Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 05/2010
Sachgebiet 16.1: Bauvertragsrecht und Vergabewesen; Vergabe- und Vertragsordnnngen (VOB, VOL, VOF)
Sachgebiet 16.2: Vergabe- und Vertragsunterlagen

Vom 03. Mai 2010
(VkBl. Nr. 11 vom 158.06.2010 S. 202)


Betreff: Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB); - VOB, Ausgabe 2009

Bezug: Meine Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS)

  1. Nr. 26/2006 vom 27.10.2006 - S 12/7133.10/013/562843 -
  2. Nr. 11/2009 vom 23.07.2009 - S 12/7134.2/005-1069223 -
  3. BMVBS-Rundschreiben vom 11.12.2009 - StB 14/7132.2/040-1133022 -

I.

(1) Der "Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA)" hat die "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)" in allen Teilen als VOB, Ausgabe 2009, fortgeschrieben.

(2) Die Neufassungen der Teile A und B der VOB, Ausgabe 2009, wurden im Bundesanzeiger Nr. 155a) vom 15.10.2009 und eine Berichtigung zum Teil A im Bundesanzeiger Nr. 36 vom 05.03.2010 bekannt gegeben, jedoch zur Anwendung noch nicht freigegeben.

(3) Das DIN (Deutsches Institut für Normung) wird in nächster Zeit im Auftrag des DVA eine neue Gesamtausgabe der "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)" - Teile A, B und C - Ausgabe 2009, herausgeben. Die VOB, Ausgabe 2009, enthält:

Diese dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. Nr. L 134 vom 30.04.2004) in aktueller Fassung in deutsches Recht und berücksichtigt die Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 der Kommission zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge in der jeweils geltenden Fassung.

Weiterhin dient die Neufassung der Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System.

Beibehalten wurde die Gliederung der VOB/A in Abschnitte, wobei die aktuelle Ausgabe nur noch zwei Abschnitte enthält. Die Abschnitte 3 und 4 mit den materiellen Vergaberegeln für die Sektorenauftraggeber sind entfallen und jetzt in der Sektorenverordnung ( SektVO) zu finden.

Der Abschnitt 2 ist wie bisher in Basis- und a-Paragrafen gegliedert. Eine Angleichung an die VOL/A, die in diesem Abschnitt einheitliche EG-Paragrafen enthält, ist der nächsten Novellierung vorbehalten.

Als wesentliche Änderungen sind zu nennen:

Die Änderungen im Einzelnen bitte ich den Hinweisen zur VOB/A in der VOB, Ausgabe 2009, zu entnehmen.

Wesentlich ist die aufgenommene Klarstellung, dass die VOB/B vom DVA ausschließlich zur Anwendung gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen empfohlen (§ 310 BGB) werden. Auf Verträge mit Verbrauchern ist die VOB/B nicht ausgerichtet.

Die Änderungen im Einzelnen bitte ich den Hinweisen
zur VOB/B in der VOB, Ausgabe 2009, zu entnehmen.

Gegenüber der letzten Ausgabe (Bezug 1.) sind

Alle ATV haben den Ausgabestand April 2010 erhalten. Insgesamt enthält der Teil C damit 62 ATV.

Näheres bitte ich den Hinweisen zu Teil C der VOB, Ausgabe 2009, zu entnehmen.

(5) Die VOB, Ausgabe 2009, ersetzt die VOB, Ausgabe 2006. Die VOB, Ausgabe 2009, kann von der Beuth Verlag GmbH, Berlin, sowie auch von verschiedenen anderen Fachverlagen bzw. über den Buchhandel bezogen werden.

II.

(1) Der Abschnitt 2 der VOB/A, Ausgabe 2009, wird mit dem Inkrafttreten der "Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge Vergabeverordnung - VgV)" für die öffentlichen Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 des "Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB)" (Bezug 2.) für Vergaben ab den EU-Schwellenwerten (Bezug 3.) verbindlich.

(2) Um eine einheitliche Anwendung der VOB, Ausgabe 2009, im Bereich der Bundesfernstraßen sicherzustellen, bitte ich mit Bezug auf § 10 Abs. 1 der "Zweiten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltungen der Bundesfernstraßen (2. AVVFStr)" und die "Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VVBHO)" auch den Abschnitt 1 des Teils A sowie die Teile B und C der VOB, Ausgabe 2009, mit Inkrafttreten der "Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge ( VgV)" anzuwenden.

Ich bitte, ab dem Datum des Inkrafttretens der "Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge ( VgV)" wie folgt zu verfahren:

Für alle neuen Vergabeverfahren sind

Ein neues Vergabeverfahren beginnt mit der Absendung der Vergabebekanntmachung.

(3) Mit der Bekanntmachung und dem Inkrafttreten der "Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge ( VgV)" wird Mitte Mai 2010 gerechnet. Ich werde hierauf mit gesondertem ARS hinweisen.

III.

(1) Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehle ich, die gesamte VOB, Ausgabe 2009, auch für die in

Ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Straßen ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung zur Anpassung der "Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge ( VgV)" anzuwenden.

(2) Mein ARS Nr. 26/2006 (Bezug 1.) hebe ich mit dem Inkrafttreten der Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge ( VgV) auf.

(3) Ich bitte um Übersendung einer Kopie Ihres Einführungsschreibens.

Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 06/2010
Sachgebiet 16.1: Bauvertragsrecht und Vergabewesen; Vergabe- und Vertragsordnungen (VOB, VOL, VOF )
Sachgebiet 16.2: Vergabe- und Vertragsunterlagen

Vom 03. Mai 2010
(VkBl. Nr. 11 vom 158.06.2010 S. 202)



Betreff: Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL);
- Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A), Ausgabe 2009

Bezug: Meine Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS)

  1. Nr. 27/2006 vom 27.10.2006 - S 12/7133.20/013/563027 -
  2. Nr. 11/2009 vom 23.07.2009 - S 12/7134.2/005-1069223 -
  3. BMVBS-Rundschreiben vom 11.12.2009 - StB 14/7132.2/040-1133022 -

I.

(1) Der "Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL)" hat die "Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A)" fortgeschrieben.

(2) Im Bundesanzeiger Nr. 196 vom 29.12.2009 und Nr. 32 vom 26.02.2010 wurde die vom DVAL erarbeitete Neufassung und Berichtigung der "Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen" (VOL/A), Ausgabe 2009, bekannt gegeben, jedoch zur Anwendung noch nicht freigegeben.

(3) Die VOL, Teil A "Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen" (VOL/A), Ausgabe 2009, dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. Nr. L 134 vom 30.04.2004) in aktueller Fassung in deutsches Recht und berücksichtigt die Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 der Kommission zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Weiterhin dient die Neufassung der Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System.

Beibehalten wurde die Gliederung der VOL/A in Abschnitte, wobei die aktuelle Ausgabe nur noch zwei Abschnitte enthält. Die Abschnitte 3 und 4 mit den materiellen Vergaberegeln für die Sektorenauftraggeber sind entfallen und jetzt in der Sektorenverordnung ( SektVO) zu finden.

Im Abschnitt 2 wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragrafen aufgegeben und durch EG-Paragrafen ersetzt.

Mit der Neufassung wurde der Regelungsumfang reduziert (Abschnitt 1 statt bisher 30 jetzt 20 Paragrafen, Abschnitt 2 statt bisher 45 jetzt 24 Paragrafen) und zusätzliche exante und expost-Transparenzpflichten im Abschnitt 1 aufgenommen.

Weiterhin wurden Verschärfungen bei' der Forderung von Eignungsnachweisen durch den AG eingeführt. Umgesetzt wurde das "dynamische elektronische Verfahren"; auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.

Die Änderungen im Einzelnen bitte ich dem Anhang IV Erläuterungen zur VOL/A zu entnehmen.

(5) Die VOL/A, Ausgabe 2009, ersetzt die bisherige VOL/A, Ausgabe 2006.

II.

(1) Der Abschnitt 2 der VOL/A, Ausgabe 2009, wird mit dem Inkrafttreten der "Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung- VgV)" für die öffentlichen Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3 des "Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB)" (Bezug 2.) für Vergaben ab den EU-Schwellenwerten (Bezug 3.) verbindlich.

(2) Um eine einheitliche Anwendung der VOL/A, Ausgabe 2009, im Bereich der Bundesfernstraßen sicherzustellen, bitte ich mit Bezug auf § 10 Abs. 1 der "Zweiten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen (2. AVVFStr)" und die "Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VVBHO)" auch den Abschnitt 1 der VOL/A, Ausgabe 2009, mit Inkrafttreten der "Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge ( VgV)" anzuwenden.

(3) Ab dem Inkrafttreten der "Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge ( VgV)" ist daher für alle neuen Vergabeverfahren für Leistungen (Lieferungen und Dienstleistungen) entsprechend dem Anwendungsbereich nach § 1 und § 1 EG VOL/A,

anzuwenden.

Ein Vergabeverfahren beginnt mit der Absendung der Vergabebekanntmachung.

(4) Die "Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV)" wird voraussichtlich Mitte Mai 2010 Inkrafttreten. Ich werde hierauf mit gesondertem ARS hinweisen.

III.

(1) Mein ARS Nr. 27/2006 (Bezug 1.) hebe ich mit Inkrafttreten der "Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge ( VgV)" auf.

(2) Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehle ich, bei den in Ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Straßen entsprechend zu verfahren.

(3) Ich bitte um Übersendung einer Kopie Ihres Einführungsschreibens.

Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 07/2010
Sachgebiet 16.1: Bauvertragsrecht und Vergabewesen; Vergabe- und Vertragsordnungen (VOB, VOL, VOF)
Sachgebiet 16.2: Vergabe- und Vertragsunterlagen

Vom 03. Mai 2010
(VkBl. Nr. 11 vom 158.06.2010 S. 202)



Betreff: Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen ( VOF);
- VOF, Ausgabe 2009

Bezug: Meine Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS)

  1. Nr. 28/2006 vom 27.10.2006 - S 12/7133.25/013/563034 -
  2. Nr. 11/2009 vom 23.07.2009 - S 12/7134.2/005-1069223 -
  3. Nr. 14/2009 vom 18.08.2009 - S 12/7135.3/010-1063953 -
  4. BMVBS-Rundschreiben vom 11.12.2009 - StB 14/7132.2/040-1133022 -

I.

(1) Im Bundesanzeiger Nr. 185a vom 08.12.2009 wurde die unter Federführung des BMWi gemeinsam mit den BMVBS sowie unter Beteiligung des Ausschusses zur Erarbeitung der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen ( VOF) erarbeitete Neufassung der "Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen ( VOF)", Ausgabe 2009, bekannt gegeben, jedoch nicht zur Anwendung freigegeben

(2) Die VOF, Ausgabe 2009, setzt die EU-Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 über die Koordinierung der Verfahre: zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. Nr. L 134 vom 30.04.2004 in aktueller Fassung in deutsches Recht um und berücksichtigt die Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 der Kommission zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen auf den Gebiet der öffentlichen Aufträge in der jeweils geltende: Fassung.

(3) Mit der Neufassung der VOF wurde dem Auftrag, das Vergaberecht zu vereinfachen und dessen Regelungsdichte zu entflechten, Rechnung getragen. So erfolgte insbesondere eine Anpassung der Struktur und des Vergabe-Verfahrensablaufs an die ebenfalls neu gefassten Vergabe- und Vertragsordnungen für Bauleistungen, Teil A (VOB/A) und für Leistungen, Teil A (VOL/A).

Weiterhin sind Doppelregelungen in der Vergabeverordnung ( VgV) und der VOF entfallen. Das bei freiberuflichen Dienstleistungen anzuwendende Verhandlungsverfahren wurde bezüglich Inhalt und Ablauf klarer beschrieben.

Die Neufassung der VOF unterstützt insbesondere das mit der Richtlinie 2004/18/EG verfolgte Ziel einer verstärkten Nutzung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien durch die Aufnahme neuer Grundsätze der Informationsübermittlung, insbesondere die Möglichkeit für öffentliche Auftraggeber, die Kommunikationsmittel und die Verwendung fortgeschrittener elektrischer Signaturen bei der Angebotsabgabe zu wählen. Gleichwohl werden aber auch Anforderungen an die Datenintegrität und Vertraulichkeit im Teilnahmewettbewerb erhoben.

(4) Die VOF, Ausgabe 2009, ersetzt die bisherige VOF, Ausgabe 2006.

II.

(1) Die VOF, Ausgabe 2009, wird mit Inkrafttreten der "Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)" für die öffentlichen Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 des "Gesetzes gegen Wettwerbsbeschränkungen ( GWB)" (Bezug 2.) für Vergaben ab den EU-Schwellenwerten (Bezug 4.) verbindlich.

(2) Die "Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge ( VgV)" wird voraussichtlich Mitte Mai 2010 Inkrafttreten. Ich werde hierauf mit gesonderten ARS hinweisen.

(3) Bei Vergaben von freiberuflichen Dienstleistungen bis zu den EU-Schwellenwerten, die vom Bund finanziert werden, bitte ich wie folgt zu verfahren:

  1. Wenn die geforderten Leistungen im verbindlichen Teil der "Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI)" (Bezug 3.) enthalten sind, keine wesentlichen zusätzlichen Leistungen erforderlich werden, keine oder unwesentliche Nebenkosten anfallen und die Mindestsätze der zutreffenden Honorarzone bzw. Schwierigkeitsstufe nicht überschritten werden, kann eine freihändige Vergabe nach Verhandlung mit nur einem Bewerber erfolgen.
  2. Alle übrigen freiberuflichen Dienstleistungen sind in einem leistungsbezogenen Wettbewerb zu vergeben. Hierzu hat eine Leistungsanfrage bei mehreren Bewerbern (mindestens drei) zu erfolgen, wenn die Vergabestelle über die entsprechende Marktübersicht verfügt. Ansonsten ist ein öffentlicher Teilnahmewettbewerb durchzuführen.

Dem Grundsatz der wechselnden Bewerberauswahl ist eine hohe Bedeutung beizumessen und entsprechend im Vergabevermerk zu dokumentieren.

III.

(1) Mein ARS Nr. 28/2006 (Bezug 1.) hebe ich mit Inkrafttreten der "Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge ( VgV)" auf.

(2) Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehle ich, bei den in Ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Straßen bei der Vergabe von freiberuflichen Dienstleistungen bis zu den EU-Schwellenwerten entsprechend zu verfahren.

(3) Ich bitte um Übersendung einer Kopie Ihres Einführungserlasses.

Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 08/2010
Sachgebiet 16.2: Bauvertragsrecht und Vergabewesen; Vergabe- und Vertragsunterlagen
16.4: Abwicklung von Verträgen

Vom 10. Juni 2010
(VkBl. Nr. 13 vom15.07.2010 S. 242)



nachrichtlich:
Bundesanstalt für Straßenwesen Bundesrechnungshof
DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH

Betreff:
Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge Vergabeverordnung - VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung - SektVO)

Bezug: Meine Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS)

  1. Nr. 11/2009 vom 23.07.2009
    - S 12/7134.2/005-1069223 -
  2. Nr. 05/2010 vom 03.05.2010
    - StB 14/7133.10/013-1208419 -
  3. Nr. 06/2010 vom 03.05.2010
    - StB 14/7133.20/013-1208425 -
  4. Nr. 07/2010 vom 03.05.2010
    - StB 14/7133.25/013-1208441 -
  5. BMVBS-Rundschreiben vom 11.12.2009
    - StB 14/7132.2/040-1133022 -

Anlagen:
1. Neufassung der Vergabeverordnung ( VgV) vom 07.06.2010
2. Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung - SektVO) vom 07.06.2010

I. Allgemeines

(1) Durch das "Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts" (Bezug 1.) und die "Sektorenverordnung ( SektVO)" wurden als 1. Schritt zur Novellierung des Vergaberechts Vorschriften in der "Vergabeverordnung ( VgV)" gestrichen und teilweise in das "Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB)" sowie die SektVO übernommen.

Für Vergaben im Bereich der Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen gilt die VgV.

(2) Mit der "Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung - SektVO)" werden die bisher geltenden Verordnungen ( VgV und SektVO) geändert.

(3) Mit den Änderungen in der VgV werden die Neufassungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A), für Leistungen Teil A (VOL/A) und der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen ( VOF) als 2. Stufe zur Vereinfachung und Modernisierung des Vergaberechts in Kraft gesetzt. Hierdurch wird die EU-Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. Nr. L 134 vom 30.04.2004, L 351 vom 26.11.2004) in aktueller Fassung formal rechtlich in deutsches Recht umgesetzt (siehe Bezüge 2. bis 4.),

(4) Gemäß Artikel 3 der "Verordnung zur Anpassung ..." tritt die geänderte Fassung am Tag nach der Verkündung am 11.06.2010 in Kraft.

(5) Ab dem 11.06.2010 sind daher durch die statischen Verweisungen in

für alle neuen, von der VgV erfassten Vergabeverfahren anzuwenden.

(6) Im Interesse einer einheitlichen Geltung von VOB/A, VOL/A und VOF verweise ich auf meine Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 05/2010 (Bezug 2.), Nr. 06/2010 (Bezug 3.) und Nr. 07/2010 (Bezug 4.).

II. Hinweise zur Vergabeverordnung ( VgV)

Auf folgende Änderungen in der Neufassung der VgV wird hingewiesen:

Neu sind die Regelungen in § 4 Abs. 4. Für die Vergabe von Dienstleistungen nach Anhang I, Teil B der VOL/A gelten § 8 EG, § 15 EG Abs. 10 und § 23 EG VOL/A sowie die Regelungen des Abschnitts I der VOL/A mit Ausnahme von § 7 VOL/A.

Weiterhin neu sind die Regelungen in § 4 Abs. 5. Aufträge, die sowohl Dienstleistungen nach Anhang 1 Teil A der VOL/Aals auch nach Anhang 1 Teil B der VOL/A zum Gegenstand haben, werden nach Abschnitt 2 der VOL/A vergeben, wenn der Wert der Dienstleistung nach Anhang 1 Teil A überwiegt.

Neu sind auch die Regelungen in § 4 Abs. 6. Beim Kauf technischer Geräte und Ausrüstungen oder bei Ersetzung oder Nachrüstung vorhandener technischer Geräte und Ausrüstungen sind § 8 EG VOL/A mit den Maßgaben in Abs. 6 Nr. 1 und § 19 EG VOL/A mit den Maßgaben in Abs. 6 Nr. 2, anzuwenden.

Neu sind die Regelungen in § 6 Abs. 2. Bei der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen sind § 7 VOB/A mit den Maßgaben in Abs. 2 Nr. 1 und § 16 VOB/A mit den Maßgaben in Abs. 2 Nr. 2 anzuwenden. Unter "Gebäude" werden nach § 2 der "Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI)" selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, definiert.

Bauaufträge für Straßen und Ingenieurbauwerke, z.B. Tunnel, werden daher von den Regelungen in § 6 Abs. 2 grundsätzlich nicht erfasst.

§ 15 ist aufgehoben.

In § 23 wird die Übergangsregelung für Vergaben, bei denen eine elektronische Angebotsabgabe zugelassen ist, um drei Monate erweitert, wenn dies in der Bekanntmachung festgelegt ist.

(1) Ich bitte um Übersendung einer Kopie Ihres Einführungserlasses.

(2) Mein Rundschreiben vom 11.12.2009 (Bezug 5.) hebe ich auf.

Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 09/2010
Sachgebiet 16.2: Bauvertragsrecht und Vergabewesen; Vergabe- und Vertragsunterlagen
16.4: -; Abwicklung von Verträgen

Vom 11. Juni 2010
(VkBl. Nr. 13 vom15.07.2010 S. 247)



nachrichtlich:
Bundesanstalt für Straßenwesen Bundesrechnungshof
DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH

Betreff:
Handbuch für die Vergäbe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB);

Bezug:
Mein Allgemeines Rundschreiben (ARS)

  1. Nr. 09/2008 vom 02.06.2008 - S 12/7134.35/010-865488 -
  2. Nr. 02/2009 vom 24.03.2009 - S 12/7134.2/010-1007179 -
  3. Nr. 11/2009 vom 23.07.2009 - S 12/7134.2/005-1069223 -
  4. Nr. 05/2010 vom 03.05.2010 - StB 14/7133.10/013-1208419 -
  5. Nr. 08/2010 vom 10.06.2010 - StB 14/7132.2/020-1218517 -

Meine Rundschreiben vom
06.02.08.2006 - S 12/7132.80/020-527925 -
07. 28.01.2009 - S 12/7134.35/010-981504 -

Anlagen:
1. HVA B-StB, Ausgabe April 2010, auf CD-ROM (wird ohne Anlage veröffentlicht)
2. Übersicht über die wesentlichen Änderungen im HVA B-StB

I.

(1) Das mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 2/2009 (siehe Bezug 1.) bekannt gegebene Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB), Ausgabe März 2009, musste aktualisiert werden.

Als Neufassung wird das in der Anlage 1 beiliegende HVA B-StB, Ausgabe April 2010, bekannt gegeben.

Mit der Neufassung werden die

für die Praxis umgesetzt.

(2) Das vorliegende Arbeitsergebnis wurde in wesentlichen Punkten mit Ihnen abgestimmt.

Das HVA B-StB, Ausgabe April 2010, bitte ich ab sofort für alle neuen Vergaben im Bereich der Bundesfernstraßen anzuwenden.

II.

(1) Die wesentlichen Änderungen des HVA B-StB, Ausgabe April 2010, gegenüber der alten Fassung bitte ich der Anlage 2 zu entnehmen.

(2) In der VOB/A, Ausgabe 2009, werden zum ersten Mal Wertgrenzen mit dazugehörenden Transparenzregelungen für Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb (§ 3 Abs. 3, § 19 Abs. 5, § 20 Abs. 3 Nr. 1 VOB/A) und Freihändige Vergaben (§ 3 Abs. 5, letzter Absatz, § 20 Abs. 3 Nr. 2 VOB/A) vorgegeben.

Diese Wertgrenzen und Transparenzregelungen stimmen nicht mit den Regelungen aus dem "Pakt für die Beschäftigung und Stabilität in Deutschland zur Sicherung der Arbeitsplätze, Stärkung der Wachstumskräfte und Modernisierung des Landes" (siehe Bezug 7.) überein.

Daher bitte ich im Bereich der Bundesfernstraßen bis zum 31.12.2010 die Regelungen aus dem "Pakt für Beschäftigung und Stabilität in Deutschland zur Sicherung der Arbeitsplätze, Stärkung der Wachstumskräfte und Modernisierung des Landes" vorrangig vor den Regelungen der VOB/A, Ausgabe 2009, anzuwenden.

(3) Festlegungen zur Anwendung von Wertgrenzen für Beschränkte Ausschreibungen und Freihändige Vergaben ab dem 01.01.2011 im Bereich der Bundesfernstraßen werde ich Ihnen rechtzeitig nach Evaluierung der bisherigen Erfahrungen mitteilen.

(4) Durch das Nachfordern von fehlenden geforderten Erklärungen und Nachweisen haben Bieter nach dem Eröffnungstermin die Möglichkeit, sich in Kenntnis des Wettbewerbsergebnisses vom Vergabeverfahren ausschließen zu lassen, wenn nachgeforderte Erklärungen und Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt werden (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A).

Wie in solchen Fällen verfahren werden soll, bitte ich der Nr. (25) des Abschnitts 2.4 des HVA B-StB zu entnehmen.

Zwecks Erfahrungssammlung bitte ich mir alle auftretenden Fälle im Bundesfernstraßenbau mit Namen des Bieters zeitnah zu melden.

III.

(1) Die Richtlinientexte des aktuellen HVA B-StB sind als pdf-Datei, die Vordrucke als Word-Datei auf der Homepage des BMVBS veröffentlicht. Die Dateien können unter http://www.bmvbs.bund.de Verkehr - Straße - Straßenbau - Vergabehandbücher - HVA B-StB, eingesehen und heruntergeladen werden.

(2) Die Vordrucke der Teile 1 und 2 des HVA B-StB können künftig über eine elektronische Formularverwaltung, die als gesondertes Modul in der AVA Software ARRIBA der Firma RIB enthalten ist, ausgefüllt und bearbeitet werden. Diese Software steht den Ländern ab Herbst 2010 mit der neuesten Version von ARRIBA zur Verfügung.

Die elektronische Formularverwaltung für die Vordrucke des Teils 3 wird zu einem späteren Zeitpunkt entwickelt.

Die elektronische Version des HVA B-StB wird zu einem mehr an Rechtssicherheit und Effizienz und damit zu Entlastungen im Personalbereich führen..

(3) Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehle ich, das HVA B-StB, Ausgabe April 2010, auch für die in Ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Straßen einzu- führen. Ich würde es begrüßen, wenn Sie den kommunalen Bauverwaltungen eine entsprechende Anwendung empfehlen würden.

Von Ihrem Einführungserlass bitte ich mir eine Kopie zu übersenden.

(4) Die im Bezug genannten ARS

sowie mein Rundschreiben vom 02.08.2006 (Bezug 6.), hebe ich auf.

Wesentliche Änderungen im HVA B-StB, Ausgabe April 2010

1. Allgemeines, redaktionelle Änderungen

(1) Die Struktur des neuen HVA B-StB hat sich nicht verändert. Wie bisher besteht das HVA B-StB aus fünf Teilen, die alle fortgeschrieben wurden.

Neben Änderungen und Ergänzungen in den bestehenden Abschnitten wurde im Teil 1 ein neuer Abschnitt 1.5 Teilnahmewettbewerb aufgenommen.

(2) Wesentliche redaktionelle Änderungen sind:

Anpassung der bisherigen VOB-Zitate an die neue VOB, Ausgabe 2009,

"Verdingungsunterlagen" in "Vergabeunterlagen", "Zuschlags-/Bindefrist" in "Zuschlagsfrist".

Wegen der elektronischen Formularverwaltung erfolgt die Bezeichnung der Vordrucke nicht mehr in der Kopfsondern in der Fußzeile.

2. Richtlinien für das Aufstellen der Vergabeunterlagen

2.1 Abschnitt 1.0 Allgemeines

(1) Die Heftung "Angebotsaufforderung" und "Angebot" wird durch den neuen Vordruck HVA B-StB Eigenerklärung Eignung ergänzt.

Die bisherige Regelung in Nr. (5), bei einem geringen Umfang der Vergabeunterlagen von einer unterschiedlichen Heftung abzusehen, wurde gestrichen.

(2) Die Bewerbungsbedingungen wurden insbesondere in den Nr. 3.3, 3.4 und 3.7 fortgeschrieben. Regelungen, die in der VOB/A stehen, z.B. Nr. 5.1 alt, oder durch neue Regelungen überholt sind, z.B. die alte Nr. 8 Eignungsnachweise über den neuen Vordruck HVA B-StB Eigenerklärung Eignung, sind entfallen.

Zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands ist in den nationalen Bewerbungsbedingungen der Nachweis, dass Bieter mindestens 30 % der Teilleistungen im eigenen Betrieb zu erbringen haben, entfallen.

(3) Das Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen bzw. der Leistungen anderer Unternehmen wird an den Text der Bewerbungsbedingungen angepasst, so dass Widersprüche entfallen.

(4) Neu aufgenommen wurde der Vordruck HVA B-StB Eigenerklärung Eignung zum Nachweis der Eignung der nicht in der allgemein zugänglichen Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (PQ-Verzeichnis) aufgeführten Bieter (nicht PQ-präqualifizierten Bieter), weil nach § 6 Abs. 3 VOB/A ein Bieter seine Eignung über den Eintrag in die o.g. PQ-Liste oder über aktuelle Einzelnachweise nachweisen kann.

Von den Bietern, die ihre Eignung durch Einzelnachweise nachweisen, verlangt die Vergabestelle zur Arbeitserleichterung zunächst nur Eigenerklärungen. Erst wenn diese Bieter in die engere Wahl kommen, sind die Erklärungen durch entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Stellen zu bestätigen (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 letzter Absatz VOB/A).

Vergabestellen haben daher bei Öffentlicher Ausschreibung oder Offenen Verfahren den Vergabeunterlagen immer den neuen Vordruck HVA B-StB Eigenerklärung Eignung beizufügen, der von den Bietern, die ihre Eignung durch Einzelnachweise nachweisen wollen, ausgefüllt mit dem Angebot zurückgegeben wird.

2.2 Abschnitt 1.1 Aufforderung zur Angebotsabgabe

(5) Insbesondere die Vordrucke HVA B-StB-Aufforderung und HVA B-StB-EU-Aufforderung wurden redaktionell fortgeschrieben. So wurden der Vordruck HVA BStB-Eigenerklärung Eignung sowie die neuen Paragrafen der VOB/A übernommen. Weiterhin erfolgte in der Nummerierung eine Anpassung an die Gliederung im Hoch- und Wasserbau zur weiteren Vereinheitlichung dieses Vordrucks.

2.3 Abschnitt 1.2 Angebotsschreiben

(6) Der Richtlinientext wurde redaktionell an die neuen Bestimmungen (GWB, VOB/A) angepasst, weiterhin werden Klarstellungen zur losweisen Vergabe aufgenommen.

(7) Im Vordruck HVA B-StB Angebotsschreiben erfolgt in Nr. 5 eine Aktualisierung der geltenden Vertragsbestandteile.

(8) In Nr. 6 konnte wegen des neuen Vordrucks HVA BStB Eigenerklärung Eignung eine Bereinigung der abzugebenden Erklärungen vorgenommen werden.

(9) In Nr. 7 wird die Erklärung der PQ-qualifizierten Bieter für Mitglieder einer Bieter-/Arbeitsgemeinschaft erweitert. Zur Vereinfachung der Prüfung der Eignung des Bieters und seiner wesentlichen Nachunternehmer/andere Unternehmer wird für nicht PQ-qualifizierte Bieter eine Erklärung aufgenommen, dass er nur Nachunternehmer/andere Unternehmer einsetzen wird, die PQ-qualifiziert sind.

2.4 Abschnitt 1.3 Besondere Vertragsbedingungen

(10) Es erfolgen Klarstellungen zu Vertragsfristen und zur Beschleunigungsvergütung. Die Sicherheitsleistung in Nr. 7 des Vordrucks HVA B-StB Besondere Vertragsbedingungen und die zugehörige Nr. (19) des Richtlinientextes werden auf die neuen Regelungen in § 9 Abs. 7 und 8 VOB/A und der Nr. 110 der ZVB/E-StB 2010 abgestimmt. Nr. (19) regelt die Ausnahmefälle, die im Vergabevermerk zu begründen sind. Als Regelfall (ohne besondere Begründung) dürfen Sicherheitsleistungen nur noch ab 250.000 Euro ohne USt. für Öffentliche Ausschreibungen und Offene Verfahren gefordert werden.

2.5 Abschnitt 1.4 Leistungsbeschreibung

(11) Im Wesentlichen erfolgte eine redaktionelle Überarbeitung dieses Abschnittes. Gestrichen wurden die Regelungen in Nr. (54) zum Baustoffverzeichnis. Das bisherige Muster und der Vordruck wurden daher nicht wieder aufgenommen, weil die Bieterangaben im Baustoffverzeichnis vertragsrechtlich in der Regel unbedeutend sind und eine falsche Verwendung des Baustoffverzeichnisses in den Vergabeunterlagen das Vergabeverfahren in der Regel um ein Vielfaches erschwert.

Der bisherige Vordruck HVA B-StB-Vorankündigung wurde aktualisiert und in den Abschnitt 2.5 verlagert.

2.6 Abschnitt 1.5 Teilnahmewettbewerb

(12) Dieser Abschnitt wurde neu in das Handbuch aufgenommen zur Strukturierung der Unterlagen für einen Teilnahmewettbewerb durch vier neue Vordrucke:

(13) Der Teilnahmewettbewerb ist ein in sich abgeschlossenes Verfahren im Rahmen einer Vergabe. Die neu konzipierten Vordrucke können sowohl für nationale als auch EU-Teilnahmewettbewerbe verwendet werden.

(14) Mit den neuen Unterlagen kann ein Teilnahmewettbewerb transparent und strukturiert abgewickelt werden. Nach der Bekanntmachung bewerben sich Unternehmen um die Teilnahme am Teilnahmewettbewerb. Die Vergabestelle fordert diese Bewerber mit der Aufforderung zum Teilnahmewettbewerb zur Abgabe eines Teilnahmeantrages auf. Die Spielregeln des Teilnahmewettbewerbs sind in den Bewerbungsbedingungen Teilnahmewettbewerb sowie in der Aufforderung zum Teilnahmewettbewerb ggf. in den Informationsunterlagen zum Leistungsgegenstand geregelt. Zum in der Bekanntmachung angegebenen Einreichungstermin übergibt der Bewerber mit dem Teilnahmeantrag ggf. ergänzt um die Eigenerklärung Eignung und die Erklärung Bewerbergemeinschaft, die in der Bekanntmachung bzw. der Aufforderung zum Teilnahmewettbewerb angeforderten Unterlagen und Nachweise zur Prüfung und Wertung. Die Prüfung und Wertung der abgegebenen Unterlagen erfolgt auf der Grundlage der in der Vergabebekanntmachung bzw. in der Aufforderung zum Teilnahmewettbewerb vorgegebenen Wertungskriterien. Diese Prüfung und Wertung wird im Abschnitt 2.2 Behandlung der Bewerbungen geregelt.

3. Teil 2 Richtlinien für das Durchführen der Vergabeverfahren

3.1 Abschnitt 2.0 Allgemeines

(1) Neben redaktionellen Anpassungen wird in Nr. (10) auf Wunsch der Anwender der bisher für nationale und EU-Vergaben konzipierte Vergabevermerk im Vordruck Regelungen zur Zuschlagserteilung auf ein solches wirtschaftliches Angebot enthält Nr. (10a) im Abschnitt 2.5.

HVA B-StB Vergabevermerk in vier Vordrucke aufgeteilt:

(2) Die Vordrucke HVA B-StB-Vergabevermerk EU und National sowie HVA B-StB Vergabevermerk Teilnahmewettbewerb EU und National haben eine weitgehend einheitliche Struktur. Die Vordrucke HVA B-StB Vergabevermerk Teilnahmewettbewerb EU und National ersetzen in den Vergabevermerken EU und National die Teile "1. Bis zur Bekanntmachung" und "2. Bis zur Öffnung der Angebote".

Mit den Vordrucken zum Vergabevermerk wird der neuen Regelung in § 20 VOB/A Rechnung getragen, in der sowohl für die nationalen als auch für die EU-Vergaben eine zeitnahe, transparente Dokumentation in derselben Qualität vorgeschrieben wird.

Die einzelnen Abschnitte und Bearbeitungspunkte der Vergabevermerke sind auf den regelmäßig anfallenden praktischen Prüfungs- und Wertungsablauf für Vergaben im Bundesfernstraßenbau abgestimmt. Besonderheiten können durch Anlagen ergänzt werden.

Mit den vorliegenden Vordrucken kann die Bearbeitung eines Vergabevermerkes wesentlich rechtsicherer, transparenter und ökonomischer für die Vergabestelle abgewickelt werden.

3.2 Abschnitt 2.1 Bekanntmachung

(3) Es erfolgten Klarstellungen zum Ausfüllen der EU-Bekanntmachung. In Nr. IV.4.2 Einlegung von Rechtsbehelfen wurde ein neuer Standardtext aufgenommen mit dem Hinweis auf die Unzulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens nach Ablauf der Frist von § 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB.

(4) Bei den nationalen Vergabebekanntmachungen erfolgt eine Anpassung an § 12 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A.

Im Richtlinientext wird neu unter der Nr. (9) auf die Exante-Information gemäß § 19 Nr. 5 VOB/A für Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 VOB/A (Wertgrenzen) hingewiesen.

3.3 Abschnitt 2.2 Behandlung der Bewerbungen

(5) Die Regelungen im Unterabschnitt Teilnahmewettbewerb wurden wegen der Vordrucke im neuen Abschnitt 1.5 Teilnahmewettbewerb überarbeitet. Die bisher vorhandenen Vordrucke HVA B-StB Ausschlussprüfung Teilnahmewettbewerb sowie der Vordruck HVA B-StB Auswahlverfahren wurden aktualisiert. Neu aufgenommen wurde der Vordruck HVA B-StB Bewerberinformation Teilnahmewettbewerb zum Abschluss des Teilnahmewettbewerbs.

(6) In einem neuen Unterabschnitt Besonderheiten bei Verhandlungsverfahren ohne Öffentliche Vergabebekanntmachung, Beschränkten Ausschreibung und Freihändigen Vergabe sind die Regelungen für die Auswahl der Bewerber bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben aus dem ARS Nr. 09/2008 übernommen worden.

3.4 Abschnitt 2.3 Eröffnung der Angebote und erste Durchsicht

(7) Neben der redaktionellen Überarbeitung enthält der Richtlinientext unter Nr. (9) neue Regelungen für den Eröffnungstermin mit elektronischen Angeboten.

3.5 Abschnitt 2.4 Prüfung und Wertung der Angebote

(8) Es erfolgte eine umfassende Überarbeitung des gesamten Abschnitts insbesondere wegen folgender neuer Regelungen in der VOB/A:

Der neue Richtlinientext erläutert die Prüf- und Wertungsschritte in den Vordrucken der Vergabevermerke.

(9) Im Unterabschnitt Aufklärung des Angebotsinhalts wird neu geregelt, dass solche Aufklärungen grundsätzlich schriftlich zu erfolgen haben und Bestandteil des Vergabevermerks werden.

(10) Für die formale und rechnerische Prüfung der Angebote sowie die Prüfung auf Mischkalkulation wurden die Vordrucke HVA B-StB-Angebotsprüfung HA und HVA BStB-Angebotsprüfung NA entsprechend den neuen Regelungen in § 16 VOB/A überarbeitet sowie der Richtlinientext aktualisiert. Die Vordrucke werden jedem Angebot beigefügt, sie sind Bestandteil des Vergabevermerks.

Für die bei Angebotsabgabe fehlenden geforderten Erklärungen und Nachweise mussten zusätzliche Prüf- und Dokumentationspflichten in den vorgenannten Vordrucken aufgenommen werden. So ist zu dokumentieren, ob die nachgeforderten Erklärungen und Nachweise fristgerecht vorgelegt werden und für die weiteren Prüfungs- und Wertungsschritte vollständig sind.

Neu aufgenommen werden mussten Regelungen, wie mit einem fehlenden unwesentlichen Preis umzugehen ist. Für die rechnerische Prüfung werden Vorgaben zur Nachrechnung gegeben. Solche Angebote sind künftig zweimal nachzurechnen, einmal mit dem EP = 0 sowie mit dem höchsten angebotenen Wettbewerbspreis (EP) der nicht ausgeschlossenen Hauptangebote.

Eine abschließende Feststellung, ob dieses Angebot auszuschließen ist oder nicht, kann bei Abschluss der formalen und rechnerischen Prüfung nur dann vergaberechtsfehlerfrei erfolgen, wenn keine Nebenangebote zu berücksichtigen sind.

Werden mit dem Hauptangebot auch noch zugelassene wertbare Nebenangebote abgegeben, kann eine abschließende Feststellung, ob ein Angebot mit einem fehlenden unwesentlichen Preis auszuschließen ist, erst nach Abschluss der Wertung der Nebenangebote zum Zeitpunkt der Ermittlung der Wertungssummen für die Angebote der engeren Wahl erfolgen. Nähere Ausführungen hierzu enthält der Richtlinientext unter den Nrn. (19) und (46). In den Vergabevermerken erfolgt die abschließende Feststellung eines solchen Ausschlusses daher erst nach Abschluss der Ermittlung der Wertungssummen der Bieter der engeren Wahl.

(10) Überarbeitet werden musste die Prüfung und Wertung der Eignung der Bieter und der wesentlichen Nachunternehmer/anderen Unternehmer. Diese Prüfung erstreckt sich jetzt über mehrere Wertungsstufen.

Zunächst erfolgt die Prüfung für jeden Bieter durch den Vordruck HVA B-StB Eignungsprüfung. Haben Bieter Nebenangebote abgegeben, erfolgt eine weitere gesonderte Prüfung im Vordruck HVA B-StB-Angebotsprüfung NA.

Aufgrund der Regelungen in § 6 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 2 VOB/A ist jetzt die Prüfung der Eignung von nicht PQ-qualifizierten Unternehmen mit einem wesentlich höheren Verwaltungsaufwand verbunden. Solche Bieter geben zunächst eine Eigenerklärung mit Angebotsabgabe ab, die bei fehlenden Angaben innerhalb einer vorgegebenen Frist vervollständigt werden darf. Die formale Prüfung der Eigenerklärung erfolgt nach denn Vordruck HVA B-StB-Angebotsprüfung HA.

Die Prüfung der Eignung der nicht PQ-präqualifizierten Bieter erfolgt dann auf der Grundlage der Eigenerklärung im Vordruck HVA B-StB-Eignungsprüfung.

Kommen Angebote von geeigneten nicht PQ-qualifizierten Bietern in die engere Wahl für die Zuschlagserteilung, müssen von diesen Bietern für bestimmte im Vordruck HVA B-StB-Eigenerklärung angegebene Erklärungen Bestätigung der zuständigen Stellen unter Fristsetzung der Vergabestelle vorgelegt werden. Auch diese Prüfung wird im Vordruck HVA B-StB-Eignungsprüfung und im Vergabevermerk dokumentiert.

Mit dem Vordruck HVA B-StB-Eignungsprüfung erfolgt weiterhin die Prüfung der Eignung der benannten Nachunternehmer (NW/anderen Unternehmer (aU) für wesentliche zugehörige Leistung. Hierbei sind 4 Fälle zu unterscheiden:

  1. Nachweis der Eignung des/der NU/aU über PQ des Bieters,
  2. Nachweis der Eignung des/der NU/aU über Eigenerklärung des Bieters im Angebotsschreiben nur PQ-qualifizierte NU/aU einzusetzen,
  3. Nachweis der Eignung des/der NU/aU über PQ des/der NU bzw. aU,
  4. Nachweis der Eignung des/der NU bzw. aU über Eigenerklärung des NU/aU mit späterer Bestätigung durch Einzelnachweise, wenn der Bieter in die engere Wahl kommt.

Die Eignungsprüfung der Bieter wird mit der Prüfung auf Zuverlässigkeit bei Abschluss der Wertung abgeschlossen. Für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, hat die Vergabestelle die Auskunft über Eintragungen im Gewerbezentralregister beim Bundesamt für Justiz einzuholen. Erst wenn Auskunft und Eigenerklärung des Bieters übereinstimmen, darf diesem Bieter der Zuschlag erteilt werden.

(11) Durch das Nachfordern von Nachweisen und Erklärungen haben Bieter die Möglichkeit, nach Angebotsabgabe den Wettbewerb in ihrem Sinne zu beeinflussen. Wie mit Bietern umzugehen ist, die ein preislich günstiges Angebot abgegeben haben und in Kenntnis des Wettbewerbsergebnisses die nach Angebotsabgabe angeforderten Erklärungen oder Nachweise nicht fristgerecht vorlegen, regelt Nr. (25).

(12) Neu aufgenommen bei der Prüfung und Wertung der Angemessenheit der Preise wurde weiterhin ein neuer Unterabschnitt mit Regelungen zu unerwartet hohen Angebotsendsummen.

3.6 Abschnitt 2.5 Abschluss des Vergabeverfahrens

(13) Dieser Abschnitt wurde bereits 2009 durch das "Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts" aktualisiert. Jetzt erfolgten vor allem redaktionelle Anpassungen an die neue VOB/A. Neu aufgenommen wurde in Nr. (10a) eine Regelung zur Zuschlagserteilung auf ein wirtschaftliches Angebot mit einem fehlenden Einheitspreis. Der Zuschlag erfolgt in diesem Fall entweder auf das unveränderte Angebot des Bieters oder nach § 18 Abs. 2 VOB/A. Als maximale Vergütung ist der höchste Wettbewerbspreis zu vereinbaren.

Neu ist ein Hinweis auf die Bekanntmachungspflicht nach Auftragserteilung für Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Vergabebekanntmachung im Amtsblatt der EU in Nr. (23) 2. Absatz.

Neu aufgenommen wurde der Vordruck HVA B-StB-Vorankündigung BaustellV.

4. Teil 3 Richtlinien für das Abwickeln der Verträge

4.1 Allgemeines

(1) Alle Abschnitte wurden redaktionell an die neue Gliederung der VOB/B und die neuen Zitate der ZVB/E-StB angepasst.

(2) Fachlich überarbeitet wurden die Abschnitte:

sowie die Vordrucke

4.2 Abschnitt 3.1 Bauüberwachung

(1) Neben den Anpassungen an die neuen Regelungen in VOB/B und ZVB/E-StB wurden Klarstellungen zu den Aufgaben der Bauüberwachung vorgenommen und Selbstverständlichkeiten gestrichen.

Neu ist auch die Regelung, dass im Bautagebuch nur Sachverhalte zu dokumentieren sind, die bei Anwesenheit auf der Baustelle festgestellt werden.

4.3 Abschnitt 3.2 Abrechnung

(2) Wie im Abschnitt 3.1 erfolgte eine umfassende Überarbeitung insbesondere der Unterabschnitte Aufmaße, Wiege- und Lieferscheine, Stundenlohnzettel, Abrechnung nach Soll-Daten und Abrechnen pauschalierter Leistungen. Die Regelungen zu Frachtbriefen sind entfallen, weil sie Ausnahmefälle darstellten.

(3) Inn Vordruck HVA B-StB-Aufmaßblatt ist jetzt neu eine Unterschriftsleiste für den Auftraggeber und Auftragnehmer vorgesehen.

Entfallen sind die Vordrucke "Liste der Aufmaßblätter" und "Entsorgungsnachweis".

4.4 Abschnitt 3.3 Abrechnung mit IT-Anlagen

(4) Dieser Abschnitt wurde umfassend fachlich überarbeitet und durch einen neuen Unterabschnitt Vergleichsberechnung des Auftraggebers ergänzt. Dieser enthält u. a. Vorgaben für maximale Toleranzen, die mit dem Auftragnehmer in der Vereinbarung zur Bauabrechnung festzulegen sind. Aktualisiert wurde auch der Vordruck HVA B StB-Vereinbarung zur Bauabrechnung.

4.5 Vordruck HVA B-StB-Vertragserfüllungs- und Mängelansprüchebürgschaft

(5) Die Leistung der Bürgschaft wird VOB-konform an die neue ZVB/E-StB angepasst.

Außerdem wird klargestellt, dass diese Bürgschaft sowohl für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Erfüllung der Mängelansprüche gilt.

4.6 Vordruck HVA B-StB Bürgschaft für Mängelansprüche

(6) Die Leistung der Bürgschaft wird VOB-konform an die neue ZVB/E-StB angepasst.

5. Teil 4 Vordrucke

(1) Fast alle Vordrucke des Teils 1 und 2 sowie die Vordrucke in den überarbeiteten Abschnitten 3.1, 3.2, 3.3 des Teils 3 und die Vordrucke für Bürgschaftsurkunden wurden aktualisiert.

(2) Neu aufgenommen wurden Vordrucke im Abschnitt 1.0, 1.5, 2.0, 2.2 und 2.5.

6. Teil 5 Anhang

(1) Aktualisiert wurden folgende Vorschriften bzw. Unterlagen:

(2) Entfallen ist die Ausschlussregelung Illegaler. Die übrigen Unterlagen des Anhangs sind unverändert.

Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 10/2010
Sachgebiet 16.2: Bauvertragsrecht und Vergabewesen; Vergabe- und Vertragsunterlagen

Vom 11. Juni 2010
(VkBl. Nr. 13 vom15.07.2010 S. 252)



nachrichtlich:
Bundesanstalt für Straßenwesen Bundesrechnungshof
DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH

Betreff:
Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau, Ausgabe 2010, (ZVB/EStB 2010)

Bezug:
Meine Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS)
1. Nr. 09/2006 vom 28.03.2006 - S 12/7134.3/20-469264 -
2. Nr. 09/2010 vom 11.06.2010 - StB 14/7134.2/10-1219968 -

Anlagen:
1. ZVB/E-StB 2010
2. Übersicht über die Änderungen

I.

(1) Mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 09/2010 (Bezug 1) hatte ich auf die "Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau, Ausgabe 2006, (ZVB/E-StB 2006) hingewiesen.

(2) Die Sicherstellung der Privilegierung der VOB/B sowie die neue Gliederung in der VOB/B, Ausgabe 2009, machten eine Überarbeitung der ZVB/E-StB 2006 erforderlich. Die Überarbeitung wurde weiterhin dazu genutzt, freie Nummern ersatzlos zu streichen.

II.

(1) Die ZVB/E-StB 2010 unterscheiden sich in ihrem Aufbau nicht von den ZVB/E-StB 2006. Sie bestehen aus dem Teil "A. Einheitliche Fassung" und dem Teil "B. Ergänzungen für den Straßen- und Brückenbau."

(2) Teil A (Nrn. 1 bis 16) umfasst ausschließlich die von den Hochbau-, Straßenbau- und Wasserbauverwaltungen des Bundes und der Länder in der Bund-/Länder Arbeitsgruppe "Vereinheitlichung der Vergaberegelungen" aufgestellten bundeseinheitlichen Regelungen für "Zusätzliche Vertragsbedingungen".

(3) In Teil B (Nrn. 100 bis 111) sind die für den Straßenbau fachspezifischen Regelungen aufgenommen worden.

(4) Die in beiden Teilen vorgenommenen Änderungen habe ich mit Begründungen in einer Übersicht (Anlage 2) zusammengestellt.

(5) Ich gebe hiermit die ZVB/E-StB 2010 bekannt (Anlage 1) und bitte, sie im Bereich der Bundesfernstraßen ab sofort für alle neuen Vergaben, zusammen mit den neuen Vordrucken des "Handbuches für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB)", Ausgabe April 2010, anzuwenden (Bezug 2.).

(6) Die ZVB/E-StB 2010 ist als pdf-Datei im Anhang des HVA B-StB veröffentlicht. Sie kann unter dem Pfad BMVBS → Verkehr → Straße → Straßenbau → Vergabehandbücher → HVA B-StB eingesehen und herunter geladen werden.

III.

(1) Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehle ich, die ZVB/E-StB 2010 auch für die in Ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Straßen einzuführen.

(2) Von Ihrem Einführungserlass bitte ich mir eine Kopie zu übersenden.

(3) Mein ARS Nr. 09/2006 hebe ich auf.

Änderungen ZVB/E-StB 2010 gegenüber ZVB/E-StB 2006

Zeile Nr. Änderungen Begründung der Änderung bzw. der Streichung alter Regelungen
1 1 Übernahme der alten Regelung aus Nr. 3. Alte Regelung unter Nr. 1 war frei.

Die alte Regelung unter Nr. 2 Wahlpositionen, Bedarfspositionen ist ersatzlos entfallen. Bedarfspositionen sind im Bereich der Bundesfernstraßen seit über 10 Jahren nicht mehr zugelassen. Über die Ausführung von eventuellen Wahlpositionen wird bei Auftragserteilung entschieden.

Zu Nr. 3: Redaktionelle Anpassung.

2 2 Übernahme der alten Regelung aus Nr. 6. Die alte Regelung unter Nr. 4 Einheitspreise ist wegen § 2 Abs. 2 VOB/B (Vergütung nach dem vertraglichen Einheitspreis) entbehrlich.

Die alte Regelung unter Nr. 5 Änderung des Mengenansatzes bei Stundenlohnarbeiten wurde als nicht VOB konform zu § 2 Abs. 3 VOB/B gestrichen, um die Privilegierung der VOB/B als Ganzes nicht zu gefährden.

3 3 Übernahme der alten Regelung aus Nr. 7. Redaktionelle Anpassung in der Überschrift.
4 4 Übernahme der alten Regelung aus Nr. 8. Redaktionelle Anpassung in der Überschrift und Klarstellung im 2. Satz.

Statt unverzüglicher schriftlicher Mitteilung wird eine unverzügliche Mitteilung in Textform nach § 126b BGB für ausreichend angesehen.

5 5 Übernahme der Überschrift aus Nr. 9 mit Ergänzung (andere Unternehmen). Erweiterung des Begriffs Nachunternehmer an die Terminologie der VOB/A (§ 6a Abs. 10) um darzustellen, dass die ZVB-Regelungen auch für andere Unternehmen gelten.

Weiterhin redaktionelle Anpassung.

6 5.1 Übernahme der alten Regelung aus Nr. 9.1.  
7 5.2 Übernahme der alten Regelung aus Nr. 9.2, 1. Absatz. Statt schriftlicher Bekanntgabe wird eine Bekanntgabe in Textform für ausreichend angesehen.

Der 2. Absatz ist entfallen, weil die Regelung in § 4 Abs. 8 Nr. 1 Satz 2 VOB/B bereits enthalten ist.

8 5.3 Neue Informationspflicht des Auftragnehmers, auch die Nachunternehmer seiner Nachunternehmer in Textform bekannt zu geben. Die alte Regelung unter Nr. 9.3 wurde wegen des Eingriffs in die Vertragsfreiheit des Auftragnehmers mit seinen Nachunternehmern für nicht VOB-konform eingestuft und daher gestrichen. Für die neue Regelung wird die Bekanntgabe in Textform als ausreichend angesehen.
9 6 Neuregelung, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber rechtzeitig informieren muss, wenn durch die weitere Ausführung Teile der Leistungen der Prüfung und Feststellung entzogen werden. Die alte Regelung unter Nr. 10 war unklar.
10 7 Übernahme der alten Regelung aus Nr. 12 Wettbewerbsbeschränkungen. Die alte Regelung unter Nr. 11 Kündigung aus wichtigern Grund ist entfallen, weil eine gesetzliche Regelung keiner zusätzlichen Regelungen in den ZVB bedarf. In Nr. 12 redaktionelle Anpassung der VOB-Zitate.
11 8 Übernahme der alten Regelung aus Nr. 13 Mitteilung von Bauunfällen.  
12 9 Modifizierte Übernahme der alten Regelung aus Nr. 14 Abnahme. Klarstellung der bisherigen alten Regelung, dass das Verlangen durch den AG ausgesprochen wird.
13 10.1
10.2
10.3
Übernahme der alten Regelungen aus Nr. 15.1, 15.2 und 15.3. Redaktionelle Änderung in Nr. 15.1.
14 10.4 Übernahme des 1. Satzes der alten Regelung aus Nr. 15.4, jedoch nur für Angaben bei Abrechnungen. Klarstellung des 1. Satzes Der letzte Satz aus der alten Regelung in Nr. 15.4 wurde gestrichen, weil nur volle Centbeträge ausgezahlt werden können.
15 11 Übernahme der alten Regelung aus Nr. 16 Preisnachlässe.  
16 12 Übernahme der alten Regelungen aus Nr. 17 Rechnungen.  
17 13 Übernahme der alten Regelung aus Nr. 18 Stundenlohnarbeiten. In der Überschrift wird § 2 Abs. 10 ergänzt. Redaktionelle Anpassung. Klarstellung.
18 14.1 Übernahme der alten Regelung aus Nr. 19.1.  
19 14.2 Übernahme der alten Regelung aus Nr. 19.3. Die alte Regelung in Nr. 19.2 wird aufgrund der EUGHEntscheidung vom 03.04.2008 - C-306/06 gestrichen.
20 15 Übernahme der alten Regelungen aus Nr. 20 Überzahlungen.  
21 16 Übernahme der alten Regelung aus Nr. 24 Verträge mit ausländischen Auftragnehmern. Die alte Regelung unter Nr. 21 war frei.

Die alte Regelung unter Nr. 22 Sicherheitsleistung ist entfallen, weil sie als nicht VOB-konform eingestuft wurde.

Die alten Regelungen unter Nr. 23 werden in Nr.111 aufgenommen.

22 100 Übernahme der alten Regelung aus Nr. 103. Die alten Regelungen unter den Nrn. 100 bis 102 waren frei.

Zu 103 alt: Redaktionelle Änderung der VOB-Zitate.

23 101 Übernahme der alten Regelung aus Nr. 104.  
24 102 Übernahme der alten Regelungen aus Nr. 105.  
25 109 Übernahme der alten Regelungen aus Nr. 106.  
26 104 Übernahme der alten Regelung aus Nr. 107.  
27 105 Übernahme der alten Regelungen aus Nr. 109 mit redaktionellen Anpassungen. Die alte Regelung unter Nr. 108 war frei.
28 106 Übernahme der alten Regelung aus Nr. 110. Redaktionelle Anpassungen.
29 107 Übernahme der alten Regelung aus Nr.111.  
30 108.1 Modifizierte Übernahme der alten Regelun- gen aus Nr. 112.1. Redaktionelle Überarbeitung (z.B. Masse statt Gewicht, Fahrzeugwaage statt Brückenwaage), Klarstellungen und Anpassungen an aktuelle Gegebenheiten.
31 108.2 Modifizierte Übernahme der alten Regelun- gen aus Nr. 112.2. Redaktionelle Überarbeitung (z.B. Masse statt Gewicht) Klarstellungen und Anpassungen an aktuelle Gegebenheiten.
32 108.3 Übernahme der alten Regelungen aus

Nr. 112.3.

Redaktionelle Anpassungen.
33 109 Übernahme der Überschrift und des 1. Absatzes aus der alten Regelung unter Nr. 115. Die alten Regelungen unter den Nrn. 113 und 144 waren frei.

Zu Nr. 115 (alt): Redaktionelle Überarbeitung, z.B. IT-Anlagen statt DV-Anlagen.

34 109.1 Übernahme der alten Regelungen aus Nr.115.1. Redaktionelle Anpassungen.
35 109.2 Modifizierte Übernahme der alten Regelung aus Nr. 115.2. Klarstellung.
36 109.3 Neue Regelungen im ersten und letzten Satz, ansonsten Übernahme der alten Regelung aus Nr. 115.3. Klarstellungen zu der bisherigen Regelung durch Ergänzungen im ersten und letzten Satz.
37 109.4 Übernahme der alten Regelung aus Nr. 115.4.  
38 109.5 Neue Überschrift Übernahme der alten Regelung unter Nr. 115.5. In der Überschrift Abgrenzung zur neuen Nr. 109.6. Im Text redaktionelle Anpassungen.
39 109.6 neu: Toleranz-Regelung bei Vergleichsberechnungen. Neue Regelung aufgrund aktueller Gegebenheiten.
40 110.1 Neue Regelung zur Sicherheit für Vertragserfüllung. Anpassen der Regelung an den Regelfall nach § 9 Abs. 7 VOB/A sowie Klarstellung zur Höhe der Bagatellgrenze (ohne USt.).
41 110.2 Modifizierte Übernahme der alten Regelung aus Nr. 116.2. Einheitliche Anpassung der Höhe der Sicherheit für Mängelansprüche bei Baumaßnahmen des Bundes. Anpassung des "Druckzuschlags" an das "Forderungssicherungsgesetz" (Änderung § 641 BGB).
42 110.3 Übernahme der alten Regelung aus Nr. 116.3.  
43 111 Übernahme der alten Regelung aus Nr. 23. Siehe Zeile 21.


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE