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ETAG 011 - Leichte Holzbauträger und -stützen
Leitlinie für die europäische technische Zulassung

Ausgabe Januar 2002
(BAnz. Nr. 194a vom 17.10.2003 S. 1)



Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 des Bauproduktengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812) wird die folgende Leitlinie der Europäischen Organisation für Technische Zulassung EOTA bekannt gemacht. Auf Grund dieser Leitlinie können von dafür anerkannten Stellen europäische technische Zulassungen nach Artikel 8 der Bauproduktenrichtlinie bzw. § 6 des Bauproduktengesetzes für Leichte Holzbauträger und Holzstützen erteilt werden. Deutsche Stelle für die Erteilung europäischer technischer Zulassungen ist das Deutsche Institut für Bautechnik, Kolonnenstraße 30 L, 10829 Berlin.

Vorwort

Hintergrundinformation

Diese Leitlinie wurde von der EOTA-Arbeitsgruppe 03.04/05 Leichte Holzbauträger und -stützen erarbeitet.

Die Arbeitsgruppe setzte sich aus Mitgliedern aus acht EU-Ländern zusammen [Schweden (Obmann und Sekretariat), Österreich, Belgien, Finnland, Frankreich, Deutschland, Niederlande und Großbritannien], einem EFTA-Land (Norwegen) und einem europäischen Industrieverband, CEI-Bois (Europäischer Verband der Holzverarbeitenden Industrie).

Der Geltungsbereich der Leitlinie ist das Ergebnis einer Unterscheidung zwischen EOTA- und CEN-Aktivitäten auf dem Gebiet der Holzbauträger und -stützen. Wie aus der Leitlinie hervorgeht, wurden so weit als möglich bereits vorliegende Versuchsverfahren usw., die in EN-Normen und anderen ähnlichen Dokumenten beschrieben sind, verwendet.

Die Leitlinie beschreibt die Leistungsanforderungen für leichte Holzbauträger und -stützen, die Nachweisverfahren zur Untersuchung der verschiedenen Leistungsaspekte, die Beurteilungskriterien zur Bewertung der Leistungsfähigkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck und die angenommenen Bedingungen für die Bemessung und Ausführung.

Das allgemeine Beurteilungskonzept der Leitlinie basiert auf dem jeweils vorhandenen Kenntnisstand und Versuchserfahrungen. Der Vorteil des Rechenverfahrens liegt in seiner Flexibilität bei der Anwendung und den relativ niedrigen Zulassungskosten. Der Nachteil dieses Verfahrens besteht darin, dass die Bemessung in manchen Fällen zu konservativ ist.

Das Verfahren der durch Prüfung gestützten Bemessung weist die Vorteile sowohl des Rechenverfahrens als auch des Prüfverfahrens auf. Da die Bemessung auf einem theoretischen Modell basiert, ist die Notwendigkeit für Versuche im Vergleich zum Prüfverfahren relativ gering. Dieses Konzept ist auch flexibler als das Prüfverfahren. Jedoch sind die Versuchsergebnisse nicht für eine Extrapolation zu verwenden.

Das Prüfverfahren ist geeignet, wenn die Notwendigkeit besteht, die Tragfähigkeit des Produkts direkt zu bestimmen. Die Nachteile dieses Verfahrens liegen im Mangel an Flexibilität bei seiner Anwendung und den relativ hohen Prüfkosten. Die Kosten sind hoch, da das Versuchsprogramm sehr umfassend ist und die Ergebnisse nicht direkt für nicht geprüfte Produkte verwendet werden können.

Bezugsdokumente

Auf Bezugsdokumente wird innerhalb der ETAG verwiesen; sie unterliegen den darin genannten besonderen Bedingungen.

Die Liste der Bezugsdokumente (mit Angabe des Jahres der Ausgabe) für diese ETAG ist im Anhang B enthalten. Werden zu einem späteren Zeitpunkt zusätzliche Teile zu dieser ETAG erstellt, so können sie Änderungen für die Liste der Bezugsdokumente beinhalten, die für diesen Teil gelten.

Bedingungen für die Aktualisierung

Die in dieser Liste angegebene Ausgabe eines Bezugsdokumentes ist diejenige, die von EOTA für ihren speziellen Verwendungszweck angenommen wurde.

Erscheint eine neue Ausgabe, so tritt diese nur dann an die Stelle der in der Liste genannten Fassung, wenn EOTA ihre Verträglichkeit mit der Leitlinie überprüft oder neu festgestellt hat (möglicherweise mit entsprechender Verknüpfung).

Technische Berichte der EOTA gehen in einigen Aspekten ins Detail, sind jedoch selbst nicht Teil der ETAG, sondern bringen den gemeinsamen Standpunkt der EOTA-Stellen hinsichtlich momentan vorliegenden Wissens und Erfahrung zum Ausdruck. Wenn sich Wissen und Erfahrung weiterentwickeln, insbesondere durch Zulassungsarbeit, können diese Berichte geändert und ergänzt werden.

Alle zweckdienlichen Informationen zur Aktualisierung der Bezugsdokumente und zum allgemeinen Verständnis der vorliegenden ETAG, die sich im Einvernehmen mit den EOTA-Mitgliedern bei der Erteilung von ETAs entwickeln, werden laufend in Zusatzdokumente der EOTA übernommen. Leser und Anwender der vorliegenden ETAG werden darauf hingewiesen, den aktuellen Stand dieser Dokumente mit einem EOTA-Mitglied zu überprüfen. Die EOTA muss möglicherweise während der Geltungsdauer der ETAG Änderungen/Korrekturen vornehmen. Diese Änderungen werden in die offizielle Fassung auf der EOTA Website www.eota.be übernommen und in einer dazugehörigen Chronologie datiert und katalogisiert.

Lesern und Anwendern der vorliegenden ETAG wird empfohlen, den aktuellen Stand des Inhalts dieses Dokuments mit jenem auf der EOTA Website zu vergleichen. Aus dem Deckblatt geht hervor, ob und wann Änderungen erfolgt sind.

Abschnitt 1
Einleitung

1 Vorbemerkungen

1.1 Rechtsgrundlage

Diese ETA-Leitlinie (ETAG) wurde in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie des Rates 89/106/EWG (BPR) unter Berücksichtigung folgender Schritte erstellt:

  • Erteilung des endgültigen Mandats durch die Europäische Kommission:
30. September 1998
  • Erteilung des endgültigen Mandats durch die EFTA:
30. September 1998
  • Verabschiedung der Leitlinie durch das Exekutiv-Komitee der EOTA:
12. Juni 2001
  • Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen:
18.-19. Dezember 2001
  • von der Europäischen Kommission genehmigt:
16. Januar 2002

Dieses Dokument wird von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 11(3) der BPR in ihrer Amtssprache oder ihren Amtssprachen veröffentlicht.

Diese Leitlinie ersetzt keine bestehende ETAG.

1.2 Status der ETAG

  1. Eine ETA ist eine von zwei Arten der technischen Spezifikation im Sinne der Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG. Das bedeutet, dass Mitgliedstaaten von der Brauchbarkeit der zugelassenen leichten Holzbauträger und -stützen für ihren vorgesehenen Verwendungszweck ausgehen müssen, d. h. dass diese es den Bauwerken, für die sie verwendet werden, erlauben, die wesentlichen Anforderungen über eine wirtschaftlich angemessene Nutzungsdauer zu erfüllen, vorausgesetzt:
  2. Diese ETAG ist eine Grundlage für ETAs, d. h. eine Grundlage für die technische Beurteilung der Brauchbarkeit leichter Holzbauträger und -stützen für einen vorgesehenen Verwendungszweck. Eine ETAG selbst ist keine technische Spezifikation im Sinne der BPR.
    Diese ETAG gibt den gemeinsamen Standpunkt der innerhalb der EOTA zusammenwirkenden Zulassungsstellen hinsichtlich der Vorschriften der Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG und der Grundlagendokumente bezüglich leichter Holzbauträger und -stützen wieder, und sie wurde im Rahmen eines von der Kommission und vom Sekretariat der EFTA nach Befassung im Ständigen Ausschuss für das Bauwesen erteilten Mandats geschrieben.
  3. Diese ETAG ist für die Erteilung von ETAs für leichte Holzbauträger und -stützen für den festgelegten Verwendungszweck verbindlich, wenn sie von der Europäischen Kommission nach Befassung im Ständigen Ausschuss für das Bauwesen angenommen wurde.

Die Anwendung und Erfüllung der Bestimmungen einer ETAG (Untersuchungen, Prüfungen und Bewertungsverfahren) führen nur durch eine Bewertung, ein Zulassungsverfahren und eine Entscheidung zu einer ETA und, gefolgt von der entsprechenden Bescheinigung der Konformität, zu der Annahme der Brauchbarkeit der leichten Holzbauträger und -stützen für den festgelegten Verwendungszweck. Dies unterscheidet eine ETAG von einer harmonisierten europäischen Norm, die eine direkte Grundlage für die Bescheinigung der Konformität ist.

Leichte Holzbauträger und -stützen, die außerhalb des genauen Geltungsbereichs dieser ETAG liegen, können gegebenenfalls durch das Zulassungsverfahren ohne Leitlinie nach Artikel 9(2) der BPR erfasst werden.

Die Anforderungen in dieser ETAG sind in Form von Zielen und entsprechenden zu berücksichtigenden Einwirkungen angegeben. Die ETAG legt dort, wo es der Stand der Technik erlaubt Werte und Eigenschaften fest, die bei Übereinstimmung und nachdem sie durch die ETA für das betreffende Produkt als angemessen bestätigt wurden, zu der Annahme führen, dass die angeführten Anforderungen erfüllt sind.

Diese Leitlinie gibt alternative Möglichkeiten für den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an.

2 Geltungsbereich

2.1 Geltungsbereich

Diese Leitlinie befasst sich mit leichten Holzbauträgern und -stützen, bei denen mindestens einer der tragenden Bestandteile (Komponenten) aus Holz/Holzwerkstoff besteht. Sie können beispielsweise Klebstoffe, Bewehrung, Verbindungsmittel enthalten. Diese ETAG deckt nur Produkte ab, die nicht chemisch behandelt werden. Typische Beispiele sind in Bild 2.1 dargestellt.

Bild 2.1

 

Bild 2.1 zeigt Beispiele für leichte Holzbauträger und -stützen, die als tragende Bauteile in Gebäuden verwendet werden. Träger sind hauptsächlich Biegung, Schub und Einzellasten am Auflager unterworfen. Stützen sind hauptsächlich Druckkräften in Axialrichtung unterworfen, aber auch Kräften in Querrichtung.

Leichte Holzbauträger und -stützen werden als schlank und mit niedrigem Gewicht definiert. Gurte und Stege/Stegstäbe werden durch geklebte Verbindungen oder mechanische Verbindungsmittel miteinander verbunden.

Typische Beispiele sind in Tabelle 2.1 angegeben.

Tabelle 2.1

Berücksichtigte Produkte Werkstoffe Form
Leichte Holzbauträger und -stützen z.B.: Holz
Brettschichtholz
Furnierschichtholz
(LVL)
Faserplatten
Spanplatten
OSB-Flachpressplatten
Sperrholz
Metalle
Kunststoffe
Organische/anorganische Fasern
Beton
Klebstoffe
Mechanische Verbindungsmittel (z.B. Nägel, Schrauben,...)
Chemikalien
Große Elemente
Profile
Stäbe
Platten
Bestandteile
formlos

Diese ETAG schließt Folgendes nicht mit ein: Brettschichtholz, geleimte Holzprodukte, Holzfachwerkträger, LVL-Träger und -stützen usw., für die bereits Mandate unter den Bezeichnungen "Bauholz für tragende Zwecke" und "Platten aus Holzwerkstoffen" an CEN erteilt wurden und "Holztafelelemente", die von einer anderen EOTA-Arbeitsgruppe behandelt werden. Ebenso ausgeschlossen sind Schalungsträger aus Holz, die außerhalb des Geltungsbereichs der BPR liegen.

Bestandteile

Leichte Holzbauträger und -stützen bestehen aus drei Teilen: Steg, Gurt und Klebstoff/Verbindungsmittel. Siehe auch Bild in Abschn. 3.2.1.

Zusammenhang mit harmonisierten europäischen Normen

Ziel beim Abfassen dieser ETAG war, möglichst viele bereits vorliegende und künftige EN-Normen sowie wohlfundierte Prüf- und Beurteilungsverfahren zu verwenden.

2.2 Nutzungskategorien/Produktfamilien/Bausätze und Systeme

Verwendet als lastabtragende Bauteile in Gebäuden, z.B.: Bauteile oder Komponenten von Holztafeln für Wände, Dächer, Fußböden und Fachwerke.

Die Eigenschaften von leichten Holzbauträgern und -stützen werden anhand der in den wesentlichen Anforderungen (ER) 1, 2, 3 und 6 angeführten Produktmerkmale beurteilt. ER 6 ist freigestellt und kann in einer ETA als "keine Leistung festgestellt" angegeben werden, da wenigstens ein Mitgliedstaat diese Eigenschaft nur für Bauwerke regelt.

In Erdbebengebieten gibt es eine Kategorie der Endnutzung, die eine besondere Bewertung erfordert.

2.3 Annahmen

Für bestimmte Aspekte und Produkte ist es aufgrund des Stands der Technik nicht möglich, vollständige und detaillierte Nachweisverfahren und entsprechende technische Kriterien/Leitfäden für die Annahme innerhalb eines angemessenen Zeitraums auszuarbeiten. Bei Anwendungen für ETAs enthält die vorliegende ETAG, innerhalb des allgemeinen Rahmens der ETAG, gemäß dem BPR-Konsensverfahren zwischen den EOTA-Mitgliedern und unter Berücksichtigung des Stands der Technik, Voraussetzungen und liefert Bestimmungen für geeignete zusätzliche Konzepte für Untersuchungen im Einzelfall.

Der Leitfaden behält seine Gültigkeit für andere Fälle, die nicht wesentlich abweichen. Das allgemeine Konzept der ETAG behält seine Gültigkeit, doch müssen dann die Bestimmungen im Einzelfall in angemessener Weise angewandt werden. Diese Anwendung der ETAG fällt in die Verantwortlichkeit derjenigen ETA-Stelle, bei der der jeweilige Antrag eingeht, und unterliegt der Zustimmung innerhalb der EOTA. Diesbezügliche Erfahrungen werden - nach Bestätigung im EOTA-TB - im Zusatzdokument der ETAG (comprehension document) gesammelt.

3 Begriffe

3.1 Allgemeine Begriffe und Abkürzungen (siehe Anhang A)

3.2 Besondere Begriffe und Abkürzungen bezogen auf diese ETAG

3.2.1 Bestandteile

Bild 3.1

 

Abschnitt 2
Leitfaden für die Beurteilung der Brauchbarkeit Allgemeine Anmerkungen

( a) Anwendbarkeit der ETAG

Diese ETAG enthält Anleitungen für die Beurteilung von leichten Holzbauträgern und -stützen und ihren vorgesehenen Verwendungszwecken. Der Hersteller oder Produzent bestimmt die leichten Holzbauträger und -stützen, für die er eine europäische technische Zulassung (ETA) erlangen möchte, und auch, wie sie im Bauwerk zu verwenden sind, und somit den Maßstab für die Beurteilung.

Es ist daher möglich, dass bei einigen leichten Holzbauträgern und -stützen, die als relativ herkömmlich gelten, nur einige der Versuche und entsprechenden Kriterien ausreichend sind, um die Brauchbarkeit festzustellen. In anderen Fällen, beispielsweise für spezielle oder innovative leichte Holzbauträger und -stützen, oder wenn es mehrere verschiedene Anwendungsmöglichkeiten gibt, kann die gesamte Palette der Prüfungen und Beurteilungen Anwendung finden.

( b) Allgemeine Gestaltung dieses Abschnitts

Die Beurteilung der Brauchbarkeit von leichten Holzbauträgern und -stützen im Hinblick auf ihren vorgesehenen Verwendungszweck in Bauwerken ist ein Vorgang mit drei Hauptschritten:

( c) Stufen oder Klassen, bezogen auf die wesentlichen Anforderungen und auf die Produktleistung (siehe Grundlagendokument Abschnitt 1.2 und Leitpapier E der Europäischen Kommission)

Gemäß BPR beziehen sich "Klassen" in dieser ETAG nur auf im Mandat der Europäischen Kommission festgelegte obligatorische Stufen oder Klassen.

Diese ETAG gibt jedoch an, wie entsprechende Leistungsmerkmale für leichte Holzbauträger und -stützen obligatorisch ausgedrückt werden müssen. Verfügt mindestens ein Mitgliedstaat für einige Anwendungen über keine Vorschriften, so hat ein Hersteller stets das Recht, eine oder mehrere von ihnen nicht anzuwenden. In diesem Fall wird dann in der ETA hinsichtlich dieses Aspekts "keine Leistung festgestellt" angegeben; außer bei denjenigen Eigenschaften, bei denen das Produkt nicht mehr in den Geltungsbereich der ETAG fällt: Derartige Fälle sind in der ETAG anzugeben.

( d) Nutzungsdauer (Dauerhaftigkeit) und Gebrauchstauglichkeit

Die Bestimmungen, Prüf- und Beurteilungsverfahren in der vorliegenden Leitlinie oder jene auf die verwiesen wird, wurden auf der Grundlage einer angenommenen Nutzungsdauer der leichten Holzbauträger und -stützen für den vorgesehenen Verwendungszweck von 50 Jahren verfasst, vorausgesetzt, die leichten Holzbauträger und -stützen unterliegen einer angemessenen Nutzung und Instandhaltung (siehe Kapitel 7). Diese Bestimmungen basieren auf dem aktuellen Stand der Technik, dem verfügbaren Wissen und der bestehenden Erfahrung.

Eine "voraussichtliche Nutzungsdauer" bedeutet, dass davon ausgegangen wird, wenn eine Beurteilung anhand der Vorschriften der ETAG erfolgt und wenn diese Nutzungsdauer abgelaufen ist, dass die wirkliche Nutzungsdauer unter normalen Nutzungsbedingungen wesentlich länger sein kann ohne größere Beeinträchtigung der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen.

Die Angaben über die Nutzungsdauer leichter Holzbauträger oder -stützen können nicht als eine vom Hersteller oder von der Zulassungsstelle übernommene Garantie ausgelegt werden. Sie sind lediglich ein Hilfsmittel für den Planer um die geeigneten Kriterien für die leichten Holzbauträger und -stützen angesichts der erwarteten, wirtschaftlich angemessenen Nutzungsdauer des Bauwerks auszuwählen (auf der Grundlage der Grundlagendokumente, Abschn. 5.2.2).

( e) Brauchbarkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck

Nach der BPR ist davon auszugehen, dass Produkte im Sinne der vorliegenden ETAG "solche Merkmale aufweisen, dass das Bauwerk, für das sie durch Einbau, Zusammenfügung, Anbringung oder Installierung verwendet werden sollen, bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung die wesentlichen Anforderungen erfüllen kann" (BPR, Art. 2(1)).

Somit müssen leichte Holzbauträger und -stützen zur Verwendung in Bauwerken geeignet sein, die (als Ganzes und in ihren Teilen) unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und die wesentlichen Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen müssen bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Die Anforderungen setzen normalerweise vorhersehbare Einwirkungen voraus (BPR, Anhang I, Vorbemerkung).

4 Anforderungen

an Bauwerke und ihre Beziehung zu den Merkmalen der leichten Holzbauträger und -stützen

4.0 Allgemeines

In diesem Kapitel werden die Aspekte der Leistung aufgeführt, die zur Erfüllung der jeweiligen wesentlichen Anforderungen zu untersuchen sind durch:

Gilt ein Produktmerkmal oder eine andere zutreffende Eigenschaft speziell für eine der wesentlichen Anforderungen, so wird es (sie) an der entsprechenden Stelle behandelt. Wenn jedoch das Merkmal oder die Eigenschaft für mehr als eine wesentliche Anforderung gilt, so wird es (sie) unter der wichtigsten wesentlichen Anforderung behandelt mit Querverweis auf die andere(n). Dies ist vor allem da wichtig, wo ein Hersteller für ein Produktmerkmal oder eine Eigenschaft unter einer wesentlichen Anforderung "keine Leistung festgestellt" angibt, und dies kritisch für die Beurteilung unter einer anderen wesentlichen Anforderung ist. Ähnlich können Produktmerkmale oder Eigenschaften, die einen Einfluss auf die Beurteilung der Dauerhaftigkeit haben, unter ER 1 bis ER 6 behandelt werden mit Hinweis auf 4.7. Wenn ein Produktmerkmal sich nur auf die Dauerhaftigkeit bezieht, wird dies unter 4.7 behandelt.

Dieses Kapitel berücksichtigt ggf. auch weitere Anforderungen (z.B. aufgrund anderer Richtlinien der Europäischen Kommission) und identifiziert die Aspekte der Gebrauchstauglichkeit einschließlich beschreibender Eigenschaften, die zur Identifizierung von leichten Holzbauträgern und -stützen benötigt werden (siehe Muster einer ETA, Abschn. II.2).

Tabelle 4.0 Umfassende Tabelle

 

ER Entsprechender Abschnitt der Grundlagendokumente (ID*) für Bauwerke Entsprechender Abschnitt der Grundlagendokumente für die Produktleistung ETAG-Abschnitte über Produktleistung Produktmerkmale
1 4.2 Bestimmungen für Bauwerke oder Bauwerksteile 4.3.2 Produktleistungen + Anhang Tabelle 2., Holzprodukte für tragende Verwendung 4.1.1
4.1.2
4.1.3
4.1.4
Tragfähigkeit;
Kriechen
Maßbeständigkeit seismische Bewertung
2 4.2.3.3.1
Begrenzung der Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch im Brandentstehungsraum
4.3.1.1
Produkte, bei denen Anforderungen an das Brandverhalten gestellt werden
4.2.1 Brandverhalten
4.2.3.4.2
Begrenzung der Ausbreitung von Feuer und Rauch über den Brandentstehungsraum hinaus
4.3.1.3.2
Tragende Bauteile ohne raumabschließende Funktion (z.B. Balken, Stützen)
4.2.2 Feuerwiderstandsfähigkeit
3 3.3.1.1
Luftqualität
3.3.1.1.3.2
4.2+
4.3 Freisetzung von Formaldehyd, Asbest (Gehalt),

 

 

  3.3.1.1.3 Anhang 1.A. Tabelle, Luftqualität   Pentachlorphenol und anderen gefährlichen Substanzen
4 Nicht relevant      
5 Nicht relevant      
6 4.2
Bestimmungen für Bauwerke oder Bauwerksteile
4.3.2.2
Bauteile für den Baukörper
4.6 Wärmedurchlasswiderstand
 
Aspekte der Dauerhaftigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Identifizierung 4.7.1 Dauerhaftigkeit
4.7.2 Gebrauchstauglichkeit
4.7.3 Identifizierung
*IDs (Grundlagendokumente). Artikel 3 und 12 der BPR legen fest, dass die Grundlagendokumente die wesentlichen Anforderungen, auf die in den Vorbemerkungen zu diesem Anhang verwiesen wird, konkret formulieren. Hauptziel der Grundlagendokumente ist es, die Verbindungen zwischen den wesentlichen Anforderungen und den Mandaten zu schaffen, die von der Kommission an CEN und EOTA erteilt werden.

4.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit (ER 1)

Die in der Richtlinie des Rates 89/106/EWG festgelegte wesentliche Anforderung lautet wie folgt:

"Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass die während der Errichtung und Nutzung möglichen Einwirkungen keines der nachstehenden Ereignisse zur Folge haben:

  1. Einsturz des gesamten Bauwerks oder eines Teils;
  2. größere Verformungen in unzulässigem Umfang;
  3. Beschädigungen anderer Bauteile oder Einrichtungen und Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion;
  4. Beschädigungen durch ein Ereignis in einem zur ursprünglichen Ursache unverhältnismäßig großen Ausmaß."

Die folgenden Leistungsaspekte sind hinsichtlich dieser wesentlichen Anforderung für leichte Holzbauträger und -stützen von Bedeutung.

Torsion ist eine Eigenschaft, die üblicherweise nicht relevant ist, da Einflüsse der aufgebrachten Lasten unter anderen Eigenschaften beurteilt werden.

4.1.1 Mechanische Festigkeit und Steifigkeit

Die mechanische Festigkeit und Steifigkeit des Produktes muss ausreichend sein, um ggf. dem Einfluss von

aus den Einwirkungen auf das Bauwerk Widerstand zu leisten.

4.1.2 Kriechen und Lasteinwirkungsdauer

Die mechanische Festigkeit und Steifigkeit des Produktes, das den kombinierten Einflüssen von Belastungszeit und Feuchtigkeit ausgesetzt ist, muss ausreichend sein, um ggf. dem Einfluss von

aus den Einwirkungen auf das Bauwerk Widerstand zu leisten.

4.1.3 Maßbeständigkeit

4.1.3.1 Zulässige Maßabweichungen

Die Maßabweichungen bei der Herstellung des Produktes müssen so sein, dass die Produktleistung und die Standsicherheit aufrechterhalten werden können.

4.1.3.2 Maßbeständigkeit

Die Maßänderungen aufgrund unterschiedlicher Feuchtigkeitsgehalte dürfen keinen unzulässigen Einfluss auf Produktleistung und Standsicherheit haben.

4.1.4 Seismische Bewertung

Die seismische Bewertung ist im Falle einer Endverwendungskategorie in Erdbebengebieten durchzuführen.

4.2 Brandschutz (ER 2)

Die in der Richtlinie des Rates 89/106/EWG festgelegte wesentliche Anforderung lautet wie folgt:

"Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass bei einem Brand

4.2.1 Brandverhalten

Anforderungen an das Brandverhalten von leichten Holzbauträgern und -stützen müssen mit den für die Endnutzung der leichten Holzbauträger und -stützen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften übereinstimmen.

4.2.2 Feuerwiderstand

Anforderungen an den Feuerwiderstand von leichten Holzbauträgern und -stützen müssen mit den für die Endnutzung der leichten Holzbauträger und -stützen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften übereinstimmen.

Eine Klassifizierung kann für die Tragfähigkeit (R) von Trägern und Stützen (z.B. großen LVL-Trägern) erforderlich sein.

4.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz (ER 3)

Die in der Richtlinie des Rates 89/106/EWG festgelegte wesentliche Anforderung lautet wie folgt:

"Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass die Hygiene und die Gesundheit der Bewohner und der Anwohner insbesondere durch folgende Einwirkungen nicht gefährdet werden:

Holzschutzmittel

Siehe 2.1 Geltungsbereich

Für Holzschutzmittel gilt die Richtlinie 98/8/EG - Biozid-Richtlinie - vom 16. Februar 1998.

Die chemische Behandlung von Holz ist auf nationaler Ebene geregelt. Wird eine Holzschutzmittelbehandlung gefordert, so sollte diese durch Firmen mit entsprechender Qualifikation und Schulung nach den am Ort der Verwendung anzuwendenden Vorschriften erfolgen. Wird ein Träger oder werden Teile eines Trägers einer chemischen Behandlung unterzogen, so muss der Einfluss der chemischen Behandlung auf die anderen Eigenschaften des Trägers (z.B. Tragfähigkeit, Dauerhaftigkeit von Verbindungsmitteln usw.) von den regelsetzenden Behörden in jedem Mitgliedstaat berücksichtigt werden.

Die folgenden Leistungsaspekte sind hinsichtlich dieser wesentlichen Anforderung für das Produkt von Bedeutung:

4.3.1 Freisetzung gefährlicher Substanzen

Das Produkt/der Bausatz muss derart beschaffen sein, dass nach Einbau entsprechend den einschlägigen Vorschriften der Mitgliedstaaten die wesentliche Anforderung Nr. 3 der BPR erfüllt ist, die in den nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten ausgedrückt wird. Insbesondere dürfen keine schädlichen Emissionen giftiger Gase, gefährlicher Teilchen oder Strahlung in die Innenraumluft oder Verunreinigungen der Umwelt verursacht werden (Luft, Boden oder Wasser).

4.4 Nutzungssicherheit (ER 4) Nicht relevant

4.5 Schallschutz (ER 5) Nicht relevant

4.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz (ER 6)

Die in der Richtlinie des Rates 89/106/EWG festgelegte wesentliche Anforderung Nr. 6 lautet wie folgt:

"Das Bauwerk und seine Anlagen und Einrichtungen für Heizung, Kühlung und Lüftung müssen derart entworfen und ausgeführt sein, dass unter Berücksichtigung der klimatischen Gegebenheiten des Standortes der Energieverbrauch bei seiner Nutzung gering gehalten und ein ausreichender Wärmekomfort der Bewohner gewährleistet wird."

Die folgenden Leistungsaspekte sind für diese wesentliche Anforderung an leichte Holzbauträger und -stützen von Bedeutung:

4.6.1 Wärmebrücken

Die Geschwindigkeit, mit der ein Träger/eine Stütze Wärme weiterleitet, hängt in wesentlichem Maße von seiner Anordnung im Verhältnis zu den anderen Baustoffen, die das Bauwerk bilden, und deren Dämmwert ab, insbesondere von den Wärmedämmprodukten. Jedoch kann ein Träger/eine Stütze so ausgebildet sein, dass möglichst wenig Wärmebrücken auftreten, z.B. durch besondere Stegausbildung.

Der Umfang, in dem ein Träger/eine Stütze Oberflächentemperaturen ermöglicht, die eine Oberflächenkondensation herbeiführen können, die die Hygiene, Gesundheit und Umwelt gefährden, ist in ähnlicher Weise vom Rest des Bauwerks abhängig. Siehe 4.3.

Erläuternde Anmerkung: - Wärme fließt über oder "konzentriert sich auf" den Weg, der den geringsten Widerstand bietet. Zum Beispiel ist ein 200-mm-Träger, der einen Luftraum überbrückt, ein besserer Isolator als der Luftraum und stellt daher keine Wärmebrücke dar. Wenn jedoch der Luftraum anschließend mit einem Wärmedämmstoff, wie z.B. Mineralwolle, gefüllt wird, wird der Träger zu einer Wärmebrücke. Anzumerken ist, dass die Geschwindigkeit des Wärmestroms durch den Träger in jedem Fall unterschiedlich ist und somit ist, obwohl der Träger durch einen einzelnen Wärmeverlustkoeffizienten pro Längeneinheit gekennzeichnet werden kann, diese Zahl bei den verschiedenen Konstruktionen unterschiedlich.

4.7 Aspekte der Dauerhaftigkeit, Gebrauchsstauglichkeit und Identifizierung

Der vorgesehene Verwendungszweck eines Produktes muss angeben, für welche Umgebung das Produkt geeignet ist.

4.7.1 Dauerhaftigkeit

Die Bestandteile, Verbindungen und das gesamte Produkt müssen eine nachgewiesene Dauerhaftigkeit aufweisen.

Die für tragende Zwecke verwendeten Klebstoffe/Verbindungsmittel müssen Verbindungen von einer solchen Festigkeit und Dauerhaftigkeit herstellen, dass die Unversehrtheit der Verbindung in der zugeordneten Nutzungsklasse während der gesamten Lebensdauer des Bauwerks erhalten bleibt.

4.7.2 Gebrauchstauglichkeit

Die Gebrauchstauglichkeit wird in Form von Verformungen des Bauwerks ausgedrückt. Zulässige Grenzen sind von Fall zu Fall zu

berücksichtigen. Es ist der Möglichkeit der Beschädigung von Oberflächenbeschichtungen, Decken, Fußböden, Trennwänden und Endbehandlungen Beachtung zu schenken, die einen Einfluss auf die Fähigkeit des Bauwerks, die wesentlichen Anforderungen zu erfüllen, haben können.

4.7.3 Identifizierung des Produkts/des Bausatzes

Die für leichte Holzbauträger und -stützen verwendeten Bestandteile und Werkstoffe müssen durch ihre Eigenschaften, die einen Einfluss auf die Erfüllung der wesentlichen Anforderungen haben, eindeutig definiert sein.

5 Nachweisverfahren

5.0 Allgemeines

Dieses Kapitel behandelt die Nachweisverfahren zur Bestimmung der verschiedenen Aspekte der Leistungsfähigkeit der Produkte in Bezug auf die Anforderungen an die Bauwerke (Berechnungen, Versuche, technisches Wissen, Baustellenerfahrungen usw.), die in Kapitel 4 festgelegt sind.

Es besteht die Möglichkeit, in Übereinstimmung mit dem EOTA-Leitpapier Nr. 004 über "Die Bereitstellung von Daten für Beurteilungen, die zu einer ETA führen" auf bereits vorliegende Daten zurückzugreifen.

Bei der Bewertung der verschiedenen Eigenschaften eines Produkts sind sämtliche Produktänderungen, die der Hersteller vorschlägt, zu berücksichtigen; entweder zum Zeitpunkt der Herstellung oder im Anschluss daran. Solche Änderungen könnten Verbindungen in den Gurten, Löcher im Steg, Stegverstärkung, besondere Auflagerbedingungen oder irgendeine andere Veränderung in Bezug auf Festigkeit oder Steifigkeit sein.

Ein Hersteller muss eine Eigenschaft nicht prüfen, die durch Berechnung nachgewiesen werden kann, obwohl in Fällen, in denen höhere Werte für Produkteigenschaften angestrebt werden, Versuche erforderlich sein können.

Werden in der vorliegenden ETAG Eurocodes als Verfahren zum Nachweis bestimmter Produktmerkmale angegeben, so muss ihre Anwendung in der vorliegenden ETAG sowie in den anschließend gemäß dieser ETAG erteilten ETAs nach den Grundsätzen erfolgen, die im Leitpapier der Europäischen Kommission über die Verwendung von Eurocodes in harmonisierten europäischen technischen Spezifikationen festgelegt sind.

Tabelle 5.0 Tabelle mit Nachweisverfahren zur Ergänzung von Tabelle 4.0

ER Produktmerkmal, ETAG-Abschnitt über Produktleistung ETA-Abschnitt über Nachweisverfahren
1 Tragfähigkeit: 4.1.1 5.1.1 Mechanische Festigkeit
Kriechen 4.1.2 5.1.2 Kriechen und Dauer der Belastung
Maßbeständigkeit 4.1.3 5.1.3 Maßbeständigkeit
  4.1.4 5.1.4 Seismische Bewertung
2 Entzündbarkeit
Geschwindigkeit der Wärmefreisetzung
Geschwindigkeit der Flammenausbreitung
Geschwindigkeit der Rauchentwicklung
brennendes Abtropfen/Abfallen
4.2.1 5.2.1 Brandverhalten
Tragfähigkeit 4.2.2 5.2.2 Feuerwiderstandsfähigkeit
3 Gehalt an gefährlichen Substanzen
Freisetzungsrate von gefährlichen Substanzen
Anfälligkeit für Pilzwachstum
4.3.1 5.3.1
4 Nichtrelevant    
5 Nicht relevant    
6 Energieeinsparung und Wärmeschutz 4.6  
Wärmedurchlasswiderstand 4.6.1 5.6
 
Aspekte der Dauerhaftigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Identifizierung 4.7.1 5.7.1 Dauerhaftigkeit
4.7.2 5.7.2 Gebrauchstauglichkeit
4.7.3 5.7.3 Identifizierung
UWS Umweltmanagement GmbH . Frame öffnen