Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Vom 12. Juni 2026
(BGBl. I vom 17.06.026 Nr. 175)
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet aufgrund des § 48a Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
Die Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 12. August 2010 (BGBl. I S. 1152), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. März 2019 (BGBl. I S. 339) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird nach der Angabe " § 48a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" die Angabe "und als maßgebliche Grundlage für den Abschluss der Zielvereinbarungen und die Nachhaltung der Zielerreichung nach § 48b Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
"Alle Kennzahlen und Ergänzungsgrößen werden in Prozent abgebildet."
b) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 8 ersetzt:
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(2) Zur Bildung der Kennzahlen und Ergänzungsgrößen wird festgelegt:
(3) In Vergleichstypen werden diejenigen Jobcenter zusammengefasst, die in Bezug auf Rahmenbedingungen, die sich auf ihre Leistungsfähigkeit auswirken, jedoch von ihnen mittelfristig nicht beeinflusst werden können, ähnlich sind. | "(2) Eine Integration liegt dann vor, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte in einem Monat eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, eine voll qualifizierende berufliche Ausbildung oder eine selbständige Tätigkeit aufgenommen haben; für jeden Berichtsmonat wird für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maximal eine Integration gezählt.
(3) Langzeitleistungsbeziehende sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate als erwerbsfähige Leistungsberechtigte hilfebedürftig waren; Nicht-Langzeitleistungsbeziehende sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den vergangenen 24 Monaten weniger als 21 Monate als erwerbsfähige Leistungsberechtigte hilfebedürftig waren. (4) Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung zur Qualifizierung sind
(5) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte ohne Vorbezug im Sinne des § 4 Absatz 2 sind diejenigen, die in den drei Monaten vor dem Zugang keine erwerbsfähigen Leistungsberechtigten waren. (6) Eine Beschäftigung nach Integration ist im Sinne des § 4 Absatz 4 dann kontinuierlich, wenn die betreffende Person in jedem der auf die Integration folgenden sechs Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. (7) Eine Integration ist im Sinne des § 4 Absatz 5 dann bedarfsdeckend, wenn die betreffende Person im dritten Monat nach der Integration kein Grundsicherungsgeld bezieht. (8) In Vergleichstypen werden diejenigen Jobcenter zusammengefasst, die in Bezug auf Rahmenbedingungen, die sich auf ihre Leistungsfähigkeit auswirken, jedoch von ihnen mittelfristig nicht beeinflusst werden können, ähnlich sind." |
3. Die §§ 3 bis 5 werden durch die folgenden §§ 3 bis 5 ersetzt:
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| § 3 Umsetzung
Die Kennzahlen und Ergänzungsgrößen werden monatlich für alle Jobcenter gebildet. Berechnungsgrundlage sind die Daten nach § 51b Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Die Kennzahlen und Ergänzungsgrößen sollen geschlechtsspezifisch ausgewiesen werden. Alle Kennzahlen und Ergänzungsgrößen werden in Prozent abgebildet. § 4 Verringerung der Hilfebedürftigkeit (1) Kennzahl für die Verringerung der Hilfebedürftigkeit ist die "Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung)":
Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat; "Leistungen zum Lebensunterhalt" sind die für die Bedarfe nach den §§ 20, 21, 23 und 24 Absatz 1 erbrachten Leistungen (2) Ergänzungsgrößen sind: 1. die "Veränderung der Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung":
Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat ; 2. die "Veränderung der Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten":
Zahl der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Bezugsmonat; 3. die "Durchschnittliche Zugangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten":
Zahl der zugegangenen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Bezugsmonat; 4. es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet; die "Durchschnittliche Abgangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten":
Zahl der abgegangenen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Bezugsmonat; es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet. § 5 Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit (1) Kennzahl für die Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit ist die "Integrationsquote":
Summe der Integrationen in den vergangenen zwölf Monaten; Als Integration im Sinne dieser Kennzahl gilt, wenn eine erwerbsfähige Leistungsberechtigte oder ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter in einem Monat eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, eine voll qualifizierende berufliche Ausbildung oder eine selbständige Tätigkeit aufgenommen hat. Als Integrationen gelten auch solche, die mit Beschäftigung begleitenden Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 gefördert werden. Die Aufnahme einer öffentlich geförderten Beschäftigung im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 ist keine Integration. Für jeden Bezugsmonat wird für eine erwerbsfähige Leistungsberechtigte oder einen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nur eine Integration gezählt. (2) Ergänzungsgrößen sind: 1. die "Quote der Eintritte in geringfügige Beschäftigung":
Summe der Eintritte in geringfügige Beschäftigung in den vergangenen zwölf Monaten; 2. die "Quote der Eintritte in öffentlich geförderte Beschäftigung": Summe der Eintritte in öffentlich geförderte Beschäftigung in den vergangenen zwölf Monaten ; Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in den vergangenen zwölf Monaten 3- die "Kontinuierliche Beschäftigung nach Integration":
Summe der kontinuierlichen Beschäftigungen nach Integration in den vergangenen zwölf Monaten; Integration im Sinne dieser Ergänzungsgröße ist die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, auch wenn sie mit Beschäftigung begleitenden Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 gefördert wird; eine Beschäftigung nach Integration gilt als kontinuierlich, wenn die betreffende Person in jedem der sechs auf die Integration folgenden Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt ists; 4. die "Integrationsquote der Alleinerziehenden"; die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Alleinerziehenden entsprechend Absatz 1 gebildet. | " § 3 Kennzahlen
(1) Die Kennzahl "Veränderung des Bestands der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten" wird wie folgt gebildet:
(2) Die Integrationsquoten werden wie folgt gebildet: 1. die Kennzahl "Integrationsquote der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten":
2. die Kennzahl "Integrationsquote der Nicht-Langzeitleistungsbeziehenden":
3. die Kennzahl "Integrationsquote der Langzeitleistungsbeziehenden":
§ 4 Ergänzungsgrößen (1) Die Ergänzungsgröße "Qualifizierungsquote der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten" wird wie folgt gebildet:
(2) Die Ergänzungsgröße "Übertrittsquote in den Langzeitleistungsbezug" wird wie folgt gebildet:
(3) Die Ergänzungsgröße "Abgangsrate der Langzeitleistungsbeziehenden" wird wie folgt gebildet:
(4) Die Ergänzungsgröße "Anteil kontinuierlicher Beschäftigungen nach Integration" wird wie folgt gebildet:
(5) Die Ergänzungsgröße "Anteil bedarfsdeckender Integrationen" wird wie folgt gebildet:
§ 5 Umsetzung (1) Die Kennzahlen und Ergänzungsgrößen werden monatlich für alle Jobcenter durch die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen ihres statistischen Auftrages nach § 53 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gebildet. Die Kennzahlen und Ergänzungsgrößen werden geschlechtsspezifisch ausgewiesen. (2) Die Kennzahlen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 für die Frauen sowie nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 insgesamt unterliegen der Planung im Rahmen der Zielvereinbarungen nach § 48b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch." |
§ 6 Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug(1) Kennzahl ist die "Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehenden":
Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat
Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat des VorjahresLangzeitleistungsbeziehenden sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate hilfebedürftig waren.
(2) Ergänzungsgrößen sind:
- die "Integrationsquote der Langzeitleistungsbeziehenden";
die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbezieher entsprechend § 5 Absatz 1 gebildet;- die "Aktivierungsquote der Langzeitleistungsbezieher":
Zahl der Langzeitleistungsbezieher in einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung im Bezugsmonat ;
Zahl der Langzeitleistungsbezieher im Bezugsmonat- die "Durchschnittliche Zugangsrate der Langzeitleistungsbezieher";
die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbezieher entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 3 gebildet;- die "Durchschnittliche Abgangsrate der Langzeitleistungsbezieher";
die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbezieher entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 4 gebildet.
wird gestrichen.
5. Die §§ 7 bis 9 werden zu den §§ 6 bis 8.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
| ENDE |