MVStättV - Muster-Versammlungsstättenverordnung
Begründung und Erläuterung zur Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten

Fassung Juni 2005
(ARGEBAU)



1. Die Konzeption und der Inhalt der Muster-Versammlungsstättenverordnung

Rechtsgrundlage für den Erlass der Versammlungsstättenverordnungen der Länder sind die an § 84 Abs. 1 Nr. 1 und des § 85 Abs. 1 sowie des § 85 Abs. 3 Musterbauordnung 2002 (MBO 2002) orientierten Ermächtigungsnormen der Landesbauordnungen, mit denen die obersten Bauaufsichtsbehörden zum Erlass von Rechtsvorschriften über besondere Anforderungen, aber auch Erleichterungen für die Sonderbauten, also die baulichen Anlagen besonderer Art und Nutzung, ermächtigt werden, die in § 2 Abs. 4 MBO 2002 enumerativ aufgeführt sind.

Die MVStättV ist keine in sich abgeschlossene Regelung. Grundlage auch für den Bau von Versammlungsstätten ist zunächst die Muster-Bauordnung, deren Bestimmungen durch die MVStättV modifiziert und konkretisiert werden. Für Tatbestände, für die die MVStättV keine speziellen - erleichternden oder erschwerenden - Regelungen enthält, sind unverändert die Vorschriften der MBO 2002 und gegebenenfalls anderer Muster-Sonderbauverordnungen anzuwenden. Die Muster-Vorschriften bedürfen der Umsetzung in Landesrecht. Die konkret anzuwendenden Vorschriften ergeben sich aus der jeweiligen Landes-Bauordnung, der Versammlungsstättenverordnung des Landes und gegebenenfalls anderer Sonderbauverordnungen oder Richtlinien des Landes.

Die MVStättV verzichtet weitgehend auf die bisher mit geregelten Betriebsvorschriften und arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften, die ohnehin in den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften geregelt sind. Aufgenommen sind dagegen die Betriebsvorschriften, die dem Schutz der Besucher bzw. Benutzer der Versammlungsstätten dienen und die Anforderungen des § 3 Abs. 1 MBO 2002 konkretisieren.

Die Muster-VStättVO - Fassung März 1978 - ist in Teile, Abschnitte und Unterabschnitte und insgesamt 137 Paragraphen gegliedert. Obwohl zusätzliche Bau- und Betriebsvorschriften für Mehrzweckhallen und Sportstätten aufgenommen wurden, konnte der Umfang der Vorschriften der neuen MVStättV um 89 Paragraphen auf nur 48 Paragraphen reduziert werden. Dabei wurde darauf geachtet, dass für Versammlungsstätten insbesondere das aus Gründen des Personenschutzes erforderliche Sicherheitsniveau gewahrt bleibt.

Die MVStättV macht den Schritt von 1982, mit dem die Vorschriften über Gaststätten mit mehr als 400 Besucherplätzen aus der Muster-Versammlungsstättenverordnung herausgenommen und in der Muster-Gaststättenbauverordnung - Fassung Juni 1982 - integriert wurden, wieder rückgängig. Parallel dazu sind in der neuen Muster-Beherbergungsstättenverordnung 2001 keine speziellen Regelungen für Gaststätten mehr enthalten. Mit der Neuregelung der Muster-Beherbergungsstätten-Verordnung und der Muster-Versammlungsstätten-Verordnung kann die bisherige Muster-Gaststättenbauverordnung außer Kraft treten. Sofern die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen nicht zeitgleich in Kraft gesetzt werden, muss geprüft werden, welche Vorschriften der jeweiligen Landes-Gaststättenbauverordnung außer Kraft gesetzt werden müssen.

Die Begriffe "Mittelbühne" und "Kleinbühne" und die daran geknüpften speziellen Anforderungen entfallen künftig. Die MVStättV regelt die brandschutztechnischen Anforderungen an Szenenflächen zunächst unabhängig davon, ob sich diese unmittelbar im Versammlungsraum oder in einem vom Zuschauerhaus getrennten Bühnenhaus befinden. Erst für Bühnenhäuser mit Großbühnen gelten besondere Anforderungen. Auch die in der VStättVO 1978 enthaltenen besonderen Regelungen für Filmvorführungen sind entfallen, da die früher bei Filmmaterial gegebenen Brand- und Explosionsgefahren wegen der Verwendung neuer, teils elektronischer Vorführtechniken nicht mehr bestehen.

Die Teile 1 (Allgemeine Vorschriften) und 2 (Allgemeine Bauvorschriften) gelten für alle Arten von Versammlungsstätten. Zum Teil 1 gehören der Anwendungsbereich und die Begriffsbestimmungen. Die Versammlungsstättenverordnung ist auf Versammlungsstätten einer bestimmten Größenordnung anzuwenden. Auf eine besondere Regelung für Warteflächen (bisher § 3 VStättVO 1978) auf dem Grundstück wurde verzichtet.

In Teil 2 wurden die Regelungen über Anforderungen an die Bauteile von Versammlungsstätten neu gefasst. Auf Sonderregelungen für unterschiedliche Typen von Versammlungsstätten wurde dabei weitgehend verzichtet. Da der Schwerpunkt der Regelungen der MVStättV auf einer raschen Evakuierung der Versammlungsstätten liegt, konnten die Anforderungen an Bauteile abgemindert werden. Die Regelungen über die technischen Einrichtungen, insbesondere die Rauchabführung, die Feuerlöschanlagen und die Brandmeldeanlagen, wurden gründlich überarbeitet. Insbesondere das Rettungswegesystem ist unter Berücksichtigung dieser sicherheitstechnischen Anforderungen neu konzipiert worden und berücksichtigt künftig auch die spezielle Betriebsform von Ausstellungen und Messen in Hallen. Neu aufgenommen wurden spezielle Regelungen für den neuen Bautypus multifunktionaler Mehrzweckhallen.

Der Teil 3 enthält die besonderen Bauvorschriften für Großbühnen und für Versammlungsstätten mit mehr als 5000 Besucherplätzen, insbesondere also für große Mehrzweckhallen und Sportstadien.

In Teil 4 sind die Betriebsvorschriften zusammengefasst. Die vier Abschnitte beziehen sich auf die Freihaltung der Rettungswege, die Brandverhütung, den Betrieb technischer Einrichtungen sowie die Anwesenheitspflichten und Verantwortung und Pflichten des Betreibers oder Veranstalters.

Teil 5 regelt die zusätzlich vorzulegenden Bauvorlagen. Teil 6 regelt die für bestehende Versammlungsstätten erforderlichen Anpassungen und Teil 7 beinhaltet die Schlussvorschriften.

Soweit in der folgenden Erläuterung die Bezeichnung "VStättVO" benutzt wird, bezieht sie sich auf die VStättVO - Fassung März 1978. Die Abkürzung der Kurzbezeichnung der neuen Muster-Versammlungsstättenverordnung - Fassung Juni 2005 - lautet entsprechend der von der FK Bauaufsicht verwendeten Systematik "MVStättV".

Gemäß einem Auftrag des Ausschusses für Bauwesen und Städtebau der ARGEBAU wurde die MVStättV im Jahr 2004 nochmals in einzelnen Regelungen überarbeitet und an die neue MBO - Fassung November 2002 - angepasst. Die Änderungen berücksichtigen auch die nach Mai 2002 eingegangene Anregungen und Bedenken sowie die ersten Erfahrungen der Länder, die die MVStättV Mai 2002 bereits in Landesrecht umgesetzt haben.

Nach der abschließenden Beratung der Änderungen der MVStättV am 28. Januar wurde die Notifizierung der MVStättV im Informationsverfahren nach der Richtlinie 98/34/EG am 4. Februar 2005 eingeleitet. Für das Verfahren wurde von der Kommission das Geschäftszeichen 2005/038/D vergeben. Entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG konnten die Kommission und die Mitgliedstaaten ausführliche Stellungnahmen oder Bemerkungen zum übermittelten Vorschriftenentwurf abgeben; die Frist dafür ist am 9. Mai 2005 abgelaufen.

DA zum notifizierten Vorschriftenentwurf keine ausführlichen Stellungnahmen gemäß der Richtlinie 98/34/EG eingegangen sind, ist das Verfahren zur Notifizierung der MVStättV damit abgeschlossen. Die eingegangenen Bemerkungen zu Fragen der Gleichwertigkeit haben die Fachkommission Bauaufsicht zu entsprechenden Änderungen veranlasst, die in der 256. Sitzung am 23./ und 24. Juni 2005 abschließend beraten wurden. Die Fachkommission Bauaufsicht hat die Muster-Versammlungsstättenverordnung Fassung Juni 2005 beschlossen und deren Umsetzung in Landesrecht empfohlen.

2. Begründung und Erläuterung im Einzelnen

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

Zu § 1 Anwendungsbereich
(§§ 1, 19 Abs. 3 VStättVO 1978, § 20 Abs. 3 GastBauVO 1982)

Der Anwendungsbereich umfasst den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten mit unterschiedlichen Nutzungsarten. Die Art der Versammlungsstätte lässt sich mit Hilfe der Begriffsbestimmungen in § 2 ermitteln. Um die unterschiedlichen Gefährdungsgrade der verschiedenen Arten von Versammlungsstätten zu berücksichtigen, sind für die einzelnen Nutzungsarten verschiedene Besucherzahlen festgelegt worden. Die bisherige Abgrenzung der Versammlungsstätten, die der Verordnung unterworfen sind, hat sich bewährt und wurde daher im Wesentlichen beibehalten.

An Versammlungsstätten, die wegen der geringen Zahl der Besucherplätze nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, können im Einzelfall auf Grund § 51 MBO 2002 dann besondere Anforderungen gestellt und Erleichterungen gestattet werden, wenn sie Sonderbauten im Sinne von § 2 Abs. 4 MBO 2002 sind.

Der dem bisherigen § 1 Abs. 4 VStättVO 1978 entsprechende Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 enthält die Grundregel des Anwendungsbereichs für Versammlungsstätten in Gebäuden. Nr. 1 setzt für die Anwendung der MVStättV auf Versammlungsstätten einen Schwellenwert von 200 Besucher fest. Bei Überschreitung dieser Besucherzahl ist die MVStättV anzuwenden. Unabhängig davon, ob es sich um eine Versammlungsstätte mit oder ohne Szenenfläche handelt, stellt der Anwendungsbereich der Nummer 1 einheitlich nur noch auf die Besucherzahl von über 200 Besuchern ab.

Der Begriff "Besucher" entspricht im Wesentlichen dem Begriff "Zuschauer" oder "Zuhörer", also den an der Veranstaltung passiv beteiligten Personen. Personen, die über eine Eintrittskarte mit oder ohne Bezahlung Zutritt zur Veranstaltung haben, sind immer Besucher. Die an der Organisation und Durchführung der Veranstaltung beteiligten Personen, wie Organisatoren, Darsteller, Orchestermitglieder, Ordnungsdienst, bühnentechnisches Personal, Service- und Küchenpersonal, zählen nicht zu den Besuchern. Zeitweise an Veranstaltungen aktiv beteiligte Besucher, so genannte "mitwirkende Zuschauer", z.B. vorübergehend zur Mitwirkung an einem Zauberkunststück auf die Bühne geholte Zuschauer, sind damit nicht "Mitwirkende" an der Veranstaltung, sondern bleiben "Besucher".

Aus der weiter gefassten Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 sowie der Klarstellung in § 2 Abs. 3 folgt, dass künftig auch Gaststätten mit mehr als 200 Besucherplätzen unter den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Nr. 1 fallen.

Die Regelung der VStättVO 1978, wonach Kinos bereits ab 100 Besucherplätzen in den Anwendungsbereich der MVStättV fallen, wird aufgegeben, da von den heute verwendeten Vorführtechniken nicht mehr die Brandgefahren ausgehen, wie von alten Zelluloidfilmen. Kinos fallen daher ebenfalls erst ab 200 Besuchern unter den Anwendungsbereich der MVStättV.

Die bisherige schärfere Regelung des Absatzes 1 Nr. 1, 1. Alternative der VStättVO 1978 wonach Versammlungsstätten mit Kleinbühnen oder Szenenflächen der Verordnung bereits dann unterliegen, wenn sie mehr als 100 Besucher fassen, entfällt. Auf die Anwendung auf Versammlungsstätten mit Szenenflächen schon ab 100 Besuchern kann verzichtet werden; bereits eine Musikdarbietung eines Alleinunterhalters in einer Gaststätte würde ansonsten die Anwendung der MVStättV auf Gaststätten mit mehr als 100 Besucherplätzen auslösen. Produktionsstätten für Hörfunk-, Fernseh- oder Filmproduktionen sowie Gaststätten mit einer entsprechenden Besucherzahl fallen somit unter Nummer 1, unabhängig davon, ob sie eine Bühne oder Szenenfläche haben.

Gegenüber der bisherigen Regelung des § 1 Nr. 2 der VStättVO 1978 wird der Anwendungsbereich auf Versammlungsstätten im Freien in der Nummer 2 modifiziert. Die Formulierung der Nummer 2 verdeutlicht nun, dass das Vorhandensein baulicher Anlagen ein wesentliches begriffliches Merkmal von Versammlungsstätten im Freien ist. Versammlungsstätten im Freien fallen nur dann unter den Anwendungsbereich der MVStättV, wenn sie

  1. mehr als 1000 Besucherplätze haben,
  2. Szenenflächen haben und
  3. der Besucherbereich ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht.

Ist ein Besucherbereich durch eine Abschrankung abgegrenzt, so erfüllt dies bereits das Merkmal Nr. 3. Damit wird klargestellt, dass die bloße Ansammlung von Menschen unter freiem Himmel, z.B. bei einem Straßenfest, nicht zur Anwendung der MVStättV führt. Eine Versammlungsstätte im Freien besteht teilweise aus baulichen Anlagen, wenn der Zugang oder Ausgang durch Öffnungen in fest oder vorübergehend errichteten baulichen Anlagen, wie Einfriedungen oder Abschrankungen, gesteuert wird.

Volksfeste im Sinne des § 60b Gewerbeordnung (GewO) sowie Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte, fallen als zeitlich begrenzte Veranstaltung nicht unter den Begriff des "Freilichttheaters". Für derartige Veranstaltungen sind die öffentlich rechtlichen Vorschriften, insbesondere die §§ 69 und 69a GewO, einschlägig. Finden dagegen im Rahmen eines Volksfestes z.B. auf einer Szenenfläche Darbietungen vor mehr als 1000 Besuchern statt und ist dieser Besucherbereich eingezäunt, so fällt jeweils dieser Teil des Volksfestes unter den Anwendungsbereich der MVStättV. Die auf Volksfesten zeitweise errichteten baulichen Anlagen unterliegen grundsätzlich den bauaufsichtlichen Vorschriften über Fliegende Bauten. Von praktischer Bedeutung ist dies vor allem für die Rettungswege (§§ 6 und 7) und die Bestuhlung (§ 10) und für die Abschrankungen vor Bühnen und Szenenflächen (§ 29).

Großveranstaltungen auf öffentlichen Straßen oder öffentlichen oder privaten Grünflächen, die nicht eingezäunt sind und daher jederzeit und ungehindert über öffentliche Verkehrsflächen betreten oder verlassen werden können, fallen auch dann nicht unter den Anwendungsbereich der MVStättV, wenn sie Szenenflächen oder Tribünen haben. In diesem Fall ist Bauordnungsrecht nur auf die baulichen Anlagen der Szenenflächen und Tribünen (z.B. Richtlinie über Fliegende Bauten) anzuwenden. Dies schließt nicht aus, dass sich die für Großveranstaltungen zuständigen Ordnungsbehörden bei der Genehmigung derartiger Großveranstaltungen an den Vorschriften der MVStättV orientieren. Derartige Auflagen könnten auch von der Straßenbaubehörde z.B. bei der straßenrechtlichen Sondernutzungsgenehmigung für eine Veranstaltung auf einer gewidmeten Straßenfläche gemacht werden. Verlangen die jeweils für Sicherheit und Ordnung zuständigen Ordnungsbehörden aus sicherheitsrechtlichen Gründen bauliche Absperrungen zur Begrenzung der Besucherzahlen oder zur Steuerung der Besucherströme, dann hat dies zur Folge, dass die MVStättV nach Nummer 2 anzuwenden ist.

Die Nummer 3 ist redaktionell überarbeitet und entspricht dem Anwendungsbereich der bisherigen Nummer 3 der VStättVO 1978 für Sportstadien. Der Begriff Sportstadion ist in § 2 Abs. 12 definiert. Sportplätze ohne Besuchertribünen - das trifft für die zahlreichen Sportplätze kleiner Vereine meist zu - fallen daher nicht unter den Anwendungsbereich der MVStättV, es sei denn, der Sportplatz wird z.B. auch als Freilichttheater genutzt. Die MVStättV ist auf Sportstadien erst anzuwenden, wenn diese mehr als 5000 Besucher fassen. Gegenüber der VStättVO 1978 ist allerdings die Einschränkung des Anwendungsbereichs, die sich auf Sportstätten für Rasenspiele mit bis zu 15 Stehstufen bezieht, ersatzlos gestrichen worden.

Die Bemessungsformel in Absatz 2 nimmt die Regelungen des § 19 Abs. 3 VStättVO 1978 und des § 20 Abs. 3 Muster-GastBauVO 1982 auf. Den im Rahmen der Anhörung zum Entwurf der MVStättV eingegangenen Anregungen zu Nummer 1, der Bemessung vier Personen je m2 Grundfläche zu Grunde zu legen, wurde nicht entsprochen, weil dies eine Überfüllung der Versammlungsräume und eine Überdimensionierung der Rettungswege zur Folge hätte. Lediglich bei Stehplätzen auf Stufenreihen, z.B. in Sportstadien wurde, der Praxis der Veranstalter entsprechend eine größere Dichte zugelassen, mit der Folge, dass die Rettungswege entsprechend größer dimensioniert werden müssen. Für Innenräume ist eine Belegung mit vier Personen je m2 jedoch weder praxisgerecht noch sicherheitsrechtlich vertretbar. Zweck der Regelung ist eine Begrenzung der Personenzahl auf ein sicherheitsrechtlich unbedenkliches Maß.

Die Bemessungsformel ist von Bedeutung

  1. für die Prüfung, ob eine Versammlungsstätte unter den Anwendungsbereich der MVStättV fällt,
  2. für die Bemessung der lichten Breite der Rettungswege in allen ihren Teilen,
  3. für die Eröffnung des Anwendungsbereichs einer speziellen Regelung der MVStättV.

Für alle Versammlungsräume mit fester Bestuhlung und ohne Bestuhlung ist § 1 Abs. 2 Nr. 2 unter Berücksichtigung der nach Satz 2 nicht einzubeziehenden Flächen pauschal anzuwenden. Sowohl für Sitzplätze als auch für Stehplätze werden pauschal zwei Besucher je m2 angesetzt. Die so pauschal ermittelte Besucherzahl ist maßgebend für das Rettungswegkonzept. Da die Staffelung der Ausgangsbreiten nach § 7 in Schritten von jeweils 0,60 m erfolgt, was einer Zahl von 100 Personen entspricht, genügt für den Zweck der Prüfung des Anwendungsbereichs ein pauschaler Ansatz.

Die Zahl der konkret auf Grund der Bauvorlagen für die betreffende Versammlungsstätte genehmigten Besucher ergibt sich aus dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan (§ 44) und darf nicht überschritten werden (§ 32). Betreiber von Mehrzweckhallen oder großen Sälen sollten sich bereits im Baugenehmigungsverfahren die verschiedenen Bestuhlungsalternativen genehmigen lassen, weil nachträgliche Änderungen des Bestuhlungsplans nur unter Berücksichtigung der durch den baulichen Bestand vorgegebenen Rettungswege möglich sind.

Nummer 4 enthält eine besondere pauschale Bemessung für Ausstellungsräume in Ausstellungs- und Messehallen aber auch in anderen Gebäuden, in denen einzelne Räume als Ausstellungsräume genutzt werden. Gegenüber der Regelung der Nummer 2 erfolgt eine Abminderung auf einen Besucher je m2. Ausstellungs- und Messehallen im Ausstellungsbetrieb sind überwiegend mit Ausstellungsständen auf Ausstellungsflächen (Legaldefinition siehe § 7 Abs. 5 Satz 1) belegt, die einen erheblichen Teil der Fläche in Anspruch nehmen.

Werden Messe- oder Ausstellungshallen nicht nur für Ausstellungen sondern auch für andere Veranstaltungen genutzt, so sind dafür die Bemessungsregeln der Nummer 1 bzw. Nummer 2 anzuwenden. Da dies zu größeren erforderlichen Ausgangsbreiten der Rettungswege führt, ist es zweckmäßig, dies bereits bei der Planung der Hallen zu berücksichtigen. Sind die Rettungswege von Ausstellungshallen nur nach Nummer 4 bemessen, hätte dies bei anderen Veranstaltungen infolge der Anwendung des Absatzes 4 ansonsten die Folge, dass wegen der geringeren Bemessung der Rettungswege nur eine Teilfläche der Halle für die Veranstaltung genutzt werden könnte.

Bei Gaststätten ist nach den Bemessungsregeln des Absatzes 2 zu prüfen, ob sie unter den Anwendungsbereich der MVStättV fallen. Aus Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 folgt für Gaststätten mit Sitzplätzen - also für Speisegaststätten, dass sie unter den Anwendungsbereich der MVStättV fallen, wenn die Gasträume ohne den für Besucher nicht zugänglichen Tresenbereich mehr als 200 m2 Grundfläche haben. Gaststätten mit Stehplätzen - wie Diskotheken - sind nach Nr. 2 zu bemessen und fallen somit bereits ab 100 m2 Grundfläche unter den Anwendungsbereich der MVStättV.

Absatz 3 schränkt den Anwendungsbereich der MVStättV ein. Dies hat zur Folge, dass für die dort benannten baulichen Anlagen die MBO 2002 einschließlich der §§ 50 und 51 MBO 2002 und die speziell erlassenen Vorschriften, z.B. Muster-Schulbau-Richtlinie oder die Muster-Richtlinie für den Bau- und Betrieb Fliegender Bauten (FlBauR), anzuwenden sind.

Wie auch bisher nach Absatz 2 VStättVO 1978, fallen Räume, die für den Gottesdienst gewidmet sind, nach Nummer 1 nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung. Damit sind Kirchen, Moscheen und andere für den Gottesdienst förmlich gewidmete Räume von der MVStättV ausgenommen. Dies gilt jedoch nur für Veranstaltungen, die den Widmungszweck nicht verlassen. Die Einbeziehung der nicht für den Gottesdienst gewidmeten Räume und Nutzungen in den Anwendungsbereich der MVStättV ist mit den Bestimmungen des Artikel 137 Abs. 3 der Weimarer Verfassung vereinbar, auf den Art. 140 des Grundgesetzes verweist. Artikel 137 Abs. 3 Satz 1 lautet "Jede Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze." Die Kirchen und Religionsgemeinschaften sind daher den allgemeinen Bestimmungen des Bauordnungsrechtes in gleicher Weise unterworfen wie jeder andere.

Nur Unterrichtsräume für allgemein- und berufsbildende Schulen werden durch Nummer 2 aus dem Anwendungsbereich herausgenommen, da für diese die Muster-Schulbau-Richtlinie gilt. Für Aulen, Mehrzweckhallen, Pausenhalle von allgemeinbildenden Schulen ist die MVStättV dagegen nur anzuwenden, wenn diese Räume unter den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 fallen. Universitäten mit ihren Hörsälen und sonstigen Versammlungsräumen fallen in den Anwendungsbereich der MVStättV.

Nach Nummer 3 sind in Museen lediglich die Ausstellungsräume aus dem Anwendungsbereich der MVStättV ausgenommen. Im Übrigen ist die MVStättV auf Museen anzuwenden, wenn das Museum über weitere Versammlungsräume im Sinne des § 2 Nr. 3 (z.B. Foyer, Vortragssäle, Cafeteria) verfügt, die zusammen in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallen.

Nummer 4 nimmt die Fliegenden Bauten aus dem Anwendungsbereich der MVStättV aus. Die Muster-Richtlinie für den Bau- und Betrieb Fliegender Bauten (FlBauR) für diejenigen Fliegenden Bauten, die Versammlungsstätte im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 sind, wird an die Regelungen der MVStättV angepasst.

Werden bauliche Anlagen, die für eine andere Nutzung genehmigt sind, im Einzelfall als Versammlungsstätte im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 genutzt, sind die Bestimmungen der MVStättV entsprechend anzuwenden.

Absatz 4 Satz 1 stellt klar, dass Versammlungsstätten hinsichtlich der Brandschutzanforderungen an die Bauteile grundsätzlich wie Gebäudeklasse 5 behandelt werden, soweit nicht in der MVStättV ausdrücklich andere Regelungen getroffen werden. Satz 2 schließt bestimmte Erleichterungen der MBO 2002 bei Versammlungsstätten aus. Der MVStättV liegt wegen der besonderen Risiken in Versammlungsstätten ein von der MBO 2002 abweichendes Brandschutzkonzept zugrunde. Eine Typisierung nach Gebäudeklassen in Abhängigkeit von der Größe der Nutzungseinheiten wäre nicht sachgerecht. Bei der Risikobetrachtung wird primär auf die Zahl der Besucher und die Größe der Versammlungsräume abgestellt wird.

Die Regelung des Absatzes 5 beinhaltet eine "Gleichwertigkeitsklausel". Die Regelung stellt sicher, dass Bauprodukte, Bauarten und Prüfverfahren, die in einem der Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt sind, im Geltungsbereich der MVStättV verwendet werden dürfen und sichert den freien Warenverkehr gemäß Artikel 28 bis 30 des EG-Vertrages. Voraussetzung für eine Verwendung derartiger in einem anderen Vertragsstaat hergestellten Bauprodukte ist, dass die Bauprodukte das nach der MBO 2002 und den Vorschriften aufgrund der MBO 2002 geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreichen. Der Nachweis der Verwendbarkeit der in anderen Vertragstaaten produzierten Bauprodukte erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften über Bauprodukte, insbesondere nach den Regelungen des Bauproduktengesetzes und der den §§ 20 ff MBO 2002 entsprechenden Vorschriften der jeweiligen Landesbauordnung.

Zu § 2 Begriffe
(§ 2 VStättVO 1978)

Zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten sind in diesem Paragraphen wichtige Begriffe definiert, die im Text der Verordnung mehrfach verwendet werden. Der überwiegende Teil der Begriffsbestimmungen bezieht sich auf Theater, Mehrzweckhallen und Studios.

Die Definition des Begriffs "Versammlungsstätte" in Absatz 1 wurde im Wesentlichen beibehalten. Die Formulierung stellt klar, dass das wesentliche Begriffsmerkmal die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen in einer baulichen Anlage ist, und zwar unabhängig davon, zu welchem konkreten Zweck sich diese Menschen versammeln. Das Wort "insbesondere" macht deutlich, dass die Aufzählung, welche Arten von Veranstaltungen typischerweise in einer Versammlungsstätte in Betracht kommen, nur beispielhaft und nicht abschließend ist.

Absatz 2 definiert den Begriff der "erdgeschossigen Versammlungsstätte" analog zur "erdgeschossigen Verkaufsstätte nach § 2 Abs. 2 Muster-Verkaufsstättenverordnung. Da für erdgeschossige Versammlungsstätten unabhängig von der Höhe des Geschosses wesentliche Erleichterungen an die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile und Baustoffe zugelassen werden, ist eine Definition des Begriffs erforderlich. Die Erleichterung des 2. Halbsatzes begünstigt alle Technikgeschosse. Dazu gehören die Geschosse, die der Unterbringung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen und von Feuerungsanlagen dienen sowie die Geschosse mit speziellen veranstaltungs technischen Anlagen und Einrichtungen. Die Definition der "erdgeschossigen Versammlungsstätte" kann auf jeden durch eine feuerbeständige durchgehende Trennwand in der Bauart einer Brandwand gebildeten erdgeschossigen Gebäudeteil (Brandabschnitt) gesondert angewendet werden.

Absatz 3 dient lediglich der Klarstellung, dass auch die dort genannten Räume grundsätzlich Versammlungsräume sind. Produktionsstätten für Hörfunk-, Fernseh- oder Filmproduktionen fallen nur dann unter den Begriff Versammlungsraum, wenn bei der Produktion Besucher anwesend sein können; dies ergibt sich aus der Definition des Absatzes 7. Foyers in Versammlungsstätten sind immer Versammlungsräume, Foyers in anders genutzten Gebäuden sind dann Versammlungsräume, wenn sie für Veranstaltungen genutzt werden.

Die Begriffsbestimmung der Szenenfläche nach Absatz 4 entspricht im Wesentlichen der bisherigen Definition des § 2 Abs. 5 Satz 2 VStättVO 1978. Eine Unterscheidung nach der Lage der Szenenfläche vor und hinter einer Bühnenöffnung fällt künftig weg. Flächen für Darbietungen, die nicht mehr als 20 m2 Grundfläche belegen, gelten nicht als Szenenflächen. Mit dieser Bagatellegrenze von 20 m2 werden insbesondere Kleinkunst- oder Musikveranstaltungen im Gaststättenbereich privilegiert.

Absatz 5 fasst die für traditionelle Theatergebäude wesentlichen Definitionen zusammen und unterscheidet zwischen dem Zuschauerhaus in Nummer 1 und dem für Zuschauer regelmäßig nicht zugänglichen Bühnenhaus in Nummer 2. Die Nummer 4 stellt klar, dass es sich bei einer Bühne im bauordnungsrechtlichen Sinn um einen Raum und nicht um eine Fläche handelt und dass Ober-, Unterbühne sowie alle Bühnenerweiterungen, wie Seiten- und Hinterbühnen, zu diesem Raum gehören.

Die Nummer 5 enthält den neu definierten Begriff der "Großbühne". Die bisherigen Begriffe der Kleinbühne und der Mittelbühne (§ 2 Abs. 4 Nr. 2 VStättVO 1978) entfallen. Bislang dienten zwei Merkmale zur Unterscheidung: die Bühnenfläche und die Lage der Decke des Bühnenhauses über der Bühnenöffnung. Kleinbühnen waren auf 100 m2 Bühnenfläche begrenzt und durften keinen Schnürboden haben. Mittelbühnen waren auf 150 m2 Bühnenfläche begrenzt und durften eine in der Höhe begrenzte Obermaschinerie haben, Vollbühnen waren alle Bühnen mit mehr als 150 m2 Bühnenfläche oder mit Unter- oder Oberbühne.

Hat die Bühne mehr als 200 m2 Bühnenfläche oder eine Oberbühne mit mehr als 2,50 m lichter Höhe oder eine begehbare Unterbühne, dann handelt es sich um eine Großbühne. Nur für diese Großbühnen schreibt § 22 ein eigenes Bühnenhaus vor.

Durch den Wegfall der Begriffe "Mittelbühne" und Kleinbühne" wird der Bestandschutz für diese Bühnen nicht berührt. Insbesondere bedeutet die Änderung der Rechtslage nicht, dass diejenigen "Mittelbühnen", die künftig den Großbühnen zugerechnet werden, auf das Anforderungsniveau der Großbühnen nachgerüstet werden müssten. Bei wesentlichen baulichen Änderungen an bestehenden Mittelbühnen, insbesondere bei Modernisierungen ist jedoch zu beachten, ob die Bühne künftig als Großbühne einzustufen ist.

Nummer 6 definiert den Begriff der Unterbühne und stellt klar, dass es sich dabei um den unter dem Bühnenboden liegenden begehbaren Teil des Bühnenraums handelt. Der Raum unter dem hölzernen Bühnenboden erfüllt nur dann den Begriff einer Unterbühne, wenn er in aufrechter Körperhaltung begehbar, also mindestens 2 m hoch und zur Aufnahme einer Untermaschinerie, also der technischen Einrichtungen zur Bewegung der Hubpodien, Drehbühnen und Bühnenklappen, geeignet ist. Darauf, ob in dem Raum tatsächlich eine Untermaschinerie installiert ist, kommt es nicht an. Ist der Raum unter dem Bühnenboden nicht begehbar, so erfüllt er nicht den Begriff einer Unterbühne. So sind hydraulische Hubeinrichtungen in einem Konzertsaal, mit deren Hilfe einzelne Segmente der Szenenfläche in der Höhe verstellt werden können, dann nicht als Unterbühne zu bewerten, wenn der Raum unter diesen Segmenten zwar die Mechanik aufnimmt, jedoch nicht begehbar ist.

Ist der Raum unter dem Bühnenboden durch eine Decke im Sinne des § 3 Abs. 1 vom Bühnenraum abgetrennt, so handelt es sich nicht um eine "Unterbühne", sondern um einen Raum unter der Bühne. Der Raum zwischen dem Boden eines im Versammlungsraum aufgestellten Podiums und dem Boden des Versammlungsraums erfüllt nicht den Begriff einer Unterbühne.

Nummer 7 definiert die Oberbühne; das ist der über dem oberen Abschluss der Bühnenöffnung liegende begehbare Teilraum der Bühne, der z.B. der Aufnahme der Scheinwerferinstallation und des Schnürbodens dient. Darauf, dass diese Technik im Einzelfall installiert ist, kommt es nicht an.

Der Begriff der Mehrzweckhalle nach Absatz 6 stellt auf die objektive Eignung der Halle für unterschiedliche Veranstaltungsarten ab und macht deutlich, dass eine Halle immer eine Überdachung voraussetzt. Auch eine Versammlungsstätte, deren Überdachung ganz oder teilweise geöffnet werden kann, erfüllt den Begriff der Mehrzweckhalle und nicht den Begriff einer Versammlungsstätte im Freien oder eines Sportstadions. Bei mehrfachen Nutzungsmöglichkeiten ist schon hinsichtlich der baulichen Anforderungen auf die Nutzung abzustellen, von der die größten Gefährdungen ausgehen können.

Zu den neuen Begriffsbestimmungen gehört in Absatz 8 auch das "Foyer" als wichtiger Gebäudeteil eines Theaters oder einer Mehrzweckhalle. Foyers werden in der Regel als Empfangs- und Pausenräume genutzt und dienen zugleich der Erschließung der übrigen Versammlungsräume. Da Foyers mit den notwendigen Fluren ein Erschließungs- und Rettungswegsystem bilden, gelten ähnlich hohe Anforderungen wie an notwendige Flure. Da Foyers auch multifunktional genutzt werden können, sind sie zugleich auch Versammlungsräume im Sinne des Absatzes 3.

Im Vergleich zur alten Fassung sind in den Begriffsbestimmungen der Absätze 9 bis 11 ferner die Unterschiedsmerkmale für Requisiten, Ausstattungen und Ausschmückungen neu aufgenommen worden. Soweit die MVStättV Begriffe nicht eigenständig definiert, werden die theatertechnischen Begriffe im Sinne der Begriffsbestimmungen der DIN 56920: 1979-07 Theatertechnik - Blatt 1 bis 3 - und der Unfallverhütungsvorschriften verwendet. Die Begriffe "Requisiten" und "Ausstattungen" im Sinne MVStättV sind auf die Szenenflächen beschränkt.

Die bestimmungsgemäße Einrichtung eines Versammlungsraumes (wie Möbel, Fenstervorhänge, Tischdecken, Sitzkissen) fällt nicht unter die Begriffe "Requisiten" oder "Ausstattungen". Die MVStättV stellt damit Anforderungen an diese nur auf Szenenflächen. Außerhalb von Szenenflächen bestehen Anforderungen an einzelne Einrichtungsgegenstände nur dann, wenn diese in der MVStättV ausdrücklich benannt sind (so in § 33 Abs. 2).

Der Begriff "Ausschmückungen" umfasst auch Dekorationsgegenstände außerhalb der Szenenflächen.

Absatz 12 definiert den Begriff "Sportstadion". Die Begriffsbestimmungen der Absätze 13 und 14 betreffen sowohl Sportstadien, als auch Mehrzweckhallen und Versammlungsstätten im Freien. Der Begriff "Tribüne", der neu aufgenommen wurde, ist insbesondere für Sportstadien und Mehrzweckhallen von Bedeutung. Er ist mit der Begriffsbestimmung für ortsveränderliche Tribünen im Muster der Richtlinien für den Bau und Betrieb Fliegender Bauten (FlBauR) abgestimmt. Der Begriff "Innenbereich" wurde in Absatz 14 neu definiert, da er sowohl für die Beurteilung der Rettungswege als auch für die baulichen Sicherheitsmaßnahmen von Bedeutung ist.

Teil 2
Allgemeine Bauvorschriften

Abschnitt 1
Bauteile und Baustoffe

Zu § 3 Bauteile
(§ 16, 17, 31 Abs. 1 und 2, 35 Abs. 1 bis 4, 45 und 46, 87 und 88 VStättVO 1978)

§ 3 fasst die Anforderungen an die Bauteile, mit Ausnahme der in § 4 gesondert geregelten Dächer, unabhängig von der Größe und der Art der Versammlungsstätte zusammen. Die bisher in den einzelnen Abschnitten für unterschiedliche Versammlungsstätten besonders geregelten Anforderungen an Trennwände und Umfassungswände entfallen bis auf die in § 22 Abs. 2 besonders geregelte Trennwand zwischen Zuschauerhaus und Bühnenhaus der Großbühne.

Während die MBO 2002 eine Feuerbeständigkeit tragender Bauteile erst für Gebäude der Gebäudeklasse 5 vorschreibt, schreibt Absatz 1 dies für alle Versammlungsstätten mit mehreren Geschossen vor; insoweit sind die Anforderungen wegen der vielen an der Veranstaltung beteiligten Personen aus Gründen des Personenschutzes verschärft. Erleichterte Anforderungen an Bauteile, wie sie die MBO 2002 für alle Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 4 zulässt, kommen nur für erdgeschossige Versammlungsstätten in Betracht. Die Anforderung feuerhemmend lässt sich bei den für Hallenbauten verwendeten Stahl- oder Aluminiumkonstruktionen durch einen entsprechenden Schutzanstrich erfüllen. Besteht eine Versammlungsstätte z.B. aus einem erdgeschossigen Zuschauerhaus mit Foyer und Zuschauerraum und einem davon durch eine feuerbeständige Trennwand abgeteilten mehrgeschossigen Bühnenhaus, so genügt für den erdgeschossigen Teil eine feuerhemmende Bauausführung, wogegen der mehrgeschossige Teil feuerbeständig ausgeführt sein muss.

Satz 2 regelt eine weitere Erleichterung für erdgeschossige Versammlungsstätten, unter der Voraussetzung, dass diese mit einer automatischen Feuerlöschanlage ausgestattet sind. In diesem Fall können tragende und aussteifende Bauteile ohne Feuerwiderstandsfähigkeit und aus brennbaren Baustoffen verwendet werden.

Auf die in der früheren VStättVO 1978 enthaltene Ermächtigung zur Gestattung von Ausnahmen für erdgeschossige Versammlungsstätten mit nicht mehr als 800 Besucher, konnte im Hinblick auf die nach der MBO 2002 generell erweiterte Möglichkeit der Zulassung von der Abweichung unter Berücksichtung des jeweiligen Schutzziels verzichtet werden.

Die Regelung des Absatzes 2 beinhaltet eine gegenüber § 28 Abs. 2 Satz 1 MBO 2002 höhere Anforderung. § 28 Abs. 2 Satz 2 MBO 2002 bleibt unberührt.

Die Anforderungen des bisherigen § 16 VStättVO 1978 an Trennwände werden in den allgemeinen Teil Absatz 3 übernommen. Satz 1 regelt das Erfordernis von Trennwänden bei Versammlungsräume und Bühnen. Diese Trennwände müssen grundsätzlich der Anforderung an die Tragkonstruktion entsprechen; bei erdgeschossigen gesprinklerten Versammlungsstätten müssen sie jedoch mindestens feuerhemmend sein. Für die Trennwand zwischen Zuschauerhaus und Bühnenhaus einer Großbühne ist § 22 Abs. 2 zu beachten.

Die Anforderungen an Trennwände und Decken von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr ergeben sich für die Trennwände bereits aus § 29 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 2 MBO 2002 und für Decken aus § 31 Abs. 2 Satz 2 MBO 2002. Ferner sind die speziellen Anforderungen an technische Betriebsräume zu beachten. Absatz 4 ergänzt diese Bestimmungen der MBO 2002 und regelt, dass auch die Trennwände und Decken der dort genannten Betriebsräume feuerbeständig sein müssen.

Die bisherigen erschwerenden Regelungen der §§ 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 sowie 45 Abs. 1 und 5 VStättVO 1978 entfallen ersatzlos. Die bisherige Regelung des § 44 Abs. 3 VStättVO 1978, wonach sich Bühnenerweiterungen zwar ohne Öffnungen an die Bühne anschließen dürfen, die Öffnungen von Bühnenerweiterungen ins Freie nach § 45 Abs. 5 VStättVO 1978 jedoch in feuerbeständiger Bauart geschlossen sein müssen, war widersprüchlich. Im Hinblick auf die für Bühnen erforderlichen technischen Einrichtungen (§§ 14 bis 21 und bei Großbühnen zusätzlich §§ 22 bis 25) wird die Regelung des § 45 Abs. 5 VStättVO 1978 nicht übernommen.

Die MVStättV enthält keine Sonderregelung gegenüber der Regelung für Brandwände nach § 30 MBO 2002. Eine generelle Vergrößerung der Abstände wäre angesichts des mit der MVStättV verfolgten Schutzzieles nicht vertretbar. Auch für Versammlungsstätten gilt damit die Bildung von Brandabschnitten durch Brandwände nach § 30 MBO 2002 unmittelbar. Muss der Zuschauerraum aus betrieblichen Gründen eine größere Ausdehnung als 40 m haben, wie z.B. im Fall der "Kölnarena" mit einem Fassungsvermögen von ca. 18 000 Besuchern, bedeutet dies, dass zwar als Abweichung gemäß § 67 MBO 2002 nutzungsbedingt größere Abstände der inneren Brandwände zugelassen werden. Bei einem Versammlungsraum mit einem Durchmesser von mehr als 40 m verbietet sich schon aus betrieblichen Gründen die Anordnung von Brandwänden mitten im Versammlungsraum. In diesem Fall sind jedoch die Umfassungswände des Versammlungsraumes als Brandwände auszuführen, damit Brandabschnitte gebildet werden. Ist die Umfassungswand des Zuschauerraumes eine Brandwand, so ist für die Türöffnungen zum notwendigen Flur oder Foyer die spezielle erleichternde Vorschrift des § 9 Abs. 1 anzuwenden und nicht die allgemeine Regelung des § 30 Abs. 8 Satz 2 MBO 2002.

Die Anforderung eines fugendichten Fußbodens in Absatz 5 Satz 1 verhindert, dass sich in dem regelmäßig nicht zugänglichen Raum unter dem Fußboden der Szenenfläche Staub und Materialien ansammeln, die sich leicht entzünden lassen. Die Regelung des Absatzes 5 Satz 2 entspricht dem bisherigen § 35 Abs. 3 VStättVO 1978. Auf die Forderung der Unzugänglichkeit von Hohlräumen unter der Bühne wurde verzichtet.

Die Regelung des Absatzes 6 stellt Anforderungen an häufig vorkommende veränderbare Einbauten in Versammlungsräume, die nicht zu den tragenden Bauteilen des Gebäudes selbst gehören. Veränderbare Einbauten sind Tribünen oder Podien, die für eine variable Nutzung ständig im Gebäude bereitgehalten oder auch vorübergehend eingebracht werden. Werden Tribünen oder Podien, die Fliegende Bauten sind und als solche eine Ausführungsgenehmigung (Prüfbuch) haben, vorübergehend in einem Versammlungsraum errichtet, werden sie dadurch zum veränderbaren Einbau und müssen etwaige zusätzliche Anforderungen an diese veränderbaren Einbauten erfüllen. Die Anforderung "nichtbrennbar" richtet sich nur an die Unterkonstruktion der Fußböden, nicht an die Fußböden selbst. Für kleinere Podien bis zu 20 m2 greift die Erleichterung des 2. Halbsatzes.

Messestände, die als veränderbare Einbauten in Versammlungsräume eingebracht werden, werden von der Regelung nicht erfasst.

Tribünen, die fest mit dem Gebäude verbunden und damit Bestandteil des Gebäudes sind, wie Emporen oder Ränge, fallen dagegen nicht unter den Begriff Einbauten; diese Bauteile des Gebäudes müssen feuerbeständig sein, da es sich dann um eine weitere Geschossebene der Versammlungsstätte handelt, für die Absatz 1 Satz 1, 1. Halbsatz gilt. Über die Zulässigkeit einer auf Dauer in eine Versammlungsstätte eingebaute Empore aus Holz oder als Holz/Stahlkonstruktion ist nicht unter Anwendung des Absatzes 6 zu entscheiden, sondern als Einzelfallentscheidung einer Abweichung.

Weitere brandschutztechnische Anforderungen an die Möblierung und Ausstattung von Versammlungsstätten ergeben sich aus den Betriebsvorschriften und unmittelbar aus der MBO 2002, so z.B. für notwendige Treppenräume und notwendige Flure; die brandschutztechnische Anforderung an die Sitze und andere Einrichtungsgegenstände sind in der Betriebsvorschrift des § 33 geregelt.

Die Regelung des Absatzes 7 ist wegen der besonderen Beanspruchung begehbarer veränderbarer Einbauten durch dynamische Belastungen erforderlich. Dies ist regelmäßig bei Tribünen und Podien gegeben und kann auch bei Messeständen in Betracht kommen.

Einrichtungen und Anlagen sind auf Grund des § 1 Abs. 1 MBO 2002 nur dann dem Bauordnungsrecht unterworfen, wenn in der MBO 2002 oder einer Verordnung auf Grund der MBO 2002 spezielle Anforderungen an die Einrichtungen und Anlagen gestellt werden. Da Tribünen, Podien oder Messestände außerhalb von Gebäuden bauliche Anlagen sind, im Gebäude jedoch nur dann von den Anforderungen an das Gebäude erfasst werden, wenn sie fester Bestandteil des Gebäudes sind, müssen sie in diesem Fall in die Anforderungen an die Standsicherheit einbezogen werden. Die Regelung stellt daher klar, dass die erhöhten Anforderungen aus dynamischer Belastung für alle Tribünen und Podien gilt unabhängig davon, ob sie fest oder nicht fest eingebaut sind. Die DIN 1055 ist als Technische Baubestimmung eingeführt und in diesem Fall anzuwenden.

Zu § 4 Dächer
(§ 46 VStättVO 1978)

§ 4 regelt die für Versammlungsstätten erforderlichen Besonderheiten der Dachkonstruktion. Soweit § 4 keine Sonderregelung trifft, ist im Übrigen § 32 MBO 2002 anzuwenden.

Absatz 1 der MVStättV 2002 stellte eine besondere Ausformung des § 30 Abs. 6 MBO 1997 dar, wonach an Dächer über Aufenthaltsräumen wegen des Brandschutzes besondere Anforderungen gestellt werden konnten. Die MBO 2002 hat auf diese Regelung verzichtet. Im Rahmen der Anpassung der MVStättV an die neue MBO 2002 wurde die Anforderung an die Feuerwiderstandsdauer des Dachtragwerks speziell geregelt und generell auf feuerhemmend festgelegt. Wegen des Einsatzes der Feuerwehr ist ein völliger Verzicht auf eine Feuerwiderstandsfähigkeit nur bei Versammlungsstätten mit automatischen Feuerlöschanlagen vertretbar.

Auf die in der früheren VStättVO 1978 enthaltene Ermächtigung zur Gestattung von Ausnahmen für erdgeschossige Versammlungsstätten mit nicht mehr als 800 Besucher, konnte im Hinblick auf die nach der MBO 2002 generell erweiterte Möglichkeit der Zulassung von der Abweichung unter Berücksichtung des jeweiligen Schutzziels verzichtet werden.

Absatz 2 regelt abweichend von der Musterbauordnung die erhöhte Anforderung an die Bedachung, wenn das Dach den oberen Raumabschluss bildet. Dadurch soll eine schnelle Brandweiterleitung über das Dach und eine Verrauchung verhindert werden. Bedachungen nach DIN 18234 (Bedachung mit begrenzter Brandweiterleitung) genügen in der Regel nicht dieser Anforderung.

Absatz 3 enthält besondere Vorschriften für lichtdurchlässige Bedachungen. Lichtdurchlässige Bedachungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Satz 1 entspricht damit der Regelung des § 32 Abs. 3 Nr. 2 MBO 2002. Satz 2 beinhaltet eine darüber hinaus gehende Erleichterung und lässt in diesem Fall auch eine weiche Bedachung zu. Die Zulässigkeit von Teilflächen aus brennbaren Baustoffen in harten Bedachungen, wie z.B. Lichtkuppeln oder Oberlichte ergibt sich aus § 32 Abs. 4 Nr. 1 MBO 2002.

Zu § 5 Dämmstoffe, Unterdecken, Bekleidungen und Bodenbeläge
(§ 18 VStättVO 1978)

Die MBO 2002 stellt nur in notwendigen Treppenräumen (§ 35 Abs. 5 MBO 2002) und notwendigen Fluren (§ 36 Abs. 6 MBO 2002) Anforderungen an die Bekleidung, Unterdecken und Dämmstoffe. Bei Versammlungsstätten ist es jedoch erforderlich, auch in den Versammlungsräumen und Aufenthaltsräumen derartige Anforderungen zu stellen. Die Begriffe Wand- und Deckenbekleidungen sind materialneutral und beschreiben nur eine Bauart. Dazu gehören auch textile Wand und Deckenbespannungen, nicht jedoch unmittelbar auf die Wand oder Decke aufgebrachte sehr dünne textile oder andere Beschichtungen (z.B. Farbanstriche oder Tapeten). Besondere Anforderungen an textile Wandbespannungen (vgl. § 18 Abs. 3 und 5 VStättVO 1978) entfallen künftig, da nichtbrennbare Stoffe in entsprechender Qualität zur Verfügung stehen.

Zukünftig dürfen nach Absatz 1 nur noch Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen verwendet werden, da nur dadurch eine unbemerkte Brandweiterleitung hinter der Bekleidung wirksam ausgeschlossen werden kann (Konsequenz aus der Auswertung des Flughafenbrandes Düsseldorf). Eine besondere Erschwernis entsteht dadurch nicht.

Während Absatz 2 für Wandbekleidungen schwerentflammbare Baustoffe zulässt, bestimmt Absatz 3, dass abgehängte Decken und Deckenbekleidungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen müssen. In Versammlungsräumen mit nicht mehr als 1000 m2 Grundfläche sind geschlossene nicht hinterlüftete Holzbekleidungen (z.B. Nut- und Feder-Verbund) als Erleichterung zulässig. Diese Anforderung hat den Zweck, eine Kaminwirkung hinter oder über der Holzbekleidung wirksam zu unterbinden.

Die Erleichterungen für Holzbekleidungen gelten nur für gewachsenes Holz, nicht für künstlich hergestellte Holzverbundwerkstoffe wie Spanplatten, OSB-Platten, Laminate oder vergleichbare Bauprodukte. Mit Holzverbundwerkstoffen kann die grundsätzliche Anforderung der Schwerentflammbarkeit nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 erfüllt werden, da ausreichend zugelassene Bauprodukte auf dem Markt sind.

Für die Wandbekleidungen in den Rettungswegen schreibt Absatz 4 nichtbrennbare Baustoffe vor, die nach Absatz 5 auch nicht brennend abtropfen dürfen.

DA die Unterkonstruktionen nicht einsehbar sind, müssen sie nach Absatz 6 zur Vermeidung von Brandweiterleitung, wie die Dämmstoffe nach Absatz 1 aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Für Versammlungsräume mit nicht mehr als 100 m2 Grundfläche gilt diese Anforderung nicht; zwar sind die Brandgefahren grundsätzlich die Gleichen wie bei größeren Räumen, jedoch sind die Ausgänge aus dem Raum auf kurzem Weg erreichbar. Diese Erleichterung greift insbesondere bei Gaststätten mit kleinen Gasträumen. Da die Führung von Leitungen hinter Bekleidungen und über Unterdecken aus brennbaren Baustoffen brandschutztechnischer Vorkehrungen bedarf, werden die Anforderungen an die Führung von Leitungsanlagen durch die des Satzes 2 erweitert, der an die Leitungsführung hinter Wandbekleidungen und über Unterdecken in Versammlungsräumen spezielle Anforderungen stellt. Für die Führung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile ist § 1 Abs. 4 zu beachten .

Absatz 7 differenziert die Anforderungen an das Brandverhalten von Bodenbelägen in Rettungswegen. Satz 2 betrifft auch die Foyers, durch die nach § 6 Abs. 3 Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen geführt werden.

Abschnitt 2
Rettungswege

Zu § 6 Führung der Rettungswege
(§§ 19 Abs. 1, 20, 22, 23, 24 a, 40, 51 Abs. 1 bis 4 und Abs. 9 und 10 VStättVO 1978, §§ 9, 10 und 12 Muster-GastBauVO 1982)

Absatz 1 regelt in Satz 1 den Grundsatz, dass Rettungswege immer ins Freie führen müssen. Der Rettungsweg im Freien muss immer an der öffentlichen Verkehrsfläche enden; Rettungswege aus der Versammlungsstätte dürfen nicht in gefangene Innenhöfe ohne unmittelbaren Zugang zu öffentlichen Verkehrsflächen führen. Satz 2 benennt die Teile der Versammlungsstätte, die zum Rettungsweg gehören und somit der Bemessungsvorschrift des § 7 unterliegen. Balkone und Dachterrassen, die keine direkte Verbindung über notwendige Treppen auf das Grundstück haben und nur angeleitert werden können, sind in Versammlungsstätten als Rettungsweg nicht zulässig.

Abweichend von § 33 Abs. 2 Satz 2 MBO 2002 schreibt Absatz 2 für Versammlungsstätten zwingend zwei bauliche Rettungswege vor. Satz 2 stellt eine Erleichterung gegenüber der bisherigen Regelung des § 23 Abs. 2 VStättVO 1978 dar. Satz 2 stellt klar, dass auch in Versammlungsstätten notwendige Flure innerhalb einer Geschossebene sowohl in Fluchtrichtung des ersten als auch in Fluchtrichtung des zweiten Rettungsweges benutzt werden dürfen. Satz 3 betrifft sowohl den ersten als auch den zweiten baulichen Rettungsweg mit der Folge, dass auch Außentreppen als nicht eingehauste notwendige Treppen zulässig sind. Die bisher im § 51 Abs. 10 VStättVO 1978 enthaltene Regelung wurde in den allgemeinen Teil übernommen. Bauliche Rettungswege aus einem Geschoss sollten möglichst weit auseinander liegen. Dies gilt insbesondere für die baulichen Rettungswege von Versammlungsstätten in Kellergeschossen.

Absatz 3 lässt die Führung von Rettungswegen über Gänge und Treppen durch eine Halle oder ein Foyer zu Ausgängen ins Freie zu, wenn das betreffende Geschoss jeweils mindestens einen weiteren davon unabhängigen baulichen Rettungsweg hat, der nicht durch die Halle bzw. das Foyer führt. Absatz 3 ermöglicht abweichend von § 35 Abs. 3 MBO 2002 die offene Führung von Rettungswegen durch eine Halle oder ein Foyer. Dies schließt auch den Fall ein, dass der Ausgang aus einem Treppenraum in ein Foyer mündet und über dieses ins Freie führt. Da nach § 6 Abs. 1 Satz 2 die Gänge und Stufengänge im Versammlungsraum sowie dessen Ausgänge Bestandteil der Rettungsweges sind, ist immer eine Gesamtbetrachtung des Verlaufs des Rettungsweges vom jeweiligen Versammlungsraum bis ins Freie erforderlich.

Sind beispielsweise für einen im ersten Obergeschoss liegenden Versammlungsraum zwei bauliche Rettungswege erforderlich, dann müssen grundsätzlich beide Rettungswege unmittelbar ins Freie oder über notwendige Flure oder notwendige Treppenhäuser ins Freie geführt werden. Absatz 3 eröffnet die Alternative, einen der beiden Rettungswege aus dem Versammlungsraum unmittelbar ins Freie oder über notwendige Flure oder notwendige Treppenhäuser ins Freie zu führen und den anderen Rettungsweg durch ein Foyer oder eine Halle in Freie zu führen.

Foyers und Hallen sind selbst Versammlungsräume und können größere Brandlasten haben. Die Führung baulich ungeschützter Gänge und notwendiger Treppen durch eine Halle oder ein Foyer ist daher nur vertretbar, wenn das Brandrisiko in dieser Halle und dem Foyer durch eine automatische Feuerlöschanlage minimiert wird (§ 19 Abs. 4).

Die Anzahl der weiteren Rettungswege hängt von der Zahl der Besucherplätze der jeweiligen Geschosse ab; für die Kapazität der durch das Foyer führenden Rettungswege ist ein Nachweis nach § 7 Abs. 4 zu führen. Im Zusammenhang von Absatz 2 und 3 bedeutet dies, dass die Führung von Rettungswegen aus einem oder mehreren Geschossen - z.B. über offene Treppen - durch ein Foyer oder eine Halle nur dann zulässig ist, wenn jedes dieser Geschosse über mindestens einen vom Foyer oder der Halle unabhängigen weiteren baulichen Rettungsweg verfügt. Bei diesem partiellen Verzicht auf einen notwendigen Treppenraum handelt es sich insoweit um eine Erleichterung gegenüber § 35 Abs. 1 Satz 1 MBO 2002. Eine solche durch ein Foyer geführte Treppe muss im Übrigen dann die Anforderungen an eine notwendige Treppe erfüllen. Die Erleichterung des Absatzes 3, wird ferner durch die zwingende Vorschrift des Absatzes 4 eingeschränkt.

Unabhängig von Absatz 3 schreibt Absatz 4 gesonderte Rettungswege für Geschosse mit mehr als 800 Besucherplätzen zwingend vor. Zweck der Regelung ist die getrennte Führung der Personenströme aus verschiedenen Geschossen zu den Ausgängen ins Freie oder auf eine gemeinsame Ausgangsebene. Die getrennte Führung dieser Rettungswege durch einen Raum (notwendiger Treppenraum oder ein Foyer nach Absatz 3), z.B. als Schachteltreppe nach § 8 Abs. 1, ist möglich. In der Ausgangsebene müssen die insgesamt erforderlichen Rettungswegsbreiten ins Freie uneingeschränkt vorhanden sein. Eine Trennung der Personenströme in der Ausgangsebene, z.B. durch Abschrankungen, ist nicht erforderlich

Absatz 5 fordert zwei Ausgänge erst für Versammlungsräume von mehr als 100 m2 Grundfläche und stellt in soweit eine Erleichterung gegenüber der bisherigen Regelung des § 20 Abs. 1 VStättVO 1978 dar. Für sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 100 m2 Grundfläche gilt die gleiche Anforderung, da in Versammlungsstätten bei Räumen dieser Größe eine Nutzung durch eine größere Personenzahl unterstellt wird - z.B. bei Proberäumen.

Im Zusammenhang mit § 7 Abs. 4 bedeutet dies, dass für Aufenthaltsräume bis 100 m2 Grundfläche eine Türe mit 0,90 m Breite genügt. Zweck der Regelung ist es, die Fluchtwege aus dem Versammlungsraum so zu optimieren, dass sie möglicht in entgegengesetzte Richtung führen. Die Formulierung "möglichst weit auseinander und entgegengesetzt liegende Ausgänge" stellt gegenüber § 20 Abs. 1 der VStättVO 1978 ("günstig gelegene") klar, dass ein objektiver Maßstab an die Beurteilung der Lage der Ausgänge anzulegen ist. Die schärfere Formulierung ist insbesondere deswegen erforderlich, weil die MVStättV deutlich längere Rettungswege im Versammlungsraum zulässt als die bisherige VStättVO.

Die Regelung des Absatzes 6 ist erforderlich, weil die Kennzeichnungspflicht nicht in der Musterbauordnung geregelt, aber eine Kennzeichnungspflicht bei Versammlungsstätten grundsätzlich erforderlich ist. Die Beleuchtung der Sicherheitszeichen ist in § 15 geregelt, die Ausführung der Rettungszeichen ergibt sich aus DIN 4844 Teil 1 bzw. aus den Vorschriften der Berufsgenossenschaft.

Zu § 7 Bemessung der Rettungswege
(§§ 19 Abs. 2, 20, 22 VStättVO 1978, §§ 9, 11 Muster-GastBauVO 1982)

Die Vorschriften über die Bemessung der Rettungswege werden gegenüber der VStättVO 1978 erheblich erleichtert. Die Regelung des Absatzes 1 entspricht der Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 2 VStättVO 1978, die von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang jedoch nur eine Weglänge von maximal 25 m zuließ. Im Hinblick auf die Anforderung an die Entrauchung ist eine Rettungsweglänge im Versammlungsraum von 30 m als Erleichterung vertretbar. Neu ist die Staffelung der Rettungsweglänge in Abhängigkeit von der Höhe des Versammlungsraumes. Die Regelung des Satzes 2 stellt auf die lichte Höhe der zu entrauchenden Ebene ab, für die dieses Privileg in Anspruch genommen wird und nicht auf die mittlere Höhe des gesamten Raumes. Der Bereich, für den die Verlängerung des Rettungsweges in Anspruch genommen wird, muss diese lichte Höhe über seine gesamte Fläche aufweisen. Bei Stufenreihen ist die lichte Höhe über der obersten Stufe maßgebend.

Gegenüber der bisherigen Praxis werden unter Berücksichtigung der neuen Anforderungen an den Rauchabzug, der Ausstattung mit automatischen Feuerlöschanlagen und der sonstigen sicherheitstechnischen Einrichtungen größere Rettungsweglängen zugelassen. Dies ist insbesondere bei großflächigen Hallen vertretbar, da diese regelmäßig auch eine größere Höhe und damit ein für die Beurteilung der Rauchentwicklung relevantes, größeres Volumen aufweisen. Die maximale Rettungsweglänge in einem Versammlungsraum, ist auf 60 m in der Lauflinie begrenzt; spätestens dann muss ein notwendiger Flur, ein notwendiger Treppenraum, ein Foyer oder das Freie erreicht sein. Auf dem Flur oder dem Foyer darf die Lauflänge zusätzliche 30 m betragen.

Die Regelung des Absatzes 2 Satz 1 entspricht der Regelung des § 51 Abs. 2 Satz 1 VStättVO 1978. Satz 2 entspricht der Regelung des § 44 Abs. 5 VStättVO 1978 und reduziert gegenüber diesen die Breite des Ganges auf 1,20 m. Dies entspricht der Mindestbreite der Rettungswege nach Absatz 4. Bestehende Züge für Rundhorizonte, die bei bisherigen Mittelbühnen einen Gang von 1 m oder bei bisherigen Vollbühnen einen Gang von 1,50 m freihalten, haben Bestandsschutz. Bei der Aufstellung von Dekorationen muss die Neuregelung jedoch beachtet werden.

Absatz 3 regelt die Rettungsweglänge im notwendigen Flur oder Foyer nunmehr im allgemeinen Teil der MVStättV. Die Regelung entspricht dem § 22 Abs. 1 Satz 2 VStättVO 1978 und stellt gegenüber dem § 51 Abs. 4 Satz 1 VStättVO 1978 eine Erleichterung dar.

Absatz 4 Satz 1 regelt dass die Rettungswegbreiten immer nach der größtmöglichen Personenzahl der Versammlungsstätte, also der Besucher und der Beschäftigten, zu berechnen ist. Dabei ist zunächst eine raumbezogene Betrachtung vorzunehmen und die sich daraus für die Ausgänge ergebenen Rettungswegbreiten sind für die sich anschließenden notwendigen Flure und notwendigen Treppen zu addieren. Die Regelung des bisherigen § 19 Abs. 4 VStättVO 1978, die bei der Zusammenführung von Rettungswegen aus verschiedenen Geschossen eine Abminderung für den anschließenden gemeinsamen Rettungsweg zuließ, wird nicht übernommen, da sie sich nicht bewährt hat. § 19 Abs. 4 VStättVO 1978 ging von der Vorstellung aus, dass eine Evakuierung im Gefahrenfall so gesteuert werden kann, dass sich die Personenströme aus verschiedenen Geschossen nicht überlagern. Es hat sich jedoch gezeigt, dass es insbesondere beim Zusammentreffen der Personenströme auf Treppenabsätzen zu Stauungen auf den Treppen und zu Panikverhalten kommt. Da sich auch der Veranstaltungscharakter verändert hat und Versammlungsstätten aus wirtschaftlichen Gründen maximal ausgelastet werden, sind Abschläge bei der Ermittlung der Personenzahl nicht gerechtfertigt.

Der in Absatz 4 geregelten Mindestbreite von 1,20 m liegt das Modul des Entwurfs der "DIN-EN 13200-1:1998-06 "Zuschauertribünen" Teil 1: Kriterien für die räumliche Anordnung von Zuschauerbereichen" zu Grunde.

Das Ausgangsmodul unterstellt, dass für eine Person eine Durchgangsbreite von 0,60 m erforderlich ist und jeweils zwei Personen ohne gegenseitige Behinderung einen Rettungsweg nutzen können. Das Ausgangsmodul beträgt danach mindestens 2 x 0,60 m; nach DIN 18024 wäre ohnehin eine Mindestbreite von 0,90 m erforderlich.

Durch eine Türöffnung in der Breite des Ausgangsmoduls von 1,20 m können also jeweils zwei Personen gleichzeitig den Raum verlassen; 100 Personen benötigen dafür ca. eine Minute. Für das Verlassen eines Raumes durch ein 0,60 m Modul benötigen also ca. 50 Personen eine Minute. Da durch eine Tür von 0,80 m, 0,90 m oder 1 m Breite jeweils nur eine Person gehen kann, ändert sich diese Räumungszeit dafür nicht. Erst bei einer Verdoppelung auf zwei Module a´ 0,60 m verdoppelt sich auch die Durchgangskapazität. Daraus ergeben sich die Mindestbreiten der Rettungswege je darauf angewiesener Personen, wie sie in den Folgenummern 1 und 2 geregelt sind. Würde eine Breite von nur 0,90 m oder 1 m zu Grunde gelegt, so bedeutet dies, dass jeweils nur eine Person den Raum verlassen kann, dadurch würden sich die Räumungszeiten verdoppeln.

Die dem Absatz 4 zu Grunde liegende Modulbetrachtung entspricht den bisherigen wissenschaftlichen Untersuchungen und hydraulischen Modellen z.B. von Predtetschenski und Milinski (Predtetschenski, M.M. und Milinski, A.I, Personenströme in Gebäuden, Staatsverlag der DDR, Berlin 1971) und ist durch Versuche in der Praxis bestätigt worden. § 7 Abs. 4 ordnet je 200 Personen eine Mindestbreite von 1,20 m zu. Bei Einhaltung der Bemessungsregeln und der sonstigen Anforderungen an die Rettungswege wird eine ausreichend schnelle Räumung unterstellt. Die Regelungen der MVStättV 2002 machen "Evakuierungsberechungen" für jeden Einzelfall entbehrlich.

Die Sätze 5 und 6 sehen nur für Versammlungsräume mit nicht mehr als 200 Besucherplätzen sowie für die Rettungswege im Bühnenhaus und von Arbeitsgalerien eine Erleichterung vor. Die Erleichterung betrifft die Rettungswege im gesamten Verlauf. Soweit die Rettungswege barrierefrei sein müssen, sind die Abmessungen nach § 50 Abs. 3 MBO 2002 zu beachten.

Die Erleichterung für Versammlungsräume mit nicht mehr als 200 Besucherplätzen ist wegen der kurzen Entfernung bis zum Ausgang vertretbar. In Versammlungsräumen mit mehr als 100 m2 Grundfläche und nicht mehr als 200 Besucherplätze reichen somit zwei Ausgänge mit je 0,90 m Breite aus. Auch in diesen Fall wird die Zahl der Besucherplätze nach § 1 Abs. 2 ermittelt. Dies bedeutet, dass bei einem Gastraum einer Speisegaststätte mit Sitzplätzen an Tischen zwei Ausgänge mit 0,90 m Breite ausreichen, wenn die den Besuchern zugängliche Fläche im Gastraum 200 m2 nicht überschreitet. Bei dem Gastraum einer Diskothek mit Stehplätzen reichen zwei Ausgänge mit 0,90 m Breite nur bei einer den Besuchern zugängliche Fläche im Gastraum von nicht mehr als 100 m2; in einer Diskothek sind damit regelmäßig bereits bei einer den Besuchern zugänglichen Fläche von mehr als 100 m2 mindestens zwei Ausgänge mit 1,20 m Breite erforderlich.

Bei der Bemessung der Rettungswege in den für Besucher zugänglichen Bereichen von Versammlungsstätten ist die sich aus der Berechnung nach § 1 Abs. 2 ergebende Besucherzahl heranzuziehen. Ein besonderer Zuschlag für das Personal (z.B. Ordnungs- oder Servicekräfte) erfolgt für diesen Besucherbereich nicht. Sind in Versammlungsräumen den Besuchern nicht zugängliche Szenenflächen eingerichtet, wie z.B. ein Podium im Konzertsaal, so sind die für die darauf agierenden Mitwirkenden erforderlichen Rettungswege gesondert zu ermitteln; für Bühnen und Bühnenhäuser gilt das Gleiche.

Die neue Bemessungsformel mit 1,20 m Breite je 200 Personen stellt gegenüber der bisherigen Bemessungsregel von 1 m je 150 Personen keine Erschwernis dar. Waren bisher für 1 200 Personen insgesamt 8 m Ausgangsbreite erforderlich, so sind es künftig nur noch 7,20 m Ausgangsbreite. Diese Reduzierung kann erfolgen, weil durch das Modulsystem die Rettungswege effektiver genutzt werden können und dadurch die Kapazität der Rettungswege erhöht wird.

Aus Absatz 4 Satz 2 ergibt sich unmittelbar das Verbot der Einengung der erforderlichen Rettungswegbreite. Das Freihalten der Rettungswegbreiten ist als Betriebsvorschrift in § 31 Abs. 2 geregelt.

Mit der Bemessungsvorschrift des Satzes 3 Nr. 1 werden die Versammlungsstätten im Freien und die nicht überdachten Sportstadien gegenüber der Regelung der Nummer 2 deutlich begünstigt. Diese Begünstigung nach Nummer 1 erfasst in Sportstadien nur die Rettungswege von den Tribünen und aus dem Innenbereich. Die Rettungswege von Aufenthaltsräumen im Gebäudeinnern fallen dagegen unter Nummer 2. Die neuen bautechnischen und architektonischen Entwicklungen führen dazu, dass Sportstadien mit beweglichen Dächern vollständig überdacht und damit Mehrzeckhallen werden. Ein Beispiel ist das in der Stadt Gelsenkirchen errichtete Sportstadion "Arena auf Schalke". Soweit bei Veranstaltungen das Dach über dem Spielfeld komplett geöffnet ist und nur die Tribünen überdacht sind, führt dies zur Anwendung der Bemessungsregel der Nummer 1, soweit Veranstaltungen in der geschlossenen Halle stattfinden, führt dies zur Anwendung der Bemessungsregel der Nummer 2. Da zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung über die Breite der erforderlichen Rettungswege zu entscheiden ist, können diese in einem solchen Fall nur nach Nummer 2 bemessen werden. Für die die Tribünen umgebenden geschlossenen Aufenthaltsräume ist stets Nummer 2 anzuwenden.

Die Tatsache, dass derartige Dächer im Brandfall aufgefahren werden können - was z.B. bei dem neuen Sportstadion in Gelsenkirchen ca. 30 Minuten in Anspruch nimmt - rechtfertigt nicht, die geschlossene Halle hinsichtlich der Bemessung der Rettungswege als Versammlungsstätte im Freien zu behandeln. Eine Bemessung der Rettungswege von den Tribünen und dem Innenbereich nach Nummer 1 käme allenfalls dann in Betracht, wenn technisch und rechtlich gesichert wäre, dass die Versammlungsstätte nur bei voll geöffnetem Dach genutzt wird und das Dach nur noch die Tribünen überdeckt. In Betracht kommt jedoch die Nutzung eines Teils der Besucherplätze bei geschlossenem Dach, wenn für die zu nutzenden Teilbereiche durch einen besonderen Bestuhlungsplan nachgewiesen wird, dass die zugehörigen Rettungswege nach Nummer 2 bemessen sind. So kann z.B. ein Sportstadion, dessen Rettungswege nach Nummer 1 bemessen sind, bei geschlossenen Dach mit einer Veranstaltung mit Besucherplätzen ausschließlich im Innenbereich belegt werden, wenn die für diesen Bereich erforderlichen Rettungswege der Anforderung der Nummer 2 entsprechen.

Für Ausstellungshallen sieht Absatz 5 ein besonderes Rettungswegkonzept vor, das den Bedürfnissen der Messe- und Ausstellungsbetreiber entspricht. Die auf der maximal 30 m tiefen Ausstellungsfläche zulässige Rettungsweglänge von 20 m wird bei Ausstellungshallen, die den Anforderungen des Absatzes 5 entsprechen, nicht auf die Länge des Rettungsweges angerechnet.

Satz 1 definiert den Begriff der "Ausstellungsfläche" als den Teil der Hallengrundfläche, auf denen Ausstellungsstände aufgestellt werden dürfen. In Ausstellungshallen wird die Ausstellungsfläche durch die als Rettungswege dienenden Gänge begrenzt. Die Geschossebenen mehrgeschossiger Ausstellungsstände sind daher nicht Ausstellungsfläche im Sinne dieser Definition. Die Definition gilt jedoch nicht nur speziell für Messe- und Ausstellungshallen, sondern in gleicher Weise für Ausstellungen in Mehrzweckhallen. Die 20 m zusätzliche und auf die Gänge anrechnungsfreie Rettungsweglänge auf der Ausstellungsfläche ist in Lauflinie zu messen; dies gilt für eingeschossige und mehrgeschossige Ausstellungsstände. Die Formulierung "Entfernung von jeder Stelle auf der Ausstellungsfläche" bezieht sich auf die Regelung des Absatzes 1 der als Entfernung vom "Besucherplatz zum nächsten Ausgang aus dem Versammlungsraum" maximal 30 m und in Abhängigkeit von der Lichten Höhe der Halle bis maximal 60 m zulässt. Für die Bemessung kommt dabei nicht darauf an, ob sich der Besucherplatz auf dem Fußboden oder in einer Ebene über dem Fußboden befindet. Die Ausnahme des Satzes 2 schließt daher die maximal anrechnungsfreie Rettungsweglänge der auf einer Ausstellungsfläche aufgestellten mehrgeschossigen Ausstellungsstände ein.

Die Regelung ermöglicht damit unter Berücksichtigung des Absatzes 1 Satz 2 Hallen mit einer maximalen Rettungsweglänge auf den Gängen von 60 m bis zum Ausgang aus dem Versammlungsraum. Der Teil des Rettungsweges, der sich nicht mehr in der Halle befindet, jedoch einen notwendigen Flur im Gebäude darstellt, wird dabei nicht mit einbezogen. Dies ergibt sich daraus, dass sich Absatz 1

und 5 nur auf die Rettungsweglänge im Versammlungsraum beziehen und Absatz 3 die maximale zulässige Rettungsweglänge auf einem notwendigen Flur auf 30 m beschränkt.

Absatz 6 regelt, dass die Entfernungen nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 in der Lauflinie zu bemessen sind. Zweck der Regelung ist es, die in einem Raum tatsächlich zurückzulegenden Wege zu erfassen und zu begrenzen.

Zu § 8 Treppen
(§ 23 VStättVO 1978)

Grundsätzlich gelten die § 34 und 35 MBO 2002. Bei Kellergeschossen ist zu beachten, dass die diesen Geschossen zugeordneten notwendigen Treppenräume "innenliegende notwendige Treppenräume" im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 2 MBO 2002 sind; in diese Treppenräume darf kein Rauch eindringen.

Werden nach § 6 Abs. 4 den Geschossen zugeordnete gesonderte Rettungswege erforderlich und müssen diese über notwendige Treppen geführt werden, so ließ die bisherige Regelung des § 23 Satz 3 VStättVO 1978 Schachteltreppen, das sind mehrere, verschiedene Geschosse erschließende Treppen in einem gemeinsamen Treppenraum, nur ausnahmsweise zu. Diese Einschränkung wird aufgehoben, weil die Vorschrift des § 6 Abs. 4 nur den Zweck hat, die Personenströme über getrennte Rettungswege geschossweise zu steuern. Die Frage des Raucheintritts in den notwendigen Treppenraum ist in beiden Fällen gleich zu beurteilen, da die Anzahl der Öffnungen zu den Geschossen gleich ist. Die gleichzeitige Führung des ersten und des zweiten Rettungsweges aus einem Geschoss in einem gemeinsamen notwendigen Treppenraum ist jedoch nicht zulässig.

Abweichend von Absatz 2 Satz 1 verzichtet Satz 2 bei notwendigen Treppen in Treppenräumen und bei Außentreppen auf die Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit der Treppe, verlangt aber, dass sie nichtbrennbar sind. Werden die Rettungswege von begehbaren Flächen veränderbarer Einbauten über Treppen geführt, so müssen diese die Anforderungen an notwendige Treppen erfüllen. Für diesen Fall enthält Satz 3 eine Erleichterung. Analog zur Regelung des § 3 Abs. 6 gilt Absatz 2 Satz 1 bis 3 nicht für Messestände.

Zweck der Regelung des Absatzes 3 ist es, die sichere Begehbarkeit der Treppen im Fall einer Räumung zu gewährleisten sowie die Personenströme zu ordnen und auf mehrere Treppen zu lenken. Der Begriff "lichte Breite" entspricht dem Begriff der "nutzbaren Treppenlaufbreite" DIN 18065:2000-03 Abschnitt 4.10.

Aus Gründen der Verkehrssicherheit und im Hinblick auf die barrierefreie Nutzbarkeit von Treppen stellt Absatz 4 über den § 34 Abs. 6 MBO 2002 hinausgehende Anforderungen. Die Regelungen der Absätze 5 und 6 sind aus den gleichen Gründen erforderlich.

Sind Stufengänge in Versammlungsräumen und auf Tribünen sehr steil, dann können die Verkehrssicherungsanforderungen an Treppen in Betracht kommen. Statt Handläufen können Haltebügel erforderlich werden.

Zu § 9 Türen und Tore
(§§ 20, 21, 24 und 52 VStättVO 1978, § 12 Abs. 3 und § 13 Muster-GastBauVO 1982)

Die MVStättV verzichtet künftig darauf, Sicherheitsschleusen (§ 56 VStättVO 1978) zwischen Zuschauerhaus und Bühnenhaus sowie zwischen notwendigen Treppenräumen für Besucher und Betriebsräumen im Keller vorzuschreiben.

Die Absätze 1 und 2 beschreiben die Anforderungen an die Türen und Tore in raumabschließenden Innenwänden und inneren Brandwänden von Versammlungsstätten. Für die Türen in der Trennwand zwischen Zuschauer- und Bühnenhaus einer Großbühne gilt jedoch die erhöhte Anforderung des § 22 Abs. 2 Satz 2.

Die Regelung fasst die bisher auch im besonderen Teil enthaltenen Vorschriften über die Anforderungen an Türen und Toren im allgemeinen Teil zusammen. Gegenüber den bisherigen Anforderungen der §§ 45 Abs. 5 und 49 Abs. 2 VStättVO 1978 werden die Anforderungen von feuerbeständig auf

feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend erleichtert. Die Abminderung ist auch für die Tore zwischen Bühne und Bühnenerweiterung bei Großbühnen vertretbar, weil Großbühnen eine automatische Sprühwasserlöschanlage haben müssen.

Die Absätze 3 bis 5 entsprechen inhaltlich den bisherigen Regelungen des § 24 Abs. 3 bis 5 VStätt-VO 1978 und des § 15 Abs. 3 bis 5 der Muster-Verkaufsstättenverordnung. Die Formulierung des Absatzes 3 stellt klar, dass die Türen der Rettungswege während der Anwesenheit von Personen nur für die Bereiche funktionsfähig sein müssen, in denen sich die Personen tatsächlich aufhalten. Damit wird bei Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen oder Gebäudeabschnitten ein abschnittsweiser Betrieb ermöglicht. Es müssen nicht ständig alle Türen in allen Rettungswegen der Versammlungsstätte jederzeit geöffnet werden können, sondern nur die Türen der (mindestens beiden) Rettungswege, die dem jeweils betriebenen Versammlungsraum oder Gebäudeabschnitt zugeordnet sind. Zentrale Entriegelungen sind nur zulässig, wenn sie die individuelle Entriegelung nicht ausschließen, sondern überlagern. Elektrische Verriegelungssysteme, mit denen die Türen in Rettungswegen leicht zu öffnen sind, sind in der Muster-Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen geregelt. Automatische Schiebetüren, die die Rettungswege nicht beeinträchtigen, sind in der Muster-Richtlinie über automatische Schiebetüren in Rettungswegen geregelt.

Absatz 6 berücksichtigt das Interesse der Veranstalter an einer Eingangskontrolle. Drehtüren, Drehkreuze, insbesondere aber die neuen durch elektronische Kontrollsysteme gesteuerten Drehkreuze, erfordern eine Regelung, die sicher stellt, dass die Funktion der Rettungswege nicht beeinträchtigt wird.

Abschnitt 3
Besucherplätze und Einrichtungen für Besucher

Zu § 10 Bestuhlung, Gänge und Stufengänge
(§§ 13, 14, 15 und 94 VStättVO 1978)

In § 10 werden die bisher an verschiedenen Stellen der VStättVO 1978 enthaltenen Regelungen zusammengefasst. Absatz 1 entspricht der Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 VStättVO 1978. Satz 2 ist erforderlich, weil Gaststätten in den Anwendungsbereich der MVStättV aufgenommen sind, eine feste Bestuhlung dem Nutzungszweck der gastronomischen Bereiche widerspricht. Zugleich übernimmt Satz 2 die bisherige Regelung des § 14 Abs. 4 für Logen in Form einer weiteren Erleichterung, in dem sie bis zu 20 Sitzplätze ohne feste Bestuhlung zulässt.

Absatz 2 enthält die Standardanforderung an die Sitzplatzbereiche, die bei Versammlungsstätten mit Großveranstaltungen aus Sicherheitsgründen erforderlich sind. Die Anforderung entspricht den Vorschriften des DFB für Bundesligaspiele.

Absatz 3 entspricht der Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 VStättVO 1978. Die Durchgangsbreite von mindestens 0,40 m entspricht dem Entwurf der DIN EN 13200. Aus der Modulbreite von 0,60 m (= Sitzbreite plus notwendiger Armraum) und der Tiefe des Podestes von ca. 0,85 m (= übliche Sitztiefe plus Durchgangsbreite) ergibt sich ein Platzbedarf von 0,51 m2 je Sitzplatz. Für zwei Besucher also 1,02 m2. Dies entspricht der Maßzahl von zwei Besuchern je 1 m2 laut § 1 Abs. 2.

Die Blockbildung nach Absatz 4 ist aus Sicherheitsgründen erforderlich. Sie entspricht den Anforderungen des DFB für Bundesligaspiele und der Regelung des Entwurfs der DIN EN 13200-1 Nr. 6.1. Satz 3 und 6. Abweichend vom DIN-Entwurf ist ein Gang vor der ersten Sitzreihe eines Blocks nicht zwingend vorgeschrieben, da dies insbesondere bei Stufenreihen nicht praxisgerecht wäre.

Absatz 5 beinhaltet gegenüber der bisherigen Regelung des § 14 Absätze 2 und 3 VStättVO 1978 eine Verschärfung. Die Verschärfung ist erforderlich, um die Bestimmung dem Entwurf der DIN-EN 13200-1 Nr. 6.2 Satz 5 anzupassen. Diese sieht für Versammlungsräume max. 20 Sitze zwischen zwei seitlichen Gängen und bei Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien max. 40 Sitze zwischen zwei seitlichen Gängen vor. Die geringfügige Erhöhung der Anforderung dient der schnelleren Evakuierung und unterstützt die höheren Sicherheitsanforderungen bei Großveranstaltungen. Die Blockbildung steht im direkten Zusammenhang mit den Regelungen der §§ 27 bis 30. Eine gute Zugänglichkeit der einzelnen Besucherplätze unterstützt auch neuzeitliche Veranstaltungskonzepte, die zulassen, dass Besucher während der Veranstaltung den Platz verlassen können. Die Regelung greift nicht in den Bestandsschutz ein. Der bloße Austausch von Stühlen unter Beibehaltung des genehmigten Bestuhlungsplanes berührt nicht den Bestandsschutz.

Aus § 7 Abs. 4 ergibt sich eine Mindestbreite der Stufengänge und Ausgänge von 1,20 m. Bezogen auf eine Blockbildung von je zehn Sitzen beiderseits eines 1,20 m breiten Stufenganges ergeben sich somit zehn zulässige Reihen (2x10x10=200 Besucherplätze). Soll die Höchstzahl von 30 Reihen ausgeschöpft werden, bedeutet dies bei einer Gesamtzahl von 600 Besucherplätzen im Block, dass der Stufengang und der Ausgang jeweils 3,60 m breit sein müssen; alternativ wäre, bei Beibehaltung der Rettungswegbreite von 1,20 m, für jeweils zehn Reihen ein zusätzlicher Ausgang von 1,20 m Breite durch ein Mundloch erforderlich.

Satz 3 ist eine Sonderregelung insbesondere für Theater und entspricht der Regelung des bisherigen § 14 Abs. 3 VStättVO 1978. Diese Sonderregelung ist nur anwendbar, wenn in einem Versammlungsraum zwischen den beiden an den Seitenwänden geführten Seitengängen die Sitze in nur einem Block angeordnet sind.

Absatz 6 entspricht der bisherigen Regelung des § 15 VStättVO 1978. Satz 1 bringt zugleich für Gaststätten eine Erleichterung gegenüber dem § 9 Abs. 2 der bisherigen Muster-GastBauVO 1982. Die Regelung ist als Bauvorschrift gefasst, weil es um die Aufteilung der Flächen und die Anordnung der Rettungswege geht. Die Verlängerung des Weges zwischen den Tischen von 5 auf 10 m ist nur unter dem Gesichtspunkt vertretbar, dass zugleich der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Tischen vorgeschrieben ist, damit eine Durchgangsbreite von ca. 50 cm gesichert ist. Die Fassung als Sollvorschrift ermöglicht unter Beachtung des mit der Begrenzung der Rettungswege verfolgten Schutzzieles die Reduzierung des Tischabstandes jedoch nur unter gleichzeitiger Reduzierung der Weglänge.

Die Regelung des Absatzes 7 ist erforderlich, um Versammlungsräume und damit auch die Versammlungsstätte für die auf die Benutzung von Rollstühlen angewiesenen Besucher zugänglich zu machen. Es handelt sich um eine Konkretisierung der schon bisher bestehenden Regelungen der § 3a und 15 A VStättVO. Die Regelung entspricht DIN 18024 - 2 Nummer 13. Geeignet sind diese Plätze nur, wenn die Sichtbeziehung zur Szenenfläche oder Sportfläche ohne Beeinträchtigung möglich ist. Damit sind Plätze hinter sichtbehindernden Abschrankungen, Stützen oder Pfeilern oder unmittelbar vor erhöhten Podien ausgeschlossen. Überdachte Tribünen sind Versammlungsräume; für überdachte Tribünen von z.B. Sportstadien gilt somit die Regelung des Absatzes 7. Für nicht überdachte Tribünen greift § 50 Abs. 2 bis 4 MBO 2002 unmittelbar in Verbindung mit der als Technische Baubestimmung eingeführten DIN 18024 - 2, wobei die Bemessung entsprechend Absatz 7 Satz 1 einen Anhalt bieten kann.

Die Regelung des Absatzes 8 entspricht der Vorschrift des bisherigen § 21 Abs. 2 VStättVO 1978. Sie ist erforderlich, da nur Stufengänge mit einer ununterbrochenen Folge von mindestens drei Treppenstufen zwischen zwei Ebenen von der DIN 18065 (Treppen) erfasst werden. Da Stufengänge mit nur jeweils einer oder zwei Stufen zwischen den Sitzplatzebenen möglich sind und Stufengänge immer Rettungswege sind bedarf es einer speziellen Regelung. Die Bemessung wird an die Werte der DIN 18065 Tabelle 1 Zeile 4 Spalten 4 und 5 angepasst. Die farbige Kennzeichnung der Rettungswege in großen Versammlungsstätten dient der Erkennbarkeit und der Durchsetzung der Betriebsvorschrift des § 31 Abs. 2.

Zu § 11 Abschrankungen und Schutzvorrichtungen
(§ 11, 16, 61 Abs. 2, 82 bis 86 VStättVO 1978)

§ 11 fasst die bisherige Bestimmung über die Umwehrung nach § 11 VStättVO 1978 und die Regelung über Abschrankungen in den §§ 82 bis 86 VStättVO 1978 zusammen und ergänzt die Bestimmungen des § 38 MBO 2002. § 38 Abs. 1 Nr. 1 MBO 2002 schreibt grundsätzlich die Umwehrung von begehbaren Flächen mit mehr als 1 m Höhe über angrenzenden Flächen vor; lediglich die Seiten, die aus Gründen der Nutzung offen bleiben müssen, sind nicht zu umwehren. Bei Bühnen ist dies die zum Zuschauer zugewandte Seite.

Umwehrungen haben den Zweck, den Absturz zu verhindern. Das Risiko eines Absturzes wird ausschließlich von der Höhe der Umwehrung (Kipppunkt) über der zu umwehrenden Fläche bestimmt und hängt nicht davon ab, in welcher Höhe über einer tieferliegenden Fläche sich die umwehrte Fläche befindet. Die Höhe der umwehrten Fläche über einer tieferliegenden Fläche mag für das weitere Schutzziel der Vermeidung eines konkreten Verletzungsrisikos erheblich sein, letzteres ist aber nicht das vorrangige Schutzziel der Regelung. Die Erhöhung auf 1,10 m berücksichtigt die größere Körperhöhe des Menschen. Da sich in Versammlungsstätten regelmäßig auch Kleinkinder aufhalten können, ist eine Regelung erforderlich, die das Überklettern der Umwehrungen erschwert und das Durchfallen durch Lücken in der Umwehrung möglichst verhindert. Da die MBO 2002 dies nicht allgemein regelt, ist hier eine spezielle Regelung unverzichtbar.

Absatz 4 entspricht im Wesentlichen der Bestimmung des bisherigen § 16 Abs. 4 VStättVO 1978. Die DIN 1055 Satz 3 Ziffer 7 Nr. 1.2 setzt für Abschrankungen eine Lastannahme von lediglich 50 kp pro laufenden Meter fest. Dies ist bei Glaswänden und bei anderen Abschrankungen, die auch bei Gedränge nicht eingedrückt werden dürfen, zu niedrig. Die Regelung des Absatzes 4 formuliert die Anforderung unter Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs "Personengruppe" ohne die Zahl der Personen zu benennen. Sie lässt damit Platz für die Ausfüllung des Rechtsbegriffs durch Verwaltungsvorschrift oder durch DIN-Normung. Solange eine Überarbeitung der DIN 1055 im Hinblick auf die Anforderung nicht erfolgt ist, sind mindestens 200 kp pro laufenden Meter ~ 2 kN pro laufenden Meter anzusetzen. Eine Festsetzung höherer Anforderungen ist wegen des Risikos von einer Panik bei Massenveranstaltungen erforderlich. Der Entwurf der DIN EN 13 200-1 sieht in Nr. 8b unterschiedliche Bemessung in Abhängigkeit von der Bewegungsrichtung und dem Anbringungsort der Umwehrung vor, ohne konkrete Lastannahmen zu benennen. Die Verordnung setzt nur die Mindestlast fest, höhere Lasten hängen vom jeweiligen Lastfall ab und sind nach der Norm zu ermitteln. Die Regelung des Absatzes 4 ist auf die Abschrankungen in den den Besuchern zugänglichen Bereichen beschränkt. In den nur den Beschäftigten der Versammlungsstätte zugänglichen Bereichen, wie der Bühne, reichen die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen insbesondere der GUV 6.15 (=VBG 70 = BGV C1) aus.

Welche Schutzvorrichtungen nach Absatz 6 erforderlich sind, ist im Einzelfall zu prüfen und hängt im Wesentlichen von der Art der Gefährdung ab. So ist bei Fußballspielen in der Regel nur eine Sicherung des Bereichs hinter dem Tor in der Breite des Strafraumes erforderlich. Satz 2 stellt klar, dass Besucher durch schwebende Lasten nicht gefährdet werden dürfen.

§ 12 Toilettenräume
(§§ 24 b, 33, 39, 49 und 63 VStättVO 1978 sowie § 22 Muster-GastBauVO 1982)

Die Regelung des Absatzes 1 orientiert sich an der Bestimmung des bisherigen § 22 Muster-GastBauVO 1982. Die Übernahme in die MVStättV erfolgt, weil gerade bei einem großen Personenkreis derartige Regelungen aus hygienischen Gründen zwingend erforderlich sind. Da die grundsätzlichen Anforderungen des § 47 Abs. 2 MBO 1997 nicht in den § 43 MBO 2002 übernommen wurden, bedarf es für den Sonderbau "Versammlungsstätte" einer speziellen Regelung. Da sich die bisher vorgeschriebene Anzahl von Toilettenbecken bei Großveranstaltungen als nicht ausreichend erwiesen hat, werden hier höhere Werte festgesetzt. Die Regelungen der Sätze 4 und 5 ermöglichen eine flexible Handhabung nach der Art der Veranstaltung, bei Messeveranstaltungen und vergleichbaren Großveranstaltungen, insbesondere bei temporären Versammlungsstätten im Freien. Bei Großveranstaltungen im Freien müssen gegebenenfalls mobile Toiletten eingerichtet werden.

Absatz 2 entspricht der bisherigen Regelung des § 24b VStättVO 1978. Die weiteren Anforderungen der Absätze 3 bis 5 entsprechen den bisherigen Anforderungen der VStättVO 1978 und der Muster-GastBauVO 1982.

Zu § 13 Stellplätze für Behinderte
(§ 5 Abs. 2 VStättVO 1978)

Die neue Regelung stellt nicht nur auf "Schwerbehinderte" oder "Benutzer von Rollstühlen" ab, sondern allgemein auf Behinderte im Sinne des § 50 MBO 2002 und der Behindertengleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder. Die Regelung ist in den Ländern entbehrlich, in denen es eine auf der Landesbauordnung beruhende Stellplatzrichtlinie gibt, die den Sachverhalt der notwendigen Stellplätze für Behinderte bei Versammlungsstätten ausreichend regelt.

Gegenüber dem § 5 Abs. 2 VStättVO 1978, der bereits bisher mindestens "drei Prozent der Stellplätze für Schwerbehinderte" vorschreibt sieht § 13 künftig eine von der Bemessung der notwendigen Stellplätze unabhängige, feste Bemessung der Stellplätze für Behinderte vor. Da die Stellplatz-Richtzahlen bei Versammlungsstätten nach der Art der Versammlungsstätte unterschiedliche Richtzahlen festschreiben (z.B. bei Theatern einen Stellplatz je fünf Besucherplätze, bei Sportstadien einen Stellplatz je zehn bis fünfzehn Besucherplätze) ist es nicht zweckmäßig, die Anzahl der notwendigen Stellplätze für die Kraftfahrzeuge behinderter Personen an die Gesamtzahl der notwendigen Stellplätze zu binden. Wäre nur eine geringe Zahl notwendiger Stellplätze nachzuweisen, dann hätte dies zur Folge, das auch entsprechend weniger Stellplätze für die Fahrzeuge behinderter Personen zur Verfügung stünden.

Die Zahl der notwendigen Stellplätze für die Kraftfahrzeuge behinderter Personen ist damit gleichbleibend, auch wenn die Stellplatzanforderungen im Übrigen auf Grund der Stellplatz-Richtzahlen, einer Stellplatzbeschränkungssatzung reduziert sind oder ganz auf Stellplätze verzichtet würde.

§ 10 Abs. 7 reserviert mindestens ein Prozent der Besucherplätze für Rollstuhlbenutzer. Dies schließt nicht aus, dass auch andere Besucherplätze durch Behinderte, die nicht Rollstuhlbenutzer sind, in Anspruch genommen werden. Die Stellplatzrichtlinien lassen im Allgemeinen jeweils für fünf Besucherplätze einen Stellplatz genügen. Bei einer Versammlungsstätte mit 1 000 Besucherplätzen werden demnach ca. 200 Stellplätze erforderlich. Aus § 10 Abs. 7 ergibt sich für diesen Fall, dass diese Versammlungsstätte mit 1 000 Besucherplätzen mindestens zehn Besucherplätze für Rollstuhlbenutzer haben müsste. Für diese zehn Besucherplätze müssen somit mindestens fünf besondere Stellplätze zur Verfügung stehen. Da Rollstuhlbenutzer überwiegend auf die Nutzung von Kraftfahrzeugen angewiesen sind, erscheint eine weitere Reduzierung nicht angebracht. Für die Stellplätze ist DIN 18024-1 und 18024-2 zu beachten.

Abschnitt 4
Technische Anlagen und Einrichtungen, besondere Räume

Zu § 14 - Sicherheitsstromversorgungsanlagen, elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen
(§ 103 VStättVO 1978)

Absatz 1 bezeichnet alle sicherheitstechnischen Anlagen, für die eine Sicherheitsstromversorgung gefordert wird. Sie soll eine Stromversorgung der sicherheitstechnisch erforderlichen Einrichtungen bei Stromausfall, aus welcher Ursache auch immer, sicherstellen. Die konkrete Ausführung der Sicherheitsstromversorgungsanlage richtet sich nach DIN VDE 0108. § 105a Satz 4 VStättVO 1978 hat bisher vorgesehen, dass Aufzüge für die Benutzer von Rollstühlen an eine Sicherheitsstromversorgung anzuschließen sind; diese Regelung entfällt künftig, da sie mit der Regelung der Brandfallsteuerung nach § 20 Abs. 4 nicht vereinbar ist. In der Konsequenz bedeutet dies für Aufzüge für die Benutzer von Rollstühlen, dass auch für sie im Brandfall das Verbot der Nutzung der Aufzüge greift. Von einer Aufnahme der Aufzüge mit Brandfallsteuerung nach § 20 Abs. 4 sowie der Feuerschutzabschlüsse in die Regelung des Absatzes 1 wurde abgesehen, weil sich die Sicherheitsstromversorgung für die Aufzüge mit Brandfallsteuerung sowie die Feuerschutzabschlüsse unmittelbar aus den dafür geltenden technischen Regeln oder Zulassungen ergibt.

Die Regelung des Absatzes 2 stellt klar, dass der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie entsprechende Installationsschächte und -kanäle sowie Abschottungen auch für die vorübergehende Verlegung beweglicher Kabel und Leitungen anzuwenden sind. Die Vorhaltung dieser baulichen Vorkehrungen ermöglicht die flexible Nutzung bei wechselnden Veranstaltungen. Kabeldurchführungen durch Brandwände können z.B. durch Brandschutzkissen abgeschottet werden. Es ist nicht zulässig, Kabel vorübergehend durch Brand- oder Rauchschutztüren zu verlegen und dadurch deren Schutzfunktion zu beeinträchtigen.

Die Regelung des Absatzes 3 stellt eine Erleichterung gegenüber der bisherigen Regelung des § 105 VStättVO 1978 dar. Im Hinblick auf die heutige Steuer- und Regelungstechnik sind die scharfen Anforderungen des § 105 VStättVO 1978 nicht mehr erforderlich. Absatz 3 ist daher auf den Zweck beschränkt, zum einen den Schutz der Besucher bei im Versammlungsraum aufgestellten elektrischen Schaltanlagen zu gewährleisten und zum anderen eine Manipulation von Schaltanlagen, wie Verteiler, Dimmer und andere Sicherungs- und Steuerungseinrichtungen, durch unberechtigte Besucher auszuschließen. Im Übrigen sind die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten.

Blitzschutzanlagen nach Absatz 4 sind erforderlich, weil Versammlungsstätten zu den baulichen Anlagen gehören, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann. Die Regelung dient der Vermeidung von Brand und von schweren Schäden an sicherheitstechnischen Einrichtungen. Sie dient damit zugleich der Vorbeugung von Panik bei Massenveranstaltungen.

Zu § 15 Sicherheitsbeleuchtung
(§ 104 VStättVO 1978)

Der Text wurde gestrafft und redaktionell überarbeitet. Absatz 1 ist schutzzielorientiert formuliert. Eine spezielle Regelung der Beleuchtungsstärken ist nicht erforderlich, weil sich dies im Einzelnen aus der DIN VDE 0108 Teil 2, Versammlungsstätten, Abschnitt 6 Nr. 2.2 sowie DIN VDE 0108-1 Tabellen 1 und 2 zu Abschnitt 3.3.2 ergibt. Im Übrigen sind die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten.

Zu § 16 Rauchableitung
(§§ 27, 38 und 48 VStättVO 1978 und § 15 Muster-GastBauVO 1982)

Die Vorschrift über die Rauchableitung wurde gegenüber den bisherigen Regelungen gestrafft, schutzzielorientiert formuliert und an der Gesamtkonzeption des Brandschutzes ausgerichtet. Die Rauchableitung ist erforderlich, um den Einsatz der Feuerwehr zu ermöglichen. Dies hat unmittelbare Auswirkung auf die Bemessung, den Zeitpunkt des Wirksamwerdens und die Dauer der Funktionsfähigkeit der Rauchabzugsanlagen.

Der Personenschutz wird im Brandfall - wie auch bei der Verkaufsstättenverordnung - insbesondere durch eine schnelle Räumung der Versammlungsstätte durch Selbstrettung der Personen innerhalb weniger Minuten verwirklicht. Demzufolge liegt der Schwerpunkt auf dem Schutz, der Anordnung, der Bemessung und der Führung der Rettungswege, dem Sicherheitskonzept und dem Ordnungsdienst (siehe § 43).

Absatz 1 Satz 1 schreibt für alle Versammlungsräume und sonstigen Aufenthaltsräume mit mehr als 200 m2 Grundfläche sowie für alle Versammlungsräume in Kellergeschossen vor, dass diese Räume entraucht werden können. Die Entrauchung kann prinzipiell durch das Öffnen von Fenstern, von Rauchableitungsöffnungen oder durch Einschalten von Rauchabzugsanlagen erfolgen. Für kleinere Räume bis 200 m2 genügt das Anforderungsniveau des § 47 Abs. 2 Satz 1 MBO 2002.

Absatz 2 beinhaltet eine Erleichterung in Form einer pauschalen Regelung für Räume unter 1 000 m2 Grundfläche. Absatz 2 ist somit eine gegenüber Absatz 3 spezielle Sonderregelung für Räume bis zu 1 000 m2 Grundfläche; in diesem Fall muss also keine raucharme Schicht von mindestens 2,5 m Höhe nachgewiesen werden. Die Formulierung "genügen" stellt dies klar. Satz 1 schreibt Rauchableitungsöffnungen von mindestens 1 % der Grundfläche des Raumes vor. Als Alternative zu den Rauchableitungsöffnungen werden für die Entrauchung günstig angeordnete Fenster und Türen zugelassen; wegen der gegenüber Rauchableitungsöffnungen schlechteren Wirksamkeit muss deren freie Öffnungsfläche das Doppelte betragen. Unter dem unbestimmten Rechtsbegriff "freie Öffnungsfläche" ist die für die Rauchableitung tatsächlich nutzbare Fläche zu verstehen. So steht bei einem gekippten Fenster für den Rauchabzug nicht die gesamte Fensterfläche zur Verfügung, sondern nur der durch das Kippen frei gegebene Spalt. Ein Nachweis der "aerodynamisch wirksamen Fläche" ist wegen des pauschalen prozentualen Ansatzes nicht erforderlich.

Die Vorschrift beinhaltet ferner eine Pauschalregelung für mechanische Rauchabzugsanlagen. 36 m³/h (= 0,01m³/s) je m2 Grundfläche bedeuten bei einem Raum von 200 m2 Grundfläche eine Abluftleistung von 2 m³/s, bei einem Raum von 400 m2 Grundfläche eine Abluftleistung von 4 m³/s und bei einem Raum von 1000 m2 Grundfläche eine Abluftleistung von 10 m³/s. Auch bei dieser Alternative ist eine Nachweis einer rauchfreien Schicht gemäß Absatz 3 nicht erforderlich.

Für Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 1 000 m2 schreibt Absatz 3 Rauchabzugsanlagen vor, deren Bemessung nach den technischen Regeln oder mit ingenieurtechnischen Methoden nachzuweisen ist. Wegen der grundsätzlich gleichen Problemstellung der Rauchableitung aus großen Hallen, können die Grundgedanken des Normentwurfs DIN 18232 - 1 bis 5 auch bei der Bemessung der Rauchableitung aus Versammlungsstätten herangezogen werden. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass in Versammlungsräumen regelmäßig deutlich geringere Brandlasten bestehen als z.B. in Industriebauten. Im Einzelfall kann daher eine gutachterliche Bewertung nach wissenschaftlichen und ingenieurtechnischen Erkenntnissen zweckmäßig sein.

Nach Absatz 3 ist zur Erreichung der Schutzziele auf allen zu entrauchenden Geschoss- oder Emporenebenen eine raucharme Schicht von mindestens 2,5 m erforderlich. Die raucharme Schicht ist erforderlich, um einen sicheren und wirkungsvollen Einsatz der Feuerwehr zu ermöglichen; nur so ist im Brandfall eine rasche Suche nach in den Räumen verbliebenen Personen und Brandherden gewährleistet. Die 2,5 m raucharme Schicht berücksichtigt die durchschnittliche Körperhöhe des Menschen und einen Sicherheitsbeiwert. Grundsätzlich sind alle Ebenen zu entrauchen, auf denen sich Personen - seien es Besucher oder Beschäftigte - regelmäßig aufhalten können. Zu den zu entrauchenden Ebenen gehören somit auch die Ränge und Emporen in den Versammlungsräumen. Die Rauchabzugsanlagen müssen daher so angeordnet und bemessen sein, dass sie im einem Zuschauerraum mit mehreren Rängen nicht nur das Parkett, sondern auch alle Ränge bis in eine Höhe von 2,5 m über dem jeweiligen Fußboden raucharm halten können. Für Ebenen, die nicht für den regelmäßigen Aufenthalt von Personen bestimmt sind oder die nur im Fall von Wartungsarbeiten betreten werden, wie Technikgeschosse oder Arbeitsgalerien, ist die Freihaltung einer raucharmen Schicht von 2,5 m dagegen nicht erforderlich.

DA für Großbühnen eine automatische Sprühwasserlöschanlage vorgeschrieben ist, kann auf den in der bisherigen Bemessungsvorschrift systematisch mit berücksichtigten Wärmeabzug verzichtet und von den festen Bemessungsregeln von 3 % bei Mittelbühnen (§ 27 Abs. 2, § 38 Abs. 1 VStättVO 1978) und 8 % bei Vollbühnen (§ 48 Abs. 1 VStättVO 1978) abgegangen werden.

Absatz 4 entspricht der bisherigen Regelung und schreibt eine Entrauchung der Treppenräume unabhängig von der Zahl der Geschosse oder der Höhe der Gebäude vor.

Absatz 5 regelt die Anordnung der Rauchableitungsöffnungen. Die Sätze 1 bis 3 entsprechen hinsichtlich der Anordnung den bisher in den §§ 27, 38 und 48 VStättVO 1978 enthaltenen Bestimmungen. Satz 4 ergänzt die Bestimmung des Absatzes 3 hinsichtlich der Lage der für die Rauchableitung mit berücksichtigten Fenster, ist jedoch auch in dem Fall zwingend zu berücksichtigen, in dem eine Bemessung nach Absatz 2 erfolgt. Die für die Entrauchung maßgeblichen Fenster- oder Türflächen dürfen in den Nachweis der Bemessung somit nur einbezogen werden, wenn oder soweit sie im oberen Drittel der jeweiligen Geschossebene angeordnet sind.

Absatz 6 entspricht der Regelung des § 48 Abs. 5 VStättVO 1978 (350 PA = 35 kp/m2). Die automatische Auslösung durch Temperaturmelder ist auf Grund der heutigen Steuer- und Regelungstechnik möglich.

Absatz 7 ermöglicht es, die maschinellen Lüftungsanlagen, die die Anforderungen an Rauchabzuganlagen erfüllen, auch als Rauchabzugsanlagen zu betreiben.

Die Bestimmungen der Absätze 8 und 9 entsprechen den bisherigen Regelungen. Die Anforderung des Absatz 8 Satz 1 erfordert lediglich, dass die einzelnen Fenster vom jeweiligen Fußboden aus geöffnet werden können. Fenster und Türen, die nach Absatz 5 angerechnet werden können, fallen nicht unter den Begriff "Rauchabzugsanlage". Eine zentrale Bedienungsvorrichtung für Fenster und Türen ist nicht erforderlich.

Zu § 17 Heizanlagen und Lüftungsanlagen
(§§ 21, 26 und 53 VStättVO 1978)

Die Muster-Feuerungverordnung erfasst nur Feuerstätten im Sinne des § 2 Abs. 8 MBO 2002, also ortsfest benutzte Anlagen oder Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen. Dazu gehören auch gasbetriebene Heizstrahler (z.B. Hellstrahler). Heizungsanlagen, in denen keine Verbrennung stattfindet (z.B. elektrische Heizanlagen oder Strahler) werden zwar von der Muster-Feuerungsverordnung nicht erfasst, unterfallen jedoch dem § 17 Abs. 1, da dieser nicht auf die Art der Wärmeerzeugung abstellt.

In Versammlungsstätten sind wegen des Personenschutzes und wegen der Vermeidung von Brandgefahren für alle Heizungsanlagen unabhängig von der Art der Wärmeerzeugung ausreichende Sicherheitsvorkehrungen erforderlich. Absatz 1 benennt die Schutzziele. Die Installation von Heizungsanlagen ist in den allgemein anerkannten Regeln der Technik geregelt. So ist z.B. für Gas -Hellstrahler das DVGW -Arbeitsblatt G 638-1 einschlägig. Für Feuerungsanlagen gelten zusätzlich die Vorschriften der Muster-Feuerungsverordnung.

Absatz 2 regelt die Anforderungen an die Lüftung. Die Grundanforderung, dass ein Aufenthaltsraum durch Fenster oder raumlufttechnische Anlagen belüftet können werden muss, ergibt sich bereits aus § 47 Abs. 2 MBO 2002. § 17 stellt jedoch klar, dass Aufenthaltsräume mit mehr als 200 m2 Grundfläche eine mechanische Lüftungsanlage haben müssen. Dies ist erforderlich, weil erst diese Regelung zur Anwendung der die Vorschrift ausfüllende allgemein anerkannten Regel der Technik - DIN 1946 - führt.

Soll bei Versammlungsräumen oder sonstigen Aufenthaltsräumen mit mehr als 200 m2 im Einzelfall auf eine nach § 17 erforderliche Lüftungsanlage verzichtet werden, so ist darüber durch Zulassung einer Abweichung zu entscheiden. Wegen der durch § 47 MBO 2002 und § 17 verfolgten Schutzziele kommt eine Abweichung nur in Betracht, wenn ein ausreichender Luftwechsel durch notwendige Fenster nachgewiesen wird.

Bei der Bemessung der Lüftungsanlage sind die arbeitsrechtlichen Bestimmungen der Arbeitsstätten-Richtlinie "ASR 5 Lüftungstechnische Anlagen" sowie die "DIN 1946-2: 1994-01, Raumlufttechnik Gesundheitstechnische Anforderungen" zu beachten und gemäß § 44 Abs. 2 nachzuweisen. Der erforderliche Außenluftstrom ist gemäß DIN 1946 Teil 2 Ziffer 4.4.2 nach der Zahl der Besucherplätze im Versammlungsraum, nach der Grundfläche des Versammlungsraumes und nach möglichen Luftverunreinigungen zu berechnen, wobei der jeweils höhere Wert maßgebend ist.

Der in Tabelle 3 der DIN 1946-2 für Versammlungsräume vorgegebene Außenluftstrom von 20 m³/h pro Person entspricht dem arbeitsrechtlichen Grundgedanken der ARS 5, dass jeder Person, wenn diese keiner besonderen Belastung ausgesetzt ist, stündlich ca. 20 m³ frische Atemluft zur Verfügung stehen müssen und sich dieser Wert bei besonderer körperlicher Belastung oder schlechten Luftverhältnissen noch erhöht. Für Versammlungsstätten, in denen geraucht wird oder in denen die Besucher belästigenden Geruchsquellen ausgesetzt sind, soll der Mindest-Außenluftstrom je Person 40 m³/h betragen. Die ASR 5 fordert unter Nr. 4.2 für überwiegend sitzende Tätigkeiten eine Außenluftstrom von mindestens 20 m³/h je Person und kommt - abhängig von der Belastung - ebenfalls auf bis zu 40 m³/h je Person.

Maßgebend für die Bemessung ist die maximale Leistungsfähigkeit der Lüftungsanlage bei Vollbetrieb der Versammlungsstätte. Die Lüftungsanlage kann, z.B. wenn sich nur wenige Personen im Versammlungsraum aufhalten, mit geringerer Leistung betrieben werden.

Halten sich im Versammlungsraum regelmäßig nur Besucher auf - wie z.B. in einem Kinosaal - sind nur die bauaufsichtlichen Anforderungen des § 17 zu erfüllen. Halten sich im Versammlungsraum überwiegend Arbeitnehmer auf - wie z.B. auf der Bühne -, so überlagern sich die bauaufsichtliche Mindestanforderung des § 17 in Verbindung mit DIN 1946-2 und die speziell für Arbeitsstätten geltenden Anforderungen der ASR 5. Gesonderte Regelungen für Orchestergraben und Regieräume sind entbehrlich, da sich hierfür die Anforderungen aus der ASR 5 ergeben.

Zu § 18 Stände und Arbeitsgalerien für Licht-, Ton-, Bild- und Regieanlagen
(§§ 40 Abs. 2, 42, 51 Abs. 13 - 14, 54, 60 Abs. 5, 80 und 81 VStättVO 1978)

§ 18 fasst die bisher über zahlreiche Vorschriften der VStättVO 1978 verteilten und stark differenzierten Bestimmungen zusammen und ist aus Gründen der Übersichtlichkeit auf das unabdingbar Notwendige gestrafft. Die Regelung des Absatzes 2 Satz 1 stellt klar, dass es ausreicht, wenn von Arbeitsgalerien die Rettungswege des Raumes erreichbar sind, in denen sich die Arbeitsgalerie befindet. Für Arbeitsgalerien der Hauptbühne gelten dagegen die strengeren Anforderungen des Satzes 2. Die Regelung entspricht der der bisherigen VStättVO 1978. Satz 3 regelt den Schutz der Besucher vor herabfallenden Gegenständen. Bauaufsichtlich erforderlich ist lediglich eine Regelung, die die Gefährdung in den den Besuchern zugänglichen Bereichen abdeckt. Für die Bühnen und Szenenflächen sind die Sicherheitsbelange ausreichend durch die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften und Versicherungsträger (VBG 70 = GUV 6.15) abgedeckt.

Zu § 19 Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen
(§§ 8, 9, 28, 34, 42, 54 und 62 VStättVO 1978)

Die Regelung fasst die bisher über zahlreiche Vorschriften der VStättVO 1978 verteilten Bestimmungen zusammen. Für Großbühnen gelten zusätzlich die besonderen Bauvorschriften der §§ 22 bis 25.

Die Bestimmung der Anzahl sowie der geeigneten Stellen für Feuerlöscher nach Absatz 1 sowie für Wandhydranten nach Absatz 2 ergibt sich aus der Beurteilung des konkreten Bauvorhabens durch die Brandschutzdienststelle und ist gegebenenfalls durch Auflagen im Baugenehmigungsverfahren sicherzustellen.

Zweck der Regelung des Absatzes 3 ist es, eine schnelle Brandausbreitung zu verhindern und damit die Rauchentwicklung in geschlossenen Räumen zu begrenzen. Für große Raumstrukturen schreibt Absatz 3 zwingend eine automatische Feuerlöschanlage vor, die nach den Regeln der Technik errichtet sein muss und, wie die anderen sicherheitstechnischen Einrichtungen in Versammlungsstätten, der wiederkehrenden Prüfung unterliegt. Überdachte Tribünen von Sportstadien mit nicht überdachten Spielflächen fallen nicht unter diese Raumstrukturen; sind Tribünen und Spielflächen überdacht z.B. auch mit einem zeitweise zu öffnenden Dach, handelt es sich um geschlossene Versammlungsräume in der Art einer Mehrzweckhalle.

Für Versammlungsräume unter 400 m2 räumt der 2. Halbsatz eine Erleichterung ein, da die Rettungswege in diesen Räumen maximal ca. 20 m betragen. Diese Erleichterung greift vor allen für Seminarräume in Hochschulen oder Tagungsstätten. Aus der Systematik der Regelung ergibt sich, dass bei Versammlungsstätten mit mehr als 3600 m2 Grundfläche, die sowohl Versammlungsräume unter 400 m2 Grundfläche als auch größere Versammlungsräume haben, die Erleichterung des 2. Halbsatzes nur greift, wenn sich die Räume unter 400 m2 in einem von den größeren Versammlungsräumen getrennten Gebäudeabschnitt befinden und die Gebäudeabschnitte getrennte Rettungswege haben. Ist die Raumstruktur nach der Größe gemischt, muss die Versammlungsstätte insgesamt über eine automatische Feuerlöschanlage verfügen.

Absatz 4 schreibt Feuerlöschanlagen zwingend vor. Foyers und Hallen sind selbst Versammlungsräume und können größere Brandlasten haben. Die Führung baulich ungeschützter Gänge und notwendiger Treppen durch eine Halle oder ein Foyer (§ 6 Abs. 3) ist nur vertretbar, wenn das Brandrisiko in dieser Halle und dem Foyer durch eine automatische Löschanlage minimiert wird.

Die Regelungen der §§ 8 und 9 VStättVO 1978 machen bisher die Höhenlage von Versammlungsräumen von der Anzahl der Personen abhängig. Da die Rettungswege ausreichend im § 7 geregelt sind, wird in den Absätzen 5 und 6 die Zulässigkeit von Versammlungsräumen über 22 m Höhe und im Keller nicht mehr von der Anzahl der zu rettenden Personen abhängig gemacht. Bisher waren Versammlungsräume über 22 m Höhenlage nur mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 400 Personen zulässig. Diese Einschränkung ist nicht notwendig, wenn die Brandausbreitung im gesamten Gebäude schon im Entstehungsstadium durch automatische Feuerlöschanlagen verhindert wird. Für die Ausführung und Bemessung der Sprinkleranlagen sind die allgemein anerkannten Regelungen der Technik maßgeblich. Die Regelung stellt insbesondere für Versammlungsräume unter 400 Personen Fassungsvermögen eine Verschärfung dar. Angesichts der besonderen Gefahrenlage, insbesondere von Versammlungsräumen in Hochhäusern und der Tatsache, dass das Rettungswegkonzept eine Evakuierung dieser Versammlungsräume über die notwendigen, auch durch nicht als Versammlungsstätte genutzten Geschosse führenden Treppen erfordert, ist eine Sprinklerung des gesamten Gebäudes unabdingbar.

Die VStättVO 1978 ließ Versammlungsräume in Kellergeschossen, deren Fußboden tiefer als 5 m unter der Geländeoberfläche lag, nicht zu. Die Regelung des Absatzes 6 unterscheidet in ihren Anforderungen nach der Lage des Kellergeschosses unter der Geländeoberfläche und der Größe der Versammlungsräume. Die Regelung zieht die Erfahrung aus den Großbränden, insbesondere in Discotheken, und der Tatsache, dass die Brandbekämpfung in Kellerräumen besonders schwierig ist. Die Anforderungen beziehen sich auf die automatische Feuerlöschanlage und zusätzlich auf die Rauchableitung (§ 16 Abs. 1 Satz 1). Bei Einhaltung dieses Sicherheitsstandards ist künftig auch die Errichtung von Versammlungsräumen in Kellergeschossen zulässig, deren Fußboden tiefer als 5 m unter der Geländeoberfläche liegt. Dabei wurde berücksichtigt, dass zwischenzeitlich technische Regeln für Kleinsprinkleranlagen (z.B. selbsttätige Löschhilfeanlagen nach VdS -Richtline 2092) entwickelt wurden, die den technischen Aufwand von Sprinkleranlagen für einzelne Räume minimieren. Von der Anforderung des Satzes 1 sind Versammlungsräume mit nicht mehr als 200 m2 Grundfläche im ersten Kellergeschoss ausgenommen. Dies ist vertretbar, da die Räume in der Größe begrenzt sind, durch Trennwände abgeschottet sind und eine begrenzte Tieflage (5 m) haben.

Absatz 7 bestimmt, dass offene Küchen und ähnliche Einrichtungen mit mehr als 30 m2 Grundfläche durch automatische Feuerlöschanlagen zu schützen sind. Zweck der Regelung ist es, die von diesen Einrichtungen ausgehenden Brandgefahren zu minimieren; dies gilt auch, wenn diese Einrichtungen im Versammlungsraum vorübergehend aufgestellt werden. Geeignet sind speziell für Küchenbrände (z.B. einem Friteusenbrand) entwickelte Kleinlöschanlagen. Kleinlöschanlagen sind geeignet, den technischen Aufwand deutlich zu verringern. Diese technischen Neuentwicklungen von Kleinlöschanlagen können jeweils berücksichtigt werden, sobald allgemein anerkannte Regeln der Technik dafür vorliegen oder wenn die Anlagen über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung verfügen (§§ 17 bis 25 MBO 2002).

Absatz 8 ist im Hinblick auf die gängige Praxis, in Messehallen mehrgeschossige Ausstellungsstände aufzubauen, erforderlich. Da durch eingezogene Zwischendecken die Wirksamkeit der Feuerlöschanlage der Halle auf den Bereich oberhalb der Zwischendecke beschränkt ist müssen die Bereiche unterhalb der Zwischendecken gesondert geschützt werden.

Zu § 20 Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Brandmelder- und Alarmzentrale, Brandfallsteuerung der Aufzüge
(§§ 28, 42, 54 und 62 VStättVO 1978)

Die Regelung der Absätze 1 bis 3 stellt eine Zusammenfassung der bisher über mehrere Vorschriften verteilten Bestimmungen dar. Für Großbühnen gilt zusätzlich die Bestimmung des § 24. Auch bei Ausstattung mit automatischen Feuerlöschanlagen kann auf zwingend vorgeschriebene automatische Brandmeldeanlagen nicht verzichtet werden, da die Feuerlöschanlagen und die Brandmeldeanlagen verschiedenen Schutzzielen dienen. Automatische Feuerlöschanlagen werden zumeist temperaturgesteuert und sprechen damit später an als Rauchmelder. In der Praxis wird die Druckleitung von Feuerlöschanlagen zur Vermeidung von Fehlauslösungen häufig trocken gehalten und erst aufgrund der Auslösung der Brandmeldeanlage mit Löschwasser beaufschlagt.

Für das Planen, Errichten und Betreiben von Brandmeldeanlagen gelten insbesondere die DIN 14675 mit normativen Verweisungen insbesondere auf die Normenreihe DIN EN 54 Brandmeldeanlagen sowie die DIN VDE 0833- 1 und 2; für elektroakustische Notfallwarnsysteme gelten insbesondere DIN EN 60849 und DIN VDE 0828.

Die bisherigen Regelungen der VStättVO 1978 sehen Alarmierungsanlagen nur für die Alarmierung der Betriebsangehörigen bzw. Mitwirkenden vor. Für den Zweck der Evakuierung des Gebäudes im Gefahrenfall kommt es im Wesentlichen auch auf eine Alarmierung der Besucher an. Für Alarmierungseinrichtungen ist die Normenreihe DIN EN 50 136 zu beachten.

Die Brandfallsteuerung der Aufzüge nach Absatz 4 stellt sicher, dass die Aufzüge im Brandfall automatisch im Erdgeschoss, beziehungsweise in der Ausgangsebene, außer Betrieb genommen werden und dabei kein verrauchtes Geschoss angefahren wird. Sollte die Brandmeldung aus dem Erdgeschoss erfolgt sein, ist das nächstgelegene Geschoss anzufahren.

Die Anforderung des Absatzes 5 ist erforderlich, um ein Ausrücken der Feuerwehr auf Grund von Fehlalarmen wirksam zu unterbinden. Fehlalarme könne durch eine Redundanz der automatischen Melder unterbunden werden, die zu einem nach verschiedenen Meßmethoden auslösen und die Brandmeldung erst dann an die Leitstelle der Feuerwehr weiterleiten, wenn mehrere automatische Melder das gleiche Brandereignis bestätigen. Der Begriff "Leitstelle der Feuerwehr" in Absatz 5 bezeichnet als Oberbegriff die Dienststelle von der aus die Einsätze der Feuerwehr veranlasst bzw. ausgelöst werden. Welche Bezeichnung die Leitstelle der Feuerwehr tatsächlich hat und welcher Behörde sie zugeordnet ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Landesrecht.

Zu § 21 Werkstätten, Magazine und Lagerräume
(§§ 32, 39, 49, und 50 VStättVO 1978)

Die Regelung fasst die über mehrere Vorschriften verteilten Regelungen der VStättVO 1978 zusammen. Die Anforderungen der Absätze 1 bis 4 sind unabdingbare bauliche Voraussetzung für die Betriebsvorschriften des § 34 und dienen ergänzend zu § 3 Abs. 4 dem vorbeugenden Brandschutz.

Teil 3
Besondere Bauvorschriften

Abschnitt 1
Großbühnen

Zu § 22 Bühnenhaus
(§§ 44 und 45 VStättVO 1978)

Absatz 1 entspricht der Regelung des § 44 Abs. 1 VStättVO 1978. Absatz 2 entspricht der Regelung des § 45 Abs. 1 VStättVO 1978. Für die Bauteile des Bühnenhauses im Übrigen gelten künftig nur noch die Anforderungen des allgemeinen Teils, insbesondere der §§ 3 und 4. Die Trennwand mit Schutzvorhang ersetzt die an sich zwischen Bühnenhaus und Zuschauerhaus erforderliche Brandwand, die aus betrieblichen Gründen eine Bühnenöffnung haben muss. Auf das bisherige Erfordernis des § 45 Abs. 2 VStättVO 1978, dass die weiteren Öffnungen in dieser Trennwand Sicherheitsschleusen haben müssen, wird verzichtet; die Verschlüsse dieser Öffnungen müssen nur noch die Anforderung des § 30 Abs. 8 Satz 2 MBO 2002 erfüllen, also feuerbeständig und selbstschließend sein.

Zu § 23 Schutzvorhang
(§ 55 VStättVO 1978)

Die Trennwand nach § 22 Abs. 2 mit Schutzvorhang nach § 23 ist Brandwandersatz. Zweck des Schutzvorhangs ist es, im Brandfall die Bühnenöffnung schnell zu schließen und so das Bühnenhaus vom Zuschauerhaus abzuschotten und eine Brandausbreitung zu verhindern. Die Widerstandsfähigkeit gegen seitlichen Druck ist erforderlich, damit der Schutzvorhang einem Überdruck zwischen Bühne und Zuschauerraum bzw. umgekehrt standhält. Die von verschiedenen Herstellern angebotenen textilen, nichtbrennbaren Schutzvorhänge werden dieser Funktion nicht gerecht; es bestehen jedoch keine Bedenken, bei Bühnen, für die ein Schutzvorhang nicht zwingend vorgeschrieben ist, die Bühne vom Zuschauerraum durch einen textilen Schutzvorhang abzuschotten.

Die Regelung entspricht weitgehend der Regelung des bisherigen § 55 VStättVO 1978. Der Druck von 450 Pascal entspricht den bisher geltenden Wert von 45 kp/m2 bzw. 0,45 kN/m2. Es handelt sich dabei um die den Standsicherheitsnachweisen für den Schutzvorhang und seine Aufhängung zu Grunde zu legende Lastannahme. Die Widerstandsfähigkeit des Schutzvorhangs und seiner Aufhängung ist rechnerisch nachzuweisen.

Bühnen, die nach der bisherigen Regelung den Mittelbühnen zugeordnet waren und nach der neuen Klassifizierung des § 2 Abs. 4 Nr. 5 nun Großbühnen sind, haben Bestandsschutz.

Zu § 24 Feuerlösch- und Brandmeldeanlagen
(§§ 54 und 55 VStättVO 1978)

Die Regelung des Absatzes 1 beinhaltet keine grundsätzliche Änderung. Die Bezeichnungen Regenanlage und Berieselungsanlage sind veraltete Bezeichnungen für Sprühwasserlöschanlagen. Während nach § 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 VStättVO 1978 nur bestimmte Bereiche der Vollbühne mit einer Löschanlage ausgerüstet sein müssen, muss künftig die gesamte Großbühne einschließlich der laut Begriffsbestimmungen zugehörigen Teilräume in den Wirkungsbereich der Sprühwasserlöschanlage einbezogen werden. Die neuen Steuertechniken ermöglichen dabei brandschutztechnisch wesentlich effektivere Lösungen bei geringerem Aufwand. Infolge der verbesserten sicherheitstechnischen Einrichtungen können die Anforderungen an Bauteile, z.B. an die Wände und Abschlüsse von Bühnenerweiterungen, reduziert werden.

Für die nach Absatz 2 erforderlichen Auslösestellen sind Absatz 5 sowie § 25 Abs. 2 und § 20 Abs. 3 zu beachten. Während des Betriebs der Bühne kann die Automatik nach § 36 Abs. 2 außer Betrieb genommen werden. Die technischen Anforderungen der Sprühwasserlöschanlagen, die Einzelheiten der Auslösung und die mögliche Schaltung in Gruppen ergeben sich aus DIN 14494. Eine Sprinkleranlage an Stelle einer Sprühwasserlöschanlage würde nicht ausreichen, weil sie wegen der Auslösung nur einzelner Sprinklerköpfe nicht die Löschwasserleistung hat, um einen Entstehungsbrand auf der Bühne und im Schnürbodenbereich wirksam zu bekämpfen.

Zu den Räumen mit erhöhten Brandgefahren nach Absatz 4 gehören insbesondere die in § 3 Abs. 4 beispielhaft genannten Werkstätten, Magazine und Lagerräume. § 21 ist zu beachten.

Zu § 25 Platz für die Brandsicherheitswache
(§§ 44 Abs. 4 und 54 Abs. 7 VStättVO 1978)

Ein Platz für eine Brandsicherheitswache ist weiterhin nur für Großbühnen erforderlich. Die Regelung entspricht im Wesentlichen den bisherigen Bestimmungen.

Abschnitt 2
Versammlungsstätten mit mehr als 5000 Besucherplätzen

Zu § 26 Räume für Lautsprecherzentrale, Polizei, Feuerwehr, Sanitäts- und Rettungsdienste

Die Regelung der Absätze 1 und 2 ergänzt den § 20. Die Erkenntnisse über Gefahrensituationen bei Großveranstaltungen zeigen, dass insbesondere einer schnellen Information der Besucher eine erhebliche Bedeutung zukommt. Der Polizei muss ebenfalls ein Raum für die Einsatzleitung zur Verfügung gestellt werden. Dieser Raum muss, wie der Raum für die Lautsprecherzentrale, einen guten Überblick über die Besucherbereiche ermöglichen, um den Eintritt von gefährlichen Situationen so früh als möglich zu erkennen. Der Raum für die Feuerwehr ist zweckmäßigerweise unmittelbar bei der Brandmelder- und Alarmzentrale einzurichten. Die Lautsprecherzentrale und die Einsatzräume für Polizei und Rettungsdienste bilden insgesamt ein Einsatzzentrum für die Koordinierung der Einsätze im Gefahrenfall.

Die Anforderungen entsprechen den Empfehlungen des Nationalen Konzepts "Sport und Sicherheit" sowie den "Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesligaspielen" des Deutschen Fußball-Bundes. Die Anforderungen berücksichtigen ferner die "Europäische Konvention über Eindämmung von Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen".

DA bei komplexen und ausgedehnten Gebäudestrukturen, insbesondere in Massivbauweise, die Funkkommunikation der Einsatzkräfte von Feuerwehr und Polizei nicht immer sichergestellt ist, muss dies gegebenenfalls mit entsprechenden technischen Anlagen (Umsetzer) kompensiert werden. Dies ist in Absatz 3 geregelt. In jedem Fall ist eine Einzelfallbewertung in Abhängigkeit von der Bauweise und Gebäudestruktur erforderlich.

Die Forderung des Absatzes 4 nach einem Raum für den Sanitäts- und Rettungsdienst korrespondiert mit den Regelungen des § 38 Abs. 3 und des § 41 Abs. 3 und soll die rechtzeitige medizinische Hilfeleistung bei Großveranstaltungen sicherstellen. Eine weitergehende Regelung über die Mindestgröße der Räume ist nicht erforderlich; darüber ist im konkreten Einzelfall im Baugenehmigungsverfahren unter Beteiligung der betreffenden Behörden zu entscheiden.

Zu § 27 Abschrankungen und Blockbildung in Sportstadien mit mehr als 10 000 Besucherplätzen

Die Anforderungen des Absatzes 1 an Spielfeldräume und Rettungstore sind gleichlautend im Nationalen Konzept "Sport und Sicherheit" und den "Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesligaspielen" sowie den "Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Regionalligaspielen (siehe Beschluss des DFB-Vorstandes vom 17. September 1999)" des Deutschen Fußball-Bundes enthalten.

Zur Entlastung des Tribünenbereichs bei Panikverhalten der Zuschauer müssen in diesen Zäunen Rettungstore, die den Stufengängen der Tribünen zugeordnet sind, eingebaut werden. Es handelt sich hierbei nicht um normale Notausgangstüren im Verlauf von Rettungswegen, die über Panikverschlüsse von den Besuchern selbst geöffnet werden können. Diese Türen dürfen nur auf Weisung der Einsatzleitung oder des Ordnungsdienstleiters im Gefahrenfall vom Innenraum aus oder zentral geöffnet werden. Die weiteren Anforderungen dienen zur Sicherstellung der Funktion dieser Tore.

In Absatz 2 werden Maßnahmen zur Trennung von Personengruppen gefordert. Erfahrungsgemäß bilden die gewalttätigen oder gewaltgeneigten Besucher Gruppen, die sich vorwiegend in den Stehplatzbereichen aufhalten. Durch gezielten Kartenverkauf wird versucht, die Fans der Gast- und der Heimmannschaft in möglichst weit voneinander entfernt liegenden Tribünenbereichen, in der Regel in beiden Kurvenbereichen, unterzubringen. Durch diese Anordnung der geforderten Abtrennungen ist das "Wandern" dieser Besuchergruppen - und damit die Gefahr der Konfrontation - kontrollierbar oder zu verhindern. Diese Maßnahme - welche in der überwiegenden Anzahl der bestehenden Stadien bereits ausgeführt ist - hat sich als wirksames Mittel gegen Ausschreitungen bewährt und eine erhebliche Reduzierung der eingesetzten Polizeikräfte ermöglicht. Zur wirksamen Kontrolle gegen eine Überfüllung von Tribünenbereichen ist eine Unterteilung in Blöcke von höchstens 2 500 Plätzen erforderlich. Diese Kontrolle erfordert darüber hinaus eine entsprechende Ausbildung der Blockzugänge. Auch diese Regelung einer Blockbildung in Stehplatzbereichen entspricht den Standards des Nationalen Konzept "Sport und Sicherheit" und der Richtlinien des Deutschen Fußball-Bundes. Ähnliche Anforderungen an die Trennung von Fangruppen enthält die "ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 6. Dezember 2001 betreffend ein Handbuch mit Empfehlungen für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Gewalttätigkeiten und Störungen im Zusammenhang mit Fußballspielen von internationaler Dimension, die zumindest einen Mitgliedstaat betreffen" (ABl. EG 2002 Nr. C 22 S. 01).

Auf Abschrankungen zwischen Zuschauerbereich und Innenbereich sowie zwischen den Zuschauerblöcken in Stehplatzbereich kann nach Absatz 3 im Einzelfall nur verzichtet werden, wenn die Sicherheit durch andere geeignete Maßnahmen gewährleistet ist. Diese Maßnahmen müssen in dem auf Grund einer Sicherheitsanalyse erarbeiteten Sicherheitskonzept durch die für die Sicherheit oder Ordnung verantwortlichen Behörden, insbesondere der Polizei, festgelegt und der Bauaufsichtsbehörde gegenüber nachgewiesen werden. Siehe dazu auch die Anlagen 1 und 2 der oben genannten ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 6. Dezember 2001.

Zu § 28 Wellenbrecher

Die Vorschrift berücksichtigt die Erkenntnisse und Erfahrungen des Deutschen Fußball-Bundes über die Anordnung und Beschaffenheit von Wellenbrechern in Stehplatzbereichen und hat sich bereits in den Stadionanlagen, die den Richtlinien des DFB entsprechend umgebaut wurden, bewährt.

Zu § 29 Abschrankungen von Stehplätzen vor Szenenflächen

Absatz 1 fordert Abschrankungen vor Szenenflächen für den Fall, dass sich in Versammlungsstätten mit mehr als 5000 Besucherplätzen vor den Szenenflächen Stehplätze befinden. Die Regelung betrifft vor allem Veranstaltungen in großen Freilichttheatern aber auch in den Innenbereichen von Stadien oder großen Mehrweckhallen. Bei Veranstaltungen im Freien greift die Regelung nur, wenn der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 2 eröffnet ist. Insbesondere bei Konzerten oder dem Auftritt von bekannten Künstlern versuchen viele Innenraumbesucher in den unmittelbaren Bühnenvorfeldbereich zu gelangen. Die Ordnungskräfte sind im Allgemeinen nicht in der Lage, diese Bereiche abzusichern. Daher ist es mittlerweile üblich - viele Veranstalter fordern dies sogar in ihren Bühnenanweisungen - diese Bereiche durch mobile Abschrankungen zu sichern. Die Anforderung dient der Steuerung der Besucherströme im unmittelbaren Bereich vor der Bühne oder Szenenfläche und soll damit Panikverhalten bei Massenveranstaltungen entgegenwirken. Sie erleichtern den Ordnungsdiensten und den zuständigen Behörden die Durchsetzung von entsprechenden Maßnahmen.

Die in Absatz 2 enthaltene Forderung der Anordnung von mehreren Abschrankungen hintereinander ist für Großveranstaltungen mit vielen Personen vorgeschrieben. Die Erfahrungen bei Großkonzerten haben gezeigt, dass sie insbesondere notwendig sind, wenn viele Kinder und jugendliche Besucher zu erwarten sind. Sie dient der Blockbildung in Nähe der Szenenfläche. Hierdurch soll erreicht werden, dass diese Besuchergruppen nicht durch zu großen Druck gegen die Absperrungen gefährdet werden und sich die Besucher im Gefahrenfall zu den seitlichen Ausgängen retten können. In der Vergangenheit ist dies bereits des Öfteren bei solchen Anlässen eingetreten; so sind am 28. Juni 1997 bei einem Rockkonzert im Rheinstadion in Düsseldorf und im Sommer 2000 bei einem Rockkonzert in Dänemark Personen bei einer Panik zu Tode gekommen. Absatz 2 schreibt zumindest zwei gesondert abgeschrankte Besucherbereiche vor. Die dafür nach Satz 2 vorgeschriebenen Mindestabmessungen sind zwingend einzuhalten. Die Zahl der zulässigen Stehplätze für Besucher in den Innenbereichen ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu bemessen. Diese Blockbildung hat den Effekt, dass die Besucher zur vorderen Abschrankung drängen, um näher am Geschehen zu sein, dadurch aber zugleich im rückwärtigen Blockbereich eine Ausdünnung stattfindet, die den für Sicherheit und Ordnung Zuständigen und den Rettungskräften zu Gute kommt.

Zu § 30 Einfriedungen und Eingänge

Durch die in Absatz 1 geforderte Umfriedung der Stadionanlagen soll das Eindringen unberechtigter Personen unter Umgehung der Sicherheitskontrollen an den Eingängen unterbunden werden. Die geforderte Höhe von 2,20 m erschwert das Übersteigen der Umfriedung.

Absatz 2 erfordert aus Sicherheitsgründen eine Kanalisierung der Personenströme in der Weise, dass jeweils nur eine Person die Kontrolle passieren kann. Damit wird eine effektive Kontrolle der Besucher an den Eingängen auf Zugangsberechtigung und den Besitz von unerlaubten Gegenständen ermöglicht. Dies entspricht den Forderungen im Nationalen Konzept "Sport und Sicherheit" und den entsprechenden Richtlinien des Deutschen Fußball-Bundes. Dabei ist zu beachten, dass derartige Einrichtungen nach § 9 Abs. 5 die Funktion der Rettungswege nicht beeinträchtigen dürfen.

Eine mit Absatz 3 vergleichbare Forderung enthalten auch die entsprechenden Richtlinien des Deutschen Fußball-Bundes. Die Rettung von verletzten Personen - auch aus den unteren Tribünenbereichen - erfordert die Einfahrmöglichkeit von Einsatz- und Rettungsfahrzeugen in den Innenraum. Im Nationalen Konzept "Sport und Sicherheit" ist eine Zufahrt zum Innenraum von mindestens 6 m Breite und 3,50 m Höhe gefordert, welche im Zweirichtungs verkehr genutzt werden kann.

Teil 4
Betriebsvorschriften

Abschnitt 1
Rettungswege, Besucherplätze

Zu § 31 Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr
(§§ 107, 108 VStättVO 1978)

Die Regelung entspricht im Wesentlichen den bisherigen Vorschriften. Alle Rettungswege müssen ständig freigehalten werden. Die Hinweisschilder nach Absatz 1 Satz 2 müssen sowohl auf den Zweck nach Satz 1 als auch auf die Verpflichtung diese "frei zu halten", hinweisen.

Die Kennzeichnungspflicht für die Rettungswege in der Versammlungsstätte ergibt sich bereits aus § 6 Abs. 6. Die Verpflichtung des Absatzes 2, Rettungswege in der Versammlungsstätte frei zu halten, bezieht sich auf die nach § 7 erforderlichen Rettungswegbreiten. In als Rettungsweg dienenden Fluren oder Hallen dürfen Gegenstände aufgestellt werden, z.B. Ausstellungsvitrinen, wenn die erforderliche Rettungswegbreite dadurch nicht eingeschränkt wird, eine möglichst gerade Führung des Rettungsweges erhalten bleibt und die Anforderungen an den Brandschutz nicht unterlaufen werden. Sind Flure breiter als erforderlich oder führen Rettungswege durch Hallen, sollte die Rettungswegbreite durch Kennzeichnung im Boden erkennbar sein; in der Praxis haben sich dafür unterschiedliche Farben oder Materialien der Bodenbeläge oder eine mit der Sicherheitsbeleuchtung kombinierte Kennzeichnung bewährt.

Die Betriebsvorschrift des Absatzes 3 ergänzt die Bauvorschrift des § 9 Abs. 3 Satz 2 und betrifft jeweils die in Betrieb befindlichen Räume der Versammlungsstätte und die diesen Räumen zugeordneten Rettungswege. Eine Außentür, die während des Betriebes gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 nur von innen geöffnet werden kann, erfüllt damit die Anforderung des Absatzes 3. Die Nichtbeachtung dieser Betriebsvorschrift ist wegen ihrer Bedeutung für den vorbeugenden Brandschutz nach § 47 mit Bußgeld bewehrt.

Türen mit elektrischen Verriegelungssystemen nach der Muster-Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen und automatische Schiebetüren nach der Muster-Richtlinie über automatische Schiebetüren in Rettungswegen müssen so geschaltet sein, dass sie den Anforderungen des Absatzes 3 und des § 14 Abs. 1 entsprechen.

Zu § 32 Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan
(§ 120 VStättVO 1978)

Das Verbot des Absatzes 1 ist erforderlich, um die Beachtung des Rettungswegekonzeptes sicherzustellen. Die Nichtbeachtung ist nach § 47 mit einem Bußgeld bewehrt. Den Bauherrn bzw. Betreibern von Versammlungsstätten wird empfohlen, bereits im Genehmigungsverfahren die möglichen Bestuhlungsvarianten einzureichen. Absatz 2 entspricht der Regelung des bisherigen § 120 Satz 1.

Die Probleme des Staudrucks vor Szenenflächen können auch bei weniger als 5000 Stehplätzen auftreten und hängen nicht nur von der Zahl der Personen, sondern wesentlich auch von der Art der Veranstaltung ab. Insbesondere bei Veranstaltungen mit Jugendlichen oder Fangruppen kann es daher erforderlich sein, blockbildende Abschrankungen anzuordnen. Absatz 3 regelt daher die entsprechende Anwendung des § 29 als Betriebsvorschrift.

Abschnitt 2
Brandverhütung

Zu § 33 Vorhänge, Sitze, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen
(§§ 32, 36, 37, 47, 60, 109 VStättVO 1978)

Die Vorschriften entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Regelungen der VStättVO 1978 und des § 26 Abs. 1 Muster-GastBauVO 1982 und dienen dem vorbeugenden Brandschutz. Die Begriffe "Ausstattungen", "Requisiten" und "Ausschmückungen" sind in § 2 Absätze 9 bis 11 definiert.

Während das Brandverhalten von Baustoffen einschließlich der Nachweisführung in den §§ 17 bis 25 MBO 2002 in Verbindung mit der als Technische Baubestimmungen eingeführten Normenreihe DIN 4102 geregelt ist, bestehen keine bauaufsichtlichen Regelungen hinsichtlich der Materialien, die keine Bauprodukte im Sinne des § 2 Abs. 9 MBO 2002 i.V.m. § 17 bis 25 MBO 2002 sind. Schreibt die MBO 2002 oder eine Sonderbauverordnung für Materialien, die keine Baustoffe sind, den Nachweis eines bestimmten Brandverhaltens vor, so führt dies zur Frage, wie hinsichtlich dieser nicht bauaufsichtlich geregelten Materialien die unbestimmten Rechtsbegriffe "nicht brennbar", "normalentflammbar" oder "schwerentflammbar" auszulegen sind.

Materialien, für die in der MVStättV brandschutztechnische Anforderungen gestellt werden, fallen infolge der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 MBO 2002 als "Einrichtungen" in den Anwendungsbereich der MBO 2002. Dies führt zu einer entsprechenden Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe "nichtbrennbar", "normalentflammbar" oder "schwerentflammbar" mit der Folge, dass die Materialien im Hinblick auf diese Anforderungen wie Baustoffe zu behandeln sind. Für diese Materialien ist somit die Klassifizierung des Brandverhaltens ebenfalls nach den in der DIN 4102-1 für die jeweilige Baustoffklasse vorgesehenen Prüfverfahren durchzuführen und die Eigenschaft durch ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis nachzuweisen.

Soweit das Brandverhalten für bestimmte Materialien, die nicht Baustoffe im Sinne des § 2 Abs. 9 MBO 2002 i.V.m. §§ 17 bis 25 MBO 2002 sind, in speziellen für diese Materialen geltenden Normen klassifiziert ist, können Nachweise auch nach diesen Normen erfolgen. Dies kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn diese Normen hinsichtlich der Klassifizierung des Brandverhaltens mit den Baustoffklassen der DIN 4102-1 gleichwertig sind. Der Nachweis wird durch ein Prüfzeugnis einer nach § 25 MBO anerkannten Prüfstelle geführt.

Für die Klassifizierung des Brandverhaltens textiler Stoffe kommen folgende Regeln der Technik in Betracht:

DIN 66080, Ausgabe:1988-11

Klassifizierung des Brennverhaltens textiler Erzeugnisse; Grundsätze

DIN 66081, Ausgabe:1989-05

Klassifizierung des Brennverhaltens textiler Erzeugnisse; Textile Bodenbeläge

DIN 66084, Ausgabe:2003-07

Klassifizierung des Brennverhaltens von Polsterverbunden

DIN 66090-1, Ausgabe:1980-03

Textile Fußbodenbeläge; Anforderungen an den Aufbau, Brandverhalten

DIN EN 1624, Ausgabe:1999-10

Textilien und textile Erzeugnisse - Brennverhalten industrieller und technische Textilien - Verfahren zur Bestimmung der Flammenausbreitung vertikal angeordneter Meßproben; Deutsche Fassung EN 1624:1999

DIN EN 1625, Ausgabe:1999-10

Textilien und textile Erzeugnisse - Brennverhalten industrieller und technischer Textilien - Verfahren zur Bestimmung der Entzündbarkeit vertikal angeordneter Meßproben; Deutsche Fassung EN 1625:1999

DIN EN 1021-1, Ausgabe:1994-01

Möbel; Bewertung der Entzündbarkeit von Polstermöbeln; Teil 1: Zündquelle: Glimmende Zigarette (ISO 8191-1:1987, modifiziert); Deutsche Fassung EN 1021-1:1993

DIN EN 1021-2, Ausgabe:1994-01

Möbel; Bewertung der Entzündbarkeit von Polstermöbeln; Teil 2: Zündquelle: Eine einem Streichholz vergleichbare Gasflamme (ISO 8191-2:1988, modifiziert); Deutsche Fassung EN 1021-2:1993

Zur den DIN EN 1021-1 und 1021-2 liegen folgende neuen Normentwürfe vor:

(Norm-Entwurf) DIN EN 1021-1, Ausgabe:2004-05

Möbel - Bewertung der Entzündbarkeit von Polstermöbeln - Teil 1: Glimmende Zigarette als Zündquelle; Deutsche Fassung prEN 1021-1:2004

(Norm-Entwurf) DIN EN 1021-2, Ausgabe:2004-05

Möbel - Bewertung der Entzündbarkeit von Polstermöbeln - Teil 2: Eine einem Streichholz vergleichbare Gasflamme als Zündquelle; Deutsche Fassung prEN 1021-2:2004

Soweit die Ergebnisse der nach diesen Normen vorgenommenen Prüfungen mit den bauaufsichtlichen Anforderungen vergleichbar sind, können die entsprechenden Prüfzeugnisse einer nach § 25 MBO 2002 anerkannten Prüfstelle als Nachweis anerkannt werden.

Für Materialien, die, wie die Vorhänge nach Absatz 1 oder die Sitze nach Absatz 2, fest mit der baulichen Anlage verbunden sind (§ 2 Abs. 9 Nr. 1 MBO 2002) und die damit als Baustoffe gelten, sind die Verwendbarkeitsnachweise nach §§ 17 bis 25 MBO 2002 erforderlich.

Die Erleichterung des Absatzes 3 Satz 2, die Ausstattungen aus normalentflammbarem Material zulässt, ist im Hinblick auf die Bedingung einer automatischen Feuerlöschanlage vertretbar, da eine solche geeignet ist, einen Entstehungsbrand wirksam zu bekämpfen und eine Brandweiterleitung zu behindern.

Zu § 34 Aufbewahrung von Ausstattungen, Requisiten, Ausschmückungen und brennbarem Material
(§ 109 VStättVO 1978)

Die Vorschriften entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Regelungen und dienen dem vorbeugenden Brandschutz. Die Anforderungen des Absatzes 2 an den Abschluss von Bühnenerweiterungen ist gegenüber der bisherigen Bestimmung des § 109 Abs. 1 Satz 2, der einen Brandschutzabschluss zur Bühne vorsieht, abgemindert.

Für die Anforderung "dichtschließend" ist kein Nachweis nach DIN 18095 erforderlich. Die Abminderung gegenüber der bisherigen Vorschrift ist auch bei Großbühnen vertretbar, da diese eine automatische Sprühwasserlöschanlage für die gesamte Bühne haben müssen. Diese bezieht auch die Bühnenerweiterung mit ein. Das Verbot des Absatzes 3 entspricht der bisherigen Regelung. Für die durch Darbietungen oder schwebende Lasten über den Besucherplätzen entstehende Gefahrenlage ist § 11 Abs. 6 Satz 2 zu beachten; dies trifft z.B. zu, wenn Besucherplätze auf Bühnen angeordnet werden und die Darstellung im Zuschauerraum stattfindet. Hinsichtlich der Aufbewahrung pyrotechnischer Stoffe nach Absatz 4 sind auch die GUV 26.22 und die einschlägigen Bestimmungen des Sprengstoffrechts zu beachten. Im Anwendungsbereich der Verordnung für brennbare Flüssigkeiten ist deren Regelung zu beachten.

Zu § 35 Rauchen, Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen Gegenständen
(§§ 58 und 110 VStättVO 1978)

§ 35 beschränkt den veranstaltungsbedingten Umgang mit offenen Feuer und pyrotechnischen Gegenständen. Die Beheizung der Versammlungsstätten wird davon nicht erfasst.

Die Vorschriften wurden im erheblichen Umfang reduziert. Das Rauchverbot nach Absatz 1 und das Verbot nach Absatz 2, offenes Feuer zu verwenden, wurden auf das zur Gefahrenabwehr erforderliche Maß beschränkt. Der Umgang mit pyrotechnischen Mitteln ist bundeseinheitlich im Sprengstoffgesetz geregelt. § 23 Abs. 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 23. Nov. 1977 in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Jan. 1991 (BGBl. I S. 179) bestimmt, dass die Verwendung pyrotechnischer Effekte in Versammlungsstätten der vorherigen Erprobung und Genehmigung durch die Brandschutzdienststelle und der Ordnungsbehörde bedarf und regelt ferner den fachkundigen Nachweis. Der Begriff der Kücheneinrichtung nach Absatz 3 ist nicht auf die Verwendung in der Küche beschränkt, danach sind auch z.B. Warmhalteeinrichtungen und Rechauds, die der Zubereitung von Speisen im Versammlungsraum selbst dienen, erfasst.

Abschnitt 3
Betrieb technischer Einrichtungen

Zu § 36 Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen
(§ 113 Abs. 4 VStättVO 1978)

Absatz 1 entspricht der Regelung des § 113 Abs. 4 VStättVO 1978. Absatz 2 lässt zu, dass die Sprühwasserlöschanlage während des Betriebs der Bühne unter der Aufsicht der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik auf Handbetrieb umgeschaltet werden kann.

DA z.B. der zulässige Umgang mit pyrotechnischen Mitteln (genehmigtes Indoor-Feuerwerk) die automatische Brandmeldeanlage auslösen und damit einen Falschalarm verursachen kann, ist es nach Absatz 3 zulässig, die Brandmeldeanlage in Abstimmung mit der örtlichen Feuerwehr auf Handbetrieb mit nichtautomatischen Brandmeldern umzuschalten.

Nach Absatz 4 kann die Sicherheitsbeleuchtung in Abhängigkeit von dem Aufenthalt von Personen in den jeweiligen Räumen geschaltet werden. Dies kann z.B. durch Schaltungstechnik, wie Bewegungsmelder, erreicht werden. Gegenüber der bisherigen Regelung, die einen Dauerbetrieb erforderlich machte, stellt dies eine Erleichterung dar.

Zu § 37 Laseranlagen

Die Regelung ist neu und beinhaltet eine Anpassung an den Stand der Beleuchtungstechnik. Die Anforderungen an Laseranlagen ergeben sich aus der allgemein anerkannten Regel der Technik DIN 56912: 1999-04 "Showlaser und Showlaseranlagen" sowie aus den einschlägigen Regeln des Bundesverbandes der Unfallkassen , der GUV -I 832 "Betrieb von Leseranlagen" und der GUV-V B 2 "Laserstrahlung". Da die Unfallverhütungsvorschriften nur die Beschäftigten erfassen, ist eine Erstreckung der im Umgang mit Laseranlagen zu beachtenden Sicherheitsvorschriften auf den Schutz der Besucher erforderlich.

Abschnitt 4
Verantwortliche Personen, besondere Betriebsvorschriften

Zu § 38 Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten
(§ 114 VStättVO 1978)

Die Regelung konkretisiert die bisherigen Vorschriften des § 114 VStättVO 1978 und passt sie an die zeitgemäßen Sicherheitsbedürfnisse, insbesondere bei Großveranstaltungen in Versammlungsstätten an. Da Großveranstaltungen ein erhebliches Gefahrenpotenzial darstellen, kommt der Beachtung der Bauvorschriften wie der Betriebsvorschriften besondere Bedeutung zu, um konkreten Gefährdungen schon im Ansatz vorzubeugen. Die Nichtbeachtung des § 38 ist daher auch nach § 47 mit einem Bußgeld bewehrt.

Die ordnungsrechtliche Verantwortung trifft nach Absatz 1 grundsätzlich den Betreiber. Die Verantwortlichkeit ist umfassend und bezieht sich auf die Beachtung der Bau- sowie der Betriebsvorschriften. Absatz 2 regelt die Anwesenheitspflicht des Betreibers. Dieser kann sich durch einen Beauftragten vertreten lassen. Die Anwesenheitspflicht betrifft immer natürliche Personen. Ist der Betreiber keine natürliche, sondern eine juristische Person, muss er sich also zwingend durch einen Beauftragten vertreten lassen. Das gleiche gilt für den Veranstalter, der sich im Fall der Übernahme der Verantwortung nach Absatz 5 Satz 1 durch einen vom Veranstalter beauftragten Veranstaltungsleiter vertreten lassen kann, bzw. dann vertreten lassen muss, denn der Veranstalter selbst nur eine juristische Person ist.

Ein besonderer Schwerpunkt der Betreiberpflichten ergibt sich aus Absatz 4. Da der Betrieb einer Versammlungsstätte nur bei einwandfrei funktionierenden Sicherheitseinrichtungen zulässig ist, ist der Betrieb einzustellen, wenn auch nur eine dieser Anlagen nicht betriebsfähig ist. Dem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik kommt hier eine besondere Bedeutung zu, da er nach § 40 Abs. 1 für die Sicherheit und Funktionsfähigkeit mit verantwortlich ist.

Im Fall des Absatzes 5 wird der Betreiber bzw. sein Beauftragter nur von der Anwesenheitspflicht nach Absatz 2 befreit. Im Übrigen wird der Veranstalter nicht allein verantwortlich, sondern mit verantwortlich. Die Gesamtverantwortung des Betreibers bleibt also unberührt; die Bauaufsichtsbehörde kann ordnungsbehördliche Maßnahmen weiterhin an den Betreiber der Versammlungsstätte richten.

Zu § 39 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik
(§ 115 VStättVO 1978 und Technische Fachkräfteverordnung (TFaVO))

An dem Standard, den Nachweis eines Befähigungszeugnisses zu verlangen, wird aus bauaufsichtlicher Sicht nicht gerührt, da sich die Bestimmung über technischen Fachkräfte bewährt hat. Ein Verzicht würde zu einem erheblichen Einbruch der Sicherheitsstandards im Bereich der Theater- und Veranstaltungstechnik führen. Die Regelung ersetzt die bisherige Technische Fachkräfteverordnung (TFaVO).

Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 knüpft an die auf Grund des Berufsbildungsgesetzes, der Handwerksordnung und der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in der Fachrichtung Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle vom 26. Januar 1997 (BGBl. I S. 118) anerkannten Abschlüsse der Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle an.

Satz 1 Nummer 2 stellt den dort genannten Personenkreis hinsichtlich der Tätigkeit als Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik den geprüften Meistern für Veranstaltungstechnik gleich. Für die Wahrnehmung der Aufgaben des Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik kommt es aus bauaufsichtlicher Sicht auf den fachübergreifenden Teil nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und den Berufs- und arbeitspädagogischen Teil nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 dieser Verordnung nicht an. Eine Prüfung des fachrichtungsspezifischen Teils der Meisterprüfung reicht dafür aus. Nummer 2 macht den Beruf damit für Seiteneinsteiger zugänglich.

Satz 1 Nummer 3 regelt den Zugang speziell für Hochschulabsolventen der Fachrichtung Theater- oder Veranstaltungstechnik. Unter die Regelung der Nummer 3 fallen die bisherigen Fachhochschulabschlüsse als "Dipl. Ing. (FH)" sowie die künftigen Abschlüsse als "Bachelor" oder "Master" einer Fachhochschule oder Hochschule in den Studiengängen "Theatertechnik" oder "Veranstaltungstechnik". Nach dem gegenwärtigen Stand werden diese Studiengänge nur an der Technischen Fachhochschule Berlin angeboten. Von den Hochschulabsolventen der Fachrichtung Theater- oder Veranstaltungstechnik ist eine einschlägige Berufserfahrung nach Abschluss der Diplomprüfung, bzw. des qualifizierten B unter Anleitung eines Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik zum Erhalt des Befähigungszeugnisses nachzuweisen. Eine bloße Bescheinung der Dauer der Berufserfahrung reicht nicht aus, es sind durch den Arbeitgeber (z.B. Betriebsleiter oder Technischen Direktor) auch die berufsspezifischen Inhalte der Tätigkeit nachzuweisen.

Hochschulabsolventen anderer Fachrichtungen können nur nach Nummer 1 oder 2 anerkannt werden. Auch die an den Hochschulen für Film und Fernsehen in Potsdam und München angebotenen Studiengänge "Film- und Fernesehproduktion", "Film- und Fernsehregie" oder "Bühnenbild" erfüllen nicht die Voraussetzungen der Nummer 3, da diese Studiengänge nicht mit den maschinenbautechnisch geprägten Studiengängen "Theatertechnik" oder "Veranstaltungstechnik" vergleichbar sind.

Satz 1 Nummer 4 ist eine besitzstandwahrende Regelung für die Technischen Bühnen- und Studio-Fachkräfte im Sinne der bisherigen Musterverordnung über technische Bühnen- und Studiofachkräfte (MTFaVO). Je nach landesrechtlicher Regelung fallen darunter die Theatermeister, Bühnenmeister, Beleuchtungsmeister, Studiomeister, Bühnenbeleuchtungsmeister oder Studiobeleuchtungsmeister. In einigen Ländern durften diese Tätigkeiten ohne Befähigungszeugnis ausgeübt werden. Um auch diesen Personenkreis die weitere Ausübung dieser Tätigkeit zu ermöglichen, werden sie in die Regelung einbezogen.

Die Regelung des Satzes 2 ermöglicht es, auch den in Nummer 1 bis 4 benannten Personen ein Befähigungszeugnis nach Anlage 1 ausgestellt zu bekommen. Dies dient der Erleichterung des Nachweises bei behördlichen Kontrollen.

Beabsichtigt die oberste Bauaufsichtbehörde nach Satz 2, die Befugnis zur Ausstellung eines Befähigungszeugnisses auf eine von ihr bestimmte Stelle zu übertragen, so kommt dafür eine unmittelbar nachgeordnete Behörde oder eine für die Meisterprüfung nach Nummer 1 zuständige Industrie- und Handelskammer in Betracht. Die Übertragung auf eine Industrie- und Handelskammer setzt voraus, dass die bauaufsichtlichen und brandschutztechnischen Belange durch die dafür zuständigen Behörden und nicht durch private Sachverständige im Prüfungsausschuss vertreten werden. Für die Meisterprüfung nach Nummer 1 ergibt sich das Erfordernis einer solchen Mitarbeit der zuständigen Behörden im jeweiligen Prüfungsausschuss schon aus den fachspezifischen Prüfungsinhalten der Verordnung.

Absatz 2 regelt die Gleichwertigkeit ausländischer Berufsabschlüsse. Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben und durch ein Zeugnis nachgewiesen werden, sind entsprechend der Richtlinie 89/48/EWG, 92/51/EWG sowie 2001/19/EG den in § 39 genannten Ausbildungen gleichgestellt. So können Personen mit ausländischen Berufsabschlüssen (z.B. im Theaterwesen insbesondere Österreichs oder der Schweiz) nur dann die Aufgaben eines Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik wahrnehmen, wenn sie über einen ausländischen Berufsabschluss als Bühnenmeister verfügen, der vom zuständigen Bundesminister der Wirtschaft als dem "Geprüften Meister für Veranstaltungstechnik" in der jeweiligen Fachrichtung gleichwertig anerkannt ist und dies nachgewiesen wird. Für Personen mit ausländischen Studienabschlüssen ist Nummer 3 anwendbar, wenn der Studienabschluss vom jeweils für das Hochschulwesen zuständigen Landesminister als dem Diplomingenieur der Fachrichtung Theater- und Veranstaltungstechnik gleichwertig anerkannt ist und dies nachgewiesen wird. Personen mit anderen ausländischen Berufsabschlüssen müssen sich der fachspezifischen Prüfung nach Nummer 2 unterziehen. Wollen Personen mit ausländischen Berufsabschlüssen als Verantwortliche für Veranstaltungstechnik tätig werden, so müssen sie neben der anerkannten fachlich gleichwertigen Berufsausbildung auch ausreichende Kenntnisse der für Versammlungsstätten einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere des Bauordnungsrechts und der Unfallverhütungsvorschriften nachweisen.

Zu § 40 Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, technische Probe
(§§ 115, 119 VStättVO 1978)

Die Vorschrift knüpft an die bisherigen Regelungen an. Für die Großbühnen und Mehrzweckhallen ergeben sich keine grundsätzlichen Änderungen.

Absatz 1 umreißt die Aufgaben der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik. Die Verantwortlichen müssen nicht nur mit den bühnen-, studio- oder hallentechnischen Einrichtungen vertraut sein, sondern auch mit den sonstigen technischen Einrichtungen. Insbesondere betrifft dies die für den Betrieb einer Versammlungsstätte erforderliche sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung nach den §§ 14 bis 21 des Teils 2 Abschnitt 4 sowie der §§ 23 und 24 des Teils 3 Abschnitt 1. Die Pflicht, die Sicherheit und Funktionsfähigkeit dieser technischen Einrichtungen während des Betriebs zu gewährleisten, bedeutet nicht, dass der Verantwortliche die volle Verantwortung für alle sicherheitstechnischen Einrichtungen trägt. Für die Funktionsfähigkeit der jeweiligen technischen Einrichtungen ist in erster Linie der Betreiber und dessen jeweils fachlich Beauftragter verantwortlich. Die Gewährleistung der Sicherheit und Funktionsfähigkeit bedeutet jedoch, dass der Verantwortliche für Veranstaltungstechnik die in seiner unmittelbarer Verantwortung stehenden bühnen-, studio- oder hallentechnischen Einrichtungen so betreiben muss, dass dadurch die sicherheitstechnischen Einrichtungen nicht außer Funktion gesetzt werden. Die Gewährleistungspflicht bedeutet im Übrigen, dass der Verantwortliche für Veranstaltungstechnik den Abbruch der Veranstaltung veranlassen muss, wenn er nicht sofort behebbare Sicherheitsmängel feststellt, die zu einer Gefährdung von Personen führen können. Die Regelung korrespondiert insoweit mit der des § 38 Abs. 1 und 4.

Absatz 2 regelt die Gesamtverantwortung des vom Betreiber eingesetzten Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik für den Auf- und Abbau und die Wartungsarbeiten an den bühnen-, studio- oder hallentechnischen Einrichtungen sowie bei technischen Proben. Seine Gesamtverantwortung leitet sich aus der Betreiberpflicht nach § 38 ab. Leitung und Beaufsichtigung erfordern keine ständige Anwesenheit vor Ort, sie erfordern jedoch, dass der Verantwortliche bei schwierigen Arbeiten die Leitung und Aufsicht selbst wahrnimmt und sich ansonsten von der sicherheitsrechtlich ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeiten überzeugt, also eine Abnahme durchführt.

Absatz 3 regelt generell die Anwesenheitspflicht bei bestimmten Veranstaltungen in größeren Versammlungsstätten mit besonderen Gefährdungssituationen.

Absatz 4 beinhaltet eine Erleichterung für kleinen Bühnen und Szenenflächen und greift auf das neu geschaffene Berufsbild der Fachkraft für Veranstaltungstechnik zurück. Die Ausbildung für die in Absatz 4 als Verantwortlicher bei kleinen Bühnen zugelassene Fachkraft für Veranstaltungstechnik ist in der "Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik vom 18. Juli 2002 (BGBl. I S. 2999) neu geregelt worden. Die frühere Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 621) ist seit dem 1. August 2002 außer Kraft. Voraussetzung für die eigenständige Übernahme der Verantwortung bei einer kleinen Bühne ist der Nachweis einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung als Fachkraft unter Anleitung eines Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik. Der dreijährigen fachspezifischen Berufserfahrung nach Abschluss der Ausbildung steht eine dreijährige fachspezifische Berufserfahrung vor Beginn der Ausbildung (als ergänzende Qualifizierung) gleich. So kann z.B. eine Fachkraft mit einem technischen Berufsabschluss als Geselle, der bereits eine entsprechende fachspezifische Berufserfahrung als Beleuchter oder Bühnenhandwerker in einer Veranstaltungsstätte besitzt, über diese Ausbildung die zusätzliche Qualifikation erwerben und unmittelbar nach Ablegung der Prüfung entsprechend eingesetzt werden.

Absatz 5 stellt es in die Verantwortung des Betreibers bei Veranstaltungen ohne Gefahrenpotential auf die Anwesenheit eines Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik zu verzichten und lediglich eine aufsichtsführende Person zu beauftragen. Absatz 5 regelt die Randbedingungen unter denen dies

zulässig ist. Die Verantwortung des Betreibers bleibt unberührt. Bei Veranstaltungen auf einer Schulbühne kann die "Aufsicht führende Person" im Sinne des § 15 der Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaften BGV C 1 "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung (bisher VGB 70) beispielsweise ein speziell ausgebildeter Lehrer sein. Bei Veranstaltungen, in denen keine Veranstaltungstechnik genutzt wird, kann die Aufsicht führende Person der Hausmeister sein. Absatz 5 ermöglicht sowohl einen gestaffelten Verzicht als auch einen völligen Verzicht auf die Anwesenheit eines Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik. Da Absatz 4 bereits eine Erleichterung gegenüber der sich aus Absatz 3 ergebenden Anwesenheitspflicht darstellt, ist Absatz 5 auch auf den Absatz 4 entsprechend anwendbar.

Absatz 6 regelt die für jede erste Aufführung erforderliche technische Probe. Bei Gastspielveranstaltungen ist die technische Probe an jedem neuen Spielort durchzuführen; diese wiederholten technischen Proben bei Gastspielveranstaltungen entfallen nach § 45 Abs. 2 Satz 2, wenn ein auf Grund der ersten technischen Probe für die Veranstaltung ausgestelltes Gastspielprüfbuch vorgelegt wird.

Zu § 41 Brandsicherheitswache, Sanitäts- und Rettungsdienst
(§ 116 VStättVO 1978)

Die Vorschriften über die Brandsicherheitswache entsprechen im Wesentlichen dem § 116 VStättVO 1978. Der Brandschutz bei Veranstaltungen ist im Übrigen ausreichend in den Brandschutzgesetzen der Länder geregelt. Diese gelten als spezielle Regelungen unabhängig von und neben den baurechtlichen Vorschriften. Die Verantwortung für die Brandsicherheitswache ist nach Absatz 1 ausschließlich dem Betreiber, nicht jedoch dem Veranstalter auferlegt, da es sich im Kern um eine auf die Brandsicherheit der baulichen Anlage gerichtete Vorschrift handelt. Hat der Betreiber Zweifel, ob erhöhte Brandgefahren vorliegen, kann er sich mit der Feuerwehr beraten.

Die Brandsicherheitswache wird regelmäßig durch die örtliche Feuerwehr auf Kosten des Betreibers durchgeführt. Für Großbühnen und Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche ist durch Absatz 2 unabhängig von der Art der Veranstaltung oder einer besonderen Gefahrenlage immer eine auf Kosten des Betreibers durch die Feuerwehr gestellte Brandsicherheitswache vorgeschrieben.

Von der sich aus Absatz 2 Satz 1 ergebenden Grundregel, dass die Brandsicherheitswache durch die örtliche Feuerwehr gestellt wird, lässt Satz 3 eine Ausnahme zu. Die Brandsicherheitswache kann in diesem Fall von Selbsthilfekräften des Betreiber, z.B. einer Betriebsfeuerwehr, selbst durchgeführt werden. Die Regelung schließt nicht aus, dass der Betreiber sich auf vertraglicher Basis auch der von Dritten gestellten Selbsthilfekräfte bedienen kann. Die Selbsthilfekräfte müssen für die Aufgabe der Brandsicherheitswache geschult werden. Die Anzahl der erforderlichen Selbsthilfekräfte und die Ausbildung sind im Einzelfall mit der örtlich zuständigen Brandschutzdienststelle zu vereinbaren. Diese Erleichterung zielt insbesondere auf Veranstaltungen ab, deren Aufbau sich nicht ständig ändert, also en suite gespielt wird. Sie steht im Zusammenhang mit der weiteren Erleichterung des § 45 Gastspielprüfbuch.

Absatz 3 schreibt für Versammlungsstätten mit mehr als 5000 Besuchern eine Anzeigepflicht bei der für den Sanitäts- und Rettungsdienst zuständigen Behörde vor, damit diese die aus ihrer Sicht erforderlichen Maßnahmen organisieren und gegebenenfalls auch Auflagen an den Betreiber oder Veranstalter erlassen kann.

Zu § 42 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne
(§ 118 VStättVO 1978)

Die Regelung entspricht dem § 27 der Musterverkaufsstättenverordnung. Brandschutzordnung und Feuerwehrpläne müssen den Anforderungen der DIN 14095: 1998-08 und DIN 14096-1 bis 3: 2000-01 entsprechen.

Zu § 43 Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst
(§ 117 VStättVO 1978)

Die Regelung des § 117 VStättVO 1978 hat sich als unzureichend erwiesen, da sie den besonderen Sicherheitsanforderungen bei Großveranstaltungen nicht gerecht wird. Die Forderungen in diesem Abschnitt tragen den speziellen Gegebenheiten in Mehrzweckhallen und Sportstadien und Versammlungsstätten im Freien bei der Abwicklung von Veranstaltungen unterschiedlichster Art Rechnung.

Absatz 1 legt dem Betreiber daher die Verpflichtung auf, abhängig von der Art der Veranstaltung ein Sicherheitskonzept aufzustellen und einen Ordnungsdienst einzurichten.

Für Versammlungsstätten mit mehr als 5000 Besucherplätzen schreibt Absatz 2 dies zwingend vor. Bei diesen großen Versammlungsstätten ist ein Einvernehmen mit den für Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden, insbesondere der Polizei, der Feuerwehr und der Rettungsdienste herzustellen. Im Sicherheitskonzept können, unabhängig von allgemeinen Regelungen, die speziellen örtlichen Verhältnisse der Mehrzweckhalle sowohl in bautechnischer als auch in betrieblicher Hinsicht berücksichtigt werden. Die Mitwirkung der Behörden soll sicherstellen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften beachtet werden und Festsetzungen, z.B. die Anzahl der erforderlichen Ordnungskräfte sich an den sicherheits- und ordnungsrechtlichen Bedürfnissen ausrichten und unabhängig von wirtschaftlichen Erwägungen getroffen werden. Dem geforderten Ordnungsdienst kommt bei der Abwicklung von Veranstaltungen - und hierbei insbesondere bei Sportveranstaltungen - eine erhebliche Bedeutung zu.

Die Leitung des Ordnungsdienstes nach Absatz 3 sollte stets einer fachlich qualifizierten Person mit entsprechender Erfahrung übertragen werden. Eine Schulung des Ordnungsdienstes über die Rechte und Aufgaben und das Verhalten im Gefahrenfall, sowie die körperliche Eignung des Personals für diese Aufgaben ist unerlässlich.

Die Anforderungen des Absatzes 4 sollen sicher stellen, dass die Ordnungskräfte an den wichtigen Stellen eingesetzt werden. Gleich lautende Empfehlungen sind im Nationalen Konzept für "Sport und Sicherheit" und in den "Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesligaspielen" des Deutschen Fußball-Bundes enthalten.

Teil 5
Zusätzliche Bauvorlagen

Zu § 44 Zusätzliche Bauvorlagen, Bestuhlungs- und Rettungswegeplan
(§§ 120 und 126 VStättVO 1978)

Die Regelung ergänzt die Bestimmungen der Bauvorlagenverordnung des jeweiligen Landes. Das Brandschutzkonzept kann nach der Vfdb-Richtlinie 01/01 "Brandschutzkonzept" erstellt werden.

Zu § 45 Gastspielprüfbuch

Die Regelung ist neu in die MVStättV aufgenommen. Sie bringt für wiederkehrende Gastspielveranstaltungen mit eigenem gleich bleibenden Szenenaufbau eine erhebliche Erleichterung. Bei Gastspielen hat sich die bisherige Regelung als praxisfremd erwiesen. Der Szenenaufbau wird in der Regel so spät fertig, dass eine ordnungsgemäße Abnahme unmittelbar vor der Vorstellung oft nicht möglich ist. Der Musterentwurf der VStättVO 1978 sieht daher die Einführung eines "Gastspielprüfbuches" vor. In einem Gastspielprüfbuch trägt der Produzent alle wichtigen, gefährlichen, sicherheitsrelevanten Punkte des Szenenaufbaues ein. Die Eintragungen werden durch Grundriss- und Schnittpläne mit Lastangaben ergänzt. Der Szenenaufbau wird von der für den ersten Gastspielort zuständigen Bauaufsichtsbehörde geprüft und abgenommen. Die Richtigkeit, Übereinstimmung und Abnahme wird im Gastspielprüfbuch bescheinigt. Legt ein Veranstalter bei Gastspielen in anderen Orten ein solches Gastspielprüfbuch vor, dann kann auf eine erneute Abnahme verzichtet werden, wenn der Szenenaufbau der genehmigten Version entspricht. Die rechtzeitige Vorlage des Gastspielprüfbuches bei der Bauaufsicht dürfte keine Probleme bereiten, da der Tourneeplan Wochen vorher fest liegt. Der Aufbau und die Systematik des Gastspielbuches orientiert sich an dem Prüfbuch für Fliegende Bauten.

Teil 6
Bestehende Versammlungsstätten

Zu § 46 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Versammlungsstätten
(§§ 124, 127 VStättVO 1978)

Soweit Versammlungsstätten auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet und genutzt wurden, haben sie Bestandsschutz. Eine spätere Änderung der Bauordnung oder einer Sonderbauverordnung durchbricht den Bestandsschutz nicht, soweit nicht ausdrücklich eine Anpassung an neue Bestimmungen vorgeschrieben wird. Die allgemeine Regelung des früheren § 83 MBO 1997 über die Anpassung bestehender baulicher Anlagen wurde nicht in die MBO 2002 übernommen. Allerdings ermächtigt § 85 Abs. 1 Nr. 4 MBO 2002 dazu, besondere Anforderungen an Sonderbauten auch auf bestehende Sonderbauten zu erstrecken. Eine Anpassungspflicht besteht daher nur, soweit sich eine solche aus § 46 MVStättV ergibt.

Die Regelung legt in Absatz 1 ein einheitliches Intervall für die Anpassung bestehender Versammlungsstätten an die neuen Regelungen der MVStättV fest und bestimmt, welche Einrichtungen der Anpassungspflicht unterliegen.

Hinsichtlich der Betriebsvorschriften besteht nach Absatz 2 eine generelle Anpassungspflicht. Der neu gefasste Absatz 2 stellt klar, dass die Anpassungspflicht nicht nur die Betriebsvorschriften des Teils 4 betrifft, sondern auch einzelne in anderen Regelungen "versteckte" Betriebsvorschriften. Diese werden einzeln benannt.

Absatz 3 verpflichtet die Bauaufsichtsbehörden zu einer wiederkehrenden Überprüfung der Versammlungsstätten. Die bisher in § 124 VStättVO 1978 geregelte wiederkehrende Prüfung der technischen Anlagen und Einrichtungen ist nicht mehr Bestandteil der MVStättV. Die wiederkehrenden Prüfungen für die technischen Einrichtungen (Lüftungsanlagen, CO-Warnanlagen, Rauchabzugsanlagen, selbsttätige Feuerlöschanlagen, nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen sowie für Sicherheitsstromversorgungsanlagen) sind nunmehr auch für Versammlungsstätten in § 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 Muster-Prüfverordnung (MPrüfV) Stand März 1999 vorgeschrieben.

Teil 7
Schlussvorschriften

Zu § 47 Ordnungswidrigkeiten
(§ 128 VStättVO 1978)

Die Regelung passt die bisherigen Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten an die neuen Regelungen an.

Zu § 48 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(§ 129 VStättVO 1978)

Mit Inkrafttreten der neuen MVStättV können die jeweiligen an der bisherigen VStättVO 1978 orientierten, in den einzelnen Bundesländern erlassenen Versammlungsstätten-Verordnungen aufgehoben werden. Zusätzlich kann die erst 1998 überarbeitete Technische Fachkräfteverordnung entfallen, da der Sachverhalt nun in § 39 MVStättV geregelt ist. Hinsichtlich der die Gaststätten betreffenden Neuregelungen der MVStättV können die entsprechenden Bestimmungen der Muster-GastBauVO 1982 aufgehoben werden.

ENDE