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ETAG 007 Leitlinie für die Europäische Technische Zulassung für Bausätze für Gebäude aus Holz
- Ausgabe September 2012 -
Vom 22. Juli 2013
(Banz. AT vom 05.09.2013 B3)
red. Anm. : Die ETAG 12 wurde in die ETAG 17 mit aufgenommen
Siehe Fn. *
Archiv: 2003
Diese Leitlinie für die Europäische Technische Zulassung wird in Übereinstimmung mit Artikel 11 der Bauproduktenrichtlinie als eine Grundlage für die Vorbereitung und Erteilung von europäischen technischen Zulassungen gemäß Artikel 9 (1) der Bauproduktenrichtlinie erstellt und veröffentlicht.
Europäische technische Zulassungen werden von Zulassungsstellen erteilt, die gemäß Artikel 10 der Bauproduktenrichtlinie ermächtigt und notifiziert sind. Diese Stellen sind in der EOTA zusammengeschlossen.
Die Europäische Technische Zulassung ist nach der Bauproduktenrichtlinie eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Bauprodukts sowie die technische Spezifikation des beurteilten Produkts, die als Grundlage für die CE-Kennzeichnung dieses Produkts dient, wenn eine harmonisierte Norm nach der Richtlinie nicht bzw. noch nicht vorliegt.
Aufgrund technischer Innovationen und dem Fortschritt des Stands der Technik kann es sein, dass Leitlinien für die technische Zulassung nicht den letzten Stand der Entwicklungen und der in den Zulassungsverfahren gewonnenen Erfahrungen widerspiegeln. Der Leser dieser Leitlinie sollte sich daher bei einem EOTA-Mitglied erkundigen, ob es weitere Bestimmungen gibt, die in der Anwendung der Leitlinie zu berücksichtigen sind.
Diese Fassung ersetzt die Fassung der ETAG 007 von April 2001 sowie die Fassung der ETAG 012 von Juni 2002.
Vorwort
Hintergrundinformation zu dieser ETA-Leitlinie
Diese Leitlinie wurde von der EOTA-Arbeitsgruppe 02.03/01 - Bausätze für den Holzrahmenbau - erarbeitet.
Die Arbeitsgruppe für die erste Fassung dieser ETAG setzte sich aus Mitgliedern aus 11 EU-Ländern zusammen: Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Niederlande, Norwegen (Vorsitz), Österreich, Portugal, Schweden und Vereinigtes Königreich. Darüber hinaus waren Dänemark, Island und Slowenien als korrespondierende Mitglieder sowie Vertreter des Europäischen Verbandes der Holzindustrie (CEI-Bois) zugegen.
Die erste Fassung dieser Leitlinie war auf Bausätze für den Holzrahmenbau beschränkt und beschrieb die Leistungsanforderungen für Bausätze für den Holzrahmenbau im Hochbau, die Nachweisverfahren zur Untersuchung der Leistung, die Beurteilungsverfahren zur Bewertung der Leistung für den vorgesehenen Verwendungszweck und die angenommenen Bedingungen für die Bemessung und den Einbau der Bausätze in das Bauwerk.
Bausätze für Gebäude aus Holz sind nach dieser Leitlinie Bauprodukte, die im Mandat (Construct 98/307 Rev. 1) wie folgt beschrieben sind:
"Das Mandat erfasst industriell gefertigte Bausätze, die als Bauwerk in den Verkehr gebracht werden sowie aus werksseitig entworfenen und vorgefertigten Bauteilen bestehen, die für die Serienfertigung bestimmt sind. Dieses Mandat legt Mindestanforderungen an den Inhalt eines solchen Bausatzes fest. Teil-Bausätze, die diesen Mindestanforderungen nicht entsprechen, fallen nicht unter dieses Mandat und dürfen nicht auf der Basis der resultierenden ETAG mit dem CE-Zeichen versehen werden. Diese Mindestanforderungen umfassen sowohl die Tragwerkselemente des Bauwerks als auch die wesentlichen Bauteile der Gebäudehülle einschließlich der erforderlichen Wärmedämmung und der Innenbekleidung, sofern sie zur Erfüllung der wesentlichen Anforderungen an das Bauwerk erforderlich sind.
Der Bemessungsprozess (einschließlich der Zulassung detaillierter Pläne, Anträge für Planungserlaubnisse, Baugenehmigungen usw.) muss mit den Verfahren übereinstimmen, die in den Mitgliedstaaten, in denen das Gebäude errichtet werden soll, vorgesehen sind. Dieses Mandat ändert diesen Prozess in keiner Weise. Das fertiggestellte Gebäude (Bauwerk) muss den Bauvorschriften (Vorschriften über Bauwerke) genügen, die in den Mitgliedstaaten gelten, in denen das Gebäude gebaut werden soll. Die in dem Mitgliedstaat vorgesehenen Verfahren zum Nachweis der Einhaltung der Bauvorschriften müssen ebenfalls eingehalten werden. Dieses Mandat ändert diesen Prozess in keiner Weise.
Wenngleich einige Bauteile möglicherweise in verschiedenen Fabriken hergestellt werden, können nur die lieferfertigen Bausätze, nicht aber die verschiedenen Bauteile, unter der Verantwortlichkeit des Verkäufers mit dem CE-Zeichen als Ganzes versehen werden."
Die erklärte Leistung des Bausatzes ist von Fall zu Fall mit den jeweiligen Bauvorschriften unter Berücksichtigung des vorgesehenen Verwendungszwecks des Bausatzes, bezogen auf Gebäudeart, Baustelle, usw., zu vergleichen. Eine ETA ist eine positive technische Beurteilung eines Bauprodukts für einen vorgesehenen Verwendungszweck, d. h. in das Bauwerk eingebaut. Die ETA befasst sich nur mit dem Bausatz und gibt Klassen oder Stufen von Produktmerkmalen an, die vom Planer des Bauwerks zu verwenden sind.
Nachweis- und Beurteilungsverfahren für die Tragfähigkeit basieren auf den Bestimmungen in Eurocode 5 (EN 1995). Dieser ersetzt die nationalen Tragwerks-Bemessungscodes für Holzbauten in allen Mitgliedstaaten. Eine Bedingung für die Anwendung dieser Leitlinie auf mit dem CE-Zeichen versehene Bausätze für Gebäude aus Holz ist, dass die auf Basis von Eurocode 5 erklärte Tragfähigkeit (Tragwerksleistung) in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre Bauvorschriften akzeptiert wird.
Der Nachweis der Leistung von Bausätzen für Gebäude aus Holz erfordert eine Beurteilung vieler Konstruktionsdetails, wie z.B. die Leistung von Fugen zwischen Fertigteilen im Hinblick auf ihre Luftdurchlässigkeit und Dauerhaftigkeit, die Festigkeit von Bekleidungsmaterialien im Hinblick auf Stoßlasten und Nutzungssicherheit oder die Wasserdichtigkeit von innen liegenden Nassräumen. Gemäß den allgemeinen Hinweisen im Format für ETA-Leitlinien wird in der vorliegenden Leitlinie als zulässig angesehen, dass einige Produkteigenschaften durch einen "Bestanden"/"Nicht bestanden"-Ansatz auf der Grundlage ingenieurmäßiger Beurteilung und Erfahrung aus der Verwendung von bekannten Baustoffen und Bemessungen beurteilt werden können.
Bezugsdokumente
Innerhalb der ETAG wird auf Bezugsdokumente verwiesen. Sie unterliegen den darin genannten besonderen Bedingungen.
Die Liste der Bezugsdokumente für die vorliegende ETAG ist in Abschnitt 7 aufgeführt. Später verfasste zusätzliche Teile zur vorliegenden ETAG können Änderungen hinsichtlich der Liste der Bezugsdokumente beinhalten, die für den betreffenden Teil gelten.
Bedingungen für die Aktualisierung
Bei der in der Liste genannten Ausgabe eines Bezugsdokuments handelt es sich um die von der EOTA für ihre spezifische Verwendung verabschiedete Ausgabe. Erscheint eine neue Fassung, tritt diese nur dann an die Stelle der in der Liste genannten Fassung, wenn die EOTA ihre Verträglichkeit mit der Leitlinie überprüft oder neu festgestellt hat (möglicherweise mit entsprechender Verknüpfung).
Technische Berichte der EOTA enthalten Details zu einigen Aspekten und sind als solche nicht Teil der ETAG, sondern drücken den gemeinsamen Standpunkt zu den vorliegenden Kenntnissen und Erfahrungen der EOTA-Stellen zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus. Wenn sich das Wissen und die Erfahrung weiterentwickeln, insbesondere durch Zulassungsarbeit, können diese Berichte geändert und ergänzt werden.
Auslegungsdokumente der EOTA nehmen ständig alle zweckdienlichen Informationen zum allgemeinen Verständnis der vorliegenden ETAG in der jeweiligen Fassung auf, wenn im Einvernehmen mit den EOTA-Mitgliedern ETAs erteilt werden. Lesern und Anwendern dieser ETAG wird geraten, den aktuellen Stand dieser Dokumente bei einem EOTA-Mitglied zu prüfen.
Es kann erforderlich sein, dass die EOTA im Laufe der Zeit Änderungen/Korrekturen an der ETAG vornehmen muss. Diese Änderungen werden in die offizielle Fassung der EOTA-Website www.eota.eu aufgenommen, und die Maßnahmen werden in der zugehörigen Akte (History File) katalogisiert und mit Datum versehen.
Lesern und Anwendern der vorliegenden ETAG wird empfohlen, den aktuellen Status des Inhalts dieses Dokuments mit
dem auf der EOTA-Website zu vergleichen.
Aus dem Deckblatt geht hervor, ob und wann Änderungen erfolgt sind.
Zweite Fassung 2012
Die zweite Fassung der ETAG wurde 2008/2011 von einer aus Mitgliedern aus 11 Ländern bestehenden EOTA-Arbeitsgruppe erarbeitet. In die geänderte Fassung sind das neue ETAG-Format, eine allgemeine Aktualisierung der Verweise auf geltende Standards und die Erweiterung einiger Abschnitte, bei denen die Erfahrung die Notwendigkeit einer Klarstellung zeigte, eingeflossen.
Zudem wurde der Geltungsbereich der ETAG auf alle Gebäude aus Holz ausgedehnt. Sie deckt jetzt neben den Holzrahmenbausätzen auch früher in der ETAG 012 behandelte Blockhausbausätze ab. Die Aufnahme der Blockhausbausätze erfolgte, weil die Mehrzahl der Bestimmungen der ETAG 007 auch für Blockhausbausätze gilt.
1 Geltungsbereich der Leitlinie
1.1 Beschreibung des Bauprodukts
Ein "Bausatz" ist im Sinne der BPR eine Sonderform eines "Bauproduktes". Er besteht aus mehreren "Bauteilen", die:
Ein Hersteller soll für den zu liefernden Bausatz verantwortlich sein.
Ein Bauteil eines Bausatzes kann als Bauprodukt im Sinne der BPR selbst, in eigenem Recht und auf Basis einer harmonisierten Produktnorm oder der ETA die CE-Kennzeichnung tragen. Trotzdem kann eine erneute Beurteilung als Bestandteil des Bausatzes erforderlich sein.
Diese Leitlinie erfasst industriell gefertigte Bausätze für Gebäude aus Holz, die als Bauwerk in den Verkehr gebracht werden und aus werkseitig entworfenen und vorgefertigten Hauptgebäudeteilen bestehen, die für die Serienfertigung bestimmt sind. Bei den Hauptgebäudeteilen der Bausätze handelt es sich um tragende Boden-, Wand- und Dachelemente. Diese Gebäudeteile können werkseitig zu größeren Einheiten, z.B. volumetrischen Einheiten, zusammengesetzt werden.
Die Bauteile in einem Bausatz werden hergestellt als auf der Baustelle durch weitere Materialien ergänzte zugeschnittene Holzträger, Bohlen oder vorgefertigte Tragwerksteile, als vollständig vorgefertigte zweidimensionale Bauelemente oder als komplette Gebäudemodule, bei denen Decken, Wände und Dach werkseitig zusammengesetzt werden. Auch wenn einige Bauteile in verschiedenen Werken hergestellt werden, können in Zuständigkeit des ETA-Inhabers nicht die einzelnen Bauteile, sondern nur die lieferfertigen Bausätze als Ganzes die GE-Kennzeichnung erhalten.
Der Mindestinhalt des zu beurteilenden Bausatzes soll Folgendes umfassen, soweit dies zur Erfüllung der wesentlichen Anforderungen an das Gebäude erforderlich ist:
Das Zusammensetzen der Bausätze erfolgt nach werkseitig entworfenen technischen Lösungen für Fugen und Konstruktionsdetails, die Bestandteil der Produktspezifikation für die Bewertung sind und als Teil jedes Bausatzes mitgeliefert werden.
Bauteile, wie Fenster, Außentüren, Wärmedämmung, Ziegelverkleidung, Innenverkleidung und Bedachungsmaterialien, die für die Leistung der Gebäudehülle notwendig sind, müssen nicht unbedingt vom Bausatzlieferanten mitgeliefert werden, sind aber immer als eine Voraussetzung für die Brauchbarkeit des Bausatzes anzugeben. Die Verbindungen und bauliche Durchbildung der Schnittstellen zwischen solchen Bauteilen und dem Bausatz sollen stets Bestandteil der Bausatzbeschreibung sein.
Produkte wie Innentüren, Treppen oder Oberflächenbeläge können Teil des Bausatzes für Gebäude aus Holz sein.
Installationen von Versorgungseinrichtungen und ergänzende Tragwerksteile (einschließlich Fundament oder Unterbau) fallen nicht unter diese Leitlinie.
1.2 Vorgesehener Verwendungszweck des Bauprodukts
Die ETAG gilt für Bausätze für Gebäude aus Holz für ein- und mehrgeschossige Wohn-, Büro-, Geschäfts- und Industriegebäude, die eine holzbasierte Konstruktion aufweisen.
Von dieser Leitlinie erfasste Bausätze können in Gegenden mit seismischer Aktivität eingesetzt werden, sofern eine entsprechende Beurteilung erfolgt ist.
Die in dieser ETAG berücksichtigten Beurteilungskriterien und -verfahren ermöglichen lediglich die Beurteilung des Bausatzes als nichtdissipative oder geringfügig dissipative Tragwerke gemäß Definition nach Eurocode 8 (EN 1998-1:2004, Abschnitte 1.5.2 und 8.1.3a) und geltenden nationalen Regelungen für Bauwerke.
Für die Verwendung als dissipative Tragwerke nach Definition in EN 1998-1:2004 (Abschnitt 8.1.3a) ist die Beurteilung gemäß den geltenden erforderlichen Sonderregeln in EN 1998-1:2004 (Abschnitte 8.1.3, 8.2, 8.3, 8.4, 8.5 und 8.6) sowie geltenden nationalen Regelungen für Bauwerke vorzunehmen. Wenn der Hersteller beabsichtigt, die Verwendung des Bausatzes auch als dissipatives Tragwerk zu erklären, wofür in dieser ETAG nicht die erforderlichen Prüfungen und Kriterien zur Beurteilung definiert sind, soll die Zulassungsstelle diese erforderlichen Prüfungen und Kriterien definieren und dabei die nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten berücksichtigen, in denen der Bausatz verwendet werden soll. In diesen Fällen sind die Prüfungen und Kriterien angemessen ausführlich in der ETA zu definieren. Zudem sind sämtliche Elemente, Verbindungen und Fugen, die das dissipative Verhalten eines Bausatzes garantieren sollen, in der ETA für den jeweiligen Bausatz eindeutig zu definieren und aufzuschlüsseln. Die für mögliche Arten von Elementen, Verbindungen und Fugen geeigneten Nachweisverfahren (z.B. nach EN 12512:2001) und Anforderungen (z.B. nach Eurocode 8) sind in der ETA ausdrücklich anzugeben.
Wenn die konkrete Beurteilung als dissipatives Tragwerk nicht durchgeführt wird, ist in der ETA anzugeben, dass der Bausatz nur als nichtdissipatives oder schwach dissipatives Tragwerk beurteilt wurde.
1.3 Angenommene Nutzungsdauer des Bauprodukts
Die Festschreibung der Vorschriften sowie der Prüf- und Beurteilungsverfahren, die in der vorliegenden ETAG enthalten sind bzw. auf die in ihr verwiesen wird, erfolgte auf der Grundlage der angenommenen vorgesehenen Nutzungsdauer des Bausatzes für Gebäude aus Holz für den vorgesehenen Verwendungszweck von 50 Jahren für das Tragwerk und für nicht begehbare Bauteile und Baustoffe sowie von 25 Jahren für instandsetzbare oder austauschbare Bauteile und Baustoffe wie Verkleidungen, Bedachungsmaterial, Außenverzierungen und eingebaute Bauteile, wie z.B. Fenster und
Türen, unter der Voraussetzung, dass der Bausatz angemessen eingebaut, genutzt und instandgehalten wird (siehe Abschnitte 4.3 und 4.4). Die Verwendung von Bauteilen und Baustoffen mit einer kürzeren vorgesehenen Nutzungsdauer ist in der ETA eindeutig anzugeben. Diese Bestimmungen beruhen auf dem gegenwärtigen Stand der Technik und dem verfügbaren Wissens- und Erfahrungsstand.
"Voraussichtliche Nutzungsdauer" heißt, dass wenn eine Beurteilung anhand der Vorschriften der ETA-Leitlinie erfolgt und diese Nutzungsdauer abgelaufen ist, die wirkliche Lebensdauer unter normalen Gebrauchsbedingungen wesentlich länger sein kann, ohne dass größere Mängel auftreten, die die wesentlichen Anforderungen 1 nachteilig beeinflussen.
Die Angaben zur Nutzungsdauer des Bausatzes für Gebäude aus Holz können nicht als Garantie des Herstellers des Bausatzes oder seines Vertreters bzw. der die ETA erteilenden Zulassungsstelle ausgelegt werden, sondern sind lediglich als Hilfsmittel für die Auswahl der geeigneten Produkte hinsichtlich der erwarteten, wirtschaftlich angemessenen Nutzungsdauer des Bauwerks zu verstehen (siehe Abschnitt 5.2.2 der Grundlagendokumente).
1.4 Begriffe
1.4.1 Allgemeine Begriffe in Zusammenhang mit der Bauproduktenrichtlinie
Die Bedeutung dieser Begriffe ist im EOTA-Dokument Common terms used in Guidelines for ETAs erläutert. Dieses Dokument finden Sie auf der EOTA-Website.
1.4.2 Besondere, in dieser Leitlinie verwendete Begriffe
1.4.2.1 Bemessungsklima
Außen- und Raumlufttemperatur und -feuchtigkeitsgrade, Schneelasten, Windgeschwindigkeiten usw., die in nationalen Bauvorschriften oder in anderen für die Bemessung zu verwendenden Spezifikationen angegeben sein können, werden als "Bemessungsklima" bezeichnet.
1.4.2.2 Eingebaute Bauteile
Bauteile, wie Fenster, Türen und Leitungen, die in die Hauptgebäudeteile eingebaut sind.
1.4.2.3 Fuge/Verbindung
Eine Fuge oder Verbindung ist ein Anschluss zwischen zwei Baustoffen, Bauteilen, Elementen oder Gebäudeteilen.
1.4.2.4 Werkseitig entworfen
Vorher (im Werk) festgelegte technische Lösungen.
1.4.2.5 Serienproduktion
Herstellung von Bausätzen für Gebäude auf der Basis derselben oder ähnlicher Baustoffe, derselben Tragwerksbemessung und derselben Konstruktionsdetails. Die Gebäude und Bauteile müssen nicht exakt dieselbe Größe oder Form haben.
1.4.2.6 Trennwände und -decken
Wände und Fußböden/Decken, für die die nationalen Vorschriften in der Regel eine Schallschutz-, Feuerwiderstandsleistung usw. fordern.
1.4.2.7 Freitragende Decken
Deckenkonstruktionen mit einer freien Spannweite zwischen den Stützen.
1.4.2.8 Zweilagenprinzip
Bemessungsgrundsatz für Verkleidungen, Fugen usw. in der Gebäudehülle. Eine äußere Schicht dient dazu, eine innere Schicht vor Schlagregen und Sonneneinstrahlung zu schützen. Der Raum zwischen den Schichten wird belüftet und entwässert.
1.4.2.9 Oberfläche in Nassräumen
Decken-/Fußböden- und Wandbereiche in Badezimmern und anderen "Nassräumen", in denen die Oberfläche Spritzwasser von Duschen usw. ausgesetzt sein kann.
1.5 Vorgehensweise im Fall einer erheblichen Abweichung von der Leitlinie
Die Vorschriften dieser Leitlinie gelten für die Erstellung und Erteilung europäischer technischer Zulassungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der BPR und Abschnitt 3.1 der gemeinsamen Verfahrensregeln.
In Fällen, in denen eine bestimmte Vorschrift dieser Leitlinie nicht oder nicht vollständig anwendbar ist oder ein bestimmter Aspekt eines zu bewertenden Bausatzes, Teil eines Bausatzes, zusammengesetzten Systems und/oder Verwendungszwecks nicht oder nicht ausreichend durch die Verfahren und Kriterien der Leitlinie abgedeckt wird, kann das Verfahren in Artikel 9 Absatz 2 der BPR und Abschnitt 3.2 der gemeinsamen Verfahrensregeln bezüglich der betreffenden Abweichung oder des betreffenden Aspekts gelten.
2 Beurteilung der Brauchbarkeit
2.1 Bedeutung des Begriffs "Brauchbarkeit"
"Brauchbarkeit für den (vorgesehenen) Verwendungszweck" heißt für ein Bauprodukt, dass es derartige Merkmale
aufweist, dass das Bauwerk, in das es eingebaut werden soll, bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung
Bei Bausätzen bezieht sich die "Brauchbarkeit für (den vorgesehenen) Verwendungszweck" auf:
2.2 Elemente der Beurteilung der Brauchbarkeit
Für Bausätze umfasst die Beurteilung der Brauchbarkeit:
und für die Bauteile des zusammengesetzten Systems, soweit relevant:
Anmerkung:
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der BPR soll die ETA auf Untersuchungen, Prüfungen und einer Beurteilung beruhen.
2.3 Beziehung zwischen Anforderungen an die Merkmale des zusammengesetzten Systems und seiner Bauteile sowie den Nachweis- und Beurteilungsverfahren
In Tabelle 1 sind die Merkmale des zusammengesetzten Systems, die Nachweisverfahren und die Beurteilungskriterien aufgeführt, die für die Brauchbarkeit des Bausatzes für Gebäude aus Holz für den in 1.2 genannten Verwendungszweck relevant sind.
Tabelle 1: Merkmale der Bausätze sowie Nachweis- und Beurteilungsverfahren
| Merkmal | Option "keine Leistung festgestellt" zulässig | Nachweis- und Beurteilungsverfahren | Ausdruck der Leistung |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| Wesentliche Anforderung 1: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit | |||
| Beständigkeit von tragenden Wand-, Boden- und Dachelementen sowie ihren Verbindungen gegen vertikale und horizontale Lasten | Nein 1 | Abschnitt 2.4.1 | Angegebene Werte (Optionen gemäß Abschnitt 2.4.1.1). |
| Wesentliche Anforderung 2: Brandschutz | |||
| Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen | Ja | Abschnitt 2.4.2.1 | Klassifizierung |
| Feuerwiderstand | Abschnitt 2.4.2.2 | ||
| Verhalten der Bedachung bei Brandeinwirkung von außen | Abschnitt 2.4.2.3 | ||
| Wesentliche Anforderung 3: Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz | |||
| Dampfdurchlässigkeit und Feuchtigkeitsbeständigkeit | Ja | Abschnitt 2.4.3.1 | Angegebene Leistung (im Sinne der geschätzten Leistungen für das Bauwerk) |
Wasserdichtheit:
| Nein
Ja | Abschnitt 2.4.3.2.1
Abschnitt 2.4.3.2.2 | |
| Gehalt an und/oder Freisetzung von Schadstoffen | - 2 | Abschnitt 2.4.3.3 | Erklärung |
| Wesentliche Anforderung 4: Nutzungssicherheit | |||
| Rutschfestigkeit von Bodenbelägen | Ja | Abschnitt 2.4.4.1 | Angegebene Werte/Leistung |
| Stoßfestigkeit | Abschnitt 2.4.4.2 | ||
| Wesentliche Anforderung 5: Lärmschutz | |||
| Luftschalldämmung von Wänden, Böden und Dachkonstruktionen | Ja | Abschnitt 2.4.5.2 | Angegebene Werte (im Sinne der geschätzten Werte für das Bauwerk) |
| Trittschalldämmung von Böden | Abschnitt 2.4.5.3 | ||
| Schallabsorption | Abschnitt 2.4.5.4 | ||
| Wesentliche Anforderung 6: Energieeinsparung und Wärmeschutz | |||
| Wärmedurchlasswiderstand | Ja | Abschnitt 2.4.6.1 | Angegebene Werte (im Sinne der geschätzten Werte für das Bauwerk) |
| Luftdurchlässigkeit | Abschnitt 2.4.6.2 | ||
| Wärmeträgheit | Abschnitt 2.4.6.3 | ||
| Allgemeine Aspekte hinsichtlich der Brauchbarkeit für den Verwendungszweck 3 | |||
Aspekte der Dauerhaftigkeit:
| Nein | Abschnitt 2.4.7.1 | Angegebene Leistung |
Aspekte der Gebrauchstauglichkeit:
| Ja | Abschnitt 2.4.7.2 | Angegebene Werte |
| Ermittlung von Baustoffen und Leistung | Nein | Abschnitt 2.4.7.3 | Angegebene Identifizierungsparameter und Leistung |
| 1) Mit bestimmten Ausnahmen in Bezug auf den vorgesehenen Verwendungszweck (z.B. ist die Erdbebenfestigkeit nur für Gegenden mit seismischer Aktivität relevant).
2) Hinsichtlich der Bedeutung der Option "Keine Leistung festgestellt" in Bezug auf die wesentliche Anforderung 3 siehe den Technischen Bericht der EOTA "Allgemeine Prüfliste für ETAGs/CUAPs/ETAs - Gehalt bzw. Freisetzung gefährlicher Stoffe in Produkten/Bausätzen". 3) Aspekte der Dauerhaftigkeit und Wirtschaftlichkeit des Bauwerks (siehe BPR, Anhang 1, Satz 1 und 2), die nicht unter die wesentlichen Anforderungen 1 bis 6 fallen. Diese Aspekte werden auch als "Aspekte der Gebrauchstauglichkeit" bezeichnet. | |||
Anmerkung:
Anstatt die in Tabelle 1, Spalte 3 für die wesentliche Anforderung 3 aufgeführten Verfahren und Kriterien sowie Aspekte der Dauerhaftigkeit und Gebrauchstauglichkeit zu verwenden, kann die Leistung hinsichtlich des/der fraglichen Merkmals/Merkmale auch durch langjährige Baustellenerfahrungen ermittelt werden. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass
2.4 Merkmale des zusammengesetzten Systems, die für die Brauchbarkeit relevant sind
2.4.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit (wesentliche Anforderung 1)
2.4.1.1 Nachweisverfahren
2.4.1.1.1 Nachweis der mechanischen Festigkeit im Allgemeinen
Die mechanische Festigkeit und Standsicherheit kann durch Berechnung oder Prüfung bzw. eine Kombination beider Verfahren (durch prüfungsgestützte Bemessung) nachgewiesen werden und muss gegebenenfalls die Beständigkeit gegenüber unverhältnismäßigem Einsturz einschließen. Die mechanische Festigkeit werkseitig entworfener Tragwerksteile des Bausatzes, einschließlich der relevanten Verbindungen/Fugen, ist in Übereinstimmung mit der Bemessungsgrundlage nach EN 1990 nachzuweisen. Die Notwendigkeit und Ausweitung weiterer Tragwerksberechnungen hängt davon ab, welches Nachweisverfahren für die ETA und die CE-Kennzeichnung gewählt wird.
Die Eigenschaften von Tragwerksbaustoffen oder Tragwerksbauteilen, die einen Bezug zur "mechanischen Festigkeit und Standsicherheit" aufweisen, sollen in der ETA so einfach wie möglich angegeben werden und sich auf die in nationalen Vorschriften festgelegten Anforderungen beziehen. Zu diesem Zweck können die Eigenschaften in Form der nachstehend aufgeführten und in Leitpapier L der Europäischen Kommission "Anwendung der Eurocodes" genannten Methoden ausgedrückt werden:
Verfahren 1
Verfahren 1 dient der Schaffung der Grundlage für fallbezogene Berechnungen der Tragwerksteile des Bausatzes bezogen auf das konkrete Bauwerk. Die Standardbauteile des Bausatzes sind anhand geometrischer Daten und mechanischer Eigenschaften zu definieren. Mechanische Eigenschaften können auf genormte Werte gestützt oder über Prüfergebnisse ermittelt werden.
Verfahren 2
Verfahren 2 dient der direkten Angabe der mechanischen Festigkeit, wenn der Bausatz eine oder eine begrenzte Anzahl von Tragwerksbemessungen aufweist. Charakteristische Festigkeitswerte, die mit dem Eurocode-System kompatibel sind, müssen berechnet oder auf der Basis von Prüfergebnissen ermittelt werden.
Es können bemessene Festigkeitswerte angegeben werden. In diesem Fall sind die für die Berechnung verwendeten Parameter einschließlich spezieller national festgelegter Parameter (NFP) anzugeben, sofern solche angewendet wurden.
Verfahren 3a
Verfahren 3a bezieht sich auf Situationen, in denen die Bemessungsberechnungen vom Planer des Bauwerks vorgenommen wurden und dem Käufer des Bausatzes die Bemessungsspezifikationen vom Hersteller übergeben werden.
Verfahren 3b
Verfahren 3b bezieht sich auf Situationen, in denen die Bemessungsberechnungen auf Fallbasis vom Hersteller gemäß den Vorgaben des Kunden für das Bauwerk durchgeführt werden. Die Zulassungsstelle soll sicherstellen, dass der Hersteller über die erforderliche Kompetenz für die Durchführung von Tragwerksberechnungen verfügt.
Die gewählten Verfahren sind in der ETA und der CE-Kennzeichnung eindeutig anzugeben.
2.4.1.1.2 Nachweis durch Berechnung
Allgemeines
Berechnungen von Tragwerksleistungen, die in ETAs angegeben werden, sind gemäß EN 1995-1-1 sowie den relevanten Teilen von EN 1991 und EN 1998 gestützt durch die relevanten harmonisierten Produktnormen und unterstützenden Bezugsnormen durchzuführen.
Die detaillierten statischen Analysen zum Nachweis der angegebenen mechanischen Festigkeit und Standsicherheit sollen der Zulassungsstelle als Teil der technischen Unterlagen für die ETA stets zugänglich sein.
Besondere Bestimmungen für Blockhausbausätze
In EN 1995-1-1 gibt es keine speziellen Berechnungsverfahren für Blockhausbausätze, und der Nachweis der mechanischen Festigkeit muss bis zu einem gewissen Grad auf Berechnungsverfahren gestützt werden, die auf Fallbasis beschrieben und gegebenenfalls durch Prüfungen unterstützt werden. In der Regel sind folgende Grundsätze zu beachten:
Erdbebeneinwirkungen
Ergänzende Berechnungen, die für die Beständigkeit gegenüber Erdbebeneinwirkungen von Bedeutung sind, sind gemäß den Vorschriften der EN 1998-1 durchzuführen.
Weitere Angaben zur Erdbebenfestigkeit auf der Grundlage der verschiedenen national festgelegten Parameter in nationalen Anhängen oder anderen nationalen Regelwerken können für die spezifische Tragwerksbemessung für jedes einzelne Bauwerk berücksichtigt werden.
2.4.1.1.3 Nachweis durch Prüfung
Die Prüfverfahren sollen sich im Allgemeinen an EN 380 und anderen einschlägigen EN-Normen für das Prüfen von Bauteilen und Baustoffen auf Holzbasis orientieren (siehe Kapitel 7). Wenn die Verteilung der geprüften Eigenschaften als logarithmisch normal angenommen werden kann, ist der charakteristische Wert nach EN 14358 zu berechnen. Andernfalls ist ein verteilungsfreies Verfahren aus EN 384 anzuwenden.
Die für die Beurteilung der Tragwerksleistung angewandten Prüfverfahren sollen mit vollständigem Verweis auf Nummer und Ausgabe der Norm, Konditionierung der Prüfkörper und ggf. jegliche Abweichung von der Norm spezifiziert werden.
Wenn Versuche an gesamten Hauptgebäudeteilen durchgeführt werden, ist der Nachweis der Tragwerksleistung in der Regel auf Prüfungen von mindestens drei ähnlichen Prüfkörpern zu stützen.
2.4.1.1.4 Nachweis durch prüfungsgestützte Berechnung
Mittels prüfungsgestützter Berechnung können Prüfergebnisse, die für einen Tragwerkstyp ermittelt wurden, auf einen anderen (z.B. mit variierender Dicke oder baulicher Durchbildung) bzw. andere Gebrauchsbedingungen (z.B. Feuchte oder Außermittigkeit der Last) übertragen werden. Zur Ermittlung spezieller Daten für die Berechnung (z.B. Festigkeit von Wandverbindungen oder Armierungen) können auch Prüfungen an kleinen Prüfkörpern durchgeführt werden.
Prüfungsgestützte Berechnungen sind gemäß EN 1990 durchzuführen. Begleitende Berechnungen sind gemäß den relevanten Teilen von EN 1991, EN 1995 sowie EN 1998 vorzunehmen.
Prüfungen und die Auswertung der Prüfungen sind gemäß den Bezugsnormen von EN 1995-1-1 sowie den harmonisierten Produktnormen vorzunehmen. Dies soll so erfolgen, dass die resultierenden Eigenschaften mit dem Eurocode-System kompatibel sind. Wenn die zugrunde liegende Verteilung der geprüften Eigenschaften als logarithmisch normal angenommen werden kann, ist der charakteristische Wert unter Befolgung der in EN 14358 aufgeführten Richtlinie zu berechnen. Andernfalls ist ein verteilungsfreies Verfahren aus EN 384 anzuwenden.
2.4.1.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren
2.4.1.2.1 Beurteilung und Erklärung nach Verfahren 1 Tragende Wände
Bei Holzrahmenwänden sind die Standardteile des Rahmens durch Angabe von Querschnitt, Abständen und (maximaler) Länge zu definieren. Die Festigkeit des Holzmaterials ist anzugeben, z.B. durch Verweis auf die Festigkeitsklasse nach EN 14080, EN 14081-1 oder andere harmonisierte Spezifikationen für lasttragende Holzprodukte.
Für Blockbalkenwände ist der Gesamtquerschnitt der Blockbalken zu definieren (Dicke, Tiefe und Gesamtform). Die Festigkeit des Holzmaterials ist anzugeben, z.B. durch Verweis auf die Festigkeitsklasse nach EN 14081-1. Es ist die maximale Höhe der Wand anzugeben. Außerdem sollen die maximale freitragende Länge der Wand sowie Informationen über die Art der Abstützungen, die als tragend gelten, angegeben werden.
Für andere Wandausführungen sollen alle relevanten Informationen angegeben werden. Standardkonstruktionen an Wandöffnungen sollen entsprechend beschrieben werden.
Freitragende Decken und Dachkonstruktionen
Bei Holzbalkenkonstruktionen sollen die lasttragenden Standardteile anhand von Querschnitt, Abstand und (maximaler) Spannweite definiert werden. Die Festigkeit des Holzmaterials ist anzugeben, z.B. durch Verweis auf die Festigkeitsklasse nach EN 14080, EN 14081-1 oder andere harmonisierte Spezifikationen für Last tragende Holzprodukte.
Für andere Konstruktionen sollen alle relevanten Informationen angegeben werden.
Last tragende Standardbauteile an Boden- oder Dachöffnungen sollen entsprechend beschrieben werden.
Weitere tragende Bauteile
Wenn die Konstruktion weitere Standardbauteile, z.B. Träger und Ständer, umfasst, sollen diese durch die relevanten Abmessungen und Festigkeitseigenschaften definiert werden.
2.4.1.2.2 Beurteilung und Erklärung nach Verfahren 2 Parameter für die Berechnung der Bemessungswiderstände
Unter Umständen gelten national festgelegte Parameter nach EN 1995-1-1 und EN 1991. Es ist in der ETA und der CE-Kennzeichnung anzugeben, welche Parameter in der Beurteilung für die ETA verwendet wurden.
Tragende Wände
Bei Holzrahmenwänden werden in der Regel folgende Eigenschaften angegeben:
Die Scheibentragfähigkeit ist in der Regel auf der Grundlage anzugeben, dass abhebende Kräfte von Wänden durch eigens für das jeweilige Bauwerk konzipierte Verankerungen aufgenommen werden. Die Verankerung kann durch dauerhafte Maßnahmen an der Konstruktion erreicht werden.
Bei anderen Wandausführungen wie Blockbalkenwänden oder Massivholzwänden soll in der Regel mindestens die vertikale Tragfähigkeit angegeben werden. Außerdem sollen die maximale freitragende Länge der Wand sowie Informationen über die Ausführung der Abstützungen, die als tragend gelten, angegeben werden.
Die Tragwerksleistung muss für spezielle Wandhöhen angegeben werden. Anmerkung:
Freitragende Decken und Dachkonstruktionen
Für Standard-Holzbalkenkonstruktionen werden in der Regel die folgenden Tragwerksleistungen angegeben:
Eine weitere Möglichkeit ist die Angabe der folgenden Parameter, sofern relevant, für die Bodenstruktur:
Für andere Konstruktionen sollen alle relevanten Informationen angegeben werden.
Weitere tragende Bauteile
Wenn der Bausatz andere Standardbauteile umfasst, z.B. Träger, Ständer und Anker, müssen folgende Eigenschaften angegeben werden:
2.4.1.2.3 Beurteilung und Erklärung nach Verfahren 3a
Bei Verwendung von Verfahren 3a ist eindeutig auf die herstellereigenen Unterlagen für die Tragwerksbemessung für das Bauwerk zu verweisen. Wenn die Tragwerksberechnungen vom Planer des Bauwerks vorgenommen wurden, darf die Zulassungsstelle nicht die Verantwortung für die Werte der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit übernehmen.
2.4.1.2.4 Beurteilung und Erklärung nach Verfahren 3b
Bei Verwendung von Verfahren 3b ist eindeutig auf die herstellereigenen Unterlagen für die Tragwerksbemessung für die speziellen Teile des Bauwerks gemäß Kundenauftrag zu verweisen. Die Zulassungsstelle hat zu prüfen, ob die Berechnungsverfahren vom Hersteller richtig angewendet wurden.
2.4.1.2.5 Widerstand gegen Erdbebeneinwirkungen
Zur Ermittlung des Widerstands gegen Erdbebeneinwirkungen für einen Bausatz sollen neben der in den Abschnitten 2.4.1.2.2 und 2.4.1.2.3 genannten mechanischen Festigkeit und Standsicherheit die Dichte des Baustoffes bzw. der Bauteile oder die Gesamtmasse der Teile eines Bausatzes angegeben werden. In Gegenden, in denen eine Tragwerksbemessung für Erdbebeneinwirkungen erforderlich ist, soll außerdem die Festigkeit der Verbindungen zwischen den Teilen des Bausatzes, die für die Berechnung der Festigkeit des Bauwerks relevant sind, sowie die Steifigkeit von Wandelementen und Verbindungen angegeben werden, damit eine Berechnung der Stockwerksverschiebung nach EN 1998-1:2004, Kapitel 4.4.3.1 vorgenommen werden kann.
Wenn der Bausatz für die Verwendung in Gegenden mit seismischer Aktivität vorgesehen ist, ist sein diesbezügliches Verhalten - gegebenenfalls unter Berücksichtigung nationaler Vorschriften für Bauwerke - auf Fallbasis zu berücksichtigen und zu klären.
2.4.2 Brandschutz (wesentliche Anforderung 2)
2.4.2.1 Brandverhalten von Baustoffen oder Bauteilen
2.4.2.1.1 Nachweisverfahren
Option 1:
Baustoffe bzw. Bauteile fallen nicht unter die Option 2 oder 3
Die Baustoffe bzw. Bauteile sind unter Anwendung der/des für die entsprechende Brandverhaltensklasse relevanten Prüfverfahren(s) zu prüfen, um sie gemäß EN 13501-1 zu klassifizieren.
Option 2:
Baustoffe bzw. Bauteile, die die Anforderungen an die Brandverhaltensklasse Al ohne die Notwendigkeit einer Prüfung erfüllen
Wenn davon ausgegangen wird, dass die Baustoffe bzw. Bauteile gemäß Kommissionentscheidung 96/603/EG (in geänderter Fassung) den Anforderungen für das Verhalten nach Klasse Al des charakteristischen Brandverhaltens genügen, können sie ohne Prüfung als Euroklasse Al betrachtet werden.
Option 3:
Baustoffe bzw. Bauteile, die ohne die Notwendigkeit weiterer Prüfungen klassifiziert sind
Die Baustoffe bzw. Bauteile erfüllen die Anforderungen der Brandverhaltensklasse gemäß der Entscheidung der Europäischen Kommission ohne die Notwendigkeit einer weiteren Prüfung auf Grund ihrer Übereinstimmung mit den Spezifikationen der Baustoffe bzw. Bauteile, die in dieser Entscheidung detailliert enthalten sind, sowie ihrer vorgesehenen Endanwendung, die durch diese Entscheidung abgedeckt wird.
2.4.2.1.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren
Die Materialien oder Bauteile sind nach einem der in 2.4.2.1.1 beschriebenen Verfahren zu klassifizieren. Vorschriften für Montage und Befestigung gemäß harmonisierten Normen für die Bauteile des Bausatzes sind zu befolgen bzw. sollen, sofern relevant, mit der vorgesehenen Verwendung des Bausatzes übereinstimmen.
2.4.2.2 Feuerwiderstand
2.4.2.2.1 Nachweisverfahren
Der Feuerwiderstand kann durch Berechnung oder Prüfung nachgewiesen werden. Bei Berechnung gilt neben den Verfahren für die Angabe der mechanischen Festigkeit nach Abschnitt 2.4.1.1.1, sofern Verfahren 2 oder 3b angewendet wird, EN 1995-1-2.
Prüfungen sollen an repräsentativen Einheiten und gemäß den in EN 13501-2 angegebenen Prüfverfahren durchgeführt werden. Andere Einheiten können auf der Basis dieser Prüfergebnisse beurteilt werden. Bei der Prüfung des Feuerwiderstands sind die im Prüfverfahren berücksichtigten Tragfähigkeitswerte und Leistungsparameter im Bewertungsbericht anzugeben.
2.4.2.2.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren
Es gilt das Spektrum an Klassifizierungen nach EN 13501-2.
Bei lasttragenden Bauteilen mit einem klassifizierten Feuerwiderstand R ist die mechanische Festigkeit bei Einwirken von Feuer gemäß EN 1991-1-2 und EN 1995-1-2 sowie den Bestimmungen in Abschnitt 2.4.1.2 anzugeben.
Anmerkung:
Der Feuerwiderstand R kann bei Verwendung von Verfahren 1 nicht in der ETA oder der CE-Kennzeichnung angegeben werden.
2.4.2.3 Verhalten der Bedachung bei Brandeinwirkung von außen
2.4.2.3.1 Nachweisverfahren
Option 1:
Bedachung fällt nicht unter die Option 2 oder 3
Die Bedachung ist unter Anwendung des Prüfverfahrens, das für die entsprechende Klasse des Brandverhaltens von Bedachungen bei einem Brand von außen relevant ist, zu prüfen, um sie gemäß EN 13501-5 zu klassifizieren.
Option 2:
Bedachung, von der ohne Prüfung angenommen werden kann, dass sie den Anforderungen für das Merkmal "Verhalten bei einem Brand von außen" entspricht
Von der Bedachung kann ohne Prüfung angenommen werden, dass sie auf Grund der in der Entscheidung der Kommission 2000/553/EG enthaltenen Bestimmungen den Anforderungen für das Merkmal "Verhalten bei einem Brand von außen" entspricht, sofern die jeweiligen einzelstaatlichen Vorschriften für Entwurf und Ausführung von Bauwerken beachtet werden.
Option 3:
Bedachung, die ohne die Notwendigkeit weiterer Prüfungen klassifiziert ist
Die Bedachung erfüllt die Anforderungen der Klasse für das charakteristische Verhalten bei einem Brand von außen gemäß der Entscheidung der Europäischen Kommission ohne die Notwendigkeit einer weiteren Prüfung auf Grund ihrer Übereinstimmung mit den Spezifikationen der Bedachung, die in dieser Entscheidung detailliert enthalten sind, sowie ihrer vorgesehenen Endanwendung, die durch diese Entscheidung abgedeckt wird.
2.4.2.3.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren
Die Bedachung ist nach einem der in 2.4.2.3.1 beschriebenen Verfahren zu klassifizieren.
2.4.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz (wesentliche Anforderung 3)
2.4.3.1 Dampfdurchlässigkeit und Feuchtigkeitsbeständigkeit
2.4.3.1.1 Nachweisverfahren
Die Beurteilung der relevanten Gebäudeteile einschließlich Nassraumhüllen soll auf der Basis der Berechnungen nach EN ISO 13788 und unter Berücksichtigung des herrschenden Bemessungsklimas erfolgen. Die Beurteilung kann auch auf Erfahrungen basieren - unter der Bedingung, dass die Bestimmungen für die Beurteilung im Bewertungsbericht angegeben sind.
Die Auswertung möglicher Tauwasserbildung im Bauteilinnern und auf Innenflächen zur Verhinderung des Wachstums von Mikroorganismen erfolgt unter der Annahme, dass unter den Bedingungen des Bemessungsklimas die Feuchtigkeit im Holz innerhalb der Außenverkleidung oder der atmungsaktiven Membran nur für begrenzte Zeitspannen 80 % RF übersteigt.
Das Risiko der Tauwasserbildung kann normalerweise auf der Grundlage der wärme- und feuchteschutztechnischen Eigenschaften der in jedem Bauteil verwendeten Produkte und der Konstruktionsdetails ausgewertet werden.
Die Wasserdampfbeständigkeit der jeweiligen Schichten basiert auf:
Anmerkung:
Die bemessene Wasserdampfdiffusionswiderstandszahl p für Baustoffe ist in EN ISO 10456 angegeben. Der Wasserdampfdiffusionswiderstand sollte in ETAs und Bewertungsberichten in die wasserdampfdiffusionsäquivalente Luftschichtdicke (sd) für eine bestimmte Baustoffdicke umgerechnet werden, wie sie für dünne Produkte direkt in EN ISO 10456 angegeben ist.
Darüber hinaus ist die Bemessung von Fugen und jeglichen Befestigungen und/oder Versorgungsleitungen, die durch ein Dampfregulierungselement oder eine Membran hindurchführen, hinsichtlich des Risikos, dass Luftfeuchtigkeit innerhalb des Bauwerks in Kontakt mit kalten Oberflächen kommt, zu beurteilen.
Für den Nachweis möglicher Tauwasserbildung infolge niedriger Oberflächentemperaturen oder luftdurchlässiger Stellen siehe Abschnitt 2.4.6. Die Feuchtigkeitsbeständigkeit von Baustoffen in Bezug auf ihre Dauerhaftigkeit wird in Abschnitt 2.4.7 behandelt.
2.4.3.1.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren
Die Beurteilung bezieht sich sowohl auf die Kondensation im Bauteilinnern als auch auf die Kondensation auf der Innenfläche. Die Leistung des Bausatzes wird in Form akzeptabler vorgesehener Verwendungszwecke, die für die klimatischen Bemessungsbedingungen relevant sind, z.B. Gebäudearten und geographische Zonen, angegeben.
Der Wasserdampfdiffusionswiderstand der Dampfsperrschicht innerhalb der Wärmedämmung und der atmungsaktiven Membran bzw. Windsperre außerhalb der Wärmedämmung soll angegeben werden.
Der Wasserdampfdiffusionswiderstand der internen wasserdichten Membranen bzw. Oberflächenschichten in Badezimmern ist ebenfalls anzugeben.
2.4.3.2 Wasserdichtheit
2.4.3.2.1 Gebäudehülle
2.4.3.2.1.1 Nachweisverfahren
Die Beständigkeit der Gebäudehülle gegen eindringendes Wasser einschließlich Schlagregen an Fassaden und u. U. das Eindringen von Schnee ist von der Zulassungsstelle in erster Linie auf der Grundlage der Standardkonstruktionsdetails für den Bausatz sowie unter Anwendung des verfügbaren technischen Wissens und der Erfahrung aus ähnlichen vorliegenden technischen Lösungen zu beurteilen.
Die Beurteilung der Beständigkeit gegen das Eindringen von Schnee in die Gebäudehülle kann in der Regel auf technische Erfahrung gestützt werden. Die Beurteilung soll die gesamte Gebäudehülle einschließlich Fugen zwischen Fertigteilen im Bausatz und grundsätzlichen Lösungen für Fugen zwischen Bausatz und Unterbau einschließen.
Die Gebäudehülle ist in der Regel nach dem 2-Lagen-Prinzip zu bemessen, sofern keine anderen akzeptablen Lösungen nachgewiesen werden können. Gemäß den nationalen Spezifikationen gilt für eine Reihe von Gebäudehüllensystemen, dass sie unter normalen klimatischen Bedingungen die Anforderung der Wasserdichtheit erfüllt.
Für Blockhäuser ohne zusätzliche Außenbekleidung soll die Zulassungsstelle besondere Sorgfalt auf die Beurteilung der Dichtheit der Wand, einschließlich frei liegender Eckendetails, sowie die Bewertung des Vermögens der Konstruktion, in angemessener Zeit zu trocknen, verwenden.
Kann die Beständigkeit gegen Witterungseinflüsse nicht durch Heranziehen vorhandener Kenntnisse beurteilt werden, z.B. weil Lösungen für die entsprechenden Konstruktionsdetails neu sind, kann es die Zulassungsstelle für erforderlich halten, die Prüfung der Leistung der Gebäudehülle zu verlangen. Laborprüfungen für Außenwände können gemäß den Vorschriften von EN 12155, EN 12865 bzw. EN 1027 durchgeführt werden.
2.4.3.2.1.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren
Die Leistung des Gebäudes ist normalerweise in qualitativen Begriffen in Bezug auf den vorgesehenen Verwendungszweck, wie mögliche Klimazonen, und im Hinblick auf Dauerhaftigkeitsaspekte (siehe Leitpapier F der Europäischen Kommission zur Dauerhaftigkeit sowie die Bauproduktenrichtlinie) und auf die Anforderungen hinsichtlich der Verhinderung des Eindringens und Ansammelns von Wasser und schmelzendem Schnee im Bauwerk anzugeben.
Wenn ein Bausatz als ungeeignet für bestimmte Regionen eingestuft ist (z.B. in Gegenden mit außergewöhnlichen Mengen an Schlagregen oder möglichem Eindringen von Schnee), sind die Einschränkungen hinsichtlich des vorgesehenen Verwendungszwecks genau in der ETA anzugeben.
2.4.3.2.2 Innenflächen
2.4.3.2.2.1 Nachweisverfahren
Die Leistung von wasserdichten Membranen bzw. Oberflächenschichten in Feuchtbereichen von Badezimmern ist auf der Basis der Vorschriften in ETAG 022 "Abdichtungen für Wände und Böden in Nassräumen" zu bewerten.
2.4.3.2.2.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren
In der ETA ist eindeutig anzugeben, welche Teile des Bausatzes als wasserdichte Oberflächen klassifiziert sind.
2.4.3.3 Gehalt an und/oder Freisetzung von Schadstoffen
Der Antragsteller soll hier:
Die Verwendung von recycelten Materialien ist immer anzugeben, weil sie die Implementierung weiterer Beurteilungs- und Nachweisverfahren nach sich ziehen könnte.
Die Angaben zum Vorhandensein gefährlicher Stoffe, die gemäß Regelung auf europäischer Ebene in der Richtlinie des Rates 67/548/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und/oder in der "Liste der geregelten, gefährlichen Stoffe, die möglicherweise mit Bauprodukten nach der BPR in Verbindung stehen" der EGDS aufgeführt sind, und/oder anderer gefährlicher Stoffe müssen als Teil des den ETA-Entwurf begleitenden Bewertungsberichts von der Zulassungsstelle unter strenger Einhaltung der Vertraulichkeit an die anderen Zulassungsstellen verteilt werden.
2.4.3.3.1 Nachweisverfahren
Baustoffe und Bauteile des Bausatzes für Gebäude aus Holz, die in dem Technischen Bericht 034 der EOTA "Allgemeine Prüfliste für ETAGs/CUAPs/ETAs - Gehalt bzw. Freisetzung gefährlicher Stoffe in Produkten/Bausätzen" aufgelistet und zu berücksichtigen sind, werden gemäß den im Technischen Bericht aufgeführten Vorschriften beurteilt. Dabei sind die Einbaubedingungen des zusammengesetzten Systems/Bauteils des zusammengesetzten Systems und die aus ihnen resultierenden Szenarien für die Freisetzung zu berücksichtigen. Zudem sind Regelungen hinsichtlich des Inverkehrbringens des Produkts zu berücksichtigen.
In Bezug auf die im Technischen Bericht 034 der EOTA genannten Szenarien für die Freisetzung sind folgende Verwendungskategorien zu betrachten:
| Kategorie IA1: | Produkt mit direktem Kontakt zur Raumluft |
| Kategorie IA2: | Produkt ohne direkten Kontakt zur Raumluft (z.B. abgedeckte Produkte), aber möglichen Auswirkungen auf die Raumluft |
| Kategorie IA3: | Produkt ohne Kontakt zur Raumluft und keinerlei Auswirkungen auf die Raumluft |
| Kategorie S/W1: | Produkt mit direktem Kontakt mit Boden-, Grund- und Oberflächenwasser |
| Kategorie S/W2: | Produkt ohne direkten Kontakt mit, aber mit möglichen Auswirkungen auf das Boden-, Grund- und Oberflächenwasser |
| Kategorie S/W3: | Produkt ohne direkten Kontakt mit und keinen Auswirkungen auf das Boden-, Grund- und Oberflächenwasser |
Die Kategorien IA1 und S/W1 gelten für Produkte, die Kontakt mit Raumluft, Boden oder Wasser haben, dass dabei gefährliche Stoffe direkt aus dem Produkt austreten können.
Kategorie IA2 ist maßgeblich für Produkte, die von anderen Produkten abgedeckt werden, aber dennoch gefährliche Stoffe in die Raumluft freisetzen können (z.B. Produkte, die mit porösen/nicht abdichtenden Belägen abgedeckt sind, die eine Migration nicht verhindern können, wie z.B. Gipsplatten).
Kategorie S/W2 ist maßgeblich für Produkte, die durch Regen ausgewaschen werden können (z.B. Außenbekleidungen) und gefährliche Stoffe freisetzen können, die Auswirkungen auf Boden und Wasser haben.
Die Kategorien IA3 und S/W3 sind maßgeblich für Produkte, die vollständig mit abdichtenden Produkten abgedeckt sind, die jegliche Migration gefährlicher Stoffe in Raumluft, Boden oder Wasser verhindern.
Anmerkung: In allen Fällen sind Gehaltsbeschränkungen zu berücksichtigen.
2.4.3.3.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren
Baustoffe und Bauteile des Bausatzes für Gebäude aus Holz, die in dem Technischen Bericht 034 der EOTA "Allgemeine Prüfliste für ETAGs/CUAPs/ETAs - Gehalt bzw. Freisetzung gefährlicher Stoffe in Produkten/Bausätzen" (oder einem ähnlichen EOTA-Dokument) aufgelistet sind, sowie die zugehörigen gefährlichen Stoffe, die zu berücksichtigen sind, werden gemäß den im Technischen Bericht aufgeführten Vorschriften beurteilt. Dabei sind die Einbaubedingungen des Bauprodukts und die aus ihnen resultierenden Szenarien für die Freisetzung zu berücksichtigen.
Anmerkung (in der ETA zu implementieren):
Für gefährliche Stoffe, die in den Geltungsbereich der BPR fallen und für die
2.4.4 Nutzungssicherheit (wesentliche Anforderung 4)
2.4.4.1 Rutschfestigkeit von Bodenbelägen
2.4.4.1.1 Nachweisverfahren
Der Nachweis der Rutschfestigkeit von Bodenmaterialien erfolgt nach den einschlägigen EN-Normen für die festgelegten Bodenbelagprodukte.
2.4.4.1.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren
Bei der Ermittlung dieser Leistung ist die Rutschfestigkeit von Bodenbelägen nach der einschlägigen Norm für das jeweilige Bodenbelagsprodukt anzugeben.
2.4.4.2 Stoßfestigkeit
2.4.4.2.1 Nachweisverfahren
Die mechanische Festigkeit gegenüber dynamischen Lasten ist von der Zulassungsstelle in erster Linie aufgrund vorliegender Erfahrungswerte im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck zu beurteilen, sofern keine quantifizierte Leistung angegeben ist. Bei Holzrahmenwänden mit bekanntem Innenauskleidungsmaterial, wie z.B. Standardgipsplatten, Platten aus Holzwerkstoffen und Vollholzplatten mit geeigneter Dicke und Ständerabstand, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass sie bei normaler Nutzung in Wohnhäusern, Bürogebäuden usw. eine zufriedenstellende Stoßfestigkeit aufweisen, sofern die als ausreichend erachteten Bedingungen erfüllt sind:
Blockbalkenwände haben bei normaler Nutzung in Wohn-, Bürogebäuden usw. eine ausreichende Stoßfestigkeit.
Wenn die Leistung des Bausatzes nicht bekannt oder akzeptabel ist bzw. eine quantifizierte Leistung angegeben werden soll, soll die Stoßfestigkeit in Prüfungen ermittelt oder berechnet werden. Die Prüfung von Wänden und Decken erfolgt gemäß Technischem Bericht 001 der EOTA. Fußböden und Dächer werden nach EN 1195 geprüft.
Die akzeptierte Mindeststoßfestigkeit für Wände beträgt in der Regel 100 Nm bei Aufprall mit weichem Körper (50-kgSack) und 10 Nm bei Aufprall mit hartem Stoßkörper (1-kg-Stahlkugel), wenn die Bausätze für die Verwendung in Wohn-, Bürogebäuden usw. vorgesehen sind.
Bei Platten aus Holzwerkstoffen, die als tragende Platten auf Balken unter Fußböden oder als Dachverblendung verwendet werden, sollte die Stoßfestigkeit als angemessen angenommen werden, wenn die Platten den Anforderungen von EN 12871 entsprechen.
Anmerkung:
In einigen Mitgliedstaaten geben die nationalen Bauvorschriften jedoch für Wände, Böden oder Dächer beispielsweise beim Weichkörperaufprall eine Mindeststoßfestigkeit oder beschreibende Anforderungen wie die Stärke und den Typ von Fensterglas vor.
2.4.4.2.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren
Die Stoßfestigkeit kann in der Regel als unter festgelegten Bedingungen akzeptabel angegeben und nicht quantifiziert werden. Etwaige Einschränkungen hinsichtlich des vorgesehenen Verwendungszwecks sind in der ETA anzugeben.
Wurden Wand- und Deckenkonstruktionen nach dem Technischen Bericht 001 der EOTA geprüft, soll die ermittelte Stoßfestigkeit in der ETA angegeben werden.
2.4.5 Schallschutz (wesentliche Anforderung 5)
Anmerkung:
Die akustische Leistung und die in Abschnitt 2.4.5 angegebenen Beurteilungsverfahren werden durch die Verfahren und Kriterien in einem Technischen Bericht der EOTA ersetzt, sobald dieser verfügbar ist. Der Technische Bericht muss Verfahren für die Beurteilung von Elementen des Bausatzes (Böden, Wände ...) sowie des leichten Gebäudetragwerks auf Basis des Bausatzes enthalten.
Die akustische Leistung kann auch in Anlehnung an allgemeine Holzbaubemessungen nach nationalen Normen, Lehrbüchern oder Leitfäden nachgewiesen werden, sofern die entsprechenden Angaben auf Prüfungen und Klassifizierungen in Übereinstimmung mit den im Technischen Bericht genannten EN ISO-Normen basieren.
2.4.5.1 Allgemeines
Die Schalldämmleistung von Bauelementen ist in der ETA als Schätzwerte für die in fertiggestellten Gebäuden zu erwartende Luftschalldämmung und den Trittschallpegel anzugeben. Die Leistung ist mit Bezeichnungen gemäß EN ISO 717, Teile 1 und 2, festzulegen und sollte vorzugsweise wie in Abschnitt 2.4.5.2 angegeben werden. Andere Bezeichnungen für die Schalldämmleistung, die in ISO 717 aufgeführt sind, können in die Zulassung aufgenommen werden, um eine Übereinstimmung mit den Nachweisverfahren gemäß den nationalen Bauvorschriften, die auf solchen Bezeichnungen basieren, zu erreichen.
Anmerkung:
In einigen Mitgliedstaaten geben die nationalen Vorschriften u. U. eine Prüfung des fertiggestellten Gebäudes im Einsatz vor (derartige Prüfungen sind nicht Bestandteil der Beurteilung nach der vorliegenden ETAG).
2.4.5.2 Luftschalldämmung von Wänden, Böden und Dachkonstruktionen
2.4.5.2.1 Nachweisverfahren
Die Leistung der Hauptgebäudeteile eines zusammengesetzten Bausatzes im Hinblick auf die Luftschalldämmung (je nach den Vorschriften in den Zielmitgliedstaaten zwischen Räumen, von Fassaden und von Dächern) ist entweder im Labor oder durch Feldversuche nach den entsprechenden Teilen von EN ISO 10140 (Laborversuche) sowie EN ISO 140 (Feldversuche) nachzuweisen (siehe dazu die Liste mit Normen in Kapitel 7). Die Bewertung der Luftschalldämmung erfolgt nach EN ISO 717-1.
Geschätzte Werte für die Luftschalldämmung in fertiggestellten Gebäuden können auf der Grundlage von Laborprüfungen nach EN 12354, Teile 1, 3 und 4, ermittelt werden.
Die Schalldämmleistung kann auch in Anlehnung an allgemeine Holzbaubemessungen nach nationalen Normen, Lehrbüchern oder Leitfäden nachgewiesen werden, sofern die entsprechenden Angaben auf Prüfungen und Klassifizierungen in Übereinstimmung mit den oben angeführten EN ISO-Normen basieren.
2.4.5.2.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren
Die Luftschalldämmung zwischen Räumen, von Fassaden und/oder Dächern, sofern relevant, soll in der ETA als gewichtete Schalldämmzahl R'w (C; Ctr) nach EN ISO 717-1 angegeben werden. Andere Bezeichnungen, die in EN ISO 717-1 aufgeführt sind, können in die Zulassung aufgenommen werden, um eine Übereinstimmung mit den Nachweisverfahren gemäß den nationalen Bauvorschriften, die auf solchen Bezeichnungen basieren, zu erreichen.
2.4.5.3 Trittschalldämmung von Böden
2.4.5.3.1 Nachweisverfahren
Die Leistung der Decken und Böden eines zusammengesetzten Bausatzes im Hinblick auf die Trittschalldämmung ist entweder im Labor oder durch Feldversuche gemäß der relevanten Teile von EN ISO 10140, Teile 1, 3, 4 und 5 (Laborprüfungen), sowie EN ISO 140-7 (Feldversuche) nachzuweisen. Die Bewertung der Trittschalldämmung erfolgt nach EN ISO 717-2.
Geschätzte Werte für die Trittschalldämmung in fertiggestellten Gebäuden sind auf der Grundlage von Laborprüfungen nach EN 12354-2 zu ermitteln.
Indikative Feldversuche an einem zusammengesetzten Bausatz in einem Bereich des Herstellers können als Teil des Zulassungsvorgangs möglich sein.
Die Schalldämmleistung kann auch in Anlehnung an allgemeine Holzbaubemessungen nach nationalen Normen, Lehrbüchern oder Leitfäden nachgewiesen werden, sofern die entsprechenden Angaben auf Prüfungen und Klassifizierungen in Übereinstimmung mit den oben angeführten ISO-Normen basieren.
2.4.5.3.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren
Die Trittschalldämmung für Böden ist in der ETA als gewichteter Normtrittschall-Druckpegel L'n w (Bandbreite 1/3 Oktave) gemäß EN ISO 717-2 anzugeben.
Andere Bezeichnungen, die in EN ISO 717-2 aufgeführt sind, können in die Zulassung aufgenommen werden, um eine Übereinstimmung mit den Nachweisverfahren gemäß den nationalen Bauvorschriften, die auf solchen Bezeichnungen basieren, zu erreichen.
2.4.5.4 Schallabsorption
2.4.5.4.1 Nachweisverfahren
Die Schallabsorptionsleistung von Innenflächen, sofern angegeben, ist in Laborprüfungen nach EN ISO 354 nachzuweisen.
2.4.5.4.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren
Der gemessene Schallabsorptionskoeffizient ist als einzelner Zahlenwert αwin Übereinstimmung mit EN ISO 11654 auszudrücken.
2.4.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz (wesentliche Anforderung 6)
2.4.6.1 Wärmedurchlasswiderstand
2.4.6.1.1 Nachweisverfahren
Der Wärmedurchlasswiderstand (R-Wert) und der entsprechende Wärmedurchgang (U-Wert) der Hauptgebäudeteile in einem Bausatz sind nach EN ISO 6946 zu berechnen.
Für Dämmprodukte ist die angegebene Wärmeleitfähigkeit gemäß harmonisierten Produktnormen oder gemäß einer ETA für ein spezielles Dämmprodukt für die Berechnungen zu verwenden. Für andere Bauteile können die Bemessungswerte für die Wärmeleitfähigkeit für Baustoffe gemäß EN ISO 10456 verwendet werden. Wahlweise kann der Wärmedurchlasswiderstand durch Prüfung nach EN ISO 8990 ermittelt werden.
Bei Wänden aus Blockbalken können die Berechnungen auf einen angenommenen homogenen Holzabschnitt gestützt werden, in dem die Dicke gleich der maximalen Dicke des Blockbalkens ist. Dies gilt für rechteckige Holzbalken. Für runde Holzbalken kann die flächengleiche Dicke verwendet werden. Effekte von Nähten oder Rissen können vernachlässigt werden.
Für Fenster und Türen, sofern relevant, kann EN 14351-1 angewendet werden.
Weist die Bemessung technische Lösungen mit speziellen Wärmebrücken auf, die nicht durch den oben beschriebenen gewöhnlichen Nachweis des Wärmedurchgangs abgedeckt sind, ist der Effekt auf den gesamten Wärmedurchgang und die Oberflächentemperaturen in Bezug auf 2.4.3.1.1 nachzuweisen, wenn es die Zulassungsstelle für erforderlich hält (z.B. der Effekt von Feuchtigkeit infolge von Wärmebrücken). Ein solcher Nachweis kann rechnerisch nach EN ISO 10211 oder durch Prüfung nach EN ISO 8990 bzw. für besondere Produkte nach einschlägigen Prüfnormen erfolgen.
2.4.6.1.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren
Die Werte des Wärmedurchlasswiderstands für die Hauptgebäudeteile im Bausatz sind als der Gesamtwärmedurchlasswiderstand Rt in (m2K/W) einschließlich der Oberflächenwiderstände anzugeben. Der Wärmedurchlasswiderstand muss ein Wert sein, der homogene und inhomogene Schichten abdeckt, einschließlich des Effektes von Ständern, Balken, Platten usw. auf der Grundlage einer durchschnittlichen Länge in Bezug auf 1 m2 des Gebäudeteils. Die angegebenen/bemessenen Wärmeleitfähigkeiten der Bauteile gemäß Abschnitt 2.4.6.1.1 sollen in der ETA angegeben werden.
Der entsprechende Wärmedurchgang ist als der korrigierte Wärmedurchgang Uc = 1/Rt + ΔU festzulegen, wobei die Korrekturgröße ΔU nach EN ISO 6946 berechnet wird.
Wenn der Bausatz besondere Wärmebrücken enthält, ist der Wärmedurchgang zusätzlich zum normalen Wärmedurchgang Uc in Einheiten von W/mK anzugeben. Ggf. ist in der ETA das mögliche Risiko einer Oberflächenkondensation anzugeben.
Die Dämmprodukte sind in der ETA hinreichend zu definieren (z.B. durch Bezeichnungscode gemäß den harmonisierten Produktnormen oder ETAs). Der Wärmedurchgang von Fenstern und Türen in der Gebäudehülle, die zum Bausatz gehören, ist gemäß EN 14351-1 gesondert anzugeben.
2.4.6.2 Luftdurchlässigkeit
2.4.6.2.1 Nachweisverfahren
Die Beurteilung der Luftdurchlässigkeit der Gebäudehülle erfolgt normalerweise durch die Beurteilung der Konstruktionsdetails, und zwar auf der Grundlage der Kenntnisse und Erfahrungen aus herkömmlichen technischen Lösungen. Die Beurteilung soll Fugen zwischen Bauteilen im Bausatz umfassen und ggf. auch Fugen zwischen dem Bausatz und anderen Bauteilen. Fugen in Bauwerken können beispielsweise im Allgemeinen als ausreichend luftdicht angesehen werden, wenn die folgenden Grundsätze angewandt werden:
Wenn es die Zulassungsstelle für erforderlich hält, z.B. bei Anwendung nicht herkömmlicher Fugen, ist die Luftdurchlässigkeit durch Prüfen nachzuweisen. Die Prüfungen können entweder durchgeführt werden, indem fertiggestellte Gebäude nach EN 13829 innen unter Überdruck gesetzt werden, oder im Rahmen von Laborprüfungen nach EN 1026, EN 12114 oder anderen einschlägigen Prüfnormen. Die Prüfungen müssen ggf. das Langzeit-Leistungsverhalten umfassen.
Anmerkung:
In einigen Mitgliedstaaten geben die nationalen Vorschriften u. U. eine Prüfung fertiggestellter Gebäude im Einsatz vor (derartige Prüfungen sind nicht Bestandteil der Beurteilung nach der vorliegenden ETAG).
Die Beurteilung der Luftdurchlässigkeit muss im Hinblick auf Energieeinsparung (unbeabsichtigte Lüftung), Zugluft und die Gefahr einer Kondensation von Wasserdampf innerhalb der Konstruktion durchgeführt werden. Die Beurteilung ist auf der Grundlage des vorgesehenen Verwendungszwecks des Bausatzes unter Berücksichtigung der bei der Bemessung zugrunde gelegten klimatischen Innen- und Außenbedingungen (z.B. geographische Gebiete) durchzuführen.
2.4.6.2.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren
Quantifizierte nationale Bauvorschriften über Luftdurchlässigkeit beziehen sich auf die Energieeinsparung in den Mitgliedstaaten, während es u. U. keine quantifizierten Anforderungen für die Gesundheit und die Auswirkung auf das Raumklima gibt. Diese Beurteilung kann nur am komplett fertiggestellten Gebäude erfolgen. Die ETA kann jedoch Elemente enthalten, die dem Planer helfen, die diesbezüglichen Vorschriften zu erfüllen. Für die Angabe der Luftdurchlässigkeit des Bausatzes in der ETA gibt es folgende Möglichkeiten:
Wenn ein Bausatz als ungeeignet für bestimmte Regionen beurteilt wird, sind die Begrenzungen des vorgesehenen Verwendungszwecks eindeutig in der ETA anzugeben.
2.4.6.3 Wärmeträgheit
2.4.6.3.1 Nachweisverfahren
Der Nachweis der Wärmeträgheit erfolgt auf der Grundlage der folgenden Eigenschaften der Hauptgebäudeteile: Gesamtmasse je Flächeneinheit, Dichte und spezifische Wärmespeicherfähigkeit der betreffenden Baustoffe und Wärmeübergangswiderstand. Die spezifischen Wärmespeicherfähigkeiten und Baustoffdichten sind in EN ISO 10456 in Tabellenform aufgeführt.
2.4.6.3.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren
Die Angaben zur Gesamtmasse pro Flächeneinheit der Hauptgebäudeteile sowie zur Dichte, zur spezifischen Wärmekapazität und zum Wärmedurchlasswiderstand der jeweiligen Baustoffe sind für den Bemesser als Hilfsmittel für die Berechnung der Wärmeträgheit des Gebäudes aufzunehmen.
2.4.7 Dauerhaftigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Identifizierung
2.4.7.1 Aspekte der Dauerhaftigkeit
2.4.7.1.1 Nachweisverfahren
Der Nachweis der Dauerhaftigkeit bezieht sich auf die angenommene Nutzungsdauer des Gebäudebausatzes (siehe 1.3). Die Zulassungsstelle soll die vom Hersteller vorgestellten Gebäudedetails untersuchen, um festzustellen, ob die unter 1.3 aufgeführten Vorschriften erfüllt werden. Dabei soll die Zulassungsstelle den Einfluss der klimatischen Bedingungen am vorgesehenen Ort der Endnutzung berücksichtigen. Das Leitpapier F der Europäischen Kommission zur Dauerhaftigkeit sowie das EOTA-Leitdokument 003 (Beurteilung der Nutzungsdauer von Produkten) können hinsichtlich einschlägiger Verschlechterungsfaktoren und klimatischer Unterteilungen Europas zu Rate gezogen werden.
Die wichtigsten, auf die Dauerhaftigkeit von Bausätzen für Gebäude aus Holz bezogenen Aspekte sind:
Der Nachweis der Dauerhaftigkeit von Baustoffen und Bauteilen ist gemäß den Angaben in den relevanten technischen Spezifikationen für jedes Bauteil des Bausatzes durchzuführen.
2.4.7.1.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren
Die Zulassungsstelle hat die Nutzungsdauer des Bausatzes auf der Basis der vom Hersteller angegebenen Gebäudedetails und der Prüfergebnisse der Bauteile und Baustoffe zu bewerten. In der Regel wird die vorgesehene Nutzungsdauer von 50 Jahren für das Tragwerk sowie nicht zugängliche Bauteile und Baustoffe und 25 Jahren für instandsetzbare oder austauschbare Bauteile und Baustoffe erreicht, wenn:
In der ETA ist anzugeben, dass die Dauerhaftigkeit des Bausatzes in Bezug auf seinen vorgesehenen Verwendungszweck und seine Leistungen bezüglich der wesentlichen Anforderungen 1 bis 6 der in 1.3 aufgeführten angenommenen vorgesehenen Nutzungsdauer entspricht. Die Bewertung kann in Form von Nutzungsklassen oder der Art der Beschreibung des Produkts angegeben werden (z.B. Dicke der Beschichtung oder konservierende Behandlung).
Sofern relevant, ist in der ETA zudem Folgendes anzugeben:
2.4.7.2 Aspekte der Gebrauchstauglichkeit
2.4.7.2.1 Nachweisverfahren
Steifigkeit von Tragwerken
Beim Nachweis der Tragfähigkeit (Tragwerksleistung) der tragenden Elemente, wie er unter Abschnitt 2.4.1.1 beschrieben ist, müssen die Steifigkeit und Verformungen der Baukonstruktionen berücksichtigt werden.
Schwingungen von Decken in Wohngebäuden sind nach EN 1995-1-1 zu betrachten.
Anmerkung:
EN 1995-1-1 lässt verschiedene nationale Ansätze für die Befassung mit Schwingungen zu.
Andernfalls kann auf die Bemessungsunterlagen für das einzelne Bauwerk verwiesen werden. Erdbebeneinwirkungen
Für Bausätze, die in Regionen verwendet werden sollen, in denen eine Bemessung für Erdbebeneinwirkungen erforderlich ist, muss die Begrenzung der Stockwerksverschiebung nach EN 1998-1, Kapitel 4.4.3.2, berücksichtigt werden, um für das Bauwerk die "Anforderung der Schadensbegrenzung" zu erfüllen. Dies muss Bestandteil des Nachweises der Tragfähigkeit (Tragwerksleistung) der tragenden Elemente sein, wie er unter Abschnitt 2.4.1.1 beschrieben ist.
Setzen von Blockbalkenwänden
Das Setzen von Blockbalkenwänden ist auf der Grundlage von Erfahrungswerten nachzuweisen. Die vom Hersteller vorgeschlagenen Maßnahmen und die Instandhaltung zur hinreichenden Steuerung des Setzens sind zu beurteilen. Eine Setzung wird hauptsächlich durch die folgenden Faktoren verursacht:
2.4.7.2.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren
Steifigkeit von Tragwerken
Bei der Beurteilung und Erklärung der Tragfähigkeit (Tragwerksleistung) der tragenden Elemente, wie sie in Abschnitt 2.4.1.2 beschrieben ist, sollen die Steifigkeit und Verformungen der Baukonstruktionen berücksichtigt werden. Maximale Durchbiegungen in den Grenzzuständen der Brauchbarkeit, die beim Nachweis der Tragfähigkeit bezogen auf die wesentliche Anforderung 1 angewandt werden, sind in der ETA anzugeben, sofern dies für die Gebrauchstauglichkeit relevant ist, oder um etwaige nationale Vorschriften zu erfüllen. Die Durchbiegungswerte sind gemäß den Regeln in EN 1995-1-1, Kapitel 7.3.3, anzugeben.
Es sind die für die Berechnung verwendeten Parameter einschließlich spezieller national festgelegter Parameter (NFP) anzugeben, sofern solche angewendet wurden.
Die Angabe der Leistungen soll nach dem für die Eigenschaften der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit verwendeten Verfahren (Abschnitt 2.4.1.2) erfolgen. Die angegebenen Durchbiegungswerte müssen den relevanten Lastdauerklassen entsprechen.
Die Beurteilung der Schwingungen von Böden und Decken von Wohngebäuden muss nach EN 1995-1-1 erfolgen. Erdbebeneinwirkungen
Die Beurteilung und Erklärung der Festigkeit gegen Erdbebeneinwirkungen muss Bestandteil des Nachweises der Tragfähigkeit (Tragwerksleistung) der tragenden Elemente sein, wie er unter Abschnitt 2.4.1.2 beschrieben ist.
Setzen von Blockbalkenwänden
Das erwartete Setzen der Bausätze für Gebäude aus Holz ist in mm pro Meter Wandhöhe anzugeben.
2.5 Bauteile des zusammengesetzten Systems und deren Merkmale, die für die Brauchbarkeit für den Verwendungszweck relevant sind
Die Beurteilung der Bauteile erfolgt entweder unter Bezugnahme auf eine hEN, eine andere ETAG, ein von allen Zulassungsstellen gemeinschaftlich vereinbartes Beurteilungsverfahren oder einen Technischen Bericht der EOTA. Bauteile ohne technische Spezifikation, die für die Leistung des zusammengesetzten Bausatzes bzw. Systems von großer Bedeutung sind, werden gemäß einem vorhandenen Technischen Bericht der EOTA oder einem von allen Zulassungsstellen gemeinschaftlich vereinbarten oder noch zu erarbeitenden Beurteilungsverfahren beurteilt.
3 Bewertung und Bescheinigung der Konformität und CE-Kennzeichnung
3.1 System der Konformitätsbescheinigung
Gemäß Entscheidung der Europäischen Kommission 1999/455/EG 2 gilt System 1 der Konformitätsbescheinigung [siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III(2)(i), ohne Stichprobenprüfung]. Dieses System der Konformitätsbescheinigung ist wie folgt definiert:
System 1:
Bescheinigung der Konformität des Produkts durch eine zugelassene Zertifizierungsstelle auf der Grundlage von:
(a) Aufgaben des Herstellers:
(1) werkseigene Produktionskontrolle(2) zusätzliche Prüfung von im Werk entnommenen Proben durch den Hersteller nach festgelegtem Prüfplan
(b) Aufgaben der zugelassenen Stelle:
(3) Erstprüfung des Produkts(4) Erstprüfung des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle
(5) laufende Überwachung, Beurteilung und Anerkennung der werkseigenen Produktionskontrolle
3.2 Aufgaben und Zuständigkeiten des Herstellers und der notifizierten Stellen
3.2.1 Allgemeines
In Übertragung des relevanten Systems der Konformitätsbescheinigung auf die zugelassene Stelle hat die Zulassungsstelle die speziellen Aufgaben des Herstellers und der zugelassenen Stelle im Prozess der Bescheinigung der Konformität in Kontrollplänen niederzulegen. Aufgrund des breiten Spektrums an Baustoffen und zugehörigen Prüfverfahren kann ein genauer Prüfplan nur auf Fallbasis aufgestellt werden. Die allgemeinen Prinzipien der Ableitung dieser Pläne werden nachstehend beschrieben. Sie sind von der Zulassungsstelle unter Berücksichtigung des angegebenen Produktionsprozesses des Herstellers für das zugelassene Produkt zu spezifizieren.
Bausätze für Gebäude aus Holz können aus einem oder mehreren der folgenden Bestandteile bestehen:
In jedem Fall ist ausreichend nachzuweisen, dass eine ständige Eigenüberwachung durchgeführt wird. Wenn Materialien/Produkte zur Eingliederung in den Produktionsprozess geliefert werden, hat der Nachweis der Konformität mit den Spezifikationen der ETA zu erfolgen.
3.2.2 Aufgaben des Herstellers Allgemeines
Der Hersteller ist für die Konformität des Bausatzes mit der ETA verantwortlich. Der Hersteller hat eine ständige Eigenüberwachung der Produktion durchführen. Diese umfasst Folgendes:
Werkseigene Produktionskontrolle
Der Hersteller hat ein Handbuch für die werkseigene Produktionskontrolle (WPK) zu erarbeiten, in dem das werkseigene Kontrollsystem beschrieben wird. Es sind alle wesentlichen Teile des Herstellungsprozesses des Bausatzes, die Arbeitsanweisungen, Checklisten, Beschreibung von Prüfungen usw., die für den individuellen Fertigungsprozess relevant sind, zu berücksichtigen.
Ein Kontrollplan, der Teil der werkseigenen Produktionskontrolle ist, soll sich mit der vom Hersteller durchzuführenden und zu dokumentierenden ständigen Eigenkontrolle der Produktion befassen. Ableitungen/Nichtkonformitäten sowie ihre Handhabung sind zu dokumentieren (Trennung, Korrekturmaßnahmen).
Jede ETA muss einen individuellen Kontrollplan umfassen, der auf den allgemeinen Prinzipien für den Kontrollplan basiert, die in dieser ETAG angegeben sind. Typische Beispiele für Prinzipien, die normalerweise im Kontrollplan anzuwenden sind, finden sich in Tabelle 3.
Tabelle 3: Kontrollplan für Hersteller von Bausätzen für Gebäude aus Holz - Prinzipien
| Gegenstand/Art der Prüfung | Prüf- oder Kontrollverfahren* | Kriterien, sofern vorhanden ** | Mindestanzahl der Proben | Mindesthäufigkeit der Prüfungen | |
| Werkseigene Produktionskontrolle (WPK) | |||||
| 1 | Bemessungsprozess | I | jede Bemessung | ||
| I, C | jede neue Bemessung | |||
| 2 | Kontrolle der Rohmaterialien und Bausatz-Bauteile | I | jede Lieferung | ||
| | ||||
| | ||||
| M | Größentoleranzen | sofern relevant | ||
| M | Feuchtigkeit | 1 x | ||
| | 10 x | |||
| 3 | Kontrolle der Produktion von Bauteilen | I, M | 1/Serie | ||
| M | z.B. Diagonalen | 1 x | ||
| | ||||
| gemäß Spezifikation in Norm oder ETA | ||||
| 4 | Handhabung nicht konformer Produkte | I | jedes | ||
| 5 | Endkontrolle und CE-Kennzeichnung | I | jeder Bausatz | ||
| 6 | Zusammensetzen des Bausatzes (sofern im Herstellerwerk erfolgend) | I, M | jeder Bausatz | ||
| 7 | Verpackung
| I | jeder Bausatz | ||
| 8 | Lagerung und Auslieferung
| I | jeder Bausatz | ||
| *) I = Inspektion durch den für den Prozess Zuständigen C = Berechnung durch den für den Prozess Zuständigen M = Messung durch den für den Prozess Zuständigen **) Die Kriterien sind in dem auf der ETA basierenden Qualitätssicherungshandbuch des Herstellers zu definieren und von der zugelassenen Stelle zu prüfen | |||||
Kontrolle von Materialien und Bauelementen
Für Prüf- oder Kontrollverfahren von Bausatz-Bauteilen (Baustoffen und Einheiten), die Bestandteil der WPK sein können, sind die in relevanten technischen Spezifikationen (harmonisierte Norm, einzelne ETA) angegebenen Vorschriften so weit wie möglich umzusetzen. Die Prüfungen sind an Produkten oder Proben durchzuführen, die für den fertigen Bausatz repräsentativ sind. Prüfergebnisse, die Teil der werkseigenen Produktionskontrolle sind, sollen eingereicht werden.
Für alle Bauteile des Bausatzes mit eigener CE-Kennzeichnung soll der Hersteller des Bausatzes die Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung der Produkte einreichen.
Der Hersteller des Bausatzes soll der zugelassenen Stelle Zugang zu den Räumlichkeiten des Bauteilherstellers gewähren, wenn das Bauteil keine CE-Kennzeichnung aufweist und die zugelassene Stelle es für notwendig erachtet, die Herstellung des Bauteils zu kontrollieren.
Verantwortung bezüglich der Tragwerksbemessung
Je nach Nachweisverfahren für die mechanische Festigkeit nach Abschnitt 2.4.1.1 hat der Hersteller bei jedem einzelnen gelieferten Bausatz folgende Pflicht:
In allen Fällen reicht der Hersteller die Zeichnungen der relevanten Details des Tragwerks der einzelnen Bausätze ein.
3.2.3 Aufgaben der zugelassenen Stelle
Allgemeines
Die Versuche wurden von der Zulassungsstelle oder unter deren Verantwortung gemäß dieser ETA-Leitlinie durchgeführt. Diese Versuche sind für die Zwecke der Erstprüfung zu verwenden.
Werkseigene Produktionskontrolle
Die zugelassene Stelle führt die laufende Überwachung des Werks sowie die werkseigene Produktionskontrolle durch, indem sie den Hersteller des Bausatzes mindestens zweimal jährlich aufsucht. Zweck dieser Überwachung ist es, zu prüfen, ob der Hersteller über einen aktualisierten Kontrollplan für die Herstellung der Bausätze verfügt und dieser eingehalten wird.
Die zugelassene Stelle kontrolliert, dass der Hersteller den Nachweis der Bauteilspezifikationen und der mechanischen Festigkeit der einzelnen Bausätze gemäß Angabe in Abschnitt 3.2.2 eingereicht hat. Im Rahmen der Werkskontrolle kontrolliert die zugelassene Stelle auch, dass der Hersteller über die erforderliche Kompetenz für die Tragwerksbemessung verfügt, wenn Verfahren 3b für die Angabe der mechanischen Festigkeit verwendet wird.
Typische Beispiele für Prinzipien, die normalerweise im Kontrollplan anzuwenden sind, finden sich in Tabelle 4.
Tabelle 4: Kontrollplan für die notifizierte Stelle (Stellen) - Prinzipien
| Nr. | Gegenstand/Art der Prüfung | Prüf- oder Kontrollverfahren* | Kriterien, sofern vorhanden** | Mindestanzahl der Proben | Mindesthäufigkeit der Prüfungen |
| Erstprüfung des Bausatzes (ITT) | |||||
| 1 | Bemessungsprozess, insbesondere Produktplanung und Tragwerksbemessung | A | eine Bemessung | ||
| Identifizierung des Bausatzes und der Bauteile des Bausatzes (hinsichtlich der relevanten Merkmale siehe Tabelle 1 in Abschnitt 2.3) | A | Abschnitt 2.4 | Abschnitt 2.4 | bei Produktionsbeginn oder Inbetriebnahme einer neuen Produktionslinie | |
| Keine Prüfungen erforderlich, wenn Zulassungsprüfungen (Abschnitt 2) an Produkten durchgeführt wurden, die aus dem Produktionsprozess des Produktes, auf das sich die ETA bezieht, stammen. | |||||
| Erstprüfung des Werks und der werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) | |||||
| 6 | Bemessungsprozess | I | |||
| 7 | Kontrolle der Rohmaterialien und Bausatz-Bauteile | I | |||
| 8 | Kontrolle der Produktion von Einzelbauteilen | I | |||
| 9 | Handhabung nicht konformer Produkte (zugeliefertes Material, eigene Produktion) | I | |||
| 10 | Endkontrolle und CE-Kennzeichnung | I | |||
| 11 | Zusammensetzen des Bausatzes (sofern im Herstellerwerk erfolgend) | I | |||
| 12 | Verpackung | I | |||
| 13 | Lagerung und Auslieferung | I | |||
| Laufende Überwachung, Bewertung und Beurteilung der werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) | |||||
| 14 | Implementierung des Qualitäts- managementsystems | A | 2/J | ||
| 15 | Bemessungsprozess | A | 2/J | ||
| 16 | Kontrolle der Rohmaterialien und Bausatz-Bauteile | A | 2/J | ||
| 17 | Kontrolle der Produktion von Einzelbauteilen | A | 2/J | ||
| 18 | Handhabung nicht konformer Produkte (zugeliefertes Material, eigene Produktion) | A | |||
| 19 | Endkontrolle und CE-Kennzeichnung | A | |||
| 20 | Zusammensetzen des Bausatzes (sofern im Herstellerwerk erfolgend) | A | 2/J | ||
| 21 | Verpackung | A | 2/J | ||
| 22 | Lagerung und Auslieferung | A | 2/J | ||
| *) I = Inspektion A = Stichprobenprüfung (laufende Überwachung, Beurteilung und Bewertung) **) Die Kriterien sind in dem auf der ETA basierenden Qualitätssicherungshandbuch des Herstellers zu definieren und von der zugelassenen Stelle zu prüfen. | |||||
Ein System der werkseigenen Produktionskontrolle, das EN ISO 9001 genügt und den Anforderungen der ETA Rechnung trägt, gilt als gute technische Basis für die Evaluation der WPK-Anforderungen der Richtlinie.
3.3 CE-Kennzeichnung und Begleitangaben
Gemäß Richtlinie des Rates 93/68/EWG 3 besteht die CE-Kennzeichnung aus den Buchstaben "CE" in der in der Richtlinie festgelegten Form, gefolgt von der Identifizierungsnummer der zugelassenen Zertifizierungsstelle. Für das Anbringen der CE-Kennzeichnung ist der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter verantwortlich.
Die CE-Kennzeichnung von Bausätzen für Gebäude aus Holz soll folgende Angaben enthalten:
| CE
xxxx | Buchstaben "CE" Identifizierungsnummer der zugelassenen Zertifizierungsstelle |
| Unternehmen Straße 1, Stadt, Land Xx xxxx-BPR-yyyy | Name und Anschrift des Herstellers (für die Herstellung verantwortliche juristische Person)
Die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde. Nummer des EG-Konformitätszertifikats |
| ETA-xx/yyyy ETAG 007 | Nummer der ETA Nummer der ETA-Leitlinie |
| Verweis auf die Auftragsnummer oder eine andere Kennung des einzelnen Bausatzes sowie die Begleitunterlagen mit Eigenschaften | Verweis auf den vorgesehenen Verwendungszweck sowie die Merkmale des Bausatzes einschließlich des Nachweisverfahrens für die mechanische Festigkeit und Leistungen des Bausatzes |
Die vollständige CE-Kennzeichnung eines Bausatzes wird in der Regel begleitet von der folgenden Dokumentation für jeden gelieferten Bausatz, einschließlich Inhalt des Bausatzes mit der CE-Kennzeichnung (Werkstoffe, Bauteile, Konstruktionsdetails) sowie einer Tabelle mit den Merkmalen und Leistungen des gelieferten Bausatzes. Diese Angaben werden der ETA entnommen. Zu den relevanten Merkmalen des Bausatzes zählen die mechanische Festigkeit, resultierend aus der Anwendung der in Leitpapier L der Europäischen Kommission "Anwendung der Eurocodes" genannten Methoden usw. Tabellen 5 - 8 enthalten für jedes Verfahren Beispiele für die Leistungsangabe.
Anmerkung:
Die Tabellen sind keine vollständigen Listen mit allen relevanten Leistungen, die für einen Bausatz angegeben werden können. Sie zeigen lediglich, wie Leistungen im Rahmen der CE-Kennzeichnung angegeben werden.
Tabelle 5: Beispiele für die Angabe von Leistungen für einen Bausatz. Verfahren 1 für die wesentliche Anforderung 1 (Bausatz-Identifizierungsnummer XXXXXX)
| Merkmal | Leistung | ||
| Gesamter Bausatz | |||
| WA 1 | Mechanische Festigkeit und Standsicherheit | Verfahren 1 Festigkeitsklasse von Holz: C24 Fertigungszeichnungen Nr. xxxxxx | |
| WA 2 | Feuerwiderstand | Verfahren 1 Fertigungszeichnungen Nr. xxxxxx | |
| WA 2 | Brandverhalten | Gemäß Angabe in Liste mit Bauteilspezifikationen | |
| WA 3 | Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz | ||
| Gefährliche Stoffe | Keine Stoffe in Beobachtungsliste der EU Formaldehyd-Klasse gemäß Liste mit Bauteilspezifikationen | ||
| Dampfdurchlässigkeit, Feuchtigkeitsbeständigkeit
Wasserdichtheit | Gemäß Angabe in der ETA
Gemäß Angabe in der ETA | ||
| WA 6 | Luftdurchlässigkeit | Schätzwert n50 < 2,5 für ein fertiges Haus | |
| Außenwände | |||
| WA 6 | Wärmedurchgang | U = 0,22 W/m2K | |
| Innenwände | |||
| WA 5 | Schalldämmung, Doppeltrennwände | Schätzwert R'w > 55 dB | |
| Freitragende Decken | |||
| WA 5 | Schalldämmung, Trenndecken | Schätzwert R'w > 52 dB und L'n,w < 58 dB | |
| WA 6 | Wärmedurchgang, Boden in Erdgeschoss | U = 0,18 W/m2K | |
| Dach | |||
| WA 2 | Brandverhalten der Bedachung | Broof | |
| WA 6 | Wärmedurchgang | U = 0,15 W/m2K | |
Tabelle 6: Beispiele für die Angabe von Leistungen für einen Bausatz. Verfahren 2 für die wesentliche Anforderung 1 (Bausatz-Identifizierungsnummer XXXXXX)
| Merkmal | Leistung | |
| Gesamter Bausatz | ||
| WA 1 | Mechanische Festigkeit und Standsicherheit | Verfahren 2 Angegebene mechanische Leistungen und Standsicherheiten basieren auf den national festgelegten Parametern der Tragwerksbemessung von xxxxxx gemäß EN 1991 und EN 1995 (relevantes Land angeben). Alternativ: Auflistung der angewandten relevanten Sicherheitsfaktoren, die u. U. national festgelegt wurden |
| WA 2 | Brandverhalten | Gemäß Angabe in Liste mit Bauteilspezifikationen |
| WA 3 | Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
Gefährliche Stoffe | Keine Stoffe in Beobachtungsliste der EU. Formaldehyd-Klasse gemäß Liste mit Bauteilspezifikationen |
| Dampfdurchlässigkeit, Feuchtigkeitsbeständigkeit Wasserdichtheit | Gemäß Angabe in der ETA Gemäß Angabe in der ETA | |
| WA 6 | Luftdurchlässigkeit | Schätzwert n50 < 2,5 für ein fertiges Haus |
| Außenwände | ||
| WA 1 | Mechanische Festigkeit und Standsicherheit | Verfahren 2
Widerstand gegen vertikale Last, mittelfristige Lastdauerklasse: 50 kN/m Widerstand gegen horizontale Windlast senkrecht zur Wand, kurzfristige Lastdauerklasse: 1,5 kN/m2 Widerstand gegen horizontale Windlast in der Ebene von mindestens 1,2 m langen Wandabschnitten ohne Öffnungen, kurzfristige Lastdauerklasse: 5,0 kN/m |
| WA 2 | Feuerwiderstand | REI 30 |
| WA 6 | Wärmedurchgang | U = 0,22 W/m2K |
| Innenwände | ||
| WA 1 | Mechanische Festigkeit und Standsicherheit, tragende Wände | Verfahren 2
Widerstand gegen vertikale Last, mittelfristige Lastdauerklasse: 40 kN/m |
| WA 2 | Feuerwiderstand, tragende Wände | REI 15 |
| WA 5 | Schalldämmung, Doppeltrennwände | Schätzwert R'w > 55 dB |
| Freitragende Decken | ||
| WA 1 | Mechanische Festigkeit und Standsicherheit | Verfahren 2
Widerstand gegen maximale Verkehrslast (gk kN/m2 und Qk kN) gemäß EN 1991-1-1: XX kN/m2 |
| WA 2 | Feuerwiderstand, Trenndecken | REI 30 |
| WA 5 | Schalldämmung, Trenndecken | Schätzwert R'w > 52 dB und L'n w < 58 dB |
| WA 6 | Wärmedurchgang, Boden in Erdgeschoss | U = 0,18 W/m2K |
| Dach | ||
| WA 1 | Mechanische Festigkeit und Standsicherheit | Verfahren 2
Widerstand gegen maximale Schneelast gemäß EN 1991-1-3, kurzfristige Lastdauerklasse: 4,0 kN/m2 Widerstand gegen maximale Last bei Spitzenwindgeschwindigkeit gemäß EN 1991-1-4, |
| WA 2 | Feuerwiderstand
Brandverhalten der Bedachung | REI 15
Broof |
| WA 6 | Wärmedurchgang | U = 0,15 W/m2K |
| Anmerkung:
Die in der obigen Tabelle angegebenen Widerstandswerte sind Bemessungswerte und sollen von nationalen Sicherheitsbeiwerten begleitet werden, um diese Bemessungswerte zu erreichen. | ||
Tabelle 7: Beispiele für die Angabe von Leistungen für einen Bausatz. Verfahren 3a für wesentliche Anforderung 1 (Bausatz-Identifizierungsnummer XXXXXX)
| Merkmal | Leistung | |
| Gesamter Bausatz | ||
| WA 1 | Mechanische Festigkeit und Standsicherheit | Verfahren 3a |
| WA 2 | Feuerwiderstand | Tragwerksbemessung und Produktionszeichnungen xxxxx angefertigt von yyyyy (Verweis auf Tragwerksbemessung für das relevante Bauprojekt und den Namen des Planers einfügen). |
| WA 2 | Brandverhalten | Gemäß Angabe in Liste mit Bauteilspezifikationen |
| WA 3 | Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz | |
| Gefährliche Stoffe | Keine Stoffe in Beobachtungsliste der EU. Formaldehyd-Klasse gemäß Liste mit Bauteilspezifikationen | |
| Dampfdurchlässigkeit, Feuchtigkeitsbeständigkeit Wasserdichtheit | Gemäß Angabe in der ETA Gemäß Angabe in der ETA | |
| WA 6 | Luftdurchlässigkeit | Schätzwert n50 < 2,5 für ein fertiges Haus |
| Außenwände | ||
| WA 6 | Wärmedurchgang | U = 0,22 W/m2K |
| Innenwände | ||
| WA 5 | Schalldämmung, Doppeltrennwände | Schätzwert R'w > 55 dB |
| Freitragende Decken | ||
| WA 5 | Schalldämmung, Trenndecken | Schätzwert R'w > 52 dB und L'n,w < 58 dB |
| WA 6 | Wärmedurchgang, Boden in Erdgeschoss | U = 0,18 W/m2K |
| Dach | ||
| WA 2 | Brandverhalten der Bedachung | Broof |
| WA 6 | Wärmedurchgang | U = 0,15 W/m2K |
Tabelle 8: Beispiele für die Angabe von Leistungen für einen Bausatz. Verfahren 3b für wesentliche Anforderung 1 (Bausatz-Identifizierungsnummer )00000Q
| Merkmal | Leistung | |
| Gesamter Bausatz | ||
| WA 1 | Mechanische Festigkeit und Standsicherheit | Verfahren 3b
Tragwerksbemessung und Produktionszeichnungen xxxxx (Verweis auf Tragwerksbemessung für das relevante Bauprojekt einfügen). |
| WA 2 | Brandverhalten | Gemäß Angabe in Liste mit Bauteilspezifikationen |
| WA 3 | Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz | |
| Gefährliche Stoffe | Keine Stoffe in Beobachtungsliste der EU. Formaldehyd-Klasse gemäß Liste mit Bauteilspezifikationen | |
| Dampfdurchlässigkeit, Feuchtigkeitsbeständigkeit | Gemäß Angabe in der ETA | |
| Wasserdichtheit | Gemäß Angabe in der ETA | |
| WA 6 | Luftdurchlässigkeit | Schätzwert n50 > 2,5 für ein fertiges Haus |
| Außenwände | ||
| WA 2 | Feuerwiderstand | REI 30 |
| WA 6 | Wärmedurchgang | U = 0,22 W/m2K |
| Innenwände | ||
| WA 2 | Feuerwiderstand, tragende Wände | REI 15 |
| WA 5 | Schalldämmung, Doppeltrennwände | Schätzwert R'w > 55 dB |
| Freitragende Decken | ||
| WA 1 | Mechanische Festigkeit und Standsicherheit | Verfahren 3b
Fertigungszeichnungen Nr. xxxxxx |
| WA 2 | Feuerwiderstand, Trenndecken | REI 30 |
| WA 5 | Schalldämmung, Trenndecken | Schätzwert R'w > 52 dB und L'n,w < 58 dB |
| WA 6 | Wärmedurchgang, Boden in Erdgeschoss | U = 0,18 W/m2K |
| Dach | ||
| WA 2 | Feuerwiderstand | REI 15 |
| Brandverhalten der Bedachung | Broof | |
| WA 6 | Wärmedurchgang | U = 0,15 W/m2K |
4 Annahmen, unter denen die Brauchbarkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck beurteilt wird
4.1 Herstellung des Bausatzes
Das Produktionssystem und das Produktionswerk sind von der Zulassungsstelle zu prüfen, um sicherzustellen, dass der Hersteller über adäquate Räumlichkeiten, Produktionsanlagen und geschultes Personal für die Produktion verfügt.
4.2 Verpackung, Transport, Lagerung des Bausatzes
Der Hersteller soll ein Handbuch mit Anweisungen für die Verpackung, den Transport und die Lagerung des Bausatzes vorlegen, das von der Zulassungsstelle zu beurteilen ist. Darin sollen insbesondere Anforderungen hinsichtlich der Handhabungsausrüstung und der Transportanlagen sowie Maßnahmen und Anforderungen zum Schutz des Bausatzes gegen Wettereinflüsse und mechanische Beschädigung während des Transports enthalten sein.
4.3 Zusammenbau und Einbau des Bausatzes in das Bauwerk
4.3.1 Bemessung des Bauwerks
4.3.1.1 Örtliche Bauvorschriften
Die Merkmale des Bausatzes, die behördlichen Vorschriften bezüglich des vorgesehenen Verwendungszweckes unterliegen, sind zu beurteilen.
Der Bemessungsprozess des Bauwerks, in dem der Bausatz verwendet wird, (einschließlich der Zulassung detaillierter Pläne, Anträge auf Planungsgenehmigungen, Baugenehmigungen usw.) soll den in den Mitgliedstaaten, in denen das Gebäude zu errichten ist, vorgesehenen Verfahren entsprechen. Durch eine ETA für einen Bausatz für Gebäude aus Holz wird dieser Prozess in keiner Hinsicht geändert.
Die Unterlagen zur Tragwerksbemessung und Ausführung für einen Bausatz sind den verantwortlichen Parteien, die in die Arbeiten eingebunden sind, auf Anforderung zur Verfügung zu stellen, auch wenn sie in Zuständigkeit des Herstellers angefertigt und vor dem Hintergrund der Verfahren 2 und 3b nach Abschnitt 2.4.1.1.1 geprüft wurden.
In einigen Mitgliedstaaten ist die chemische Behandlung von Holzbauteilen erlaubt oder erforderlich. Eine solche Behandlung hat vorschriftsgemäß und entsprechend der Biozid-Richtlinie zu erfolgen.
4.3.1.2 Tragwerksbemessung
Die Herstellung eines Bausatzes für eine bestimmte Anwendung ist auf der Grundlage einer spezifischen Tragwerksbemessung für das Gebäude (das Bauwerk), in dem der Bausatz zur Anwendung kommen soll, auszuführen. Die Tragwerksbemessung soll sicherstellen, dass die Einwirkungen auf die Hauptgebäudeteile nach den Tragfähigkeitsanforderungen für das Bauwerk nicht die Tragfähigkeiten des Bausatzes überschreiten.
Im Fall einer CE-Kennzeichnung nach Verfahren 1 für die mechanische Festigkeit führt die für die Bemessung des Bauwerks zuständige Partei als Grundlage für die Produktion des Herstellers alle erforderlichen statischen Berechnungen für die Verwendung des Bausatzes im Bauwerk vor.
Im Fall einer CE-Kennzeichnung nach Verfahren 2 sind die in der ETA und der CE-Kennzeichnung angegebenen Werte als Grundlage für die Tragwerksbemessung des Bauwerks zu verwenden.
Im Fall einer CE-Kennzeichnung nach Verfahren 3a wird der Bausatz mit CE-Kennzeichnung gemäß einer Tragwerksbemessung hergestellt, die bereits vom zuständigen Planer des Bauwerks angefertigt wurde.
Im Fall einer CE-Kennzeichnung nach Verfahren 3b trägt der Hersteller des Bausatzes die Verantwortung für die Tragwerksbemessung des Bausatzes. Sie muss den Anforderungen für das Bauwerk entsprechen, in dem der Bausatz verwendet werden soll.
Die Tragwerksbemessung des Bauwerks muss Spezifikationen sämtlicher Windlastanker und anderer ergänzender Tragwerksteile umfassen, wenn diese nicht Teil des Bausatzes, aber für die Brauchbarkeit des Bausatzes im Bauwerk wesentlich sind.
Die Setzung von Blockhausbausätzen soll in der Bemessung des Bauwerks berücksichtigt werden. Besonders ist darauf zu achten, dass die nichtsetzenden Teile (Treppen, Wasserabflussrohre, Türen, Stützen, Sanitärleitungen, Holzrahmen-Trennwände) nicht die Setzung der setzenden Teile verhindern.
4.3.1.3 Unterbau
Die maximalen erforderlichen Toleranzen der Unterbauabmessungen und -nivellierung sind für den Bausatz für Gebäude aus Holz zu beurteilen und in der ETA festzulegen.
Anforderungen hinsichtlich Dampfsperren oder sonstigen Schutzmaßnahmen gegen Feuchtigkeit aus dem Unterbau sind festzulegen.
4.3.1.4 Belüftung
Es ist davon auszugehen, dass Gebäude eine angemessene Be- und Entlüftung in Bezug auf ihren vorgesehenen Verwendungszweck haben.
4.3.2 Ausführung von Bauwerken
Der Hersteller soll ein allgemeines Handbuch für den Einbau des Bausatzes in das Bauwerk vorlegen; dieses ist von der Zulassungsstelle zu beurteilen. Darin müssen alle wichtigen Aspekte hinsichtlich der Arbeiten auf der Baustelle enthalten sein, wie z.B.:
Normalerweise ist ergänzend zum allgemeinen Handbuch ein spezifisches Handbuch erforderlich, das besondere Aspekte hinsichtlich jedes einzelnen Bauprojekts enthält (z.B. besondere Anforderungen an den Kran, Platzierung der Hubseile usw.). In der ETA ist auf das allgemeine Handbuch für den Einbau des Bausatzes hinzuweisen.
Das fertiggestellte Gebäude (Bauwerk) soll den Bauvorschriften (Vorschriften für das Bauwerk) entsprechen, die in den Mitgliedstaaten, in denen das Gebäude gebaut werden soll, gelten. Die in dem Mitgliedstaat vorgesehenen Verfahren zum Nachweis der Konformität mit den Bauvorschriften müssen ebenfalls von allen hierfür Verantwortlichen eingehalten werden. Durch eine ETA für einen Bausatz für Gebäude aus Holz wird dieser Prozess in keiner Hinsicht geändert.
Die auf der Basis der Bausätze fertiggestellten Gebäude (die Bauwerke) fallen unter die Verantwortung des Nutzers. Der Einbau ist nach den besonderen Vorschriften des Mitgliedstaates zu bemessen und zu verifizieren. Dabei sind alle Umwelteinwirkungen zu berücksichtigen, die mit der tatsächlichen Nutzung des Gebäudes und den tatsächlichen geotechnischen Bedingungen der Fundamentböden verknüpft sind. Für diese Nachweise kann der Planer/Nutzer vom Hersteller (ETA-Inhaber) alle benötigten Daten und Details anfordern.
Die Unterlagen zur Tragwerksbemessung und Ausführung sind den verantwortlichen Parteien, die in die Ausführung eingebunden sind, zur Verfügung zu stellen, auch wenn sie in Zuständigkeit des Herstellers angefertigt und vor dem Hintergrund des Prozesses der Konformitätsbescheinigung (bei Verfahren 2 und 3b gemäß 2.4.1.2.1) geprüft wurden.
Die auf der Basis der Bausätze fertiggestellten Gebäude (die Bauwerke) fallen nicht unter die Verantwortung des ETA-Inhabers, sofern der ETA-Inhaber nicht auch für den Einbau verantwortlich ist und offiziell einen Verantwortlichen für das Bauprojekt ernannt hat. Wie sichergestellt wird, dass das fertige Gebäude den vor Ort geltenden Vorschriften entspricht, ist auf nationaler Ebene festzulegen. Die für die Erfüllung der wesentlichen Anforderungen der fertiggestellten Gebäude zuständige(n) Person(en) kann/können vom Hersteller (ETA-Inhaber) alle benötigten Daten und Details anfordern.
4.4 Nutzung, Instandhaltung, Instandsetzung
Normalerweise wird davon ausgegangen, dass ein Bausatz für Gebäude aus Holz einer regelmäßigen Instandhaltung bedarf, um seine Leistung zu erhalten und die geschätzte Nutzungsdauer zu erreichen. Art und Häufigkeit einer solchen Unterhaltung sind in einem Handbuch festzulegen und sollen Teil der Beurteilung des Bausatzes sein.
5 Identifizierung des Bausatzes
In der ETA soll klar angegeben sein, welche Baustoffe und Bauteile Bestandteil des Bausatzes für Gebäude aus Holz sind. Die Bauteile und Baustoffe sind jeweils mit dem entsprechenden Hinweis auf Folgendes zu identifizieren:
Material- und Komponentenspezifikationen können in der ETA in Tabellenform angegeben werden. Siehe dazu das Beispiel in Anhang 2. Verweise auf Produkte, die nach harmonisierten Produktnormen oder ETAs über eine CE-Kennzeichnung verfügen, können gegebenenfalls gemacht werden.
Wenn es für die in einer technischen Spezifikation für ein Produkt angegebenen Leistungen mehrere Optionen gibt, soll die gewählte Option in der Identifizierung des Bausatzes eindeutig angegeben werden.
Neben der Spezifikation der Materialien, Bauteile und Bestandteile soll der Bausatz auch mittels relevanter Zeichnungen vom Aufbau des Bausatzes und Konstruktionsdetails identifiziert werden (siehe Anhang 1).
Für den Zweck der Identifizierung sind für jede Lieferung eines zusammengesetzten Bausatzes für Gebäude aus Holz Konstruktionszeichnungen mit individuellen Material- und Bauteilspezifikationen anzufertigen, die Teil der Projektunterlagen bilden. Diese Spezifikationen sollen im Einklang mit den Zeichnungen im Anhang der ETA stehen.
Wenn es in der ETA mehrere mögliche Leistungsstufen gibt (z.B. mehrere Feuerwiderstandsklassen oder U-Werte für ein Bauteil), soll die Leistung des zu liefernden Bausatzes in den Zeichnungen oder der beigefügten Dokumentation spezifiziert werden. Teile der Lieferung des ETA-Inhabers, die nicht in den Geltungsbereich der ETA fallen (z.B. Treppen, Innenwände und Türen), sind dahingehend eindeutig zu kennzeichnen, dass für sie nicht die CE-Kennzeichnung des Bausatzes gilt.
Die ETA wird auf der Basis der bei der Zulassungsstelle hinterlegten abgestimmten Daten für den Bausatz erteilt. Änderungen des Bausatzes oder des Produktionsprozesses, die dazu führen können, dass die hinterlegten Daten nicht mehr zutreffen, sind der Zulassungsstelle vor Einführung der Änderungen mitzuteilen. Die Zulassungsstelle wird entscheiden, ob solche Änderungen Einfluss auf die ETA und damit auf die Gültigkeit der auf der Grundlage der ETA erfolgten CE-Kennzeichnung haben, und wenn ja, ob eine weitere Beurteilung und/oder Änderungen an der ETA erforderlich sind.
6 Muster für auf der Grundlage der Leitlinie herausgegebene ETA
Auf der Grundlage dieser Leitlinie ausgestellte europäische technische Zulassungen sollen der Muster-ETA für Bausätze entsprechen. Möglicherweise wird ein entsprechendes EOTA-Leitdokument mit einer Muster-ETA entwickelt.
Folgendes ist in der ETA anzugeben:
Die Unterlagen zur Tragwerksbemessung und Ausführung sind den verantwortlichen Parteien, die in die Ausführung eingebunden sind, zur Verfügung zu stellen, auch wenn sie in Zuständigkeit des Herstellers angefertigt und vor dem Hintergrund des Prozesses der Konformitätsbescheinigung (bei Verfahren 2 und 3b gemäß 2.4.1.2.1) geprüft wurden.
Die ETA muss alle Elemente enthalten (z.B. mittels Zeichnungen), die für eine ordnungsgemäße Identifizierung des Produkts erforderlich sind.
Anmerkung:
Die ETA kann Anhänge enthalten, die in der Regel Konstruktionszeichnungen enthalten. Siehe dazu auch Anhang 1. Auch wenn sie gesonderte Dokumente sind, bilden sie doch einen integralen Bestandteil der technischen Spezifikation.
Ein Beispiel für eine Spezifikationsliste in einer ETA für die Materialien und Bauteile in Bausätzen für Gebäude aus Holz finden Sie in Anhang 2.
Die ETA soll Verweise auf Anweisungen bezüglich Verpackung, Transport und Lagerung des Bausatzes enthalten.
7 Bezugsdokumente
Diese Leitlinie enthält Vorschriften aus anderen Veröffentlichungen, mit oder ohne Angabe des Ausgabejahres. Die Veröffentlichungen, auf die verwiesen wird, werden an den entsprechenden Stellen im Text erwähnt und sind nachstehend aufgeführt. Bei Bezugsdokumenten mit Datumsangabe gelten spätere Nachträge oder überarbeitete Fassungen hinsichtlich dieser Veröffentlichungen nur dann für die vorliegende ETA-Leitlinie, wenn sie durch Nachtrag oder Überarbeitung in die ETA-Leitlinie aufgenommen werden. Bei Bezugsdokumenten ohne Datumsangabe gilt die letzte Überarbeitung der Veröffentlichung, auf die Bezug genommen wird.
Die nachstehende Auflistung gilt als Liste mit Normen, die normalerweise in diesem Bereich verwendet werden.
Nachweis der mechanischen Festigkeit
EN 380 Holzbauwerke; Prüfverfahren; Allgemeine Grundsätze für die Prüfung unter statischen Belastungen EN 338 Bauholz für tragende Zwecke - Festigkeitsklassen
EN 384 Bauholz für tragende Zwecke - Bestimmung charakteristischer Werte für mechanische Eigenschaften und Rohdichte
EN 594 Holzbauwerke - Prüfverfahren - Wandscheiben-Tragfähigkeit und -Steifigkeit von Wandelementen in Holztafelbauart
EN 595 Holzbauwerke - Prüfverfahren - Prüfung von Fachwerkträgern zur Bestimmung der Tragfähigkeit und des Verformungsverhaltens
EN 1990 Eurocode: Grundlagen der Tragwerksplanung
EN 1991-1-1 Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 1-1: Allgemeine Einwirkungen auf Tragwerke - Wichten, Eigengewicht und Nutzlasten im Hochbau
EN 1991-1-3 Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 1-3: Allgemeine Einwirkungen - Schneelasten EN 1991-1-4 Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 1-4: Allgemeine Einwirkungen - Windlasten
EN 1995-1-1 Eurocode 5: Bemessung und Konstruktion von Holzbauten - Teil 1-1: Allgemeines - Allgemeine Regeln und Regeln für den Hochbau
EN 1998-1:2004 Eurocode 8: Auslegung von Bauwerken gegen Erdbeben - Teil 1: Grundlagen, Erdbebeneinwirkungen und Regeln für Hochbauten
EN 12512:2001 Holzbauwerke - Prüfverfahren - Zyklische Prüfungen von Anschlüssen mit mechanischen Verbindungsmitteln
EN 14358 Holzbauwerke - Berechnung der 5%-Quantile für charakteristische Werte und Annahmekriterien für Proben
EN 26891 Holzbauwerke; Verbindungen mit mechanischen Verbindungsmitteln; Allgemeine Grundsätze für die Ermittlung der Tragfähigkeit und des Verformungsverhaltens (ISO 6891)
Nachweis des Feuerwiderstands und des Brandverhaltens
EN 1991-1-2 Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 1-2: Allgemeine Einwirkungen - Brandeinwirkungen auf Tragwerke
EN 1995-1-2 Eurocode 5: Bemessung und Konstruktion von Holzbauten - Teil 1-2: Allgemeine Regeln - Tragwerksbemessung für den Brandfall
EN 13501-1 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten - Teil 1: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten
EN 13501-2 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten - Teil 2: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Feuerwiderstandsprüfungen, mit Ausnahme von Lüftungsanlagen
EN 13501-5 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten - Teil 5: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus Prüfungen von Bedachungen bei Beanspruchung durch Feuer von außen
Nachweis der Dampfdurchlässigkeit und der Feuchtigkeitsbeständigkeit
EN ISO 10456 Baustoffe und Bauprodukte - Wärme- und feuchtetechnische Eigenschaften - Tabellierte Bemessungswerte und Verfahren zur Bestimmung der wärmeschutztechnischen Nenn- und Bemessungswerte (ISO 10456)
EN ISO 12572 Wärme- und feuchtetechnisches Verhalten von Baustoffen und Bauprodukten - Bestimmung der Wasserdampfdurchlässigkeit (ISO 12572:2001)
EN ISO 13788 Wärme- und feuchtetechnisches Verhalten von Bauteilen und Bauelementen - Raumseitige Oberflächentemperatur zur Vermeidung kritischer Oberflächenfeuchte und Tauwasserbildung im Bauteilinneren - Berechnungsverfahren (ISO 13788)
EN 1931 Abdichtungsbahnen - Bitumen-, Kunststoff- und Elastomerbahnen für Dachabdichtungen - Bestimmung der Wasserdampfdurchlässigkeit
EN 12023 Klebebänder - Messung der Wasserdampfdurchlässigkeit in feuchtwarmer Atmosphäre EN 12086 Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung der Wasserdampfdurchlässigkeit
EN 13469 Wärmedämmstoffe für die Haustechnik und für betriebstechnische Anlagen - Bestimmung der Wasserdampfdurchlässigkeit von vorgeformten Rohrdämmstoffen
EN ISO 12572 Wärme- und feuchtetechnisches Verhalten von Baustoffen und Bauprodukten - Bestimmung der Wasserdampfdurchlässigkeit (ISO 12572:2001)
EN ISO 15106-1 Kunststoffe - Folien und Flächengebilde - Bestimmung der Wasserdampfdurchlässigkeit - Teil 1: Verfahren mit Feuchtigkeitssensor
EN ISO 15106-2 Kunststoffe - Folien und Flächengebilde - Bestimmung der Wasserdampfdurchlässigkeit - Teil 2: Verfahren mit Infrarotsensor
EN ISO 15106-3 Kunststoffe - Folien und Flächengebilde - Bestimmung der Wasserdampfdurchlässigkeit - Teil 3: Elektrolytnachweis-Sensorverfahren
Nachweis der Wasserdichtheit
EN 12155 Vorhangfassaden - Schlagregendichtheit - Laborprüfung unter Aufbringung von statischem Druck
EN 12865 Wärme- und feuchteschutztechnisches Verhalten von Bauteilen - Bestimmung des Widerstandes des Außenwandsystems gegen Schlagregen bei pulsierendem Luftdruck
ETAG 022 Abdichtungen für Wände und Böden in Nassräumen Nachweis der Rutschfestigkeit von Bodenbelägen
EN 1339 Platten aus Beton - Anforderungen und Prüfverfahren EN 12057 Natursteinprodukte - Fliesen - Anforderungen
EN 12058 Natursteinprodukte - Bodenplatten und Stufenbeläge - Anforderungen
EN 13893 Elastische, laminierte und textile Bodenbeläge - Messung des Gleitreibungskoeffizienten von trockenen Bodenbelagsoberflächen
EN 14041 Elastische, textile und Laminat-Bodenbeläge - Wesentliche Eigenschaften
EN 14231 Prüfverfahren für Naturstein - Bestimmung des Gleitwiderstandes mit Hilfe des Pendelprüfgerätes CENTS 15676 Holzfußböden - Gleitwiderstand - Pendelprüfung
EN 14342 Holzfußböden - Eigenschaften, Bewertung der Konformität und Kennzeichnung
EN 14411 Keramische Fliesen und Platten - Definitionen, Klassifizierung, Eigenschaften, Konformitätsbewertung und Kennzeichnung
EN 15285 Künstlich hergestellter Stein - Fliesen für Fußbodenbeläge und Stufenbeläge (innen und außen) prEN 13552 Keramische Fliesen und Platten - Bestimmung des Reibungskoeffizienten
prEN 14617-3 Künstlich hergestellter Stein - Prüfverfahren - Teil 3: Bestimmung der Schlüpfrigkeit ISO/DIS 10545-17 Keramische Fliesen und Platten - Teil 17: Bestimmung des Reibungskoeffizienten
Nachweis der Stoßfestigkeit
EN 596 Holzbauwerke - Prüfverfahren - Prüfung von Wänden in Holztafelbauart bei weichem Stoß EN 1195 Holzbauwerke - Prüfverfahren - Tragverhalten tragender Fußbodenbeläge
EN 12871 Holzwerkstoffe - Bestimmung der Leistungseigenschaften für tragende Platten zur Verwendung in Fußböden, Wänden und Dächern
EN 13497 Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung der Schlagfestigkeit von außenseitigen Wärmedämmverbundsystemen
EN 14019 Vorhangfassaden - Stoßfestigkeit - Leistungsanforderungen
ETAG 003 Bausätze für innere Trennwände zur Verwendung als nichttragende Wände
ISO 7892 Vertikale Bauwerksteile; Prüfung der Stoßfestigkeit; Stoßkörper und allgemeine Prüfverfahren Technischer Bericht 001 der EOTA Bestimmung des Stoßwiderstands von Platten und Plattenverbünden Nachweis der Schalldämmleistung
EN ISO 140-4 Akustik - Messung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen - Teil 4: Messung der Luftschalldämmung zwischen Räumen in Gebäuden (ISO 140-4)
EN ISO 140-5 Akustik - Messung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen - Teil 5: Messung der Luftschalldämmung von Fassadenelementen und Fassaden an Gebäuden (ISO 140-5)
EN ISO 140-7 Akustik - Messung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen - Teil 7: Messung der Trittschalldämmung von Decken in Gebäuden (ISO 140-7)
EN ISO 140-14 Akustik - Messung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen - Teil 14: Leitfäden für besondere bauliche Bedingungen (ISO 140-14)
EN ISO 140-16 Akustik - Messung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen - Teil 16: Messung der Verbesserung des Schalldämmung-Maßes durch akustische Vorsatzschalen im Prüfstand (ISO 140-16)
EN ISO 140-18 Akustik - Messung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen - Teil 18: Messung des durch Regenfall auf Bauteile verursachten Schalls im Prüfstand (ISO 140-18)
EN ISO 354 Akustik - Messung der Schallabsorption in Hallräumen (ISO 354)
EN ISO 717-1 Akustik - Bewertung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen - Teil 1: Luftschalldämmung (ISO/DIS 717-1)
EN ISO 717-2 Akustik - Messung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen - Teil 2: Trittschalldämmung (ISO/DIS 717-2)
EN ISO 10140-1 Akustik - Messung der Schalldämmung von Bauteilen im Prüfstand - Teil 1: Anwendungsregeln für bestimmte Produkte (ISO 10140-1)
EN ISO 10140-2 Akustik - Messung der Schalldämmung von Bauteilen im Prüfstand - Teil 2: Messung der Luftschalldämmung (ISO 10140-2)
EN ISO 10140-3 Akustik - Messung der Schalldämmung von Bauteilen im Prüfstand - Teil 3: Messung der Trittschalldämmung (ISO 10140-3)
EN ISO 10140-4 Akustik - Messung der Schalldämmung von Bauteilen im Prüfstand - Teil 4: Messverfahren und Anforderungen (ISO 10140-4)
EN ISO 10140-5 Akustik - Messung der Schalldämmung von Bauteilen im Prüfstand - Teil 5: Anforderungen an Prüfstände und Prüfeinrichtungen (ISO 10140-5)
EN 12354-1 Bauakustik - Berechnung der akustischen Eigenschaften von Gebäuden aus den Bauteileigenschaften -Teil 1: Luftschalldämmung zwischen Räumen
EN 12354-2 Bauakustik - Berechnung der akustischen Eigenschaften von Gebäuden aus den Bauteileigenschaften -Teil 2: Trittschalldämmung zwischen Räumen
EN 12354-3 Bauakustik - Berechnung der akustischen Eigenschaften von Gebäuden aus den Bauteileigenschaften -Teil 3: Luftschalldämmung gegen Außenlärm
EN 12354-6 Bauakustik - Berechnung der akustischen Eigenschaften von Gebäuden aus den Bauteileigenschaften -Teil 6: Schallabsorption in Räumen
DIN EN ISO 140-1 Akustik - Messung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen - Teil 1: Anforderungen an Prüfstände mit unterdrückter Flankenübertragung (ISO 140-1:1997+AM1:2004)
Nachweis des Wärmeschutzes
EN 1991-1-1 Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 1-1: Allgemeine Einwirkungen auf Tragwerke - Wichten, Eigengewicht und Nutzlasten im Hochbau
EN ISO 6946 Bauteile - Wärmedurchlasswiderstand und Wärmedurchgangskoeffizient - Berechnungsverfahren (ISO 6946)
EN ISO 8990 Wärmeschutz - Bestimmung der Wärmedurchgangseigenschaften im stationären Zustand - Verfahren mit dem kalibrierten und dem geregelten Heizkasten (ISO 8990)
EN ISO 10077-1 Wärmetechnisches Verhalten von Fenstern, Türen und Abschlüssen - Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten - Teil 1: Allgemeines (ISO 10077-1)
EN ISO 10211 Wärmebrücken im Hochbau - Wärmeströme und Oberflächentemperaturen - Detaillierte Berechnungen (ISO 10211)
EN ISO 10456 Baustoffe und Bauprodukte - Wärme- und feuchtetechnische Eigenschaften - Tabellierte Bemessungswerte und Verfahren zur Bestimmung der wärmeschutztechnischen Nenn- und Bemessungswerte (ISO 10456)
Nachweis der Luftdurchlässigkeit
EN 1026 Fenster und Türen - Luftdurchlässigkeit - Prüfverfahren
EN 12114 Wärmetechnisches Verhalten von Gebäuden - Luftdurchlässigkeit von Bauteilen - Laborprüfverfahren
ISO 9972 Wärmetechnisches Verhalten von Gebäuden - Bestimmung der Luftdurchlässigkeit von Gebäuden - Differenzdruckverfahren
Nachweis der Dauerhaftigkeit und Gebrauchstauglichkeit
EN 1995-1-1 Eurocode 5: Bemessung und Konstruktion von Holzbauten - Teil 1-1: Allgemeines - Allgemeine Regeln und Regeln für den Hochbau
EN 335-1 Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Definition der Gebrauchsklassen - Teil 1: Allgemeines
EN 335-2 Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Definition der Gebrauchsklassen - Teil 2: Anwendung bei Vollholz
EN 335-3 Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Definition der Gefährdungsklassen für einen biologischen Befall - Teil 3: Anwendung bei Holzwerkstoffen
EN 350-1 Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Natürliche Dauerhaftigkeit von Vollholz - Teil 1: Grundsätze für die Prüfung und Klassifikation der natürlichen Dauerhaftigkeit von Holz
EN 350-2 Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Natürliche Dauerhaftigkeit von Vollholz - Teil 2: Leitfaden für die natürliche Dauerhaftigkeit und Tränkbarkeit von ausgewählten Holzarten von besonderer Bedeutung in Europa
EN 351-1 Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Mit Holzschutzmitteln behandeltes Vollholz - Teil 1: Klassifizierung der Schutzmitteleindringung und -aufnahme
EN 460 Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Natürliche Dauerhaftigkeit von Vollholz - Leitfaden für die Anforderungen an die Dauerhaftigkeit von Holz für die Anwendung in den Gefährdungsklassen
EN 599-1 Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Wirksamkeit von Holzschutzmitteln wie sie durch biologische Prüfungen ermittelt wird - Teil 1: Spezifikation entsprechend der Gebrauchsklasse
EN 599-2 Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Wirksamkeit von Holzschutzmitteln wie sie durch biologische Prüfungen ermittelt wird - Teil 2: Klassifikation und Kennzeichnung
EN 10326 Kontinuierlich schmelztauchveredeltes Band und Blech aus Baustählen - Technische Lieferbedingungen ISO 2081 Metallische Überzüge - Elektrolytisch hergestellte Überzüge aus Zink auf Eisen und Stahl
Qualitätsmanagement(system)
EN ISO 9001 Qualitätsmanagementsysteme - Anforderungen
| Checkliste für die wichtigsten Konstruktionsdetails | Anhang 1 |
1 Allgemeines
1.1 Globales Tragwerkssystem
2 Außenwände
2.1 Vertikaler Querschnitt der Wände mit allen Schichten
2.2 Horizontaler Querschnitt der Wände mit allen Schichten
2.3 Regelansicht des Tragwerkssystems mit Lage von Ständern, Platten, Sturzträger, Blockbalken einschließlich Öffnungen usw.
2.4 Horizontalsystem der Wandscheiben-Tragfähigkeit
2.5 System für Wanddübel und Auftriebsdübel
2.6 Horizontaler Fugenquerschnitt zwischen Fertigteilen oder Bauteilen einschließlich Eckfugen
2.7 Vertikaler Fugenquerschnitt zwischen Außenwand und Fundament/Erdgeschoss
2.8 Vertikaler Fugenquerschnitt zwischen Außenwand und freitragenden Decken
2.9 Vertikaler Fugenquerschnitt zwischen Außenwand und Dach, sowohl an Giebeln als auch an Fassaden
2.10 Grundlegende Fugenbemessung zwischen Wand und Fenster/Türen
2.11 Brandschutzsperren
3 Innenwände
3.1 Horizontaler Querschnitt der Wände mit allen Schichten
3.2 Regelansicht des Tragwerkssystems mit Lagen von Ständern, Platten, Sturzträger, Blockbalken einschließlich Öffnungen
3.3 Horizontalsystem der Wandscheiben-Tragfähigkeit
3.4 Vertikaler Fugenquerschnitt zwischen Wand und Fundament/Erdgeschoss
3.5 Vertikaler Fugenquerschnitt zwischen Wand und freitragenden Decken
4 Trennwände zwischen Hauseinheiten
4.1 Horizontaler Querschnitt der Wände mit allen Schichten
4.2 Regelansicht des Tragwerkssystems mit Lage der Blöcke und Platten
4.3 Horizontalsystem der Wandscheiben-Tragfähigkeit
4.4 Horizontaler Fugenquerschnitt zwischen Fertigteilen
4.5 Vertikaler Fugenquerschnitt zwischen Wand und Fundament/Erdgeschoss
4.6 Vertikaler Fugenquerschnitt zwischen Wand und freitragenden Decken
4.7 Vertikaler Fugenquerschnitt zwischen Wand und Dachkonstruktion
4.8 Lage der Brandschutzsperren in Hohlräumen zwischen Wandschalen
5 Freitragende Decken
5.1 Vertikaler Querschnitt der Decken mit allen Schichten
5.2 Horizontalschnitt des Tragwerkssystems mit Anordnung der Deckenbalken usw.
5.3 Tragwerkssystem für Deckenöffnungen
5.4 Detail möglicher tragender Deckenbalkenverbindungen
5.5 Vertikaler Querschnitt von Elementenfugen
5.6 Vertikaler Querschnitt von Auflagerdetails auf Gründungen und Wänden
6 Dächer
6.1 Vertikaler Querschnitt der gesamten Dachkonstruktion mit allen Schichten
6.2 Horizontalschnitt des Tragwerkssystems mit Anordnung der Dachsparren und möglicher Zwischenauflager
6.3 Tragwerkssystem für Öffnungen zu Dachböden
6.4 Grundlegende Fugenbemessung um Kanäle, Rohre, Schornsteine usw. herum, die das Dach durchqueren
6.5 Vertikaler Querschnitt von Auflagerdetails an Außenwänden und möglicher Zwischenauflager
6.6 Vertikaler Querschnitt von Elementenfugen
6.7 Grundlegende Fugenbemessung zwischen Dach und Dachfenstern
7 Schächte für Versorgungseinrichtungen
7.1 Vertikaler Querschnitt von Schachtwänden
7.2 Horizontaler Querschnitt von Schachtwänden
7.3 Grundlegende Bemessung von Brandschutzsperren zwischen getrennten Brandschutzbereichen
| Beispiel für eine Spezifikationsliste in einer ETA für Baustoffe und Bauteile in Bausätzen für Gebäude aus Holz | Anhang 2 |
Die folgende Tabelle zeigt, wie sich die Baustoffe und Bauteile eines Bausatzes spezifizieren lassen. Die Liste enthält lediglich Beispiele und ist keine vollständige Liste mit allen relevanten Baustoffen und Bauteilen eines Bausatzes für Gebäude aus Holz.
Produkte ohne CE-Kennzeichnung müssen mit ihrem Markennamen und Typ oder einer anderen Beschreibung spezifiziert werden, die angibt, welche Eigenschaften bei der Beurteilung der Merkmale des Bausatzes angenommen wurden.
| Baustoff/Bauteil | Spezifikation (Nicht angegebene Abmessungen müssen Übereinstimmung mit den Spezifikationen aufweisen, die für jede Lieferung einzeln erarbeitet werden.) | Brandverhaltensklasse nach EN 13501-1 |
| Tragwerksbauteile | ||
| Vollholzbauteile in Wänden, Böden/Decken und Dächern | Unbehandeltes tragendes Fichtenholz mit Einstufung in Klasse C18 und C24 gemäß speziellen Berechnungen, CE-Kennzeichnung gemäß EN 14081-1 | D-s2, d0 |
| Dachverblendung | OSB/3, 15 mm, Formaldehyd-Klasse E1, CE-Kennzeichnung gemäß EN 13986 | D-s2, d0 |
| Fußboden | Spanplatte Typ P5 Boden, 22 mm, Formaldehyd-Klasse E1, CE-Kennzeichnung gemäß EN 13986 | D-s2, d0 |
| Dämmstoffe | ||
| Wärmedämmung | Mineralwolle mit angegebener Wärmeleitfähigkeit AD = 0,037 W/mK, CE-Kennzeichnung gemäß EN 13162 | A1 |
| Akustikplatten | Xxxxx (Angabe des Markennamens), 30 mm | A2-s1, d0 |
| Membranen und Sperrschichten | ||
| Dampfsperrschicht | Verstärktes Polyethylen, 0,15 mm, mit Wasserdampfdiffusionswiderstand sd > 10 m, CE-Kennzeichnung nach EN 13984 | F |
| Windsperre | Spinnvlies aus Polyethylenfolie mit Wasserdampfdiffusionswiderstand sd < 0,5 m, CE-Kennzeichnung nach EN 13859-2, Klasse W1 | F |
| Boden und Wandbekleidung in Nassräumen | Flüssig aufgebrachte Bekleidung xxxxx (Angabe des Markennamens), CE-Kennzeichnung gemäß ETA xx/xxxx | |
| Außen- und Innenbekleidungen | ||
| Außenbekleidung | Vollholzplatten aus Kiefer oder Fichte, 21 mm, CE-Kennzeichnung gemäß EN 14915 | D-s2, d0 |
| Innenbekleidung | - Spanplatte Typ P4, 12 mm, Formaldehyd-Klasse E1, CE-Kennzeichnung gemäß EN 13986 | D-s2, d0 |
| - Gipsplatte Typ A, 13 mm, CE-Kennzeichnung gemäß EN 520 | A2-s1, d0 | |
| Bedachung | ||
| Bedachung | Einlagige Bitumenbahnen mit Trägereinlage, CE-Kennzeichnung gemäß EN 13707 | Broof, t2 |
| Abdichtungen | ||
| Bauschaum für Fenstereinbau | PU-Schaum xxxxx (Angabe des Markennamens) | F |
| Fugenverschluss für Fenstereinbau | Silikon-Mastix xxxxx (Angabe des Markennamens) | F |
| Befestigungsmittel | ||
| Tragende Schrauben | xxxxx (Angabe des Markennamens), CE-Kennzeichnung gemäß ETA xx/xxxx | A1 |
| Kleber für Einbau von Holzwerkstoffplatten | PVAc-Kleber xxxxx (Angabe des Markennamens) | F |
1) Die tatsächliche Nutzungsdauer eines in ein bestimmtes Bauwerk eingebauten Produkts wird von den Umgebungsbedingungen, denen dieses Bauwerk ausgesetzt ist, sowie den speziellen Bedingungen der Bemessung, Ausführung, Nutzung und Instandhaltung dieses Bauwerks bestimmt. Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass es Fälle gibt, in denen die tatsächliche Nutzungsdauer des Produkts auch kürzer als die angenommene Nutzungsdauer ist.
2) Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 178/56 vom 14.07.1999
3) Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 220 vom 30.08.1993
4) Technische Berichte der EOTA mit Bezug auf die Beurteilung und Identifizierung von Blockbalken als Gebäudebestandteil sind zu verwenden, sofern sie verfügbar sind.
Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 des Bauproduktengesetzes (BauPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), das zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom s6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, in der bis zum 30. Juni 2013 geltenden Fassung) geändert worden ist, wird die folgende Leitlinie der Europäischen Organisation für Technische Zulassungen EOTA bekannt gemacht.
Auf Grund dieser Leitlinie können von dafür anerkannten Stellen europäische technische Zulassungen nach Artikel 8 der Bauproduktenrichtlinie bzw. § 6 BauPG für Bausätze für Gebäude aus Holz erteilt werden.
Deutsche Stelle für die Erteilung europäischer technischer Zulassungen ist das Deutsche Institut für Bautechnik, Kolonnenstraße 30 B, 10829 Berlin.
| ENDE | |