Änderungstext

KiföG - Kinderförderungsgesetz
Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

Vom 10. Dezember 2008
(BGBl. I Nr. 57 vom 15.12.2008 S. 2403)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:

" § 24 Anspruch auf Förderung in Tagesein

b) Die Angabe zu § 24a wird wie folgt gefasst:

" § 24a Übergangsregelung und stufenweiser Ausbau des Förderangebots für Kinder unter drei Jahren".

2. Dem § 16 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Ab 2013 soll für diejenigen Eltern, die ihre Kinder von ein bis drei Jahren nicht in Einrichtungen betreuen lassen wollen oder können, eine monatliche Zahlung (zum Beispiel Betreuungsgeld) eingeführt werden."

3. In § 20 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort "Tagespflege" durch das Wort "Kindertagespflege" ersetzt.

4. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden das Komma und die Wörter "wenn und soweit dies dem Kind oder Jugendlichen und seinen Eltern aus ihren Einkommen und Vermögen nach Maßgabe der §§ 91 bis 93 nicht zuzumuten ist" gestrichen.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Die Kosten können über das schulpflichtige Alter hinaus übernommen werden, sofern eine begonnene Schulausbildung noch nicht abgeschlossen ist, längstens aber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. "Die Leistung kann über das schulpflichtige Alter hinaus gewährt werden, sofern eine begonnene Schulausbildung noch nicht abgeschlossen ist, längstens aber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres."

5. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Geldleistung" die Wörter "an die Tagespflegeperson" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 2. einen angemessenen Beitrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung und "2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,"

.

bb) Der Punkt nach Satz 1 Nr. 3 wird durch das Wort "und" ersetzt und folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung."

cc) Die Sätze 2 und 3

Die Höhe der laufenden Geldleistung wird vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Über die Gewährung einer Geldleistung an unterhaltspflichtige Personen entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen.

werden aufgehoben.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen."

6. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 24 Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege " § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege".

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (3) Für Kinder im Alter unter drei Jahren sind mindestens Plätze in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten, wenn
  1. die Erziehungsberechtigten oder, falls das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammenlebt, diese Person einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen oder
  2. ohne diese Leistung eine ihrem Wohl entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist; die §§ 27 bis 34 bleiben unberührt.

Der Umfang der täglichen Betreuungszeit richtet sich nach dem individuellen Bedarf im Hinblick auf die in Satz 1 genannten Kriterien.

"(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
  1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
  2. die Erziehungsberechtigten
  1. einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
  2. sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
  3. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.

Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf."

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Jugendämter" durch die Wörter "Träger der öffentlichen Jugendhilfe" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "das Jugendamt" durch die Wörter "den Träger der öffentlichen Jugendhilfe" ersetzt.

7. § 24 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

(1) Ein Kind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen oder ergänzend Förderung in Kindertagespflege zur Verfügung steht.

(2) Für Kinder im Alter unter drei Jahren und im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

  1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
  2. die Erziehungsberechtigten
    1. einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
    2. sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
    3. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.

Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass Eltern den Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(5) Geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 Abs. 3 können auch vermittelt werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht vorliegen. In diesem Fall besteht die Pflicht zur Gewährung einer laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 1 nicht; Aufwendungen nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 können erstattet werden.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

" § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

  1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
  2. die Erziehungsberechtigten
  1. einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
  2. sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
  3. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.

Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt."

8. § 24a wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 24a Übergangsregelung für die Ausgestaltung des Förderungsangebots

(1) Kann am 1. Januar 2005 in einem Land das für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 24 Abs. 2 bis 6 erforderliche Angebot nicht gewährleistet werden, so können die Träger der öffentlichen Jugendhilfe beschließen, dass die Verpflichtung nach § 24 Abs. 2 bis 6 erst ab einem späteren Zeitpunkt, spätestens ab dem 1. Oktober 2010 erfüllt wird.

(2) In diesem Fall sind die örtlichen Träger im Rahmen ihrer Jugendhilfeplanung verpflichtet,

  1. für den Übergangszeitraum jährliche Ausbaustufen zur Schaffung eines bedarfsgerechten Angebots zu beschließen und
  2. jährlich zum 15. März jeweils den aktuellen Bedarf zu ermitteln und den erreichten Ausbaustand festzustellen.

(3) Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über den Stand des Ausbaus nach Absatz 2 vorzulegen.

(4) Solange das erforderliche Angebot noch nicht zur Verfügung steht, sind bei der Vergabe der neu geschaffenen Plätze

  1. Kinder, deren Wohl nicht gesichert ist, und
  2. Kinder, deren Eltern oder allein erziehende Elternteile eine Ausbildung oder Erwerbstätigkeit aufnehmen oder an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen,

besonders zu berücksichtigen.

" § 24a Übergangsregelung und stufenweiser Ausbau des Förderangebots für Kinder unter drei Jahren

(1) Kann ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe das zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 24 Abs. 3 erforderliche Angebot noch nicht vorhalten, so ist er zum stufenweisen Ausbau des Förderangebots für Kinder unter drei Jahren nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verpflichtet.

(2) Die Befugnis zum stufenweisen Ausbau umfasst die Verpflichtung,

  1. jährliche Ausbaustufen zur Verbesserung des Versorgungsniveaus zu beschließen und
  2. jährlich zum 31. Dezember jeweils den erreichten Ausbaustand festzustellen und den Bedarf zur Erfüllung der Kriterien nach § 24 Abs. 3 zu ermitteln.

(3) Ab dem 1. Oktober 2010 sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, mindestens ein Angebot vorzuhalten, das eine Förderung aller Kinder ermöglicht,

  1. deren Erziehungsberechtigte
  1. einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen,
  2. sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
  3. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten;

lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten;

  1. deren Wohl ohne eine entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist.

(4) Solange das zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 24 Abs. 3 erforderliche Angebot noch nicht zur Verfügung steht, sind bei der Vergabe der frei werdenden und der neu geschaffenen Plätze Kinder, die die in § 24 Abs. 3 geregelten Förderungsvoraussetzungen erfüllen, besonders zu berücksichtigen.

(5) Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über den Stand des Ausbaus nach Absatz 2 vorzulegen."

9. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 angefügt:

"Erscheinen Maßnahmen der beruflichen Eingliederung erforderlich, so sollen auch die für die Eingliederung zuständigen Stellen beteiligt werden."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (3) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Abs. 1a abgegeben hat, beteiligt werden; vor einer Entscheidung über die Gewährung einer Hilfe zur Erziehung, die ganz oder teilweise im Ausland erbracht werden soll, soll zum Ausschluss einer seelischen Störung mit Krankheitswert die Stellungnahme einer in § 35a Abs. 1a Satz 1 genannten Person eingeholt werden. Erscheinen Maßnahmen der beruflichen Eingliederung erforderlich, so sollen auch die Stellen der Bundesagentur für Arbeit beteiligt werden. "(3) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Abs. 1a abgegeben hat, beteiligt werden."

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Vor einer Entscheidung über die Gewährung einer Hilfe, die ganz oder teilweise im Ausland erbracht wird, soll zur Feststellung einer seelischen Störung mit Krankheitswert die Stellungnahme einer in § 35a Abs. 1a Satz 1 genannten Person eingeholt werden."

10. In § 36a Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "schließt" durch das Wort "soll" ersetzt und nach dem Wort "Vereinbarungen" wird das Wort "schließen" eingefügt.

11. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

alt neu
 Er umfasst auch die Kosten der Erziehung. "Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Alterssicherung" die Wörter "der Pflegeperson" angefügt.

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Ist die Pflegeperson unterhaltsverpflichtet, so kann der monatliche Pauschalbetrag angemessen gekürzt werden. "Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrags, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden."

12. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) Wer Kinder außerhalb ihrer Wohnung in anderen Räumen während des Tages mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will (Tagespflegeperson), bedarf der Erlaubnis. "(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis."

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "wird erteilt" durch die Wörter "ist zu erteilen" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf fremden Kindern. Sie ist auf fünf Jahre befristet. Die Kindertagespflegeperson hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind. "(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Tagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind."

d) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

"(4) Erziehungsberechtigte und Tagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege.

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht."

13. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die örtlichen und überörtlichen Träger. Örtliche Träger sind die Kreise und die kreisfreien Städte. Landesrecht regelt, wer überörtlicher Träger ist. "(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt."

b) Die Absätze 2, 5 und 6

(2) Landesrecht kann regeln, dass auch kreisangehörige Gemeinden auf Antrag zu örtlichen Trägern bestimmt werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch gewährleistet ist. Landesrecht bestimmt, in welcher Weise die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch in den anderen Gemeinden des Kreises sichergestellt wird, falls der Kreis dazu nicht in der Lage ist; wird durch kreisangehörige Gemeinden als örtliche Träger das gesamte Gebiet eines Kreises abgedeckt, so ist dieser Kreis nicht örtlicher Träger.

(5) Landesrecht kann bestimmen, dass kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger sind, zur Durchführung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege herangezogen werden. Das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern nach § 5 bleibt unberührt. Für die Aufnahme gemeindefremder Kinder ist ein angemessener Kostenausgleich sicherzustellen.

(6) Kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger sind, können für den örtlichen Bereich Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen. Die Planung und Durchführung dieser Aufgaben ist in den wesentlichen Punkten mit dem örtlichen Träger abzustimmen; dessen Gesamtverantwortung bleibt unberührt. Für die Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe gelten die §§ 4, 74, 76 und 77 entsprechend. Landesrecht kann Näheres regeln.

werden aufgehoben.

14. § 72a wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen hinsichtlich der persönlichen Eignung im Sinne des § 72 Abs. 1 insbesondere sicherstellen, dass sie keine Personen beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 184g oder § 225 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind. "Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist."

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen von den zu beschäftigenden Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. "Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen."

15. In § 74a wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Dabei können alle Träger von Einrichtungen, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, gefördert werden."

16. In § 76 Abs. 1 wird nach der Angabe "42," die Angabe "43," eingefügt.

17. § 90 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Teilnahmebeiträge oder" gestrichen.

bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
Landesrecht kann eine Staffelung der Teilnahmebeiträge und Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder zu entrichten sind, nach Einkommensgruppen und Kinderzahl oder der Zahl der Familienangehörigen vorschreiben oder selbst entsprechend gestaffelte Beträge festsetzen. "Soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt, sind Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und von Kindertagespflege zu entrichten sind, zu staffeln. Als Kriterien können insbesondere das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit berücksichtigt werden."

cc) Im neuen Satz 4 werden die Wörter "Teilnahmebeiträge oder" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter "der Teilnahmebeitrag oder" gestrichen und nach den Wörtern "erlassen oder" die Wörter "ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise" eingefügt.

c) In Absatz 4 wird die Angabe " §§ 82 bis 85, 87 und 88" durch die Angabe " §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92a" ersetzt.

18. § 92 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "und Abs. 2 Nr. 1 bis 3" gestrichen.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "und Abs. 2 Nr. 4" gestrichen.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Zu den Kosten vollstationärer Leistungen sind junge Volljährige und volljährige Leistungsberechtigte nach § 19 zusätzlich aus ihrem Vermögen nach Maßgabe der §§ 90 und 91 des Zwölften Buches heranzuziehen."

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "vorrangig" die Wörter "oder gleichrangig" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Volljährige" werden die Wörter "oder die Leistungsberechtigte nach § 19" eingefügt.

19. In § 93 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Eine Entschädigung, die nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen."

20. § 94 wird wie folgt gefasst:

a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Menschen" die Wörter "und Leistungsberechtigter nach § 19" eingefügt.

bb) Satz 2

Die Beträge sind alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Juli 2007, der Entwicklung des durchschnittlich verfügbaren Arbeitseinkommens anzupassen.

wird gestrichen.

b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(6) Junge Menschen haben ihr Einkommen nach den Abzügen des § 93 in vollem Umfang als Kostenbeitrag einzusetzen. Junge Volljährige und volljährige Leistungsberechtigte nach § 19 sind zusätzlich aus ihrem Vermögen nach den §§ 90 und 91 des Zwölften Buches heranzuziehen. "(6) Bei vollstationären Leistungen haben junge Menschen und Leistungsberechtigte nach § 19 nach Abzug der in § 93 Abs. 2 genannten Beträge 75 Prozent ihres Einkommens als Kostenbeitrag einzusetzen."

21. In § 95 Abs. 1 wird die Angabe " § 91" durch die Angabe " § 92 Abs. 1" ersetzt.

22. § 97a wird wie folgt gefasst:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) Soweit dies für die Berechnung, die Übernahme oder den Erlass eines Teilnahmebeitrags oder Kostenbeitrags nach § 90 oder die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach den §§ 92 bis 94 erforderlich ist, sind Eltern oder Elternteile sowie junge Volljährige, deren Ehegatten und Lebenspartner verpflichtet, dem örtlichen Träger über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben. Eltern oder Elternteile, denen die Sorge für das Vermögen des Kindes oder des Jugendlichen zusteht, sind auch zur Auskunft über dessen Einkommen verpflichtet. Ist die Sorge über das Vermögen des Kindes oder des Jugendlichen anderen Personen übertragen, so treten diese an die Stelle der Eltern. "(1) Soweit dies für die Berechnung oder den Erlass eines Kostenbeitrags oder die Übernahme eines Teilnahmebeitrags nach § 90 oder die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach den §§ 92 bis 94 erforderlich ist, sind Eltern, Ehegatten und Lebenspartner junger Menschen sowie Leistungsberechtigter nach § 19 verpflichtet, dem örtlichen Träger über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben. Junge Volljährige und volljährige Leistungsberechtigte nach § 19 sind verpflichtet, dem örtlichen Träger über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben. Eltern, denen die Sorge für das Vermögen des Kindes oder des Jugendlichen zusteht, sind auch zur Auskunft über dessen Einkommen verpflichtet. Ist die Sorge über das Vermögen des Kindes oder des Jugendlichen anderen Personen übertragen, so treten diese an die Stelle der Eltern."

b) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Pflegepersonen, die mit dem jungen Menschen in gerader Linie verwandt sind, sind verpflichtet, dem örtlichen Träger über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben."

23. § 97b

§ 97b Übergangsregelung

Für Leistungen und vorläufige Maßnahmen, die vor dem 1. Oktober 2005 gewährt worden sind und über diesen Tag hinaus gewährt werden, erfolgt die Heranziehung zu den Kosten bis zum 31. März 2006 nach den am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Regelungen.

wird aufgehoben.

23a. § 98 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. Plätze in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege für Kinder unter drei Jahren für die Dauer des Übergangszeitraums nach § 24a "3. Personen, die aufgrund einer Erlaubnis nach § 43 Abs. 3 Satz 3 Kindertagespflege gemeinsam durchführen, und die von diesen betreuten Kinder,"

.

24. § 99 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 Nr. 1 wird Buchstabe a wie folgt gefasst:

alt neu
a) nach § 50 Abs. 3 Anzeigen erstattet, "a) nach § 8a Abs. 3 das Gericht angerufen worden ist,"

.

b) In Absatz 7 Nr. 1 Buchstabe b werden die Wörter "Art und" gestrichen.

c) In Absatz 7a Nr. 1 Buchstabe b werden die Wörter "fachpädagogischer Berufsausbildungsabschluss und abgeschlossener Qualifizierungskurs" durch die Wörter "Art und Umfang der Qualifikation" ersetzt und nach dem Wort "Stichtag)" wird das Komma gestrichen und werden die Wörter "insgesamt und nach dem" eingefügt.

d) In Absatz 7a Nr. 2 Buchstabe a werden nach dem Wort "Geburtsjahr" die Wörter "sowie Schulbesuch" eingefügt.

e) In Absatz 7a Nr. 2 wird Buchstabe c wie folgt gefasst:

alt neu
 c) tägliche Betreuungszeit, "c) Betreuungszeit und Mittagsverpflegung,"

.

f) In Absatz 7a Nr. 2 wird Buchstabe d wie folgt gefasst:

alt neu
 d) Umfang der öffentlichen Finanzierung, "d) Art und Umfang der öffentlichen Finanzierung und Förderung,"

.

g) Absatz 7b wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (7b) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die Plätze in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege sind
  1. die Zahl der vorhandenen Plätze in Kindertagespflege,
  2. die Zahl der Plätze in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, die zur Erfüllung der Bedarfskriterien nach § 24 Abs. 3 erforderlich wären.
"(7b) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Personen, die aufgrund einer Erlaubnis nach § 43 Abs. 3 Satz 3 Kindertagespflege gemeinsam durchführen, und die von diesen betreuten Kinder, sind:

1.Zahl der Kindertagespflege gemeinsam durchführenden Personen,

2. Zahl der von den Kindertagespflege gemeinsam durchführenden Personen betreuten Kinder."

25. § 100 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 2. für die Erhebungen nach § 99 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 1 die Kennummer der Hilfe leistenden Stelle, "2. für die Erhebungen nach § 99 die Kenn-Nummer der hilfeleistenden Stelle oder der auskunftsgebenden Einrichtung; soweit eine Hilfe nach § 28 gebietsübergreifend erbracht wird, die Kenn-Nummer des Wohnsitzes des Hilfeempfängers,"

.

b) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Telefonnummer" die Wörter "sowie Faxnummer oder E-Mail-Adresse" eingefügt.

26. § 101 Abs. 2 Nr. 10 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 10. § 99 Abs. 7 bis 7b sind zum 15. März zu erteilen. "10. § 99 Abs. 7, 7a und 7b sind zum 1. März,"

.

27. In § 102 Abs. 2 Nr. 5 werden die Wörter "im Sinne des § 69 Abs. 5 und 6" gestrichen.

Artikel 2
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

§ 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:

"Vom danach verbleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem Bund 50,5 vom Hundert zuzüglich des in Satz 5 genannten Betrages und den Ländern 49,5 vom Hundert abzüglich des in Satz 5 genannten Betrages zu. Der in Satz 4 genannte Betrag beläuft sich auf:

in den Jahren 2005 und 2006 2.322 712.000 Euro,
in den Jahren 2007 und 2008 2.262 712.000 Euro,
im Jahr 2009 2.162 712.000 Euro,
im Jahr 2010 2.062 712.000 Euro,
im Jahr 2011 912.712 000 Euro,
im Jahr 2012 762.712 000 Euro,
im Jahr 2013 562.712 000 Euro,
ab dem Jahr 2014 492.712 000 Euro."

2. Im neuen Satz 9 wird die Angabe "Satz 5" durch die Angabe "Satz 6" ersetzt.

3. Im neuen Satz 11 wird die Angabe "Satz 5" durch die Angabe "Satz 6" ersetzt.

4. Im neuen Satz 13 wird die Angabe "Satz 5" durch die Angabe "Satz 6" ersetzt.

5. Im neuen Satz 14 wird die Angabe "in den Sätzen 7 bis 12" durch die Angabe "in den Sätzen 8 bis 13" ersetzt.

Artikel 3
Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Das Bundessondervermögen "Kinderbetreuungsausbau" gewährt den Ländern in den Jahren 2008 bis 2013 nach Artikel 104b des Grundgesetzes Finanzhilfen für Investitionen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände zu Tageseinrichtungen und zur Tagespflege für Kinder unter drei Jahren. Die Finanzhilfen des Bundes betragen insgesamt bis zu 2,15 Milliarden Euro und sind in abfallenden Jahresbeträgen zu gestalten.

(2) Leistungen, die im Jahr 2008 auf der Grundlage des durch Haushaltsvermerk zum Einzelplan 17 des Bundeshaushalts 2008 für verbindlich erklärten Wirtschaftsplans des Sondervermögens erfolgt sind, gelten als Leistungen nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Verpflichtungen, die bis zur Verkündung dieses Gesetzes eingegangen wurden.

(3) Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteilsfinanzierung nach Artikel 104b des Grundgesetzes durch den Bund gefördert werden, können nicht gleichzeitig Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewährt werden.

§ 2 Überprüfung der Mittelverwendung

Die Verwendung der Mittel wird jährlich überprüft. Zu diesem Zweck berichten die Länder dem Bund jeweils über die neu eingerichteten und gesicherten Plätze und übersenden Übersichten über die zweckentsprechende Inanspruchnahme und Verwendung der Bundesmittel sowie über Anzahl und Art der geförderten Maßnahmen.

§ 3 Verwaltungsvereinbarung

(1) Die Einzelheiten der Durchführung des Investitionsprogramms werden in einer Verwaltungsvereinbarung mit den Ländern geregelt, die das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit den Ländern schließt.

(2) Die Verwaltungsvereinbarung trifft insbesondere Bestimmungen über

  1. die Arten der zu fördernden Investitionen,
  2. die Art, Höhe und Dauer der Finanzhilfen,
  3. die Bereitstellung angemessener eigener Mittel der Länder,
  4. die Verteilung der Finanzhilfen an die betroffenen Länder sowie
  5. die Bewirtschaftung und Abrechnung der Finanzhilfen einschließlich der Überprüfung ihrer Verwendung und der Rückforderung von Mitteln.

Artikel 4
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874), wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Das Gleiche gilt bis zum 31. Dezember 2013 für eine Tagespflegeperson, die bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder in Tagespflege betreut."

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

2. § 240 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:

"Für die Beurteilung der selbständigen Erwerbstätigkeit einer Tagespflegeperson gilt § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend."

b) Die bisherigen Sätze 5 bis 7 werden Sätze 6 bis 8.

Artikel 5
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

In § 25 Abs. 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874) geändert worden ist, wird die Angabe " § 10 Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe " § 10 Abs. 1 Satz 2 bis 4" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 2g des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3 Nr. 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:

"9. Erstattungen nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie nach § 39 Abs. 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch;".

2. In § 10 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe "im Sinne des § 3 Nr. 14, 57 oder 62" durch die Angabe "im Sinne des § 3 Nr. 9, 14, 57 oder 62" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

§ 14b des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 18 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254), wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Der Zuschlag nach Absatz 1 bleibt als Einkommen bei Sozialleistungen unberücksichtigt. Für die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt dies jedoch nur, soweit der Kostenbeitrag für eine Kindertagesbetreuung an Wochentagen während der regulären Betreuungszeiten erhoben wird."

Artikel 8
Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes

§ 12 des Adoptionsvermittlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 354), das durch Artikel 4 Abs. 15 des

Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 9
Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der nach Artikel 10 Abs. 1 in Kraft tretenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nr. 7 tritt am 1. August 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 24a des Achten Buches Sozialgesetzbuch außer Kraft.