Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes
Vom 11. Dezember 2020
(BGBl. I Nr. 62 vom 16.12.2020 S. 2880)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes
Das Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetz vom 13. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2858) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
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| "3. nach der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (ABl. L 5 vom 10.01.2017 S. 1) (Durchführungsverordnung (EU) 2017/39) in der jeweils geltenden Fassung," |
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
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| "4. nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 der Kommission vom 3. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (ABl. L 5 vom 10.01.2017 S. 11) (Delegierte Verordnung (EU) 2017/40) in der jeweils geltenden Fassung sowie". |
c) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Kommission" die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
2. In § 2 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort "nur" gestrichen.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "vom Land" durch die Wörter "von den Ländern" ersetzt.
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
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"(2) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft als zentraler nationaler Anlaufstelle gemäß Artikel 2 Absatz 1 Satz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 zum Zweck der Weiterleitung an die Europäische Kommission nach Artikel 2 Absatz 3 und 4 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40
Die Übermittlung erfolgt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1. (3) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 Folgendes mit:
Die Mitteilung erfolgt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1." |
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird jeweils das Wort "Unionsbeihilfe" durch die Wörter "vorläufigen Mittelzuweisung" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort "Unionsbeihilfe" durch die Wörter "endgültigen Mittelzuweisung" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter " § 3 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter " § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a" ersetzt.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Bei einer Änderung der endgültigen Mittelzuweisung nach Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 erfolgt eine erneute Verteilung der Unionsbeihilfe auf die Länder, die eine Mitteilung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a abgegeben haben. Die Verteilung nach Satz 1 erfolgt in Anwendung des Schlüssels nach Absatz 1 Satz 1. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Ländern das Ergebnis der erneuten Verteilung der Unionsbeihilfen bekannt. Die Bekanntgabe erfolgt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1."
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
5. § 5 wird wie folgt gefasst:
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| " § 5 Sonstige Mitteilungspflichten
(1) Die Länder teilen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bis zum 15. Dezember jeden Kalenderjahres die Überwachungsergebnisse für das vorangegangene Schuljahr nach Artikel 8 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 mit und übermitteln die Monitoringberichte nach Artikel 9 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40. Die Länder übersenden der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bis zum 15. September des Kalenderjahres, das auf das betreffende Schuljahr folgt, die Kontrollberichte nach Artikel 9 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40. (2) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft den Bewertungsbericht nach Artikel 8 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 bis zum 1. Februar des Kalenderjahres, das auf das Ende des Berichtszeitraumes folgt." |
6. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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| "Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Fristen festzulegen, innerhalb derer die Mitteilungen nach § 3 Absatz 1 und 3, die Übermittlung nach § 3 Absatz 2 und die Bekanntgaben nach § 4 Absatz 2, 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 vorzunehmen sind." |
b) In Satz 2 werden die Wörter "und zur Übermittlung nach Absatz 2 Satz 1" gestrichen.
Artikel 2
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 2d des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2112) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 221a wie folgt gefasst:
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| § 221a (aufgehoben) | " § 221a Übermittlung von Daten durch die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft". |
2. Nach § 221 wird folgender § 221a eingefügt:
" § 221a Übermittlung von Daten durch die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft darf der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V. auf deren Anfrage die bei ihr gespeicherten Namen und Anschriften von Unternehmern nach § 136 Absatz 3 Nummer 1, die einen Antrag auf waldflächenbezogene Prämien gestellt haben, sowie deren Waldflächengrößen übermitteln, soweit dies für die Prüfung von Anträgen auf waldflächenbezogene Prämien des Bundes erforderlich ist. Die Befugnis zur Übermittlung der Daten gilt bis zum 31. Dezember 2021. Das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und zur Erstattung der Kosten ist in einer Verwaltungsvereinbarung zu regeln."
Artikel 3
Weitere Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
(Gültig ab 01.01.2022 siehe =>)
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 221a wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 221a Übermittlung von Daten durch die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft | " § 221a (weggefallen)". |
§ 221a Übermittlung von Daten durch die landwirtschaftliche BerufsgenossenschaftDie landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft darf der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V. auf deren Anfrage die bei ihr gespeicherten Namen und Anschriften von Unternehmern nach § 136 Absatz 3 Nummer 1, die einen Antrag auf waldflächenbezogene Prämien gestellt haben, sowie deren Waldflächengrößen übermitteln, soweit dies für die Prüfung von Anträgen auf waldflächenbezogene Prämien des Bundes erforderlich ist. Die Befugnis zur Übermittlung der Daten gilt bis zum 31. Dezember 2021. Das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und zur Erstattung der Kosten ist in einer Verwaltungsvereinbarung zu regeln
wird aufgehoben.
Artikel 4
Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen aus dem Corona-Konjunkturpaket zum Erhalt und zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder
§ 1
Zweck dieses Gesetzes ist es, zur Durchführung von Maßnahmen aus dem Corona-Konjunkturpaket zum Erhalt und zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V. mit Verwaltungsaufgaben zu beleihen.
§ 2
Die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V. nimmt als Beliehene im Rahmen des § 1 Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet einer waldflächenbezogenen Prämie, die als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt wird, im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahr. Sie unterliegt der Aufsicht des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.
§ 3
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat dem Deutschen Bundestag bis spätestens 31. Dezember 2022 und danach jeweils im Abstand von drei Jahren zu berichten, ob und gegebenenfalls inwieweit die Regelungen in den §§ 1 und 2 dieses Gesetzes weiterhin erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V. die Verwaltungsaufgaben, mit denen sie durch dieses Gesetz beliehen ist, im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrnehmen kann.
Artikel 5
Inkrafttreten
( 1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
( 2) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
ID: 202462
| ENDE |