Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Vom 20. Dezember 2012
(BGBl. I Nr. 61 vom 27.12.2012 S. 2783)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 28 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Anm. d. Red. Bei den Gültigkeiten in Artikel 3 sind augenscheinlich die Buchstaben Nr. 1 a und Nr. 1 b verwechselt worden.
a) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:
" § 43 Einsatz von Einkommen und Vermögen, Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen".
gültig ab 01.01.2014
b) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:
" § 44 Besondere Regelungen für Verfahren und Erstattungszahlungen".
c) Die Angabe zum Dritten Abschnitt des Vierten Kapitels wird wie folgt gefasst:
"Dritter Abschnitt
Erstattung und Zuständigkeit".
d) Die Angabe zu § 46a wird wie folgt gefasst:
" § 46a Erstattung durch den Bund".
gültig ab 01.01.2015
e) Nach der Angabe zu § 46a wird folgende Angabe zu § 46b eingefügt:
" § 46b Zuständigkeit".
gültig ab 01.01.2015
f) Vor der Angabe zu § 121 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:
"Erster Abschnitt
Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel".
gültig ab 01.01.2015
g) Die Angabe zu § 121 wird wie folgt gefasst:
" § 121 Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel"
gültig ab 01.01.2015
h) Nach der Angabe zu § 128 werden die folgenden Angaben eingefügt:
"Zweiter Abschnitt
Bundesstatistik für das Vierte Kapitel
§ 128a Bundesstatistik für das Vierte Kapitel
§ 128b Persönliche Merkmale
§ 128c Art und Höhe der Bedarfe
§ 128d Art und Höhe der angerechneten Einkommen
§ 128e Hilfsmerkmale
§ 128f Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte
§ 128g Auskunftspflicht
§ 128h Datenübermittlung, Veröffentlichung".
gültig ab 01.01.2015
i) Vor der Angabe zu § 129 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:
"Dritter Abschnitt
Verordnungsermächtigung".
j) Die Angabe zu § 131 wird wie folgt gefasst:
" § 131 Übergangsregelung für die Statistik über Einnahmen und Ausgaben nach dem Vierten Kapitel".
k) Die Angabe zu § 136 wird wie folgt gefasst:
" § 136 Übergangsregelung für Nachweise im Jahr 2013".
2. § 42 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 1. die sich für die leistungsberechtigte Person nach der Anlage zu § 28 ergebende Regelbedarfsstufe, | "1. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden," |
3. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 43 Besonderheiten bei Vermögenseinsatz und Unterhaltsansprüchen | " § 43 Einsatz von Einkommen und Vermögen, Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen". |
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Erhalten Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel in einem Land nach § 29 Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 festgesetzte und fortgeschriebene Regelsätze und sieht das Landesrecht in diesem Land für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel eine aufstockende Leistung vor, dann ist diese Leistung nicht als Einkommen nach § 82 Absatz 1 zu berücksichtigen."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter "zuständige Träger der Sozialhilfe" durch die Wörter "jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger" ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter "Träger der Sozialhilfe" durch die Wörter "jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägern" ersetzt.
cc) In Satz 5 werden die Wörter "Trägers der Sozialhilfe" durch die Wörter "für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägers" ersetzt.
gültig ab 01.01.2014
4. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 44 Besondere Verfahrensregelungen | " § 44 Besondere Regelungen für Verfahren und Erstattungszahlungen". |
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Die Vorschriften über die Erstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels sind für Geldleistungen nach diesem Kapitel nicht anzuwenden."
5. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "zuständige Träger der Sozialhilfe" durch die Wörter "jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "für den ersuchenden Träger der Sozialhilfe bindend" durch die Wörter "bindend für den ersuchenden Träger, der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständig ist" ersetzt.
6. In § 46 Satz 4 werden die Wörter "zuständigen Träger der Sozialhilfe" durch die Wörter "jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger" ersetzt.
7. Die Zwischenüberschrift nach § 46 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Dritter Abschnitt 08d Bundesbeteiligung | "Dritter Abschnitt Erstattung und Zuständigkeit". |
8. § 46a wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 46a Bundesbeteiligung 11 11b
(1) Der Bund trägt ab dem Jahr 2012 jeweils einen Anteil von 45 vom Hundert der Nettoausgaben nach diesem Kapitel im Vorvorjahr. (2) Die Höhe der für die Erstattung durch den Bund nach Absatz 1 in einem Kalenderjahr zugrunde zu legenden Nettoausgaben entspricht den in den Ländern angefallenen reinen Ausgaben der Träger der Sozialhilfe nach diesem Kapitel, die vom Statistischen Bundesamt ermittelt werden; zugrunde zu legen sind die Nettoausgaben des Vorvorjahres nach dem Stand vom 1. April des Jahres, in dem die Bundesbeteiligung gezahlt wird. Die Bundesbeteiligung wird jeweils zum 1. Juli an die Länder gezahlt. | " § 46a Erstattung durch den Bund
(1) Der Bund erstattet den Ländern
der im jeweiligen Kalenderjahr den für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägern entstandenen Nettoausgaben für Geldleistungen nach diesem Kapitel. (2) Die Höhe der Nettoausgaben für Geldleistungen nach Absatz 1 ergibt sich aus den Bruttoausgaben der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger, abzüglich der auf diese Geldleistungen entfallenden Einnahmen. Einnahmen nach Satz 1 sind insbesondere Einnahmen aus Aufwendungen, Kostenersatz und Ersatzansprüchen nach dem Dreizehnten Kapitel, soweit diese auf Geldleistungen nach diesem Kapitel entfallen, aus dem Übergang von Ansprüchen nach § 93 sowie aus Erstattungen anderer Sozialleistungsträger nach dem Zehnten Buch. (3) Der Abruf der Erstattungen durch die Länder ist jeweils zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember des jeweiligen Jahres zulässig. Soweit die Erstattung für Zahlungen geltend gemacht wird, die wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger bereits am Ende eines Haushaltsjahres geleistet wurden, aber erst im nächsten Haushaltsjahr fällig werden, ist die für das folgende Haushaltsjahr geltende Erstattung maßgeblich. (4) Die Länder gewährleisten die Prüfung, dass die Ausgaben für Geldleistungen der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Sie haben dies dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Nachweis der Bruttoausgaben jeweils für das Land sowie für die nach § 46b zuständigen Träger insgesamt und darunter für
sowie für die Einnahmen nach Absatz 2 Satz 2 in tabellarischer Form zu belegen. Die Nachweise sind jeweils zum Fünfzehnten der Monate Februar, Mai, August und November für das jeweils abgeschlossene Quartal einzureichen; jedoch erstmals für das erste Quartal 2014 zum 15. Mai 2014. (5) Die Länder haben erstmals für das Jahr 2014 die Nettoausgaben des jeweiligen Vorjahres bis zum 31. Mai des Folgejahres nachzuweisen. Dabei sind die Ausgaben für Geldleistungen entsprechend der Untergliederung der Erhebungen nach § 128c Nummer 1 bis 5, Nummer 6 Buchstabe c und d und Nummer 7 nachzuweisen. Die Einnahmen sind nach Absatz 2 Satz 2 nachzuweisen. Die Nachweise sind jeweils in tabellarischer Form zu erbringen." |
9. Nach § 46a wird folgender § 46b eingefügt:
" § 46b Zuständigkeit
(1) Die für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger werden nach Landesrecht bestimmt.
(2) Die §§ 3, 6 und 7 und das Zwölfte Kapitel sind nicht anzuwenden."
Für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt.
wird aufgehoben.
gültig ab 01.01.2015
11. Vor § 121 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:
"Erster Abschnitt
Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel".
12. § 121 wird wie folgt geändert:
(gültig ab 01.01.2015)
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 121 Bundesstatistik | " § 121 Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel". |
b) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "dieses Buches " durch die Wörter "des Dritten und Fünften bis Neunten Kapitels" und das Wort "seiner" durch das Wort "deren" ersetzt.
c) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe b
b) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel (§§ 41 bis 46),
wird aufgehoben.
bb) Die Buchstaben c bis g werden die Buchstaben b bis f.
d) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2. die Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe | "2. die Einnahmen und Ausgaben der Träger der Sozialhilfe nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel". |
13. § 122 wird wie folgt geändert:
(gültig ab 01.01.2015)
a) In Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe " § 121 Nr. 1" durch die Angabe " § 121 Nummer 1" ersetzt.
b) Absatz 2
(2) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung nach § 121 Nr. 1 Buchstabe b sind: Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Wohngemeinde und Gemeindeteil, Art des Trägers, Staatsangehörigkeit sowie bei Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher Status, Leistungen in und außerhalb von Einrichtungen, Ursache und Beginn der Leistungsgewährung nach Monat und Jahr, die in § 42 Nummer 1 bis 5 genannten Bedarfe je Monat, Nettobedarf je Monat, Art und jeweilige Höhe der angerechneten oder in Anspruch genommenen Einkommen.
wird aufgehoben.
c) In Absatz 3 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter " § 121 Nr. 1 Buchstabe c bis g" durch die Wörter " § 121 Nummer 1 Buchstabe b bis f" ersetzt.
d) In Absatz 4 wird die Angabe " § 121 Nr. 2" durch die Angabe " § 121 Nummer 2" ersetzt.
gültig ab 01.01.2015
14. § 123 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Hilfsmerkmale" die Wörter "für Erhebungen nach § 121" eingefügt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe " § 122 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2" durch die Wörter " § 122 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.
gültig ab 01.01.2015
15. § 124 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c und Abs. 2" durch die Wörter " § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c" durch die Wörter " § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c" ersetzt.
cc) In Satz 3 wird die Angabe " § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d" durch die Wörter " § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 122 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter " § 122 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe " § 122 Abs. 3 und 4" durch die Wörter " § 122 Absatz 3 und 4" ersetzt.
gültig ab 01.01.2015
16. § 125 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort "Erhebungen" die Angabe "nach § 121" eingefügt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Angaben nach § 123 Abs. 1 Nr. 3 sowie die Angaben zum Gemeindeteil nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, § 122 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 sind freiwillig. | "Die Angaben nach § 123 Absatz 1 Nummer 3 sowie die Angaben zum Gemeindeteil nach § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Absatz 3 Nummer 1 sind freiwillig." |
gültig ab 01.01.2015
17. § 126 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Ergebnissen" die Angabe "nach § 121 " eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "Statistischem Bundesamt" die Wörter "zu den Erhebungen nach § 121" eingefügt.
gültig ab 01.01.2015
18. In § 128 werden die Wörter "Dritten bis Neunten Kapitel" durch die Wörter "Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel" sowie die Angabe " § 121 Nr. 1" durch die Angabe " § 121 Nummer 1 " ersetzt.
gültig ab 01.01.2015
19. Nach § 128 wird folgender Zweiter Abschnitt eingefügt:
"Zweiter Abschnitt
Bundesstatistik für das Vierte Kapitel
§ 128a Bundesstatistik für das Vierte Kapitel
(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen des Vierten Kapitels sowie zu seiner Fortentwicklung sind Erhebungen über die Leistungsberechtigten als Bundesstatistik durchzuführen. Die Erhebungen erfolgen zentral durch das Statistische Bundesamt.
(2) Die Statistik nach Absatz 1 umfasst folgende Merkmalkategorien:
§ 128b Persönliche Merkmale
Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 1 sind
§ 128c Art und Höhe der Bedarfe
Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 2 sind
§ 128d Art und Höhe der angerechneten Einkommen
Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die jeweilige Höhe der Einkommensart, getrennt nach
§ 128e Hilfsmerkmale
(1) Hilfsmerkmale für die Bundesstatistik nach § 128a sind
(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 2 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.
§ 128f Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte
(1) Die Bundesstatistik nach § 128a wird quartalsweise durchgeführt.
(2) Die Merkmale nach den §§ 128b bis 128d, ausgenommen das Merkmal nach § 128b Nummer 5, sind als Bestandserhebung zum Quartalsende zu erheben, wobei sich die Angaben zu den Bedarfen und Einkommen nach § 128c Nummer 1 bis 8 und § 128d jeweils auf den gesamten letzten Monat des Berichtsquartals beziehen.
(3) Die Merkmale nach § 128b Nummer 5 sind für den gesamten Quartalszeitraum zu erheben, wobei gleichzeitig die Merkmale nach § 128b Nummer 1 und 2 zu erheben sind. Bei den beendeten Leistungen ist zudem die bisherige Dauer der Leistungsgewährung nach § 128b Nummer 6 zu erheben.
(4) Die Merkmale nach § 128c Nummer 6 sind für jeden Monat eines Quartals zu erheben, wobei gleichzeitig die Merkmale nach § 128b Nummer 1 und 2 zu erheben sind.
§ 128g Auskunftspflicht
(1) Für die Bundesstatistik nach § 128a besteht Auskunftspflicht. Die Auskunftserteilung für die Angaben nach § 128e Nummer 3 und zum Gemeindeteil nach § 128b Nummer 2 sind freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind die für die Ausführung des Gesetzes nach dem Vierten Kapitel zuständigen Träger.
§ 128h Datenübermittlung, Veröffentlichung
(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 30 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtsquartals nach § 128f an das Statistische Bundesamt zu übermitteln. Soweit die Übermittlung zwischen informationstechnischen Netzen von Bund und Ländern stattfindet, ist dafür nach § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder - Gesetz zur Ausführung von Artikel 91 c Absatz 4 des Grundgesetzes - vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2706) das Verbindungsnetz zu nutzen. Die zu übermittelnden Daten sind nach dem Stand der Technik fortgeschritten zu signieren und zu verschlüsseln.
(2) Das Statistische Bundesamt übermittelt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, Tabellen mit den Ergebnissen der Bundesstatistik nach § 128a, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
(3) Zur Weiterentwicklung des Systems der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung übermittelt das Statistische Bundesamt auf Anforderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Einzelangaben aus einer Stichprobe, die vom Statistischen Bundesamt gezogen wird und nicht mehr als 10 Prozent der Grundgesamtheit der Leistungsberechtigten umfasst. Die zu übermittelnden Einzelangaben dienen der Entwicklung und dem Betrieb von Mikrosimulationsmodellen durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dürfen nur im hierfür erforderlichen Umfang und mittels eines sicheren Datentransfers ausschließlich an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales übermittelt werden. Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 128b Nummer 2 und 4 und den Hilfsmerkmalen nach § 128e dürfen nicht übermittelt werden; Angaben zu monatlichen Durchschnittsbeträgen in den Einzelangaben werden vom Statistischen Bundesamt auf volle Euro gerundet.
(4) Bei der Verarbeitung und Nutzung der Daten nach Absatz 3 ist das Statistikgeheimnis nach § 16 des Bundesstatistikgesetzes zu wahren. Dafür ist die Trennung von statistischen und nichtstatistischen Aufgaben durch Organisation und Verfahren zu gewährleisten. Die nach Absatz 3 übermittelten Daten dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden. Eine Weitergabe von Einzelangaben aus einer Stichprobe nach Absatz 3 Satz 1 durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales an Dritte ist nicht zulässig. Die übermittelten Einzeldaten sind nach dem Erreichen des Zweckes zu löschen, zu dem sie übermittelt wurden.
(5) Das Statistische Bundesamt übermittelt den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit den Ergebnissen der Bundesstatistik für die jeweiligen Länder und für die für die Ausführung des Gesetzes nach dem Vierten Kapitel zuständigen Träger. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erhält diese Tabellen ebenfalls. Die statistischen Ämter der Länder erhalten zudem für ihr Land die jeweiligen Einzeldatensätze für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene.
(6) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Abschnitt dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden."
gültig ab 01.01.2015
20. Vor § 129 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:
"Dritter Abschnitt 12a
Verordnungsermächtigung".
gültig ab 01.01.2015
21. In § 129 Buchstabe b und c werden jeweils die Wörter "Dritten bis Neunten" durch die Wörter "Dritten und Fünften bis Neunten" ersetzt.
gültig ab 01.01.2015
22. § 131 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 131 Übergangsregelung zur Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe 11 11a 11a
(1) Die Leistungen für Bedarfe nach § 34 Absatz 3 sind erstmals für das Schuljahr 2011/12 zu berücksichtigen. (2) Werden Leistungen für Bedarfe nach § 34 Absatz 2, 4 bis 7 für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2011 bis zum 30. Juni 2011 rückwirkend beantragt, gilt dieser Antrag als zum 1. Januar 2011 gestellt. (3) In den Fällen des Absatzes 2 sind Leistungen für die Bedarfe nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und Absatz 5 für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2011 abweichend von § 34a Absatz 2 Satz 1 durch Direktzahlung an den Anbieter zu erbringen, wenn bei der leistungsberechtigten Person noch keine Aufwendungen zur Deckung dieser Bedarfe entstanden sind. Soweit die leistungsberechtigte Person in den Fällen des Absatzes 2 nachweist, dass ihr bereits Aufwendungen zur Deckung der in Satz 1 genannten Bedarfe entstanden sind, werden diese Aufwendungen abweichend von § 34a Absatz 2 Satz 1 durch Geldleistung an die leistungsberechtigte Person erstattet. (4) Für Schülerinnen und Schüler, die eine Schule besuchen, an der eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird, sowie für Kinder, für die Kindertagespflege geleistet wird oder die eine Tageseinrichtung besuchen, an der eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung angeboten wird, werden die entstehenden Mehraufwendungen abweichend von § 34 Absatz 6 für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 2011 in Höhe von monatlich 26 Euro berücksichtigt. Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, denen für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 2011 Aufwendungen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben entstanden sind, werden abweichend von § 34 Absatz 7 als Bedarf monatlich 10 Euro berücksichtigt. Die im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2011 nach den Sätzen 1 und 2 zu berücksichtigenden Bedarfe werden abweichend von § 34a Absatz 2 Satz 1 durch Geldleistung gedeckt; die im Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Mai 2011 nach den Sätzen 1 und 2 zu berücksichtigenden Bedarfe können in den Fällen des Absatzes 2 abweichend von § 34a Absatz 2 Satz 1 auch durch Geldleistung gedeckt werden.Bis zum 31. Dezember 2013 gilt § 34 Absatz 6 Satz 2 mit der Maßgabe, dass die entstehenden Mehraufwendungen als Bedarf auch berücksichtigt werden, wenn Schülerinnen und Schüler das Mittagessen in einer Einrichtung nach § 22 des Achten Buches einnehmen. Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres werden die entstehenden Mehraufwendungen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben abweichend von § 34 Absatz 7 für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 2011 in Höhe von monatlich 10 Euro berücksichtigt. Die entstehenden Mehraufwendungen nach den Sätzen 1 und 3 werden abweichend von § 34a Absatz 2 Satz 1 durch Geldleistung gedeckt. | " § 131 Übergangsregelung für die Statistik über Einnahmen und Ausgaben nach dem Vierten Kapitel
Die Erhebungen nach § 121 Nummer 2 in Verbindung mit § 122 Absatz 4 in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung über die Ausgaben und Einnahmen der nach Landesrecht für die Ausführung von Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel zuständigen Träger sind dabei auch in den Berichtsjahren 2015 und 2016 durchzuführen. Die §§ 124 bis 127 sind in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung anzuwenden." |
23. § 136 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 136 Übergangsregelung zur Rücknahme von Verwaltungsakten 11
§ 116a ist nicht anwendbar auf Anträge nach § 44 des Zehnten Buches, die vor dem 1. April 2011 gestellt worden sind. | " § 136 Übergangsregelung für die Nachweise im Jahr 2013
(1) Die Länder haben dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum 15. Mai 2013, zum 15. August 2013, zum 15. November 2013 und zum 15. Februar 2014 für das jeweils abgeschlossene Quartal in tabellarischer Form zu belegen:
(2) Die Länder haben dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Mai 2014 die Angaben nach Absatz 1 entsprechend für das Kalenderjahr 2013 in tabellarischer Form zu belegen." |
Artikel 2
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
In § 85 Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2467) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch" die Wörter "und, soweit Landesrecht nichts Abweichendes vorsieht, in Angelegenheiten nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2013 in Kraft.
( 2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 4 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e bis i und Nummer 11 bis 22 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
ENDE