Änderungstext
SGB VI-AnpG - SGB VI-Anpassungsgesetz
Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Vom 22. Dezember 2025
(BGBl. I vom 23.12.2025 Nr. 355; 16.04.2026 Nr. 107 26)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 345) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des Zweiten Kapitels Erster Abschnitt Zweiter Unterabschnitt Erster Titel wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| Erster Titel Allgemeines | "Erster Titel Allgemeines und Fallmanagement". |
b) Nach der Angabe zu § 13 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 13a Fallmanagement".
c) Die Angabe zu § 267 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 267 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung | " § 267 (aufgehoben)". |
d) Die Angabe zu § 301a
§ 301a Einmalzahlungs- Neuregelungsgesetz
wird gestrichen.
e) Die Angabe zu § 317 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 317 Grundsatz | " § 317 (aufgehoben)". |
f) Die Angabe zu § 317a
§ 317a Neufeststellung
wird gestrichen.
2. In § 5 Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe "schriftliche" die Angabe "oder elektronische" eingefügt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.07.2026 siehe =>)
a) Absatz 1b Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. | "Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist vorbehaltlich des Absatzes 6 für die Dauer der Beschäftigungen bindend." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 wird nach der Angabe "dem Antragsteller" die Angabe "und dem Arbeitgeber" eingefügt.
bb) Satz 5
Der Rentenversicherungsträger informiert den Arbeitgeber elektronisch über das Ergebnis seiner Entscheidung.
wird gestrichen.
(Gültig ab 01.07.2026 siehe =>)
c) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
"(6) Eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach Absatz 1b Satz 1 ist auf Antrag des Beschäftigten einmalig aufzuheben. Für den Antrag auf Aufhebung gelten Absatz 1b Satz 2 und 4 entsprechend. Die Aufhebung der Befreiung wirkt ab dem nächsten Monat, der auf den Monat der Antragstellung des Beschäftigten bei seinem Arbeitgeber folgt. Die Befreiung gilt als aufgehoben, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Antrag auf Aufhebung des Beschäftigten widerspricht. Insoweit finden Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 Satz 4 Anwendung. Der Antrag auf Aufhebung der Befreiung nach Satz 1 ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend."
4. Die Überschrift des Zweiten Kapitels Erster Abschnitt Zweiter Unter Abschnitt Erster Titel wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| Erster Titel Allgemeines | "Erster Titel Allgemeines und Fallmanagement". |
5. Nach § 13 wird der folgende § 13a eingefügt:
" § 13a Fallmanagement
(1) Die Träger der Rentenversicherung können Versicherte mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen und besonderem Unterstützungsbedarf in Bezug auf die berufliche Teilhabe, die die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 Absatz 1 oder 2 erfüllen, mit einem Fallmanagement aktivierend und koordinierend bei ihrer beruflichen Wiedereingliederung begleiten und unterstützen.
(2) Zur frühzeitigen Erkennung eines Rehabilitationsbedarfs nach § 13 des Neunten Buches können die Träger der Rentenversicherung bereits vor der Entscheidung über die Durchführung eines Fallmanagements Kontakt mit Versicherten aufnehmen. Das Fallmanagement ist nur mit Einwilligung der Versicherten zulässig. Die Einwilligung ist zu dokumentieren. Für die Durchführung des Fallmanagements erforderliche Datenverarbeitungen dürfen nur mit dem Einverständnis des Versicherten erfolgen.
(3) Das Fallmanagement kann Folgendes umfassen:
(4) Das Fallmanagement kann vollständig oder in Teilen durch die Träger der Rentenversicherung oder durch beauftragte Dritte durchgeführt werden.
(5) Sind bei der Durchführung des Fallmanagements spezifische Anforderungen erforderlich, so können die Träger der Rentenversicherung Dritte damit beauftragen, das Fallmanagement als Leistung durchzuführen. Die spezifischen Anforderungen dieser Leistung bestimmt die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem gemeinsamen Rahmenkonzept der Träger der Rentenversicherung.
(6) Führt ein Träger der Rentenversicherung ein Fallmanagement durch, werden die Bedarfsermittlung und, sofern die Voraussetzungen für ein Teilhabeplanverfahren nach Teil 1 Kapitel 2 bis 4 des Neunten Buches vorliegen, das Teilhabeplanverfahren als Bestandteil des Fallmanagements erbracht."
(Gültig ab 01.07.2026 siehe =>)
6. § 34 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
(2) Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist der Wechsel ausgeschlossen in eine
| "(2) Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist der Wechsel ausgeschlossen in eine
Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für einen Wechsel in eine Regelaltersrente, wenn der Anspruch auf Rente wegen Alters nur deshalb besteht, weil ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 des Zehnten Buches nicht zurückgenommen werden kann." |
(3) Versicherte, die wegen der beabsichtigten Inanspruchnahme einer Teilrente ihre Arbeitsleistung einschränken wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeiten einer solchen Einschränkung erörtert. Macht der Versicherte hierzu für seinen Arbeitsbereich Vorschläge, hat der Arbeitgeber zu diesen Vorschlägen Stellung zu nehmen.
wird gestrichen.
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
8. § 70 Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Weicht die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme von der durch den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme ab, bleibt sie für diese Rente außer Betracht. | "Ergibt die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme eine höhere Rente als die Rente mit der durch den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme, wird die Rente neu festgestellt; im Übrigen bleibt die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme für diese Rente außer Betracht." |
(Gültig ab 01.07.2026 siehe =>)
9. In § 75 Absatz 4 wird die Angabe " § 34 Absatz 2 Nummer 3" durch die Angabe " § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.
10. In § 76g Absatz 5 wird die Angabe "; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) Zuschläge an Entgeltpunkten (Ost) zugeordnet" gestrichen.
11. § 97a wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
a) Absatz 2 Satz 7
Von dem Einkommen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie den Renten nach den Sätzen 4 und 5 ist der darin enthaltene Rentenanteil, der auf dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung beruht, abzuziehen.
wird gestrichen.
b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe "Absatz 2 Satz 3 und 4" durch die Angabe "Absatz 2 Satz 2 bis 4" ersetzt.
12. § 118 Absatz 2b wird durch die folgenden Absätze 2b und 2c ersetzt:
| alt | neu |
| (2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist. | "(2b) Abweichend von § 47 Absatz 1 des Ersten Buches werden Geldleistungen ausschließlich auf das angegebene Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 gilt, überwiesen.
Die Überweisung erfolgt kostenfrei.
(2c) Bei Zahlungen außerhalb des Geltungsbereiches der in Absatz 2b genannten Verordnung trägt der Leistungsträger die Kosten bis zu dem von ihm mit der Zahlung beauftragten Geldinstitut." |
13. § 149 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
| alt | neu |
| (5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden. | "(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Wurden im Feststellungsbescheid Zeiten einer schulischen Ausbildung über die Höchstdauer nach § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 hinaus festgestellt, ist der Feststellungsbescheid insoweit durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), die Vorschriften zur Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 44 des Zehnten Buches) und die Vorschriften zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) sind insoweit nicht anzuwenden. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches) und die Vorschriften zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches) sind insoweit nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden." |
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
14. § 163 Absatz 2
(2) Für Seeleute gilt als beitragspflichtige Einnahme der Betrag, der nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung für die Beitragsberechnung maßgebend ist.
wird gestrichen.
15. § 192 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (3) § 28a Abs. 5 und § 28c des Vierten Buches gelten entsprechend. | "(3) § 28a Absatz 5, § 28b Absatz 1, die §§ 28c und 95 des Vierten Buches gelten entsprechend." |
16. § 192a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) § 28a Absatz 5 und § 28c des Vierten Buches gelten entsprechend | "(2) § 28a Absatz 5, § 28b Absatz 1, die §§ 28c und 95 des Vierten Buches gelten entsprechend." |
17. § 192b Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) § 28a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 und 5, § 28b Absatz 1, die § 28c und 95 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 des Vierten Buches gelten entsprechend. | "(2) § 28a Absatz 5, § 28b Absatz 1, die §§ 28c und 95 des Vierten Buches gelten entsprechend." |
18. § 192c Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) § 28a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 und 5, § 28b Absatz 1, die §§ 28c und 95 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 des Vierten Buches, § 5 Absatz 1, 3, 4 und 6 sowie § 38 Absatz 2, 4 und 5 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung gelten entsprechend." | "(2) Die §§ 28c und 95des Vierten Buches gelten entsprechend." |
19. § 194 wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.01.2027 siehe => )
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "auf Verlangen des Rentenantragstellers" gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die Meldepflicht nach § 191 Satz 1 Nummer 2 und nach den §§ 192b und 44 Absatz 3 des Elften Buches bleibt unberührt. | "Die Meldepflichten nach § 191 Satz 1 Nummer 2, den §§ 192b und 192c dieses Buches und nach § 44 Absatz 3 des Elften Buches bleiben unberührt." |
20. In § 212a Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe "soll" durch die Angabe "kann" ersetzt.
21. In § 263 Absatz 2a Satz 3 wird die Angabe", Arbeitslosengeld" gestrichen.
§ 267 Rente und Leistungen aus der UnfallversicherungBei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleibt bei der Rente aus der Unfallversicherung auch die Kinderzulage unberücksichtigt.
wird gestrichen.
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
23. § 300 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren. | "(3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, so sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren. Wäre bei der Neufeststellung das vor dem 1. Januar 1992 geltende Recht anzuwenden, so ist die Rente nicht neu festzustellen; die Vorschriften zur Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 44 des Zehnten Buches) und die Vorschriften zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) sind nicht anzuwenden. Satz 2 gilt entsprechend, soweit in Sondervorschriften Neufeststellungen gesondert geregelt sind." |
§ 301a Einmalzahlungs- Neuregelungsgesetz(1) Für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Ansprüche auf Übergangsgeld, die vor dem 1. Januar 2001 entstanden sind, ist § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches in der vor dem 22. Juni 2000 jeweils geltenden Fassung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1996 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sich das Regelentgelt um 10 vom Hundert, höchstens aber bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze, erhöht. Das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt ist um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen.
(2) Die Erhöhung nach Absatz 1 gilt für Ansprüche, über die vor dem 22. Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden war, nur für Zeiten vom 22. Juni 2000 an bis zum Ende der Leistungsdauer. Entscheidungen über die Ansprüche auf Übergangsgeld, die vor dem 22. Juni 2000 unanfechtbar geworden sind, sind nicht nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches zurückzunehmen.
wird gestrichen.
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
25. § 317
§ 317 Grundsatz(1) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt, von dem an geänderte Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland gelten, wird die Rente allein aus Anlass der Rechtsänderung nicht neu berechnet. Dies gilt nicht, wenn dem Berechtigten die Rente aus Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nicht oder nicht in vollem Umfang gezahlt werden konnte. Die Rente ist mindestens aus den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten weiterzuleisten.
(2) Eine Rente an einen Hinterbliebenen ist mindestens aus den persönlichen Entgeltpunkten des verstorbenen Versicherten zu leisten, aus denen seine Rente geleistet worden ist, wenn er am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Leistung einer Rente ins Ausland hatte und diese Rente bis zu seinem Tode bezogen hat.
(2a) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente und ist diese Rente aufgrund einer nach dem 31. Dezember 1991 eingetretenen Änderung in den Verhältnissen, die für die Anwendung der Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland von Bedeutung sind, neu festzustellen, ist bei der Neufeststellung das am 1. Januar 1992 geltende Recht anzuwenden. Hierbei sind für Berechtigte mindestens die nach § 307 ermittelten persönlichen Entgeltpunkte in dem in § 114 Abs. 1 Satz 2 genannten Verhältnis zugrunde zu legen.
(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, bei der der Anspruch oder die Höhe von der Minderung der Erwerbsfähigkeit abhängig war, und wurde hierbei die jeweilige Arbeitsmarktlage berücksichtigt oder hätte sie berücksichtigt werden können, gilt dies auch weiterhin.
(4) Berechtigte erhalten eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nur, wenn sie auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten.
wird gestrichen.
317a Neufeststellung(1) Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente, in der die persönlichen Entgeltpunkte zu 70 vom Hundert berücksichtigt wurden, wird ab dem 1. Oktober 2013 neu festgestellt. Bei der Neufeststellung sind die §§ 113, 114 und 272 in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, in der der Rentenbetrag zu 70 vom Hundert berücksichtigt wurde, wird diese auf Antrag ab 1. Oktober 2013 neu festgestellt. Bei der Neufeststellung sind das am 1. Januar 1992 geltende Recht und die §§ 113, 114 und 272 in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Hatten Versicherte ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und sind in einer Rente für Zeiten vor dem 19. Mai 1990 an die Stelle von Entgeltpunkten Entgeltpunkte (Ost) getreten, weil sich die berechtigte Person nach dem 18. Mai 1990 nicht mehr gewöhnlich im Inland aufgehalten hat, so ist diese Rente ab 1. Juli 2020 neu festzustellen und zu leisten. Bei der Neufeststellung ist § 254a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a in der am 1. Juli 2020 geltenden Fassung anzuwenden.
wird gestrichen.
Artikel 2
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Das Erste Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 35 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe " § 67c Absatz 3" durch die Angabe " § 67c Absatz 4" ersetzt.
2. § 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "oder, wenn der Empfänger es verlangt, an seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung übermittelt" gestrichen.
b) Die Sätze 2 und 3 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Werden Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers übermittelt, sind die dadurch veranlassten Kosten von den Geldleistungen abzuziehen. Dies gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist. | "Abweichend von Satz 1 werden Geldleistungen kostenfrei an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers innerhalb des Geltungsbereiches der in Satz 1 genannten Verordnung übermittelt, wenn
|
Artikel 3
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 16 wird wie folgt geändert:
1. 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) (aufgehoben)
b) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| § 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie die §§ 36, 76 und 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden. | " § 1Absatz 2 Nummer 4 sowie die §§ 36 und 76 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden." |
2. Absatz 2 Satz 3
Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.
wird gestrichen.
Artikel 4
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch EU
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 30 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 30a Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung".
b) Nach der Angabe zu § 310 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 310a Meldepflicht für sonstige Personen".
c) Nach der Angabe zu § 421f wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 421g Vorübergehende Sonderregelung für anerkennungssuchende Fachkräfte im Inland".
(Gültig ab 01.01.2029 siehe =>)
2. In § 30 Nummer 1 wird die Angabe "Entwicklung, zum Berufswechsel sowie zu Möglichkeiten der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse" durch die Angabe "Entwicklung sowie zum Berufswechsel" ersetzt.
(Gültig ab 01.01.2029 siehe =>)
3. Nach § 30 wird der folgende § 30a eingefügt:
" § 30a Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung
Die Bundesagentur bietet Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen im In- und Ausland sowie Arbeitgebern Beratung zur Anerkennung und Nutzung ausländischer Berufsqualifikationen an und berät zu den damit im Zusammenhang stehenden Ausgleichsmaßnahmen und Anpassungsqualifizierungen. Die Möglichkeit der Länder und anderer arbeitsmarktpolitischer Akteure, Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung in eigener Verantwortung anzubieten, bleibt durch diese Regelung unberührt."
Im Übrigen gelten für Ausbildung- und Arbeitsuchende die Meldepflichten im Leistungsverfahren nach den §§ 309 und 310 entsprechend.
wird gestrichen.
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
5. In § 150 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt.
6. Nach § 310 wird der folgende § 310a eingefügt:
" § 310a Meldepflicht für sonstige Personen
Für Ratsuchende, Ausbildung- und Arbeitsuchende sowie für Arbeitslose, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, gilt § 309 entsprechend. Satz 1 gilt auch, wenn die Agentur für Arbeit Leistungen nach dem Dritten Kapitel für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch erbringen darf."
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
7. § 313a Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Sozialversicherungsträger haben die Bescheinigungen nach § 312 Absatz 3 elektronisch zu übermitteln; die Bundesagentur hat die Person, für die die Bescheinigung übermittelt worden ist, spätestens bei Erlass des Verwaltungsaktes über die übermittelten Daten zu informieren. | "Die Bescheinigungen nach § 312 Absatz 3 sind von den Sozialversicherungsträgern nach § 95c des Vierten Buches durch Datenübertragung zu übermitteln; die Bundesagentur hat die Person, für die die Bescheinigung übermittelt worden ist, spätestens bei Erlass des Verwaltungsaktes über die übermittelten Daten zu informieren." |
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
8. § 344 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
(1) Für beschäftigte Seeleute gilt als beitragspflichtige Einnahme das amtlich festgesetzte monatliche Durchschnittsentgelt nach dem Siebten Buch der einzelnen Klassen der Schiffsbesatzung und Schiffsgattungen. Die beitragspflichtige Einnahme erhöht sich für Seeleute, die auf Seeschiffen beköstigt werden, um den amtlich festgesetzten Durchschnittssatz für Beköstigung. Ist für Seeleute ein monatliches Durchschnittsentgelt amtlich nicht festgesetzt, bestimmt die Satzung der See-Krankenkasse die beitragspflichtige Einnahme. Die Regelung für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt findet keine Anwendung.
wird gestrichen.
b) Die Absätze 2 bis 4 werden zu den Absätzen 1 bis 3.
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
9. In § 346 Absatz 1a in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.
10. Nach § 368 Absatz 2b wird der folgende Absatz 2c eingefügt:
"(2c) Um die örtliche rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit zwischen den Agenturen für Arbeit und den zugelassenen kommunalen Trägern bei der Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels und der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben nach dem Siebten Abschnitt des Dritten Kapitels zu unterstützen, entwickelt und betreibt die Bundesagentur ein IT-System, das an eine Schnittstelle angebunden wird, die auch den zugelassenen kommunalen Trägern die Anbindung ihrer IT-Systeme ermöglicht. Die Bundesagentur kann eine vorhandene Schnittstelle nutzen oder eine neue Schnittstelle entwickeln, betreiben und den zugelassenen kommunalen Trägern für die Anbindung ihrer IT-Systeme zur Verfügung stellen. Die zugelassenen kommunalen Träger müssen der Bundesagentur die hierfür entstehenden Aufwendungen nicht erstatten."
11. § 404 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils nach der Angabe "Satz 1" die Angabe "oder 2" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
| alt | neu |
| 4. entgegen § 284 Abs. 1 oder § 4a Absatz 4des Aufenthaltsgesetzes eine Beschäftigung oder eine andere Erwerbstätigkeitausübt, | "4. entgegen § 284 Absatz 1 oder entgegen § 4a Absatz 3 Satz 4 oder Absatz 4, § 6 Absatz 2a, § 7 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, § 16a Absatz 3 Satz 1, § 16b Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 oder 3 erster Halbsatz oder Absatz 7 Satz 3, § 16c Absatz 2 Satz 3, § 16d Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 3, § 16d Absatz 3 Satz 8, Absatz 4 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 2, § 16f Absatz 3 Satz 4 oder 5, § 16g Absatz 3a, § 17 Absatz 3 Satz 1, § 20a Absatz 2, § 23 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz oder § 25 Absatz 4 Satz 3 erster Halbsatz, Absatz 4a Satz 4 erster Halbsatz oder Absatz 4b Satz 4 erster Halbsatz des Aufenthaltsgesetzes eine Beschäftigung ausübt," |
bb) Nummer 5
5. entgegen § 39 Absatz 4 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitigerteilt,
wird gestrichen.
cc) In Nummer 26 wird die Angabe "macht oder" durch die Angabe "macht," ersetzt.
dd) In Nummer 27 wird die Angabe "mitteilt." durch die Angabe "mitteilt," ersetzt.
ee) Nach Nummer 27 werden die folgenden Nummern 28 und 29 eingefügt:
"28. entgegen § 39 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1, des Aufenthaltsgesetzes eine Auskunft nicht richtig erteilt oder
29. entgegen § 39 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1, des Aufenthaltsgesetzes eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt."
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 5 bis 9 und 11 bis 13 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, 4, 16, 26 und 27 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden. | "(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, 6 bis 9, 11 bis 13, 28 und 29 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, 4, 16, 26 und 27 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden." |
12. § 405 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
| alt | neu |
| 2. des § 404 Abs. 2 Nr. 1, 1a,, 2, 5 bis 16 und 19 bis 25 die Bundesagentur, | "2. des § 404 Absatz 2 Nummer 1, 1a, 2, 6 bis 16, 19 bis 25, 28 und 29 die Bundesagentur," |
b) Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die Bundesagentur unterrichtet das Gewerbezentralregister über rechtskräftige Bußgeldbescheide nach § 404 Abs. 2 Nr. 1, 5 bis 16und 19 Buchstabe a. | "Die Bundesagentur unterrichtet das Gewerbezentralregister über rechtskräftige Bußgeldbescheide nach § 404 Absatz 2 Nummer 1, 6 bis 16, 19 Buchstabe a, Nummer 28 und 29." |
13. Nach § 421f wird der folgende § 421g eingefügt:
" § 421g Vorübergehende Sonderregelung für anerkennungssuchende Fachkräfte im Inland
Die Bundesagentur baut durch Zusammenwirken mit den Projektträgern des ESF Plus-Förderprogramms "IQ - Integration durch Qualifizierung" ab dem 1. Januar 2026 das für die Übernahme notwendige Fach- und Erfahrungswissen zur Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung auf. Die Bundesagentur kann in diesem Zusammenhang in Absprache mit den Projektträgern auch selbst beraten."
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
14. In § 444 Absatz 2 wird die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.
Artikel 5
Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
(Gültig ab 01.01.2029 siehe =>)
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 421g gestrichen.
§ 421g Vorübergehende Sonderregelung für anerkennungssuchende Fachkräfte im InlandDie Bundesagentur baut durch Zusammenwirken mit den Projektträgern des ESF Plus-Förderprogramms "IQ - Integration durch Qualifizierung" ab dem 1. Januar 2026 das für die Übernahme notwendige Fach- und Erfahrungswissen zur Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung auf. Die Bundesagentur kann in diesem Zusammenhang in Absprache mit den Projektträgern auch selbst beraten.
wird gestrichen.
Artikel 6
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des Ersten Abschnitts Sechster Titel wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| Sechster Titel (aufgehoben) | "Sechster Titel Definition Unternehmen, Beschäftigungsbetrieb, Betriebsstätte". |
b) Die Angabe zu § 18h wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 18h (aufgehoben) | " § 18h Unternehmen, Beschäftigungsbetrieb, Betriebsstätte". |
c) Die Angabe zu § 23d wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 23d Abgeltung von abgeleiteten Entgeltguthaben bei Beendigung oder Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses | " § 23d Abgeltung von abgeleiteten Entgeltguthaben". |
d) Nach der Angabe zu § 79 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 79a Finanzierung von Maßnahmen der digitalen Transformation aus Bundesmitteln".
e) Die Angabe zu § 95c wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 95c Datenaustausch zwischen den Sozialversicherungsträgern | " § 95c Datenübermittlung zwischen den Sozialversicherungsträgern". |
2. § 8 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
| alt | neu |
| 2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. | "2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt; bei einer Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Betrieb gilt eine zeitliche Grenze von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen." |
3. Der Erste Abschnitt Sechster Titel wird durch den folgenden Ersten Abschnitt Sechster Titel ersetzt:
| alt | neu |
| Sechster Titel (aufgehoben) § 18h Ausstellung des Sozialversicherungsausweises (1) Die Datenstelle der Rentenversicherung stellt für jede Person, für die sie eine Versicherungsnummer vergibt, einen Sozialversicherungsausweis aus, der nur folgende personenbezogene Daten über die Inhaberin oder den Inhaber enthalten darf:
Die Daten zu den Nummern 1 bis 4 sind außerdem codiert aufzubringen. Die Gestaltung und das Verfahren zur Ausstellung des Sozialversicherungsausweises legt die Deutsche Rentenversicherung Bund in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen sind. (2) Beschäftigte sind verpflichtet, den Sozialversicherungsausweis bei Beginn einer Beschäftigung dem Arbeitgeber vorzulegen. Kann der Beschäftigte dies nicht zum Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns, so hat er dies unverzüglich nachzuholen. (3) Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, der zuständigen Einzugsstelle (§ 28i) oder dem Rentenversicherungsträger den Verlust des Sozialversicherungsausweises oder sein Wiederauffinden unverzüglich anzuzeigen. Ein neuer Sozialversicherungsausweis wird ausgestellt
Eine Person darf nur einen auf ihren Namen ausgestellten Sozialversicherungsausweis besitzen; unbrauchbare und weitere Sozialversicherungsausweise sind an die zuständige Einzugsstelle oder den Rentenversicherungsträger zurückzugeben. | "Sechster Titel Definition Unternehmen, Beschäftigungsbetrieb, Betriebsstätte § 18h Unternehmen, Beschäftigungsbetrieb, Betriebsstätte (1) Ein Unternehmen umfasst die Gesamtheit der personellen und materiellen Ressourcen, Rechtspositionen und Aktivitäten einer inhaltlich und organisatorisch zusammenhängenden Einheit, die einem Unternehmer im Sinne des § 136 Absatz 3 des Siebten Buches zugeordnet ist. Unternehmen sind insbesondere Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, selbständige Tätigkeiten sowie sonstige Aktivitäten mit sozialrechtlicher Bedeutung. (2) Ein Beschäftigungsbetrieb ist eine nach der Gemeindegrenze und der wirtschaftlichen Betätigung abgegrenzte Einheit, in der beschäftigte Personen für einen Arbeitgeber tätig sind. Ein Arbeitgeber kann einen oder mehrere Beschäftigungsbetriebe in einer Gemeinde haben, sofern diese Beschäftigungsbetriebe eine jeweils eigene, wirtschaftliche Einheit bilden. (3) Eine Betriebsstätte ist eine Einrichtung oder Anlage,
Betriebsstätten sind eindeutig einem Unternehmen nach Absatz 1 zugeordnet. Beschäftigungsbetriebe nach Absatz 2 sind unabhängig von den Kriterien nach Satz 1 Betriebsstätten." |
4. § 18i wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 und 2
Der Beschäftigungsbetrieb ist eine nach der Gemeindegrenze und der wirtschaftlichen Betätigung abgegrenzte Einheit, in der Beschäftigte für einen Arbeitgeber tätig sind. Für einen Arbeitgeber kann es mehrere Beschäftigungsbetriebe in einer Gemeinde geben, sofern diese Beschäftigungsbetriebe eine jeweils eigene, wirtschaftliche Einheit bilden.
wird gestrichen.
b) Nach Absatz 6 wird der folgender Absatz 7 eingefügt:
"(7) Zur Pflege der im Dateisystem der Beschäftigungsbetriebe zu den Betriebsnummern gespeicherten Angaben ist die Bundesagentur für Arbeit berechtigt, die Daten aus den zu den Beschäftigungsbetrieben übermittelten Meldungen der Sozialversicherungsträger zu verarbeiten. Die Sozialversicherungsträger haben diese Meldungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu übermitteln."
5. § 23d wird durch den folgenden § 23d ersetzt:
| alt | neu |
| § 23d Abgeltung von abgeleiteten Entgeltguthaben bei Beendigung oder Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses
Für die Abgeltung von Entgeltguthaben, die aus Arbeitszeitguthaben abgeleitet sind, findet § 23a mit der Maßgabe Anwendung, dass nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlte Entgeltguthaben auch dann dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen sind, wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt. | " § 23d Abgeltung von abgeleiteten Entgeltguthaben
Für die Abgeltung von Entgeltguthaben, die aus Arbeitszeitguthaben abgeleitet sind, ist § 23a mit der Maßgabe anzuwenden, dass ausgezahlte Entgeltguthaben dem letzten, mit laufendem beitragspflichtigem Arbeitsentgelt belegten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen sind; dies gilt auch dann, wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt." |
6. § 28a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3a Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Satz 1 gilt für Arbeitgeber und Zahlstellen in den Fällen, in denen vor der Anmeldung einer Beschäftigung oder vor der Abgabe der ersten Meldung für einen Versorgungsempfänger programmseitig keine Versicherungsnummer vorliegt. Dies gilt nicht für eine Meldung nach Absatz 4."
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
| alt | neu |
| (5) Der Meldepflichtige hat der zu meldenden Person den Inhalt der Meldung in Textform mitzuteilen; dies gilt nicht, wenn die Meldung ausschließlich auf Grund einer Veränderung der Daten für die gesetzliche Unfallversicherung erfolgt. | "(5) Der Meldepflichtige hat der zu meldenden Person mindestens einmal jährlich zum 30. April eines Jahres den Inhalt der Meldung in Textform mit der laufenden, spätestens mit der folgenden Entgeltabrechnung mitzuteilen; dies gilt nicht, wenn die Meldung ausschließlich aufgrund einer Veränderung der Daten für die gesetzliche Unfallversicherung erfolgt. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist die Bescheinigung unverzüglich nach Abgabe der letzten Meldung auszustellen. Die Mitteilung hat gesondert oder als Anhang zur monatlichen Entgeltbescheinigung zu erfolgen." |
7. § 28b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe "Datensätze" die Angabe "sowie die Verfahren" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe "bundeseinheitlich" die Angabe "das Verfahren," eingefügt.
8. Nach § 28c Nummer 6 wird die folgende Nummer 6a eingefügt:
"6a. in welchen Fällen die Einzugsstellen Korrekturen an Meldungen vornehmen dürfen,".
9. § 28p wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe "stimmen sich" die Angabe "untereinander" eingefügt.
b) Absatz 6a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger die notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln; werden die Daten aus der Finanzbuchhaltung nicht durch ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm übermittelt, können sie auch über eine systemgeprüfte Schnittstelle oder ein systemgeprüftes Programmmodul aus einem Programm zur Finanzbuchhaltung an die Träger der Deutschen Rentenversicherung übermittelt werden. | "Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger über die Datenstelle der Rentenversicherung die notwendigen Daten elektronisch aus einem nach § 95b systemgeprüften Programm zu übermitteln." |
c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 Nummer 6 wird nach der Angabe "die Unternehmernummer des Arbeitgebers nach § 136a des Siebten Buches" die Angabe "und die Unternehmensnummer einschließlich des Anhangs nach § 136a Absatz 1 Satz 4 des Siebten Buches" eingefügt.
bb) Satz 5 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 4 wird die Angabe "Prüfung sowie" durch die Angabe "Prüfung," ersetzt.
bbb) In Nummer 5 wird nach der Angabe "Prüfung" die Angabe "sowie" eingefügt.
ccc) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:
"6. die im Verfahren nach Absatz 6a Satz 1 übermittelten Daten".
d) Nach Absatz 8 wird der folgende Absatz 8a eingefügt:
"(8a) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt für die Vorbereitung der Prüfung bei einem Arbeitgeber nach Absatz 1 eine automatisierte Datenanalyse mittels eines KI-Systems im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 durch. Die Datenanalyse dient dem Zweck, den prüfenden Träger der Rentenversicherung bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach den Absätzen 1, 1a und 1c zu unterstützen, indem durch das Aufzeigen von Wahrscheinlichkeiten Hinweise zur Verfügung gestellt werden, die auf mögliche Verstöße gegen Pflichten nach diesem Gesetz durch den Arbeitgeber, insbesondere auf unrichtige Beitragszahlungen oder Meldungen, hindeuten. Zum Zwecke der Datenanalyse nach Satz 1 verarbeitet die Deutsche Rentenversicherung Bund Daten nach den Absätzen 4, 6a und 8 Satz 5. Sie ist dabei Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt die Daten nach den Absätzen 6a und 8 Satz 5 an die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Verarbeitung nach Satz 3. Die Deutsche Rentenversicherung Bund übermittelt dem prüfenden Träger der Rentenversicherung die Ergebnisse der Datenanalyse nach Satz 1 für die Durchführung der Prüfung bei dem Arbeitgeber. Absatz 8 Satz 6 gilt entsprechend."
10. § 28q wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die Datenstelle der Rentenversicherung hat auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung die in dem Dateisystem nach § 28p Absatz 8 Satz 3 gespeicherten Daten diesem zu übermitteln, soweit dies für die Prüfung nach Satz 1 erforderlich ist. | "Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung hat auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung die folgenden Angaben zu übermitteln, soweit dies für die Prüfung nach Satz 1 erforderlich ist:
|
b) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
| alt | neu |
| (6) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1 und 1a stehen. Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 1a durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden. | "(6) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1 und 1a stehen und in welchem der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer und weitere Identifikationsmerkmale jeder Einzugsstelle, die erforderlichen Daten für die Planung der Prüfungen bei den Einzugsstellen sowie die Ergebnisse der Prüfungen gespeichert sind. Die in den Dateisystemen gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 1a durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden. Die in dem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen zusätzlich für die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 1a durch die Bundesagentur für Arbeit und zum Abruf der Prüfergebnisse durch das Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds verarbeitet werden." |
11. Nach § 79 wird der folgende § 79a eingefügt:
" § 79a Finanzierung von Maßnahmen der digitalen Transformation aus Bundesmitteln
Der Bund wird ermächtigt, sich an den Kosten der Sozialversicherungsträger auf Bundesebene für Maßnahmen der digitalen Transformation zu beteiligen."
12. § 95 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (3) Alle Datenfelder sind eindeutig zu beschreiben. Sie sind in allen Verfahren, für die die Grundsätze oder die Gemeinsamen Grundsätze nach diesem Buch und für die das Aufwendungsausgleichsgesetz gelten, verbindlich in der jeweils aktuellen Beschreibung zu verwenden. Zur Sicherung der einheitlichen Verwendung hält der Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine Datenbankanwendung vor, in der alle Datenfelder beschrieben sowie ihre Verwendung in Datensätzen und Datenbausteinen oder Datenschemata sowohl in historisierter als auch in aktueller Form gespeichert sind und von den an den Meldeverfahren nach diesem Buch Beteiligten automatisiert abgerufen werden können. Das Nähere zur Darstellung, zur Aktualisierung und zum Abrufverfahren der Daten regeln die in Absatz 2 Satz 1 genannten Organisationen der Sozialversicherung in Gemeinsamen Grundsätzen; § 28b Absatz 3 gilt entsprechend. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. | "(3) Alle Datenfelder sind eindeutig zu beschreiben. Sie sind in allen Verfahren, für die die Grundsätze oder die Gemeinsamen Grundsätze nach diesem Buch und für die das Aufwendungsausgleichsgesetz gelten, verbindlich in der jeweils aktuellen Beschreibung zu verwenden. Zur Sicherung der einheitlichen Verwendung vereinbaren die in Absatz 2 Satz 1 genannten Organisationen der Sozialversicherung in den Gemeinsamen Grundsätzen nach Absatz 2 Satz 1 ein verpflichtendes XML-Basisschema, das Elemente und Elementgruppen beschreibt, die zu verwenden sind. Das Basisschema, die fachlichen XML-Schemata und die dazugehörigen fachlichen Beschreibungen werden kostenfrei auf einer zentralen Veröffentlichungsplattform, die durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Internet zur Verfügung gestellt wird, sowohl in historisierter als auch in aktueller Form zur Verfügung gestellt. Das Nähere zur Darstellung, zur Aktualisierung und zum Abrufverfahren der Daten regeln die in Absatz 2 Satz 1 genannten Organisationen der Sozialversicherung in Gemeinsamen Grundsätzen; § 28b Absatz 3 gilt entsprechend. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales." |
13. § 95a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 wird nach der Angabe "Aufbau," die Angabe "das Verfahren," eingefügt.
b) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
| alt | neu |
| (6) Zur Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 4 wird der Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine elektronische Ausfüllhilfe anbieten. Er kann die Durchführung dieser Aufgabe an eine geeignete Arbeitsgemeinschaft der gesetzlichen Krankenkassen nach § 94 Absatz 1a Satz 1 des Zehnten Buches oder nach § 219 des Fünften Buches übertragen. Die Nutzer der Ausfüllhilfe können in angemessenem Umfang an den Kosten der Datenübermittlung beteiligt werden. | "(6) Zur Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 4 stellt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine elektronische Ausfüllhilfe bereit. Diese Ausfüllhilfe dient der Übermittlung der gesetzlich vorgegebenen Daten von den Meldepflichtigen an die unterstützten Fachverfahren. Zum Zwecke der Übermittlung dürfen die gesetzlich vorgegebenen Daten in der Ausfüllhilfe verarbeitet werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann die Bereitstellung der Ausfüllhilfe an eine geeignete Arbeitsgemeinschaft der gesetzlichen Krankenkassen nach § 94 Absatz 1a Satz 1 des Zehnten Buches oder nach § 219 des Fünften Buches übertragen, die die für den Betrieb der Ausfüllhilfe erforderlichen Datenverarbeitungen vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den weiteren Trägern der sozialen Sicherung, die an die Ausfüllhilfe angebunden sind, räumlich, organisatorisch und personell getrennt durchführt. Die beauftragte Arbeitsgemeinschaft ist für die im Rahmen der Nutzung der Ausfüllhilfe zu verarbeitenden Daten Verantwortlicher im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679. Die beauftragte Arbeitsgemeinschaft unterliegt bei der Wahrnehmung der Aufgabe, die Ausfüllhilfe bereitzustellen, dem Sozialgeheimnis nach § 35 Absatz 1 des Ersten Buches. Die Nutzer der Ausfüllhilfe können in angemessenem Umfang an den Kosten der Datenübermittlung beteiligt werden." |
14. § 95b Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
| alt | neu |
| (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Programme zur Datenübertragung durch die Einzugsstellen an die Meldepflichtigen. | "(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Systemprüfung von Anwendungsprogrammen oder Anwendungsprogrammteilen, die für die Annahme, Verarbeitung und Weiterleitung von Beitragsnachweisen, Meldungen, Anträgen, Bescheinigungen und Abrufen der Meldepflichtigen oder der von ihnen beauftragten Stellen sowie für die Erstellung, Abgabe und Übermittlung von Meldungen, Bescheinigungen und elektronischen Anforderungen an die Meldepflichtigen oder der von ihnen beauftragten Stellen durch die Einzugsstellen zur Durchführung der Melde- und Beitrags-, Antrags- und Bescheinigungsverfahren nach diesem Buch und dem Aufwendungsausgleichsgesetz eingesetzt werden. Die Systemprüfung umfasst auch die Programme der von den Einzugsstellen für die Annahme und Weiterleitung der in Satz 1 genannten Daten errichteten Annahmestellen nach § 97 Absatz 1." |
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
15. § 95c wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| § 95c Datenaustausch zwischen den Sozialversicherungsträgern | " § 95c Datenübermittlung zwischen den Sozialversicherungsträgern". |
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
| alt | neu |
(2) Abweichend von Absatz 1 hat die Übermittlung durch Datenübertragung zu erfolgen, wenn
| "(2) Eine Übermittlung durch Datenübertragung hat auch dann zu erfolgen, wenn die Künstlersozialkasse für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz krankenversicherungspflichtigen Mitglieder monatlich die für den Nachweis der Beitragspflicht notwendigen Angaben, insbesondere die Versicherungsnummer, den Namen und Vornamen, den beitragspflichtigen Zeitraum, die Höhe des der Beitragspflicht zugrunde liegenden Arbeitseinkommens, ein Kennzeichen über die Ruhensanordnung gemäß § 16 Absatz 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes und den Verweis auf die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung des Versicherten, an die zuständige Krankenkasse meldet oder die Krankenkassen der Künstlersozialkasse die zur Feststellung der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz notwendigen Angaben, insbesondere über eine bestehende Arbeitsunfähigkeit, eine bestehende Vorrangversicherung, die Gewährung einer Rente, das Ende der Mitgliedschaft und den Bezug einer Entgeltersatzleistung, durch Datenübertragung mitteilen; die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau des Datensatzes regeln die Künstlersozialkasse und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Gemeinsamen Grundsätzen entsprechend § 28b Absatz 1.
(3) Die jeweiligen Verfahrensbeteiligten können für einzelne Verfahren vereinbaren, dass eine Datenübertragung unterbleibt, wenn eine solche aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen unverhältnismäßig wäre. Dies gilt nicht für die Übermittlung von Daten durch Datenübertragung, wenn Erstattungsansprüche nach den §§ 102 bis 105 des Zehnten Buches der gesetzlichen Krankenkassen oder der Bundesagentur für Arbeit gegenüber den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Sechsten Buch oder Erstattungsansprüche der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen oder der Bundesagentur für Arbeit bestehen." |
16. § 105 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird nach der Angabe "Aufbau," die Angabe "das Verfahren," eingefügt.
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
| alt | neu |
| (5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat bis zum 31. Dezember 2018 dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Bericht über die Nutzung, Kostenverteilung und mögliche Perspektiven des Informationsportals vorzulegen. | "(5) Die Ausfüllhilfe nach § 95a Absatz 6 ist zur Übermittlung von Meldedaten mit dem Informationsportal zu verknüpfen. Dabei hat die Übermittlung der Meldedaten jeweils nach dem neuesten technischen Stand zu erfolgen. Meldedaten, die zur Identifizierung von Personen, Arbeitgebern oder Unternehmen dienen könnten, dürfen ausschließlich in der Ausfüllhilfe verarbeitet werden." |
17. § 107 Absatz 1 Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Den Aufbau der Datensätze, notwendige Schlüsselzahlen und Angaben sowie die Ausnahmen nach Satz 5 bestimmen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. sowie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in Gemeinsamen Grundsätzen. | "Das Nähere zum Aufbau der Datensätze, zu den notwendigen Schlüsselzahlen und Angaben sowie zum Verfahren nach den Sätzen 1 bis 4 und zu den Ausnahmen nach Satz 5 regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. sowie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in Gemeinsamen Grundsätzen." |
(Gültig ab 01.01.2029 siehe =>)
18. In § 108 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "können" durch die Angabe "haben" und die Angabe "nachkommen" durch die Angabe "nachzukommen" ersetzt.
Artikel 7
Weitere Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 79a
§ 79a Finanzierung von Maßnahmen der digitalen Transformation aus Bundesmitteln
wird gestrichen.
b) Die Angabe zu § 95c wird durch die folgende Angabe ersetzt:
" § 95c Datenübermittlung zwischen den Sozialversicherungsträgern und Dritten".
(Gültig ab 01.01.2037 siehe =>)
2. § 79a
" § 79a Finanzierung von Maßnahmen der digitalen Transformation aus BundesmittelnDer Bund wird ermächtigt, sich an den Kosten der Sozialversicherungsträger auf Bundesebene für Maßnahmen der digitalen Transformation zu beteiligen."
wird gestrichen.
(Gültig ab 01.01.2030 siehe =>)
3. § 95c wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| § 95c Datenübermittlung zwischen den Sozialversicherungsträgern | " § 95c Datenübermittlung zwischen den Sozialversicherungsträgern und Dritten". |
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Haben Sozialversicherungsträger zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch Daten an einen Sozialversicherungsträger hat dies durch Datenübertragung zu geschehen; § 95 gilt. In den Fällen der Übermittlung von Daten nach Satz 1 an das Bundesamt für Soziale Sicherung als Träger des Gesundheitsfonds oder eine Aufsichtsbehörde soll dies durch Datenübertragung erfolgen. | "(1) Haben sich Sozialversicherungsträger, die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, die kommunalen und die kirchlichen Zusatzversorgungskassen oder die gemeinsamen Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch Daten untereinander zu übermitteln, so hat die Übermittlung durch Datenübertragung zu geschehen; es gilt § 95. In den Fällen der Übermittlung von Daten nach Satz 1 an das Bundesamt für Soziale Sicherung als Träger des Gesundheitsfonds oder an eine Aufsichtsbehörde soll die Übermittlung durch Datenübertragung erfolgen." |
Artikel 8
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
1. § 47 Absatz 4 Satz 1
Für Seeleute gelten als Regelentgelt die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 233 Abs. 1. Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war.
wird gestrichen.
2. In § 81a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 67c Abs. 3" durch die Angabe " § 67c Absatz 4" ersetzt.
3. In § 197a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 67c Abs. 3" durch die Angabe " § 67c Absatz 4" ersetzt.
4. § 202 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "erworben hat" durch die Angabe "erworben hat oder nach § 92 des Einkommensteuergesetzes zu bescheinigende Leistungen bezieht" ersetzt.
b) Nach Absatz 1a wird der folgende Absatz 1b eingefügt:
"(1b) Bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen hat die Zahlstelle die notwendigen Angaben zur Einrichtung eines Zahlstellenkontos elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln. Das Nähere zu diesem Verfahren, den notwendigen Angaben und den für die Errichtung des Zahlstellenkontos notwendigen Datensätzen regeln die Grundsätze nach Absatz 2 Satz 4."
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
5. § 233
§ 233 Beitragspflichtige Einnahmen der Seeleute(1) Für Seeleute gilt als beitragspflichtige Einnahme der Betrag, der nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung für die Beitragsberechnung maßgebend ist.
(2) § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie die §§ 228 bis 231 gelten entsprechend.
wird gestrichen.
(Gültig ab 01.01.2028 siehe =>)
6. § 301 Absatz 4a wird durch den folgenden Absatz 4a ersetzt:
| alt | neu |
(4a) Zugelassene Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 15 Absatz 2 des Sechsten Buches und Einrichtungen nach § 33 Absatz 2 des Siebten Buches sind auf Anforderung der zuständigen Krankenkasse verpflichtet, dieser bei Erwerbstätigen mit einem Anspruch auf Krankengeld nach § 44 oder Verletztengeld nach § 45 des Siebten Buches für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Krankenkassen, die im Zusammenhang mit der Bestimmung der Dauer des Anspruchs auf Kranken- oder Verletztengeld und der Mitteilung an den Arbeitgeber über die auf den Entgeltfortzahlungsanspruch des Versicherten anrechenbaren Zeiten stehen, sowie zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach den §§ 44, 71 Absatz 5 des Neunten Buches und § 74 folgende Angaben zu übermitteln:
Darüber hinaus sind zugelassene Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 15 Absatz 2 des Sechsten Buches und Einrichtungen nach § 33 Absatz 2 des Siebten Buches, die Leistungen erbringen, auf Grund deren Inanspruchnahme die Versicherten an ihrer Arbeitsleistung verhindert sind, auf Anforderung der zuständigen Krankenkasse auf Grund der Verpflichtung zu einer Meldung nach § 109 des Vierten Buches verpflichtet, taggleich insbesondere folgende Angaben zu übermitteln:
Die Übermittlung erfolgt im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern. Für die Angabe der Diagnosen nach Satz 1 Nummer 3 gilt Absatz 2 entsprechend. Das Nähere über Form und Inhalt der erforderlichen Vordrucke, die Zeitabstände für die Übermittlung der Angaben nach den Sätzen 1 und 2 und das Verfahren der Übermittlung vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemeinsam mit den für die Wahrnehmung der Interessen der Rehabilitationseinrichtungen nach dem Sozialgesetzbuch maßgeblichen Bundesverbänden. | "(4a) Zugelassene Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 15 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches und die in § 107 dieses Buches genannten Einrichtungen sind auf Anforderung der zuständigen Krankenkasse verpflichtet, dieser bei Versicherten mit einem Anspruch auf Krankengeld nach § 44 oder Verletztengeld nach § 45 des Siebten Buches für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Krankenkassen, die im Zusammenhang mit der Bestimmung der Dauer des Anspruchs auf Kranken- oder Verletztengeld und der Mitteilung an den Arbeitgeber über die auf den Entgeltfortzahlungsanspruch des Versicherten anrechenbaren Zeiten stehen, sowie zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach den §§ 44, 71 Absatz 5 des Neunten Buches und § 74 folgende Angaben zu übermitteln:
Darüber hinaus sind zugelassene Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 15 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches und die in § 107 dieses Buches genannten Einrichtungen, die Leistungen erbringen, aufgrund deren Inanspruchnahme die Versicherten an ihrer Arbeitsleistung verhindert sind, verpflichtet, der zuständigen Krankenkasse für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung zu einer Meldung nach § 109 des Vierten Buches insbesondere folgende Angaben zu übermitteln:
Die Übermittlung erfolgt im Wege elektronischer Datenübertragung. Für die Angabe der Diagnosen nach Satz 1 Nummer 3 gilt Absatz 2 entsprechend. Das Nähere über Form und Inhalt der erforderlichen Vordrucke, die Zeitabstände für die Übermittlung der Angaben nach den Sätzen 1 und 2 und das Verfahren der Übermittlung vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
|
Artikel 9
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 66 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 92 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 92 Jahresarbeitsverdienst für Seeleute | " § 92 Jahresarbeitsverdienst für selbständige Küstenschiffer und Küstenfischer". |
b) Nach der Angabe zu § 136b wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 136c Betriebsstättenverzeichnis".
c) Die Angabe zu § 224 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 224 Umstellung der Mitgliedsnummer auf die Unternehmernummer | " § 224 (aufgehoben)". |
2. In § 27a Absatz 2 wird die Angabe " § 27 Absatz 1 Nummer 4" durch die Angabe " § 27 Absatz 1 Nummer 4 und 5" ersetzt.
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
3. § 85 Absatz 1b wird durch den folgenden Absatz 1b ersetzt:
| alt | neu |
| (1b) Die Absätze 1 und 1a finden keine Anwendung auf Versicherte nach § 3 Absatz 1 Nummer 3. | "(1b) Die Absätze 1 und 1a finden keine Anwendung auf Versicherte nach § 3 Absatz 1 Nummer 3. Dies gilt auch für versicherte ausländische Seeleute, die ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland auf Schiffen beschäftigt werden, die nach § 12 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I. S. 3140), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 40 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, in das Internationale Seeschifffahrtsregister eingetragen sind und denen keine deutschen Tarifheuern gezahlt werden. Die Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben hiervon unberührt." |
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
4. § 92 wird durch den folgenden § 92 ersetzt:
| alt | neu |
| § 92 Jahresarbeitsverdienst für Seeleute
(1) Als Jahresarbeitsverdienst für Versicherte, die an Bord eines Seeschiffs beschäftigt sind, gilt das Zwölffache des nach Absatz 2 oder 4 festgesetzten monatlichen Durchschnitts des baren Entgelts einschließlich des Durchschnittssatzes des Werts der auf Seeschiffen gewährten Beköstigung oder Verpflegungsvergütung (Durchschnittsentgelt) zur Zeit des Versicherungsfalls. Für Versicherte, die als ausländische Seeleute ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland auf Schiffen beschäftigt werden, die nach § 12 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140) in das Internationale Seeschiffahrtsregister eingetragen sind, und denen keine deutschen Tarifheuern gezahlt werden, gelten für die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes die allgemeinen Vorschriften über den Jahresarbeitsverdienst mit Ausnahme der Vorschrift über den Mindestjahresarbeitsverdienst. (2) Die Satzung kann bestimmen, daß für Versicherte mit stark schwankendem Arbeitsentgelt besondere Durchschnittsentgelte entsprechend dem üblicherweise erzielten Jahresarbeitsentgelt festgesetzt werden. (3) Als Jahresarbeitsverdienst für die kraft Gesetzes versicherten selbständig tätigen Küstenschiffer und Küstenfischer und ihre mitarbeitenden Ehegatten oder mitarbeitenden Lebenspartner gilt der nach Absatz 4 festgesetzte Durchschnitt des Jahreseinkommens; dabei wird das gesamte Jahreseinkommen berücksichtigt. (4) Das monatliche Durchschnittsentgelt für die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 genannten Versicherten sowie der Durchschnitt des Jahreseinkommens für die in Absatz 3 genannten Versicherten werden von Ausschüssen festgesetzt, die die Vertreterversammlung bildet. (5) Die Festsetzung erfolgt im Bereich gleicher Tätigkeiten einheitlich für den Geltungsbereich dieses Gesetzes. Bei der Festsetzung werden die zwischen Reedern und Vereinigungen seemännischer Arbeitnehmer abgeschlossenen Tarifverträge berücksichtigt; ausgenommen bleiben die Entgelte für Versicherte, für deren Jahresarbeitsverdienst Absatz 1 Satz 2 gilt. Für die in Absatz 1 genannten Versicherten, die neben dem baren Entgelt, der Beköstigung oder Verpflegungsvergütung regelmäßige Nebeneinnahmen haben, wird auch deren durchschnittlicher Geldwert bei der Festsetzung des Durchschnitts eingerechnet. (6) Die Festsetzung bedarf der Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung. Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann für die Festsetzung eine Frist bestimmen; nach Ablauf der Frist kann es die Durchschnittssätze selbst festsetzen. (7) Die Festsetzung wird in jedem Jahr einmal nachgeprüft. Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann auch in der Zwischenzeit Nachprüfungen anordnen. (8) Die Satzung hat zu bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen die in Absatz 3 genannten Versicherten auf ihren Antrag mit einem höheren Jahresarbeitsverdienst versichert werden. | " § 92 Jahresarbeitsverdienst für selbständige Küstenschiffer und Küstenfischer
Als Jahresarbeitsverdienst für die kraft Gesetzes versicherten selbständig tätigen Küstenschiffer und Küstenfischer und ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner gilt der festgesetzte Durchschnitt des Jahreseinkommens; dabei wird das gesamte Jahreseinkommen berücksichtigt. Das Nähere wird durch die Satzung geregelt." |
5. § 96 Absatz 2a wird durch den folgenden Absatz 2a ersetzt:
| alt | neu |
| (2a) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist. | "(2a) Abweichend von § 47 Absatz 1 des Ersten Buches gilt für die Auszahlung von Geldleistungen § 118 Absatz 2b und 2c des Sechsten Buches entsprechend." |
6. § 136a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe "Aufgaben nach § 21 Absatz 3a des Arbeitsschutzgesetzes" durch die Angabe "gesetzlichen Aufgaben" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe "Unternehmernummer" die Angabe "einschließlich des Anhangs nach Absatz 1 Satz 4" eingefügt.
7. Nach § 136b wird der folgende § 136c eingefügt:
" § 136c Betriebsstättenverzeichnis
(1) Als Erweiterung des zentralen Dateisystems gemäß § 136a Absatz 1 Satz 5 führt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. ein Betriebsstättenverzeichnis. Das Betriebsstättenverzeichnis enthält eine Auflistung der einem Unternehmen zuzuordnenden Betriebsstätten und zuzuordnenden Orte, an denen Besichtigungen vorgenommen werden können (Besichtigungsorte), nach Absatz 2 Satz 2. Für jede dieser Betriebsstätten und jeden dieser Besichtigungsorte wird eine Betriebsstättennummer vergeben, die einen eindeutigen Bezug zum Unternehmen und zu den Unternehmern herstellt.
(2) Im Betriebsstättenverzeichnis werden Betriebstätten gemäß § 18h Absatz 3 des Vierten Buches erfasst. Darüber hinaus können weitere Besichtigungsorte in das Betriebsstättenverzeichnis aufgenommen werden. Näheres regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach Absatz 5.
(3) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. ist berechtigt, im Betriebsstättenverzeichnis alle zur Identifikation der Betriebsstätte notwendigen Daten, die zuständigen Unfallversicherungsträger und die zuständige Arbeitsschutzbehörde der Länder sowie, soweit vorhanden, die Betriebsnummer nach § 18i Absatz 2 des Vierten Buches, Informationen zum Wirtschaftszweig und die Zahl der Beschäftigten zu verarbeiten. Die Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben, soweit dies zur Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, Zugriff auf das Betriebsstättenverzeichnis; dies gilt auch für die obersten und die jeweils zuständigen Arbeitsschutzbehörden der Länder, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
(4) Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. die Daten aus dem Dateisystem der Beschäftigungsbetriebe nach § 18i des Vierten Buches sowie die Zahl der Beschäftigten und teilt durch automatisierte Datenübermittlung nach § 18m Absatz 1 des Vierten Buches Änderungen mit. Die Träger der Unfallversicherung und die zuständigen Arbeitsschutzbehörden der Länder übermitteln Daten nach Absatz 3 Satz 1, die sie im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenerfüllung oder aufgrund bestehender Melde- und Unterstützungspflichten anderer Behörden oder der Unternehmer erlangen, an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.
(5) Das Nähere zum Verfahren, zu den erforderlichen Angaben, den Datensätzen, den Besichtigungsorten und den damit verbundenen Berechtigungen sowie möglichen Nutzungsentgelten wird in Gemeinsamen Grundsätzen festgelegt. Diese werden durch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. in Abstimmung mit den obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder und der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und unter Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit aufgestellt. Die obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder übermitteln gemeinsame Positionen. Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit sind zu beachten. Die Gemeinsamen Grundsätze sind durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen.
(6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten in der Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2030 ausschließlich für zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. und der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft abgestimmte Pilotvorhaben, die dem kontinuierlichen Aufbau des Betriebsstättenverzeichnisses sowie der Erprobung der dazu notwendigen technischen Einrichtungen dienen. Die obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder und die Bundesagentur für Arbeit sind über die Durchführung der Pilotvorhaben regelmäßig zu informieren. Pilotvorhaben zum Abruf von Daten aus dem Betriebsstättenverzeichnis durch die Arbeitsschutzbehörden der Länder sind in Abstimmung mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. in der Pilotphase möglich. Über den jeweiligen Stand der Umsetzung berichtet die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales halbjährlich."
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
8. In § 154 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "das Arbeitsentgelt oder" gestrichen.
9. In § 206 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe " § 67c Abs. 5 Satz 2 und 3" durch die Angabe " § 67c Absatz 6 Satz 2 und 3" ersetzt.
§ 224 Umstellung der Mitgliedsnummer auf die Unternehmernummer(1) Die Mitgliedsnummern der gewerblichen Berufsgenossenschaften, der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand sind in Abstimmung mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. bis zum 1. Januar 2023 automatisiert auf die neue Unternehmernummer umzustellen. Die Unternehmer sind über die vergebenen Unternehmernummern und die numerische Bezeichnung der zugehörigen Unternehmen unverzüglich zu informieren.
(2) Für die vorbereitenden Tätigkeiten der Berufsgenossenschaften, der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. gilt, dass
- jeder Unternehmer bei erstmaliger Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit eine Unternehmernummer erhält,
- der Unternehmer für die Vergabe der Unternehmernummer die dazu notwendigen Angaben, insbesondere den Namen, den Geburtsnamen, das Geburtsdatum und die aktuelle Wohnanschrift elektronisch zu übermitteln hat,
- die Unternehmernummer nach Mitteilung über den Unternehmensbeginn im Sinne von § 192 Absatz 1 über die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. unverzüglich vergeben wird,
- die Unternehmer, die bereits eine Unternehmernummer erhalten haben, den Beginn und das Ende eines oder mehrerer weiterer Unternehmen nach § 192 Absatz 1 unter Angabe der Unternehmernummer und der notwendigen Angaben zur Identifizierung des Unternehmens dem zuständigen Träger der Unfallversicherung mitzuteilen haben,
- in einem Anhang zu der Unternehmernummer die dem Unternehmer zugehörigen Unternehmen numerisch in aufsteigender Folge bezeichnet werden,
- die Unternehmernummer und die zur Identifizierung des Unternehmens erforderlichen Daten in einem zentralen Dateisystem bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. gespeichert werden,
- die Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand zur Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben Zugriff auf dieses Dateisystem haben,
- die Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand die Unternehmer- und Unternehmensnummern ihrer Mitglieder jeweils in einem gesonderten Mitgliederdateisystem führen.
Bei Änderungen, die die zum Unternehmer oder zum Unternehmen gespeicherten Daten betreffen, gilt § 192 Absatz 2 entsprechend. Das Nähere zum Verfahren, zu den erforderlichen Angaben und zu den Datensätzen regelt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. in Abstimmung mit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in Grundsätzen, die durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.
wird gestrichen.
Artikel 10
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 180 Absatz 6 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die nach Satz 2 zuständige Schwerbehindertenvertretung ist auch in persönlichen Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen, über die eine übergeordnete Dienststelle entscheidet, zuständig; sie gibt der Schwerbehindertenvertretung der Dienststelle, die den schwerbehinderten Menschen beschäftigt, Gelegenheit zur Äußerung. | "Die nach Satz 2 zuständige Schwerbehindertenvertretung ist auch in Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren und über die eine übergeordnete Dienststelle entscheidet, zuständig; sie gibt der Schwerbehindertenvertretung der Dienststelle, die den schwerbehinderten Menschen beschäftigt, Gelegenheit zur Äußerung." |
Artikel 11
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 8d des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 83a
§ 83a Benachrichtigung bei einer Verletzung des Schutzes von Sozialdaten
gestrichen.
2. In § 37 Absatz 2a Satz 7 wird die Angabe "innerhalb von drei Tagen" durch die Angabe "innerhalb von vier Tagen" ersetzt.
3. § 67c wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen dürfen die von ihnen für einen anderen Zweck erhobenen Sozialdaten auch zum Entwickeln, insbesondere zum Trainieren, Validieren und Testen, von KI-Modellen und KI-Systemen speichern, verändern oder nutzen, soweit die Daten dafür erforderlich sind, die Verwendung von anonymisierten Daten zu einer Verfälschung der Verarbeitungsergebnisse führen würde und die KI-Modelle und KI-Systeme der Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch durch dieselbe Stelle dienen. Die Sozialdaten sind zu pseudonymisieren. Unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen dürfen die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen auch pseudonymisierte Sozialdaten von anderen in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen erheben, speichern, verändern oder nutzen, soweit diese übermittelten Daten in einem sachlichen Zusammenhang zum Aufgabenbereich der erhebenden Stelle stehen. Die nach den Sätzen 1 bis 3 erhobenen, gespeicherten, veränderten oder genutzten Daten dürfen nur für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden; die Stellen nach den Sätzen 1 und 3 haben die hierfür angemessenen technischen und organisatorischen Vorkehrungen, wie technische Zugriffsbeschränkungen auf eine begrenzte Anzahl von Mitarbeitern, deren besondere Qualifizierung und eine technische Trennung von Datenbeständen nach ihren unterschiedlichen Verarbeitungszwecken, zu treffen sowie eine angemessene Löschfrist festzulegen. Soweit Daten nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet werden, gilt § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend."
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden zu den Absätzen 4 bis 7.
4. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe "eines Strafverfahrens oder" durch die Angabe "eines Strafverfahrens," ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe "Landesbehörde." durch die die Angabe "Landesbehörde oder" ersetzt.
,cc) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. für das Entwickeln von KI-Modellen und KI-Systemen unter den Voraussetzungen des § 67c Absatz 3 Satz 3 bis 5."
b) In Absatz 5 wird die Angabe " § 67c Absatz 3 Satz 1" durch die Angabe " § 67c Absatz 4 Satz 1" ersetzt.
5. In § 71 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe " § 87 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes" die Angabe "oder in § 11 Absatz 7 des Freizügigkeitsgesetzes/EU" eingefügt.
§ 83a Benachrichtigung bei einer Verletzung des Schutzes von SozialdatenErgänzend zu den Meldepflichten gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 meldet die in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle die Verletzung des Schutzes von Sozialdaten auch der Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde.
wird gestrichen.
7. In § 85 Absatz 3 wird die Angabe "nach § 83a oder" gestrichen.
8. In § 85a Absatz 2 wird die Angabe "nach § 83a oder" gestrichen.
Artikel 12
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 57 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "233" durch die Angabe "234" ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 20a Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe "berechtigt" die Angabe "nur" eingefügt.
2. § 39 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
| alt | neu |
| (4) Für die Erteilung der oder Arbeitserlaubnis hat der Arbeitgeber der Bundesagentur für Arbeit Auskünfte in Bezug auf das Beschäftigungsverhältnis, insbesondere zum Arbeitsentgelt, zu den Arbeitszeiten und sonstigen Arbeitsbedingungen, zu der Sozialversicherungspflicht und zum Erfordernis einer Berufsausübungserlaubnis, zu erteilen. Auf Aufforderung durch die Bundesagentur für Arbeit hat ein Arbeitgeber, der einen Ausländer beschäftigt oder beschäftigt hat, eine Auskunft nach Satz 1 innerhalb eines Monats zu erteilen. | "(4) Für die Erteilung der Zustimmung oder der Arbeitserlaubnis hat der Arbeitgeber der Bundesagentur für Arbeit Auskünfte in Bezug auf das Beschäftigungsverhältnis, insbesondere zum Arbeitsentgelt, zu den Arbeitszeiten und zu sonstigen Arbeitsbedingungen, zu der Sozialversicherungspflicht und zum Erfordernis einer Berufsausübungserlaubnis sowie im Fall der Saisonbeschäftigung zu Unterkunft, Mietbedingungen und Miethöhe, zu erteilen. Auf Aufforderung durch die Bundesagentur für Arbeit hat ein Arbeitgeber, der einen Ausländer beschäftigt oder beschäftigt hat, eine Auskunft nach Satz 1 innerhalb eines Monats zu erteilen." |
3. § 40 Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
| alt | neu |
| 1. der Ausländer gegen § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 2 bis 13 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, § 10, 10a oder § 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder gegen die §§ 15, 15a oder § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes schuldhaft verstoßen hat, | "1. der Ausländer gegen § 404 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 2 bis 4, 6 bis 13, 28 und 29 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, gegen die §§ 10, 10a oder § 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder gegen die §§ 15, 15a oder § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes schuldhaft verstoßen hat," |
(Gültig ab siehe =>)
4. In § 95 Absatz 1a wird die Angabe " § 98 Abs. 3 Nr. 1" durch die Angabe " § 98 Absatz 3 Nummer 1a" ersetzt.
5. § 98 wird wie folgt geändert:
(Gültig ab siehe =>)
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. entgegen § 14 Absatz 1 Nummer 4 in das Bundesgebiet einreist,".
bb) Die bisherigen Nummern 2a und 2b werden zu den Nummern 2b und 2c.
b) In Absatz 2a Nummer 4 wird nach der Angabe "Absatz 4" die Angabe "Satz 1, § 60c Absatz 5 Satz 1" eingefügt.
c) Absatz 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
| alt | neu |
| entgegen § 4a Absatz 3 Satz 4 oder Absatz 4, § 6 Absatz 2a, § 7 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, § 16a Absatz 3 Satz 1, § 16b Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3, § 16b Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz, § 16c Absatz 2 Satz 3, § 16d Absatz 1 Satz 4, Absatz 3 Satz 8, Absatz 6 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 3, § 16f Absatz 3 Satz 4, § 17 Absatz 3 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, § 23 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz oder § 25 Absatz 4 Satz 3 erster Halbsatz, Absatz 4a Satz 4 erster Halbsatz oder Absatz 4b Satz 4 erster Halbsatz eine selbständige Tätigkeit ausübt, | "1. entgegen § 4a Absatz 3 Satz 4 oder Absatz 4, § 6 Absatz 2a, § 7 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, § 16a Absatz 3 Satz 1, § 16b Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 oder Satz 3 erster Halbsatz oder Absatz 7 Satz 3, § 16c Absatz 2 Satz 3, § 16d Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 3, § 16d Absatz 3 Satz 8, Absatz 4 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 2, § 16f Absatz 3 Satz 4 oder Satz 5, § 16g Absatz 3a, , § 17 Absatz 3 Satz 1, § 20a Absatz 2, § 23 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz oder § 25 Absatz 4 Satz 3 erster Halbsatz, Absatz 4a Satz 4 erster Halbsatz oder Absatz 4b Satz 4 erster Halbsatz eine selbständige Tätigkeit ausübt," |
Artikel 14
Änderung des Beschäftigungssicherungsgesetzes
Das Beschäftigungssicherungsgesetz vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2691), das durch Artikel 5a des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Artikel 7 Absatz 4 wird die Angabe "31. Dezember 2025" durch die Angabe "31. Dezember 2027" ersetzt.
Artikel 15
Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgesetzes/EU, des Gesetzes über das Ausländerzentralregister und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister
Das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgesetzes/EU, des Gesetzes über das Ausländerzentralregister und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister vom 20. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 106) wird wie folgt geändert:
Artikel 3 Nummer 11 Buchstabe a
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. entgegen § 14 Absatz 1 Nummer 4 in das Bundesgebiet einreist,".
bb) Die bisherige Nummer 2a wird Nummer 2b.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Ordnungswidrig handelt, wer
- als Drittstaatsangehöriger nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 09.12.2017 S. 20; L 258 vom 15.10.2018 S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl. L 249 vom 14.07.2021 S. 15) geändert worden ist, eine in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a, der Verordnung (EU) 2017/2226 genannte Angabe nicht richtig oder nicht vollständig macht oder
- als Antragsteller nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.09.2018 S. 1; L 323 vom 19.12.2018 S. 37; L 193 vom 17.06.2020 S. 16; L 266 vom 13.10.2022 S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl. L 249 vom 14.07.2021 S. 15) geändert worden ist, eine in Artikel 17 Absatz 2 oder 4 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannte Angabe nicht richtig oder nicht vollständig macht."
c) Der bisherige Absatz 2a wird Absatz 2b.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
"1. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält,".
bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "Absatzes 2a Nummer 1" werden durch die Wörter "Absatzes 2 Nummer 2a und des Absatzes 2b Nummer 1" ersetzt.
bb) Die Wörter "des Absatzes 2a Nummer 2, 3 und 4" werden durch die Wörter "der Absätze 2a und 2b Nummer 2, 3 und 4 und des Absatzes 3 Nummer 1" ersetzt.
cc) Die Angabe "Absatzes 3 Nr. 1" wird durch die Wörter "Absatzes 3 Nummer 1a" ersetzt.
dd) Die Angabe "Nr. 1, 2a" wird durch die Angabe "Nummer 1, 2b" ersetzt.
wird gestrichen.
Artikel 16
Änderung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes
Das Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 303 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S.1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 6 § 4 Absatz 4a wird durch den folgenden Absatz 4a ersetzt:
| alt | neu |
| "(4a) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften des Fremdrentengesetzes maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren." |
Artikel 17
Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 20 Satz 2 wird die Angabe "Bescheinigung im Sinne des § 25 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung" durch die Angabe "Mitteilung im Sinne des § 28a Absatz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
Artikel 18
Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 2f Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe " § 344 Absatz 4" durch die Angabe " § 344 Absatz 3" ersetzt.
Artikel 19
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 11 wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
"(3) Abweichend von § 47 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch werden das sozialrechtliche Kindergeld und der Kinderzuschlag ausschließlich auf das angegebene Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 gilt, überwiesen. Die Überweisung erfolgt kostenfrei."
2. Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden zu den Absätzen 4 bis 7.
Artikel 20
Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe "Lohn- und Gehaltsabrechnung" die Angabe "nach Aufforderung durch den Träger der Rentenversicherung" eingefügt.
2. § 15 wird durch den folgenden § 15 ersetzt:
| alt | neu |
| § 15 (aufgehoben) | " § 15 Korrektur von Meldungen durch die Einzugsstellen
In den Fällen, in denen eine Meldung mit unzutreffenden Angaben nach § 14 Absatz 1 vom Meldepflichtigen trotz Aufforderung durch die Einzugsstelle nicht korrigiert wird, kann die Einzugsstelle die Korrektur der Meldung im Einvernehmen mit dem Beschäftigten vornehmen. Dies gilt nicht für die Angaben zum beitragspflichtigen Entgelt und die Betriebsnummer des Meldepflichtigen. Die Einzugsstelle hat den Beschäftigten über die beabsichtigte Korrektur vorab in Textform zu informieren. Der Beschäftigte muss der Korrektur gegenüber der Einzugsstelle in Textform zustimmen. Die Einzugsstelle hat die Zustimmung des Beschäftigten sowie die Korrektur der Meldung zu dokumentieren. Der Meldepflichtige erhält eine Kopie der korrigierten Meldung." |
3. In § 20 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe "Verordnung" die Angabe "sowie die veröffentlichten Verfahrensbeschreibungen zu den jeweiligen Fachverfahren, Rundschreiben und Beratungsergebnisse der Sozialversicherungsträger" eingefügt.
§ 25 Unterrichtung des Arbeitnehmers(1) Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten mindestens einmal jährlich bis zum 30. April eines Jahres für alle im Vorjahr durch Datenübertragung erstatteten Meldungen eine maschinell erstellte Bescheinigung zu übergeben, die inhaltlich getrennt alle gemeldeten Daten ohne die Angaben für die gesetzliche Unfallversicherung wiedergeben muss. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist die Bescheinigung unverzüglich nach Abgabe der letzten Meldung auszustellen.
(2) Die Bescheinigung kann auf den üblichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen erteilt werden. Der Arbeitgeber hat den Inhalt der Bescheinigung wie Lohnunterlagen zu behandeln und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
wird gestrichen.
5. In der Überschrift zum Siebten Abschnitt wird die Angabe "und Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung" durch die Angabe ", Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung und Zeiten des Bezugs von Übergangsgebührnissen" ersetzt.
6. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 3 Satz 1 Nr. 3 oder 4 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe " § 3 Satz 1 Nummer 3 oder 4 oder § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 3" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "nach dem Verlangen des Rentenantragstellers" durch die Angabe "nach Aufforderung durch den Träger der Rentenversicherung" ersetzt.
7. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe " § 5 Abs. 7 gilt" durch die Angabe " § 5 Absatz 6 und 7 gilt" ersetzt.
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
| alt | neu |
| (5) Die §§ 25 und 38 Abs. 5 gelten entsprechend. | "(5) § 5 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 12 Absatz 5 gelten entsprechend." |
8. § 40a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) § 5 Absatz 3 und § 38 Absatz 2, 4 und 5 gelten entsprechend. | "(2) § 5 Absatz 1 und 3 sowie § 38 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 gelten entsprechend." |
9. § 40b wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Nummer 2 wird nach der Angabe "werden," die Angabe "bis zum 31. Dezember 2024" eingefügt.
b) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| § 5 Absatz 1, 3, 4 und 6 und § 38 Absatz 2, 4 und 5 gelten entsprechend. | " § 5 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 38 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 gelten entsprechend." |
§ 41 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 111 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- (aufgehoben)
- (aufgehoben)
- entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 oder eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt oder
- entgegen § 25 Abs. 2 Satz 2 den Inhalt der Bescheinigung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.
wird gestrichen.
Artikel 21
Änderung der Renten Service Verordnung
Die Renten Service Verordnung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1867), die zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 9 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| "(1) Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (Inlandszahlungen) sollen auf ein Konto der Zahlungsempfänger bei einem Geldinstitut innerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 erfolgen." |
2. Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
| alt | neu |
| "(3) Berechtigten Interessen der Zahlungsempfänger ist Rechnung zu tragen, soweit dies zahlungstechnisch möglich ist und hierdurch keine Mehraufwendungen entstehen oder die Mehraufwendungen im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheinen." |
Artikel 22
Änderung der Beschäftigungsverordnung
Die Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 353) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 15a wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Stellt der Arbeitgeber der oder dem Saisonbeschäftigten eine Unterkunft zur Verfügung, so muss der Mietzins angemessen sein und darf nicht vom Lohn einbehalten werden. | "Stellt der Arbeitgeber der oder dem Saisonbeschäftigten eine Unterkunft zur Verfügung, so muss der Mietzins angemessen sein und darf nicht automatisch vom Lohn einbehalten werden." |
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 wird die Angabe "wurde oder" durch die Angabe "wurde," ersetzt.
bb) In Nummer 7 wird die Angabe "ausübt." durch die Angabe "ausübt oder" ersetzt.
cc) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:
"8. die nach Absatz 2 vorgelegten Unterlagen in betrügerischer Weise erworben, gefälscht oder manipuliert wurden."
b) Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| § 40 Absatz 1 und 2 und § 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten fort. | " § 40 Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 3 sowie § 41 des Aufenthaltsgesetzes mit Ausnahme der Tatbestände des § 40 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes gelten fort." |
Artikel 23
Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
(Gültig ab 01.07.2026 siehe =>)
Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 6b des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4a wird die folgende Nummer 4b eingefügt:
"4b. der Antrag auf Aufhebung der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, auf dem der Tag des Eingangs beim Arbeitgeber dokumentiert ist,".
Artikel 24 26
Inkrafttreten
( 1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 12 am Tag nach der Verkündung (24.12.2025) in Kraft.
( 2) Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 11 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
( 3) Artikel 14 tritt am 30. Dezember 2025 in Kraft.
( 4) Artikel 1 Nummer 12, Artikel 2 Nummer 2, Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 13, Artikel 6 Nummer 2, 6 Buchstabe a, Nummer 8 und 17, Artikel 9 Nummer 5 und die Artikel 19 und 21 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
( 5) Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a und c und Artikel 23 treten am 1. Juli 2026 in Kraft.
( 6) Artikel 1 Nummer 6 und 9 tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
( 7) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 8 und 11 Buchstabe a, Nummer 14, 19 Buchstabe a, Nummer 23 und 25, Artikel 4 Nummer 5, 7 bis 9 und 14, Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 15, Artikel 8 Nummer 1 und 5, Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3, 4 und 8 und die Artikel 12, 16 und 18 treten am 1. Januar 2027 in Kraft.
( 8) Artikel 8 Nummer 6 tritt am 1. Januar 2028 in Kraft.
( 9) Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 und 3 und die Artikel 5 und 6 Nummer 18 treten am 1. Januar 2029 in Kraft.
( 10) Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 tritt am 1. Januar 2030 in Kraft.
( 11) Artikel 13 Nummer 4 und 5 Buchstabe a tritt zum Datum der Inbetriebnahme des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems, das durch Beschluss der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.09.2018 S. 1; L 323 vom 19.12.2018 S. 37; L 193 vom 17.06.2020 S. 16; L 266 vom 13.10.2022 S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl. L 249 vom 14.07.2021 S. 15) geändert worden ist, festgelegt wird, in Kraft. Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
( 12) Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 tritt am 1. Januar 2037 in Kraft.
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EU-Rechtsakte:
EU) Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer (ABl. L 94 vom 28.03.2014 S. 375).
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