umwelt-online: ETAG 016 - Teil 2: Besondere Aspekte hinsichtlich der leichten selbsttragenden Verbundplatten bei Dächern (2)
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C.1.2 Prüfanordnung für die Brandverhaltensprüfung gemäß EN ISO 11.925-2 (Entzündbarkeitsprüfung)
Bei dieser Prüfung muss die Flamme entweder auf das Ende der Verbundplatte (Schnittkante) einwirken (stellvertretend für alle Einsatzvarianten) oder auf die Oberfläche des Prüfkörpers (stellvertretend für die Mehrheit der Einsatzvarianten, bei denen die Schnittkante mit Blechen abgedeckt ist).
Anmerkung: Je nach nationalen Regelungen muss die Flamme an die Oberfläche sowie an die Schnittkante gehalten werden, auch wenn diese in der Endnutzung durch auf der Baustelle angebrachte Abschlüsse geschützt ist..
Wenn für die Oberfläche die Prüfung gemäß EN ISO 11.925-2 durchgeführt wurde, muss dies Teil der Produktkennzeichnung werden. Die Klassifizierung muss den Zusatz "mit Kantenabdeckung aus (Art eintragen, z.B. Stahl, Aluminium, Kunststoff usw.)" enthalten.
Der Hersteller kann die beiden Klassifizierungswerte mit beigefügten Definitionen angeben.
C.1.3 Befestigung des Prüfkörpers für die Brandverhaltensprüfung bei Brandeinwirkung von außen (CR 1187)
C.1.3.1 Prüfung nach Verfahren 1
Erster Prüfkörper - Prüfung des Querstoßes:
Die Verbundplatte muss so geschnitten werden, dass sich das Ende des Stoßes mindestens 250 mm von der Schnittkante der Verbundplatte entfernt befindet.
Die Verbundplatten werden in 3 Auflagebereichen (Haube oder Winkel) oben, mittig und unten befestigt, und die Querstöße werden alle 400 mm angeheftet.
Zweiter Prüfkörper - Prüfung des Längsstoßes:
Die Verbundplatten müssen so zugeschnitten werden, dass ein Längsstoß entsteht und die Schnittkante der oberen Verbundplatte 750 mm von der Unterkante des Prüfkörpers positioniert ist. Die Verbundplatte am Längsstoß muss in jeder Vertiefung auf einem Stützwinkel (mind. 75 mm) befestigt werden, und der Stoß muss in jeder Vertiefung 50 mm von der Schnittkante entfernt angeheftet werden.
C.1.3.2 Prüfung nach Verfahren 2
Die Prüfkörper müssen den Vorgaben der geltenden Norm genügen.
C.1.3.3 Prüfung nach Verfahren 3
Erster Prüfkörper - Quer- und Längsüberlappung.
Der Prüfkörper muss aus 2 Verbundplattenteilen mit einer mittigen Standard-Querüberlappungsfuge bestehen. Die Mittellinie muss die Kante der Überlappung, nicht die Kante der Verbundplatte sein. Die linke Verbundplatte muss 500 mm von der Unterkante entfernt eine Standard-Längsüberlappung aufweisen.
Die Verbundplatte an der Längsüberlappung muss in jeder Vertiefung auf einem Stützwinkel (mind. 75 mm) befestigt werden, und die Überlappung muss in jeder Vertiefung 50 mm von der Schnittkante entfernt angeheftet werden.
Die Verbundplatten werden in 3 Auflagebereichen (Haube oder Winkel) oben, mittig und unten befestigt, und die Querüberlappungen werden alle 400 mm angeheftet.
Zweiter Prüfkörper - nur Querüberlappung.
Der Prüfkörper muss aus 2 Plattenteilen voller Länge mit einer Standard-Querüberlappungsfuge bestehen. Der Abstand von der Schnittkante der Überlappung, nicht der Kante der Verbundplatte, muss 785 mm gemessen von der linken Kante betragen.
Die Verbundplatten werden in 3 Auflagebereichen (Haube oder Winkel) oben, mittig und unten befestigt, und die Querüberlappungen werden alle 400 mm angeheftet.
C.2 Wasserdurchlässigkeit
C.2.1 Allgemeines
Der Prüfstand besteht aus einer Unterdruckkammer, einem Ventilator zur Erzeugung von Luftzug außerhalb des Prüfkörpers mit minimalem Steigungswinkel sowie einer Einrichtung für die Simulierung von Regen und Beobachtungsvorrichtungen.
C.2.2 Druckkammer
Mit der vom Ventilator unabhängigen Druckkammer müssen sich für den Prüfkörper stabile negative und positive Druckunterschiede erzeugen lassen. Der Druckunterschied ist mit einer maximalen Abweichung von 10/0 oder 5 Pa (je nachdem, was größer ist) zu messen.
Bei nicht luftdichten Konstruktionen ist diese Messung nicht erforderlich.
Die Druckkammer muss so beschaffen sein, dass im gesamten Prüfraum gleichmäßige Druckbedingungen erzeugt werden können. Sie muss mindestens 2 x 2 m groß sein.
Sie muss mit einem durchsichtigen Boden versehen sein, damit sich die Art und Position der Undichtigkeit an der Unterseite des Prüfkörpers während der Prüfung präzise beobachten lassen.
Zur Minimierung der Oberflächenspannung, der Aufnahme und Speicherung von Wasser an den Innenseiten der Druckkammer muss die Oberfläche glatt, nicht absorbierend und vertikal höchstens 15° in Richtung der Aufnahmeeinrichtung geneigt sein.
C.2.3 Ventilator
Der Ventilator muss horizontal in Richtung der Oberfläche des Prüfkörpers geneigt sein. Die Windgeschwindigkeiten über der Oberfläche des Prüfkörpers dürfen von Ort zu Ort nicht um mehr als 10 % variieren.
C.2.3.1 Ausrichtung des Luftstroms
C.2.3.1.1 Ausrichtung des Luftstroms über dem Prüfkörper
Zur Gewährleistung eines gleichmäßigen Luftstroms über der gesamten, von Leisten begrenzten Oberfläche des Prüfkörpers darf die Windgeschwindigkeit, 250 mm senkrecht über der Oberfläche gemessen, nicht mehr als 10% variieren. Die Windgeschwindigkeit ist mit einer Genauigkeit von ± 0,5 m/s zu messen.
C.2.3.2 Ausrichtung des vom Ventilator erzeugten Luftstroms
Zur Gewährleistung eines gleichmäßigen Luftstroms vom Ventilator wird die Windgeschwindigkeit an den folgenden 6 Punkten vertikal und lateral im Mittelpunkt des Prüfkörpers gemessen (mit einer Genauigkeit von ± 0,5 m/s):
Die Punkte 1, 2 und 3 befinden sich 250 mm über der Oberfläche, jeweils in der Mitte und an den Kanten des Prüfkörpers.
Die Punkte 4, 5 und 6 befinden sich 750 mm über der Oberfläche, jeweils in der Mitte und an den Kanten des Prüfkörpers.
Die Wirbelströmungsintensität t(%) des Luftstroms wird als t = 100 u/U ausgedrückt. u ist dabei das quadratische Mittel der Windgeschwindigkeit, und U ist die mittlere Windgeschwindigkeit. Die Wirbelströmungsintensität wird in der Mitte des Prüfkörpers, 500 mm über der Oberfläche gemessen. u ist mit einem Messinstrument (wie z.B. einem kalibrierten Hitzdrahtanemometer) zu messen, mit dem sich schnelle Geschwindigkeitsänderungen erfassen lassen. Die Empfindlichkeit des Instruments und der dazugehörigen Elektronik muss hinsichtlich des Frequenzbereichs so ausgelegt sein, dass alle Fluktuationen erfasst werden können.
C.2.4 Beregnungsgerät
Es ist ein Beregnungsgerät einzusetzen, mit dem sich eine stabile Niederschlagsrate erzeugen lässt. Geeignet ist beispielsweise ein Gitter mit runden, kegelförmigen Düsen für einen Sprühwinkel von 120°, die im Abstand von 200 mm gleichmäßig über die Oberfläche des Prüfkörpers verteilt sind und eine Gesamtwassermenge von 1,61/min x m2 abgeben.
Die bei der Prüfung gemessene Gesamtmenge an Wasser darf nicht mehr als 10% variieren.
C.2.5 Seitliches Beregnen
Eine Reihe weitwinkliger, flacher Sprühdüsen, horizontal in gleichen Abständen verteilt, mit einer Abgabemenge von 1,0 l/ min x m2.
Die Abgabemenge darf über die Breite des Prüfkörpers nicht mehr als 10 % variieren. Die abgegebene Menge muss mit einer maximalen Ungenauigkeit von 3% gemessen werden.
Als Vorsichtsmaßnahme müssen die Querstöße an der obersten Schnittkante der Verbundplatte abgedichtet werden.
Abbildung 2: Vorrichtung zur Ermittlung der Wasserdurchlässigkeit
C.2.6 Prüfbedingungen
Die Prüfung muss unter Laborbedingungen bei einer Temperatur von (23 ± 5) °C erfolgen.
C.2.7 Ablauf der Prüfung
Bei der Konstruktion (mit einer Mindestabmessung von 2 x 2 m) muss es sich um die schwerste Variante mit folgenden Vorgaben handeln:
Es wird empfohlen, dass der ETA-Antragsteller die Montage der Konstruktion überwacht.
Die Windgeschwindigkeit muss von einem Anfangswert von 5 m/s in Schritten von 5 m/s auf 25 m/s erhöht werden; der Wechsel auf die nächsthöhere Geschwindigkeit muss innerhalb von 5 Minuten erfolgen. Bei Auftreten einer Undichtigkeit wird der Vorgang angehalten.
Der Druckunterschied Δp muss 500 Pa betragen. Der Druck innerhalb des durchsichtigen Kastens muss dabei unter dem Druck im ankommenden freien Luftstrom liegen.
Die abgegebene Wassermenge muss während der gesamten Dauer der Prüfung 1,61/m x m2 betragen.
Am Ende der Prüfung ist festzustellen (Sichtprüfung), ob sich innerhalb der Konstruktion Wasser befindet.
Abbildung 3: Typische Prüfkonstruktion
C.2.8 Prüfbericht
Der Prüfbericht muss folgende Angaben enthalten:
C.3 Veränderung der Abmessungen
C.3.1 Allgemeines
Diese Prüfung hat die Bewertung der Veränderung der Abmessungen unter Berücksichtigung des Wasserdurchlässigkeitsverhaltens der Verbundplatten im eingebauten Zustand zum Ziel.
C.3.2 Prüfbedingungen
Die Prüfung muss unter Laborbedingungen bei einer Temperatur von 23 ± 5 °C erfolgen.
C.3.3 Ablauf der Prüfung
Die Prüfung wird in folgenden Schritten vollzogen:
C.3.4 Prüfbericht
Der Prüfbericht muss folgende Angaben enthalten:
C.4 Weicher Stoß
C.4.1 Allgemeines
Bei der Prüfung des weichen Stoßes wird der Aufprall einer Person simuliert, die gegen die Verbundplatte fällt. Der weiche Versuchskörper fällt aus einer Höhe und erzeugt dabei eine Aufprallenergie, die der beim Aufprall einer Person freiwerdenden Energie entspricht.
Die Prüfung wird mit Bezug auf die Nutzungssicherheit (d. h., es soll geprüft werden, ob die Verbundplatten das Durchbrechen einer Person verhindern) und die Gebrauchstauglichkeit (d. h., es soll geprüft werden, ob die Verbundplatten nach dem Aufprall, weiterhin das vorgesehene Verhalten aufweisen) durchgeführt.
C.4.2 Bezugsdokumente
Dieses Prüfverfahren wurde auf der Basis der folgenden Bezugsdokumente erstellt:
C.4.3 Prüfvorrichtung
Der Aufprallkörper muss ein kugelförmiger Segeltuchsack mit einem Durchmesser von (400 ± 4) mm, gefüllt mit Glaskugeln von (3,0 ± 0,3) mm Durchmesser, und einem Gesamtgewicht von (50 ± 5) kg, sein.
C.4.4 Anzahl der Prüfungen
C.4.4.1 Stoßfestigkeit hinsichtlich der Gebrauchstauglichkeit
Die Prüfung muss an eingebauten Verbundplatten erfolgen; bei wiederholtem Aufprall ist derselbe Aufprallpunkt zu wählen. Der Aufprallpunkt sollte an der ungünstigsten Stelle der eingebauten Verbundplatten liegen.
C.4.4.2 Stoßfestigkeit hinsichtlich der Nutzungssicherheit
Die Prüfung muss an eingebauten Verbundplatten erfolgen und aus einem Aufprall bestehen. Der Aufprallpunkt sollte an der ungünstigsten Stelle der eingebauten Verbundplatten liegen.
Falls die Prüfreihe mit mehreren Aufprallenergiewerten durchgeführt wird, sollten für jeden Wert neue Verbundplatten verwendet werden.
Anmerkung: Die Stoßfestigkeitsprüfung auf Funktion und auf Nutzungssicherheit darf nicht an den selben Verbundplatten erfolgen, sofern dies nicht ausdrücklich vom ETA-Antragsteller gewünscht wird.
C.4.5 Konditionierung und Prüfbedingungen
Die Konditionierung des Prüfkörpers ist zu protokollieren. Die Dauer der Konditionierung muss zwischen dem ETA-Antragsteller und der Zulassungsstelle vereinbart werden.
Die Prüfung muss unter Laborbedingungen bei einer Temperatur von (23 ± 5) °C erfolgen.
C.4.6 Prüfanordnung
Die Verbundplatten müssen gemäß den Angaben des Herstellers montiert werden, damit die Prüfanordnung so weit wie möglich dem letztendlichen Einsatz entspricht. Die Art und Weise, auf die die Verbundplatten miteinander verbunden sind, muss den tatsächlichen Einsatzbedingungen entsprechen, insbesondere hinsichtlich der Art, des Typs und der Position der Befestigungselemente und deren Abstand.
Wenn die Angaben des Herstellers mehr als eine mögliche Einsatzart vorsehen, muss die Zulassungsstelle die Prüfung an der Variante durchführen, die der größten Belastung ausgesetzt ist. Der Hersteller hat die Möglichkeit, zusätzliche Baugruppen zu prüfen, wenn er Anspruch auf ein besseres Leistungsverhalten erhebt.
Die Baugruppe mit der höchsten Belastung sieht im Prinzip wie folgt aus:
Anmerkung: Die größte Stützweite stellt nicht immer den ungünstigsten Fall dar, sofern die Verbundplatten sehr biegsam sind: In diesem Fall muss die Stoßfestigkeit bei geringster Stützweite geprüft werden.
C.4.7 Ablauf der Prüfung
Bei dieser Prüfung fällt der weiche Versuchskörper aus einer Höhe (h), so dass die Gesamtaufprallenergie (E = 9,81 x h x m) dem in Abschnitt 6.4.2 angegebenen Wert entspricht.
Die Höhe (h) wird zwischen dem festgelegten Aufprallpunkt und der Höhe der Auslösung des Aufprallkörpers gemessen.
Abbildung 4: Prüfanordnung für weichen Stoß
Festgelegter Aufprallpunkt
C.4.8 Angabe der Prüfergebnisse
Im Bericht muss die bleibende Verformung, nach jedem Aufprall festgehalten werden. Sie muss fünf Minuten nach dem Aufprall ermittelt werden. Verursachte Schäden sind zu notieren.
Damit die Prüfergebnisse möglichst breit angewendet werden können, gilt als allgemeine Regel, dass die Ergebnisse für die ungünstigste Baugruppenvariante auf das Verhalten der anderen Varianten übertragbar ist.
C.4.9 Prüfbericht
Der Prüfbericht muss folgende Angaben enthalten:
C.5 Begehbarkeit
C.5.1 Allgemeines
Diese Prüfung liefert Angaben zur Nutzungssicherheit von Dachplatten bei Begehung durch eine Einzelperson.
C.5.2 Prüfkörper
Die Prüfung ist mit einfeldrigen Verbundplatten mit voller Breite vorzunehmen. Es ist die größte für die Praxis vorgesehene Stützweite zu wählen.
C.5.3 Ablauf der Prüfung
Die Last ist mittels eines Holzblocks von 100 x 100 mm aufzubringen. Zur Vermeidung von örtlichen Spannungen ist zwischen Holzblock und der Deckschicht der Verbundplatte eine 10 mm dicke Gummi- oder Filzschicht zu legen.
Die Last von 1,2 kN muss in der Mitte der Verbundplatte an der Randrippe oder bei einer flachen Verbundplatte an der Kante aufgebracht werden.
C.5.4 Prüfbericht
C.6 Kriechen
Zur Ermittlung des Kriechfaktors eines Kernmaterials sollte in der Regel eine Einzelprüfung genügen.
Die Zulassungsstelle muss die Prüfung an einer Verbundplatte im Einfeldsystem vornehmen. Dabei ist die ungünstigste Variante - in der Mehrzahl der Fälle die längste Stützweite und die größte Dicke - zu wählen.
Die aufzubringende Last muss 30 % der Bruchlast betragen.
Die Prüfung ist unter konstanter Belastung, die ununterbrochen für mindestens 2000 Stunden aufrechterhalten wird, durchzuführen. Während dieser Zeit ist in regelmäßigen Abständen die Durchbiegung zu beobachten und so eine Beziehung zwischen Durchbiegung und Zeit aufzustellen.
Bei der Prüfung ist eine Einfeld-Verbundplatte einer gleichmäßig verteilten ruhenden Last auszusetzen. Beim Aufsetzen der Last muss die Verbundplatte von unten gestützt werden. Die Stützung muss bei Beginn der Prüfung schnell und einfach entfernt werden können. Die Messung der Durchbiegung beginnt in dem Moment, in dem die volle Last wirkt.
Der Kriechfaktor für den Kern einer Verbundplatte ist mit folgender Formel zu bestimmen:
| wt- w0 | |
| Φ t = |
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| w0 - wb |
| mit wt | = | die zum Zeitpunkt t gemessene Durchbiegung |
| w0 | = | die anfängliche Durchbiegung zum Zeitpunkt t = 0 |
| wb | = | die durch die elastische Dehnung der Oberflächen verursachte Durchbiegung |
C.7 Bewitterungszyklen
C.7.1 Allgemeines
Der Einfluss der Alterung auf Verbundplatten oder ihre Bestandteile wird durch Messung der Änderungen in der Zugfestigkeit über die Tiefe der Verbundplatte an Prüfkörpern ermittelt, die die Bewitterungszyklen (Zyklus 1 bis 3) durchlaufen haben. Zyklus 1 ist in 7.4.2, Zyklus 2 in 7.4.3 und Zyklus 3 in 7.4.4 definiert.
C.7.2 Prüfkörper
C.7.2.1 Abmessungen der Prüfkörper
Die Prüfung der Zugfestigkeit muss an Kernprüfkörpern mit einer Größe von 100 x 100 mm2 erfolgen, die Verbundplattenbereichen von einer Größe 500 x 500 mm2 entnommen werden. Die Teile sind dem mittleren Bereich der Verbundplatte 4 Wochen nach der Herstellung zu entnehmen.
Die Dicke der Prüfkörper muss der gesamten Dicke der Verbundplatte, d. h. einschließlich möglicher unregelmäßiger Profile, entsprechen.
Die Prüfkörper müssen quadratisch und eben sein und rechtwinklig zugeschnittene Kanten gemäß EN 12.085 und Seitenlängen von 100 mm sowie eine Maßhaltigkeit von 0,5 % aufweisen.
C.7.2.2 Anzahl der Prüfkörper
Für die Ermittlung der Zugfestigkeit im unkonditionierten Zustand sind sechs Prüfkörper zu verwenden. Für jeden zusätzlichen Teil der Prüfreihe sind mindestens fünf Prüfkörper pro Satz zu verwenden:
Zyklus 1: Unkonditionierter Satz + 3 Sätze mit jeweils mindestens 5 Prüfkörpern
Zyklus 2: Unkonditionierter Satz + 5 Sätze mit jeweils mindestens 5 Prüfkörpern
Zyklus 3: Unkonditionierter Satz + 3 Sätze mit jeweils mindestens 5 Prüfkörpern
Alle Prüfkörper für die erforderliche Dauerhaftigkeitsprüfung müssen aus derselben Verbundplatte stammen. Wenn neue Verbundplatten nach allen drei Prüfverfahren geprüft werden sollen, müssen die Prüfkörper für alle Prüfungen aus derselben Verbundplatte entnommen werden.
C.7.2.3 Vorbereitung der Prüfkörper
Bei Verbundplatten mit Metalloberfläche müssen die Schnittkanten der Prüfkörper durch eine Schicht wasserfesten Silikons vor Korrosion geschützt werden.
Vor Beginn der Prüfungen müssen die Prüfkörper für mindestens 24 ± 0,5 Stunden bei (23 ± 5) °C unter normalen Laborbedingungen gelagert werden.
C.7.3 Prüfvorrichtung
C.7.3.1 Für Zyklus 1 benötigte Prüfvorrichtung
Eine trockene Prüfkammer mit konstanter Temperatur von (90 ± 2) °C.
(Relative Luftfeuchtigkeit nicht höher als 15%)
C.7.3.2 Für Zyklus 2 benötigte Prüfvorrichtung
Eine Prüfkammer mit konstanten Bedingungen: Lufttemperatur von (65 ± 3) °C und relative Luftfeuchtigkeit von 100%. Diese Bedingungen werden durch Erhitzen von Wasser am Boden der Kammer erzeugt.
Die Prüfkammer besteht aus einem Kasten, in dem Wasser am Boden (durch Erhitzen des Kastens) schnell auf +70 °C erhitzt wird (siehe Abbildung 5).
Abbildung 5: Prüfkammer für Zyklus 2 der Dauerhaftigkeitsprüfung
Anmerkung: In der Regel ist es nicht erforderlich, durch Ventilatoren den Wärmeaustausch in der Kammer zu beschleunigen. Möglicherweise ist jedoch eine Wasserzirkulation notwendig.
C.7.3.3 Für Zyklus 3 benötigte Prüfvorrichtung
Eine Prüfkammer mit konstanten Bedingungen: Temperatur (70 ± 2) °C und relative Luftfeuchtigkeit > 90%.
Eine trockene Prüfkammer mit konstanter Temperatur von (90 ± 2) °C (d. h. relative Luftfeuchtigkeit nicht höher als 15%).
Eine Prüfkammer mit konstanter Temperatur von (-20 ± 2) °C. Anmerkung: Diese Prüfkammern können kombiniert werden.
C.7.4 Ablauf der Prüfung
C.7.4.1 Zugfestigkeitsprüfung
Die Zugfestigkeit des Produkts ist gemäß Anhang C.3 der ETAG 016, Teil 1, "Allgemeines", unter Verwendung eines Satzes der oben beschriebenen Prüfkörper zu ermitteln. Der ermittelte Wert R0 entspricht dem Mittelwert der Zugfestigkeitswerte der geprüften Körper.
Die Abmessungen aller Prüfkörper müssen vor und nach den Prüfungen ermittelt werden. Die Änderungen an den Abmessungen in allen drei Richtungen sind gemäß EN 12.085 zu ermitteln.
Nach der Prüfung sind die Prüfkörper einer Sichtprüfung zu unterziehen, bei der besonderes Augenmerk auf die Art des Versagens zu legen ist (Kohäsionsbruch des Kerns, Verlust der Haftung bei einer der miteinander verbundenen Oberflächen, anteilige Fläche des Haftungsverlusts usw.).
Wenn Metalloberflächen von Prüfkörpern während der Prüfung korrodiert sind und die Korrosion über mehr als die Hälfte der Kantenlänge des Prüfkörpers tiefer als 10 mm in die Verbindung zwischen Oberflächenschicht und Kern eingedrungen ist, sind die Prüfergebnisse für diese Prüfkörper zu verwerfen und nicht in die Berechnungen einfließen zu lassen.
C.7.4.2 Zyklus 1 (Temperaturprüfung)
C.7.4.2.1 Prüfbedingungen
C.7.4.2.2 Ablauf der Prüfung
Die Zugfestigkeitsprüfungen sind unter normalen Laborbedingungen (23 ± 2 °C, 50 ± 5 % Luftfeuchtigkeit) durchzuführen. Die Zugfestigkeit muss mit beiden Deckschichten ermittelt werden.
Prüfprogramm:
| Unkonditioniert 1: | Prüfung im Anfangszustand nach 1 Woche Lagerung unter normalen Laborbedingungen |
| Prüfkörper 2: | Prüfung nach 1-wöchiger Lagerung bei 90 ± 2°C |
| Prüfkörper 3: | Prüfung nach 3-wöchiger Lagerung bei 90 ± 2 °C |
| Prüfkörper 4: | Prüfung nach 6-wöchiger Lagerung bei 90 ± 2 °C |
| Prüfkörper 5: | Prüfung nach 12-wöchiger Lagerung bei 90 ± 2 °C |
| Prüfkörper 6: | Prüfung nach 24-wöchiger Lagerung bei 90 ± 2 °C |
Wenn die Verbundplatten in unterschiedlichen Dicken hergestellt werden, sind die Prüfungen an Prüfkörpern der kleinsten und der größten Verbundplattendicke durchzuführen.
Die ermittelte geringste Zugfestigkeit trägt die Bezeichnung RZyklus 1 Der kleinste Wert wird in der Regel nach 24 Wochen ermittelt; er kann jedoch auch früher auftreten. Daher ist es notwendig, nach 3, 6 und 12 Wochen die Zwischenprüfungen durchzuführen und die Änderungen in der Zugfestigkeit zu protokollieren.
C.7.4.3 Zyklus 2 (Feuchtigkeitsprüfung)
C.7.4.3.1 Prüfbedingungen
Die Prüfkörper sind unter konstanten Bedingungen für 28 Tage bei (65 ± 3) °C und 100 % relativer Luftfeuchtigkeit zu lagern.
C.7.4.3.2 Ablauf der Prüfung
Ein Satz Prüfkörper ist dem elementaren Prüfzyklus 2 für sieben Tage auszusetzen. Nach dieser Alterung sind die Prüfkörper unter Laborbedingungen zu lagern, bis sich ihr Gewicht stabilisiert hat. Für diese Prüfung gilt das konstante Gewicht als erreicht, wenn die Gewichtsänderung zwischen zwei aufeinander folgenden Wiegevorgängen im Abstand von 24 Stunden unter 1% des Gesamtgewichts liegt.
Der ermittelte Zugfestigkeitswert trägt die Bezeichnung R7.
Ein zweiter Satz Prüfkörper muss die Zyklus-2-Prüfung für 28 Tage durchlaufen. Diese Prüfkörper werden anschließend konditioniert, und die Zugfestigkeit wird wie oben angegeben ermittelt. Der ermittelte Zugfestigkeitswert trägt die Bezeichnung R28.
Wenn die Prüfergebnisse eine kontinuierliche Abnahme der Zugfestigkeit ausweisen, ist ein weiterer Satz Prüfkörper für 56 Tage nach Zyklus 2 zu prüfen. Diese Prüfkörper werden anschließend konditioniert, und die Zugfestigkeit wird wie oben angegeben ermittelt. Der ermittelte Zugfestigkeitswert trägt die Bezeichnung R56.
C.7.4.4 Zyklus 3 (Feuchtigkeits- und Temperaturzyklusprüfung)
C.7.4.4.1 Der Prüfzyklus
Der Bewitterungszyklus ist wie folgt definiert: "Tag" heißt hier (24 ± 0,5) Stunden.
5 Tage bei +70 ± 2 °C und 90% relativer Luftfeuchtigkeit,
1 Tag bei -20 ± 2 °C,
1 Tag bei +90 ± 2 °C bei Trockenheit.
Die Übergangszeit von einer Klimabedingung in die nächste darf höchstens 5 Minuten betragen. '
Wenn Geräte verwendet werden, bei denen die Bedingungen in ein und derselben Kammer geändert werden, muss der Übergang von einer zur anderen Bedingung bei Temperaturerhöhung innerhalb von 1 Stunde und bei Temperaturverringerung innerhalb von 2 Stunden erfolgen.
C.7.4.4.2 Ablauf der Prüfung
Ein Satz Prüfkörper muss den Prüfzyklus durchlaufen. Nach dieser Alterung sind die Prüfkörper unter Laborbedingungen zu lagern, bis sich ihr Gewicht stabilisiert hat. Für diese Prüfung gilt das konstante Gewicht als erreicht, wenn die Gewichtsänderung zwischen zwei aufeinander folgenden Wiegevorgängen innerhalb von 24 ± 0,5 Stunden unter 1% des Gesamtgewichts liegt.
Anschließend ist die Zugfestigkeit wie oben beschrieben zu ermitteln. Der ermittelte Zugfestigkeitswert trägt die Bezeichnung R1.
Dann durchläuft ein zweiter Satz Prüfkörper fünf Prüfzyklen. Diese Prüfkörper werden anschließend konditioniert, und die Zugfestigkeit des Produkts wird wie oben angegeben ermittelt. Der ermittelte Zugfestigkeitswert trägt die Bezeichnung R5.
Wenn die Prüfergebnisse einen kontinuierlichen Rückgang der Zugfestigkeit ausweisen, ist ein weiterer Satz Prüfkörper 10 Prüfzyklen zu unterwerfen. Diese Prüfkörper werden anschließend konditioniert, und die Zugfestigkeit des Produkts wird wie oben angegeben ermittelt. Der ermittelte Zugfestigkeitswert trägt die Bezeichnung Rio.
C.7.5 Prüfbericht zu den Dauerhaftigkeitsprüfungen
Der Prüfbericht muss folgende Angaben enthalten:
C.8 Thermische Einwirkung
C.8.1 Allgemeines
Diese Prüfung simuliert thermische Beanspruchungen aufgrund von Witterungseinflüssen und der eingesetzten Geräte, von denen Verformungen und Spannungen in den Verbundplatten und Verbindungen zwischen ihnen hervorgerufen werden.
C.8.2 Prüfvorrichtung
Folgende Geräte sind für die Prüfung zu verwenden:
Die Vorrichtung muss über drei justierbare Halterungen verfügen, mit denen sich für die zu prüfende Verbundplatte die vorgesehene maximale Stützweite einstellen lässt.
Das Mittelauflager muss mit dem Prüfrahmen über eine Kraftmessdose verbunden sein.
C.8.3 Prüfkörper
Die Verbundplatte (größte Plattendicke und kleinste Dicke der Deckschichten, maximale Stützweite) darf nur am Rand befestigt werden.
C.8.4 Prüfbedingungen
Die Prüfung muss unter Laborbedingungen bei einer Temperatur von (23 ± 5) °C erfolgen.
C.8.5 Prüfverfahren
Die Temperatur (te) der Außenschicht ist wie folgt zu wählen:
| (i) | sehr helle Farben | RG = 75 - 90 | te = +55 °C |
| (ii) | helle Farben | RG = 40 - 74 | te = +65 °C |
| (iii) | dunkle Farben | RG = 8 - 39 | te = +80 °C |
wobei RG = Reflexionsgrad bezogen auf Magnesiumoxid =100 %.
Der Temperaturanstieg auf der Außenschicht von Raum- auf maximale Prüftemperatur (te) wird in Schritten von jeweils 10 °C innerhalb von jeweils 5 Minuten vollzogen.
Die Prüfung umfasst zwei Phasen:
Die erste Phase umfasst das Messen der Verformungen der nur an den Endauflagern befestigten Verbundplatte (siehe Abbildung 6) in Abhängigkeit vom Temperaturunterschied.
Die Durchbiegung (f) wird gemessen, und anhand folgender Formel wird der Krümmungsradius errechnet:
l2/8f
Die zweite Phase umfasst das Messen der Durchbiegung der einzelnen Felder und der Reaktion H auf die Mittelauflager (bei drei Auflagern) in Abhängigkeit vom Temperaturunterschied.
(siehe dazu Abbildung 7).
C.8.6 Prüfbericht
Der Prüfbericht muss folgende Angaben enthalten:
C.9 Plötzlicher Temperaturwechsel
C.9.1 Allgemeines
Ziel ist es, das Leistungsverhalten der Verbundplatten unter Einwirkung von plötzlichen Temperaturwechseln zu bewerten.
C.9.2 Prüfvorrichtung
Das Leistungsverhalten wird experimentell in der in C.8 beschriebenen Vorrichtung ermittelt. Dabei ist die Verbundplatte wie in Abbildung 6 befestigt (größte Plattendicke und kleinste Dicke der Deckschichten, größtmögliche Stützweite).
C.9.3 Prüfbedingungen
Die Prüfung muss unter Laborbedingungen bei einer Temperatur von (23 ± 5) °C erfolgen.
C.9.4 Ablauf der Prüfung
Die Temperatur (te) der Außenschicht ist wie folgt zu wählen:
| (i) | sehr helle Farben | RG = 75-90 | te = +55 °C |
| (ii) | helle Farben | RG = 40-74 | te = +65 °C |
| (iii) | dunkle Farben | RG = -8-39 | te = +80 °C |
wobei RG = Reflexionsgrad bezogen auf Magnesiumoxid = 100 %.
Der Zyklus ist wie folgt durchzuführen:
Während der folgenden Zyklen und der Stabilisierungsphase ist die Reproduzierbarkeit der Verformungen (f) in Abhängigkeit von der Temperatur te zu ermitteln.
Die Anzahl der Zyklen wird auf der Grundlage der angegebenen Nutzungsdauer gewählt (siehe Tabelle 4).
C.9.5 Prüfbericht
Der Prüfbericht muss folgende Angaben enthalten:
C.10 Harter Stoß
C.10.1 Allgemeines
Bei der Prüfung des harten Stoßes wird der Aufprall eines Gegenstands simuliert, der gegen die Verbundplatte fällt. Der harte Versuchskörper fällt aus einer Höhe und erzeugt dabei eine Aufprallenergie, die der beim Aufprall von Möbelstücken oder vergleichbaren Gegenständen auf der Verbundplatte freiwerdenden Energie entspricht.
Die Prüfung wird mit Bezug auf die Nutzungssicherheit (d. h., es soll geprüft werden, ob die Verbundplatten das Durchbrechen eines auf sie fallenden Gegenstands verhindern) und die Gebrauchstauglichkeit (d. h., es soll geprüft werden, ob die Verbundplatten nach dem Aufprall weiterhin das vorgesehene Verhalten aufweisen; z.B. hinsichtlich der Wasserdichtheit) durchgeführt.
C.10.2 Bezugsdokumente
Dieses Prüfverfahren wurde auf der Basis der folgenden Bezugsdokumente erstellt:
C.10.3 Prüfvorrichtung
Zum Prüfen auf Nutzungssicherheit muss als Aufprallkörper eine Stahlkugel mit einem Durchmesser von (63,5 ± 0,5) mm und einem Gewicht von (1030 ± 30) g (1-kg-Stahlkugel) verwendet werden. Zum Prüfen auf Gebrauchstauglichkeit muss als Aufprallkörper eine Stahlkugel mit einem Durchmesser von (50,0 ±0,5) mm und einem Gewicht von (514 ± 14) g (0,5-kg-Stahlkugel) verwendet werden.
C.10.4 Anzahl der Prüfungen
C.10.4.1 Stoßfestigkeit hinsichtlich der Gebrauchstauglichkeit
Die Prüfung muss an einer Verbundplatte erfolgen und einen Aufprall umfassen.
Der Aufprallpunkt sollte der ungünstigste Punkt der Baugruppe sein.
C.10.4.2 Stoßfestigkeit hinsichtlich der Nutzungssicherheit
Die Prüfung muss an einer Verbundplatte erfolgen und einen Aufprall umfassen.
Der Aufprallpunkt sollte der ungünstigste Punkt der Baugruppe sein.
Anmerkung: Die Stoßfestigkeitsprüfung auf Gebrauchstauglichkeit und auf Nutzungssicherheit darf nicht an derselben Verbundplatte erfolgen, sofern dies nicht ausdrücklich vom ETA-Antragsteller gewünscht wird.
C.10.5 Konditionierung und Prüfbedingungen
Die Konditionierung des Prüfkörpers ist zu protokollieren. Die Dauer der Konditionierung muss zwischen dem ETA-Antragsteller und der Zulassungsstelle vereinbart werden.
Die Prüfung muss unter Laborbedingungen bei einer Temperatur von (23 ± 5) °C erfolgen.
C.10.6 Prüfanordnung
Die Verbundplatte muss unter Bezugnahme auf den vorgesehenen Einsatz (Boden-, Wand- oder Deckenplatte) gemäß den Angaben des Herstellers montiert werden, damit die Prüfanordnung so weit wie möglich den Bedingungen des Einsatzes in der Praxis entspricht. Die Art und Weise, auf die die Verbundplatten miteinander verbunden sind, muss den tatsächlichen Einsatzbedingungen entsprechen, insbesondere hinsichtlich der Art, des Typs und der Position der Befestigungselemente und des Abstands zwischen ihnen.
Wenn die Angaben des Herstellers mehr als eine mögliche Einsatzart vorsehen, muss die Zulassungsstelle die Prüfung an der Variante durchführen, die der größten Belastung ausgesetzt ist. Der Hersteller hat die Möglichkeit, zusätzliche Baugruppen zu prüfen, wenn er Anspruch auf ein besseres Leistungsverhalten erhebt.
Die Baugruppe mit der höchsten Belastung sieht im Prinzip wie folgt aus:
C.10.7 Prüfverfahren
Bei dieser Prüfung fällt der harte Versuchskörper aus einer Höhe (h), so dass die Gesamtaufprallenergie (E = 9,81 x h x m) den in Tabelle 2 angegebenen Werten entspricht:
Die Höhe (h) wird zwischen dem festgelegten Aufprallpunkt und der Höhe der Auslösung des Aufprallkörpers gemessen.
C.10.8 Angabe der Prüfergebnisse
Hinsichtlich der Nutzungssicherheit lautet das Prüfergebnis Bestanden/Nicht bestanden, je nachdem, ob die Kugel die Deckschicht durchdringt oder nicht. Im Fall eines positiven Ergebnisses müssen im Bericht etwaige Beschädigungen aufgeführt werden.
Hinsichtlich der Gebrauchstauglichkeit sind der Durchmesser und die maximale Eindrückung nach jedem Aufprall und die bleibende Eindrückung sowie ihr Durchmesser zu protokollieren. Verursachte Schäden sind zu notieren.
Damit die Prüfergebnisse möglichst breit angewendet werden können, gilt als allgemeine Regel, dass die Ergebnisse für die ungünstigste Baugruppenvariante auf das Verhalten der anderen Varianten übertragbar ist.
C.10.9 Prüfbericht
Der Prüfbericht muss folgende Angaben enthalten:
Bekanntmachung
der Leitlinie für die europäische technische Zulassung für Leichte selbsttragende Verbundplatten
(ETAG 016, Teil 1 und Teil 2)
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 des Bauproduktengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812) wird die folgende Leitlinie der Europäischen Organisation für Technische Zulassungen EOTA bekannt gemacht. Auf Grund dieser Leitlinie können von dafür anerkannten Stellen europäische technische Zulassungen nach Artikel 8 der Bauproduktenrichtlinie bzw. § 6 des Bauproduktengesetzes für Leichte selbsttragende Verbundplatten erteilt werden.
Deutsche Stelle für die Erteilung europäischer technischer Zulassungen ist das Deutsche Institut für Bautechnik, Kolonnenstraße 30 L, 10.829 Berlin.
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