|
ETAG Nr. 008 - Vorgefertigte Treppenbausätze
Leitlinie für europäische technische Zulassung
- Fassung Januar 2001 -
Vom 23. September 2002
(BAnz. Nr. 221a vom 27.11.2002 S. 1)
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 des Bauproduktengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812) wird die folgende Leitlinie der Europäischen Organisation für Technische Zulassung EOTA bekannt gemacht. Auf Grund dieser Leitlinie können von dafür anerkannten Stellen europäische technische Zulassungen nach Artikel 8 der Bauproduktenrichtlinie bzw. § 6 des Bauproduktengesetzes für vorgefertigte Treppenbausätze erteilt werden. Deutsche Stelle für die Erteilung europäischer technischer Zulassungen ist das Deutsche Institut für Bautechnik, Kolonnenstraße 30 L, 10829 Berlin.
Hintergrundinformation zur ETAG
Diese Leitlinie wurde von der EOTA-Arbeitsgruppe 05.06/03 - Vorgefertigte Treppenbausätze - erstellt. Die Arbeitsgruppe setzte sich zusammen aus aktiven Mitgliedern aus sieben EU- und EFTA-Ländern [Österreich, Finnland (Vorsitz und Sekretariat), Frankreich, Deutschland, Norwegen, Portugal und Großbritannien], mit korrespondierenden Mitgliedern aus den Niederlanden, Polen, Schweden und der Tschechischen Republik. In den teilnehmenden Mitgliedstaaten wurde durch die jeweiligen Vertreter eine Zusammenarbeit mit der Industrie sichergestellt. Norwegen wurde durch den norwegischen Verband der Hersteller des Tischlerhandwerks NTL vertreten. Vom C.E.I. Bois war ein Vertreter aus Österreich Mitglied der Arbeitsgruppe.
Der Geltungsbereich der Leitlinie ist das Ergebnis einer Unterscheidung zwischen EOTA- und CEN-Aktivitäten auf dem Gebiet der Treppen. Die Technischen Ausschüsse 175 und 229 des CEN sind auf den Gebieten der Begriffe und Klassifizierung von Treppen, Verwendung von Holz in Treppen und vorgefertigten Betontreppen tätig. Die EOTA-Arbeitsgruppe hat mit diesen Ausschüssen zusammengearbeitet.
Der Geltungsbereich der Leitlinie schließt herkömmlich hergestellte vorgefertigte Treppen aus massivem Holz als Ergebnis einer Diskussion über die Notwendigkeit der CE-Kennzeichnung eines solchen Bausatzes aus. Es wurde vereinbart, dass die EOTA sich mit Systemen befassen soll, wie sie im Geltungsbereich dieser Leitlinie beschrieben sind, während Treppen, die auf individuelle Anfrage auf einer Einzelfallbasis hergestellt werden, ausgeschlossen sein sollen. Diese Art von Treppen können Teile enthalten, die einen gewissen Grad an Vorfertigung aufweisen, wie die Formung der Trittstufenkanten, das Kleben des Holzmaterials usw., wichtig ist jedoch, dass sie auf einer Einzelfallbasis hergestellt werden. Im Allgemeinen werden solche Treppen für individuelle Wohngebäude aus massivem Holz hergestellt.
In den Fällen, in denen der Treppenbausatz als Teil des Rahmentragwerks fungiert, sind die mechanische Festigkeit und Standsicherheit anhand herkömmlicher Bemessungsberechnungen zu beurteilen. Diese Leitlinie berücksichtigt nicht die Anforderungen hierfür.
Die Leitlinie legt die Leistungsanforderungen für vorgefertigte Treppenbausätze, die Nachweisverfahren zur Untersuchung der verschiedenen Aspekte der Leistung, die Beurteilungskriterien zur Beurteilung der Leistung für den vorgesehenen Verwendungszweck und die vorgegebenen Bedingungen für Bemessung und Ausführung der Bausätze im Bauwerk fest.
Das allgemeine Beurteilungskonzept der Leitlinie basiert auf dem jeweils vorhandenen Kenntnisstand und Versuchserfahrungen. Auch nationale technische Spezifikationen wurden, wenn relevant, diskutiert und berücksichtigt. Neue besondere Versuchsverfahren wurden nicht entwickelt, sondern es wurden vorhandene Versuchs- und Rechenverfahren, insbesondere EN- und ISO-Verfahren bevorzugt verwendet oder ergänzt.
In der Leitlinie sind die bei der Beurteilung der verschiedenen Eigenschaften von vorgefertigten Treppenbausätzen zu befolgenden Verfahren festgelegt. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Wahl der zu beurteilenden Eigenschaften und die Wahl der Werte und Klassen bei jeder Eigenschaft allein dem Hersteller überlassen ist.
In diesem ersten Teil werden die Bedingungen berücksichtigt, bei denen die Notwendigkeit einer Beurteilung des Einflusses von Klimafaktoren wie Schnee und Eis, Frost, erhöhte Feuchtigkeit, hohe Temperaturen oder eine erhöhte Sonneneinstrahlung nicht besteht. Diese Aspekte werden im zweiten Teil berücksichtigt.
DA die meisten Mitgliedsländer und auch das Grundlagendokument über den Brandschutz Klassen verwenden, um den Feuerwiderstand und das Brandverhalten zu definieren, tut diese Leitlinie dies auch. Ansonsten werden keine Klassen in der Leitlinie verwendet. Alle anderen Produktmerkmale werden im Allgemeinen als Zahlenwerte oder in Form von Bestanden/Nicht bestanden-Begriffen angegeben. Das Konzept stimmt mit der Philosophie der BPR überein, dass sich die wesentlichen Anforderungen auf die Bauwerke erstrecken und eine ETA eine positive technische Beurteilung eines Bauprodukts für einen vorgesehenen Verwendungszweck darstellt, d. h. für den Einbau in Bauwerke. Die ETA erstreckt sich nur auf das Produkt und gibt Klassen oder nur Produktmerkmale an, die anschließend bei der Bemessung des Bauwerks zu verwenden sind.
Die vorliegende Leitlinie befasst sich mit vorgefertigten Treppenbausätzen vor ihrem Einbau in das Bauwerk. Ihr Verhalten während der Nutzung hängt von vielen Faktoren ab einschließlich Bemessung und Einbau des Treppenbausatzes. Herstellungsqualität und Einbau in die Bauwerke.
Bezugsdokumente
Auf Bezugsdokumente wird innerhalb der ETAG verwiesen. Sie unterliegen den darin genannten Bedingungen.
Die Liste der Bezugsdokumente (mit Angabe des Jahres der Veröffentlichung) für diese ETAG ist im Anhang F enthalten.
Werden zu einem späteren Zeitpunkt zusätzliche Teile zu dieser ETAG veröffentlicht, so können sie Änderungen für die Liste der Bezugsdokumente enthalten, die für diesen Teil gelten.
Bedingungen für die Aktualisierung von Bezugsdokumenten
Die in dieser Liste angegebene Ausgabe eines Bezugsdokumentes ist diejenige, die von EOTA für ihren speziellen Verwendungszweck akzeptiert wurde.
Erscheint eine neue Ausgabe eines solchen Bezugsdokumentes, so tritt diese nur dann an die Stelle der in der Liste genannten Fassung, wenn EOTA ihre Verträglichkeit mit der Leitlinie überprüft oder neu festgestellt hat (möglicherweise mit entsprechender Verknüpfung).
Technische Berichte der EOTA enthalten Details zu einigen Aspekten und sind als solche nicht Teil der ETAG, sondern drücken den gemeinsamen Standpunkt zu den vorliegenden Kenntnissen und Erfahrungen der EOTA-Stellen zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus. Wenn Kenntnisse und Erfahrungen sich ändern, insbesondere aufgrund von Zulassungsarbeiten, so können diese Berichte ergänzt und erweitert werden.
Auslegungsdokumente der EOTA nehmen laufend nützliche Informationen über das allgemeine Verständnis dieser ETAG auf, das sich auf der Grundlage der Erteilung von ETAs im Konsens mit den EOTA-Mitgliedern im Laufe der Zeit entwickelt. Lesern und Nutzern dieser ETAG wird geraten, zusammen mit einem EOTA-Mitglied den aktuellen Stand dieser Dokumente zu prüfen.
Es kann erforderlich sein, dass EOTA im Laufe der Zeit Änderungen/Korrekturen an der ETAG vornehmen muss. Diese Änderungen werden in die offizielle Fassung auf der EOTA Website www.eota.de aufgenommen und die jeweiligen Aktionen in der zugehörigen Datei (History File) katalogisiert und datiert.
Lesern und Nutzern dieser ETAG wird geraten, den aktuellen Stand des Inhalts dieses Dokuments mit der Fassung auf der EOTA-Website zu vergleichen. Auffällige Änderungen werden auf der Titelseite dieser Fassung kenntlich gemacht.
Abschnitt 1:
Einleitung
1 Vorbemerkungen
1.1 Rechtsgrundlage
Diese Leitlinie für europäische technische Zulassungen (ETAG) wurde in völliger Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie des Rates 89/106/EWG (BPR) erstellt unter Berücksichtigung folgender Schritte:
| Endgültiges Mandat erteilt von der Europäischen Kommission | 30.09.1998 |
| Endgültiges Mandat erteilt von der EFTA | 30.09.1998 |
| Verabschiedung der Leitlinie durch das Exekutiv-Komitee der EOTA | 12.06.2001 |
| Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen | 18. und 19.12.2001 |
| Bestätigung durch die Europäische Kommission | 16.01.2002 |
Dies es Dokument wird gemäß Art. 11.3 der BPR von den Mitgliedstaaten in ihrer (ihren) Amtssprache(n) veröffentlicht.
Es ersetzt keine vorhandene ETAG.
1.2 Status der ETAG
a. Eine ETA ist eine von zwei Arten der technischen Spezifikationen im Sinne der EG-Bauproduktenrichtlinie 89/106, das heißt, dass Mitgliedstaaten von der Brauchbarkeit der zugelassenen Treppenbausätze für ihren vorgesehenen Verwendungszweck ausgehen sollen, z.B. dass diese es den Bauwerken, für die sie verwendet werden, erlauben, die wesentlichen Anforderungen über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum zu erfüllen, vorausgesetzt dass:
b. Diese ETAG ist eine Grundlage für ETAs, das heißt, eine Grundlage für die technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Treppenbausatzes für einen vorgesehenen Verwendungszweck.
Eine ETAG selbst ist keine technische Spezifikation im Sinne der Bauproduktenrichtlinie (BPR).
Diese ETAG drückt das gemeinsame Verständnis der in der EOTA zusammenarbeitenden Zulassungsstellen von Vorschriften der EG-Bauproduktenrichtlinie 89/106 und der Grundlagendokumente in Bezug auf die betroffenen vorgefertigten Treppenbausätze und ihre Verwendung aus, das im Rahmen eines von der Kommission und dem EFTA-Sekretariat nach Befassung des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen erteilten Mandates festgelegt wurde.
c. Diese ETAG ist verbindlich für die Erteilung von ETAs für Treppenbausätze für die festgelegten Verwendungszwecke, wenn sie von der EG-Kommission nach Befassung im Ständigen Ausschuss für das Bauwesen angenommen wird.
Die Anwendung und die Erfüllung von Vorschriften einer ETAG (Untersuchungen, Prüfungen und Bewertungsverfahren) führt zu einer ETA und der Annahme der Brauchbarkeit eines Treppenbausatzes für den definierten Verwendungszweck nur durch eine Bewertung und ein Zulassungsverfahren sowie die Entscheidung, gefolgt von der entsprechenden Konformitätsbescheinigung. Dies unterscheidet eine ETAG von einer harmonisierten europäischen Norm, die direkte Grundlage für eine Konformitätsbescheinigung ist.
Treppenbausätze, die außerhalb des genauen Geltungsbereichs dieser ETAG liegen, können gegebenenfalls durch das Zulassungsverfahren ohne Leitlinien gemäß Art. 9.2 der BPR berücksichtigt werden.
Die Anforderungen in dieser ETAG sind in Form von Zielen und entsprechenden zu berücksichtigenden Einwirkungen angegeben. Sie legt da, wo es der Stand der Technik erlaubt, Werte und Eigenschaften fest, die bei Übereinstimmung mit diesen zu der Annahme führen, dass die aufgeführten Anforderungen erfüllt sind, nachdem sie für das betroffene Produkt durch die ETA als angemessen bestätigt wurden.
Diese Leitlinie gibt alternative Möglichkeiten für den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an.
2 Geltungsbereich
2.1 Geltungsbereich
Die ETAG gilt für komplette vorgefertigte Treppenbausätze für Verwendungen, wie sie in Abschn. 2.2 definiert sind. Ein Treppenbausatz besteht z.B. aus Trittstufen, Treppenpodesten, Wangen, Handläufen, Umwehrung, Befestigungselementen und Abdeckungen (Belägen). Vorgefertigt bedeutet, dass die Produkte in industrieller Serienherstellung oder zumindest ähnlich einer serienmäßigen Herstellung produziert werden. Eine serienmäßige Herstellung bedeutet die Herstellung auf der Grundlage eines festgelegten Systems.
Einzelne Bestandteile (z.B. einzelne Trittstufen, Umwehrung) sind nicht von der ETAG abgedeckt, wenn sie nicht Bestandteile eines Treppenbausatzes sind. Der Mindestumfang eines Treppenbausatzes umfasst Trittstufen und Befestigungen.
Ausgeschlossen vom Geltungsbereich sind:
2.2 Nutzungskategorien, Produktfamilien, Bausätze
Die vorgefertigten Treppenbausätze sind zur Verbindung mit dein Gebäude vorgesehen (innen oder außen).
Vorgefertigte Treppenbausätze können auf mehrere Arteo klassifiziert werden:
In den technischen Spezifikationen für Materialien basieren die Klassifizierungen häufig auf dem Feuchtigkeitsgehalt des Materials, der von der relativen Feuchtigkeit und der Temperatur abhängt. Diese Klassifizierungen und Spezifikationen von Materialien, die sich auf klimatische Bedingungen im Allgemeinen beziehen, sind zu berücksichtigen. Liegen derartige technische Spezifikationen nicht vor, so muss die Zulassungsstelle erwägen, ob die Produkte zur Verwendung unter erschwerenden klimatischen Beanspruchungen geeignet sind.
Die lokalen Vorschriften können eine andere Art der Unterteilung vorsehen, wie z.B. Treppen zur öffentlichen Nutzung und Treppen zur privaten Nutzung.
2.3 Annahmen
Nach dem Stand der Technik ist die Entwicklung von vollständigen und detaillierten Nachweisverfahren und entsprechenden technischen Kriterien/Anleitungen zur Akzeptanz für bestimmte Aspekte oder Produkte innerhalb einer angemessenen Zeit nicht möglich. Diese ETAG enthält Annahmen, die dem Stand der Technik Rechnung tragen, und legt Bestimmungen fest für angemessene zusätzliche Fall-zu-Fall-Konzepte bei der Untersuchung von ETA-Anträgen innerhalb des allgemeinen Rahmens der ETAG und nach dem Konsensverfahren aufgrund der BPR zwischen den EOTA-Mitgliedern.
Diese Leitlinie behält ihre Gültigkeit auch für andere Fälle, die nicht signifikant abweichen. Das allgemeine Konzept der ETAG bleibt gültig, jedoch müssen in diesem Fall die Bestimmungen von Fall zu Fall in entsprechender Weise angewandt werden. Die Verwendung der ETAG liegt in der Verantwortung der Zulassungsstelle für ETA, die den betreffenden Antrag erhält, und unterliegt dem Konsens innerhalb der EOTA. Erfahrungen hierzu werden nach Bestätigung im EOTA-TB in dem Auslegungsdokument zum ETAG-Format gesammelt.
3 Begriffe
3.1 Allgemeine Begriffe und Abkürzungen
Die allgemeinen Begriffe sind im Anhang A aufgelistet und definiert.
3.2 Fachspezifische Begriffe und Abkürzungen
Die fachspezifischen Begriffe und Abkürzungen für diese ETAG sind im Anhang B aufgelistet und definiert.
Abschnitt 2:
Leitfaden für die Beurteilung der Brauchbarkeit
Allgemeine Anmerkungen
(a) Anwendbarkeit der ETAG
Diese ETAG enthält Anleitungen für die Beurteilung einer Familie von vorgefertigten Treppenbausätzen und ihre vorgesehenen Verwendungszwecke. Es ist der Hersteller oder Erzeuger, der den Treppenbausatz, für den er eine ETA erlangen möchte, und wie dieser im Bauwerk zu verwenden ist, und infolgedessen auch den Umfang der Beurteilung, festlegt.
Es ist daher möglich, dass bei einigen Treppenbausätzen. die als normalerweise üblich gelten, nur einige der Versuche und entsprechenden Kriterien ausreichend sind, um die Brauchbarkeit festzustellen. In anderen Fällen, z.B. bei speziellen oder innovativen Treppenbausätzen oder Materialien, oder da, wo es eine ganze Reihe von Verwendungen gibt, kann das ganze Paket von Versuchen und Beurteilungen anwendbar sein.
(b) Allgemeine Gestaltung dieses Abschnitts
Die Beurteilung der Brauchbarkeit von Treppenbausätzen im Hinblick auf ihren vorgesehenen Verwendungszweck in Bauwerken ist ein Prozess mit drei Hauptschritten:
(c) Stufen oder Klassen oder Mindestanforderungen bezogen auf die wesentlichen Anforderungen und auf die Produktleistung
(siehe Grundlagendokument Abschn. 1.2)
Gemäß BPR beziehen sich "Klassen" in dieser ETAG nur auf im EG-Mandat festgelegte obligatorische Stufen oder Klassen.
Diese ETAG gibt jedoch an, wie entsprechende Leistungsmerkmale für den Treppenbausatz obligatorisch ausgedrückt werden müssen. Wenn für einige Verwendungen zumindest in einem Mitgliedstaat keine Vorschriften vorliegen, hat ein Hersteller immer das Recht, sich gegen eine oder mehrere dieser zu entscheiden. In einem solchen Fall muss in der ETA zu diesem Aspekt "keine Leistung festgestellt" angegeben werden. Ausgenommen davon sind die Eigenschaften, aufgrund derer, wenn keine Leistung festgestellt wurde, der Treppenbausatz nicht mehr in den Geltungsbereich dieser ETAG fällt. Derartige Fälle sind in der ETAG anzugeben.
(d) Nutzungsdauer (Dauerhaftigkeit) und Gebrauchstauglichkeit
Die in dieser Leitlinie enthaltenen oder genannten Vorschriften, Versuchs- und Beurteilungsverfahren wurden verfasst auf der Grundlage einer angenommenen Nutzungsdauer des Treppenbausatzes für den vorgesehenen Verwendungszweck von 50 Jahren, vorausgesetzt, dass der Treppenbausatz einer angemessenen Nutzung und Instandhaltung unterliegt (siehe Kapitel 7). Diese Vorschriften basieren auf dem gegenwärtigen Stand der Technik sowie dem vorhandenen Kenntnisstand und den vorliegenden Erfahrungen.
Eine "angenommene Nutzungsdauer" bedeutet, dass davon ausgegangen wird, wenn eine Beurteilung anhand der Vorschriften der ETAG erfolgt und wenn diese Nutzungsdauer abgelaufen ist, dass die tatsächliche Nutzungsdauer unter normalen Nutzungsbedingungen wesentlich länger sein kann, ohne dass größere Mängel auftreten, die die wesentlichen Anforderungen nachteilig beeinflussen.
Die Angaben über die Nutzungsdauer eines Treppenbausatzes können nicht als Herstellergarantie oder als Garantie der Zulassungsstelle ausgelegt werden. Sie sind lediglich für die Verfasser der Spezifikationen als Hilfsmittel zur Auswahl der richtigen Kriterien für Treppenbausätze angesichts der erwarteten wirtschaftlich angemessenen Nutzungsdauer des Bauwerks zu betrachten (auf der Grundlage von Grundlagendokument Abschn. 5.2.2).
Bei Treppenbausätzen oder Bestandteilen mit kürzerer voraussichtlicher Nutzungsdauer muss der vorgesehene Verwendungszweck auf bestimmte Anwendungen begrenzt werden, bei denen die kürzere Dauerhaftigkeit eindeutig angegeben ist.
(e) Brauchbarkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck
Nach der BPR ist zu verstehen, dass im Sinne der Begriffe dieser ETAG-Produkte "solche Merkmale aufweisen müssen, dass das Bauwerk, für das sie durch Einbau, Zusammenfügung, Anbringung oder Installierung verwendet werden sollen, bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung die wesentlichen Anforderungen erfüllen kann" (BPR, Art. 2.1).
Somit müssen Treppenbausätze geeignet zur Verwendung in Bauwerken sein, die (als Ganzes und in ihren Teilen) unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und die wesentlichen Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen müssen bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Nutzungsdauer erfüllt werden. Die Anforderungen setzen normalerweise vorhersehbare Einwirkungen voraus (BPR, Anhang 1, Vorbemerkung).
4 Anforderungen an Bauwerke und ihre Beziehung zu den Eigenschaften von Treppenbausätzen
In diesem Kapitel werden die Aspekte der Leistung aufgeführt, die zur Erfüllung der wesentlichen Anforderungen zu untersuchen sind durch:
Wenn ein Produktmerkmal oder eine andere zutreffende Eigenschaft für eine der wesentlichen Anforderungen spezifisch ist, so wird es (sie) an der entsprechenden Stelle behandelt. Wenn jedoch das Merkmal oder die Eigenschaft für mehr als eine wesentliche Anforderung gilt, so wird es (sie) unter der wichtigsten wesentlichen Anforderung behandelt mit Querverweis auf die andere(n). Dies ist vor allem da wichtig, wo ein Hersteller für ein Produktmerkmal oder eine Eigenschaft unter einer wesentlichen Anforderung "keine Leistung festgestellt" angibt, und dies kritisch für die Beurteilung unter einer anderen wesentlichen Anforderung ist. Ähnlich können Produktmerkmale oder Eigenschaften die einen Einfluss auf die Beurteilung der Dauerhaftigkeit haben, unter ER 1 bis ER 6 behandelt werden mit einer Verweisung auf 4.7. Wenn ein Produktmerkmal sich nur auf die Dauerhaftigkeit bezieht, wird dies unter 4.7 behandelt.
Dieses Kapitel berücksichtigt ggf. auch weitere Anforderungen (z.B. aufgrund anderer EG-Richtlinien) und identifiziert die Aspekte der Gebrauchstauglichkeit einschließlich spezifizierender Eigenschaften, die zur Identifizierung von Treppenbausätzen benötigt werden (siehe Form der ETA, Abschn. II.2).
Für alle in Abschnitt 4 angegebenen Produktmerkmale für Treppenbausätze können auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene Werte vorgeschrieben sein in Abhängigkeit von der Nutzung der Treppe und der Art und Nutzung des Bauwerks, in das dieser Treppenbausatz eingebaut werden soll.
4.0 Tabelle, die die wesentlichen Anforderungen mit der Leistung der vorgefertigten Treppenbausätze verknüpft
Tabelle 1: Wesentliche Anforderungen (ER), jeweilige Abschnitte der entsprechenden Grundlagendokumente (IDs) und zugehörige zu beurteilende Produktleistungen
| ER | Entsprechender ID-Abschnitt für Bauwerke | Entsprechender ID-Abschnitt für Produktleistungen | ETAG-Abschnitt und Produktmerkmale |
| 1, 4 | 4.2.4 Vereinfachte Regeln | 4.3.2 Produktleistungen | 4.1.1 Tragfähigkeit 4.1.2 Standfestigkeit und Steifigkeit 4.1.3 Widerstand der Befestigungen |
| 2 | 4.2.2 Tragfähigkeit des Bauwerks | 4.3.1.3 Produkte, bei denen Anforderungen an den Feuerwiderstand gestellt werden | 4.2.1 Feuerwiderstand |
| 4.2.3 Begrenzung der Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks | 4.3.1.1 Produkte, bei denen Anforderungen an das Brandverhalten gestellt werden | 4.2.2 Brandverhalten | |
| 4.2.5 Rettung der Nutzer des Bauwerks | |||
| 3 | 3.3.1 Umwelt im Innern von Gebäuden | 3.1.1.3.2a Bauprodukte (Kategorie B)
a) Baustoffe | Freisetzung von: 4.3.1 Gefährlichen Stoffen 4.3.2 Formaldehyd 4.3.3 Asbest (Gehalt) 4.3.4 Pentachlorophenol 4.3.5 radioaktiven Emissionen |
| 4 | 3.3.1.2 Stürze | 3.3.1.3 Stürze nach Ausrutschen, Stürze durch Änderung der Steigung oder durch unerwartete Sprünge | 4.4.1 Maße der Treppen einschl. von Podesten 4.4.2 Rutschgefahr 4.4.3 Ausstattungen der Treppe für die sichere Nutzung |
| 3.3.2 Zusammenstöße | 3.3.2.2 Maße, Vorhandensein von scharfen oder schneidenden Kanten, Art der Oberfläche, Verhalten bei Zusammenstößen | 4.4.4 Sicherer Bruch 4.4.5 Stoßfestigkeit | |
| 5 | - | ||
| 6 | - | ||
| Aspekte der Dauerhaftigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Identifizierung | 4.7.1 Widerstand gegen Beschädigung durch physikalische Einflussfaktoren 4.7.2 Widerstand gegen Beschädigung durch chemische Einflussfaktoren 4.7.3 Widerstand gegen Beschädigung durch biologische Einflussfaktoren 4.7.4 Oberflächenbehandlungen und Oberflächenbeläge | ||
4.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
Die in der Richtlinie des Rates 89/106/EWG festgelegte wesentliche Anforderung lautet wie folgt:
Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass die während der Errichtung und Nutzung möglichen Einwirkungen keines der nachstehenden Ereignisse zur Folge haben:
Nach dem Mandat ist diese wesentliche Anforderung im Sinne der wesentlichen Anforderung Nr. 4 von Bedeutung. Vorgefertigte Treppenbausätze werden normalerweise am Haupttragwerk befestigt, das in sich selbst die Standsicherheit des Gebäudes gewährleistet. Somit ist die mechanische Tragfähigkeit des Treppenbausatzes eine Angelegenheit der Sicherheit, so dass die Treppe während der Nutzung nicht versagt und alle direkten Lasten aufnehmen kann.
Anforderungen, die sich aus dem Fall ergeben, bei dem der Treppenbausatz mit dem Tragwerk so verbunden ist, dass er als lasttragender oder stabilisierender Teil des Gebäudes wirkt (z.B. Aussteifung), sind nicht Gegenstand dieser ETAG.
Für Treppenbausätze im Allgemeinen sind die folgenden Leistungsaspekte für diese wesentliche Anforderung von Bedeutung:
4.1.1 Tragfähigkeit
4.1.1.1 Einwirkungen
Die Treppe muss eine ausreichende mechanische Festigkeit und Standsicherheit aufweisen, um statischen oder dynamischen Lasten aus den auf sie wirkenden Kräften Widerstand zu leisten, ohne dabei den Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit zu erreichen oder den Grenzzustand der Tragfähigkeit zu überschreiten. Die Einwirkungen müssen mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften übereinstimmen, die für den Ort gelten, an dem das Produkt in Bauwerke eingebaut wird.
Die für Treppenbausätze relevanten Einwirkungen sind ständige Einwirkungen, veränderliche Einwirkungen und zufällige Einwirkungen.
4.1.1.2 Vermeidung von progressivem Einsturz
Die Bemessung des Treppenbausatzes muss so erfolgen, dass das Versagen einer Trittstufe nicht zum Versagen der ganzen Treppe führt.
4.1.1.3 Resttragfähigkeit
Bei spröden Materialien muss die Bemessung des Treppenbausatzes so erfolgen, dass das Versagen einer Trittstufe nicht zum Gesamtverlust der Tragfähigkeit der Trittstufe führt, was ein Herabfallen des Benutzers der Treppe auf eine niedrigere Ebene zur Folge hätte.
4.1.1.4 Langzeitverhalten
Das Langzeitverhalten der für den Treppenbausatz verwendeten Materialien ist im Hinblick auf die vorgesehene Nutzungsdauer zu überprüfen. Die Tragfähigkeit muss ihren ursprünglichen Wert behalten oder die Abnahme der Tragfähigkeit muss bei der Bemessung berücksichtigt werden.
4.1.1.5 Bemessungsvorschriften für den Widerstand gegen Erdbeben
In Erdbebengebieten muss der Treppenbausatz zusammen mit den Befestigungen in der Lage sein, den Einwirkungen von erdbeben Widerstand zu leisten.
4.1.2 Standsicherheit und Steifigkeit
Standsicherheit und Steifigkeit werden mittels Last/Verschiebungsverhalten und Schwingungen ausgedrückt.
Die Treppe als Ganzes und in ihren Teilen, wie Trittstufen und Umwehrungen, muss so bemessen sein, dass Durchbiegung und Schwingungen unter Nutzungsbedingungen begrenzt sind.
4.1.3 Widerstand der Befestigungen
Die Befestigung an der tragenden Konstruktion und die Verbindung der Bestandteile der Treppe untereinander muss so bemessen sein, dass die Einwirkungen von den einzelnen Teilen der Treppe in geeigneter Weise auf das Bauwerk übertragen werden.
4.2 Brandschutz
Die in der Richtlinie des Rates 89/106/EWG festgelegte wesentliche Anforderung lautet wie folgt:
Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass bei einem Brand
4.2.1 Feuerwiderstand
Entsprechend der "Horizontalen Ergänzung zu den Mandaten an CEN/CENELEC für die Ausführung von Normungsarbeiten zur Bewertung von Bauprodukten und Bauteilen im Hinblick auf ihren Feuerwiderstand" der Europäischen Kommission ist die Tragfähigkeit R zu beurteilen.
4.2.2 Brandverhalten
Baustoffe, die Teil des Bausatzes sind, müssen in ihrer Leistung hinsichtlich des Brandverhaltens den jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechen, die für den eingebauten Bausatz gelten.
| . | |