umwelt-online: ETAG 011 Leitlinie - Holzbauträger und -stützen (3)

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8.2.1.3 Bestimmung der Korrelation zwischen Prüfverfahren

In manchen Fällen können die Verfahren der Konformitätsbescheinigung andere Prüfverfahren mit einschließen als die Normverfahren (gemäß Technischem Bericht). Die alternativen Verfahren können verwendet werden, wenn die Korrelation zwischen den Ergebnissen aus dem alternativen Prüfverfahren und dem Norm-Prüfverfahren festgestellt wurde.

8.2.2 Aufgaben der zugelassenen Stelle

8.2.2.1 Erstprüfung

Die Zulassungsversuche sind von der Zulassungsstelle oder unter ihrer Verantwortung in Übereinstimmung mit Abschnitt 5 dieser ETAG durchgeführt worden (wobei ein Teil von einer angegebenen Prüfstelle oder vom Hersteller, bestätigt durch die Zulassungsstelle, durchgeführt worden sein kann). Die Zulassungsstelle muss die Ergebnisse dieser Versuche in Übereinstimmung mit Abschnitt 6 dieser ETAG als Teil des Zulassungsverfahrens zur Erteilung der ETA beurteilt haben.

Diese Versuche sollten zum Zwecke der Erstprüfung verwendet werden.

Die zugelassene Stelle sollte diese Ergebnisse zum Zwecke des Konformitätszertifikats bestätigen.

Die Werkstoffeigenschaften, die im ursprünglichen Prüfprogramm erhalten wurden, sind ausreichend zu beschreiben, damit sie als Grundlage für die folgende Auswertung der Qualitätssicherung dienen (zur Absicherung, dass ein gegebenes Fertigungslos durch das Ausgangsversuchsmaterial weiterhin gut repräsentiert wird).

Die zugelassene Zertifizierungsstelle wird in einigen Fällen Erstprüfungen durchführen müssen, z.B. wenn Produkte aus einer anderen Fertigungsanlage/-einheit als die bereits für die Erteilung der ETA beurteilten mit aufgenommen werden sollen. Zweck der Prüfung ist es nachzuweisen, dass die betroffene Fertigungsanlage in der Lage ist, Produkte in Übereinstimmung mit der ETA herzustellen. Wurde zur Beurteilung des Produkts das System der Bemessung alleine durch Berechnung verwendet, so kann die Erstprüfung auf die mechanischen Verbindungen oder Klebstoffverbindungen zwischen Steg und Gurten begrenzt werden.

Tabelle 8.2.2.1 Erstprüfung. (Die statistische Auswertung sollte nach 5.1.1 erfolgen.)

Produkt Eigenschaft Prüfverfahren Mindestanzahl der Prüfkörper Anforderung
Träger Biegetragfähigkeit Technischer Bericht Abschnitt 6.2 10 Träger Charakteristischer Wert > der in der ETA angegebene Wert.
Einzelwert > 0,8 des ETA-Wertes ist akzeptabel.
Träger Schubtragfähigkeit Technischer Bericht Abschnitt 6.4 10 Träger Charakteristischer Wert > der in der ETA angegebene Wert.
Einzelwert > 0,8 des ETA-Wertes ist akzeptabel.
Träger Biegesteifigkeit Technischer Bericht Abschnitt 6.2 10 Träger Mittelwert > der in der ETA angegebene Wert. Einzelwert > 0,8 des ETA-Wertes ist akzeptabel.
Träger Schubsteifigkeit Technischer Bericht Abschnitt 6.4 10 Träger Mittelwert > der in der ETA angegebene Wert. Einzelwert > 0,8 des ETA-Wertes ist akzeptabel.
Stützen Drucktragfähigkeit Technische Bericht Abschnitt 6.5 10 Stützen Charakteristischer Wert > der in der ETA angegebene Wert. Einzelwert > 0,8 des ETA-Wertes ist akzeptabel.
Träger und Stützen Scherfestigkeit der Klebverbindung Für das jeweils betroffene Produkt zu entwickeln und im Prüfplan zu beschreiben, der zwischen Hersteller und Zulassungsstelle zu vereinbaren ist. Es sind sowohl Scherfestigkeit als auch der Anteil an Holzfaserbelag zu bestimmen. 20 Prüfkörper aus 10 Trägern oder Stützen Ist im Prüfplan anzugeben.

8.2.2.2 Beurteilung des werkseigenen Produktionskontrollsystems - Erstinspektion und laufende Überwachung

Die Beurteilung des werkseigenen Produktionskontrollsystems liegt in der Verantwortung der zugelassenen Stelle.

Es muss eine Beurteilung jeder Fertigungsanlage durchgeführt werden, um nachzuweisen, dass die werkseigene Produktionskontrolle mit der ETA und allen ergänzenden Angaben übereinstimmt. Diese Beurteilung muss auf einer Erstinspektion des Werkes basieren.

Sofern bei der Bemessung davon ausgegangen wurde, dass der Wert der Standardabweichung nicht weniger als 20 % des Mittelwertes beträgt, ist diese Annahme bei Vorliegen ausreichender Produktion neu zu bewerten.

Die nachfolgende laufende Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle ist erforderlich, um die ständige Übereinstimmung mit der ETA sicherzustellen.

Es wird empfohlen, Überwachungen mindestens zweimal jährlich durchzuführen.

Die Erstinspektion des Werkes hat, soweit das Leimen betroffen ist, die Inspektion der Anlagen, der technischen Einrichtungen des Werkes und der Qualifizierung der Mitarbeiter mit einzuschließen.

8.2.2.3 Zertifizierung der Konformität

Wenn alle Kriterien der Konformitätsbescheinigung erfüllt sind, muss die zugelassene Zertifizierungsstelle ein Konformitätszertifikat für das Produkt ausstellen.

8.3 Dokumentation

Die Zulassungsstelle, die die ETA erteilt, muss die nachstehend Detail angeführten Angaben bereitstellen. Diese Angaben zusammen mit den im Leitpapier B der Europäischen Kommission angegebenen Anforderungen bilden im Allgemeinen die Grundlage, auf der die werkseigene Produktionskontrolle beurteilt wird. Diese Angaben sind zu Beginn von der Zulassungsstelle vorzubereiten oder zu sammeln und mit dem Hersteller abzustimmen. Nachstehend ist als Anleitung die Art der erforderlichen Angaben beschrieben:

(1) Die ETA

Siehe Abschnitt 9 dieser ETAG.

Die Art aller zusätzlichen, eventuell vertraulichen Angaben ist in der ETA anzugeben.

(2) Zugrunde liegender Herstellungsvorgang

Der zugrunde liegende Herstellungsvorgang ist hinreichend genau zu beschreiben, um die vorgeschlagenen Verfahren der werkseigenen Produktionskontrolle zu unterstützen.

Die Bestandteile von Trägern und Stützen werden normalerweise nach herkömmlichen Techniken hergestellt. Jeder kritische Prozess oder jede kritische Verarbeitung der Bestandteile, die die Leistungsfähigkeit beeinflussen können, sind hervorzuheben.

Die von der Zulassungsstelle ermittelten und festgelegten Gebrauchseigenschaften für den verwendeten Klebstoff (Viskosität, Gebrauchsdauer, offene Antrockenzeit, Benetzung, Streichbarkeit, pH-Wert und Einfluss des Raumklimas auf die Abbindezeit) sind in ausreichenden Einzelheiten zu beschreiben.

(3) Produkt- und Werstoffspezifikationen Diese können Folgendes einschließen:

(4) Prüfplan (als Teil der werkseigenen Produktionskontrolle)

Der Hersteller und die Zulassungsstelle, die die ETA erteilt, müssen einen Prüfplan für die werkseigene Produktionskontrolle festlegen. Ein festgelegter Prüfplan für die werkseigene Produktionskontrolle ist erforderlich, da vorliegende Normen für Qualitäts-Management-Systeme (EN/ISO 9001 und 9002 usw.) nicht gewährleisten, dass die Produktspezifikation unverändert bleibt. Sie können außerdem nicht die technische Gültigkeit der Art oder Häufigkeit von Kontrollen/Prüfungen beinhalten.

Die Gültigkeit der Art und Häufigkeit der während der Herstellung und am fertigen Produkt durchzuführenden Kontrollen/Prüfungen ist zu beachten. Dies schließt während der Herstellung durchgeführte Kontrollen von Eigenschaften mit ein, die zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr überprüft werden können, sowie Kontrollen am fertigen Produkt. Diese schließen normalerweise mit ein:

Zusätzlich können Versuche an fertigen Produkten für erforderlich gehalten werden. Die Parameter, die entsprechend dem Mandat dabei zu beachten sind, sind auf die folgenden im Mandat angegebenen Leistungsmerkmale zu beziehen:

Versuchsverfahren, Probenahme, Bewertung und Anforderungen sollten angegeben werden.

Kommentar:

Es mag nicht immer möglich oder wünschenswert sein (aus Gründen der Vertraulichkeit), die vollständige Produktspezifikation und die technischen Nachweise in der ETA anzugeben. Daher kann es erforderlich sein, der zugelassenen Stelle ergänzende Angaben zu liefern. Die Art dieser ergänzenden Angaben sollte in der ETA genannt werden.

8.4 CE-Kennzeichnung und Angaben

In der ETA sind die Begleitinformationen zur CE-Kennzeichnung und die Anbringung der CE-Kennzeichnung sowie der Begleitinformationen anzugeben

Nach dem Leitpapier D der Europäischen Kommission über die CE-Kennzeichnung sind zusätzlich zu den Buchstaben "CE" folgende Angaben zu machen:

Abschnitt 4
Inhalt der ETA

9Der Inhalt der ETA

9.1 Der Inhalt ETA

9.1.1 Muster einer ETA

Grundlage des Musters einer ETA ist die Entscheidung der Kommission 97/571/EG vom 22. Juli 1997, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 236 vom 27. August 1997.

9.1.2 Checkliste für die Zulassungsstelle

Der technische Teil der ETA muss Angaben zu folgenden Punkten enthalten in der Reihenfolge und unter Bezugnahme auf die wesentlichen Anforderungen, die für die vom Hersteller vorgegebene Produktkategorie bedeutsam sind. Für jeden der angeführten Punkte muss die ETA entweder die erwähnte Angabe/Klassifizierung/Aussage/Beschreibung angeben oder darauf hinweisen, dass der Nachweis/die Beurteilung dieses Punktes nicht durchgeführt wurde. Die Punkte sind nachstehend unter Bezugnahme auf den entsprechenden Abschnitt dieser ETAG angeführt:

In Abschnitt II.2 "Merkmale der Produkte und Nachweisverfahren" muss folgende Anmerkung in die ETA aufgenommen werden:

"In Ergänzung zu den speziellen Bestimmungen dieser ETA, die sich auf gefährliche Substanzen beziehen, können im Geltungsbereich dieser Zulassung weitere Anforderungen an das Produkt gestellt werden (z.B. umgesetzte europäische Gesetzgebung und nationale Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften). Um die Bestimmungen der EG-Bauproduktenrichtlinie zu erfüllen, müssen diese Anforderungen, sofern sie gelten, ebenfalls eingehalten werden."

9.2 Zusätzliche Informationen

Alle Änderungen des Produkts, die der Hersteller entweder zum Zeitpunkt der Herstellung oder im Anschluss daran vorschlägt, z.B. Löcher in den Stegen, Stegverstärkungen, sind zu beurteilen.

Es ist in der ETA anzugeben, dass die Einbauanweisungen des Herstellers Teil der ETA sind und somit immer den gelieferten Trägern/Stützen beizuliegen haben.

Entsprechend ist in der ETA anzugeben, ob der zugelassenen Zertifizierungsstelle für die Bewertung der Konformität zusätzliche, möglicherweise vertrauliche Informationen zu übermitteln sind oder nicht. Siehe Abschnitt 8 dieser ETAG.

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 Allgemeine Begriffe
(Definitionen, Erläuterungen, Abkürzungen)
Anhang A

1. Bauwerke und Bauprodukte

1.1 Bauwerke (und Teile von Bauwerken) (Grundlagendokumente 1.3.1)

Bauwerk ist alles, was gebaut wird oder das Ergebnis von Bauarbeiten und mit dem Erdboden fest verbunden ist.

(Dies gilt für Bauwerke sowohl des Hochbaus als auch des Tiefbaus und für tragende und nichttragende Bauteile.)

1.2 Bauprodukte (oft nur einfach "Produkte" genannt) (Grundlagendokumente 1.3.2)

Produkte, die für den dauerhaften Einbau in Bauwerke hergestellt und als solche in Verkehr gebracht werden.

(Der Begriff schließt Baustoffe, Bauteile, Komponenten vorgefertigter Systeme oder Anlagen mit ein.)

1.3 Einbau (von Produkten in Bauwerke) (Grundlagendokumente 1.3.2)

Der dauerhafte Einbau eines Produktes in ein Bauwerk bedeutet, dass:

1.4 Vorgesehener Verwendungszweck (Grundlagendokumente 1.3.4)

Funktion(en) des Produkts, die für das Produkt bei der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen vorgesehen ist(sind).

(NB. Diese Definition erstreckt sich nur auf den vorgesehenen Verwendungszweck, soweit für die BPR von Bedeutung.)

1.5 Ausführung (ETAG-Format)

Dieser Begriff umfasst im vorliegenden Dokument alle Arten von Einbautechniken wie z.B. Verarbeitung, Montage, Einbau usw.

1.6 System (Leitfaden des Technischen Lenkungsausschusses der EOTA) .

Teil des Bauwerks realisiert durch

2. Leistungen

2.1 Brauchbarkeit (von Produkten) für den vorgesehenen Verwendungszweck (BPR 2(1))

Heißt, dass die Produkte solche Merkmale aufweisen, dass das Bauwerk, für das sie durch Einbau, Zusammenfügung, Anbringung oder Installierung verwendet werden sollen, bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung die wesentlichen Anforderungen erfüllen kann.

(Anm. Diese Definition erstreckt sich nur auf Brauchbarkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck im Sinne der BPR.)

2.2 Gebrauchstauglichkeit (von Bauwerken)

Fähigkeit des Bauwerks, seinen vorgesehenen Verwendungszweck und insbesondere die für diesen Verwendungszweck relevanten wesentlichen Anforderungen zu erfüllen.

Mit den Bauprodukten müssen Bauwerke errichtet werden können, die (als Ganzes und in ihren Teilen) gebrauchstauglich sind und hierbei die wesentlichen Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen müssen bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Die Anforderungen setzen normalerweise vorhersehbare Einwirkungen voraus (BPR, Anhang I, Vorbemerkung).

2.3 Wesentliche Anforderungen (für Bauwerke)

Auf Bauwerke anwendbare Anforderungen, die die technischen Merkmale eines Produkts beeinflussen können und in der BPR, Anhang I, in Form von einzelnen Vorgaben angeführt sind (BPR, Art. 3.1).

2.4 Leistung (von Bauwerken, Bauwerksteilen oder Produkten) (Grundlagendokumente 1.3.7)

Leistung ist ein mengenmäßiger Ausdruck (Zahlenwert, Grad, Klasse oder Stufe) für das Verhalten eines Bauwerks, eines Teils eines Bauwerks oder eines Produkts unter einer Einwirkung, der es ausgesetzt ist oder die unter den vorgesehenen Bedingungen der Nutzung (bei Bauwerken oder Bauwerksteilen) oder der Verwendung (bei Produkten) von ihm ausgeht.

Soweit praktikabel, sollten die Merkmale von Produkten oder Produktgruppen in messbaren Leistungsgrößen in den technischen Spezifikationen und Leitlinien für ETAs beschrieben sein. Verfahren zur Berechnung, Messung, Prüfung (wenn möglich), Bewertung von Baustellenerfahrungen und zum Nachweis sind zusammen mit den Übereinstimmungskriterien in den jeweiligen technischen Spezifikationen oder in den in diesen Spezifikationen genannten Verweisungen anzugeben.

2.5 Einwirkungen (auf Bauwerke oder Bauwerksteile) (Grundlagendokumente 1.3.6)

Nutzungsbedingungen der Bauwerke, die die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen der Richtlinie durch die Bauwerke beeinflussen können, entstehen aus Einflüssen, die auf das Bauwerk oder Teile davon einwirken. Dazu gehören mechanische, chemische, biologische, thermische oder elektromagnetische Einflüsse.

Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Produkten innerhalb eines Bauwerks werden als "Einwirkungen" betrachtet.

2.6 Klassen oder Stufen (für wesentliche Anforderungen und für damit in Bezug stehende Produktleistungen) (Grundlagendokumente 1.2.1)

Eine Klassifizierung von Produktleistungen, ausgedrückt als Bandbreite der Anforderungsstufen für Bauwerke, die in den Grundlagendokumenten oder nach dem in Art. 20.2A der BPR festgelegten Verfahren bestimmt werden.

3. ETAG-Format

3.1 Anforderungen (für Bauwerke) (ETAG-Format 4)

Detaillierte und in Begriffen des Geltungsbereichs der Leitlinie abgefasste Formulierung und Anwendung der zutreffenden Anforderungen der BPR (die in den Grundlagendokumenten konkret formuliert und im Mandat dauerhaft spezifiziert sind) für Bauwerke oder Teile davon unter Berücksichtigung der Dauerhaftigkeit und Brauchbarkeit der Bauwerke.

3.2 Nachweisverfahren (für Produkte) (ETAG-Format 5)

Nachweisverfahren zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit der Produkte in Bezug auf' die Anforderungen an die Bauwerke (Berechnungen, Versuche, technisches Wissen, Bewertung der Baustellenerfahrungen usw.).

Diese Nachweisverfahren hängen nur mit der Bewertung und Beurteilung der Brauchbarkeit zusammen. Nachweisverfahren für spezielle Bemessungen von Bauwerken werden hier "Prüfen des Projekts" genannt, Identifizierung von Produkten "Prüfen der Identifizierung", Überwachung der Ausführung oder ausgeführter Arbeiten "Prüfen der Überwachung" und Konformitätsbescheinigung "Prüfen der AC".

3.3 Spezifikationen (für Produkte) (ETAG-Format 6)

Umwandlung der Anforderungen in präzise und messbare (soweit möglich und im Verhältnis zur Höhe des Risikos) oder qualitative, sich auf die Produkte und ihren vorgesehenen Verwendungszweck beziehende Größen. Das Erfüllen der Spezifikationen gilt als ausreichend erachtete Brauchbarkeit der betroffenen Produkte;

Spezifikationen können auch hinsichtlich des Nachweises spezieller Bemessungen, zur Identifizierung von Produkten, zur Überwachung der Ausführung oder ausgeführter Arbeiten und zur Konformitätsbescheinigung formuliert werden, wenn relevant.

4. Nutzungsdauer

4.1 Nutzungsdauer (von Bauwerken oder Bauwerksteilen) (Grundlagendokumente 1.3.5(1))

Zeitraum, in dem die Leistungsfähigkeit des Bauwerks auf einem Stand gehalten wird, der mit der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen im Einklang steht.

4.2 Nutzungsdauer (von Produkten)

Zeitraum, in dem die Leistungsfähigkeit des Produkts - unter den entsprechenden Anwendungsbedingungen - auf einem Stand gehalten wird, der mit den Bedingungen des vorgesehenen Verwendungszwecks im Einklang steht.

4.3 Wirtschaftlich angemessene Nutzungsdauer (Grundlagendokumente 1.3.5(2))

Nutzungsdauer, die alle maßgeblichen Faktoren wie Entwurfs-, Bau- und Nutzungskosten, durch verhinderte Nutzung entstehende Kosten, Risiken und Folgen des Versagens des Bauwerks während seiner Nutzungsdauer und Versicherungskosten zur Deckung dieser Risiken, planmäßige Teilerneuerung, Inspektions-, Instandhaltungs-, Wartungs- und Reparaturkosten, Betriebs- und Verwaltungskosten, Entsorgung sowie Umweltaspekte berücksichtigt.

4.4 Instandhaltung (von Bauwerken) (Grundlagendokumente 1.3.3(1))

Ein Bündel von vorbeugenden und sonstigen Maßnahmen, die an dem Bauwerk durchgeführt werden, damit es während seiner Nutzungsdauer all seine Funktionen erfüllen kann. Diese Maßnahmen umfassen erforderliche Reinigung, Wartung, Neuanstrich, Ausbesserung, Austausch von Teilen des Bauwerks usw.

4.5 Normale Instandhaltung (von Bauwerken) (Grundlagendokumente 1.3.3(2))

Instandhaltung, die in der Regel Inspektionen einschließt und zu einem Zeitpunkt stattfindet, zu dem die anfallenden Kosten unter Berücksichtigung der Folgekosten (z.B. Inbetriebnahme) in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der betreffenden Teile des Bauwerks stehen.

4.6 Dauerhaftigkeit (von Produkten)

Fähigkeit des Produkts, zur Nutzungsdauer des Bauwerks- beizutragen, indem es seine Leistungsfähigkeiten unter den entsprechenden Anwendungsbedingungen auf einem Stand hält, der mit der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen durch das Bauwerk im Einklang steht.

5. Konformität

5.1 Bescheinigung der Konformität (von Produkten)

In der BPR aufgeführte und gemäß dieser Richtlinie festgelegte Vorschriften und Verfahren, die zum Ziel haben sicherzustellen, dass die festgelegte Leistungsfähigkeit des Produkts mit akzeptabler Wahrscheinlichkeit von der laufenden Produktion erreicht wird.

5.2 Identifizierung (eines Produkts)

Produktmerkmale und Nachweisverfahren, die es ermöglichen, ein gegebenes Produkt mit demjenigen zu vergleichen, das in der technischen Spezifikation beschrieben ist.

6. Zulassungsstellen und zugelassene Stellen

6.1 Zulassungsstelle

Stelle, die gemäß Artikel 10 der BPR von einem EU-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat (Vertragspartner des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) für die Erteilung europäischer technischer Zulassungen in bestimmten Bereichen der Bauprodukte bekannt gemacht wurde. Alle diese Stellen müssen Mitglied der Europäischen Organisation für Technische Zulassungen (EOTA) sein, die in Übereinstimmung mit Anhang 11.2 der BPR eingerichtet wurde.

6.2 Zugelassene Stelle ***

Stelle, die gemäß Artikel 18 der BPR von einem EU-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat (Vertragspartner des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) benannt wurde, besondere Aufgaben im Rahmen der Entscheidung über die Konformitätsbescheinigung für bestimmte Bauprodukte durchzuführen (Zertifizierung, Überwachung oder Prüfung). Alle diese Stellen sind automatisch Mitglieder der Gruppe der Notifizierten Stellen.

Abkürzungen

Abkürzungen, die Bauproduktenrichtlinie betreffend:

AC: Attestation of conformity - Bescheinigung der Konformität CEC: Commission of the European Communities - Kommission der Europäischen Gemeinschaften
CEN: Comitä Europeén de Normalisation / European Committee for Standardisation - Europäisches Komitee für Normung
CPD: Construction Products Directive - Bauproduktenrichtlinie (BPR)
EC: European Commission - Europäische Gemeinschaften
EFTA: European Free Trade Association - Europäische Freihandelsassoziation
EN: European Standard - Europäische Norm
FPC: Factory Production Control - werkseigene Produktionskontrolle
ID: Interpretative Documents of the CPD - Grundlagendokumenie der BPR
ISO: International Standardisation Organisation - Internationale Organisation für Normung
SCC: Standing Committee an Construction of the EC - Ständiger Ausschuss für das Bauwesen der Europäischen Kommission
Abkürzungen, die Zulassung betreffend:
EOTA: European Organisation for Technical Approvals - Europäische Organisation für Technische Zulassungen
ETA: European Technical Approval - Europäische technische Zulassung
ETAG: European Technical Approval Guideline - Leitlinie für die europäische technische Zulassung
TB: EOTA Technical Board - Technischer Lenkungsausschuss der EOTA
UEAtc: Union Européenne pour l'Agrément technique dans la construction - Europäische Union für das Agrément im Bauwesen

Allgemeine Abkürzungen:

TC: Technical Committee - Technischer Ausschuss
WG: Working Group - Arbeitsgruppe

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 Bezugsdokumente Anhang B

Die Bezugsdokumente wie z.B. Dokumente der Europäischen Kommission, Versuchsverfahren, Produktnormen, Technische Berichte der EOTA usw. sind unter den Überschriften der einzelnen Abschnitte dieser ETAG angegeben, in denen auf diese in dieser ETAG verwiesen wird.

Tabelle B.01

Abschnitt der ETAG Titel des Dokuments
5.1.1 ENV 1995-1-1, Eurocode 5
ENV 1991-1, Eurocode 1
Technischer Bericht der EOTA Nr. 002
5.1.2 ENV 1995-1-1, Eurocode 5
5.1.3 EN 336, Bauholz für tragende Zwecke - Nadelholz und Pappelholz - Maße, zulässige Abweichungen
5.2.1 prEN 13501-1, Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten - Teil 1: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten
2000/605/EG, Entscheidung der Kommission vom 26. September 2000 zur Festlegung eines Verzeichnisses von Produkten, die in die Kategorie A "Kein Betrag zum Brand" einzustufen sind.
5.2.2 ENV 1995-1-2, Eurocode 5
EN 1365-3 und -4, Feuerwiderstandsprüfungen für tragende Bauteile
5.3.1 prEN 13986, Holzwerkstoffe zur Verwendung im Bauwesen - Eigenschaften, Bewertung der Konformität und Kennzeichnung
5.6 EN 12524, Baustoffe und -produkte - Wärme- und feuchteschutztechnische Eigenschaften - Tabellierte Bemessungswerte
EN ISO 8990, Wärmeschutz - Bestimmung der Wärmedurchgangseigenschaften im stationären Zustand - Verfahren mit dem kalibrierten und dem geregelten Heizkasten
EN ISO 10456, Baustoffe und -produkte - Verfahren zur Bestimmung der wärmeschutztechnischen Neun und Bemessungswerte
5.7 EN 335, Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten
EN 460, Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Natürliche Dauerhaftigkeit von Vollholz - Leitfaden für die Anforderungen an die Dauerhaftigkeit von Holz für die Anwendung in den Gefährdungsklassen
EN 350-1 Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Natürliche Dauerhaftigkeit von Vollholz - Teil 1: Grundsätze für die Prüfung und Klassifikation der natürlichen Dauerhaftigkeit von Holz
EN 350-2 Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Natürliche Dauerhaftigkeit von Vollholz - Teil 2: Leitfaden für die natürliche Dauerhaftigkeit und Tränkbarkeit von ausgewählten Holzarten von besonderer Bedeutung in Europa
EN 599, Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Anforderungen an Holzschutzmittel wie sie durch biologische Prüfungen ermittelt werden
EN 636, Sperrholz - Anforderungen
EN 312, Spanplatten - Anforderungen
EN 300, Platten aus langen, schlanken, ausgerichteten Spänen (OSB) - Definitionen, Klassifizierung und Anforderungen
EN 622, Faserplatten - Anforderungen
EN 301, Klebstoffe für tragende Holzbauteile; Phenoplaste und Aminoplaste; Klassifizierung und Leistungsanforderungen
EN 302 (Teile 1, 2, 3 und 4), Klebstoffe für tragende Holzbauteile; Prüfverfahren
EN 385, Keilzinkenverbindungen im Bauholz - Leistungsanforderungen und Mindestanforderungen an die Herstellung
5.7.1 EN ISO 1461, Durch Feuerverzinken auf Stahl aufgebrachte Zinküberzüge (Stückverzinken) - Anforderungen und Prüfung
EN ISO 2178, Nichtmagnetische Überzüge auf magnetischen Grundmetallen - Messen der Schichtdicke - Magnetverfahren
EN ISO 1460, Metallische Überzüge - Feuerverzinkung auf Eisenwerkstoffen - Gravimetrische Verfahren zur Bestimmung der Masse pro Flächeneinheit
EN 10142, Kontinuierlich feuerverzinktes Band und Blech aus weichen Stählen zum Kaltumformen - Technische Lieferbedingungen
EN 10147, Kontinuierlich feuerverzinktes Band und Blech aus Baustählen - Technische Lieferbedingungen
ISO 2081, Metallische Überzüge; elektrolytisch hergestellte Überzüge aus Zink auf Eisen und Stahl
ISO 2177, Metallische Überzüge; Messung der Überzugsdicke; coulorimetrische Methode mit anodischer Auflösung
ISO 2082, Metallische Überzüge; elektrolytisch hergestellte Überzüge aus Cadmium auf Eisen und Stahl
EN ISO 7441, Korrosion von Metallen und Legierungen - Bestimmung der Kontaktkossosion durch Freibewitterungsversuche
EN 301, Klebstoffe für tragende Holzbauteile; Phenoplaste und Aminoplaste; Klassifizierung und Leistungsanforderungen
EN 302 - (Teile 1-4) - Klebstoffe für tragende Holzbauteile; Prüfverfahren
6.1.2 ENV 1995-1-1, Eurocode 5
6.2.1 prEN 13501-1, Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten - Teil 1: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten
6.2.2 EN 1365-3 und -4, Feuerwiderstandsprüfungen für tragende Bauteile
ENV 1995-1-2, Eurocode 5
6.3.1 EN 300, Platten aus langen, schlanken, ausgerichteten Spänen (OSB) - Definitionen, Klassifizierung und Anforderungen
EN 312, Spanplatten - Anforderungen
EN 312-1, Spanplatten - Anforderungen - Teil 1: Allgemeine Anforderungen an alle Plattenarten
EN 622, Faserplatten - Anforderungen
EN 622-5, Faserplatten - Anforderungen - Teil 5: Anforderungen an Platten nach dem Trockenverfahren (MDF)
EN 636, Sperrholz - Anforderungen
EN 636-1, Sperrholz - Anforderungen - Teil 1: Anforderungen an Sperrholz zur Verwendung im Trockenbereich
EN 636-2, Sperrholz - Anforderungen - Teil 2: Anforderungen an Sperrholz zur Verwendung im Feuchtbereich
EN 636-3, Sperrholz - Anforderungen - Teil 3: Anforderungen an Sperrholz zur Verwendung im Außenbereich
6.6.1 EN 12524, Baustoffe und -produkte - Wärme- und feuchteschutztechnische Eigenschaften - Tabellierte Bemessungswerte
EN ISO 8990, Wärmeschutz - Bestimmung der Wärmedurchgangseigenschaften im stationären Zustand - Verfahren mit dem kalibrierten und dem geregelten Heizkasten
EN ISO 10456, Baustoffe und -produkte - Verfahren zur Bestimmung der wärmeschutztechnischen Nenn und Bemessungswerte
ISO 8302, Wärmeschutz; Bestimmung des stationären Wärmedurchlasswiderstandes und verwandter Eigenschaften; Verfahren mit dem Plattengerät
6.7 ENV 1995-1-1, Eurocode 5
EN 335, Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten
EN 301 - Klebstoffe für tragende Holzbauteile; Phenoplaste und Aminoplaste; Klassifizierung und Leistungsanforderungen
6.7.1 ENV 1995-1-1, Eurocode 5
EN 301 - Klebstoffe für tragende Holzbauteile; Phenoplaste und Aminoplaste; Klassifizierung und Leistungsanforderungen
8.2.1 EN ISO 9001, Qualitätsmanagementsysteme - Modell zur Qualitätssicherung/QM-Darlegung in Design, Entwicklung, Produktion, Montage und Wartung
EN ISO 9002, Qualitätsmanagementsysteme - Modell zur Darlegung des Qualitätsmanagementsystems in Produktion, Montage und Wartung
8.3 Leitpapier B der Europäischen Kommission: Bestimmung der werkseigenen Produktionskontrolle in technischen Spezifikationen für Bauprodukte
EN ISO 9001
EN ISO 9002
8.4 Leitpapier D der Europäischen Kommission: CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenrichtlinie

 

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 PU-Klebstoffe Anhang C

Die Europäischen Normen EN 301 und EN 302 gelten ausschließlich für Phenoplaste und Aminoplaste. Da bei Einkomponenten-PU-Klebstoffen keine ausreichenden Erfahrungen über das Kriechverhalten vorliegen, sind zusätzliche Prüfungen in Bezug auf dieses Verhalten erforderlich.

C1 Prüfungen und Prüfverfahren

Es sind zumindest folgende Prüfungen erforderlich:

  1. Prüfung in Anlehnung an EN 301/302
    Bei der Prüfung in Anlehnung an EN 302-1 erfolgt zusätzlich die orientierende Prüfung von Probekörpern mit einer Fugendicke von 0,5 mm. Bei der Prüfung in Anlehnung an EN 302-3 erfolgt zusätzlich die Prüfung von Probekörpern aus den Holzarten Kiefer, Buche und Eiche.
  2. Prüfung der Gebrauchseigenschaften (siehe auch EN 302-5, EN 302-6, EN 302-7):
    Grundsätzlich müssen Klebstoffe in der Beschaffenheit geprüft werden, in der sie in der Praxis verwendet werden bzw. werden sollen. Die Hölzer müssen mittlere Rohdichte aufweisen, astfrei, geradfaserig und ohne Drehwuchs sein.
    Während der Verleimung muss der Feuchtegehalt 12 t 1% betragen.

1. Bestimmung wichtiger Eigenschaften des gebrauchsfertigen Klebstoffs

Für die Prüfung sind für jeden der in 1.1 bis 1.3 vorgesehenen Versuche etwa 2 kg gebrauchsfertiger Klebstoff in Gefäßen von etwa 250 cm2 Querschnitt zu verwenden. Alle Prüfungen sind bei einer Temperatur von 20 ± 2 °C und 65 ± 5 % relativer Luftfeuchte durchzuführen. Die Prüfung nach 1.1 und 1.2 außerdem in einem Klima von 15 ± 2 °C und 90 ± 5 % relativer Luftfeuchte sowie in einem Klima von 30 ± 2 °C und 40 ± 5 % relativer Luftfeuchte.

Klebstoffe und Holz-Prüfkörper müssen bei Beginn der Prüfung die jeweils vorgeschriebene Temperatur des Prüfraumes aufweisen. Nicht relevant für PU-Klebstoffe, da diese Klebstoffe einen Temperaturanstieg verursachen.

1.1 Dynamische Viskosität

Die dynamische Viskosität (Anfangsviskosität) ist mit Hilfe eines Rotations-Viskosimeters mit zylindrischem Messkörper zu bestimmen.

1.2 Offene Wartezeit

Zur Bestimmung der offenen Wartezeit wird der Klebstoff 10 Minuten nach Zubereitung auf gehobeltes Kiefern- und Buchenholz mittlerer Jahrringbreite mit einer spezifischen Auftragsmenge von 250 g/m2 und 400 g/m2 aufgestrichen. Die Holzbrettchen haben eine Fläche von ungefähr 10 cm x 30 cm; der Winkel der Jahrringe zur Oberfläche beträgt 30° bis 90°.

Die offene Wartezeit ist die Zeitspanne zwischen dem Beginn des Klebstoffauftrags und dem Ende der Klebefähigkeit, die durch Daumenprobe ermittelt wird.

1.3 Beurteilung der Benetzung und Streichbarkeit

Die Benetzung und die Streichbarkeit werden im Zusammenhang mit dem Auftrag der Klebstoffe bei der Prüfung nach 1.2 beurteilt.

2. Bestimmung des Einflusses des Raumklimas auf die Abbindezeit (Bindefestigkeit)

Die Abbindezeit wird zur Festlegung der Mindestpresszeiten ermittelt.

Je 80 verklebte Prüfkörper aus Buchenholz mit 0,5 ± 0,1 mm Fugendicke werden nach EN 302-1 unter folgenden Bedingungen hergestellt:

  1. Verklebung bei 15 ± 2°C und 90 ± 5 % relativer Luftfeuchte
  2. Verklebung bei 20 ± 2°C und 65 ± 5 % relativer Luftfeuchte
  3. Verklebung bei 30 ± 2°C und 40 ± 5 % relativer Luftfeuchte

Klebstoff und Hölzer sollen die vorgeschriebene Temperatur des Prüfraumes aufweisen; sie sind 16 Stunden vor Beginn der Klebung bei der betreffenden Temperatur zu lagern, wobei die Hölzer zur Verhinderung von Feuchteänderungen luftdicht verpackt sein müssen. Je 10 Prüfkörper nach a), b) und c) sind nach Zusammenbau und einer Lagerungszeit von:

4 Stunden
8 Stunden
16 Stunden
24 Stunden
2 Tagen
3 Tagen
7 Tagen
28 Tagen

zu prüfen. Der Pressdruck beim Herstellen der Platten soll jeweils 0,8 N/mm2 betragen. Nach jeweils 4, 8, 16 bzw. 24 Stunden werden die ersten Platten ausgespannt und aus diesen die Prüfkörper entnommen. Nach diesen 24 Stunden werden alle restlichen Platten ausgespannt und bis zur Prüfung nach 2, 3, 7 und 28 Tagen im vorgeschriebenen Klima gelagert. Diesen Platten werden die Prüfkörper 2 Tage nach Herstellung entnommen.

Bei besonders schnellen Klebstoffen kann die Prüfung von Prüfkörpern auch nach kürzeren Aushärtzeiten als 4 Stunden erfolgen.

c) Beurteilung des Aufschäumverhaltens nach unterschiedlich langer offener Wartezeit.

d) Einfluss von offener und geschlossener Wartezeit auf die Zugscherfestigkeit von Buche-Langholzproben nach EN 302-1, Fugendicke 0,1 mm.

e) Schiebeleimungen für Dreieck-Streben-Träger mit 0,1 mm, 0,3 mm und 0,5 mm Zinkenspiel (Passung) und Aushärtung ohne zusätzlichen Pressdruck.

f) Einfluss von niedrigen und hohen Temperaturen (- 60 °C, + 50 °C und + 70 °C) auf die Zugscherfestigkeit von Buche-Langholzproben bei einer Fugendicke von 0,1 mm, 0,5 mm und 1,0 mm.

g) Einfluss von Lagerungsdauer, unterschiedlichen Klimaverhältnissen und Dauerbelastung auf die Bindefestigkeit von Buche-Querzugkörpern mit 0,1 mm und 0,5 mm Fugendicke über einen Zeitraum von 3 Jahren.

h) Dauerstandversuche an belasteten Kleinträgern aus Brettschichtholz über einen Zeitraum von 3 Jahren. Falls Bauteile, die mit dem zu prüfenden Klebstoff verklebt wurden und schon längere Zeit unter Belastung stehen, beurteilt werden können, kann auf die Dauerstandversuche eventuell verzichtet werden. Sofern bei der Durchführung dieser Prüfungen auffällige/ungewöhnliche Werte erhalten werden, sind eventuell noch weitere Prüfungen erforderlich.

C 2 Klassifizierung und Leistungsanforderungen Klassifizierung:

Zwei Klebstofftypen, I und II, werden entsprechend ihrer Eignung zum Einsatz in Anlehnung an die in EN 301-06, Tabelle 1 angegebenen Klimabedingungen klassifiziert. Leistungsanforderungen:

Die Einkomponenten-PU-Klebstoffe müssen die in EN 301 angeführten Leistungsanforderungen erfüllen. Bei der Prüfung der zusätzlichen Prüfkörper mit Klebstofffugendicke von 0,5 mm nach EN 302-1 gelten die Leistungsanforderungen aus DIN 68141:196910, ebenso bei Prüfung der zusätzlichen Probekörper aus Kiefer, Buche und Eiche nach EN 302-3.

Bei Schiebeleimungen, siehe Buchstabe e), muss eine Ausziehfestigkeit von mindestens 1,8 N/mm2 erreicht werden.

Bei der Prüfung des Einflusses der Lagerungsdauer, unterschiedlichen Klimaverhältnissen und Dauerbelastung auf die Bindefestigkeit von Buche-Querzugkörpern mit Fugendicke 0,1 mm und 0,5 mm muss eine Querzugfestigkeit von mindestens 5 N/mm2 erreicht werden. Zusätzlich darf der Festigkeitsabfall nicht über den zu erwartenden Festigkeitsabfall des Holzes hinausgehen.

Bei den Dauerstandversuchen nach Abschnitt C 1 Buchstabe h) dürfen bei den mit PU-Klebstoffen hergestellten Brettschichtholzträgere unter Last keine größeren Verformungen auftreten als bei mit Klebstoff nach EN 301/302 hergestellten Vergleichsträgern.

*) auch bekannt als Notifizierte Stelle Abkürzungen

**) Verbindungsmittel/Verbindungen, die Teil eines Produktes sind (z.B. Stege). Verbindungsmittel, die die Produkte miteinander oder mit dem Bauwerk verbinden, sind in dieser ETAG nicht

***) auch bekannt als Notifizierte Stelle

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