kosten für Fahrten auf dem Land- oder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden nur bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet. § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Bundesreisekostengesetzes ist nicht anzuwenden.
  3. Flugkosten werden nicht erstattet.
  4. Parkgebühren werden nicht erstattet.
  5. § 12 des Bundesreisekostengesetzes ist nicht anzuwenden."

3. Die §§ 11 und 12

§ 11 Wegstreckenentschädigung

(1) Benutzt der Wehrpflichtige ein Kraftfahrzeug, erhält er eine Wegstreckenentschädigung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes. Könnte er regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel benutzen, darf der sich aus § 10 Abs. 1 ergebende Betrag nicht überschritten werden. Kosten im Zusammenhang mit dem Abstellen eines Kraftfahrzeugs werden nicht erstattet.

(2) Für Strecken ohne regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel, die zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückgelegt werden, wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt, wenn die Strecken über die Grenzen einer Gemeinde hinausführen. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach § 6 Abs. 5 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes.

§ 12 Tage- und Übernachtungsgeld

(1) Dauert die notwendige Abwesenheit des Wehrpflichtigen von seiner Wohnung mindestens acht Stunden, wird ihm ein Tagegeld für Mehraufwendungen für Verpflegung gewährt. Die Höhe des Tagegeldes bestimmt sich nach § 9 des Bundesreisekostengesetzes.

(2) Ist eine Übernachtung notwendig und entstehen hierfür Kosten, wird ein Übernachtungsgeld in der in § 10 Abs. 2 und 3 des Bundesreisekostengesetzes bestimmten Höhe gewährt. Für die Feststellung der Notwendigkeit einer Übernachtung gilt § 10 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes entsprechend.

werden aufgehoben.

4. In § 13 Abs. 1 wird die Angabe "gemäß § 14 des Bundesreisekostengesetzes" gestrichen.

Artikel 17
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikeln 3 und 4 sowie 11 bis 16 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft, soweit nicht Absatz 2 etwas Abweichendes bestimmt. Gleichzeitig treten das Bundesreisekostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), die Verordnung zu § 6 Abs. 2 BRKG vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1809), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), und die Verordnung zu § 16 Abs. 6 BRKG vom 12. August 1965 (BGBl. I S. 813), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Januar 1991 (BGBl. I S. 276), außer Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 tritt Artikel 1 § 16 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE