Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften
Vom 21. Dezember 2015
(BGBl. I Nr. 55 vom 30.12.2015 S. 2557)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe zu § 32a eingefügt:
" § 32a Zeitliche Zuordnung von Beiträgen".
b) Die Angabe zum Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels wird wie folgt gefasst:
"Vierter Abschnitt
Bedarfe für Unterkunft und Heizung".
c) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:
" § 35 Bedarfe für Unterkunft und Heizung".
d) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:
" § 42 Bedarfe".
e) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:
" § 44 Antragserfordernis, Erbringung von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum".
f) Nach der Angabe zu § 44 wird folgende Angabe zu § 44a eingefügt:
" § 44a Erstattungsansprüche zwischen Trägern".
g) Die Angabe zu § 134 wird wie folgt gefasst:
" § 134 (weggefallen)".
h) Die Angabe zu § 137 wird wie folgt gefasst:
" § 137 (weggefallen)".
i) Die Angabe zu § 138 wird wie folgt gefasst:
" § 138 (weggefallen)".
2. In § 8 Nummer 2 wird die Angabe "(§§ 41 bis 46a)" durch die Angabe "(§§ 41 bis 46b)" ersetzt.
3. § 27a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "zu gewähren" durch die Wörter "als Bedarf anzuerkennen" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "zu zahlen" durch die Wörter "als Bedarf anzuerkennen" ersetzt.
4. In § 31 Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort "Leistungen" die Wörter "zur Deckung von Bedarfen" eingefügt.
5. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:
" § 32a Zeitliche Zuordnung von Beiträgen
Bedarfe nach § 32 sind unabhängig von der Fälligkeit des Beitrages jeweils in dem Monat zu berücksichtigen, für den die Versicherung besteht. In Fällen des § 32 Absatz 1 bis 4 sind Beiträge, sofern sie von dem zuständigen Träger an eine gesetzliche Krankenkasse gezahlt werden, bis zum Ende des sich nach Satz 1 ergebenden Monats zu zahlen."
6. In § 34 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "2 bis 7" durch die Angabe "2 bis 6" und wird die Angabe "Absatz 6" durch die Angabe "Absatz 7" ersetzt.
7. Die Überschrift zum Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Vierter Abschnitt 11 Unterkunft und Heizung | "Vierter Abschnitt Bedarfe für Unterkunft und Heizung". |
8. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 35 Unterkunft und Heizung 06c 11 | " § 35 Bedarfe für Unterkunft und Heizung". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Leistungen" durch das Wort "Bedarfe" und wird das Wort "erbracht" durch das Wort "anerkannt" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Leistungen" durch das Wort "Bedarfe" ersetzt, werden nach dem Wort "Person" die Wörter "durch Direktzahlung" eingefügt und wird das Wort "zahlen" durch das Wort "decken" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter "Sie sollen" durch das Wort "Direktzahlungen" und werden die Wörter "gezahlt werden" durch die Wörter "sollen erfolgen" ersetzt.
dd) In Satz 5 wird das Wort "Leistungen" durch das Wort "Bedarfe" ersetzt, werden nach dem Wort "Heizung" die Wörter "durch Direktzahlung" eingefügt und wird das Wort "gezahlt" durch das Wort "gedeckt" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Leistungen" durch das Wort "Bedarfe" und wird das Wort "abgelten" durch das Wort "festsetzen" ersetzt.
d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Leistungen" durch das Wort "Bedarfe" und wird das Wort "erbracht" durch das Wort "anerkannt" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Leistungen" durch das Wort "Bedarfe" und wird das Wort "abgegolten" durch das Wort "festgesetzt" ersetzt.
9. In § 35a Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Leistungen" durch die Wörter "die Höhe der anzuerkennenden Bedarfe" ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 19 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter " § 27 Absatz 2 Satz 2 und 3" ersetzt.
b) Absatz 2
(2) Die Regelung des § 105 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
wird aufgehoben.
11. § 41 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 bestreiten können, ist auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten. § 91 ist anzuwenden. | "(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können." |
12. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 42 Umfang der Leistungen | " § 42 Bedarfe". |
b) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" durch die Wörter "Bedarfe nach diesem Kapitel" ersetzt.
c) In Nummer 4 wird das Wort "Aufwendungen" durch das Wort "Bedarfe" und das Wort "Kosten" durch das Wort "Bedarfe" ersetzt.
13. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:
"Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist."
bb) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter "; § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden" gestrichen.
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:
"(2) Zusätzlich zu den nach § 82 Absatz 2 vom Einkommen abzusetzenden Beträgen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen abzusetzen, soweit sie einen Betrag von 26 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
(3) Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz."
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 4 und 5.
d) In dem neuen Absatz 5 Satz 4 wird das Wort "Trägern" durch das Wort "Träger" ersetzt.
e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden."
14. § 44 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 44 Besondere Regelungen für Verfahren und Erstattungszahlungen 11 12a
(1) Die Leistung wird in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt. Bei der Erstbewilligung oder bei einer Änderung der Leistung beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist oder die Voraussetzungen für die Änderung eingetreten und mitgeteilt worden sind. Bei einer Erstbewilligung nach dem Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch, der mit Erreichen der Altersgrenze nach § 7a des Zweiten Buches endet, beginnt der Bewilligungszeitraum mit dem Ersten des Monats, der auf den sich nach § 7a des Zweiten Buches ergebenden Monat folgt. Führt eine Änderung nicht zu einer Begünstigung des Berechtigten, so beginnt der neue Bewilligungszeitraum am Ersten des Folgemonats. (2) Eine Leistungsabsprache nach § 12 kann im Einzelfall stattfinden. (3) Die Vorschriften über die Erstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels sind für Geldleistungen nach diesem Kapitel nicht anzuwenden. | " § 44 Antragserfordernis, Erbringung von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum
(1) Leistungen nach diesem Kapitel werden auf Antrag erbracht. Gesondert zu beantragen sind Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 31 und 33 sowie zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 und 5. (2) Ein Antrag nach Absatz 1 wirkt auf den Ersten des Kalendermonats zurück, in dem er gestellt wird, wenn die Voraussetzungen des § 41 innerhalb dieses Kalendermonats erfüllt werden. Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden vorbehaltlich Absatz 4 Satz 2 nicht für Zeiten vor dem sich nach Satz 1 ergebenden Kalendermonat erbracht. (3) Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden in der Regel für einen Bewilligungszeitraum von zwölf Kalendermonaten bewilligt. Bei einer Bewilligung nach dem Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch, der mit Erreichen der Altersgrenze nach § 7a des Zweiten Buches endet, beginnt der Bewilligungszeitraum erst mit dem Ersten des Monats, der auf den sich nach § 7a des Zweiten Buches ergebenden Monat folgt. (4) Leistungen zur Deckung von wiederkehrenden Bedarfen nach § 42 Nummer 1, 2 und 4 werden monatlich im Voraus erbracht. Für Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 sind die §§ 34a und 34b anzuwenden." |
15. Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:
" § 44a Erstattungsansprüche zwischen Trägern
Im Verhältnis der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger untereinander sind die Vorschriften über die Erstattung nach
16. § 46a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (3) Der Abruf der Erstattungen durch die Länder ist jeweils zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember des jeweiligen Jahres zulässig. Soweit die Erstattung für Zahlungen geltend gemacht wird, die wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger bereits am Ende eines Haushaltsjahres geleistet wurden, aber erst im nächsten Haushaltsjahr fällig werden, ist die für das folgende Haushaltsjahr geltende Erstattung maßgeblich. | "(3) Der Abruf der Erstattungen durch die Länder erfolgt quartalsweise.
Die Abrufe sind
zulässig (Abrufzeiträume). Werden Leistungen für Leistungszeiträume im folgenden Haushaltsjahr zur fristgerechten Auszahlung an den Leistungsberechtigten bereits im laufenden Haushaltsjahr erbracht, sind die entsprechenden Nettoausgaben im Abrufzeitraum 15. März bis 14. Mai des Folgejahres abzurufen. Der Abruf für Nettoausgaben aus Vorjahren, für die bereits ein Jahresnachweis vorliegt, ist in den darauf folgenden Jahren nach Maßgabe des Absatzes 1 jeweils nur vom 15. Juni bis 14. August zulässig." |
b) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(4) Die Länder gewährleisten die Prüfung, dass die Ausgaben für Geldleistungen der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.
Sie haben dies dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Nachweis der Bruttoausgaben jeweils für das Land sowie für die nach § 46b zuständigen Träger insgesamt und darunter für
sowie für die Einnahmen nach Absatz 2 Satz 2 in tabellarischer Form zu belegen. Die Nachweise sind jeweils zum Fünfzehnten der Monate Februar, Mai, August und November für das jeweils abgeschlossene Quartal einzureichen; jedoch erstmals für das erste Quartal 2015 zum 15. Mai 2015. (5) Die Länder haben erstmals für das Jahr 2015 die Nettoausgaben des jeweiligen Vorjahres bis zum 31. Mai des Folgejahres nachzuweisen. Dabei sind die Ausgaben für Geldleistungen entsprechend der Untergliederung der Erhebungen nach § 128c Nummer 1 bis 5, Nummer 6 Buchstabe c und d und Nummer 7 nachzuweisen. Die Einnahmen sind nach Absatz 2 Satz 2 nachzuweisen. Die Nachweise sind jeweils in tabellarischer Form zu erbringen. | "(4) Die Länder gewährleisten die Prüfung, dass die Ausgaben für Geldleistungen der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.
Sie haben dies dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für das jeweils abgeschlossene Quartal in tabellarischer Form zu belegen (Quartalsnachweis). In den Quartalsnachweisen sind
zu belegen. Die Quartalsnachweise sind dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch die Länder jeweils zwischen dem 15. und dem 20. der Monate Mai, August, November und Februar für das jeweils abgeschlossene Quartal vorzulegen. Die Länder können die Quartalsnachweise auch vor den sich nach Satz 4 ergebenden Terminen vorlegen; ein weiterer Abruf in dem für das jeweilige Quartal nach Absatz 3 Satz 1 geltenden Abrufzeitraum ist nach Vorlage des Quartalsnachweises nicht zulässig. (5) Die Länder haben dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Angaben nach
bis 31. März des jeweils folgenden Jahres in tabellarischer Form zu belegen (Jahresnachweis). Die Angaben nach Satz 1 sind zusätzlich für die für die Ausführung nach diesem Kapitel zuständigen Träger zu differenzieren." |
17. § 82 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
"(4) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen; in begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum angemessen zu verkürzen."
18. § 85 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden jeweils die Wörter "Kosten der Unterkunft, soweit die Aufwendungen hierfür" durch die Wörter "Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "maßgebende" gestrichen.
Für Leistungsempfänger nach dem Dritten und Vierten Kapitel gilt für den Übergang des Anspruchs § 105 Abs. 2 entsprechend.
wird aufgehoben.
20. § 122 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
(gültig ab 01.01.2017)
a) In Buchstabe a werden die Wörter "Stellung zum Haushaltsvorstand" durch das Wort "Regelbedarfsstufe" und wird das Wort "Mehrbedarfszuschläge" durch das Wort "Mehrbedarfe" ersetzt.
b) In Buchstabe c werden die Wörter "34 Absatz 2 bis 7," gestrichen.
c) In Buchstabe d wird nach dem Wort "Leistungen" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
d) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e eingefügt:
"e) für Leistungsberechtigte mit Bedarfen für Bildung und Teilhabe nach § 34 Absatz 2 bis 7:
aa) Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Wohngemeinde und Gemeindeteil, Staatsangehörigkeit, bei Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher Status,
bb) die in § 34 Absatz 2 bis 7 genannten Bedarfe je Monat getrennt nach Schulausflügen, mehrtägigen Klassenfahrten, Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, Schülerbeförderung, Lernförderung, Teilnahme an einer gemeinsamen Mittagsverpflegung sowie Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft und".
20a. In § 123 Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern " § 122 Absatz 1 Nummer 1" die Wörter "und Absatz 3" eingefügt.
21. § 124 wird wie folgt geändert:
(gültig ab 01.01.2017)
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Erhebung nach § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e wird für jedes abgelaufene Quartal eines Kalenderjahres durchgeführt. Dabei sind die Merkmale für jeden Monat eines Quartals zu erheben."
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
22. In § 125 Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern " § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und" die Angabe "e sowie" eingefügt.
(gültig ab 01.01.2017)
23. In § 126 Absatz 2 wird das Wort "Leistungsempfänger" durch das Wort "Leistungsberechtigten" ersetzt.
24. § 128c Nummer 4 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| c) Zusatzbeiträgen nach dem Fünften Buch, | "c) Beiträgen, die auf Grund des Zusatzbeitragssatzes nach dem Fünften Buch gezahlt werden," |
§ 134 Übergangsregelung für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen 4 bis 6 11Abweichend von § 28a sind die Regelbedarfsstufen 4 bis 6 der Anlage zu § 28 nicht mit dem sich nach der Verordnung nach § 40 ergebenden Vomhundertsatz fortzuschreiben, solange sich durch die entsprechende Fortschreibung der Beträge nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes keine höheren Beträge ergeben würden.
§ 137 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch 11
Kommt es durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu einer Verminderung des Regelbedarfs nach § 27a Absatz 3 Satz 1 oder § 42 Nummer 1, sind für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2011 bereits erbrachte Regelsätze nicht zu erstatten. Eine Aufrechnung ist unzulässig.
§ 138 Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2012 11
Die Regelbedarfsstufen werden in zwei Stufen zum 1. Januar 2012 wie folgt fortgeschrieben:
- Abweichend von § 28a Absatz 2 und § 40 werden die Regelbedarfsstufen mit der Veränderungsrate des Mischindexes fortgeschrieben, die sich ergibt aus der Veränderung in dem Zwölfmonatszeitraum, der mit dem 1. Juli 2009 beginnt und mit dem 30. Juni 2010 endet, gegenüber dem Jahresdurchschnittswert 2009; die Veränderungsrate beträgt 0,75 vom Hundert;
- die sich durch die Fortschreibung nach Nummer 1 nach Anwendung der Rundungsregelung nach § 28 Absatz 4 Satz 5 für jede Regelbedarfsstufe ergebenden Beträge werden nach § 28a fortgeschrieben.
werden aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 78 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
" § 59 Absatz 2 gilt für ausbildungsbegleitende Hilfen entsprechend; das gilt auch für außerhalb einer betrieblichen Berufsausbildung liegende, in § 75 Absatz 2 genannte Phasen."
1a. In § 104 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "sechs" durch das Wort "zwölf" ersetzt.
1b. § 109 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
2. die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld über die gesetzliche Bezugsdauer hinaus
| "2. die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld über die gesetzliche Bezugsdauer hinaus bis zur Dauer von 24 Monaten zu verlängern, wenn außergewöhnliche Verhältnisse auf dem gesamten Arbeitsmarkt vorliegen." |
1c. In § 142 Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil nach Nummer 2 die Angabe "2015" durch die Angabe "2016" ersetzt.
1d. In § 153 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 werden nach dem Wort "Buches" die Wörter "zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches" eingefügt.
2. § 284 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Kroatische Staatsangehörige und deren freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige dürfen eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der Bundesagentur ausüben und von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen, soweit nach Maßgabe des Vertrages vom 9. Dezember 2011 über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (BGBl. 2013 II S. 586) abweichende Regelungen als Übergangsregelungen von der Arbeitnehmerfreizügigkeit anzuwenden sind | "(1) Soweit nach Maßgabe des Beitrittsvertrages eines Mitgliedstaates zur Europäischen Union abweichende Regelungen als Übergangsregelungen von der Arbeitnehmerfreizügigkeit anzuwenden sind, dürfen Staatsangehörige dieses Mitgliedstaates und ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der Bundesagentur ausüben sowie von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen." |
b) In Absatz 3 wird die Angabe "und 6" gestrichen.
c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Ausländerinnen und Ausländern nach Absatz 1, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und eine Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen wollen, darf eine Arbeitserlaubnis-EU für eine Beschäftigung, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, nur erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder aufgrund einer Rechtsverordnung zulässig ist. | "Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nach Absatz 1 und ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und eine Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen wollen, darf eine Arbeitserlaubnis-EU nur erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt oder aufgrund einer Rechtsverordnung zulässig ist." |
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (5) Die Erteilung der Arbeitsberechtigung-EU bestimmt sich nach § 12a Arbeitsgenehmigungsverordnung. | "(5) Die Erteilung der Arbeitsberechtigung-EU bestimmt sich nach der aufgrund des § 288 erlassenen Rechtsverordnung." |
e) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Das Aufenthaltsgesetz und die aufgrund des § 42 des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zum Arbeitsmarktzugang gelten entsprechend, soweit sie für die Ausländerinnen und Ausländer nach Absatz 1 günstigere Regelungen enthalten. | "Das Aufenthaltsgesetz und die aufgrund des § 42 des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten entsprechend, soweit nicht eine aufgrund des § 288 erlassene Rechtsverordnung günstigere Regelungen enthält." |
f) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Ein vor dem Tag, an dem der Vertrag vom 9. Dezember 2011 über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (BGBl. 2013 II S. 586) für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist, erteilter Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung gilt als Arbeitserlaubnis-EU fort, wobei Beschränkungen des Aufenthaltstitels hinsichtlich der Ausübung der Beschäftigung als Beschränkungen der Arbeitserlaubnis-EU bestehen bleiben. | "Ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung, der vor dem Tag, an dem der Beitrittsvertrag eines Mitgliedstaates zur Europäischen Union, der Übergangsregelungen hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit vorsieht, für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist, erteilt wurde, gilt als Arbeitserlaubnis-EU fort. Beschränkungen des Aufenthaltstitels hinsichtlich der Ausübung der Beschäftigung bleiben als Beschränkungen der Arbeitserlaubnis-EU bestehen." |
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 438 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 92a wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 92a (weggefallen)". |
2. In § 2 Nummer 2 werden die Wörter "Absatz 6 oder" gestrichen.
3. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird aufgehoben.
b) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Ein Unternehmen der Landwirtschaft gilt auch dann als abgegeben, wenn der Wirtschaftswert des nicht abgegebenen Teils des Unternehmens das Einfache der Mindestgröße nach § 1 Absatz 5 nicht erreicht." |
c) Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Dem Ausscheiden nach Satz 1 steht es gleich, wenn der Unternehmer nicht an der Unternehmensführung beteiligt ist und er keine Vertretungsmacht für das Unternehmen hat." |
d) Absatz 9 Satz 2 und 4 wird aufgehoben.
4. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Der Monatsbetrag einer nur zu einem Bruchteil zu leistenden Erwerbsminderungsrente wird ermittelt durch Anwendung des Bruchteils auf den Betrag der jeweiligen Rente, wenn sie in voller Höhe zu leisten wäre." |
b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(7) Für jeden Kalendermonat, für den eine Versichertenrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen wird oder für den ein Anspruch auf Regelaltersrente nur deshalb nicht besteht, weil das Unternehmen der Landwirtschaft nicht abgegeben ist, erhöht sich der allgemeine Rentenwert bei einer Regelaltersrente um 0,5 vom Hundert (Zuschlag). Bei Hinterbliebenenrenten wird ein Zuschlag auch dann berücksichtigt, wenn der Versicherte die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt hat und noch keine Versichertenrente bezogen hat. Für Zeiten nach § 92 werden keine Zuschläge nach Satz 1 berücksichtigt." |
c) In Absatz 9 Satz 1 wird das Wort "bleibt" durch die Wörter "oder ein Zuschlag zum allgemeinen Rentenwert bleiben" ersetzt.
5. § 92a wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
In § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 1d des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2408) geändert worden ist, werden nach dem Wort "unterschreitet" die Wörter "und sie nicht nach Nummer 4 versicherungspflichtig sind" eingefügt.
Artikel 5
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
§ 39 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist,
(6) Staatsangehörigen derjenigen Staaten, die nach dem Vertrag vom 9. Dezember 2011 über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (BGBl. 2013 II S. 586) der Europäischen Union beigetreten sind, kann von der Bundesagentur für Arbeit eine Beschäftigung, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 erlaubt werden, soweit nach Maßgabe dieser Verträge von den Rechtsvorschriften der Europäischen Union abweichende Regelungen Anwendung finden. Ihnen ist Vorrang gegenüber zum Zweck der Beschäftigung einreisenden Staatsangehörigen aus Drittstaaten zu gewähren.
wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU
§ 13 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 14 Nummer 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 13 Staatsangehörige der Beitrittsstaaten 11c 13a, 13b
Soweit nach Maßgabe des Vertrages vom 9. Dezember 2011 über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (BGBl. 2013 II S. 586) abweichende Regelungen anwendbar sind, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn die Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genehmigt wurde. | " § 13 Staatsangehörige der Beitrittsstaaten
Soweit nach Maßgabe des Beitrittsvertrages eines Mitgliedstaates zur Europäischen Union abweichende Regelungen anzuwenden sind, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn die Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genehmigt wurde." |
Artikel 7
Änderung des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 6 des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2475) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (4) Artikel 1 Nummer 27 Buchstabe c tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. | "(4) Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b und c, Nummer 27 Buchstabe c und Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b treten am 1. Januar 2016 in Kraft." |
2. In Absatz 5 werden die Wörter "Nummer 5 Buchstabe b und c" und die Wörter ", Nummer 4 Buchstabe b" gestrichen.
Artikel 8
Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Die Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-1-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 3 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| "Sonderzuwendungen, Gratifikationen und gleichartige Bezüge und Vorteile, die in größeren als monatlichen Zeitabständen gewährt werden, sind wie einmalige Einnahmen zu behandeln." |
2. In § 8 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "Satz 2 und 3" gestrichen.
Artikel 9
Aufhebung der Arbeitsgenehmigungsverordnung
Die Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt durch Artikel 14 Nummer 11 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 10
Inkrafttreten
( 1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am 1. Januar 2016 in Kraft.
( 2) Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b und Nummer 20a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.
( 3) Artikel 1 Nummer 20, 21 und 22 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
( 4) Artikel 2 Nummer 2 sowie Artikel 5, 6 und 9 treten mit Wirkung vom 1. Juli 2015 in Kraft.
( 5) Artikel 3 Nummer 5 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2014 in Kraft.
ID: 15/1926
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