Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
Vom 18. März 2022
(BGBl. I Nr. 10 vom 18.03.2022 S. 478)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Auf Grund des § 28c des Infektionsschutzgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3b des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundestages vom 18. März 2022:
Artikel 1
Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
Die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Impfnachweises" die Wörter "im Sinne von § 22a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes" eingefügt.
b) Nummer 3
3. ein Impfnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrunde liegenden Schutzimpfungen den vom Paul-Ehrlich-Institut im Benehmen mit dem Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien entsprechen:
- verwendete Impfstoffe,
- für einen vollständigen Impfschutz erforderliche Anzahl an Einzelimpfungen,
- für einen weiterhin vollständigen Impfschutz erforderliche Auffrischimpfungen,
- Intervallzeiten,
- a) die nach einer Impfung für einen vollständigen Impfschutz abgewartet werden müssen und
- b) die höchstens zwischen Einzelimpfungen oder Auffrischimpfungen liegen dürfen,
wird aufgehoben.
c) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Genesenennachweises" die Wörter "im Sinne von § 22a Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes" eingefügt.
d) Nummer 5
5. ein Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn der Nachweis den vom Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.rki.de/covid-19-genesenennachweis unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien entspricht:
- Art der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion,
- Zeit, die nach der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion vergangen sein muss, oder Nachweis zur Aufhebung der aufgrund der vorherigen Infektion erfolgten Absonderung,
- Zeit, die die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion höchstens zurückliegen darf,
wird aufgehoben.
e) In Nummer 6 Buchstabe b werden nach dem Wort "Testnachweises" die Wörter "im Sinne von § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes" eingefügt.
f) Nummer 7
7. ein Testnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch Invitro-Diagnostika erfolgt ist, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind, die zugrunde liegende Testung maximal 24 Stunden zurückliegt und
- vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist,
- im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt oder
- von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht wurde,
wird aufgehoben.
2. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn
| "(2) Absatz 1 gilt nicht für Personen,
|
Artikel 2
Weitere Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
(Gültig ab 01.10.2022 siehe =>)
§ 6 Absatz 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(2) Absatz 1 gilt nicht für Personen,
| "(2) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die nach einem Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet im Sinne der Coronavirus-Einreiseverordnung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen." |
Artikel 3
Inkrafttreten
( 1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
( 2) Artikel 2 tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.
ID: 220552
| ENDE |