umwelt-online: Leitlinie für vorgefertigte Treppenbausätze (4)
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7.3 Ausführung der Arbeiten
(Installierung, Zusammenfügung, Einbau usw. einschließlich gegebenenfalls der Versuchsverfahren zum Nachweis auf der Baustelle)
Die Bedingungen für die Ausführung der Arbeiten sind den Einbauanweisungen zu entnehmen. Qualität und Angemessenheit dieser Einbauanweisungen sind zu beurteilen, insbesondere im Hinblick auf die Aspekte der folgenden Checkliste:
In einigen Mitgliedstaaten gibt es Vorschriften darüber, wer die Montage der Treppe vornehmen darf Es ist daher in der ETA anzugeben, dass der Einbau durch geschultes Personal unter der Aufsicht der für die technischen Angelegenheiten auf der Baustelle verantwortlichen Person erfolgen muss, ggf nach den Regeln des Mitgliedstaates, in dem der Treppenbausatz verwendet werden soll.
7.4 Instandhaltung und Reparatur
Die Anweisungen des Herstellers in Bezug auf Instandhaltung und Reparatur sind zu beurteilen. Es sind die Produktspezifikation und die Oberflächenmaterialien sowie -behandlungen zu beurteilen, insbesondere im Hinblick auf die Aspekte der folgenden Checkliste:
Die geschraubten Verbindungen müssen so beschaffen sein, dass sie durch Schwingungen nicht gelockert werden können. Treppen sind so auszuführen, dass eine systematische Instandhaltung (z.B. periodisches Nachspannen der Bolzenverbindungen nach Heizperioden) nicht erforderlich ist.
Die Ergebnisse der Beurteilung zu Nutzungssicherheit, Stoßfestigkeit und entsprechenden Aspekten der Gebrauchstauglichkeit sind ebenfalls im Zusammenhang mit der möglicherweise erforderlichen Instandhaltung und Reparatur des Systems während der Nutzung zu beachten.
Abschnitt 3:
Bescheinigung und Bewertung der Konformität (AC)
8 Bescheinigung und Bewertung der Konformität
8.1 Entscheidung der Europäischen Kommission
Die von der EG-Kommission im Mandat Construct 97/252 REV.1, Anhang 3 festgelegten und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (1999/89/EG) veröffentlichten und durch die Entscheidung der EG-Kommission 2001/596/EG geänderten Systeme der Konformitätsbescheinigung sind Folgende:
System 1 für Treppenbausätze
System 3 für Treppenbausätze
System 4 für Treppenbausätze
System 2+ für alle Treppenbausätze im Hinblick auf
8.2 Zuständigkeiten
8.2.1 Aufgaben des Herstellers
8.2.1.1 Werkseigene Produktionskontrolle (alle Systeme der Konformitätsbescheinigung)
Der Hersteller muss die ständige Eigenüberwachung der Produktion durchführen. Alle vom Hersteller vorgegebenen Daten, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch in Form schriftlicher Betriebs- und Verfahrensanweisungen festzuhalten. Dieses Produktionskontrollsystem muss sicherstellen, dass das Produkt mit der europäischen technischen Zulassung (ETA) übereinstimmt.
Hersteller, die ein werkseigenes Produktionskontrollsystem betreiben, das mit EN ISO 9001/2 übereinstimmt und das die Anforderungen einer ETA enthält, gelten als die Anforderungen der Leitlinie an die werkseigene Produktionskontrolle erfüllend.
Organisation und Zuständigkeit
Es sind Name und Position der Personen anzugeben, die für die Herstellung und die werkseigene Produktionskontrolle zuständig sind. Die für die werkseigene Produktionskontrolle zuständige Person darf nicht betrieblich abhängig von der Person sein, die für die Herstellung zuständig ist. Dies kann durch einen Organisationsplan nachgewiesen werden.
Kontrolle
Abhängig von Art und Material der Treppen können verschiedene Kontrollverfahren erforderlich sein. Rahmen und Umfang der Kontrolle sind von der für die ETA zuständigen EOTA-Stelle festzulegen.
Kontrolle von Rohstoffen und Ausgangsmaterialien
Die Materialien (Stahl, Beton, Holz usw.) müssen identifizierbar sein im Hinblick auf ihre mechanischen Eigenschaften, brandschutztechnischen Eigenschaften die Freisetzung von Schadstoffen und Dauerhaftigkeitsaspekte.
Bei jeder Lieferung sind z.B. folgende Daten aufzuzeichnen:
Hersteller oder Lieferfirma
Datum der Herstellung oder Los oder entsprechende Identifizierung Empfänger
Datum der Lieferung
entsprechende Daten, die die Eigenschaften des Materials bestätigen.
Kontrolle des Herstellungsprozesses
Der Herstellungsprozess muss im Hinblick auf Herstellungsverfahren und Herstellungseinrichtungen identifizierbar sein.
Kontrolle der Prüfeinrichtungen
Wenn für die werkseigene Produktionskontrolle Prüfeinrichtungen verwendet werden, sind Kontrolle und Eichung der Prüfeinrichtungen zu beschreiben und aufzuzeichnen.
Kontrolle des Produkts
Die Kontrolle des Produkts ist zu beschreiben und aufzuzeichnen. Die kontrollierten Produkte sind zu kennzeichnen.
Inspektion und Prüfung
Allgemeines
Abhängig von Art und Material der Treppe können unterschiedliche Inspektions- und Prüfverfahren erforderlich sein. Rahmen und Umfang von Inspektion und Prüfung sind von der für die ETA zuständigen EOTA-Stelle festzulegen.
Prüfung während des Herstellungsprozesses
Die werkseigene Produktionskontrolle muss in der Lage sein, den Status von Prüfung und Überwachung der Bestandteile und Materialien für Treppen zu unterscheiden.
Prüfung
Sind Prüfungen im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle erforderlich, so sind die Prüfverfahren einschließlich der Prüfeinrichtung, dem Prüfverfahren und den aufgezeichneten Werten zu beschreiben, und es sind ebenfalls alle erforderlichen Berechnungen von Produktmerkmalen zu beschreiben.
Aufzeichnungen
Die Aufzeichnungen über Kontrolle, Inspektion und Prüfung sind fünf Jahre lang von der Lieferung des fertigen Produktes an aufzubewahren.
Handhabung von nicht übereinstimmenden Produkten
Produkte, die nicht mit der Spezifikation übereinstimmen, sind deutlich zu unterscheiden und dürfen CE-gekennzeichnet werden.
Handhabung, Lagerung, Verpackung, Lieferung, Rückverfolgbarkeit Die Handhabung, Lagerung, Verpackung und Lieferung sind zu beschreiben und aufzuzeichnen.
Die CE-Kennzeichnung des Endproduktes muss das Verbindungsglied zu den Aufzeichnungen des Herstellers sein, so dass die Rückverfolgbarkeit aller wesentlichen Bestandteile möglich ist.
Schulung des Personals
Die Schulung des Personals, insbesondere derjenigen, die für Kontrolle, Inspektion und Prüfung zuständig sind, ist zu beschreiben und aufzuzeichnen.
8.2.1.2 Prüfung von im Werk entnommenen Proben
Die Versuche sind nur an fertigen Produkten oder Proben durchzuführen, die repräsentativ für das Endprodukt sind.
8.2.1.3 Konformitätserklärung
Wenn alle Kriterien der Konformitätsbescheinigung erfüllt sind, muss der Hersteller eine Konformitätserklärung abgeben.
8.2.2 Aufgaben für den Hersteller oder die zugelassene Stelle
8.2.2.1 Erstprüfung
Zulassungsversuche müssen von der Zulassungsstelle oder unter ihrer Verantwortung in Übereinstimmung mit Abschnitt 5 dieser ETAG durchgeführt worden sein (wobei ein Teil von einem Laboratorium oder vom Hersteller, beglaubigt durch die Zulassungsstelle, durchgeführt worden sein kann). Die Zulassungsstelle muss die Ergebnisse dieser Versuche in Übereinstimmung mit Abschnitt 6 dieser ETAG als Teil des Verfahrens zur Erteilung der ETA beurteilt haben.
Diese Versuche sind für die Zwecke der Erstprüfung zu verwenden. ENTWEDER (System 1) muss jede Arbeit im Hinblick auf das Brandverhalten und den Feuerwiderstand bei Materialien, bei denen sich die Brandschutzleistung während der Herstellung verändern kann, von der zugelassenen Stelle zum Zwecke der Erteilung eines Konformitätszertifikats für gültig erklärt werden.
ODER (System 3)
jede Arbeit im Hinblick auf das Brandverhalten und den Feuerwiderstand bei Materialien, bei denen sich die Brandschutzleistung während der Herstellung wahrscheinlich nicht verändert, muss von einer zugelassenen Prüfstelle für gültig erklärt werden zum Zwecke der Erteilung einer Konformitätserklärung durch den Hersteller.
ODER (System 2+)
jede Arbeit im Hinblick auf Feuerwiderstand, Brandverhalten, Freisetzung von Schadstoffen, mechanische Festigkeit/Tragfähigkeit, Standsicherheit/Steifigkeit, Widerstand der Befestigungen, Widerstand gegen horizontale Lasten, Stoßfestigkeit, sicheren Bruch und Rutschgefahr muss vom Hersteller zum Zwecke der Konformitätserklärung übernommen werden.
ODER (System 4)
jede Arbeit im Hinblick auf das Brandverhalten und Euroklassen Al bei Materialien entsprechend der Entscheidung 200/605/EG, D, E und F, muss vom Hersteller zum Zwecke der Konformitätserklärung übernommen werden.
8.2.3 Aufgaben für die zugelassene Stelle
8.2.3.1 Stichprobenprüfung
Nicht relevant für Treppenbausätze.
8.2.3.2 Beurteilung des werkseigenen Produktionskontrollsystems - Erstinspektion und laufende Überwachung
Die Beurteilung des werkseigenen Produktionskontrollsystems liegt in der Zuständigkeit der zugelassenen Stelle.
Es ist eine Beurteilung jeder Herstellungseinheit vorzunehmen, um zu zeigen, dass die werkseigene Produktionskontrolle mit der ETA und sämtlichen zugehörigen Angaben übereinstimmt. Diese Beurteilung muss auf einer Erstinspektion des Werkes basieren.
Die nachfolgende laufende Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle ist erforderlich, um die ständige Konformität mit der ETA zu gewährleisten.
Es wird empfohlen, Inspektionen zur Überwachung mindestens zweimal pro Jahr durchzuführen.
8.2.3.3 Zertifizierung
Die zugelassene Stelle muss die Zertifizierung der Konformität des Produktes vornehmen (System 1).
Die zugelassene Stelle muss die Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle vornehmen (System 2+).
8.3 Dokumentation
Die Zulassungsstelle, die die ETA erteilt, muss die unten im Detail aufgeführten Angaben liefern. Diese Angaben zusammen mit den im Leitpapier B der EG genannten Anforderungen bilden
ENTWEDER
allgemein die Grundlage, auf der die werkseigene Produktionskontrolle von der zugelassenen Stelle beurteilt wird (Systeme 1 und 2+),
ODER
allgemein die Grundlage der werkseigenen Produktionskontrolle.
Diese Angaben sind zu Anfang von der Zulassungsstelle vorzubereiten oder zu sammeln und mit dem Hersteller abzustimmen. Nachstehend ist als Anleitung die Art der erforderlichen Angaben beschrieben:
Werden Materialien/Bestandteile nicht vom Lieferanten nach vereinbarten Verfahren hergestellt und geprüft, so sind diese gegebenenfalls geeigneten Kontrollen/Prüfungen durch den Hersteller vor ihrer Annahme zu unterziehen.
Die Eigenschaften, die bei System 2+, wie im Mandat beschrieben, zu beachten sind, sind Folgende:
Diese werden mindestens zweimal pro Jahr durch Untersuchung/Messung der entsprechenden Eigenschaften bei den Komponenten des Bausatzes nach folgender Liste kontrolliert:
8.4 CE-Kennzeichnung und Angaben
Die europäische technische Zulassung (ETA) muss die Begleitinformation zur CE-Kennzeichnung angeben. Entsprechend dem EG-Leitpapier D über die CE-Kennzeichnung sind zusätzlich zum Symbol "CE" folgende Angaben erforderlich:
Abschnitt 4:
Inhalt der ETA
9 Inhalt der ETA
9.1 Inhalt der ETA
9.1.1 Muster-ETA
Die Form der europäischen technischen Zulassung (ETA) muss auf der Entscheidung der Kommission 97/571/EG vom 22.07.1997, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 236 vom 27.08.1997, basieren.
9.1.2 Checkliste für die die Zulassung erteilende Stelle
Der technische Teil der Zulassung muss Angaben zu folgenden Punkten enthalten, und zwar in der Reihenfolge der und mit Verweisung auf die entsprechenden 4 wesentlichen Anforderungen. Für jeden der aufgeführten Punkte muss die ETA entweder die deklarierte Angabe/Klassifizierung/Aussage/Beschreibung angeben oder darauf hinweisen, dass der Nachweis/die Beurteilung dieses Punktes nicht durchgeführt wurde. Die Punkte sind nachstehend mit Verweisung auf den entsprechenden Abschnitt c dieser Leitlinie aufgeführt:
In Abschnitt II.2 Merkmale der Produkte und Nachweisverfahren" muss folgende Anmerkung in die ETA aufgenommen werden:
"In Ergänzung der speziellen Bestimmungen dieser ETA, die sich auf gefährliche Stoffe beziehen, können im Geltungsbereich dieser Zulassung weitere Anforderungen an das Produkt gestellt werden (z.B. umgesetzte europäische Gesetzgebung und nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften). Um die Bestimmungen der EG-Bauproduktenrichtlinie zu erfüllen, müssen diese Anforderungen, sofern sie gelten, ebenfalls eingehalten werden."
9.2 Zusätzliche Angaben
Es ist in der ETA anzugeben, dass die Einbauanweisungen des Herstellers Teil der ETA sind, siehe Abschn. 7.1 dieser Leitlinie.
Ebenso ist in der ETA anzugeben, ob irgendwelche zusätzlichen (möglicherweise vertraulichen) Angaben an die zugelassene Stelle zum Zwecke der Konformitätsbewertung zu liefern sind oder nicht, siehe Abschn. 8.3 dieser Leitlinie.
Die ETA muss besondere Vorschriften für Verpackung, Lagerung und Transport, die für die Verwendung des Bausatzes wesentlich sind, enthalten.
| Allgemeine Begriffe (Definitionen, Erläuterungen, Abkürzungen) | Anhang A: |
Diese allgemeinen Begriffe basieren auf der EG-Bauproduktenrichtlinie 89/106 und den im Amtsblatt der EG am 28.2.1994 veröffentlichten Grundlagendokumenten. Sie sind auf die für die Zulassungsarbeit relevanten Punkte und Aspekte begrenzt. Zum Teil handelt es sich dabei um Definitionen, zum Teil um Erläuterungen.
1 Bauwerke und Bauprodukte
1.1 Bauwerke (und Teile von Bauwerken)
(Grundlagendokumente 1.3.1)
Bauwerk ist alles, was gebaut wird oder das Ergebnis von Bauarbeiten und mit dem Erdboden fest verbunden ist.
(Dies gilt für Bauwerke sowohl des Hochhaus als auch des Tiefbaus und für Bauteile und andere Teile.)
1.2 Bauprodukte (oft nur einfach "Produkte" genannt)
(Grundlagendokumente 1.3.2)
Produkte, die für den dauerhaften Einbau in Bauwerke hergestellt und als solche in Verkehr gebracht werden.
(Der Begriff schließt. Baustoffe, Bauteile, Komponenten und vorgefertigte Systeme oder Anlagen mit ein.)
1.3 Einbau (von Produkten in Bauwerke)
(Grundlagendokumente 1.3.2)
Der dauerhafte Einbau eines Produktes in ein Bauwerk bedeutet, dass:
1.4 Vorgesehener Verwendungszweck
(Grundlagendokumente 1.3.4)
Funktion(en) des Produkts, die für das Produkt bei der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen vorgesehen ist(sind).
(Anmerkung: Diese Definition erfasst nur den vorgesehenen Verwendungszweck soweit für die BPR relevant.)
1.5 Ausführung (Form der ETAG)
Dieser Begriff umfasst im vorliegenden Dokument alle Arten von Einbautechniken wie z.B. Installierung, Zusammenfügung, Einbau usw.
1.6 System (EOTA-/TB-Anleitung)
Teil des Bauwerks realisiert durch:
2 Leistungen
2.1 Brauchbarkeit (der Produkte) für den vorgesehenen Verwendungszweck (BPR 2.1)
Die Produkte weisen solche Merkmale auf, dass das Bauwerk, für das sie durch Einbau, Zusammenfügung, Anbringung oder Installierung verwendet werden sollen, bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung die wesentlichen Anforderungen erfüllen kann.
(Anmerkung: Diese Definition erfasst nur die Brauchbarkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck soweit für die BPR relevant.)
2.2 Gebrauchstauglichkeit (von Bauwerken)
Fähigkeit des Bauwerks, seinen vorgesehenen Verwendungszweck und insbesondere die für diesen Verwendungszweck relevanten wesentlichen Anforderungen zu erfüllen.
Mit den Bauprodukten müssen Bauwerke errichtet werden können, die (als Ganzes und in ihren Teilen) gebrauchstauglich sind und die bei normaler Instandhaltung die wesentlichen Anforderungen über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllen. Die Anforderungen setzen normalerweise vorhersehbare Einwirkungen voraus (BPR, Anhang 1, Vorbemerkung).
2.3 Wesentliche Anforderungen (für Bauwerke)
Auf Bauwerke anwendbare Anforderungen, die die technischen Merkmale eines Produkts beeinflussen können und in der BPR, Anhang 1, in Form von einzelnen Vorgaben aufgeführt sind (BPR, Art. 3.1).
2.4 Leistung (von Bauwerken, Bauwerksteilen oder Produkten) (Grundlagendokumente 1.3.7)
Leistung ist ein mengenmäßiger Ausdruck (Zahlenwert, Grad, Klasse oder Stufe) für das Verhalten eines Bauwerks, eines Teils eines Bauwerks oder eines Produkts unter einer Einwirkung, der es ausgesetzt ist oder die unter den vorgesehenen Bedingungen der Nutzung (bei Bauwerken oder Bauwerksteilen) oder der Verwendung (bei Produkten) von ihm ausgeht.
Soweit praktikabel, sollten die Produktmerkmale oder Produktgruppen in messbaren Leistungsgrößen in den technischen Spezifikationen und ETA-Leitlinien beschrieben sein. Rechen-, Mess-, Prüfverfahren (wenn möglich), Bewertung von Baustellenerfahrungen und Nachweise zusammen mit Übereinstimmungskriterien sind entweder in den jeweiligen technischen Spezifikationen oder in den in diesen Spezifikationen genannten Querverweisen anzugeben.
2.5 Einwirkungen (auf Bauwerke oder Bauwerksteile)
(Grundlagendokumente 1.3.6)
Nutzungsbedingungen der Bauwerke, die die Erfüllung der wesentlichen Anforderungen der Richtlinie durch die Bauwerke beeinflussen können und die durch (mechanische, chemische, biologische, thermische oder elektromagnetische) Einflüsse entstehen, die auf das Bauwerk oder Teile davon einwirken.
Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Produkten innerhalb eines Bauwerks gelten als Einwirkungen".
2.6 Klassen oder Stufen (für wesentliche Anforderungen und für damit in Bezug stehende Produktleistungen)
(Grundlagendokumente 1.2.1)
Eine Klassifizierung von Produktleistungen, ausgedrückt als Bandbreite der Anforderungsstufen für Bauwerke, die in den Grundlagendokumenten oder nach dem in Art. 20.2a der BPR festgelegten Verfahren bestimmt werden.
3 ETAG-Format
3.1 Anforderungen (für Bauwerke) (ETAG-Format 4)
Genau detaillierter und für den Geltungsbereich der Leitlinie anwendbarer Begriff und Anwendung der jeweiligen Anforderungen der BPR (die in den Grundlagendokumenten konkret formuliert und im Mandat genauer spezifiziert sind) für Bauwerke oder Teile davon unter Berücksichtigung der Dauerhaftigkeit und Gebrauchstauglichkeit der Bauwerke.
3.2 Nachweisverfahren (für Produkte) (ETAG-Format 5)
Nachweisverfahren zur Ermittlung der Leistung der Produkte in Bezug auf die Anforderungen an die Bauwerke (Berechnungen, Versuche, technisches Wissen, Bewertung der Baustellenerfahrung usw.).
Diese Nachweisverfahren beziehen sich nur auf die Beurteilung des vorgesehenen Verwendungszwecks. Nachweisverfahren für bestimmte Bemessungen von Bauwerken werden hier Projektprüfung", zur Identifizierung von Produkten "Identifizierungsprüfung", zur Überwachung der Ausführung oder ausgeführter Bauwerke "Überwachungsprüfung" und zur Konformitätsbescheinigung "AC-Prüfung" genannt.
3.3 Spezifikationen (für Produkte) (ETAG-Format 6)
Umwandlung der Anforderungen in präzise und (soweit möglich und im Verhältnis zur Größe des Risikos) messbare oder qualitative, sich auf die Produkte und ihren vorgesehenen Verwendungszweck beziehende Größen. Die Erfüllung der Spezifikationen gilt als Erfüllung der Brauchbarkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck der betroffenen Produkte.
Spezifikationen können gegebenenfalls auch im Hinblick auf den Nachweis bestimmter Bemessungen (Planungen), zur Identifizierung von Produkten, zur Überwachung der Ausführung oder ausgeführter Bauwerke und zur Konformitätsbescheinigung formuliert werden.
4 Nutzungsdauer
4.1 Nutzungsdauer (von Bauwerken oder Bauwerksteilen)
(Grundlagendokumente 1.3.5[1])
Zeitraum, in dem die Leistungsfähigkeit auf einem Stand gehalten wird, der mit der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen im Einklang steht.
4.2 Nutzungsdauer (von Produkten)
Zeitraum, in dem die Leistungen des Produkts - unter den entsprechenden Anwendungsbedingungen - auf einem Stand gehalten werden, der mit den Bedingungen des vorgesehenen Verwendungszwecks im Einklang steht.
4.3 Wirtschaftlich angemessene Nutzungsdauer
(Grundlagendokumente 1.3.5[2])
Nutzungsdauer, die alle maßgeblichen Faktoren wie Entwurfs-, Bau- und Nutzungskosten, durch verhinderte Nutzung entstehende Kosten, Risiken und Folgen des Versagens des Bauwerks während seiner Nutzungsdauer und Versicherungskosten zur Deckung dieser Risiken, planmäßige Teilerneuerung, Inspektions-, Instandhaltungs-, Wartungs- und Reparaturkosten, Betriebs- und Verwaltungskosten, Entsorgung sowie Umweltaspekte berücksichtigt.
4.4 Instandhaltung (von Bauwerken)
(Grundlagendokumente 1.3.3 [1])
Ein Bündel von vorbeugenden und sonstigen Maßnahmen, die an dem Bauwerk durchgeführt werden, damit es während seiner Nutzungsdauer all seine Funktionen erfüllen kann. Diese Maßnahmen umfassen erforderliche Reinigung, Wartung, Neuanstrich, Ausbesserung, Austausch von Teilen des Bauwerks usw.
4.5 Normale Instandhaltung (von Bauwerken)
(Grundlagendokumente 1.3.3[2])
Instandhaltung, die in der Regel Inspektionen einschließt und zu einem Zeitpunkt stattfindet, zu dem die anfallenden Kosten unter Berücksichtigung der Folgekosten (z.B. Inbetriebnahme) in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der betreffenden Teile des Bauwerks stehen.
4.6 Dauerhaftigkeit (von Produkten)
Fähigkeit des Produkts, zur Nutzungsdauer des Bauwerks beizutragen, indem es seine Leistungen unter den entsprechenden Anwendungsbedingungen auf einem Stand hält, der mit der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen durch das Bauwerk im Einklang steht.
5 Konformität
5.1 Bescheinigung der Konformität (von Produkten)
In der BPR aufgeführte und nach der Richtlinie festgelegte Vorschriften und Verfahren, die zum Ziel haben sicherzustellen, dass die festgelegte Leistung des Produkts während der laufenden Produktion mit akzeptabler Wahrscheinlichkeit erreicht wird.
5.2 Identifizierung (eines Produktes)
Produktmerkmale und Verfahren für deren Nachweis, die es ermöglichen, ein gegebenes Produkt mit dem in der technischen Spezifikation beschriebenen Produkt zu vergleichen.
6 Zulassungsstellen und zugelassene Stellen
6.1 Zulassungsstelle
Stelle, die gemäß Artikel 10 der BPR von einem EU-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat (Vertragspartner des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) für die Erteilung europäischer technischer Zulassungen in bestimmten Bereichen der Bauprodukte bekannt gemacht wurde. Alle diese Stellen müssen Mitglied der Europäischen Organisation für Technische Zulassungen (EOTA) sein, die in Übereinstimmung mit Anhang II.2 der BPR eingerichtet wurde.
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