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ETAG 016 - Teil 2: Besondere Aspekte hinsichtlich der leichten selbsttragenden Verbundplatten bei Dächern
Leitlinie für die Europäische Technische Zulassung für Leichte selbsttragende Verbundplatten *
- Fassung November 2003 -
Vom 23. Juni 2006
(BAnz. Nr. 178a vom 20.09.2006 S. 29)
Abschnitt 1
Einleitung
1 Vorbemerkungen
1.1 Rechtsgrundlage
Die rechtliche Grundlage der ETAG wird in Teil 1 - "Allgemeines" Abschnitt 1.1 erläutert.
Es wird keine bestehende ETAG ersetzt.
1.2 Status der ETAG
Der Status der ETAG wird in Teil 1 - "Allgemeines" Abschnitt 1.2 erläutert.
2 Geltungsbereich
2.1 Geltungsbereich
Dieser Teil 2 muss zusammen mit Teil 1 - "Allgemeines" verwendet werden.
Dieser ergänzende Teil (ETAG, Teil 2), "Besondere Aspekte hinsichtlich der leichten selbsttragenden Verbundplatten bei Dächern" enthält Begriffserklärungen, Definitionen, Nachweisverfahren und die speziellen Kriterien für die Bewertung der Verbundplatten. Diese gelten gleichermaßen für Flach- und Schrägdächer.
Im Rahmen dieser ETAG werden Verbundplatten, die mit einem Winkel von 70° oder mehr zur Horizontalen montiert sind, als Wandplatten betrachtet.
Die Verbundplatte kann entweder die Außenseite des Bauprodukts bilden und die Konstruktion gegen Wettereinflüsse schützen oder Teil des Dachsystems sein.
2.2 Nutzungskategorien
| Nutzungskategorie | Zugängigkeit | Erläuterung |
| A1 | Nicht zugängige Dächer (nicht einmal für die Montagearbeiten) | Diese Verbundplatten gelten als nicht zugängig. Sie sollten nur für Schrägdächer mit zusätzlicher Deckung (z.B. Dachziegel, Schiefer usw.) verwendet werden.* |
| A2 | Dächer, die nur für Montage- und Instandhaltungsarbeiten zugängig sind (immer mit Schutzvorrichtungen) | Die Zugängigkeit der Dachplatten wird von der Stoßfestigkeit des Plattensystems und den Begehbarkeitsmerkmalen der Dachplatten bestimmt. Der Zugang sollte jedoch immer auf eine Person beschränkt sein. Außerdem ist größte Vorlicht geboten. Es sollte begrenzt werden auf nicht mehr als ca. eine Begehung pro Monat. |
| A3 | Dächer, die mit Hilfe von Schutzvorrichtungen zugängig sind | Die Zugängigkeit der Dachplatten wird von der Stoßfestigkeit des Plattensystems und den Begehbarkeitsmerkmalen der Dachplatten bestimmt. Das Betreten von Dachplatten mit Schutzvorrichtungen sollte jedoch immer auf eine Person beschränkt sein. Außerdem ist größte Vorsicht geboten. |
| A4 | Dächer, die ohne Schutzvorrichtungen zugängig sind | Die Zugängigkeit der Dachplatten wird von der Stoßfestigkeit des Plattensystems und den Begehbarkeitsmerkmalen der Dachplatten bestimmt. Wenn keine Schutzvorrichtungen vorgesehen sind, müssen die Dachplatten unter Bezugnahme auf die Begehbarkeit positiv bewertet werden. Das Betreten der Dachplatten sollte jedoch immer auf eine Person beschränkt sein. Außerdem ist größte Vorsicht geboten. |
| *) Diese Nutzungskategorie soll sowohl auf Dachplatten ohne Bewertung (KLF) als auch für Dachplatten, die den Kriterien für begehbare Dächer nicht genügen, angewendet werden. | ||
2.3 Annahmen
Der Stand der Technik lässt es nicht zu, innerhalb einer angemessenen Zeit vollständige, detaillierte Nachweisverfahren und entsprechende technische Kriterien bzw. einen Leitfaden für die Annahme bestimmter Aspekte oder Produkte zu entwickeln. Die vorliegende ETAG enthält Annahmen unter Berücksichtigung des Stands der Technik und liefert Vorschriften für geeignete zusätzliche Einzelfallkonzepte bei der Untersuchung von ETA-Anwendungen, innerhalb des allgemeinen Rahmens der ETAG und gemäß dem BPR-Konsensverfahren zwischen den EOTA-Mitgliedern.
3 Begriffe
3.1 Allgemeine Begriffe und Abkürzungen
Für diesen ergänzenden Teil der ETAG gelten die allgemeinen Begriffe und Abkürzungen aus Teil 1 - Anhang A.
3.2 Besondere, für diese ETAG geltende Begriffe und Abkürzungen
Für diese ETAG, Teil 2, gelten folgende Definitionen:
Oberfläche (Beschichtung)
Vorgefertigte fortlaufende Schicht eines Produkts in flüssiger, Pasten- oder Pulverform, das bei Aufbringung auf eine Oberfläche einen Film mit Schutz-, Dekorativ- und/oder anderen speziellen Eigenschaften bildet. Als Abschluss nach innen werden häufig PVC-Laminate, PVC-Farbbeschichtungen und Polyesterfarbe eingesetzt. Der Abschluss nach außen besteht aus Plastisol-Beschichtungen, PVF2 und Polyesterbeschichtungen.
Schutzvorrichtungen
Bei der Verlegung der Dachplatten und dem Betreten des Daches zu Instandhaltungszwecken müssen geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden, insbesondere dann, wenn Instandhaltungsmaßnahmen häufig stattfinden (z.B. wegen der Instandhaltung von Anlagen auf dem Dach). Diese Schutzvorrichtungen können aus Holzbohlen oder -planken bestehen, die über mehrere Verbundplatten gelegt werden und die Last gleichmäßig auf die Oberfläche der Verbundplatten verteilen.
Längsstoß
Verbindung zwischen den Verbundplatten durch Falz oder Profil an einer oder beiden Deckschichten, in den/das sich die Nachbarplatte zur Bildung einer überlappenden Fuge ineinander greift.
Stützplatte
Kalziumsilikatplatte zur Stützung des Prüfkörpers, welche direkt gegen ein freistehendes Probenstück oder in einiger Entfernung davon aufgestellt werden kann.
Abschnitt 2
Leitfaden für die Beurteilung der Brauchbarkeit
4 Anforderungen
Die Leistungsanforderungen müssen der ETAG, Teil 1, Kapitel 4 genügen.
5 Spezielle Nachweisverfahren
5.0 Allgemeines
Die in ETAG, Teil 1, Kapitel 5 angegebenen Nachweisverfahren gelten, solange nicht im Folgenden zusätzliche Angaben gemacht werden.
5.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
5.1.1 Mechanische Festigkeit
DA die Verbundplatten im Bauwerk keine Last tragenden Bauteile sind, wird die mechanische Festigkeit unter der wesentlichen Anforderung 4 "Nutzungssicherheit" betrachtet.
Siehe dazu Abschnitt 5.4.1 .
5.2 Brandschutz
5.2.1 Brandverhalten
Spezifische Einzelheiten zu diesen Prüfverfahren siehe Anhang C.1 .
5.2.2 Feuerwiderstand
Siehe dazu ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines".
5.2.3 Brandverhalten bei Brandeinwirkung von außen
Spezifische Einzelheiten zu diesen Prüfverfahren siehe Anhang C.1.
5.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
5.3.1 Wasserdurchlässigkeit
Diese Prüfung ist lediglich für Außendachsysteme relevant. Detaillierte Angaben zum Prüfverfahren siehe Anhang C.2.
5.3.2 Dampfdurchlässigkeit
Siehe dazu ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines".
5.3.3 Freisetzung von Schadstoffen
Siehe dazu ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines".
5.3.4 Veränderung der Abmessungen (im Zusammenhang mit dem Eindringen von Wasser)
Die Wasserdurchlässigkeit der Verbundplatten sowie der Verbundplattenfugen muss durch Prüfung ermittelt werden.
Spezifische Angaben zum Prüfverfahren siehe Anhang C.3.
Diese Prüfung kann nicht auf Teile des Dachsystems angewendet werden, die zusätzlich gedeckt werden.
5.4 Nutzungssicherheit
5.4.1 Mechanische Festigkeit
5.4.1.1 Prüfung zur Bestimmung der mechanischen Festigkeit einer Einfeld-Verbundplatte unter positiver Last
Siehe dazu ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines".
5.4.1.2 Prüfung zur Bestimmung der mechanischen Festigkeit einer befestigten Verbundplatte unter negativer Last
Siehe dazu ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines".
5.4.1.3 Thermische Einwirkung
Die Verbundplatte muss nur dann geprüft werden, wenn sie Teil der Außenseite des Dachsystems ist.
Detaillierte Angaben zum Prüfverfahren siehe Anhang C.8.
5.4.2 Stoßfestigkeit
5.4.2.1 Festigkeit bei hartem Stoß
Spezifische Einzelheiten zu diesem Prüfverfahren siehe Anhang C.10 .
5.4.2.2 Festigkeit bei weichem Stoß
Detaillierte Angaben zum Prüfverfahren siehe Anhang C.4.
5.4.3 Widerstand an Befestigungen
5.4.3.1 Widerstand der Verbundplatten an Befestigungsvorrichtungen und Fugen
Siehe dazu ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines".
5.4.3.2 Widerstand gegen exzentrische Belastung, die von auf der Verbundplatte befestigten Objekten ausgeht
Die einwirkenden Punktlasten entsprechen der Wirkung von leichten Gegenständen (z.B. Leuchten, die von der Verbundplatte abhängen).
Die Prüfung erfolgt durch Einwirken einer Punktlast von 100 N senkrecht zur Oberfläche der Verbundplatte.
Das Befestigungssystem und sein Einsatz müssen dabei den Angaben des Herstellers entsprechen.
5.4.4 Begehbarkeit
Detaillierte Angaben zum Prüfverfahren siehe Anhang C.5
5.5 Lärmschutz
5.5.1 Direkte Luftschalldämmung
Siehe dazu ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines".
5.5.2 Schallabsorption
Siehe dazu ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines".
5.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz
5.6.1 Wärmedämmung
Siehe dazu ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines".
5.6.2 Luftdurchlässigkeit
Siehe dazu ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines".
5.7 Aspekte der Dauerhaftigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Identifizierung der Produkte
5.7.1 Dauerhaftigkeit
5.7.1.1 Kriechen
Die in Anhang C.6 aufgeführte Prüfung ist dann relevant, wenn die Kernmaterialien zur mechanischen Festigkeit der Verbundplatte beitragen.
5.7.1.2 Thermische Einflüsse
5.7.1.2.1 Bewitterungszyklen
Die geeignete(n) Prüfung(en) muss/müssen gemäß den Angaben in Tabelle 1 gewählt werden.
Tabelle 1: Einsatz der Bewitterungszyklen
| Kern | Zyklus 1 | Zyklus 2 | Zyklus 3 | EN 29.142 |
| MW, EPS, XPS | x | |||
| PUR (klebend und selbstklebend) | x | |||
| Andere Dämmstoffe | x | |||
| Sonstiges | x |
Wenn die Zusammensetzung der Materialien und die Verträglichkeit untereinander nicht bekannt ist, kann die Zulassungsstelle zusätzliche Prüflingen zur Beurteilung von Produkten, die in dieser Tabelle bisher nicht aufgeführt sind, verlangen.
Spezifische Einzelheiten zu diesen Prüfverfahren siehe Anhang C.7.
5.7.1.2.2 Plötzlicher Temperaturwechsel
Detaillierte Angaben zum Prüfverfahren siehe Anhang C.9.
Wenn die Dauerhaftigkeit der speziellen Werkstoffe in keiner harmonisierten europäischen Norm oder europäischen technischen Zulassung behandelt wird, muss sie gegebenenfalls genau nachgewiesen werden. Dazu sind die entsprechenden Prüfverfahren aus einer GEN, EOTA, ISO oder vereinbarten internationalen Norm (UEAtc, RILEM usw.) heranzuziehen, sofern es diese gibt.
5.7.1.3 Biologische Einflüsse
Die Dauerhaftigkeit von Holzwerkstoffen ist gemäß ETAG 019: "Vorgefertigte tragende Tafeln aus Holz und Holzwerkstoffen" zu bestimmen.
5.7.1.4 Oberflächen
Die Dauerhaftigkeit bandbeschichteter Metalloberflächen muss anhand der folgenden Prüfverfahren ermittelt werden:
Salznebelprüfung gemäß EN 13.523-8 Feuchtigkeitsbeständigkeit gemäß EN 13.523-10 Eintauchbeständigkeit gemäß EN 13.523-9 Alterungsbeständigkeit gemäß EN 13.523-13
Bei anderen Oberflächen sind ähnliche Prüfungen durchzuführen.
5.7.2 Gebrauchstauglichkeit
5.7.2.1 Festigkeit bei hartem Stoß
Detaillierte Angaben zum Prüfverfahren siehe Anhang C.10 .
5.7.2.2 Festigkeit bei weichem Stoß
Detaillierte Angaben zum Prüfverfahren siehe Anhang C.4.
5.7.2.3 Oberflächen
Die Gebrauchstauglichkeit bandbeschichteter Metalloberflächen muss anhand der folgenden Prüfverfahren ermittelt werden:
Härte der Beschichtung gemäß EN 13.523-4
Widerstandsfähigkeit gegen Rissbildung beim Biegen gemäß EN 13.523-7
Stoßfestigkeit gemäß EN 13.523-5
Beständigkeit gegen Fleckenbildung gemäß EN 13.523-18
Für andere Oberflächen müssen ähnliche Prüfungen erfolgen.
5.7.3 Aspekte der Identifizierung von Materialien und Produkten
5.7.3.1 Beschaffenheit der Materialien oder Bestandteile
Siehe dazu ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines".
5.7.3.2 Geometrie
Siehe dazu ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines".
5.7.3.3 Dichte
Siehe dazu ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines".
5.7.3.4 Mechanische Eigenschaften
Siehe dazu ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines".
5.7.3.5 Feuchtegehalt aufgrund hygroskopischen Verhaltens
Siehe dazu ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines".
6 Beurteilung und Bewertung der Brauchbarkeit der Produkte für einen vorgesehenen Verwendungszweck
6.0 Allgemeines
Die in Teil 1, Kapitel 6 angegebenen Anforderungen gelten, solange nicht im Folgenden zusätzliche Angaben gemacht werden.
6.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
DA die Verbundplatten im Bauwerk keine lastabtragenden Bauteile sind, wird die mechanische Festigkeit unter der wesentlichen Anforderung 4 betrachtet.
Siehe dazu Abschnitt 6.4.1.
6.2 Brandschutz
6.2.1 Brandverhalten
Siehe dazu ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines".
6.2.2 Feuerwiderstand
Siehe dazu ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines".
6.2.3 Brandverhalten bei Brandeinwirkung von außen
Siehe dazu ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines".
6.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
6.3.1 Wasserdurchlässigkeit
Siehe dazu ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines".
6.3.2 Dampfdurchlässigkeit
Siehe dazu ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines".
6.3.3 Freisetzung von Schadstoffen
Siehe dazu ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines".
6.3.4 Veränderung der Abmessungen
Siehe dazu ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines".
6.4 Nutzungssicherheit
6.4.1 Mechanische Festigkeit
Siehe dazu ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines".
6.4.1.1 Prüfung zur Bestimmung der mechanischen Festigkeit einer Einfeld-Verbundplatte unter positiver Last
Siehe dazu ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines".
6.4.1.2 Prüfung zur Bestimmung der mechanischen Festigkeit einer befestigten Verbundplatte unter negativer Last
Siehe dazu ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines".
6.4.1.3 Thermische Einwirkung
Es müssen der Krümmungsradius und die Reaktion am Mittelauflager in Abhängigkeit vom Temperaturunterschied zwischen den beiden Deckschichten angegeben werden.
6.4.2 Stoßfestigkeit
Die Zulassungsstelle muss für die Bewertung folgende Kriterien berücksichtigen:
Tabelle 2: Klassifikationskriterien in Zusammenhang mit der Zugängigkeit der Dächer
| Nutzungskategorie | Zugängigkeit1 | Stoßfestigkeit | Begehbarkeit | |
| harter Stoß | weicher Stoß | |||
| Al | Nicht zugängige Dächer (nicht einmal für die Montagearbeiten) | - | KLF oder Nicht bestanden | KLF oder Nicht bestanden |
| A2 | Dächer, die nur für Montage- und Instandhaltungsarbeiten zugängig sind (immer mit Schutzvorrichtungen) | ER4: Gebr.: 1 x 5 N | ER4: 1 x 1200 Nm Gebr.: 1 x 700 Nm | KLF oder Nicht bestanden (sichtbare Beschädigung) |
| A3 | Dächer, die mit Hilfe von Schutzvorrichtungen zugängig sind | ER4: Gebr.: 1 x 10 N | ER4: 1 x 1200 Nm Gebr.: 5 x 700 Nm | KLF oder Nicht bestanden (sichtbare Beschädigung) |
| A4 | Dächer, die ohne Schutzvorrichtungen zugängig sind | ER4: Gebr.: 1 x 10N | ER4: 1 x 1200 Nm Gebr.: 5x700 Nm | Bestanden |
| 1 Zur Begriffsbestimmung von "Zugängigkeit" siehe Abschnitt 2.2 | ||||
6.4.3 Widerstand an Befestigungen
6.4.3.1 Widerstand der Verbundplatten an Befestigungsvorrichtungen und Verbindungen
Siehe dazu ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines".
6.4.3.2 Widerstand gegen exzentrische Belastung, die von auf der Verbundplatte befestigten Objekten ausgeht
Die Zulassungsstelle muss für die Bewertung folgende Kriterien berücksichtigen:
Die Zulassungsstelle hat den Einfluss des Befestigungssystems auf die anderen Leistungsmerkmale (z.B. Feuerwiderstand, Wasserdichtheit usw.) zu prüfen. Die Ergebnisse sind in der ETA aufzuführen.
6.4.4 Begehbarkeit
In Tabelle 2 sind die Klassifikationskriterien in Zusammenhang mit der Zugängigkeit der Dächer aufgeführt. Die Zulassungsstelle muss die Ergebnisse der Begehbarkeitsprüfung berücksichtigen (siehe Tabelle 3).
Tabelle 3: Klassifizierung auf Grundlage der Ergebnisse der Begehbarkeitsprüfung
| Ergebnisse der Prüfung | Klassifizierung |
| Die Verbundplatte trägt die einwirkende Last ohne dauerhaften sichtbaren Schaden. | Bestanden |
| Die Verbundplatte trägt die einwirkende Last unter Entstehung eines dauerhaften sichtbaren Schadens. | Nicht bestanden, mit dauerhaftem sichtbaren Schaden |
| Die Verbundplatte trägt die einwirkende Last nicht. | Nicht bestanden |
Die Ergebnisse der Prüfung sind anzugeben.
6.5 Lärmschutz
6.5.1 Direkte Luftschalldämmung
Siehe dazu ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines".
6.5.2 Schallabsorption
Siehe dazu ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines".
6.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz
6.6.1 Wärmedämmung
Siehe dazu ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines".
6.6.2 Luftdurchlässigkeit
Siehe dazu ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines".
6.7 Aspekte der Dauerhaftigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Identifizierung der Produkte
6.7.1 Aspekte der Dauerhaftigkeit
6.7.1.1 Kriechen
Die Kriechfaktoren bei 500, 1000 und 200.0 Stunden sind anzugeben (falls relevant).
6.7.1.2 Thermische Einflüsse
6.7.1.2.1 Bewitterungszyklen
6.7.1.2.1.1 Zyklus 1
Es gelten folgende Akzeptanzkriterien:
6.7.1.2.1.2 Zyklus 2
Es gelten folgende Akzeptanzkriterien:
R7 - R28 muss kleiner oder gleich 3 x (R0 - R7) sein und R28 darf nicht kleiner als 40% von R0 sein.
Wenn dies nicht gegeben ist, müssen die Prüfkörper 56 Tage lang der Zyklus-2-Prüfung unterworfen werden.
Es gelten folgende Akzeptanzkriterien:
R28 - R56 muss kleiner als R7 - R28 und R56 > 40% von R0 sein.
Die Ergebnisse der Prüfungen sind anzugeben.
6.7.1.2.1.3 Zyklus 3
Es gelten folgende Akzeptanzkriterien:
R1 - R5 muss kleiner oder gleich 4 x (R0 - R1) sein und R5 darf nicht kleiner als 40 % von R0 sein.
Wenn diese Kriterien nicht erfüllt werden, sind die Prüfkörper 10 weiteren Zyklen auszusetzen.
Es gelten folgende Akzeptanzkriterien:
R5 - R10 muss kleiner als R1 - R5 sein und R10 > 40% von R0.
Die Ergebnisse der Prüfungen sind anzugeben.
6.7.1.2.2 Plötzlicher Temperaturwechsel
Von der Zulassungsstelle ist unter Bezugnahme auf die angenommene Nutzungsdauer der Verbundplatte die Anzahl der Zyklen (siehe Tabelle 4) vorzugeben:
Tabelle 4: Definition der Anzahl der Zyklen
| Angenommene Nutzungsdauer (Jahre) | Anzahl der Zyklen |
| 10 | 5 |
| 25 | 15 |
Die Abnahme der mechanischen Festigkeit der Verbundplatten nach den Alterungsprüfungen muss angegeben werden. Die Abnahme der mechanischen Festigkeit der Verbundplatte (Endzustand) sollte weniger als 40% des Anfangswertes betragen. Es gelten folgende Klassifizierungskriterien unter Bezugnahme auf die Nutzungsdauer (siehe Tabelle 5): Tabelle 5: Klassifizierung der Nutzungsdauer
| Plötzlicher Temperaturwechsel | |||
| Nicht bestanden (5 Zyklen) | Bestanden (5 Zyklen) | Bestanden (15 Zyklen) | |
| Bewitterungszyklus: bestanden | 10 | 10 | 25 |
| Bewitterungszyklus: nicht bestanden | 10 | 10 | 10 |
Wenn die Verbundplatten ihr Leistungsverhalten nach 5 Zyklen nicht beibehalten, beträgt die in der ETA angegebene Nutzungsdauer noch 10 Jahre. Der ETA-Antragsteller muss jedoch einen geeigneten Instandhaltungsplan für das Erreichen der angenommenen Nutzungsdauer beibringen; falls eine Verbundplatte mit einer angegebenen Nutzungsdauer von 25 Jahren das Leistungsverhalten nach 15 Zyklen nicht beibehält, wird in der ETA eine Nutzungsdauer von 10 Jahren angegeben.
6.7.1.3 Biologische Einflüsse
Die Dauerhaftigkeit von Holzwerkstoffen ist in der ETA gemäß ETAG 019 "Vorgefertigte tragende Tafeln aus Holz und Holzwerkstoffen" anzugeben.
6.7.1.4 Oberflächen
Die Ergebnisse der Prüfungen sind anzugeben.
6.7.2 Aspekte der Gebrauchstauglichkeit
6.7.2.1 Festigkeit bei hartem Stoß
Die Festigkeit bei hartem Stoß muss gemäß Abschnitt 5.7.2.1 ermittelt werden.
Die Verbundplatte im eingebauten Zustand ist gemäß Tabelle 2 in Abschnitt 6.4.2 zu klassifizieren.
Der Aufprallkörper darf in der Verbundplatte weder einen Riss noch ein Loch bewirken (Sichtprüfung), der/das zum Funktionsversagen führt (z.B. Verlust der Wasserdichtheit und der Luftdurchlässigkeit).
Die Prüfergebnisse, darunter die Tiefe und der Durchmesser des Eindruckes (falls gegeben), müssen in der ETA angegeben werden.
6.7.2.2 Festigkeit bei weichem Stoß
Die Festigkeit bei weichem Stoß muss gemäß Abschnitt 5.7.2.2 ermittelt werden.
Die Verbundplatte im eingebauten Zustand ist gemäß Tabelle 2 in Abschnitt 6.4.2 zu klassifizieren.
Der Aufprallkörper darf weder in der Plattenoberfläche (Deckschicht) noch in der eingebauten Verbundplatte einen Riss oder ein Loch (Sichtprüfung) oder eine bleibende Verformung mit einer Größe von mehr als 5 mm bzw. 0,1% der Stützweite hinterlassen. Bei wiederholten Aufprallvorgängen sollte sich die Zunahme der bleibenden Verformung systematisch verringern.
Die Ergebnisse der Prüfungen sind in der ETA anzugeben.
6.7.2.3 Oberflächen
Die Ergebnisse der Prüfung sind anzugeben.
6.7.3 Aspekte der Identifizierung von Materialien und Produkten
Siehe dazu ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines
7 Annahmen und Empfehlungen zur Beurteilung der Brauchbarkeit der Produkte
Im vorliegenden Kapitel sind die Annahmen und Empfehlungen für die Bemessung, den Einbau und die Ausführung, für die Verpackung, den Transport und die Lagerung sowie für die Nutzung, die Instandhaltung und die Instandsetzung aufgeführt, denen zufolge die Beurteilung der Brauchbarkeit nach der ETAG vorgenommen werden kann (nur wenn erforderlich und soweit sie einen Einfluss auf die Beurteilung oder auf die Produkte haben).
7.1 Bemessung des Bauwerks
7.1.1 Allgemeine Annahmen
Die Bemessung einer leichten selbsttragenden Verbundplatte ist im Hinblick auf zahlreiche wichtige Aspekte speziell für das Bauwerk, in dem die Verbundplatte verwendet wird, ausgelegt.
7.1.2 Annahmen hinsichtlich des Untergrunds, des Auflagers oder des Tragrahmens
Die Bewertung der leichten selbsttragenden Verbundplatten ist unter der Annahme auszuführen, dass der Untergrund, das Auflager oder der Tragrahmen in einem montierten System die Erfüllung einer anderen wesentlichen Anforderung nicht gefährdet.
7.1.3 Annahmen in Bezug auf Hilfsprodukte
7.1.3.1 Allgemeines
Die bei der Montage verwendeten Hilfsprodukte müssen die Spezifikationen der Verbundplatte erfüllen, um den Leistungsmerkmalsanforderungen gemäß der ETAG zu entsprechen.
7.1.3.2 Nachweisverfahren für Befestigungen
Siehe dazu ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines".
7.1.3.3 Nachweisverfahren für Dichtungsmaterialien (Dichtungsmittel und Dichtungen)
Siehe dazu ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines".
7.1.4 Zugängigkeit des Daches
Bei nicht zugängigen Dächern muss eine Konstruktion mit entsprechenden Laufstegen bereitgestellt werden, die völlig unabhängig vom Dach ist und eine sichere Anbringung der Verbundplatten ermöglicht.
Selbst wenn die Anforderungen dieser ETAG hinsichtlich der Stoßfestigkeit und der Begehbarkeit erfüllt werden, unterliegen die meisten selbsttragenden Verbunddachplatten bei häufiger Begehung Abnutzungserscheinungen.
Ist ein häufiges Begehen zu erwarten, sollten Laufstege vorgesehen werden, die entweder an der Außenseite der Dachplatte befestigt sind oder sogar unabhängig vom Dach installiert werden.
7.1.5 Dachneigung
Damit sich kein Wasser sammelt, müssen Dachplatten immer mit ausreichender Neigung installiert werden.
7.2 Verpackung, Transport und Lagerung
Siehe dazu ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines".
7.3 Ausführung der Montagearbeiten
Siehe dazu ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines".
7.4 Instandhaltung und Instandsetzung ,
Siehe dazu ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines".
Abschnitt 3
Bescheinigung und Bewertung der Konformität (AC)
8 Bescheinigung und Bewertung der Konformität
8.1 Entscheidung der Europäischen Kommission
Siehe dazu ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines
8.2 Zuständigkeiten
Dieser ergänzende Teil der ETAG enthält hinsichtlich ETAG 016, Teil 1, "Allgemeines" keine zusätzlichen oder geänderten Vorgehensweisen.
8.3 Dokumentation
Dieser ergänzende Teil der ETAG enthält hinsichtlich ETAG 016, Teil 1, "Allgemeines" keine zusätzlichen oder geänderten Vorgehensweisen.
8.4 CE-Kennzeichnung und Angaben
Dieser ergänzende Teil der ETAG enthält über die in ETAG 016, Teil 1, "Allgemeines" gemachten Angaben hinaus keine zusätzlichen oder anderen Informationen und/oder Anforderungen für die CE-Kennzeichnung.
Abschnitt 4
Inhalt Der ETA
9 Inhalt der ETA
Dieser ergänzende Teil der ETAG enthält hinsichtlich Teil 1, "Allgemeines", keine zusätzlichen oder geänderten Vorgehensweisen.
| Allgemeine Begriffe | Anhang A |
Siehe ETAG 016, Teil 1 - "Allgemeines".
| Liste der Bezugsdokumente (Normen) | Anhang B |
| ENV 1187:2002 | Prüfverfahren zur Beanspruchung von Bedachungen durch Feuer von außen |
| EN 10.169: | Kontinuierlich organisch beschichtete (bandbeschichtete) Flacherzeugnisse aus Stahl Teil 1: Allgemeines (Definitionen, Werkstoffe, Grenzabweichungen, Prüfverfahren) |
| ENV 10.169: | Kontinuierlich organisch beschichtete (bandbeschichtete) Flacherzeugnisse aus Stahl Teil 2: Erzeugnisse für den Bauaußeneinsatz |
| EN 13.523-0:2001 | Bandbeschichtete Metalle - Prüfverfahren Teil 0: Allgemeine Einleitung und Liste der Prüfverfahren |
| EN 13.523-1:2001 | Bandbeschichtete Metalle - Prüfverfahren Teil 1: Schichtdicke |
| EN 13.523-2:2001 | Bandbeschichtete Metalle - Prüfverfahren Teil 2: Glanz |
| EN 13.523-4:2001 | Bandbeschichtete Metalle - Prüfverfahren Teil 4: Bleistifthärte |
| EN 13.523-5:2001 | Bandbeschichtete Metalle - Prüfverfahren Teil 5: Widerstandsfähigkeit gegen schnelle Verformung (Schlagprüfung) |
| EN 13.523-6:2002 | Bandbeschichtete Metalle - Prüfverfahren Teil 6: Haftfestigkeit nach Eindrücken (Tiefungsprüfung) |
| EN 13.523-7:2001 | Bandbeschichtete Metalle - Prüfverfahren Teil 7: Widerstandsfähigkeit gegen Rissbildung beim Biegen (T-Biegeprüfung) |
| EN 13.523-9:2001 | Bandbeschichtete Metalle - Prüfverfahren Teil 9: Beständigkeit gegen Eintauchen in Wasser |
| EN 13.523-10:2001 | Bandbeschichtete Metalle - Prüfverfahren Teil 10: Beständigkeit gegen fluoreszierende UV-Strahlung und Kondensation von Wasser |
| EN 13.523-13:2001 | Bandbeschichtete Metalle - Prüfverfahren Teil 13: Beständigkeit gegen beschleunigte Alterung durch Wärmeeinwirkung |
| EN 13.523-14:2001 | Bandbeschichtete Metalle - Prüfverfahren Teil 14: Kreiden (Verfahren nach Helmen) |
| EN 13.523-18:2001 | Bandbeschichtete Metalle - Prüfverfahren Teil 18: Beständigkeit gegen Fleckenbildung |
| EN 322:1993 | Holzwerkstoffe. Bestimmung des Feuchtegehaltes |
| EN 335:1992 | Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten; Definition der Gefährdungsklassen für einen biologischen Befall Teil 1: Allgemeines Teil 2: Anwendung bei Vollholz Teil 3: Anwendung bei Holzwerkstoffen |
| EN 350:1994 | Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten.
Natürliche Dauerhaftigkeit von Vollholz Teil 1: Grundsätze für die Prüfung und Klassifikation der natürlichen Dauerhaftigkeit von Holz Teil 2: Leitfaden für die natürliche Dauerhaftigkeit und Tränkbarkeit von ausgewählten Holzarten von besonderer Bedeutung in Europa |
| EN 460:1994 | Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten. Natürliche Dauerhaftigkeit von Vollholz. Leitfaden für die Anforderungen an die Dauerhaftigkeit von Holz für die Anwendung in den Gefährdungsklassen |
| EN 599:1997 | Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten.
Anforderungen an Holzschutzmittel, wie sie durch biologische Prüfungen ermittelt werden Teil 1: Spezifikationen entsprechend der Gefährdungsklasse Teil 2: Klassifikation und Kennzeichnung |
| EOTA TR 001 | Determination of Impact Resistance of Panels and Panel Assemblies |
| EU-Datenbank zu gefährlichen Stoffen in Bauprodukten: http://europa.eu.int/comm/enterprise/construction/internal/ hygiene.htm | |
| Prüfverfahren | Anhang C |
C.1 Zusätzliche Angaben für Prüfungen zur Bestimmung des Brandverhaltens
C.1.1 Prüfanordnung für die Prüfung des Brandverhaltens (einzelner brennender Gegenstand)
Alle Verbundplatten werden vertikal in einem Prüfstand angeordnet geprüft, wobei der lange Flügel eine vertikale Plattenverbindungsfuge aufweisen muss.
Die Prüfkörper müssen folgende Abmessungen aufweisen:
| Kurzer Flügel: | Größe der Verbundplatte (495 ± 5) mm x 1,5 m ± 5 mm (Höhe) |
| Langer Flügel | Größe der Verbundplatten
|
mit t = Dicke der Verbundplatte
Der Prüfstand kann Verbundplatten mit einer Dicke von maximal 145 mm aufnehmen. Dieses Maß gilt für die dickste Stelle der Verbundplatte und lässt noch Platz für einen Spalt und die Stützplatte hinter der Verbundplatte.
C.1.1.2 Vorbereitung und Anbringung der Prüfkörper
Die Ausführung der Anbringung und der Eckenausbildung muss dem späteren Einsatzzweck gemäß den Angaben des Herstellers so nahe wie möglich kommen.
Für den Einsatz von Winkelblechen an den Ecken (z.B. Stahl, Aluminium, Kunststoff usw.) zeigt Abbildung 1 eine mögliche Anordnung.
Im Prüfbericht müssen die Werkstoffarten, die Abmessungen, die Lage der Befestigungen, die Beschichtungen usw. angegeben sein.
Abbildung 1: Zusammenbau und Ausfphrung der Ecken
Für die Herstellung der Plattenverbindung am langen Flügel soll Folgendes gelten:
C.1.1.3 Zusammenbau
Die zwei Verbundplatten, welche den langen Flügel bilden, müssen wie folgt zusammengesetzt und fixiert werden:
Die Stützplatten müssen unter Verwendung einer Abstandsleiste mit einem Abstand von mindestens 40 mm zwischen Brett und Prüfkörper platziert werden. Der Rahmen zwischen Stützplatte und Prüfkörper muss an den Seiten offen sein, damit der Spalt be- und entlüftet werden kann.
C.1.1.4 Direkter Einsatzzweck in Bezug auf einen einzelnen brennenden Gegenstand (EN 13.823)
Die Klassifizierung hinsichtlich des Brandverhaltens hat nur für das geprüfte Szenario Gültigkeit.
Der Einsatz in den folgenden Abschnitten bezieht sich auf Verbundplatten derselben Familie, d. h. mit derselben/demselben:
C.1.1.4.1 Dicke
Die Prüfung muss an einer Verbundplatte mit der maximalen Kerndicke von 140 mm erfolgen.
Anmerkung: Es liegen keine Erfahrungswerte für die Übertragung der Prüfergebnisse auf Verbundplatten mit mehr als 140 mm Dicke vor; dieser Punkt muss noch geprüft werden.
Wenn Verbundplatten derselben Familie in unterschiedlichen Dicken hergestellt werden, müssen Verbundplatten mit der jeweils kleinsten und größten Stärke geprüft werden.
Die ETA muss mindestens beide Klassifizierungen enthalten. Es kann eine Klassifizierung mit einem Bezug auf die Dicke angegeben werden, sofern dies möglich ist.
C.1.1.4.2 Dichte
Wenn Verbundplatten derselben Familie mit unterschiedlichen Dichten hergestellt werden, müssen Verbundplatten mit der jeweils kleinsten und größten Dicke geprüft werden.
Die ETA muss mindestens beide Klassifizierungen enthalten. Es kann eine Klassifizierung mit einem Bezug auf die Dichte angegeben werden, sofern dies möglich ist.
C.1.1.4.3 Dichtungsmittel
Wenn bei der Herstellung von Verbundplatten Dichtungsmittel eingebracht wird, müssen sie als Teil des Produkts gemäß EN 13.823 geprüft werden.
Prüfungen, die an zusammengefügten Verbundplatten mit zusätzlichen Dichtungsmitteln (z.B. Dampfdichtungen für Kühlräume) durchgeführt werden, sind nur für diese Plattenanordnung repräsentativ. Der Klassifizierung ist der Prüfbericht beizulegen, in dem auf die beschränkte Anwendbarkeit dieser Klassifizierung hingewiesen wird.
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