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MCPIVO - Mustercampingplatzverordnung
Muster einer Verordnung über Camping- und Zeltplätze

- Entwurf Juni 1981 -
(ARGEBAU)



Aufgrund des § 111 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 MBO * wird verordnet:

§ 1 Begriffe

(1) Camping- und Zeltplätze sind Plätze, die während des ganzen Jahres oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und die zum vorübergehenden Aufstellen und Bewohnen von mehr als drei Wohnwagen oder Zelten bestimmt sind. Zeltlager, die gelegentlich und nur für kurze Zeit eingerichtet werden, sind keine Camping- und Zeltplätze im Sinne dieser Verordnung.

(2) Als Wohnwagen gelten nur fahrbereite Wohnfahrzeuge (Motorcaravan), Wohnanhänger (Caravan) und Klappanhänger.

(3) Standplatz ist die Fläche, die zum Aufstellen des Wohnwagens oder Zeltes und des zugehörigen Kraftfahrzeuges bestimmt ist.

§ 2 Lage und Beschaffenheit

(1) Camping- und Zeltplätze sind so anzuordnen, daß sie durch den Zu- und Abgangsverkehr und den Betrieb selbst keine unzumutbaren Störungen für die Umgebung verursachen; sie sollen keinen unzumutbaren Störungen ausgesetzt sein. Es kann verlangt werden, daß Schutzstreifen angelegt und angemessen bepflanzt werden.

(2) Camping- und Zeltplätze sind der Landschaft entsprechend zu bepflanzen. Die Bepflanzung soll auch gegen Wind schützen.

§ 3 Zufahrt

Camping- und Zeltplätze müssen an einem befahrbaren öffentlichen Weg liegen. Ausnahmen können gestattet werden, wenn der Camping- und Zeltplatz eine befahrbare öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einem befahrbaren öffentlichen Weg hat. Die Zufahrt soll mindestens 5,50 m breit sein; sie muß auch für die Fahrzeuge der Feuerwehr befahrbar sein.

§ 4 Fahrwege

Camping- und Zeltplätze müssen durch innere Fahrwege ausreichend erschlossen werden, die auch für die Fahrzeuge der Feuerwehr ** befahrbar sein müssen. Die Fahrwege müssen mindestens 5,50 m breit sein. Für Fahrwege mit Richtungsverkehr und für Stichwege von höchstens 100 m Länge genügt eine Breite von 3 m.

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*) Die Paragraphen beziehen sich auf die Musterbauordnung - MBO - von 1960/1974.

**) Nach Landesrecht


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