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MSchulbauR - Muster-Schulbau-Richtlinie
Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen

Fassung 9. September 2025
(www.is-argebau.de EU)


Fachkommission Bauaufsicht Projektgruppe Brandschutz

Erläuterungen zur Muster-Schulbau-Richtlinie

Archiv 1998, 2009

1 Anwendungsbereich
Erläuterung

Diese Richtlinie gilt für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie keine Hochhäuser sind und nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen.

2 Begriffe
Erläuterung

2.1 Unterrichtsräume

Unterrichtsräume sind Räume, die für die Nutzung zu Unterrichtszwecken bestimmt sind und sich außerhalb von Lernbereichen befinden.

2.2 Lernbereiche

Lernbereiche umfassen mehrere Räume und multifunktional genutzte Zonen, die Lernzwecken dienen, die beliebig miteinander verbunden oder voneinander getrennt werden können und über Erschließungsbereiche zugänglich sind.

2.3 Erschließungsbereiche

Erschließungsbereiche erschließen Flächen und Räume im Lernbereich und können auch zu Lern- und Unterrichtszwecken genutzt werden.

2.4 Hallen

Hallen sind Räume, die über mehrere Geschosse reichen. Hallen können in jedem Geschoss galerieartige Gänge aufweisen. Sie können als Mehrzweckräume unterschiedlichen Nutzungen wie z.B. als Speiseraum, Vortragsraum oder für Theatervorstellungen dienen.

2.5 Rettungsbalkone

Rettungsbalkone nach dieser Richtlinie sind Balkone, die in Verbindung mit Außentreppen nach § 35 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 MBO oder notwendigen Treppenräumen einen baulichen Rettungsweg sicherstellen. Ausgänge zu Rettungsbalkonen sind nicht mit einem Ausgang ins Freie gleichzusetzen.

2.6 Räume mit gehobener Brandgefahr

Räume mit gehobener Brandgefahr sind Räume, die ein höheres Risiko der Brandentstehung oder -ausbreitung und eine erhöhte Brandlastdichte aufweisen.

3 Anforderungen an Bauteile
Erläuterung

3.1 Tragende und aussteifende Bauteile

Auf tragende und aussteifende Bauteile sind

anzuwenden, soweit im Weiteren keine höheren Anforderungen gestellt werden. Abweichend von Satz 1 sind hochfeuerhemmende tragende und aussteifende Bauteile gemäß § 26 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 MBO in oberirdischen Geschossen von Gebäuden zulässig,

Satz 1 gilt nicht

3.2 Wände von Lernbereichen

Wände zwischen Lernbereichen untereinander sowie zwischen Lernbereichen und Unterrichtsräumen oder sonstigen Räumen müssen als Trennwände die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteigenden Bauteile haben. Abschlüsse von Öffnungen in Trennwänden müssen mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein. Lernbereiche sind durch Trennwände in Abschnitte von nicht mehr als 900 m2 zu unterteilen.

3.3 Wände notwendiger Treppenräume in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2

Abweichend von § 35 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 MBO sind für notwendige Treppen in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 notwendige Treppenräume erforderlich, deren Wände als raumabschließende Bauteile feuerhemmend sind. Abschlüsse von Öffnungen in diesen Wänden müssen mindestens rauchdicht und selbstschließend sein.

3.4 Wände von Hallen

Die Wände zwischen Hallen und sonstigen Räumen müssen als raumabschließende Bauteile die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken haben. Abschlüsse von Öffnungen in Wänden zwischen Hallen und notwendigen Treppenräumen, notwendigen Fluren und Aufenthaltsräumen müssen feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein.

3.5 Wände von Räumen mit gehobener Brandgefahr

Räume mit gehobener Brandgefahr dürfen nicht in Lernbereichen angeordnet werden. Die Wände dieser Räume müssen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile haben.

3.6 Brandwände und Brandabschnitte

Innere Brandwände gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 2 MBO sind in Abständen von nicht mehr als 60 m so anzuordnen, dass Brandabschnitte eine Grundfläche von maximal 1.600 m2 nicht überschreiten. In Gebäuden, deren tragende und aussteifende Bauteile hochfeuerhemmend oder feuerhemmend sein dürfen, sind anstelle von Brandwänden nach Satz 1 Wände nach § 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 MBO zulässig, die auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sind. In Wänden nach Satz 1 und 2 sind im Zuge notwendiger Flure jeweils feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse zulässig, wenn die angrenzenden Flurwände in einem Bereich von 2,50 m beiderseits des Abschlusses keine Öffnungen haben.

3.7 Decken

Decken müssen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile haben.

3.8 Rettungsbalkone

Rettungsbalkone sind raumabschließend in der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken auszuführen.

4 Rettungswege
Erläuterung

4.1 Rettungswege aus Unterrichtsräumen und Aufenthaltsräumen für Schülerinnen und Schüler außerhalb von Lernbereichen

Für jeden Unterrichtsraum und Aufenthaltsraum für Schülerinnen und Schüler außerhalb von Lernbereichen, müssen in demselben Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege vorhanden sein. Diese müssen zu Ausgängen ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen führen und dürfen innerhalb eines Geschosses über einen gemeinsamen notwendigen Flur verlaufen. Anstelle eines dieser Rettungswege darf ein Rettungsweg über eine Halle oder Außentreppen, Rettungsbalkone, Terrassen und begehbare Dächer auf das Grundstück führen, wenn dieser Rettungsweg im Brandfall nicht gefährdet ist.

4.2 Rettungswege aus Lernbereichen

Für jeden Lernbereich müssen in demselben Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege vorhanden sein, die zu Ausgängen ins Freie führen. Von jeder Stelle eines Lernbereichs muss mindestens ein Ausgang direkt ins Freie oder in einen notwendigen Treppenraum innerhalb von 35 m erreichbar sein. Der Rettungsweg kann über einen notwendigen Flur geführt werden. Der zweite Rettungsweg darf auch über angrenzende Lernbereiche, auf Rettungsbalkone, zu Außentreppen, auf Terrassen oder begehbare Dächer, die im Brandfall nicht gefährdet werden, führen, wenn diese innerhalb von 25 m, gemessen in der Lauflinie, erreicht werden können.

4.3 Ausreichende Sichtbeziehung in Lernbereichen

In Lernbereichen muss eine frühzeitige Branderkennung durch ausreichende Sichtbeziehungen ermöglicht werden. Eine ausreichende Sichtbeziehung gilt als erfüllt, sofern insbesondere der Erschließungsbereich von einer üblichen Lern- oder Arbeitsposition aus eingesehen und eine Brandgefahr im Lernbereich somit frühzeitig erkannt werden kann.

4.4 Rettungswege durch Hallen

Hallen dürfen nicht als Raum zwischen einem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie dienen.

4.5 Notwendige Flure

Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung (Stichflure) dürfen nicht länger als 15 m sein. In notwendigen Fluren sind Einbauten, Einrichtungen und technische Anlagen im betrieblich notwendigen Maß zulässig, sofern keine brandschutztechnischen Bedenken bestehen und dadurch die nutzbare Rettungswegbreite gemäß Nummer 4.7 nicht unterschritten wird. Erschließungsbereiche in Lernbereichen müssen nicht als notwendige Flure ausgebildet werden.

4.6 Rettungswege eingeschossiger, zu ebener Erde liegender Räume

Ein zweiter Rettungsweg ist für eingeschossige, zu ebener Erde liegende Räume nicht erforderlich, wenn im Brandfall die Rettung über einen direkten Ausgang ins Freie möglich ist.

4.7 Breite der Rettungswege

Die nutzbare Breite von Rettungswegen muss im gesamten Verlauf mindestens 1,20 m je 200 darauf angewiesener Personen betragen. Zwischenwerte sind zulässig. Es müssen jedoch mindestens folgende nutzbare Breiten vorhanden sein bei

  1. Ausgängen von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen 0,90 m,
  2. notwendigen Fluren 1,50 m,
  3. notwendigen Treppen 1,20 m,
  4. Rettungswege über einen Erschließungsbereich im Lernbereich 1,20 m und
  5. Rettungsbalkonen 1,20 m.

Die erforderliche nutzbare Breite der Rettungswege darf durch den Öffnungsradius von Türen sowie durch Einbauten oder Einrichtungen nicht eingeengt werden. Ausgänge zu notwendigen Fluren dürfen nicht breiter sein als der notwendige Flur.

Ausgänge zu notwendigen Treppenräumen dürfen nicht breiter sein als die notwendige Treppe. Ausgänge aus notwendigen Treppenräumen müssen mindestens so breit sein wie die notwendige Treppe.

5 Treppen, Geländer und Umwehrungen
Erläuterung

Die nutzbare Breite notwendiger Treppen darf 2,40 m nicht überschreiten. Treppen müssen Tritt- und Setzstufen haben. Notwendige Treppen dürfen keine gewendelten Läufe haben. Geländer und Umwehrungen müssen mindestens 1,10 m hoch sein.

6 Türen
Erläuterung

Türen im Zuge von Rettungswegen, ausgenommen Türen von Unterrichtsräumen und Räumen in Lernbereichen, müssen in Fluchtrichtung des ersten Rettungsweges aufschlagen. Sie müssen von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein.

7 Rauchableitung
Erläuterung

7.1 Aufenthaltsräume und Erschließungsbereiche

Aufenthaltsräume mit jeweils mehr als 50 m2 Grundfläche müssen zu öffnende Fenster zur Rauchableitung besitzen.

Für innenliegende Aufenthaltsräume und Erschließungsbereiche von mehr als 200 m2 müssen zur Unterstützung der Brandbekämpfung geeignete Maßnahmen zur Rauchableitung getroffen werden.

7.2 Hallen

Hallen müssen zur Unterstützung der Brandbekämpfung entraucht werden können. Dies gilt als erfüllt, wenn sie an der obersten Stelle Öffnungen zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von insgesamt einem Prozent der Grundfläche oder im oberen Drittel der Außenwände Fenster oder Türen mit einem freien Querschnitt von insgesamt zwei Prozent der Grundfläche haben. Fenster, Türen und andere mit Abschlüssen versehene Öffnungen zur Rauchableitung müssen Vorrichtungen zum Öffnen haben, die von jederzeit zugänglichen Stellen aus leicht von Hand bedient werden können. Sie können an einer jederzeit zugänglichen Stelle zusammengeführt werden.

8 Blitzschutzanlagen
Erläuterung

Schulen müssen Blitzschutzanlagen haben, die auch die sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen schützen (äußerer und innerer Blitzschutz).

9 Sicherheitsbeleuchtung
Erläuterung

Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein

Eine Sicherheitsbeleuchtung ist nicht erforderlich für Räume im Erdgeschoss, die jeweils einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben.

10 Alarmierungsanlagen, Interne Brandmeldeanlagen
Erläuterung

10.1 Alarmierungsanlagen

Schulen müssen Alarmierungsanlagen haben, durch die im Gefahrenfall die Räumung der Schule oder einzelner Schulgebäude eingeleitet werden kann. Das Alarmsignal muss sich vom Pausensignal und anderen Gefahrensignalen unterscheiden und in jedem Raum der Schule gehört werden können. Das Alarmsignal muss mindestens an einer während der Betriebszeit der Schule ständig besetzten oder an einer jederzeit zugänglichen Stelle innerhalb der Schule (Alarmierungsstelle) ausgelöst werden können.

10.2 Interne Brandmeldeanlage

Lernbereiche mit mehr als 600 m2 Grundfläche müssen zusätzlich zur ausreichenden Sichtbeziehung nach Nummer 4.3 eine nicht auf die Leitstelle der Feuerwehr aufgeschaltete Brandmeldeanlage mit automatischen Brandmeldern und mindestens an den Ausgängen der Lernbereiche mit nichtautomatischen Brandmeldern haben. Die automatischen Brandmelder müssen auf die Kenngröße Rauch ansprechen und den gesamten Lernbereich überwachen. Die Brandmeldeanlage muss die Alarmierung ansteuern und das Alarmsignal auslösen.

11 Sicherheitsstromversorgung
Erläuterung

Sicherheitstechnische Anlagen in Schulen müssen eine Sicherheitsstromversorgung haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen übernimmt, insbesondere

  1. der Sicherheitsbeleuchtung,
  2. der Alarmierungsanlage und
  3. der Internen Brandmeldeanlage.

12 Feuerwehrpläne
Erläuterung

Für Schulen sind Feuerwehrpläne in Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.

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EU) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).

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Tabellen Anlage


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Erläuterungen 09.09.2025 Anlage

Einleitung

Die gesetzliche Grundlage für die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Schulbauten bildet die Musterbauordnung ( MBO). Die Urfassung der Muster-Schulbaurichtlinie der Fachkommission Bauaufsicht stammt aus dem Jahr 1974 und wurde damals unter anderem in Zusammenarbeit mit der Länderarbeitsgemeinschaft Hochbau - Arbeitsgruppe Schulbau, dem Schulbauinstitut der Länder, dem Ausschuss Vorbeugender Brandschutz der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren der Länder, der Bundesarbeitsgemeinschaft der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, den kommunalen Spitzenverbänden, der Arbeitsgemeinschaft der leitenden Gewerbeaufsichtsbeamten der Länder und Sachverständigen aufgestellt. Den Vorschriften lag dementsprechend der seinerzeit übliche Schulbautypus der "Flurschule" zugrunde. Es gab zahlreiche Fortschreibungen bis zur letzten Neufassung der Muster-Schulbaurichtlinie der Fachkommission Bauaufsicht Fassung April 2009. Auch dieser Fassung lag noch die klassische "Flurschule" zugrunde.

Die pädagogischen Konzepte haben sich seitdem weiterentwickelt und prototypische Organisationsformen wie sogenannte "Kompartments", "Lerncluster" und "offene Lernlandschaften" hervorgebracht, die einerseits offene und flexible Raumnutzungen ermöglichen und die andererseits von dem Regelfall, der den Vorschriften bisher zugrunde lag, erheblich abweichen.

Wenngleich Kompartments, Lerncluster und offene Lernlandschaften pädagogisch unterschiedliche Ausprägungen darstellen, können diese Unterschiede unter den Aspekten des vorbeugenden Brandschutzes vernachlässigt werden, sodass in dieser Muster-Richtlinie der Oberbegriff "Lernbereiche" verwendet wird.

Um sowohl den im Gebäudebestand noch häufig anzutreffenden "Flurschulen" als auch zukunftsfähigen Schulbauten mit Lernbereichen gerecht zu werden, werden die Vorschriften der MSchulbauR 2009 mit dieser Neufassung um Vorschriften für Schulbauten mit Lernbereichen ergänzt.

Die MSchulbauR regelt sowohl Flurschulen, als auch Schulen mit Lernbereichen. Diese Muster-Richtlinie ermöglicht auch die Errichtung von Mischformen, in denen beispielsweise ein Gebäudeteil als Flurschule genutzt wird und ein anderer Gebäudeteil als Schule mit Lernbereichen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass bestehende Flurschulen nicht ohne Weiteres vom Prinzip der notwendigen Flure vor Unterrichtsräumen in Schulen mit Lernbereichen umgewandelt werden können. Zum einen bedarf die Änderung der Nutzung eines notwendigen Flures beziehungsweise eines Rettungswegs in einen Unterrichtsraum je nach Landesrecht einer bauordnungsrechtlichen Bewertung, zum anderen sind Lernbereiche vor allem dadurch gekennzeichnet, dass die raumbildenden Bauteile innerhalb eines Lernbereichs eine Sichtbeziehung zwischen den einzelnen Bereichen gewährleisten. An diesem Merkmal fehlt es bestehenden Flurschulen mit Klassenräumen an einem notwendigen Flur häufig.

Die MSchulbauR zeigt einen grundsätzlichen Weg auf, um einen zeitgemäßen Schulneubau zu ermöglichen. Die Schaffung von Lernbereichen innerhalb eines genehmigten Gebäudebestandes unterliegt immer einer Einzelfallbeurteilung.

Die jeweiligen Abweichungen von Anforderungen der MBO und der MSchulbauR sind, sowohl bei Schulneubauten als auch bei Schulbestandsbauten, auf Grundlage des § 51 MBO als Erleichterungen im jeweiligen Brandschutzkonzept darzustellen und für den Einzelfall schutzzielorientiert abzuarbeiten. Zusätzliche Anforderungen können jederzeit gefordert werden.

Die MSchulbauR ist keine in sich abgeschlossene Regelung. Grundlage auch für den Bau von Schulen ist zunächst die Muster-Bauordnung, deren Bestimmungen durch die MSchulbauR modifiziert und konkretisiert werden. Für Tatbestände, für die die MSchulbauR keine speziellen - erleichternden oder erschwerenden - Regelungen enthält, sind unverändert die Vorschriften der MBO und gegebenenfalls anderer Muster-Sonderbauverordnungen anzuwenden. Die Muster-Vorschriften bedürfen der Umsetzung in Landesrecht. Die konkret anzuwendenden Vorschriften ergeben sich aus der jeweiligen Landes-Bauordnung, der Schulbau-Richtlinie des Landes und gegebenenfalls anderer Sonderbauverordnungen oder Richtlinien des Landes.

Die MSchulbauR enthält keine speziellen sicherheitstechnischen und ergonomischen Aussagen zu Bauteilen, Einrichtungen und Arbeitsplätzen von Schulen. Die MSchulbauR enthält ferner keine Verweise auf andere bauaufsichtliche Vorschriften, da diese Vorschriften aus sich heraus gelten; so ist z.B. die Muster-Versammlungsstättenverordnung auf Aulen oder Hallen dann anzuwenden, wenn die Nutzung in deren Anwendungsbereich fällt.

Desgleichen enthält die MSchulbauR keine Bestimmungen ausschließlich schulbetrieblicher Art, wie Regelungen über die Größe der Unterrichtsräume oder Betriebsvorschriften.

Soweit Unfallverhütungsvorschriften, wie zum Beispiel der Berufsgenossenschaften und der Gemeindeversicherungsverbände Vorschriften für Schulen enthalten, Regelungen der Arbeitsstättenverordnung greifen oder sich für Schulen Regelungen aus landesrechtlichen Vorschriften ergeben, insbesondere aus den Schulgesetzen oder aus Vorschriften aufgrund der Schulgesetze, gelten diese ebenfalls aus sich heraus.

Die MSchulbauR enthält ferner keine über die MBO hinausgehenden Regelungen über die Barrierefreiheit von Schulen. Ob und in welchem Umfang Schulen barrierefrei sein müssen, bestimmt sich nach § 50 MBO.

Zu 1. Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich umfasst nur allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, an denen Kinder und Jugendliche unterrichtet werden. Bildungseinrichtungen für Erwachsene fallen - wie bisher - nicht unter den Anwendungsbereich der MSchulbauR.

Die Richtlinie erfasst daher Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Gesamtschulen, Förderschulen, Berufsschulen und vergleichbare Schultypen. Die Richtlinie erfasst nicht Fachhochschulen, Hochschulen und Universitäten, Akademien, Volkshochschulen, Musik-, Tanz-, oder Fahrschulen oder vergleichbare Bildungseinrichtungen wie z.B. Nachhilfe- oder Lerneinrichtungen.

Zu 2. Begriffe

Unterrichtsräume

Unterrichtsräume im Sinne der MSchulbauR sind Klassenräume und Fachklassenräume, die an einem notwendigen Flur angeordnet sind und an die keine Anforderungen bezüglich ausreichender Sichtbeziehungen nach Außen gestellt werden. Sie kommen in klassischen Flurschulen oder in Fachtrakten von Schulen mit Lernbereichen vor, in denen Räume für Chemie, Physik oder Biologie oder Informatik angeordnet sind und werden einhüftig oder zweihüftig über notwendige Flure erschlossen.

Lernbereiche

Der Begriff Lernbereich wurde als übergeordneter Begriff für die Flächen innerhalb von Schulgebäuden gewählt, die zum Aufenthalt, Lernen und Lehren geeignet sind; zum Beispiel eine Gruppierung von unterschiedlichen Klassenräumen um einen gemeinsamen Erschließungsbereich oder eine gemeinsame Mitte. Auch der Erschließungsbereich oder die Mitte stehen der Lernnutzung zur Verfügung.

Lernbereiche können sowohl eine räumliche Abtrennung als auch offene Raumstrukturen aufweisen. Entscheidendes Kriterium für die Betrachtung als Lernbereich ist die mögliche Nutzung.

Die Begriffe "Kompartments", "Cluster" oder "offene Lernlandschaften", die in anderen Vorschriften oder schriftlichen Abhandlungen zu modernen Schulformen genannt werden, werden in der MSchulbauR nicht verwendet, können aber dem Lernbereich gleichgestellt werden.

Rettungsbalkone

Rettungsbalkone sind vor der Fassade verlaufende bauliche Rettungswege die nicht mit notwendigen Fluren als offene Gänge nach MBO zu verwechseln sind. Satz 2 stellt klar, dass der Austritt auf einen Rettungsbalkon noch nicht den Ausgang ins Freie darstellt, da man sich an dieser Stelle noch im Wirkbereich des Schadereignisses befindet. Dieser ist erst beim Übergang zur Geländeoberfläche mit Zugang zu öffentlichen Verkehrsflächen erreicht.

Räume mit gehobener Brandgefahr

Räume mit gehobener Brandgefahr sind Räume, die im Hinblick auf das Risiko der Brandentstehung und der Brandausbreitung zwar ein geringeres Risiko aufweisen als Räume mit Explosions- und erhöhter Brandgefahr, jedoch ein signifikant höheres Risiko als andere Räume der Nutzungseinheit Schule. Aus diesem Grund ist in Nummer 2.6 diese Zwischenkategorie eingeführt worden. Als ein Beispiel für Räume mit gehobener Brandgefahr werden z.B. Chemie- oder Werkräume zum Brennen von Ton genannt. Diese Beispiele wurden gewählt, weil z.B. in Chemieräumen mit Bunsenbrennern und offenem Feuer und brennbaren Chemikalien experimentiert wird und die Öfen zum Brennen von Ton zeitweise unbeaufsichtigt betrieben werden und eine Brandentstehung für einige Zeit unbemerkt bleiben kann. Wenn beispielsweise solche Chemieräume über Abzüge (Digestorien) in Form von Durchreichen mit einem angrenzenden Raum verbunden sind, dann gelten diese miteinander verbundenen Räume insgesamt als Räume mit gehobener Brandgefahr und damit auch für beide Räume die Anforderungen der Nummer 2.6. Betriebliche und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Brandgefahren in Räumen mit gehobener Brandgefahr führen nicht zu einer Abstufung in Räume mit normalem Risiko wie andere Räume der Nutzungseinheit Schule. Im Gegensatz dazu sind beispielsweise Putzmittelräume oder Lagerräume für Papier oder Lehrmittel, Aufwärmküchen oder Lehrküchen keine Räume mit gehobener Brandgefahr, da z.B. Konvektomaten oder Kombidämpfer oder Herde und Öfen dort nur unter Aufsicht betrieben werden. Dagegen zählen Produktionsküchen, in denen täglich die Mahlzeiten hergestellt und gekocht werden, als weiteres Beispiel zu Räumen mit gehobener Brandgefahr.

Zu 3. Anforderungen an Bauteile

3.1 Tragende und aussteifende Bauteile

Nach Satz 1 ergeben sich für bestimmte Gebäudeklassen erhöhte Anforderungen. In Schulen der Gebäudeklassen 1 und 2 müssen die tragenden und aussteifenden Bauteile (Tragwerk) die Anforderungen der Gebäudeklasse 3 erfüllen; für die entsprechenden Bauteile von Gebäuden der Gebäudeklasse 4 gelten die Anforderungen der Gebäudeklasse 5.

Satz 2 lässt jedoch hochfeuerhemmende Bauteile unter den vorgegebenen Voraussetzungen zu.

Durch Satz 3 werden die erhöhten Bauteilanforderungen für freistehende Gebäude mit maximal 2 oberirdischen Geschossen und einer BGF von insgesamt < 200 m2 sowie für freistehende erdgeschossige Gebäude von insgesamt < 400 m2, sofern wirksame Löscharbeiten von allen Seiten möglich sind, ausgenommen.

Diese Gebäude bedürfen aufgrund ihrer Größe und Ausprägung in Bezug auf die Bauteilanforderungen keines erhöhten Sicherheitsniveaus. Die Anforderungen der MBO sind ausreichend.

3.2 Wände und Türen von Lernbereichen

Da Schulen im Allgemeinen betrieblich und organisatorisch als selbstständige (eine) Nutzungseinheit gelten, werden in Schulen nach § 29 MBO in aller Regel keine Trennwände verlangt. Aus diesem Grund wird mit Satz 1 bestimmt, dass Trennwände zum Abschluss von Lernbereichen erforderlich sind, um einer Brandausbreitung aus diesen baulich abgeschlossenen Bereichen beziehungsweise Räumen auf andere Räume vorzubeugen. Die Unterteilung in größenbegrenzte Einheiten ermöglicht zudem, dass brandbeaufschlagte Bereiche zeitgerecht von den Kräften des abwehrenden Brandschutzes durchsucht werden können, falls Personen vermisst werden sollten.

Da Rettungswege über Lernbereiche geführt werden dürfen, ist es notwendig, die Rauchausbreitung durch die Anforderung "zusätzlich rauchdichte Türen" in Satz 2 zu begrenzen.

3.3 Wände notwendiger Treppenräume in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2

Aus Nummer 3.3 ergibt sich, dass auch in Schulen der Gebäudeklassen 1 und 2 notwendige Treppenräume erforderlich sind. Die Wände dieser Treppenräume müssen mindestens feuerhemmend sein und die Treppenräume im Übrigen § 35 MBO entsprechen.

3.4 Wände von Hallen

Abweichend von § 31 Abs. 4 MBO sind nach Satz 1 über mehrere Geschosse reichende Öffnungen in Decken (hier für Hallen) zulässig. Die Hallenwände müssen der Deckenanforderung des Gebäudes entsprechen ( § 31 Abs. 1 MBO). Für Wände von Hallen, die auf der Ebene des Kellergeschosses angeordnet werden, sind die Anforderungen der Kellergeschossdecke des Gebäudes maßgebend ( § 31 Abs. 2 MBO). Die Anforderungen an die Türen in diesen Wänden werden in Satz 2 formuliert. Vorgaben für die Außenwände der Hallen ergeben sich aus § 28 MBO.

3.5 Wände von Räumen mit gehobener Brandgefahr

Aufgrund des erhöhten Gefahren- und Brandlastpotenzials dürfen diese Räume nicht innerhalb der Lernbereiche angeordnet werden und müssen raumabschließend, in der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile abgetrennt werden (siehe Nummer 2 Begriffe).

3.6 Brandwände und Brandabschnitte

Abweichend von § 30 Abs. 1 Nr. 2 MBO, der einen Abstand für innere Brandwände im Gebäude von maximal 40 m vorschreibt, lässt Satz 1 einen Abstand der Brandwände von bis zu 60 m zu, wenn eine Brandabschnittsgröße von maximal 1.600 m2 BGF nicht überschritten wird.

Eine Begrenzung auf maximal 1.600 m2 BGF stellt sicher, dass keine Brandabschnitte von 60 m x 60 m (3.600 m2) entstehen können. Bei Gebäuden mit Lernbereichen würden derart große Brandabschnitte wirksame Lösch- und Rettungsmaßnahmen verhindern, wodurch das Versagen des Brandabschnitts gefördert würde.

In Schulen mit feuerhemmenden und hochfeuerhemmenden Tragwerken genügen nach Satz 2 an Stelle von Brandwänden auch Wände die unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sind.

Abweichend von § 30 Abs. 8 Satz 2 MBO, der für Öffnungen in Brandwänden feuerbeständige Abschlüsse fordert, lässt Satz 3 im Zuge notwendiger Flure in diesen Brandwänden feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen unter der Voraussetzung zu, dass die Flurwände beiderseits der Brandwand auf einer Länge von 2,50 m keine Öffnung haben. Durch diese Anforderung sollen die Türen in den Brandwänden vor einer Feuerbeaufschlagung bei einem Brand eines angrenzenden Unterrichtsraums geschützt werden.

3.7 Decken

Diese Regelung stellt klar, dass die in Abschnitt 3.1 gestellten, von der MBO abweichenden, Anforderungen auch auf Decken anzuwenden sind.

3.8 Rettungsbalkone

Rettungsbalkone können in Schulgebäuden einen wichtigen Bestandteil der Rettungswegführung einnehmen. Daher müssen an die Bauteile der Rettungsbalkone dieselben Anforderungen wie an die tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes gestellt werden. Neben der Sicherstellung der Rettungswege wird durch diese Anforderung auch ein Brandüberschlag zwischen den Geschossen wirksam behindert.

Da Schulgebäude flächendeckend über Alarmierungsanlagen verfügen und überwiegend von wachen und ortskundigen Personen genutzt werden, ist davon auszugehen, dass die Rettungsbalkone auch ohne Anforderungen an ihre Brüstungen ausreichend lange nutzbar sind. Der Raumabschluss bezieht sich daher nur auf die Decke.

Zu 4. Rettungswege

4.1 Rettungswege aus Unterrichtsräumen und Räumen mit gehobener Brandgefahr
(alte Fassung 3.1 Allgemeine Anforderungen)

Unabhängig von der Anzahl und Größe der Geschosse, ist der erste und zweite Rettungsweg nach den Sätzen 1 und 2 baulich herzustellen. Der zweite Rettungsweg kann gemäß Satz 4 unter den Voraussetzungen des Satzes 2 auch ohne notwendigen Treppenraum errichtet werden.

Die Forderung nach zwei baulichen Rettungswegen gilt auch für Räume mit gehobener Brandgefahr. Diese Räume befinden sich gemäß Nummer 3.5 außerhalb von Lernbereichen, eine Rettungswegführung nach Nummer 4.2 über angrenzende Lernbereiche ist ausgeschlossen.

4.2 Rettungswege aus Lernbereichen

Das allgemeine Rettungswegsystem wird an die spezifischen Anforderungen an Schulen mit Lernbereichen angepasst. In Schulgebäuden halten sich nutzungsbedingt hohe Personenzahlen auf. Kinder und Jugendliche sind zudem nur bedingt selbstrettungsfähig und müssen im Brandfall von eingewiesenen Lehrkräften unterstützt werden. Für jeden Lernbereich müssen daher in demselben Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege vorhanden sein.

Während der erste Rettungsweg den Anforderungen der MBO entspricht, kann der zweite Rettungsweg auch über angrenzende Lernbereiche, auf Rettungsbalkone, zu Außentreppen, auf Terrassen oder begehbare Dächer führen. Voraussetzung ist, dass diese Bereiche innerhalb von 25 m, gemessen in der Lauflinie, erreicht werden. Die Rettungsweglänge orientiert sich dabei an § 10 Abs. 2 Satz 1 der Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Muster-Verkaufsstättenverordnung - MVKVO) 2014.

Da man sich an der Austrittstelle auf einen Rettungsbalkon noch im Wirkbereich des Schadereignisses befinden kann, stellt dieser Bereich keinen Ausgang ins Freie dar. Das Freie ist erst auf der Geländeoberfläche mit Zugang zu öffentlichen Verkehrsflächen erreicht.

Ein Rettungswegekonzept für außenliegende Rettungswege nach MBO (notwendige Flure als offene Gänge) ist möglich. Die Führung beider Rettungswege über einen gemeinsamen Rettungsbalkon kommt im Einzelfall in Betracht, sofern der Rettungsbalkon über zwei entgegengesetzte Fluchtrichtungen verfügt.

Der Hauptgang, wie in anderen Vorschriften vorgesehen, kommt im Lernbereich und im gemeinsamen Erschließungsbereich als farbig am Boden gekennzeichneter Flucht- und Rettungsweg nicht vor, da er die Nutzung der offenen Mitte einschränkt und bei Umnutzungen immer wieder zu aufwendigen und kostspieligen Umbaumaßnahmen führt. Die Flucht- und Rettungswege über die gemeinsamen Erschließungsbereiche bilden sich gewohnheitsmäßig über die allgemeinen Laufwege der Schülerinnen und Schüler beim Kommen und Gehen und werden allein deshalb schon freigehalten. Daher sind eine Anordnung und Kennzeichnung von Hauptgängen nicht notwendig.

4.3 Ausreichende Sichtbeziehung in Lernbereichen

Die Erleichterungen für Schulen mit Lernbereichen beruhen insbesondere auf Sichtbeziehungen innerhalb der Lernbereiche, die auch aus pädagogischen Gründen erforderlich sind. Da diese Sichtbeziehungen eine frühzeitige Branderkennung und - Lokalisation ermöglichen und damit eine wesentliche Voraussetzung für die vorgenannten Erleichterungen sind, wird verlangt, dass solche Sichtbeziehungen stets sichergestellt sind. Nummer 4.3 verlangt nicht, dass von jeder Lern- und Arbeitsposition ein Brandereignis innerhalb des Lernbereichs frühzeitig erkannt und lokalisiert werden kann, sondern von einem Teil der üblichen Lern- und Arbeitspositionen aus. Der Sinn und Zweck dieser Anforderung ist, dass eine Lehrkraft und ein Teil der Schülerinnen und Schüler von ihren üblichen Lernbeziehungsweise Arbeitsplätzen aus ein Brandereignis frühzeitig erkennen und lokalisieren können. Es ist vertretbar, dass für einen Teil der Schülerinnen und Schüler keine Sichtbeziehung besteht, da davon ausgegangen werden kann, dass ihre Mitschülerinnen und Mitschüler im selben Raum ein Brandereignis frühzeitig erkennen und lokalisieren können.

4.4 Rettungswege durch Hallen

Wie bisher darf einer der Rettungswege auch durch die Halle führen. Rettungswege aus notwendigen Treppenräumen bedürfen eines direkten Ausgangs ins Freie und dürfen nicht durch die Halle geführt werden ( § 35 Abs. 3 Satz 1 MBO). Die Halle ist kein Raum im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 2 MBO.

4.5 Notwendige Flure

Die MSchulbauR 2009 beschränkt die Länge von Fluren mit nur einer Fluchtrichtung (Stichflure) auf 10 m. Dies entspricht den Vorgaben der ehemaligen BASchulR 1976, die hinsichtlich der Stichflurlänge, Bezüge zu der Anzahl von Vollgeschossen und der Geschossfläche enthielt.

In Anlehnung an § 36 Abs. 3 Satz 4 MBO wird die Stichflurlänge auf 15 m angepasst, abweichend davon muss dieser nicht unmittelbar zu einem Sicherheitstreppenraum führen. Satz 2 trägt der Tatsache Rechnung, dass brennbare Einbauten, Einrichtungen und technische Anlagen häufig aus schulbetrieblichen Gründen in notwendigen Fluren untergebracht werden müssen. Notwendige Flure dürfen in ihrer Funktion als Rettungswege nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Hinsichtlich der Bewertung der brandschutztechnischen Unbedenklichkeit können die AGBF-Empfehlungen zur Risikoeinschätzung von Brandlasten in Rettungswegen als Hilfestellung herangezogen werden.

4.6 Rettungswege eingeschossiger, zu ebener Erde liegender Räume

Analog zu § 33 Abs. 1 S. 2 MBO genügt für zu ebener Erde liegende Räume ein Rettungsweg, wenn im Brandfall die Rettung über einen direkten Ausgang ins Freie möglich ist, über den dann auch wirksame Löschmaßnahmen möglich sind.

4.7 Breite der Rettungswege

Satz 1 entspricht den Regelungen des § 7 Abs. 4 MVStättVO. Unter Rettungswege nach der Neufassung fallen:

Das Verbot der linearen Interpolation aus der alten Fassung der MSchulbauR wurde gestrichen und wird analog entsprechend der MVStättVO ermöglicht. Als Teil der Rettungswege wurde der Rettungsbalkon über den Buchstaben e) in die Aufzählung aufgenommen.

Die Mindestbreite von 0,90 m für Ausgänge von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen sowie der notwendigen Flure von 1,50 m, entspricht dem barrierefreien Bauen nach DIN 18040 Teil 1 Ausgabe Oktober 2010.

Satz 3 stellt klar, dass die Mindestbreite der Rettungswege an keiner Stelle unterschritten werden darf. Die angegebenen Maße sind lichte Breiten und schließen Einengungen durch Fenster- und Türleibungen, Handläufe und Griffe aus.

Die einzelnen Teile beziehungsweise Abschnitte eines Rettungswegs müssen im Sinne der Sätze 4, 5 und 6 aufeinander abgestimmt sein.

Sicherheitszeichen wurden aus dem Text entfernt, da sie zu den Regeln für Arbeitsstätten und damit zu einem aus sich heraus geltenden Rechtsbereich gehören.

Zu 5. Treppen, Geländer und Umwehrungen

Satz 1 begrenzt die nutzbare Laufbreite notwendiger Treppen, da größere Breiten die Sturzgefahr erhöhen. Die Regelungen der Sätze 2 und 3 dienen ebenfalls der Verkehrssicherheit.

Satz 4 legt die Höhen der Geländer und Umwehrungen gemäß § 38 Abs. 4 MBO unabhängig von der Absturzhöhe fest.

Für die Höhe von Fensterbrüstungen gelten die Anforderungen des § 38 Absatz 3 MBO.

Zu 6. Türen

Die Regelung fasst die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Türen in Rettungswegen zusammen und kommt schulbetrieblichen Belangen entgegen, wenn z.B. Türen offen gehalten werden müssen. Weitere Anforderungen an Türen aus anderen Rechtsbereichen gelten wie in der Einleitung aufgeführt aus sich heraus (z.B. aus dem Arbeitsstättenrecht).

Zu 7. Rauchableitung

7.1 Aufenthaltsräume und Erschließungsbereiche

Nummer 7.1 beschreibt allgemeine Anforderungen an die Rauchableitung aus Aufenthaltsräumen und Erschließungsbereichen. Um wirksame Löschmaßnahmen sicherstellen zu können, müssen die mitunter ausgedehnten Aufenthaltsbereiche wirksam entraucht werden können. Satz 1 beschreibt als Regellösung hierfür zu öffnende Fenster. Da davon auszugehen ist, dass zur wirksamen Belüftung ohnehin genügend Fensterfläche zur Verfügung steht wird auf Anforderungen in Bezug auf die Fläche verzichtet.

Sofern keine zu öffnenden Fenster vorhanden sind (innenliegende Bereiche) oder eine Fläche von 200 m2 überschritten wird, sind gemäß Satz 2 geeignete Maßnahmen zu treffen, um ein der Regellösung vergleichbares Niveau zu erreichen. Aufgrund der Vielzahl möglicher Raumkonfigurationen und Lösungsmöglichkeiten wird bewusst auf konkrete Anforderungen verzichtet. Geeignete Maßnahmen können z.B. Öffnungen zur Rauchableitung, natürliche oder maschinelle Rauchabzugsanlagen, aber auch die indirekte Entrauchung über Verbindungstüren zu Räumen sein, die die Anforderungen des Satz 1 erfüllen. Anlagentechnische Maßnahmen werden sicherlich nur in besonderen Ausnahmefällen angezeigt sein.

7.2 Hallen

Nummer 7.2 beschreibt explizite Anforderungen zur Rauchableitung aus Hallen. Satz 1 beschränkt sich auf eine allgemeine Anforderung und benennt das Schutzziel für die Rauchableitung. Satz 2 beschreibt zwei Möglichkeiten, um dieses Ziel zu erreichen. Dem Zweck der Anforderung kann auch auf andere Weise entsprochen werden, z.B. mit Öffnungen zur Rauchableitung, natürlichen oder maschinellen Rauchabzugsanlagen. Die Rauchableitungsöffnungen in Außenwänden nach Satz 2 sind im oberen Raumdrittel anzuordnen. Das werden in der Regel Fenster sein; es können aber auch Türen, die z.B. als Austritte dienen oder auf Balkone führen, für die Rauchableitung genutzt werden.

Jede Rauchableitungsöffnung nach Satz 2 muss von geeigneter Stelle aus bedient werden können; die Bedienstellen können zusammengeführt werden; sie sind zu kennzeichnen. Es wird darauf hingewiesen, dass zur Sicherstellung der Entrauchung Zuluftflächen, mindestens in der Größe der Rauchableitungsöffnungen im unteren Raumdrittel, zu berücksichtigen sind (z.B. feststellbare Ausgangstüren).

Zu 8. Blitzschutzanlagen

Da bei Schulgebäuden aufgrund ihrer Nutzung Blitzeinschlag zu schweren Folgen führen kann, sind diese mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.

Sofern sicherheitstechnische Anlagen vorhanden sind, sind sie gegen Auswirkungen des Blitzstromes und der Blitzspannung zu schützen. Dies bedeutet insbesondere Installationen sowie elektrische und elektronische Teile der anderen Einrichtungen und Anlagen des Gebäudes bei unmittelbarem oder mittelbarem Blitzeinschlag zu schützen (zusätzlicher innerer Blitzschutz), da ansonsten zu befürchten ist, dass diese durch einen Blitzeinschlag unwirksam werden.

Zu 9. Sicherheitsbeleuchtung

Aufgrund der Vielzahl durch Punkt 4. eröffneten Varianten zur Führung der Rettungswege, wird auf eine explizite Auflistung der mit Sicherheitsbeleuchtung auszustattenden Räume verzichtet. Stattdessen wird klargestellt, dass alle Bereiche, die zum gefahrlosen Verlassen durchquert werden müssen und bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung vollständig im Dunklen lägen, entsprechend auszustatten sind. Das schließt Bereiche im Freien, wie z.B. Rettungsbalkone mit ein.

Da Räume im Erdgeschoss, die jeweils einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben, direkt und insbesondere ohne Höhenunterschiede überwinden zu müssen verlassen werden können, sind diese von der Anforderung ausgenommen.

Zu 10. Alarmierungsanlagen, Interne Brandmeldeanlagen

In Lernbereichen muss in besonderer Weise sichergestellt werden, dass Entstehungsbrände rechtzeitig bemerkt werden, um allen Personen im dadurch gefährdeten Bereich die zeitgerechte Flucht zu ermöglichen. Hierzu bedarf es Alarmierungsanlagen und im Falle ausgedehnter Lernbereiche ggf. interner Brandmeldeanlagen.

10.1 Alarmierungsanlagen

Satz 1 beschreibt die grundsätzlichen Anforderungen an Alarmierungsanlagen. Bei der Auslegung der Alarmierungsanlagen und der Anordnung (Anzahl und Lage) der Alarmierungsstellen sind neben dem Brandfall auch andere mögliche Gefährdungssituationen und die Evakuierungsplanung für das Gebäude (vgl. Nr. 11) zu berücksichtigen.

10.2 Interne Brandmeldeanlage

Aufgrund der unterschiedlichen geometrischen Lernbereiche und der davon abhängigen Lern- und Arbeitspositionen ist es nicht möglich, allgemeingültige Angaben hinsichtlich der erforderlichen Größe von Flächen zur Sicherstellung der Sichtbeziehungen zu treffen. Im Fall sehr großer Lernbereiche ist auch wenn insbesondere der Erschließungsbereich von einer üblichen Lern- und Arbeitsposition aus eingesehen werden kann nicht sichergestellt, dass ein Brandereignis, aufgrund der Größe des zu überwachenden Raums, immer zeitgerecht erkannt wird. Satz 1 schreibt daher für Lernbereiche mit mehr als 600 m2 Fläche eine Brandmeldeanlage mit automatischen Brandmeldern und an Ausgängen mit nichtautomatischen Brandmeldern (Handfeuermeldern) vor, die nicht an die Leitstelle der örtlich zuständigen Feuerwehr aufgeschaltet ist. Dies ersetzt nicht das Vorhandensein ausreichender Sichtbeziehungen, da nur so nach dem Erkennen des Brandereignisses eine zielgerichtete Flucht möglich ist.

Die Anforderungen an die interne Brandmeldeanlage gelten als erfüllt, wenn Bauprodukte der Normenreihe DIN EN 54 verwendet werden, vgl. Anhang 14 der MVV TB. Die Notwendigkeit der Erst- und wiederkehrenden Prüfung der Anlage ergibt sich aus den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

Brandmeldeanlagen mit Alarmierungsfunktion können die Aufgaben von Alarmierungsanlagen übernehmen. Da die interne Brandmeldeanlage insbesondere der frühzeitigen Warnung der Personen im Gebäude vor der Brandgefahr dient, muss diese hier auch die Funktion der Alarmierungsanlage wahrnehmen. Hierzu ist im Rahmen der Alarmorganisation insbesondere Art und Umfang des Internalarms festzulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass jeder Alarmierungsbereich akustisch und gegebenenfalls zusätzlich optisch alarmiert wird.

Zu 11. Sicherheitsstromversorgung

Die in Schulen vorhandenen sicherheitstechnischen Anlagen, wie z.B. Sicherheitsbeleuchtung oder Alarmierungsanlagen, müssen nicht zwangsläufig an eine zentrale Sicherheitsstromversorgungsanlage angeschlossen sein, sondern können auch jeweils einzeln an einer Stromquelle für Sicherheitszwecke wie einer Einzelbatterie angeschlossen sein (z.B. anlagenbezogene Akkupufferung).

Die Sicherheitsstromversorgung muss einen Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen für mindestens 30 Minuten sicherstellen.

Zu 12. Feuerwehrpläne

Feuerwehrpläne sind auf Grundlage der DIN 14095 nur dann zu erstellen, wenn die zuständige Brandschutzdienststelle dies fordert.


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