Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 26/2010
Umsetzung der Richtlinie 2008/96/EG
Vom 3. November 2010
(VkBl. Nr. 23 vom 15.12.2010 S. 599)
A. Ausgangslage
Deutschland hat in den vergangenen Jahren erheblich dazu beigetragen, die Verkehrssicherheit auf den Straßen der Europäischen Union zu verbessern und das gesetzte Ziel - die Halbierung der Zahl der im Straßenverkehr Getöteten (von 2001 bis 2010) - zu erreichen. Trotz der Erfolge bleibt die Verbesserung der Verkehrssicherheit ein wichtiges Anliegen. Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit der Straßenverkehrsinfrastruktur sind dabei von wesentlicher Bedeutung und bergen auch in Zukunft ein erhebliches Potenzial, um die Zahl der Getöteten und Verletzten weiter zu senken.
Die EU-Kommission (KOM) hat mit diesem Ziel die "Richtlinie 2008/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008 über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur (EU-RL) bekannt gegeben (veröff. im EU-Amtsblatt vom 29.11.2008, L 319/59), mit der EU-weit das Niveau der Straßenverkehrsinfrastruktursicherheit auf dem transeuropäischen Straßennetz (TERN) angehoben werden soll.
Die Ausdehnung der relevanten Grundsätze eines Straßenverkehrsinfrastruktur-Sicherheitsmanagements über das TERN hinaus hat der Bundesrat in seinem Beschluss vom 24.09.2010 (Drucksache 460/10) begrüßt.
Mit der EU-RL werden die Einführung und Durchführung eines Straßenverkehrsinfrastruktur-Sicherheitsmanagements mit geeigneten Regelungen und Methoden für
durch die Mitgliedstaaten vorgeschrieben.
Der Geltungsbereich der EU-RL erstreckt sich auf das TERN (gemäß Anhang I Abschnitt 2 der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.07.1996); sie gilt jedoch nicht für Straßentunnel, die von der Richtlinie 2004/54/EG erfasst werden.
Die Richtlinie ist am 19.12.2008 in Kraft getreten.
Erforderliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften müssen bis zum 19.12.2010, Leitlinien (Richtlinien, Empfehlungen etc.) bis zum 19.12.2011 erlassen werden.
Die Umsetzung wurde im Rahmen von Bund/Länder Dienstbesprechungen am 16./17.03.2010 und am 05.10.2010 vorbereitet.
Die Richtlinie ist diesem ARS als Anlage 1 beigefügt; sie steht außerdem unter der Adresse http://eurlex.europa. eu/JOHtml.do?uri=OJ:L:2008:319:SOM:de:HTML im Internet zur Verfügung.
B. Methode Straßenverkehrsinfrastruktur-Sicherheitsmanagements
Voraussetzung für ein wirksames Straßenverkehrsinfrastruktur-Sicherheitsmanagement sind geeignete Methoden, die konsequent angewendet und deren Ergebnisse bei Planung, Bau und Betrieb sowie der Entscheidung über die Verwendung zur Verfügung stehender Haushaltsmittel angemessen berücksichtigt werden.
Methoden, die als Bestandteil eines Straßenverkehrsinfrastruktur-Sicherheitsmanagements auch im Sinne der EU-RL geeignet sind, stehen dem Bund und den Ländern bereits seit mehreren Jahren zur Verfügung und werden in Deutschland, über das TERN hinaus, bereits praktiziert (vgl. Bundesrats-Drucksache 723/06 vom 15.12.2006).
Im Einzelnen sind dies:
zu a) Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit
Die Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit erfolgt für Infrastrukturprojekte (Neu- und Ausbau) im Netz der Bundesfernstraßen im Rahmen der Bewertungsmethodik des Bundesverkehrswegeplans.
Soweit andere Straßen bzw. Infrastrukturprojekte in den Geltungsbereich der EU-RL fallen, kann die Folgenabschätzung anhand der "Empfehlungen für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen an Straßen - Aktualisierung der RAS-W 86", Entwurf, Ausgabe 1997, (EWS 1997) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) durchgeführt werden.
Im Zuge der Folgenabschätzung sind bei der Projektbegründung die Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit explizit auszuweisen und bei der Abwägung zu berücksichtigen.
zu b) Straßenverkehrssicherheitsaudit
Die Durchführung von Straßenverkehrssicherheitsaudits erfolgt bei allen Planungen und Entwürfen von Neu-, Um- und Ausbaumaßnahmen an Bundesfernstraßen anhand der "Empfehlungen für das Sicherheitsaudit von Straßen", Ausgabe 2002, (ESAS 2002) der FGSV.
Straßenverkehrssicherheitsaudits sind in allen Planungs- und Bauphasen von der Vorplanung (Linienbestimmung) bis zur Fertigstellung sowie in der ersten Betriebsphase nach der Verkehrsfreigabe erforderlich.
zu c) Sicherheitseinstufung und -management des in Betrieb befindlichen Straßennetzes
Sicherheitseinstufung und -management erfolgen für ein gesamtes Straßennetz auf der Grundlage der "Empfehlungen für die Sicherheitsanalyse von Straßennetzen", Ausgabe 2003, (ESN 2003) der FGSV sowie lokal durch die Unfallkommissionen gemäß Allgemeiner Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung ( VwV-StVO) zu § 44 Straßenverkehrs-Ordnung ( StVO) durch die jeweils zuständigen Behörden. Andere bereits bestehende gleichwertige Verfahren, die mit den Zielen der EURL in Einklang stehen, können ebenfalls eingesetzt werden.
Die Sicherheitsanalyse nach ESN 2003 wird für das TERN derzeit von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) regelmäßig durchgeführt. Karten der Abschnitte mit Sicherheitspotenzial sowie mit signifikanten Unfallhäufungen werden im Internet veröffentlicht.
Die Karten bilden die Grundlage für weitere detaillierte Untersuchungen durch die örtlich zuständigen Behörden zur Ableitung konkreter Maßnahmen sowie Vorbereitung strategischer Planungen. Die Verknüpfung der Ergebnisse der Sicherheitsanalyse mit den Untersuchungen der Unfallkommissionen ist zweckmäßig und trägt dazu bei, dass durch effiziente Maßnahmen wirksame Verbesserungen erzielt werden können.
Regelungen zur Sicherung von Arbeitsstellen und Warnung der Verkehrsteilnehmer sind in den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen, Ausgabe 1995, (RSA 1995) der FGSV enthalten.
zu d) Sicherheitsüberprüfungen
Die Streckenwartung dient der Überwachung der Verkehrssicherheit der Straßen einschließlich der Kontrolle der Absicherung von Arbeitsstellen (Verkehrssicherungspflicht). Sie ergibt sich u.a. aus dem Bundesfernstraßengesetz bzw. den Straßengesetzen der Länder. Die Anforderungen an die Streckenwartung sind im "Maßnahmenkatalog Straßenunterhaltung und Betrieb", Stand Juni 1997, (MK 6 d) definiert.
Auf mein Schreiben StB 27/38.58.00/83 Va 98 vom 30.09.1998, mit dem ich das MK 6 d bekannt gegeben und um Anwendung gebeten habe, weise ich hin.
Darüber hinaus können weitere Methoden, z.B. die Zustandserfassung und -bewertung oder die Verkehrsschau gemäß VwV-StVO zu § 45 StVO, ergänzend von den zuständigen Behörden in das Straßenverkehrsinfrastruktur-Sicherheitsmanagement integriert werden.
Leitlinien für vorübergehende Sicherheitsmaßnahmen an Arbeitsstellen im Sinne der EU-RL wurden mit ARS 6/1995 vom 30.01.1995, 19/1996 vom 18.07.1996, 10/2000 vom 18.04.2000 sowie 17/2009 vom 08.12.2009 bereits bekannt gegeben.
zu e) Erfassung und Verarbeitung von Unfalldaten
Grundlage der Erfassung tödlicher Verkehrsunfälle durch die zuständige Polizei sowie der weiteren Verarbeitung der Daten bildet das Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz.
Kostensätze für Personenschäden durch Straßenverkehrsunfälle werden regelmäßig von der BASt ermittelt.
zu f) Bestellung und Ausbildung von Gutachtern
Für die Durchführung von Straßenverkehrssicherheitsaudits müssen bestellte Gutachter spätestens bis zum 19.12.2012 über die notwendige Befähigung und Ausbildung verfügen. Hierfür maßgebende Kriterien und Ausbildungspläne sind im "Merkblatt für die Ausbildung und Zertifizierung der Sicherheitsauditoren von Straßen", Ausgabe 2008, (MAZS 2008) der FGSV zusammengestellt. Es bildet die Basis für Ausbildung, Fortbildung und Zertifizierung der bestellten Gutachter.
Aus- und Fortbildungsmaßnahmen werden auf der Grundlage des MAZS 2008 regelmäßig von der FGSV in Zusammenarbeit mit der BASt und dem DVR durchgeführt. Diese können auch von anderen Institutionen oder innerhalb der zuständigen Verwaltungen durchgeführt werden, soweit den MAZS 2008 zumindest gleichwertige Anforderungen vermittelt werden.
Dementsprechend qualifizierte Gutachter können der BASt gemeldet und dort in eine regelmäßig aktualisierte Auditorenliste aufgenommen werden.
Die Bestellung und Gewährleistung der notwendigen Qualifikation der Gutachter liegt in der Verantwortung der zuständigen Straßenbauverwaltung.
Die vorgenannten Elemente des Straßenverkehrsinfrastruktur-Sicherheitsmanagements können den Planungs-, Bau- und Betriebsphasen in Deutschland gemäß Anlage 2 zugeordnet werden.
C. Umsetzung
1) Für die Bundesfernstraßen, die Teil des TERN sind, bitte ich die unter B. genannten Methoden eines Straßenverkehrsinfrastruktur-Sicherheitsmanagements, soweit sie in Ihren Zuständigkeitsbereich fallen, in geeigneter Weise bis zum 19.12.2010 einzuführen und die fristgemäße Umsetzung aller Bestimmungen der EU-RL für Ihren Zuständigkeitsbereich sicherzustellen.
Von Ihrem Einführungsschreiben sowie allen relevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften bitte ich zwecks Mitteilung an die EU-Kommission, mir bis zum 19.12.2010, von ergänzenden Leitlinien bis zum 19.12.2011, jeweils einen Abdruck sowie eine digitale Kopie (an die E-mail-Adresse refstb11@bmvbs.bund.de) zu übersenden.
2) Ich halte es für erforderlich, ein umfassendes Straßenverkehrsinfrastruktur-Sicherheitsmanagement einschließlich der unter B. aufgeführten Methoden für alle Bundesfernstraßen in geeigneter Weise zu implementieren.
Für die Bundesfernstraßen, die nicht Teil des TERN sind, liegen die notwendigen Voraussetzungen jedoch teilweise noch nicht vor (z.B. netzweite Sicherheitsanalyse von Bundesstraßen). Ich beabsichtige deshalb, mit der regelmäßigen Durchführung von Bund/Länder-Dienstbesprechungen diesen Prozess zu unterstützen und den Austausch bewährter Praktiken zu fördern.
3) Im Interesse einer einheitlichen Vorgehensweise empfehle ich, ein Straßenverkehrsinfrastruktur-Sicherheitsmanagement auch für die in Ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Straßen einzuführen und würde es begrüßen, wenn Sie auch den Straßenbauverwaltungen der Landkreise und Kommunen eine entsprechende Anwendung empfehlen würden.
Das ARS Nr. 27/2003 hebe ich auf. Sobald die Voraussetzungen für ein umfassendes Straßenverkehrsinfrastruktur-Sicherheitsmanagement für alle Bundesfernstraßen gegeben sind, beabsichtige ich auch das ARS Nr. 18/2002 aufzuheben.
Die unter B. genannten Regelwerke ESAS, ESN, MAZS sowie RSA sind beim FGSV Verlag, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln, zu beziehen.
| Richtlinie 2008/96/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur | Anlage 1 |
| Anlage 2 |
| Straßeninfrastruktur-Sicherheitsmaßnahmen | Planungs-, Bau- und Betriebsphasen in D | |||||
| nach EU-RL | Methode in D | Phase | Genehmigung | HOAI | ||
| Artikel | Phase | |||||
| Art. 3 Folgenabschätzung | "erste Planungsphase und vor Erteilung Baugenehmigung" | a) | BVWP- Bewertungsmethodik | BVWP, Bedarfsplanung | FStrAbG mit Bedarfsplan | - |
| Art. 4 Straßenverkehrs- sicherheitsaudit | b) | ESAS Phase 1 (Vorplanung) | Vorplanung | Linienbestimmung | Lph. 1 Grundlagenermittlung | |
| Lph. 2 Vorplanung | ||||||
| "Vorentwurf" | ESAS Phase 2 (Vorentwurf) | Entwurfsplanung | Genehmigung AV Gesehenvermerk BMVBS | Lph. 3 Entwurfsplanung | ||
| Genehmigungsplanung | Planfeststellung, Plangenehmigung etc. | Lph. 4 Genehmigungsplanung | ||||
| "Ausführungsentwurf" | ESAS Phase 3 (Ausführungsentwurf) | Ausführungsplanung | Techn. Freigabe | Lph. 5 Ausführungsplanung | ||
| Baudurchführung | Lph. 8 Bauoberleitung | |||||
| "Fertigstellung" | ESAS Phase 4 (vor und kurz nach Verkehrsfreigabe) | Verkehrsfreigabe | ||||
| "erste Betriebsphase" |
| |||||
| Art. 5 Sicherheitseinstufung und -management | c) | ESN RSA Unfall-Kommission | ||||
| Art. 6 Sicherheitsüberprüfungen | d) | Streckenkontrolle RSA Verkehrsschau | ||||
| ENDE |