Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der IOP-Governance-Verordnung

Vom 17. Dezember 2024
(BGBl. I Nr. 419 vom 19.12.2024)



Auf Grund des § 385 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 87 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) neu gefasst worden ist, auch in Verbindung mit

verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

Artikel 1

In Anlage 2 der IOP-Governance-Verordnung vom 10. September 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 279) wird die Tabelle wie folgt gefasst:

Alt:

ID Rechtsgrundlage Stelle Titel Kurzbeschreibung Datum
Erstellung der
Spezifikation
bis
110 § 355 Absatz 1 Kassenärztliche Bundesvereinigung Beispielschnittstelle Die Beispielschnittstelle dient hier für Illustrationszwecke

Neu:

"ID Rechtsgrundlage nach SGB V Stelle Titel Kurzbeschreibung Datum Erstellung der Spezifikation bis
001 § 385 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verbindung mit § 355 Absatz 1 und 4 Kassenärztliche Bundesvereinigung durch die mio42 GmbH MIO elektronische Patientenkurzakte Darstellung wesentlicher Informationen, um eine Übersicht über den Patienten zu erhalten; inkl. elektronischer Notfalldaten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 SGB V. Die Inhalte der Spezifikation zum MIO Patientenkurzakte berücksichtigen die EU-Vorgaben für die elektronische Patient Summary
002 § 385 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verbindung mit § 355 Absatz 4a Kassenärztliche Bundesvereinigung durch die mio42 GmbH MIO Laborbefund Abbildung und Bewertung patientenbezogener medizinischer Laborbefunde unter Berücksichtigung der EU-Vorgaben für den grenzüberschreitenden Austausch von Laborbefunden
003 § 385 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verbindung mit § 355 Absatz 1 und 8 Satz 1 Kassenärztliche Bundesvereinigung durch die mio42 GmbH MIO Krankenhaus- Entlassbericht Darstellung relevanter Informationen beim Übergang von stationärer in ambulante Betreuung unter Berücksichtigung der EU-Vorgaben für den grenzüberschreitenden Austausch von elektronischen Krankenhaus-Entlassberichten
004 § 385 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verbindung mit § 355 Absatz 1 und 8 Satz 1 Kassenärztliche Bundesvereinigung durch die mio42 GmbH MIO Bildbefund Übermittlung von Befunden aus bildgebenden Verfahren zusammen mit Informationen zur Untersuchung unter Berücksichtigung der EU-Vorgaben für den grenzübergreifenden Austausch von elektronischen Bildbefunden
005 § 385 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verbindung mit § 355 Absatz 1 und 8 Satz 1 Kassenärztliche Bundesvereinigung durch die mio42 GmbH Wertelisten zu "Allergien" Entwicklung von harmonisierten Wertelisten bei Allergien für die semantisch standardisierte Erfassung insbesondere von allergieauslösenden Substanzen (nicht Arzneistoffe) und Allergie-Manifestationen unter Berücksichtigung der EU-Vorgaben für den grenzübergreifenden Austausch von Daten zu Allergien
006 § 385 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verbindung mit § 371 Absatz 1 Nummer 1 und § 372 Absatz 1 Satz 1 Kassenärztliche Bundesvereinigung durch die mio42 GmbH Schnittstellen zur systemneutralen Archivierung von Patientendaten sowie zur Übertragung von Patientendaten bei einem Systemwechsel (AWST) Weiterentwicklung der Archiv- und Wechselschnittstelle zu einer Mehrwertschnittstelle
007 § 385 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verbindung mit § 371 Absatz 1 Nummer 1 und § 372 Absatz 1 Satz 1 Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung Schnittstellen zur systemneutralen Archivierung von Patientendaten sowie zur Übertragung von Patientendaten bei einem Systemwechsel bei zahnärztlichem System (AWST) Weiterentwicklung der Archiv- und Wechselschnittstelle zu einer Mehrwertschnittstelle
008 § 385 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verbindung mit § 371 Absatz 1 Nummer 2 und § 372 Absatz 1 Satz 1 Kassenärztliche Bundesvereinigung Verordnungsschnittstelle Schnittstelle für elektronische Programme, die nach § 73 Absatz 9 Satz 1 SGB V für die Verordnung von Arzneimitteln genutzt werden dürfen
009 § 385 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verbindung mit § 371 Absatz 1 Nummer 5 und § 372 Absatz 1 Satz 1 Kassenärztliche Bundesvereinigung durch die kv.digital GmbH Terminmeldeschnittstelle Schnittstellen für die Meldung von Terminen gemäß § 370a Absatz 5 und für die Nutzung sicherer Kommunikationsverfahren nach § 311 Absatz 6 SGB V

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

ID: 243121


ENDE