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ETAG 015 - Leitlinie für die europäische technische Zulassung für Blechformteile

Ausgabe November 2012
Vom 30. September 2013
(Banz AT 04.11.2013 B5)



Archiv 2002

Diese Leitlinie für die europäische technische Zulassung wird in Übereinstimmung mit Artikel 11 der Bauproduktenrichtlinie als eine Grundlage für die Vorbereitung und Erteilung von europäischen technischen Zulassungen gemäß Artikel 9 (1) der Bauproduktenrichtlinie erstellt und veröffentlicht.

Europäische technische Zulassungen werden von Zulassungsstellen erteilt, die gemäß Artikel 10 der Bauproduktenrichtlinie ermächtigt und notifiziert sind. Diese Stellen sind in der EOTA zusammengeschlossen.

Die europäische technische Zulassung ist nach der Bauproduktenrichtlinie eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Bauprodukts sowie die technische Spezifikation des beurteilten Produkts, die als Grundlage für die CE-Kennzeichnung dieses Produkts dient, wenn eine harmonisierte Norm nach der Richtlinie nicht bzw. noch nicht vorliegt.

Aufgrund technischer Innovationen und dem Fortschritt des Stands der Technik kann es sein, dass Leitlinien für die technische Zulassung nicht den letzten Stand der Entwicklungen und der in den Zulassungsverfahren gewonnenen Erfahrungen widerspiegeln. Der Leser dieser Leitlinie sollte sich daher bei einem EOTA-Mitglied erkundigen, ob es weitere Bestimmungen gibt, die in der Anwendung der Leitlinie zu berücksichtigen sind.

Anmerkung:

Das Urheberrecht bezieht sich auf die durch die EOTA erstellte englische Bezugsfassung. Für Veröffentlichungen nach Artikel 11 (3) der Bauproduktenrichtlinie gelten die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates.

Diese Fassung ersetzt die Fassung der ETAG 015 vom September 2002.

1 Geltungsbereich der ETAG

1.1 Beschreibung des Bauprodukts

Diese Leitlinie umfasst vorgeformte Blechformteile aus Stahl oder Aluminium mit festgelegten Verbindungsmitteln. Zu den festgelegten Verbindungsmitteln gehören zum Beispiel Nägel, Schrauben, Bolzen, Stifte und Stabdübel.

Diese ETAG soll alle Arten von Blechformteilen umfassen; eine nicht vollständige Liste an Beispielen ist in Abbildung 1 und mögliche Konfigurationen in Abbildung 2 dargestellt. Ist jedoch ein bestimmtes Blechformteil nicht von den Bestimmungen dieser ETAG ausreichend erfasst, so kann das in Abschnitt 1.5 beschriebene Konsensverfahren angewandt werden.

Diese ETAG umfasst nur Produkte mit einer Oberfläche oder Beschichtung, die durch die Entscheidung der Kommission 96/603/EG, geändert durch die Entscheidung der Kommission 2000/605/EG (Brandverhalten, Klasse A1 ohne Prüfung), abgedeckt sind.

Folgendes ist durch die ETAG nicht abgedeckt:

Erteilte ETAs können Folgendes abdecken: Entweder

oder

Anmerkung:

Wird ein Blechformteil mit Verbindungsmitteln geliefert, so ist dies als Bausatz zu klassifizieren. Dieses Dokument bezieht sich jedoch nur auf das Produkt.

Abbildung 1 - Beispiele für Blechformteile

Abbildung 2 - Mögliche Anordnungen von Holzbauteilen

Anordnung und Beanspruchung von Holzbauteilen mit Hirnholz-Seitenholzanschluss

Anordnung und Beanspruchung von Holzbauteilen mit Seitenholz-Seitenholzanschluss

1.2 Vorgesehener Verwendungszweck des Bauprodukts

Diese ETAG umfasst Blechformteile mit festgelegten Verbindungsmitteln für Verbindungen in tragenden Holzkonstruktionen und deren Auflager, für die Angaben zu Tragfähigkeit und, wo zutreffend, Steifigkeit gemacht werden.

1.3 Angenommene Nutzungsdauer des Bauprodukts

Die Vorschriften sowie die Nachweis- und Beurteilungsverfahren, die in dieser ETAG enthalten sind, wurden auf der Basis der angenommenen Nutzungsdauer der Blechformteile von 50 Jahren bei Einbau in das Bauwerk verfasst, vorausgesetzt, dass der Einbau, die Nutzung und die Unterhaltung der Blechformteile vorschriftsmäßig erfolgen (siehe Abschnitt 4.4). Diese Vorschriften basieren auf dem gegenwärtigen Stand der Technik sowie dem vorhandenen Kenntnisstand und den vorliegenden Erfahrungen.

"Angenommene Nutzungsdauer" heißt, dass wenn eine Beurteilung anhand der ETAG erfolgt und diese Nutzungsdauer abgelaufen ist, die tatsächliche Nutzungsdauer unter normalen Gebrauchsbedingungen wesentlich länger sein kann, ohne dass größere Mängel auftreten, die die wesentlichen Anforderungen nachteilig beeinflussen. 1)

Die Angaben bezüglich Parameter (Materialien und/oder Vergütungen oder Serviceklasse(n)) zur Nutzungsdauer des Bauprodukts können nicht als Garantie des Herstellers des Produkts oder seines Vertreters bzw. der die ETA erteilenden Zulassungsstelle ausgelegt werden, sondern sind lediglich als Orientierungswert für die Auswahl der geeigneten Produkte hinsichtlich der erwarteten, wirtschaftlich angemessenen Nutzungsdauer des Bauwerks zu verstehen (siehe Abschnitt 5.2.2 der Grundlagendokumente).

Grundlage der Dauerhaftigkeitsbewertung von Blechformteilen sind die in der ETA angegebene Baustoffnorm 2) und die Empfehlungen von EN 1995-1-1.

1.4 Begriffe

1.4.1 Allgemeine Begriffe in Zusammenhang mit der Bauproduktenrichtlinie

Zur Bedeutung dieser Begriffe siehe EOTA-Dokument "In den Leitlinien für die europäische technische Zulassung verwendete gemeinsame Begriffe". Das Dokument finden Sie auf der EOTA-Website.

1.4.2 Besondere, in dieser ETAG verwendete Begriffe

1.4.2.1 Sofern nichts anderes angegeben ist, gelten die in EN 1995-1-1 verwendeten Begriffe.

1.4.2.2 Die modifizierte charakteristische Tragfähigkeit Xk,mod ist die 5%-Fraktile in der Tragfähigkeitsverteilung für die angegebene relevante Lastdauer und Nutzungsklasse. Sie entspricht dem in EN 1995-1-1 angegebenen Wert kmodXk.

1.4.2.3 Baumkante - ursprüngliche, gerundete Splintholzoberfläche eines Holzstamms, ohne Rinde, an einer Fläche oder Kante von gesägtem Holz.

1.4.2.4 Besäumtes Holz - gesägtes Holz mit rechteckigem Querschnitt, bei dem die Baumkante, falls zulässig, einen festgelegten Wert nicht überschreitet.

1.4.2.5 Verbindung - Fuge

Anmerkung:

Das Mandat und EN 1995-1-1 verwenden den Begriff "Fugen" - dementsprechend verwendet diese Leitlinie den Begriff "Fugen" anstatt des äquivalenten Begriffs "Verbindungen".

1.5 Verfahren bei einer wesentlichen Abweichung von der ETAG

Die Vorschriften dieser Leitlinie gelten für die Erstellung und Erteilung europäischer technischer Zulassungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der BPR und Abschnitt 3.1 der Gemeinsamen Verfahrensregeln.

In Fällen, in denen eine der Bestimmungen dieser ETAG nicht oder nur teilweise anwendbar ist oder ein bestimmter Aspekt eines zu beurteilenden Produkts und/oder die Verwendung nicht oder nicht ausreichend von den Verfahren und Kriterien der ETAG erfasst wird, kann das Verfahren nach Artikel 9 Absatz 2 der BPR und Abschnitt 3.2 der Gemeinsamen Verfahrensregeln hinsichtlich der Abweichung oder des betroffenen Aspekts zur Anwendung kommen.

2 Beurteilung der Brauchbarkeit

2.1 Bedeutung des Begriffs "Brauchbarkeit"

"Brauchbarkeit für den (vorgesehenen) Verwendungszweck" bedeutet für ein Bauprodukt, dass es derartige Merkmale aufweist, dass das Bauwerk, in das es eingebaut werden soll, bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung

  1. die wesentlichen Anforderungen erfüllen kann, wenn und wo für das Bauwerk Regelungen gelten, die entsprechende Anforderungen enthalten (BPR, Art. 2.1)
  2. unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich ist und hierbei die wesentlichen Anforderungen bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt (BPR Anhang I, Satz 1 und 2).

Dort, wo der Verbinder in langen Ausrichtungen rechtwinklig zur Faserrichtung des Holzteils mit Verbindungsmitteln befestigt wurde, wobei die Faserrichtung hauptsächlich in einer Richtung verläuft wie bei Massivholzteilen, Brettschichtholz und Balkenschichtholz, haben Verformungen aufgrund von Feuchtigkeit, wie Schwinden und Quellen, eine ungleiche Verteilung der Verschiebung über die Verbindungsmittel zur Folge, was zu einem Versagen durch einen reißverschlussähnlichen Effekt führen kann. Dieser Effekt ist vor dem Hintergrund der zu erwartenden Feuchtigkeitsschwankungen der Konstruktion und der Duktilität der Verbindung zu bewerten.

2.2 Elemente der Beurteilung der Brauchbarkeit

Die Beurteilung der Brauchbarkeit eines Bauprodukts für seinen vorgesehenen Verwendungszweck schließt Folgendes ein:

Tragfähigkeit und Steifigkeit der Verbindungen sind unter Berücksichtigung der Lochdurchmesser im Verbinder und dem Durchmesser oder der Seitenlänge der Verbindungsmittel zu bestimmen.

2.3 Beziehung zwischen Anforderungen an die Produktmerkmale sowie den Nachweis- und Beurteilungsverfahren


Produktmerkmale, Nachweisverfahren und Beurteilungskriterien, die für die Brauchbarkeit des Blechformteils für den in Abschnitt 1.2 genannten Zweck relevant sind, sind in Tabelle 1 dargestellt.

Tabelle 1: Produktmerkmale sowie Nachweis- und Beurteilungsverfahren

Nr. Produktmerkmal Option
"keine Leistung
festgestellt"
Nachweis- und
Beurteilungsverfahren
Ausdruck der
Produktleistung
Wesentliche Anforderung 1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
1 Festigkeit der Fuge Nein Siehe Abschnitte 2.4.1.1 und 2.4.1.2 Zahlenwert(e)
Steifigkeit der Fuge Ja Zahlenwert(e) oder KLF
Duktilität der Fuge Ja Zahlenwert(e) oder KLF
Wesentliche Anforderung 2 Brandschutz
2 Brandverhalten Nein Siehe Abschnitt 2.4.2.1 Klasse A1 gemäß Entscheidung der Kommission 96/603/EG, geändert durch die Entscheidung der Kommission 2000/605/EG
3 Feuerwiderstand Ja Siehe Abschnitt 2.4.2.2 Klassifizierung nach EN 13501-2 oder KLF
Wesentliche Anforderung 3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
4 Abgabe gefährlicher Stoffe Ja Siehe Abschnitt 2.4.3 *
Wesentliche Anforderung 4 Nutzungssicherheit
Nicht relevant
Wesentliche Anforderung 5 Schallschutz
Nicht relevant
Wesentliche Anforderung 6 Energieeinsparung und Wärmeschutz
Nicht relevant
Allgemeine Aspekte hinsichtlich der Brauchbarkeit für den Verwendungszweck**
5 Beständigkeit gegenüber
Korrosion und Verschleiß
Nein Siehe Abschnitt 2.4 Nutzungsklasse und zulässige Korrosivitätskategorie oder Typ und Beschichtungsdicke oder Güteklasse des Stahls bei
rostfreiem Stahl
6 Maßbeständigkeit Nein Siehe Abschnitt 2.4
*) KLF-Option bezüglich ER3: Zur Bedeutung der KLF-Option bezüglich ER3 siehe EOTA TR 034 "Allgemeine Checkliste für ETAGs/CUAPs/ETAs - Gehalt und/oder Abgabe gefährlicher Stoffe in Produkten/Bausätzen".

**) Aspekte der Dauerhaftigkeit und Wirtschaftlichkeit des Bauwerks (siehe BPR, Anhang I, Satz 1 und 2), die nicht unter die wesentlichen Anforderungen 1 bis 3 fallen. Diese Aspekte werden auch als "Aspekte der Gebrauchstauglichkeit" bezeichnet.

2.4 Produktmerkmale, die für die Brauchbarkeit für den Verwendungszweck relevant sind

Wesentliche Anforderung 1:
Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

2.4.1 Festigkeit, Steifigkeit und Duktilität von Verbindungen

2.4.1.1.0 Nachweisverfahren

Verbindungen mit Blechteilen können so entworfen werden, dass sie Kräften mit bestimmten Angriffspunkten und/oder Momenten in verschiedene Richtungen standhalten können.

Die mechanische Festigkeit und Tragfähigkeit von Blechformteilen kann nachgewiesen werden durch:

Die Kraft- und Momententragfähigkeit ist für Verformungen der Holzelemente zu bestimmen, die denen der Tragwerke ähneln, in denen sie verwendet werden sollen.

Vom Hersteller sind entweder die Festigkeitsklasse nach EN 338 oder die Holzart, Festigkeitsklasse und Oberflächenbeschaffenheit des Holzes oder Holzbauteils anzugeben.

Die mögliche Existenz einer Baumkante ist in Betracht zu ziehen. Sofern eine Baumkante zulässig ist, soll die maximale in der Spezifikation erlaubte Ausdehnung der Baumkante für die Berechnung oder Prüfung verwendet werden.

Die Auflagerbedingungen sind die vom Hersteller festgelegten Bedingungen.

Die Lagerungsbedingungen, denen die Bauteile unterliegen, sind wesentlich für das Tragverhalten und damit für die charakteristischen Tragfähigkeiten der Blechformteile und müssen daher den erklärten Verwendungszweck widerspiegeln.

Alle Annahmen bezüglich der Vorbereitung der Holzelemente, z.B. vorgebohrte Löcher, Toleranzen beim Lochdurchmesser sowie besondere Vorschriften für Montage/Instandhaltung, etwa das Nachziehen von Schrauben, sind vom Hersteller anzugeben.

Die mechanische Festigkeit und Standsicherheit ist unter Berücksichtigung der Fugen zu bestimmen, die in der Praxis zwischen Holzelementen auftreten können. Bei Seitenholz-Seitenholz-Verbindungen kann normalerweise angenommen werden, dass die Holzelemente fugenlos dicht aneinander gebracht werden. Bei Hirnholz-Hirnholz- und Hirnholz-Seitenholz-Verbindungen ist die maximal zulässige Fugengröße zu berücksichtigen. Diese darf zwischen den Anschlussflächen in keinem Fall kleiner als 3 mm sein (Holz-Holz- oder Holz-Blechformteil). Um die Möglichkeit des Versagens durch einen reißverschlussähnlichen Effekt auszuschließen, darf ein Versagen der Verbindungsmittel durch Abriss des Kopfes nicht auftreten.

In Erdbebengebieten kann ein dissipatives Tragverhalten angenommen werden, wenn ein entsprechendes Ermüdungsverhalten nach wenigen Lastwechseln zwischen den Fugen durch zyklische Prüfungen gemäß EN 12512 erkannt wird, wie in EN 1998-1:2004 gefordert.

2.4.1.1.1 Berechnung

2.4.1.1.1.1 Allgemeines

Berechnungen können für Bewertungen genutzt werden, wenn das Blechformteil aus duktilem Material besteht und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

Anmerkung:

Blechformteile nach EN 10088-2:2005 oder EN 10346:2009 mit einer 0,2 %-Dehngrenze < 350 N mm-2 können als duktil angesehen werden.

Die Berechnungen sind, soweit zutreffend, gemäß den relevanten Teilen von EN 1993, EN 1995, EN 1998 und EN 1999 durchzuführen.

Grundlage der Berechnungen sollen die charakteristischen Materialeigenschaften für die entsprechende Lastdauer und Nutzungsklasse sein, die gemäß EN 1995-1-1 unter Verwendung des Faktors kmod zu berechnen sind.

Wo dies relevant ist, sind die Verformungen der Verbindungen entsprechend der Beschreibung in EN 1995-1-1 und in Übereinstimmung mit den in EN 26891:1991 angegebenen Laststufen zu berechnen.

In der Berechnung können die in EN 1995-1-1 angegebenen Werte für den Anfangsverschiebungsmodul Kser verwendet werden.

Beispiele für Berechnungsverfahren sind im Technischen Bericht TR015 der EOTA "Grundsätze mit Beispielen für die statische Berechnung von Verbindungen mit Blechformteilen" zu finden. Ein ausgearbeitetes Beispiel ist im Technischen Bericht TR017 der EOTA "Ausgearbeitetes rechnerisches Beispiel für die charakteristische Tragfähigkeit eines 90° Winkelbeschlags mit einer Rippe" zu finden.

2.4.1.1.1.2 Eigenschaften von Materialien und Bauteilen

Die Eigenschaften der Materialien und Bauteile von Verbindungen mit Blechformteilen sind vorzugsweise durch Verweis auf die relevanten ENs anzugeben.

Für Teile aus Stahl oder Aluminium sind die angegebenen Streckgrenzen und die Zugfestigkeit zu dokumentieren.

Wenn das statische Modell das Herausziehen der Nägel oder Schrauben aus dem Holz vorsieht, so darf ein Zugversagen im Stahl- oder Aluminiumquerschnitt nicht auftreten (Abreißen des Kopfes oder Abreißen im Gewindebereich). Durch Prüfung (siehe Abschnitt 2.4.1.1.3.2.4) ist zu dokumentieren, dass diese Anforderung erfüllt ist.

Bei Nägeln, Schrauben, Dübeln, Bolzen, Stiften oder anderen Verbindungsmitteln, die seitlichen oder axialen Lasten ausgesetzt sind, ist die Tragfähigkeit und die Steifigkeit entweder mit den in EN 1995-1-1 festgelegten Methoden oder mittels Prüfung (siehe 2.4.1.1.3.1.3) zu ermitteln.

2.4.1.1.1.3 Statische Modelle

2.4.1.1.1.3.1 Bei der Berechnung der Verbindungen mit Blechformteilen sind die Schnittkräfte und die Verformungen der Holzelemente zu berücksichtigen, die sich aus der Tragwerksberechnung ergeben. Es ist davon auszugehen, dass die Verformung der miteinander verbundenen Holzelemente und der Bauteile in der Verbindung mit Hilfe von Blechformteilen mit den Werten aus der Tragwerksberechnung verträglich sind.

Bei der Analyse einer Verbindung mit Blechformteilen soll das statische Verhalten sämtlicher Elemente, aus denen die Verbindung besteht, berücksichtigt werden.

2.4.1.1.1.3.2 Das Gleichgewicht soll in jedem Element, aus denen die Verbindung besteht, erfüllt sein. Wir deine Finite Elemente Analyse durchgeführt, muss sie sich auf das Blechformteil, die Verbindungsmittel, die miteinander verbundenen Holzelemente sowie gegebenenfalls die Auflager erstrecken. Es sind alle Exzentrizitäten zu berücksichtigen.

2.4.1.1.1.3.3 Es soll dokumentiert sein, dass die Schnittkräfte in der Verbindung mit Blechformteilen kleiner oder gleich der Kapazitäten sind.

2.4.1.1.1.3.4 Das begrenzte Formänderungsvermögen der Bauteile in der Verbindung mit Blechformteilen muss berücksichtigt werden.

Bei Schraubnägeln und Schrauben, die auf Abscheren beansprucht werden und eine Eindringtiefe l > 9d haben, wobei d der Durchmesser des Nagels oder der Schraube ist, wie dies in EN 1995-1-1 definiert ist, kann von einem elastisch-plastischen Verhalten ausgegangen werden.

Bei Schraubnägeln und Schrauben, die einer Axialkraft ausgesetzt sind, soll von einem Sprödbruch ausgegangen werden.

Bei axial belasteten Nägeln oder Schrauben mit auch nur kleinen Unterschieden in der axialen Verformung ist eine unterschiedliche Axialkraft anzunehmen.

2.4.1.1.2 Durch Prüfung gestützte Berechnung

2.4.1.1.2.1 Allgemeines

Es finden die in Abschnitt 2.4.1.1.1 genannten Prinzipien Anwendung. Prüfungsgestützte Berechnung umfasst:

2.4.1.1.2.2 Prüf- und Berechnungsumfang

2.4.1.1.2.2.1 Bei der Prüfung handelt es sich um den Nachweis oder die Kalibrierung eines theoretischen statischen Modells der Verbindung mit Blechformteilen und die Ableitung von Eigenschaften in den Fällen, wo eine Berechnung für bestimmte Eigenschaften nicht durchführbar oder möglich ist.

Das Modell soll das tatsächliche statische Verhalten widerspiegeln.

Es kann angenommen werden, dass der Nachweis durchgeführt wurde, wenn das theoretische statische Modell - möglicherweise mit einigen Anpassungsfaktoren - das statische Verhalten der Verbindung mit Blechformteilen beschreiben kann.

Ein statisches Modell für die Grenztragfähigkeit der Verbindung kann nur dann als nachgewiesen angenommen wer den, wenn das Modell der Tragfähigkeiten der Verbindungsbauteile die Tragfähigkeit der Verbindung vorhersagen kann.

2.4.1.1.2.2.2 Das statische Modell ist hinsichtlich der Art der Kräfte in der Fuge und hinsichtlich des Bereichs ihrer Position zu überprüfen.

Das Modell ist hinsichtlich des in den Berechnungen zu verwendenden Exzentrizitätsbereichs zu überprüfen.

Beim Nachweis sind insbesondere Nägel bzw. Schrauben zu berücksichtigen, die axialer Belastung ausgesetzt sind. Anhand der Nachweisprüfungen soll es möglich sein, entweder die tatsächliche Anzahl an Nägeln oder Schrauben oder die Effektivität der Nägel oder Schrauben festzustellen.

2.4.1.1.2.2.3 Bei Blechformteilen mit speziellen Querschnitten oder sich ändernden Querschnitten, z.B. gepresste oder verformte Querschnitte, kann die Biegetragfähigkeit der Blechformteilquerschnitte durch Prüfung ermittelt werden (siehe 2.4.1.1.2.3.4).

2.4.1.1.2.2.4 Für Blechformteile mit Schrauben, die parallel zur Faserrichtung in das Hirnholz eingedreht werden, ist Folgendes zu berücksichtigen:

Die Tragfähigkeiten der Verbindung dürfen durch Risse im Holz nicht beeinflusst werden.

Diese Bedingungen sind erfüllt, wenn

2.4.1.1.2.3 Prüfung der Eigenschaften

2.4.1.1.2.3.1 Es gelten die in Abschnitt 2.4.1.1.3 genannten Anforderungen.

2.4.1.1.2.3.2 Prüfungen zur Bestimmung des Feuchtegehalts und der Dichte des Holzes sind in Übereinstimmung mit den relevanten Prüfnormen durchzuführen, auf die in EN 1995-1-1 oder relevanten Werkstoffstandards verwiesen wird.

2.4.1.1.2.3.3 Prüfungen zur Bestimmung von relevanten Eigenschaften im Zusammenhang mit den Stahlbauteilen sind in Übereinstimmung mit den relevanten Prüfnormen durchzuführen, auf die in EN 1993-1-1 oder EN 1999-1-1 oder in den Normen, auf die sich diese Normen stützen, verwiesen wird.

2.4.1.1.2.3.4 Die Prüfung der Biegetragfähigkeit von Blechformteilen mit profiliertem Querschnitt ist so durchzuführen, dass die Biegung des Blechformteils der tatsächlichen Momentenverteilung des Blechformteils in der Verbindung entspricht.

Anmerkung:

Das Blechformteil kann mit Hilfe von Schrauben in den Nagellöchern festgeklemmt werden und mit Hilfe einer Zugstange durch ein Loch im Blechformteil einer Kraft ausgesetzt werden, die eine Biegung verursacht (siehe Abb. 3).

Wird die Kraft in einer Aufwärts- oder Abwärtsrichtung aufgebracht, kann das Blechformteil einem Biegemoment mit auf den Querschnitt wirkenden Zug- oder Druckbeanspruchungen ausgesetzt werden, so wie es sich in der tatsächlichen Verbindung ergeben würde.

Wird die Kraft mit einer oder einigen wenigen Exzentrizitäten aufgebracht, lässt sich die Biegefestigkeit des Flansches des Blechformteils ermitteln. Die Verlaufskurve der Biegetragfähigkeit besteht dann aus mehreren geraden Linien, die aus den Prüfungen mit unterschiedlicher Exzentrizität ermittelt wurden.

Abbildung 3 - Beispiel einer Prüfanordnung

Legende: Clamping bolts = Befestigungsschraube; Angle bracket = Winkelbeschlag; Tension rod = Zugstange

2.4.1.1.3 Prüfungen

2.4.1.1.3.1 Allgemeines

Die Prüfung der Festigkeit und Steifigkeit der Fuge soll gemäß EN 26891:1991 und die Prüfung im Hinblick auf die Verbindungsduktilität unter zyklischen Bedingungen soll gemäß EN 12512 erfolgen.

In den Prüfungen soll das Verhalten der Fuge unter praktischen Bedingungen simuliert werden, und die in der Prüfung angewandten Last-, Auflager- und Einspannbedingungen sollen die in der Praxis vorkommenden Bedingungen nachbilden. Da es sich bei EN 26891:1991 um ein allgemeines Dokument handelt und aufgrund der großen Bandbreite an Produkttypen, die in dieser Leitlinie behandelt werden, ist es nicht möglich, für jeden Typ Regeln aufzustellen. Nachstehend sind die allgemeinen Grundsätze aufgeführt, die für die Prüfungen anzuwenden sind. Beispiele gehen aus dem Technischen Bericht TR016 der EOTA "Prüfverfahren für Blechformteile mit Beispielen" hervor. Bei Bedarf werden weitere Beispiele hinzugefügt. Diese Empfehlungen basieren auf der Arbeit von RILEM TC1 69-MTE, wo man weiterhin Prüfverfahren für Blechformteile entwickelt:

(1) Die Querschnitte von Primär- und Sekundärbauteilen sind je nach vorgesehenem Verwendungszweck und Funktion zu bestimmen und diese Elemente sind während der Prüfungen in natürlicher Größe zu verwenden.

(2) Die Prüfkonfiguration ist so zu wählen, dass ein Versagen aufgrund von Ursachen außerhalb des Prüfumfangs vermieden wird. Beispielsweise sollte es nicht zu einem Versagen aufgrund von Spannung rechtwinklig zur Holzfaserrichtung, Biegeversagen des Sekundärbauteils, Tragfähigkeitsversagen an den Lastpunkten kommen.

(3) Die Prüfkonfiguration des Sekundärbauteils ist so zu wählen, dass die Verformung der Verbindung im Prüfbereich den vorgesehenen Verwendungszweck widerspiegelt.

(4) Unzulässiger Einfluss aufgrund des Verfahrens der Lasteinleitung und der Abstützung des Elements ist zu vermeiden, der dem vorgesehenen Zweck und der Funktion widerspricht. Beispielsweise soll die Belastung nur im Verbindungsbereich eingeleitet werden, wenn dies den vorgesehenen Verwendungszweck abdeckt.

(5) Es ist sicherzustellen, dass die Lastübertragungsgrundsätze innerhalb der Anordnung bestimmbar sind, beispielsweise durch Verwendung zusätzlicher Lastzellen, um die genaue Last zu bestimmen, die durch die Verbindung übertragen wird. Falls relevant, soll in den aufgezeichneten Daten das Gewicht der Prüfausrüstung berücksichtigt werden.

(6) Es sind die relativen Verschiebungen zwischen den Elementen zu messen und es ist darauf zu achten, dass unerwünschte Einflüsse vermieden werden, indem die Aufnehmer an Stellen befestigt werden, die ein Stück vom erwarteten Versagensbereich entfernt sind. Die Aufnehmer sind an beiden Seiten des Prüflings anzubringen, dann ist ein Mittelwert der Ergebnisse zu bilden, um eine etwaige Verdrehung der Elemente zu berücksichtigen.

(7) Es ist zu berücksichtigen, dass die praktischen Toleranzen in der Passung zwischen den verbundenen Elementen die Tragfähigkeit der Verbindung beeinflussen können, beispielsweise, indem zwischen den Elementen entsprechende Spalten vorgesehen werden.

(8) Die Prüfstücke sind mit dem Holz bei einer Gleichgewichtsfeuchte, die 20 ± 2 °C und 85 ± 5 % relativer Luftfeuchte entspricht, zu verbinden. Die verbundenen Stücke sind bis kurz vor dem Prüfen auf 20 ± 2 °C und 65 ± 5 % relativer Luftfeuchte zu konditionieren und den Feuchtigkeitsgehalt zum Zeitpunkt der Prüfung zu messen (andere Bedingungen sollten nur verwendet werden, wenn sie mit dem vorgesehenen Verwendungszweck der Verbindung in Einklang stehen). Für Holzwerkstoffe ist ein Konditionieren bei 20 ± 2 °C und 85 ± 5 % relativer Luftfeuchte vor dem Zusammenbau nicht notwendig. Andere Konditionierungssysteme sind von Fall zu Fall in Betracht zu ziehen und in der ETA anzugeben.

(9) Es sind die maßgebenden Spezifikationen der Materialien zu bestimmen und aufzuzeichnen, beispielsweise die Qualität oder Güte des Holzes, die Spezifikationen und Abmessungen der Metallteile und anderer Verbindungsmittel. Im Prüfbericht ist zu erwähnen, dass die Prüfergebnisse nicht notwendigerweise für andere Arten von Metallteilen oder Holz gelten.

(10) Für jede gewünschte Variable ist eine umfassende Aufzeichnung des Last-/Verformungsverhaltens anzufertigen.

2.4.1.1.3.2 Werkstoffe und Eigenschaften

Das Ausmaß der Prüfungen ist abhängig von der Art, wie Tragfähigkeiten dokumentiert werden:

2.4.1.1.3.2.1 Holz und Holzwerkstoffe

Das Holz muss nach einem der in EN ISO 8970 angegebenen Verfahren ausgewählt werden. Die Dichten der Prüflinge sind EN 338 zu entnehmen.

Sofern vom Hersteller nicht anders angegeben, sind die Versuche mit europäischem Fichtenholz (Picea abies) durchzuführen.

Holzwerkstoffe sind ähnlich wie Holz auszuwählen.

Für eine Gruppe ähnlicher Prüfkörper sind für jeden Prüfkörper getrennte Bohlen zu verwenden.

Die Elemente müssen frei von größeren Beschädigungen im Bereich der Blechformteile sein. Dort, wo eine Baumkante zulässig ist, ist die Prüfung mit der in der Spezifikation erlaubten und in Abschnitt 2.4.1.1.0 beschriebenen maximalen zulässigen Größe der Baumkante (gegebenenfalls künstlich hergestellt durch Schneiden) durchzuführen.

Der Feuchtigkeitsgehalt und die Dichte des Holzes sind wie in ISO 3130 oder EN 13183-2 und ISO 3131 angegeben zu ermitteln.

2.4.1.1.3.2.2 Blechformteile

Die maßgebenden charakteristischen Eigenschaften (beispielsweise Zugfestigkeit, Streckgrenze und Dehnung) des zur Herstellung der Blechformteile verwendeten Metalls, das dem zur Herstellung der Blechformteile verwendeten Coil oder Streifen entnommen wurde, sind unter Verwendung von standardmäßigen Prüfverfahren (z.B. EN ISO 6892-1) zu bestimmen. Diese Daten sind erforderlich, um das Ausmaß zu bestimmen, in dem die Eigenschaften des zur Herstellung der Proben für die Prüfung verwendeten Metalls von den festgelegten Mindesteigenschaften abweichen.

Die Prüflinge müssen repräsentativ für die Herstellung sein und sollen nach dem Zufallsprinzip entnommen werden. Prototypen-Muster dürfen dort verwendet werden, wo es möglich ist, zu zeigen, dass die Leistungsmerkmale für Produkte, die den vollständigen Herstellungsprozess durchlaufen haben, repräsentativ sind.

Die meisten Blechformteile werden in mehreren Größen hergestellt. Die in den verschiedenen Prüfungen zu verwendenden Größen der Blechformteile sind so zu wählen, dass die Festigkeit und Steifigkeit der vollständigen Größenpalette durch Interpolation ermittelt werden kann, vorausgesetzt, der Versagensmechanismus ist derselbe.

2.4.1.1.3.2.3 Zubehörteile

Die Tragfähigkeit und Steifigkeit von Nägeln und Schrauben, die rechtwinklig oder axial beansprucht werden, sind anhand der in EN 1380, EN 1382, EN 1383:1999 sowie in EN 26891:1991 beschriebenen Prüfungen zu ermitteln. Die Prüfungen müssen mit den relevanten Holzarten mit einer Rohdichte entsprechend EN ISO 8970 durchgeführt werden.

Die bei den Prüfungen verwendeten Zubehörteile müssen repräsentativ sein und sind nach dem Zufallsprinzip zu entnehmen.

2.4.1.1.3.2.4 Zugtragfähigkeit von Nägeln oder Schrauben

Die Zugtragfähigkeit des Nagels oder der Schraube (Abreißen des Kopfes oder Abreißen im Gewindebereich) ist entsprechend Abb. 4 in EN 1383:1999 zu ermitteln. Statt einer Platte aus Bauholz oder Holzwerkstoff ist eine Stahlplatte mit vorgebohrtem Loch für den Nagel bzw. die Schraube zu verwenden. Der Durchmesser des vorgebohrten Lochs in der Stahlplatte muss den Außendurchmesser d1 des profilierten Teils des Nagelschaftes oder des Schraubengewindes um ca. 0,1 mm überschreiten. Der Bereich, in dem der mit Rillen/Gewinde versehene Teil zum glatten Teil des Schafts übergeht, soll innerhalb der freien Prüflänge liegen, und der Abstand zu den Einspannklemmen der Prüfvorrichtung soll mindestens 3 × d1 betragen.

Die Belastungsgeschwindigkeit ist so zu wählen, dass die Versagenslast (Bruchlast) innerhalb von 10 s ± 5 s erreicht wird.

Auf der Grundlage der Prüfergebnisse ist die charakteristische Zugtragfähigkeit des Nagels oder der Schraube entsprechend den Grundsätzen von EN 1995-1-1 zu berechnen.

Anmerkung:


Prüfmethoden für Verbindungen mit Nägeln und Schrauben sind in EN 1380, EN 1382 und EN 1383:1999 angegeben. Die Zugtragfähigkeit (Abreißen des Kopfes und Abreißen im Gewindebereich) von Nägeln und Schrauben wird in diesen Normen jedoch nicht behandelt.

2.4.1.1.3.2.5 Nägel, Schrauben, Dübel, Bolzen, Stifte oder andere Verbindungsmittel müssen der harmonisierten Norm EN 14592+A1:2012 oder anderen relevanten Spezifikationen entsprechen und die erforderlichen Leistungswerte für die vorgeschlagene Endnutzung besitzen.

2.4.1.1.3.2.6 Bei einem Zusatzbauteil, das bereits eine CE-Kennzeichnung aufweist und gemäß den in Abschnitt 2.4.1.1.3.2.3 genannten Prüfmethoden geprüft wurde, muss die Prüfung nicht wiederholt werden. Dennoch muss eine Beurteilung entsprechend dieser Leitlinie vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass das Zusatzbauteil für den vorgesehenen Verwendungszweck brauchbar ist. Trägt das Zusatzbauteil keine CE-Kennzeichnung, so sind die Prüfungen gemäß dieser Leitlinie durchzuführen.

2.4.1.1.3.3 Prüfverfahren für Verbindungen

2.4.1.1.3.3.1 Allgemeines

Im Allgemeinen gibt es Blechformteile in verschiedenen Größen. Einige können auch mit unterschiedlichen Holzgrößen und Verbindungsmitteln/Verbindungsmittelgrößen verwendet werden. Bei der Erstellung einer Prüfspezifikation sind die verschiedenen Kombinationen aus unterschiedlich großen Blechformteilen, Verbindungsmitteln und Holzelementen zu berücksichtigen. Bei bestimmten Verbindungsmitteln kann es ausreichen, die jeweils größten und kleinsten Blechformteile und nur eine oder zwei der Zwischengrößen zu prüfen. Für die Zwischengrößen kann die Tragfähigkeit der Blechformteile durch Interpolation ermittelt werden, sofern die anderen physikalischen Eigenschaften (z.B. Materialspezifikationen, Unregelmäßigkeiten im Material und Eigenschaften von Materialabschnitten) unverändert bleiben. Um die angenommene Interpolationsformel zu bestätigen, können Versuche notwendig sein. Damit die Testergebnisse die Tragfähigkeit des Blechformteils und nicht die Holzfestigkeit widerspiegeln, kann es sinnvoll sein, die jeweils größte Holzstärke für Blechformteile verschiedener Größen auszuwählen.

Die Mindestanzahl von Prüfkörpern zur Ermittlung der folgenden Werte beträgt:

Es ist nicht zulässig, Prüfergebnisse außer Acht zu lassen, wenn für die Prüfung eine Prüfserie geplant wurde. Es ist jedoch erlaubt, ein Prüfergebnis nicht zu beachten, wenn das Versagen außerhalb der Verbindung stattgefunden hat.

Die Auflagerbedingungen sind die vom Hersteller festgelegten Bedingungen.

2.4.1.1.3.3.2 Konditionierung

Bevor die Prüfstücke zusammengesetzt werden, ist das Holz auf eine Gleichgewichtsfeuchte zu konditionieren, die 20 ± 2 °C und 85 ± 5 % relativer Luftfeuchte entspricht; nach dem Zusammensetzen sind die Prüfstücke für mindestens eine Woche bei 20 ± 2 °C und 65 ± 5 % relativer Luftfeuchte gemäß ISO 554 zu konditionieren. Für Holzwerkstoffe ist eine Konditionierung bei 20 ± 2 °C und 85 ± 5 % relativer Luftfeuchte vor dem Zusammenbau nicht erforderlich. Andere Konditionierungssysteme sind von Fall zu Fall in Betracht zu ziehen und in der ETA anzugeben. Das Bauholz ist konditioniert, sobald Massekonstanz erreicht ist. Die Konditionierungsdauer hängt von den Größen der Holzelemente ab. Bei Holzelementen mit einer Dicke von bis zu 65 mm wird eine konstante Masse als erreicht angesehen, wenn die Ergebnisse zweier mit sechs Stunden Abstand aufeinanderfolgenden Wägungen um nicht mehr als 0,1 % der Masse des Holzelements voneinander abweichen. Bei größeren Dicken kann es erforderlich sein, dass mehr als 6 Stunden Abstand zwischen den Wägungen erforderlich sind, die Abweichung von 0,1 % trifft weiterhin zu. Im Labor soll überprüft werden, dass die Zeit zwischen den Messungen ausreicht, eine konstante Masse beizubehalten. Für bestimmte Untersuchungen können andere Konditionierungen angebracht sein, sie sollen jedoch im Prüfbericht angegeben werden. Bei einigen Harthölzern kann ein viel längerer Konditionierungszeitraum erforderlich sein.

2.4.1.1.3.3.3 Zusammensetzen von Prüfkörpern

Die Größe und die Geometrie der Prüfkörper hängen von der Art der Blechformteile und der gemessenen Eigenschaft ab; sie soll repräsentativ sein für die Verbindung unter Praxisbedingungen. Die Prüfkörper sind nach dem/den vom Hersteller der Blechformteile spezifizierten Verfahren zusammenzubauen.

Die Holzteile für die Prüfkörper sind so zuzuschneiden, dass die Bereiche, an denen die Blechformteile befestigt werden, frei von Ästen, örtlichen Faserabweichungen, Rissen und Baumkanten sind (mit Ausnahme des in 2.4.1.1.0 beschriebenen Ausmaßes). In den übrigen Bereichen müssen die Holzteile frei von Wuchsunregelmäßigkeiten sein, die zu vorzeitigem Holzbruch führen könnten.

Die Herstellung der Prüfkörper muss die Fugen widerspiegeln, die in der Praxis vorkommen können (siehe Abschnitt 2.4.1.1.0).

2.4.1.1.3.4 Prüfverfahren

2.4.1.1.3.4.1 Schätzung der maximalen Last

Die geschätzte maximale Last Fmax,est für die zu prüfende Verbindungsart ist aufgrund von Erfahrung, durch Berechnung oder anhand von Vorversuchen zu bestimmen und muss entsprechend dem Belastungsverfahren angepasst werden.

2.4.1.1.3.4.2 Belastungsverfahren

Es ist das in Abschnitt 8 von EN 26891:1991 angegebene Belastungsverfahren zu befolgen.

2.4.1.1.3.4.3 Maximale Last

Die bei oder vor einer Verschiebung von 15 mm erreichte Last ist als die maximale Last für jeden Prüfkörper aufzuzeichnen. Die Verschiebung ist als relative Bewegung zwischen den Schwerpunkten der Holzbauteile der Verbindung in der Richtung der aufgebrachten Kraft zu messen. Siehe dazu Abschnitt 2.4.1.1.3.4.4.

Tritt innerhalb der 15 mm Verschiebung kein Versagen auf, so ist die Prüfung weiterzuführen, bis die maximale Last (Fmax) oder 15 mm Verschiebung erreicht ist. Um Korrekturfaktoren aufgrund der Versagensart zu bestimmen, sollte das Versagen nicht bei 15 mm Verschiebung eingetroffen sein, ist die Prüfung weiterzuführen, bis eine maximale Last (Fmax) erreicht ist. Die maximale Last (Fmax) und Last bei 15 mm Verschiebung (F15) ist zusammen mit der Versagensart aufzuzeichnen.

Innerhalb einer maximalen Verschiebung von 15 mm ist Fmax,mod als Fmax anzunehmen, und zwar modifiziert durch einen auf die Versagensart bezogenen Faktor.

Der Technische Bericht 016 weist unter bestimmten Bedingungen an, wie die Modifizierung durchzuführen ist, wenn das Versagen nicht innerhalb der 15 mm Verschiebung stattfindet und die Prüfung nicht bis zum Versagen fortgesetzt wird.

Die Drucktragfähigkeit ist die höchste Last, die zum Schließen des Spaltes zwischen den Holzelementen erforderlich ist.

Anmerkung:

Hierdurch wird zwar die Tragfähigkeit der tatsächlichen Verbindung mit dem Blechformteil definiert, jedoch nicht notwendigerweise der Verbindung als Ganzes.

2.4.1.1.3.4.4 Verformung

Verformungen sind als die relative Bewegung zwischen den Schwerpunkten der Holzbauteile der Verbindung in Richtung der aufgebrachten Kraft (δm) zu verstehen.

2.4.1.1.3.4.5 Prüfbericht

Der Prüfbericht soll folgende Informationen enthalten:

2.4.1.2 Bestimmung von Festigkeit, Steifigkeit und Duktilität

Dort, wo Eigenschaften für mehr als eine Lastrichtung in Anspruch genommen werden, ist jede einzelne zusammen mit einer etwaigen Wechselwirkungsgleichung anzugeben. Es sind die Lastdauer, die Auswirkungen von Richtungswechseln der auf die Verbindung wirkenden Lasteinwirkungen von langer und mittlerer Dauer sowie abwechselnde Zug- und Druckeinwirkungen in den Bauteilen zu berücksichtigen.

Anmerkung:

Der in 2.4.1.2.1 ermittelte Wert ist der höchste Wert, den der Hersteller als charakteristischen Wert erklären darf. Zur Vermeidung eines unangemessenen Ausschlusses (Zurückweisung) kann es ratsam sein, einen niedrigeren Wert zu erklären.

2.4.1.2.1 Festigkeit

Es ist die charakteristische Tragfähigkeit Xk oder die modifizierte charakteristische Tragfähigkeit Xk,mod für eine gegebene Klasse der Lasteinwirkungsdauer und Nutzungsklasse wie in EN 1995-1-1 anzugeben.

Diese ist für eine Beurteilung durch "Berechnung" und "Durch Prüfung unterstützte Berechnung" gemäß den Anforderungen von EN 1995-1-1 und für eine Beurteilung durch Prüfung gemäß EN 14358:2006 abzuleiten.

Bei der Ableitung der Werte aus Prüfungen sind die Dichte und der Feuchtigkeitsgehalt der Holzprobenstücke sowie Abweichungen von den Mindestanforderungen für Materialeigenschaften des Blechformteils und der Zusatzbauteile zu berücksichtigen (siehe Technischer Bericht TR016 der EOTA "Prüfverfahren von Blechformteilen mit Beispielen").

2.4.1.2.2 Steifigkeit

Sofern eine Anfangsverschiebung und ein Verschiebungsmodul erklärt werden müssen, sind sie gemäß der Beschreibung in EN 26891:1991 zu ermitteln. Diese Beziehung muss sich auf den Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit erstrecken und Kräfte umfassen, die bei bis zu 40 % der Bruchkraft Fult liegen.

Bei Beurteilungen durch Prüfungen sind diese Eigenschaften gemäß EN 26891:1991, Abschnitt 8.5 zu bestimmen:

Es wird empfohlen, Bolzenbohrungen so auszuführen, dass ihr Durchmesser höchstens 2 mm größer als der Bolzendurchmesser ist. In der Beziehung zwischen Verschiebung und Last ist dies zu berücksichtigen.

2.4.1.2.3 Duktilität bei zyklischer Prüfung

In Erdbebengebieten kann ein dissipatives Tragverhalten der Konstruktion angenommen werden, wenn sich die Verbindungen mindestens drei vollständig durchfahrene Zyklen im Rahmen einer zyklischen Prüfung gemäß EN 12512 plastisch deformieren lassen, und zwar bei einem statischen Duktilitätsverhältnis von 4 für Strukturen der Duktilitätsklasse M und bei einem statischen Duktilitätsverhältnis von 6 für Strukturen der Duktilitätsklasse H ohne eine Widerstandsverminderung von mehr als 20 %, wie in EN 1998-1:2004, Abschnitt 8.3(3) festgelegt.

Um ein stabiles Verhalten unter zyklischer Belastung sicherzustellen, wenn die Konstruktion in dissipativer Struktur in Erdbebengebieten geplant ist, darf die im 3. Zyklus abgebaute Energie nicht weniger als 80 % der im 1. Zyklus abgebauten Energie betragen. In diesem Falle ist diese Bewertung in der ETA anzugeben. Die im Zyklus abgebaute Energie, die als Äquivalent der hysteretischen Dämpfung zu werten ist, soll gemäß EN 15129 bewertet werden.

Wesentliche Anforderung 2:
Brandschutz

2.4.2 Brandverhalten

2.4.2.1 Brandverhalten

2.4.2.1.1 Nachweisverfahren

Bei den Blechformteilen wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen für die Leistungsklasse A1 des charakteristischen Brandverhaltens erfüllen, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Entscheidung der Kommission 96/603/EG (entsprechend ergänzt) ohne auf Grundlage der Auflistung ihrer Materialien in dieser Entscheidung geprüft werden zu müssen.

2.4.2.1.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Das Produkt ist gemäß der Entscheidung der Kommission 96/603/EG (entsprechend ergänzt) zu klassifizieren.

2.4.2.2 Feuerwiderstand

2.4.2.2.1 Nachweisverfahren

2.4.2.2.1.1 Allgemeines

Das Bauteil oder montierte System, für das die Blechformteile durch Einbau oder Installation zum Einsatz kommen sollen, sind unter Anwendung des Prüfverfahrens zu prüfen, das für die entsprechende Feuerwiderstandsklasse relevant ist, um es gemäß dem einschlägigen Teil der EN 13501-2 zu klassifizieren.

Die Prüfungen sind gemäß den relevanten Standards (1) zusammen mit den Bestimmungen dieser Leitlinie durchzuführen, um eine Klassifizierung gemäß EN 13501-2 zu ermöglichen.

Anmerkung (1):

Zum Beispiel EN 1365-2 für tragende Böden und Dächer.

Die Bedingungen für beabsichtigte Endnutzung, Montage und Befestigung und entsprechende Bauteile bezüglich der Feuerwiderstandsleistung sind in der ETA anzugeben.

2.4.2.2.1.2 Prüfkonfiguration

Die Prüfkonfiguration ist auf der Grundlage der Bedingungen für die vorgesehene Endnutzung für das vollständige Tragwerksteil mit zugehörigen Bekleidungen (z.B. Gipskarton) festzulegen.

Die Prüfung ist durch ein zugelassenes Prüflabor mit Prüfkörpern bestehend aus einem Holz der Festigkeitsklasse mit einer Dichte innerhalb ± 5 % der mittleren Dichte der Festigkeitsklasse für den Feuerwiderstand durchzuführen. Die zu prüfende Verbindung soll repräsentativ für die Verbindungen sein, für welche der Feuerwiderstand erklärt werden soll. Die auf die Verbindung wirkende Last soll den Daten entsprechen, die der Hersteller in seiner Erklärung anzugeben beabsichtigt.

2.4.2.2.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

2.4.2.2.2.1 Allgemeines

Das Bauteil oder montierte System, für das die Blechformteile durch Einbau oder Installation zum Einsatz kommen sollen, sind gemäß EN 13501-2 zu klassifizieren.

2.4.2.2.2.2 Versagensbedingungen

Ein Versagen gilt dann als erfolgt, wenn es entweder zum Zusammenbruch der Verbindung kommt oder wenn die Verschiebung (relative Bewegung) zwischen den Schwerpunkten der verbundenen Teile in Richtung der angewandten Kraft 30 mm erreicht.

2.4.2.2.2.3 Direkter Anwendungsbereich

Der mit der Prüfung festgestellte Feuerwiderstand kann auf Verbindungen zwischen Holzteilen angewandt werden, die eine mittlere Dichte von mindestens der Dichte der gewünschten Festigkeitsklasse besitzen. Des Weiteren ist der Feuerwiderstand auch auf ähnliche Blechformteile aus Metall anzuwenden, die eine größere Dicke oder einen dickeren Zinküberzug besitzen.

Wesentliche Anforderung 3:
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

2.4.3 Gehalt und/oder Abgabe gefährlicher Stoffe

Der Antragsteller soll entweder

Die Verwendung von Recyclingmaterial ist immer anzuzeigen, da dies zur Anwendung von weiteren Bewertungs- und Nachweisverfahren führen könnte.

Die Angaben zum Vorhandensein gefährlicher Stoffe, die gemäß Regelung auf europäischer Ebene in der Richtlinie des Rates 67/548/EWG und Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und in der "Liste der geregelten, gefährlichen Stoffe, die möglicherweise mit Bauprodukten nach der BPR in Verbindung stehen" der EGDS aufgeführt sind und/oder anderer gefährlicher Stoffe müssen als Teil des Bewertungsberichts von der Zulassungsstelle unter strenger Einhaltung der Vertraulichkeit an die anderen Zulassungsstellen verteilt werden.

2.4.3.1 Nachweisverfahren

Zu berücksichtigende Baustoffe und Bauteile des Produkts, die in der "Allgemeinen Prüfliste für ETAGs/CUAPs/ETAs - Gehalt und/oder Abgabe gefährlicher Stoffe in Produkten/Bausätzen" des Technischen Berichts TR 034 der EOTA aufgelistet sind, sollen gemäß den gegebenen Verfahren verifiziert werden. Dabei sind die Einbaubedingungen des zusammengesetzten Systems/Bauteils des zusammengesetzten Systems und die daraus resultierenden Szenarien für die Abgabe zu berücksichtigen. Vorschriften bezüglich des Inverkehrbringens eines Produkts sind ebenso in Betracht zu ziehen.

Bezüglich der im Technischen Bericht TR 034 der EOTA genannten Szenarien für die Abgabe sind die folgenden Kategorien zu berücksichtigen:

Kategorie IA1: Produkt mit direktem Kontakt zur Raumluft
Kategorie IA2: Produkt ohne direkten Kontakt zur Raumluft (z.B. abgedeckte Produkte), aber möglichen Auswirkungen auf die Raumluft
Kategorie IA3: Produkt ohne Kontakt zur Raumluft und keinerlei Auswirkungen auf die Raumluft
Kategorie S/W1: Produkt ohne direkten Kontakt mit Bodenfeuchte, Grund- und Oberflächenwasser
Kategorie S/W2: Produkt ohne direkten Kontakt mit Bodenfeuchte, Grund- und Oberflächenwasser, aber mit möglichen Auswirkungen auf diese
Kategorie S/W3: Produkt ohne direkten Kontakt mit Bodenfeuchte, Grund- und Oberflächenwasser und ohne Auswirkungen auf diese.

Kategorien IA1 und S/W1 sind auf Produkte anwendbar, die in einer Weise Kontakt zu Raumluft, Boden oder Wasser haben, sodass gefährliche Stoffe direkt aus dem Produkt abgegeben werden könnten.

Kategorie IA2 ist auf Produkte anwendbar, die mit anderen Materialien bedeckt sind, aber trotzdem gefährliche Stoffe in die Raumlauft abgeben könnten (z.B. Produkte, die mit porösen/unversiegelten Abdeckungen versehen sind, die eine Migration von gefährlichen Stoffen nicht verhindern können).

Kategorie S/W2 ist auf Produkte anwendbar, die von Regenwasser ausgelaugt werden können und gefährliche Stoffe abgeben könnten und damit eine Auswirkung auf Boden und Wasser haben können.

Kategorien IA3 und S/W3 sind auf Produkte anwendbar, die vollständig mit Materialien abgedichtet sind, welche jede Art von Migration gefährlicher Stoffe in Raumluft, Boden oder Wasser verhindern.

Anmerkung:

In allen Fällen sind Beschränkungen von Inhaltsstoffen zu berücksichtigen.

2.4.3.1.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Anmerkung (im Rahmen der ETA umzusetzen):

Für gefährliche Stoffe, die in den Geltungsbereich der BPR fallen und für die

kann eine zusätzliche Bewertung erforderlich sein.

Wesentliche Anforderung 4:
Nutzungssicherheit

2.4.4 Nicht relevant.

Wesentliche Anforderung 5:
Schallschutz

2.4.5 Nicht relevant.

Wesentliche Anforderung 6:
Energieeinsparung und Wärmeschutz

2.4.6 Nicht relevant.

Allgemeine Aspekte hinsichtlich der Brauchbarkeit
(Dauerhaftigkeit und Brauchbarkeit)

2.4.7 Dauerhaftigkeit

2.4.7.1 Allgemeines

Die Blechformteile und Verbindungsmittel sollen entweder in sich selbst korrosionsbeständig sein oder z.B. gemäß EN 1995-1-1 vor Korrosion geschützt sein:

Der Korrosionsschutz ist zusammen mit den zulässigen Anwendungsbedingungen gemäß EN 19951-1 und der zulässigen Korrosivitätskategorie gemäß EN ISO 12944-2 zu bestimmen.

2.4.7.2 Beständigkeit gegenüber Korrosion und Beschädigung

2.4.7.2.1 Nachweisverfahren

Es ist die Produktspezifikation (einschließlich der zugehörigen Zusatzbauteile) zu überprüfen, und es ist eine Bewertung oder eine entsprechende Prüfung und Beurteilung durchzuführen, um die Dicke des Korrosionsschutzes oder die Materialspezifikation zu bestimmen.

Bei Verwendung eines Zinküberzugs ist dessen Dicke wie folgt zu ermitteln:

Bei Verwendung von Edelstahl ist dieser gemäß EN 10088-1 zu bezeichnen.

Bei Verwendung von Aluminium ist dieses gemäß einer einschlägigen Norm zu bezeichnen.

2.4.7.2.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Die Materialspezifikation oder der für die verschiedenen Nutzungsklassen geltende Mindestschutz gegen Korrosion soll mit EN 1995-1-1 übereinstimmen. Alternative Werkstoffe können verwendet werden, vorausgesetzt, dass für den vorgeschlagenen geplanten Verwendungszweck ein ausreichender Korrosionsschutz gegeben ist, dieser durch Bewertung oder Prüfung nachgewiesen wurde und dass sie das Brandverhalten Klasse A1 des Blechformteils nicht ändern.

Die Kanten des feuerverzinkten Stahlblechs gemäß EN 10346:2009 (Mindestgewicht des Überzugs von Z275) werden durch das auf den Blechflächen vorhandene Zink galvanisch geschützt und sind dafür bekannt, dass sie einen zufriedenstellenden, langfristigen Gebrauch in Nutzungsklasse 2 aufweisen, vorausgesetzt, die Stahlblechdicke ist kleiner oder gleich 3,0 mm.

Es wird angemerkt, dass in Normen für galvanische Überzüge die Masse/Flächeneinheit der Überzüge hinsichtlich der Oberfläche und in Normen für feuerverzinktes Blech die Masse/Flächeneinheit hinsichtlich der Fläche des Blechs angegeben wird (d. h. die Fläche eines Blechs entspricht der Hälfte seiner Oberfläche).

Der Materialkontakt zwischen dem Blechformteil und den verschiedenen, zum Herstellen der Verbindung verwendeten Materialien einschließlich der Verbindungsmittel darf nicht zu Korrosion bei den in Betracht gezogenen Nutzungsklassen führen. Die Produktspezifikation einschließlich etwaiger zugehöriger Zusatzbauteile ist gegebenenfalls zu überprüfen, um festzustellen, ob eine Gefahr der galvanischen Korrosion besteht (mit Bezug auf die elektrochemische Spannungsreihe), und ein etwaiges Anzeichen für überwachte Prüfungen der atmosphärischen Einwirkungen gemäß EN ISO 7441 wird bewertet.

Der Materialkontakt zwischen dem Blechformteil einschließlich der Verbindungsmittel und der für die verwendete Holzart vorgeschlagenen Schutzbehandlung darf bei den in Betracht gezogenen Nutzungsklassen nicht zur Korrosion führen. Es ist eine Bewertung der Korrosionsrisiken durchzuführen, die sich aus etwaigen vorgeschlagenen Schutzbehandlungen des mit dem Produkt verwendeten Holzes oder bei zur Verwendung vorgeschlagenen säurehaltigen oder ätzenden Holzarten z.B. Hartholz ergeben.

2.4.8 Maßbeständigkeit

2.4.8.1 Nachweisverfahren

Für diese Eigenschaft sind keine zusätzlichen Prüfungen erforderlich, da sie während der Beurteilung der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit geprüft wird.

2.4.8.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Es sind die Auswirkungen von Verformungen oder Durchbiegungen des Blechformteils zu berücksichtigen, durch die das Aussehen oder der wirksame Gebrauch des Bauwerks beeinträchtigt oder die Oberflächen oder nichttragende Teile beschädigt werden. In der ETA kann ein Leitwert in der Form einer Anfangsverschiebung und eines Verschiebungsmoduls (siehe 2.4.1.2.2) angegeben werden.

Die Auswirkungen von Maßänderungen der zu verbindenden Tragwerksteile infolge eines sich verändernden Feuchtigkeitsgehalts sind durch Ermitteln der Festigkeit und Steifigkeit der Verbindungen zu bewerten.

3 Bewertung und Bescheinigung der Konformität und CE-Kennzeichnung

3.1 System der Konformitätsbescheinigung

Gemäß der Entscheidung 97/638/EG der Europäischen Kommission 3) gelten die Systeme der Konformitätsentscheidung gemäß Tabelle 2.

Tabelle 2: System der Konformitätsbescheinigung, anwendbar auf die Tragfähigkeit von Blechformteilen

Produkt(e) Vorgesehene(r) Verwendungs- zweck(e) Stufe(n) oder Klasse(n) System(e) der Konformitäts- bescheinigung
Blechformteile
(mit spezifischen Verbindungsmitteln)
Für Bauholz Brandverhaltensklasse und Feuerwider- standsklassen gemäß EN 13501-2 2+

Das oben genannte System der Konformitätsbescheinigung ist wie folgt definiert:

System 2+: Konformitätserklärung des Herstellers für das Produkt aufgrund von:

  1. Aufgaben des Herstellers:
    1. Erstprüfung des Produkts,
    2. werkseigene Produktionskontrolle,
    3. Prüfung von im Werk entnommenen Proben nach festgelegtem Prüfplan (sofern nicht durch normale WPK erfasst).
Anmerkung:

Im Kontext dieser Leitlinie kann die Erstprüfung durch Prüfung und/oder Berechnung erfolgen.

  1. Aufgaben der zugelassenen Stelle:
    1. Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle aufgrund von:
      • Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle,
      • laufende Überwachung, Beurteilung und Anerkennung der werkseigenen Produktionskontrolle.

3.2 Aufgaben und Zuständigkeiten des Herstellers und der zugelassenen Stellen

3.2.1 Aufgaben des Herstellers

Die wichtigsten der vom Hersteller der Blechformteile im Prozess der Konformitätsbescheinigung zu ergreifenden Maßnahmen sind in Tabelle 3 aufgeführt, die sich auf die Langzeitfertigung von Produktfamilien bezieht.

Zum Zwecke der Erstprüfung und werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) können Produkte in Familien zusammengefasst werden, bei denen davon ausgegangen wird, dass die Ergebnisse der Prüfung von ein oder zwei Eigenschaften eines jeden Produkts innerhalb der Familie für die gleiche(n) Eigenschaft(en) repräsentativ für alle anderen Produkte dieser Familie sind.

Anmerkung:


Produkte können für verschiedene Eigenschaften in unterschiedlichen Familien sein.

Tabelle 3: Prüf- und Überwachungsplan für den Hersteller; Eckdaten

Nr. Gegenstand / Art der Prüfung Prüf- oder Kontrollverfahren Kriterien, sofern vorhanden Mindestanzahl der Proben Mindesthäufigkeit der Prüfungen
(1) (2) (3) (4) (5) (6)
Werkseigene Produktionskontrolle (WPK)
einschließlich Prüfung von Proben nach festgelegtem Prüfplan
1 Blechformteile
Überprüfungen am eingehenden Material: Überprüfung des Lieferantenzertifikats, z.B. Werkszertifikat Gegen Bestellung k. A. Jede Lieferung
Überprüfungen an fertigen Produkten:
Korrosionsschutz 2.4.5.1 mit Werkszertifikat Gemäß geltender Norm Gemäß geltender Norm Gemäß geltender Norm
Abmessungen mit kalibrierten Werkzeugen Maßzeichnungen mit Toleranzen Gemäß geltender Norm Gemäß geltender Norm
Sichtprüfung Sichtprüfung z. B: keine Risse Gemäß geltender Norm Gemäß geltender Norm
Schweißnorm (wo zutreffend) z.B. gemäß Teilen
von EN ISO 15609
Gemäß geltender Norm Gemäß geltender Norm Gemäß geltender Norm
2 Verbindungsmittel 1)
Gemäß EN 14592:2008 oder andere zutreffende Spezifikation Gemäß EN 14592+A1:2012 oder andere zutreffende Spezifikation Gemäß EN 14592+A1:2012 oder andere zutreffende Spezifikation Gemäß EN 14592+A1:2012 oder andere zutreffende Spezifikation Gemäß EN 14592+A1:2012 oder andere zutreffende Spezifikation
3 Beschichtete Stahlteile 1)
Daten des Reinigungs-/ Vorbehandlungsprozesses Gemäß geltender Norm Gemäß geltender Norm Gemäß geltender Norm Gemäß geltender Norm
Daten des Beschichtungsprozesses Gemäß geltender Norm Gemäß geltender Norm Gemäß geltender Norm Gemäß geltender Norm
Masse und/oder Dicke der Beschichtung 2.4.5.1 Gemäß geltender Norm Gemäß geltender Norm Gemäß geltender Norm
Erstprüfung des Produkts
Siehe Abschnitt 3.2.1.3
1) Werden Materialien nicht vom Lieferanten nach vereinbarten Verfahren hergestellt und geprüft, so sind diese vor ihrer Annahme gegebenenfalls geeigneten Kontrollen/Prüfungen durch den ETA-Inhaber zu unterziehen. Zum Zwecke dieser ETAG sind Prüfungen nicht erforderlich, wenn die Produkte eine CE-Kennzeichnung tragen und die erforderlichen Leistungsdaten besitzen, um die Erfüllung der Anforderungen nachzuweisen.

Bei den zu prüfenden Eigenschaften gemäß der Beschreibung im geänderten Mandat handelt es sich um die mechanische Festigkeit, die Abgabe gefährlicher Stoffe, das Brandverhalten, den Feuerwiderstand und die Dauerhaftigkeit.

Sollten die Ergebnisse der laufenden Überwachungsprüfungen durch die zugelassene Stelle zufriedenstellend sein, so kann das Prüfintervall für die zugelassene Stelle von der normalen Stufe von zweimal auf einmal pro Jahr reduziert werden.

Zwischen den von dieser ETAG behandelten Produkten und Produktionsprozessen besteht eine breite Vielfalt. Deshalb kann ein präziser Prüfplan nur auf individueller Basis erstellt werden. Normalerweise sind nur Eigenschaften zu prüfen, die sich auf die mechanische Festigkeit, Stabilität und Dauerhaftigkeit des Produkts beziehen. Bezüglich der werkseigenen Produktionskontrolle ist der Begriff "Prüfung" auf physische Prüfungen und Sichtprüfungen (darunter z.B. Maßprüfungen) anzuwenden.

3.2.1.1 Werkseigene Produktionskontrolle

Der Hersteller soll eine ständige Eigenüberwachung der Produktion durchführen. Alle vom Hersteller vorgegebenen Daten, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch in Form schriftlicher Betriebs- und Verfahrensanweisungen festzuhalten. Dieses Produktionskontrollsystem soll gewährleisten, dass das Produkt mit der europäischen technischen Zulassung (ETA) übereinstimmt.

Bei Herstellern mit einem WPK-System, das mit der EN ISO 9001 konform und auf die Anforderungen einer ETA ausgerichtet ist, wird davon ausgegangen, dass sie die WPK-Anforderungen der Richtlinie erfüllen.

Der Hersteller und die die ETA erteilende Zulassungsstelle sollen einen Prüfplan für die werkseigene Produktionskontrolle festlegen.

Ein abgestimmter Prüfplan ist erforderlich, da derzeitige Normen für Qualitätssicherungssysteme (Leitpapier B, EN ISO 9000 und EN ISO 9001) nicht gewährleisten, dass die Produktspezifikation unverändert bleibt, und sie nicht die technische Gültigkeit der Art oder Häufigkeit von Überprüfungen angeben können.

Die Gültigkeit der Art und Häufigkeit von Überprüfungen/Versuchen, die während der Produktion und am fertigen Produkt durchgeführt werden, ist zu berücksichtigen. Dies schließt die Überprüfung von Eigenschaften während der Herstellung ein, die in einem späteren Stadium nicht mehr überprüft werden können, sowie Überprüfungen am fertigen Produkt; siehe dazu Tabelle 3.

3.2.1.2 Prüfung von im Werk entnommenen Proben - festgelegter Prüfplan (sofern nicht durch normale WPK erfasst)

Der Hersteller und die die ETA erteilende Zulassungsstelle müssen sich über einen festgelegten Prüfplan einigen.

Die Prüfungen sind nur am Endprodukt oder an Proben durchzuführen, die für das Endprodukt repräsentativ sind.

3.2.1.3 Erstprüfung

Zulassungsprüfungen werden von der Zulassungsstelle oder unter ihrer Verantwortung gemäß Abschnitt 2 dieser ETAG vorgenommen (wobei ein Teil von einer anerkannten Prüfstelle oder vom Hersteller in Gegenwart der zugelassenen Stelle durchgeführt werden kann). Die Zulassungsstelle soll die Ergebnisse dieser Prüfungen in Übereinstimmung mit Abschnitt 2 dieser ETAG als Teil des ETA-Erteilungsverfahrens ausgewertet haben.

Diese Prüfungen sollten für die Zwecke der Erstprüfung verwendet werden.

Diese Arbeit sollte vom Hersteller für die Zwecke der Konformitätserklärung übernommen werden.

Bei Modifikationen des Produkts oder des Herstellungsverfahrens (wo dies die erklärten Eigenschaften betrifft) ist eine Erstprüfung durchzuführen. Es sollen nur solche Merkmale Gegenstand der Erstprüfung sein, die durch die Modifikation geändert sein können.

Anmerkung:

Im Kontext dieser Leitlinie kann die Erstprüfung durch Prüfung und/oder Berechnung erfolgen.

3.2.1.4 Konformitätserklärung

Wenn alle Kriterien der Konformitätsbescheinigung auf Grund der Aufgaben des Herstellers und der Aufgaben der zugelassenen Stelle (WPK-Zertifizierung) erfüllt sind, soll der Hersteller eine Konformitätserklärung abgeben und das Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen.

3.2.2 Aufgaben der zugelassenen Stelle

Die wichtigsten Maßnahmen, die im Prozess der Konformitätsbescheinigung für das Blechformteil von der zugelassenen Stelle durchgeführt werden müssen, sind in Tabelle 4 aufgeführt.

Tabelle 4: Prüf- und Überwachungsplan für die zugelassene Stelle; Eckdaten

Nr. Gegenstand/Art der Prüfung Prüf- oder Kontrollverfahren Mindesthäufigkeit der Prüfungen
Erstinspektion des Werks und der werkseigenen Produktionskontrolle (WPK)
1 Inspektion des Werks und der werkseigenen Produktionskontrolle des Herstellers nach den Angaben im Prüf- und Überwachungsplan Kontrolle der Geräte und Einrichtungen sowie der Dokumentation der werkseigenen Produktionskontrolle Beim Start des Produktionsprozesses oder beim Start einer neuen Produktionslinie
Laufende Überwachung, Bewertung und Beurteilung der werkseigenen Produktionskontrolle (WPK)
2 Laufende Überwachung, Beurteilung und Anerkennung der werkseigenen Produktionskontrolle des Herstellers nach den Angaben im Prüf- und Überwachungsplan Kontrolle der Dokumentation der werkseigenen Produktionskontrolle Mindestens einmal jährlich

3.2.2.1 Beurteilung des werkseigenen Produktionskontrollsystems - Erstinspektion und laufende Überwachung

Die Beurteilung des werkseigenen Produktionskontrollsystems liegt in der Verantwortlichkeit der zugelassenen Stelle. Jede Produktionseinheit muss einer Beurteilung unterzogen werden, um nachzuweisen, dass die werkseigene Produktionskontrolle in Übereinstimmung mit der ETA und allen ergänzenden Angaben erfolgt. Diese Beurteilung muss auf einer Erstinspektion des Werks basieren.

Folglich ist eine laufende Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle notwendig, um die ständige Konformität mit der ETA sicherzustellen.

3.2.2.2 Zertifizierung

Die zugelassene Stelle soll ein EG-Konformitätszertifikat für die werkseigene Produktionskontrolle erteilen.

3.3 CE-Kennzeichnung und Begleitangaben

Gemäß Richtlinie des Rates 93/68/EWG 4) besteht die CE-Kennzeichnung aus den Buchstaben "CE" in der in der Richtlinie festgelegten Form.

Die CE-Kennzeichnung der Blechformteile soll von folgenden Angaben begleitet werden:

Die oben genannten Informationen sind auf einem Etikett anzugeben und an dem Produkt oder der Verpackung anzubringen oder den begleitenden technischen Unterlagen beizufügen. Alternativ zur Leistungsangabe kann auf die ETA Bezug genommen werden, wo diese vollständig anzugeben ist.

Die Kennzeichnungsanforderungen anderer technischer Spezifikationen sind zu erfüllen (siehe unten).

Ein Beispiel für die CE-Kennzeichnung und die Begleitangaben ist in Abbildung 4 dargestellt.

Abbildung 4 - Beispiel einer CE-Kennzeichnung

Jedes Blechformteil ist mit der CE-Kennzeichnung und der Nummer der zugelassenen Zertifizierungsstelle zu kennzeichnen, es sei denn, die Größe oder die Oberfläche des Formteils lassen eine solche Kennzeichnung nicht zu.

Diese ETAG umfasst Produkte, die mehr als einen vorgesehenen Verwendungszweck haben und deshalb einer anderen technischen Spezifikation unterliegen können. Die CE-Kennzeichnung soll sich auf alle technischen Spezifikationen des Produkts beziehen und muss alle Forderungen nach Begleitinformationen von harmonisierten technischen Spezifikationen (ETAs und/oder harmonisierte Normen) zur CE-Kennzeichnung umfassen.

Es ist möglich, dass für verschiedene Endnutzungen gemäß unterschiedlicher technischer Spezifikationen das System der Konformitätsbescheinigung unterschiedlich sein kann (z.B. Systeme 2+ und 3). Wo dies der Fall ist, kann es sein, dass die CE-Kennzeichnung nicht eindeutig angibt, dass die unter System 3 erklärten Eigenschaften im Rahmen des Systems 2+ überprüft wurden. In diesem Fall sind die unterschiedlichen Angaben separat darzustellen.

Es gibt eine Reihe von Möglichkeiten, wie die Informationen für verschiedene Nutzungen dargestellt werden können. Manche Angaben sind allgemein zutreffend, unabhängig vom vorgesehenen Verwendungszweck:

Diese Informationen werden nur einmal angegeben. In manchen Fällen können andere Informationen nutzungsübergreifend sein:

Die Hersteller müssen berücksichtigen, dass Leistungsangaben für eine Eigenschaft mit zwei (oder mehr, wenn mehr als zwei technische Spezifikationen zutreffen) verschiedenen Prüfmethoden zu verschiedenen Leistungen führen.

Ein Beispiel für eine duale CE-Kennzeichnung ist in Abbildung 5 dargestellt. Sie enthält Angaben für ein Produkt, welches die Bestimmungen der ETA YY/XXXX (gemäß ETAG 015) und EN 845-1 erfüllt. Für das Produkt würde bei ETAG 015 das AoC-System 2+ zutreffen und für EN 845-1 das System 3.

Abbildung 5 - Beispiel einer CE-Kennzeichnung

4 Voraussetzungen, unter denen die Brauchbarkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck beurteilt wird

4.1 Herstellung des Produkts

Die verschiedenen Bauteile von Blechformteilen werden im Allgemeinen unter Anwendung herkömmlicher Techniken hergestellt. Jeder kritische Prozess oder jede kritische Behandlung der Bauteile, der/die Einfluss auf die Leistung hat, ist besonders hervorzuheben.

Schweißen ist als kritische Behandlung zu betrachten, wenn die Spannung in der Schweißnaht größer als die halbe Bemessungsspannung ist.

4.2 Verpackung, Transport, Lagerung des Produkts

Für herkömmliche Metallprodukte ist eine Berücksichtigung spezieller Empfehlungen für Verpackung, Transport und Lagerung nicht erforderlich. In besonderen Fällen kann es erforderlich sein, dass die Zulassungsstelle auf erforderliche Vorkehrungen in der ETA verweist.

4.3 Einbau des Produkts in das Bauwerk

Die ETA wird unter der Annahme ausgestellt, dass die Ausführung der Arbeiten den technischen Unterlagen des Herstellers entspricht.

Anhand der Empfehlungen von EN 1995-1-1 ist die Qualität und Zulänglichkeit der technischen Unterlagen zu beurteilen. Hierbei sind insbesondere die in folgender Check-Liste enthaltenen Aspekte zu berücksichtigen:

Bolzen und Schrauben sind gemäß den Empfehlungen von EN 1995-1-1 nachzuziehen, wenn das Holz den Gleichgewichtsfeuchtigkeitsgehalt erreicht hat, sofern dies zur Sicherstellung der Tragfähigkeit oder der Steifigkeit des Tragwerks erforderlich ist.

Es wird angenommen, dass die Maßtoleranzen beim Herstellungsprozess des Produkts so sind, dass Tragfähigkeit und Steifigkeit der Verbindung aufrechterhalten werden können.

4.4 Nutzung, Instandhaltung, Instandsetzung

Die Beurteilung der Brauchbarkeit gründet auf der Annahme, dass eine Instandhaltung während der angenommenen Nutzungsdauer nicht erforderlich ist. Sollte sich eine Reparatur als erforderlich erweisen, so geschieht dies normalerweise durch Austausch.

Mit Bezug auf die in Abschnitt 2.1 genannten Forderungen ist anzunehmen, dass ein geringfügiges Risiko reißverschlussähnlicher Ausfälle in langen Ausrichtungen von Verbindungsmitteln rechtwinklig zur Faserrichtung von Vollholz und ähnlichen Holzbauteilen der Nutzungsklasse 1 oder 2 besteht, vorausgesetzt, dass die Ausrichtungslänge der Verbinder kleiner als die folgenden Maximallängen ist:

Abbildung 6 - Beispiele von Hirnholzverbindungen mit schräg gesetzten Schrauben rechtwinklig zur Faserrichtung mit axialer Zugspannung in den Verbindern nach rechts. Auf der Abbildung rechts ist die Ausrichtungslänge der Verbinder angezeigt.

5 Identifizierung

5.1 Mittel der Identifizierung

Alle Bauteile der Blechformteile sind zu kennzeichnen durch Hinweis auf:

Auf jeden Fall sind Abmessungen (z.B. Länge, Breite, Dicke), Geometrie (z.B. Rechtwinkligkeit, Ebenheit), wesentliche Eigenschaften (z.B. mechanische, physikalische, chemische) und deren Toleranzen anzugeben. Wenn die oben aufgeführten Produktspezifikationen keine Prüfverfahren zur Identifizierung festlegen, dann müssen die verwendeten Prüfverfahren auf europäischen Normen (CEN), internationalen Normen (ISO), Technischen Berichten der EOTA, UEAtc-Leitlinien oder nationalen Prüfverfahren basieren.

Schließlich kann auch eine Formulierung, ein spezifischer Hinweis des ETA-Antragstellers oder eine ähnliche, eindeutige Spezifikation akzeptiert werden.

Sofern Zusatzbauteile nicht von europäischen Normen abgedeckt werden, sind sie durch Verweis auf ihre physikalischen Eigenschaften entsprechend der Beschreibung in dieser Leitlinie präzise zu definieren.

Nachweisverfahren und Kriterien zur Prüfung der Produktidentität sind in Tabelle 5 dargestellt.

Tabelle 5: Zur Prüfung der Produktidentität herangezogene Produktmerkmale, Nachweisverfahren und Kriterien

Nummer Produktmerkmal Nachweisverfahren Kriterien für die Produktidentität
(1) (2) (3) (4)
1 Mechanische Eigenschaften für die Rohstoffe, z.B. Zugfestigkeit, Streckgrenze und Dehnung 5.2.1.1 5.2.1.2
2 Abmessungsspezifikation des Ausgangsmaterials 5.2.2.1 5.2.2.2
3 Art und Stärke jedes Schutzanstrichs* 5.2.3.1 5.2.3.2
4 Chemische Zusammensetzung der Rohmaterialien 5.2.4.1 5.2.4.2
5 Mechanische Eigenschaften der Verbindungsmittel 5.2.5.1 5.2.5.2
6 Abmessungsspezifikation der Verbindungsmittel 5.2.6.1 5.2.6.2
7 Geometrie des Blechformteils 5.2.7.1 5.2.7.2
*) Dieses Merkmal ist auch für die Brauchbarkeit relevant (siehe Abschnitt 2.3, Tabelle 1).

5.2 Produktmerkmale, die für die Identifizierungsprüfung relevant sind

5.2.1 Mechanische Eigenschaften für die Rohstoffe, z.B. Zugfestigkeit, Streckgrenze und Dehnung

5.2.1.1 Nachweisverfahren

Gemäß einschlägiger Norm, z.B. EN 10346:2009.

5.2.1.2 Kriterien für die Produktidentität

Gemäß einschlägiger Norm, z.B. EN 10346:2009.

5.2.2 Abmessungsspezifikation des Ausgangsmaterials

5.2.2.1 Nachweisverfahren

Gemäß einschlägiger Norm, z.B. EN 10143.

5.2.2.2 Kriterien für die Produktidentität

Gemäß einschlägiger Norm, z.B. EN 10143.

5.2.3 Art und Stärke jedes Schutzanstrichs

5.2.3.1 Nachweisverfahren

Siehe Abschnitt 2.4.

5.2.3.2 Kriterien für die Produktidentität

Gemäß einschlägiger Norm.

5.2.4 Chemische Zusammensetzung der Rohmaterialien

5.2.4.1 Nachweisverfahren

Gemäß einschlägiger Norm, z.B. EN 10346:2009.

5.2.4.2 Kriterien für die Produktidentität

Gemäß einschlägiger Norm, z.B. EN 10346:2009.

5.2.5 Mechanische Eigenschaften der Verbindungsmittel

5.2.5.1 Nachweisverfahren

Gemäß einschlägiger Norm oder Spezifikation, z.B. EN 1380 oder EN 14592+A1:2012.

5.2.5.2 Kriterien für die Produktidentität

Gemäß einschlägiger Norm oder Spezifikation, z.B. EN 1380 oder EN 14592+A1:2012.

5.2.6 Abmessungsspezifikation der Verbindungsmittel

5.2.6.1 Nachweisverfahren

Unter Verwendung kalibrierter Werkzeuge.

5.2.6.2 Kriterien für die Produktidentität

Gemäß Produktzeichnung.

5.2.7 Geometrie des Blechformteils

5.2.7.1 Nachweisverfahren

Unter Verwendung kalibrierter Werkzeuge.

5.2.7.2 Kriterien für die Produktidentität

Gemäß Produktzeichnung.

6 Muster-ETAs, die aufgrund der ETAG herausgegeben wurden

Auf der Grundlage dieser Leitlinie herausgegebene europäische technische Zulassungen sollen der im Anhang der Leitlinie angegebenen Muster-ETA entsprechen.

7 Bezugsdokumente

Bei Bezugsdokumenten mit Datumsangabe findet nur die genannte Ausgabe Anwendung. Bei undatierten Bezugsdokumenten findet die letzte Ausgabe des Bezugsdokuments (mit allen Ergänzungen) Anwendung.

Construct 99/339-Rev 1 Mandat an EOTA für die Durchführung von Harmonisierungsarbeit für eine ETA-Leitlinie für Blechformteile
Construct 10/884 Ergänzung zum Mandat umfasst ER 2 Sicherheit im Brandfall (Brandverhalten und Feuerbeständigkeit)
Mandat M1 12 an CEN/CENELEC für die Durchführung von Normungsarbeit für harmonisierte Normen für "Tragende Holzbauteile und Zusatzausrüstungen"
Mandat M1 16 an CEN/CENELEC für die Durchführung von Normungsarbeit für harmonisierte Normen für "Mauerwerk und damit verbundene Produkte"
Entscheidung der Kommission 96/603/EG vom 4. Oktober 1996, Amtsblatt L 267, 19.10.96, S. 23, ergänzt durch Kommissionsentscheidung 2000/605/EG
Richtlinie des Rates 89/106/EWG (BPR) vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte.
Amtsblatt L 40, 11.2.89, S. 12 - 26
Richtlinie des Rates 93/68/EWG, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 220, 30.8.1993, S. 1
Leitfaden der EOTA Nr. 004: Bereitstellung von Daten für die Beurteilung im Rahmen des ETA-Verfahrens
EN 1995-1-1 Eurocode 5: Bemessung und Konstruktion von Holzbauten - Allgemeines - Allgemeine Bemessungsregeln, Bemessungsregeln für den Hochbau
EN 338 Bauholz für tragende Zwecke - Festigkeitsklassen
EN 843-1 Festlegungen für Zusatzbauteile im Mauerwerksbau
EN 10088-1 Nichtrostende Stähle - Verzeichnis der nichtrostenden Stähle
EN 10088-2:2005 Nichtrostende Stähle - Technische Lieferbedingungen für Blech und Band aus korrosionsbeständigen Stählen für allgemeine Verwendungen
EN 10346:2009 Kontinuierlich schmelztauchveredelte Flacherzeugnisse aus Stahl - Technische Lieferbedingungen
EN 1993-1-1 Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten - Allgemeine Bemessungsregeln, Bemessungsregeln für den Hochbau
EN 1993-1-3 Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten - Allgemeine Bemessungsregeln - Ergänzende Regeln für kaltgeformte Bauteile und Bleche
EN 1998-1:2004 Eurocode 8: Auslegung von Bauwerken gegen Erdbeben - Grundlagen, Erdbebeneinwirkungen und Regeln für Hochbauten
EN 1999-1-1 Eurocode 9: Berechnung und Konstruktion von Aluminiumtragwerken - Allgemeine Bemessungsregeln
EN 26891:1991 Holzbauwerke - Verbindungen mit mechanischen Verbindungsmitteln - Allgemeine Grundsätze für die Ermittlung der Tragfähigkeit und des Verformungsverhaltens
Technischer Bericht der EOTA TR015: Grundsätze mit Beispielen für die statische Berechnung von Verbindungen mit Blechformteilen
Technischer Bericht der EOTA TR016: Prüfverfahren für Blechformteile mit Beispielen
Technischer Bericht der EOTA TR017: Ausgearbeitetes Berechnungsbeispiel der charakteristischen Tragfähigkeiten eines 90° Winkelbeschlages mit einer Rippe
Technischer Bericht der EOTA TR034: Allgemeine ER 3 Checkliste für ETAGs/CUAPs/ETAs - Inhalt und/oder Abgabe von gefährlichen Stoffen in Produkten/Bausätzen
EN ISO 8970 Holzbauwerke - Prüfung von mechanischen Verbindungen - Anforderungen an die Rohdichte des Holzes
EN ISO 6892-1 Metallische Werkstoffe - Zugversuch - Prüfverfahren bei Raumtemperatur
EN 1365-2 Feuerwiderstandsprüfungen für tragende Bauteile - Teil 2: Decken und Dächer
EN 1380 Holzbauwerke - Prüfverfahren - Tragende Nagelverbindungen
EN 1382 Holzbauwerke - Prüfverfahren - Ausziehtragfähigkeit von Holzverbindungsmitteln
EN 1383:1999 Holzbauwerke - Prüfverfahren - Prüfung von Holzverbindungsmitteln auf Kopfdurchziehen
EN 12512 Holzbauwerke - Prüfverfahren - Zyklische Prüfungen von Anschlüssen mit mechanischen Verbindungsmitteln
EN ISO 15609 Anforderung und Qualifizierung von Schweißverfahren für metallische Werkstoffe - Schweißanweisung
EN 14592+A1:2012 Holzbauwerke - Stiftförmige Verbindungsmittel - Anforderungen
ISO 3130 Holz - Feuchtigkeitsbestimmung bei physikalischen und mechanischen Prüfungen
ISO 3131 Holz - Dichtebestimmungen bei physikalischen und mechanischen Prüfungen
ISO 554 Normalklimate für die Konditionierung und/oder Prüfung - Anforderungen
EN ISO 1461 Durch Feuerverzinken auf Stahl aufgebrachte Zinküberzüge (Stückverzinken) - Anforderungen und Prüfungen
EN ISO 2178 Nichtmagnetische Überzüge auf magnetischen Grundmetallen - Messen der Schichtdicke - Magnetverfahren
EN ISO 1460 Metallische Überzüge - Feuerverzinken auf Eisenwerkstoffen - Gravimetrisches Verfahren zur Bestimmung der flächenbezogenen Masse
EN ISO 2081 Metallische und andere anorganische Überzüge - Galvanische Zinküberzüge auf Eisenwerkstoffen mit zusätzlicher Behandlung
EN ISO 2177 Metallische Überzüge - Schichtdickenmessung - Coulometrisches Verfahren durch anodisches Ablösen
EN 10143 Kontinuierlich schmelztauchveredeltes Blech und Band aus Stahl - Grenzabmaße und Formtoleranzen
EN 13183-2 Feuchtegehalt eines Stückes Schnittholz - Teil 2: Schätzung durch elektrisches Widerstands-Messverfahren
EN 13501-1 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten nach ihrem Brandverhalten - Teil 1: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Prüfungen zum Brandverhalten
EN 13501-2 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten nach ihrem Brandverhalten - Teil 2: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Feuerwiderstandsprüfungen (ausgenommen sind Produkte für die Anwendung in Ventilationssystemen)
EN 1179:2003 Zink und Zinklegierungen - Primärzink
EN ISO 7441 Korrosion von Metallen und Legierungen - Bestimmung der Kontaktkorrosion durch Freibewitterungsversuche
Entscheidung der Kommission 97/638/EG vom 19. September 1997 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Verbindungsmittel für Bauholz/für tragende Holzbauteile
EN ISO 9000 Qualitätsmanagementsysteme - Grundlagen und Begriffe
EN ISO 9001 Qualitätsmanagementsysteme - Anforderungen
Leitpapier B der Europäischen Kommission Bestimmung der werkseigenen Produktionskontrolle in technischen Spezifikationen für Bauprodukte
Leitpapier D der Europäischen Kommission CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenrichtlinie
Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 1997, Amtsblatt L 236, 27.8.97
EN 14358:2006 Holzbauwerke - Berechnung der 5%-Quantile für charakteristische Werte und Abnahmekriterien für Proben
EN 15129 Erdbebenvorrichtungen
EN ISO 12944-2 Beschichtungsstoffe - Korrosionsschutz von Stahlbauten durch Beschichtungssysteme
EU-Datenbank über gefährliche Stoffe in Bauprodukten: http://ec.europa.eu/enterprise/construction/cpd-ds/index.cfm

Addendum
Muster für ETAs, erteilt auf der Grundlage der ETAG 015

Deckblatt der ETA

gemäß Dokument 5.1 (neue ETA), Dokument 5.2 (geänderte ETA) oder
Dokument 5.3 (ETA mit verlängerter Gültigkeitsdauer), je nach Sachlage.

Seite 2 der ETA
mit Kopfzeile Seite 2 der ETA-xx/xxxx, erteilt am TT.MM.JJJJ [Gültigkeit verlängert am TT.MM.JJJJ]

I Rechtsgrundlagen und allgemeine Bestimmungen

1 Diese europäische technische Zulassung wird von ... (Name der Zulassungsstelle) erteilt, und zwar gemäß:

2 Die ... (Name der Zulassungsstelle) ist ermächtigt nachzuprüfen, ob die Bestimmungen dieser europäischen technischen Zulassung erfüllt werden. Diese Prüfung kann vor Ort in der (den) Produktionsstätte(n) erfolgen. Der Inhaber der europäischen technischen Zulassung bleibt jedoch für die Konformität der Produkte mit der europäischen technischen Zulassung und deren Brauchbarkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck verantwortlich.

3 Diese europäische technische Zulassung darf nicht auf andere als die auf Seite 1 aufgeführten Hersteller oder Vertreter von Herstellern oder auf andere als die/auf Seite 1/im Kontext/dieser europäischen technischen Zulassung (Nichtzutreffendes bitte streichen) genannten Herstellwerke übertragen werden.

4 Die ... (Name der Zulassungsstelle) kann diese europäische technische Zulassung widerrufen, insbesondere nach einer Mitteilung der Kommission aufgrund von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG.

5 Diese europäische technische Zulassung darf - auch bei elektronischer Übermittlung - nur ungekürzt wieder gegeben werden. Mit schriftlicher Zustimmung der ... (Name der Zulassungsstelle) kann jedoch eine teilweise Wiedergabe erfolgen. Eine teilweise Wiedergabe ist als solche zu kennzeichnen. Texte und Zeichnungen von Werbebroschüren dürfen weder im Widerspruch zu der europäischen technischen Zulassung stehen noch diese missbräuchlich verwenden.

6 Die europäische technische Zulassung wird von der Zulassungsstelle in ihrer/ihren Amtssprache(n) erteilt. Diese Fassung(en) entspricht (entsprechen) der innerhalb der EOTA verteilten Fassung. Übersetzungen in andere Sprachen sind als solche zu kennzeichnen.

Seite 3 sowie nachfolgende Seiten der ETA
mit Kopfzeile Seite ... der ETA-xx/xxxx, erteilt am TT.MM.JJJJ [Gültigkeit verlängert am TT.MM.JJJJ]

II Besondere Bestimmungen der europäischen technischen Zulassung

1 Beschreibung des Produkts/der Produkte und des Verwendungszwecks

1.1 Beschreibung des Bauprodukts

... (Spezifischer Text)

1.2 Verwendungszweck

... (Spezifischer Text)

Die Bestimmungen dieser europäischen technischen Zulassung beruhen auf einer angenommenen Nutzungsdauer des/der ... (Bezeichnung des Produkts) von ... Jahren [vorausgesetzt, dass die in (den) Abschnitt(en) 4.2/ 5.1/ 5.2 festgelegten Bedingungen für die Verpackung/den Transport/die Lagerung/den Einbau/die Verwendung/die Wartung/die Instandsetzung erfüllt sind]. Die Angaben über die Nutzungsdauer können nicht als Garantie des Herstellers ausgelegt werden, sondern sind lediglich als Hilfsmittel zur Auswahl der richtigen Produkte im Hinblick auf die erwartete wirtschaftlich angemessene Nutzungsdauer des Bauwerks zu betrachten.

2 Merkmale des Produkts/der Produkte und Nachweisverfahren

... (Spezifischer Text)

Folgende Anmerkung ist in den Abschnitt für gefährliche Stoffe aufzunehmen:

Gemäß der chemischen Beschaffenheit und Zusammensetzung der Stoffe und Bauteile des Produkts/der schriftlichen Erklärung über gefährliche Stoffe [je nachdem, was zutrifft], die vom ETA-Inhaber der Zulassungsstelle vorzulegen ist:

( ... ) 9)

In Ergänzung zu den spezifischen Bestimmungen dieser europäischen technischen Zulassung, die sich auf gefährliche Stoffe beziehen, können die Produkte im Geltungsbereich dieser Zulassung weiteren Anforderungen unterliegen (z.B. umgesetzte europäische Gesetzgebung und nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften). Um die Bestimmungen der EG-Bauproduktenrichtlinie zu erfüllen, sollen diese Anforderungen, sofern sie gelten, ebenfalls eingehalten werden.

Anmerkung:

Für gefährliche Stoffe, die in den Geltungsbereich der BPR fallen und für die:

oder

oder

kann eine zusätzliche Bewertung erforderlich sein.

3 Bewertung und Bescheinigung der Konformität und CE-Kennzeichnung

3.1 System der Konformitätsbescheinigung

Gemäß Entscheidung 97/638/EG der Europäischen Kommission 10) ist das System 2+ der Konformitätsbescheinigung anzuwenden.

Dieses System der Konformitätsbescheinigung ist wie folgt definiert:

System 2+: Konformitätserklärung des Herstellers für das Produkt aufgrund von:

  1. Aufgaben des Herstellers:
    1. Erstprüfung des Produkts;
    2. werkseigener Produktionskontrolle;
    3. Prüfung von im Werk entnommenen Proben nach festgelegtem Prüfplan
  2. Aufgaben der zugelassenen Stelle:
    1. Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle aufgrund von:
      • Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle;
      • laufende Überwachung, Beurteilung und Anerkennung der werkseigenen Produktionskontrolle.
Anmerkung:

Zugelassene Stellen werden auch "notifizierte Stellen" genannt.

3.2 Zuständigkeiten

3.2.1 Aufgaben des Herstellers

3.2.1.1 Werkseigene Produktionskontrolle

Der Hersteller soll eine ständige Eigenüberwachung der Produktion durchführen. Alle vom Hersteller vorgegebenen Daten, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch in Form schriftlicher Betriebs- und Verfahrensanweisungen festzuhalten, einschließlich der Aufzeichnungen der erzielten Ergebnisse. Die werkseigene Produktionskontrolle hat sicherzustellen, dass das Produkt mit dieser europäischen technischen Zulassung übereinstimmt.

Der Hersteller darf nur Ausgangsstoffe/Rohstoffe/Bestandteile (Nichtzutreffendes streichen) verwenden, die in der technischen Dokumentation dieser europäischen technischen Zulassung aufgeführt sind.

Die werkseigene Produktionskontrolle soll mit dem "Prüf- und Überwachungsplan vom ... (Datum) für die am ... (Datum) erteilte europäische technische Zulassung ETA-... (Nummer)", der Teil der technischen Dokumentation dieser europäischen technischen Zulassung ist, übereinstimmen. Der Prüf- und Überwachungsplan ist im Zusammenhang mit dem vom Hersteller betriebenen werkseigenen Produktionskontrollsystem festgelegt und bei ... (Name der Zulassungsstelle) hinterlegt. 11)

Die Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle sind festzuhalten und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Prüf- und Überwachungsplans auszuwerten.

3.2.1.2 Sonstige Aufgaben des Herstellers

... (Spezifischer Text, soweit erforderlich)

Der Hersteller hat auf der Grundlage eines Vertrags eine Stelle, die für die Aufgaben nach Abschnitt 3.1 für den Bereich des ... (Produkt) zugelassen ist, zur Durchführung der Maßnahmen nach Abschnitt 3.2.2 einzuschalten. Hierfür ist der Prüf- und Überwachungsplan nach den Abschnitten 3.2.1.1 und 3.2.2 vom Hersteller der zugelassenen Stelle oder beteiligten Stellen vorzulegen.

Der Hersteller hat eine Konformitätserklärung abzugeben mit der Aussage, dass das Bauprodukt mit den Bestimmungen der am ... (Datum) erteilten europäischen technischen Zulassung ETA ... (Nummer) übereinstimmt.

3.2.2 Aufgaben der zugelassenen Stelle

Die zugelassene Stelle hat folgende Aufgaben durchzuführen:

Die zugelassene Stelle hat die wesentlichen Punkte ihrer oben angeführten Maßnahmen festzuhalten und die erzielten Ergebnisse und die Schlussfolgerungen in (einem) schriftlichen Bericht(en) zu dokumentieren.

Die vom Hersteller eingeschaltete zugelassene Zertifizierungsstelle hat ein EG-Konformitätszertifikat mit der Aussage zu erteilen, dass die werkseigene Produktionskontrolle mit den Bestimmungen dieser europäischen technischen Zulassung übereinstimmt.

Wenn die Bestimmungen der europäischen technischen Zulassung und des zugehörigen "Prüf- und Überwachungsplans" nicht mehr erfüllt sind, hat die Zertifizierungsstelle das Konformitätszertifikat zurückzuziehen und unverzüglich die ... (Name der Zulassungsstelle) zu informieren.

3.3 CE-Kennzeichnung

Die CE-Kennzeichnung ist ... (auf dem Produkt selbst - ggf. ist anzugeben, wo auf dem Produkt - auf einem am Produkt angebrachten Etikett, auf der Verpackung oder auf den kommerziellen Begleitpapieren, z.B. der EG-Konformitätserklärung) anzubringen. Hinter den Buchstaben "CE" sind die Kennnummer der zugelassenen Zertifizierungsstelle anzugeben sowie die folgenden zusätzlichen Angaben zu machen:

4 Annahmen, unter denen die Brauchbarkeit des Produkts/der Produkte für den vorgesehenen Verwendungszweck positiv beurteilt wurde

4.1 Herstellung

... (Spezifischer Text, soweit zutreffend)

Die europäische technische Zulassung wurde für das Produkt auf der Grundlage abgestimmter Daten und Informationen erteilt, die bei ... (Name der Zulassungsstelle) hinterlegt sind und der Identifizierung des beurteilten und bewerteten Produkts dienen. Änderungen am Produkt oder am Herstellungsverfahren, die dazu führen könnten, dass die hinterlegten Daten und Informationen nicht mehr korrekt sind, sind vor ihrer Einführung der ... (Name der Zulassungsstelle) mitzuteilen. ... (Name der Zulassungsstelle) entscheidet darüber, ob solche Änderungen Einfluss auf die Gültigkeit der CE-Kennzeichnung auf der Basis der Zulassung haben und ggf. darüber, ob eine Änderung der Zulassung oder weitere Bewertungen erforderlich sind.

4.2 Einbau (falls erforderlich)

... (Spezifischer Text, soweit zutreffend)

5 Vorgaben für den Hersteller (falls erforderlich)

5.1 Verpackung, Transport und Lagerung (falls erforderlich)

... (Spezifischer Text, soweit zutreffend)

5.2 Nutzung, Instandhaltung, Instandsetzung (falls erforderlich)

Die Beständigkeit gegenüber Korrosion und Verschleiß kann wie folgt angegeben werden:

... (Spezifischer Text, soweit zutreffend)

Anhang 1 - Beschreibung des Produkts/der Produkte

... (spezifischer Text und/oder Zeichnungen, sofern relevant)

... (Weitere Anhänge, sofern erforderlich)

_____

1) Die tatsächliche Nutzungsdauer eines in einem bestimmten Bauwerk eingebauten Produkts richtet sich nach den Umgebungsbedingungen, denen das Bauwerk ausgesetzt ist. Die festgelegten Bedingungen der Bemessung, Ausführung, Nutzung und Wartung dieses Bauwerks können außerhalb des Umfangs dieser ETAG liegen. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass in diesen Fällen die tatsächliche Nutzungsdauer des Produkts auch kürzer als die angenommene Nutzungsdauer sein kann.

2) Das Material für Blechformteile ist gemäß den in EN 1995-1-1 genannten Definitionen festzulegen.

3) Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L268/36 vom 01.10.1997

4) Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 220 vom 30.08.1993

5) Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 40 vom 11. Februar 1989, S. 12

6) Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 220 vom 30. August 1993, S. 1

7) Amtsblatt der Europäischen Union L 284 vom 31. Oktober 2003, S. 25

8) Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 17 vom 20. Januar 1994, S. 34

9) Für die Darstellung der Bewertungsergebnisse über gefährliche Stoffe in der ETA halten sich die Zulassungsstellen an die Bestimmungen, die in Anhang 1 des Addendums zur EOTA GD 001 vom März 2012 "Kriterien für Hinweise über gefährliche Stoffe in der ETA" aufgeführt sind.

10) Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 268/36 vom 01.10.1997

11) Der Prüf- und Überwachungsplan ist ein vertraulicher Bestandteil der europäischen technischen Zulassung und wird nur der/den in das Konformitätsbescheinigungsverfahren eingeschalteten zugelassenen Stelle/Stellen ausgehändigt (siehe Abschnitt 3.2.2).



Bekanntmachung der Leitlinie für die europäische technische Zulassung für Blechformteile (ETAG 015)

Vom 30. September 2013
(Banz AT 04.11.2013 B5)

Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 des Bauproduktengesetzes (BauPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), das zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, in der bis zum 30. Juni 2013 geltenden Fassung) geändert worden ist, wird die folgende Leitlinie der Europäischen Organisation für Technische Zulassungen EOTA bekannt gemacht. Aufgrund dieser Leitlinie können von dafür anerkannten Stellen europäische technische Zulassungen nach Artikel 8 der Bauproduktenrichtlinie bzw. § 6 BauPG für Bausätze für Blechformteile erteilt werden.

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