umwelt-online: ETAG 013 - Leitlinie für Bausätze zur Vorspannung von Tragwerken (5)
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C.4.3.3.2.1.5 Messungen und Beobachtungen
Die folgenden Messungen und Beobachtungen sind vorzunehmen und zu protokollieren:
Abbildung C.4.3.1: Versuchsaufbau der Schrägrohrprüfung
| vent/valve | Entlüftung/Ventil |
| e Water | e Wasser |
| A Air | A Luft |
| Detail of top of tube | Detailansicht des oberen Rohrendes |
| Injection of grout | Einpressen des Einpressmörtels |
| 12 strands | 12 Litzen |
| transparent PVC tube | transparentes PVC-Rohr |
C.4.3.3.2.2 Sedimentationsprüfung
C.4.3.3.2.2.1 Ziel
Diese Prüfung dient der Bestimmung der Sedimentationseigenschaften von Spezial-Einpressmörtel. Sie gilt als eine Messung der Homogenität des Einpressmörtels, der in der zur Verwendung vor Ort vorgesehenen Vorrichtung gemischt wurde.
C.4.3.3.2.2.2 Prüfverfahren
Sedimentation wird gemessen als prozentualer Unterschied der Dichte des Einpressmörtels im Vergleich von Proben, die jeweils vom oberen und unteren Ende des Prüfkörpers entnommen werden.
C.4.3.3.2.2.3 Prüfeinrichtung
C.4.3.3.2.2.4 Prüfverfahren
Die vom ETA-Antragsteller spezifizierte Mischung für den Spezial-Einpressmörtel wird in dem zur Verwendung auf der Baustelle vorgesehenen Mischgerät für den Einpressmörtel vorbereitet. Die transparenten Rohre werden vertikal auf einer Fläche platziert, die keinen Stößen oder Vibrationen ausgesetzt sein darf. Die Rohre werden bis oben mit Spezial-Einpressmörtel gefüllt und zur Vermeidung von Verdunstung abgedichtet. Frühestens 24 Stunden nach dem Füllen, jedoch nach Abbinden des Einpressmörtels, werden die Einpressmörtelsäulen vorsichtig aus den Rohren entfernt. Die Einpressmörtelsäulen sind zu markieren und anschließend ist die gesamte Säulenlänge in gleichgroße Scheiben von jeweils 50 mm Dicke zu schneiden. Die relative Position jeder Scheibe in der Säule ist zu protokollieren. Die Dichte jeder Scheibe ist mittels eines zugelassenen Verfahrens zu messen.
C.4.3.3.2.2.5 Messungen und Beobachtungen
Die folgenden Messungen und Beobachtungen sind vorzunehmen und zu protokollieren:
C.4.3.3.2.3 Docht-induzierte Wasserabsonderungsprüfung
C.4.3.3.2.3.1 Ziel
Diese Prüfung dient der Bestimmung der Wasserabsonderungseigenschaften (Bluten) von Spezial-Einpressmörtel. Sie gilt als repräsentativer als die Wasserabsonderungsprüfung gemäß EN 445 und ist sowohl für die Zulassung als auch auf der Baustelle durchzuführen.
C.4.3.3.2.3.2 Prüfverfahren
Wasserabsonderung (Bluten) wird als Prozentsatz ausgedrückt, errechnet aus der Tiefe des abgesonderten Wassers auf der Oberseite der Einpressmörtelsäule, geteilt durch die ursprüngliche Höhe der Einpressmörtelsäule, wobei die Wassertiefe 3 Stunden und 24 Stunden nach Einpressen gemessen wird.
C.4.3.3.2.3.3 Prüfeinrichtung
C.4.3.3.2.3.4 Prüfverfahren
Die vom ETA-Antragsteller spezifizierte Mischung für den Spezial-Einpressmörtel wird in dem zur Verwendung auf der Baustelle vorgesehenen Mischgerät für den Einpressmörtel vorbereitet. Das transparente Rohr wird vertikal auf einer Fläche platziert, die keinen Stößen oder Vibrationen ausgesetzt sein darf. Die Zugglieder werden stehend in das Rohr platziert und konzentrisch gehalten. Das Rohr wird bis oben mit Spezial-Einpressmörtel gefüllt und zur Vermeidung von Verdunstung abgedichtet. Nach 3 Stunden und nach 24 Stunden wird die Tiefe des abgesonderten Wassers oben auf der Einpressmörtelsäule gemessen.
C.4.3.3.2.3.5 Messungen und Beobachtungen
Die folgenden Messungen und Beobachtungen sind vorzunehmen und zu protokollieren:
C.4.3.4 Bewertung der Konformität
Es gelten die beiden in Kapitel C.4.3.3 aufgeführten Möglichkeiten:
(1) Spezial-Einpressmörtel wird nach einem Qualitätssicherungsplan hergestellt, der sicherstellt, dass die verwendeten Materialien in allen Aspekten den in C.4.3.2 aufgeführten Spezifizierungen und Eigenschaften entsprechen und dass dieser Einpressmörtel für die in Kapitel C.4.3.3 angegebenen Prüfungen verwendet wird. In diesem Fall gilt die Prüfung gemäß Kapitel C.4.3.3 als Zulassungsprüfung für die konkrete Spezial-Einpressmörtelmischung und braucht nicht für jede Baustelle wiederholt werden.
Auf der Baustelle dürfen nur die Materialien verwendet werden, die mit den für die Prüfungen gemäß Kapitel C.4.3.3 verwendeten Spezifizierungen und Toleranzen übereinstimmen. Die Anerkennung von Materialien kann auf Grundlage von Zertifikaten der Lieferanten erfolgen; hinsichtlich der Dokumentation siehe Anhang E.1 Die Lieferanten haben jedoch die Überwachung ihrer Produktion anzugeben. Alternativ dazu können Materialannahmeprüfungen zur Bestätigung der Materialeigenschaften durchgeführt werden.
(2) Stehen Angaben gemäß Kapitel C.4.3.2 nicht zur Verfügung, z.B. für fertig gemischten Einpressmörtel, ist die Leistung gemäß Kapitel C.4.3.3 für jede Lieferung von Spezial-Einpressmörtel an eine bestimmte Baustelle mit Prüfungen gemäß Kapitel C.4.3.3 zu bestätigen und vom Lieferanten zu bescheinigen, siehe Anhang E.1.
Zusätzlich zu den oben genannten Optionen (1) und (2) sind 'auf der Baustelle Eignungsprüfungen und Bestätigungsprüfungen für alle Spezial-Einpressmörtel gemäß der in EN 446 für herkömmlichen Einpressmörtel genannten Vorgaben durchzuführen. Jedoch ist statt der Wasserabsonderungsprüfungen gemäß EN 445 eine dochtinduzierte Wasserabsonderungsprüfung gemäß C.4.3.3.2.3 auf der Baustelle durchzuführen. Diese Prüfungen sind vor Beginn des Verpressens durchzuführen, um die in den Prüfungen gemäß Kapitel C.4.3.3 erzielten Eigenschaften des Spezial-Einpressmörtels zu bestätigen. Zusätzlich sind sie während des Verpressens zur Bestätigung der Konsistenz der erzielten Ergebnisse durchzuführen. Alle Prüfergebnisse sind für die Protokollierung bereitzuhalten.
| D Anhänge für Kapitel 7 der ETAG | Anhang D |
D.1 Empfehlungen zur Organisation des ETA-Inhabers und der Spezialunternehmen für Spannverfahren
D.1.1 Allgemeines
D.1.1.1 ETA-Inhaber
Der ETA-Inhaber und die Spezialunternehmen für Spannverfahren sollten über die erforderlichen Ressourcen verfügen, um die in Abb. D.1.1 aufgeführten Aufgaben durchzuführen bzw. um die Verantwortung für deren Durchführung zu übernehmen.
D.1.1.2 Spezialunternehmen für Spannverfahren
Die Spezialunternehmen für Spannverfahren sollten zumindest über die Ressourcen verfügen, um die in Abb. D.1.1 unter Logistik und Baustellenbetrieb aufgeführten Aufgaben durchzuführen bzw. die Verantwortung für deren Durchführung übernehmen zu können.
D.1.2 Technik
D.1.2.1 Zuständigkeiten
Der ETA-Inhaber sollte über die erforderlichen Ressourcen verfügen, um die Verantwortung für die in Abb. D.1.1 unter Technik aufgeführten Aufgaben übernehmen zu können.
Sofern der ETA-Inhaber in die Detailplanung eines Bauwerkes involviert ist, sollte das technische Personal die Verantwortung dafür tragen, die Verträglichkeit des Spannverfahrens und des Montageverfahrens mit der vom Tragwerksplaner aufgestellten Planung und mit den vom Generalunternehmer vorgeschlagenen Bauverfahren zu prüfen. Wenn sich Diskrepanzen ergeben, sollte das technische Personal in der Lage sein, den anderen Parteien Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten, um die Verträglichkeit zu gewährleisten.
Anhang D.2 enthält eine Liste von Punkten, deren Überprüfung hinsichtlich ihrer Verträglichkeit mit dem Entwurf, der Bemessung und mit der Detailplanung von vorgespannten Tragwerken empfohlen wird.
D.1.2.2 Qualifikation des Personals
Der technische Bereich sollte von einem Ingenieur (Sachverständigen) oder einer Person mit gleichwertiger Qualifikation mit mindestens 5 Jahren Erfahrung im Bereich von Spannverfahren geleitet werden.
Technische Fachkräfte sollten über mindestens 3 Jahre Erfahrung in ihrem Fachgebiet verfügen.
Das gesamte technische Personal sollte durch regelmäßige Schulungen auf dem neuesten Stand der Technik in Bezug auf Bemessung, Verfahren, Vorschriften und Normen gehalten werden. Das Schulungsprogramm sollte verfügbar sein.
D.1.2.3 Verfahren
Der ETA-Inhaber sollte über dokumentierte Verfahren verfügen, welche die nachstehend aufgeführten wesentlichen Elemente umfassen:
D.1.3 Logistik
D.1.3.1 Zuständigkeiten
Der ETA-Inhaber und die Spezialunternehmen für Spannverfahren sollten über Ressourcen verfügen, um die Verantwortung für die in Abb. D.1.1 unter Logistik aufgeführten Aufgaben übernehmen zu können.
Die Zuständigkeiten beinhalten die Beschaffung bzw. Herstellung sämtlicher Materialien, Zubehörteile und Geräte, die zur Ausführung der Vorspannarbeiten in Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen des ETA-Inhabers und den Vorgaben der ETA notwendig sind.
D.1.3.2 Qualifikation des Personals
Für die Beschaffung, Verpackung, Auslieferung, Lagerung und Rückverfolgbarkeit von Baustoffen, Zubehörteilen und Geräten sollte entsprechendes Personal zur Verfügung stehen. Logistik-personal sollte mit den Sicherheitsaspekten des Verfahrens vertraut sein. Die Lebensläufe des Personals und die Schulungsprotokolle sollten verfügbar sein.
D.1.3.3 Verfahren
Der ETA-Inhaber und die Spezialunternehmen für Spannverfahren sollten die Beschaffungs- und Kontrollverfahren in voller Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen, den Sicherheitsvorschriften und der ETA vorbereiten.
Der ETA-Inhaber und die Spezialunternehmen für Spannverfahren sollten zur vollständigen Rückverfolgbarkeit eine den Qualitätssicherungsverfahren des ETA-Inhabers entsprechende Dokumentation der Qualitätssicherung anlegen. Diese sollte Konformitätszertifikate für die zur Baustelle gelieferten Materialien, Zubehörteile und Geräte umfassen.
Abbildung D.1.1; Empfohlene Ressourcen des ETA-Inhabers und der Spezialunternehmen für Spannverfahren
D.1.4 Baustellenbetrieb
D.1.4.1 Zuständigkeiten
Der ETA-Inhaber und die Spezialunternehmen für Spannverfahren sollten über Ressourcen verfügen, um die Verantwortung für die in Abb. D.1.1 unter Baustellenbetrieb aufgeführten Aufgaben übernehmen zu können. Diese Zuständigkeiten umfassen außerdem:
D.1.4.2 Personal
Je nach Komplexität und Bedeutung des Projekts sollte die Baustelle von einem verantwortlichen Spanningenieur oder einem Überwachungsverantwortlichen für Spannverfahren geleitet werden. Daher sollte das Spezialunternehmen für Spannverfahren über einen oder mehrere Spanningenieure und über einen oder mehrere Überwachungsverantwortliche für Spannverfahren verfügen.
Der verantwortliche Spanningenieur sollte über mindestens 5 Jahre Baustellenerfahrung im Bereich von Spannverfahren und mindestens über 12 Monate Erfahrung mit dem spezifischen Spannverfahren des ETA-Inhabers verfügen.
Der Überwachungsverantwortliche für Spannverfahren sollte über mindestens 2 Jahre Baustellenerfahrung im Bereich Spannverfahren und mindestens über 6 Monate Erfahrung mit dem spezifischen Spannverfahren des ETA-Inhabers verfügen.
Beide sollten mit folgenden Aufgaben vertraut sein:
Das gesamte Baustellenpersonal sollte regelmäßig Schulungen erhalten, um auf dem neuesten Stand der Technik in Bezug auf Bemessung, Verfahren, Vorschriften und Normen zu bleiben. Das Schulungsprogramm sollte verfügbar sein.
D.1.4.3 Verfahren
Das Spezialunternehmen für Spannverfahren sollte folgende Unterlagen erarbeiten:
(a) Allgemeine Verfahrensbeschreibung, die jede Bauphase erfasst. Diese sollte auf den von der technischen Abteilung des ETA-Inhabers herausgegebenen Verfahren basieren und in einer für das Baustellenpersonal und die Betreiber leicht verständlichen Form verfasst sein.
(b) Modellplan zur Qualitätssicherung, der mindestens die folgenden Aspekte umfasst:
(c) Auf diesem Modellplan basierender, baustellenspezifischer Qualitätssicherungsplan mit den relevanten und an die konkrete Baustelle angepassten Verfahren, der entsprechend der Projektspezifikation gemeinsam mit dem Generalunternehmer vorbereitet wurde.
Anhang D.3 enthält weitere Angaben bezüglich des typischen Mindestumfangs eines baustellenspezifischen Qualitätssicherungsplans.
D.2 Empfehlungen für den Nachweis der Verträglichkeit mit Entwurf, Bemessung und konstruktiver Durchbildung vorgespannter Tragwerke
Auswahl von geeigneten Vorspanneinheiten innerhalb der Grenzen, die sich aus der vom Tragwerksplaner durchgeführten Bemessung ergeben. Die Einheiten sollten zu den Abmessungen der Bauteile und zum allgemeinen Aufbau des Bauwerkes passen.
Auswahl von passenden Arten und Ausführungen von Verankerungen (eine Ankerart wird durch seine zu erfüllende Funktion bestimmt: Spannanker, Festanker, bewegliche Kopplung, feste Kopplung, etc. Für jede Art kann es mehrere Ausführungen im Spannverfahren geben).
Auswahl von geeigneten Arten von Hüllrohren, die dem jeweiligen Spanngliedtyp (intern oder extern) und der Montageweise der Spannglieder entsprechen (vorgefertigte Spannglieder, oder auf der Baustelle vor oder nach dem Betonieren in die Hüllrohre eingeführte Spannglieder).
Auswahl von geeigneten Schutzsystemen, die mit den Umgebungsbedingungen und den vorgesehenen Eigenschaften des Spanngliedes (z.B. Austauschbarkeit) verträglich sind.
Überprüfung hinsichtlich einer Verbesserung des Aufbaus/Anordnung des Spannglieds und der Zubehörteile:
Überprüfung der Voraussetzungen hinsichtlich der Beiwerte für Reibung und Berücksichtigung ungewollter Umlenkung sowie hinsichtlich der erforderlichen Betondruckfestigkeit vor Aufbringung der Vorspannung auf die Zugglieder.
Zusätzliche Querzuglasten, die durch die Verteilung der Vorspannkraft über den Querschnitt eines Bauteils oder Tragwerks verursacht werden, sollten vom Tragwerksplaner ermittelt und durch die in den Bewehrungsplänen dargestellte Bewehrung abgedeckt sein. Diese Bewehrung ist nicht Teil der Zulassung des Spannverfahrens. Dieser Nachweis gilt für alle Spannverfahren, ist aber von besonderer Bedeutung für die in Lisenen verankerten, externen Spannglieder. In bestimmten Fällen muss die in der ETA definierte Spaltzugbewehrung angepasst werden, um der Bemessung des Bauwerkes zu entsprechen. Eine solche Anpassung sollte mit dem ETA-Inhaber vereinbart und vom Tragwerksplaner genehmigt werden.
D.3 Empfohlener Mindestumfang eines Qualitätsplanes für eine Baustelle
Der Qualitätsplan sollte den allgemeinen Betrieb und die baustellenspezifischen Anforderungen abdecken. Folgende Punkte sollten mindestens enthalten sein:
Jede Phase des Bauprozesses sollte in dieser Hinsicht behandelt werden. Im Allgemeinen würde dies beinhalten:
| E Anhänge für Kapitel 8 der ETAG | Anhang E |
E.1 Grundelemente des vorgeschriebenen Prüfplans
Der Hersteller des Spannverfahrens hat sicherzustellen, dass alle Zubehörteile des Verfahrens oder einzelne Zubehörteile, für die die ETA erteilt wurde, den Spezifikationen der ETA entsprechen. Für die wichtigsten Zubehörteile werden in nachstehender Tabelle E.1 die mindestens durchzuführenden Verfahren zusammengefasst. Die WPK hat für alle anderen und in der Tabelle nicht erwähnten Zubehörteile des Spannverfahrens geeignete Maßnahmen bereitzuhalten. Die Zulassungsstelle hat diese Tabelle entsprechend der Bedeutung der Zubehörteile für die Leistungsfähigkeit des Spannverfahrens anzupassen. Die in nachstehender Tabelle enthaltenen Informationen stellen den Bezugspunkt für diese Anpassungen dar.
In jedem Fall ist diese, möglicherweise angepasste Tabelle als Bestandteil der ETA beizufügen, vorzugsweise als Anhang.
Tabelle E.1: Mindestinhalt des vorgeschriebenen Prüfplans
| Vorgeschriebener Prüfplan - mindestens durchzuführende Verfahren | |||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
| Zubehörteil | Aspekt | Prüfung/Kontrolle | Rückverfolgbarkeit4 | Mindesthäufigkeit | Dokumentation |
| Nachstehende Vorgaben sind von der Zulassungsstelle entsprechend der Erfordernisse des von der ETA erfassten Spannverfahrens anzupassen. Diese Anpassung kann sowohl in Form von Änderungen der in der Tabelle angegebenen Informationen als auch durch Aufnahme zusätzlicher Zubehörteile und Verfahren erfolgen. In jedem Fall sind Abweichungen von den nachstehend angegebenen Informationen zu begründen. | |||||
| Ankerplatte | Material 7 | Kontrolle | eingeschränkte | 100 % | "2.2" 1,6 |
| detaillierte Abmessungen 5 | Prüfung | 3 % ≥ 2 Prüfkörper | Ja | ||
| Sichtprüfung 3 | Kontrolle | 100 % | Nein | ||
| Ankerkopf bzw. Ankerblock | Material 7 | Kontrolle | vollständig | 100 % | "3.1.B" 1 |
| detaillierte Abmessungen 5 | Prüfung | 5% ≥ 2 Prüfkörper | Ja | ||
| Sichtprüfung 3 | Kontrolle | 100 % | Nein | ||
| Keil, Mutter, ... | Material 7 | Kontrolle | vollständig | 100 % | "3.1.B1" |
| Behandlung, Härte | Prüfung | 0,5 % ≥ 2 Prüfkörper | Ja | ||
| detaillierte Abmessungen 5 | Prüfung | 5 % ≥ 2 Prüfkörper | Ja | ||
| Sichtprüfung 3 | Kontrolle | 100 % | Nein | ||
| Hüllrohr | Material 7 | Kontrolle | "CE"2 | 100 % | "CE" 2 |
| Sichtprüfung 3 | Kontrolle | 100 % | Nein | ||
| Zugglied (Litze, Stab, Draht) | Material 7 | Kontrolle | "CE"2 | 100 % | "CE" 2 |
| Durchmesser | Prüfung | jede Rolle/jedes Bündel | Nein | ||
| Sichtprüfung 3 | Kontrolle | jede Rolle/jedes Bündel | Nein | ||
| Bestandteile von Füllmaterial gemäß EN 447 | Zement 7 | Kontrolle | vollständig | 100 % | "CE" 2 |
| Zusatzmittel, Beimengungen, ...7 | Kontrolle | eingeschränkt | 100 % | "CE" 2 | |
| Monolitzen, Anhang C.1 | Material 7 | Kontrolle | vollständig | 100 % | "CE" 8 |
| Kunststoffrohre, Anhang C.2 | Material 7 | Kontrolle | vollständig | 100 % | "CE" 2 |
| Kunststoffhüllrohre, Anhang C.3 | Material 7 | Kontrolle | vollständig | 100 % | "CE" 8 |
| Fett, Anhang C.4.1 | Material 7 | Kontrolle | vollständig | 100 % | "CE" 8 |
| Wachs, Anhang C.4.2 | Material 7 | Kontrolle | vollständig | 100 % | "CE" 8 |
| Spezial-Einpressmörtel, Anhang C.4.3 | Material 7 | Kontrolle | vollständig | 100 %
_ | "CE" 8 |
| Andere wichtige Zubehörteile, sofern relevant | Von der Zulassungsstelle hinzuzufügen, sofern relevant | ||||
Alle Stichproben sind nach dem Zufallsprinzip auszuwählen und eindeutig zu kennzeichnen.
Einzelheiten über die Verfahren zur Probennahme einschließlich der Protokoll- und der Prüfverfahren sind zwischen der Zulassungsstelle und dem Hersteller des Spannverfahrens als Teil des vorgeschriebenen Prüfplans zu vereinbaren. Es sind vorzugsweise standardisierte Probennahme- und Prüfverfahren zu verwenden. Im Allgemeinen sind alle Ergebnisse in den Prüfberichten in einer Weise zu protokollieren, die einen direkten Vergleich mit den Angaben in der ETA oder in ergänzender Dokumentation ermöglicht.
1) "2.2": Prüfbericht Typ "2.2" gemäß EN 10204 (dies gilt nur für einfache Stahlankerplatten)
2) "3.1.B": Inspektionszertifikat Typ "3.1.B" gemäß EN 10204 Wenn die Grundlage der CE-Kennzeichnung nicht verfügbar ist, sind im vorgeschriebenen Prüfplan geeignete Maßnahmen vorzusehen, die solange gelten, bis eine harmonisierte technische Spezifikation vorliegt.
3) Sichtprüfung bedeutet z.B. Überprüfung der wichtigsten Abmessungen, Prüfung der Messinstrumente, korrekte Markierung und Beschriftung, zutreffende Leistung, Oberfläche, Rippen, Knickstellen, Glätte, Korrosion, Beschichtung etc., wie im vorgeschriebenen Prüfplan angegeben
4) Vollständig:
Vollständige Rückverfolgbarkeit von jedem Zubehörteil bis hin zu dessen Rohstoffen.
Eingeschränkt: Rückverfolgbarkeit von jeder Lieferung von Zubehörteilen bis zu einem festgelegten Punkt.
5) Detaillierte Abmessungen bedeutet die Messung aller Abmessungen und Winkel gemäß der im vorgeschriebenen Prüfplan angegebenen Spezifikation.
6) Gilt nur, wenn die Kraftübertragungseinheit eine "einfache" Platte ist. Andernfalls sind geeignete Verfahren einzuführen.
7) Kontrollen der Materialien sind nur dann inbegriffen, wenn sie nicht Teil des vorgeschriebenen Prüfplans sind.
8) Wenn die Grundlage der CE-Kennzeichnung nicht verfügbar ist, sind im vorgeschriebenen Prüfplan geeignete Maßnahmen vorzusehen. Das Zertifikat soll auf der spezifischen Prüfung des hergestellten Postens, von der die Lieferung stammt, beruhen, um die spezifischen Eigenschaften zu bestätigen. Es ist von einer Abteilung des Lieferanten anzufertigen, die unabhängig von der Produktionsabteilung ist.
E.2 Grundelemente der Stichprobenprüfung
Während der Überwachungsinspektionen hat die Zertifizierungsstelle Stichproben von Zubehörteilen des Spannverfahrens oder der einzelnen Zubehörteile zu entnehmen, für die die ETA erteilt wurde, und diese einer unabhängigen Prüfung zu unterziehen. Für die wichtigsten Zubehörteile werden in nachstehender Tabelle E.2 die von der Zertifizierungsstelle mindestens durchzuführenden Verfahren zusammengefasst. Diese Tabelle ist von der Zulassungsstelle entsprechend der Bedeutung der Zubehörteile für die Leistungsfähigkeit des Spannverfahrens anzupassen. Die in nach-stehender Tabelle E.2 enthaltenen Informationen stellen den Bezugspunkt für diese Anpassungen dar.
In jedem Fall ist diese, möglicherweise angepasste Tabelle als Bestandteil der ETA beizufügen, vorzugsweise als Anhang.
Tabelle E.2: Stichprobenprüfung
| Stichprobenprüfung - mindestens durchzuführendes Verfahren | |||
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| Nachstehende Vorgaben sind von der Zulassungsstelle entsprechend der Erfordernisse des von der ETA erfassten Spannverfahrens anzupassen. Diese Anpassung kann sowohl in Form von Änderungen der in der Tabelle angegebenen Informationen als auch durch Aufnahme zusätzlicher Zubehörteile und Verfahren erfolgen. In jedem Fall sind Abweichungen von den nachstehend angegebenen Informationen zu begründen. | |||
| Zubehörteil | Aspekt | Prüfung/Kontrolle | Probennahme - Anzahl der Zubehörteile je Audit |
| Ankerkopf bzw. Ankerblock | Material gemäß Spezifikation | Prüfung/Kontrolle | 1 |
| detaillierte Abmessungen | Prüfung | ||
| Sichtprüfung 1 | Kontrolle | ||
| Keil, Mutter, ... | Material gemäß Spezifikation | Prüfung/Kontrolle | 2 |
| Behandlung | Prüfung | 2 | |
| detaillierte Abmessungen | Prüfung | 1 | |
| wichtigste Abmessungen, Oberflächenhärte | Prüfung | 5 | |
| Sichtprüfung 1 | Kontrolle | 5 | |
| Einzelzugversuch | Zugfestigkeitsprüfung für einzelnes Zugglied gemäß Anhang E.3 | Prüfung | 1 Serie |
| Schrägrohrprüfung | Schrägrohrprüfung gemäß Kapitel C.4.3.3.2.1 | Prüfung | 1 Prüfung |
| Andere wichtige Zubehörteile, sofern relevant | Von der Zulassungsstelle hinzuzufügen, sofern relevant | ||
1) Sichtprüfung bedeutet z.B.: Überprüfung der wichtigsten Abmessungen, Prüfung der Messinstrumente, korrekte Markierung und Beschriftung, zutreffende Leistung, Oberfläche, Rippen, Knickstellen, Glätte, Korrosion, Beschichtung etc.
Alle Stichproben sind nach dem Zufallsprinzip auszuwählen und eindeutig zu kennzeichnen.
Einzelheiten über die Verfahren zur Probennahme einschließlich der Protokoll- und der Prüfverfahren sind zwischen der Zulassungsstelle und dem Ziersteller des Spannverfahrens als Teil des vorgeschriebenen Prüfplans zu vereinbaren. Es sind vorzugsweise standardisierte Probennahme- und Prüfverfahren zu verwenden. Im Allgemeinen sind alle Ergebnisse in den Prüfberichten in einer Weise zu protokollieren, die einen direkten Vergleich mit den Angaben in der ETA oder in ergänzender Dokumentation ermöglicht.
Wenn es sich bei den Ankerplatten nicht um Platten der einfachen Bauweise (einfache Platten) handelt, sind sie in die Stichprobenprüfung mit einzubeziehen.
E.3 Einzelzugversuch
E.3.1 Geltungsbereich
Dieser Anhang spezifiziert ein Prüfverfahren zur Bestimmung der Festigkeit der Verankerung eines einzelnen Zugglieds (Litze, Draht oder Stab) in einem Ankerkopf (z.B. Litze, Keile und Keilplatte oder Stab, Mutter und Ankerkopf, etc.). Weiterhin werden ein Verfahren und Anforderungen zur Bewertung der Prüfergebnisse angegeben.
E.3.2 Prüfvorrichtung
E.3.2.1 Vorrichtung für den Zugversuch
Die Vorrichtung für den Zugversuch ist gemäß ISO 7500-1 zu überprüfen; sie muss eine Einstufung als Klasse 1 oder besser aufweisen.
E.3.2.2 Dehnungsmesser
Der Dehnungsmesser muss eine Einstufung als Klasse 2 oder besser gemäß ISO 9513 aufweisen.
E.3.2.3 Abstand der Kreuzköpfe
Es ist ein Instrument mit einer Auflösung von 1 mm oder besser zu verwenden.
E.3.2.4 Lagerplatte
Zur Anpassung des Winkels zwischen Zugglied und Ankerkopf sind gegebenenfalls entsprechende Lagerplatten erforderlich.
E.3.2.5 Neigung
Es sind Winkelmesser oder Messgeräte zu verwenden, die die Neigung mit einer Auflösung von 0,5° oder besser bestimmen können.
E.3.3 Prüfkörper
Prüfungen sind nur in Prüfserien vorzunehmen. Eine Prüfserie besteht aus 9 bis 12 (bei Draht und Litze) oder 3 bis 4 (bei Stäben) Einzelzugprüfungen von Zuggliedern. Die einzelnen Prüfungen sind mit 9 bis 12 (Draht und Litze) oder 3 bis 4 (Stab) unterschiedlichen Bohrungen des Ankerkopfes durchzuführen, die sich alle in demselben Ankerkopf befinden können, sofern dieser über eine ausreichende Anzahl an Bohrungen verfügt.
Die einzelnen Zubehörteile eines zugelassenen Spannverfahrens, die für eine vollständige Verankerung erforderlich sind, werden nach dem Zufallsprinzip zusammengestellt. Dies umfasst Zugglieder (Litze, Draht oder Stab) und Verankerungselemente (Keile, Mutter und Ankerkopf) sowie möglicherweise andere Zubehörteile.
Der Prüfkörper, der aus einem einzelnen in einem Ankerkopf verankerten Zugglied besteht, ist genau nach Angaben in der ETA zusammenzubauen. Vorbereitung der Verankerung (Fett, ...) ist nur in Übereinstimmung mit den ETA-Vorschriften durchzuführen. Die Keile werden zuerst mit einem Rohr eingetrieben, damit alle Segmente des Keils gleich tief in der Keilplatte sitzen. Für die Einzelprüfungen sind die Zugglieder im Ankerkopf in jeweils unterschiedlichen Teilkreisen des Ankerkopfes anzuordnen.
Ergeben sich durch das Übergangsrohr Umlenkungen, so sind Einzelzugprüfungen mit der maximalen Umlenkung als Teil der Prüfserien einzuschließen. Die Umlenkungen können durch Einbau einer Keilplatte mit dem Winkel A berücksichtigt werden.
Die Prüfungen werden ohne oder mit Füllung (Verschraubung) der verbleibenden Bohrungen durchgeführt, je nachdem, ob die ETA eine unvollständige Verankerung zulässt oder nicht.
Die freie Länge des Zugglieds darf nicht weniger als 1,0 m betragen bzw. hat sich nach den in der ETA angegebenen Anforderungen zu richten.
Vor Durchführung der Prüfung müssen die folgenden Angaben ermittelt und in einer systematischen und nachvollziehbaren Weise dokumentiert werden.
E.3.4 Prüfverfahren
Der Prüfkörper wird in die Prüfvorrichtung eingebaut und zentriert. An einem Ende ist das Zugglied im Ankerkopf verankert, möglicherweise mit Hilfe einer entsprechenden Keilplatte in einer um den Winkel A geneigten Position. Am anderen Ende wird das Zugglied in geeigneter Weise so gehalten, dass die Last so weit wie möglich axial eingeleitet werden kann. Abb. E.3.1 zeigt den prinzipiellen Versuchsaufbau.
Anschließend ist der Neigungswinkel a, sofern vorhanden, zu messen.
Die Bruchdehnung ist gemäß ISO/CD 15630-3 über eine Messlänge gemäß prEN 10138-3 zu bestimmen.
Der Prüfkörper wird von der Zugprüfmaschine auf zwischen 20 % und 30 % von Fpm belastet und dann bis auf ungefähr 5 % von Fpm entlastet.
Der Prüfkörper wird dann allmählich bis zum Versagen belastet mit einer Laststeigerungsrate von nicht mehr als 15 N/(mm2 · s) oder gemäß ISO 6892, Kapitel 10.1.2.
Die folgenden Messungen und Beobachtungen sind vorzunehmen und zu protokollieren:
E.3.5 Bewertung und Anforderungen
Anforderungen R für die Einzelprüfungen:
R(1) Das Versagen des Prüfkörpers muss durch Bruch des Zugglieds erfolgen. Folglich darf das Versagen des Prüfkörpers nicht durch das Versagen von Ankerteilen herbeigeführt werden.
R(2) Die gemessene Maximalkraft aller Einzelprüfungen muss ≥ 95 % der tatsächlichen Tragfähigkeit des Zugglieds betragen.
R(3) Die Bruchdehnung des Zugglieds auf freier Länge muss ≥ 2 % betragen.
Wenn das Versagen des Zugglieds in der Verankerung oder an der Einspannvorrichtung der Prüfvorrichtung eintritt und die Anforderungen R(1) bis R(3) erfüllt sind, ist die Einzelprüfung gültig.
Wenn das Versagen an der Einspannvorrichtung der Prüfmaschine eintritt und mindestens eine der Anforderungen R(1) bis R(3) nicht erfüllt ist, ist die Einzelprüfung ungültig und zu wiederholen.
Wenn die ersten 9 Einzelprüfungen gemäß den Anforderungen R(1) bis R(3) zufriedenstellend sind, gilt die Prüfserie als zufriedenstellend.
Wenn von den neun Ergebnissen der Einzelprüfungen eines nicht mit den Anforderungen übereinstimmt, sind drei zusätzliche Einzelprüfungen durchzuführen. Jede dieser drei zusätzlichen Einzelprüfungen hat die Anforderungen zu erfüllen.
Scheitert die Prüfserie, ist eine sorgfältige Auswertung vorzunehmen und der Hersteller des Spannverfahrens hat der Zertifizierungsstelle einen detaillierten Bericht vorzulegen, in dem die Gründe für das Scheitern dargelegt und mögliche Korrekturmaßnahmen vorgeschlagen werden. Auf Grundlage dieses Berichtes entscheidet die Zertifizierungsstelle über gegebenenfalls zu ergreifende Maßnahmen.
E.3.6 Prüfbericht
Für jede Prüfserie ist ein einzelner Prüfbericht anzufertigen. Der Prüfbericht hat folgende Angaben zu beinhalten:
Bild E.3.1: Prüfung einzelner Zugglieder - Prinzipieller Versuchsaufbau
| Upper anchorage - Oberer Anker | Jack piston - Pressenkolben |
| Tensile element - Zugglied | Front View - Vorderansicht |
| Lower anchorage - Unterer Anker | Side View - Seitenansicht |
| Load cell - Kraftmessdose |
| F Vorgeschlagenes Standardformat für Spannverfahrendatenblätter | Anhang F |
| Bezeichnung des Spanngliedes: | ||||
| Spannstahl: | ||||
| - Typ | Draht Litze Stab (zutreffenden Typ kennzeichnen) | |||
| - Festigkeit | fpk | ....... | (MPa) | |
| - Nennquerschnitt | Ap | ....... | (mm2) | |
| - Relaxation bei 0,70 fpk nach 1000 Stunden | ....... | (%) | ||
| - Elastizitätsmodul | Ep | ....... | (MPa) | |
| Spannglied: | ||||
| - Typ | mit Verbund ohne Verbund intern extern Nutzungskategorie (A bis i) zutreffenden Typ kennzeichnen und/oder spezifizieren) | |||
| - Korrosionsschutz | Einpressmörtel gefettet und ummantelt (kennzeichnen und/oder spezifizieren) | Sonstige | ||
| - Gewicht des Spanngliedes | gp | ....... | (kg/m) | |
| - Kraft bei 1,00 fpk | Fpk | ....... | (kN) | |
| - Reibungsbeiwert | μ | ....... | - | |
| - Beiwert zur Berücksichtigung unbeabsichtigter Umlenkung | k | ....... | (rad/m) | |
| - Mindestkrümmungsradius | Rmin | ....... | (m) | |
| - Innen- und Außendurchmesser des Hüllrohrs und Dicke | dout dint t | ....... | (mm) | |
| - Maximalabstand der Hüllrohrunterstützungen | smax | ....... | (m) | |
| Anker: | ||||
| - Typ | Spannanker Festanker Kopplung (kennzeichnen und/oder spezifizieren) | |||
| - Mindestachsabstand | ac, bc | ...... | (mm) | |
| - Für mittlere Druckfestigkeit des Betons | fcm,0 | ...... | (MPa) | |
| - Mindestrandabstand | ae, be | ...... | (mm) | |
| - Für mittlere Druckfestigkeit des Betons | fcm,0 | ...... | (MPa) | |
| - Schlupf | ...... | (mm) | ||
| ENDE | |
Bekanntmachung
der Leitlinie für die europäische technische Zulassung
für Bausätze zur Vorspannung von Tragwerken
(ETAG 013)
Vom 22. Mai 2006
(BAnz. Nr. 162a vom 29.08.2006 S. 1)
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 des Bauproduktengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812) wird die folgende Leitlinie der Europäischen Organisation für Technische Zulassungen EOTA bekannt gemacht. Auf Grund dieser Leitlinie können von dafür anerkannten Stellen europäische technische Zulassungen nach Artikel 8 der Bauproduktenrichtlinie bzw. § 6 des Bauproduktengesetzes für Bausätze zur Vorspannung von Tragwerken erteilt werden.
Deutsche Stelle für die Erteilung europäischer technischer Zulassungen ist das Deutsche Institut für Bautechnik, Kolonnenstraße 30 L, 10.829 Berlin.