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ETAG 016 - Teil 4: Besondere Aspekte hinsichtlich der leichten selbsttragenden
Verbundplatten bei Innenwänden und Decken *
Leitlinie für die Europäische Technische Zulassung für Leichte selbsttragende Verbundplatten

- Fassung Juli 2004 -

Vom 27. Juli 2006
(BAnz. Nr. 198a vom 20.10.2006 S. 17)



Abschnitt 1
Einleitung

1 Vorbemerkungen

1.1 Rechtsgrundlage

Die rechtliche Grundlage der ETAG wird in Teil 1 - "Allgemeines" - Abschnitt 1.1 erläutert.

Es wird keine bestehende ETAG ersetzt.

1.2 Status der ETAG

Der Status der ETAG wird in Teil 1 - "Allgemeines" - Abschnitt 1.2 erläutert.

2 Geltungsbereich

2.1 Geltungsbereich

Dieser Teil 4 muss zusammen mit Teil 1 - "Allgemeines" verwendet werden.

Dieser ergänzende Teil (ETAG, Teil 4) "Besondere Aspekte hinsichtlich der leichten selbsttragenden Verbundplatten bei Innenwänden und Decken" enthält Begriffserklärungen, Definitionen, Nachweisverfahren und die speziellen Kriterien für die Bewertung der Verbundplatten.

Dieser Teil befasst sich nur mit leichten selbsttragenden Verbundplatten, die als Teile einer Innentrennwand oder einer Decke oder als Auskleidungsprodukt verwendet werden sollen. Die Verbundplatten können Tragrahmen haben (siehe Abbildungen 1 - 2) oder können an den Kanten mit Hilfe von punktförmigen Befestigungsmitteln auf der tragenden Wand befestigt werden (siehe Abbildung 3).

Vollständig verbundene (geklebte) Verbundplatten werden von dieser ETAG nicht erfasst (siehe Abbildung 4).

Verbundplatten als Bekleidung für Außenwände werden nicht von dieser ETAG erfasst.

Bezüglich der ETAG 003 "Bausätze für innere Trennwände zur Verwendung als nichttragende Wände" soll die vorliegende ETAG zur Erteilung von europäischen technischen Zulassungen verwendet werden, bei denen das zu beurteilende Produkt ausschließlich eine Verbundplatte ist. In einigen Fällen wird sich der ETA-Antragsteller jedoch auch auf Zusatzteile beziehen, die zur Montage des Produkts erforderlich sind, z.B. Befestigungen, Tragrahmen und Fugenmaterial. Diese Zusatzteile sind durch Verweis auf detaillierte Spezifikationen oder auf Mindestleistungen, welche diese generischen Produkte erfüllen müssen, zu benennen.

Wenn ein Hersteller sein Produkt für einen sehr spezifischen Verwendungszweck in den Handel bringen möchte, sollte die Zulassungsstelle die entsprechende ETAG hinsichtlich weiterer spezifischer Beurteilungen überprüfen.

Abbildung 1 Abbildung 2 Abbildung 3 Abbildung 4
       

  2.2 Nutzungskategorie

2.2.1 Decken

Verwendungskategorien Grad der Zugängigkeit Erläuterung
A1* Nicht zugängige Decken
(auch nicht für Montage)
Diese Platten werden als nicht zugängig betrachtet**.
A2 Nur für Montage- und Instandhaltungsarbeiten zugängige Decken
(immer mit Schutzmaßnahmen)
Die Zugängigkeit der Deckenplatten hängt von der Stoßfestigkeit des Plattenverbunds und den Begehbarkeitseigenschaften der Deckenplatten ab. Der Zugang sollte jedoch immer auf eine einzelne Person beschränkt sein, welche die erforderliche Sorgfalt walten lassen muss. Die Häufigkeit sollte auf ca. ein Mal pro Monat beschränkt sein.
A3 Mit Schutzmaßnahmen zugängige Decke Die Zugängigkeit der Deckenplatten hängt von der Stoßfestigkeit des Plattenverbunds und den Begehbarkeitseigenschaften der Deckenplatten ab. Der Zugang zu den Deckenplatten mit Schutzmaßnahmen sollte jedoch immer auf eine einzelne Person beschränkt sein, welche die erforderliche Sorgfalt walten lassen muss.
A4 Ohne Schutzmaßnahmen zugängige Decke Die Zugängigkeit der Deckenplatten hängt von der Stoßfestigkeit des Plattenverbunds und den Begehbarkeitseigenschaften der Deckenplatten ab. Wenn keine Schutzmaßnahmen vorgesehen sind, sollten die Deckenplatten hinsichtlich ihrer Begehbarkeit positiv beurteilt werden. Der Zugang zu Deckenplatten sollte jedoch immer auf eine einzelne Person beschränkt sein, welche die erforderliche Sorgfalt walten lassen muss.
*) Diese Nutzungskategorie ist für Deckenplatten anzuwenden, die nicht beurteilt wurden (KLP) und für Platten, welche die Kriterien für zugängige Deckenplatten nicht erfüllen
**) Siehe auch Abschnitt 7.1.4

2.3 Annahmen

Siehe ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines".

3 Begriffe

3.1 Allgemeine Begriffe und Abkürzungen

Für diesen ergänzenden Teil der ETAG gelten die allgemeinen Begriffe und Abkürzungen gemäß Teil 1 - Anhang A.

3.2 Besondere, für diese ETAG geltenden Begriffe und Abkürzungen

Für diese ETAG, Teil 4, gelten folgende Definitionen:

Stützplatten

Kalziumsilikatplatte zur Stützung des Prüfkörpers, welche direkt gegen ein freistehendes Probenstück oder in einiger Entfernung davon aufgestellt werden kann.

Abschnitt 2
Leitfaden für die Beurteilung der Brauchbarkeit

4 Anforderungen

Die Leistungsanforderungen müssen der ETAG, Teil 1, Kapitel 4 genügen.

5 Spezifische Nachweisverfahren

5.0 Allgemeines

Die in ETAG, Teil 1, Kapitel 5 angegebenen Nachweisverfahren gelten, solange nicht im Folgenden zusätzliche Angaben gemacht werden.

5.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

5.1.1 Mechanische Festigkeit

DA die Verbundplatten im Bauwerk keine Last tragenden Bauteile sind, wird die mechanische Festigkeit unter der wesentlichen Anforderung 4 "Nutzungssicherheit" betrachtet.

Siehe dazu Abschnitt 5.4.1.

5.2 Brandschutz

5.2.1 Brandverhalten

Spezifische Einzelheiten zu diesen Prüfverfahren siehe Anhang C.1.

5.2.2 Feuerwiderstand

Siehe dazu ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines".

5.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

5.3.1 Wasserdurchlässigkeit

Wasserdurchlässigkeit ist nicht relevant.

Dieser Aspekt kann für Gebrauchstauglichkeitszwecke betrachtet werden.

5.3.2 Dampfdurchlässigkeit

Siehe dazu ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines".

5.3.3 Abgabe gefährlicher Stoffe

Siehe dazu ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines".

5.3.4 Veränderung der Abmessungen (im Zusammenhang mit dem Eindringen von Wasser)

Veränderung der Abmessungen ist nicht relevant.

Dieser Aspekt kann für Gebrauchstauglichkeitszwecke betrachtet werden.

5.4 Nutzungssicherheit

5.4.1 Mechanische Festigkeit

Die Prüfung ist unter den ungünstigsten Bedingungen (z.B. asymmetrische Verbundplatten) durchzuführen.

5.4.1.1 Prüfung zur Bestimmung der mechanischen Festigkeit einer Einfeld-Verbundplatte unter positiver 1 Last

Siehe dazu ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines".

5.4.1.2 Prüfung zur Bestimmung der mechanischen Festigkeit einer befestigten Verbundplatte unter negativer Last

Diese Prüfung ist nicht erforderlich, es sei denn, die Verbundplatte ist relevanten Druckunterschieden ausgesetzt; in diesem Falle siehe ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines".

5.4.1.3 Thermische Einwirkung

Thermische Einwirkung ist nicht relevant.

5.4.2 Stoßfestigkeit

5.4.2.1 Festigkeit bei weichem Stoß

Siehe Technischer Bericht TR001 der EOTA "Determination of Impact Resistance of panels and panel assemblies".

5.4.2.2 Festigkeit bei hartem Stoß

Siehe Technischer Bericht TR001 der EOTA "Determination of Impact Resistance of panels and panel assemblies".

5.4.3 Widerstand an Befestigungen

5.4.3.1 Widerstand der Verbundplatten an Befestigungsvorrichtungen und Fugen

Diese Prüfung ist erforderlich, wenn die Verbundplatte relevanten Druckunterschieden ausgesetzt ist; siehe dazu ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines".

5.4.3.2 Festigkeit gegenüber außermittigen Lasten, die von auf der Verbundplatte befestigten Objekten ausgehen

5.4.3.2.1 Innenwände

Die Festigkeit gegenüber Punktlasten, die parallel oder senkrecht zur Oberfläche wirken, ist gemäß Anhang C.2 zu bestimmen.

5.4.3.2.2 Decken

Die Punktlasten geben die Einwirkung von Leuchtobjekten wieder, etwa von Beleuchtungsmitteln, die von der Verbundplatte herabhängen.

Bei dieser Prüfung ist eine Punktlast von 100 N senkrecht zur Verbundplattenoberfläche aufzubringen.

Das Befestigungssystem und die Art seiner Verwendung muss den Herstellerspezifikationen entsprechen.

5.4.4 Begehbarkeit (nur bei Deckenplatten)

Spezifische Einzelheiten zu diesem Prüfverfahren siehe Anhang C.3.

5.5 Schallschutz

5.5.1 Direkte Luftschalldämmung

Siehe ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines".

5.5.2 Schallabsorption

Siehe ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines".

5.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz

5.6.1 Wärmedämmung

Siehe ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines".

5.6.2 Luftdurchlässigkeit

Eine Luftdurchlässigkeitsprüfung ist erforderlich, wenn der spezifische Verwendungszweck der Verbundplatte relevante Druckunterschiede (z.B. Kühlräume) vorsieht; in diesem Fall siehe ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines".

5.7 Aspekte der Dauerhaftigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Identifizierung der Produkte

5.7.1 Dauerhaftigkeit

Wo die Dauerhaftigkeit der jeweiligen Materialien nicht durch harmonisierte europäische Normen oder durch europäische technische Zulassungen abgedeckt wird, muss sie gegebenenfalls in Übereinstimmung mit einschlägigen Prüfverfahren gemäß CEN, EOTA, ISO oder anderen international anerkannten Verfahren (z.B. UEAtc, RILEM), soweit diese existieren, präzise nachgewiesen werden.

5.7.1.1 Kriechen (nur bei Deckenplatten)

Spezifische Einzelheiten zu diesem Prüfverfahren siehe Anhang C.4.

5.7.1.2 Thermische Einflüsse

5.7.1.2.1 Bewitterungszyklen Die Prüfung ist nicht relevant.

5.7.1.2.2 Plötzlicher Temperaturwechsel

Die Prüfung ist nicht relevant.

5.7.1.2.3 Hygrothermische Prüfung

Spezifische Einzelheiten zu den Prüfverfahren siehe Anhang C.5.

5.7.1.3 Biologische Einflüsse

Die Bedingungen für biologischen Befall von Verbundplatten aus Holzwerkstoffen sind im Allgemeinen nach EN 335 -1 zu definieren.

5.7.1.4 Oberflächen

Die Dauerhaftigkeit bandbeschichteter Metalloberflächen muss, soweit dies relevant ist, anhand der folgenden Prüfverfahren ermittelt werden:

Für andere Oberflächen müssen ähnliche Prüfungen erfolgen.

5.7.2 Gebrauchstauglichkeit

5.7.2.1 Festigkeit bei hartem Stoß

Siehe Technischer Bericht TR001 der EOTA "Determination of Impact Resistance of panels and panel assemblies".

5.7.2.2 Festigkeit bei weichem Stoß

Siehe Technischer Bericht TR001 der EOTA "Determination of Impact Resistance of panels and panel assemblies".

5.7.2.3 Oberflächen

Die Gebrauchstauglichkeit bandbeschichteter Metalloberflächen muss, soweit dies relevant ist, gemäß nachstehender Prüfverfahren ermittelt werden:

Bei anderen Oberflächen sind ähnliche Prüfungen durchzuführen.

5.7.3 Aspekte der Identifizierung von Materialien und Produkten

Siehe ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines".

6 Beurteilung der Brauchbarkeit der Produkte für einen vorgesehenen Verwendungszweck

6.0 Allgemeines

Die in der ETAG 016, Teil 1, Kapitel 6 angegebenen Anforderungen gelten, solange nicht im Folgenden zusätzliche Angaben gemacht werden oder nicht im Kapitel 5 dieses Teils die Prüfung als nicht erforderlich festgelegt ist.

6.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

DA die Verbundplatten im Bauwerk keine lastabtragenden Bauteile sind, wird die mechanische Festigkeit unter der wesentlichen Anforderung 4 "Nutzungssicherheit" betrachtet.

6.2 Brandschutz

6.2.1 Brandverhalten

Siehe ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines".

6.2.2 Feuerwiderstand

Siehe ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines".

6.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

6.3.1 Wasserdurchlässigkeit

Die Beurteilung ist nicht relevant.

Die Ergebnisse der Prüfungen können für Gebrauchstauglichkeitszwecke angegeben werden.

6.3.2 Dampfdurchlässigkeit

Siehe ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines".

6.3.3 Freisetzung von Schadstoffen

Siehe ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines".

6.3.4 Veränderung der Abmessungen

Die Beurteilung ist nicht relevant.

Die Ergebnisse der Prüfungen können für Gebrauchstauglichkeitszwecke angegeben werden.

6.4 Nutzungssicherheit

6.4.1 Mechanische Festigkeit

6.4.1.1 Prüfung zur Bestimmung der mechanischen Festigkeit einer Einfeld-Verbundplatte unter positiver Last

Siehe ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines".

6.4.1.2 Prüfung zur Bestimmung der mechanischen Festigkeit einer befestigten Verbundplatte unter aufgebrachter negativer Last

Diese Prüfung ist nicht erforderlich, es sei denn, die Verbundplatte ist relevanten Druckunterschieden ausgesetzt; in diesem Falle siehe ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines".

6.4.1.3 Thermische Einwirkung Die Beurteilung ist nicht relevant.

6.4.2 Stoßfestigkeit

Die Zulassungsstelle berücksichtigt die folgenden Kriterien im Zusammenhang mit der Zugängigkeit der Decke.

Tabelle 1: Kriterien in Bezug auf die Zugängigkeit der Decke

Verwendungs-
kategorie
Zugängigkeit* Stoßfestigkeit Begehbarkeit
harter Stoß weicher Stoß
A1 Nicht zugängige Decken
(auch nicht für Montage)
Ohne KLF oder
Nicht bestanden
KLF oder
Nicht bestanden
A2 Nur für Montage- und Instandhaltungsarbeiten zugängige Decken
(immer mit Schutzmaßnahmen)
ER4: -
Gebr.: 1 x 5 Nm
ER4: 1 x 1200 Nm
Gebr.: 1 x 700 Nm
KLF oder Nicht bestanden
(sichtbare Beschädigung)
A3 Mit Schutzmaßnahmen zugängige Decken ER4: -
Gebr.: 1 x 10 Nm
ER4: 1 x 1200 Nm

Gebr.: 5 x 700 Nm

KLF oder Nicht bestanden
(sichtbare Beschädigung)
A4 Ohne Schutzmaßnahmen zugängige Decken ER4: -
Gebr.: 1 x 10 Nm
ER4: 1 x 1200 Nm
Gebr.: 5 x 700 Nm
Bestanden

* Zur Begriffsbestimmung von "Zugängigkeit" siehe Abschnitt 2.2.

6.4.2.1 Festigkeit bei weichem Stoß

Die Zulassungsstelle hat die Bewertungskriterien aus dem technischen Bericht TR001 der EOTA "Determination of Impact Resistance of panels and panel assemblies" zu berücksichtigen.

Bei Verbundplatten, die an einem durchlaufenden Auflager befestigt sind, sind die Kriterien "kein Durchdringen" und "kein Eindringen" außer Acht zu lassen.

Die Ergebnisse der Prüfungen sind in der ETA anzugeben. Die Option "Keine Leistung festgestellt" (KLF) ist zulässig.

6.4.2.2 Festigkeit bei hartem Stoß

Die Zulassungsstelle hat die Bewertungskriterien aus dem technischen Bericht TR001 der EOTA "Determination of Impact Resistance of panels and panel assemblies" zu berücksichtigen.

Bei Verbundplatten, die an einem durchlaufenden Auflager befestigt sind, sind die Kriterien "kein Durchdringen" und "kein Eindringen" außer Acht zu lassen.

Die Ergebnisse der Prüfungen sind in der ETA anzugeben. Die Option "Keine Leistung festgestellt" ist zulässig.

6.4.3 Beständigkeit an Befestigungen

6.4.3.1 Widerstand der Verbundplatten an Befestigungsmitteln und Fugen

Diese Prüfung ist erforderlich, wenn die Verbundplatte relevanten Druckunterschieden ausgesetzt ist; siehe dazu ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines".

6.4.3.2 Widerstand gegen exzentrische Belastung, die durch auf der Verbundplatte befestigten Objekten entstehen

Die Zulassungsstelle hat den Einfluss der Befestigungssysteme auf andere Leistungseigenschaften (z.B. Feuerwiderstand usw.) zu prüfen. Das Ergebnis ist in der ETA anzugeben.

6.4.4 Begehbarkeit (nur bei Deckenplatten)

In Tabelle 1 werden die Klassifizierungskriterien im Zusammenhang mit der Zugängigkeit der Decke angegeben.

Die Zulassungsstelle berücksichtigt die möglichen Ergebnisse der Begehbarkeitsprüfung (siehe Tabelle 2).

Tabelle 2: Klassifizierung auf der Grundlage der Ergebnisse aus der Begehbarkeitsprüfung

Prüfungsergebnis Klassifizierung
Die Verbundplatte trägt die aufgebrachte Last ohne bleibende sichtbare Beschädigung Bestanden
Die Verbundplatte trägt die Last mit bleibender sichtbarer Beschädigung Nicht bestanden, mit bleibender sichtbarer Beschädigung
Die Verbundplatte versagt unter der Last Nicht bestanden

Die Ergebnisse der Prüfungen sind anzugeben.

6.5 Lärmschutz

6.5.1 Direkte Luftschalldämmung

Siehe ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines".

6.5.2 Schallabsorption

Siehe ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines".

6.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz

6.6.1 Wärmedämmung

Siehe ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines".

6.6.2 Luftdurchlässigkeit

Die Beurteilung ist erforderlich, wenn der spezifische Verwendungszweck der Verbundplatte relevante Druckunterschiede (z.B. Kühlräume) vorsieht; in diesem Falle siehe ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines".

6.7 Aspekte der Dauerhaftigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Identifizierung der Produkte

6.7.1 Aspekte der Dauerhaftigkeit

6.7.1.1 Kriechen (nur bei Deckenplatten)

Siehe ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines".

6.7.1.2 Thermische Einflüsse

6.7.1.2.1 Bewitterungszyklen

Die Beurteilung ist nicht relevant.

6.7.1.2.2 Plötzlicher Temperaturwechsel Die Beurteilung ist nicht relevant.

6.7.1.2.3 Hygrothermische Prüfung

Unter den in Anhang C.5 genannten Bedingungen darf die Durchbiegung nicht größer als 1/500 der Prüfkörperhöhe betragen.

Es gelten folgende Klassifizierungskriterien mit Bezug auf die Nutzungsdauer (siehe Tabelle 3):

Tabelle 3: Klassifizierung der Nutzungsdauer

  Nutzungsdauer
Hygrothermische Prüfung: Bestanden 25
Hygrothermische Prüfung: Nicht bestanden 10

Wenn eine Verbundplatte mit einer erklärten Nutzungsdauer von 25 Jahren die hygrothermische Prüfung nicht besteht, beträgt die in der ETA anzugebende Nutzungsdauer 10 Jahre.

Wenn die Verbundplatte eine erklärte Nutzungsdauer von 10 Jahren hat, ist die Beurteilung durch eine hygrothermische Prüfung nicht relevant; der ETA-Antragsteller muss aber einen geeigneten Instandhaltungsplan zur Erreichung der angenommenen Nutzungsdauer vorlegen.

6.7.1.3 Biologische Einflüsse

Nach EN 335-1 können die Bedingungen für biologischen Befall von Verbundplatten aus Holz und Holzwerkstoffen allgemein wie in Gefährdungsklasse 1 betrachtet werden. Das bedeutet, dass eine Behandlung dieser Bauteile nicht erforderlich ist. Bestimmte Bauteile aus Holz oder Holzwerkstoffen, z.B. wenn sie in unabhängige Außenwandumkleidungen eingepasst sind, können Bedingungen wie in Gefährdungsklasse 2 ausgesetzt sein und sollten dementsprechend behandelt werden.

6.7.1.4 Oberflächen

Die Ergebnisse der Prüfungen sind, soweit sie relevant sind, anzugeben.

6.7.2 Aspekte der Gebrauchstauglichkeit

6.7.2.1 Festigkeit bei hartem Stoß

Die Prüfergebnisse gemäß dem technischen Bericht TR001 der EOTA "Determination of Impact Resistance of panels and panel assemblies" sind in der ETA anzugeben.

6.7.2.2 Festigkeit bei weichem Stoß

Die Prüfergebnisse gemäß dem technischen Bericht TR001 der EOTA "Determination of Impact Resistance of panels and panel assemblies" sind in der ETA anzugeben.

6.7.2.3 Oberflächen

Die Prüfungsergebnisse sind, soweit dies relevant ist, anzugehen.

6.7.3 Aspekte der Identifizierung von Materialien und Produkten

Siehe ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines".

Zur Montage des Produkts benötigte Zusatzbauteile, z.B. Befestigungen, Tragrahmen und Fugenmaterial, sind durch Verweis auf detaillierte Spezifikationen oder auf Mindestleistungen, welche diese Produkte erfüllen müssen, zu benennen.

7 Annahmen und Empfehlungen zur Beurteilung der Brauchbarkeit der Produkte

Im vorliegenden Kapitel sind die Annahmen und Empfehlungen für die Bemessung, den Einbau und die Ausführung, für die Verpackung, den Transport und die Lagerung sowie für die Nutzung, die Instandhaltung und die Instandsetzung aufgeführt, aufgrund derer die Beurteilung der Brauchbarkeit nach der ETAG vorgenommen werden kann (nur wenn erforderlich und soweit sie einen Einfluss auf die Beurteilung oder auf die Produkte haben).

7.1 Bemessung des Bauwerks

7.1.1 Allgemeine Annahmen

Die Bemessung einer leichten selbsttragenden Verbundplatte ist im Hinblick auf zahlreiche wichtige Aspekte speziell für das Bauwerk, in dem die Verbundplatte verwendet wird, ausgelegt.

7.1.2 Annahmen hinsichtlich des Untergrunds, des Auflagers oder des Tragrahmens

Die Bewertung der leichten selbsttragenden Verbundplatten ist unter der Annahme auszuführen, dass der Untergrund, das Auflager oder der Tragrahmen in einem montierten System die Erfüllung einer anderen wesentlichen Anforderung nicht gefährdet.

7.1.3 Annahmen in Bezug auf Hilfsprodukte

7.1.3.1 Allgemeines

Die bei der Montage verwendeten Hilfsprodukte müssen die Spezifikationen der Verbundplatte erfüllen, um den Leistungsmerkmalanforderungen gemäß der ETAG zu entsprechen.

7.1.3.2 Nachweisverfahren für Befestigungen

Siehe ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines".

7.1.3.3 Nachweisverfahren für Dichtungsmaterialien (Dichtungsmittel und Dichtungen)

Siehe dazu ETAG 016. Teil 1: "Allgemeines".

7.1.4 Zugängigkeit der Decke

Bei nicht zugängigen Decken muss eine Konstruktion mit entsprechenden Laufstegen bereitgestellt werden, die völlig unabhängig von der Decke ist und eine sichere Anbringung der Verbundplatten ermöglicht.

Selbst wenn die Anforderungen dieser ETAG hinsichtlich der Stoßfestigkeit und der Begehbarkeit erfüllt werden, unterliegen die meisten selbsttragenden Verbunddachplatten bei häufiger Begehung Abnutzungserscheinungen.

Ist ein häufiges Begehen zu erwarten, sollten Laufstege vorgesehen werden, die entweder an der Oberseite der Deckenplatte befestigt sind oder sogar unabhängig von der Decke installiert werden.

7.2 Verpackung, Transport und Lagerung

Siehe dazu ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines".

7.3 Ausführung der Montagearbeiten

Siehe dazu ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines".

7.4 Instandhaltung und Instandsetzung

Siehe dazu ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines".

Abschnitt 3
Bescheinigung und Bewertung der Konformität
(AC)

8 Bescheinigung und Bewertung der Konformität

8.1 Entscheidung der Europäischen Kommission

Die Entscheidung ist in ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines" aufgeführt.

8.2 Zuständigkeiten

Siehe ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines".

8.3 Dokumentation

Siehe ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines".

8.4 CE-Kennzeichnung und Angaben

Dieser ergänzende Teil der ETAG enthält über die in ETAG 016, Teil 1, "Allgemeines" gemachten Angaben hinaus keine zusätzlichen oder anderen Informationen und/oder Anforderungen für die CE-Kennzeichnung.

Abschnitt 4
Inhalt der ETA

9 Inhalt der ETA

9.1 Ausnahmen

Zu den in ETAG 016, Teil 1 - "Allgemeines" genannten Bedingungen gibt es keine Ausnahmen.

 

1) "Positiv" bedeutet hier eine nach unten gerichtete Last.

 

.

 Allgemeine Begriffe Anhang A

Siehe ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines".

  

.

 Liste der Bezugsdokumente (Normen) Anhang B

Bezugsdokumente, die für diese ETAG verwendet wurden:

EN 335: Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Definition der Gefährdungsklassen für einen biologischen Befall; Teil 1: 1992 Allgemeines

EOTA TR 001: Determination of Impact Resistance of Panels and Panel Assemblies

ISO DIS 8413:1990 Durchführungsnormen im Bauwesen; Fassaden aus Bauteilen; Prüfung der Widerstandsfähigkeit gegenüber hängenden statischen Lasten

 

.

 Prüfverfahren Anhang C

C.1 Zusätzliche Angaben für Prüfungen zur Bestimmung des Brandverhaltens

C.1.1 Prüfanordnung für die Prüfung des Brandverhaltens [einzelner brennender Gegenstand]

Alle Verbundplatten werden vertikal in einem Prüfstand angeordnet geprüft, wobei der lange Flügel eine vertikale Plattenverbindungsfuge aufweisen muss.

Die Prüfkörper müssen folgende Abmessungen aufweisen:

Kurzer Flügel:    
Größe der Verbundplatte (495 ± 5) mm x 1,5 m ± 5 mm (Höhe)
Langer Flügel:    
Größe der Verbundplatten
  1. (200 + t ± 5) mm
  2. (800 ± 5) mm
x 1,5 m ± 5 mm (Höhe)

x 1,5 m ± 5 mm (Höhe)

mit t = Dicke der Verbundplatte

Der Prüfstand kann Verbundplatten mit einer Dicke von maximal 145 mm aufnehmen. Dieses Maß gilt für die dickste Stelle der Verbundplatte und lässt noch Platz für einen Spalt und die Stützplatte hinter der Verbundplatte.

C.1.1.2 Vorbereitung und Anbringung der Prüfkörper

Die Ausführung der Anbringung und der Eckenausbildung muss dem späteren Einsatzzweck gemäß den Angaben des Herstellers so nahe wie möglich kommen. Wenn verschiedene Konfigurationen möglich sind, führt die Zulassungsstelle die Prüfung mit der ungünstigsten Konfiguration durch. Der ETA-Antragsteller hat die Möglichkeit, zusätzliche Baueinheiten zu prüfen, wenn er eine bessere Leistung geltend macht.

Deckenplatten sind in vertikaler Position zu prüfen.

Für den Einsatz von Winkelblechen an den Ecken (z.B. Stahl, Aluminium, Kunststoff usw.) zeigt Abbildung 5 eine mögliche Anordnung.

Abbildung 5: Zusammenbau und Ausführung der Ecken

 

Im Prüfbericht müssen die Werkstoffarten, die Abmessungen, die Lage der Befestigungen, die Beschichtungen usw. angegeben sein.

Für die Herstellung der Plattenverbindung am langen Flügel soll Folgendes gelten:

Verbundplatten, die in der Endnutzung an einem Tragrahmen befestigt sind, sind auf eine der folgenden Arten zu montieren:

Erlaubt die Fugenausbildung einer Verbundplatte keine Befestigung mit Schrauben, kann ein dünnes Blech 100 mm x 20 mm x 2 mm (max.) verwendet werden (siehe Abbildung 3).

Verbundplatten, die normalerweise mit einem innenseitigen Verschlusssystem zusammengehalten werden (wie bei einigen Kühlraumplatten), sind unter Verwendung des Verschlussverfahrens zusammenzufügen.

Anmerkung: Wenn das Verschlusssystem die Fuge nicht über die gesamte Länge des Prüfkörpers zusammenhält, kann am oberen oder unteren Ende des Prüfkörpers eine zusätzliche Befestigung, wie in Abbildung 6 und Abbildung 7 gezeigt, verwendet werden.

Abbildung 6: Beispiel einer Fugenbefestigung mit Schrauben

 

Abbildung 7: Beispiel einer Fugenbefestigung mit dünnen Blechen

C.1.1.3 Zusammenbau

Die zwei Verbundplatten, welche den langen Flügel bilden, müssen wie folgt zusammengesetzt und fixiert werden:

Es sind Stützplatten gemäß EN 13823 mit einem Mindestabstand von 40 mm zum Prüfkörper zu platzieren, wobei oben und unten Abstandsleisten zu verwenden sind. Der Rahmen zwischen Stützplatte und Prüfkörper muss an allen Seiten offen sein, um die Belüftung des Zwischenraums zu ermöglichen.

C.1.1.4 Direkter Einsatzzweck in Bezug auf einen einzelnen brennenden Gegenstand (EN 13823)

Der Einsatz in den folgenden Abschnitten bezieht sich auf Verbundplatten derselben Familie, d. h. mit derselben/demselben:

C.1.1.4.1 Dicke

Werden Verbundplatten derselben Familie in unterschiedlichen Dicken hergestellt, ist mindestens die kleinste und größte Verbundplattendicke zu prüfen.

Wenn bei der größten Verbundplattendicke keine Prüfung möglich ist, erarbeitet die Zulassungsstelle in Absprache mit einem notifizierten Brandlabor eine Prüfanordnung.

Die ETA muss mindestens beide Klassifizierungen mit Bezug auf die jeweilige Dicke enthalten.

C.1.1.4.2 Dichte

Werden Verbundplatten derselben Familie mit unterschiedlichen Dichten des Kerns hergestellt, ist die kleinste und größte Dichte zu prüfen.

Die ETA muss mindestens beide Klassifizierungen mit Bezug auf die jeweilige Kerndichte enthalten.

C.1.1.4.3 Dichtungsmittel

Wenn bei der Herstellung von Verbundplatten Dichtungsmittel eingebracht wird, müssen sie als Teil des Produkts gemäß EN 13823 geprüft werden.


Prüfungen, die an zusammengefügten Verbundplatten mit zusätzlichen Dichtungsmitteln (z.B. Dampfdichtungen für Kühlräume) durchgeführt werden, sind nur für diese Verbundplattenanordnung repräsentativ. Der Klassifizierung ist der Prüfbericht beizulegen, in dem auf die beschränkte Anwendbarkeit dieser Klassifizierung hingewiesen wird.

C.1.2 Prüfanordnung für Brandverhaltensprüfung gemäß EN ISO 11925-2 [Entflammbarkeitsprüfung]

Bei dieser Prüfung muss die Flamme sowohl auf das Ende der Verbundplatte (Schnittkante) einwirken (stellvertretend für alle Einsatzvarianten) als auch auf die Oberfläche des Prüfkörpers (stellvertretend für die Mehrheit der Einsatzvarianten, bei denen die Schnittkante mit Blechen abgedeckt ist).

C.2 Widerstand an Befestigungen (angehängte Lasten)

C.2.1 Allgemeines zu der Prüfung

Bei der Prüfung wird die Verbundplatte außermittigen oder nichtaußermittigen, an der Innenseite des Prüfkörpers befestigten Lasten ausgesetzt. Gemessene Verformungen und beobachtete Schäden werden aufgezeichnet.

C.2.2 Bezugsdokumente

ISO 7892:1988 Vertikale Bauwerksteile; Prüfung der Stoßfestigkeit; Stoßkörper und allgemeine Prüfverfahren

ISO DIS 8413:1990 Durchführungsnormen im Bauwesen; Fassaden aus Bauteilen; Prüfung der Widerstandsfähigkeit gegenüber hängenden statischen Lasten.

C.2.3 Prüfvorrichtung

Die Prüfvorrichtung muss wie folgt ausgelegt sein:

C.2.4 Prüfkörper

C.2.4.1 Vorbereitung und Zusammensetzung der Prüfkörper für die Prüfung

Die Prüfkörper müssen eine derartige Anzahl von Bauteilen umfassen, so dass die in der Endnutzung üblichen Fugen vorhanden sind. Sie müssen weiter alle in der Endnutzung verwendeten Teile zur Befestigen des Elements am Bauwerk oder an neben dem Element liegenden Bauteilen umfassen.

DA es zahlreiche mögliche Kombinationen gibt, könnte ein Prüfkörper beispielsweise bei Verwendung einer Verbundplatte als Bauteil oder als Verbund von Bauteilen, das/der einen vollständigen Funktionsteil der Fassade darstellt (z.B. Keller, Fenster oder Oberlicht), wie folgt zusammengesetzt sein:

Alle durchsichtigen oder nicht durchsichtigen Füllkomponenten müssen hinsichtlich der Art, der Zusammensetzung und der Befestigungsart den Spezifikationen des Lieferanten entsprechen.

C.2.4.2 Befestigen der Prüfkörper

Die Befestigung der Prüfkörper am Rahmen muss dergestalt erfolgen, dass sie den Betriebsbedingungen insbesondere hinsichtlich der Art, des Typs und der Position der Befestigungen sowie des Abstands zwischen den Befestigungen entspricht. Die zum Befestigen der Prüfkörper am Rahmen verwendeten Befestigungsmittel müssen so eingestellt sein, dass die Prüfkörper sich in der Vertikalen und die dazugehörigen Elemente sich in der jeweiligen richtigen Ausrichtung befinden.

Die zur ordnungsgemäßen Befestigung der Fassade verwendeten Befestigungsrnittel sind mit maximal ausgenutzten Einstellmöglichkeiten zu montieren, d. h. die Abweichungen zum lasttragenden Rahmen müssen der zulässigen Maximalabweichung entsprechen.

Wenn die Verbundplatten über Dehnungsfugen oder Vorrichtungen zum Ausgleich von Befestigungsabweichungen verfügen, müssen diese Fugen und Vorrichtungen ebenfalls Teil des Prüfkörpers sein.

Anmerkung: Wo die erlaubten Abweichungen in Normen festgelegt sind, muss die Einstellbarkeit der Befestigungen diesen festgelegten Werten entsprechen. Wo keine einschlägigen Normen verfügbar sind, müssen diese Werte in der Prüfanweisung festgelegt sein.

C.2.5 Prüfverfahren

C.2.5.1 Horizontallasten

Der Lasteinleitungspunkt ist entsprechend der Herstellerspezifikation zu wählen.

Eine im rechten Winkel zur Prüfkörperebene einwirkende Kraft von 250 N ist aufzubringen und für eine Dauer von 24 Stunden aufrechtzuerhalten. Reversible Verformungen, nach 24 Stunden noch nachweisbare Verformungen und alle Verschlechterungen sind aufzuzeichnen.

Die Last ist dann in Schritten von 50 N und Intervallen von 1 Minute bis zum Versagen zu erhöhen.

Der Hersteller hat die Möglichkeit, Prüfkörper mit höheren Lasten zu prüfen, wenn er eine bessere Leistung geltend macht.

C.2.5.2 Vertikallasten

Der Lasteinleitungspunkt ist entsprechend der Herstellerspezifikation zu wählen.

Eine parallel zur Prüfkörperebene einwirkende Last von 100 N ist aufzubringen und für eine Dauer von 24 Stunden aufrechtzuerhalten. Reversible Verformungen, nach 24 Stunden noch nachweisbare Verformungen und alle Verschlechterungen sind aufzuzeichnen.

Die Last ist dann in Schritten von 50 N und Intervallen von 5 Minuten bis zum Versagen zu erhöhen.

Der Hersteller hat die Möglichkeit, Prüfkörper mit höheren Lasten zu prüfen, wenn er eine bessere Leistung geltend macht.

Abbildung 8: An vier Seiten eingebaute Verbundplatte

 

Abbildung 9: Zwischen Geschossdecken eingebaute Verbundplatte

C.2.6 Prüfbericht

Der Prüfbericht muss folgende Angaben enthalten:

C.3 Begehbarkeit

C.3.1 Allgemeines

Diese Prüfung liefert Angaben zur Nutzungssicherheit von Deckenplatten bei Begehen durch eine Einzelperson.

C.3.2 Prüfkörper

Die Prüfung ist mit einfeldrigen Verbundplatten mit voller Breite vorzunehmen. Es ist die größte für die Praxis vorgesehene Stützweite zu wählen.

C.3.3 Ablauf der Prüfung

Die Last ist mittels eines Holzblocks von 100 x 100 mm aufzubringen. Zur Vermeidung von örtlichen Spannungen ist zwischen Holzblock und der Deckschicht der Verbundplatte eine 10 mm dicke Gummi- oder Filzschicht zu legen.

Die Last von 1,2 kN muss in der Mitte der Verbundplatte an der Randrippe oder bei einer flachen Verbundplatte an der Kante aufgebracht werden.

C.3.4 Prüfbericht

C.4 Kriechen

Zur Ermittlung des Kriechfaktors eines Kernmaterials sollte in der Regel eine Einzelprüfung genügen.

Die Zulassungsstelle muss die Prüfung an einer Verbundplatte im Einfeldsystem vornehmen. Dabei ist die ungünstigste Variante - in der Mehrzahl der Fälle die längste Stützweite und die größte Dicke - zu wählen.

Die aufzubringende Last muss 30% der Versagenslast betragen. Die Prüfung ist unter konstanter Belastung, die ununterbrochen für mindestens 2000 Stunden aufrechterhalten wird, durchzuführen. Während dieser Zeit ist in regelmäßigen Abständen die Durchbiegung festzustellen und so eine fortlaufende Beziehung zwischen Durchbiegung und Zeit aufzustellen.

Bei der Prüfung ist eine Einfeld-Verbundplatte einer gleichmäßig verteilten ruhenden Last auszusetzen. Beim Aufsetzen der Last muss die Verbundplatte von unten gestützt werden. Die Stützung muss bei Beginn der Prüfung schnell und einfach entfernt werden können. Die Messung der Durchbiegung beginnt in dem Moment, in dem die volle Last wirkt.

Der Kriechfaktor für den Kern einer Verbundplatte ist mit folgender Formel zu bestimmen:

Φt = (wt - w0) / (w0 - wb)

mit

wt = die zum Zeitpunkt t gemessene Durchbiegung

w0 = die anfängliche Durchbiegung zum Zeitpunkt t = 0

wb = die durch die elastische Dehnung der Oberflächen verursachte Durchbiegung.

C.5 Hygrothermische Prüfling

C.5.1 Allgemeines

Der Unterschied in den atmosphärischen Bedingungen bei der nachfolgend beschriebenen Prüfung spiegelt Unterschiede wider, die bei den verschiedenen Einsatzbereichen der Verbundplatten mit gewisser Wahrscheinlichkeit auftreten und die Auswirkungen von nebeneinander liegenden, durch die Verbundplatte voneinander getrennten Räumen, in denen unterschiedliche Bedingungen herrschen. Die Produktspezifikation ist hinsichtlich der hygrothermischen Leistungen insbesondere in Bezug auf Bewegung zu überprüfen und die verwendeten Materialien sind unter gleichem Gesichtspunkt zu beurteilen.

C.5.2 Prüfvorrichtung

Die Prüfung ist unter Verwendung der folgenden Geräte durchzuführen:

C.5.3 Prüfkörper

Die Verbundplatte muss folgende Maße haben:

Die Auflagerbreite soll ca. 50 mm betragen. Das Auflager ist so zu gestalten, dass sich der Prüfkörper über dem Auflager ungehindert verdrehen kann.

C.5.4 Ablauf der Prüfung

Der Prüfkörper ist 7 Tage lang folgenden Bedingungen auszusetzen:

Die Durchbiegung des Prüfkörpers wird mindestens einmal täglich gemessen.

C.5.5 Prüfbericht

Der Prüfbericht muss folgende Angaben umfassen:

Die Durchbiegung des Prüfkörpers und das Verhältnis zwischen Höchstwert und Spannweite des Prüfkörpers.

Abbildung 10: Schematische Zeichnung der Prüfanordnung

 

 

 

Bekanntmachung der Leitlinie für die europäische
technische Zulassung für Leichte selbsttragende Verbundplatten

(ETAG 016, Teil 3 und Teil 4)

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 des Bauproduktengesetzes (BauPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S.812) wird die folgende Leitlinie der Europäischen Organisation für Technische Zulassungen EOTA bekannt gemacht. Auf Grund dieser Leitlinie können von dafür anerkannten Stellen europäische technische Zulassungen nach Artikel 8 der I3auproduktenrichtlinie bzw. § 6 BauPG für Leichte selbsttragende Verbundplatten erteilt werden.

Deutsche Stelle für die Erteilung europäischer technischer Zulassungen ist das Deutsche Institut für Bautechnik, Kolonnenstraße 30 L, 10.829 Berlin.

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