umwelt-online: ETAG 013 - Leitlinie für Bausätze zur Vorspannung von Tragwerken (2)

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5.1.5-I Umlenkung/Verformung (Begrenzungen)

5.1.6-I Ausführbarkeit/Zuverlässigkeit der Ausführung (z.B. Verpressen von Hüllrohren)

Überprüfung der Montageverfahren für das Spannverfahren.

Folgende Auswirkungen sind unter anderem zu beurteilen:

Allgemein kann der Nachweis auf Grundlage von Bemessung, Beurteilung, Erfahrungswerten oder Referenz erfolgen. Bei Spannverfahren, für die keine dokumentierte Nutzungserfahrung vorliegt, ist der Nachweis auf der Grundlage von Prüfungen zu führen → [Anhang B.6].

Teil II: Ergänzende Nachweisverfahren für optionale Nutzungskategorien und für innovative Spannverfahren

Diese Nachweisverfahren müssen nur dann angewendet werden, wenn der entsprechende Aspekt vom ETA-Antragsteller als optionale Nutzungskategorie definiert worden ist.

(a) Nachspannbares Spannglied:

5.1.6-II(a) Ausführbarkeit/Zuverlässigkeit der Ausführung (z.B. Verpressen von Hüllrohren)

Durch Bemessung, Beurteilung, bekannte Erfahrungswerte und Referenz. Wenn eine Beurteilung als nicht ausreichend eingeschätzt wird und keine Erfahrung oder Referenz vorhanden ist, kann die Nachspannbarkeit von externen Spanngliedern mit Hilfe des Umlenkversuchs bewertet werden, wobei das Nachspannen simuliert wird → [Anhang B.5.2, Prüfung A].

Bei internen nachspannbaren Spanngliedern kann zum Erbringen des Nachweises die Zusammenbau-, Montage- und Spannprüfung verwendet werden, wobei das Nachspannen simuliert wird → [Anhang B 6.1].

Die Unempfindlichkeit des Korrosionsschutzsystems ist dort nachzuweisen, wo unbeabsichtigte Umlenkungen nicht ausgeschlossen werden können oder wo beabsichtigte kleine Umlenkungen von maximal 1 Grad ohne besondere Umlenksättel zulässig sind → [Anhang B.5.2, Prüfung B].

(b) Austauschbares Spannglied:

5.1.6-II(b) Ausführbarkeit/Zuverlässigkeit der Ausführung (z.B. Verpressen von Hüllrohren)

Prüfung der Austauschbarkeit des Spannglieds für externe Spannglieder oder für interne Spannglieder ohne Verbund → [Anhang B.6.3] .

Durch Bemessung, Beurteilung, bekannten Erfahrungswerten und Referenz.

(c) Tieftemperaturanwendungen:

5.1.6-II(c) Widerstand gegenüber statischer Last (bezogen auf die aus Zugglied, Anker und Kopplung bestehende Baugruppe)

Prüfung im Tieftemperaturbereich → [Anhang B.1.2]

(d) Internes Spannglied mit Verbund und Kunststoffhüllrohr:

5.1.6-II(d) Ausführbarkeit/Zuverlässigkeit der Ausführung (z.B. Verpressen von Hüllrohren)

Prüfung von Zusammenbau, Montage und Vorspannen → [Anhang B 6.1].

Prüfung der Verpressung des Hüllrohrs → [Anhang B.6.2]

Durch Bemessung, Beurteilung, bekannte Erfahrungswerte und Referenz.

(e) Eingekapseltes Spannglied:

5.1.6-II(e) Ausführbarkeit/Zuverlässigkeit der Ausführung (z.B. Verpressen von Hüllrohren)

Dichtheitsprüfung → [Anhang B.6.4]

Durch Bemessung, Beurteilung, bekannte Erfahrungswerte und Referenz.

(f) Spannglied mit elektrischer Isolierung:

5.1.6-II(f) Ausführbarkeit/Zuverlässigkeit der Ausführung (z.B. Verpressen von Hüllrohren)

Prüfung des elektrischen Widerstands → [Anhang B.6.5]

Durch Bemessung, Beurteilung, bekannte Erfahrungswerte und Referenz.

(g) Externes Spannglied in Stahl- oder Verbundbauwerken:

5.1.6-II(g) Lastübertragung auf das Tragwerk

Durch Bemessung des Lasteinleitungsbereichs gemäß Eurocode 3, Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten [12], bzw. gemäß Eurocode 4, Bemessung und Konstruktion von Verbundtragwerken aus Stahl und Beton [13] oder entsprechenden nationalen Vorschriften.

(h) Internes Spannglied mit und ohne Verbund oder externes Spannglied im Mauerwerksbau:

5.1.6-II(g) Lastübertragung auf das Tragwerk

Durch Bemessung des Lasteinleitungsbereichs gemäß Eurocode 6, Bemessung und Konstruktion von Mauerwerksbauten [15] oder gemäß entsprechenden nationalen Vorschriften.

(i) Internes Spannglied ohne Verbund oder externes Spannglied in Holzbauwerken:

5.1.6-II(i) Lastübertragung auf das Tragwerk

Durch Bemessung des Lasteinleitungsbereichs gemäß Eurocode 5, Bemessung und Konstruktion von Holzbauten [14] oder gemäß entsprechenden nationalen Vorschriften.

(k) Innovative Verfahren:

5.1.6-II(k) Ausführbarkeit/Zuverlässigkeit der Ausführung (z.B. Verpressen von Hüllrohren)

Prüfung von Zusammenbau, Montage und Vorspannen → [Anhang B 6.1]

Prüfung der Verpressung des Hüllrohrs → [Anhang B.6.2]

5.2 Brandschutz

Nicht relevant

5.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

Abgabe gefährlicher Stoffe:

5.3.1 - Vorhandensein von Schadstoffen im Produkt

Der Antragsteller muss eine schriftliche Erklärung einreichen, in der angegeben ist, ob das Produkt/der Bausatz gefährliche Stoffe nach europäischen und nationalen Vorschriften enthält oder nicht, sofern diese für die Bestimmungsmitgliedstaaten relevant sind, und er muss diese Stoffe in der Erklärung aufführen.

5.3.2 - Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften

Enthält das Produkt/der Bausatz derartige gefährliche Stoffe, wird in der ETA das Verfahren angegeben, mit dem der Nachweis der Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften in den Bestimmungsmitgliedstaaten gemäß der aktuellen Fassung der EU-Datenbank (je nach Sachlage, Gehalt oder Freisetzung) geführt werden kann.

5.3.3.3 - Anwendung des Vorsorgeprinzips

Ein EOTA-Mitglied hat die Möglichkeit, den anderen Mitgliedern über den Generalsekretär Warnhinweise über Stoffe zukommen zu lassen, die laut Gesundheitsbehörden seines Landes auf Basis fundierter wissenschaftlicher Erkenntnisse als "gefährlich" eingestuft werden, die jedoch noch nicht geregelt sind. Vollständige Referenzen über diese Erkenntnisse werden zur Verfügung gestellt.

Nach Zustimmung zu diesen Angaben werden diese in eine EOTA-Datenbank aufgenommen und den Diensten der Kommission übermittelt.

Die Angaben, die in dieser EOTA-Datenbank enthalten sind, werden auch jedem ETA-Antragsteller mitgeteilt.

Auf der Grundlage dieser Angaben könnte ein Protokoll zur Bewertung des Produkts hinsichtlich des Stoffes auf Antrag eines Herstellers unter Teilnahme der Zulassungsstelle erstellt werden, die den Punkt aufbrachte.

5.4 Nutzungssicherheit

Nicht relevant

5.5 Schallschutz

Nicht relevant

5.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz

Nicht relevant

5.7 Weitere Aspekte der Gebrauchstauglichkeit

Schutz der Zugglieder, Ankerteile, Kopplungen, Hüllrohre etc. während des Transports, der Lagerung und den Baumaßnahmen zur Vermeidung von Korrosion und dessen nachteiligen Auswirkungen auf Reibungseigenschaften sind auf der Grundlage der Erläuterungen zum Verfahren des ETA-Antragstellers zu beurteilen.

Der dauerhafte Korrosionsschutz ist auf der Grundlage der Zeichnungen zum Aufbau des Spannverfahrens sowie der Erläuterungen zum Verfahren zu beurteilen, wobei Dichtungsvorkehrungen an Ankern, Verbindungsstücken von Hüllrohren für die Verbindungen untereinander und für die Verbindungen von Hüllrohr und Anker bzw. Kopplung sowie die Verpressung der Hüllrohre auf der Baustelle besondere Beachtung finden müssen.

Der dauerhafte Korrosionsschutz von freiliegenden Teilen ist auf der Grundlage der Angaben in den Anweisungen des ETA-Antragstellers zur Oberflächenbehandlung und zur Instandhaltung zu beurteilen.

6 Bewertung und Beurteilung der Brauchbarkeit für den Verwendungszweck

6.0 Allgemeines

In diesem Kapitel werden die einzelnen, vom Spannverfahren zu erfüllenden Leistungsanforderungen (siehe Kapitel 4) in präzisen und messbaren bzw. qualitativen Formulierungen aufgeführt, wobei die in Kapitel 5 angegebenen Nachweisverfahren Anwendung finden. Zur Bestimmung des Umfangs und der Details des Nachweises hat die Zulassungsstelle in Betracht zu ziehen, ob es sich um eine Beurteilung für Verfahren, Zubehörteile oder Materialien handelt, bei denen auf eine weitreichende Erfahrung zurückgegriffen werden kann, oder ob es um eine Beurteilung für neue und innovative Spannverfahren, Zubehörteile und Materialien geht.

Die Bewertung und Beurteilung der in Teil I, Kapitel 4.1.1-I bis 4.1.3-I aufgeführten vorgeschriebenen Anforderungen hat auf der Grundlage von geeigneten und vom ETA-Antragsteller zur Verfügung gestellten Prüfergebnissen zu erfolgen. Zur Interpolation zwischen Spanngliedgrößen aus einer Serie mit ähnlichem Aufbau der Anker- und Kopplungstypen können Berechnungen als Grundlage akzeptiert werden. Die Interpolation zwischen unterschiedlichen Spanngliedgrößen hat auf der Grundlage von Berechnung zu erfolgen, und es ist nachzuweisen, dass die Spannungen in den Bestandteilen der Anker und Kopplungen sowie die im Beton vorhandenen Spannungen nicht größer sind als jene, die durch Prüfungen nachgewiesen wurden. Bezüglich der Anerkennung von Prüflabors, siehe Kapitel 5.0.

Tabelle 6.3 enthält die Anzahl der vom ETA-Antragsteller vorzulegenden Prüfungen. Bei Serien von Ankertypen, die zahlreiche unterschiedliche Größen umfassen, sind typische drei unterschiedliche Größen, d. h. eine kleine, eine mittlere und die größte Größe, für jede der in den Kapiteln 6.1.1-I bis 6.1.3-I aufgeführten vorgeschriebenen Prüfverfahren zu prüfen. Bei kleineren Serien mit maximal fünf verschiedenen Anker- oder Kopplungsgrößen sind mindestens zwei unterschiedliche Größen zu prüfen. Die Prüfung des Ankers oder der Kopplung mittlerer Größe kann dann durch eine zusätzliche Prüfung für den größten Anker oder die größte Kopplung ersetzt werden. Bei allen Prüfungen müssen die Akzeptanzkriterien erfüllt werden. Ist eine Prüfung erfolglos, so sind zwei zusätzliche, identische Prüfungen mit Erfolg durchzuführen.

In Tabelle 6.1 wird die Beziehung zwischen der zu beurteilenden Leistung des Spannverfahrens, der Nutzungskategorie und der wesentlichen Anforderung aufgeführt. Tabelle 6.2 enthält die Verweise auf die Akzeptanzkriterien für die Zubehörteile.

Tabelle 6.1: Beziehung zwischen der zu beurteilenden Leistung des Spannsystems, der Nutzungskategorie und der wesentlichen Anforderung.

ER Anwendung/ Nutzungskategorie ETAG-Kapitel zur Bewertung und Beurteilung der Brauchbarkeit von Spannverfahren
  I. Alle Verfahren 6.1.1-I Widerstand gegenüber statischer Last
6.1.2-I Widerstand gegenüber Ermüdung
6.1.3-I Lastübertragung auf das Tragwerk
6.1.4-I Reibungsbeiwert
6.1.5-I Umlenkung/Verformung (Begrenzungen)
6.1.6-I Ausführbarkeit/Zuverlässigkeit der Ausführung
  II. Verfahren mit optionalen Nutzungskategorien sowie innovative Verfahren  
Nachspannbares Spannglied 6.1.6-II (a) Ausführbarkeit/Zuverlässigkeit der Ausführung
Austauschbares Spannglied 6.1.6-II (b) Ausführbarkeit/Zuverlässigkeit der Ausführung
Spannglied für Tieftemperaturanwendungen 6.1.1-II (c) Widerstand gegenüber statischer Last
Internes Spannglied mit Verbund und Kunststoffhüllrohr 6.1.6-II (d) Ausführbarkeit/Zuverlässigkeit der Ausführung
Eingekapseltes Spannglied 6.1.6-II (e) Ausführbarkeit/Zuverlässigkeit der Ausführung
Elektrisch isoliertes Spannglied 6.1.6-II (f) Ausführbarkeit/Zuverlässigkeit der Ausführung
Spannglied zur Verwendung in Stahl- oder Verbundbau werken 6.1.3-II (g) Lastübertragung auf das Tragwerk
Spannglied zur Verwendung im Mauerwerksbau 6.1.3-II (h)Lastübertragung auf das Tragwerk
Spannglied zur Verwendung in Holzbauwerken 6.1.3-II (i) Lastübertragung auf das Tragwerk
Innovative Verfahren 6.1.6-II (k) Ausführbarkeit/Zuverlässigkeit der Ausführung
2 Alle Verfahren Nicht relevant
3 Alle Verfahren 6.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
4, 5, 6 Alle Verfahren Nicht relevant
Weitere Aspekte der Gebrauchstauglichkeit Alle Verfahren 6.7 Weitere Aspekte der Gebrauchstauglichkeit

Anmerkung: ER = Wesentliche Anforderungen

Tabelle 6.2: Akzeptanzkriterien für Zubehörteile

Zubehörteil ER Akzeptanzkriterien
Materialien Zubehörteile
Zugglieder 1 prEN 10.138 prEN 10.138
Monolitze-Zugglieder 1 C.1.2 C.1.3
Hüllrohr aus Bandstahl 1 EN 523 EN 523
Stahlrohr 1 prEN 10.255
ISO 4200
prEN 10.255
ISO 4200
Glattes Kunststoffrohr 1 prEN 12.201 und C.2.2 prEN 12.201 und C.2.3
Gewellte Kunststoffhüllrohre 1 C.3.2 C.3.3
Füllmaterialien Weitere Aspekte der Gebrauchstauglichkeit EN 447 EN 447
Fett Weitere Aspekte der Gebrauchstauglichkeit C.4.1.2 -
Wachs Weitere Aspekte der Gebrauchstauglichkeit C.4.2.2 -
Spezial-Einpressmörtel Weitere Aspekte der Gebrauchstauglichkeit C.4.3.2 C.4.3.3
Spaltzugbewehrung 1 prEN 10.080
EN 10.025
prEN 10.080
EN 10.025

ER = Wesentliche Anforderungen

6.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

In Kapitel 6.1 werden die Akzeptanzkriterien aufgeführt, die in den Nachweisverfahren zu erfüllen sind, um den in Kapitel 4.1 aufgeführten Anforderungen an die mechanische Festigkeit und Standsicherheit von Spannverfahren zu entsprechen.

Die in Kapitel 6.1 aufgeführten Akzeptanzkriterien werden analog zu dem Vorgehen in Kapitel 4.1 in die Teile I und II aufgeteilt.

Teil I: Akzeptanzkriterien für vorgeschriebene Anforderungen, die für alle Spannverfahren gelten

6.1.1-I Widerstand gegenüber statischer Last (bezogen auf die aus Zugglied, Anker und Kopplung bestehende Baugruppe)

In Tabelle 6.3 wird die Anzahl der Prüfungen angegeben. Das Prüfverfahren ist in Anhang B.1.1 beschrieben.

Die Akzeptanzkriterien sind Folgende:

6.1.2-I Widerstand gegenüber Ermüdung (bezogen auf die aus Zugglied, Anker und Kopplung bestehende Baugruppe)

In Tabelle 6.3 wird die Anzahl der Prüfungen angegeben. Das Prüfverfahren ist in Anhang B.2 beschrieben.

Bei Verbundankern ist der Betonprüfkörper mit der niedrigsten, vom ETA-Antragsteller erklärten mittleren Betonfestigkeit zum Zeitpunkt des Spannens fcm,0 herzustellen.

Die Akzeptanzkriterien sind Folgende:

6.1.3-I Lastübertragung auf das Tragwerk (mechanische Anker und Verbundanker)

In Tabelle 6.3 wird die Anzahl der Prüfungen angegeben. Insgesamt sind je Anker- und Kopplungstyp für die niedrigste vom ETA-Antragsteller erklärte mittlere Druckfestigkeit des Betons zum Zeitpunkt des Vorspannens (fcm,0) vier Lastübertragungsprüfungen durchzuführen: Es sind eine kleine, eine mittlere und zwei der größten Spänngliedgrößen zu prüfen. Für die größte vom ETA-Antragsteller erklärte mittlere Druckfestigkeit des Betons zum Zeitpunkt des Vorspannens (fcm,0) ist eine zusätzliche Prüfungsreihe durchzuführen. Wenn mehr als zwei erklärte Festigkeiten vorliegen und sich die niedrigste mittlere Druckfestigkeit des Betons zum Zeitpunkt des Vorspannens (fcm,0) um mehr als 20 MPa von der höchsten unterscheidet, so ist eine zusätzliche Prüfungsreihe für eine mittlere Druckfestigkeit des Betons zum Zeitpunkt des Vorspannens (fcm,0), die zwischen diesen Werten liegt durchzuführen. Die mittleren Druckfestigkeiten des Betons zum Zeitpunkt des Vorspannens sind vorzugsweise den in Eurocode 2 [11] aufgeführten Betonfestigkeitsklassen zu entnehmen, oder müssen diesen Betonfestigkeitsklassen zugeordnet werden können, z.B. als Prozentwert der charakteristischen Druckfestigkeit fck. Das Prüfverfahren ist in Anhang B.3 beschrieben.

Die Akzeptanzkriterien sind Folgende:

Fu > 1,1 Fpk (fcm,e/fcm,0)

Fu > 1,1 Fpk (fcm,e/fcm,0)

6.1.4-I Reibungsbeiwert

6.1.5-I Umlenkung/Verformung (Begrenzungen)

6.1.6-I Ausführbarkeit/Zuverlässigkeit der Ausführung (z.B. Verpressen von Hüllrohren)

Für Spannverfahren, bei denen herkömmliche Zubehörteile verwendet und die in Übereinstimmung mit herkömmlichen Montagetechniken montiert werden, wobei sich beide in der Vergangenheit als angemessen erwiesen haben sollen, sind Beurteilung und bekannte Erfahrung als angemessen zu betrachten.

Die Akzeptanzkriterien sind Folgende:

Die für das Spannverfahren vorhandenen Montageverfahren haben die vorgesehenen Ausführungsschritte mit ausreichender Darstellungstiefe zu beschreiben, um ihre Ausführbarkeit und Zuverlässigkeit zu beurteilen. Die angegebenen Werte, Voraussetzungen und Verfahrensweisen müssen sich im Bereich erfolgreicher Erfahrungen für vergleichbare Spannverfahren in der Branche bewegen.

Die Anzahl der gegebenenfalls erforderlichen Prüfungen ergibt sich aus Tabelle 6.3. Das Prüfverfahren wird in Anhang B.6 beschrieben.

Die Akzeptanzkriterien sind Folgende:

Mit den Prüfungsergebnissen sind die Ausführbarkeit und Zuverlässigkeit der vorgeschlagenen Montageverfahren zu belegen.

Teil II: Akzeptanzkriterien für ergänzende Anforderungen, die für optionale Nutzungskategorien und innovative Spannverfahren gelten

(a) Nachspannbares Spannglied:

6.1.6-II(a) Ausführbarkeit/Zuverlässigkeit der Ausführung (z.B. Verpressen von Hüllrohren)

Durch Beurteilung und bekannte Erfahrungen. Wenn dies als nicht ausreichend erachtet wird, ist ein Umlenkversuch (für externe Spannglieder) gemäß Anhang B.5.2 oder eine Zusammenbau-/ Montage-/Vorspannprüfung (für interne Spannglieder) gemäß Anhang B 6.1 durchzuführen, bei der das Nachspannen simuliert wird. In Tabelle 6.3 wird die Anzahl der Prüfungen angegeben.

Akzeptanzkriterien:

Nachweis der Ausführbarkeit des vorgeschlagenen Verfahrens.

Die Prüfungen gemäß Anhang B.5.2 müssen folgende Akzeptanzkriterien erfüllen:

Prüfungen gemäß Anhang B.6.1 haben Akzeptanzkriterien zu erfüllen, die mit den oben Genannten vergleichbar sind, soweit diese anwendbar sind.

(b) Austauschbares Spannglied:

6.1.6-II(b) Ausführbarkeit/Zuverlässigkeit der Ausführung (z.B. Verpressen von Hüllrohren)

Wenn die Beurteilung und bekannte Erfahrungen als nicht ausreichend erachtet werden, ist für externe oder interne Spannglieder ohne Verbund eine Prüfung der Austauschbarkeit des Spannglieds gemäß Anhang B.6.3 durchzuführen. In Tabelle 6.3 wird die Anzahl der Prüfungen angegeben.

Die Akzeptanzkriterien sind Folgende:

Nachweis der gleichbleibenden Ausführbarkeit des vorgeschlagenen Verfahrens.

(c) Tieftemperaturanwendungen:

6.1.6-II(c) Widerstand gegenüber statischer Last (bezogen auf die aus Zugglied, Anker bzw. die Kopplung bestehende Baugruppe)

Es sind die jeweils größten, für die verfügbaren Prüfeinrichtungen zulässigen Spanngliedgrößen zu prüfen. Das Prüfverfahren wird in Anhang B.1.2 beschrieben. In Tabelle 6.3 wird die Anzahl der Prüfungen angegeben.

Die Akzeptanzkriterien sind Folgende:

(d) Internes Spannglied mit Verbund und Kunststoffhüllrohr:

6.1.6-II(d) Ausführbarkeit/Zuverlässigkeit der Ausführung (z.B. Verpressen von Hüllrohren)

Wenn die Beurteilung und bekannte Erfahrungen als nicht ausreichend erachtet werden, ist eine Zusammenbau-/Montage-/Vorspannprüfung gemäß Anhang B 6.1 und eine Prüfung der Verpressung der Hüllrohre gemäß Anhang B.6.2 durchzuführen. In Tabelle 6.3 wird die Anzahl der Prüfungen angegeben.

Die Akzeptanzkriterien sind Folgende:

(e) Eingekapseltes Spannglied:

6.1.6-II(e) Ausführbarkeit/Zuverlässigkeit der Ausführung (z.B. Verpressen von Hüllrohren)

Wenn die Beurteilung und bekannte Erfahrungen als nicht ausreichend erachtet werden, ist eine Dichtheitsprüfung gemäß Anhang B.6.4 durchzuführen. In Tabelle 6.3 wird die Anzahl der Prüfungen angegeben.

Die Akzeptanzkriterien sind Folgende:

(f) Spannglied mit elektrischer Isolierung:

6.1.6-II(f) Ausführbarkeit/Zuverlässigkeit der Ausführung (z.B. Verpressen von Hüllrohren)

Wenn die Beurteilung und bekannte Erfahrungen als nicht ausreichend erachtet werden, ist eine Prüfung des elektrischen Widerstands gemäß Anhang B.6.5 durchzuführen. In Tabelle 6.3 wird die Anzahl der Prüfungen angegeben.

Akzeptanzkriterien:

(g) Externes Spannglied in Stahl- oder Verbundbauwerken:

6.1.6-II(g) Lastübertragung auf das Tragwerk

Bemessung der Stahlbauteile, die der Halterung und Auflagerung der Verankerung des Spannverfahrens dienen, gemäß Eurocode 3 [12] oder entsprechenden nationalen Vorschriften.

Die Akzeptanzkriterien sind Folgende:

Spannungen und Verformungen in den tragenden Stahlbauteilen, die der Halterung und Auflagerung der Verankerung des Spannverfahrens dienen, müssen bei der maximalen angegebenen Spannkraft innerhalb der im Eurocode 3 (Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten [12]) vorgegebenen zulässigen Grenzwerte liegen. Die der Halterung und Auflagerung der Verankerung des Spannverfahrens dienenden Bauteile müssen eine Mindestnennfestigkeit von 1,1 Fpk aufweisen.

(h) Internes Spannglied mit und ohne Verbund oder externes Spannglied im Mauerwerksbau:

6.1.6-II(h) Lastübertragung auf das Bauwerk

Bemessung des Lasteinleitungsbereichs im Mauerwerk, an der die Verankerung des Spannverfahrens angeschlossen ist, gemäß Eurocode 6 [15] oder entsprechenden nationalen Vorschriften.

Die Akzeptanzkriterien sind Folgende:

Spannungen im Lasteinleitungsbereich des Mauerwerks müssen bei der maximalen angegebenen Spannkraft innerhalb der im Eurocode 6 (Bemessung und Konstruktion von Mauerwerksbauten [151) vorgegebenen zulässigen Grenzwerte liegen. Der Lasteinleitungsbereich des Mauerwerks muss eine Mindestnennfestigkeit von 1,1 Fpk aufweisen.

(i) Internes Spannglied ohne Verbund oder externes Spannglied in Holzbauwerken:

6.1.6-II(i) Lastübertragung auf das Tragwerk

Bemessung des Lasteinleitungsbereichs im Holzbauwerk, an das die Verankerung des Spannverfahrens angeschlossen ist, gemäß Eurocode 5 [14] oder entsprechenden nationalen Vorschriften.

Die Akzeptanzkriterien sind Folgende:

Spannungen im Lasteinleitungsbereich des Holzbauwerks müssen bei der maximalen angegebenen Spannkraft innerhalb der im Eurocode 5, (Bemessung und Konstruktion von Holzbauten [14]) vorgegebenen zulässigen Grenzwerte liegen. Der Lasteinleitungsbereich des Holzbauwerks muss eine Mindestnennfestigkeit von 1,1 Fpk aufweisen.

(k) Innovative Verfahren:

6.1.6-II(k) Ausführbarkeit/Zuverlässigkeit der Ausführung (z.B. Verpressen von Hüllrohren)

Wenn die Beurteilung und bekannte Erfahrungen als nicht ausreichend erachtet werden, ist eine Zusammenbau-/Montage-/Vorspannprüfung gemäß Anhang B.6.1 und eine Prüfung der Verpressung der Hüllrohre gemäß Anhang B.6.2 durchzuführen. In Tabelle 6.3 wird die Anzahl der Prüfungen angegeben.

Akzeptanzkriterien:

Nachweis der gleichbleibenden Ausführbarkeit des vorgeschlagenen Verfahrens.

6.2 Brandschutz

Nicht relevant

6.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz Abgabe gefährlicher Stoffe:

Das Produkt/der Bausatz muss für die Verwendung, für die es/er in Verkehr gebracht wird, mit allen relevanten europäischen und nationalen Vorschriften übereinstimmen. Der Antragsteller sollte darauf achten, dass es für andere Einsatzzwecke oder andere Bestimmungsmitgliedstaaten andere Anforderungen geben kann, die zu berücksichtigen sind. Für gefährliche Stoffe, die im Produkt enthalten sind, aber nicht durch die ETA abgedeckt werden, gilt die Option KLF (keine Leistung festgestellt).

6.4 Nutzungssicherheit

Nicht relevant

6.5 Schallschutz

Nicht relevant

6.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz

Nicht relevant

6.7 Weitere Aspekte der Gebrauchstauglichkeit

Die Beurteilung und bekannte erfolgreiche Erfahrungen können für Spannverfahren als ausreichend gelten, bei denen standardisierte Zubehörteile zur Ausführung kommen, deren Eignung in der Branche bei vergleichbaren Spannverfahren als gesichert gilt.

Die Akzeptanzkriterien sind Folgende:

Vorgeschlagene Details und die Erläuterungen zum Verfahren müssen den in der Branche unter vergleichbaren Umständen und Umgebungsbedingungen für eine gewisse Zeit erfolgreich angewandten üblichen Verfahrensweisen entsprechen; siehe z.B. [29].

Tabelle 6.3: Anzahl der Prüfungen

Prüfverfahren Größe des Spannglieds Gesamtanzahl der Prüfungen
Klein Mittel Max. Größe
Teil I: Vorgeschriebene Prüfungen für alle Verfahren
6.1.1-I Widerstand gegenüber statischer Last (für jede Art Anker und Kopplung) 2 1 2 5
6.1.2-I Widerstand gegenüber Ermüdung (für jede Art Anker und Kopplung) 1 1 2 4
6.1.3-I Lastübertragung auf das Tragwerk (für jede Art Anker und Kopplung), siehe auch 6.1.3-I :        
- für die niedrigste angegebene Betonfestigkeit 1 1 2 4
- für die höchste und gegebenenfalls mittlere angegebene Betonfestigkeit 1 1 2 4
6.1.4-I Reibungsbeiwert (für jede Art Spannglied, Anker und Kopplung):        
- Reibungsverluste entlang des Spanngliedverlaufs 0 (1) 0 (1)
- Reibungsverluste in Ankern 0 (1) 0 (1)
6.1.5-I Umlenkung/Verformung (Begrenzungen) (für jede Art Spannglied):
- Statischer 0 0 (1) (1)
- Umlenkversuch 0 (1) 0 (1)
6.1.6-I Ausführbarkeit/Zuverlässigkeit der Ausführung (z.B. Verpressen von Hüllrohren)        
- Zusammenbau-, Montage- und Vorspannprüfung 0 (1) 0 (1)
- Prüfung der Verpressung des Hüllrohrs 0 (1) 0 (1)
Teil II: Ergänzende Prüfungen für optionale Nutzungskategorien und innovative Verfahren
(a) Nachspannbares Spannglied:        
6.1.6-II(a) Umlenkversuch, bei der das Nachspannen für das externe Spannglied simuliert wird (für jede Art von Spannglied) 0 0 (1) (1)
6.1.6-II(a) Zusammenbau-, Montage- und Vorspannprüfung, bei der das Nachspannen für das interne Spannglied simuliert wird (für jede Art von Spannglied) 0 0 (1) (1)
(b) Austauschbares Spannglied:
6.1.6-II(b) Prüfung der Austauschbarkeit des Spannglieds (für jede Art von externem oder internem, austauschbarem Spannglied ohne Verbund) 0 0 (1) (1)
(c) Tieftemperaturanwendungen:
6.1.1-II(c) Tieftemperaturprüfung (für jede Art Verankerung und Kopplung) 0 0 1** 1**
(d) Internes Spannglied mit Verbund und Kunststoffhüllrohr:
6.1.6-II(d) Zusammenbau-, Vorspann- und Reibungsprüfung (ggf. für jede Art Hüllrohr) 0 (1) 0 (1)
6.1.6-II(d) Prüfung der Verpressung des Hüllrohrs (gegebenenfalls für jede Art Hüllrohr) 0 (1) 0 (1)
(e) Eingekapseltes Spannglied:
6.1.6-II(e) Dichtheitsprüfung (gegebenenfalls für jede Art Hüllrohr) 0 (1) 0 (1)
(f) Spannglied mit elektrischer Isolierung:
6.1.6-II(f) Prüfung des elektrischen Widerstands (für jedes elektrisch isolierte Verfahren) 0 (1) 0 (1)
(k) Innovative Verfahren:
6.1.6-II(k) Zusammenbau-, Montage-, und Vorspannprüfung (für jedes innovative Verf.) 0 (1) 0 (1)
6.1.6-II(k) Prüfung der Verpressung des Hüllrohrs (für jedes innovative Verfahren) 0 (1) 0 (1)

Anmerkungen:

7 Annahmen und Empfehlungen, unter denen die Brauchbarkeit eines Spannverfahrens beurteilt wird

7.0 Allgemeines

Im vorliegenden Kapitel sind die Voraussetzungen und Empfehlungen für die Bemessung, die Herstellung, die Verpackung, den Transport sowie die Lagerung, die Ausführung, die Unterhaltung und die Instandsetzung aufgeführt, denen zufolge die Beurteilung der Brauchbarkeit nach der ETAG vorgenommen werden kann (nur wenn erforderlich und soweit sie einen Einfluss auf die Beurteilung oder auf die Produkte haben).

7.1 Entwurf und Bemessung der Bauwerke

Die Grundlage für die Qualität eines vorgespannten Tragwerks bildet seine Bemessung, die das Ergebnis einer guten Zusammenarbeit aller beteiligten Seiten ist. In dieser Hinsicht kommt dem Tragwerksplaner die wichtigste Rolle zu. Er hat erstens einen Vorentwurf anzufertigen, der so allgemein wie möglich gehalten ist und den Einsatz verschiedener Spannverfahren zulässt, und zweitens, wenn die weiteren Beteiligten bekannt sind (in der Praxis dann, wenn der Vertrag unterschrieben ist), diesen Entwurf auf die Bauverfahren und insbesondere die möglichen Ressourcen der Spezialfirmen für Spannverfahren abzustimmen, die dem für die Ausführung der Arbeiten verantwortlichen Generalunternehmer zur Verfügung gestellt werden können. Für eine ordentliche Planung ist die Berücksichtigung der baulichen Durchbildung erforderlich. Dies steht in engem Zusammenhang mit den von den Spezialfirmen für Spannverfahren einzusetzenden Technologien. Firmen dieser Art beschäftigen entsprechend qualifiziertes Personal, das mit den Möglichkeiten und Grenzen des Spannverfahrens vertraut ist und das Verfahren mit geeigneter und gut gepflegter Ausrüstung einbaut. Weil eine enge Zusammenarbeit in technischen Fragen zwischen diesen wesentlichen Parteien vor der Fertigstellung der Planung von elementarer Bedeutung ist, muss der ETA-Antragsteller in der Lage sein, Vorschläge hinsichtlich der geeigneten Planung des Spannverfahrens und dessen baulicher Durchbildung zu machen und entsprechend beratend tätig zu sein.

Die Qualität des vorgespannten Tragwerks hängt auch von der Ausführungsqualität ab. Vor dem Hintergrund der beim Einsatz der Vorspanntechnik zum Tragen kommenden Hochtechnologie sowie der damit verbundenen Sicherheitsbelange wird vorausgesetzt, dass die Montage des Verfahrens durch eine entsprechende Spezialfirma erfolgt.

Der Inhaber der ETA hat über Verfahrensabläufe und eine Organisation und Struktur zu verfügen, die eine gleichbleibende Qualität der Zubehörteile des Verfahrens und der Spezialausrüstung gewährleisten. Darüber hinaus soll er über die Ressourcen verfügen, die Anwender (Berater, Generalunternehmer und Dritte) hinsichtlich des Einsatzes des Spannverfahrens fachlich beraten zu können.

Es wird vorausgesetzt, dass die Spezialfirmen für Spannverfahren zu Folgendem in der Lage sind:

Die Bemessung und Ausführung des Bauwerks und die Vorgaben hinsichtlich der Qualifikation der Ausführenden fallen in einen Bereich, der durch die nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten geregelt wird. Es wird jedoch empfohlen, dass in die nationalen Regelungen die Empfehlungen aus Anhang D einfließen.

7.2 Verpackung, Transport, Lagerung und Handhabung

Der ETA-Inhaber hat hinsichtlich folgender Punkte über Anweisungen zu verfügen:

7.3 Spannvorrichtung

Der ETA-Inhaber hat über Anweisungen zur Kalibrierung der Pressen und deren Kraftmesssystem zu verfügen.

Die Vorgaben für diese Kalibrierung unterliegen den nationalen Regelungen der einzelnen Mitgliedstaaten. Es wird jedoch empfohlen, dass in die nationalen Regelungen folgende Empfehlungen einfließen:

7.4 Montage, Vorspannen und Verpressen der Hüllrohre

Es wird vorausgesetzt, dass der Einbau des Spannverfahrens, das Spannen der Zugglieder und gegebenenfalls das Verpressen der Hüllrohre von einer Spezialfirma in Übereinstimmung mit den definierten Verfahrensabläufen vorgenommen wird.

Abschnitt 3:
Bescheinigung und Bewertung der Konformität (AC)

8 Bescheinigung und Bewertung der Konformität

8.1 Entscheidung der Europäischen Kommission

Das durch die Europäische Kommission im Mandat 98/456/EG festgelegte System der Konformitätsbescheinigung ist System 1+ mit Stichprobenprüfungen nach der Ratsrichtlinie ( 89/106/EWG) Anhang III und beinhaltet Folgendes≫:

(a) Aufgaben des Herstellers, siehe Kapitel 8.2.1:

(1) werkseigene Produktionskontrolle (WPK)

(2) zusätzliche Prüfung von im Werk entnommenen Proben durch den Hersteller nach festgelegtem Prüfplan

(b) Aufgaben der zugelassenen Stelle, siehe Kapitel 8.2.2:

(1) Erstprüfung des Produkts

(2) Erstinspektion des Werks und der werkseigenen Produktionskontrolle (WPK)

(3) Laufende Überwachung, Beurteilung und Anerkennung der werkseigenen Produktionskontrolle

(4) Stichprobenprüfungen

Anmerkungen:
1) Korrektur (nur für die deutsche Ausgabe des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaft) OJ L 313, 21.11.1998, Seite 29

2) Der Hersteller ist derjenige, der das Verfahren auf den Markt bringt, nachstehend als der Verfahrenshersteller bezeichnet.

8.2 Zuständigkeiten

8.2.1 Aufgaben des Verfahrensherstellers

8.2.1.1 Allgemeine Zuständigkeiten des Verfahrensherstellers

Der Verfahrenshersteller hat eine stets aktuelle Liste aller Zubehörteilehersteller zu führen. Kopien dieser Liste sind der Zertifizierungsstelle und gegebenenfalls der Zulassungsstelle zu Informationszwecken zur Verfügung zu stellen.

Jeder Hersteller von Zubehörteilen für das Verfahren ist vom Verfahrenshersteller mindestens einmal im Jahr per Audit zu kontrollieren. Über jedes Audit ist der Zertifizierungsstelle ein Auditbericht verfügbar zu halten. Diese Auditberichte sollen Folgendes enthalten:

Mindestens einmal jährlich sind Proben von mindestens einer Baustelle zu entnehmen. Mit diesen Proben ist vom Verfahrenshersteller eine Serie von Einzelzugprüfungen der Zugglieder entsprechend Anhang E.3 durchzuführen. Ferner ist eine Serie von Einzelzugprüfungen mit Zubehörteilen von nur einer Baustelle durchzuführen. Die Ergebnisse dieser Prüfserien sind der Zertifizierungsstelle zur Verfügung zu stellen. Diese Prüfberichte müssen folgende Angaben enthalten:

Der Verfahrenshersteller hat die Aufzeichnungen mit den hinsichtlich der ETA relevanten Ergebnissen sowie die Auditberichte über die Zubehörteilehersteller für mindestens 10 Jahre verfügbar zu halten.

8.2.1.2 Werkseigene Produktionskontrolle (WPK)

8.2.1.2.1 Allgemeines

Der Verfahrenshersteller hat eine ständige Eigenüberwachung der Produktion durchzuführen. Alle vom Verfahrenshersteller übernommenen Elemente, Anforderungen und Bestimmungen sind systematisch in Form von schriftlichen Regeln und Verfahrensanweisungen zu dokumentieren. Dieses Kontrollsystem hat die Konformität des Spannverfahrens mit der europäischen technischen Zulassung (ETA) zu gewährleisten.

Bei der WPK und dem vorgeschriebenen Prüfplan (siehe Anhang E.1) müssen folgende Aspekte kontrolliert werden:

Bei WPK-Systemen, die der EN ISO 9001:2000 entsprechen und die auf die Anforderungen der ETA ausgerichtet sind, wird die Erfüllung der Anforderungen der ETA an die werkseigene Produktionskontrolle zuerkannt.

Teile der WPK können an ein unabhängiges Prüflabor ausgelagert werden. Der Verfahrenshersteller trägt jedoch die volle Verantwortung für alle Ergebnisse der WPK. Es wird ein Prüflabor akzeptiert, das den Anforderungen der BPR und dem Leitpapier "A" (3] genügt und die Anforderungen der entsprechenden ETA einhält.

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