umwelt-online: ETAG 013 - Leitlinie für Bausätze zur Vorspannung von Tragwerken (3)

UWS Umweltmanagement GmbH Frame öffnen

8.2.1.2.2 Kontrolle der Zubehörteile und Materialien des Spannverfahrens

Die Eigenschaften eingehender Materialien, die einer harmonisierten europäischen technischen Spezifikation genügen und die die entsprechende Konformitätsbescheinigung erhalten haben, sind als zufriedenstellend zu betrachten und bedürfen außer bei berechtigten Zweifeln keiner weiteren Überprüfung. Sämtliche Materialien müssen den Anforderungen der ETA oder den entsprechenden Spezifikationen des Verfahrensherstellers entsprechen.

Wenn keine harmonisierten technischen Spezifikationen vorliegen, sind Materialien nach den am Einsatzort geltenden Spezifikationen zu verwenden, sofern ihr Einsatz mit den Ergebnissen der Zulassungsprüfungen vereinbar ist.

Andernfalls sind die Spezifikationen in der ETA anzugeben.

8.2.1.2.3 Inspektion und Prüfung

Die Gültigkeit der Art und Häufigkeit von Kontrollen/Prüfungen, die während der Produktion und am fertigen Produkt durchgeführt werden, ist in Abhängigkeit vom Herstellungsprozess zu betrachten. Dies schließt die Kontrollen ein, die während der Herstellung im Hinblick auf später nicht inspizierbare Eigenschaften durchgeführt werden, sowie Kontrollen am Endprodukt. Normalerweise erstrecken sich diese auf:

Alle Prüfungen sind gemäß den schriftlich niedergelegten Verfahrensabläufen mit geeigneten und kalibrierten Messgeräten durchzuführen. Alle Prüfergebnisse müssen konsequent und systematisch aufgezeichnet werden.

In Anhang E.1 sind die Mindestprüfhäufigkeiten angegeben, die im Rahmen des vorgeschriebenen Prüfplans durchzuführen sind.

8.2.1.2.4 Kontrolle nichtkonformer Produkte

Produkte, die nicht als ETA-konform gelten, sind unverzüglich zu kennzeichnen und von den Produkten, die den Anforderungen entsprechen, zu trennen. Im vorgeschriebenen Prüfplan soll die Kontrolle nichtkonformer Produkte vorgesehen sein.

8.2.1.2.5 Mängel

Im vorgeschriebenen Prüfplan sind Vorkehrungen zur Aufzeichnung der Verfahrensmängel vorzusehen.

8.2.2 Aufgaben der Zertifizierungsstelle

8.2.2.1 Allgemeines

Die Zertifizierungsstelle kann mit eigenen Ressourcen arbeiten oder Inspektions- und Prüfaufgaben an Inspektionsstellen und Prüflabors auslagern, sofern diese die im Leitpapier "A" [3] aufgeführten Anforderungen erfüllen.

8.2.2.2 Erstprüfung

Zulassungsprüfungen werden von der Zulassungsstelle oder unter ihrer Verantwortung gemäß Kapitel 5 dieser ETAG durchgeführt, wobei ein Teil von einer anerkannten Prüfstelle oder vom Hersteller, überwacht durch die Zulassungsstelle, durchgeführt werden kann. Die Zulassungsstelle hat die Ergebnisse gemäß Kapitel 6 dieser ETAG als Teil des Zulassungsverfahrens zu beurteilen.

Diese Prüfungen dienen dem Zweck der Erstprüfung und müssen von der Zertifizierungsstelle zur Zertifizierung der Konformität bestätigt werden.

Anmerkung: Erstprüfungen fallen in den Zuständigkeitsbereich der Zertifizierungsstelle. Zulassungsprüfungen hingegen unterliegen der Zuständigkeit der Zulassungsstelle.

8.2.2.3 Stichprobenprüfung

Stichprobenprüfungen werden in Abb. 8.1 , Punkt (8), unter der Überschrift "Laufende Überwachung" eingehend beschrieben.

8.2.2.4 Zertifizierung

Die Beurteilung des werkseigenen Produktionskontrollsystems liegt in der Zuständigkeit der Zertifizierungsstelle. Um die ETA-Konformität der WPK aufzuzeigen, ist eine Bewertung durchzuführen. Verläuft der Zertifizierungsprozess erfolgreich, stellt die Zertifizierungsstelle ein Zertifikat über die Produktkonformität aus.

Abb. 8.1 zeigt den Ablauf eines typischen Zertifizierungsprozesses.

 

Legende zu Abb. 8.1:

{1} Antrag
Der Verfahrenshersteller reicht bei der Zertifizierungsstelle eine Kopie der ETA und die erforderliche technische Dokumentation ein - siehe Kapitel 8.3 (1) bis (3).

(2) Entscheidung durch die Zertifizierungsstelle
Die Zertifizierungsstelle prüft die technische Dokumentation und entscheidet über ihre Vollständigkeit und Plausibilität.

{3} Mängelbeseitigung
Erneutes Einreichen des Antrags.
Wenn die technische Dokumentation die Zertifizierungsstelle nicht überzeugt, wird der Antrag abgelehnt und vom Antragsteller überarbeitet.

{4} Erstbeurteilung
Die Zertifizierungsstelle beurteilt die werkseigene Produktionskontrolle des Verfahrensherstellers. Die Prüfergebnisse der während des Zulassungsverfahrens durchgeführten Prüfungen gelten als Erstprüfungen.

{5} Entscheidung durch die Zertifizierungsstelle
Die Zertifizierungsstelle überprüft die Ergebnisse der Erstbeurteilung und entscheidet über die Konformität mit der ETA.

{6} Mängelbeseitigung
Der Verfahrenshersteller beseitigt alle von der Zertifizierungsstelle beanstandeten Mängel.

{7} Zertifizierung
Wenn die Ergebnisse der Erstbeurteilung den Anforderungen der ETA genügen, stellt die Zertifizierungsstelle das Konformitätszertifikat aus und informiert die Zulassungsstelle.

{8} Laufende Überwachung
Überwachungsinspektionen, Inspektionen beim Zubehörteilehersteller und die Entnahme von Stichproben aus dem Werk oder von der Baustelle zum unabhängigen Prüfen unter der Zuständigkeit der Zertifizierungsstelle.
Mindesthäufigkeit:
Überwachungsinspektion einschließlich unabhängiges Prüfen:
Beim Verfahrenshersteller ist mindestens einmal pro Jahr eine Inspektion durchzuführen. Seine WPK wird kontrolliert, und es werden gemäß Anhang E.2 Proben für das unabhängige Prüfen genommen.
Jeder Zubehörteilehersteller ist mindestens einmal während der Geltungsdauer der ETA, d. h. mindestens einmal alle 5 Jahre, zu inspizieren.

{9} Entscheidung durch die Zertifizierungsstelle
Die Zertifizierungsstelle beurteilt die Ergebnisse der Inspektionen, der Stichprobenprüfungen und die Ergebnisse der WPK und stellt die Konformität mit der ETA fest.

{10} Entzug der Zertifizierung
Bei schweren Verstößen gegen die Konformität hinsichtlich wichtiger Leistungsaspekte des Spannverfahrens, die in angemessener Zeit nicht behoben werden können, zieht die Zertifizierungsstelle das Konformitätszertifikat zurück.
Die Zertifizierungsstelle setzt die Zulassungsstelle vom Entzug der Zertifizierung in Kenntnis und teilt ihr die Gründe für diese Entscheidung mit.

{11} Zu ergreifende Korrekturmaßnahmen
Bei Mängeln sind vom Verfahrenshersteller Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Zu diesen Maßnahmen gehören:

{12} Geltungsdauer
Je nach Geltungsdauer der ETA setzt eine Zertifizierungsstelle die Überwachung fort. Änderungen an irgendeinem Aspekt der Spezifikation des Spannverfahrens oder an irgendeinem seiner Zubehörteile während der Geltungsdauer der ETA werden nur nach Zulassung durch die Zertifizierungsstelle und die Zulassungsstelle genehmigt.
Als Grundlage der Erneuerung der ETA bereitet die Zertifizierungsstelle einen zusammenfassenden Bericht vor und übergibt ihn dem Verfahrenshersteller und der Zulassungsstelle. In diesem Bericht sind die Erfahrungen der Zertifizierungsstelle mit dem Spannverfahren erläutert. Ferner hat der Bericht eine Zusammenfassung der Mängelprotokolle und andere relevante Angaben (z.B. größere Probleme und ihre Lösungen) zu enthalten.

{13} Entzug der Zertifizierung
Die Zertifizierungsstelle hat die Zulassungsstelle vom Entzug der Zertifizierung in Kenntnis zu setzen.

8.3 Dokumentation

Um die Zertifizierungsstelle bei der Bewertung der Konformität zu unterstützen, stellt die die ETA erteilende Zulassungsstelle alle nachstehend aufgeführten Informationen bereit. Diese bilden im Allgemeinen die Grundlage für die Beurteilung der WPK. Diese Informationen sind von der Zulassungsstelle vorzubereiten oder zu sammeln und gegebenenfalls mit dem Verfahrenshersteller abzustimmen. Teile dieser Informationen sind möglicherweise vertraulich zu behandeln.

Im Folgenden ist ausgeführt, um welche Informationen es sich handelt:

(1) ETA

Die Art zusätzlicher (möglicherweise vertraulicher) Informationen ist in der ETA anzugeben.

(2) Vorgeschriebener Prüfplan

Der Verfahrenshersteller und die für die Erteilung der ETA zuständige Zulassungsstelle einigen sich auf einen vorgeschriebenen Prüfplan. Dieser vorgeschriebene Prüfplan stellt sicher, dass das Produkt der ETA entspricht und seine Merkmale unverändert bleiben.

Regelungen hinsichtlich des vorgeschriebenen Prüfplans für ein Spannverfahren finden sich in den Kapiteln 7 und 8 sowie in den Anhängen D.1 , D.3, E.1 und E.2 .

(3) Andere relevante Angaben

Andere von der Zertifizierungsstelle benötigte relevante Angaben.

8.4 EG-Konformitätskennzeichnung und Information

8.4.1 CE-Kennzeichnung

Die CE-Kennzeichnung hat gemäß der BPR und dem Leitpapier "D" [GP "D"] [6] zur CE-Kennzeichnung zu erfolgen.

Auf dem Lieferschein für die Zubehörteile des Spannverfahrens ist die CE-Konformitätskennzeichnung zu vermerken. Diese besteht aus dem CE-Symbol und:

  1. Name oder Kennung des Verfahrensherstellers
  2. Die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung erfolgte
  3. Nummer des Konformitätszertifikats
  4. Nummer der ETA
  5. Nutzungskategorie(n)
  6. Nummer der Zertifizierungsstelle.

Alle anderen Informationen sind klar von der CE-Kennzeichnung und ihren Begleitangaben zu trennen.

Abschnitt 4: Inhalt der ETA

9 Inhalt der ETA

Vom Antragsteller sind zusammen mit dem Antrag alle für den Entwurf und die Ausführung erforderlichen technischen Daten einzureichen. Auf der Grundlage dieser Daten erstellt die Zulassungsstelle die ETA und definiert zusätzliche Informationen.

In den Kapiteln 9.1 und 9.2 wird zwischen folgenden Informationen unterschieden:

Beide Arten von Informationen dürfen im Allgemeinen keine vertraulichen Daten enthalten. Zu vertraulichen Daten sind Abmessungstoleranzen, Herstellungsverfahren, Zusammensetzung der Zubehörteile usw. zu zählen.

9.1 Der Inhalt der ETA

9.1.1 Muster einer ETA

Grundlage für das Format der ETA ist die Entscheidung der Kommission ( 97/571/EG) (ETA-Format), Amtsblatt der EG L236 vom 27. August 1997.

9.1.2 Checkliste für die Zulassungsstelle

Der technische Teil der ETA soll Angaben zu folgenden Punkten enthalten, in der Reihenfolge und mit Bezug auf die zwei relevanten wesentlichen Anforderungen (ER 1 und ER 3). Für jeden der aufgeführten Punkte muss die ETA entweder die erwähnte Angabe/Klassifizierung/Bemerkung/Beschreibung aufführen oder angeben, dass die Überprüfung/Beurteilung dieses Punktes nicht durchgeführt wurde (keine Leistung festgestellt). Die Punkte sind hier mit Bezug auf die betreffenden Kapitel dieser ETAG angegeben. Für spezielle Nutzungskategorien sind unter Umständen zusätzliche Punkte erforderlich:

Die oben genannten Informationen sind vorzugsweise in einem Standardformat anzugeben (siehe Anhang  F).

Die ETA muss folgenden Hinweis enthalten:

"In Ergänzung der speziellen Bestimmungen dieser ETA, die sich auf gefährliche Stoffe beziehen, können im Geltungsbereich dieser Zulassung weitere Anforderungen an das Produkt gestellt werden (z.B. umgesetzte europäische Gesetzgebung und nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften). Um die Bestimmungen der EU-Bauproduktenrichtlinie zu erfüllen, sind diese Anforderungen, sofern sie gelten, ebenfalls einzuhalten."

9.2 Zusätzliche Informationen

In der ETA ist anzugeben, dass es dem ETA-Inhaber obliegt, alle vom Einsatz des Spannsystems betroffenen Seiten zu informieren. Die nachstehend aufgeführten zusätzlichen Angaben sind vom ETA-Inhaber bereitzuhalten und bei Bedarf zu verteilen, sofern nichts anderes vermerkt ist.

In der ETA ist zu erklären, dass der Zertifizierungsstelle zusätzliche (möglicherweise vertrauliche) Informationen zur Bewertung der Konformität zu überlassen sind (siehe Kapitel 8.3 dieser ETAG).

9.3 Vertrauliche Informationen

Bei der Zulassungsstelle und der Zertifizierungsstelle sind Kopien der Fertigungszeichnungen und Spezifikationen des Spannsystems und dessen Zubehörteilen, in denen die Fertigung (z.B. die chemische Zusammensetzung der Materialien, die nicht in Normen definiert sind) in ausreichend detaillierter Weise erläutert wird, zu hinterlegen. Diese Dokumente sind vertraulich und urheberrechtlich geschützt und dürfen anderen nicht zugänglich gemacht werden.

9.4 Vorgaben für die Montage

Unter Umständen sind neben den in Kapitel 9.1 aufgeführten Punkten weitere Aspekte der Ausführung zu erläutern.

 

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A Allgemeine Begriffe und Abkürzungen  Anhang A

A.1 Bauwerke und Produkte

A.1.1 Bauwerke (und Teile davon) (GD 1.3.1)

Alles, was gebaut wird oder das Ergebnis von Bauarbeiten und mit dem Erdboden fest verbunden ist. (Dies beinhaltet sowohl Bauwerke des Hoch- und Tiefbaus und bezieht sich auf tragende und nichttragende Elemente gleichermaßen.)

A.1.2 Bauprodukte (oft nur "Produkte" genannt) (GD 1.3.2)

Produkte, die für den dauerhaften Einbau in Bauwerke hergestellt und als solche in Verkehr gebracht werden. (Dieser Begriff schließt Baustoffe, Bauteile, Komponenten vorgefertigter Systeme oder Anlagen ein.)

A.1.3 Einbau (von Produkten in Bauwerke) (GD 1.3.1)

Der dauerhafte Einbau eines Produkts in ein Bauwerk bedeutet, dass die Entfernung des Produkts die Leistungsfähigkeit des Bauwerks verringert und dass der Ausbau oder das Auswechseln des Produkts Vorgänge sind, die Bauarbeiten erfordern.

A.1.4 Vorgesehener Verwendungszweck (GD 1.3.4)

Funktion(en) des Produkts, die für das Produkt bei der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen vorgesehen ist (sind).

A.1.5 Ausführung (ETAG-Format)

Dieser Begriff umfasst im vorliegenden Dokument alle Arten von Einbautechniken wie Montage, Zusammenbau, Einbau usw.

A.1.6 System (Leitfaden des technischen Lenkungsausschusses der EOTA)

Teil des Bauwerks, der durch bestimmte Kombination einer Reihe von definierten Produkten und bestimmte Bemessungsverfahren für das System und/oder bestimmte Ausführungsverfahren realisiert wird.

A.2 Leistungen

A.2.1 Brauchbarkeit (von Produkten) für den vorgesehenen Verwendungszweck (BPR 2(1))

Bedeutet, dass die Produkte solche Merkmale aufweisen, dass das Bauwerk, für das sie durch Einbau, Zusammenfügung, Anbringung oder Installierung verwendet werden sollen, bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung die wesentlichen Anforderungen erfüllen kann.

A.2.2 Gebrauchstauglichkeit (von Bauwerken)

Fähigkeit des Bauwerks, seinen vorgesehenen Verwendungszweck und insbesondere die für diesen Verwendungszweck zutreffenden wesentlichen Anforderungen zu erfüllen.

Mit den Produkten müssen Bauwerke errichtet werden können, die (als Ganzes und in ihren Teilen) brauchbar für den vorgesehenen Verwendungszweck sind und dies bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllen. Die Anforderungen setzen normalerweise vorhersehbare Einwirkungen voraus (BPR, Anhang I, Vorbemerkungen).

A.2.3 Wesentliche Anforderungen (für Bauwerke)

Auf Bauwerke anwendbare Anforderungen, die die technischen Merkmale eines Produkts beeinflussen können und in Form von einzelnen Vorgaben in der BPR, Anhang I aufgeführt sind (BPR, Art. 3(1)).

A.2.4 Leistungsfähigkeit (des Bauwerks, von Bauwerksteilen oder der Produkte) (GD 1.3.7)

Der quantitative Ausdruck (Zahlenwert, Grad, Klasse oder Stufe) für das Verhalten eines Bauwerks, eines Teils eines Bauwerkes oder eines Produkts unter einer Einwirkung, der es ausgesetzt ist oder die unter den vorgesehenen Bedingungen der Nutzung (bei Bauwerken oder Bauwerksteilen) oder Verwendung (bei Produkten) von ihm ausgeht.

A.2.5 Einwirkungen (auf Bauwerke oder Bauwerksteile) (GD 1.3.6)

Nutzungsbedingungen des Bauwerks, die die Erfüllung der wesentlichen Anforderungen der Richtlinie durch das Bauwerk beeinflussen können und die durch (mechanische, chemische, biologische, thermische oder elektromagnetische) Einflüsse entstehen, die auf das Bauwerk oder auf Teile davon einwirken.

A.2.6 Klassen oder Stufen (für wesentliche Anforderungen und für damit in Bezug stehende Produktleistungen) (GD 1.2.1)

Eine Klassifizierung von Produktleistung(en), ausgedrückt als Bandbreite von Anforderungsstufen für Bauwerke, die in den Grundlagendokumenten oder nach dem in Artikel 20.2a der BPR festgelegten Verfahren bestimmt werden.

A.3 ETAG-Format

A.3.1 Anforderungen (für Bauwerke) (ETAG-Format 4)

Detaillierte und in Begriffen des Geltungsbereichs der Leitlinie abgefasste Formulierung und Anwendung der zutreffenden Anforderungen der BPR (die in den Grundlagendokumenten konkret formuliert und im Mandat genauer spezifiziert sind) für Bauwerke oder Teile davon unter Berücksichtigung der Dauerhaftigkeit und Brauchbarkeit der Bauwerke.

A.3.2 Nachweisverfahren (für Produkte) (ETAG-Format 5)

Nachweisverfahren zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit der Produkte in Bezug auf die Anforderungen an die Bauwerke (Berechnungen, Versuche, technisches Wissen, Bewertung der Baustellenerfahrungen usw.).

A.3.3 Spezifikationen (für Produkte) (ETAG-Format 6)

Umsetzung der Anforderungen in präzise und messbare (soweit möglich und im Verhältnis zur Höhe des Risikos) oder qualitative Größen, die sich auf die Produkte und ihren vorgesehenen Verwendungszweck beziehen.

A. 4 Nutzungsdauer

A.4.1 Nutzungsdauer (von Bauwerken oder Teilen davon) (GD 1.3.5(1))

Zeitraum, in dem die Leistungsfähigkeit auf einem Stand gehalten wird, der mit der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen in Einklang steht.

A.4.2 Nutzungsdauer (von Produkten)

Der Zeitraum, in dem die Leistungsfähigkeit des Produkts - unter den entsprechenden Nutzungsbedingungen - auf einem Stand gehalten wird, der mit den Bedingungen des vorgesehenen Verwendungszwecks im Einklang steht.

A.4.3 Wirtschaftlich angemessene Nutzungsdauer (GD 1.3.5(2))

Nutzungsdauer, die alle maßgeblichen Faktoren berücksichtigt, wie z.B. Entwurfs-, Bau- und Nutzungskosten, durch verhinderte Nutzung entstehende Kosten, Risiken und Folgen des Versagens des Bauwerks während seiner Nutzungsdauer und Versicherungskosten zur Deckung dieser Risiken, planmäßige Teilerneuerung, Inspektions-, Instandhaltungs-, Wartungs- und Reparaturkosten, Betriebs- und Verwaltungskosten, Entsorgung und Umweltaspekte.

A.4.4 Instandhaltung (von Bauwerken) (GD 1.3.3(1))

Eine Reihe von vorbeugenden und sonstigen Maßnahmen, die an dem Bauwerk durchgeführt werden, damit es während seiner Nutzungsdauer all seine Funktionen erfüllen kann. Diese Maßnahmen umfassen Reinigung, Wartung, Neuanstrich, Ausbesserung, Austausch von Teilen des Bauwerks, sofern notwendig, usw.

A.4.5 Normale Instandhaltung (von Bauwerken) (GD 1.3.3(2))

Instandhaltung, in der Regel einschließlich Inspektionen, die zu einem Zeitpunkt stattfindet, zu dem die anfallenden Kosten für die durchzuführenden Maßnahmen unter Berücksichtigung der Folgekosten (z.B. Verwertung) in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der betreffenden Teile des Bauwerks stehen.

A.4.6 Dauerhaftigkeit (von Produkten)

Fähigkeit eines Produkts, zur Nutzungsdauer des Bauwerks beizutragen, indem es seine Leistungen unter den jeweiligen Anwendungsbedingungen auf einem Stand hält, der mit der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen durch die Bauwerke im Einklang steht.

A.5 Konformität

A.5.1 Bescheinigung der Konformität (von Produkten)

Vorschriften und Verfahren, wie sie in der BPR festgeschrieben sind, die sicherstellen sollen, dass die spezifizierte Leistung des Produkts mit annehmbarer Wahrscheinlichkeit von der laufenden Produktion erreicht wird.

A.5.2 Identifizierung (eines Produkts)

Produktmerkmale und deren Nachweisverfahren, die es ermöglichen, ein vorgegebenes Produkt mit demjenigen zu vergleichen, das in der technischen Spezifikation beschrieben ist.

A.6 Zulassungsstellen und zugelassene Stellen

A.6.1 Zulassungsstelle

Eine Stelle, die nach Artikel 10 der BPR von einem Mitgliedstaat der EU oder einem EFTA-Staat (Vertragspartner des EWR-Abkommens) benannt wird, um europäische technische Zulassungen in (einem) bestimmten Bereich(en) von Bauprodukten zu erteilen. All diese Stellen haben Mitglied der Europäischen Organisation für Technische Zulassungen (EOTA) zu sein, die gemäß Anhang II.2 der BPR eingesetzt werden.

A.6.2 Zugelassene Stelle *

Stelle, die gemäß Artikel 18 der BPR von einem EU-Mitgliedstaat oder einem EFTA-Staat (Vertragspartner zum EWR-Abkommen) ernannt wird, um spezifische Aufgaben im Rahmen der Entscheidung über die Konformitätsbescheinigung für spezifische Bauprodukte auszuführen (Zertifizierung, Inspektion oder Prüfung). Sämtliche Stellen sind automatisch Mitglied in der Gruppe der notifizierten Stellen.

A.7 Abkürzungen

A.7.1 Abkürzungen, die Bauproduktenrichtlinie betreffend

AC: Attestation of Conformity - Bescheinigung der Konformität
KEG: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
CEN: Comite Europeen de Normalisation - Europäisches Komitee für Normung
BPR: Bauproduktenrichtlinie
EG: Europäische Gemeinschaften
EFTA: European Free Trade Association - Europäische Freihandelsassoziation
EN: Europäische Normen
WPK: Werkseigene Produktionskontrolle
GD: Grundlagendokumente der BPR
ISO: International Standardisation Organisation - Internationale Organisation für Normung
StAB: Ständiger Ausschuss für das Bauwesen der Europäischen Kommission

A.7.2 Abkürzungen, die Zulassung betreffend

EOTA: European Organisation for Technical Approvals - Europäische Organisation für Technische Zulassungen
ETA: European Technical Approval - Europäische technische Zulassung
ETAG: European Technical Approval Guideline - Leitlinie für die europäische technische Zulassung
TB: EOTA-Technical Board - Technischer Lenkungsausschuss der EOTA
UEAtc: Union Europeenne pour l'Agrement technique dans la construction - Europäische Union für das Agrement im Bauwesen

A.7.3 Allgemeine Abkürzungen

WG: Arbeitsgruppe (AG)

________________
*) Auch als Notifizierte Stelle bezeichnet 

 

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 B Prüfen von Spannverfahren Anhang B

B.1 Widerstand gegenüber statischer Last

B.1.1 Statische Belastungsprüfung

B.1.1.1 Prüfkörper

Das zu prüfende Spannglied ist gemäß dem vorgesehenen Einsatz unter Verwendung aller für das Verankern des Spannglieds erforderlichen Zubehörteile zusammenzubauen. Die Auswahl der Zubehörteile für die Prüfung hat nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen. Die geometrische Anordnung der einzelnen Zugglieder im Prüfkörper muss mit der in den Anweisungen des ETA-Antragstellers festgelegten Anordnung für das angegebene Spannglied identisch sein. Folgende Daten sind für die Zugglieder zu ermitteln:

Ferner sind die relevanten geometrischen und mechanischen Eigenschaften von Ankerbauteilen zu ermitteln. Die freie Länge der Zugglieder im zu prüfenden Spanngliedprüfkörper darf nicht unter 3,0 m liegen. Eine Ausnahme bilden dabei lediglich Stabspannglieder mit einer Mindestlänge von 1,0 m. Wenn für denselben Ankertyp Zugglieder unterschiedlicher Güte eingesetzt werden sollen, sind die Prüfungen unter Verwendung der Güteklasse mit der höchsten charakteristischen Zugfestigkeit und/oder der höchsten Tragfähigkeit durchzuführen.

B.1.1.2 Prüfverfahren

Der Spanngliedprüfkörper wird im Prüfstand oder in der Prüfvorrichtung eingespannt. Dabei ist die geometrische Anordnung der einzelnen Zugglieder im Spannglied entsprechend der Spezifizierung in den Anweisungen des ETA-Antragstellers einzuhalten.

Anschließend ist das Spannglied mit einer repräsentativen Vorrichtung, vergleichbar mit der auf der Baustelle verwendeten und in den Anweisungen des ETA-Antragstellers angegebenen, an einem Ende schrittweise auf 20 %, 40 %, 60 % und 80 % der charakteristischen Zugfestigkeit der Zugglieder zu spannen. Die konstante Laststeigerung pro Minute beträgt dabei etwa 100 MPa. Bei 80 % wird die Last von der Vorrichtung auf den Anker und den Prüfstand übertragen. Anschließend wird sie für eine Stunde (bei internen Spanngliedern) bzw. zwei Stunden (bei externen Spanngliedern) konstant auf dem 80 %-Niveau gehalten. Bei externen Spanngliedern wird sie dann auf 20 % reduziert. Anschließend wird die Last für beide Spanngliedtypen im Prüfstand mit einer maximalen Dehngeschwindigkeit von 0,002 pro Minute allmählich bis zum Versagen erhöht.

Die Toleranz der mit den Messgeräten ermittelten Werte muss innerhalb ±1 % liegen. Die Lasten müssen mit einer Toleranz von ±2 % gehalten werden. Die an der Presse gemessene Last muss zur Kompensation geschätzter Reibungsverluste in den Ankern angeglichen werden, um zu gewährleisten, dass auf den für die Messung verwendeten Ankerkopf die vorgeschriebene Last einwirkt.

B.1.1.3 Messungen und Beobachtungen

Die folgenden Messungen und Beobachtungen sind vorzunehmen und zu protokollieren:

Abbildung B.1.1.1: Verschiebungen während des Prüfens: (1) vor dem Absetzen; (2) nach dem Absetzen (Dargestellt für Keilverankerung, andere Verfahren der Verankerung von Zuggliedern entsprechend)

Abbildung B.1.1.1: Verschiebungen während des Prüfens: (1) vor dem Absetzen; (2) nach dem Absetzen (Dargestellt für Keilverankerung, andere Verfahren der Verankerung von Zuggliedern entsprechend) Abbildung B.1.1.1: Verschiebungen während des Prüfens: (1) vor dem Absetzen; (2) nach dem Absetzen (Dargestellt für Keilverankerung, andere Verfahren der Verankerung von Zuggliedern entsprechend)

Abbildung B.1.1.2: Verformungsmessungen am Ankerkopf eines externen Spannglieds

Abbildung B.1.1.2: Verformungsmessungen am Ankerkopf eines externen Spannglieds

Plan View of Anchor HEAD Draufsicht
Elevation Ansicht

 

B.1.2 Statische Belastungsprüfung im Tieftemperaturbereich

B.1.2.1 Prüfkörper

Der gleiche Prüfkörper wie in B.1.1 "Statische Belastungsprüfung"

B.1.2.2 Prüfverfahren

Der Spanngliedprüfkörper wird in einen kalibrierten Prüfstand oder eine Prüfvorrichtung eingespannt. Das Spannglied wird schrittweise auf 20 %, 40 %, 60 % und 80 % der charakteristischen Zugfestigkeit fpk der Zugglieder gespannt. Die konstante Laststeigerung beträgt dabei etwa 100 MPA pro Minute. Die Last wird für eine Stunde konstant auf dem 80 %-Niveau gehalten.

Nachfolgend wird die Temperatur auf die angegebene Tieftemperatur von -196 ± 5 °C gesenkt. Die Kraft im Spannglied wird dabei konstant gehalten.

Zum Simulieren des möglichen Anstiegs der Spannung in den Zuggliedern aufgrund der Eigenspannungseffekte und zur Modellierung der Spannungsvariation aufgrund mehrerer Erschöpfungen mit vollständiger Erwärmung des Tieftemperatursicherheitsbehälters werden anschließend zehn Belastungszyklen mit Lasten zwischen der charakteristischen Streckgrenze Fp0,1k des Zugglieds bei Zimmertemperatur und 80 % der charakteristischen Zugfestigkeit durchgeführt (siehe Abb. B.1.2.1).

Abschließend wird die Last im Spannglied mit einer maximalen Dehngeschwindigkeit von 0,002 pro Minute allmählich bis zum Versagen erhöht.

B.1.2.3 Messungen und Beobachtungen

Die folgenden Messungen und Beobachtungen sind vorzunehmen und zu protokollieren:

Abbildung B.1.2.1: Verfahren für die Prüfung im Tieftemperaturbereich

Abbildung B.1.2.1: Verfahren für die Prüfung im Tieftemperaturbereich

Failure Versagen
10 Cycles 10 Zyklen
Temperature Temperature

B.2 Widerstand gegenüber Ermüdung

B.2.1 Ermüdungsprüfung

I- Mechanischer Anker

B.2.1.1 Prüfkörper

Der Prüfkörper entspricht dem in Anhang B.1.1 , Kapitel 1. Mindestens an einem Ende des Spannglieds muss der Anker mit allen Zubehörteilen, die die Zugglieder im Anker und beim Eintritt in das Hüllrohr umlenken, angeordnet sein. Dies ist entsprechend der Montageanweisung des ETA-Antragstellers auszuführen, wobei keine Abweichungen hinsichtlich der Geometrie, dem Material, und der Bearbeitung auftreten dürfen. Die Zubehörteile zur Umlenkung der Zugglieder sind in einem unveränderlichen Abstand zum Anker zu halten, um die tatsächliche Umlenkung und die relativen Verschiebungen zu den Zuggliedern zu verdoppeln. Wenn an beiden Spanngliedenden ein solcher Anker angeordnet wird, ist der Prüfkörper als zwei Prüfungen zu werten.

Wenn für denselben Ankertyp Zugglieder desselben Typs, aber unterschiedlicher Güte eingesetzt werden sollen, sind die Prüfungen unter Verwendung der Güteklasse mit der höchsten charakteristischen Zugfestigkeit und/oder der höchsten Tragfähigkeit durchzuführen.

Nach Möglichkeit ist das Spannglied mit der vollständigen Anzahl der eingebauten Zugglieder zu prüfen. Die Anzahl der Zugglieder in der zu prüfenden Spannglied-Anker-Anordnung darf jedoch wie folgt verringert werden. Für ein Spannglied mit n Zuggliedern ist die verringerte Anzahl n' der für die Prüfung eingebauten Zugglieder wie folgt zu ermitteln:

Die Zugglieder mit dem größten Umlenkwinkel zur Spanngliedachse sind in die Prüfung mit einzuschließen.

B.2.1.2 Prüfverfahren

Die Prüfung ist in einer Vorrichtung zur Prüfung der Zugfestigkeit vorzunehmen, mit einem Lastgeber, der eine konstante Lastfrequenz von nicht mehr als 10 Hz erzeugt, und einer konstanten Oberlast von 65 % der charakteristischen Zugfestigkeit der Zugglieder. Der Lastbereich (Schwingbreite) ΔF = max F - min F ist während der Prüfung über 2 Millionen Lastzyklen auf einem Niveau konstant zu halten, das einer Lastamplitude in den Zuggliedern von 80 MPA entspricht. Auf seiner freien Länge ist der Prüfkörper nicht mit einem Hüllrohr und Füllmaterial versehen.

Der Prüfkörper ist so zu prüfen, dass Sekundärschwingungen ausgeschlossen sind. Beim Zusammenbau des Prüfkörpers und beim Einbau in die Prüfvorrichtung ist mit besonderer Sorgfalt vorzugehen, um zu gewährleisten, dass die Last gleichmäßig auf alle Zugglieder im Spannglied verteilt wird.

B.2.1.3 Messungen und Beobachtungen

Die folgenden Messungen und Beobachtungen sind vorzunehmen und zu protokollieren:

II - Verbundanker

B.2.1.1 Prüfkörper

Gemäß Beschreibung in Anhang B.2.1 , Kapitel B.2.1.1 - I, siehe auch Abb. B.3.1.4 . Die Betondruckfestigkeit zu Beginn der Ermüdungsprüfung darf fcm,0 nicht übersteigen.

B.2.1.2 Prüfverfahren

Gemäß Beschreibung in Anhang B.2.1 , Kapitel B.2.1.2 -I.

B.2.1.3 Messungen und Beobachtungen

Gemäß Beschreibung in Anhang B.2.1 , Kapitel B.2.1.3 - I (oben). Außerdem ist der Schlupf der Enden der Zugglieder in Bezug auf den (umgebenden) Beton zu messen.

B.3 Lastübertragung auf das Tragwerk

B.3.1 Lastübertragungsprüfung

I - Mechanischer Anker

B.3.1.1 Prüfkörper

Der Prüfkörper ist schematisch in Abb. B.3.1.1 dargestellt. Der Prüfkörper ist mit solchen Ankerteilen und der Spaltzugbewehrung zu versehen, die für das (reale) Betontragwerk vorgesehen sind. Ihre Anordnung muss mit der vorgesehenen Anwendung und mit den Spezifikationen gemäß den Anweisungen des ETA-Antragstellers übereinstimmen. Die Zubehörteile sind nach dem Zufallsprinzip auszuwählen.

Der Prüfkörper ist ein Betonprisma, das unter axialem Druck geprüft wird. Die Betonquerschnittsfläche Ac = A · b soll der kleinsten Querschnittsfläche unter axialer Druckbeanspruchung entsprechen, die für das im Tragwerk vorgesehene konkrete Spannglied und die Betonfestigkeitsklasse nach Angabe des ETA-Antragstellers zulässig ist. Die Abmessungen A und b des Betonprismas sind in der ETA als Bezugswerte anzugeben.

Aus diesen Bezugswerten A und b sind unter Verwendung von wissenschaftlich gesicherten Ansätzen, die vom ETA-Antragsteller definiert wurden, der Mindestachsabstand x und y der Anker im Tragwerk in x- und y-Richtung, sowie die Mindestrandabstände abzuleiten. Ohne spezielle Prüfung kann der folgende Ansatz verwendet werden:

Ac = x · y = A · b

Der tatsächliche Abstand/Achs- und Randabstand im Tragwerk ist wie folgt festzulegen:

x > 0,85 a

y > 1,15 b

wobei gilt:
a, b: Seitenlänge des Prüfkörpers (in der ETA angegebene Bezugswerte)
x, y: festgelegter Mindestachsabstand des Spannglieds im Tragwerk, und/oder das Doppelte des angegebenen Randabstands des Spannglieds, der kleinere Wert ist maßgebend; x < y

Die Höhe h des Prüfkörpers soll mindestens das Doppelte der längeren Seite A oder b betragen (siehe Abb. B.3.1.1 ). Die Höhe des unteren, (ohne Spaltzugbewehrung) bewehrten Teils des Prüfkörpers soll mindestens 0,5 h betragen.

In dem Teil des Prüfkörpers, in dem die Ankerteile eingebaut sind, ist Spaltzugbewehrung anzuordnen, die in der Menge und Anordnung den spezifizierten Vorgaben in den Anweisungen des ETA-Antragstellers für das jeweilige Verfahren und Spannglied zu entsprechen haben. Der Einbau der Spaltzugbewehrung kann unter Zuhilfenahme zusätzlicher Bewehrung erfolgen. Wenn folgende Bedingungen erfüllt sind, ist diese Bewehrung nicht Teil der technischen Zulassung:

Der Beton des Prüfkörpers muss hinsichtlich der verwendeten Ausgangsstoffe, der Zusammensetzung, der Verdichtung und der charakteristischen Betondruckfestigkeit fck ein Normalbeton sein, wie er für vorgespannte Betontragwerke Anwendung findet. Der Prüfkörper wird einen Tag nach dem Betonieren aus der Schalung genommen und bis zur Prüfung feucht gelagert. Die für die Ermittlung der Druckfestigkeit des Betons hergestellten Prüfzylinder oder Würfel sind auf die gleiche Art zu behandeln.

Die Betondeckung der Bewehrung soll im Regelfall 10 mm betragen. Bei Prüfungen mit einer größeren Betondeckung können die in Kapitel 6.1.3-I angegebenen Akzeptanzkriterien für die maximale Rissbreite entsprechend den Regelungen in Eurocode 2 [11] unter Berücksichtigung der Betondeckung angepasst werden.

B.3.1.2 Prüfverfahren

Der Spanngliedprüfkörper wird in einen kalibrierten Prüfstand oder eine Prüfvorrichtung eingespannt. Die Last ist in einem Bereich des Prüfkörpers aufzubringen, die die Belastungsbedingungen in einem vollständigen Anker widerspiegelt.

Die Last wird schrittweise erhöht: 0,2 Fpk, 0,4 Fpk, 0,6 Fpk und 0,8 Fpk (Abb. B.3.1.2 ). Nach Erreichen der Last von 0,8 Fpk sind mindestens zehn langsame Lastzyklen durchzuführen mit 0,8 Fpk als Oberlast und 0,12 Fpk als Unterlast. Die erforderliche Anzahl der Lastzyklen hängt von der Stabilisierung der Dehnungsmesswerte und den Rissbreiten ab (siehe nachstehende Erläuterung). Nach der zyklischen Belastung sind die Prüfkörper kontinuierlich bis zum Versagen zu belasten.

Während der zyklischen Belastung sind bei der Unter- und Oberlast mehrerer Zyklen Messungen vorzunehmen, damit entschieden werden kann, ob eine zufriedenstellende Stabilisierung der Dehnungsmesswerte und der Rissbreiten erreicht wird. Die zyklische Belastung ist bis zu n Lastzyklen fortzusetzen, bis die Stabilisierung zufriedenstellend ist (siehe dazu Kapitel B.3.1.3). Abb. B.3.1.2 zeigt die Abfolge der Lasteinwirkungen und Messungen.

Bei der letzten Prüfung bis zum Versagen muss die mittlere Betondruckfestigkeit des Prüfkörpers folgende Bedingung erfüllen:

fcm,0 < fcm,0

B.3.1.3 Stabilisierungskriterien

wn - wn-4 < 1/3 (wn-4 - w0),    n > 10

εn - εn-4 < 1/3 (εn-4 - ε0),    n > 10

Genauere Angaben dazu und zur Festlegung der Stabilisierungskriterien finden sich in Abb. B.3.1.5.

B.3.1.4 Messungen und Beobachtungen

Die folgenden Messungen und Beobachtungen sind vorzunehmen und zu protokollieren:

Abb. B.3.1.3 zeigt schematisch die Anordnung der Messpunkte für die Dehnungsmessung auf jeder Seite des Prüfkörpers usw.

II - Verbundanker

B.3.1.1 Prüfkörper

Der Verbundanker und das Spannglied sind in einen Betonblock einzubetonieren. Die Anordnung der Zugglieder, ihre geometrische Form, die Ankerteile usw. müssen den Vorgaben in den Anweisungen des ETA-Antragstellers entsprechen. Die Zubehörteile für die Prüfung sind nach dem Zufallsprinzip auszuwählen. Die Querschnittsfläche und Seitenlängen A und b des Prüfkörpers sollten den in Anhang B.3.1, Kapitel B.3.1.1 - I, angegebenen Werten entsprechen.

Der Prüfkörper ist in Abb. B.3.1.4 schematisch dargestellt. Der Prüfkörper besteht aus zwei Bereichen: Ein Bereich enthält den einbetonierten Verbundanker, alle Ankerteile und die Spaltzugbewehrung. Der andere Bereich enthält das gerade Spannglied mit dem nicht verpressten Hüllrohr. Die gerade Spanngliedlänge muss größer sein als die längere Seite des Prüfkörpers.

Der Prüfkörper ist in horizontaler Lage zu betonieren. Um die nachteilige Wirkung des Setzens des frischen Betons auf den Verbund zu berücksichtigen, ist ein zusätzlicher Betonblock mit einer Höhe von etwa 500 mm unter dem Prüfkörper zusammen mit dem Prüfkörper zu betonieren. Dieser zusätzliche Block ist vor dem Prüfen zu entfernen.

Die Anforderungen an die Spaltzugbewehrung und den Beton hinsichtlich der Festigkeit, des Ausschalens und der Lagerungsbedingung bzw. Nachbehandlung usw. sind mit denen in Anhang B.3.1, Kapitel B.3.1.1 - I identisch. Alle Eigenschaften des Spannglieds müssen den Anweisungen des ETA-Antragstellers genügen.

B.3.1.2 Prüfverfahren

Das Prüfverfahren entspricht der Darstellung in Anhang B.3.1, Kapitel B.3.1.2 - I, und Abb. B.3.1.2. Bei der letzten Prüfung bis zum Versagen sollte die mittlere Betondruckfestigkeit des Prüfkörpers folgende Bedingung erfüllen:

fcm,e < 0,80 fcm,0

B.3.1.3 Stabilisierungskriterien

Gemäß Anhang B.3.1, Kapitel B.3.1.3 -1. B.3.1.4 Messungen und Beobachtungen

Gemäß Anhang B.3.1, Kapitel B.3.1.4 - I (oben). Zusätzlich ist der Schlupf der Zuggliedenden in Bezug zum (umgebenden) Beton zu messen.

Abbildung B.3.1.1: Prüfkörper für die Lastübertragungsprüfung

 

Bursting reinforcement - Spaltzugbewehrung Auxiliary reinforcement - Zusatzbewehrung
Anchorage Components - Ankerteile Empty duct - Leeres Hüllrohr

  Abbildung B.3.1.2: Ablauf der Lastübertragungsprüfung

load points to measurements Belastungsstufen für Messungen
1 cycle 1 Zyklus
> 10 cycles > 10 Zyklen
to failure bis zum Versagen

  Abbildung B.3.1.3: Messanordnung für die Lastübertragungsprüfung

cracks Risse
for εt für εt
for εv für εv
εt transverse strain εt Querdehnung
εv vertical strain gauge length εv vertikale Dehnung, gemessen über die Länge
0.6 up to 0.8 b 0,6 bis 0,8 b

 

Abbildung B.3.1.4: Prüfkörper für die Lastübertragungsprüfung mit Verbundanker

Bursting reinforcement - Spaltzugbewehrung Auxiliary reinforcement - Zusatzbewehrung
Actual anchorage components - Tatsächliche

Ankerteile

Duct - Hüllrohr

 

Abbildung B.3.1.5: Festlegung der Rissbreiten- und Dehnungsstabilisierung

crack widths Rissbreiten
Strains Dehnungen
Note Hinweis

B.4 Prüfung der Reibungsverluste in Ankern

DA die Reibungsverluste in Abhängigkeit von der Spannung und von der Tatsache, ob die Belasteinrichtungen aktiv oder passiv agieren, variieren, sind vier verschiedene lineare Regressionsfunktionen zu ermitteln.

B.4.1 Prüfkörper

Der Prüfkörper muss aus einem quaderförmigen Betonbalken (oder einer anderen Vorrichtung) mit Zuggliedern, Ankerteilen mit Ankerplatte, Ankerkopf, Keilen oder bei anderen Verfahren der Verankerung von Zuggliedern mit den entsprechenden Zubehörteilen bestehen, an den die Prüfvorrichtung wie Pressen und Manometern angeschlossen werden.

B.4.2 Prüfverfahren

Der Prüfkörper ist gemäß dem vorgesehenen Einsatz laut Angabe in der ETA unter Verwendung aller für das Verankern des Spannglieds erforderlicher Zubehörteile in die Prüfeinrichtung einzubauen.

Es sind mindestens drei aufeinander folgende Be- und Entlastungszyklen durchzuführen. Die Presse muss sich dabei jeweils in der offenen/mittleren/geschlossenen Stellung befinden.

B.4.3 Messungen und Beobachtungen

Die lineare ist Regression aus dem Bereich von der 20 %-Last bis zur maximalen Last zu ermitteln.

B.5 Umlenkung/Verformung (Begrenzungen)

B.5.1 Statischer Umlenkversuch

B.5.1.1 Prüfkörper

Ein typischer Prüfkörper ist in Abb. B.5.1.1 schematisch dargestellt. Der Prüfkörper muss die Bestandteile des Umlenksattels enthalten, die in das Tragwerk eingebaut werden, sowie die in den Anweisungen des ETA-Antragstellers angegebenen und an einem Spanngliedumlenksattel platzierten Spanngliedzubehörteile. Zur Prüfung verwendete Umlenksattel- und Spanngliedzubehörteile sind nach dem Zufallsprinzip auszuwählen. Ihre Anordnung hat der vorgesehenen Anwendung und der Spezifikation zu entsprechen. Der Umlenksattel ist so anzuordnen, dass eine vorgesehene Winkelfehlausrichtung entsprechend der in der europäischen technischen Spezifikation bzw. in den Anweisungen des ETA-Antragstellers vorgegebenen Maximaltoleranz gegeben ist.

Der Prüfkörper muss ein prismatischer Betonkörper sein, dessen Größe ausreicht, um den Spanngliedumlenksattel für eine Spanngliedumlenkung A = 10° und den nach der Spezifikation festgelegten Mindestradius der Spanngliedkrümmung am Umlenksattel aufzunehmen. Das Betonprisma muss eine Bewehrung zur Begrenzung der Rissbreiten und zur Vermeidung eines vorzeitigen Versagens des Prismas während des statischen Umlenkversuchs aufweisen. Die Betonfestigkeit ist so zu wählen, dass ein vorzeitiges Druckversagen des Betons während des statischen Umlenkversuchs verhindert wird.

Andere gegebenenfalls zu verwendende Zusatzteile für den Versuchsaufbau werden in Abb. B.5.1.1 gezeigt und können entsprechend den Anforderungen des Prüfungslabors ausgewählt werden. Die freie Länge des Spanngliedes vom Beginn des Umlenksattels bis zum Verankerungspunkt darf nicht weniger als 3,0 m betragen.

Wenn für den einen Umlenksatteltyp Zugglieder unterschiedlicher Güte, jedoch desselben Typs eingesetzt werden, so sind die Prüfungen unter Verwendung der Güteklassen mit der höchsten charakteristischen Zugfestigkeit und/oder der größten Tragfähigkeit zu verwenden.

B.5.1.2 Prüfverfahren

Der Spanngliedprüfkörper wird auf eine kalibrierte Prüfvorrichtung montiert. Die Zugglieder des Spanngliedes werden jeweils leicht gespannt, um das vorhandene Spiel auszugleichen und die möglichen Spannungsunterschiede zwischen einzelnen Zuggliedern zu begrenzen, die sich aus den unterschiedlichen Längen über dem Umlenksattel ergeben. Das Spannglied wird dann in Schritten von 20 %, 40 %, 60 % und 80 % der charakteristischen Zugfestigkeit fpk der Zugglieder gespannt. Die konstante Laststeigerung beträgt dabei etwa 100 MPA pro Minute. Bei jedem Belastungsschritt sind die Zugglieder relativ zum Umlenksattel zu bewegen, um die aus der Dehnung der Zugglieder resultierenden Verschiebungen anzuregen. Die Gesamtverschiebung darf 800 mm nicht unterschreiten. Bei 80 % wird die Last für eine Stunde konstant gehalten. Anschließend wird die Belastung auf 70 % verringert und das Spannglied im Bereich des Umlenksattels mit Füllmaterial im Einpressverfahren gemäß den Angaben des ETA-Antragstellers verpresst.

Wenn das Füllmaterial seine festgelegte Mindestfestigkeit erreicht hat, wird die Spanngliedbelastung allmählich bis zum Versagen erhöht, wobei die maximale Dehngeschwindigkeit 0,002 pro Minute betragen soll.

B.5.1.3 Messungen und Beobachtungen

Die folgenden Messungen und Beobachtungen sind vorzunehmen und zu protokollieren:

Abbildung B.5.1.1: Typischer Versuchsaufbau zum statischen Umlenkversuch

Vertical reaction frame Vertikaler Versuchsrahmen
Jacks Pressen
Concrete deviator Betonumlenksattel
Jack Presse
Bearing block Lagerblock
Angled plate Keilplatte

B.5.2 Umlenkversuch

B.5.2.1 Prüfkörper

Die Prüfkörper sind wie in Kapitel B.5.1.1 angegeben auszuführen. Dabei muss die Spanngliedumlenkung jedoch α = 14° betragen.

B.5.2.2 Prüfverfahren

Prüfung A: Große Umlenkung

Es ist das in Kapitel B.5.1.2 beschriebene Prüfverfahren mit folgenden Änderungen anzuwenden:

Prüfung B: Kleine Umlenkung

Das Spannglied ist über scharfe Kanten eines horizontalen Sattels von 700 mm Länge um 2° an jedem Sattelende umzulenken. Die scharfe Kante muss aus einem Stahlformteil bestehen, das an der Umlenkung einen Radius von 5 mm aufweist. Das Prüfverfahren ist ansonsten wie bei Prüfung A durchzuführen.

B.5.2.3 Messungen und Beobachtungen

Die Messungen und Beobachtungen sind wie in Kapitel B.5.1.3 durchzuführen mit folgenden Änderungen:

B.6 Ausführbarkeit/Zuverlässigkeit der Ausführung

B 6.1 Zusammenbau-, Montage- und Vorspannprüfung

B.6.1.1 Prüfkörper

Interne Spannglieder:

Der Prüfkörper besteht aus einem quaderförmigen Träger von mindestens 30 m Länge und 1,5 m Höhe. Dieser Träger und der zugehörige Spanngliedverlauf sollten das Endfeld und den Beginn des ersten Innenfeldes eines Durchlaufträgers darstellen. Die Spanngliedachse wird definiert durch zwei Parabeln zweiten Grades durch den Anker (1) im Endfeld, den Tiefpunkt im Scheitelpunkt (2), den Wendepunkt der Parabeln (3) und den Hochpunkt am fiktiven (Mittel) Auflager (4). Die Verbindung des zweiten Wendepunktes (5) zur Endkopplung oder zum Anker (6) kann gerade verlaufen. Am Hochpunkt (4) ist das Spannglied mit dem festgelegten Mindestkrümmungsradius, entsprechend den Anweisungen des ETA-Antragstellers, zu krümmen. Der Spanngliedverlauf muss beabsichtigte Fehlausrichtungen an den Spanngliedunterstützungen aufweisen, die innerhalb der Begrenzungen gemäß europäischer technischer Spezifikationen, wie dem Eurocode 2 und/oder den Anweisungen des ETA-Antragstellers liegen (dies schließt folgende beabsichtigte Fehlausrichtungen am Hoch- und Tiefpunkt von aufeinander folgenden Spanngliedunterstützungen ein: 0, - Maximaltoleranz, + Maximaltoleranz, 0). Träger- und Spanngliedverlauf sind schematisch in Abb. B.6.1.1 dargestellt.

Im Prüfkörper müssen Spanngliedzubehörteile zum Montieren, Spannen und zum Verpressen der Hüllrohre entsprechend den Anweisungen des ETA-Antragstellers verwendet werden. Die Auswahl der Zubehörteile erfolgt nach dem Zufallsprinzip.

Der Prüfkörper ist in Übereinstimmung mit den Eurocodes oder den nationalen Normen zu bewehren und muss eine Spaltzugbewehrung gemäß den Anweisungen des ETA-Antragstellers aufweisen.

Externe Spannglieder:

Der oben spezifizierte Prüfkörper ist so zu verändern, dass externe Spannglieder eingebaut werden können. Dies kann z.B. dadurch erreicht werden, dass der oben spezifizierte Prüfkörper (in Längsrichtung) in zwei Hälften geschnitten wird und ein externes Spannglied in die Mitte zwischen die beiden Hälften eingebaut wird (siehe Abb. B.6.1.2 .). Alternativ dazu können zwei identische externe Spannglieder auf den beiden Außenseiten des für interne Spannglieder spezifizierten Prüfkörpers (nicht durchgeschnitten) montiert werden. In beiden Fällen sind Spanngliedumlenksättel entweder zwischen den beiden Hälften oder an den Außenseiten des Prüfkörpers anzubringen.

Die Spanngliedachse ist definiert durch einen trapezförmigen Verlauf durch den Anker im Endfeld (1), zwei Tiefpunkte im Endfeld, jeweils etwa in den Drittelspunkten der Spannweite (2), den Hochpunkt am fiktiven (Mittel) Auflager (4) und einen Anker am Ende (6). Jede Spanngliedumlenkung erfolgt mittels eines Spanngliedumlenksattels gemäß der Spezifikation der ETA, der den festgelegten Mindestradius der Spanngliedkrümmung aufzuweisen hat (für die Umlenksättel werden vorzugsweise Halbschalen verwendet, um eine leichte Inspektion bei der Prüfung der Verpressung der Hüllrohre zu ermöglichen, siehe B.6.2). Die Spanngliedumlenksättel sollen beabsichtigte Fehlausrichtungen aufweisen, die innerhalb der Begrenzungen gemäß europäischer technischer Spezifikationen, wie dem Eurocode 2 und/oder den Anweisungen des ETA-Antragstellers liegen.

B.6.1.2 Prüfverfahren

Der ETA-Antragsteller hat sämtliche Spanngliedzubehörteile in Übereinstimmung mit den ETA-Anweisungen in den Bewehrungskorb einzubauen. Die Zugglieder sind entsprechend den Anweisungen des ETA-Antragstellers in das Hüllrohr einzusetzen. Für interne Spannglieder kann dies sowohl vor als auch nach dem Betonieren des Trägers erfolgen.

Der Beton des Prüfkörpers wird dann entsprechend der üblichen Praxis eingebracht.

Sobald der Beton eine ausreichende Festigkeit aufweist und die Zugglieder eingebaut sind, ist das Spannglied schrittweise bis zur maximalen Kraft gemäß der Anweisung des ETA-Antragstellers zu spannen. An beiden Enden des Spanngliedes sind Pressen vorzusehen, wobei jedoch nur eine zum Spannen des Spanngliedes verwendet wird, während die andere der Kraftmessung dient.

Anschließend wird das Spannglied vollständig entspannt und dann wieder schrittweise gemäß den Anweisungen des ETA-Antragstellers gespannt, wobei die Seiten für die Aufbringung der Vorspannkraft und der Kraftmessung nun gegenüber dem ersten Spannvorgang vertauscht werden. Es wird nur eine Presse verwendet und das Spannglied ist schließlich entsprechend den Anweisungen des ETA-Antragstellers zu verankern.

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