Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises

Vom 23. November 2011
(BGBl. I Nr. 60 vom 02.12.2011 S. 2298)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes

Das Beherbergungsstatistikgesetz vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1642), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(1) Die Erhebungen werden monatlich, beginnend für den Berichtsmonat Januar 2012, durchgeführt. Die Zahl der Gästezimmer nach § 4 Nummer 4 ist nur jährlich zu erheben."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "mehr als acht" werden durch die

Wörter "mindestens zehn" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Bei Campingplätzen müssen mindestens zehn Stellplätze vorhanden sein."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf

1. folgende Gruppen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung:

a) 55.1 Hotels, Gasthöfe und Pensionen,

b) 55.2 Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten,

c) 55.3 Campingplätze;

2. Schulungsheime;

3. Vorsorge- und Rehabilitationskliniken."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. Datum der vorübergehenden Schließung und Wiedereröffnung sowie der gewerberechtlichen Abmeldung,".

b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

c) In der neuen Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

d) Folgende Nummer 5 wird angefügt: "5. bei den in Nummer 4 genannten Beherbergungsbetrieben mit 25 und mehr Gästezimmern darüber hinaus die Zahl der belegten und angebotenen Zimmertage; für Letztere hilfsweise die Auslastung als Prozentangabe."

4. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter "und des Vorjahres" gestrichen.

5. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:

" § 8 Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. die Erhebung einzelner Erhebungsmerkmale auszusetzen, die Periodizitäten zu verlängern sowie die Untergliederung von Erhebungsmerkmalen und den Kreis der zu Befragenden einzuschränken;
  2. einzelne neue Erhebungsmerkmale einzuführen, wenn dies zum Zweck dieses Gesetzes erforderlich ist und es sich nicht um personenbezogene Daten handelt; werden Erhebungsmerkmale eingeführt, die nicht zur Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften erforderlich sind, so ist durch die gleichzeitige Aussetzung der Erhebung anderer Erhebungsmerkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs zu vermeiden."

6. Der bisherige § 8 wird § 9.

Artikel 2
Änderung des Handelsstatistikgesetzes

Das Handelsstatistikgesetz vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3438), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 5 Art und Umfang der Erhebungen

(1) Die Erhebungen nach § 3 Absatz 1 werden als Stichprobenerhebungen durchgeführt, soweit Absatz 4 nichts anderes bestimmt. Die Erhebungseinheiten werden nach mathematischstatistischen Verfahren ausgewählt.

(2) Die Erhebungen erstrecken sich

  1. in Abteilung 47 bei den monatlichen Erhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und in Abschnitt G bei den jährlichen und fünfjährlichen Erhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 3 auf höchstens 8,5 Prozent aller Unternehmen;
  2. in Abschnitt I bei den monatlichen und jährlichen Erhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 auf höchstens 5 Prozent aller Unternehmen.

(3) In die monatlichen Erhebungen nach Absatz 2 werden nur Unternehmen einbezogen, die folgende Jahresumsatzhöhen ohne Umsatzsteuer überschreiten:

  1. 250.000 Euro in Abteilung 47;
  2. 150.000 Euro in Abschnitt I.

(4) Die monatlichen Erhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 werden in den Abteilungen 45 und 46 als Vollerhebungen durchgeführt. Sie erstrecken sich auf alle Unternehmen

  1. der Abteilung 45 mit mindestens 10 Millionen Euro Jahresumsatz ohne Umsatzsteuer oder mindestens 100 Beschäftigten;
  2. der Abteilung 46 mit mindestens 20 Millionen Euro Jahresumsatz ohne Umsatzsteuer oder mindestens 100 Beschäftigten.

(5) Maßgebend für die Auswahl der einzubeziehenden Unternehmen sind die Daten, die im Statistikregister nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes zum Zeitpunkt der Auswahl gespeichert sind."

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort "Vollbeschäftigten" durch das Wort "Vollzeitbeschäftigten" ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aaaa) In Doppelbuchstabe aa werden die Wörter "sowie Zahl und Vollzeiteinheiten der Teilzeitbeschäftigten" gestrichen.

bbbb) In Doppelbuchstabe bb werden die Wörter "Bruttolöhne und -gehälter" durch das Wort "Entgelte" ersetzt.

bbb) Im Satzteil nach Buchstabe d werden die Wörter "Bruttolöhne und -gehälter" durch das Wort "Entgelte" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort "Vollbeschäftigten" durch das Wort "Vollzeitbeschäftigten" ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aaaa) In Doppelbuchstabe aa werden die Wörter "sowie Zahl und Vollzeiteinheiten der Teilzeitbeschäftigten" gestrichen.

bbbb) In Doppelbuchstabe bb werden die Wörter "Bruttolöhne und -gehälter" durch das Wort "Entgelte" ersetzt.

bbb) Im Satzteil nach Buchstabe d werden die Wörter "Bruttolöhne und -gehälter" durch das Wort "Entgelte" ersetzt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. für die Erhebungen in den Abteilungen 45 und 46 zusätzlich Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmens und des Organträgers, bei Änderungen auch die bisherige Steuernummer und/ oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer."

4. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"2. die Jahresumsatzhöhen und Beschäftigtenzahlen nach § 5 Absatz 3 und 4 anzuheben;".

b) Nummer 3 wird aufgehoben.

c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und wie folgt gefasst:

alt neu
"3. bei Vorliegen eines besonderen nationalen Interesses oder soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist den Auswahlsatz nach § 5 Absatz 2 für ein Jahr zu erhöhen oder den Katalog der Erhebungsmerkmale, soweit es sich nicht um personenbezogene Merkmale handelt, anzupassen."

5. Folgender § 12 wird angefügt:

" § 12 Übergangsregelung

Die monatlichen Erhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 in den Abteilungen 45 und 46 werden bis einschließlich Berichtsmonat August 2012 als Stichprobenerhebungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Handelsstatistikgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung durchgeführt."

Artikel 3
Änderung des ELENA-Verfahrensgesetzes

Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b

b) Nach § 103 werden folgende Angaben eingefügt:

"Fünfter Titel Finanzierung des Verfahrens

§ 104 Finanzierung des Verfahrens des elektronischen Entgeltnachweises".

Nummer 9,

9. 11 Nach § 103 wird folgender Titel eingefügt:

"Fünfter Titel
Finanzierung des Verfahrens

§ 104 Finanzierung des Verfahrens des elektronischen Entgeltnachweises

Die Zentrale Speicherstelle und die Registratur Fachverfahren sind ab dem 1. Januar 2014 durch kostendeckende Abrufentgelte für den Datenabruf der abrufenden Behörden zu finanzieren. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Höhe der Abrufentgelte und die Auslagenerstattung, die Zahlungsmodalitäten sowie die Verteilung der Einnahmen auf die Zentrale Speicherstelle und die Registratur Fachverfahren zu bestimmen."

die Artikel 3, 4,

Artikel 3
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 320 folgende Angabe eingefügt:

"Fünfter Unterabschnitt Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA)

§ 320a Auskünfte und Bescheinigungen für Teilnehmer".

2. Nach § 320 wird folgender Fünfter Unterabschnitt eingefügt:

"Fünfter Unterabschnitt Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA)

§ 320a Auskünfte und Bescheinigungen für Teilnehmer

Für Teilnehmer am Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (Sechster Abschnitt des Vierten Buches) erfolgen die in den §§ 312, 313 und 315 Abs. 3 genannten Auskünfte und Bescheinigungen durch Übermittlung der jeweils erforderlichen Daten an die Zentrale Speicherstelle nach § 95 Abs. 1 des Vierten Buches. Übermittelt der Arbeitgeber keine Daten, genügt der durch die Agentur für Arbeit abgerufene Datensatz nicht den Anforderungen der jeweiligen Auskunfts- oder Bescheinigungspflicht oder ist ein Abruf aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich, hat der Arbeitgeber der Agentur für Arbeit auf deren Verlangen unverzüglich eine Auskunft oder Bescheinigung nach den in Satz 1 genannten Vorschriften unter Verwendung des von der Bundesagentur für Arbeit hierfür vorgesehenen Vordrucks zur Verfügung zu stellen. Satz 2 gilt nicht, wenn der Teilnehmer entgegen seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60, 61 und 65 des Ersten Buches sein Einverständnis zum Datenabruf nach § 103 Abs. 1 des Vierten Buches nicht erklärt."

3. In § 321 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 5 eingefügt:

"5. entgegen § 320a die erforderlichen Daten im Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises nicht, nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt,".

Artikel 4
Änderung des Altersteilzeitgesetzes

In § 13 Satz 1 des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) geändert worden ist, wird die Angabe " §§ 315 und 319" durch die Angabe " §§ 315, 319 und 320a" ersetzt.

9 Nummer 1,

1. Dem § 23 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Verpflichtung des Arbeitgebers nach Satz 1 besteht nicht für Daten, die dieser nach § 97 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Zentrale Speicherstelle übermittelt hat."

Artikel 10 Nummer 2 Buchstabe b

b) Folgende Sätze werden angefügt:

"Die Verpflichtung des Arbeitgebers nach Satz 1 besteht nicht für Daten, die dieser nach § 97 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Zentrale Speicherstelle übermittelt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für ehemalige Arbeitgeber."

und Artikel 11 Absatz 2 und 3 des ELENA-Verfahrensgesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634)

(2) Artikel 3, 4, 9 Nr. 1 und Artikel 10 Nr. 2 Buchstabe b treten am 1. Januar 2012 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 9 treten am 1. Januar 2014 in Kraft.

werden aufgehoben.

Artikel 4
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zum Sechsten Abschnitt werden aufgehoben.

b) Die bisherigen Angaben zum Siebten bis Neunten Abschnitt werden die Angaben zum Sechsten bis Achten Abschnitt.

c) Die Angabe zum neuen Achten Abschnitt wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Achter Abschnitt
Übergangsvorschriften".

d) Die Angaben zu den §§ 115, 118 und 120 werden aufgehoben.

e) Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 119 Übergangsregelungen zur Aufhebung des Verfahrens des elektronischen Entgeltnachweises; Löschung der bisher gespeicherten Daten".

2. § 1 Absatz 4

(4) Der Sechste Abschnitt gilt für das gesamte Gesetzbuch einschließlich seiner besonderen Teile.

wird aufgehoben.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung

"(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Die Regelungen des Sechsten Abschnitts gelten für alle, die im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches Beschäftigte, Beamte, Richter oder Soldaten sind.

wird aufgehoben.

4. § 18f Absatz 3a,

(3a) Die Zentrale Speicherstelle (§ 96), die Registratur Fachverfahren (§ 96), die Anmeldestellen (§ 98 Absatz 2 Satz 3) und die Arbeitgeber dürfen die Versicherungsnummer nur verwenden, soweit dies für die im Sechsten Abschnitt genannten Zwecke erforderlich ist.

§ 28a Absatz 1 Satz 2

Dies gilt für die Übermittlung von Meldungen nach § 97 Absatz 1 entsprechend.

und § 28b Absatz 6

(6) Für die Meldungen nach § 97 Absatz 1 sowie die Übermittlung der Daten zwischen der Registratur Fachverfahren, der Zentralen Speicherstelle und den abrufenden Behörden gilt Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass je ein Vertreter des Deutschen Städtetages, des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, des Deutschen Landkreistages, der Familienkasse bei der Bundesagentur für Arbeit und beratend je ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft Wirtschaftliche Verwaltung und des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu beteiligen sind. Der Deutsche Gewerkschaftsbund ist vor der Genehmigung anzuhören. Die Genehmigung erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

werden aufgehoben.

5. § 28c wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2 w

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises nach dem Sechsten Abschnitt.

wird aufgehoben.

6. Der Sechste Abschnitt wird

Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises

aufgehoben.

7. Der Siebte bis Neunte Abschnitt werden der Sechste bis Achte Abschnitt.

8. § 111 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe ", Absatz 3a" gestrichen.

bb) In Nummer 4 Buchstabe b wird nach dem Wort "vorlegt" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

cc) In Nummer 8 wird nach dem Wort "verweist"
das Komma durch einen Punkt ersetzt.

dd) Die Nummern 9 bis 14

9. entgegen § 97 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 5 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

10. entgegen § 97 Absatz 1 Satz 5 die Übermittlung und den Anspruch auf Auskunft nicht dokumentiert,

11. entgegen § 97 Absatz 2 Satz 1 die Übermittlung der Daten nicht oder nicht vollständig protokolliert,

12. entgegen § 97 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Protokollierung nicht nach Ablauf der Frist unverzüglich löscht,

13. entgegen § 98 Absatz 3 Satz 3 nicht unverzüglich das Erlöschen seines Vertretungsrechtes mitteilt,

14. entgegen § 103 Absatz 5 mit einem Teilnehmer vereinbart oder verlangt, dass auf gespeicherte Daten zugegriffen oder der Zugriff gestattet wird.

werden aufgehoben.

b) In Absatz 4 werden die Wörter "Nummer 2, 2b, 2c und 9 bis 14" durch die Wörter "Nummer 2, 2b und 2c" ersetzt.

9. § 112 Absatz 1 Nummer 4c

4c. die Deutsche Rentenversicherung Bund bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Absatz 1 Nummer 9 bis 14,

wird aufgehoben.

10. Die Überschrift zum neuen Achten Abschnitt wird wie folgt gefasst:

alt neu
Übergangs- und Außerkrafttretensvorschriften "Achter Abschnitt
Übergangsvorschriften".

11. Die §§ 115, 118 und 120

(gültig bis 31. Dezember 2028
§ 115 Vorfinanzierung des Verfahrens des elektronischen Entgeltnachweises 11b

Die Finanzierung für die Errichtung und den Betrieb der Zentralen Speicherstelle und der Registratur Fachverfahren erfolgt für den Zeitraum 2009 bis einschließlich 2013 durch einen verlorenen Zuschuss aus Bundesmitteln in Höhe von jährlich bis zu 11 Millionen Euro, insgesamt in Höhe von bis zu 55 Millionen Euro.)

§ 118 Bundeseinheitliche Regelung 11b

Von den in § 95 Absatz 1 Nummer 4 und 5, § 99 Absatz 7 und den §§ 102 und 103 Absatz 3, 4 und 6 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.

§ 120 Außerkrafttreten 11b

(1) § 119 tritt am 1. Januar 2012 außer Kraft.

(2) § 115 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

werden aufgehoben.

12. § 119 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 119 Übergangsregelungen zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises

(1) Die Zentrale Speicherstelle hat zu gewährleisten, dass das Abrufverfahren am 1. Januar 2012 vollständig funktionsfähig ist.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales den abrufenden Behörden auf deren Antrag gestatten, Aufgaben und Befugnisse nach dem Sechsten Abschnitt zu Erprobungszwecken vor dem 1. Januar 2012 wahrzunehmen. Ein entsprechender Antrag der abrufenden Behörde ist an die Zentrale Speicherstelle zu richten.

(3) § 97 Absatz 1 Satz 1 ist bis zum 31. Dezember 2009 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Arbeitgeber für Erprobungszwecke nur auf Anforderung der Zentralen Speicherstelle für jeden Beschäftigten, Beamten, Richter oder Soldaten monatlich gleichzeitig mit der Entgeltabrechnung eine Meldung zu erstatten hat, welche die Daten enthält, die in die erfassten Nachweise (§ 95 Absatz 1) aufzunehmen sind.

(4) Der Arbeitgeber bleibt unbeschadet der Meldungen nach § 97 Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2011 verpflichtet, die erfassten Nachweise auch in der bis zum 2. April 2009 vorgeschriebenen Form abzugeben, soweit in dem für den jeweiligen Nachweis geltenden Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

" § 119 Übergangsregelungen zur Aufhebung des Verfahrens des elektronischen Entgeltnachweises; Löschung der bisher gespeicherten Daten

(1) Alle Daten, die nach den §§ 96, 97 sowie 99 bis 102 in der bis zum Ablauf des 2. Dezember 2011 geltenden Fassung an die Zentrale Speicherstelle und an die Registratur Fachverfahren übermittelt wurden und gespeichert werden, sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises entstandenen und gespeicherten Daten sind von der Zentralen Speicherstelle und der Registratur Fachverfahren unverzüglich zu löschen. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat den nach § 99 Absatz 3 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 2. Dezember 2011 geltenden Fassung verwalteten Datenbank-Hauptschlüssel unverzüglich zu löschen.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 bleiben die Zentrale Speicherstelle und die Registratur Fachverfahren nach § 96 in der bis zum Ablauf des 2. Dezember 2011 geltenden Fassung bestehen, bis die Löschung der bei der jeweiligen Stelle gespeicherten Daten nach Absatz 1 abgeschlossen ist."

Artikel 5
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

In § 35 Absatz 1 Satz 4 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 2a des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) geändert worden ist, werden die Wörter "die Zentrale Speicherstelle bei der Datenstelle der Träger der Deutschen Rentenversicherung, soweit sie Aufgaben nach § 99 des Vierten Buches, und die Registratur Fachverfahren bei der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung, soweit sie Aufgaben nach § 100 des Vierten Buches wahrnimmt," gestrichen.

Artikel 6
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 145 Absatz 5

(5) Soweit die Datenstelle die Aufgaben der Zentralen Speicherstelle nach § 96 Abs. 1 des Vierten Buches wahrnimmt, führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Aufsicht.

wird aufgehoben.

2. § 150 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "der Registratur Fachverfahren, soweit sie Aufgaben nach § 96 Abs. 2 des Vierten Buches durchführt," gestrichen.

b) Satz 3

Zur Erfüllung der Aufgaben der Registratur Fachverfahren darf die Datenstelle die dafür notwendigen Sozialdaten übermitteln.

wird aufgehoben.

Artikel 7
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

§ 94 Absatz 2 Satz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist,

Soweit die Arbeitsgemeinschaft die Aufgaben der Registratur Fachverfahren nach § 96 Abs. 2 des Vierten Buches wahrnimmt, führt das Bundesministerium für Gesundheit die Aufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

wird aufgehoben.

Artikel 8
Änderung der Gewerbeordnung

§ 108 Absatz 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt das Nähere zum Inhalt und Verfahren der Entgeltbescheinigung nach Absatz 1, die auch zu Zwecken nach dem Sozialgesetzbuch verwendet werden kann nach Maßgabe des § 97 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zur Vorlage dieser Bescheinigung gegenüber Dritten eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die Angaben beschränkt, die zu diesem Zweck notwendig sind. "(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und Verfahren einer Entgeltbescheinigung, die zu Zwecken nach dem Sozialgesetzbuch verwendet werden kann, durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zu anderen Zwecken eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die Angaben nach Absatz 1 beschränkt."

Artikel 9
Änderung des Wohngeldgesetzes

§ 33 Absatz 1a des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) geändert worden ist,

(1a) Die Wohngeldbehörde darf vor der Entscheidung über den Wohngeldantrag eine Abfrage nach den §§ 101 bis 103 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vornehmen.

wird aufgehoben.

Artikel 10
Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

§ 2 Absatz 7 Satz 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
Grundlage der Einkommensermittlung sind die entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers; in Fällen, in denen der Arbeitgeber das Einkommen nach § 97 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vollständig und fehlerfrei gemeldet hat, treten an die Stelle der monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers die entsprechenden elektronischen Einkommensnachweise nach dem Sechsten Abschnitt des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. "Grundlage der Einkommensermittlung sind die entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers."

Artikel 11
Aufhebung der ELENA-Datensatzverordnung

Die ELENA-Datensatzverordnung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 131) wird aufgehoben.

Artikel 12
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann den Wortlaut des Beherbergungsgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 13
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2012 in Kraft. Die Artikel 3 bis 11 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.