BauPrüfVO - Bautechnische Prüfungsverordnung
Muster einer Verordnung über die bautechnische Prüfung von Bauvorhaben im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren
Fassung April 1982
(Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU)
Auf Grund des § 81 Abs. 4 der Musterbauordnung (MBO) wird verordnet: *
Abschnitt 1
Prüfaufträge, Prüfämter und Prüfingenieure
§ 1 Übertragung von Prüfaufträgen
(1) Die untere Bauaufsichtsbehörde * kann die Prüfung der Standsicherheitsnachweise, der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile und der Nachweise des Schall- und Wärmeschutzes einem Prüfamt für Baustatik * (Prüfamt) oder einem Prüfingenieur für Baustatik (Prüfingenieur) übertragen. Satz 1 gilt nicht für Standsicherheitsnachweise für Tragwerke von geringem Schwierigkeitsgrad. *
(2) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann ferner Teile der Bauüberwachung einem Prüfamt oder einem Prüfingenieur übertragen.
§ 2 Prüfämter und Prüfingenieure
(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde * bestimmt die Prüfämter für Baustatik * oder errichtet sie. Die Prüfämter müssen mit geeigneten Ingenieuren besetzt sein. Sie müssen von einem im Bauingenieurwesen besonders vorgebildeten und erfahrenen Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes geleitet werden. Für Organisationen der Technischen Überwachung, die für bestimmte Aufgaben als Prüfamt für Baustatik anerkannt werden, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde * Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 3 gestatten *.
(2) "Prüfingenieur für Baustatik" ist, wer als solcher von der obersten Bauaufsichtsbehörde * anerkannt ist. Auf die Anerkennung besteht kein Rechtsanspruch. Personen, die die Anerkennung nicht besitzen, dürfen die Bezeichnung "Prüfingenieur für Baustatik" nicht führen.
(3) Die Prüfämter und die Prüfingenieure unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle *. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann anordnen, daß bestimmte Arten von Bauvorhaben nur durch ein Prüfamt oder durch bestimmte Prüfingenieure geprüft werden dürfen. *
Abschnitt II
Anerkennung von Prüfingenieuren
§ 3 Umfang der Anerkennung, Niederlassung
(1) Die Anerkennung wird für folgende Fachrichtungen ausgesprochen:
Die Anerkennung kann für eine oder mehrere Fachrichtungen ausgesprochen werden.
(2) Die Anerkennung ist für eine bestimmte Niederlassung zu erteilen. Eine Änderung der Anschrift ist der obersten Bauaufsichtsbehörde * mitzuteilen. Der Prüfingenieur darf nicht an verschiedenen Orten Niederlassungen für seine Tätigkeit als Prüfingenieur haben. Der Prüfingenieur darf seine Niederlassung nur mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde * in eine andere Gemeinde verlegen.
(3) Die Anerkennung kann unter Auflagen erteilt werden.
§ 4 Voraussetzungen der Anerkennung
(1) Als Prüfingenieur kann ein Ingenieur anerkannt werden, der
(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde * kann Ausnahmen von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nrn. 6 und 7 gestatten.
(3) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn der Antragsteller
(4) Die Anerkennung kann versagt werden, wenn
§ 5 Anerkennungsverfahren
Der Antrag auf Anerkennung ist an die oberste Bauaufsichtsbehörde * zu richten.
(2) Dem Antrag sind die erforderlichen Angaben und Nachweise beizufügen, insbesondere
(3) In dem Antrag ist ferner anzugeben, für welche Fachrichtungen (§ 3) die Anerkennung beantragt wird und in welcher Gemeinde der Antragsteller sich als Prüfingenieur niederzulassen beabsichtigt.
(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde * kann weitere Unterlagen verlangen.
§ 6 Gutachten, Gutachterausschuß
(1) Über die fachliche Eignung des Antragstellers kann die oberste Bauaufsichtsbehörde * vor der Anerkennung ein schriftliches Gutachten einholen. Das Gutachten wird von einem bei der obersten Bauaufsichtsbehörde * einzurichtenden Gutachterausschuß erstattet; der Ausschuß hat das Gutachten zu begründen.
(2) Der Gutachterausschuß kann verlangen, daß der Antragsteller seine Kenntnisse schriftlich und mündlich nachweist.
(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde * beruft auf die Dauer von fünf Jahren den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Gutachterausschusses und regelt dessen Geschäftsführung. Die Mitglieder des Gutachterausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten * und der notwendigen Auslagen.
§ 7 Verpflichtung des Prüfingenieurs
Vor Aushändigung der Anerkennungsurkunde ist der Prüfingenieur auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben als Prüfingenieur für Baustatik (§ 11) zu verpflichten *. Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 8 Anerkennung von Prüfingenieuren anderer Länder
Die von anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Prüfingenieure gelten auch in .............. als anerkannt.
§ 9 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
(1) Die Anerkennung erlischt
(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich Gründe nach § 4 Abs. 3 bekannt werden, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten.
(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
(4) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn der Prüfingenieur seine Pflichten als Ingenieur gröblich verletzt hat.
Abschnitt III
Bautechnische Prüfung
§ 10 Erteilung von Prüfaufträgen
(1) Der Prüfauftrag wird von der unteren Bauaufsichtsbehörde erteilt. * Auf die Erteilung von Prüfaufträgen besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Einem Prüfingenieur dürfen nur Prüfaufträge aus den Fachrichtungen Übertragen werden, für die er anerkannt ist.
(3) Prüfaufträge dürfen nur aus zwingenden Gründen abgelehnt werden.
(4) Die untere Bauaufsichtsbehörde * kann in begründeten Fällen, insbesondere wenn Prüfaufträge nicht rechtzeitig erledigt werden, den Prüfauftrag zurückziehen und die Unterlagen zurückfordern.
§ 11 Ausführung von Prüfaufträgen
(1) Der Prüfingenieur hat seine Prüftätigkeit unparteiisch und gewissenhaft gemäß den bauaufsichtlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuüben, über die er sich stets auf dem laufenden zu halten hat.
(2) Die Prüfingenieure dürfen sich nur der Mithilfe von befähigten und zuverlässigen, fest angestellten Mitarbeitern in einem solchen Umfang bedienen, daß sie ihre Tätigkeit voll überwachen können. Der Prüfingenieur kann sich nur durch einen anderen Prüfingenieur derselben Fachrichtung vertreten lassen.
(3) Der Prüfingenieur darf die Prüfung nicht durchführen, wenn er oder einer seiner Mitarbeiter den Entwurf oder die Berechnung aufgestellt oder dabei mitgewirkt hat.
(4) Das Prüfamt oder der Prüfingenieur haben die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise, der bautechnischen Nachweise und der dazugehörigen Zeichnungen in einem Prüfbericht zu bescheinigen. In dem Prüfbericht haben sie die untere Bauaufsichtsbehörde * auch auf Besonderheiten hinzuweisen, die: bei der Erteilung der Baugenehmigung sowie bei der Überwachung und bei den Abnahmen zu beachten sind. Liegen den Standsicherheitsnachweisen und den bautechnischen Nachweisen Abweichungen von den nach § 3 Abs. 3 MBO eingeführten technischen Baubestimmungen zugrunde, so ist in dem Prüfbericht darzulegen, aus welchen Gründen dies gerechtfertigt ist.
(5) Ergibt sich bei der Prüfung, daß eine bauliche Anlage auch zu einer Fachrichtung gehört, für die der mit der Prüfung beauftragte Prüfingenieur nicht anerkannt ist, so ist er verpflichtet, dies der unteren Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet, ob der Prüfauftrag zurückzugeben ist oder ob ein Prüfingenieur der anderen Fachrichtung hinzuzuziehen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Prüfung aus der anderen Fachrichtung keine andere Sachkunde erfordert, die über die allgemeinen Grundkenntnisse eines Prüfingenieurs hinausgehen.
(6) Die untere Bauaufsichtsbehörde * kann im Einzelfall mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde * gestatten, daß Prüfaufträge, die vor dem Zeitpunkt des Erlöschens, der Rücknahme oder des Widerrufs der Anerkennung erteilt worden sind, über diesen Zeitpunkt hinaus zu Ende geführt werden.
§ 12 Verantwortung
Das Prüfamt oder der Prüfingenieur tragen gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde * die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Prüfung.
§ 13 Prüfungsverzeichnis
Über alle Prüfaufträge eines jeden Kalenderjahres bis zum 31. Januar * des folgenden Jahres haben die Prüfämter und Prüfingenieure ein Verzeichnis zu führen und der obersten Bauaufsichtsbehörde * vorzulegen.
§ 14 Typenprüfung - Prüfung fliegender Bauten *
(1) Für bauliche Anlagen und Bauteile, die in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden, können mit dem Bauantrag bereits geprüfte Nachweise der Standsicherheit und des Schall- und Wärmeschutzes sowie der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile eingereicht werden, wenn sie von einem Prüfamt geprüft sind (Typenprüfung).
(2) Die Geltungsdauer einer Typenprüfung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sie kann auf schriftlichen Antrag um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden.
(3) Die von den Prüfämtern der anderen Länder der Bundesrepublik Deutschland durchgeführten Typenprüfungen gelten auch im Lande .................... *.
(4) Die Nachweise der Standsicherheit fliegender Bauten dürfen nur von einem Prüfamt geprüft werden. *
Abschnitt IV
Ordnungswidrigkeiten, Schlußvorschriften
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 MBO handelt, wer die Bezeichnung "Prüfingenieur für Baustatik" führt, ohne die Anerkennung zu besitzen (§ 2 Abs. 2).
§ 16 Übergangsregelung
Die auf Grund der Verordnung über die bautechnische Prüfung von Bauvorhaben (Prüfingenieur-Verordnung) vom ** ausgesprochenen Anerkennungen als Prüfingenieur für Baustatik gelten als Anerkennung im Sinne dieser Verordnung.
(1) Diese Verordnung tritt am .................... in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung vom .................. außer Kraft.
*) nach Landesrecht
**) nach Musterentwurf Fassung Juli 1963
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