Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Vom 5. August 2010
(BGBl I Nr. 41 vom 10.08.2010 S. 1127)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18h wie folgt gefasst:

alt neu
  § 18h Ausstellung, Pflicht zur Vorlage und Mitführung des Sozialversicherungsausweises " § 18h Ausstellung des Sozialversicherungsausweises und Pflicht zu dessen Vorlage".

2. In § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort "See-Berufsgenossenschaft" durch die Wörter "Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" ersetzt.

3. § 8 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Wird bei der Zusammenrechnung nach Satz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung ein. "Wird beim Zusammenrechnen nach Satz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag ein, an dem die Entscheidung über die Versicherungspflicht nach § 37 des Zehnten Buches durch die Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 oder einen anderen Träger der Rentenversicherung bekannt gegeben wird."

4. § 14 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks (§ 28a Absatz 7) gilt der ausgezahlte Betrag zuzüglich der durch Abzug vom Arbeitslohn einbehaltenen Steuern als Arbeitsentgelt. "(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind."

5. In § 17 Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "Die Bundesregierung" durch die Wörter "Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales" ersetzt.

5a. § 18b Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Wort "Rentenbeginn" durch das Wort "Leistungsbeginn" ersetzt und nach der Angabe "2011" werden die Wörter "und um 29,6 vom Hundert bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010" eingefügt.

bb) In Nummer 4 werden nach den Wörtern "vom Hundert" die Wörter "bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 25 vom Hundert bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010" eingefügt.

cc) In Nummer 5 wird das Wort "Rentenbeginn" durch das Wort "Leistungsbeginn" ersetzt und nach der Angabe "2011 " werden die Wörter "und um 23 vom Hundert bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010" eingefügt.

dd) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

ee) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

"8. bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 um 13 vom Hundert bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 14 vom Hundert bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010."

b) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt:

alt neu
 Die Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sind um den Anteil der vom Berechtigten zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit zu kürzen; die verbleibenden Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind wegen der Steuerbelastung bei Rentenbeginn vor dem Jahre 2011 um 3 vom Hundert zu kürzen. Satz 2 gilt entsprechend für Berechtigte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind; für Renten aus der Rentenversicherung gilt § 106 Absatz 2 bis 4 des Sechsten Buches und für Renten aus der Alterssicherung der Landwirte gilt § 35a Absatz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte entsprechend. "Die Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 4 sind um den Anteil der vom Berechtigten zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und, soweit Beiträge zur sonstigen Sozialversicherung oder zu einem Krankenversicherungsunternehmen gezahlt werden, zusätzlich um 10 vom Hundert zu kürzen."

6. § 18h wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 18h Ausstellung, Pflicht zur Vorlage und Mitführung des Sozialversicherungsausweises " § 18h Ausstellung des Sozialversicherungsausweises und Pflicht zu dessen Vorlage".

b) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort "sind" die Wörter "an die zuständige Einzugsstelle" eingefügt.

7. In § 23b Absatz 3 erster Halbsatz werden die Wörter "gemäß einer Vereinbarung" gestrichen.

8. In § 23c Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "oder" vor dem Wort "Mutterschaftsgeld" durch ein Komma ersetzt.

9. In § 25 Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter ", auch soweit Prüfungen am 1. Januar 2005 noch nicht abgeschlossen sind" gestrichen.

10. In § 28b Absatz 6 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Der Deutsche Gewerkschaftsbund ist vor der Genehmigung anzuhören."

11. § 28h Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "und prüft die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenzen bei geringfügiger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8a" gestrichen.

b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Die nach § 28i Satz 5 zuständige Einzugsstelle prüft die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8a und entscheidet bei deren Überschreiten über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid."

12. In § 28i Satz 5 werden die Wörter "/Verwaltungsstelle Cottbus" gestrichen.

13. § 28l wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "Absatz 1a Satz 2 Nummer 3" durch die Wörter "Satz 1" ersetzt.

b) Absatz 1a

(1a) Bis zum Inkrafttreten der nach Absatz 1 Satz 2 abzuschließenden Vereinbarung beträgt die
  1. von den Trägern der Rentenversicherung an die Einzugsstellen und die Künstlersozialkasse,
  2. von der Bundesagentur für Arbeit an die Krankenkassen sowie
  3. von den Krankenkassen an die Bundesknappschaft und die Künstlersozialkasse

zu zahlende Vergütung jährlich insgesamt 950 Millionen Euro. Der jeweilige Anteil beträgt für

  1. die Rentenversicherung 412,3 Millionen Euro, davon an die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus 36,6 Millionen Euro und an die Künstlersozialkasse 1,4 Millionen Euro,
  2. die Bundesagentur für Arbeit 500 Millionen Euro an die Krankenkassen,
  3. die Krankenkassen an die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus 36,3 Millionen Euro und
  4. die Krankenkassen an die Künstlersozialkasse 1,4 Millionen Euro.

Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit haben ihren Anteil in gleich bleibenden monatlichen Raten an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen in dem für das Jahr 2004 maßgebenden Verhältnis der auf die einzelnen Krankenkassen entfallenden Vergütung zu zahlen. Erfüllt eine Einzugsstelle ihre Pflichten nicht ordnungsgemäß und entstehen dadurch erhebliche Beitragsrückstände, vermindert sich die Vergütung für diesen Zeitraum um bis zu 50 Prozent; erheblich ist ein Rückstand an Beiträgen von mindestens 10 Prozent des Betrags, der monatlich von der Einzugsstelle als Gesamtsozialversicherungsbeitrag einzuziehen ist; § 28r bleibt unberührt.

wird aufgehoben.

14. § 28q wird wie folgt geändert:

a) ( ab 01.01.2011) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit prüfen bei den Einzugsstellen für das Bundesversicherungsamt als Verwalter des Gesundheitsfonds im Hinblick auf die Krankenversicherungsbeiträge im Sinne des § 28d Absatz 1 Satz 1 die Geltendmachung der Beitragsansprüche, den Einzug, die Verwaltung, die Weiterleitung und die Abrechnung der Beiträge entsprechend § 281 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mit der Prüfung nach Satz 1 befassten Stellen übermitteln dem Bundesversicherungsamt als Verwalter des Gesundheitsfonds die zur Geltendmachung der in § 28r Absatz 1 und 2 bezeichneten Rechte erforderlichen Prüfungsergebnisse. Die durch die Aufgabenübertragung und -wahrnehmung entstehenden Kosten sind den Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit aus den Einnahmen des Gesundheitsfonds zu erstatten. Die Einzelheiten des Verfahrens und der Vergütung vereinbaren die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit mit dem Bundesversicherungsamt als Verwalter des Gesundheitsfonds."

b) In Absatz 5 werden die Wörter "/Verwaltungsstelle Cottbus" gestrichen.

15. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Die Sätze 1 bis 5 gelten für Betriebskrankenkassen, deren Satzung eine Regelung nach § 173 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches enthält, nur bis zum Ablauf der am 1. Januar 2004 laufenden Wahlperiode. "Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht für Betriebskrankenkassen, deren Satzung eine Regelung nach § 173 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches enthält."

b) Absatz 5 Satz 4

Bis zum Ablauf der am 1. Oktober 2005 laufenden Wahlperiode darf sie die Zahl 60 nicht überschreiten.

wird aufgehoben.

16. In § 51 Absatz 5 wird jeweils das Wort "See-Berufsgenossenschaft" durch die Wörter "Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" ersetzt.

17. § 65 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 3. die Einstellung, die Höhergruppierung und die Kündigung von Angestellten, deren Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe III oder einer höheren Vergütungsgruppe des Bundes-Angestelltentarifvertrags entspricht, "3. die Einstellung, die Höhergruppierung und die Kündigung von Beschäftigten der Entgeltgruppe 12 oder einer höheren Entgeltgruppe,"

18. In § 72 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz wird das Wort "Bundesvorstandes" durch das Wort "Vorstandes" ersetzt.

19. § 73 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Bundesvorstandes" durch das Wort "Vorstandes" ersetzt.

b) In Satz 5 werden die Wörter "bis zum 31. Dezember 2001" und die Wörter "von 100.000 Deutsche Mark und ab 1. Januar 2002 den Betrag" gestrichen.

20. § 79 Absatz 3a Satz 3

Soweit Bedarf für besondere Nachweise im Bereich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung besteht, sind die Absätze 1 bis 3 mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft tritt und beim Erlass der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Absatz 2 auch das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales herzustellen ist.

wird aufgehoben.

21. In § 113 Satz 1 werden die Wörter "die Vorschriften des Sechsten Abschnitts" durch die Wörter "die in § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Vorschriften" ersetzt.

21a. § 114 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "vom Hundert" die Wörter "bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 43,6 vom Hundert bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010" eingefügt.

b) In Nummer 3 wird das Wort "Rentenbeginn" durch das Wort "Leistungsbeginn" ersetzt und nach der Angabe "2011" werden die Wörter "und um 31 vom Hundert bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010" eingefügt.

22. § 117 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) § 71 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass der knappschaftlichen Rentenversicherung die Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner im Jahr 2004 zu 10 Prozent, im Jahr 2005 zu 30 Prozent, im Jahr 2006 zu 50 Prozent und ab dem 1. April 2007 zu 100 Prozent erstattet werden.

wird aufgehoben.

b) Die Absatzbezeichnung "(2)" und die Wörter "Absatz 1 und" werden gestrichen.

Artikel 2
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1a des Gesetzes vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 208 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 208 Nachzahlung bei anzurechnenden Kindererziehungszeiten " § 208 (weggefallen)".

b) Die Angabe zu § 282 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 282 (weggefallen) " § 282 Nachzahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze".

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Personen, die versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit sind, können sich nur dann freiwillig versichern, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei sind.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

3. § 143 Absatz 9

(9) Beschäftigte der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See können Beschäftigte der See-Berufsgenossenschaft sein. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See trägt für diese Beschäftigten die Verwaltungskosten einschließlich der bereits entstandenen und noch entstehenden Pensionslasten. Das Nähere bestimmt die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.)

wird aufgehoben.

4. In § 148 Absatz 3 werden die Wörter "/Verwaltungsstelle Cottbus" gestrichen.

5. § 208

§ 208 Nachzahlung bei anzurechnenden Kindererziehungszeiten

Elternteile, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind und die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, können auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. Beiträge können nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind. § 209 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht.

wird aufgehoben.

6. Nach § 210 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei sind. Beiträge werden nicht erstattet,

  1. wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
  2. solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.

Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich."

7. § 232 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Dies gilt für Personen, die
  1. von dem Recht der Selbstversicherung oder Weiterversicherung Gebrauch gemacht haben, auch dann, wenn sie nicht Deutsche sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben,
  2. von dem Recht der freiwilligen Versicherung Gebrauch gemacht haben, nur dann, wenn sie dieses Recht nicht bereits vor dem 1. Januar 1992 nach den jeweils geltenden, dem § 7 Abs. 2 sinngemäß entsprechenden Vorschriften verloren haben.
"Dies gilt für Personen, die von dem Recht der Selbstversicherung oder Weitenversicherung Gebrauch gemacht haben, auch dann, wenn sie nicht Deutsche sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben."

8. § 282 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 282 (weggefallen) " § 282 Nachzahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze

(1) Vor dem 1. Januar 1955 geborene Elternteile, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind und die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, können auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. Beiträge können nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind.

(2) Versicherte, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben und am 10. August 2010 aufgrund des § 7 Absatz 2 und des § 232 Absatz 1 in der bis zum 10. August 2010 geltenden Fassung nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung hatten, können auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. Beiträge können nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind. Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 2015 gestellt werden."

9. Dem § 286d wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Ein Anspruch auf Beitragserstattung nach § 210 Absatz la besteht nicht, wenn am 10. August 2010 aufgrund des § 232 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 in der bis zum 10. August 2010 geltenden Fassung das Recht zur freiwilligen Versicherung bestand."

Artikel 3
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1974) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zum Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Vierter Unterabschnitt
Besondere Vorschriften für die Versicherten der See-Berufsgenossenschaft und ihre Hinterbliebenen
"Vierter Unterabschnitt
Besondere Vorschriften für die bei der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft versicherten Seeleute und ihre Hinterbliebenen".

b) Nach der Angabe zu § 224 wird folgende Angabe angefügt:

" § 225 Umsetzung der Neuorganisation der gewerblichen Berufsgenossenschaften".

2. In § 2 Absatz 1 Nummer 14 werden nach den Wörtern "kommunalen Trägers" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und die Wörter "oder eines beauftragten Dritten nach § 37 des Dritten Buches" gestrichen.

3. In § 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

4. In § 6 Absatz 1 Nummer 1 werden jeweils nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

5. In § 47 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 wird das Wort "kann" durch das Wort "hat" und das Wort "vorsehen" durch das Wort "vorzusehen" ersetzt.

6. In § 54 Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe " § 1 Abs. 2" durch die Angabe " § 1 Absatz 5" ersetzt.

7. In § 83 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Unternehmer und Ehegatten" durch die Wörter "Unternehmer und Ehegatten oder Lebenspartner" ersetzt.

8. Die Überschrift des Vierten Unterabschnitts des Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Vierter Unterabschnitt
Besondere Vorschriften für die Versicherten der See-Berufsgenossenschaft und ihre Hinterbliebenen
"Vierter Unterabschnitt
Besondere Vorschriften für die bei der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft versicherten Seeleute und ihre Hinterbliebenen".

9. In § 94 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe " § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a" durch die Wörter " § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a" ersetzt.

10. In § 101 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

11. § 125 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 7 wird die Angabe " § 2 Abs. 3 Nr. 1" durch die Wörter " § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend von Satz 5 wird die Übernahme, die im Kalenderjahr der Gründung eines Unternehmens erklärt wird, mit Beginn des Unternehmens wirksam."

12. In § 128 Absatz 1 Nummer 10 wird die Angabe " § 2 Abs. 3 Nr. 1" durch die Wörter " § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

13. § 129 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 5. für Maßnahmen der Hilfe zur Arbeit, die von den Trägern der Sozialhilfe durchgeführt werden, "5. für Personen, die Leistungen der Träger der Sozialhilfe zur Unterstützung und Aktivierung nach § 11 Absatz 3 des Zwölften Buches erhalten,"

14. In § 131 Absatz 1 werden nach dem Wort "Hilfsunternehmen)," die Wörter "die demselben Rechtsträger angehören," eingefügt.

15. In § 143e Absatz 7 werden nach dem Wort "Bundesanzeiger" die Wörter "oder im elektronischen Bundesanzeiger" eingefügt.

16. In § 172c Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "sowie zur Überprüfung der Höhe der Zuweisungssätze" durch die Wörter " , zur Überprüfung der Höhe der Zuweisungssätze sowie zur Anlage des Deckungskapitals" ersetzt.

17. § 183 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird der Schlusspunkt durch die Wörter " ; die Einzelheiten bestimmt die Satzung." ersetzt.

b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
 Die §§ 165 und 166 Abs. 1 gelten entsprechend; die Prüfungsabstände bestimmt der Unfallversicherungsträger. " § 166 Absatz 1 gilt entsprechend; die Prüfungsabstände bestimmt die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft. Soweit die Unternehmer die Angaben nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig machen, kann die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft eine Schätzung vornehmen."

18. § 187 Absatz 6

(6) Die zum 1. Januar 2002 in Euro umzurechnenden Geldleistungen sind auf zwei Dezimalstellen aufzurunden.

wird aufgehoben.

19. Folgender § 225 wird angefügt:

" § 225 Umsetzung der Neuorganisation der gewerblichen Berufsgenossenschaften

(1) Die Berufgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten sowie die Fleischerei-Berufsgenossenschaft werden verpflichtet, sich spätestens bis zum 1. Januar 2011 zu einer Berufsgenossenschaft zu vereinigen. Die beteiligten Berufsgenossenschaften legen dem Bundesversicherungsamt spätestens bis zum 1. Oktober 2010 eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe und eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten sowie eine Vereinbarung über die Gefahrtarif- und Beitragsgestaltung vor. Im Übrigen gilt § 118 entsprechend.

(2) Die Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd, die Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft, die Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft sowie die Holz-Berufsgenossenschaft werden verpflichtet, sich spätestens bis zum 1. Januar 2011 zu einer Berufsgenossenschaft zu vereinigen. Die beteiligten Berufsgenossenschaften legen dem Bundesversicherungsamt spätestens bis zum 1. Oktober 2010 eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe und eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten sowie eine Vereinbarung über die Gefahrtarif- und Beitragsgestaltung vor. Im Übrigen gilt § 118 entsprechend.

(3) Liegen dem Bundesversicherungsamt am 1. Oktober 2010 keine übereinstimmenden Vereinigungsbeschlüsse vor, vereinigt das Bundesversicherungsamt die Berufsgenossenschaften zum 1. Januar 2011.

(4) Klagen gegen Aufsichtsmaßnahmen des Bundesversicherungsamtes im Zusammenhang mit den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung."

20. In Anlage 2 (zu § 114) werden die Nummern 8 bis 10 durch die folgenden Nummern 8 und 9 ersetzt:

alt neu
8. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Berlin

9. Sächsische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft

10. Gartenbau-Berufsgenossenschaft

"8. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland

9. Gartenbau-Berufsgenossenschaft".

21. In § 107 Absatz 2, § 121 Absatz 2, § 154 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 157 Absatz 1 Satz 3, § 163 Absatz 1 Satz 2, § 194 sowie § 196 Satz 1 wird jeweils das Wort "See-Berufsgenossenschaft" durch die Wörter "Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nummer 7

7. wie während der Ausführung ambulanter Leistungen zur Teilhabe Leistungen zum Lebensunterhalt (§ 45) untereinander und von anderen Entgeltersatzleistungen abzugrenzen sind, soweit für diesen Zeitraum Anspruch auf mehrere Entgeltersatzleistungen besteht,

wird aufgehoben.

b) In Absatz 8 Satz 1 wird das Wort "jährlich" durch die Wörter "alle zwei Jahre" ersetzt.

2. § 45 Absatz 7

(7) Wird bei ambulanter Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld geleistet, kann der Rehabilitationsträger im Rahmen der nach § 13 Abs. 2 Nr. 7 vereinbarten Empfehlung eine Erstattung seiner Aufwendungen für diese Leistungen verlangen.

wird aufgehoben.

3. In § 46 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird das Komma nach den Wörtern "vom Hundert" durch die Wörter " ; Gleiches gilt für Leistungsempfänger, die ein Stiefkind (§ 56 Absatz 2 Nummer 1 des Ersten Buches) in ihren Haushalt aufgenommen haben," ersetzt.

4. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Eine Anpassung nach Absatz 1 erfolgt, wenn der nach Absatz 2 berechnete Anpassungsfaktor den Wert 1,0000 überschreitet."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

Artikel 5
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 15 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 83 folgende Angabe eingefügt:

" § 83a Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Sozialdaten".

2. § 71 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "/Verwaltungsstelle Cottbus" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "in § 99 Abs. 1 Nr. 14 Buchstabe d und f des Aufenthaltsgesetzes" durch die Wörter "in § 99 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe d, f und j des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

3. In § 79 Absatz 1 werden die Wörter "/Verwaltungsstelle Cottbus" gestrichen.

4. § 80 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei die Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung, die technischen und organisatorischen Maßnahmen und etwaige Unterauftragsverhältnisse festzulegen sind. "Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei insbesondere im Einzelnen festzulegen sind:
  1. der Gegenstand und die Dauer des Auftrags,
  2. der Umfang, die Art und der Zweck der vorgesehenen Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten, die Art der Daten und der Kreis der Betroffenen,
  3. die nach § 78a zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen,
  4. die Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten,
  5. die bestehenden Pflichten des Auftragnehmers, insbesondere die von ihm vorzunehmenden Kontrollen,
  6. die etwaige Berechtigung zur Begründung von Unterauftragsverhältnissen,
  7. die Kontrollrechte des Auftraggebers und die entsprechenden Duldungs- und Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers,
  8. mitzuteilende Verstöße des Auftragnehmers oder der bei ihm beschäftigten Personen gegen Vorschriften zum Schutz von Sozialdaten oder gegen die im Auftrag getroffenen Festlegungen,
  9. der Umfang der Weisungsbefugnisse, die sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer vorbehält,
  10. die Rückgabe überlassener Datenträger und die Löschung beim Auftragnehmer gespeicherter Daten nach Beendigung des Auftrags."

b) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:

"Der Auftraggeber hat sich vor Beginn der Datenverarbeitung und sodann regelmäßig von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu überzeugen. Das Ergebnis ist zu dokumentieren."

5. Nach § 83 wird folgender § 83a eingefügt:

" § 83a Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Sozialdaten

Stellt eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle fest, dass bei ihr gespeicherte besondere Arten personenbezogener Daten (§ 67 Absatz 12) unrechtmäßig übermittelt oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind und drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, hat sie dies unverzüglich der nach § 90 des Vierten Buches zuständigen Aufsichtsbehörde, der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde sowie den Betroffenen mitzuteilen. § 42a Satz 2 bis 6 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend."

6. § 85 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Nummer 1 werden folgende Nummern 1a und 1b eingefügt:

"1a. entgegen § 80 Absatz 2 Satz 2 einen Auftrag nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erteilt,

1b. entgegen § 80 Absatz 2 Satz 4 sich nicht vor Beginn der Datenverarbeitung von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen überzeugt,".

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. entgegen § 83a Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "fünfundzwanzigtausend" durch das Wort "fünfzigtausend" und das Wort "zweihundertfünfzigtausend" durch das Wort "dreihunderttausend" ersetzt.

bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

"Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus den Ordnungswidrigkeiten gezogen hat, übersteigen. Reichen die in Satz 1 genannten Beträge hierfür nicht aus, so können sie überschritten werden."

7. Der Anlage wird folgender Satz angefügt:

"Eine Maßnahme nach Satz 2 Nummer 2 bis 4 ist insbesondere die Verwendung von dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren."

Artikel 6
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

In § 172 Absatz 3 Nummer 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) geändert worden ist, wird das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"dies gilt auch für Entscheidungen über einen Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen dieser Verfahren,".

Artikel 6a
Änderung des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes

In Artikel 13 Absatz 6a des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130; 2010 I S. 252), das durch Artikel 6 Nummer 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) geändert worden ist, wird die Angabe "2012" durch die Angabe "2014" ersetzt.

Artikel 6b
Änderung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes

In Artikel 46 Absatz 12 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426) geändert worden ist, wird die Angabe "2011" durch die Angabe "2012" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 9c des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

0. In § 2 Nummer 2 wird die Angabe " § 21 Abs. 6" durch die Wörter " § 21 Absatz 6 oder Absatz 8 Satz 2" ersetzt.

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 4 wird der Schlusspunkt durch die Wörter " , es sei denn, die Versicherungspflicht beginnt nach § 1 Absatz 3 wegen erfolgter Eheschließung mit einem Landwirt nach § 1 Absatz 2, dessen Versicherungspflicht zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits festgestellt war." ersetzt.

b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:

"(2b) Tritt innerhalb von weniger als sechs Kalendermonaten nach dem Ende der Versicherungspflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 erneut eine entsprechende Versicherungspflicht ein und galt für die Zeit der vorherigen Versicherungspflicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, wird widerlegbar vermutet, dass der frühere Befreiungsantrag auch für die erneute versicherungspflichtige Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 gilt."

c) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe " § 55" durch die Angabe " § 55a Absatz 2" ersetzt.

1a. § 21 Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "Wird ein Unternehmen der Landwirtschaft von mehreren Unternehmern gemeinsam betrieben, steht es dem Ausscheiden nach Satz 1 gleich, wenn der Unternehmer aus der Unternehmensführung ausgeschieden ist und er keine Vertretungsmacht für das Unternehmen mehr hat."

2. In § 53 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter " § 53b Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " § 220 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 14a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 12 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  " § 12 Krankengeld

Krankengeld nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten

  1. die nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen, die rentenversicherungspflichtig sind,
  2. die nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 Versicherten, soweit sie die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen,
  3. die nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Versicherten, wenn die Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses eingetreten ist, und
  4. freiwillig versicherte Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 wird der Bemessung des Krankengeldes nur das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt; die Gewährung von Krankengeld schließt die Gewährung von Leistungen nach § 9 nicht aus."

1a. In § 40 Absatz 8 Satz 2 werden das Wort "darf" durch das Wort "ist" und die Wörter "aufgehoben werden" durch das Wort "aufzuheben" ersetzt.

2. In § 63 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "sowie § 12 Satz 2 anzuwenden sind" durch die Wörter "anzuwenden ist" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft

Dem § 10 Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1660), das zuletzt durch Artikel 4c des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

" § 73 Absatz 2 Satz 1 und 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Aufsichtsbehörde das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz tritt."

Artikel 10
Änderung der Beitragsverfahrensverordnung

(ab 01.01.2011)

Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3

(3) Jeder Versicherungsträger, der eine Prüfung durchgeführt hat, hat den Umfang und das Ergebnis der Prüfung in einem Bericht festzuhalten. Im Bericht sind neben den für die Übersicht nach § 28p Abs. 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Daten insbesondere auch die Gründe für die fehlerhafte Berechnung von Beiträgen und die Personen im Einzelfall namentlich zu nennen, für die Beiträge nachberechnet oder zu Unrecht gezahlt und daher zu beanstanden sind.

wird aufgehoben.

b) Absatz 4 Satz 3

Die Prüfberichte sind in den Fällen des § 28p Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und auf begründete Anforderung den Einzugsstellen zu übersenden.

wird gestrichen.

2. § 8 Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 7. die Erklärung des kurzfristig geringfügigen Beschäftigten über weitere kurzfristige Beschäftigungen im Kalenderjahr, "7. die Erklärung des kurzfristig geringfügigen Beschäftigten über weitere kurzfristige Beschäftigungen im Kalenderjahr oder die Erklärung des geringfügig entlohnten Beschäftigten über weitere Beschäftigungen sowie in beiden Fällen die Bestätigung, dass die Aufnahme weiterer Beschäftigungen dem Arbeitgeber anzuzeigen sind,"

3. § 10 Absatz 2 Satz 3

Das Ergebnis ist im Prüfbericht nach § 7 Abs. 3 festzuhalten; wird von einer Auswertung abgesehen, sind die Gründe dafür im Prüfbericht festzuhalten.

wird gestrichen.

4. Nach § 14 Absatz 1 Nummer 11 wird folgende Nummer 11a eingefügt:

"11a. die Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 139c der Abgabenordnung) des Arbeitgebers, sofern diese noch nicht zugeteilt wurde, die Steuernummer des Arbeitgebers, und das zuständige Finanzamt,".

Artikel 11
Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

§ 19 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 6 Nummer 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

2. Absatz 2

(2) Programme und Ausfüllhilfen, die bereits vor dem 1. Januar 2006 in Gebrauch waren und noch nicht systemgeprüft sind, sind unverzüglich zu einer Systemprüfung anzumelden. Anderenfalls sind Meldungen, die mit solchen Programmen oder Ausfüllhilfen erzeugt werden, ab dem 1. Mai 2006 von der Annahmestelle zurückzuweisen.

wird aufgehoben.

Artikel 12
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a und Artikel 10 treten am 1. Januar 2011 in Kraft. Artikel 4 Nummer 4 tritt rückwirkend zum 1. Juli 2010 in Kraft.